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Circulaire coordonnée 3630/1/8 relative à l'application des dispositions légales et réglementaires relatives aux armes. - Mise à jour. - Traduction allemande | Gecoördineerde omzendbrief 3630/1/8 betreffende de toepassing van de wettelijke en reglementaire bepalingen inzake wapens. - Aanvulling. - Duitse vertaling |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
26 JUILLET 2000. - Circulaire coordonnée 3630/1/8 relative à | 26 JULI 2000. - Gecoördineerde omzendbrief 3630/1/8 betreffende de |
l'application des dispositions légales et réglementaires relatives aux | toepassing van de wettelijke en reglementaire bepalingen inzake |
armes. - Mise à jour. - Traduction allemande | wapens. - Aanvulling. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de gecoördineerde |
circulaire coordonnée 3630/1/8 du Ministre de la Justice du 26 juillet | omzendbrief 3630/1/8 van de Minister van Justitie van 26 juli 2000 |
2000 relative à l'application des dispositions légales et | betreffende de toepassing van de wettelijke en reglementaire |
réglementaires relatives aux armes. - Mise à jour (Moniteur belge du 1er | bepalingen inzake wapens. - Aanvulling (Belgisch Staatsblad van 1 |
août 2000), établie par le Service central de traduction allemande du | augustus 2000), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. | vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
26. JULI 2000 - Koordiniertes Rundschreiben 3630/1/8 über die | 26. JULI 2000 - Koordiniertes Rundschreiben 3630/1/8 über die |
Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bezüglich Waffen - | Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bezüglich Waffen - |
Ergänzung | Ergänzung |
Kapitel 6 (Verteidigungswaffenschein) des administrativen Abschnitts | Kapitel 6 (Verteidigungswaffenschein) des administrativen Abschnitts |
des koordinierten Rundschreibens 3630/1/8 vom 30. Oktober 1995 über | des koordinierten Rundschreibens 3630/1/8 vom 30. Oktober 1995 über |
die Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bezüglich | die Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bezüglich |
Waffen wird wie folgt abgeändert: | Waffen wird wie folgt abgeändert: |
Nr. 6.2.1. Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung ergänzt: | Nr. 6.2.1. Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung ergänzt: |
« Das bedeutet, dass es sich um einen gemäss dem Königlichen Erlass | « Das bedeutet, dass es sich um einen gemäss dem Königlichen Erlass |
vom 13. Juli 2000 zugelassenen Schiessstand handeln muss (siehe | vom 13. Juli 2000 zugelassenen Schiessstand handeln muss (siehe |
Kapitel 16). » | Kapitel 16). » |
Nr. 6.4.3. Buchstabe c) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Nr. 6.4.3. Buchstabe c) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Ausübung des Schiesssports in einem Parcours: Hierbei handelt es | « Ausübung des Schiesssports in einem Parcours: Hierbei handelt es |
sich um einen triftigen Grund für die Beantragung eines Waffenscheins, | sich um einen triftigen Grund für die Beantragung eines Waffenscheins, |
sofern dieser auf zugelassene Aktivitäten in einem zugelassenen | sofern dieser auf zugelassene Aktivitäten in einem zugelassenen |
Schiessstand beschränkt ist (siehe Kapitel 16). » | Schiessstand beschränkt ist (siehe Kapitel 16). » |
Nr. 6.4.4. Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung ergänzt: | Nr. 6.4.4. Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung ergänzt: |
« Bei Inhabern eines Jagdscheins, Parcours-Schützen, die eine | « Bei Inhabern eines Jagdscheins, Parcours-Schützen, die eine |
regelmässige Ausübung in einem zugelassenen Schiessstand seit | regelmässige Ausübung in einem zugelassenen Schiessstand seit |
mindestens sechs Monaten nachweisen, und Wachleuten wird davon | mindestens sechs Monaten nachweisen, und Wachleuten wird davon |
ausgegangen, dass sie diese Bedingung erfüllen. » | ausgegangen, dass sie diese Bedingung erfüllen. » |
Nr. 6.4.6. wird durch folgende Bestimmung ergänzt: | Nr. 6.4.6. wird durch folgende Bestimmung ergänzt: |
« Angesichts der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung der Wachleute | « Angesichts der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung der Wachleute |
einerseits und der wirtschaftlichen Interessen ihrer Arbeitgeber | einerseits und der wirtschaftlichen Interessen ihrer Arbeitgeber |
andererseits müssen diese Anträge Vorrang vor anderen Anträgen | andererseits müssen diese Anträge Vorrang vor anderen Anträgen |
erhalten und mit der nötigen Flexibilität behandelt werden. » | erhalten und mit der nötigen Flexibilität behandelt werden. » |
Folgendes neue Kapitel wird eingefügt: | Folgendes neue Kapitel wird eingefügt: |
« 16. Zulassung von Schiessständen | « 16. Zulassung von Schiessständen |
16.1. Anwendungsbereich | 16.1. Anwendungsbereich |
Im Königlichen Erlass vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der Bedingungen | Im Königlichen Erlass vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der Bedingungen |
für die Zulassung von Schiessständen werden die Besonderheiten des | für die Zulassung von Schiessständen werden die Besonderheiten des |
Verfahrens für die Zulassung von Schiessständen geregelt. Dieses | Verfahrens für die Zulassung von Schiessständen geregelt. Dieses |
Verfahren beruht übrigens auf dem Verfahren für die Zulassung von | Verfahren beruht übrigens auf dem Verfahren für die Zulassung von |
Waffenhändlern, das in Ermangelung anderslautender Bestimmungen im | Waffenhändlern, das in Ermangelung anderslautender Bestimmungen im |
Erlass oder im Nachstehenden im Prinzip Anwendung findet. Der | Erlass oder im Nachstehenden im Prinzip Anwendung findet. Der |
Abschnitt bezüglich Sicherheitsmassnahmen findet jedoch keine | Abschnitt bezüglich Sicherheitsmassnahmen findet jedoch keine |
Anwendung auf Schiessstände. | Anwendung auf Schiessstände. |
Mit dem Begriff « Schiessstand » werden im Erlass sämtliche | Mit dem Begriff « Schiessstand » werden im Erlass sämtliche |
Schiessanlagen für Feuerwaffen bezeichnet. Es macht keinen | Schiessanlagen für Feuerwaffen bezeichnet. Es macht keinen |
Unterschied, ob diese sich in einem Gebäude oder im Freien befinden. | Unterschied, ob diese sich in einem Gebäude oder im Freien befinden. |
Das bedeutet, dass Orte, an denen beispielsweise Tontaubenschiessen | Das bedeutet, dass Orte, an denen beispielsweise Tontaubenschiessen |
stattfindet, als Schiessstände betrachtet werden und einer Zulassung | stattfindet, als Schiessstände betrachtet werden und einer Zulassung |
unterliegen. | unterliegen. |
Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob die Schiessanlage ständig oder | Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob die Schiessanlage ständig oder |
nur gelegentlich benutzt wird. Die Veranstaltung von | nur gelegentlich benutzt wird. Die Veranstaltung von |
Schiessaktivitäten ist nur in einem zugelassenen Schiessstand erlaubt. | Schiessaktivitäten ist nur in einem zugelassenen Schiessstand erlaubt. |
Bestimmte Aktivitäten sind jedoch nicht zulassungspflichtig: | Bestimmte Aktivitäten sind jedoch nicht zulassungspflichtig: |
1. die Betreibung von Schiessanlagen, in denen keine Aktivitäten mit | 1. die Betreibung von Schiessanlagen, in denen keine Aktivitäten mit |
Feuerwaffen stattfinden, beispielsweise Schiessstände für Luft-, Gas- | Feuerwaffen stattfinden, beispielsweise Schiessstände für Luft-, Gas- |
oder Federdruckwaffen, Anlagen für das Bogenschiessen, Schiessbuden | oder Federdruckwaffen, Anlagen für das Bogenschiessen, Schiessbuden |
auf Jahrmärkten oder für Paintballanlagen. | auf Jahrmärkten oder für Paintballanlagen. |
2. die Veranstaltung der dazu gehörenden Aktivitäten, | 2. die Veranstaltung der dazu gehörenden Aktivitäten, |
3. Waffentests (einschliesslich von Feuerwaffen) in einer besonderen | 3. Waffentests (einschliesslich von Feuerwaffen) in einer besonderen |
Schiessanlage, die von einem zugelassenen Waffenhändler oder -sammler | Schiessanlage, die von einem zugelassenen Waffenhändler oder -sammler |
eigens für diesen Zweck vorgesehen ist. | eigens für diesen Zweck vorgesehen ist. |
Gemäss Artikel 14ter des Gesetzes findet diese Regelung ebenso wenig | Gemäss Artikel 14ter des Gesetzes findet diese Regelung ebenso wenig |
Anwendung auf Schiessstände, die ausschliesslich für die Ausbildung | Anwendung auf Schiessstände, die ausschliesslich für die Ausbildung |
und das Training der Bediensteten der in Artikel 22 Absatz 3 des | und das Training der Bediensteten der in Artikel 22 Absatz 3 des |
Gesetzes erwähnten Dienste der öffentlichen Gewalt oder der | Gesetzes erwähnten Dienste der öffentlichen Gewalt oder der |
öffentlichen Macht (es handelt sich hauptsächlich um Ordnungsdienste) | öffentlichen Macht (es handelt sich hauptsächlich um Ordnungsdienste) |
vorgesehen sind. Sobald von einer kombinierten Nutzung eines | vorgesehen sind. Sobald von einer kombinierten Nutzung eines |
Schiessstands die Rede ist, beispielsweise wenn ein | Schiessstands die Rede ist, beispielsweise wenn ein |
Polizeischiessstand der Öffentlichkeit zugänglich ist oder wenn ein | Polizeischiessstand der Öffentlichkeit zugänglich ist oder wenn ein |
privater Schiessstand ebenfalls von der Polizei benutzt wird, ist | privater Schiessstand ebenfalls von der Polizei benutzt wird, ist |
dieser zulassungspflichtig. | dieser zulassungspflichtig. |
16.2. Zulassungsverfahren | 16.2. Zulassungsverfahren |
16.2.1. Antrag | 16.2.1. Antrag |
Dem Zulassungsantrag, der bei dem für den Niederlassungsort des | Dem Zulassungsantrag, der bei dem für den Niederlassungsort des |
Schiessstands zuständigen Provinzgouverneur einzureichen ist, ist | Schiessstands zuständigen Provinzgouverneur einzureichen ist, ist |
folgendes beizufügen: | folgendes beizufügen: |
- ein höchstens drei Monate altes, auf den Namen des oder der | - ein höchstens drei Monate altes, auf den Namen des oder der |
Antragsteller ausgestelltes Leumundszeugnis oder, sofern es sich um | Antragsteller ausgestelltes Leumundszeugnis oder, sofern es sich um |
eine juristische Person handelt, ein entsprechendes Leumundszeugnis | eine juristische Person handelt, ein entsprechendes Leumundszeugnis |
jedes Verantwortlichen (siehe Nr. 4.4.1.), | jedes Verantwortlichen (siehe Nr. 4.4.1.), |
- die Identität des effektiven Betreibers des Schiessstands, bei dem | - die Identität des effektiven Betreibers des Schiessstands, bei dem |
es sich um eine natürliche Person handelt, die für die | es sich um eine natürliche Person handelt, die für die |
Zurverfügungstellung der Anlage verantwortlich ist und die bei | Zurverfügungstellung der Anlage verantwortlich ist und die bei |
Kontrollen durch die zuständigen Dienste alle benötigten Auskünfte und | Kontrollen durch die zuständigen Dienste alle benötigten Auskünfte und |
Unterlagen liefert; diese Identität wird für diese Dienste auf der | Unterlagen liefert; diese Identität wird für diese Dienste auf der |
Zulassungsbescheinigung angegeben, | Zulassungsbescheinigung angegeben, |
- die Herkunft der finanziellen Mittel, die bereits in den | - die Herkunft der finanziellen Mittel, die bereits in den |
Schiessstand investiert worden sind oder noch investiert werden | Schiessstand investiert worden sind oder noch investiert werden |
(Privatkapital, Anleihe, Gewinne aus Handelsgeschäften, | (Privatkapital, Anleihe, Gewinne aus Handelsgeschäften, |
Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse usw.), so dass überprüft werden kann, ob | Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse usw.), so dass überprüft werden kann, ob |
dieses Geld nicht zweifelhaften Ursprungs ist, | dieses Geld nicht zweifelhaften Ursprungs ist, |
- eine Kopie der Hausordnung (siehe Nr. 16.3.11.), die Adresse und | - eine Kopie der Hausordnung (siehe Nr. 16.3.11.), die Adresse und |
einen Lageplan sämtlicher zum Schiessstand gehörenden Räume, selbst | einen Lageplan sämtlicher zum Schiessstand gehörenden Räume, selbst |
wenn diese sich im Freien befinden. | wenn diese sich im Freien befinden. |
16.2.2. Zulassungsart | 16.2.2. Zulassungsart |
Es muss deutlich unterschieden werden zwischen der Zulassung für einen | Es muss deutlich unterschieden werden zwischen der Zulassung für einen |
Schiessstand und der Zulassung für einen Waffenhändler oder eine | Schiessstand und der Zulassung für einen Waffenhändler oder eine |
Waffensammlung. Ein Waffenhändler, der ebenfalls einen Schiessstand | Waffensammlung. Ein Waffenhändler, der ebenfalls einen Schiessstand |
betreiben möchte, muss dafür eine gesonderte Zulassung beantragen. | betreiben möchte, muss dafür eine gesonderte Zulassung beantragen. |
Folglich beinhaltet die Zulassung für einen Schiessstand nicht das | Folglich beinhaltet die Zulassung für einen Schiessstand nicht das |
Recht, Waffen oder Munition zu erwerben. Ihre Abtretung kann nur unter | Recht, Waffen oder Munition zu erwerben. Ihre Abtretung kann nur unter |
den nachstehenden Zulassungsbedingungen gestattet werden. | den nachstehenden Zulassungsbedingungen gestattet werden. |
16.2.3. Ausstellung der Bescheinigung | 16.2.3. Ausstellung der Bescheinigung |
Das Verfahren ist das gleiche wie für die Zulassung von Waffenhändlern | Das Verfahren ist das gleiche wie für die Zulassung von Waffenhändlern |
und Waffensammlungen: Der Gouverneur holt die Stellungnahme des | und Waffensammlungen: Der Gouverneur holt die Stellungnahme des |
Bürgermeisters, des Prokurators des Königs und gegebenenfalls anderer | Bürgermeisters, des Prokurators des Königs und gegebenenfalls anderer |
in Nr. 4.4.4. erwähnter Dienste ein und entscheidet binnen vier | in Nr. 4.4.4. erwähnter Dienste ein und entscheidet binnen vier |
Monaten nach Empfang des Zulassungsantrags (diese Frist beginnt | Monaten nach Empfang des Zulassungsantrags (diese Frist beginnt |
natürlich erst, wenn sämtliche dem Antrag beizufügenden Unterlagen | natürlich erst, wenn sämtliche dem Antrag beizufügenden Unterlagen |
angekommen sind). Für weitere Einzelheiten wird auf Nr. 4.4. | angekommen sind). Für weitere Einzelheiten wird auf Nr. 4.4. |
verwiesen. | verwiesen. |
Die Zulassungsbescheinigung wird in Form des Musters Nr. 13 abgefasst, | Die Zulassungsbescheinigung wird in Form des Musters Nr. 13 abgefasst, |
auf dem eine Nummer nach demselben System wie für die Muster 2 und 3 | auf dem eine Nummer nach demselben System wie für die Muster 2 und 3 |
angebracht wird, die aber mit der Zahl 13 beginnt. Neben der üblichen | angebracht wird, die aber mit der Zahl 13 beginnt. Neben der üblichen |
Versendung einer Kopie dieser Bescheinigung an die zuständigen | Versendung einer Kopie dieser Bescheinigung an die zuständigen |
Behörden wird ebenfalls eine Kopie an die Minister der Justiz | Behörden wird ebenfalls eine Kopie an die Minister der Justiz |
(Waffendienst) und des Innern (Allgemeine Polizei des Königreichs) | (Waffendienst) und des Innern (Allgemeine Polizei des Königreichs) |
gerichtet. Die Zulassung wird ebenfalls in das Zentrale Waffenregister | gerichtet. Die Zulassung wird ebenfalls in das Zentrale Waffenregister |
eingegeben. Im Fall einer Zulassungsverweigerung kann Widerspruch beim | eingegeben. Im Fall einer Zulassungsverweigerung kann Widerspruch beim |
Minister der Justiz eingelegt werden. | Minister der Justiz eingelegt werden. |
16.2.4. Ausnahmen | 16.2.4. Ausnahmen |
Das oben beschriebene Verfahren wird nicht vollständig auf Orte | Das oben beschriebene Verfahren wird nicht vollständig auf Orte |
angewandt, an denen nicht mehr als einmal jährlich Schiessaktivitäten | angewandt, an denen nicht mehr als einmal jährlich Schiessaktivitäten |
veranstaltet werden. Dies ist beispielsweise der Fall für eine | veranstaltet werden. Dies ist beispielsweise der Fall für eine |
jährliche Schützenversammlung in einem folkloristischen Rahmen oder | jährliche Schützenversammlung in einem folkloristischen Rahmen oder |
für einen guten Zweck. | für einen guten Zweck. |
Folgende in vorliegendem Kapitel beschriebene Punkte, die sich auf das | Folgende in vorliegendem Kapitel beschriebene Punkte, die sich auf das |
Zulassungsverfahren und die Zulassungsbedingungen beziehen, finden | Zulassungsverfahren und die Zulassungsbedingungen beziehen, finden |
keine Anwendung: die Verpflichtung, die Herkunft der verwendeten | keine Anwendung: die Verpflichtung, die Herkunft der verwendeten |
finanziellen Mittel nachzuweisen (siehe Nr. 16.2.1.), die | finanziellen Mittel nachzuweisen (siehe Nr. 16.2.1.), die |
Verpflichtung, eine Hausordnung aufzustellen und einzureichen (siehe | Verpflichtung, eine Hausordnung aufzustellen und einzureichen (siehe |
Nr. 16.2.1. und 16.3.11.), und die Verpflichtung, ein Register zu | Nr. 16.2.1. und 16.3.11.), und die Verpflichtung, ein Register zu |
führen (siehe Nr. 16.3.4. und 16.3.5.). | führen (siehe Nr. 16.3.4. und 16.3.5.). |
Da es sich um zeitweilige Aktivitäten in einem begrenzten Rahmen | Da es sich um zeitweilige Aktivitäten in einem begrenzten Rahmen |
handelt, muss der Gouverneur binnen zwei Monaten (anstatt vier) über | handelt, muss der Gouverneur binnen zwei Monaten (anstatt vier) über |
den Zulassungsantrag entscheiden; sie sind zudem steuer- und | den Zulassungsantrag entscheiden; sie sind zudem steuer- und |
gebührenfrei. | gebührenfrei. |
16.3. Zulassungsbedingungen | 16.3. Zulassungsbedingungen |
Sämtliche nachstehend beschriebenen Bedingungen müssen während des | Sämtliche nachstehend beschriebenen Bedingungen müssen während des |
gesamten Zeitraums der Betreibung des Schiessstands erfüllt sein. Die | gesamten Zeitraums der Betreibung des Schiessstands erfüllt sein. Die |
Nichteinhaltung dieser Bedingungen kann zur zeitweiligen Aufhebung | Nichteinhaltung dieser Bedingungen kann zur zeitweiligen Aufhebung |
oder zum Entzug der Zulassung führen. | oder zum Entzug der Zulassung führen. |
1. Zugelassene Waffen: | 1. Zugelassene Waffen: |
Die Benutzung automatischer Feuerwaffen ist strikt untersagt. | Die Benutzung automatischer Feuerwaffen ist strikt untersagt. |
Halbautomatische Waffen (das heisst Langwaffen und keine Pistolen) | Halbautomatische Waffen (das heisst Langwaffen und keine Pistolen) |
dürfen nur benutzt werden, wenn dies im Rahmen einer von den | dürfen nur benutzt werden, wenn dies im Rahmen einer von den |
zuständigen Gemeinschaftsbehörden anerkannten Sportdisziplin notwendig | zuständigen Gemeinschaftsbehörden anerkannten Sportdisziplin notwendig |
ist. Diese Regeln finden jedoch keine Anwendung auf die in Artikel 22 | ist. Diese Regeln finden jedoch keine Anwendung auf die in Artikel 22 |
Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Beamten (Ordnungsdienste). | Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Beamten (Ordnungsdienste). |
2. Minderjährige: | 2. Minderjährige: |
Aus Sicherheitsgründen und weil Minderjährige unter 16 Jahren keine | Aus Sicherheitsgründen und weil Minderjährige unter 16 Jahren keine |
Erlaubnis für eine Feuerwaffe erhalten können, ist ihnen der Zugang zu | Erlaubnis für eine Feuerwaffe erhalten können, ist ihnen der Zugang zu |
sämtlichen Räumen des Schiessstands, in denen sich Feuerwaffen | sämtlichen Räumen des Schiessstands, in denen sich Feuerwaffen |
befinden, untersagt. | befinden, untersagt. |
Sie sind als Zuschauer nur zugelassen, wenn es im Schiessraum eine | Sie sind als Zuschauer nur zugelassen, wenn es im Schiessraum eine |
deutliche materielle Trennung zwischen ihnen und den Schützen gibt. | deutliche materielle Trennung zwischen ihnen und den Schützen gibt. |
Eine solche Trennung ist ebenfalls im Freien Pflicht. | Eine solche Trennung ist ebenfalls im Freien Pflicht. |
3. Leumund der Schützen: | 3. Leumund der Schützen: |
Wachleute und Privatschützen, die den Schiessstand benutzen, müssen | Wachleute und Privatschützen, die den Schiessstand benutzen, müssen |
dem Betreiber jährlich ein Leumundszeugnis aushändigen. Dieser bewahrt | dem Betreiber jährlich ein Leumundszeugnis aushändigen. Dieser bewahrt |
das jüngste Exemplar auf und gewährleistet die Vertraulichkeit des | das jüngste Exemplar auf und gewährleistet die Vertraulichkeit des |
Inhalts. Bei Kontrollen muss er es den zuständigen Beamten (allen | Inhalts. Bei Kontrollen muss er es den zuständigen Beamten (allen |
Beamten, die die Einhaltung des Waffengesetzes oder des | Beamten, die die Einhaltung des Waffengesetzes oder des |
Bewachungsgesetzes kontrollieren) zur Verfügung halten. Der Zugang zum | Bewachungsgesetzes kontrollieren) zur Verfügung halten. Der Zugang zum |
Schiessstand muss Personen, in deren Zeugnis in Artikel 4 § 2 Nr. 1 | Schiessstand muss Personen, in deren Zeugnis in Artikel 4 § 2 Nr. 1 |
des Königlichen Erlasses erwähnte Verurteilungen aufgeführt sind, | des Königlichen Erlasses erwähnte Verurteilungen aufgeführt sind, |
verwehrt sein (es handelt sich um die Verurteilungen, die verhindern, | verwehrt sein (es handelt sich um die Verurteilungen, die verhindern, |
dass eine Person eine Zulassung oder eine Erlaubnis im Rahmen des | dass eine Person eine Zulassung oder eine Erlaubnis im Rahmen des |
Waffengesetzes, des Bewachungsgesetzes und des Gesetzes über Detektive | Waffengesetzes, des Bewachungsgesetzes und des Gesetzes über Detektive |
erhält). | erhält). |
4. Register für Privatpersonen: | 4. Register für Privatpersonen: |
Am Zugang zu den Schiessräumen muss ein Register mit gebundenen Seiten | Am Zugang zu den Schiessräumen muss ein Register mit gebundenen Seiten |
ausgelegt werden. Hierbei handelt es sich nicht um das gleiche | ausgelegt werden. Hierbei handelt es sich nicht um das gleiche |
Register wie das, das Waffenhändler und Waffensammler führen müssen, | Register wie das, das Waffenhändler und Waffensammler führen müssen, |
sondern um ein gewöhnliches Register (es darf ein Heft sein), in dem | sondern um ein gewöhnliches Register (es darf ein Heft sein), in dem |
jeweils eine Kolonne für folgende Angaben, die ein Privatschütze oder | jeweils eine Kolonne für folgende Angaben, die ein Privatschütze oder |
Schiessausbilder jedesmal beim Betreten des Schiessraums eintragen | Schiessausbilder jedesmal beim Betreten des Schiessraums eintragen |
muss, vorgesehen ist: | muss, vorgesehen ist: |
- Name und Adresse, | - Name und Adresse, |
- Typ und Kaliber der Feuerwaffe, die benutzt werden soll, | - Typ und Kaliber der Feuerwaffe, die benutzt werden soll, |
- Datum und genaue Uhrzeit, zu denen die Person den Schiessraum | - Datum und genaue Uhrzeit, zu denen die Person den Schiessraum |
betritt und ihn wieder verlässt. | betritt und ihn wieder verlässt. |
Zur Vermeidung von Betrug müssen die Seiten dieser Register vorher von | Zur Vermeidung von Betrug müssen die Seiten dieser Register vorher von |
der lokalen Polizei nummeriert und mit einem Sichtvermerk versehen | der lokalen Polizei nummeriert und mit einem Sichtvermerk versehen |
worden sein. Die Register müssen vom Betreiber während zehn Jahren | worden sein. Die Register müssen vom Betreiber während zehn Jahren |
aufbewahrt und den Beamten, die die Einhaltung des Waffengesetzes | aufbewahrt und den Beamten, die die Einhaltung des Waffengesetzes |
kontrollieren, zur Verfügung gehalten werden. | kontrollieren, zur Verfügung gehalten werden. |
5. Formalitäten für Wachleute: | 5. Formalitäten für Wachleute: |
In diesem Fall muss oben erwähntes Register durch einige besondere | In diesem Fall muss oben erwähntes Register durch einige besondere |
Auskünfte ergänzt werden. Für das Übrige kann auf den Text von Artikel | Auskünfte ergänzt werden. Für das Übrige kann auf den Text von Artikel |
3 Nr. 5 des Königlichen Erlasses verwiesen werden. | 3 Nr. 5 des Königlichen Erlasses verwiesen werden. |
6. Kontaktstelle: | 6. Kontaktstelle: |
Damit im Fall einer Kontrolle stets ein Verantwortlicher verfügbar | Damit im Fall einer Kontrolle stets ein Verantwortlicher verfügbar |
ist, muss der Betreiber oder eine von ihm bestimmte Person stets | ist, muss der Betreiber oder eine von ihm bestimmte Person stets |
anwesend sein, wenn Schiessaktivitäten stattfinden. | anwesend sein, wenn Schiessaktivitäten stattfinden. |
7. Verkauf von Munition: | 7. Verkauf von Munition: |
Nur der Betreiber des Schiessstands ist befugt, Munition zu verkaufen | Nur der Betreiber des Schiessstands ist befugt, Munition zu verkaufen |
oder zur Verfügung zu stellen. Bei den Käufern darf es sich nur um | oder zur Verfügung zu stellen. Bei den Käufern darf es sich nur um |
Personen handeln, die zur Benutzung des Schiessstands befugt sind | Personen handeln, die zur Benutzung des Schiessstands befugt sind |
(siehe Nr. 16.5.). Sie dürfen ausschliesslich Munition für den | (siehe Nr. 16.5.). Sie dürfen ausschliesslich Munition für den |
unmittelbaren Gebrauch erwerben, das heisst für Aktivitäten, die am | unmittelbaren Gebrauch erwerben, das heisst für Aktivitäten, die am |
Tag des Erwerbs selbst im Schiessstand stattfinden. Die erlaubte Menge | Tag des Erwerbs selbst im Schiessstand stattfinden. Die erlaubte Menge |
ist auf den Bedarf für vorerwähnte Aktivitäten begrenzt. | ist auf den Bedarf für vorerwähnte Aktivitäten begrenzt. |
Folglich ist es Dritten untersagt, zum Schiessstand zu kommen, um dort | Folglich ist es Dritten untersagt, zum Schiessstand zu kommen, um dort |
Munition zu kaufen oder zu verkaufen. Gleichermassen ist es verboten, | Munition zu kaufen oder zu verkaufen. Gleichermassen ist es verboten, |
einen Vorrat an Munition zu kaufen, um ihn ganz oder teilweise mit | einen Vorrat an Munition zu kaufen, um ihn ganz oder teilweise mit |
nach Hause zu nehmen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Munition | nach Hause zu nehmen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Munition |
meist in Standardverpackungen verkauft wird, so dass es in solchen | meist in Standardverpackungen verkauft wird, so dass es in solchen |
Fällen unvermeidlich und legitim sein kann, eine grössere als die | Fällen unvermeidlich und legitim sein kann, eine grössere als die |
strikt notwendige Menge zu erwerben und die überschüssige Munition mit | strikt notwendige Menge zu erwerben und die überschüssige Munition mit |
nach Hause zu nehmen. | nach Hause zu nehmen. |
8. Überlassung und Aufbewahrung von Feuerwaffen: | 8. Überlassung und Aufbewahrung von Feuerwaffen: |
Der Verkauf oder jede andere Form der endgültigen Überlassung von | Der Verkauf oder jede andere Form der endgültigen Überlassung von |
Feuerwaffen ist in einem Schiessstand verboten. Die zeitweilige | Feuerwaffen ist in einem Schiessstand verboten. Die zeitweilige |
Zurverfügungstellung von Feuerwaffen wie die Vermietung, der Verleih | Zurverfügungstellung von Feuerwaffen wie die Vermietung, der Verleih |
oder der Tausch ist nur Personen gestattet, die zur Benutzung des | oder der Tausch ist nur Personen gestattet, die zur Benutzung des |
Schiessstands befugt sind (siehe Nr. 16.5.). | Schiessstands befugt sind (siehe Nr. 16.5.). |
Hat der Betreiber die Absicht, Feuerwaffen im Schiessstand | Hat der Betreiber die Absicht, Feuerwaffen im Schiessstand |
aufzubewahren, beispielsweise Waffen, die einem Klubmitglied gehören, | aufzubewahren, beispielsweise Waffen, die einem Klubmitglied gehören, |
muss er dafür einen getrennten und geschützten Raum einrichten. Die | muss er dafür einen getrennten und geschützten Raum einrichten. Die |
Tatsache, dass Feuerwaffen im Schiessstand bleiben, wenn niemand in | Tatsache, dass Feuerwaffen im Schiessstand bleiben, wenn niemand in |
den Räumen anwesend ist, reicht aus, um diese Sicherheitsmassnahmen | den Räumen anwesend ist, reicht aus, um diese Sicherheitsmassnahmen |
zur Pflicht werden zu lassen. Die Normen, denen diese « Waffenkammer » | zur Pflicht werden zu lassen. Die Normen, denen diese « Waffenkammer » |
entsprechen muss, sind dieselben wie diejenigen, die auf die | entsprechen muss, sind dieselben wie diejenigen, die auf die |
Aufbewahrung von Feuerwaffen durch Wachunternehmen und interne | Aufbewahrung von Feuerwaffen durch Wachunternehmen und interne |
Wachdienste Anwendung finden und in den Artikeln 6 bis 8 des | Wachdienste Anwendung finden und in den Artikeln 6 bis 8 des |
Königlichen Erlasses vom 24. Mai 1991 über die von den Mitgliedern des | Königlichen Erlasses vom 24. Mai 1991 über die von den Mitgliedern des |
Personals der Wachunternehmen und der internen Wachdienste benutzten | Personals der Wachunternehmen und der internen Wachdienste benutzten |
Waffen festgelegt sind. | Waffen festgelegt sind. |
Zusammengefasst betreffen diese Normen folgendes: | Zusammengefasst betreffen diese Normen folgendes: |
- Mauern, Boden und Decke aus einbruchsicherem Material, | - Mauern, Boden und Decke aus einbruchsicherem Material, |
- einbruchsichere Fenster, | - einbruchsichere Fenster, |
- Sicherheitstür aus Metall, | - Sicherheitstür aus Metall, |
- keinen Anschluss an öffentlich zugängliche Räume, | - keinen Anschluss an öffentlich zugängliche Räume, |
- höchstens sechs Waffen pro Safe, wenn dieser anstelle einer | - höchstens sechs Waffen pro Safe, wenn dieser anstelle einer |
Waffenkammer benutzt wird, | Waffenkammer benutzt wird, |
- Liste und Register aller Waffen, | - Liste und Register aller Waffen, |
- Aufbewahrung ungeladener Waffen, | - Aufbewahrung ungeladener Waffen, |
- Zugang für Kontrollbeamte. | - Zugang für Kontrollbeamte. |
Vorliegende Auflistung dient als Hinweis und entbindet nicht von der | Vorliegende Auflistung dient als Hinweis und entbindet nicht von der |
Notwendigkeit, vorerwähnten Königlichen Erlass zu Rate zu ziehen. | Notwendigkeit, vorerwähnten Königlichen Erlass zu Rate zu ziehen. |
9. Alkohol- und Rauchverbot: | 9. Alkohol- und Rauchverbot: |
Innerhalb des Schiessstands gilt ein prinzipielles Alkohol- und | Innerhalb des Schiessstands gilt ein prinzipielles Alkohol- und |
Rauchverbot. Nur unter Einhaltung folgender Bedingungen kann davon | Rauchverbot. Nur unter Einhaltung folgender Bedingungen kann davon |
abgewichen werden: | abgewichen werden: |
- Der Genuss alkoholischer Getränke ist ungeachtet ihres | - Der Genuss alkoholischer Getränke ist ungeachtet ihres |
Alkoholgehalts ausschliesslich Privatschützen und folglich keinesfalls | Alkoholgehalts ausschliesslich Privatschützen und folglich keinesfalls |
Polizeibeamten oder Wachleuten, die sich aus beruflichen Gründen im | Polizeibeamten oder Wachleuten, die sich aus beruflichen Gründen im |
Schiessstand befinden, erlaubt. | Schiessstand befinden, erlaubt. |
- Alkoholische Getränke dürfen nur konsumiert werden, nachdem die | - Alkoholische Getränke dürfen nur konsumiert werden, nachdem die |
Betreffenden ihre Schiessaktivitäten ganz beendet haben, das heisst, | Betreffenden ihre Schiessaktivitäten ganz beendet haben, das heisst, |
weder vorher noch während der Pausen. | weder vorher noch während der Pausen. |
- Unter allen Umständen ist dies zwecks Eindämmung des Risikos in den | - Unter allen Umständen ist dies zwecks Eindämmung des Risikos in den |
Schiessräumen und in der vorerwähnten Waffenkammer verboten, das | Schiessräumen und in der vorerwähnten Waffenkammer verboten, das |
heisst an den Orten, an denen sich Waffen befinden. | heisst an den Orten, an denen sich Waffen befinden. |
- Aus dem gleichen Grund ist das Rauchen in den Schiessräumen und in | - Aus dem gleichen Grund ist das Rauchen in den Schiessräumen und in |
der Waffenkammer verboten. | der Waffenkammer verboten. |
Darüber hinaus ist der Zugang zum Schiessstand natürlich allen | Darüber hinaus ist der Zugang zum Schiessstand natürlich allen |
Personen strikt untersagt, die sich offensichtlich in trunkenem | Personen strikt untersagt, die sich offensichtlich in trunkenem |
Zustand oder einem ähnlichen, durch den Gebrauch von Drogen oder | Zustand oder einem ähnlichen, durch den Gebrauch von Drogen oder |
Medikamenten hervorgerufenen Zustand befinden. Der Begriff « | Medikamenten hervorgerufenen Zustand befinden. Der Begriff « |
offensichtlich » bezieht sich auf einen Zustand, der sich | offensichtlich » bezieht sich auf einen Zustand, der sich |
beispielsweise durch Beobachten des Verhaltens des Betreffenden leicht | beispielsweise durch Beobachten des Verhaltens des Betreffenden leicht |
erkennen lässt. Der Betreiber läuft ernsthaft Gefahr, zur | erkennen lässt. Der Betreiber läuft ernsthaft Gefahr, zur |
Verantwortung gezogen zu werden, wenn ein Schütze, selbst im Rahmen | Verantwortung gezogen zu werden, wenn ein Schütze, selbst im Rahmen |
der oben beschriebenen Bedingungen, zuviel Alkohol konsumiert und | der oben beschriebenen Bedingungen, zuviel Alkohol konsumiert und |
dadurch im Schiessstand betrunken wird. | dadurch im Schiessstand betrunken wird. |
10. Verbotene Schiesstechniken | 10. Verbotene Schiesstechniken |
Privatpersonen und Wachleute dürfen keinesfalls Schiesstechniken | Privatpersonen und Wachleute dürfen keinesfalls Schiesstechniken |
praktizieren, bei denen folgende Elemente, die Polizeibeamten | praktizieren, bei denen folgende Elemente, die Polizeibeamten |
vorbehalten sind, angewandt werden: | vorbehalten sind, angewandt werden: |
- realistische Situationen, | - realistische Situationen, |
- menschliche Silhouetten als Zielscheibe (jedoch ist eine | - menschliche Silhouetten als Zielscheibe (jedoch ist eine |
Zielscheibe, die nur die Umrisse des Kopfes und der Schultern ohne | Zielscheibe, die nur die Umrisse des Kopfes und der Schultern ohne |
weitere Details darstellt, zulässig), | weitere Details darstellt, zulässig), |
- Gewaltszenarien (wie die Ausschaltung fiktiver Feinde), | - Gewaltszenarien (wie die Ausschaltung fiktiver Feinde), |
- Laserzielgeräte (die einen Strahl auf das Ziel projizieren, im | - Laserzielgeräte (die einen Strahl auf das Ziel projizieren, im |
Gegensatz zu zugelassenen elektronischen Zielhilfsgeräten, die nur | Gegensatz zu zugelassenen elektronischen Zielhilfsgeräten, die nur |
innerhalb des Visiers einen roten Punkt oder ein Kreuz anzeigen und | innerhalb des Visiers einen roten Punkt oder ein Kreuz anzeigen und |
keine Nachtsicht ermöglichen), | keine Nachtsicht ermöglichen), |
- Schiessen aus der Deckung (hinter Hindernissen zum Schutz vor | - Schiessen aus der Deckung (hinter Hindernissen zum Schutz vor |
fiktiven Gegenangriffen), | fiktiven Gegenangriffen), |
- verborgene Waffe (beim Schiessen selbst oder bei der Fortbewegung | - verborgene Waffe (beim Schiessen selbst oder bei der Fortbewegung |
mit der Waffe). | mit der Waffe). |
Während das Parcours-Schiessen an sich nicht verboten ist, gilt jedoch | Während das Parcours-Schiessen an sich nicht verboten ist, gilt jedoch |
ein Verbot für bestimmte Varianten davon. Das « dynamische | ein Verbot für bestimmte Varianten davon. Das « dynamische |
Parcours-Schiessen » (IPSC) bleibt weiterhin erlaubt, wenn vorerwähnte | Parcours-Schiessen » (IPSC) bleibt weiterhin erlaubt, wenn vorerwähnte |
Bedingungen eingehalten werden und der Schütze die nötige Erlaubnis | Bedingungen eingehalten werden und der Schütze die nötige Erlaubnis |
für das Mitführen seiner Verteidigungswaffe besitzt. Dies gilt | für das Mitführen seiner Verteidigungswaffe besitzt. Dies gilt |
beispielsweise auch für das Schiessen auf Silhouetten, wenn man etwa | beispielsweise auch für das Schiessen auf Silhouetten, wenn man etwa |
auf Tiersilhouetten schiesst, oder für den Europäischen | auf Tiersilhouetten schiesst, oder für den Europäischen |
Polizeiparcours (EPP). Die Verwendung von Dekoration ist gestattet, | Polizeiparcours (EPP). Die Verwendung von Dekoration ist gestattet, |
sofern sie zur Ausweisung des zu befolgenden Parcours dient und | sofern sie zur Ausweisung des zu befolgenden Parcours dient und |
ausschliesslich aus Schildern besteht, auf denen eventuell ein rein | ausschliesslich aus Schildern besteht, auf denen eventuell ein rein |
dekoratives Motiv und keine Gewaltszene dargestellt ist. | dekoratives Motiv und keine Gewaltszene dargestellt ist. |
11. Hausordnung | 11. Hausordnung |
Bevor der Betreiber einen Zulassungsantrag einreicht, stellt er eine | Bevor der Betreiber einen Zulassungsantrag einreicht, stellt er eine |
Hausordnung auf, die für alle Benutzer und Besucher des Schiessstands | Hausordnung auf, die für alle Benutzer und Besucher des Schiessstands |
gültig ist. Er muss ebenfalls für die Einhaltung dieser Ordnung | gültig ist. Er muss ebenfalls für die Einhaltung dieser Ordnung |
sorgen, die dazu dient, die Sicherheit der Benutzer und Besucher zu | sorgen, die dazu dient, die Sicherheit der Benutzer und Besucher zu |
gewährleisten. Darum müssen mindestens folgende Aspekte darin geregelt | gewährleisten. Darum müssen mindestens folgende Aspekte darin geregelt |
werden: | werden: |
- alles, was den präventiven Unterhalt der verschiedenen Räume und | - alles, was den präventiven Unterhalt der verschiedenen Räume und |
ihren Unterhalt nach jeder Benutzung betrifft, wie beispielsweise die | ihren Unterhalt nach jeder Benutzung betrifft, wie beispielsweise die |
Beseitigung von gefährlichen Stoffen und Abfall; dies natürlich gemäss | Beseitigung von gefährlichen Stoffen und Abfall; dies natürlich gemäss |
den geltenden lokalen Verordnungsbestimmungen in Sachen Umwelt, | den geltenden lokalen Verordnungsbestimmungen in Sachen Umwelt, |
Brandschutz usw., | Brandschutz usw., |
- Vorgehensweise bei der Benutzung von Feuerwaffen im Schiessstand | - Vorgehensweise bei der Benutzung von Feuerwaffen im Schiessstand |
(Tragen, Laden, Spannen, Drill der Schützen), | (Tragen, Laden, Spannen, Drill der Schützen), |
- Personen, die sich im Schiessstand aufhalten dürfen (Höchstzahl und | - Personen, die sich im Schiessstand aufhalten dürfen (Höchstzahl und |
Eigenschaft der Personen für jeden einzelnen Raum), | Eigenschaft der Personen für jeden einzelnen Raum), |
- Anweisungen bezüglich Notmassnahmen (Brand, Zwischenfälle beim | - Anweisungen bezüglich Notmassnahmen (Brand, Zwischenfälle beim |
Schiessen), | Schiessen), |
- im Schiessstand geltende Einschränkungen bezüglich bestimmter | - im Schiessstand geltende Einschränkungen bezüglich bestimmter |
Schiesstechniken, des Waffengebrauchs, der Munition und gegebenenfalls | Schiesstechniken, des Waffengebrauchs, der Munition und gegebenenfalls |
ihrer Herstellung und der Zielscheiben oder -wände. | ihrer Herstellung und der Zielscheiben oder -wände. |
16.4. Gültigkeit der Zulassung | 16.4. Gültigkeit der Zulassung |
Ebenso wie die anderen Zulassungsarten ist die Zulassung für einen | Ebenso wie die anderen Zulassungsarten ist die Zulassung für einen |
Schiessstand nicht zeitlich begrenzt. | Schiessstand nicht zeitlich begrenzt. |
Die Zulassung ist nur im Rahmen der darauf angegebenen | Die Zulassung ist nur im Rahmen der darauf angegebenen |
Betriebsbedingungen gültig und sofern eine Kopie davon innerhalb des | Betriebsbedingungen gültig und sofern eine Kopie davon innerhalb des |
Schiessstands aufbewahrt wird. | Schiessstands aufbewahrt wird. |
Ebenso wie andere Zulassungen kann die Zulassung für einen | Ebenso wie andere Zulassungen kann die Zulassung für einen |
Schiessstand eingeschränkt, zeitweilig aufgehoben oder entzogen | Schiessstand eingeschränkt, zeitweilig aufgehoben oder entzogen |
werden. Neben den gewöhnlichen Gründen hierfür (siehe Nr. 4.6.), die | werden. Neben den gewöhnlichen Gründen hierfür (siehe Nr. 4.6.), die |
eine solche Verwaltungssanktion rechtfertigen können, muss hier als | eine solche Verwaltungssanktion rechtfertigen können, muss hier als |
besonderer Grund die Verurteilung wegen bestimmter Verstösse gegen das | besonderer Grund die Verurteilung wegen bestimmter Verstösse gegen das |
Bewachungsgesetz oder das Gesetz über Detektive angegeben werden. | Bewachungsgesetz oder das Gesetz über Detektive angegeben werden. |
Ergreift der Gouverneur eine solche Massnahme, besteht ebenso wie für | Ergreift der Gouverneur eine solche Massnahme, besteht ebenso wie für |
die anderen Zulassungsarten die Möglichkeit eines Widerspruchs beim | die anderen Zulassungsarten die Möglichkeit eines Widerspruchs beim |
Minister der Justiz, auf den die gewöhnlichen Regeln Anwendung finden | Minister der Justiz, auf den die gewöhnlichen Regeln Anwendung finden |
(siehe Nr. 4.7.). | (siehe Nr. 4.7.). |
16.5. Kategorien von Benutzern eines Schiessstands | 16.5. Kategorien von Benutzern eines Schiessstands |
Personen, die den Schiessstand benutzen, müssen zu folgenden drei | Personen, die den Schiessstand benutzen, müssen zu folgenden drei |
Kategorien gehören: Mitglieder der Ordnungsdienste oder Wachleute, die | Kategorien gehören: Mitglieder der Ordnungsdienste oder Wachleute, die |
an einer Ausbildung teilnehmen oder Schiessübungen mit ihrer | an einer Ausbildung teilnehmen oder Schiessübungen mit ihrer |
Dienstwaffe durchführen, oder Privatschützen, die zu Freizeit- oder | Dienstwaffe durchführen, oder Privatschützen, die zu Freizeit- oder |
Wettkampfzwecken schiessen. | Wettkampfzwecken schiessen. |
Der Schiessstand darf nicht gleichzeitig von Personen benutzt werden, | Der Schiessstand darf nicht gleichzeitig von Personen benutzt werden, |
die verschiedenen Kategorien angehören. Das bedeutet natürlich nicht, | die verschiedenen Kategorien angehören. Das bedeutet natürlich nicht, |
dass Mitglieder der Ordnungsdienste oder Wachleute den Schiessstand | dass Mitglieder der Ordnungsdienste oder Wachleute den Schiessstand |
als Privatpersonen in ihrer Freizeit nicht zusammen mit anderen | als Privatpersonen in ihrer Freizeit nicht zusammen mit anderen |
Privatpersonen benutzen dürfen. | Privatpersonen benutzen dürfen. |
Unter allen Umständen müssen Privatpersonen und Wachleute stets im | Unter allen Umständen müssen Privatpersonen und Wachleute stets im |
Besitz der nötigen Unterlagen sein. Wenn sie mit einer | Besitz der nötigen Unterlagen sein. Wenn sie mit einer |
Verteidigungswaffe oder einer Kriegswaffe schiessen, müssen sie die | Verteidigungswaffe oder einer Kriegswaffe schiessen, müssen sie die |
jeweilige Erlaubnis zum Besitz dieser Waffen mit sich führen. Da | jeweilige Erlaubnis zum Besitz dieser Waffen mit sich führen. Da |
Wachleute keine persönliche Erlaubnis zum Besitz ihrer Waffe haben, | Wachleute keine persönliche Erlaubnis zum Besitz ihrer Waffe haben, |
müssen sie den Waffenschein für ihre Verteidigungswaffe vorweisen | müssen sie den Waffenschein für ihre Verteidigungswaffe vorweisen |
können. Für das Parcours-Schiessen ist dieser Waffenschein ebenfalls | können. Für das Parcours-Schiessen ist dieser Waffenschein ebenfalls |
erforderlich. | erforderlich. |
Ausländische Gäste, die in Belgien an Aktivitäten teilnehmen möchten, | Ausländische Gäste, die in Belgien an Aktivitäten teilnehmen möchten, |
zu deren Teilnahme sie in einem Mitgliedstaat der EU berechtigt sind | zu deren Teilnahme sie in einem Mitgliedstaat der EU berechtigt sind |
(beispielsweise aufgrund einer Erlaubnis oder einer anderen Unterlage | (beispielsweise aufgrund einer Erlaubnis oder einer anderen Unterlage |
oder aufgrund des Gesetzes selbst), dürfen den Schiessstand ebenfalls | oder aufgrund des Gesetzes selbst), dürfen den Schiessstand ebenfalls |
besuchen. Sie müssen ebenfalls die nötigen Unterlagen mit sich führen, | besuchen. Sie müssen ebenfalls die nötigen Unterlagen mit sich führen, |
die ihnen den Besitz ihrer Feuerwaffe in unserem Land erlauben (zum | die ihnen den Besitz ihrer Feuerwaffe in unserem Land erlauben (zum |
Beispiel einen europäischen Feuerwaffenpass). | Beispiel einen europäischen Feuerwaffenpass). |
16.6. Übergangsbestimmung | 16.6. Übergangsbestimmung |
Ebenso wie zu der Zeit, als Waffenhändler mit gewerblicher | Ebenso wie zu der Zeit, als Waffenhändler mit gewerblicher |
Niederlassung eine Zulassung für die Fortsetzung ihrer Tätigkeiten | Niederlassung eine Zulassung für die Fortsetzung ihrer Tätigkeiten |
beantragen mussten, dürfen Betreiber eines am Tag des In-Kraft-Tretens | beantragen mussten, dürfen Betreiber eines am Tag des In-Kraft-Tretens |
des Königlichen Erlasses bestehenden Schiessstands ihre Tätigkeiten | des Königlichen Erlasses bestehenden Schiessstands ihre Tätigkeiten |
fortsetzen, bis der Gouverneur über ihren Zulassungsantrag entschieden | fortsetzen, bis der Gouverneur über ihren Zulassungsantrag entschieden |
hat. Dieser Antrag, dem die nötigen Unterlagen beizufügen sind, muss | hat. Dieser Antrag, dem die nötigen Unterlagen beizufügen sind, muss |
binnen sechs Monaten eingereicht werden. | binnen sechs Monaten eingereicht werden. |
Jedoch sind Schiessstände während dieser Zeit verpflichtet, die | Jedoch sind Schiessstände während dieser Zeit verpflichtet, die |
Zulassungsbedingungen (siehe Nr. 16.3.) einzuhalten. Die zuständigen | Zulassungsbedingungen (siehe Nr. 16.3.) einzuhalten. Die zuständigen |
Dienste können bereits diesbezügliche Kontrollen durchführen; bei | Dienste können bereits diesbezügliche Kontrollen durchführen; bei |
Verstössen wird die Zulassung verweigert. | Verstössen wird die Zulassung verweigert. |
Verweigert der Gouverneur die Zulassung, muss jegliche Aktivität | Verweigert der Gouverneur die Zulassung, muss jegliche Aktivität |
innerhalb des Schiessstands eingestellt werden, selbst wenn ein | innerhalb des Schiessstands eingestellt werden, selbst wenn ein |
Widerspruch gegen diese Entscheidung beim Minister der Justiz | Widerspruch gegen diese Entscheidung beim Minister der Justiz |
eingereicht worden ist. | eingereicht worden ist. |
16.7. Entrichtung von Steuern und Gebühren | 16.7. Entrichtung von Steuern und Gebühren |
Hier gilt das gleiche System wie für die Zulassung von Waffenhändlern: | Hier gilt das gleiche System wie für die Zulassung von Waffenhändlern: |
Die Zahlung erfolgt in zwei Abschnitten von jeweils 10 000 F in Form | Die Zahlung erfolgt in zwei Abschnitten von jeweils 10 000 F in Form |
von Steuermarken, wobei die gleichen Befreiungen und Ausnahmen gelten. | von Steuermarken, wobei die gleichen Befreiungen und Ausnahmen gelten. |
» | » |
Im technischen Abschnitt werden die Punkte B. 2. b) Nr. 2) bis 4) | Im technischen Abschnitt werden die Punkte B. 2. b) Nr. 2) bis 4) |
durch folgende Bestimmungen ersetzt: | durch folgende Bestimmungen ersetzt: |
« 2) Bestimmte Schlachtapparate: Feuerwaffen, die nicht | « 2) Bestimmte Schlachtapparate: Feuerwaffen, die nicht |
ausschliesslich zum Schlachten von Tieren konzipiert sind (Königlicher | ausschliesslich zum Schlachten von Tieren konzipiert sind (Königlicher |
Erlass vom 1. März 1998, abgeändert am 4. Februar 1999), | Erlass vom 1. März 1998, abgeändert am 4. Februar 1999), |
3) Bestimmte Signalpistolen: Feuerwaffen, die nicht ausschliesslich | 3) Bestimmte Signalpistolen: Feuerwaffen, die nicht ausschliesslich |
für die Abgabe von Notsignalen oder für Rettungstätigkeiten konzipiert | für die Abgabe von Notsignalen oder für Rettungstätigkeiten konzipiert |
sind, beispielsweise Signalkanonen und Leuchtpistolen (Königlicher | sind, beispielsweise Signalkanonen und Leuchtpistolen (Königlicher |
Erlass vom 1. März 1998, abgeändert am 4. Februar 1999), | Erlass vom 1. März 1998, abgeändert am 4. Februar 1999), |
4) Bestimmte Betäubungswaffen: Feuer-, Luftdruck- oder Gasdruckwaffen, | 4) Bestimmte Betäubungswaffen: Feuer-, Luftdruck- oder Gasdruckwaffen, |
die nicht ausschliesslich für die Betäubung von Tieren konzipiert sind | die nicht ausschliesslich für die Betäubung von Tieren konzipiert sind |
(Königlicher Erlass vom 1. März 1998, abgeändert am 4. Februar 1999), | (Königlicher Erlass vom 1. März 1998, abgeändert am 4. Februar 1999), |
» | » |
Der Punkt B. 5. wird durch folgende Bestimmung ergänzt: | Der Punkt B. 5. wird durch folgende Bestimmung ergänzt: |
« Geräte zum Abrichten von Jagdhunden (Feuerwaffen mit Platzmunition | « Geräte zum Abrichten von Jagdhunden (Feuerwaffen mit Platzmunition |
des Kalibers.22 und mit Randfeuerzündung, die nicht die Form einer | des Kalibers.22 und mit Randfeuerzündung, die nicht die Form einer |
Waffe haben und mit denen ein Geschoss abgeschossen wird, das von | Waffe haben und mit denen ein Geschoss abgeschossen wird, das von |
einem Jagdhund apportiert worden soll) gelten ebenfalls als Jagd- und | einem Jagdhund apportiert worden soll) gelten ebenfalls als Jagd- und |
Sportwaffen (Königlicher Erlass vom 1. März 1998, abgeändert am 4. | Sportwaffen (Königlicher Erlass vom 1. März 1998, abgeändert am 4. |
Februar 1999). » | Februar 1999). » |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |