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Circulaire coordonnée 3630/1/8 relative à l'application des dispositions légales et réglementaires relatives aux armes. - Mise à jour. - Traduction allemande | Gecoördineerde omzendbrief 3630/1/8 betreffende de toepassing van de wettelijke en reglementaire bepalingen inzake wapens. - Aanvulling. - Duitse vertaling |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
16 SEPTEMBRE 1997. Circulaire coordonnée 3630/1/8 relative à | 16 SEPTEMBER 1997. Gecoördineerde omzendbrief 3630/1/8 betreffende de |
l'application des dispositions légales et réglementaires relatives aux | toepassing van de wettelijke en reglementaire bepalingen inzake |
armes. - Mise à jour. - Traduction allemande | wapens. - Aanvulling. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de gecoördineerde |
circulaire coordonnée 3630/1/8 du Ministre de la Justice du 16 | omzendbrief 3630/1/8 van de Minister van Justitie van 16 september |
septembre 1997 relative à l'application des dispositions légales et | 1997 betreffende de toepassing van de wettelijke en reglementaire |
réglementaires relatives aux armes.- Mise à jour (Moniteur belge du 8 | bepalingen inzake wapens.- Aanvulling (Belgisch Staatsblad van 8 |
octobre 1997), établie par le Service central de traduction allemande | oktober 1997), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling |
du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy. | van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
16. SEPTEMBER 1997 - Koordiniertes Rundschreiben 3630/1/8 über die | 16. SEPTEMBER 1997 - Koordiniertes Rundschreiben 3630/1/8 über die |
Anwendung der Gesetzes- | Anwendung der Gesetzes- |
und Verordnungsbestimmungen bezüglich Waffen - Ergänzung | und Verordnungsbestimmungen bezüglich Waffen - Ergänzung |
Kapitel 15 des koordinierten Rundschreibens 3630/1/8 vom 30. Oktober | Kapitel 15 des koordinierten Rundschreibens 3630/1/8 vom 30. Oktober |
1995 über die Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen | 1995 über die Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen |
bezüglich Waffen muss durch folgenden Text ersetzt werden; die neuen | bezüglich Waffen muss durch folgenden Text ersetzt werden; die neuen |
Elemente befinden sich zwischen eckigen Klammern []. | Elemente befinden sich zwischen eckigen Klammern []. |
15. STEUERN UND GEBÜHREN | 15. STEUERN UND GEBÜHREN |
15.1. Grundsätze und Beträge | 15.1. Grundsätze und Beträge |
Im Königlichen Erlass vom [16. September 1997] wird die Höhe der in | Im Königlichen Erlass vom [16. September 1997] wird die Höhe der in |
Anwendung des Gesetzes erhobenen Steuern und Gebühren festgelegt. | Anwendung des Gesetzes erhobenen Steuern und Gebühren festgelegt. |
Im Rahmen des Zulassungsverfahrens hat der Antragsteller zwei | Im Rahmen des Zulassungsverfahrens hat der Antragsteller zwei |
Zahlungen zu leisten: Der erste Betrag wird in Form von Steuermarken | Zahlungen zu leisten: Der erste Betrag wird in Form von Steuermarken |
auf dem Antragformular angebracht; wenn die Zulassung gegebenenfalls | auf dem Antragformular angebracht; wenn die Zulassung gegebenenfalls |
erteilt wird, wird der zweite Betrag auf der Zulassungsbescheinigung | erteilt wird, wird der zweite Betrag auf der Zulassungsbescheinigung |
angebracht. Diese Beträge belaufen sich: | angebracht. Diese Beträge belaufen sich: |
- für die Herstellung, die Reparatur, die Lagerung, den Handel und | - für die Herstellung, die Reparatur, die Lagerung, den Handel und |
Maklergeschäfte | Maklergeschäfte |
* mit/von allen Waffenkategorien ausgenommen Kriegswaffen: auf jeweils | * mit/von allen Waffenkategorien ausgenommen Kriegswaffen: auf jeweils |
10 000 F, | 10 000 F, |
* einschliesslich Kriegswaffen: auf jeweils 15 000 F, | * einschliesslich Kriegswaffen: auf jeweils 15 000 F, |
[- für die Herstellung, die Reparatur, die Lagerung, den Handel und | [- für die Herstellung, die Reparatur, die Lagerung, den Handel und |
Maklergeschäfte ausschliesslich mit/von Munition: auf jeweils 7 500 F, | Maklergeschäfte ausschliesslich mit/von Munition: auf jeweils 7 500 F, |
- für ausschliesslich die handwerklichen Tätigkeiten des Brünierens, | - für ausschliesslich die handwerklichen Tätigkeiten des Brünierens, |
Gravierens und Verzierens von Waffen aller Kategorien: auf jeweils 5 | Gravierens und Verzierens von Waffen aller Kategorien: auf jeweils 5 |
000 F,] | 000 F,] |
- für den Besitz eines Museums für oder einer historischen Sammlung | - für den Besitz eines Museums für oder einer historischen Sammlung |
von Kriegs- und Verteidigungswaffen und Munition für diese Waffen: auf | von Kriegs- und Verteidigungswaffen und Munition für diese Waffen: auf |
[5 000 F beziehungsweise 7 500 F], | [5 000 F beziehungsweise 7 500 F], |
- für letztere Option, beschränkt auf Munition: auf [2 000 F | - für letztere Option, beschränkt auf Munition: auf [2 000 F |
beziehungsweise 2 500 F]. | beziehungsweise 2 500 F]. |
Der erste Betrag gilt als Gegenleistung für die Eröffnung und | Der erste Betrag gilt als Gegenleistung für die Eröffnung und |
Untersuchung der Akte und wird daher nicht zurückgezahlt, sollte die | Untersuchung der Akte und wird daher nicht zurückgezahlt, sollte die |
beantragte Zulassung verweigert werden. | beantragte Zulassung verweigert werden. |
Für eine Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungs- oder Kriegswaffe, | Für eine Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungs- oder Kriegswaffe, |
für einen Verteidigungswaffenschein (und seine Erneuerung) und für | für einen Verteidigungswaffenschein (und seine Erneuerung) und für |
eine Erlaubnis zum Besitz eines Verteidigungs- oder Kriegswaffenlagers | eine Erlaubnis zum Besitz eines Verteidigungs- oder Kriegswaffenlagers |
ist die einmalige Zahlung eines Betrags in Form von Steuermarken | ist die einmalige Zahlung eines Betrags in Form von Steuermarken |
vorgesehen, die auf dem Erlaubnisschein angebracht werden. Diese | vorgesehen, die auf dem Erlaubnisschein angebracht werden. Diese |
Beträge belaufen sich: | Beträge belaufen sich: |
- für ein Formular nach Muster Nr. 4 - Verteidigungswaffe: [in jedem | - für ein Formular nach Muster Nr. 4 - Verteidigungswaffe: [in jedem |
Fall] auf 1 350 F, [wovon 1 000 F unmittelbar an die zuständige | Fall] auf 1 350 F, [wovon 1 000 F unmittelbar an die zuständige |
Gemeindeverwaltung zu zahlen sind,] | Gemeindeverwaltung zu zahlen sind,] |
- für ein Formular nach Muster Nr. 4 - Kriegswaffe: auf [3 500 F], | - für ein Formular nach Muster Nr. 4 - Kriegswaffe: auf [3 500 F], |
- für ein Formular nach Muster Nr. 5 und seine Erneuerung: auf 3 000 | - für ein Formular nach Muster Nr. 5 und seine Erneuerung: auf 3 000 |
F, | F, |
- für ein Formular nach Muster Nr. 7 [- Waffen und Munition]: auf 5 | - für ein Formular nach Muster Nr. 7 [- Waffen und Munition]: auf 5 |
000 F, | 000 F, |
[- für ein Formular nach Muster Nr. 7 - ausschliesslich Munition: auf | [- für ein Formular nach Muster Nr. 7 - ausschliesslich Munition: auf |
2 500 F.] | 2 500 F.] |
[Antragsteller, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, sind nicht von | [Antragsteller, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, sind nicht von |
der Zahlung dieser Beträge befreit und müssen sich die erforderlichen | der Zahlung dieser Beträge befreit und müssen sich die erforderlichen |
Steuermarken in Belgien selbst besorgen oder von einer anderen Person | Steuermarken in Belgien selbst besorgen oder von einer anderen Person |
besorgen lassen. | besorgen lassen. |
Weder dürfen die Gemeinden, Provinzen oder Regionen | Weder dürfen die Gemeinden, Provinzen oder Regionen |
Zuschlaghundertstel auf diese Beträge erheben, noch dürfen andere | Zuschlaghundertstel auf diese Beträge erheben, noch dürfen andere |
Steuern oder Gebühren auf den Erwerb oder den Besitz von Waffen | Steuern oder Gebühren auf den Erwerb oder den Besitz von Waffen |
erhoben werden. | erhoben werden. |
Einmal gezahlte Steuern und Gebühren werden nicht rückerstattet, | Einmal gezahlte Steuern und Gebühren werden nicht rückerstattet, |
sollte der Antrag für unzulässig erklärt oder abgelehnt werden; dies | sollte der Antrag für unzulässig erklärt oder abgelehnt werden; dies |
gilt auch bei zeitweiliger Aufhebung, Entzug oder Einschränkung der | gilt auch bei zeitweiliger Aufhebung, Entzug oder Einschränkung der |
Erlaubnis oder Zulassung und bei Einstellung der Tätigkeiten, auf die | Erlaubnis oder Zulassung und bei Einstellung der Tätigkeiten, auf die |
sich diese Dokumente beziehen.] | sich diese Dokumente beziehen.] |
15.2. [Ausnahmen] | 15.2. [Ausnahmen] |
[] Wem bereits in einer Provinz eine Zulassung für die Herstellung, | [] Wem bereits in einer Provinz eine Zulassung für die Herstellung, |
den Handel, die Reparatur, die Lagerung oder Maklergeschäfte mit | den Handel, die Reparatur, die Lagerung oder Maklergeschäfte mit |
beziehungsweise von Waffen [oder Munition oder als Waffenschmied] | beziehungsweise von Waffen [oder Munition oder als Waffenschmied] |
erteilt worden ist, muss nur noch die Hälfte der normalen Beträge | erteilt worden ist, muss nur noch die Hälfte der normalen Beträge |
zahlen, wenn er einen Antrag stellt, um seine Tätigkeit auch in einer | zahlen, wenn er einen Antrag stellt, um seine Tätigkeit auch in einer |
anderen Provinz ausüben zu dürfen. Ein Zusatzantrag, um dieselbe | anderen Provinz ausüben zu dürfen. Ein Zusatzantrag, um dieselbe |
Tätigkeit an einem anderen Ort derselben Provinz ausüben zu dürfen, | Tätigkeit an einem anderen Ort derselben Provinz ausüben zu dürfen, |
ist nicht kostenpflichtig. | ist nicht kostenpflichtig. |
Eine Anpassung der Zulassung oder der Erlaubnis ist nicht | Eine Anpassung der Zulassung oder der Erlaubnis ist nicht |
kostenpflichtig, sofern sie denselben Gegenstand betrifft: | kostenpflichtig, sofern sie denselben Gegenstand betrifft: |
beispielsweise Adressenwechsel innerhalb derselben Provinz [(für alle | beispielsweise Adressenwechsel innerhalb derselben Provinz [(für alle |
Dokumente ausgenommen Formulare nach Muster Nr. 4 für | Dokumente ausgenommen Formulare nach Muster Nr. 4 für |
Verteidigungswaffen) oder Gemeinde], Wechsel der Verantwortlichen | Verteidigungswaffen) oder Gemeinde], Wechsel der Verantwortlichen |
einer juristischen Person, Einschränkung der Tätigkeiten usw. Zur | einer juristischen Person, Einschränkung der Tätigkeiten usw. Zur |
Übertragung der Tätigkeit an einen Dritten oder zur Erweiterung der | Übertragung der Tätigkeit an einen Dritten oder zur Erweiterung der |
Tätigkeiten bedarf es hingegen eines [kostenpflichtigen] neuen | Tätigkeiten bedarf es hingegen eines [kostenpflichtigen] neuen |
Antrags. [Bei einer Erweiterung der Tätigkeit muss jedoch nicht der | Antrags. [Bei einer Erweiterung der Tätigkeit muss jedoch nicht der |
vollständige Betrag, sondern nur die Differenz zwischen dem | vollständige Betrag, sondern nur die Differenz zwischen dem |
ursprünglich gezahlten Betrag und dem für die erweiterte Tätigkeit | ursprünglich gezahlten Betrag und dem für die erweiterte Tätigkeit |
vorgesehenen Betrag gezahlt werden.] | vorgesehenen Betrag gezahlt werden.] |
Das in Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 | Das in Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 |
beschriebene Registrierungsverfahren wird kostenlos durchgeführt. | beschriebene Registrierungsverfahren wird kostenlos durchgeführt. |
15.3. [Befreiungen] | 15.3. [Befreiungen] |
[Bezüglich Erlaubnisscheinen nach Muster Nr. 4 (Verteidigungswaffen) | [Bezüglich Erlaubnisscheinen nach Muster Nr. 4 (Verteidigungswaffen) |
und 5 gibt es Befreiungen für Mitglieder der Staatsanwaltschaft, die | und 5 gibt es Befreiungen für Mitglieder der Staatsanwaltschaft, die |
eine Erlaubnis von ihrem Korpschef erhalten haben, für | eine Erlaubnis von ihrem Korpschef erhalten haben, für |
Untersuchungsrichter und für Personal der Sicherheitsdienste der NATO | Untersuchungsrichter und für Personal der Sicherheitsdienste der NATO |
und der EU. | und der EU. |
Zugunsten von Wachunternehmen und Wachdiensten gibt es eine Befreiung | Zugunsten von Wachunternehmen und Wachdiensten gibt es eine Befreiung |
für Formulare nach Muster Nr. 4 (Verteidigungswaffen) und 7. Ihr | für Formulare nach Muster Nr. 4 (Verteidigungswaffen) und 7. Ihr |
Personal kann mit Einverständnis des Ministers des Innern eine | Personal kann mit Einverständnis des Ministers des Innern eine |
Befreiung für Formulare nach Muster Nr. 5 erhalten. | Befreiung für Formulare nach Muster Nr. 5 erhalten. |
Die Mitglieder der Polizeidienste, die in der Liste des Königlichen | Die Mitglieder der Polizeidienste, die in der Liste des Königlichen |
Erlasses vom 12. August 1991 über den Besitz und das Mitführen von | Erlasses vom 12. August 1991 über den Besitz und das Mitführen von |
Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen | Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen |
Macht, ergänzt durch die Königlichen Erlasse vom 29. Oktober 1991, vom | Macht, ergänzt durch die Königlichen Erlasse vom 29. Oktober 1991, vom |
29. Oktober 1993 und vom 31. März 1995, aufgeführt sind, erhalten eine | 29. Oktober 1993 und vom 31. März 1995, aufgeführt sind, erhalten eine |
Befreiung für Formulare nach Muster Nr. 4 (Verteidigungswaffen); diese | Befreiung für Formulare nach Muster Nr. 4 (Verteidigungswaffen); diese |
Befreiung ist auf den Erwerb von Munition für ihre Dienstwaffe | Befreiung ist auf den Erwerb von Munition für ihre Dienstwaffe |
beschränkt, die sie ausserhalb des Dienstes zur Ausübung des | beschränkt, die sie ausserhalb des Dienstes zur Ausübung des |
Schiesssports benutzen möchten, sofern sie ordnungsgemäss dazu befugt | Schiesssports benutzen möchten, sofern sie ordnungsgemäss dazu befugt |
sind.] | sind.] |
Die von den Polizeidiensten beantragte Anerkennung von Museen und | Die von den Polizeidiensten beantragte Anerkennung von Museen und |
Sammlungen ist ebenfalls kostenlos. Dies gilt auch für das L.I.K.K. | Sammlungen ist ebenfalls kostenlos. Dies gilt auch für das L.I.K.K. |
(Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie), die Schule für | (Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie), die Schule für |
Kriminologie und Kriminalistik und andere gesetzlich anerkannte | Kriminologie und Kriminalistik und andere gesetzlich anerkannte |
Ausbildungsanstalten für die Polizeidienste. | Ausbildungsanstalten für die Polizeidienste. |
Duplikate von Zulassungsbescheinigungen, Besitzerlaubnisscheinen oder | Duplikate von Zulassungsbescheinigungen, Besitzerlaubnisscheinen oder |
Waffenscheinen müssen bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des | Waffenscheinen müssen bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des |
Originaldokuments ebenfalls kostenlos ausgestellt werden. | Originaldokuments ebenfalls kostenlos ausgestellt werden. |
15.4. Die Steuermarken werden auf der Rückseite des Erlaubnisscheins | 15.4. Die Steuermarken werden auf der Rückseite des Erlaubnisscheins |
zum Besitz einer Verteidigungswaffe (Formular nach Muster Nr. 4) | zum Besitz einer Verteidigungswaffe (Formular nach Muster Nr. 4) |
angebracht; die eine Hälfte der Marken auf Abschnitt A, die andere auf | angebracht; die eine Hälfte der Marken auf Abschnitt A, die andere auf |
Abschnitt B. Die Steuermarken sind stets vom Antragsteller zu | Abschnitt B. Die Steuermarken sind stets vom Antragsteller zu |
entwerten. Wenn die Marken vom Antragsteller per Post verschickt | entwerten. Wenn die Marken vom Antragsteller per Post verschickt |
werden dürfen, hat dies per Einschreiben zu geschehen. | werden dürfen, hat dies per Einschreiben zu geschehen. |
15.5. Einzelteile von Waffen, die der gesetzlich vorgesehenen Prüfung | 15.5. Einzelteile von Waffen, die der gesetzlich vorgesehenen Prüfung |
unterworfen sind, und Montagezubehör, durch dessen Befestigung eine | unterworfen sind, und Montagezubehör, durch dessen Befestigung eine |
Waffe unter eine andere Kategorie fällt, unterliegen gemäss Artikel 27 | Waffe unter eine andere Kategorie fällt, unterliegen gemäss Artikel 27 |
des Gesetzes derselben Regelung wie Waffen, es sei denn, es handelt | des Gesetzes derselben Regelung wie Waffen, es sei denn, es handelt |
sich um den standardmässigen Austausch eines in Artikel 22 Absatz 2 | sich um den standardmässigen Austausch eines in Artikel 22 Absatz 2 |
des K.E. erwähnten defekten Einzelteils. Demnach ist der Besitz dieser | des K.E. erwähnten defekten Einzelteils. Demnach ist der Besitz dieser |
Einzelteile und dieses Montagezubehörs steuer- und gebührenpflichtig. | Einzelteile und dieses Montagezubehörs steuer- und gebührenpflichtig. |
Für das Mitführen von Einzelteilen und Montagezubehör muss hingegen | Für das Mitführen von Einzelteilen und Montagezubehör muss hingegen |
kein Waffenschein ausgestellt werden; folglich sind dafür auch keine | kein Waffenschein ausgestellt werden; folglich sind dafür auch keine |
Steuern und Gebühren zu zahlen. | Steuern und Gebühren zu zahlen. |
15.6. Waffenscheine für sogenannte « Verteidigungswaffen für die Jagd | 15.6. Waffenscheine für sogenannte « Verteidigungswaffen für die Jagd |
» (siehe Nr. 5.13.) werden Jägern kostenlos ausgestellt; für ihre | » (siehe Nr. 5.13.) werden Jägern kostenlos ausgestellt; für ihre |
Erneuerung ist hingegen die normale Gebühr zu entrichten. | Erneuerung ist hingegen die normale Gebühr zu entrichten. |
15.7. Eine vorläufige Erlaubnis zum Besitz einer Feuerwaffe ist nicht | 15.7. Eine vorläufige Erlaubnis zum Besitz einer Feuerwaffe ist nicht |
steuer- und gebührenpflichtig. | steuer- und gebührenpflichtig. |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
S. De Clerck. | S. De Clerck. |