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Circulaire. - Loi du 26 mai 2002 concernant le droit à l'intégration sociale - étudiants et droit au revenu d'intégration. - Traduction allemande | Omzendbrief. - Wet van 26 mei 2002 betreffende het recht op maatschappelijke integratie - studenten en het recht op een leefloon. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 3 AOUT 2004. - Circulaire. - Loi du 26 mai 2002 concernant le droit à l'intégration sociale - étudiants et droit au revenu d'intégration. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intégration sociale du 3 août 2004 relative à la loi du 26 mai 2002 concernant le droit à l'intégration sociale - étudiants et droit au revenu d'intégration (Moniteur belge du 25 octobre 2004), établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 3 AUGUSTUS 2004. - Omzendbrief. - Wet van 26 mei 2002 betreffende het recht op maatschappelijke integratie - studenten en het recht op een leefloon. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Maatschappelijke Integratie betreffende de wet van 26 mei 2002 betreffende het recht op maatschappelijke integratie - studenten en het recht op een leefloon (Belgisch Staatsblad van 25 oktober 2004), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, | FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, |
ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT | ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT |
3. AUGUST 2004 - Rundschreiben über das Gesetz vom 26. Mai 2002 | 3. AUGUST 2004 - Rundschreiben über das Gesetz vom 26. Mai 2002 |
über das Recht auf soziale Eingliederung - Studenten und das Recht auf | über das Recht auf soziale Eingliederung - Studenten und das Recht auf |
ein Eingliederungseinkommen | ein Eingliederungseinkommen |
An die Damen und Herren Präsidenten der öffentlichen | An die Damen und Herren Präsidenten der öffentlichen |
Sozialhilfezentren | Sozialhilfezentren |
Sehr geehrte Frau Präsidentin, | Sehr geehrte Frau Präsidentin, |
Sehr geehrter Herr Präsident, | Sehr geehrter Herr Präsident, |
infolge des In-Kraft-Tretens des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das | infolge des In-Kraft-Tretens des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das |
Recht auf soziale Eingliederung ist Ihnen am 6. September 2002 bereits | Recht auf soziale Eingliederung ist Ihnen am 6. September 2002 bereits |
ein erstes Rundschreiben, in dem dieses Gesetz im Allgemeinen | ein erstes Rundschreiben, in dem dieses Gesetz im Allgemeinen |
erläutert wird, zugeschickt worden; auf dieses Rundschreiben folgte | erläutert wird, zugeschickt worden; auf dieses Rundschreiben folgte |
ein zweites, spezifischeres Rundschreiben vom 21. Oktober 2002 in | ein zweites, spezifischeres Rundschreiben vom 21. Oktober 2002 in |
Bezug auf den Beschäftigungsauftrag, den das ÖSHZ im Rahmen desselben | Bezug auf den Beschäftigungsauftrag, den das ÖSHZ im Rahmen desselben |
Gesetzes vom 26. Mai 2002 zu erfüllen hat. | Gesetzes vom 26. Mai 2002 zu erfüllen hat. |
Vorliegendes Rundschreiben bezweckt, die Regeln für die Eröffnung des | Vorliegendes Rundschreiben bezweckt, die Regeln für die Eröffnung des |
Rechts auf das Eingliederungseinkommen sowie die Regeln in Bezug auf | Rechts auf das Eingliederungseinkommen sowie die Regeln in Bezug auf |
den territorialen Zuständigkeitsbereich der ÖSHZ zu verdeutlichen, um | den territorialen Zuständigkeitsbereich der ÖSHZ zu verdeutlichen, um |
Studenten die Möglichkeit zu geben, im Rahmen der individualisierten | Studenten die Möglichkeit zu geben, im Rahmen der individualisierten |
Projekte zur sozialen Eingliederung angepasste Unterstützung zu | Projekte zur sozialen Eingliederung angepasste Unterstützung zu |
finden, um ihre Chancen auf eine Eingliederung in den Arbeitsprozess | finden, um ihre Chancen auf eine Eingliederung in den Arbeitsprozess |
zu verbessern. | zu verbessern. |
1. Bedingungen für die Eröffnung des Rechts: | 1. Bedingungen für die Eröffnung des Rechts: |
1.1 Um ein Recht auf soziale Eingliederung zu haben (1) muss man die | 1.1 Um ein Recht auf soziale Eingliederung zu haben (1) muss man die |
allgemeinen und die spezifischen Bedingungen (2) dieses Gesetzes | allgemeinen und die spezifischen Bedingungen (2) dieses Gesetzes |
gleichzeitig erfüllen. Wie beim früheren Recht auf ein Existenzminimum | gleichzeitig erfüllen. Wie beim früheren Recht auf ein Existenzminimum |
handelt es sich auch beim Recht auf soziale Eingliederung im | handelt es sich auch beim Recht auf soziale Eingliederung im |
Wesentlichen um ein letztmögliches Anrecht. Das bedeutet, dass das | Wesentlichen um ein letztmögliches Anrecht. Das bedeutet, dass das |
ÖSHZ im Prinzip das Recht hat, den Betreffenden zu ersuchen, zuerst | ÖSHZ im Prinzip das Recht hat, den Betreffenden zu ersuchen, zuerst |
auf andere verfügbare Einkommensquellen zurückzugreifen. Auf der | auf andere verfügbare Einkommensquellen zurückzugreifen. Auf der |
Grundlage der sich aus der Sozialuntersuchung ergebenden Fakten kann | Grundlage der sich aus der Sozialuntersuchung ergebenden Fakten kann |
das ÖSHZ den Jugendlichen im Prinzip an die Eltern verweisen, da diese | das ÖSHZ den Jugendlichen im Prinzip an die Eltern verweisen, da diese |
ihm gegenüber unterhaltspflichtig sind, solange seine Ausbildung nicht | ihm gegenüber unterhaltspflichtig sind, solange seine Ausbildung nicht |
beendet ist. | beendet ist. |
1.2 In Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 wird deutlich darauf | 1.2 In Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 wird deutlich darauf |
hingewiesen, dass der Antragsteller weder über ausreichende | hingewiesen, dass der Antragsteller weder über ausreichende |
Existenzmittel verfügen darf, noch Anspruch darauf erheben können | Existenzmittel verfügen darf, noch Anspruch darauf erheben können |
darf, noch in der Lage sein darf, sie durch persönliche Bemühungen | darf, noch in der Lage sein darf, sie durch persönliche Bemühungen |
oder auf eine andere Art und Weise zu erwerben. Er muss auch die | oder auf eine andere Art und Weise zu erwerben. Er muss auch die |
Rechte auf Leistungen, in deren Genuss er aufgrund von belgischen und | Rechte auf Leistungen, in deren Genuss er aufgrund von belgischen und |
ausländischen sozialen Rechtsvorschriften kommen kann, geltend machen. | ausländischen sozialen Rechtsvorschriften kommen kann, geltend machen. |
Der Betreffende muss auch bereit sein, zu arbeiten, es sei denn, dass | Der Betreffende muss auch bereit sein, zu arbeiten, es sei denn, dass |
dies aus gesundheitlichen oder Billigkeitsgründen nicht möglich ist. | dies aus gesundheitlichen oder Billigkeitsgründen nicht möglich ist. |
1.3 Da Vollzeitstudenten nicht für den Arbeitsmarkt zur Verfügung | 1.3 Da Vollzeitstudenten nicht für den Arbeitsmarkt zur Verfügung |
stehen, erfüllen sie im Prinzip nicht die Bedingungen des Gesetzes und | stehen, erfüllen sie im Prinzip nicht die Bedingungen des Gesetzes und |
dürfen also keinen Anspruch auf ein Eingliederungseinkommen erheben. | dürfen also keinen Anspruch auf ein Eingliederungseinkommen erheben. |
Artikel 11 § 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 26. Mai 2002 sieht jedoch | Artikel 11 § 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 26. Mai 2002 sieht jedoch |
vor, dass das Zentrum die Möglichkeit hat, aus Billigkeitsgründen zu | vor, dass das Zentrum die Möglichkeit hat, aus Billigkeitsgründen zu |
akzeptieren, dass die betroffene Person im Hinblick auf bessere | akzeptieren, dass die betroffene Person im Hinblick auf bessere |
Chancen auf berufliche Eingliederung an einer von den Gemeinschaften | Chancen auf berufliche Eingliederung an einer von den Gemeinschaften |
anerkannten, organisierten oder bezuschussten Lehranstalt ein | anerkannten, organisierten oder bezuschussten Lehranstalt ein |
Vollzeitstudium beginnt, wieder aufnimmt oder fortsetzt. | Vollzeitstudium beginnt, wieder aufnimmt oder fortsetzt. |
Jugendliche, die solch ein Studium absolvieren möchten, persönlich | Jugendliche, die solch ein Studium absolvieren möchten, persönlich |
jedoch über keinerlei Einkommen verfügen und sich nicht oder kaum noch | jedoch über keinerlei Einkommen verfügen und sich nicht oder kaum noch |
an ihre Eltern wenden können, haben also die Möglichkeit, beim | an ihre Eltern wenden können, haben also die Möglichkeit, beim |
zuständigen ÖSHZ einen Antrag auf Eingliederungseinkommen | zuständigen ÖSHZ einen Antrag auf Eingliederungseinkommen |
einzureichen, um eine menschenwürdige Existenz führen zu können. | einzureichen, um eine menschenwürdige Existenz führen zu können. |
1.4 Das ÖSHZ muss in jedem einzelnen Fall bewerten, ob es dieses | 1.4 Das ÖSHZ muss in jedem einzelnen Fall bewerten, ob es dieses |
Studium aus Billigkeitsgründen akzeptieren kann. Diese Bewertung hängt | Studium aus Billigkeitsgründen akzeptieren kann. Diese Bewertung hängt |
von verschiedenen Faktoren ab. Bei dem Studium muss es sich um ein | von verschiedenen Faktoren ab. Bei dem Studium muss es sich um ein |
Vollzeitstudium handeln, das mit einem Diplom des Sekundarunterrichts, | Vollzeitstudium handeln, das mit einem Diplom des Sekundarunterrichts, |
einem ersten Universitätsdiplom oder einem Diplom des | einem ersten Universitätsdiplom oder einem Diplom des |
Hochschulunterrichts abschliesst (3). Das Studium muss dazu beitragen, | Hochschulunterrichts abschliesst (3). Das Studium muss dazu beitragen, |
die Chancen auf berufliche Eingliederung der betreffenden Person zu | die Chancen auf berufliche Eingliederung der betreffenden Person zu |
verbessern. Die Wahl des Studiums hängt vom Jugendlichen ab, muss | verbessern. Die Wahl des Studiums hängt vom Jugendlichen ab, muss |
jedoch mit dem ÖSHZ besprochen werden. | jedoch mit dem ÖSHZ besprochen werden. |
Für dieses Studium arbeiten der Jugendliche und das öffentliche | Für dieses Studium arbeiten der Jugendliche und das öffentliche |
Sozialhilfezentrum gemeinsam ein individualisiertes Projekt zur | Sozialhilfezentrum gemeinsam ein individualisiertes Projekt zur |
sozialen Eingliederung aus. | sozialen Eingliederung aus. |
1.5 Der Vertrag beziehungsweise die aufeinander folgenden Verträge, | 1.5 Der Vertrag beziehungsweise die aufeinander folgenden Verträge, |
die abgeschlossen werden in Ausführung eines Projekts zur sozialen | die abgeschlossen werden in Ausführung eines Projekts zur sozialen |
Eingliederung für einen Jugendlichen, der ein Vollzeitstudium | Eingliederung für einen Jugendlichen, der ein Vollzeitstudium |
absolviert, müssen für die gesamte Dauer des Studiums gelten (4) und | absolviert, müssen für die gesamte Dauer des Studiums gelten (4) und |
die spezifischen Bedingungen für die Beibehaltung des | die spezifischen Bedingungen für die Beibehaltung des |
Eingliederungseinkommens enthalten. | Eingliederungseinkommens enthalten. |
So muss zum Beispiel vorgesehen werden, dass der Jugendliche seine | So muss zum Beispiel vorgesehen werden, dass der Jugendliche seine |
Rechte auf Studienbeihilfe geltend macht, dass er die nötigen Schritte | Rechte auf Studienbeihilfe geltend macht, dass er die nötigen Schritte |
unternimmt, damit die eventuellen Kinderzulagen und/oder | unternimmt, damit die eventuellen Kinderzulagen und/oder |
Unterhaltsgelder im Fall des Abbruchs der Beziehungen zu seinen Eltern | Unterhaltsgelder im Fall des Abbruchs der Beziehungen zu seinen Eltern |
direkt an ihn überwiesen werden, dass er bereit ist, während Perioden, | direkt an ihn überwiesen werden, dass er bereit ist, während Perioden, |
die mit seinem Studium vereinbar sind, zu arbeiten (5), es sei denn, | die mit seinem Studium vereinbar sind, zu arbeiten (5), es sei denn, |
gesundheitliche oder Billigkeitsgründe hindern ihn daran. | gesundheitliche oder Billigkeitsgründe hindern ihn daran. |
Ausserdem muss konkret vereinbart werden, wie die Präsenz im | Ausserdem muss konkret vereinbart werden, wie die Präsenz im |
Unterricht sichergestellt werden kann, wie das ÖSHZ das Studium | Unterricht sichergestellt werden kann, wie das ÖSHZ das Studium |
unterstützt, welche Rolle das ÖSHZ im Fall eines Abbruchs der | unterstützt, welche Rolle das ÖSHZ im Fall eines Abbruchs der |
Beziehungen zur Familie spielt und wie die Bereitschaft des | Beziehungen zur Familie spielt und wie die Bereitschaft des |
Jugendlichen zum Studium zu bewerten ist. | Jugendlichen zum Studium zu bewerten ist. |
1.6 Was den in Ausführung eines Projekts zur sozialen Eingliederung | 1.6 Was den in Ausführung eines Projekts zur sozialen Eingliederung |
abgeschlossenen Vertrag betrifft, weise ich Sie auf folgende Punkte | abgeschlossenen Vertrag betrifft, weise ich Sie auf folgende Punkte |
hin: | hin: |
- was den Verlauf des Studiums betrifft: Der Student ist nicht an die | - was den Verlauf des Studiums betrifft: Der Student ist nicht an die |
Verpflichtung gebunden, das Jahr zu bestehen, muss jedoch regelmässig | Verpflichtung gebunden, das Jahr zu bestehen, muss jedoch regelmässig |
am Unterricht teilnehmen, die Prüfungen ablegen und alle notwendigen | am Unterricht teilnehmen, die Prüfungen ablegen und alle notwendigen |
Anstrengungen im Hinblick auf einen erfolgreichen Abschluss | Anstrengungen im Hinblick auf einen erfolgreichen Abschluss |
unternehmen. Eine Abweichung von diesen Verpflichtungen ist nur aus | unternehmen. Eine Abweichung von diesen Verpflichtungen ist nur aus |
gesundheitlichen und Billigkeitsgründen möglich; | gesundheitlichen und Billigkeitsgründen möglich; |
- was die Bewertung des vergangenen Schuljahres betrifft: Nachdem der | - was die Bewertung des vergangenen Schuljahres betrifft: Nachdem der |
Student das Zentrum binnen sieben Tagen, nachdem er die | Student das Zentrum binnen sieben Tagen, nachdem er die |
Prüfungsresultate erhalten hat, von diesen Resultaten in Kenntnis | Prüfungsresultate erhalten hat, von diesen Resultaten in Kenntnis |
gesetzt hat, kann das Zentrum beantragen, dass professionelle | gesetzt hat, kann das Zentrum beantragen, dass professionelle |
Drittpersonen sich an dieser Bewertung beteiligen, wenn die Fähigkeit | Drittpersonen sich an dieser Bewertung beteiligen, wenn die Fähigkeit |
zur Absolvierung des Studiums nicht feststeht. | zur Absolvierung des Studiums nicht feststeht. |
Selbstverständlich muss diese Bewertung der eventuellen Fähigkeit des | Selbstverständlich muss diese Bewertung der eventuellen Fähigkeit des |
Studenten im Hinblick auf die Absolvierung des gewählten Studiums von | Studenten im Hinblick auf die Absolvierung des gewählten Studiums von |
Fall zu Fall unter Berücksichtigung der erhaltenen Resultate und der | Fall zu Fall unter Berücksichtigung der erhaltenen Resultate und der |
Umstände, die zu diesen Resultaten geführt haben, erfolgen; | Umstände, die zu diesen Resultaten geführt haben, erfolgen; |
- was die Studienorientierung betrifft: die Orientierung des Studiums | - was die Studienorientierung betrifft: die Orientierung des Studiums |
auf eine Studienart oder einen Studienzyklus hin ist der wesentliche | auf eine Studienart oder einen Studienzyklus hin ist der wesentliche |
Punkt der Verhandlungen in Bezug auf den individualisierten Vertrag: | Punkt der Verhandlungen in Bezug auf den individualisierten Vertrag: |
Auf keinen Fall darf die Wahl des Studiums sich auf finanzielle | Auf keinen Fall darf die Wahl des Studiums sich auf finanzielle |
Erwägungen stützen, sondern muss dazu beitragen, die Chancen des | Erwägungen stützen, sondern muss dazu beitragen, die Chancen des |
Studenten auf berufliche Eingliederung zu verbessern; | Studenten auf berufliche Eingliederung zu verbessern; |
- was die Arbeitsbereitschaft betrifft: die Arbeitsbereitschaft wird | - was die Arbeitsbereitschaft betrifft: die Arbeitsbereitschaft wird |
nur während Perioden, die mit dem Studium vereinbar sind, in Betracht | nur während Perioden, die mit dem Studium vereinbar sind, in Betracht |
gezogen. Dabei handelt es sich selbstverständlich auch um eine | gezogen. Dabei handelt es sich selbstverständlich auch um eine |
Bewertung von Fall zu Fall, bei der auch obligatorischen Praktika, | Bewertung von Fall zu Fall, bei der auch obligatorischen Praktika, |
zweiten Sitzungen, Abschlussarbeiten oder anderen Dingen Rechnung | zweiten Sitzungen, Abschlussarbeiten oder anderen Dingen Rechnung |
getragen wird. | getragen wird. |
Ausserdem kann aus gesundheitlichen oder Billigkeitsgründen von der | Ausserdem kann aus gesundheitlichen oder Billigkeitsgründen von der |
obligatorischen Arbeitsbereitschaft abgewichen werden. | obligatorischen Arbeitsbereitschaft abgewichen werden. |
2. Wer hat die Eigenschaft als Student? | 2. Wer hat die Eigenschaft als Student? |
Zuerst muss festgelegt werden, unter welchen Umständen eine Person die | Zuerst muss festgelegt werden, unter welchen Umständen eine Person die |
Eigenschaft als Student hat. In diesem Zusammenhang wird in Artikel 11 | Eigenschaft als Student hat. In diesem Zusammenhang wird in Artikel 11 |
§ 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf | § 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf |
soziale Eingliederung jedes Kriterium, das für die Anerkennung eines | soziale Eingliederung jedes Kriterium, das für die Anerkennung eines |
Antragstellers als Student erforderlich ist, aufgezählt. | Antragstellers als Student erforderlich ist, aufgezählt. |
« wenn das Zentrum aus Billigkeitsgründen damit einverstanden ist, | « wenn das Zentrum aus Billigkeitsgründen damit einverstanden ist, |
dass die betroffene Person im Hinblick auf bessere Chancen auf | dass die betroffene Person im Hinblick auf bessere Chancen auf |
berufliche Eingliederung an einer von den Gemeinschaften anerkannten, | berufliche Eingliederung an einer von den Gemeinschaften anerkannten, |
organisierten oder bezuschussten Lehranstalt ein Vollzeitstudium | organisierten oder bezuschussten Lehranstalt ein Vollzeitstudium |
beginnt, wieder aufnimmt oder fortsetzt » | beginnt, wieder aufnimmt oder fortsetzt » |
Für Antragsteller, die die Eigenschaft als Student im Sinne des | Für Antragsteller, die die Eigenschaft als Student im Sinne des |
vorerwähnten Artikels 11 § 2 Buchstabe a) nicht haben, muss das Recht | vorerwähnten Artikels 11 § 2 Buchstabe a) nicht haben, muss das Recht |
auf ein Eingliederungseinkommen auf der Grundlage der Regeln für ihre | auf ein Eingliederungseinkommen auf der Grundlage der Regeln für ihre |
Gewährung an Nicht-Studenten untersucht werden und ist die allgemeine | Gewährung an Nicht-Studenten untersucht werden und ist die allgemeine |
Regel der territorialen Zuständigkeit anwendbar. | Regel der territorialen Zuständigkeit anwendbar. |
a) Volljährig und weniger als 25 Jahre alt sein | a) Volljährig und weniger als 25 Jahre alt sein |
Um Anspruch auf das Recht auf soziale Eingliederung erheben zu können, | Um Anspruch auf das Recht auf soziale Eingliederung erheben zu können, |
muss man volljährig sein (6). | muss man volljährig sein (6). |
Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass dieser Artikel Teil eines | Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass dieser Artikel Teil eines |
Kapitels ist, in dem es um das Recht auf soziale Eingliederung von | Kapitels ist, in dem es um das Recht auf soziale Eingliederung von |
Personen unter 25 Jahren geht, da der Student zu dem Zeitpunkt, wo er | Personen unter 25 Jahren geht, da der Student zu dem Zeitpunkt, wo er |
sein Recht auf soziale Eingliederung geltend macht, weniger als 25 | sein Recht auf soziale Eingliederung geltend macht, weniger als 25 |
Jahre alt sein muss. | Jahre alt sein muss. |
Erreicht ein Student, der ein Eingliederungseinkommen bezieht, im | Erreicht ein Student, der ein Eingliederungseinkommen bezieht, im |
Laufe seines Studiums das Alter von 25 Jahren, bleiben die | Laufe seines Studiums das Alter von 25 Jahren, bleiben die |
spezifischen Bestimmungen für Studenten bis zum Ende des Studiums | spezifischen Bestimmungen für Studenten bis zum Ende des Studiums |
anwendbar. | anwendbar. |
b) Ein Vollzeitstudium absolvieren | b) Ein Vollzeitstudium absolvieren |
Der Begriff « Vollzeitstudium » bezieht sich auf die Regelung der | Der Begriff « Vollzeitstudium » bezieht sich auf die Regelung der |
Gemeinschaften und unterscheidet sich von anderen Unterrichtsarten wie | Gemeinschaften und unterscheidet sich von anderen Unterrichtsarten wie |
Teilzeitunterricht oder Weiterbildungsunterricht (7). | Teilzeitunterricht oder Weiterbildungsunterricht (7). |
Dabei handelt es sich um den Vollzeitsekundarunterricht und den | Dabei handelt es sich um den Vollzeitsekundarunterricht und den |
universitären und nicht-universitären Hochschulunterricht, sofern sie | universitären und nicht-universitären Hochschulunterricht, sofern sie |
von der betroffenen Gemeinschaft als Vollzeitstudium anerkannt sind. | von der betroffenen Gemeinschaft als Vollzeitstudium anerkannt sind. |
Die nachstehenden Studien, durch die der Schulpflicht entsprochen | Die nachstehenden Studien, durch die der Schulpflicht entsprochen |
werden kann, gelten als Vollzeitstudien: | werden kann, gelten als Vollzeitstudien: |
- « l'enseignement secondaire en alternance » (CEFA) für die | - « l'enseignement secondaire en alternance » (CEFA) für die |
Französische Gemeinschaft und « het deeltijds beroepssecundair | Französische Gemeinschaft und « het deeltijds beroepssecundair |
onderwijs » für die Flämische Gemeinschaft; | onderwijs » für die Flämische Gemeinschaft; |
- die Schulungen des Mittelstandes. | - die Schulungen des Mittelstandes. |
Die im Rahmen des Weiterbildungsunterrichts organisierten | Die im Rahmen des Weiterbildungsunterrichts organisierten |
Tagesausbildungen, die zu Befähigungsnachweisen führen, die mit den | Tagesausbildungen, die zu Befähigungsnachweisen führen, die mit den |
Befähigungsnachweisen des Vollzeitstudiums übereinstimmen, gelten | Befähigungsnachweisen des Vollzeitstudiums übereinstimmen, gelten |
ebenfalls als Vollzeitstudium (8). | ebenfalls als Vollzeitstudium (8). |
Folgende Kurse dürfen also nicht als Vollzeitstudium im Sinne von | Folgende Kurse dürfen also nicht als Vollzeitstudium im Sinne von |
Artikel 11 § 2 Buchstabe a) angesehen werden: | Artikel 11 § 2 Buchstabe a) angesehen werden: |
- Abendunterricht ausserhalb der gewöhnlichen Vorlesungszeiten (zum | - Abendunterricht ausserhalb der gewöhnlichen Vorlesungszeiten (zum |
Beispiel Lizentiat im Rahmen des Abendunterrichts). In diesem Fall | Beispiel Lizentiat im Rahmen des Abendunterrichts). In diesem Fall |
muss der Betreffende bereit sein, am Tag zu arbeiten, da er nicht als | muss der Betreffende bereit sein, am Tag zu arbeiten, da er nicht als |
Student im Sinne des Gesetzes vom 26. Mai 2002 betrachtet werden kann; | Student im Sinne des Gesetzes vom 26. Mai 2002 betrachtet werden kann; |
- Weiterbildungskurse mit Ausnahme der Tagesausbildungen, die im | - Weiterbildungskurse mit Ausnahme der Tagesausbildungen, die im |
Rahmen des Weiterbildungsunterrichts organisiert werden und zu | Rahmen des Weiterbildungsunterrichts organisiert werden und zu |
Befähigungsnachweisen führen, die mit den Befähigungsnachweisen des | Befähigungsnachweisen führen, die mit den Befähigungsnachweisen des |
Vollzeitstudiums übereinstimmen; | Vollzeitstudiums übereinstimmen; |
- Kurse, die der Betreffende als freier Student besucht, da ein | - Kurse, die der Betreffende als freier Student besucht, da ein |
solches Studium nicht zu einem Diplom führt; | solches Studium nicht zu einem Diplom führt; |
- Fernunterrichte, selbst wenn sie von einer Gemeinschaft organisiert | - Fernunterrichte, selbst wenn sie von einer Gemeinschaft organisiert |
werden, sofern sie nicht in einer « anerkannten Lehranstalt » | werden, sofern sie nicht in einer « anerkannten Lehranstalt » |
stattfinden; | stattfinden; |
- qualifizierende Lehrgänge, wie zum Beispiel eine Ausbildung des | - qualifizierende Lehrgänge, wie zum Beispiel eine Ausbildung des |
Flämischen Dienstes für Arbeitsbeschaffung und Berufsausbildung | Flämischen Dienstes für Arbeitsbeschaffung und Berufsausbildung |
(FDABBA), des Gemeinschaftlichen und Regionalen Amts für Berufsbildung | (FDABBA), des Gemeinschaftlichen und Regionalen Amts für Berufsbildung |
und Arbeitsbeschaffung (GRABA) oder des Brüsseler regionalen Amts für | und Arbeitsbeschaffung (GRABA) oder des Brüsseler regionalen Amts für |
Arbeitsbeschaffung (BRAA) oder eine von einer VoG organisierte | Arbeitsbeschaffung (BRAA) oder eine von einer VoG organisierte |
Ausbildung,... | Ausbildung,... |
c) An einer von den Gemeinschaften anerkannten, organisierten oder | c) An einer von den Gemeinschaften anerkannten, organisierten oder |
bezuschussten Lehranstalt studieren | bezuschussten Lehranstalt studieren |
Die Lehranstalt, an der die die Hilfe beantragende Person studiert, | Die Lehranstalt, an der die die Hilfe beantragende Person studiert, |
muss von einer der belgischen Gemeinschaften anerkannt, organisiert | muss von einer der belgischen Gemeinschaften anerkannt, organisiert |
oder bezuschusst werden. | oder bezuschusst werden. |
Dieses Kriterium steht im Gegensatz zu Kursen, die auf Initiative | Dieses Kriterium steht im Gegensatz zu Kursen, die auf Initiative |
natürlicher oder juristischer Personen organisiert werden und nur zum | natürlicher oder juristischer Personen organisiert werden und nur zum |
Erhalt eines Befähigungsnachweises, einer Bescheinigung oder eines | Erhalt eines Befähigungsnachweises, einer Bescheinigung oder eines |
Brevets führen, der/die/das nicht von einer Gemeinschaft anerkannt | Brevets führen, der/die/das nicht von einer Gemeinschaft anerkannt |
wird (Beispiel: von nicht anerkannten Privatschulen organisierte | wird (Beispiel: von nicht anerkannten Privatschulen organisierte |
Unterrichte, die vor allem auf die Prüfungen vor dem zentralen | Unterrichte, die vor allem auf die Prüfungen vor dem zentralen |
Prüfungsausschuss vorbereiten, Sprach- und Daktylographiekurse, | Prüfungsausschuss vorbereiten, Sprach- und Daktylographiekurse, |
VoGs,...) oder zu Kursen, die von anderen Behörden organisiert werden | VoGs,...) oder zu Kursen, die von anderen Behörden organisiert werden |
(Beispiel: die im Rahmen eines ÖSHZ organisierten Ausbildungen). | (Beispiel: die im Rahmen eines ÖSHZ organisierten Ausbildungen). |
Dasselbe Kriterium steht auch im Gegensatz zu Fernunterrichten, weil | Dasselbe Kriterium steht auch im Gegensatz zu Fernunterrichten, weil |
sie nicht in einer « Lehranstalt » selbst erteilt werden, selbst wenn | sie nicht in einer « Lehranstalt » selbst erteilt werden, selbst wenn |
sie von einer Gemeinschaft organisiert und anerkannt sind. | sie von einer Gemeinschaft organisiert und anerkannt sind. |
Ein Studium an einer ausländischen Lehranstalt kommt also nicht in | Ein Studium an einer ausländischen Lehranstalt kommt also nicht in |
Betracht, es sei denn, dieses Studium ist Teil der Ausbildung an einer | Betracht, es sei denn, dieses Studium ist Teil der Ausbildung an einer |
Lehranstalt, die von einer der belgischen Gemeinschaften anerkannt | Lehranstalt, die von einer der belgischen Gemeinschaften anerkannt |
ist, organisiert oder bezuschusst wird, für die die Hilfe beantragende | ist, organisiert oder bezuschusst wird, für die die Hilfe beantragende |
Person eingeschrieben ist. Studenten, die während eines bestimmten | Person eingeschrieben ist. Studenten, die während eines bestimmten |
Zeitraums im Rahmen des Erasmus-Programms der Europäischen Union im | Zeitraums im Rahmen des Erasmus-Programms der Europäischen Union im |
Ausland studieren, bleiben in einer von den Gemeinschaften | Ausland studieren, bleiben in einer von den Gemeinschaften |
anerkannten, organisierten oder bezuschussten Lehranstalt | anerkannten, organisierten oder bezuschussten Lehranstalt |
eingeschrieben und erfüllen also die notwendige Bedingung. | eingeschrieben und erfüllen also die notwendige Bedingung. |
Da das Eingliederungseinkommen als Sozialhilfeleistung nicht im | Da das Eingliederungseinkommen als Sozialhilfeleistung nicht im |
Ausland ausgezahlt werden kann, wird die Zahlung ausgesetzt, wenn der | Ausland ausgezahlt werden kann, wird die Zahlung ausgesetzt, wenn der |
Empfänger des Eingliederungseinkommens sich länger als einen Monat im | Empfänger des Eingliederungseinkommens sich länger als einen Monat im |
Ausland aufhält. | Ausland aufhält. |
In aussergewöhnlichen Fällen kann das ÖSHZ die Beibehaltung des | In aussergewöhnlichen Fällen kann das ÖSHZ die Beibehaltung des |
Eingliederungseinkommens bei einem längeren Aufenthalt im Ausland | Eingliederungseinkommens bei einem längeren Aufenthalt im Ausland |
jedoch erlauben. Studiert ein Student während eines bestimmten | jedoch erlauben. Studiert ein Student während eines bestimmten |
Zeitraums im Rahmen des Erasmus-Programms im Ausland, muss das ÖSHZ in | Zeitraums im Rahmen des Erasmus-Programms im Ausland, muss das ÖSHZ in |
jedem individuellen konkreten Fall prüfen, ob das | jedem individuellen konkreten Fall prüfen, ob das |
Eingliederungseinkommen aufgrund der Gesetzesbestimmungen weiterhin | Eingliederungseinkommen aufgrund der Gesetzesbestimmungen weiterhin |
gewährt werden kann. Das ÖSHZ prüft, ob die das | gewährt werden kann. Das ÖSHZ prüft, ob die das |
Eingliederungseinkommen beantragende Person ihren gewöhnlichen Wohnort | Eingliederungseinkommen beantragende Person ihren gewöhnlichen Wohnort |
in Belgien behält (entweder bei den Eltern oder in einem | in Belgien behält (entweder bei den Eltern oder in einem |
Studentenzimmer), ob sie in einer Lehranstalt der Gemeinschaften | Studentenzimmer), ob sie in einer Lehranstalt der Gemeinschaften |
eingeschrieben bleibt und ob dieser Auslandsaufenthalt in den Rahmen | eingeschrieben bleibt und ob dieser Auslandsaufenthalt in den Rahmen |
des individualisierten Projekts zur sozialen Eingliederung fällt (9). | des individualisierten Projekts zur sozialen Eingliederung fällt (9). |
d) Ein Studium beginnen, wieder aufnehmen oder fortsetzen: | d) Ein Studium beginnen, wieder aufnehmen oder fortsetzen: |
Einschreibung an einer Lehranstalt | Einschreibung an einer Lehranstalt |
Das wie in den Punkten b) und c) beschriebene Studium muss begonnen, | Das wie in den Punkten b) und c) beschriebene Studium muss begonnen, |
wieder aufgenommen oder fortgesetzt werden. Es geht also darum, ein | wieder aufgenommen oder fortgesetzt werden. Es geht also darum, ein |
Studium zu beginnen, es nach einer Unterbrechung wieder aufzunehmen | Studium zu beginnen, es nach einer Unterbrechung wieder aufzunehmen |
oder ein laufendes Studium fortzusetzen. | oder ein laufendes Studium fortzusetzen. |
Zum Zeitpunkt des Antrags auf Hilfe muss der Antragsteller seine | Zum Zeitpunkt des Antrags auf Hilfe muss der Antragsteller seine |
Eigenschaft als Student nachweisen können, und zwar durch die | Eigenschaft als Student nachweisen können, und zwar durch die |
Einschreibung für ein Vollzeitstudium an einer von den Gemeinschaften | Einschreibung für ein Vollzeitstudium an einer von den Gemeinschaften |
anerkannten, organisierten oder bezuschussten Lehranstalt (10). | anerkannten, organisierten oder bezuschussten Lehranstalt (10). |
Der Student behält die Eigenschaft als Student bis zu dem Zeitpunkt, | Der Student behält die Eigenschaft als Student bis zu dem Zeitpunkt, |
wo er sein Studium abschliesst oder unterbricht. | wo er sein Studium abschliesst oder unterbricht. |
Das laufende Studium darf von schulfreien Tagen und Ferienperioden | Das laufende Studium darf von schulfreien Tagen und Ferienperioden |
nicht unterbrochen werden. Der Antragsteller behält während der | nicht unterbrochen werden. Der Antragsteller behält während der |
zwischen zwei aufeinander folgenden Schul- oder Universitätsjahren | zwischen zwei aufeinander folgenden Schul- oder Universitätsjahren |
liegenden Periode seine Eigenschaft als Student. | liegenden Periode seine Eigenschaft als Student. |
Ein Student, der ein Schul- oder Universitätsjahr abschliesst, behält | Ein Student, der ein Schul- oder Universitätsjahr abschliesst, behält |
seine Eigenschaft als Student, es sei denn, er will sein Studium nicht | seine Eigenschaft als Student, es sei denn, er will sein Studium nicht |
fortsetzen, entweder weil er es selbst hat wissen lassen oder weil | fortsetzen, entweder weil er es selbst hat wissen lassen oder weil |
dieses Vorhaben durch objektive Elemente wie die Einschreibung als | dieses Vorhaben durch objektive Elemente wie die Einschreibung als |
Arbeitssuchender beim FOREm, ORBEm oder GRABA nachgewiesen werden | Arbeitssuchender beim FOREm, ORBEm oder GRABA nachgewiesen werden |
kann. | kann. |
Das laufende Studium wird ebenfalls nicht unterbrochen, wenn der | Das laufende Studium wird ebenfalls nicht unterbrochen, wenn der |
Student sein Studium aufgrund seines Gesundheitszustands zeitweilig | Student sein Studium aufgrund seines Gesundheitszustands zeitweilig |
nicht fortsetzen kann, unter der Bedingung, dass er für das laufende | nicht fortsetzen kann, unter der Bedingung, dass er für das laufende |
Schul- oder Universitätsjahr eingeschrieben bleibt. | Schul- oder Universitätsjahr eingeschrieben bleibt. |
Ein Student, der ein laufendes Studium frühzeitig beendet, indem er es | Ein Student, der ein laufendes Studium frühzeitig beendet, indem er es |
selbst wissen lässt oder dadurch, dass objektive Elemente wie eine | selbst wissen lässt oder dadurch, dass objektive Elemente wie eine |
Einschreibung als Arbeitssuchender beim FOREm, ORBEm oder GRABA dies | Einschreibung als Arbeitssuchender beim FOREm, ORBEm oder GRABA dies |
nachweisen, verliert seine Eigenschaft als Student, selbst wenn er | nachweisen, verliert seine Eigenschaft als Student, selbst wenn er |
noch an einer Lehranstalt eingeschrieben ist. | noch an einer Lehranstalt eingeschrieben ist. |
3. Welches ÖSHZ ist zuständig? | 3. Welches ÖSHZ ist zuständig? |
Die auf Studenten anwendbare Zuständigkeitsregel ist folgende (11): | Die auf Studenten anwendbare Zuständigkeitsregel ist folgende (11): |
« In Abweichung von Artikel 1 Nr. 1 ist das hilfeleistende öffentliche | « In Abweichung von Artikel 1 Nr. 1 ist das hilfeleistende öffentliche |
Sozialhilfezentrum der Person, die im Sinne von Artikel 11 § 2 | Sozialhilfezentrum der Person, die im Sinne von Artikel 11 § 2 |
Buchstabe a) des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale | Buchstabe a) des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale |
Eingliederung ein Studium absolviert, das öffentliche | Eingliederung ein Studium absolviert, das öffentliche |
Sozialhilfezentrum der Gemeinde, in der der Student zum Zeitpunkt der | Sozialhilfezentrum der Gemeinde, in der der Student zum Zeitpunkt der |
Beantragung laut Eintragung im Bevölkerungs- oder Fremdenregister | Beantragung laut Eintragung im Bevölkerungs- oder Fremdenregister |
seinen Hauptwohnort hat. | seinen Hauptwohnort hat. |
Dieses öffentliche Sozialhilfezentrum bleibt zuständig für die ganze | Dieses öffentliche Sozialhilfezentrum bleibt zuständig für die ganze |
ununterbrochene Dauer des Studiums (12). » | ununterbrochene Dauer des Studiums (12). » |
Als Übergangsmassnahme bleibt das öffentliche Sozialhilfezentrum, das | Als Übergangsmassnahme bleibt das öffentliche Sozialhilfezentrum, das |
einer in Artikel 11 § 2 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 11. | einer in Artikel 11 § 2 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 11. |
Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht | Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht |
auf soziale Eingliederung erwähnten Person am 1. Oktober 2002, das | auf soziale Eingliederung erwähnten Person am 1. Oktober 2002, das |
heisst am Datum des In-Kraft-Tretens des vorerwähnten Gesetzes vom 26. | heisst am Datum des In-Kraft-Tretens des vorerwähnten Gesetzes vom 26. |
Mai 2002, ein Existenzminimum gewährte, zuständig, bis die betreffende | Mai 2002, ein Existenzminimum gewährte, zuständig, bis die betreffende |
Person ihr Studium unterbrochen oder abgeschlossen hat (13). | Person ihr Studium unterbrochen oder abgeschlossen hat (13). |
Mit dieser abweichenden Regelung wird Folgendes bezweckt: | Mit dieser abweichenden Regelung wird Folgendes bezweckt: |
1. die Festlegung eines Zuständigkeitskriteriums zur Lösung der | 1. die Festlegung eines Zuständigkeitskriteriums zur Lösung der |
Zuständigkeitskonflikte, die sich aus der Schwierigkeit ergeben, den | Zuständigkeitskonflikte, die sich aus der Schwierigkeit ergeben, den |
gewöhnlichen Wohnort von Studenten mit Studentenwohnzimmer zu | gewöhnlichen Wohnort von Studenten mit Studentenwohnzimmer zu |
bestimmen; | bestimmen; |
2. eine bessere Verteilung der mit Studenten verbundenen Kosten unter | 2. eine bessere Verteilung der mit Studenten verbundenen Kosten unter |
die ÖSHZ; | die ÖSHZ; |
3. die Gewährleistung einer kontinuierlichen Begleitung des Werdegangs | 3. die Gewährleistung einer kontinuierlichen Begleitung des Werdegangs |
des Studenten ungeachtet der Änderung der Orientierung des Studiums | des Studenten ungeachtet der Änderung der Orientierung des Studiums |
oder des Wohnortwechsels; | oder des Wohnortwechsels; |
4. die Förderung der Kontakte zwischen dem « Ausgangs-ÖSHZ » und dem | 4. die Förderung der Kontakte zwischen dem « Ausgangs-ÖSHZ » und dem |
familiären Umfeld des Studenten, wenn es zwischen dem Studenten und | familiären Umfeld des Studenten, wenn es zwischen dem Studenten und |
seiner Familie Probleme gibt (zum Beispiel aufgrund der | seiner Familie Probleme gibt (zum Beispiel aufgrund der |
Unterhaltspflicht). | Unterhaltspflicht). |
3.1. Welche Eintragung ist erforderlich? | 3.1. Welche Eintragung ist erforderlich? |
Die in Betracht zu ziehende Eintragung muss folgenden Bedingungen | Die in Betracht zu ziehende Eintragung muss folgenden Bedingungen |
entsprechen: | entsprechen: |
a) Eintragung im Bevölkerungs- oder Fremdenregister | a) Eintragung im Bevölkerungs- oder Fremdenregister |
Die ordentliche Eintragung im Bevölkerungs- oder Fremdenregister ist | Die ordentliche Eintragung im Bevölkerungs- oder Fremdenregister ist |
also das ausschlaggebende Kriterium. Ist die Hilfe beantragende Person | also das ausschlaggebende Kriterium. Ist die Hilfe beantragende Person |
nicht eingetragen, wird jedoch auf die allgemeine Zuständigkeitsregel | nicht eingetragen, wird jedoch auf die allgemeine Zuständigkeitsregel |
von Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der | von Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der |
Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten | Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten |
Hilfeleistungen zurückgegriffen. In diesem Fall ist das ÖSHZ der | Hilfeleistungen zurückgegriffen. In diesem Fall ist das ÖSHZ der |
Gemeinde, in der der Antragsteller gewöhnlich wohnt, zuständig. | Gemeinde, in der der Antragsteller gewöhnlich wohnt, zuständig. |
b) Eintragung des Hauptwohnorts | b) Eintragung des Hauptwohnorts |
Im Gesetz wird ebenfalls bestimmt, dass es sich um die Eintragung des | Im Gesetz wird ebenfalls bestimmt, dass es sich um die Eintragung des |
« Hauptwohnorts » handelt. Daher kommt die Eintragung einer | « Hauptwohnorts » handelt. Daher kommt die Eintragung einer |
Bezugsadresse nicht in Frage. Ist keine Eintragung des Hauptwohnorts | Bezugsadresse nicht in Frage. Ist keine Eintragung des Hauptwohnorts |
für die Hilfe beantragende Person vorgenommen worden, ist die | für die Hilfe beantragende Person vorgenommen worden, ist die |
allgemeine Zuständigkeitsregel von Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. | allgemeine Zuständigkeitsregel von Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. |
April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen | April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen |
Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen anwendbar. | Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen anwendbar. |
c) Eintragung zum Zeitpunkt des Antrags | c) Eintragung zum Zeitpunkt des Antrags |
Hierbei handelt es sich um die Gemeinde, die für die Hilfe | Hierbei handelt es sich um die Gemeinde, die für die Hilfe |
beantragende Person zum Zeitpunkt ihres Antrags als Hauptwohnort im | beantragende Person zum Zeitpunkt ihres Antrags als Hauptwohnort im |
Bevölkerungs- oder Fremdenregister eingetragen ist. | Bevölkerungs- oder Fremdenregister eingetragen ist. |
Ein Antrag auf Eintragung einer bestimmten Gemeinde als Hauptwohnort | Ein Antrag auf Eintragung einer bestimmten Gemeinde als Hauptwohnort |
reicht jedoch nicht aus. Es muss sich um die Gemeinde handeln, die für | reicht jedoch nicht aus. Es muss sich um die Gemeinde handeln, die für |
die Hilfe beantragende Person zum Zeitpunkt der Einreichung ihres | die Hilfe beantragende Person zum Zeitpunkt der Einreichung ihres |
Antrags tatsächlich als Hauptwohnort eingetragen ist. | Antrags tatsächlich als Hauptwohnort eingetragen ist. |
Diese Zuständigkeitsregel fördert eine bessere Verteilung der Kosten, | Diese Zuständigkeitsregel fördert eine bessere Verteilung der Kosten, |
die für die ÖSHZ mit Studenten verbunden sind. Die administrative Lage | die für die ÖSHZ mit Studenten verbunden sind. Die administrative Lage |
des Studenten zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags ist | des Studenten zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags ist |
ausschlaggebend. Meistens wird also das ÖSHZ der Gemeinde, aus der der | ausschlaggebend. Meistens wird also das ÖSHZ der Gemeinde, aus der der |
Student stammt, als zuständiges Zentrum eingetragen. | Student stammt, als zuständiges Zentrum eingetragen. |
Das zuständige ÖSHZ kann das ÖSHZ des tatsächlichen Wohnorts des | Das zuständige ÖSHZ kann das ÖSHZ des tatsächlichen Wohnorts des |
Antragstellers bitten, die soziale Untersuchung vorzunehmen (14). | Antragstellers bitten, die soziale Untersuchung vorzunehmen (14). |
3.2 Kontinuität der Zuständigkeit | 3.2 Kontinuität der Zuständigkeit |
Das ÖSHZ, das zum Zeitpunkt des Antrags auf der Grundlage der | Das ÖSHZ, das zum Zeitpunkt des Antrags auf der Grundlage der |
spezifischen Zuständigkeitsregel für Studenten zuständig ist, bleibt | spezifischen Zuständigkeitsregel für Studenten zuständig ist, bleibt |
für die gesamte ununterbrochene Dauer des Studiums zuständig. | für die gesamte ununterbrochene Dauer des Studiums zuständig. |
Die Wohnortswechsel im Laufe des Studiums haben also keine | Die Wohnortswechsel im Laufe des Studiums haben also keine |
Auswirkungen auf die Zuständigkeit des ÖSHZ. Sobald ein ÖSHZ für einen | Auswirkungen auf die Zuständigkeit des ÖSHZ. Sobald ein ÖSHZ für einen |
Studenten zuständig wird, bleibt es zuständig bis zu dem Zeitpunkt, wo | Studenten zuständig wird, bleibt es zuständig bis zu dem Zeitpunkt, wo |
das Studium unterbrochen oder abgeschlossen wird. | das Studium unterbrochen oder abgeschlossen wird. |
Es ist nicht erforderlich, dass das Zentrum zum Zeitpunkt des Antrags | Es ist nicht erforderlich, dass das Zentrum zum Zeitpunkt des Antrags |
auf Hilfe die Hilfe tatsächlich geleistet hat. Es genügt der Antrag | auf Hilfe die Hilfe tatsächlich geleistet hat. Es genügt der Antrag |
eines Studenten, auf den ein ÖSHZ, das auf der Grundlage der | eines Studenten, auf den ein ÖSHZ, das auf der Grundlage der |
spezifischen Zuständigkeitsregel für Studenten zuständig ist, die | spezifischen Zuständigkeitsregel für Studenten zuständig ist, die |
Hilfe entweder gewährt oder verweigert hat. Das ÖSHZ bleibt für die | Hilfe entweder gewährt oder verweigert hat. Das ÖSHZ bleibt für die |
gesamte ununterbrochene Dauer des Studiums zuständig. Das ist auch der | gesamte ununterbrochene Dauer des Studiums zuständig. Das ist auch der |
Fall, wenn der Betreffende sein Recht auf soziale Eingliederung | Fall, wenn der Betreffende sein Recht auf soziale Eingliederung |
während des Studiums aufgrund einer veränderten Situation - zum | während des Studiums aufgrund einer veränderten Situation - zum |
Beispiel durch den Erwerb eines Einkommens - verliert und nachher | Beispiel durch den Erwerb eines Einkommens - verliert und nachher |
erneut ein Recht auf soziale Eingliederung hat. Die Festlegung der | erneut ein Recht auf soziale Eingliederung hat. Die Festlegung der |
Zuständigkeit muss von der Überprüfung des Inhalts des Antrags, das | Zuständigkeit muss von der Überprüfung des Inhalts des Antrags, das |
heisst der Gewährung oder der Verweigerung des Rechts auf soziale | heisst der Gewährung oder der Verweigerung des Rechts auf soziale |
Eingliederung, unterschieden werden. | Eingliederung, unterschieden werden. |
3.3 Weiterleitungs- und Informationspflicht | 3.3 Weiterleitungs- und Informationspflicht |
Wird ein Antrag bei einem nicht zuständigen ÖSHZ eingereicht, ist | Wird ein Antrag bei einem nicht zuständigen ÖSHZ eingereicht, ist |
dieses ÖSHZ verpflichtet, diesen Antrag innerhalb von fünf | dieses ÖSHZ verpflichtet, diesen Antrag innerhalb von fünf |
Kalendertagen schriftlich an das Zentrum, das es für zuständig hält, | Kalendertagen schriftlich an das Zentrum, das es für zuständig hält, |
weiterzuleiten und den Antragsteller darüber zu informieren (Artikel | weiterzuleiten und den Antragsteller darüber zu informieren (Artikel |
18 § 4 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale | 18 § 4 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale |
Eingliederung). | Eingliederung). |
Darüber hinaus informiert das ÖSHZ den Studenten auch über das ganze | Darüber hinaus informiert das ÖSHZ den Studenten auch über das ganze |
Verfahren. | Verfahren. |
4. Sonstiges | 4. Sonstiges |
4.4 Verweis an die Unterhaltspflichtigen und Rückforderung zu Lasten | 4.4 Verweis an die Unterhaltspflichtigen und Rückforderung zu Lasten |
der Unterhaltspflichtigen | der Unterhaltspflichtigen |
Sowohl bei der Einreichung des Antrags als auch bei der Rückforderung | Sowohl bei der Einreichung des Antrags als auch bei der Rückforderung |
des Eingliederungseinkommens zu Lasten der Unterhaltspflichtigen, muss | des Eingliederungseinkommens zu Lasten der Unterhaltspflichtigen, muss |
das ÖSHZ auf eine familiäre Vermittlung mit den Eltern des | das ÖSHZ auf eine familiäre Vermittlung mit den Eltern des |
Jugendlichen bedacht sein. | Jugendlichen bedacht sein. |
Ein Verweis an die Unterhaltspflichtigen darf nicht systematisch | Ein Verweis an die Unterhaltspflichtigen darf nicht systematisch |
vorgenommen werden. Bei der sozialen Untersuchung müssen die | vorgenommen werden. Bei der sozialen Untersuchung müssen die |
tatsächlichen finanziellen Möglichkeiten der Eltern in Bezug auf einen | tatsächlichen finanziellen Möglichkeiten der Eltern in Bezug auf einen |
eventuellen Unterhaltsbeitrag bewertet werden, bevor der Antragsteller | eventuellen Unterhaltsbeitrag bewertet werden, bevor der Antragsteller |
gezwungen wird, seine Rechte vor dem Friedensrichter geltend zu | gezwungen wird, seine Rechte vor dem Friedensrichter geltend zu |
machen, (15). | machen, (15). |
Auch bei Rückforderung des Eingliederungseinkommens zu Lasten der | Auch bei Rückforderung des Eingliederungseinkommens zu Lasten der |
Unterhaltspflichtigen muss das ÖSHZ binnen der ordnungsgemässen Frist | Unterhaltspflichtigen muss das ÖSHZ binnen der ordnungsgemässen Frist |
für die definitive Beschlussfassung den Unterhaltspflichtigen | für die definitive Beschlussfassung den Unterhaltspflichtigen |
gegebenenfalls die Möglichkeit geben, einen Unterhaltsbeitrag | gegebenenfalls die Möglichkeit geben, einen Unterhaltsbeitrag |
vorzuschlagen (16). | vorzuschlagen (16). |
4.2 Die um 10 % erhöhte Subvention für Studenten | 4.2 Die um 10 % erhöhte Subvention für Studenten |
Artikel 34 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 sieht vor, dass die | Artikel 34 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 sieht vor, dass die |
Subvention des Föderalstaates für das Eingliederungseinkommen während | Subvention des Föderalstaates für das Eingliederungseinkommen während |
der Laufzeit eines in Anwendung von Artikel 11 § 2 Buchstabe a) | der Laufzeit eines in Anwendung von Artikel 11 § 2 Buchstabe a) |
abgeschlossenen Vertrags mit Bezug auf ein individualisiertes Projekt | abgeschlossenen Vertrags mit Bezug auf ein individualisiertes Projekt |
zur sozialen Eingliederung um 10 % erhöht wird. Diese Bestimmung | zur sozialen Eingliederung um 10 % erhöht wird. Diese Bestimmung |
betrifft Studenten unter 25 Jahren; ist mit dem Studium jedoch vor dem | betrifft Studenten unter 25 Jahren; ist mit dem Studium jedoch vor dem |
Alter von 25 Jahren begonnen worden, wird dem ÖSHZ diese | Alter von 25 Jahren begonnen worden, wird dem ÖSHZ diese |
zehnprozentige Ehöhung bis zum Ende des laufenden Studiums gewährt. | zehnprozentige Ehöhung bis zum Ende des laufenden Studiums gewährt. |
4.3 Befreiungen der Einkünfte aus einer Beschäftigung | 4.3 Befreiungen der Einkünfte aus einer Beschäftigung |
Um die Jugendlichen beim Erwerb von Berufserfahrung zu unterstützen | Um die Jugendlichen beim Erwerb von Berufserfahrung zu unterstützen |
(17), führt Artikel 35 § 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 | (17), führt Artikel 35 § 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 |
zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale | zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale |
Eingliederung ein, dass Einkünfte aus einer Beschäftigung des | Eingliederung ein, dass Einkünfte aus einer Beschäftigung des |
Studenten während der gesamten Dauer des Studiums befreit werden; zwei | Studenten während der gesamten Dauer des Studiums befreit werden; zwei |
befreite Beträge sind vorgesehen je nachdem, ob der Betreffende eine | befreite Beträge sind vorgesehen je nachdem, ob der Betreffende eine |
Studienbörse erhält oder nicht (18). Da der Student im ersten Fall | Studienbörse erhält oder nicht (18). Da der Student im ersten Fall |
eine Studienbörse erhält, ist der Betrag der Befreiung geringer. | eine Studienbörse erhält, ist der Betrag der Befreiung geringer. |
Hat ein Student einen Antrag im Hinblick auf den Erhalt einer | Hat ein Student einen Antrag im Hinblick auf den Erhalt einer |
Studienbörse eingereicht und ist noch kein Beschluss in Bezug auf die | Studienbörse eingereicht und ist noch kein Beschluss in Bezug auf die |
Gewährung der Börse gefallen, kann der Student in den Genuss des | Gewährung der Börse gefallen, kann der Student in den Genuss des |
höchsten Betrags der Befreiung der Einkünfte aus seiner Beschäftigung | höchsten Betrags der Befreiung der Einkünfte aus seiner Beschäftigung |
kommen. Das ÖSHZ informiert den Studenten jedoch darüber, dass der ihm | kommen. Das ÖSHZ informiert den Studenten jedoch darüber, dass der ihm |
zu viel ausgezahlte Betrag zurückgefordert wird, wenn die Studienbörse | zu viel ausgezahlte Betrag zurückgefordert wird, wenn die Studienbörse |
ihm schliesslich gewährt wird. | ihm schliesslich gewährt wird. |
Hochachtungsvoll | Hochachtungsvoll |
Der Minister der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Sozialen Eingliederung |
C. DUPONT | C. DUPONT |
_______ | _______ |
Fussnoten | Fussnoten |
1. Das Gesetz vom 26. Mai 2002 hat kein automatisches Recht auf | 1. Das Gesetz vom 26. Mai 2002 hat kein automatisches Recht auf |
soziale Eingliederung für Studenten eingeführt. Das ist auch logisch, | soziale Eingliederung für Studenten eingeführt. Das ist auch logisch, |
da niemand bedingungslos in den Genuss dieses Rechts kommt. | da niemand bedingungslos in den Genuss dieses Rechts kommt. |
2. Siehe allgemeines Rundschreiben vom 6. September 2002, Seite 9 ff. | 2. Siehe allgemeines Rundschreiben vom 6. September 2002, Seite 9 ff. |
3. Dok. Kammer 50 1603/001, Gesetzentwurf über das Recht auf soziale | 3. Dok. Kammer 50 1603/001, Gesetzentwurf über das Recht auf soziale |
Eingliederung, Begründung, S. 18. | Eingliederung, Begründung, S. 18. |
4. Der betreffende Jugendliche muss einen Vertrag für die gesamte | 4. Der betreffende Jugendliche muss einen Vertrag für die gesamte |
Dauer seines Studiums haben; der Vertrag muss jedoch nicht sofort für | Dauer seines Studiums haben; der Vertrag muss jedoch nicht sofort für |
die Gesamtdauer des Studiums (zum Beispiel 4 Jahre) gelten. Natürlich | die Gesamtdauer des Studiums (zum Beispiel 4 Jahre) gelten. Natürlich |
muss jedes Studienjahr durch einen Vertrag abgedeckt sein. | muss jedes Studienjahr durch einen Vertrag abgedeckt sein. |
5. Das ÖSHZ kann dem betroffenen Studenten während der Ferienzeit das | 5. Das ÖSHZ kann dem betroffenen Studenten während der Ferienzeit das |
Anrecht auf ein Eingliederungseinkommen jedoch nicht systematisch | Anrecht auf ein Eingliederungseinkommen jedoch nicht systematisch |
verweigern, es sei denn, die Einkünfte, die er sich durch eine Arbeit | verweigern, es sei denn, die Einkünfte, die er sich durch eine Arbeit |
erwirbt, übersteigen das Eingliederungseinkommen. | erwirbt, übersteigen das Eingliederungseinkommen. |
6. Oder einem Volljährigen gleichgestellt sein im Sinne von Artikel 7 | 6. Oder einem Volljährigen gleichgestellt sein im Sinne von Artikel 7 |
des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale | des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale |
Eingliederung. | Eingliederung. |
7. Dok. Kammer 50 1603/004, Bericht vom 4. April 2002 zum | 7. Dok. Kammer 50 1603/004, Bericht vom 4. April 2002 zum |
Gesetzentwurf über das Recht auf soziale Eingliederung, S. 51. | Gesetzentwurf über das Recht auf soziale Eingliederung, S. 51. |
8. Dok. Kammer 50 1603/004, Bericht vom 4. April 2002 zum | 8. Dok. Kammer 50 1603/004, Bericht vom 4. April 2002 zum |
Gesetzentwurf über das Recht auf soziale Eingliederung, S. 51. | Gesetzentwurf über das Recht auf soziale Eingliederung, S. 51. |
9. Wird das Eingliederungseinkommen beibehalten, wird die über die | 9. Wird das Eingliederungseinkommen beibehalten, wird die über die |
Europäische Gemeinschaft im Rahmen des Erasmus-Programms gewährte | Europäische Gemeinschaft im Rahmen des Erasmus-Programms gewährte |
Studienbörse bei der Berechnung der Existenzmittel nicht in Betracht | Studienbörse bei der Berechnung der Existenzmittel nicht in Betracht |
gezogen. | gezogen. |
10. Im Rahmen des in Ausführung des individualisierten Projekts zur | 10. Im Rahmen des in Ausführung des individualisierten Projekts zur |
sozialen Eingliederung abgeschlossenen Vertrags des Studenten muss der | sozialen Eingliederung abgeschlossenen Vertrags des Studenten muss der |
Student ausserdem den Beweis für seine Einschreibung an einer | Student ausserdem den Beweis für seine Einschreibung an einer |
Lehranstalt liefern (Artikel 21 § 3 des Königlichen Erlasses vom 11. | Lehranstalt liefern (Artikel 21 § 3 des Königlichen Erlasses vom 11. |
Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht | Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht |
auf soziale Eingliederung). | auf soziale Eingliederung). |
11. Die Zuständigkeitsregel für Studenten, die Teil des Gesetzes vom | 11. Die Zuständigkeitsregel für Studenten, die Teil des Gesetzes vom |
2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen | 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen |
Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen ist, gilt für das Recht | Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen ist, gilt für das Recht |
auf soziale Eingliederung sowie für alle anderen Formen sozialer | auf soziale Eingliederung sowie für alle anderen Formen sozialer |
Hilfe, während das vorliegende Rundschreiben lediglich das Recht auf | Hilfe, während das vorliegende Rundschreiben lediglich das Recht auf |
soziale Eingliederung betrifft. | soziale Eingliederung betrifft. |
12. Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der | 12. Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der |
Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten | Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten |
Hilfeleistungen, eingefügt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 26. Mai | Hilfeleistungen, eingefügt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 26. Mai |
2002 zur Einführung des Rechts auf soziale Eingliederung. | 2002 zur Einführung des Rechts auf soziale Eingliederung. |
13. Artikel 55 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf | 13. Artikel 55 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf |
soziale Eingliederung. | soziale Eingliederung. |
14. Vgl. Artikel 60 § 1 Absatz 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli | 14. Vgl. Artikel 60 § 1 Absatz 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli |
1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren. | 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren. |
15. Das Zentrum kann von Rechts wegen selbst im Namen und zugunsten | 15. Das Zentrum kann von Rechts wegen selbst im Namen und zugunsten |
des Betreffenden handeln, um dessen Rechte auf Unterhalt geltend zu | des Betreffenden handeln, um dessen Rechte auf Unterhalt geltend zu |
machen. Das ÖSHZ darf sich seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Hilfe | machen. Das ÖSHZ darf sich seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Hilfe |
unter der Begründung, dass zunächst die Unterhaltspflichtigen | unter der Begründung, dass zunächst die Unterhaltspflichtigen |
angesprochen werden müssen, nicht entziehen. | angesprochen werden müssen, nicht entziehen. |
16. Ein Unterhaltspflichtiger kann innerhalb von 30 Tagen nach | 16. Ein Unterhaltspflichtiger kann innerhalb von 30 Tagen nach |
Versendung des Beschlusses beim ÖSHZ beantragen: | Versendung des Beschlusses beim ÖSHZ beantragen: |
- dass das ÖSHZ auf die Rückforderung verzichtet; | - dass das ÖSHZ auf die Rückforderung verzichtet; |
- oder dass er selbst entweder einen Vorschlag auf Rückzahlung in | - oder dass er selbst entweder einen Vorschlag auf Rückzahlung in |
Teilbeträgen vorlegt oder einen Unterhaltsbeitrag vorschlägt (Artikel | Teilbeträgen vorlegt oder einen Unterhaltsbeitrag vorschlägt (Artikel |
55 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer | 55 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer |
allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung). | allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung). |
17. Diese Berufserfahrung hängt nicht von der Art des begonnenen | 17. Diese Berufserfahrung hängt nicht von der Art des begonnenen |
Studiums ab. | Studiums ab. |
18. Beträge zum 1. Juni 2003: | 18. Beträge zum 1. Juni 2003: |
euro 53,67 pro Monat mit Studienbörse; | euro 53,67 pro Monat mit Studienbörse; |
euro 192,41 pro Monat ohne Studienbörse. | euro 192,41 pro Monat ohne Studienbörse. |