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Circulaire. - Loi du 26 mai 2002 concernant le droit à l'intégration sociale - étudiants et droit au revenu d'intégration. - Traduction allemande Omzendbrief. - Wet van 26 mei 2002 betreffende het recht op maatschappelijke integratie - studenten en het recht op een leefloon. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 3 AOUT 2004. - Circulaire. - Loi du 26 mai 2002 concernant le droit à l'intégration sociale - étudiants et droit au revenu d'intégration. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intégration sociale du 3 août 2004 relative à la loi du 26 mai 2002 concernant le droit à l'intégration sociale - étudiants et droit au revenu d'intégration (Moniteur belge du 25 octobre 2004), établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 3 AUGUSTUS 2004. - Omzendbrief. - Wet van 26 mei 2002 betreffende het recht op maatschappelijke integratie - studenten en het recht op een leefloon. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Maatschappelijke Integratie betreffende de wet van 26 mei 2002 betreffende het recht op maatschappelijke integratie - studenten en het recht op een leefloon (Belgisch Staatsblad van 25 oktober 2004), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG,
ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT
3. AUGUST 2004 - Rundschreiben über das Gesetz vom 26. Mai 2002 3. AUGUST 2004 - Rundschreiben über das Gesetz vom 26. Mai 2002
über das Recht auf soziale Eingliederung - Studenten und das Recht auf über das Recht auf soziale Eingliederung - Studenten und das Recht auf
ein Eingliederungseinkommen ein Eingliederungseinkommen
An die Damen und Herren Präsidenten der öffentlichen An die Damen und Herren Präsidenten der öffentlichen
Sozialhilfezentren Sozialhilfezentren
Sehr geehrte Frau Präsidentin, Sehr geehrte Frau Präsidentin,
Sehr geehrter Herr Präsident, Sehr geehrter Herr Präsident,
infolge des In-Kraft-Tretens des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das infolge des In-Kraft-Tretens des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das
Recht auf soziale Eingliederung ist Ihnen am 6. September 2002 bereits Recht auf soziale Eingliederung ist Ihnen am 6. September 2002 bereits
ein erstes Rundschreiben, in dem dieses Gesetz im Allgemeinen ein erstes Rundschreiben, in dem dieses Gesetz im Allgemeinen
erläutert wird, zugeschickt worden; auf dieses Rundschreiben folgte erläutert wird, zugeschickt worden; auf dieses Rundschreiben folgte
ein zweites, spezifischeres Rundschreiben vom 21. Oktober 2002 in ein zweites, spezifischeres Rundschreiben vom 21. Oktober 2002 in
Bezug auf den Beschäftigungsauftrag, den das ÖSHZ im Rahmen desselben Bezug auf den Beschäftigungsauftrag, den das ÖSHZ im Rahmen desselben
Gesetzes vom 26. Mai 2002 zu erfüllen hat. Gesetzes vom 26. Mai 2002 zu erfüllen hat.
Vorliegendes Rundschreiben bezweckt, die Regeln für die Eröffnung des Vorliegendes Rundschreiben bezweckt, die Regeln für die Eröffnung des
Rechts auf das Eingliederungseinkommen sowie die Regeln in Bezug auf Rechts auf das Eingliederungseinkommen sowie die Regeln in Bezug auf
den territorialen Zuständigkeitsbereich der ÖSHZ zu verdeutlichen, um den territorialen Zuständigkeitsbereich der ÖSHZ zu verdeutlichen, um
Studenten die Möglichkeit zu geben, im Rahmen der individualisierten Studenten die Möglichkeit zu geben, im Rahmen der individualisierten
Projekte zur sozialen Eingliederung angepasste Unterstützung zu Projekte zur sozialen Eingliederung angepasste Unterstützung zu
finden, um ihre Chancen auf eine Eingliederung in den Arbeitsprozess finden, um ihre Chancen auf eine Eingliederung in den Arbeitsprozess
zu verbessern. zu verbessern.
1. Bedingungen für die Eröffnung des Rechts: 1. Bedingungen für die Eröffnung des Rechts:
1.1 Um ein Recht auf soziale Eingliederung zu haben (1) muss man die 1.1 Um ein Recht auf soziale Eingliederung zu haben (1) muss man die
allgemeinen und die spezifischen Bedingungen (2) dieses Gesetzes allgemeinen und die spezifischen Bedingungen (2) dieses Gesetzes
gleichzeitig erfüllen. Wie beim früheren Recht auf ein Existenzminimum gleichzeitig erfüllen. Wie beim früheren Recht auf ein Existenzminimum
handelt es sich auch beim Recht auf soziale Eingliederung im handelt es sich auch beim Recht auf soziale Eingliederung im
Wesentlichen um ein letztmögliches Anrecht. Das bedeutet, dass das Wesentlichen um ein letztmögliches Anrecht. Das bedeutet, dass das
ÖSHZ im Prinzip das Recht hat, den Betreffenden zu ersuchen, zuerst ÖSHZ im Prinzip das Recht hat, den Betreffenden zu ersuchen, zuerst
auf andere verfügbare Einkommensquellen zurückzugreifen. Auf der auf andere verfügbare Einkommensquellen zurückzugreifen. Auf der
Grundlage der sich aus der Sozialuntersuchung ergebenden Fakten kann Grundlage der sich aus der Sozialuntersuchung ergebenden Fakten kann
das ÖSHZ den Jugendlichen im Prinzip an die Eltern verweisen, da diese das ÖSHZ den Jugendlichen im Prinzip an die Eltern verweisen, da diese
ihm gegenüber unterhaltspflichtig sind, solange seine Ausbildung nicht ihm gegenüber unterhaltspflichtig sind, solange seine Ausbildung nicht
beendet ist. beendet ist.
1.2 In Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 wird deutlich darauf 1.2 In Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 wird deutlich darauf
hingewiesen, dass der Antragsteller weder über ausreichende hingewiesen, dass der Antragsteller weder über ausreichende
Existenzmittel verfügen darf, noch Anspruch darauf erheben können Existenzmittel verfügen darf, noch Anspruch darauf erheben können
darf, noch in der Lage sein darf, sie durch persönliche Bemühungen darf, noch in der Lage sein darf, sie durch persönliche Bemühungen
oder auf eine andere Art und Weise zu erwerben. Er muss auch die oder auf eine andere Art und Weise zu erwerben. Er muss auch die
Rechte auf Leistungen, in deren Genuss er aufgrund von belgischen und Rechte auf Leistungen, in deren Genuss er aufgrund von belgischen und
ausländischen sozialen Rechtsvorschriften kommen kann, geltend machen. ausländischen sozialen Rechtsvorschriften kommen kann, geltend machen.
Der Betreffende muss auch bereit sein, zu arbeiten, es sei denn, dass Der Betreffende muss auch bereit sein, zu arbeiten, es sei denn, dass
dies aus gesundheitlichen oder Billigkeitsgründen nicht möglich ist. dies aus gesundheitlichen oder Billigkeitsgründen nicht möglich ist.
1.3 Da Vollzeitstudenten nicht für den Arbeitsmarkt zur Verfügung 1.3 Da Vollzeitstudenten nicht für den Arbeitsmarkt zur Verfügung
stehen, erfüllen sie im Prinzip nicht die Bedingungen des Gesetzes und stehen, erfüllen sie im Prinzip nicht die Bedingungen des Gesetzes und
dürfen also keinen Anspruch auf ein Eingliederungseinkommen erheben. dürfen also keinen Anspruch auf ein Eingliederungseinkommen erheben.
Artikel 11 § 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 26. Mai 2002 sieht jedoch Artikel 11 § 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 26. Mai 2002 sieht jedoch
vor, dass das Zentrum die Möglichkeit hat, aus Billigkeitsgründen zu vor, dass das Zentrum die Möglichkeit hat, aus Billigkeitsgründen zu
akzeptieren, dass die betroffene Person im Hinblick auf bessere akzeptieren, dass die betroffene Person im Hinblick auf bessere
Chancen auf berufliche Eingliederung an einer von den Gemeinschaften Chancen auf berufliche Eingliederung an einer von den Gemeinschaften
anerkannten, organisierten oder bezuschussten Lehranstalt ein anerkannten, organisierten oder bezuschussten Lehranstalt ein
Vollzeitstudium beginnt, wieder aufnimmt oder fortsetzt. Vollzeitstudium beginnt, wieder aufnimmt oder fortsetzt.
Jugendliche, die solch ein Studium absolvieren möchten, persönlich Jugendliche, die solch ein Studium absolvieren möchten, persönlich
jedoch über keinerlei Einkommen verfügen und sich nicht oder kaum noch jedoch über keinerlei Einkommen verfügen und sich nicht oder kaum noch
an ihre Eltern wenden können, haben also die Möglichkeit, beim an ihre Eltern wenden können, haben also die Möglichkeit, beim
zuständigen ÖSHZ einen Antrag auf Eingliederungseinkommen zuständigen ÖSHZ einen Antrag auf Eingliederungseinkommen
einzureichen, um eine menschenwürdige Existenz führen zu können. einzureichen, um eine menschenwürdige Existenz führen zu können.
1.4 Das ÖSHZ muss in jedem einzelnen Fall bewerten, ob es dieses 1.4 Das ÖSHZ muss in jedem einzelnen Fall bewerten, ob es dieses
Studium aus Billigkeitsgründen akzeptieren kann. Diese Bewertung hängt Studium aus Billigkeitsgründen akzeptieren kann. Diese Bewertung hängt
von verschiedenen Faktoren ab. Bei dem Studium muss es sich um ein von verschiedenen Faktoren ab. Bei dem Studium muss es sich um ein
Vollzeitstudium handeln, das mit einem Diplom des Sekundarunterrichts, Vollzeitstudium handeln, das mit einem Diplom des Sekundarunterrichts,
einem ersten Universitätsdiplom oder einem Diplom des einem ersten Universitätsdiplom oder einem Diplom des
Hochschulunterrichts abschliesst (3). Das Studium muss dazu beitragen, Hochschulunterrichts abschliesst (3). Das Studium muss dazu beitragen,
die Chancen auf berufliche Eingliederung der betreffenden Person zu die Chancen auf berufliche Eingliederung der betreffenden Person zu
verbessern. Die Wahl des Studiums hängt vom Jugendlichen ab, muss verbessern. Die Wahl des Studiums hängt vom Jugendlichen ab, muss
jedoch mit dem ÖSHZ besprochen werden. jedoch mit dem ÖSHZ besprochen werden.
Für dieses Studium arbeiten der Jugendliche und das öffentliche Für dieses Studium arbeiten der Jugendliche und das öffentliche
Sozialhilfezentrum gemeinsam ein individualisiertes Projekt zur Sozialhilfezentrum gemeinsam ein individualisiertes Projekt zur
sozialen Eingliederung aus. sozialen Eingliederung aus.
1.5 Der Vertrag beziehungsweise die aufeinander folgenden Verträge, 1.5 Der Vertrag beziehungsweise die aufeinander folgenden Verträge,
die abgeschlossen werden in Ausführung eines Projekts zur sozialen die abgeschlossen werden in Ausführung eines Projekts zur sozialen
Eingliederung für einen Jugendlichen, der ein Vollzeitstudium Eingliederung für einen Jugendlichen, der ein Vollzeitstudium
absolviert, müssen für die gesamte Dauer des Studiums gelten (4) und absolviert, müssen für die gesamte Dauer des Studiums gelten (4) und
die spezifischen Bedingungen für die Beibehaltung des die spezifischen Bedingungen für die Beibehaltung des
Eingliederungseinkommens enthalten. Eingliederungseinkommens enthalten.
So muss zum Beispiel vorgesehen werden, dass der Jugendliche seine So muss zum Beispiel vorgesehen werden, dass der Jugendliche seine
Rechte auf Studienbeihilfe geltend macht, dass er die nötigen Schritte Rechte auf Studienbeihilfe geltend macht, dass er die nötigen Schritte
unternimmt, damit die eventuellen Kinderzulagen und/oder unternimmt, damit die eventuellen Kinderzulagen und/oder
Unterhaltsgelder im Fall des Abbruchs der Beziehungen zu seinen Eltern Unterhaltsgelder im Fall des Abbruchs der Beziehungen zu seinen Eltern
direkt an ihn überwiesen werden, dass er bereit ist, während Perioden, direkt an ihn überwiesen werden, dass er bereit ist, während Perioden,
die mit seinem Studium vereinbar sind, zu arbeiten (5), es sei denn, die mit seinem Studium vereinbar sind, zu arbeiten (5), es sei denn,
gesundheitliche oder Billigkeitsgründe hindern ihn daran. gesundheitliche oder Billigkeitsgründe hindern ihn daran.
Ausserdem muss konkret vereinbart werden, wie die Präsenz im Ausserdem muss konkret vereinbart werden, wie die Präsenz im
Unterricht sichergestellt werden kann, wie das ÖSHZ das Studium Unterricht sichergestellt werden kann, wie das ÖSHZ das Studium
unterstützt, welche Rolle das ÖSHZ im Fall eines Abbruchs der unterstützt, welche Rolle das ÖSHZ im Fall eines Abbruchs der
Beziehungen zur Familie spielt und wie die Bereitschaft des Beziehungen zur Familie spielt und wie die Bereitschaft des
Jugendlichen zum Studium zu bewerten ist. Jugendlichen zum Studium zu bewerten ist.
1.6 Was den in Ausführung eines Projekts zur sozialen Eingliederung 1.6 Was den in Ausführung eines Projekts zur sozialen Eingliederung
abgeschlossenen Vertrag betrifft, weise ich Sie auf folgende Punkte abgeschlossenen Vertrag betrifft, weise ich Sie auf folgende Punkte
hin: hin:
- was den Verlauf des Studiums betrifft: Der Student ist nicht an die - was den Verlauf des Studiums betrifft: Der Student ist nicht an die
Verpflichtung gebunden, das Jahr zu bestehen, muss jedoch regelmässig Verpflichtung gebunden, das Jahr zu bestehen, muss jedoch regelmässig
am Unterricht teilnehmen, die Prüfungen ablegen und alle notwendigen am Unterricht teilnehmen, die Prüfungen ablegen und alle notwendigen
Anstrengungen im Hinblick auf einen erfolgreichen Abschluss Anstrengungen im Hinblick auf einen erfolgreichen Abschluss
unternehmen. Eine Abweichung von diesen Verpflichtungen ist nur aus unternehmen. Eine Abweichung von diesen Verpflichtungen ist nur aus
gesundheitlichen und Billigkeitsgründen möglich; gesundheitlichen und Billigkeitsgründen möglich;
- was die Bewertung des vergangenen Schuljahres betrifft: Nachdem der - was die Bewertung des vergangenen Schuljahres betrifft: Nachdem der
Student das Zentrum binnen sieben Tagen, nachdem er die Student das Zentrum binnen sieben Tagen, nachdem er die
Prüfungsresultate erhalten hat, von diesen Resultaten in Kenntnis Prüfungsresultate erhalten hat, von diesen Resultaten in Kenntnis
gesetzt hat, kann das Zentrum beantragen, dass professionelle gesetzt hat, kann das Zentrum beantragen, dass professionelle
Drittpersonen sich an dieser Bewertung beteiligen, wenn die Fähigkeit Drittpersonen sich an dieser Bewertung beteiligen, wenn die Fähigkeit
zur Absolvierung des Studiums nicht feststeht. zur Absolvierung des Studiums nicht feststeht.
Selbstverständlich muss diese Bewertung der eventuellen Fähigkeit des Selbstverständlich muss diese Bewertung der eventuellen Fähigkeit des
Studenten im Hinblick auf die Absolvierung des gewählten Studiums von Studenten im Hinblick auf die Absolvierung des gewählten Studiums von
Fall zu Fall unter Berücksichtigung der erhaltenen Resultate und der Fall zu Fall unter Berücksichtigung der erhaltenen Resultate und der
Umstände, die zu diesen Resultaten geführt haben, erfolgen; Umstände, die zu diesen Resultaten geführt haben, erfolgen;
- was die Studienorientierung betrifft: die Orientierung des Studiums - was die Studienorientierung betrifft: die Orientierung des Studiums
auf eine Studienart oder einen Studienzyklus hin ist der wesentliche auf eine Studienart oder einen Studienzyklus hin ist der wesentliche
Punkt der Verhandlungen in Bezug auf den individualisierten Vertrag: Punkt der Verhandlungen in Bezug auf den individualisierten Vertrag:
Auf keinen Fall darf die Wahl des Studiums sich auf finanzielle Auf keinen Fall darf die Wahl des Studiums sich auf finanzielle
Erwägungen stützen, sondern muss dazu beitragen, die Chancen des Erwägungen stützen, sondern muss dazu beitragen, die Chancen des
Studenten auf berufliche Eingliederung zu verbessern; Studenten auf berufliche Eingliederung zu verbessern;
- was die Arbeitsbereitschaft betrifft: die Arbeitsbereitschaft wird - was die Arbeitsbereitschaft betrifft: die Arbeitsbereitschaft wird
nur während Perioden, die mit dem Studium vereinbar sind, in Betracht nur während Perioden, die mit dem Studium vereinbar sind, in Betracht
gezogen. Dabei handelt es sich selbstverständlich auch um eine gezogen. Dabei handelt es sich selbstverständlich auch um eine
Bewertung von Fall zu Fall, bei der auch obligatorischen Praktika, Bewertung von Fall zu Fall, bei der auch obligatorischen Praktika,
zweiten Sitzungen, Abschlussarbeiten oder anderen Dingen Rechnung zweiten Sitzungen, Abschlussarbeiten oder anderen Dingen Rechnung
getragen wird. getragen wird.
Ausserdem kann aus gesundheitlichen oder Billigkeitsgründen von der Ausserdem kann aus gesundheitlichen oder Billigkeitsgründen von der
obligatorischen Arbeitsbereitschaft abgewichen werden. obligatorischen Arbeitsbereitschaft abgewichen werden.
2. Wer hat die Eigenschaft als Student? 2. Wer hat die Eigenschaft als Student?
Zuerst muss festgelegt werden, unter welchen Umständen eine Person die Zuerst muss festgelegt werden, unter welchen Umständen eine Person die
Eigenschaft als Student hat. In diesem Zusammenhang wird in Artikel 11 Eigenschaft als Student hat. In diesem Zusammenhang wird in Artikel 11
§ 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf § 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf
soziale Eingliederung jedes Kriterium, das für die Anerkennung eines soziale Eingliederung jedes Kriterium, das für die Anerkennung eines
Antragstellers als Student erforderlich ist, aufgezählt. Antragstellers als Student erforderlich ist, aufgezählt.
« wenn das Zentrum aus Billigkeitsgründen damit einverstanden ist, « wenn das Zentrum aus Billigkeitsgründen damit einverstanden ist,
dass die betroffene Person im Hinblick auf bessere Chancen auf dass die betroffene Person im Hinblick auf bessere Chancen auf
berufliche Eingliederung an einer von den Gemeinschaften anerkannten, berufliche Eingliederung an einer von den Gemeinschaften anerkannten,
organisierten oder bezuschussten Lehranstalt ein Vollzeitstudium organisierten oder bezuschussten Lehranstalt ein Vollzeitstudium
beginnt, wieder aufnimmt oder fortsetzt » beginnt, wieder aufnimmt oder fortsetzt »
Für Antragsteller, die die Eigenschaft als Student im Sinne des Für Antragsteller, die die Eigenschaft als Student im Sinne des
vorerwähnten Artikels 11 § 2 Buchstabe a) nicht haben, muss das Recht vorerwähnten Artikels 11 § 2 Buchstabe a) nicht haben, muss das Recht
auf ein Eingliederungseinkommen auf der Grundlage der Regeln für ihre auf ein Eingliederungseinkommen auf der Grundlage der Regeln für ihre
Gewährung an Nicht-Studenten untersucht werden und ist die allgemeine Gewährung an Nicht-Studenten untersucht werden und ist die allgemeine
Regel der territorialen Zuständigkeit anwendbar. Regel der territorialen Zuständigkeit anwendbar.
a) Volljährig und weniger als 25 Jahre alt sein a) Volljährig und weniger als 25 Jahre alt sein
Um Anspruch auf das Recht auf soziale Eingliederung erheben zu können, Um Anspruch auf das Recht auf soziale Eingliederung erheben zu können,
muss man volljährig sein (6). muss man volljährig sein (6).
Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass dieser Artikel Teil eines Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass dieser Artikel Teil eines
Kapitels ist, in dem es um das Recht auf soziale Eingliederung von Kapitels ist, in dem es um das Recht auf soziale Eingliederung von
Personen unter 25 Jahren geht, da der Student zu dem Zeitpunkt, wo er Personen unter 25 Jahren geht, da der Student zu dem Zeitpunkt, wo er
sein Recht auf soziale Eingliederung geltend macht, weniger als 25 sein Recht auf soziale Eingliederung geltend macht, weniger als 25
Jahre alt sein muss. Jahre alt sein muss.
Erreicht ein Student, der ein Eingliederungseinkommen bezieht, im Erreicht ein Student, der ein Eingliederungseinkommen bezieht, im
Laufe seines Studiums das Alter von 25 Jahren, bleiben die Laufe seines Studiums das Alter von 25 Jahren, bleiben die
spezifischen Bestimmungen für Studenten bis zum Ende des Studiums spezifischen Bestimmungen für Studenten bis zum Ende des Studiums
anwendbar. anwendbar.
b) Ein Vollzeitstudium absolvieren b) Ein Vollzeitstudium absolvieren
Der Begriff « Vollzeitstudium » bezieht sich auf die Regelung der Der Begriff « Vollzeitstudium » bezieht sich auf die Regelung der
Gemeinschaften und unterscheidet sich von anderen Unterrichtsarten wie Gemeinschaften und unterscheidet sich von anderen Unterrichtsarten wie
Teilzeitunterricht oder Weiterbildungsunterricht (7). Teilzeitunterricht oder Weiterbildungsunterricht (7).
Dabei handelt es sich um den Vollzeitsekundarunterricht und den Dabei handelt es sich um den Vollzeitsekundarunterricht und den
universitären und nicht-universitären Hochschulunterricht, sofern sie universitären und nicht-universitären Hochschulunterricht, sofern sie
von der betroffenen Gemeinschaft als Vollzeitstudium anerkannt sind. von der betroffenen Gemeinschaft als Vollzeitstudium anerkannt sind.
Die nachstehenden Studien, durch die der Schulpflicht entsprochen Die nachstehenden Studien, durch die der Schulpflicht entsprochen
werden kann, gelten als Vollzeitstudien: werden kann, gelten als Vollzeitstudien:
- « l'enseignement secondaire en alternance » (CEFA) für die - « l'enseignement secondaire en alternance » (CEFA) für die
Französische Gemeinschaft und « het deeltijds beroepssecundair Französische Gemeinschaft und « het deeltijds beroepssecundair
onderwijs » für die Flämische Gemeinschaft; onderwijs » für die Flämische Gemeinschaft;
- die Schulungen des Mittelstandes. - die Schulungen des Mittelstandes.
Die im Rahmen des Weiterbildungsunterrichts organisierten Die im Rahmen des Weiterbildungsunterrichts organisierten
Tagesausbildungen, die zu Befähigungsnachweisen führen, die mit den Tagesausbildungen, die zu Befähigungsnachweisen führen, die mit den
Befähigungsnachweisen des Vollzeitstudiums übereinstimmen, gelten Befähigungsnachweisen des Vollzeitstudiums übereinstimmen, gelten
ebenfalls als Vollzeitstudium (8). ebenfalls als Vollzeitstudium (8).
Folgende Kurse dürfen also nicht als Vollzeitstudium im Sinne von Folgende Kurse dürfen also nicht als Vollzeitstudium im Sinne von
Artikel 11 § 2 Buchstabe a) angesehen werden: Artikel 11 § 2 Buchstabe a) angesehen werden:
- Abendunterricht ausserhalb der gewöhnlichen Vorlesungszeiten (zum - Abendunterricht ausserhalb der gewöhnlichen Vorlesungszeiten (zum
Beispiel Lizentiat im Rahmen des Abendunterrichts). In diesem Fall Beispiel Lizentiat im Rahmen des Abendunterrichts). In diesem Fall
muss der Betreffende bereit sein, am Tag zu arbeiten, da er nicht als muss der Betreffende bereit sein, am Tag zu arbeiten, da er nicht als
Student im Sinne des Gesetzes vom 26. Mai 2002 betrachtet werden kann; Student im Sinne des Gesetzes vom 26. Mai 2002 betrachtet werden kann;
- Weiterbildungskurse mit Ausnahme der Tagesausbildungen, die im - Weiterbildungskurse mit Ausnahme der Tagesausbildungen, die im
Rahmen des Weiterbildungsunterrichts organisiert werden und zu Rahmen des Weiterbildungsunterrichts organisiert werden und zu
Befähigungsnachweisen führen, die mit den Befähigungsnachweisen des Befähigungsnachweisen führen, die mit den Befähigungsnachweisen des
Vollzeitstudiums übereinstimmen; Vollzeitstudiums übereinstimmen;
- Kurse, die der Betreffende als freier Student besucht, da ein - Kurse, die der Betreffende als freier Student besucht, da ein
solches Studium nicht zu einem Diplom führt; solches Studium nicht zu einem Diplom führt;
- Fernunterrichte, selbst wenn sie von einer Gemeinschaft organisiert - Fernunterrichte, selbst wenn sie von einer Gemeinschaft organisiert
werden, sofern sie nicht in einer « anerkannten Lehranstalt » werden, sofern sie nicht in einer « anerkannten Lehranstalt »
stattfinden; stattfinden;
- qualifizierende Lehrgänge, wie zum Beispiel eine Ausbildung des - qualifizierende Lehrgänge, wie zum Beispiel eine Ausbildung des
Flämischen Dienstes für Arbeitsbeschaffung und Berufsausbildung Flämischen Dienstes für Arbeitsbeschaffung und Berufsausbildung
(FDABBA), des Gemeinschaftlichen und Regionalen Amts für Berufsbildung (FDABBA), des Gemeinschaftlichen und Regionalen Amts für Berufsbildung
und Arbeitsbeschaffung (GRABA) oder des Brüsseler regionalen Amts für und Arbeitsbeschaffung (GRABA) oder des Brüsseler regionalen Amts für
Arbeitsbeschaffung (BRAA) oder eine von einer VoG organisierte Arbeitsbeschaffung (BRAA) oder eine von einer VoG organisierte
Ausbildung,... Ausbildung,...
c) An einer von den Gemeinschaften anerkannten, organisierten oder c) An einer von den Gemeinschaften anerkannten, organisierten oder
bezuschussten Lehranstalt studieren bezuschussten Lehranstalt studieren
Die Lehranstalt, an der die die Hilfe beantragende Person studiert, Die Lehranstalt, an der die die Hilfe beantragende Person studiert,
muss von einer der belgischen Gemeinschaften anerkannt, organisiert muss von einer der belgischen Gemeinschaften anerkannt, organisiert
oder bezuschusst werden. oder bezuschusst werden.
Dieses Kriterium steht im Gegensatz zu Kursen, die auf Initiative Dieses Kriterium steht im Gegensatz zu Kursen, die auf Initiative
natürlicher oder juristischer Personen organisiert werden und nur zum natürlicher oder juristischer Personen organisiert werden und nur zum
Erhalt eines Befähigungsnachweises, einer Bescheinigung oder eines Erhalt eines Befähigungsnachweises, einer Bescheinigung oder eines
Brevets führen, der/die/das nicht von einer Gemeinschaft anerkannt Brevets führen, der/die/das nicht von einer Gemeinschaft anerkannt
wird (Beispiel: von nicht anerkannten Privatschulen organisierte wird (Beispiel: von nicht anerkannten Privatschulen organisierte
Unterrichte, die vor allem auf die Prüfungen vor dem zentralen Unterrichte, die vor allem auf die Prüfungen vor dem zentralen
Prüfungsausschuss vorbereiten, Sprach- und Daktylographiekurse, Prüfungsausschuss vorbereiten, Sprach- und Daktylographiekurse,
VoGs,...) oder zu Kursen, die von anderen Behörden organisiert werden VoGs,...) oder zu Kursen, die von anderen Behörden organisiert werden
(Beispiel: die im Rahmen eines ÖSHZ organisierten Ausbildungen). (Beispiel: die im Rahmen eines ÖSHZ organisierten Ausbildungen).
Dasselbe Kriterium steht auch im Gegensatz zu Fernunterrichten, weil Dasselbe Kriterium steht auch im Gegensatz zu Fernunterrichten, weil
sie nicht in einer « Lehranstalt » selbst erteilt werden, selbst wenn sie nicht in einer « Lehranstalt » selbst erteilt werden, selbst wenn
sie von einer Gemeinschaft organisiert und anerkannt sind. sie von einer Gemeinschaft organisiert und anerkannt sind.
Ein Studium an einer ausländischen Lehranstalt kommt also nicht in Ein Studium an einer ausländischen Lehranstalt kommt also nicht in
Betracht, es sei denn, dieses Studium ist Teil der Ausbildung an einer Betracht, es sei denn, dieses Studium ist Teil der Ausbildung an einer
Lehranstalt, die von einer der belgischen Gemeinschaften anerkannt Lehranstalt, die von einer der belgischen Gemeinschaften anerkannt
ist, organisiert oder bezuschusst wird, für die die Hilfe beantragende ist, organisiert oder bezuschusst wird, für die die Hilfe beantragende
Person eingeschrieben ist. Studenten, die während eines bestimmten Person eingeschrieben ist. Studenten, die während eines bestimmten
Zeitraums im Rahmen des Erasmus-Programms der Europäischen Union im Zeitraums im Rahmen des Erasmus-Programms der Europäischen Union im
Ausland studieren, bleiben in einer von den Gemeinschaften Ausland studieren, bleiben in einer von den Gemeinschaften
anerkannten, organisierten oder bezuschussten Lehranstalt anerkannten, organisierten oder bezuschussten Lehranstalt
eingeschrieben und erfüllen also die notwendige Bedingung. eingeschrieben und erfüllen also die notwendige Bedingung.
Da das Eingliederungseinkommen als Sozialhilfeleistung nicht im Da das Eingliederungseinkommen als Sozialhilfeleistung nicht im
Ausland ausgezahlt werden kann, wird die Zahlung ausgesetzt, wenn der Ausland ausgezahlt werden kann, wird die Zahlung ausgesetzt, wenn der
Empfänger des Eingliederungseinkommens sich länger als einen Monat im Empfänger des Eingliederungseinkommens sich länger als einen Monat im
Ausland aufhält. Ausland aufhält.
In aussergewöhnlichen Fällen kann das ÖSHZ die Beibehaltung des In aussergewöhnlichen Fällen kann das ÖSHZ die Beibehaltung des
Eingliederungseinkommens bei einem längeren Aufenthalt im Ausland Eingliederungseinkommens bei einem längeren Aufenthalt im Ausland
jedoch erlauben. Studiert ein Student während eines bestimmten jedoch erlauben. Studiert ein Student während eines bestimmten
Zeitraums im Rahmen des Erasmus-Programms im Ausland, muss das ÖSHZ in Zeitraums im Rahmen des Erasmus-Programms im Ausland, muss das ÖSHZ in
jedem individuellen konkreten Fall prüfen, ob das jedem individuellen konkreten Fall prüfen, ob das
Eingliederungseinkommen aufgrund der Gesetzesbestimmungen weiterhin Eingliederungseinkommen aufgrund der Gesetzesbestimmungen weiterhin
gewährt werden kann. Das ÖSHZ prüft, ob die das gewährt werden kann. Das ÖSHZ prüft, ob die das
Eingliederungseinkommen beantragende Person ihren gewöhnlichen Wohnort Eingliederungseinkommen beantragende Person ihren gewöhnlichen Wohnort
in Belgien behält (entweder bei den Eltern oder in einem in Belgien behält (entweder bei den Eltern oder in einem
Studentenzimmer), ob sie in einer Lehranstalt der Gemeinschaften Studentenzimmer), ob sie in einer Lehranstalt der Gemeinschaften
eingeschrieben bleibt und ob dieser Auslandsaufenthalt in den Rahmen eingeschrieben bleibt und ob dieser Auslandsaufenthalt in den Rahmen
des individualisierten Projekts zur sozialen Eingliederung fällt (9). des individualisierten Projekts zur sozialen Eingliederung fällt (9).
d) Ein Studium beginnen, wieder aufnehmen oder fortsetzen: d) Ein Studium beginnen, wieder aufnehmen oder fortsetzen:
Einschreibung an einer Lehranstalt Einschreibung an einer Lehranstalt
Das wie in den Punkten b) und c) beschriebene Studium muss begonnen, Das wie in den Punkten b) und c) beschriebene Studium muss begonnen,
wieder aufgenommen oder fortgesetzt werden. Es geht also darum, ein wieder aufgenommen oder fortgesetzt werden. Es geht also darum, ein
Studium zu beginnen, es nach einer Unterbrechung wieder aufzunehmen Studium zu beginnen, es nach einer Unterbrechung wieder aufzunehmen
oder ein laufendes Studium fortzusetzen. oder ein laufendes Studium fortzusetzen.
Zum Zeitpunkt des Antrags auf Hilfe muss der Antragsteller seine Zum Zeitpunkt des Antrags auf Hilfe muss der Antragsteller seine
Eigenschaft als Student nachweisen können, und zwar durch die Eigenschaft als Student nachweisen können, und zwar durch die
Einschreibung für ein Vollzeitstudium an einer von den Gemeinschaften Einschreibung für ein Vollzeitstudium an einer von den Gemeinschaften
anerkannten, organisierten oder bezuschussten Lehranstalt (10). anerkannten, organisierten oder bezuschussten Lehranstalt (10).
Der Student behält die Eigenschaft als Student bis zu dem Zeitpunkt, Der Student behält die Eigenschaft als Student bis zu dem Zeitpunkt,
wo er sein Studium abschliesst oder unterbricht. wo er sein Studium abschliesst oder unterbricht.
Das laufende Studium darf von schulfreien Tagen und Ferienperioden Das laufende Studium darf von schulfreien Tagen und Ferienperioden
nicht unterbrochen werden. Der Antragsteller behält während der nicht unterbrochen werden. Der Antragsteller behält während der
zwischen zwei aufeinander folgenden Schul- oder Universitätsjahren zwischen zwei aufeinander folgenden Schul- oder Universitätsjahren
liegenden Periode seine Eigenschaft als Student. liegenden Periode seine Eigenschaft als Student.
Ein Student, der ein Schul- oder Universitätsjahr abschliesst, behält Ein Student, der ein Schul- oder Universitätsjahr abschliesst, behält
seine Eigenschaft als Student, es sei denn, er will sein Studium nicht seine Eigenschaft als Student, es sei denn, er will sein Studium nicht
fortsetzen, entweder weil er es selbst hat wissen lassen oder weil fortsetzen, entweder weil er es selbst hat wissen lassen oder weil
dieses Vorhaben durch objektive Elemente wie die Einschreibung als dieses Vorhaben durch objektive Elemente wie die Einschreibung als
Arbeitssuchender beim FOREm, ORBEm oder GRABA nachgewiesen werden Arbeitssuchender beim FOREm, ORBEm oder GRABA nachgewiesen werden
kann. kann.
Das laufende Studium wird ebenfalls nicht unterbrochen, wenn der Das laufende Studium wird ebenfalls nicht unterbrochen, wenn der
Student sein Studium aufgrund seines Gesundheitszustands zeitweilig Student sein Studium aufgrund seines Gesundheitszustands zeitweilig
nicht fortsetzen kann, unter der Bedingung, dass er für das laufende nicht fortsetzen kann, unter der Bedingung, dass er für das laufende
Schul- oder Universitätsjahr eingeschrieben bleibt. Schul- oder Universitätsjahr eingeschrieben bleibt.
Ein Student, der ein laufendes Studium frühzeitig beendet, indem er es Ein Student, der ein laufendes Studium frühzeitig beendet, indem er es
selbst wissen lässt oder dadurch, dass objektive Elemente wie eine selbst wissen lässt oder dadurch, dass objektive Elemente wie eine
Einschreibung als Arbeitssuchender beim FOREm, ORBEm oder GRABA dies Einschreibung als Arbeitssuchender beim FOREm, ORBEm oder GRABA dies
nachweisen, verliert seine Eigenschaft als Student, selbst wenn er nachweisen, verliert seine Eigenschaft als Student, selbst wenn er
noch an einer Lehranstalt eingeschrieben ist. noch an einer Lehranstalt eingeschrieben ist.
3. Welches ÖSHZ ist zuständig? 3. Welches ÖSHZ ist zuständig?
Die auf Studenten anwendbare Zuständigkeitsregel ist folgende (11): Die auf Studenten anwendbare Zuständigkeitsregel ist folgende (11):
« In Abweichung von Artikel 1 Nr. 1 ist das hilfeleistende öffentliche « In Abweichung von Artikel 1 Nr. 1 ist das hilfeleistende öffentliche
Sozialhilfezentrum der Person, die im Sinne von Artikel 11 § 2 Sozialhilfezentrum der Person, die im Sinne von Artikel 11 § 2
Buchstabe a) des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Buchstabe a) des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale
Eingliederung ein Studium absolviert, das öffentliche Eingliederung ein Studium absolviert, das öffentliche
Sozialhilfezentrum der Gemeinde, in der der Student zum Zeitpunkt der Sozialhilfezentrum der Gemeinde, in der der Student zum Zeitpunkt der
Beantragung laut Eintragung im Bevölkerungs- oder Fremdenregister Beantragung laut Eintragung im Bevölkerungs- oder Fremdenregister
seinen Hauptwohnort hat. seinen Hauptwohnort hat.
Dieses öffentliche Sozialhilfezentrum bleibt zuständig für die ganze Dieses öffentliche Sozialhilfezentrum bleibt zuständig für die ganze
ununterbrochene Dauer des Studiums (12). » ununterbrochene Dauer des Studiums (12). »
Als Übergangsmassnahme bleibt das öffentliche Sozialhilfezentrum, das Als Übergangsmassnahme bleibt das öffentliche Sozialhilfezentrum, das
einer in Artikel 11 § 2 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 11. einer in Artikel 11 § 2 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 11.
Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht
auf soziale Eingliederung erwähnten Person am 1. Oktober 2002, das auf soziale Eingliederung erwähnten Person am 1. Oktober 2002, das
heisst am Datum des In-Kraft-Tretens des vorerwähnten Gesetzes vom 26. heisst am Datum des In-Kraft-Tretens des vorerwähnten Gesetzes vom 26.
Mai 2002, ein Existenzminimum gewährte, zuständig, bis die betreffende Mai 2002, ein Existenzminimum gewährte, zuständig, bis die betreffende
Person ihr Studium unterbrochen oder abgeschlossen hat (13). Person ihr Studium unterbrochen oder abgeschlossen hat (13).
Mit dieser abweichenden Regelung wird Folgendes bezweckt: Mit dieser abweichenden Regelung wird Folgendes bezweckt:
1. die Festlegung eines Zuständigkeitskriteriums zur Lösung der 1. die Festlegung eines Zuständigkeitskriteriums zur Lösung der
Zuständigkeitskonflikte, die sich aus der Schwierigkeit ergeben, den Zuständigkeitskonflikte, die sich aus der Schwierigkeit ergeben, den
gewöhnlichen Wohnort von Studenten mit Studentenwohnzimmer zu gewöhnlichen Wohnort von Studenten mit Studentenwohnzimmer zu
bestimmen; bestimmen;
2. eine bessere Verteilung der mit Studenten verbundenen Kosten unter 2. eine bessere Verteilung der mit Studenten verbundenen Kosten unter
die ÖSHZ; die ÖSHZ;
3. die Gewährleistung einer kontinuierlichen Begleitung des Werdegangs 3. die Gewährleistung einer kontinuierlichen Begleitung des Werdegangs
des Studenten ungeachtet der Änderung der Orientierung des Studiums des Studenten ungeachtet der Änderung der Orientierung des Studiums
oder des Wohnortwechsels; oder des Wohnortwechsels;
4. die Förderung der Kontakte zwischen dem « Ausgangs-ÖSHZ » und dem 4. die Förderung der Kontakte zwischen dem « Ausgangs-ÖSHZ » und dem
familiären Umfeld des Studenten, wenn es zwischen dem Studenten und familiären Umfeld des Studenten, wenn es zwischen dem Studenten und
seiner Familie Probleme gibt (zum Beispiel aufgrund der seiner Familie Probleme gibt (zum Beispiel aufgrund der
Unterhaltspflicht). Unterhaltspflicht).
3.1. Welche Eintragung ist erforderlich? 3.1. Welche Eintragung ist erforderlich?
Die in Betracht zu ziehende Eintragung muss folgenden Bedingungen Die in Betracht zu ziehende Eintragung muss folgenden Bedingungen
entsprechen: entsprechen:
a) Eintragung im Bevölkerungs- oder Fremdenregister a) Eintragung im Bevölkerungs- oder Fremdenregister
Die ordentliche Eintragung im Bevölkerungs- oder Fremdenregister ist Die ordentliche Eintragung im Bevölkerungs- oder Fremdenregister ist
also das ausschlaggebende Kriterium. Ist die Hilfe beantragende Person also das ausschlaggebende Kriterium. Ist die Hilfe beantragende Person
nicht eingetragen, wird jedoch auf die allgemeine Zuständigkeitsregel nicht eingetragen, wird jedoch auf die allgemeine Zuständigkeitsregel
von Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der von Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der
Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten
Hilfeleistungen zurückgegriffen. In diesem Fall ist das ÖSHZ der Hilfeleistungen zurückgegriffen. In diesem Fall ist das ÖSHZ der
Gemeinde, in der der Antragsteller gewöhnlich wohnt, zuständig. Gemeinde, in der der Antragsteller gewöhnlich wohnt, zuständig.
b) Eintragung des Hauptwohnorts b) Eintragung des Hauptwohnorts
Im Gesetz wird ebenfalls bestimmt, dass es sich um die Eintragung des Im Gesetz wird ebenfalls bestimmt, dass es sich um die Eintragung des
« Hauptwohnorts » handelt. Daher kommt die Eintragung einer « Hauptwohnorts » handelt. Daher kommt die Eintragung einer
Bezugsadresse nicht in Frage. Ist keine Eintragung des Hauptwohnorts Bezugsadresse nicht in Frage. Ist keine Eintragung des Hauptwohnorts
für die Hilfe beantragende Person vorgenommen worden, ist die für die Hilfe beantragende Person vorgenommen worden, ist die
allgemeine Zuständigkeitsregel von Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. allgemeine Zuständigkeitsregel von Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 2.
April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen
Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen anwendbar. Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen anwendbar.
c) Eintragung zum Zeitpunkt des Antrags c) Eintragung zum Zeitpunkt des Antrags
Hierbei handelt es sich um die Gemeinde, die für die Hilfe Hierbei handelt es sich um die Gemeinde, die für die Hilfe
beantragende Person zum Zeitpunkt ihres Antrags als Hauptwohnort im beantragende Person zum Zeitpunkt ihres Antrags als Hauptwohnort im
Bevölkerungs- oder Fremdenregister eingetragen ist. Bevölkerungs- oder Fremdenregister eingetragen ist.
Ein Antrag auf Eintragung einer bestimmten Gemeinde als Hauptwohnort Ein Antrag auf Eintragung einer bestimmten Gemeinde als Hauptwohnort
reicht jedoch nicht aus. Es muss sich um die Gemeinde handeln, die für reicht jedoch nicht aus. Es muss sich um die Gemeinde handeln, die für
die Hilfe beantragende Person zum Zeitpunkt der Einreichung ihres die Hilfe beantragende Person zum Zeitpunkt der Einreichung ihres
Antrags tatsächlich als Hauptwohnort eingetragen ist. Antrags tatsächlich als Hauptwohnort eingetragen ist.
Diese Zuständigkeitsregel fördert eine bessere Verteilung der Kosten, Diese Zuständigkeitsregel fördert eine bessere Verteilung der Kosten,
die für die ÖSHZ mit Studenten verbunden sind. Die administrative Lage die für die ÖSHZ mit Studenten verbunden sind. Die administrative Lage
des Studenten zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags ist des Studenten zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags ist
ausschlaggebend. Meistens wird also das ÖSHZ der Gemeinde, aus der der ausschlaggebend. Meistens wird also das ÖSHZ der Gemeinde, aus der der
Student stammt, als zuständiges Zentrum eingetragen. Student stammt, als zuständiges Zentrum eingetragen.
Das zuständige ÖSHZ kann das ÖSHZ des tatsächlichen Wohnorts des Das zuständige ÖSHZ kann das ÖSHZ des tatsächlichen Wohnorts des
Antragstellers bitten, die soziale Untersuchung vorzunehmen (14). Antragstellers bitten, die soziale Untersuchung vorzunehmen (14).
3.2 Kontinuität der Zuständigkeit 3.2 Kontinuität der Zuständigkeit
Das ÖSHZ, das zum Zeitpunkt des Antrags auf der Grundlage der Das ÖSHZ, das zum Zeitpunkt des Antrags auf der Grundlage der
spezifischen Zuständigkeitsregel für Studenten zuständig ist, bleibt spezifischen Zuständigkeitsregel für Studenten zuständig ist, bleibt
für die gesamte ununterbrochene Dauer des Studiums zuständig. für die gesamte ununterbrochene Dauer des Studiums zuständig.
Die Wohnortswechsel im Laufe des Studiums haben also keine Die Wohnortswechsel im Laufe des Studiums haben also keine
Auswirkungen auf die Zuständigkeit des ÖSHZ. Sobald ein ÖSHZ für einen Auswirkungen auf die Zuständigkeit des ÖSHZ. Sobald ein ÖSHZ für einen
Studenten zuständig wird, bleibt es zuständig bis zu dem Zeitpunkt, wo Studenten zuständig wird, bleibt es zuständig bis zu dem Zeitpunkt, wo
das Studium unterbrochen oder abgeschlossen wird. das Studium unterbrochen oder abgeschlossen wird.
Es ist nicht erforderlich, dass das Zentrum zum Zeitpunkt des Antrags Es ist nicht erforderlich, dass das Zentrum zum Zeitpunkt des Antrags
auf Hilfe die Hilfe tatsächlich geleistet hat. Es genügt der Antrag auf Hilfe die Hilfe tatsächlich geleistet hat. Es genügt der Antrag
eines Studenten, auf den ein ÖSHZ, das auf der Grundlage der eines Studenten, auf den ein ÖSHZ, das auf der Grundlage der
spezifischen Zuständigkeitsregel für Studenten zuständig ist, die spezifischen Zuständigkeitsregel für Studenten zuständig ist, die
Hilfe entweder gewährt oder verweigert hat. Das ÖSHZ bleibt für die Hilfe entweder gewährt oder verweigert hat. Das ÖSHZ bleibt für die
gesamte ununterbrochene Dauer des Studiums zuständig. Das ist auch der gesamte ununterbrochene Dauer des Studiums zuständig. Das ist auch der
Fall, wenn der Betreffende sein Recht auf soziale Eingliederung Fall, wenn der Betreffende sein Recht auf soziale Eingliederung
während des Studiums aufgrund einer veränderten Situation - zum während des Studiums aufgrund einer veränderten Situation - zum
Beispiel durch den Erwerb eines Einkommens - verliert und nachher Beispiel durch den Erwerb eines Einkommens - verliert und nachher
erneut ein Recht auf soziale Eingliederung hat. Die Festlegung der erneut ein Recht auf soziale Eingliederung hat. Die Festlegung der
Zuständigkeit muss von der Überprüfung des Inhalts des Antrags, das Zuständigkeit muss von der Überprüfung des Inhalts des Antrags, das
heisst der Gewährung oder der Verweigerung des Rechts auf soziale heisst der Gewährung oder der Verweigerung des Rechts auf soziale
Eingliederung, unterschieden werden. Eingliederung, unterschieden werden.
3.3 Weiterleitungs- und Informationspflicht 3.3 Weiterleitungs- und Informationspflicht
Wird ein Antrag bei einem nicht zuständigen ÖSHZ eingereicht, ist Wird ein Antrag bei einem nicht zuständigen ÖSHZ eingereicht, ist
dieses ÖSHZ verpflichtet, diesen Antrag innerhalb von fünf dieses ÖSHZ verpflichtet, diesen Antrag innerhalb von fünf
Kalendertagen schriftlich an das Zentrum, das es für zuständig hält, Kalendertagen schriftlich an das Zentrum, das es für zuständig hält,
weiterzuleiten und den Antragsteller darüber zu informieren (Artikel weiterzuleiten und den Antragsteller darüber zu informieren (Artikel
18 § 4 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale 18 § 4 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale
Eingliederung). Eingliederung).
Darüber hinaus informiert das ÖSHZ den Studenten auch über das ganze Darüber hinaus informiert das ÖSHZ den Studenten auch über das ganze
Verfahren. Verfahren.
4. Sonstiges 4. Sonstiges
4.4 Verweis an die Unterhaltspflichtigen und Rückforderung zu Lasten 4.4 Verweis an die Unterhaltspflichtigen und Rückforderung zu Lasten
der Unterhaltspflichtigen der Unterhaltspflichtigen
Sowohl bei der Einreichung des Antrags als auch bei der Rückforderung Sowohl bei der Einreichung des Antrags als auch bei der Rückforderung
des Eingliederungseinkommens zu Lasten der Unterhaltspflichtigen, muss des Eingliederungseinkommens zu Lasten der Unterhaltspflichtigen, muss
das ÖSHZ auf eine familiäre Vermittlung mit den Eltern des das ÖSHZ auf eine familiäre Vermittlung mit den Eltern des
Jugendlichen bedacht sein. Jugendlichen bedacht sein.
Ein Verweis an die Unterhaltspflichtigen darf nicht systematisch Ein Verweis an die Unterhaltspflichtigen darf nicht systematisch
vorgenommen werden. Bei der sozialen Untersuchung müssen die vorgenommen werden. Bei der sozialen Untersuchung müssen die
tatsächlichen finanziellen Möglichkeiten der Eltern in Bezug auf einen tatsächlichen finanziellen Möglichkeiten der Eltern in Bezug auf einen
eventuellen Unterhaltsbeitrag bewertet werden, bevor der Antragsteller eventuellen Unterhaltsbeitrag bewertet werden, bevor der Antragsteller
gezwungen wird, seine Rechte vor dem Friedensrichter geltend zu gezwungen wird, seine Rechte vor dem Friedensrichter geltend zu
machen, (15). machen, (15).
Auch bei Rückforderung des Eingliederungseinkommens zu Lasten der Auch bei Rückforderung des Eingliederungseinkommens zu Lasten der
Unterhaltspflichtigen muss das ÖSHZ binnen der ordnungsgemässen Frist Unterhaltspflichtigen muss das ÖSHZ binnen der ordnungsgemässen Frist
für die definitive Beschlussfassung den Unterhaltspflichtigen für die definitive Beschlussfassung den Unterhaltspflichtigen
gegebenenfalls die Möglichkeit geben, einen Unterhaltsbeitrag gegebenenfalls die Möglichkeit geben, einen Unterhaltsbeitrag
vorzuschlagen (16). vorzuschlagen (16).
4.2 Die um 10 % erhöhte Subvention für Studenten 4.2 Die um 10 % erhöhte Subvention für Studenten
Artikel 34 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 sieht vor, dass die Artikel 34 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 sieht vor, dass die
Subvention des Föderalstaates für das Eingliederungseinkommen während Subvention des Föderalstaates für das Eingliederungseinkommen während
der Laufzeit eines in Anwendung von Artikel 11 § 2 Buchstabe a) der Laufzeit eines in Anwendung von Artikel 11 § 2 Buchstabe a)
abgeschlossenen Vertrags mit Bezug auf ein individualisiertes Projekt abgeschlossenen Vertrags mit Bezug auf ein individualisiertes Projekt
zur sozialen Eingliederung um 10 % erhöht wird. Diese Bestimmung zur sozialen Eingliederung um 10 % erhöht wird. Diese Bestimmung
betrifft Studenten unter 25 Jahren; ist mit dem Studium jedoch vor dem betrifft Studenten unter 25 Jahren; ist mit dem Studium jedoch vor dem
Alter von 25 Jahren begonnen worden, wird dem ÖSHZ diese Alter von 25 Jahren begonnen worden, wird dem ÖSHZ diese
zehnprozentige Ehöhung bis zum Ende des laufenden Studiums gewährt. zehnprozentige Ehöhung bis zum Ende des laufenden Studiums gewährt.
4.3 Befreiungen der Einkünfte aus einer Beschäftigung 4.3 Befreiungen der Einkünfte aus einer Beschäftigung
Um die Jugendlichen beim Erwerb von Berufserfahrung zu unterstützen Um die Jugendlichen beim Erwerb von Berufserfahrung zu unterstützen
(17), führt Artikel 35 § 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 (17), führt Artikel 35 § 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002
zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale
Eingliederung ein, dass Einkünfte aus einer Beschäftigung des Eingliederung ein, dass Einkünfte aus einer Beschäftigung des
Studenten während der gesamten Dauer des Studiums befreit werden; zwei Studenten während der gesamten Dauer des Studiums befreit werden; zwei
befreite Beträge sind vorgesehen je nachdem, ob der Betreffende eine befreite Beträge sind vorgesehen je nachdem, ob der Betreffende eine
Studienbörse erhält oder nicht (18). Da der Student im ersten Fall Studienbörse erhält oder nicht (18). Da der Student im ersten Fall
eine Studienbörse erhält, ist der Betrag der Befreiung geringer. eine Studienbörse erhält, ist der Betrag der Befreiung geringer.
Hat ein Student einen Antrag im Hinblick auf den Erhalt einer Hat ein Student einen Antrag im Hinblick auf den Erhalt einer
Studienbörse eingereicht und ist noch kein Beschluss in Bezug auf die Studienbörse eingereicht und ist noch kein Beschluss in Bezug auf die
Gewährung der Börse gefallen, kann der Student in den Genuss des Gewährung der Börse gefallen, kann der Student in den Genuss des
höchsten Betrags der Befreiung der Einkünfte aus seiner Beschäftigung höchsten Betrags der Befreiung der Einkünfte aus seiner Beschäftigung
kommen. Das ÖSHZ informiert den Studenten jedoch darüber, dass der ihm kommen. Das ÖSHZ informiert den Studenten jedoch darüber, dass der ihm
zu viel ausgezahlte Betrag zurückgefordert wird, wenn die Studienbörse zu viel ausgezahlte Betrag zurückgefordert wird, wenn die Studienbörse
ihm schliesslich gewährt wird. ihm schliesslich gewährt wird.
Hochachtungsvoll Hochachtungsvoll
Der Minister der Sozialen Eingliederung Der Minister der Sozialen Eingliederung
C. DUPONT C. DUPONT
_______ _______
Fussnoten Fussnoten
1. Das Gesetz vom 26. Mai 2002 hat kein automatisches Recht auf 1. Das Gesetz vom 26. Mai 2002 hat kein automatisches Recht auf
soziale Eingliederung für Studenten eingeführt. Das ist auch logisch, soziale Eingliederung für Studenten eingeführt. Das ist auch logisch,
da niemand bedingungslos in den Genuss dieses Rechts kommt. da niemand bedingungslos in den Genuss dieses Rechts kommt.
2. Siehe allgemeines Rundschreiben vom 6. September 2002, Seite 9 ff. 2. Siehe allgemeines Rundschreiben vom 6. September 2002, Seite 9 ff.
3. Dok. Kammer 50 1603/001, Gesetzentwurf über das Recht auf soziale 3. Dok. Kammer 50 1603/001, Gesetzentwurf über das Recht auf soziale
Eingliederung, Begründung, S. 18. Eingliederung, Begründung, S. 18.
4. Der betreffende Jugendliche muss einen Vertrag für die gesamte 4. Der betreffende Jugendliche muss einen Vertrag für die gesamte
Dauer seines Studiums haben; der Vertrag muss jedoch nicht sofort für Dauer seines Studiums haben; der Vertrag muss jedoch nicht sofort für
die Gesamtdauer des Studiums (zum Beispiel 4 Jahre) gelten. Natürlich die Gesamtdauer des Studiums (zum Beispiel 4 Jahre) gelten. Natürlich
muss jedes Studienjahr durch einen Vertrag abgedeckt sein. muss jedes Studienjahr durch einen Vertrag abgedeckt sein.
5. Das ÖSHZ kann dem betroffenen Studenten während der Ferienzeit das 5. Das ÖSHZ kann dem betroffenen Studenten während der Ferienzeit das
Anrecht auf ein Eingliederungseinkommen jedoch nicht systematisch Anrecht auf ein Eingliederungseinkommen jedoch nicht systematisch
verweigern, es sei denn, die Einkünfte, die er sich durch eine Arbeit verweigern, es sei denn, die Einkünfte, die er sich durch eine Arbeit
erwirbt, übersteigen das Eingliederungseinkommen. erwirbt, übersteigen das Eingliederungseinkommen.
6. Oder einem Volljährigen gleichgestellt sein im Sinne von Artikel 7 6. Oder einem Volljährigen gleichgestellt sein im Sinne von Artikel 7
des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale
Eingliederung. Eingliederung.
7. Dok. Kammer 50 1603/004, Bericht vom 4. April 2002 zum 7. Dok. Kammer 50 1603/004, Bericht vom 4. April 2002 zum
Gesetzentwurf über das Recht auf soziale Eingliederung, S. 51. Gesetzentwurf über das Recht auf soziale Eingliederung, S. 51.
8. Dok. Kammer 50 1603/004, Bericht vom 4. April 2002 zum 8. Dok. Kammer 50 1603/004, Bericht vom 4. April 2002 zum
Gesetzentwurf über das Recht auf soziale Eingliederung, S. 51. Gesetzentwurf über das Recht auf soziale Eingliederung, S. 51.
9. Wird das Eingliederungseinkommen beibehalten, wird die über die 9. Wird das Eingliederungseinkommen beibehalten, wird die über die
Europäische Gemeinschaft im Rahmen des Erasmus-Programms gewährte Europäische Gemeinschaft im Rahmen des Erasmus-Programms gewährte
Studienbörse bei der Berechnung der Existenzmittel nicht in Betracht Studienbörse bei der Berechnung der Existenzmittel nicht in Betracht
gezogen. gezogen.
10. Im Rahmen des in Ausführung des individualisierten Projekts zur 10. Im Rahmen des in Ausführung des individualisierten Projekts zur
sozialen Eingliederung abgeschlossenen Vertrags des Studenten muss der sozialen Eingliederung abgeschlossenen Vertrags des Studenten muss der
Student ausserdem den Beweis für seine Einschreibung an einer Student ausserdem den Beweis für seine Einschreibung an einer
Lehranstalt liefern (Artikel 21 § 3 des Königlichen Erlasses vom 11. Lehranstalt liefern (Artikel 21 § 3 des Königlichen Erlasses vom 11.
Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht
auf soziale Eingliederung). auf soziale Eingliederung).
11. Die Zuständigkeitsregel für Studenten, die Teil des Gesetzes vom 11. Die Zuständigkeitsregel für Studenten, die Teil des Gesetzes vom
2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen
Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen ist, gilt für das Recht Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen ist, gilt für das Recht
auf soziale Eingliederung sowie für alle anderen Formen sozialer auf soziale Eingliederung sowie für alle anderen Formen sozialer
Hilfe, während das vorliegende Rundschreiben lediglich das Recht auf Hilfe, während das vorliegende Rundschreiben lediglich das Recht auf
soziale Eingliederung betrifft. soziale Eingliederung betrifft.
12. Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der 12. Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der
Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten
Hilfeleistungen, eingefügt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 26. Mai Hilfeleistungen, eingefügt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 26. Mai
2002 zur Einführung des Rechts auf soziale Eingliederung. 2002 zur Einführung des Rechts auf soziale Eingliederung.
13. Artikel 55 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf 13. Artikel 55 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf
soziale Eingliederung. soziale Eingliederung.
14. Vgl. Artikel 60 § 1 Absatz 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 14. Vgl. Artikel 60 § 1 Absatz 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli
1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren. 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren.
15. Das Zentrum kann von Rechts wegen selbst im Namen und zugunsten 15. Das Zentrum kann von Rechts wegen selbst im Namen und zugunsten
des Betreffenden handeln, um dessen Rechte auf Unterhalt geltend zu des Betreffenden handeln, um dessen Rechte auf Unterhalt geltend zu
machen. Das ÖSHZ darf sich seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Hilfe machen. Das ÖSHZ darf sich seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Hilfe
unter der Begründung, dass zunächst die Unterhaltspflichtigen unter der Begründung, dass zunächst die Unterhaltspflichtigen
angesprochen werden müssen, nicht entziehen. angesprochen werden müssen, nicht entziehen.
16. Ein Unterhaltspflichtiger kann innerhalb von 30 Tagen nach 16. Ein Unterhaltspflichtiger kann innerhalb von 30 Tagen nach
Versendung des Beschlusses beim ÖSHZ beantragen: Versendung des Beschlusses beim ÖSHZ beantragen:
- dass das ÖSHZ auf die Rückforderung verzichtet; - dass das ÖSHZ auf die Rückforderung verzichtet;
- oder dass er selbst entweder einen Vorschlag auf Rückzahlung in - oder dass er selbst entweder einen Vorschlag auf Rückzahlung in
Teilbeträgen vorlegt oder einen Unterhaltsbeitrag vorschlägt (Artikel Teilbeträgen vorlegt oder einen Unterhaltsbeitrag vorschlägt (Artikel
55 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer 55 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer
allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung). allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung).
17. Diese Berufserfahrung hängt nicht von der Art des begonnenen 17. Diese Berufserfahrung hängt nicht von der Art des begonnenen
Studiums ab. Studiums ab.
18. Beträge zum 1. Juni 2003: 18. Beträge zum 1. Juni 2003:
euro 53,67 pro Monat mit Studienbörse; euro 53,67 pro Monat mit Studienbörse;
euro 192,41 pro Monat ohne Studienbörse. euro 192,41 pro Monat ohne Studienbörse.
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