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Circulaire coordonnée 3630/1/8 relative à l'application des dispositions légales et réglementaires relatives aux armes. Mise à jour. - Traduction allemande Gecoördineerde omzendbrief 3630/1/8 betreffende de toepassing van de wettelijke en reglementaire bepalingen inzake wapens. - Aanvulling. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
17 JUIN 2002. - Circulaire coordonnée 3630/1/8 relative à 17 JUNI 2002. - Gecoördineerde omzendbrief 3630/1/8 betreffende de
l'application des dispositions légales et réglementaires relatives aux toepassing van de wettelijke en reglementaire bepalingen inzake
armes. Mise à jour. - Traduction allemande wapens. - Aanvulling. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de gecoördineerde
circulaire coordonnée 3630/1/8 du Ministre de la Justice du 17 juin omzendbrief 3630/1/8 van de Minister van Justitie van 17 juni 2002
2002 relative à l'application des dispositions légales et betreffende de toepassing van de wettelijke en reglementaire
réglementaires relatives aux armes. - Mise à jour (Moniteur belge du
21 juin 2002), établie par le Service central de traduction allemande bepalingen inzake wapens. - Aanvulling (Belgisch Staatsblad van 21
juni 2002), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
17. JUNI 2002 - Koordiniertes Rundschreiben 3630/1/8 über die 17. JUNI 2002 - Koordiniertes Rundschreiben 3630/1/8 über die
Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bezüglich Waffen - Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bezüglich Waffen -
Ergänzung Ergänzung
Der administrative Abschnitt des koordinierten Rundschreibens 3630/1/8 Der administrative Abschnitt des koordinierten Rundschreibens 3630/1/8
vom 30. Oktober 1995 über die Anwendung der Gesetzes- und vom 30. Oktober 1995 über die Anwendung der Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen bezüglich Waffen wird wie folgt abgeändert: Verordnungsbestimmungen bezüglich Waffen wird wie folgt abgeändert:
Nr. 2.4 wird ersetzt durch: Nr. 2.4 wird ersetzt durch:
« das Z.W.R.: das Zentrale Waffenregister, eine Datenbank, worin die « das Z.W.R.: das Zentrale Waffenregister, eine Datenbank, worin die
Informationen über den Besitz von Feuerwaffen in unserem Land Informationen über den Besitz von Feuerwaffen in unserem Land
gespeichert werden. Sie wird von einer gleichnamigen Dienststelle der gespeichert werden. Sie wird von einer gleichnamigen Dienststelle der
Generaldirektion der Operativen Unterstützung der föderalen Polizei Generaldirektion der Operativen Unterstützung der föderalen Polizei
verwaltet. Sie wird den Polizeidiensten zur Verfügung gestellt und ist verwaltet. Sie wird den Polizeidiensten zur Verfügung gestellt und ist
der Öffentlichkeit nicht zugänglich. » der Öffentlichkeit nicht zugänglich. »
Kapitel 3 wird ersetzt durch: Kapitel 3 wird ersetzt durch:
« 3. BEFUGNISSE DER POLIZEI « 3. BEFUGNISSE DER POLIZEI
Da die Rechtsvorschriften über Waffen noch nicht an die Polizeireform Da die Rechtsvorschriften über Waffen noch nicht an die Polizeireform
angepasst worden sind, gilt die Regel, dass überall, wo noch von der angepasst worden sind, gilt die Regel, dass überall, wo noch von der
Gemeindepolizei oder der lokalen Gendarmeriebrigade die Rede ist, dies Gemeindepolizei oder der lokalen Gendarmeriebrigade die Rede ist, dies
als lokale Polizei gelesen werden muss. als lokale Polizei gelesen werden muss.
Die früher dem Kommissar der Gemeindepolizei oder dem Die früher dem Kommissar der Gemeindepolizei oder dem
Gendarmeriekommandanten zustehenden Befugnisse kommen nun dem Gendarmeriekommandanten zustehenden Befugnisse kommen nun dem
Korpschef der lokalen Polizei zu. Genau wie früher kann der Korpschef Korpschef der lokalen Polizei zu. Genau wie früher kann der Korpschef
seine Befugnisse an jemanden mit dem Dienstgrad eines Kommissars seine Befugnisse an jemanden mit dem Dienstgrad eines Kommissars
übertragen. übertragen.
Der Korpschef einer Mehrgemeindezone kann wählen, ob für die gesamte Der Korpschef einer Mehrgemeindezone kann wählen, ob für die gesamte
Zone eine zentralisierte Waffendienststelle eingerichtet wird oder Zone eine zentralisierte Waffendienststelle eingerichtet wird oder
nicht. In jedem Fall ist die Beibehaltung eines kommunalen nicht. In jedem Fall ist die Beibehaltung eines kommunalen
Waffenregisters notwendig, da die Genehmigungen an den Wohnsitz Waffenregisters notwendig, da die Genehmigungen an den Wohnsitz
gebunden sind. Das bedeutet auch, dass die alten kommunalen Kodes gebunden sind. Das bedeutet auch, dass die alten kommunalen Kodes
weiterhin im Z.W.R. benutzt werden müssen und die Gebühr in Höhe von weiterhin im Z.W.R. benutzt werden müssen und die Gebühr in Höhe von
25 euro für eine Zulassung einer Verteidigungswaffe weiterhin der 25 euro für eine Zulassung einer Verteidigungswaffe weiterhin der
Gemeinde, wo der Antragsteller wohnt, und nicht der Polizeizone Gemeinde, wo der Antragsteller wohnt, und nicht der Polizeizone
zukommt. » zukommt. »
Nr. 4.8.4 Absatz 1 wird ersetzt durch: Nr. 4.8.4 Absatz 1 wird ersetzt durch:
« Sammler müssen die lokale Polizei anhand des Musters Nr. 11 über « Sammler müssen die lokale Polizei anhand des Musters Nr. 11 über
jeden Verkauf beziehungsweise jede Überlassung einer Waffe ihrer jeden Verkauf beziehungsweise jede Überlassung einer Waffe ihrer
Sammlung informieren. Sammlung informieren.
Zudem müssen sie einmal jährlich eine Kopie ihrer Register der lokalen Zudem müssen sie einmal jährlich eine Kopie ihrer Register der lokalen
Polizei zukommen lassen, die mit Hilfe dieser Unterlagen den Polizei zukommen lassen, die mit Hilfe dieser Unterlagen den
Waffenbesitz der Betreffenden in das Z.W.R. eingibt. » Waffenbesitz der Betreffenden in das Z.W.R. eingibt. »
Nr. 5.3 wird ersetzt durch: Nr. 5.3 wird ersetzt durch:
« Sofern der Antragsteller seinen Wohnsitz in Belgien hat, wird die « Sofern der Antragsteller seinen Wohnsitz in Belgien hat, wird die
Erlaubnis von dem für den Wohnort des künftigen Waffenbesitzers Erlaubnis von dem für den Wohnort des künftigen Waffenbesitzers
zuständigen Korpschef der lokalen Polizei erteilt. Es handelt sich zuständigen Korpschef der lokalen Polizei erteilt. Es handelt sich
hierbei um eine verwaltungspolizeiliche Aufgabe. hierbei um eine verwaltungspolizeiliche Aufgabe.
Sofern der Antragsteller seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat, wird Sofern der Antragsteller seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat, wird
die Erlaubnis im Namen des Ministers der Justiz von der die Erlaubnis im Namen des Ministers der Justiz von der
Staatssicherheit (Northgate I, Boulevard du Roi Albert II 6, Bfk. 2 in Staatssicherheit (Northgate I, Boulevard du Roi Albert II 6, Bfk. 2 in
1000 Brüssel) erteilt. 1000 Brüssel) erteilt.
Siehe auch Kapitel 3. » Siehe auch Kapitel 3. »
Nr. 11.2 letzter Absatz wird ersetzt durch: Nr. 11.2 letzter Absatz wird ersetzt durch:
« Seit der Polizeireform ist das Z.W.R. Teil der Generaldirektion der « Seit der Polizeireform ist das Z.W.R. Teil der Generaldirektion der
Operativen Unterstützung der föderalen Polizei. » Operativen Unterstützung der föderalen Polizei. »
Nr. 11.3.2 wird ergänzt durch: Nr. 11.3.2 wird ergänzt durch:
« d) die Beschlagnahme oder freiwillige Abgabe einer Feuerwaffe, indem « d) die Beschlagnahme oder freiwillige Abgabe einer Feuerwaffe, indem
sie zunächst selbst das Formular Nr. 10, das sie als Beweisstück für sie zunächst selbst das Formular Nr. 10, das sie als Beweisstück für
die Gerichtskanzlei aufsetzen, im Z.W.R. eingeben. » die Gerichtskanzlei aufsetzen, im Z.W.R. eingeben. »
Nr. 11.3.3 wird ersetzt durch: Nr. 11.3.3 wird ersetzt durch:
« Die Gerichtskanzleien müssen künftig nur noch das Muster Nr. 10 « Die Gerichtskanzleien müssen künftig nur noch das Muster Nr. 10
aufbewahren. aufbewahren.
Siehe Kapitel 14. » Siehe Kapitel 14. »
Nr. 11.3.4 wird ergänzt durch: Nr. 11.3.4 wird ergänzt durch:
« f) die Ausstellung eines europäischen Feuerwaffenpasses. « f) die Ausstellung eines europäischen Feuerwaffenpasses.
Diese Informationen müssen, sofern möglich, online übermittelt werden. Diese Informationen müssen, sofern möglich, online übermittelt werden.
» »
Kapitel 12 wird ersetzt durch: Kapitel 12 wird ersetzt durch:
« 12. DER EUROPÄISCHE FEUERWAFFENPASS « 12. DER EUROPÄISCHE FEUERWAFFENPASS
12.1 Rechtsgrundlage 12.1 Rechtsgrundlage
Der Königliche Erlass vom 8. August 1994, abgeändert durch den Der Königliche Erlass vom 8. August 1994, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 17. Juni 2002. Königlichen Erlass vom 17. Juni 2002.
12.2 Zielsetzung des Dokuments 12.2 Zielsetzung des Dokuments
Der europäische Feuerwaffenpass (nachstehend « europäischer Pass » Der europäische Feuerwaffenpass (nachstehend « europäischer Pass »
genannt) soll dazu dienen, die Polizei- und Verwaltungsbehörden der genannt) soll dazu dienen, die Polizei- und Verwaltungsbehörden der
anderen Staaten der Europäischen Union, in die sich eine Privatperson anderen Staaten der Europäischen Union, in die sich eine Privatperson
begibt, über die Rechtmässigkeit ihres Besitzes von Feuerwaffen in begibt, über die Rechtmässigkeit ihres Besitzes von Feuerwaffen in
Belgien zu informieren. Er ist sozusagen ein Reisepass für Belgien zu informieren. Er ist sozusagen ein Reisepass für
Feuerwaffen, auf dem in einigen Fällen noch Visen der besuchten Länder Feuerwaffen, auf dem in einigen Fällen noch Visen der besuchten Länder
angebracht werden müssen. angebracht werden müssen.
Es sei darauf hingewiesen, dass in Belgien ausgestellte Es sei darauf hingewiesen, dass in Belgien ausgestellte
Besitzerlaubnisscheine vorbehaltlich der Bestimmungen in Nr. 3 Besitzerlaubnisscheine vorbehaltlich der Bestimmungen in Nr. 3
Buchstabe c) bezüglich ausländischer europäischer Pässe nicht durch Buchstabe c) bezüglich ausländischer europäischer Pässe nicht durch
den europäischen Pass ersetzt werden. den europäischen Pass ersetzt werden.
12.3 Einreichung des Antrags 12.3 Einreichung des Antrags
Die betreffende Privatperson richtet ihren Antrag unmittelbar an den Die betreffende Privatperson richtet ihren Antrag unmittelbar an den
Gouverneur. Gouverneur.
Anträge von juristischen Personen (Gesellschaften, Vereinigungen) Anträge von juristischen Personen (Gesellschaften, Vereinigungen)
müssen im Namen eines Verantwortlichen eingereicht werden. müssen im Namen eines Verantwortlichen eingereicht werden.
Auf das Antragformular sind entwertete Steuermarken anzubringen. Wenn Auf das Antragformular sind entwertete Steuermarken anzubringen. Wenn
das Antragformular unleserlich oder unvollständige ausgefüllt wurde, das Antragformular unleserlich oder unvollständige ausgefüllt wurde,
ist es unzulässig und wird es nicht bearbeitet. ist es unzulässig und wird es nicht bearbeitet.
Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt sein: Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt sein:
- wenn der Antragsteller Inhaber eines Jagdscheins oder einer - wenn der Antragsteller Inhaber eines Jagdscheins oder einer
Sportschützenlizenz ist, eine Kopie dieser Dokumente, Sportschützenlizenz ist, eine Kopie dieser Dokumente,
- wenn der Antragsteller möchte, dass auf dem Pass Verteidigungs- oder - wenn der Antragsteller möchte, dass auf dem Pass Verteidigungs- oder
Kriegswaffen vermerkt werden, eine Kopie seiner Besitzerlaubnis für Kriegswaffen vermerkt werden, eine Kopie seiner Besitzerlaubnis für
diese Waffen oder eine Kopie der gleichgesetzten Dokumente, diese Waffen oder eine Kopie der gleichgesetzten Dokumente,
- wenn der Antragsteller möchte, dass auf dem Pass Jagd- oder - wenn der Antragsteller möchte, dass auf dem Pass Jagd- oder
Sportwaffen vermerkt werden, eine Kopie der Meldung der Abtretung an Sportwaffen vermerkt werden, eine Kopie der Meldung der Abtretung an
ihn, ausser wenn er diese Waffen nach gesetzlicher Vorschrift erworben ihn, ausser wenn er diese Waffen nach gesetzlicher Vorschrift erworben
hat, bevor deren Abtretung registriert werden musste. In diesem Fall hat, bevor deren Abtretung registriert werden musste. In diesem Fall
werden sie unter seinem Namen von den Dienststellen des Gouverneurs im werden sie unter seinem Namen von den Dienststellen des Gouverneurs im
Zentralen Waffenregister registriert, bevor der Pass tatsächlich Zentralen Waffenregister registriert, bevor der Pass tatsächlich
ausgestellt wird. ausgestellt wird.
Waffen, die einem Dritten gehören, dürfen nicht auf dem europäischen Waffen, die einem Dritten gehören, dürfen nicht auf dem europäischen
Pass vermerkt werden, da dieser eine Bescheinigung über den Pass vermerkt werden, da dieser eine Bescheinigung über den
gesetzlichen Waffenbesitz des Inhabers selbst ist. gesetzlichen Waffenbesitz des Inhabers selbst ist.
Der Betreffende darf einzig die Feuerwaffen in den europäischen Pass Der Betreffende darf einzig die Feuerwaffen in den europäischen Pass
eintragen lassen, die er bei einer Reise in einen anderen Staat der eintragen lassen, die er bei einer Reise in einen anderen Staat der
Europäischen Union mitnehmen möchte. Europäischen Union mitnehmen möchte.
Der Antrag muss anhand eines Formulars gestellt werden, das dem im Der Antrag muss anhand eines Formulars gestellt werden, das dem im
Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Muster entspricht. Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Muster entspricht.
Die Dienststellen des Gouverneurs sind gebeten, den Betreffenden Die Dienststellen des Gouverneurs sind gebeten, den Betreffenden
Exemplare dieses Antragformulars zur Verfügung zu stellen, das einfach Exemplare dieses Antragformulars zur Verfügung zu stellen, das einfach
aus dem Belgischen Staatsblatt fotokopiert werden kann. aus dem Belgischen Staatsblatt fotokopiert werden kann.
Auch die Waffeneinzelhändler und die Jäger- und Auch die Waffeneinzelhändler und die Jäger- und
Schiesssportvereinigungen können den Privatpersonen solche Unterlagen Schiesssportvereinigungen können den Privatpersonen solche Unterlagen
zur Verfügung stellen. zur Verfügung stellen.
12.4 Prüfung des Antrags 12.4 Prüfung des Antrags
Der Antrag auf Ausstellung eines europäischen Feuerwaffenpasses wird Der Antrag auf Ausstellung eines europäischen Feuerwaffenpasses wird
von den Dienststellen des Gouverneurs untersucht. Sie prüfen die von den Dienststellen des Gouverneurs untersucht. Sie prüfen die
Identität des Antragstellers und kontrollieren im Z.W.R. den Identität des Antragstellers und kontrollieren im Z.W.R. den
ordnungsgemässen Besitz der angegebenen Feuerwaffen. Dabei werden die ordnungsgemässen Besitz der angegebenen Feuerwaffen. Dabei werden die
noch nicht bekannten Jagd- und Sportwaffen sowie die Daten des noch nicht bekannten Jagd- und Sportwaffen sowie die Daten des
europäischen Passes selbst im Z.W.R. registriert. europäischen Passes selbst im Z.W.R. registriert.
Der europäische Pass muss binnen zwei Monaten nach Empfang des Antrags Der europäische Pass muss binnen zwei Monaten nach Empfang des Antrags
ausgestellt werden, sofern dieser vollständig war. Der Gouverneur kann ausgestellt werden, sofern dieser vollständig war. Der Gouverneur kann
einem oder mehreren Mitarbeitern seine Befugnis in diesem Bereich einem oder mehreren Mitarbeitern seine Befugnis in diesem Bereich
übertragen. übertragen.
12.5 Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des europäischen Passes 12.5 Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des europäischen Passes
Bei Diebstahl des europäischen Passes meldet der Betroffene den Bei Diebstahl des europäischen Passes meldet der Betroffene den
Diebstahl einem Polizeidienst seiner Wahl. Diebstahl einem Polizeidienst seiner Wahl.
Ausserdem muss er den Gouverneur davon in Kenntnis setzen, was Ausserdem muss er den Gouverneur davon in Kenntnis setzen, was
ebenfalls bei Verlust oder Vernichtung des europäischen Passes ebenfalls bei Verlust oder Vernichtung des europäischen Passes
erforderlich ist. erforderlich ist.
In jedem Fall (Diebstahl, Verlust oder Vernichtung des Passes) muss In jedem Fall (Diebstahl, Verlust oder Vernichtung des Passes) muss
er, wenn er ein Duplikat erhalten möchte, das gleiche Formular wie für er, wenn er ein Duplikat erhalten möchte, das gleiche Formular wie für
den Antrag auf Erlangung eines neuen Passes benutzen. den Antrag auf Erlangung eines neuen Passes benutzen.
Die verlorenen oder gestohlenen Dokumente werden in das Die verlorenen oder gestohlenen Dokumente werden in das
Informationssystem des Z.W.R. eingegeben. Informationssystem des Z.W.R. eingegeben.
12.6 Gültigkeitsdauer des europäischen Passes 12.6 Gültigkeitsdauer des europäischen Passes
In der Richtlinie ist die Gültigkeitsdauer des europäischen Passes, In der Richtlinie ist die Gültigkeitsdauer des europäischen Passes,
die einmal verlängert werden kann, auf höchstens fünf Jahre begrenzt die einmal verlängert werden kann, auf höchstens fünf Jahre begrenzt
worden. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden, dem der worden. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden, dem der
Originalpass beizufügen ist. Der Erneuerung darf auch mit dem Originalpass beizufügen ist. Der Erneuerung darf auch mit dem
Abänderungsformular beantragt werden. Abänderungsformular beantragt werden.
Sind im Pass ausschliesslich einschüssige Sport- und Jagdwaffen mit Sind im Pass ausschliesslich einschüssige Sport- und Jagdwaffen mit
glattem Lauf eingetragen, beträgt die maximale Gültigkeitsdauer zehn glattem Lauf eingetragen, beträgt die maximale Gültigkeitsdauer zehn
Jahre. Jahre.
12.7. Abänderung des europäischen Passes 12.7. Abänderung des europäischen Passes
Der Inhaber reicht seinen Antrag auf Abänderung des europäischen Der Inhaber reicht seinen Antrag auf Abänderung des europäischen
Passes unter denselben Bedingungen ein, wobei er dem Antrag den Passes unter denselben Bedingungen ein, wobei er dem Antrag den
Originalpass beifügt. Der neue Pass wird ihm auf die gleiche Art und Originalpass beifügt. Der neue Pass wird ihm auf die gleiche Art und
Weise wie der Originalpass ausgestellt. Weise wie der Originalpass ausgestellt.
Im Königlichen Erlass ist ausserdem vorgesehen, dass die lokale Im Königlichen Erlass ist ausserdem vorgesehen, dass die lokale
Polizei aus eigener Initiative eine Abänderung beantragt, wenn eine Polizei aus eigener Initiative eine Abänderung beantragt, wenn eine
auf dem europäischen Pass angegebene Verteidigungs- oder Kriegswaffe auf dem europäischen Pass angegebene Verteidigungs- oder Kriegswaffe
Gegenstand eines vom Gouverneur verhängten Entzugs der Besitzerlaubnis Gegenstand eines vom Gouverneur verhängten Entzugs der Besitzerlaubnis
geworden ist. geworden ist.
In diesem Fall sollte wie folgt vorgegangen werden: In diesem Fall sollte wie folgt vorgegangen werden:
1. Die lokale Polizei prüft online im Z.W.R., ob ein europäischer Pass 1. Die lokale Polizei prüft online im Z.W.R., ob ein europäischer Pass
ausgestellt worden ist, auf dem diese Waffe eingetragen ist. ausgestellt worden ist, auf dem diese Waffe eingetragen ist.
2. Wenn ja, wird der Gouverneur den europäischen Pass einziehen. 2. Wenn ja, wird der Gouverneur den europäischen Pass einziehen.
3. Wenn sich noch andere Waffen im Besitz des Passinhabers befinden, 3. Wenn sich noch andere Waffen im Besitz des Passinhabers befinden,
wird die Polizei beim Z.W.R. die Streichung der betreffenden Waffe wird die Polizei beim Z.W.R. die Streichung der betreffenden Waffe
beantragen. beantragen.
12.8 Benutzung des europäischen Passes in einem anderen Staat der 12.8 Benutzung des europäischen Passes in einem anderen Staat der
Europäischen Union Europäischen Union
Der Pass erfüllt keinen anderen Zweck, als den ausländischen Behörden Der Pass erfüllt keinen anderen Zweck, als den ausländischen Behörden
zu bescheinigen, dass der Inhaber die auf dem europäischen Pass zu bescheinigen, dass der Inhaber die auf dem europäischen Pass
eingetragenen (erlaubnis- oder meldepflichtigen) Waffen nach der eingetragenen (erlaubnis- oder meldepflichtigen) Waffen nach der
belgischen Regelung ordnungsgemäss besitzt. belgischen Regelung ordnungsgemäss besitzt.
In den Rechtsvorschriften der anderen Staaten der Europäischen Union In den Rechtsvorschriften der anderen Staaten der Europäischen Union
kann es eventuell Einschränkungen in puncto zeitweiliger Einfuhr von kann es eventuell Einschränkungen in puncto zeitweiliger Einfuhr von
Waffen in ihr Staatsgebiet geben: Die Einfuhr ist entweder verboten, Waffen in ihr Staatsgebiet geben: Die Einfuhr ist entweder verboten,
erlaubnispflichtig oder frei. erlaubnispflichtig oder frei.
1. Ist die Einfuhr verboten, darf der Inhaber der Waffe nicht mit ihr 1. Ist die Einfuhr verboten, darf der Inhaber der Waffe nicht mit ihr
in das betreffende Land einreisen, selbst wenn er einen europäischen in das betreffende Land einreisen, selbst wenn er einen europäischen
Pass besitzt. Pass besitzt.
2. Ist die Einfuhr erlaubnispflichtig, muss der Inhaber den 2. Ist die Einfuhr erlaubnispflichtig, muss der Inhaber den
ausländischen Behörden den europäischen Pass vor der Reise zukommen ausländischen Behörden den europäischen Pass vor der Reise zukommen
lassen, damit darauf ein Visum angebracht werden kann, das als lassen, damit darauf ein Visum angebracht werden kann, das als
zeitweilige Waffenbesitzerlaubnis gilt. zeitweilige Waffenbesitzerlaubnis gilt.
3. Ist die Einfuhr frei, darf der Besitzer ohne vorherige Formalitäten 3. Ist die Einfuhr frei, darf der Besitzer ohne vorherige Formalitäten
mit Waffe und europäischem Pass in das betreffende Land einreisen. mit Waffe und europäischem Pass in das betreffende Land einreisen.
Der Inhaber muss rechtzeitig die nötigen Informationen einholen, Der Inhaber muss rechtzeitig die nötigen Informationen einholen,
entweder direkt bei der Behörde des Landes, das er besuchen möchte entweder direkt bei der Behörde des Landes, das er besuchen möchte
(und der Länder, die er auf dem Weg dorthin durchqueren wird), oder (und der Länder, die er auf dem Weg dorthin durchqueren wird), oder
bei den Jäger- oder Schiesssportvereinigungen, deren Mitglied er ist bei den Jäger- oder Schiesssportvereinigungen, deren Mitglied er ist
oder von denen die Einladung ausgeht. Hierbei gilt es, achtsam zu oder von denen die Einladung ausgeht. Hierbei gilt es, achtsam zu
sein, da die ausländischen Rechtsvorschriften weiterentwickelt werden sein, da die ausländischen Rechtsvorschriften weiterentwickelt werden
können. können.
12.9 Im Ausland ausgestellte europäische Feuerwaffenpässe 12.9 Im Ausland ausgestellte europäische Feuerwaffenpässe
Die belgischen Polizeidienste werden bei Kontrollen mit Die belgischen Polizeidienste werden bei Kontrollen mit
Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
konfrontiert, die einen von ihren eigenen Behörden ausgestellten konfrontiert, die einen von ihren eigenen Behörden ausgestellten
europäischen Pass vorlegen. europäischen Pass vorlegen.
Der Inhaber eines im Ausland ausgestellten europäischen Passes kann Der Inhaber eines im Ausland ausgestellten europäischen Passes kann
rechtsgültig die darin eingetragenen Waffen zeitweilig nach Belgien rechtsgültig die darin eingetragenen Waffen zeitweilig nach Belgien
mitbringen, sofern es sich dabei um Waffen handelt, deren Besitz in mitbringen, sofern es sich dabei um Waffen handelt, deren Besitz in
Belgien nicht erlaubnispflichtig ist (Jagd- oder Sportwaffen und Belgien nicht erlaubnispflichtig ist (Jagd- oder Sportwaffen und
Sammlerwaffen). Sammlerwaffen).
Sind auf dem Pass Feuerwaffen eingetragen, die in Belgien einer Sind auf dem Pass Feuerwaffen eingetragen, die in Belgien einer
vorherigen Besitzerlaubnis unterliegen, muss der Pass mit einem vorherigen Besitzerlaubnis unterliegen, muss der Pass mit einem
Stempel der Staatssicherheit versehen werden, wodurch der Besitz der Stempel der Staatssicherheit versehen werden, wodurch der Besitz der
betreffenden Waffe(n) erlaubt wird. betreffenden Waffe(n) erlaubt wird.
Dieser Stempel ersetzt die Waffenbesitzerlaubnis (Muster Nr. 4) und Dieser Stempel ersetzt die Waffenbesitzerlaubnis (Muster Nr. 4) und
hat denselben Wert wie vorerwähnte Erlaubnis, die Ausländern von hat denselben Wert wie vorerwähnte Erlaubnis, die Ausländern von
derselben Behörde erteilt wird. derselben Behörde erteilt wird.
Inhaber von Pässen, die in einem anderen Staat der Europäischen Union Inhaber von Pässen, die in einem anderen Staat der Europäischen Union
ausgestellt worden sind, müssen die Tatsache, dass sie die Waffen nach ausgestellt worden sind, müssen die Tatsache, dass sie die Waffen nach
Belgien mitbringen, stets rechtfertigen können, zum Beispiel anhand Belgien mitbringen, stets rechtfertigen können, zum Beispiel anhand
einer Einladung zur Jagd oder einer Anmeldung zu einem Wettkampf im einer Einladung zur Jagd oder einer Anmeldung zu einem Wettkampf im
Sportschiessen. Sportschiessen.
Sie dürfen für die eingetragenen Waffen so viel Munition mitbringen, Sie dürfen für die eingetragenen Waffen so viel Munition mitbringen,
wie sie während ihres Aufenthalts in Belgien benötigen. Die wie sie während ihres Aufenthalts in Belgien benötigen. Die
Munitionsmenge ist theoretisch auf 100 Patronen für Jagdmunition und Munitionsmenge ist theoretisch auf 100 Patronen für Jagdmunition und
auf 200 Patronen für Sportmunition (einschliesslich Munition für auf 200 Patronen für Sportmunition (einschliesslich Munition für
Verteidigungs- und Kriegswaffen, die zu sportlichen Zwecken benutzt Verteidigungs- und Kriegswaffen, die zu sportlichen Zwecken benutzt
werden) begrenzt, es sei denn, der Betreffende kann nachweisen, dass werden) begrenzt, es sei denn, der Betreffende kann nachweisen, dass
er für die Ausübung seiner Aktivität mehr Munition benötigt, wie es er für die Ausübung seiner Aktivität mehr Munition benötigt, wie es
beispielsweise für die Teilnahme an bestimmten Sportwettkämpfen der beispielsweise für die Teilnahme an bestimmten Sportwettkämpfen der
Fall ist. Fall ist.
Sollten die Polizeidienste die Gültigkeit des ihnen vorgelegten Sollten die Polizeidienste die Gültigkeit des ihnen vorgelegten
Dokuments anzweifeln, wird empfohlen, Kontakt mit dem Z.W.R. Dokuments anzweifeln, wird empfohlen, Kontakt mit dem Z.W.R.
aufzunehmen, das zur Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden der aufzunehmen, das zur Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden der
anderen Mitgliedstaaten befugt ist und über Muster der europäischen anderen Mitgliedstaaten befugt ist und über Muster der europäischen
Pässe verfügt, die von ausländischen Behörden ausgestellt werden. » Pässe verfügt, die von ausländischen Behörden ausgestellt werden. »
Nr. 14.1 wird aufgehoben. Nr. 14.1 wird aufgehoben.
Nr. 14.2 Absätze zwei, drei und vier werden ersetzt durch: Nr. 14.2 Absätze zwei, drei und vier werden ersetzt durch:
« Gemäss der Regelung bezüglich Waffen (Artikel 26 des Königlichen « Gemäss der Regelung bezüglich Waffen (Artikel 26 des Königlichen
Erlasses) müssen die Polizeidienste, die eine Waffe beschlagnahmen, Erlasses) müssen die Polizeidienste, die eine Waffe beschlagnahmen,
ein Beschlagnahmeformular (Muster Nr. 10) ausfüllen, um das Z.W.R. ein Beschlagnahmeformular (Muster Nr. 10) ausfüllen, um das Z.W.R.
über die Bestimmung der beschlagnahmten Waffen in Kenntnis zu setzen. über die Bestimmung der beschlagnahmten Waffen in Kenntnis zu setzen.
Das Formular muss mit ausreichend detaillierten Angaben ausgefüllt Das Formular muss mit ausreichend detaillierten Angaben ausgefüllt
werden. werden.
Befindet sich der Wohnsitz des Besitzers der Waffe in der Zone des Befindet sich der Wohnsitz des Besitzers der Waffe in der Zone des
beschlagnahmenden Polizeidienstes, so muss dieser Polizeidienst, beschlagnahmenden Polizeidienstes, so muss dieser Polizeidienst,
nachdem er die Daten dieses Formulars online in das Z.W.R. eingegeben nachdem er die Daten dieses Formulars online in das Z.W.R. eingegeben
hat, das Formular zusammen mit der Waffe in der Gerichtskanzlei hat, das Formular zusammen mit der Waffe in der Gerichtskanzlei
hinterlegen. Befindet sich der Wohnsitz des Betreffenden woanders, hinterlegen. Befindet sich der Wohnsitz des Betreffenden woanders,
muss der beschlagnahmende Polizeidienst binnen 48 Stunden eine Kopie muss der beschlagnahmende Polizeidienst binnen 48 Stunden eine Kopie
des Formulars nach Muster Nr. 10 an die lokale Polizei dieses des Formulars nach Muster Nr. 10 an die lokale Polizei dieses
Wohnsitzes übermitteln, damit diese die Daten ins Z.W.R. eingibt. » Wohnsitzes übermitteln, damit diese die Daten ins Z.W.R. eingibt. »
Nr. 14.3 letzter Absatz wird ersetzt durch: Nr. 14.3 letzter Absatz wird ersetzt durch:
« Wenn ein Polizeidienst unter solchen Umständen ein Formular nach « Wenn ein Polizeidienst unter solchen Umständen ein Formular nach
Muster Nr. 10 anfertigt, muss er es sofort online in das Z.W.R. Muster Nr. 10 anfertigt, muss er es sofort online in das Z.W.R.
eingeben, wenn der Hinterleger seinen Wohnsitz in der betroffenen Zone eingeben, wenn der Hinterleger seinen Wohnsitz in der betroffenen Zone
hat. Andernfalls muss die zuständige lokale Polizei binnen 48 Stunden hat. Andernfalls muss die zuständige lokale Polizei binnen 48 Stunden
eine Kopie des Formulars nach Muster Nr. 10 zwecks Onlineregistrierung eine Kopie des Formulars nach Muster Nr. 10 zwecks Onlineregistrierung
erhalten. Spätere Abänderungen des Formulars (Rückgabe der Waffe usw.) erhalten. Spätere Abänderungen des Formulars (Rückgabe der Waffe usw.)
müssen ebenfalls registriert werden. » müssen ebenfalls registriert werden. »
Schliesslich sei daran erinnert, dass alle in Kapitel 15 des Schliesslich sei daran erinnert, dass alle in Kapitel 15 des
koordinierten Rundschreibens erwähnten Beträge durch Artikel 25 des koordinierten Rundschreibens erwähnten Beträge durch Artikel 25 des
Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 30.
August 2000, S. 29484) in euro umgewandelt worden sind. August 2000, S. 29484) in euro umgewandelt worden sind.
Übergangsmassnahmen Übergangsmassnahmen
Nach In-Kraft-Treten des Königlichen Erlasses vom 17. Juni 2002 zur Nach In-Kraft-Treten des Königlichen Erlasses vom 17. Juni 2002 zur
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 zur
Ausführung des Waffengesetzes werden die lokalen Polizeidienste über Ausführung des Waffengesetzes werden die lokalen Polizeidienste über
eine Frist von sechs Monaten verfügen, um: eine Frist von sechs Monaten verfügen, um:
1. ihre Dienstwaffen online im Z.W.R. zu registrieren, 1. ihre Dienstwaffen online im Z.W.R. zu registrieren,
2. dem Z.W.R. eine Kopie der Register der anerkannten Waffensammlungen 2. dem Z.W.R. eine Kopie der Register der anerkannten Waffensammlungen
auf ihrem Gebiet zukommen lassen. Anschliessend müssen sie selbst für auf ihrem Gebiet zukommen lassen. Anschliessend müssen sie selbst für
die Registrierung dieser Sammlungen und ihrer Fortentwicklung sorgen. die Registrierung dieser Sammlungen und ihrer Fortentwicklung sorgen.
Die Registrierung der Dienstwaffen der anderen Dienste, die über Die Registrierung der Dienstwaffen der anderen Dienste, die über
solche verfügen, muss ebenfalls binnen sechs Monaten geschehen. solche verfügen, muss ebenfalls binnen sechs Monaten geschehen.
Während die dem Z.W.R. angeschlossenen Dienste angehalten sind, sich Während die dem Z.W.R. angeschlossenen Dienste angehalten sind, sich
selbst darum zu kümmern, müssen die übrigen dem Z.W.R. die Listen selbst darum zu kümmern, müssen die übrigen dem Z.W.R. die Listen
ihrer Dienstwaffen mit Angabe der Bezeichnung ihres Korps, den ihrer Dienstwaffen mit Angabe der Bezeichnung ihres Korps, den
Aufbewahrungsort der Waffen und die Merkmale und Nummern der Waffen Aufbewahrungsort der Waffen und die Merkmale und Nummern der Waffen
schriftlich mitteilen. schriftlich mitteilen.
Die Dienststellen des Gouverneurs schliesslich verfügen über dieselbe Die Dienststellen des Gouverneurs schliesslich verfügen über dieselbe
Frist von sechs Monaten ab dem 1. Juli 2002, um den europäischen Frist von sechs Monaten ab dem 1. Juli 2002, um den europäischen
Feuerwaffenpass innerhalb der normalen Frist von zwei Monaten Feuerwaffenpass innerhalb der normalen Frist von zwei Monaten
auszustellen. Vorher darf diese Frist überschritten werden, wenn auszustellen. Vorher darf diese Frist überschritten werden, wenn
materielle Probleme auftreten. Die noch vor dem 1. Juli 2002 im Z.W.R. materielle Probleme auftreten. Die noch vor dem 1. Juli 2002 im Z.W.R.
eingehenden Anträge für Pässe werden an die zuständigen Gouverneure eingehenden Anträge für Pässe werden an die zuständigen Gouverneure
weitergeleitet. weitergeleitet.
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
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