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Circulaire coordonnée 3630/1/8 relative à l'application des dispositions légales et réglementaires relatives aux armes. Mise à jour. - Traduction allemande | Gecoördineerde omzendbrief 3630/1/8 betreffende de toepassing van de wettelijke en reglementaire bepalingen inzake wapens. - Aanvulling. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
17 JUIN 2002. - Circulaire coordonnée 3630/1/8 relative à | 17 JUNI 2002. - Gecoördineerde omzendbrief 3630/1/8 betreffende de |
l'application des dispositions légales et réglementaires relatives aux | toepassing van de wettelijke en reglementaire bepalingen inzake |
armes. Mise à jour. - Traduction allemande | wapens. - Aanvulling. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de gecoördineerde |
circulaire coordonnée 3630/1/8 du Ministre de la Justice du 17 juin | omzendbrief 3630/1/8 van de Minister van Justitie van 17 juni 2002 |
2002 relative à l'application des dispositions légales et | betreffende de toepassing van de wettelijke en reglementaire |
réglementaires relatives aux armes. - Mise à jour (Moniteur belge du | |
21 juin 2002), établie par le Service central de traduction allemande | bepalingen inzake wapens. - Aanvulling (Belgisch Staatsblad van 21 |
juni 2002), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling | |
du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. | van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
17. JUNI 2002 - Koordiniertes Rundschreiben 3630/1/8 über die | 17. JUNI 2002 - Koordiniertes Rundschreiben 3630/1/8 über die |
Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bezüglich Waffen - | Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bezüglich Waffen - |
Ergänzung | Ergänzung |
Der administrative Abschnitt des koordinierten Rundschreibens 3630/1/8 | Der administrative Abschnitt des koordinierten Rundschreibens 3630/1/8 |
vom 30. Oktober 1995 über die Anwendung der Gesetzes- und | vom 30. Oktober 1995 über die Anwendung der Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen bezüglich Waffen wird wie folgt abgeändert: | Verordnungsbestimmungen bezüglich Waffen wird wie folgt abgeändert: |
Nr. 2.4 wird ersetzt durch: | Nr. 2.4 wird ersetzt durch: |
« das Z.W.R.: das Zentrale Waffenregister, eine Datenbank, worin die | « das Z.W.R.: das Zentrale Waffenregister, eine Datenbank, worin die |
Informationen über den Besitz von Feuerwaffen in unserem Land | Informationen über den Besitz von Feuerwaffen in unserem Land |
gespeichert werden. Sie wird von einer gleichnamigen Dienststelle der | gespeichert werden. Sie wird von einer gleichnamigen Dienststelle der |
Generaldirektion der Operativen Unterstützung der föderalen Polizei | Generaldirektion der Operativen Unterstützung der föderalen Polizei |
verwaltet. Sie wird den Polizeidiensten zur Verfügung gestellt und ist | verwaltet. Sie wird den Polizeidiensten zur Verfügung gestellt und ist |
der Öffentlichkeit nicht zugänglich. » | der Öffentlichkeit nicht zugänglich. » |
Kapitel 3 wird ersetzt durch: | Kapitel 3 wird ersetzt durch: |
« 3. BEFUGNISSE DER POLIZEI | « 3. BEFUGNISSE DER POLIZEI |
Da die Rechtsvorschriften über Waffen noch nicht an die Polizeireform | Da die Rechtsvorschriften über Waffen noch nicht an die Polizeireform |
angepasst worden sind, gilt die Regel, dass überall, wo noch von der | angepasst worden sind, gilt die Regel, dass überall, wo noch von der |
Gemeindepolizei oder der lokalen Gendarmeriebrigade die Rede ist, dies | Gemeindepolizei oder der lokalen Gendarmeriebrigade die Rede ist, dies |
als lokale Polizei gelesen werden muss. | als lokale Polizei gelesen werden muss. |
Die früher dem Kommissar der Gemeindepolizei oder dem | Die früher dem Kommissar der Gemeindepolizei oder dem |
Gendarmeriekommandanten zustehenden Befugnisse kommen nun dem | Gendarmeriekommandanten zustehenden Befugnisse kommen nun dem |
Korpschef der lokalen Polizei zu. Genau wie früher kann der Korpschef | Korpschef der lokalen Polizei zu. Genau wie früher kann der Korpschef |
seine Befugnisse an jemanden mit dem Dienstgrad eines Kommissars | seine Befugnisse an jemanden mit dem Dienstgrad eines Kommissars |
übertragen. | übertragen. |
Der Korpschef einer Mehrgemeindezone kann wählen, ob für die gesamte | Der Korpschef einer Mehrgemeindezone kann wählen, ob für die gesamte |
Zone eine zentralisierte Waffendienststelle eingerichtet wird oder | Zone eine zentralisierte Waffendienststelle eingerichtet wird oder |
nicht. In jedem Fall ist die Beibehaltung eines kommunalen | nicht. In jedem Fall ist die Beibehaltung eines kommunalen |
Waffenregisters notwendig, da die Genehmigungen an den Wohnsitz | Waffenregisters notwendig, da die Genehmigungen an den Wohnsitz |
gebunden sind. Das bedeutet auch, dass die alten kommunalen Kodes | gebunden sind. Das bedeutet auch, dass die alten kommunalen Kodes |
weiterhin im Z.W.R. benutzt werden müssen und die Gebühr in Höhe von | weiterhin im Z.W.R. benutzt werden müssen und die Gebühr in Höhe von |
25 euro für eine Zulassung einer Verteidigungswaffe weiterhin der | 25 euro für eine Zulassung einer Verteidigungswaffe weiterhin der |
Gemeinde, wo der Antragsteller wohnt, und nicht der Polizeizone | Gemeinde, wo der Antragsteller wohnt, und nicht der Polizeizone |
zukommt. » | zukommt. » |
Nr. 4.8.4 Absatz 1 wird ersetzt durch: | Nr. 4.8.4 Absatz 1 wird ersetzt durch: |
« Sammler müssen die lokale Polizei anhand des Musters Nr. 11 über | « Sammler müssen die lokale Polizei anhand des Musters Nr. 11 über |
jeden Verkauf beziehungsweise jede Überlassung einer Waffe ihrer | jeden Verkauf beziehungsweise jede Überlassung einer Waffe ihrer |
Sammlung informieren. | Sammlung informieren. |
Zudem müssen sie einmal jährlich eine Kopie ihrer Register der lokalen | Zudem müssen sie einmal jährlich eine Kopie ihrer Register der lokalen |
Polizei zukommen lassen, die mit Hilfe dieser Unterlagen den | Polizei zukommen lassen, die mit Hilfe dieser Unterlagen den |
Waffenbesitz der Betreffenden in das Z.W.R. eingibt. » | Waffenbesitz der Betreffenden in das Z.W.R. eingibt. » |
Nr. 5.3 wird ersetzt durch: | Nr. 5.3 wird ersetzt durch: |
« Sofern der Antragsteller seinen Wohnsitz in Belgien hat, wird die | « Sofern der Antragsteller seinen Wohnsitz in Belgien hat, wird die |
Erlaubnis von dem für den Wohnort des künftigen Waffenbesitzers | Erlaubnis von dem für den Wohnort des künftigen Waffenbesitzers |
zuständigen Korpschef der lokalen Polizei erteilt. Es handelt sich | zuständigen Korpschef der lokalen Polizei erteilt. Es handelt sich |
hierbei um eine verwaltungspolizeiliche Aufgabe. | hierbei um eine verwaltungspolizeiliche Aufgabe. |
Sofern der Antragsteller seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat, wird | Sofern der Antragsteller seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat, wird |
die Erlaubnis im Namen des Ministers der Justiz von der | die Erlaubnis im Namen des Ministers der Justiz von der |
Staatssicherheit (Northgate I, Boulevard du Roi Albert II 6, Bfk. 2 in | Staatssicherheit (Northgate I, Boulevard du Roi Albert II 6, Bfk. 2 in |
1000 Brüssel) erteilt. | 1000 Brüssel) erteilt. |
Siehe auch Kapitel 3. » | Siehe auch Kapitel 3. » |
Nr. 11.2 letzter Absatz wird ersetzt durch: | Nr. 11.2 letzter Absatz wird ersetzt durch: |
« Seit der Polizeireform ist das Z.W.R. Teil der Generaldirektion der | « Seit der Polizeireform ist das Z.W.R. Teil der Generaldirektion der |
Operativen Unterstützung der föderalen Polizei. » | Operativen Unterstützung der föderalen Polizei. » |
Nr. 11.3.2 wird ergänzt durch: | Nr. 11.3.2 wird ergänzt durch: |
« d) die Beschlagnahme oder freiwillige Abgabe einer Feuerwaffe, indem | « d) die Beschlagnahme oder freiwillige Abgabe einer Feuerwaffe, indem |
sie zunächst selbst das Formular Nr. 10, das sie als Beweisstück für | sie zunächst selbst das Formular Nr. 10, das sie als Beweisstück für |
die Gerichtskanzlei aufsetzen, im Z.W.R. eingeben. » | die Gerichtskanzlei aufsetzen, im Z.W.R. eingeben. » |
Nr. 11.3.3 wird ersetzt durch: | Nr. 11.3.3 wird ersetzt durch: |
« Die Gerichtskanzleien müssen künftig nur noch das Muster Nr. 10 | « Die Gerichtskanzleien müssen künftig nur noch das Muster Nr. 10 |
aufbewahren. | aufbewahren. |
Siehe Kapitel 14. » | Siehe Kapitel 14. » |
Nr. 11.3.4 wird ergänzt durch: | Nr. 11.3.4 wird ergänzt durch: |
« f) die Ausstellung eines europäischen Feuerwaffenpasses. | « f) die Ausstellung eines europäischen Feuerwaffenpasses. |
Diese Informationen müssen, sofern möglich, online übermittelt werden. | Diese Informationen müssen, sofern möglich, online übermittelt werden. |
» | » |
Kapitel 12 wird ersetzt durch: | Kapitel 12 wird ersetzt durch: |
« 12. DER EUROPÄISCHE FEUERWAFFENPASS | « 12. DER EUROPÄISCHE FEUERWAFFENPASS |
12.1 Rechtsgrundlage | 12.1 Rechtsgrundlage |
Der Königliche Erlass vom 8. August 1994, abgeändert durch den | Der Königliche Erlass vom 8. August 1994, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 17. Juni 2002. | Königlichen Erlass vom 17. Juni 2002. |
12.2 Zielsetzung des Dokuments | 12.2 Zielsetzung des Dokuments |
Der europäische Feuerwaffenpass (nachstehend « europäischer Pass » | Der europäische Feuerwaffenpass (nachstehend « europäischer Pass » |
genannt) soll dazu dienen, die Polizei- und Verwaltungsbehörden der | genannt) soll dazu dienen, die Polizei- und Verwaltungsbehörden der |
anderen Staaten der Europäischen Union, in die sich eine Privatperson | anderen Staaten der Europäischen Union, in die sich eine Privatperson |
begibt, über die Rechtmässigkeit ihres Besitzes von Feuerwaffen in | begibt, über die Rechtmässigkeit ihres Besitzes von Feuerwaffen in |
Belgien zu informieren. Er ist sozusagen ein Reisepass für | Belgien zu informieren. Er ist sozusagen ein Reisepass für |
Feuerwaffen, auf dem in einigen Fällen noch Visen der besuchten Länder | Feuerwaffen, auf dem in einigen Fällen noch Visen der besuchten Länder |
angebracht werden müssen. | angebracht werden müssen. |
Es sei darauf hingewiesen, dass in Belgien ausgestellte | Es sei darauf hingewiesen, dass in Belgien ausgestellte |
Besitzerlaubnisscheine vorbehaltlich der Bestimmungen in Nr. 3 | Besitzerlaubnisscheine vorbehaltlich der Bestimmungen in Nr. 3 |
Buchstabe c) bezüglich ausländischer europäischer Pässe nicht durch | Buchstabe c) bezüglich ausländischer europäischer Pässe nicht durch |
den europäischen Pass ersetzt werden. | den europäischen Pass ersetzt werden. |
12.3 Einreichung des Antrags | 12.3 Einreichung des Antrags |
Die betreffende Privatperson richtet ihren Antrag unmittelbar an den | Die betreffende Privatperson richtet ihren Antrag unmittelbar an den |
Gouverneur. | Gouverneur. |
Anträge von juristischen Personen (Gesellschaften, Vereinigungen) | Anträge von juristischen Personen (Gesellschaften, Vereinigungen) |
müssen im Namen eines Verantwortlichen eingereicht werden. | müssen im Namen eines Verantwortlichen eingereicht werden. |
Auf das Antragformular sind entwertete Steuermarken anzubringen. Wenn | Auf das Antragformular sind entwertete Steuermarken anzubringen. Wenn |
das Antragformular unleserlich oder unvollständige ausgefüllt wurde, | das Antragformular unleserlich oder unvollständige ausgefüllt wurde, |
ist es unzulässig und wird es nicht bearbeitet. | ist es unzulässig und wird es nicht bearbeitet. |
Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt sein: | Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt sein: |
- wenn der Antragsteller Inhaber eines Jagdscheins oder einer | - wenn der Antragsteller Inhaber eines Jagdscheins oder einer |
Sportschützenlizenz ist, eine Kopie dieser Dokumente, | Sportschützenlizenz ist, eine Kopie dieser Dokumente, |
- wenn der Antragsteller möchte, dass auf dem Pass Verteidigungs- oder | - wenn der Antragsteller möchte, dass auf dem Pass Verteidigungs- oder |
Kriegswaffen vermerkt werden, eine Kopie seiner Besitzerlaubnis für | Kriegswaffen vermerkt werden, eine Kopie seiner Besitzerlaubnis für |
diese Waffen oder eine Kopie der gleichgesetzten Dokumente, | diese Waffen oder eine Kopie der gleichgesetzten Dokumente, |
- wenn der Antragsteller möchte, dass auf dem Pass Jagd- oder | - wenn der Antragsteller möchte, dass auf dem Pass Jagd- oder |
Sportwaffen vermerkt werden, eine Kopie der Meldung der Abtretung an | Sportwaffen vermerkt werden, eine Kopie der Meldung der Abtretung an |
ihn, ausser wenn er diese Waffen nach gesetzlicher Vorschrift erworben | ihn, ausser wenn er diese Waffen nach gesetzlicher Vorschrift erworben |
hat, bevor deren Abtretung registriert werden musste. In diesem Fall | hat, bevor deren Abtretung registriert werden musste. In diesem Fall |
werden sie unter seinem Namen von den Dienststellen des Gouverneurs im | werden sie unter seinem Namen von den Dienststellen des Gouverneurs im |
Zentralen Waffenregister registriert, bevor der Pass tatsächlich | Zentralen Waffenregister registriert, bevor der Pass tatsächlich |
ausgestellt wird. | ausgestellt wird. |
Waffen, die einem Dritten gehören, dürfen nicht auf dem europäischen | Waffen, die einem Dritten gehören, dürfen nicht auf dem europäischen |
Pass vermerkt werden, da dieser eine Bescheinigung über den | Pass vermerkt werden, da dieser eine Bescheinigung über den |
gesetzlichen Waffenbesitz des Inhabers selbst ist. | gesetzlichen Waffenbesitz des Inhabers selbst ist. |
Der Betreffende darf einzig die Feuerwaffen in den europäischen Pass | Der Betreffende darf einzig die Feuerwaffen in den europäischen Pass |
eintragen lassen, die er bei einer Reise in einen anderen Staat der | eintragen lassen, die er bei einer Reise in einen anderen Staat der |
Europäischen Union mitnehmen möchte. | Europäischen Union mitnehmen möchte. |
Der Antrag muss anhand eines Formulars gestellt werden, das dem im | Der Antrag muss anhand eines Formulars gestellt werden, das dem im |
Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Muster entspricht. | Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Muster entspricht. |
Die Dienststellen des Gouverneurs sind gebeten, den Betreffenden | Die Dienststellen des Gouverneurs sind gebeten, den Betreffenden |
Exemplare dieses Antragformulars zur Verfügung zu stellen, das einfach | Exemplare dieses Antragformulars zur Verfügung zu stellen, das einfach |
aus dem Belgischen Staatsblatt fotokopiert werden kann. | aus dem Belgischen Staatsblatt fotokopiert werden kann. |
Auch die Waffeneinzelhändler und die Jäger- und | Auch die Waffeneinzelhändler und die Jäger- und |
Schiesssportvereinigungen können den Privatpersonen solche Unterlagen | Schiesssportvereinigungen können den Privatpersonen solche Unterlagen |
zur Verfügung stellen. | zur Verfügung stellen. |
12.4 Prüfung des Antrags | 12.4 Prüfung des Antrags |
Der Antrag auf Ausstellung eines europäischen Feuerwaffenpasses wird | Der Antrag auf Ausstellung eines europäischen Feuerwaffenpasses wird |
von den Dienststellen des Gouverneurs untersucht. Sie prüfen die | von den Dienststellen des Gouverneurs untersucht. Sie prüfen die |
Identität des Antragstellers und kontrollieren im Z.W.R. den | Identität des Antragstellers und kontrollieren im Z.W.R. den |
ordnungsgemässen Besitz der angegebenen Feuerwaffen. Dabei werden die | ordnungsgemässen Besitz der angegebenen Feuerwaffen. Dabei werden die |
noch nicht bekannten Jagd- und Sportwaffen sowie die Daten des | noch nicht bekannten Jagd- und Sportwaffen sowie die Daten des |
europäischen Passes selbst im Z.W.R. registriert. | europäischen Passes selbst im Z.W.R. registriert. |
Der europäische Pass muss binnen zwei Monaten nach Empfang des Antrags | Der europäische Pass muss binnen zwei Monaten nach Empfang des Antrags |
ausgestellt werden, sofern dieser vollständig war. Der Gouverneur kann | ausgestellt werden, sofern dieser vollständig war. Der Gouverneur kann |
einem oder mehreren Mitarbeitern seine Befugnis in diesem Bereich | einem oder mehreren Mitarbeitern seine Befugnis in diesem Bereich |
übertragen. | übertragen. |
12.5 Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des europäischen Passes | 12.5 Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des europäischen Passes |
Bei Diebstahl des europäischen Passes meldet der Betroffene den | Bei Diebstahl des europäischen Passes meldet der Betroffene den |
Diebstahl einem Polizeidienst seiner Wahl. | Diebstahl einem Polizeidienst seiner Wahl. |
Ausserdem muss er den Gouverneur davon in Kenntnis setzen, was | Ausserdem muss er den Gouverneur davon in Kenntnis setzen, was |
ebenfalls bei Verlust oder Vernichtung des europäischen Passes | ebenfalls bei Verlust oder Vernichtung des europäischen Passes |
erforderlich ist. | erforderlich ist. |
In jedem Fall (Diebstahl, Verlust oder Vernichtung des Passes) muss | In jedem Fall (Diebstahl, Verlust oder Vernichtung des Passes) muss |
er, wenn er ein Duplikat erhalten möchte, das gleiche Formular wie für | er, wenn er ein Duplikat erhalten möchte, das gleiche Formular wie für |
den Antrag auf Erlangung eines neuen Passes benutzen. | den Antrag auf Erlangung eines neuen Passes benutzen. |
Die verlorenen oder gestohlenen Dokumente werden in das | Die verlorenen oder gestohlenen Dokumente werden in das |
Informationssystem des Z.W.R. eingegeben. | Informationssystem des Z.W.R. eingegeben. |
12.6 Gültigkeitsdauer des europäischen Passes | 12.6 Gültigkeitsdauer des europäischen Passes |
In der Richtlinie ist die Gültigkeitsdauer des europäischen Passes, | In der Richtlinie ist die Gültigkeitsdauer des europäischen Passes, |
die einmal verlängert werden kann, auf höchstens fünf Jahre begrenzt | die einmal verlängert werden kann, auf höchstens fünf Jahre begrenzt |
worden. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden, dem der | worden. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden, dem der |
Originalpass beizufügen ist. Der Erneuerung darf auch mit dem | Originalpass beizufügen ist. Der Erneuerung darf auch mit dem |
Abänderungsformular beantragt werden. | Abänderungsformular beantragt werden. |
Sind im Pass ausschliesslich einschüssige Sport- und Jagdwaffen mit | Sind im Pass ausschliesslich einschüssige Sport- und Jagdwaffen mit |
glattem Lauf eingetragen, beträgt die maximale Gültigkeitsdauer zehn | glattem Lauf eingetragen, beträgt die maximale Gültigkeitsdauer zehn |
Jahre. | Jahre. |
12.7. Abänderung des europäischen Passes | 12.7. Abänderung des europäischen Passes |
Der Inhaber reicht seinen Antrag auf Abänderung des europäischen | Der Inhaber reicht seinen Antrag auf Abänderung des europäischen |
Passes unter denselben Bedingungen ein, wobei er dem Antrag den | Passes unter denselben Bedingungen ein, wobei er dem Antrag den |
Originalpass beifügt. Der neue Pass wird ihm auf die gleiche Art und | Originalpass beifügt. Der neue Pass wird ihm auf die gleiche Art und |
Weise wie der Originalpass ausgestellt. | Weise wie der Originalpass ausgestellt. |
Im Königlichen Erlass ist ausserdem vorgesehen, dass die lokale | Im Königlichen Erlass ist ausserdem vorgesehen, dass die lokale |
Polizei aus eigener Initiative eine Abänderung beantragt, wenn eine | Polizei aus eigener Initiative eine Abänderung beantragt, wenn eine |
auf dem europäischen Pass angegebene Verteidigungs- oder Kriegswaffe | auf dem europäischen Pass angegebene Verteidigungs- oder Kriegswaffe |
Gegenstand eines vom Gouverneur verhängten Entzugs der Besitzerlaubnis | Gegenstand eines vom Gouverneur verhängten Entzugs der Besitzerlaubnis |
geworden ist. | geworden ist. |
In diesem Fall sollte wie folgt vorgegangen werden: | In diesem Fall sollte wie folgt vorgegangen werden: |
1. Die lokale Polizei prüft online im Z.W.R., ob ein europäischer Pass | 1. Die lokale Polizei prüft online im Z.W.R., ob ein europäischer Pass |
ausgestellt worden ist, auf dem diese Waffe eingetragen ist. | ausgestellt worden ist, auf dem diese Waffe eingetragen ist. |
2. Wenn ja, wird der Gouverneur den europäischen Pass einziehen. | 2. Wenn ja, wird der Gouverneur den europäischen Pass einziehen. |
3. Wenn sich noch andere Waffen im Besitz des Passinhabers befinden, | 3. Wenn sich noch andere Waffen im Besitz des Passinhabers befinden, |
wird die Polizei beim Z.W.R. die Streichung der betreffenden Waffe | wird die Polizei beim Z.W.R. die Streichung der betreffenden Waffe |
beantragen. | beantragen. |
12.8 Benutzung des europäischen Passes in einem anderen Staat der | 12.8 Benutzung des europäischen Passes in einem anderen Staat der |
Europäischen Union | Europäischen Union |
Der Pass erfüllt keinen anderen Zweck, als den ausländischen Behörden | Der Pass erfüllt keinen anderen Zweck, als den ausländischen Behörden |
zu bescheinigen, dass der Inhaber die auf dem europäischen Pass | zu bescheinigen, dass der Inhaber die auf dem europäischen Pass |
eingetragenen (erlaubnis- oder meldepflichtigen) Waffen nach der | eingetragenen (erlaubnis- oder meldepflichtigen) Waffen nach der |
belgischen Regelung ordnungsgemäss besitzt. | belgischen Regelung ordnungsgemäss besitzt. |
In den Rechtsvorschriften der anderen Staaten der Europäischen Union | In den Rechtsvorschriften der anderen Staaten der Europäischen Union |
kann es eventuell Einschränkungen in puncto zeitweiliger Einfuhr von | kann es eventuell Einschränkungen in puncto zeitweiliger Einfuhr von |
Waffen in ihr Staatsgebiet geben: Die Einfuhr ist entweder verboten, | Waffen in ihr Staatsgebiet geben: Die Einfuhr ist entweder verboten, |
erlaubnispflichtig oder frei. | erlaubnispflichtig oder frei. |
1. Ist die Einfuhr verboten, darf der Inhaber der Waffe nicht mit ihr | 1. Ist die Einfuhr verboten, darf der Inhaber der Waffe nicht mit ihr |
in das betreffende Land einreisen, selbst wenn er einen europäischen | in das betreffende Land einreisen, selbst wenn er einen europäischen |
Pass besitzt. | Pass besitzt. |
2. Ist die Einfuhr erlaubnispflichtig, muss der Inhaber den | 2. Ist die Einfuhr erlaubnispflichtig, muss der Inhaber den |
ausländischen Behörden den europäischen Pass vor der Reise zukommen | ausländischen Behörden den europäischen Pass vor der Reise zukommen |
lassen, damit darauf ein Visum angebracht werden kann, das als | lassen, damit darauf ein Visum angebracht werden kann, das als |
zeitweilige Waffenbesitzerlaubnis gilt. | zeitweilige Waffenbesitzerlaubnis gilt. |
3. Ist die Einfuhr frei, darf der Besitzer ohne vorherige Formalitäten | 3. Ist die Einfuhr frei, darf der Besitzer ohne vorherige Formalitäten |
mit Waffe und europäischem Pass in das betreffende Land einreisen. | mit Waffe und europäischem Pass in das betreffende Land einreisen. |
Der Inhaber muss rechtzeitig die nötigen Informationen einholen, | Der Inhaber muss rechtzeitig die nötigen Informationen einholen, |
entweder direkt bei der Behörde des Landes, das er besuchen möchte | entweder direkt bei der Behörde des Landes, das er besuchen möchte |
(und der Länder, die er auf dem Weg dorthin durchqueren wird), oder | (und der Länder, die er auf dem Weg dorthin durchqueren wird), oder |
bei den Jäger- oder Schiesssportvereinigungen, deren Mitglied er ist | bei den Jäger- oder Schiesssportvereinigungen, deren Mitglied er ist |
oder von denen die Einladung ausgeht. Hierbei gilt es, achtsam zu | oder von denen die Einladung ausgeht. Hierbei gilt es, achtsam zu |
sein, da die ausländischen Rechtsvorschriften weiterentwickelt werden | sein, da die ausländischen Rechtsvorschriften weiterentwickelt werden |
können. | können. |
12.9 Im Ausland ausgestellte europäische Feuerwaffenpässe | 12.9 Im Ausland ausgestellte europäische Feuerwaffenpässe |
Die belgischen Polizeidienste werden bei Kontrollen mit | Die belgischen Polizeidienste werden bei Kontrollen mit |
Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union | Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
konfrontiert, die einen von ihren eigenen Behörden ausgestellten | konfrontiert, die einen von ihren eigenen Behörden ausgestellten |
europäischen Pass vorlegen. | europäischen Pass vorlegen. |
Der Inhaber eines im Ausland ausgestellten europäischen Passes kann | Der Inhaber eines im Ausland ausgestellten europäischen Passes kann |
rechtsgültig die darin eingetragenen Waffen zeitweilig nach Belgien | rechtsgültig die darin eingetragenen Waffen zeitweilig nach Belgien |
mitbringen, sofern es sich dabei um Waffen handelt, deren Besitz in | mitbringen, sofern es sich dabei um Waffen handelt, deren Besitz in |
Belgien nicht erlaubnispflichtig ist (Jagd- oder Sportwaffen und | Belgien nicht erlaubnispflichtig ist (Jagd- oder Sportwaffen und |
Sammlerwaffen). | Sammlerwaffen). |
Sind auf dem Pass Feuerwaffen eingetragen, die in Belgien einer | Sind auf dem Pass Feuerwaffen eingetragen, die in Belgien einer |
vorherigen Besitzerlaubnis unterliegen, muss der Pass mit einem | vorherigen Besitzerlaubnis unterliegen, muss der Pass mit einem |
Stempel der Staatssicherheit versehen werden, wodurch der Besitz der | Stempel der Staatssicherheit versehen werden, wodurch der Besitz der |
betreffenden Waffe(n) erlaubt wird. | betreffenden Waffe(n) erlaubt wird. |
Dieser Stempel ersetzt die Waffenbesitzerlaubnis (Muster Nr. 4) und | Dieser Stempel ersetzt die Waffenbesitzerlaubnis (Muster Nr. 4) und |
hat denselben Wert wie vorerwähnte Erlaubnis, die Ausländern von | hat denselben Wert wie vorerwähnte Erlaubnis, die Ausländern von |
derselben Behörde erteilt wird. | derselben Behörde erteilt wird. |
Inhaber von Pässen, die in einem anderen Staat der Europäischen Union | Inhaber von Pässen, die in einem anderen Staat der Europäischen Union |
ausgestellt worden sind, müssen die Tatsache, dass sie die Waffen nach | ausgestellt worden sind, müssen die Tatsache, dass sie die Waffen nach |
Belgien mitbringen, stets rechtfertigen können, zum Beispiel anhand | Belgien mitbringen, stets rechtfertigen können, zum Beispiel anhand |
einer Einladung zur Jagd oder einer Anmeldung zu einem Wettkampf im | einer Einladung zur Jagd oder einer Anmeldung zu einem Wettkampf im |
Sportschiessen. | Sportschiessen. |
Sie dürfen für die eingetragenen Waffen so viel Munition mitbringen, | Sie dürfen für die eingetragenen Waffen so viel Munition mitbringen, |
wie sie während ihres Aufenthalts in Belgien benötigen. Die | wie sie während ihres Aufenthalts in Belgien benötigen. Die |
Munitionsmenge ist theoretisch auf 100 Patronen für Jagdmunition und | Munitionsmenge ist theoretisch auf 100 Patronen für Jagdmunition und |
auf 200 Patronen für Sportmunition (einschliesslich Munition für | auf 200 Patronen für Sportmunition (einschliesslich Munition für |
Verteidigungs- und Kriegswaffen, die zu sportlichen Zwecken benutzt | Verteidigungs- und Kriegswaffen, die zu sportlichen Zwecken benutzt |
werden) begrenzt, es sei denn, der Betreffende kann nachweisen, dass | werden) begrenzt, es sei denn, der Betreffende kann nachweisen, dass |
er für die Ausübung seiner Aktivität mehr Munition benötigt, wie es | er für die Ausübung seiner Aktivität mehr Munition benötigt, wie es |
beispielsweise für die Teilnahme an bestimmten Sportwettkämpfen der | beispielsweise für die Teilnahme an bestimmten Sportwettkämpfen der |
Fall ist. | Fall ist. |
Sollten die Polizeidienste die Gültigkeit des ihnen vorgelegten | Sollten die Polizeidienste die Gültigkeit des ihnen vorgelegten |
Dokuments anzweifeln, wird empfohlen, Kontakt mit dem Z.W.R. | Dokuments anzweifeln, wird empfohlen, Kontakt mit dem Z.W.R. |
aufzunehmen, das zur Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden der | aufzunehmen, das zur Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden der |
anderen Mitgliedstaaten befugt ist und über Muster der europäischen | anderen Mitgliedstaaten befugt ist und über Muster der europäischen |
Pässe verfügt, die von ausländischen Behörden ausgestellt werden. » | Pässe verfügt, die von ausländischen Behörden ausgestellt werden. » |
Nr. 14.1 wird aufgehoben. | Nr. 14.1 wird aufgehoben. |
Nr. 14.2 Absätze zwei, drei und vier werden ersetzt durch: | Nr. 14.2 Absätze zwei, drei und vier werden ersetzt durch: |
« Gemäss der Regelung bezüglich Waffen (Artikel 26 des Königlichen | « Gemäss der Regelung bezüglich Waffen (Artikel 26 des Königlichen |
Erlasses) müssen die Polizeidienste, die eine Waffe beschlagnahmen, | Erlasses) müssen die Polizeidienste, die eine Waffe beschlagnahmen, |
ein Beschlagnahmeformular (Muster Nr. 10) ausfüllen, um das Z.W.R. | ein Beschlagnahmeformular (Muster Nr. 10) ausfüllen, um das Z.W.R. |
über die Bestimmung der beschlagnahmten Waffen in Kenntnis zu setzen. | über die Bestimmung der beschlagnahmten Waffen in Kenntnis zu setzen. |
Das Formular muss mit ausreichend detaillierten Angaben ausgefüllt | Das Formular muss mit ausreichend detaillierten Angaben ausgefüllt |
werden. | werden. |
Befindet sich der Wohnsitz des Besitzers der Waffe in der Zone des | Befindet sich der Wohnsitz des Besitzers der Waffe in der Zone des |
beschlagnahmenden Polizeidienstes, so muss dieser Polizeidienst, | beschlagnahmenden Polizeidienstes, so muss dieser Polizeidienst, |
nachdem er die Daten dieses Formulars online in das Z.W.R. eingegeben | nachdem er die Daten dieses Formulars online in das Z.W.R. eingegeben |
hat, das Formular zusammen mit der Waffe in der Gerichtskanzlei | hat, das Formular zusammen mit der Waffe in der Gerichtskanzlei |
hinterlegen. Befindet sich der Wohnsitz des Betreffenden woanders, | hinterlegen. Befindet sich der Wohnsitz des Betreffenden woanders, |
muss der beschlagnahmende Polizeidienst binnen 48 Stunden eine Kopie | muss der beschlagnahmende Polizeidienst binnen 48 Stunden eine Kopie |
des Formulars nach Muster Nr. 10 an die lokale Polizei dieses | des Formulars nach Muster Nr. 10 an die lokale Polizei dieses |
Wohnsitzes übermitteln, damit diese die Daten ins Z.W.R. eingibt. » | Wohnsitzes übermitteln, damit diese die Daten ins Z.W.R. eingibt. » |
Nr. 14.3 letzter Absatz wird ersetzt durch: | Nr. 14.3 letzter Absatz wird ersetzt durch: |
« Wenn ein Polizeidienst unter solchen Umständen ein Formular nach | « Wenn ein Polizeidienst unter solchen Umständen ein Formular nach |
Muster Nr. 10 anfertigt, muss er es sofort online in das Z.W.R. | Muster Nr. 10 anfertigt, muss er es sofort online in das Z.W.R. |
eingeben, wenn der Hinterleger seinen Wohnsitz in der betroffenen Zone | eingeben, wenn der Hinterleger seinen Wohnsitz in der betroffenen Zone |
hat. Andernfalls muss die zuständige lokale Polizei binnen 48 Stunden | hat. Andernfalls muss die zuständige lokale Polizei binnen 48 Stunden |
eine Kopie des Formulars nach Muster Nr. 10 zwecks Onlineregistrierung | eine Kopie des Formulars nach Muster Nr. 10 zwecks Onlineregistrierung |
erhalten. Spätere Abänderungen des Formulars (Rückgabe der Waffe usw.) | erhalten. Spätere Abänderungen des Formulars (Rückgabe der Waffe usw.) |
müssen ebenfalls registriert werden. » | müssen ebenfalls registriert werden. » |
Schliesslich sei daran erinnert, dass alle in Kapitel 15 des | Schliesslich sei daran erinnert, dass alle in Kapitel 15 des |
koordinierten Rundschreibens erwähnten Beträge durch Artikel 25 des | koordinierten Rundschreibens erwähnten Beträge durch Artikel 25 des |
Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 30. | Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 30. |
August 2000, S. 29484) in euro umgewandelt worden sind. | August 2000, S. 29484) in euro umgewandelt worden sind. |
Übergangsmassnahmen | Übergangsmassnahmen |
Nach In-Kraft-Treten des Königlichen Erlasses vom 17. Juni 2002 zur | Nach In-Kraft-Treten des Königlichen Erlasses vom 17. Juni 2002 zur |
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur | Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur |
Ausführung des Waffengesetzes werden die lokalen Polizeidienste über | Ausführung des Waffengesetzes werden die lokalen Polizeidienste über |
eine Frist von sechs Monaten verfügen, um: | eine Frist von sechs Monaten verfügen, um: |
1. ihre Dienstwaffen online im Z.W.R. zu registrieren, | 1. ihre Dienstwaffen online im Z.W.R. zu registrieren, |
2. dem Z.W.R. eine Kopie der Register der anerkannten Waffensammlungen | 2. dem Z.W.R. eine Kopie der Register der anerkannten Waffensammlungen |
auf ihrem Gebiet zukommen lassen. Anschliessend müssen sie selbst für | auf ihrem Gebiet zukommen lassen. Anschliessend müssen sie selbst für |
die Registrierung dieser Sammlungen und ihrer Fortentwicklung sorgen. | die Registrierung dieser Sammlungen und ihrer Fortentwicklung sorgen. |
Die Registrierung der Dienstwaffen der anderen Dienste, die über | Die Registrierung der Dienstwaffen der anderen Dienste, die über |
solche verfügen, muss ebenfalls binnen sechs Monaten geschehen. | solche verfügen, muss ebenfalls binnen sechs Monaten geschehen. |
Während die dem Z.W.R. angeschlossenen Dienste angehalten sind, sich | Während die dem Z.W.R. angeschlossenen Dienste angehalten sind, sich |
selbst darum zu kümmern, müssen die übrigen dem Z.W.R. die Listen | selbst darum zu kümmern, müssen die übrigen dem Z.W.R. die Listen |
ihrer Dienstwaffen mit Angabe der Bezeichnung ihres Korps, den | ihrer Dienstwaffen mit Angabe der Bezeichnung ihres Korps, den |
Aufbewahrungsort der Waffen und die Merkmale und Nummern der Waffen | Aufbewahrungsort der Waffen und die Merkmale und Nummern der Waffen |
schriftlich mitteilen. | schriftlich mitteilen. |
Die Dienststellen des Gouverneurs schliesslich verfügen über dieselbe | Die Dienststellen des Gouverneurs schliesslich verfügen über dieselbe |
Frist von sechs Monaten ab dem 1. Juli 2002, um den europäischen | Frist von sechs Monaten ab dem 1. Juli 2002, um den europäischen |
Feuerwaffenpass innerhalb der normalen Frist von zwei Monaten | Feuerwaffenpass innerhalb der normalen Frist von zwei Monaten |
auszustellen. Vorher darf diese Frist überschritten werden, wenn | auszustellen. Vorher darf diese Frist überschritten werden, wenn |
materielle Probleme auftreten. Die noch vor dem 1. Juli 2002 im Z.W.R. | materielle Probleme auftreten. Die noch vor dem 1. Juli 2002 im Z.W.R. |
eingehenden Anträge für Pässe werden an die zuständigen Gouverneure | eingehenden Anträge für Pässe werden an die zuständigen Gouverneure |
weitergeleitet. | weitergeleitet. |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |