Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Circulaire Coordonnée du 16/09/1997
← Retour vers "Circulaire coordonnée 3630/1/8 relative à l'application des dispositions légales et réglementaires relatives aux armes. - Mise à jour. - Traduction allemande "
Circulaire coordonnée 3630/1/8 relative à l'application des dispositions légales et réglementaires relatives aux armes. - Mise à jour. - Traduction allemande Gecoördineerde omzendbrief 3630/1/8 betreffende de toepassing van de wettelijke en reglementaire bepalingen inzake wapens. - Aanvulling. - Duitse vertaling
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
16 SEPTEMBRE 1997. Circulaire coordonnée 3630/1/8 relative à 16 SEPTEMBER 1997. Gecoördineerde omzendbrief 3630/1/8 betreffende de
l'application des dispositions légales et réglementaires relatives aux toepassing van de wettelijke en reglementaire bepalingen inzake
armes. - Mise à jour. - Traduction allemande wapens. - Aanvulling. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de gecoördineerde
circulaire coordonnée 3630/1/8 du Ministre de la Justice du 16 omzendbrief 3630/1/8 van de Minister van Justitie van 16 september
septembre 1997 relative à l'application des dispositions légales et 1997 betreffende de toepassing van de wettelijke en reglementaire
réglementaires relatives aux armes.- Mise à jour (Moniteur belge du 8 bepalingen inzake wapens.- Aanvulling (Belgisch Staatsblad van 8
octobre 1997), établie par le Service central de traduction allemande oktober 1997), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy. van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
16. SEPTEMBER 1997 - Koordiniertes Rundschreiben 3630/1/8 über die 16. SEPTEMBER 1997 - Koordiniertes Rundschreiben 3630/1/8 über die
Anwendung der Gesetzes- Anwendung der Gesetzes-
und Verordnungsbestimmungen bezüglich Waffen - Ergänzung und Verordnungsbestimmungen bezüglich Waffen - Ergänzung
Kapitel 15 des koordinierten Rundschreibens 3630/1/8 vom 30. Oktober Kapitel 15 des koordinierten Rundschreibens 3630/1/8 vom 30. Oktober
1995 über die Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen 1995 über die Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen
bezüglich Waffen muss durch folgenden Text ersetzt werden; die neuen bezüglich Waffen muss durch folgenden Text ersetzt werden; die neuen
Elemente befinden sich zwischen eckigen Klammern []. Elemente befinden sich zwischen eckigen Klammern [].
15. STEUERN UND GEBÜHREN 15. STEUERN UND GEBÜHREN
15.1. Grundsätze und Beträge 15.1. Grundsätze und Beträge
Im Königlichen Erlass vom [16. September 1997] wird die Höhe der in Im Königlichen Erlass vom [16. September 1997] wird die Höhe der in
Anwendung des Gesetzes erhobenen Steuern und Gebühren festgelegt. Anwendung des Gesetzes erhobenen Steuern und Gebühren festgelegt.
Im Rahmen des Zulassungsverfahrens hat der Antragsteller zwei Im Rahmen des Zulassungsverfahrens hat der Antragsteller zwei
Zahlungen zu leisten: Der erste Betrag wird in Form von Steuermarken Zahlungen zu leisten: Der erste Betrag wird in Form von Steuermarken
auf dem Antragformular angebracht; wenn die Zulassung gegebenenfalls auf dem Antragformular angebracht; wenn die Zulassung gegebenenfalls
erteilt wird, wird der zweite Betrag auf der Zulassungsbescheinigung erteilt wird, wird der zweite Betrag auf der Zulassungsbescheinigung
angebracht. Diese Beträge belaufen sich: angebracht. Diese Beträge belaufen sich:
- für die Herstellung, die Reparatur, die Lagerung, den Handel und - für die Herstellung, die Reparatur, die Lagerung, den Handel und
Maklergeschäfte Maklergeschäfte
* mit/von allen Waffenkategorien ausgenommen Kriegswaffen: auf jeweils * mit/von allen Waffenkategorien ausgenommen Kriegswaffen: auf jeweils
10 000 F, 10 000 F,
* einschliesslich Kriegswaffen: auf jeweils 15 000 F, * einschliesslich Kriegswaffen: auf jeweils 15 000 F,
[- für die Herstellung, die Reparatur, die Lagerung, den Handel und [- für die Herstellung, die Reparatur, die Lagerung, den Handel und
Maklergeschäfte ausschliesslich mit/von Munition: auf jeweils 7 500 F, Maklergeschäfte ausschliesslich mit/von Munition: auf jeweils 7 500 F,
- für ausschliesslich die handwerklichen Tätigkeiten des Brünierens, - für ausschliesslich die handwerklichen Tätigkeiten des Brünierens,
Gravierens und Verzierens von Waffen aller Kategorien: auf jeweils 5 Gravierens und Verzierens von Waffen aller Kategorien: auf jeweils 5
000 F,] 000 F,]
- für den Besitz eines Museums für oder einer historischen Sammlung - für den Besitz eines Museums für oder einer historischen Sammlung
von Kriegs- und Verteidigungswaffen und Munition für diese Waffen: auf von Kriegs- und Verteidigungswaffen und Munition für diese Waffen: auf
[5 000 F beziehungsweise 7 500 F], [5 000 F beziehungsweise 7 500 F],
- für letztere Option, beschränkt auf Munition: auf [2 000 F - für letztere Option, beschränkt auf Munition: auf [2 000 F
beziehungsweise 2 500 F]. beziehungsweise 2 500 F].
Der erste Betrag gilt als Gegenleistung für die Eröffnung und Der erste Betrag gilt als Gegenleistung für die Eröffnung und
Untersuchung der Akte und wird daher nicht zurückgezahlt, sollte die Untersuchung der Akte und wird daher nicht zurückgezahlt, sollte die
beantragte Zulassung verweigert werden. beantragte Zulassung verweigert werden.
Für eine Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungs- oder Kriegswaffe, Für eine Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungs- oder Kriegswaffe,
für einen Verteidigungswaffenschein (und seine Erneuerung) und für für einen Verteidigungswaffenschein (und seine Erneuerung) und für
eine Erlaubnis zum Besitz eines Verteidigungs- oder Kriegswaffenlagers eine Erlaubnis zum Besitz eines Verteidigungs- oder Kriegswaffenlagers
ist die einmalige Zahlung eines Betrags in Form von Steuermarken ist die einmalige Zahlung eines Betrags in Form von Steuermarken
vorgesehen, die auf dem Erlaubnisschein angebracht werden. Diese vorgesehen, die auf dem Erlaubnisschein angebracht werden. Diese
Beträge belaufen sich: Beträge belaufen sich:
- für ein Formular nach Muster Nr. 4 - Verteidigungswaffe: [in jedem - für ein Formular nach Muster Nr. 4 - Verteidigungswaffe: [in jedem
Fall] auf 1 350 F, [wovon 1 000 F unmittelbar an die zuständige Fall] auf 1 350 F, [wovon 1 000 F unmittelbar an die zuständige
Gemeindeverwaltung zu zahlen sind,] Gemeindeverwaltung zu zahlen sind,]
- für ein Formular nach Muster Nr. 4 - Kriegswaffe: auf [3 500 F], - für ein Formular nach Muster Nr. 4 - Kriegswaffe: auf [3 500 F],
- für ein Formular nach Muster Nr. 5 und seine Erneuerung: auf 3 000 - für ein Formular nach Muster Nr. 5 und seine Erneuerung: auf 3 000
F, F,
- für ein Formular nach Muster Nr. 7 [- Waffen und Munition]: auf 5 - für ein Formular nach Muster Nr. 7 [- Waffen und Munition]: auf 5
000 F, 000 F,
[- für ein Formular nach Muster Nr. 7 - ausschliesslich Munition: auf [- für ein Formular nach Muster Nr. 7 - ausschliesslich Munition: auf
2 500 F.] 2 500 F.]
[Antragsteller, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, sind nicht von [Antragsteller, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, sind nicht von
der Zahlung dieser Beträge befreit und müssen sich die erforderlichen der Zahlung dieser Beträge befreit und müssen sich die erforderlichen
Steuermarken in Belgien selbst besorgen oder von einer anderen Person Steuermarken in Belgien selbst besorgen oder von einer anderen Person
besorgen lassen. besorgen lassen.
Weder dürfen die Gemeinden, Provinzen oder Regionen Weder dürfen die Gemeinden, Provinzen oder Regionen
Zuschlaghundertstel auf diese Beträge erheben, noch dürfen andere Zuschlaghundertstel auf diese Beträge erheben, noch dürfen andere
Steuern oder Gebühren auf den Erwerb oder den Besitz von Waffen Steuern oder Gebühren auf den Erwerb oder den Besitz von Waffen
erhoben werden. erhoben werden.
Einmal gezahlte Steuern und Gebühren werden nicht rückerstattet, Einmal gezahlte Steuern und Gebühren werden nicht rückerstattet,
sollte der Antrag für unzulässig erklärt oder abgelehnt werden; dies sollte der Antrag für unzulässig erklärt oder abgelehnt werden; dies
gilt auch bei zeitweiliger Aufhebung, Entzug oder Einschränkung der gilt auch bei zeitweiliger Aufhebung, Entzug oder Einschränkung der
Erlaubnis oder Zulassung und bei Einstellung der Tätigkeiten, auf die Erlaubnis oder Zulassung und bei Einstellung der Tätigkeiten, auf die
sich diese Dokumente beziehen.] sich diese Dokumente beziehen.]
15.2. [Ausnahmen] 15.2. [Ausnahmen]
[] Wem bereits in einer Provinz eine Zulassung für die Herstellung, [] Wem bereits in einer Provinz eine Zulassung für die Herstellung,
den Handel, die Reparatur, die Lagerung oder Maklergeschäfte mit den Handel, die Reparatur, die Lagerung oder Maklergeschäfte mit
beziehungsweise von Waffen [oder Munition oder als Waffenschmied] beziehungsweise von Waffen [oder Munition oder als Waffenschmied]
erteilt worden ist, muss nur noch die Hälfte der normalen Beträge erteilt worden ist, muss nur noch die Hälfte der normalen Beträge
zahlen, wenn er einen Antrag stellt, um seine Tätigkeit auch in einer zahlen, wenn er einen Antrag stellt, um seine Tätigkeit auch in einer
anderen Provinz ausüben zu dürfen. Ein Zusatzantrag, um dieselbe anderen Provinz ausüben zu dürfen. Ein Zusatzantrag, um dieselbe
Tätigkeit an einem anderen Ort derselben Provinz ausüben zu dürfen, Tätigkeit an einem anderen Ort derselben Provinz ausüben zu dürfen,
ist nicht kostenpflichtig. ist nicht kostenpflichtig.
Eine Anpassung der Zulassung oder der Erlaubnis ist nicht Eine Anpassung der Zulassung oder der Erlaubnis ist nicht
kostenpflichtig, sofern sie denselben Gegenstand betrifft: kostenpflichtig, sofern sie denselben Gegenstand betrifft:
beispielsweise Adressenwechsel innerhalb derselben Provinz [(für alle beispielsweise Adressenwechsel innerhalb derselben Provinz [(für alle
Dokumente ausgenommen Formulare nach Muster Nr. 4 für Dokumente ausgenommen Formulare nach Muster Nr. 4 für
Verteidigungswaffen) oder Gemeinde], Wechsel der Verantwortlichen Verteidigungswaffen) oder Gemeinde], Wechsel der Verantwortlichen
einer juristischen Person, Einschränkung der Tätigkeiten usw. Zur einer juristischen Person, Einschränkung der Tätigkeiten usw. Zur
Übertragung der Tätigkeit an einen Dritten oder zur Erweiterung der Übertragung der Tätigkeit an einen Dritten oder zur Erweiterung der
Tätigkeiten bedarf es hingegen eines [kostenpflichtigen] neuen Tätigkeiten bedarf es hingegen eines [kostenpflichtigen] neuen
Antrags. [Bei einer Erweiterung der Tätigkeit muss jedoch nicht der Antrags. [Bei einer Erweiterung der Tätigkeit muss jedoch nicht der
vollständige Betrag, sondern nur die Differenz zwischen dem vollständige Betrag, sondern nur die Differenz zwischen dem
ursprünglich gezahlten Betrag und dem für die erweiterte Tätigkeit ursprünglich gezahlten Betrag und dem für die erweiterte Tätigkeit
vorgesehenen Betrag gezahlt werden.] vorgesehenen Betrag gezahlt werden.]
Das in Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 Das in Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991
beschriebene Registrierungsverfahren wird kostenlos durchgeführt. beschriebene Registrierungsverfahren wird kostenlos durchgeführt.
15.3. [Befreiungen] 15.3. [Befreiungen]
[Bezüglich Erlaubnisscheinen nach Muster Nr. 4 (Verteidigungswaffen) [Bezüglich Erlaubnisscheinen nach Muster Nr. 4 (Verteidigungswaffen)
und 5 gibt es Befreiungen für Mitglieder der Staatsanwaltschaft, die und 5 gibt es Befreiungen für Mitglieder der Staatsanwaltschaft, die
eine Erlaubnis von ihrem Korpschef erhalten haben, für eine Erlaubnis von ihrem Korpschef erhalten haben, für
Untersuchungsrichter und für Personal der Sicherheitsdienste der NATO Untersuchungsrichter und für Personal der Sicherheitsdienste der NATO
und der EU. und der EU.
Zugunsten von Wachunternehmen und Wachdiensten gibt es eine Befreiung Zugunsten von Wachunternehmen und Wachdiensten gibt es eine Befreiung
für Formulare nach Muster Nr. 4 (Verteidigungswaffen) und 7. Ihr für Formulare nach Muster Nr. 4 (Verteidigungswaffen) und 7. Ihr
Personal kann mit Einverständnis des Ministers des Innern eine Personal kann mit Einverständnis des Ministers des Innern eine
Befreiung für Formulare nach Muster Nr. 5 erhalten. Befreiung für Formulare nach Muster Nr. 5 erhalten.
Die Mitglieder der Polizeidienste, die in der Liste des Königlichen Die Mitglieder der Polizeidienste, die in der Liste des Königlichen
Erlasses vom 12. August 1991 über den Besitz und das Mitführen von Erlasses vom 12. August 1991 über den Besitz und das Mitführen von
Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen
Macht, ergänzt durch die Königlichen Erlasse vom 29. Oktober 1991, vom Macht, ergänzt durch die Königlichen Erlasse vom 29. Oktober 1991, vom
29. Oktober 1993 und vom 31. März 1995, aufgeführt sind, erhalten eine 29. Oktober 1993 und vom 31. März 1995, aufgeführt sind, erhalten eine
Befreiung für Formulare nach Muster Nr. 4 (Verteidigungswaffen); diese Befreiung für Formulare nach Muster Nr. 4 (Verteidigungswaffen); diese
Befreiung ist auf den Erwerb von Munition für ihre Dienstwaffe Befreiung ist auf den Erwerb von Munition für ihre Dienstwaffe
beschränkt, die sie ausserhalb des Dienstes zur Ausübung des beschränkt, die sie ausserhalb des Dienstes zur Ausübung des
Schiesssports benutzen möchten, sofern sie ordnungsgemäss dazu befugt Schiesssports benutzen möchten, sofern sie ordnungsgemäss dazu befugt
sind.] sind.]
Die von den Polizeidiensten beantragte Anerkennung von Museen und Die von den Polizeidiensten beantragte Anerkennung von Museen und
Sammlungen ist ebenfalls kostenlos. Dies gilt auch für das L.I.K.K. Sammlungen ist ebenfalls kostenlos. Dies gilt auch für das L.I.K.K.
(Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie), die Schule für (Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie), die Schule für
Kriminologie und Kriminalistik und andere gesetzlich anerkannte Kriminologie und Kriminalistik und andere gesetzlich anerkannte
Ausbildungsanstalten für die Polizeidienste. Ausbildungsanstalten für die Polizeidienste.
Duplikate von Zulassungsbescheinigungen, Besitzerlaubnisscheinen oder Duplikate von Zulassungsbescheinigungen, Besitzerlaubnisscheinen oder
Waffenscheinen müssen bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Waffenscheinen müssen bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des
Originaldokuments ebenfalls kostenlos ausgestellt werden. Originaldokuments ebenfalls kostenlos ausgestellt werden.
15.4. Die Steuermarken werden auf der Rückseite des Erlaubnisscheins 15.4. Die Steuermarken werden auf der Rückseite des Erlaubnisscheins
zum Besitz einer Verteidigungswaffe (Formular nach Muster Nr. 4) zum Besitz einer Verteidigungswaffe (Formular nach Muster Nr. 4)
angebracht; die eine Hälfte der Marken auf Abschnitt A, die andere auf angebracht; die eine Hälfte der Marken auf Abschnitt A, die andere auf
Abschnitt B. Die Steuermarken sind stets vom Antragsteller zu Abschnitt B. Die Steuermarken sind stets vom Antragsteller zu
entwerten. Wenn die Marken vom Antragsteller per Post verschickt entwerten. Wenn die Marken vom Antragsteller per Post verschickt
werden dürfen, hat dies per Einschreiben zu geschehen. werden dürfen, hat dies per Einschreiben zu geschehen.
15.5. Einzelteile von Waffen, die der gesetzlich vorgesehenen Prüfung 15.5. Einzelteile von Waffen, die der gesetzlich vorgesehenen Prüfung
unterworfen sind, und Montagezubehör, durch dessen Befestigung eine unterworfen sind, und Montagezubehör, durch dessen Befestigung eine
Waffe unter eine andere Kategorie fällt, unterliegen gemäss Artikel 27 Waffe unter eine andere Kategorie fällt, unterliegen gemäss Artikel 27
des Gesetzes derselben Regelung wie Waffen, es sei denn, es handelt des Gesetzes derselben Regelung wie Waffen, es sei denn, es handelt
sich um den standardmässigen Austausch eines in Artikel 22 Absatz 2 sich um den standardmässigen Austausch eines in Artikel 22 Absatz 2
des K.E. erwähnten defekten Einzelteils. Demnach ist der Besitz dieser des K.E. erwähnten defekten Einzelteils. Demnach ist der Besitz dieser
Einzelteile und dieses Montagezubehörs steuer- und gebührenpflichtig. Einzelteile und dieses Montagezubehörs steuer- und gebührenpflichtig.
Für das Mitführen von Einzelteilen und Montagezubehör muss hingegen Für das Mitführen von Einzelteilen und Montagezubehör muss hingegen
kein Waffenschein ausgestellt werden; folglich sind dafür auch keine kein Waffenschein ausgestellt werden; folglich sind dafür auch keine
Steuern und Gebühren zu zahlen. Steuern und Gebühren zu zahlen.
15.6. Waffenscheine für sogenannte « Verteidigungswaffen für die Jagd 15.6. Waffenscheine für sogenannte « Verteidigungswaffen für die Jagd
» (siehe Nr. 5.13.) werden Jägern kostenlos ausgestellt; für ihre » (siehe Nr. 5.13.) werden Jägern kostenlos ausgestellt; für ihre
Erneuerung ist hingegen die normale Gebühr zu entrichten. Erneuerung ist hingegen die normale Gebühr zu entrichten.
15.7. Eine vorläufige Erlaubnis zum Besitz einer Feuerwaffe ist nicht 15.7. Eine vorläufige Erlaubnis zum Besitz einer Feuerwaffe ist nicht
steuer- und gebührenpflichtig. steuer- und gebührenpflichtig.
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
S. De Clerck. S. De Clerck.
^