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Vue multilingue de Circulaire Coordonnée du 26/07/2000
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Circulaire coordonnée 3630/1/8 relative à l'application des dispositions légales et réglementaires relatives aux armes. - Mise à jour. - Traduction allemande Gecoördineerde omzendbrief 3630/1/8 betreffende de toepassing van de wettelijke en reglementaire bepalingen inzake wapens. - Aanvulling. - Duitse vertaling
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
26 JUILLET 2000. - Circulaire coordonnée 3630/1/8 relative à 26 JULI 2000. - Gecoördineerde omzendbrief 3630/1/8 betreffende de
l'application des dispositions légales et réglementaires relatives aux toepassing van de wettelijke en reglementaire bepalingen inzake
armes. - Mise à jour. - Traduction allemande wapens. - Aanvulling. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de gecoördineerde
circulaire coordonnée 3630/1/8 du Ministre de la Justice du 26 juillet omzendbrief 3630/1/8 van de Minister van Justitie van 26 juli 2000
2000 relative à l'application des dispositions légales et betreffende de toepassing van de wettelijke en reglementaire
réglementaires relatives aux armes. - Mise à jour (Moniteur belge du 1er bepalingen inzake wapens. - Aanvulling (Belgisch Staatsblad van 1
août 2000), établie par le Service central de traduction allemande du augustus 2000), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
26. JULI 2000 - Koordiniertes Rundschreiben 3630/1/8 über die 26. JULI 2000 - Koordiniertes Rundschreiben 3630/1/8 über die
Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bezüglich Waffen - Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bezüglich Waffen -
Ergänzung Ergänzung
Kapitel 6 (Verteidigungswaffenschein) des administrativen Abschnitts Kapitel 6 (Verteidigungswaffenschein) des administrativen Abschnitts
des koordinierten Rundschreibens 3630/1/8 vom 30. Oktober 1995 über des koordinierten Rundschreibens 3630/1/8 vom 30. Oktober 1995 über
die Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bezüglich die Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bezüglich
Waffen wird wie folgt abgeändert: Waffen wird wie folgt abgeändert:
Nr. 6.2.1. Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung ergänzt: Nr. 6.2.1. Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung ergänzt:
« Das bedeutet, dass es sich um einen gemäss dem Königlichen Erlass « Das bedeutet, dass es sich um einen gemäss dem Königlichen Erlass
vom 13. Juli 2000 zugelassenen Schiessstand handeln muss (siehe vom 13. Juli 2000 zugelassenen Schiessstand handeln muss (siehe
Kapitel 16). » Kapitel 16). »
Nr. 6.4.3. Buchstabe c) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Nr. 6.4.3. Buchstabe c) wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Ausübung des Schiesssports in einem Parcours: Hierbei handelt es « Ausübung des Schiesssports in einem Parcours: Hierbei handelt es
sich um einen triftigen Grund für die Beantragung eines Waffenscheins, sich um einen triftigen Grund für die Beantragung eines Waffenscheins,
sofern dieser auf zugelassene Aktivitäten in einem zugelassenen sofern dieser auf zugelassene Aktivitäten in einem zugelassenen
Schiessstand beschränkt ist (siehe Kapitel 16). » Schiessstand beschränkt ist (siehe Kapitel 16). »
Nr. 6.4.4. Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung ergänzt: Nr. 6.4.4. Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung ergänzt:
« Bei Inhabern eines Jagdscheins, Parcours-Schützen, die eine « Bei Inhabern eines Jagdscheins, Parcours-Schützen, die eine
regelmässige Ausübung in einem zugelassenen Schiessstand seit regelmässige Ausübung in einem zugelassenen Schiessstand seit
mindestens sechs Monaten nachweisen, und Wachleuten wird davon mindestens sechs Monaten nachweisen, und Wachleuten wird davon
ausgegangen, dass sie diese Bedingung erfüllen. » ausgegangen, dass sie diese Bedingung erfüllen. »
Nr. 6.4.6. wird durch folgende Bestimmung ergänzt: Nr. 6.4.6. wird durch folgende Bestimmung ergänzt:
« Angesichts der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung der Wachleute « Angesichts der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung der Wachleute
einerseits und der wirtschaftlichen Interessen ihrer Arbeitgeber einerseits und der wirtschaftlichen Interessen ihrer Arbeitgeber
andererseits müssen diese Anträge Vorrang vor anderen Anträgen andererseits müssen diese Anträge Vorrang vor anderen Anträgen
erhalten und mit der nötigen Flexibilität behandelt werden. » erhalten und mit der nötigen Flexibilität behandelt werden. »
Folgendes neue Kapitel wird eingefügt: Folgendes neue Kapitel wird eingefügt:
« 16. Zulassung von Schiessständen « 16. Zulassung von Schiessständen
16.1. Anwendungsbereich 16.1. Anwendungsbereich
Im Königlichen Erlass vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der Bedingungen Im Königlichen Erlass vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der Bedingungen
für die Zulassung von Schiessständen werden die Besonderheiten des für die Zulassung von Schiessständen werden die Besonderheiten des
Verfahrens für die Zulassung von Schiessständen geregelt. Dieses Verfahrens für die Zulassung von Schiessständen geregelt. Dieses
Verfahren beruht übrigens auf dem Verfahren für die Zulassung von Verfahren beruht übrigens auf dem Verfahren für die Zulassung von
Waffenhändlern, das in Ermangelung anderslautender Bestimmungen im Waffenhändlern, das in Ermangelung anderslautender Bestimmungen im
Erlass oder im Nachstehenden im Prinzip Anwendung findet. Der Erlass oder im Nachstehenden im Prinzip Anwendung findet. Der
Abschnitt bezüglich Sicherheitsmassnahmen findet jedoch keine Abschnitt bezüglich Sicherheitsmassnahmen findet jedoch keine
Anwendung auf Schiessstände. Anwendung auf Schiessstände.
Mit dem Begriff « Schiessstand » werden im Erlass sämtliche Mit dem Begriff « Schiessstand » werden im Erlass sämtliche
Schiessanlagen für Feuerwaffen bezeichnet. Es macht keinen Schiessanlagen für Feuerwaffen bezeichnet. Es macht keinen
Unterschied, ob diese sich in einem Gebäude oder im Freien befinden. Unterschied, ob diese sich in einem Gebäude oder im Freien befinden.
Das bedeutet, dass Orte, an denen beispielsweise Tontaubenschiessen Das bedeutet, dass Orte, an denen beispielsweise Tontaubenschiessen
stattfindet, als Schiessstände betrachtet werden und einer Zulassung stattfindet, als Schiessstände betrachtet werden und einer Zulassung
unterliegen. unterliegen.
Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob die Schiessanlage ständig oder Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob die Schiessanlage ständig oder
nur gelegentlich benutzt wird. Die Veranstaltung von nur gelegentlich benutzt wird. Die Veranstaltung von
Schiessaktivitäten ist nur in einem zugelassenen Schiessstand erlaubt. Schiessaktivitäten ist nur in einem zugelassenen Schiessstand erlaubt.
Bestimmte Aktivitäten sind jedoch nicht zulassungspflichtig: Bestimmte Aktivitäten sind jedoch nicht zulassungspflichtig:
1. die Betreibung von Schiessanlagen, in denen keine Aktivitäten mit 1. die Betreibung von Schiessanlagen, in denen keine Aktivitäten mit
Feuerwaffen stattfinden, beispielsweise Schiessstände für Luft-, Gas- Feuerwaffen stattfinden, beispielsweise Schiessstände für Luft-, Gas-
oder Federdruckwaffen, Anlagen für das Bogenschiessen, Schiessbuden oder Federdruckwaffen, Anlagen für das Bogenschiessen, Schiessbuden
auf Jahrmärkten oder für Paintballanlagen. auf Jahrmärkten oder für Paintballanlagen.
2. die Veranstaltung der dazu gehörenden Aktivitäten, 2. die Veranstaltung der dazu gehörenden Aktivitäten,
3. Waffentests (einschliesslich von Feuerwaffen) in einer besonderen 3. Waffentests (einschliesslich von Feuerwaffen) in einer besonderen
Schiessanlage, die von einem zugelassenen Waffenhändler oder -sammler Schiessanlage, die von einem zugelassenen Waffenhändler oder -sammler
eigens für diesen Zweck vorgesehen ist. eigens für diesen Zweck vorgesehen ist.
Gemäss Artikel 14ter des Gesetzes findet diese Regelung ebenso wenig Gemäss Artikel 14ter des Gesetzes findet diese Regelung ebenso wenig
Anwendung auf Schiessstände, die ausschliesslich für die Ausbildung Anwendung auf Schiessstände, die ausschliesslich für die Ausbildung
und das Training der Bediensteten der in Artikel 22 Absatz 3 des und das Training der Bediensteten der in Artikel 22 Absatz 3 des
Gesetzes erwähnten Dienste der öffentlichen Gewalt oder der Gesetzes erwähnten Dienste der öffentlichen Gewalt oder der
öffentlichen Macht (es handelt sich hauptsächlich um Ordnungsdienste) öffentlichen Macht (es handelt sich hauptsächlich um Ordnungsdienste)
vorgesehen sind. Sobald von einer kombinierten Nutzung eines vorgesehen sind. Sobald von einer kombinierten Nutzung eines
Schiessstands die Rede ist, beispielsweise wenn ein Schiessstands die Rede ist, beispielsweise wenn ein
Polizeischiessstand der Öffentlichkeit zugänglich ist oder wenn ein Polizeischiessstand der Öffentlichkeit zugänglich ist oder wenn ein
privater Schiessstand ebenfalls von der Polizei benutzt wird, ist privater Schiessstand ebenfalls von der Polizei benutzt wird, ist
dieser zulassungspflichtig. dieser zulassungspflichtig.
16.2. Zulassungsverfahren 16.2. Zulassungsverfahren
16.2.1. Antrag 16.2.1. Antrag
Dem Zulassungsantrag, der bei dem für den Niederlassungsort des Dem Zulassungsantrag, der bei dem für den Niederlassungsort des
Schiessstands zuständigen Provinzgouverneur einzureichen ist, ist Schiessstands zuständigen Provinzgouverneur einzureichen ist, ist
folgendes beizufügen: folgendes beizufügen:
- ein höchstens drei Monate altes, auf den Namen des oder der - ein höchstens drei Monate altes, auf den Namen des oder der
Antragsteller ausgestelltes Leumundszeugnis oder, sofern es sich um Antragsteller ausgestelltes Leumundszeugnis oder, sofern es sich um
eine juristische Person handelt, ein entsprechendes Leumundszeugnis eine juristische Person handelt, ein entsprechendes Leumundszeugnis
jedes Verantwortlichen (siehe Nr. 4.4.1.), jedes Verantwortlichen (siehe Nr. 4.4.1.),
- die Identität des effektiven Betreibers des Schiessstands, bei dem - die Identität des effektiven Betreibers des Schiessstands, bei dem
es sich um eine natürliche Person handelt, die für die es sich um eine natürliche Person handelt, die für die
Zurverfügungstellung der Anlage verantwortlich ist und die bei Zurverfügungstellung der Anlage verantwortlich ist und die bei
Kontrollen durch die zuständigen Dienste alle benötigten Auskünfte und Kontrollen durch die zuständigen Dienste alle benötigten Auskünfte und
Unterlagen liefert; diese Identität wird für diese Dienste auf der Unterlagen liefert; diese Identität wird für diese Dienste auf der
Zulassungsbescheinigung angegeben, Zulassungsbescheinigung angegeben,
- die Herkunft der finanziellen Mittel, die bereits in den - die Herkunft der finanziellen Mittel, die bereits in den
Schiessstand investiert worden sind oder noch investiert werden Schiessstand investiert worden sind oder noch investiert werden
(Privatkapital, Anleihe, Gewinne aus Handelsgeschäften, (Privatkapital, Anleihe, Gewinne aus Handelsgeschäften,
Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse usw.), so dass überprüft werden kann, ob Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse usw.), so dass überprüft werden kann, ob
dieses Geld nicht zweifelhaften Ursprungs ist, dieses Geld nicht zweifelhaften Ursprungs ist,
- eine Kopie der Hausordnung (siehe Nr. 16.3.11.), die Adresse und - eine Kopie der Hausordnung (siehe Nr. 16.3.11.), die Adresse und
einen Lageplan sämtlicher zum Schiessstand gehörenden Räume, selbst einen Lageplan sämtlicher zum Schiessstand gehörenden Räume, selbst
wenn diese sich im Freien befinden. wenn diese sich im Freien befinden.
16.2.2. Zulassungsart 16.2.2. Zulassungsart
Es muss deutlich unterschieden werden zwischen der Zulassung für einen Es muss deutlich unterschieden werden zwischen der Zulassung für einen
Schiessstand und der Zulassung für einen Waffenhändler oder eine Schiessstand und der Zulassung für einen Waffenhändler oder eine
Waffensammlung. Ein Waffenhändler, der ebenfalls einen Schiessstand Waffensammlung. Ein Waffenhändler, der ebenfalls einen Schiessstand
betreiben möchte, muss dafür eine gesonderte Zulassung beantragen. betreiben möchte, muss dafür eine gesonderte Zulassung beantragen.
Folglich beinhaltet die Zulassung für einen Schiessstand nicht das Folglich beinhaltet die Zulassung für einen Schiessstand nicht das
Recht, Waffen oder Munition zu erwerben. Ihre Abtretung kann nur unter Recht, Waffen oder Munition zu erwerben. Ihre Abtretung kann nur unter
den nachstehenden Zulassungsbedingungen gestattet werden. den nachstehenden Zulassungsbedingungen gestattet werden.
16.2.3. Ausstellung der Bescheinigung 16.2.3. Ausstellung der Bescheinigung
Das Verfahren ist das gleiche wie für die Zulassung von Waffenhändlern Das Verfahren ist das gleiche wie für die Zulassung von Waffenhändlern
und Waffensammlungen: Der Gouverneur holt die Stellungnahme des und Waffensammlungen: Der Gouverneur holt die Stellungnahme des
Bürgermeisters, des Prokurators des Königs und gegebenenfalls anderer Bürgermeisters, des Prokurators des Königs und gegebenenfalls anderer
in Nr. 4.4.4. erwähnter Dienste ein und entscheidet binnen vier in Nr. 4.4.4. erwähnter Dienste ein und entscheidet binnen vier
Monaten nach Empfang des Zulassungsantrags (diese Frist beginnt Monaten nach Empfang des Zulassungsantrags (diese Frist beginnt
natürlich erst, wenn sämtliche dem Antrag beizufügenden Unterlagen natürlich erst, wenn sämtliche dem Antrag beizufügenden Unterlagen
angekommen sind). Für weitere Einzelheiten wird auf Nr. 4.4. angekommen sind). Für weitere Einzelheiten wird auf Nr. 4.4.
verwiesen. verwiesen.
Die Zulassungsbescheinigung wird in Form des Musters Nr. 13 abgefasst, Die Zulassungsbescheinigung wird in Form des Musters Nr. 13 abgefasst,
auf dem eine Nummer nach demselben System wie für die Muster 2 und 3 auf dem eine Nummer nach demselben System wie für die Muster 2 und 3
angebracht wird, die aber mit der Zahl 13 beginnt. Neben der üblichen angebracht wird, die aber mit der Zahl 13 beginnt. Neben der üblichen
Versendung einer Kopie dieser Bescheinigung an die zuständigen Versendung einer Kopie dieser Bescheinigung an die zuständigen
Behörden wird ebenfalls eine Kopie an die Minister der Justiz Behörden wird ebenfalls eine Kopie an die Minister der Justiz
(Waffendienst) und des Innern (Allgemeine Polizei des Königreichs) (Waffendienst) und des Innern (Allgemeine Polizei des Königreichs)
gerichtet. Die Zulassung wird ebenfalls in das Zentrale Waffenregister gerichtet. Die Zulassung wird ebenfalls in das Zentrale Waffenregister
eingegeben. Im Fall einer Zulassungsverweigerung kann Widerspruch beim eingegeben. Im Fall einer Zulassungsverweigerung kann Widerspruch beim
Minister der Justiz eingelegt werden. Minister der Justiz eingelegt werden.
16.2.4. Ausnahmen 16.2.4. Ausnahmen
Das oben beschriebene Verfahren wird nicht vollständig auf Orte Das oben beschriebene Verfahren wird nicht vollständig auf Orte
angewandt, an denen nicht mehr als einmal jährlich Schiessaktivitäten angewandt, an denen nicht mehr als einmal jährlich Schiessaktivitäten
veranstaltet werden. Dies ist beispielsweise der Fall für eine veranstaltet werden. Dies ist beispielsweise der Fall für eine
jährliche Schützenversammlung in einem folkloristischen Rahmen oder jährliche Schützenversammlung in einem folkloristischen Rahmen oder
für einen guten Zweck. für einen guten Zweck.
Folgende in vorliegendem Kapitel beschriebene Punkte, die sich auf das Folgende in vorliegendem Kapitel beschriebene Punkte, die sich auf das
Zulassungsverfahren und die Zulassungsbedingungen beziehen, finden Zulassungsverfahren und die Zulassungsbedingungen beziehen, finden
keine Anwendung: die Verpflichtung, die Herkunft der verwendeten keine Anwendung: die Verpflichtung, die Herkunft der verwendeten
finanziellen Mittel nachzuweisen (siehe Nr. 16.2.1.), die finanziellen Mittel nachzuweisen (siehe Nr. 16.2.1.), die
Verpflichtung, eine Hausordnung aufzustellen und einzureichen (siehe Verpflichtung, eine Hausordnung aufzustellen und einzureichen (siehe
Nr. 16.2.1. und 16.3.11.), und die Verpflichtung, ein Register zu Nr. 16.2.1. und 16.3.11.), und die Verpflichtung, ein Register zu
führen (siehe Nr. 16.3.4. und 16.3.5.). führen (siehe Nr. 16.3.4. und 16.3.5.).
Da es sich um zeitweilige Aktivitäten in einem begrenzten Rahmen Da es sich um zeitweilige Aktivitäten in einem begrenzten Rahmen
handelt, muss der Gouverneur binnen zwei Monaten (anstatt vier) über handelt, muss der Gouverneur binnen zwei Monaten (anstatt vier) über
den Zulassungsantrag entscheiden; sie sind zudem steuer- und den Zulassungsantrag entscheiden; sie sind zudem steuer- und
gebührenfrei. gebührenfrei.
16.3. Zulassungsbedingungen 16.3. Zulassungsbedingungen
Sämtliche nachstehend beschriebenen Bedingungen müssen während des Sämtliche nachstehend beschriebenen Bedingungen müssen während des
gesamten Zeitraums der Betreibung des Schiessstands erfüllt sein. Die gesamten Zeitraums der Betreibung des Schiessstands erfüllt sein. Die
Nichteinhaltung dieser Bedingungen kann zur zeitweiligen Aufhebung Nichteinhaltung dieser Bedingungen kann zur zeitweiligen Aufhebung
oder zum Entzug der Zulassung führen. oder zum Entzug der Zulassung führen.
1. Zugelassene Waffen: 1. Zugelassene Waffen:
Die Benutzung automatischer Feuerwaffen ist strikt untersagt. Die Benutzung automatischer Feuerwaffen ist strikt untersagt.
Halbautomatische Waffen (das heisst Langwaffen und keine Pistolen) Halbautomatische Waffen (das heisst Langwaffen und keine Pistolen)
dürfen nur benutzt werden, wenn dies im Rahmen einer von den dürfen nur benutzt werden, wenn dies im Rahmen einer von den
zuständigen Gemeinschaftsbehörden anerkannten Sportdisziplin notwendig zuständigen Gemeinschaftsbehörden anerkannten Sportdisziplin notwendig
ist. Diese Regeln finden jedoch keine Anwendung auf die in Artikel 22 ist. Diese Regeln finden jedoch keine Anwendung auf die in Artikel 22
Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Beamten (Ordnungsdienste). Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Beamten (Ordnungsdienste).
2. Minderjährige: 2. Minderjährige:
Aus Sicherheitsgründen und weil Minderjährige unter 16 Jahren keine Aus Sicherheitsgründen und weil Minderjährige unter 16 Jahren keine
Erlaubnis für eine Feuerwaffe erhalten können, ist ihnen der Zugang zu Erlaubnis für eine Feuerwaffe erhalten können, ist ihnen der Zugang zu
sämtlichen Räumen des Schiessstands, in denen sich Feuerwaffen sämtlichen Räumen des Schiessstands, in denen sich Feuerwaffen
befinden, untersagt. befinden, untersagt.
Sie sind als Zuschauer nur zugelassen, wenn es im Schiessraum eine Sie sind als Zuschauer nur zugelassen, wenn es im Schiessraum eine
deutliche materielle Trennung zwischen ihnen und den Schützen gibt. deutliche materielle Trennung zwischen ihnen und den Schützen gibt.
Eine solche Trennung ist ebenfalls im Freien Pflicht. Eine solche Trennung ist ebenfalls im Freien Pflicht.
3. Leumund der Schützen: 3. Leumund der Schützen:
Wachleute und Privatschützen, die den Schiessstand benutzen, müssen Wachleute und Privatschützen, die den Schiessstand benutzen, müssen
dem Betreiber jährlich ein Leumundszeugnis aushändigen. Dieser bewahrt dem Betreiber jährlich ein Leumundszeugnis aushändigen. Dieser bewahrt
das jüngste Exemplar auf und gewährleistet die Vertraulichkeit des das jüngste Exemplar auf und gewährleistet die Vertraulichkeit des
Inhalts. Bei Kontrollen muss er es den zuständigen Beamten (allen Inhalts. Bei Kontrollen muss er es den zuständigen Beamten (allen
Beamten, die die Einhaltung des Waffengesetzes oder des Beamten, die die Einhaltung des Waffengesetzes oder des
Bewachungsgesetzes kontrollieren) zur Verfügung halten. Der Zugang zum Bewachungsgesetzes kontrollieren) zur Verfügung halten. Der Zugang zum
Schiessstand muss Personen, in deren Zeugnis in Artikel 4 § 2 Nr. 1 Schiessstand muss Personen, in deren Zeugnis in Artikel 4 § 2 Nr. 1
des Königlichen Erlasses erwähnte Verurteilungen aufgeführt sind, des Königlichen Erlasses erwähnte Verurteilungen aufgeführt sind,
verwehrt sein (es handelt sich um die Verurteilungen, die verhindern, verwehrt sein (es handelt sich um die Verurteilungen, die verhindern,
dass eine Person eine Zulassung oder eine Erlaubnis im Rahmen des dass eine Person eine Zulassung oder eine Erlaubnis im Rahmen des
Waffengesetzes, des Bewachungsgesetzes und des Gesetzes über Detektive Waffengesetzes, des Bewachungsgesetzes und des Gesetzes über Detektive
erhält). erhält).
4. Register für Privatpersonen: 4. Register für Privatpersonen:
Am Zugang zu den Schiessräumen muss ein Register mit gebundenen Seiten Am Zugang zu den Schiessräumen muss ein Register mit gebundenen Seiten
ausgelegt werden. Hierbei handelt es sich nicht um das gleiche ausgelegt werden. Hierbei handelt es sich nicht um das gleiche
Register wie das, das Waffenhändler und Waffensammler führen müssen, Register wie das, das Waffenhändler und Waffensammler führen müssen,
sondern um ein gewöhnliches Register (es darf ein Heft sein), in dem sondern um ein gewöhnliches Register (es darf ein Heft sein), in dem
jeweils eine Kolonne für folgende Angaben, die ein Privatschütze oder jeweils eine Kolonne für folgende Angaben, die ein Privatschütze oder
Schiessausbilder jedesmal beim Betreten des Schiessraums eintragen Schiessausbilder jedesmal beim Betreten des Schiessraums eintragen
muss, vorgesehen ist: muss, vorgesehen ist:
- Name und Adresse, - Name und Adresse,
- Typ und Kaliber der Feuerwaffe, die benutzt werden soll, - Typ und Kaliber der Feuerwaffe, die benutzt werden soll,
- Datum und genaue Uhrzeit, zu denen die Person den Schiessraum - Datum und genaue Uhrzeit, zu denen die Person den Schiessraum
betritt und ihn wieder verlässt. betritt und ihn wieder verlässt.
Zur Vermeidung von Betrug müssen die Seiten dieser Register vorher von Zur Vermeidung von Betrug müssen die Seiten dieser Register vorher von
der lokalen Polizei nummeriert und mit einem Sichtvermerk versehen der lokalen Polizei nummeriert und mit einem Sichtvermerk versehen
worden sein. Die Register müssen vom Betreiber während zehn Jahren worden sein. Die Register müssen vom Betreiber während zehn Jahren
aufbewahrt und den Beamten, die die Einhaltung des Waffengesetzes aufbewahrt und den Beamten, die die Einhaltung des Waffengesetzes
kontrollieren, zur Verfügung gehalten werden. kontrollieren, zur Verfügung gehalten werden.
5. Formalitäten für Wachleute: 5. Formalitäten für Wachleute:
In diesem Fall muss oben erwähntes Register durch einige besondere In diesem Fall muss oben erwähntes Register durch einige besondere
Auskünfte ergänzt werden. Für das Übrige kann auf den Text von Artikel Auskünfte ergänzt werden. Für das Übrige kann auf den Text von Artikel
3 Nr. 5 des Königlichen Erlasses verwiesen werden. 3 Nr. 5 des Königlichen Erlasses verwiesen werden.
6. Kontaktstelle: 6. Kontaktstelle:
Damit im Fall einer Kontrolle stets ein Verantwortlicher verfügbar Damit im Fall einer Kontrolle stets ein Verantwortlicher verfügbar
ist, muss der Betreiber oder eine von ihm bestimmte Person stets ist, muss der Betreiber oder eine von ihm bestimmte Person stets
anwesend sein, wenn Schiessaktivitäten stattfinden. anwesend sein, wenn Schiessaktivitäten stattfinden.
7. Verkauf von Munition: 7. Verkauf von Munition:
Nur der Betreiber des Schiessstands ist befugt, Munition zu verkaufen Nur der Betreiber des Schiessstands ist befugt, Munition zu verkaufen
oder zur Verfügung zu stellen. Bei den Käufern darf es sich nur um oder zur Verfügung zu stellen. Bei den Käufern darf es sich nur um
Personen handeln, die zur Benutzung des Schiessstands befugt sind Personen handeln, die zur Benutzung des Schiessstands befugt sind
(siehe Nr. 16.5.). Sie dürfen ausschliesslich Munition für den (siehe Nr. 16.5.). Sie dürfen ausschliesslich Munition für den
unmittelbaren Gebrauch erwerben, das heisst für Aktivitäten, die am unmittelbaren Gebrauch erwerben, das heisst für Aktivitäten, die am
Tag des Erwerbs selbst im Schiessstand stattfinden. Die erlaubte Menge Tag des Erwerbs selbst im Schiessstand stattfinden. Die erlaubte Menge
ist auf den Bedarf für vorerwähnte Aktivitäten begrenzt. ist auf den Bedarf für vorerwähnte Aktivitäten begrenzt.
Folglich ist es Dritten untersagt, zum Schiessstand zu kommen, um dort Folglich ist es Dritten untersagt, zum Schiessstand zu kommen, um dort
Munition zu kaufen oder zu verkaufen. Gleichermassen ist es verboten, Munition zu kaufen oder zu verkaufen. Gleichermassen ist es verboten,
einen Vorrat an Munition zu kaufen, um ihn ganz oder teilweise mit einen Vorrat an Munition zu kaufen, um ihn ganz oder teilweise mit
nach Hause zu nehmen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Munition nach Hause zu nehmen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Munition
meist in Standardverpackungen verkauft wird, so dass es in solchen meist in Standardverpackungen verkauft wird, so dass es in solchen
Fällen unvermeidlich und legitim sein kann, eine grössere als die Fällen unvermeidlich und legitim sein kann, eine grössere als die
strikt notwendige Menge zu erwerben und die überschüssige Munition mit strikt notwendige Menge zu erwerben und die überschüssige Munition mit
nach Hause zu nehmen. nach Hause zu nehmen.
8. Überlassung und Aufbewahrung von Feuerwaffen: 8. Überlassung und Aufbewahrung von Feuerwaffen:
Der Verkauf oder jede andere Form der endgültigen Überlassung von Der Verkauf oder jede andere Form der endgültigen Überlassung von
Feuerwaffen ist in einem Schiessstand verboten. Die zeitweilige Feuerwaffen ist in einem Schiessstand verboten. Die zeitweilige
Zurverfügungstellung von Feuerwaffen wie die Vermietung, der Verleih Zurverfügungstellung von Feuerwaffen wie die Vermietung, der Verleih
oder der Tausch ist nur Personen gestattet, die zur Benutzung des oder der Tausch ist nur Personen gestattet, die zur Benutzung des
Schiessstands befugt sind (siehe Nr. 16.5.). Schiessstands befugt sind (siehe Nr. 16.5.).
Hat der Betreiber die Absicht, Feuerwaffen im Schiessstand Hat der Betreiber die Absicht, Feuerwaffen im Schiessstand
aufzubewahren, beispielsweise Waffen, die einem Klubmitglied gehören, aufzubewahren, beispielsweise Waffen, die einem Klubmitglied gehören,
muss er dafür einen getrennten und geschützten Raum einrichten. Die muss er dafür einen getrennten und geschützten Raum einrichten. Die
Tatsache, dass Feuerwaffen im Schiessstand bleiben, wenn niemand in Tatsache, dass Feuerwaffen im Schiessstand bleiben, wenn niemand in
den Räumen anwesend ist, reicht aus, um diese Sicherheitsmassnahmen den Räumen anwesend ist, reicht aus, um diese Sicherheitsmassnahmen
zur Pflicht werden zu lassen. Die Normen, denen diese « Waffenkammer » zur Pflicht werden zu lassen. Die Normen, denen diese « Waffenkammer »
entsprechen muss, sind dieselben wie diejenigen, die auf die entsprechen muss, sind dieselben wie diejenigen, die auf die
Aufbewahrung von Feuerwaffen durch Wachunternehmen und interne Aufbewahrung von Feuerwaffen durch Wachunternehmen und interne
Wachdienste Anwendung finden und in den Artikeln 6 bis 8 des Wachdienste Anwendung finden und in den Artikeln 6 bis 8 des
Königlichen Erlasses vom 24. Mai 1991 über die von den Mitgliedern des Königlichen Erlasses vom 24. Mai 1991 über die von den Mitgliedern des
Personals der Wachunternehmen und der internen Wachdienste benutzten Personals der Wachunternehmen und der internen Wachdienste benutzten
Waffen festgelegt sind. Waffen festgelegt sind.
Zusammengefasst betreffen diese Normen folgendes: Zusammengefasst betreffen diese Normen folgendes:
- Mauern, Boden und Decke aus einbruchsicherem Material, - Mauern, Boden und Decke aus einbruchsicherem Material,
- einbruchsichere Fenster, - einbruchsichere Fenster,
- Sicherheitstür aus Metall, - Sicherheitstür aus Metall,
- keinen Anschluss an öffentlich zugängliche Räume, - keinen Anschluss an öffentlich zugängliche Räume,
- höchstens sechs Waffen pro Safe, wenn dieser anstelle einer - höchstens sechs Waffen pro Safe, wenn dieser anstelle einer
Waffenkammer benutzt wird, Waffenkammer benutzt wird,
- Liste und Register aller Waffen, - Liste und Register aller Waffen,
- Aufbewahrung ungeladener Waffen, - Aufbewahrung ungeladener Waffen,
- Zugang für Kontrollbeamte. - Zugang für Kontrollbeamte.
Vorliegende Auflistung dient als Hinweis und entbindet nicht von der Vorliegende Auflistung dient als Hinweis und entbindet nicht von der
Notwendigkeit, vorerwähnten Königlichen Erlass zu Rate zu ziehen. Notwendigkeit, vorerwähnten Königlichen Erlass zu Rate zu ziehen.
9. Alkohol- und Rauchverbot: 9. Alkohol- und Rauchverbot:
Innerhalb des Schiessstands gilt ein prinzipielles Alkohol- und Innerhalb des Schiessstands gilt ein prinzipielles Alkohol- und
Rauchverbot. Nur unter Einhaltung folgender Bedingungen kann davon Rauchverbot. Nur unter Einhaltung folgender Bedingungen kann davon
abgewichen werden: abgewichen werden:
- Der Genuss alkoholischer Getränke ist ungeachtet ihres - Der Genuss alkoholischer Getränke ist ungeachtet ihres
Alkoholgehalts ausschliesslich Privatschützen und folglich keinesfalls Alkoholgehalts ausschliesslich Privatschützen und folglich keinesfalls
Polizeibeamten oder Wachleuten, die sich aus beruflichen Gründen im Polizeibeamten oder Wachleuten, die sich aus beruflichen Gründen im
Schiessstand befinden, erlaubt. Schiessstand befinden, erlaubt.
- Alkoholische Getränke dürfen nur konsumiert werden, nachdem die - Alkoholische Getränke dürfen nur konsumiert werden, nachdem die
Betreffenden ihre Schiessaktivitäten ganz beendet haben, das heisst, Betreffenden ihre Schiessaktivitäten ganz beendet haben, das heisst,
weder vorher noch während der Pausen. weder vorher noch während der Pausen.
- Unter allen Umständen ist dies zwecks Eindämmung des Risikos in den - Unter allen Umständen ist dies zwecks Eindämmung des Risikos in den
Schiessräumen und in der vorerwähnten Waffenkammer verboten, das Schiessräumen und in der vorerwähnten Waffenkammer verboten, das
heisst an den Orten, an denen sich Waffen befinden. heisst an den Orten, an denen sich Waffen befinden.
- Aus dem gleichen Grund ist das Rauchen in den Schiessräumen und in - Aus dem gleichen Grund ist das Rauchen in den Schiessräumen und in
der Waffenkammer verboten. der Waffenkammer verboten.
Darüber hinaus ist der Zugang zum Schiessstand natürlich allen Darüber hinaus ist der Zugang zum Schiessstand natürlich allen
Personen strikt untersagt, die sich offensichtlich in trunkenem Personen strikt untersagt, die sich offensichtlich in trunkenem
Zustand oder einem ähnlichen, durch den Gebrauch von Drogen oder Zustand oder einem ähnlichen, durch den Gebrauch von Drogen oder
Medikamenten hervorgerufenen Zustand befinden. Der Begriff « Medikamenten hervorgerufenen Zustand befinden. Der Begriff «
offensichtlich » bezieht sich auf einen Zustand, der sich offensichtlich » bezieht sich auf einen Zustand, der sich
beispielsweise durch Beobachten des Verhaltens des Betreffenden leicht beispielsweise durch Beobachten des Verhaltens des Betreffenden leicht
erkennen lässt. Der Betreiber läuft ernsthaft Gefahr, zur erkennen lässt. Der Betreiber läuft ernsthaft Gefahr, zur
Verantwortung gezogen zu werden, wenn ein Schütze, selbst im Rahmen Verantwortung gezogen zu werden, wenn ein Schütze, selbst im Rahmen
der oben beschriebenen Bedingungen, zuviel Alkohol konsumiert und der oben beschriebenen Bedingungen, zuviel Alkohol konsumiert und
dadurch im Schiessstand betrunken wird. dadurch im Schiessstand betrunken wird.
10. Verbotene Schiesstechniken 10. Verbotene Schiesstechniken
Privatpersonen und Wachleute dürfen keinesfalls Schiesstechniken Privatpersonen und Wachleute dürfen keinesfalls Schiesstechniken
praktizieren, bei denen folgende Elemente, die Polizeibeamten praktizieren, bei denen folgende Elemente, die Polizeibeamten
vorbehalten sind, angewandt werden: vorbehalten sind, angewandt werden:
- realistische Situationen, - realistische Situationen,
- menschliche Silhouetten als Zielscheibe (jedoch ist eine - menschliche Silhouetten als Zielscheibe (jedoch ist eine
Zielscheibe, die nur die Umrisse des Kopfes und der Schultern ohne Zielscheibe, die nur die Umrisse des Kopfes und der Schultern ohne
weitere Details darstellt, zulässig), weitere Details darstellt, zulässig),
- Gewaltszenarien (wie die Ausschaltung fiktiver Feinde), - Gewaltszenarien (wie die Ausschaltung fiktiver Feinde),
- Laserzielgeräte (die einen Strahl auf das Ziel projizieren, im - Laserzielgeräte (die einen Strahl auf das Ziel projizieren, im
Gegensatz zu zugelassenen elektronischen Zielhilfsgeräten, die nur Gegensatz zu zugelassenen elektronischen Zielhilfsgeräten, die nur
innerhalb des Visiers einen roten Punkt oder ein Kreuz anzeigen und innerhalb des Visiers einen roten Punkt oder ein Kreuz anzeigen und
keine Nachtsicht ermöglichen), keine Nachtsicht ermöglichen),
- Schiessen aus der Deckung (hinter Hindernissen zum Schutz vor - Schiessen aus der Deckung (hinter Hindernissen zum Schutz vor
fiktiven Gegenangriffen), fiktiven Gegenangriffen),
- verborgene Waffe (beim Schiessen selbst oder bei der Fortbewegung - verborgene Waffe (beim Schiessen selbst oder bei der Fortbewegung
mit der Waffe). mit der Waffe).
Während das Parcours-Schiessen an sich nicht verboten ist, gilt jedoch Während das Parcours-Schiessen an sich nicht verboten ist, gilt jedoch
ein Verbot für bestimmte Varianten davon. Das « dynamische ein Verbot für bestimmte Varianten davon. Das « dynamische
Parcours-Schiessen » (IPSC) bleibt weiterhin erlaubt, wenn vorerwähnte Parcours-Schiessen » (IPSC) bleibt weiterhin erlaubt, wenn vorerwähnte
Bedingungen eingehalten werden und der Schütze die nötige Erlaubnis Bedingungen eingehalten werden und der Schütze die nötige Erlaubnis
für das Mitführen seiner Verteidigungswaffe besitzt. Dies gilt für das Mitführen seiner Verteidigungswaffe besitzt. Dies gilt
beispielsweise auch für das Schiessen auf Silhouetten, wenn man etwa beispielsweise auch für das Schiessen auf Silhouetten, wenn man etwa
auf Tiersilhouetten schiesst, oder für den Europäischen auf Tiersilhouetten schiesst, oder für den Europäischen
Polizeiparcours (EPP). Die Verwendung von Dekoration ist gestattet, Polizeiparcours (EPP). Die Verwendung von Dekoration ist gestattet,
sofern sie zur Ausweisung des zu befolgenden Parcours dient und sofern sie zur Ausweisung des zu befolgenden Parcours dient und
ausschliesslich aus Schildern besteht, auf denen eventuell ein rein ausschliesslich aus Schildern besteht, auf denen eventuell ein rein
dekoratives Motiv und keine Gewaltszene dargestellt ist. dekoratives Motiv und keine Gewaltszene dargestellt ist.
11. Hausordnung 11. Hausordnung
Bevor der Betreiber einen Zulassungsantrag einreicht, stellt er eine Bevor der Betreiber einen Zulassungsantrag einreicht, stellt er eine
Hausordnung auf, die für alle Benutzer und Besucher des Schiessstands Hausordnung auf, die für alle Benutzer und Besucher des Schiessstands
gültig ist. Er muss ebenfalls für die Einhaltung dieser Ordnung gültig ist. Er muss ebenfalls für die Einhaltung dieser Ordnung
sorgen, die dazu dient, die Sicherheit der Benutzer und Besucher zu sorgen, die dazu dient, die Sicherheit der Benutzer und Besucher zu
gewährleisten. Darum müssen mindestens folgende Aspekte darin geregelt gewährleisten. Darum müssen mindestens folgende Aspekte darin geregelt
werden: werden:
- alles, was den präventiven Unterhalt der verschiedenen Räume und - alles, was den präventiven Unterhalt der verschiedenen Räume und
ihren Unterhalt nach jeder Benutzung betrifft, wie beispielsweise die ihren Unterhalt nach jeder Benutzung betrifft, wie beispielsweise die
Beseitigung von gefährlichen Stoffen und Abfall; dies natürlich gemäss Beseitigung von gefährlichen Stoffen und Abfall; dies natürlich gemäss
den geltenden lokalen Verordnungsbestimmungen in Sachen Umwelt, den geltenden lokalen Verordnungsbestimmungen in Sachen Umwelt,
Brandschutz usw., Brandschutz usw.,
- Vorgehensweise bei der Benutzung von Feuerwaffen im Schiessstand - Vorgehensweise bei der Benutzung von Feuerwaffen im Schiessstand
(Tragen, Laden, Spannen, Drill der Schützen), (Tragen, Laden, Spannen, Drill der Schützen),
- Personen, die sich im Schiessstand aufhalten dürfen (Höchstzahl und - Personen, die sich im Schiessstand aufhalten dürfen (Höchstzahl und
Eigenschaft der Personen für jeden einzelnen Raum), Eigenschaft der Personen für jeden einzelnen Raum),
- Anweisungen bezüglich Notmassnahmen (Brand, Zwischenfälle beim - Anweisungen bezüglich Notmassnahmen (Brand, Zwischenfälle beim
Schiessen), Schiessen),
- im Schiessstand geltende Einschränkungen bezüglich bestimmter - im Schiessstand geltende Einschränkungen bezüglich bestimmter
Schiesstechniken, des Waffengebrauchs, der Munition und gegebenenfalls Schiesstechniken, des Waffengebrauchs, der Munition und gegebenenfalls
ihrer Herstellung und der Zielscheiben oder -wände. ihrer Herstellung und der Zielscheiben oder -wände.
16.4. Gültigkeit der Zulassung 16.4. Gültigkeit der Zulassung
Ebenso wie die anderen Zulassungsarten ist die Zulassung für einen Ebenso wie die anderen Zulassungsarten ist die Zulassung für einen
Schiessstand nicht zeitlich begrenzt. Schiessstand nicht zeitlich begrenzt.
Die Zulassung ist nur im Rahmen der darauf angegebenen Die Zulassung ist nur im Rahmen der darauf angegebenen
Betriebsbedingungen gültig und sofern eine Kopie davon innerhalb des Betriebsbedingungen gültig und sofern eine Kopie davon innerhalb des
Schiessstands aufbewahrt wird. Schiessstands aufbewahrt wird.
Ebenso wie andere Zulassungen kann die Zulassung für einen Ebenso wie andere Zulassungen kann die Zulassung für einen
Schiessstand eingeschränkt, zeitweilig aufgehoben oder entzogen Schiessstand eingeschränkt, zeitweilig aufgehoben oder entzogen
werden. Neben den gewöhnlichen Gründen hierfür (siehe Nr. 4.6.), die werden. Neben den gewöhnlichen Gründen hierfür (siehe Nr. 4.6.), die
eine solche Verwaltungssanktion rechtfertigen können, muss hier als eine solche Verwaltungssanktion rechtfertigen können, muss hier als
besonderer Grund die Verurteilung wegen bestimmter Verstösse gegen das besonderer Grund die Verurteilung wegen bestimmter Verstösse gegen das
Bewachungsgesetz oder das Gesetz über Detektive angegeben werden. Bewachungsgesetz oder das Gesetz über Detektive angegeben werden.
Ergreift der Gouverneur eine solche Massnahme, besteht ebenso wie für Ergreift der Gouverneur eine solche Massnahme, besteht ebenso wie für
die anderen Zulassungsarten die Möglichkeit eines Widerspruchs beim die anderen Zulassungsarten die Möglichkeit eines Widerspruchs beim
Minister der Justiz, auf den die gewöhnlichen Regeln Anwendung finden Minister der Justiz, auf den die gewöhnlichen Regeln Anwendung finden
(siehe Nr. 4.7.). (siehe Nr. 4.7.).
16.5. Kategorien von Benutzern eines Schiessstands 16.5. Kategorien von Benutzern eines Schiessstands
Personen, die den Schiessstand benutzen, müssen zu folgenden drei Personen, die den Schiessstand benutzen, müssen zu folgenden drei
Kategorien gehören: Mitglieder der Ordnungsdienste oder Wachleute, die Kategorien gehören: Mitglieder der Ordnungsdienste oder Wachleute, die
an einer Ausbildung teilnehmen oder Schiessübungen mit ihrer an einer Ausbildung teilnehmen oder Schiessübungen mit ihrer
Dienstwaffe durchführen, oder Privatschützen, die zu Freizeit- oder Dienstwaffe durchführen, oder Privatschützen, die zu Freizeit- oder
Wettkampfzwecken schiessen. Wettkampfzwecken schiessen.
Der Schiessstand darf nicht gleichzeitig von Personen benutzt werden, Der Schiessstand darf nicht gleichzeitig von Personen benutzt werden,
die verschiedenen Kategorien angehören. Das bedeutet natürlich nicht, die verschiedenen Kategorien angehören. Das bedeutet natürlich nicht,
dass Mitglieder der Ordnungsdienste oder Wachleute den Schiessstand dass Mitglieder der Ordnungsdienste oder Wachleute den Schiessstand
als Privatpersonen in ihrer Freizeit nicht zusammen mit anderen als Privatpersonen in ihrer Freizeit nicht zusammen mit anderen
Privatpersonen benutzen dürfen. Privatpersonen benutzen dürfen.
Unter allen Umständen müssen Privatpersonen und Wachleute stets im Unter allen Umständen müssen Privatpersonen und Wachleute stets im
Besitz der nötigen Unterlagen sein. Wenn sie mit einer Besitz der nötigen Unterlagen sein. Wenn sie mit einer
Verteidigungswaffe oder einer Kriegswaffe schiessen, müssen sie die Verteidigungswaffe oder einer Kriegswaffe schiessen, müssen sie die
jeweilige Erlaubnis zum Besitz dieser Waffen mit sich führen. Da jeweilige Erlaubnis zum Besitz dieser Waffen mit sich führen. Da
Wachleute keine persönliche Erlaubnis zum Besitz ihrer Waffe haben, Wachleute keine persönliche Erlaubnis zum Besitz ihrer Waffe haben,
müssen sie den Waffenschein für ihre Verteidigungswaffe vorweisen müssen sie den Waffenschein für ihre Verteidigungswaffe vorweisen
können. Für das Parcours-Schiessen ist dieser Waffenschein ebenfalls können. Für das Parcours-Schiessen ist dieser Waffenschein ebenfalls
erforderlich. erforderlich.
Ausländische Gäste, die in Belgien an Aktivitäten teilnehmen möchten, Ausländische Gäste, die in Belgien an Aktivitäten teilnehmen möchten,
zu deren Teilnahme sie in einem Mitgliedstaat der EU berechtigt sind zu deren Teilnahme sie in einem Mitgliedstaat der EU berechtigt sind
(beispielsweise aufgrund einer Erlaubnis oder einer anderen Unterlage (beispielsweise aufgrund einer Erlaubnis oder einer anderen Unterlage
oder aufgrund des Gesetzes selbst), dürfen den Schiessstand ebenfalls oder aufgrund des Gesetzes selbst), dürfen den Schiessstand ebenfalls
besuchen. Sie müssen ebenfalls die nötigen Unterlagen mit sich führen, besuchen. Sie müssen ebenfalls die nötigen Unterlagen mit sich führen,
die ihnen den Besitz ihrer Feuerwaffe in unserem Land erlauben (zum die ihnen den Besitz ihrer Feuerwaffe in unserem Land erlauben (zum
Beispiel einen europäischen Feuerwaffenpass). Beispiel einen europäischen Feuerwaffenpass).
16.6. Übergangsbestimmung 16.6. Übergangsbestimmung
Ebenso wie zu der Zeit, als Waffenhändler mit gewerblicher Ebenso wie zu der Zeit, als Waffenhändler mit gewerblicher
Niederlassung eine Zulassung für die Fortsetzung ihrer Tätigkeiten Niederlassung eine Zulassung für die Fortsetzung ihrer Tätigkeiten
beantragen mussten, dürfen Betreiber eines am Tag des In-Kraft-Tretens beantragen mussten, dürfen Betreiber eines am Tag des In-Kraft-Tretens
des Königlichen Erlasses bestehenden Schiessstands ihre Tätigkeiten des Königlichen Erlasses bestehenden Schiessstands ihre Tätigkeiten
fortsetzen, bis der Gouverneur über ihren Zulassungsantrag entschieden fortsetzen, bis der Gouverneur über ihren Zulassungsantrag entschieden
hat. Dieser Antrag, dem die nötigen Unterlagen beizufügen sind, muss hat. Dieser Antrag, dem die nötigen Unterlagen beizufügen sind, muss
binnen sechs Monaten eingereicht werden. binnen sechs Monaten eingereicht werden.
Jedoch sind Schiessstände während dieser Zeit verpflichtet, die Jedoch sind Schiessstände während dieser Zeit verpflichtet, die
Zulassungsbedingungen (siehe Nr. 16.3.) einzuhalten. Die zuständigen Zulassungsbedingungen (siehe Nr. 16.3.) einzuhalten. Die zuständigen
Dienste können bereits diesbezügliche Kontrollen durchführen; bei Dienste können bereits diesbezügliche Kontrollen durchführen; bei
Verstössen wird die Zulassung verweigert. Verstössen wird die Zulassung verweigert.
Verweigert der Gouverneur die Zulassung, muss jegliche Aktivität Verweigert der Gouverneur die Zulassung, muss jegliche Aktivität
innerhalb des Schiessstands eingestellt werden, selbst wenn ein innerhalb des Schiessstands eingestellt werden, selbst wenn ein
Widerspruch gegen diese Entscheidung beim Minister der Justiz Widerspruch gegen diese Entscheidung beim Minister der Justiz
eingereicht worden ist. eingereicht worden ist.
16.7. Entrichtung von Steuern und Gebühren 16.7. Entrichtung von Steuern und Gebühren
Hier gilt das gleiche System wie für die Zulassung von Waffenhändlern: Hier gilt das gleiche System wie für die Zulassung von Waffenhändlern:
Die Zahlung erfolgt in zwei Abschnitten von jeweils 10 000 F in Form Die Zahlung erfolgt in zwei Abschnitten von jeweils 10 000 F in Form
von Steuermarken, wobei die gleichen Befreiungen und Ausnahmen gelten. von Steuermarken, wobei die gleichen Befreiungen und Ausnahmen gelten.
» »
Im technischen Abschnitt werden die Punkte B. 2. b) Nr. 2) bis 4) Im technischen Abschnitt werden die Punkte B. 2. b) Nr. 2) bis 4)
durch folgende Bestimmungen ersetzt: durch folgende Bestimmungen ersetzt:
« 2) Bestimmte Schlachtapparate: Feuerwaffen, die nicht « 2) Bestimmte Schlachtapparate: Feuerwaffen, die nicht
ausschliesslich zum Schlachten von Tieren konzipiert sind (Königlicher ausschliesslich zum Schlachten von Tieren konzipiert sind (Königlicher
Erlass vom 1. März 1998, abgeändert am 4. Februar 1999), Erlass vom 1. März 1998, abgeändert am 4. Februar 1999),
3) Bestimmte Signalpistolen: Feuerwaffen, die nicht ausschliesslich 3) Bestimmte Signalpistolen: Feuerwaffen, die nicht ausschliesslich
für die Abgabe von Notsignalen oder für Rettungstätigkeiten konzipiert für die Abgabe von Notsignalen oder für Rettungstätigkeiten konzipiert
sind, beispielsweise Signalkanonen und Leuchtpistolen (Königlicher sind, beispielsweise Signalkanonen und Leuchtpistolen (Königlicher
Erlass vom 1. März 1998, abgeändert am 4. Februar 1999), Erlass vom 1. März 1998, abgeändert am 4. Februar 1999),
4) Bestimmte Betäubungswaffen: Feuer-, Luftdruck- oder Gasdruckwaffen, 4) Bestimmte Betäubungswaffen: Feuer-, Luftdruck- oder Gasdruckwaffen,
die nicht ausschliesslich für die Betäubung von Tieren konzipiert sind die nicht ausschliesslich für die Betäubung von Tieren konzipiert sind
(Königlicher Erlass vom 1. März 1998, abgeändert am 4. Februar 1999), (Königlicher Erlass vom 1. März 1998, abgeändert am 4. Februar 1999),
» »
Der Punkt B. 5. wird durch folgende Bestimmung ergänzt: Der Punkt B. 5. wird durch folgende Bestimmung ergänzt:
« Geräte zum Abrichten von Jagdhunden (Feuerwaffen mit Platzmunition « Geräte zum Abrichten von Jagdhunden (Feuerwaffen mit Platzmunition
des Kalibers.22 und mit Randfeuerzündung, die nicht die Form einer des Kalibers.22 und mit Randfeuerzündung, die nicht die Form einer
Waffe haben und mit denen ein Geschoss abgeschossen wird, das von Waffe haben und mit denen ein Geschoss abgeschossen wird, das von
einem Jagdhund apportiert worden soll) gelten ebenfalls als Jagd- und einem Jagdhund apportiert worden soll) gelten ebenfalls als Jagd- und
Sportwaffen (Königlicher Erlass vom 1. März 1998, abgeändert am 4. Sportwaffen (Königlicher Erlass vom 1. März 1998, abgeändert am 4.
Februar 1999). » Februar 1999). »
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
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