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Circulaire coordonnée 3630/1/8 relative à l'application des dispositions légales et réglementaires relatives aux armes. Volet relatif aux conditions de sécurité. - Traduction allemande | Gecoördineerde omzendbrief 3630/1/8 betreffende de toepassing van de wettelijke en reglementaire bepalingen inzake wapens. - Luik i.v.m. veiligheidsvoorwaarden. - Duitse vertaling |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
15 MAI 1997. Circulaire coordonnée 3630/1/8 relative à l'application | 15 MEI 1997. Gecoördineerde omzendbrief 3630/1/8 betreffende de |
des dispositions légales et réglementaires relatives aux armes. Volet | toepassing van de wettelijke en reglementaire bepalingen inzake |
relatif aux conditions de sécurité. - Traduction allemande | wapens. - Luik i.v.m. veiligheidsvoorwaarden. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de gecoördineerde |
circulaire coordonnée 3630/1/8 du Ministre de la Justice du 15 mai | omzendbrief 3630/1/8 van de Minister van Justitie van 15 mei 1997 |
1997 relative à l'application des dispositions légales et | betreffende de toepassing van de wettelijke en reglementaire |
réglementaires relatives aux armes. - Volet relatif aux conditions de | bepalingen inzake wapens. - Luik i.v.m. veiligheidsvoorwaarden |
sécurité (Moniteur belge du 16 mai 1997), établie par le Service | (Belgisch Staatsblad van 16 mei 1997), opgemaakt door de Centrale |
central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement | dienst voor Duitse vertaling van het |
adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
15. MAI 1997 - Koordiniertes Rundschreiben 3630/1/8 über die Anwendung | 15. MAI 1997 - Koordiniertes Rundschreiben 3630/1/8 über die Anwendung |
der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bezüglich Waffen Abschnitt | der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bezüglich Waffen Abschnitt |
über die Sicherheitsbedingungen | über die Sicherheitsbedingungen |
In diesem Abschnitt wird die konkrete Anwendung der Bestimmungen des | In diesem Abschnitt wird die konkrete Anwendung der Bestimmungen des |
Königlichen Erlasses vom 24. April 1997 zur Bestimmung der | Königlichen Erlasses vom 24. April 1997 zur Bestimmung der |
Sicherheitsbedingungen für die Lagerung, die Hinterlegung und die | Sicherheitsbedingungen für die Lagerung, die Hinterlegung und die |
Sammlung von Feuerwaffen oder Munition erklärt. | Sammlung von Feuerwaffen oder Munition erklärt. |
1. BEGRIFFBESTIMMUNGEN (Art. 1 des K.E.) | 1. BEGRIFFBESTIMMUNGEN (Art. 1 des K.E.) |
Für die Anwendung dieses dritten Abschnitts versteht man unter: | Für die Anwendung dieses dritten Abschnitts versteht man unter: |
1.1. « Waffengesetz »: das Gesetz vom 3. Januar 1933 über die | 1.1. « Waffengesetz »: das Gesetz vom 3. Januar 1933 über die |
Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit | Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit |
Waffen und Munition, | Waffen und Munition, |
1.2. « Gesetz über Wachunternehmen »: das Gesetz vom 10. April 1990 | 1.2. « Gesetz über Wachunternehmen »: das Gesetz vom 10. April 1990 |
über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, | über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, |
1.3. « K.E. »: obenerwähnten Königlichen Erlass vom 24. April 1997, | 1.3. « K.E. »: obenerwähnten Königlichen Erlass vom 24. April 1997, |
1.4. « Anlage »: die Anlage zum K.E, | 1.4. « Anlage »: die Anlage zum K.E, |
1.5. « Betroffener »: den Zulassungs- oder Erlaubnisinhaber, auf den | 1.5. « Betroffener »: den Zulassungs- oder Erlaubnisinhaber, auf den |
der K.E. Anwendung findet, | der K.E. Anwendung findet, |
1.6. « Gebäude »: alle Räumlichkeiten, in denen die zulassungs- oder | 1.6. « Gebäude »: alle Räumlichkeiten, in denen die zulassungs- oder |
erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ausgeübt werden, und alle anderen dem | erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ausgeübt werden, und alle anderen dem |
Betroffenen, der diese Tätigkeiten ausübt, zur Verfügung stehenden | Betroffenen, der diese Tätigkeiten ausübt, zur Verfügung stehenden |
Räumlichkeiten, die im selben Gebäudekomplex ein durchgehendes Ganzes | Räumlichkeiten, die im selben Gebäudekomplex ein durchgehendes Ganzes |
bilden. | bilden. |
Beispiele: | Beispiele: |
- Für Tätigkeiten, die in einem vom Betroffenen bewohnten oder | - Für Tätigkeiten, die in einem vom Betroffenen bewohnten oder |
nichtbewohnten Haus ausgeübt werden, das ihm ganz zur Verfügung steht, | nichtbewohnten Haus ausgeübt werden, das ihm ganz zur Verfügung steht, |
gilt das gesamte Haus, selbst wenn die Tätigkeiten nur in einem Raum | gilt das gesamte Haus, selbst wenn die Tätigkeiten nur in einem Raum |
dieses Hauses ausgeübt werden. | dieses Hauses ausgeübt werden. |
- Für Tätigkeiten, die in bestimmten Stockwerken eines | - Für Tätigkeiten, die in bestimmten Stockwerken eines |
Appartementhauses ausgeübt werden, gelten nur diese Stockwerke, nicht | Appartementhauses ausgeübt werden, gelten nur diese Stockwerke, nicht |
aber Stockwerke, die, ob sie dem Betroffenen zur Verfügung stehen oder | aber Stockwerke, die, ob sie dem Betroffenen zur Verfügung stehen oder |
nicht, möglicherweise zwischen besagten Stockwerken liegen und | nicht, möglicherweise zwischen besagten Stockwerken liegen und |
getrennte Einheiten bilden. | getrennte Einheiten bilden. |
- Für Tätigkeiten, die in einem Haus und einem Nebengebäude ausgeübt | - Für Tätigkeiten, die in einem Haus und einem Nebengebäude ausgeübt |
werden, gelten das gesamte Haus und das gesamte Nebengebäude. | werden, gelten das gesamte Haus und das gesamte Nebengebäude. |
- Für Tätigkeiten, die in mehreren Einzelgebäuden, die einen einzigen | - Für Tätigkeiten, die in mehreren Einzelgebäuden, die einen einzigen |
Komplex bilden, ausgeübt werden, gelten sämtliche Gebäude, es sei | Komplex bilden, ausgeübt werden, gelten sämtliche Gebäude, es sei |
denn, Ausnahmen sind vorgesehen worden, | denn, Ausnahmen sind vorgesehen worden, |
1.7. « Fenster »: alle Fenster und Öffnungen im Erdgeschoss, | 1.7. « Fenster »: alle Fenster und Öffnungen im Erdgeschoss, |
einschliesslich Türfenstern beziehungsweise -öffnungen, ohne Rücksicht | einschliesslich Türfenstern beziehungsweise -öffnungen, ohne Rücksicht |
darauf, ob sie sich öffnen lassen oder nicht, sofern es Fenster und | darauf, ob sie sich öffnen lassen oder nicht, sofern es Fenster und |
Öffnungen von Räumen sind, in denen der Betroffene seine Tätigkeit | Öffnungen von Räumen sind, in denen der Betroffene seine Tätigkeit |
ausübt. Ausser Schaufenstern bleiben davon nur Fenster ausgenommen, | ausübt. Ausser Schaufenstern bleiben davon nur Fenster ausgenommen, |
die zu klein sind, als dass sich eine Person oder gar ein Kind Zutritt | die zu klein sind, als dass sich eine Person oder gar ein Kind Zutritt |
zu den betreffenden Räumen verschaffen könnte. | zu den betreffenden Räumen verschaffen könnte. |
Es handelt sich hierbei also nicht nur um gewöhnliche Aussenfenster im | Es handelt sich hierbei also nicht nur um gewöhnliche Aussenfenster im |
Erdgeschoss, sondern auch um Fenster in Türen und andere geschlossene | Erdgeschoss, sondern auch um Fenster in Türen und andere geschlossene |
oder sich öffnende Maueröffnungen. Diese Bestimmung betrifft jedoch | oder sich öffnende Maueröffnungen. Diese Bestimmung betrifft jedoch |
ausschliesslich Fenster in Räumen, in denen die betreffenden | ausschliesslich Fenster in Räumen, in denen die betreffenden |
Tätigkeiten ausgeübt werden, keinesfalls aber Fenster, die für das | Tätigkeiten ausgeübt werden, keinesfalls aber Fenster, die für das |
Eindringen eines Kindes zu klein sind, | Eindringen eines Kindes zu klein sind, |
1.8. « Schaufenster »: alle Aussenfenster, ob sie sich öffnen lassen | 1.8. « Schaufenster »: alle Aussenfenster, ob sie sich öffnen lassen |
oder nicht, hinter denen Gegenstände im Zusammenhang mit dem | oder nicht, hinter denen Gegenstände im Zusammenhang mit dem |
Handelsgewerbe ausgestellt werden. | Handelsgewerbe ausgestellt werden. |
Es handelt sich ausschliesslich um Schaufenster im herkömmlichen | Es handelt sich ausschliesslich um Schaufenster im herkömmlichen |
Sinne, das heisst um Schaufenster, hinter denen ein Händler seine Ware | Sinne, das heisst um Schaufenster, hinter denen ein Händler seine Ware |
zur Information der Kundschaft ausstellt, | zur Information der Kundschaft ausstellt, |
1.9. « Lagerraum »: von den öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten | 1.9. « Lagerraum »: von den öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten |
getrennter Raum beziehungsweise getrennte Räumlichkeiten, in denen | getrennter Raum beziehungsweise getrennte Räumlichkeiten, in denen |
Feuerwaffen oder Munition im Rahmen der Tätigkeit des Betroffenen | Feuerwaffen oder Munition im Rahmen der Tätigkeit des Betroffenen |
aufbewahrt werden. | aufbewahrt werden. |
Es handelt sich beispielsweise um den Raum, in dem ein Händler seinen | Es handelt sich beispielsweise um den Raum, in dem ein Händler seinen |
Bestand an Feuerwaffen und Munition lagert, oder um sämtliche | Bestand an Feuerwaffen und Munition lagert, oder um sämtliche |
gewerblich genutzten Räumlichkeiten und zeitweiligen Lagerräume, die | gewerblich genutzten Räumlichkeiten und zeitweiligen Lagerräume, die |
der Öffentlichkeit nicht (wohl aber dem Personal) zugänglich sind und | der Öffentlichkeit nicht (wohl aber dem Personal) zugänglich sind und |
in denen Feuerwaffen (ausgenommen andere Waffentypen) und Munition | in denen Feuerwaffen (ausgenommen andere Waffentypen) und Munition |
zwischengelagert werden, | zwischengelagert werden, |
1.10. « Einzelteile »: der gesetzlichen Prüfung unterliegende | 1.10. « Einzelteile »: der gesetzlichen Prüfung unterliegende |
Einzelteile von Verteidigungs- und Kriegsfeuerwaffen, | Einzelteile von Verteidigungs- und Kriegsfeuerwaffen, |
1.11. « Register »: die in Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 20. | 1.11. « Register »: die in Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 20. |
September 1991 erwähnten Register; siehe administrativen Abschnitt. | September 1991 erwähnten Register; siehe administrativen Abschnitt. |
2. ANWENDUNGSBEREICH (Artikel 2 des K.E.) | 2. ANWENDUNGSBEREICH (Artikel 2 des K.E.) |
Der K.E. findet Anwendung auf: | Der K.E. findet Anwendung auf: |
2.1. in Artikel 1 des Waffengesetzes erwähnte Tätigkeiten, d. h. auf | 2.1. in Artikel 1 des Waffengesetzes erwähnte Tätigkeiten, d. h. auf |
die Herstellung, die Bearbeitung (Verzieren, Brünieren, Gravieren | die Herstellung, die Bearbeitung (Verzieren, Brünieren, Gravieren |
usw.) und die Reparatur sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen | usw.) und die Reparatur sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen |
und Munition, den Gross- und Einzelhandel damit und die Lagerung von | und Munition, den Gross- und Einzelhandel damit und die Lagerung von |
Waffen und Munition für diese Zwecke, | Waffen und Munition für diese Zwecke, |
Diese Bestimmung betrifft (inter)nationale Maklergeschäfte nur | Diese Bestimmung betrifft (inter)nationale Maklergeschäfte nur |
insofern, als sich Waffen und Munition tatsächlich mehr als 48 Stunden | insofern, als sich Waffen und Munition tatsächlich mehr als 48 Stunden |
im Gebäude befinden. | im Gebäude befinden. |
2.2. in Artikel 27 des Waffengesetzes erwähnte Privatsammlungen von | 2.2. in Artikel 27 des Waffengesetzes erwähnte Privatsammlungen von |
Verteidigungs- und Kriegswaffen, ausgenommen öffentlich zugängliche | Verteidigungs- und Kriegswaffen, ausgenommen öffentlich zugängliche |
Museen, Sammlungen der Polizeidienste, der Schule für Kriminologie und | Museen, Sammlungen der Polizeidienste, der Schule für Kriminologie und |
Kriminalistik, des Landesinstituts für Kriminologie und Kriminalistik | Kriminalistik, des Landesinstituts für Kriminologie und Kriminalistik |
und der anerkannten Ausbildungszentren für Polizeipersonal, | und der anerkannten Ausbildungszentren für Polizeipersonal, |
2.3. in Artikel 16 des Waffengesetzes und im Königlichen Erlass vom | 2.3. in Artikel 16 des Waffengesetzes und im Königlichen Erlass vom |
23. September 1958 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die | 23. September 1958 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die |
Herstellung, die Lagerung, den Besitz, den Vertrieb, die Beförderung | Herstellung, die Lagerung, den Besitz, den Vertrieb, die Beförderung |
und den Gebrauch von Sprengstoffen erwähnte Feuerwaffen- und | und den Gebrauch von Sprengstoffen erwähnte Feuerwaffen- und |
Munitionslager, ausgenommen die Waffenkammern, die im Königlichen | Munitionslager, ausgenommen die Waffenkammern, die im Königlichen |
Erlass vom 24. Mai 1991 über die von den Mitgliedern des Personals der | Erlass vom 24. Mai 1991 über die von den Mitgliedern des Personals der |
Wachunternehmen und der internen Wachdienste benutzten Waffen und im | Wachunternehmen und der internen Wachdienste benutzten Waffen und im |
Königlichen Erlass vom 15. Oktober 1991 zur Einführung einer Regelung | Königlichen Erlass vom 15. Oktober 1991 zur Einführung einer Regelung |
über die für die Ausbildung und Übung im Schiessen mit Feuerwaffen | über die für die Ausbildung und Übung im Schiessen mit Feuerwaffen |
benutzten Schiessstände erwähnt sind. | benutzten Schiessstände erwähnt sind. |
3. AUFTEILUNG IN KLASSEN | 3. AUFTEILUNG IN KLASSEN |
3.1. Grundsatz (Artikel 4 des K.E.) | 3.1. Grundsatz (Artikel 4 des K.E.) |
Die Betroffenen müssen die Sicherheitsmassnahmen treffen, die in der | Die Betroffenen müssen die Sicherheitsmassnahmen treffen, die in der |
Anlage zum Königlichen Erlass aufgeführt sind und die nachstehend | Anlage zum Königlichen Erlass aufgeführt sind und die nachstehend |
erläutert werden. Diese Sicherheitsmassnahmen müssen der Klasse | erläutert werden. Diese Sicherheitsmassnahmen müssen der Klasse |
entsprechen, der ihre Tätigkeit zugeordnet ist. | entsprechen, der ihre Tätigkeit zugeordnet ist. |
Sollte der Betroffene seine Tätigkeit im Rahmen der ihm erteilten | Sollte der Betroffene seine Tätigkeit im Rahmen der ihm erteilten |
Zulassung oder Erlaubnis erweitern und diese Tätigkeit dadurch einer | Zulassung oder Erlaubnis erweitern und diese Tätigkeit dadurch einer |
Klasse zugeordnet werden müssen, für die weitreichendere | Klasse zugeordnet werden müssen, für die weitreichendere |
Sicherheitsmassnahmen verlangt werden, muss er die erforderlichen | Sicherheitsmassnahmen verlangt werden, muss er die erforderlichen |
zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen unverzüglich treffen. Ist eine | zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen unverzüglich treffen. Ist eine |
Erweiterung der Zulassung oder Erlaubnis erforderlich, muss das | Erweiterung der Zulassung oder Erlaubnis erforderlich, muss das |
nachstehend beschriebene Verfahren hinsichtlich neuer Anträge | nachstehend beschriebene Verfahren hinsichtlich neuer Anträge |
eingehalten werden. | eingehalten werden. |
Andererseits lässt sich eine Abschwächung der Sicherheitsmassnahmen | Andererseits lässt sich eine Abschwächung der Sicherheitsmassnahmen |
durch eine Einschränkung der Tätigkeit insofern rechtfertigen, als | durch eine Einschränkung der Tätigkeit insofern rechtfertigen, als |
diese Tätigkeit dadurch einer niedrigeren Klasse zugeordnet wird. | diese Tätigkeit dadurch einer niedrigeren Klasse zugeordnet wird. |
3.2. Die verschiedenen Klassen (Artikel 5 des K.E.) | 3.2. Die verschiedenen Klassen (Artikel 5 des K.E.) |
Klasse A: in zumindest teilweise öffentlich zugänglichen | Klasse A: in zumindest teilweise öffentlich zugänglichen |
Räumlichkeiten betriebener Gross- und Einzelhandel und gegebenenfalls | Räumlichkeiten betriebener Gross- und Einzelhandel und gegebenenfalls |
Einfuhr, Ausfuhr und Vermittlung von | Einfuhr, Ausfuhr und Vermittlung von |
a) Sammlerwaffen (siehe technischen Abschnitt), | a) Sammlerwaffen (siehe technischen Abschnitt), |
b) der Kategorie der Jagd- oder Sportwaffen zugeordneten | b) der Kategorie der Jagd- oder Sportwaffen zugeordneten |
nachgebildeten Waffen, Wurfwaffen und Waffen, mit denen Geschosse | nachgebildeten Waffen, Wurfwaffen und Waffen, mit denen Geschosse |
durch einen anderen Antriebsmechanismus als durch die Verbrennung von | durch einen anderen Antriebsmechanismus als durch die Verbrennung von |
Pulver abgeschossen werden können (siehe insbesondere Königlicher | Pulver abgeschossen werden können (siehe insbesondere Königlicher |
Erlass vom 30. März 1995). | Erlass vom 30. März 1995). |
Aus der Klasse A ausgeschlossen bleiben also leistungsstarke Bogen und | Aus der Klasse A ausgeschlossen bleiben also leistungsstarke Bogen und |
leistungsstarke kurze Luftdruckwaffen, die als Verteidigungswaffen | leistungsstarke kurze Luftdruckwaffen, die als Verteidigungswaffen |
höheren Klassen zugeordnet werden, | höheren Klassen zugeordnet werden, |
c) Munition für solche Waffen. Aus der Klasse A ausgeschlossen bleibt | c) Munition für solche Waffen. Aus der Klasse A ausgeschlossen bleibt |
Munition, die zwar mit Sammlerwaffen abgeschossen werden kann, jedoch | Munition, die zwar mit Sammlerwaffen abgeschossen werden kann, jedoch |
zusammen mit Munition klassiert wird, die für andere Waffenkategorien | zusammen mit Munition klassiert wird, die für andere Waffenkategorien |
bestimmt ist. | bestimmt ist. |
Klasse B: Neben dem Handel mit Waffen und Munition, die in Klasse A | Klasse B: Neben dem Handel mit Waffen und Munition, die in Klasse A |
erwähnt sind, Handel mit: | erwähnt sind, Handel mit: |
a) anderen als in der Klasse A b) erwähnten Jagd- und Sportwaffen, | a) anderen als in der Klasse A b) erwähnten Jagd- und Sportwaffen, |
b) langen Einzellader-Verteidigungswaffen mit einem oder mehreren | b) langen Einzellader-Verteidigungswaffen mit einem oder mehreren |
Läufen und Randfeuerzündung oder langen Repetier-Verteidigungswaffen | Läufen und Randfeuerzündung oder langen Repetier-Verteidigungswaffen |
mit Randfeuerzündung, | mit Randfeuerzündung, |
c) für die Jagd entworfenen langen halbautomatischen | c) für die Jagd entworfenen langen halbautomatischen |
Verteidigungswaffen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 des Waffengesetzes | Verteidigungswaffen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 des Waffengesetzes |
(siehe Nr. 5.13. des administrativen Abschnitts), | (siehe Nr. 5.13. des administrativen Abschnitts), |
d) langen Einzellader-Kriegswaffen mit einem oder mehreren Läufen, | d) langen Einzellader-Kriegswaffen mit einem oder mehreren Läufen, |
e) Munition für solche Waffen. | e) Munition für solche Waffen. |
Klasse C: Neben dem Handel mit Waffen und Munition, die in Klasse B | Klasse C: Neben dem Handel mit Waffen und Munition, die in Klasse B |
erwähnt sind, Handel mit anderen Verteidigungswaffen (also auch mit | erwähnt sind, Handel mit anderen Verteidigungswaffen (also auch mit |
leistungsstarken Bogen und Luftdruckwaffen) und entsprechender | leistungsstarken Bogen und Luftdruckwaffen) und entsprechender |
Munition. | Munition. |
Klasse D: Neben dem Handel mit Waffen und Munition, die in Klasse C | Klasse D: Neben dem Handel mit Waffen und Munition, die in Klasse C |
erwähnt sind, Handel mit anderen Kriegswaffen und entsprechender | erwähnt sind, Handel mit anderen Kriegswaffen und entsprechender |
Munition. | Munition. |
Klasse E1: kommerzielle und gewerbliche Tätigkeiten bezüglich Waffen | Klasse E1: kommerzielle und gewerbliche Tätigkeiten bezüglich Waffen |
oder Munition (Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Vermittlung, | oder Munition (Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Vermittlung, |
Grosshandel), womit eine zeitweilige oder dauerhafte Lagerung in | Grosshandel), womit eine zeitweilige oder dauerhafte Lagerung in |
Lagerräumen (andere als die in Artikel 16 des Waffengesetzes erwähnten | Lagerräumen (andere als die in Artikel 16 des Waffengesetzes erwähnten |
Lager) verbunden ist. Es muss sich dabei um Räumlichkeiten handeln, | Lager) verbunden ist. Es muss sich dabei um Räumlichkeiten handeln, |
die nur dem Betroffenen selbst oder seinen Angestellten (Personal, | die nur dem Betroffenen selbst oder seinen Angestellten (Personal, |
Mitarbeiter aus der eigenen Familie) zugänglich sind. | Mitarbeiter aus der eigenen Familie) zugänglich sind. |
Klasse E2: in Klasse E1 erwähnte Tätigkeiten, sofern mehr als 1 500 in | Klasse E2: in Klasse E1 erwähnte Tätigkeiten, sofern mehr als 1 500 in |
Klasse C oder D erwähnte Feuerwaffen gelagert werden. | Klasse C oder D erwähnte Feuerwaffen gelagert werden. |
Klasse F: in die Untergruppen FA, FB, FC und FD unterteilte | Klasse F: in die Untergruppen FA, FB, FC und FD unterteilte |
Tätigkeiten, je nach dem, ob es sich um die Reparatur, das Brünieren, | Tätigkeiten, je nach dem, ob es sich um die Reparatur, das Brünieren, |
das Verzieren und das Gravieren von Feuerwaffen und die Herstellung | das Verzieren und das Gravieren von Feuerwaffen und die Herstellung |
von in den Klassen A, B, C beziehungsweise D erwähnten Einzelteilen | von in den Klassen A, B, C beziehungsweise D erwähnten Einzelteilen |
handelt. | handelt. |
Klasse G: in Nr. 2.2. erwähnte Privatsammlungen sowie in Nr. 2.3. | Klasse G: in Nr. 2.2. erwähnte Privatsammlungen sowie in Nr. 2.3. |
erwähnte Waffenlager, die nicht in Klasse E erwähnt sind, sofern dort | erwähnte Waffenlager, die nicht in Klasse E erwähnt sind, sofern dort |
mehr als 30 Verteidigungs- beziehungsweise Kriegswaffen gelagert | mehr als 30 Verteidigungs- beziehungsweise Kriegswaffen gelagert |
werden. | werden. |
4. ZU ERGREIFENDE SICHERHEITSMASSNAHMEN | 4. ZU ERGREIFENDE SICHERHEITSMASSNAHMEN |
4.1. Meldepflicht (Artikel 8 des K.E.) | 4.1. Meldepflicht (Artikel 8 des K.E.) |
Sollte der Betroffene Opfer eines Diebstahls oder versuchten | Sollte der Betroffene Opfer eines Diebstahls oder versuchten |
Diebstahls von Feuerwaffen, Einzelteilen, Munition oder | Diebstahls von Feuerwaffen, Einzelteilen, Munition oder |
diesbezüglichen Registern beziehungsweise Unterlagen werden, muss er | diesbezüglichen Registern beziehungsweise Unterlagen werden, muss er |
dies der Polizei, in den meisten Fällen also der Gemeindepolizei oder | dies der Polizei, in den meisten Fällen also der Gemeindepolizei oder |
der Gendarmeriebrigade seines Wohnorts, unverzüglich melden; kommt es | der Gendarmeriebrigade seines Wohnorts, unverzüglich melden; kommt es |
jedoch zu einem Diebstahl oder versuchten Diebstahl beim Transport | jedoch zu einem Diebstahl oder versuchten Diebstahl beim Transport |
besagter Gegenstände, muss sich der Betroffene an das | besagter Gegenstände, muss sich der Betroffene an das |
Polizeikommissariat vor Ort wenden. | Polizeikommissariat vor Ort wenden. |
Ausserdem muss der Betroffene demselben Polizeidienst binnen 48 | Ausserdem muss der Betroffene demselben Polizeidienst binnen 48 |
Stunden nach Entdeckung der Tat genaue Angaben zu den gestohlenen | Stunden nach Entdeckung der Tat genaue Angaben zu den gestohlenen |
Gegenständen machen (Typ, Menge, Seriennummer usw.), sofern er dazu | Gegenständen machen (Typ, Menge, Seriennummer usw.), sofern er dazu |
zum Zeitpunkt der Meldung nicht in der Lage war. Sollte es sich bei | zum Zeitpunkt der Meldung nicht in der Lage war. Sollte es sich bei |
dem Polizeidienst des Ortes, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird, um | dem Polizeidienst des Ortes, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird, um |
einen anderen Polizeidienst handeln als den, bei dem die Tat gemeldet | einen anderen Polizeidienst handeln als den, bei dem die Tat gemeldet |
worden ist, informiert letzterer in jedem Fall den Polizeidienst des | worden ist, informiert letzterer in jedem Fall den Polizeidienst des |
Wohnortes des Betroffenen. | Wohnortes des Betroffenen. |
4.2. In der Anlage zum K.E. erwähnte Sicherheitsmassnahmen | 4.2. In der Anlage zum K.E. erwähnte Sicherheitsmassnahmen |
* Vorausgehende Bemerkung zu den verwendeten technischen Normen | * Vorausgehende Bemerkung zu den verwendeten technischen Normen |
(Artikel 3 des K.E.) | (Artikel 3 des K.E.) |
Sobald die einheitlichen europäischen Normen in Kraft getreten sind, | Sobald die einheitlichen europäischen Normen in Kraft getreten sind, |
können die belgischen Normen und in einem Fall auch die | können die belgischen Normen und in einem Fall auch die |
niederländischen Normen automatisch durch sie ersetzt werden. Obwohl | niederländischen Normen automatisch durch sie ersetzt werden. Obwohl |
manche Erzeugnisse keinen Bezug zu den entsprechenden Normen aufweisen | manche Erzeugnisse keinen Bezug zu den entsprechenden Normen aufweisen |
oder diesen nicht entsprechen, können sie dennoch zugelassen werden, | oder diesen nicht entsprechen, können sie dennoch zugelassen werden, |
sofern anhand der erforderlichen Unterlagen nachgewiesen werden kann, | sofern anhand der erforderlichen Unterlagen nachgewiesen werden kann, |
dass sie den Anforderungen des K.E. genügen, da sie gleichwertigen | dass sie den Anforderungen des K.E. genügen, da sie gleichwertigen |
Normen entsprechen, die in einem anderen Mitgliedstaat des | Normen entsprechen, die in einem anderen Mitgliedstaat des |
Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gültig sind. | Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gültig sind. |
* Die verschiedenen Massnahmen | * Die verschiedenen Massnahmen |
1. (zu treffen für die Klassen A-B-C-D-E-F) | 1. (zu treffen für die Klassen A-B-C-D-E-F) |
An allen Fenstern, die sich öffnen lassen, und an allen Aussentüren | An allen Fenstern, die sich öffnen lassen, und an allen Aussentüren |
des Gebäudes müssen Scharniere, Schlösser und Riegel angebracht | des Gebäudes müssen Scharniere, Schlösser und Riegel angebracht |
werden, die der Norm NEN 5088/5089 (Klasse extra stark: SKG*** oder | werden, die der Norm NEN 5088/5089 (Klasse extra stark: SKG*** oder |
SKG A) entsprechen oder von vergleichbarer Stärke sind. Ein | SKG A) entsprechen oder von vergleichbarer Stärke sind. Ein |
Prägestempel oder eine vom Installateur ausgestellte Bescheinigung | Prägestempel oder eine vom Installateur ausgestellte Bescheinigung |
gelten als Beweis dafür, dass das Material den Normen entspricht. | gelten als Beweis dafür, dass das Material den Normen entspricht. |
2. (Klassen A-B-C-D-E-F-G) | 2. (Klassen A-B-C-D-E-F-G) |
In jedem Raum, in dem sich Munition befindet, muss mindestens ein | In jedem Raum, in dem sich Munition befindet, muss mindestens ein |
tragbarer oder ortsbeweglicher Feuerlöscher angebracht werden, der der | tragbarer oder ortsbeweglicher Feuerlöscher angebracht werden, der der |
Norm NBN S 21-011 bis 21-018 entspricht. Der Feuerlöscher muss | Norm NBN S 21-011 bis 21-018 entspricht. Der Feuerlöscher muss |
sichtbar angebracht werden, oder die Stelle, an der er sich befindet, | sichtbar angebracht werden, oder die Stelle, an der er sich befindet, |
muss mit dem dafür vorgesehenen Logo gekennzeichnet werden. Ausserdem | muss mit dem dafür vorgesehenen Logo gekennzeichnet werden. Ausserdem |
muss der Feuerlöscher unter allen Umständen leicht zu erreichen sein: | muss der Feuerlöscher unter allen Umständen leicht zu erreichen sein: |
Es dürfen keine Hindernisse im Weg stehen. | Es dürfen keine Hindernisse im Weg stehen. |
3. (B-C-D-Fb-Fc-Fd) | 3. (B-C-D-Fb-Fc-Fd) |
An öffentlichen Eingängen muss eine gut sichtbare und lesbare | An öffentlichen Eingängen muss eine gut sichtbare und lesbare |
Mitteilung ausgehängt werden, die besagt, dass Minderjährige nur in | Mitteilung ausgehängt werden, die besagt, dass Minderjährige nur in |
Begleitung eines Erwachsenen Zutritt haben. Der Betroffene ist | Begleitung eines Erwachsenen Zutritt haben. Der Betroffene ist |
allerdings nicht verpflichtet, effektive Kontrollen zur Durchsetzung | allerdings nicht verpflichtet, effektive Kontrollen zur Durchsetzung |
dieses Verbots durchzuführen. Es handelt sich hierbei lediglich um | dieses Verbots durchzuführen. Es handelt sich hierbei lediglich um |
einen Hinweis. | einen Hinweis. |
4. (B-C-D-Fb-Fc-Fd) | 4. (B-C-D-Fb-Fc-Fd) |
In öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten müssen Feuerwaffen so | In öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten müssen Feuerwaffen so |
plaziert (ausgestellt) werden, dass sie ausschliesslich durch Zutun | plaziert (ausgestellt) werden, dass sie ausschliesslich durch Zutun |
des Betroffenen selbst oder seines Personals zur Hand genommen werden | des Betroffenen selbst oder seines Personals zur Hand genommen werden |
können; dies kann beispielsweise geschehen, indem die Waffen in einen | können; dies kann beispielsweise geschehen, indem die Waffen in einen |
Schrank (hinter eine Vitrine) gestellt, mit einer Kette befestigt oder | Schrank (hinter eine Vitrine) gestellt, mit einer Kette befestigt oder |
hinter einen Ladentisch gestellt werden usw. | hinter einen Ladentisch gestellt werden usw. |
5. (A-B-C-D-F) | 5. (A-B-C-D-F) |
Es ist untersagt, Schlüssel in Schlössern von Fenstern oder | Es ist untersagt, Schlüssel in Schlössern von Fenstern oder |
Aussentüren des Gebäudes oder in Schlössern von Türen der Lagerräume | Aussentüren des Gebäudes oder in Schlössern von Türen der Lagerräume |
stecken zu lassen, da anderenfalls die Anbringung von in Nr. 1 | stecken zu lassen, da anderenfalls die Anbringung von in Nr. 1 |
erwähnten Schlössern zwecklos wäre. | erwähnten Schlössern zwecklos wäre. |
6. (C-D-Fc-Fd) | 6. (C-D-Fc-Fd) |
Es ist untersagt, in den Klassen C und D erwähnte Feuerwaffen in | Es ist untersagt, in den Klassen C und D erwähnte Feuerwaffen in |
Schaufenstern auszustellen. | Schaufenstern auszustellen. |
7. (D) | 7. (D) |
In Klasse D erwähnte Feuerwaffen müssen permanent aufbewahrt werden: | In Klasse D erwähnte Feuerwaffen müssen permanent aufbewahrt werden: |
- in verriegelten einbruchsicheren Schränken, die zudem an der Mauer | - in verriegelten einbruchsicheren Schränken, die zudem an der Mauer |
oder am Boden befestigt sein müssen, wenn sie weniger als 200 kg | oder am Boden befestigt sein müssen, wenn sie weniger als 200 kg |
wiegen (Für neue Schränke kann der Lieferant eine Bescheinigung über | wiegen (Für neue Schränke kann der Lieferant eine Bescheinigung über |
ihren Sicherheitsstandard und ihr Gewicht ausstellen, für andere | ihren Sicherheitsstandard und ihr Gewicht ausstellen, für andere |
Schränke reichen gegebenenfalls eine Erklärung des Betroffenen und | Schränke reichen gegebenenfalls eine Erklärung des Betroffenen und |
eine Besichtigung) | eine Besichtigung) |
- oder in Lagerräumen, die gemäss den in Nr. 17 beschriebenen | - oder in Lagerräumen, die gemäss den in Nr. 17 beschriebenen |
Anforderungen geschützt sind. | Anforderungen geschützt sind. |
Es versteht sich von selbst, dass diese Bestimmung während der für die | Es versteht sich von selbst, dass diese Bestimmung während der für die |
Wartung, die Manipulation und die Überlassung von Waffen | Wartung, die Manipulation und die Überlassung von Waffen |
erforderlichen Zeit nicht anwendbar ist. | erforderlichen Zeit nicht anwendbar ist. |
8. (D) | 8. (D) |
In Klasse D erwähnte Munition für Feuerwaffen und Register (der Muster | In Klasse D erwähnte Munition für Feuerwaffen und Register (der Muster |
A, C und D) müssen auf die in Nr. 7 beschriebene Art und Weise | A, C und D) müssen auf die in Nr. 7 beschriebene Art und Weise |
aufbewahrt werden. | aufbewahrt werden. |
9. (B-C-D-Fb-Fc-Fd) | 9. (B-C-D-Fb-Fc-Fd) |
Fenster und Aussentüren mit Fenster müssen wie folgt geschützt werden: | Fenster und Aussentüren mit Fenster müssen wie folgt geschützt werden: |
- indem vor oder hinter diesen Fenstern und Türen Läden (aus Metall, | - indem vor oder hinter diesen Fenstern und Türen Läden (aus Metall, |
Holz oder synthetischem Material) oder Eisengitter angebracht werden. | Holz oder synthetischem Material) oder Eisengitter angebracht werden. |
Diese Läden oder Gitter müssen sich verriegeln lassen und sind | Diese Läden oder Gitter müssen sich verriegeln lassen und sind |
ausserhalb der Betriebszeiten zu schliessen, | ausserhalb der Betriebszeiten zu schliessen, |
- auf die in Nr. 13 beschriebene Art und Weise. | - auf die in Nr. 13 beschriebene Art und Weise. |
10. (C-D) | 10. (C-D) |
In Klasse C erwähnte Feuerwaffen müssen ausserhalb der Zeiten, in | In Klasse C erwähnte Feuerwaffen müssen ausserhalb der Zeiten, in |
denen das Gebäude öffentlich zugänglich ist, auf die in Nr. 7 | denen das Gebäude öffentlich zugänglich ist, auf die in Nr. 7 |
beschriebene Art und Weise aufbewahrt werden. | beschriebene Art und Weise aufbewahrt werden. |
11. (C-D-E-Fc-Fd) | 11. (C-D-E-Fc-Fd) |
Die Eingänge zu Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird, | Die Eingänge zu Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird, |
müssen ausgestattet werden mit Türen: | müssen ausgestattet werden mit Türen: |
- aus massivem Holz von mindestens 4 cm Dicke oder aus einem anderen | - aus massivem Holz von mindestens 4 cm Dicke oder aus einem anderen |
vergleichbar starken Material | vergleichbar starken Material |
- oder aus Verbundglas gemäss der in Nr. 13 vorgesehenen Norm. | - oder aus Verbundglas gemäss der in Nr. 13 vorgesehenen Norm. |
Prägestempel oder vom Installateur ausgestellte Bescheinigungen gelten | Prägestempel oder vom Installateur ausgestellte Bescheinigungen gelten |
dafür als Beweis. Entsprechendes Material ist jedoch nicht | dafür als Beweis. Entsprechendes Material ist jedoch nicht |
erforderlich für Eingänge, die durch in Nr. 9 erwähnte verriegelbare | erforderlich für Eingänge, die durch in Nr. 9 erwähnte verriegelbare |
Läden gesichert sind. | Läden gesichert sind. |
Solche Türen und sämtliche Aussentüren müssen ausserdem, sofern sie | Solche Türen und sämtliche Aussentüren müssen ausserdem, sofern sie |
Scharniere aufweisen, mit mindestens zwei Zuhaltungshaken versehen | Scharniere aufweisen, mit mindestens zwei Zuhaltungshaken versehen |
sein, wodurch verhindert wird, dass die Türen aus den Angeln gehoben | sein, wodurch verhindert wird, dass die Türen aus den Angeln gehoben |
werden können. | werden können. |
12. (B-C-D-E-Fb-Fc-Fd) | 12. (B-C-D-E-Fb-Fc-Fd) |
Reserveschlüssel von Panzerschränken und Türen, die in Nr. 1 erwähnt | Reserveschlüssel von Panzerschränken und Türen, die in Nr. 1 erwähnt |
sind, und etwaige diesbezügliche Unterlagen (in denen der Kode | sind, und etwaige diesbezügliche Unterlagen (in denen der Kode |
angegeben ist, mit dem Nachschlüssel hergestellt werden können) müssen | angegeben ist, mit dem Nachschlüssel hergestellt werden können) müssen |
in einem Schliessfach oder in einem Schrank gemäss Nr. 7 aufbewahrt | in einem Schliessfach oder in einem Schrank gemäss Nr. 7 aufbewahrt |
werden. | werden. |
13. (C-D-E) | 13. (C-D-E) |
Alle Fenster (einschliesslich der Fernster in Aussentüren) müssen aus | Alle Fenster (einschliesslich der Fernster in Aussentüren) müssen aus |
Verbundglas, das mindestens der Norm NBN S 23-002, Typnormung STS 38 | Verbundglas, das mindestens der Norm NBN S 23-002, Typnormung STS 38 |
(§38.15.04, T3 - Klasse IIa), entspricht, aus Fadenglas (§ | (§38.15.04, T3 - Klasse IIa), entspricht, aus Fadenglas (§ |
38.08.51.32, A2 der selben Norm) oder einem vergleichbaren stossfesten | 38.08.51.32, A2 der selben Norm) oder einem vergleichbaren stossfesten |
Material bestehen. Prägestempel oder vom Installateur ausgestellte | Material bestehen. Prägestempel oder vom Installateur ausgestellte |
Bescheinigungen gelten dafür als Beweis. | Bescheinigungen gelten dafür als Beweis. |
14. (E) | 14. (E) |
Bei den Eingangstüren muss eine Kamera mit « Time Lapse-Recorder » | Bei den Eingangstüren muss eine Kamera mit « Time Lapse-Recorder » |
(Frequenz-Aufzeichnungsgerät) angebracht werden. Diese Kamera muss ein | (Frequenz-Aufzeichnungsgerät) angebracht werden. Diese Kamera muss ein |
vollständiges und klares Bild der Eingänge liefern, und die somit | vollständiges und klares Bild der Eingänge liefern, und die somit |
erhaltenen Aufzeichnungen müssen während mindestens 8 Tagen sicher | erhaltenen Aufzeichnungen müssen während mindestens 8 Tagen sicher |
aufbewahrt werden. Das Aufzeichnungsgerät muss ebenfalls an einem | aufbewahrt werden. Das Aufzeichnungsgerät muss ebenfalls an einem |
sicheren Ort (in einem verriegelbaren Schrank) aufbewahrt werden, | sicheren Ort (in einem verriegelbaren Schrank) aufbewahrt werden, |
damit es nicht zu Sabotageakten kommen kann. | damit es nicht zu Sabotageakten kommen kann. |
15. (B-C-D-E-Fc-Fd) | 15. (B-C-D-E-Fc-Fd) |
Zwecks Meldung von Einbrüchen beziehungsweise Einbruchsversuchen muss | Zwecks Meldung von Einbrüchen beziehungsweise Einbruchsversuchen muss |
ein elektronisches Alarmsystem mit Ton- oder Lichtsignal gemäss den | ein elektronisches Alarmsystem mit Ton- oder Lichtsignal gemäss den |
diesbezüglich geltenden Regeln angebracht werden. | diesbezüglich geltenden Regeln angebracht werden. |
Dieses System muss ausserhalb der Betriebszeiten eingeschaltet sein. | Dieses System muss ausserhalb der Betriebszeiten eingeschaltet sein. |
Ausserdem müssen Alarmschalter (zur Meldung von Überfällen) an | Ausserdem müssen Alarmschalter (zur Meldung von Überfällen) an |
strategisch günstigen (leicht und unauffällig zu erreichenden) Stellen | strategisch günstigen (leicht und unauffällig zu erreichenden) Stellen |
des Gebäudes angebracht werden. | des Gebäudes angebracht werden. |
Diese beiden Alarmvorrichtungen müssen angeschlossen werden: | Diese beiden Alarmvorrichtungen müssen angeschlossen werden: |
- an die 101-Zentrale gemäss den diesbezüglich geltenden Regeln (dazu | - an die 101-Zentrale gemäss den diesbezüglich geltenden Regeln (dazu |
bedarf es insbesondere des Einverständnisses des jeweiligen Leiters) | bedarf es insbesondere des Einverständnisses des jeweiligen Leiters) |
- oder an die Alarmzentrale eines anerkannten Wachunternehmens. | - oder an die Alarmzentrale eines anerkannten Wachunternehmens. |
16. (C-D-Fc-Fd) | 16. (C-D-Fc-Fd) |
Es ist dem Betroffenen, seinem Personal und Personen, für die er | Es ist dem Betroffenen, seinem Personal und Personen, für die er |
haftet, untersagt, Werkzeug (Hammer, Brecheisen, Leitern usw.), das | haftet, untersagt, Werkzeug (Hammer, Brecheisen, Leitern usw.), das |
einen Einbruch erleichtern kann, länger als erforderlich in der Nähe | einen Einbruch erleichtern kann, länger als erforderlich in der Nähe |
des Gebäudes (einschliesslich Eingängen und Bürgersteigen) sowie in | des Gebäudes (einschliesslich Eingängen und Bürgersteigen) sowie in |
(Privat)gärten, auf (privaten) Grundstücken und in leicht zugänglichen | (Privat)gärten, auf (privaten) Grundstücken und in leicht zugänglichen |
Nebengebäuden (Gartenhäusern, Garagen ohne ausreichendes | Nebengebäuden (Gartenhäusern, Garagen ohne ausreichendes |
Schliesssystem) liegen beziehungsweise stehen zu lassen. Dieser | Schliesssystem) liegen beziehungsweise stehen zu lassen. Dieser |
Bestimmung ist strikt Folge zu leisten, insbesondere nachts, aber sie | Bestimmung ist strikt Folge zu leisten, insbesondere nachts, aber sie |
gilt natürlich nicht für das Gebäude selbst. | gilt natürlich nicht für das Gebäude selbst. |
17. (C-D-E) | 17. (C-D-E) |
Lagerräume für Feuerwaffen, die in den Klassen C und D erwähnt sind, | Lagerräume für Feuerwaffen, die in den Klassen C und D erwähnt sind, |
benötigen Türen aus Metall oder aus einem ebenso widerstandsfähigen | benötigen Türen aus Metall oder aus einem ebenso widerstandsfähigen |
und einbruchsicheren Material; sie müssen verriegelt werden und mit | und einbruchsicheren Material; sie müssen verriegelt werden und mit |
einer Mehrfachverriegelung mit mindestens drei Verschlusspunkten | einer Mehrfachverriegelung mit mindestens drei Verschlusspunkten |
ausgestattet werden. | ausgestattet werden. |
Türrahmen und Scharniere müssen aus einem ebenso widerstandsfähigen | Türrahmen und Scharniere müssen aus einem ebenso widerstandsfähigen |
Material sein; senkrechte Wände dieser Räume müssen aus Mauerwerk, | Material sein; senkrechte Wände dieser Räume müssen aus Mauerwerk, |
Beton oder einem ebenso widerstandsfähigen Material sein. Für | Beton oder einem ebenso widerstandsfähigen Material sein. Für |
Neubauten kann eine Bescheinigung des Unternehmers als Nachweis für | Neubauten kann eine Bescheinigung des Unternehmers als Nachweis für |
die Einhaltung der Normen dienen; für bestehende Gebäude genügt eine | die Einhaltung der Normen dienen; für bestehende Gebäude genügt eine |
Erklärung des Betroffenen und eine Besichtigung. | Erklärung des Betroffenen und eine Besichtigung. |
18. (E) | 18. (E) |
Der Zutritt zu öffentlich nicht zugänglichen Räumen muss kontrolliert | Der Zutritt zu öffentlich nicht zugänglichen Räumen muss kontrolliert |
werden, und jedes Kommen und Gehen muss aufgezeichnet werden (manuell | werden, und jedes Kommen und Gehen muss aufgezeichnet werden (manuell |
oder elektronisch: beispielsweise mittels individueller Karteikarten | oder elektronisch: beispielsweise mittels individueller Karteikarten |
oder Kennkarten). | oder Kennkarten). |
19. (E2) | 19. (E2) |
Das Gebäude und seine unmittelbare Umgebung (Grundstücke, private | Das Gebäude und seine unmittelbare Umgebung (Grundstücke, private |
Zufahrtswege, öffentliche Wege entlang des Gebäudes) müssen permanent | Zufahrtswege, öffentliche Wege entlang des Gebäudes) müssen permanent |
von Personen kontrolliert werden (mit elektronischem Material | von Personen kontrolliert werden (mit elektronischem Material |
ausgestattet oder nicht), die einem anerkannten Wachunternehmen oder | ausgestattet oder nicht), die einem anerkannten Wachunternehmen oder |
einem internen Wachdienst angehören. | einem internen Wachdienst angehören. |
An allen Eingängen für Personen müssen Metalldetektoren angebracht | An allen Eingängen für Personen müssen Metalldetektoren angebracht |
werden, um das Ein- und Ausschleusen von Waffen, Munition und | werden, um das Ein- und Ausschleusen von Waffen, Munition und |
Einzelteilen zu verhindern. | Einzelteilen zu verhindern. |
20. (G) | 20. (G) |
Der Betroffene muss alle in den Klassen C und D erwähnten Feuerwaffen | Der Betroffene muss alle in den Klassen C und D erwähnten Feuerwaffen |
in Räumen aufbewahren: | in Räumen aufbewahren: |
- deren Eingänge Nr. 11 und deren Verriegelung Nr. 1 entsprechen (nur | - deren Eingänge Nr. 11 und deren Verriegelung Nr. 1 entsprechen (nur |
Eingänge müssen mit einer derartigen Verriegelung ausgestattet sein), | Eingänge müssen mit einer derartigen Verriegelung ausgestattet sein), |
- deren Fenster im Erdgeschoss Nr. 9 entsprechen, | - deren Fenster im Erdgeschoss Nr. 9 entsprechen, |
- die mit einem Alarmsystem gemäss Nr. 15, aber ohne den dort | - die mit einem Alarmsystem gemäss Nr. 15, aber ohne den dort |
erwähnten Anschluss ausgestattet sind. Dieses System muss bei | erwähnten Anschluss ausgestattet sind. Dieses System muss bei |
Abwesenheit und in den Nachtstunden eingeschaltet werden (in diesem | Abwesenheit und in den Nachtstunden eingeschaltet werden (in diesem |
Fall entspricht der Begriff « Nachtstunden » der nächtlichen | Fall entspricht der Begriff « Nachtstunden » der nächtlichen |
Ruhezeit). | Ruhezeit). |
4.3. Sonderregelung für grössere Industriegelände | 4.3. Sonderregelung für grössere Industriegelände |
Die in Nr. 13, 15, 17, 18 und 19 erwähnten Massnahmen finden keine | Die in Nr. 13, 15, 17, 18 und 19 erwähnten Massnahmen finden keine |
Anwendung auf Gebäude, die innerhalb eines geschützten Bereichs | Anwendung auf Gebäude, die innerhalb eines geschützten Bereichs |
(Einfriedung) liegen, sofern die am Ende der Anlage zum K.E. | (Einfriedung) liegen, sofern die am Ende der Anlage zum K.E. |
beschriebenen Bedingungen erfüllt sind. Diese Ausnahme gilt jedoch | beschriebenen Bedingungen erfüllt sind. Diese Ausnahme gilt jedoch |
nicht für Gebäude, die integraler Bestandteil der Einfriedung sind und | nicht für Gebäude, die integraler Bestandteil der Einfriedung sind und |
das Gelände folglich mit abgrenzen. | das Gelände folglich mit abgrenzen. |
- Die Einfriedung muss mindestens 3 Meter hoch sein, um eventuelle | - Die Einfriedung muss mindestens 3 Meter hoch sein, um eventuelle |
Eindringlinge abzuschrecken; wenn die Einfriedung elektronisch | Eindringlinge abzuschrecken; wenn die Einfriedung elektronisch |
überwacht wird (Kameras, Detektoren), ist eine Höhe von 2,5 Metern | überwacht wird (Kameras, Detektoren), ist eine Höhe von 2,5 Metern |
ausreichend. | ausreichend. |
- Der Zutritt zum Innern der Einfriedung muss streng kontrolliert | - Der Zutritt zum Innern der Einfriedung muss streng kontrolliert |
werden und auf Personen beschränkt sein, die ordnungsgemäss dazu | werden und auf Personen beschränkt sein, die ordnungsgemäss dazu |
befugt sind. Diese Kontrolle besteht in einer (manuellen oder | befugt sind. Diese Kontrolle besteht in einer (manuellen oder |
elektronischen) Aufzeichnung aller Bewegungen (Kommen und Gehen) und | elektronischen) Aufzeichnung aller Bewegungen (Kommen und Gehen) und |
der Einschaltung eines Metalldetektors. | der Einschaltung eines Metalldetektors. |
- Die vorerwähnten Zugänge müssen entweder permanent verriegelt sein, | - Die vorerwähnten Zugänge müssen entweder permanent verriegelt sein, |
von einem anerkannten Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst | von einem anerkannten Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst |
überwacht werden oder Gegenstand gleichwertiger Überwachungsmassnahmen | überwacht werden oder Gegenstand gleichwertiger Überwachungsmassnahmen |
sein. | sein. |
- Das Gelände innerhalb der Einfriedung muss durchgehend von einem | - Das Gelände innerhalb der Einfriedung muss durchgehend von einem |
anerkannten Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst überwacht | anerkannten Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst überwacht |
werden. | werden. |
- Räumlichkeiten, in denen sich Waffen und Munition befinden, müssen | - Räumlichkeiten, in denen sich Waffen und Munition befinden, müssen |
ausserhalb der Betriebszeiten durchgehend geschlossen und verriegelt | ausserhalb der Betriebszeiten durchgehend geschlossen und verriegelt |
sein. | sein. |
- Weniger als 3 Meter vom Boden entfernte Fenster von Lagerräumen | - Weniger als 3 Meter vom Boden entfernte Fenster von Lagerräumen |
müssen, ganz gleich, ob sie sich öffnen lassen oder nicht, so | müssen, ganz gleich, ob sie sich öffnen lassen oder nicht, so |
geschützt sein (Gitter, Verbundglas), dass keine Person (selbst kein | geschützt sein (Gitter, Verbundglas), dass keine Person (selbst kein |
Kind) durch sie eindringen kann. Ein Alarmsystem ist dazu nicht | Kind) durch sie eindringen kann. Ein Alarmsystem ist dazu nicht |
ausreichend, da es sich dabei nur um einen Detektor handelt und es | ausreichend, da es sich dabei nur um einen Detektor handelt und es |
kein effektives Hindernis darstellt, das den Zutritt unmöglich macht. | kein effektives Hindernis darstellt, das den Zutritt unmöglich macht. |
- Lagerräume müssen durch ein elektronisches Alarmsystem geschützt | - Lagerräume müssen durch ein elektronisches Alarmsystem geschützt |
werden, das eingeschaltet und wie bereits oben erwähnt mit einer | werden, das eingeschaltet und wie bereits oben erwähnt mit einer |
101-Zentrale oder einer Alarmzentrale eines Wachunternehmens | 101-Zentrale oder einer Alarmzentrale eines Wachunternehmens |
angeschlossen ist. | angeschlossen ist. |
- Gebäude, in denen Waffen oder Munition hergestellt und gelagert | - Gebäude, in denen Waffen oder Munition hergestellt und gelagert |
werden, benötigen eine Aussenbeleuchtung (für den gesamten | werden, benötigen eine Aussenbeleuchtung (für den gesamten |
Aussenbereich) einer mittleren Mindeststärke von 20 Lux auf Bodenhöhe. | Aussenbereich) einer mittleren Mindeststärke von 20 Lux auf Bodenhöhe. |
Nachts (von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang) muss die Beleuchtung | Nachts (von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang) muss die Beleuchtung |
entweder ständig eingeschaltet sein oder durch einen passiven | entweder ständig eingeschaltet sein oder durch einen passiven |
Infrarotdetektor und ein im vorigen Absatz erwähntes Alarmsystem | Infrarotdetektor und ein im vorigen Absatz erwähntes Alarmsystem |
aktiviert werden. Ausserdem müssen die Lampen durch stossfestes | aktiviert werden. Ausserdem müssen die Lampen durch stossfestes |
Material (wie in Nr. 13 erwähnt) gegen Beschädigungen geschützt | Material (wie in Nr. 13 erwähnt) gegen Beschädigungen geschützt |
werden. | werden. |
Diese Sonderbedingungen sind in Anlehnung an die vorangehenden | Diese Sonderbedingungen sind in Anlehnung an die vorangehenden |
Bestimmungen zu verstehen. | Bestimmungen zu verstehen. |
5. BEANTRAGUNGS- UND KONTROLLVERFAHRREN | 5. BEANTRAGUNGS- UND KONTROLLVERFAHRREN |
5.1. Neue Anträge und Abänderungen (Artikel 6 des K. E.) | 5.1. Neue Anträge und Abänderungen (Artikel 6 des K. E.) |
Die zuständige Behörde, die einen Zulassungsantrag (oder einen Antrag | Die zuständige Behörde, die einen Zulassungsantrag (oder einen Antrag |
auf Erlaubnis der Lagerung) erhält, prüft diesen Antrag entsprechend | auf Erlaubnis der Lagerung) erhält, prüft diesen Antrag entsprechend |
dem im administrativen Abschnitt des vorliegenden Rundschreibens | dem im administrativen Abschnitt des vorliegenden Rundschreibens |
beschriebenen Verfahren. | beschriebenen Verfahren. |
Ist mit einer Entscheidung zugunsten des Betroffenen zu rechnen, | Ist mit einer Entscheidung zugunsten des Betroffenen zu rechnen, |
informiert ihn die zuständige Behörde per Einschreiben davon und | informiert ihn die zuständige Behörde per Einschreiben davon und |
fordert ihn auf, den Tätigkeiten, die er ausüben möchte, entsprechende | fordert ihn auf, den Tätigkeiten, die er ausüben möchte, entsprechende |
Sicherheitsmassnahmen zu treffen. Das Einschreiben muss sich zumindest | Sicherheitsmassnahmen zu treffen. Das Einschreiben muss sich zumindest |
auf den Text des K. E. und auf das vorliegende Rundschreiben beziehen; | auf den Text des K. E. und auf das vorliegende Rundschreiben beziehen; |
darin müss ebenfalls die Klasse(n) angegeben werden, denen die | darin müss ebenfalls die Klasse(n) angegeben werden, denen die |
betreffende Tätigkeit je nach Waffentyp (beispielsweise kann die | betreffende Tätigkeit je nach Waffentyp (beispielsweise kann die |
Tätigkeit einer Person, die einen Antrag für den Handel mit | Tätigkeit einer Person, die einen Antrag für den Handel mit |
Verteidigungswaffen einreicht, den Klassen B oder C zugeordnet werden) | Verteidigungswaffen einreicht, den Klassen B oder C zugeordnet werden) |
zugeordnet ist. | zugeordnet ist. |
Eine entsprechende Zulassung oder Erlaubnis wird nur unter der | Eine entsprechende Zulassung oder Erlaubnis wird nur unter der |
Bedingung ausgestellt, dass der Antragsteller einen Beweis dafür | Bedingung ausgestellt, dass der Antragsteller einen Beweis dafür |
erbringt, dass die auferlegten Sicherheitsmassnahmen tatsächlich | erbringt, dass die auferlegten Sicherheitsmassnahmen tatsächlich |
getroffen worden sind. Zu diesem Zweck muss der Antragsteller | getroffen worden sind. Zu diesem Zweck muss der Antragsteller |
beantragen, dass eine Kontrolle durchgeführt wird. Wenn die Kontrolle | beantragen, dass eine Kontrolle durchgeführt wird. Wenn die Kontrolle |
günstig für ihn ausfällt, muss er der zuständigen Behörde (eine) | günstig für ihn ausfällt, muss er der zuständigen Behörde (eine) |
Bescheinigung(en) zukommen lassen. Erst nachdem die Bescheinigung(en) | Bescheinigung(en) zukommen lassen. Erst nachdem die Bescheinigung(en) |
der Akte beigefügt worden ist (sind), kann der Zulassungs- | der Akte beigefügt worden ist (sind), kann der Zulassungs- |
beziehungsweise Erlaubnisschein ausgestellt werden. | beziehungsweise Erlaubnisschein ausgestellt werden. |
Durch dieses Verfahren soll verhindert werden, dass eine Person in | Durch dieses Verfahren soll verhindert werden, dass eine Person in |
Sicherheitsmassnahmen investiert und im nachhinein erfahren muss, dass | Sicherheitsmassnahmen investiert und im nachhinein erfahren muss, dass |
ihr keine Zulassung beziehungsweise Erlaubnis erteilt werden kann. | ihr keine Zulassung beziehungsweise Erlaubnis erteilt werden kann. |
Die Anträge auf Abänderung einer bestehenden Zulassung oder Erlaubnis | Die Anträge auf Abänderung einer bestehenden Zulassung oder Erlaubnis |
sind diesem Verfahren ebenfalls unterworfen, sofern es sich dabei um | sind diesem Verfahren ebenfalls unterworfen, sofern es sich dabei um |
eine Erweiterung der Tätigkeiten handelt (siehe administrativen | eine Erweiterung der Tätigkeiten handelt (siehe administrativen |
Abschnitt). | Abschnitt). |
5.2. Kontrollen im Hinblick auf die Einhaltung der | 5.2. Kontrollen im Hinblick auf die Einhaltung der |
Sicherheitsmassnahmen (Artikel 7 des K. E.) | Sicherheitsmassnahmen (Artikel 7 des K. E.) |
5.2.1. Zuständigkeit | 5.2.1. Zuständigkeit |
In Anwendung von Artikel 24 des Waffengesetzes behalten die in diesem | In Anwendung von Artikel 24 des Waffengesetzes behalten die in diesem |
Artikel erwähnten Behörden (Polizeidienste, Prüfstände usw.) ihre | Artikel erwähnten Behörden (Polizeidienste, Prüfstände usw.) ihre |
allgemeine Befugnis zur Ausübung von Kontrollen im Hinblick auf die | allgemeine Befugnis zur Ausübung von Kontrollen im Hinblick auf die |
Einhaltung der Bestimmungen des Waffengesetzes und seiner | Einhaltung der Bestimmungen des Waffengesetzes und seiner |
Ausführungserlasse einschliesslich des hier besprochenen K.E. | Ausführungserlasse einschliesslich des hier besprochenen K.E. |
Da im Rahmen dieses K.E. auf technischer Ebene sehr spezialisierte und | Da im Rahmen dieses K.E. auf technischer Ebene sehr spezialisierte und |
weitreichende Kontrollen durchzuführen sind, werden die durch den K. | weitreichende Kontrollen durchzuführen sind, werden die durch den K. |
E. auferlegten Kontrollen durch einen Dienst ausgeführt (keine private | E. auferlegten Kontrollen durch einen Dienst ausgeführt (keine private |
Einrichtung, sondern Fachleute eines Vorbeugungsteams eines | Einrichtung, sondern Fachleute eines Vorbeugungsteams eines |
Polizeidienstes beispielsweise), der in einer Liste aufgeführt ist, | Polizeidienstes beispielsweise), der in einer Liste aufgeführt ist, |
die der Gouverneur für seine Provinz erstellt und jährlich im | die der Gouverneur für seine Provinz erstellt und jährlich im |
Verwaltungsblatt der Provinz veröffentlicht. | Verwaltungsblatt der Provinz veröffentlicht. |
5.2.2. Verfahren | 5.2.2. Verfahren |
Auf Verlangen des Ministers der Justiz oder des Gouverneurs können | Auf Verlangen des Ministers der Justiz oder des Gouverneurs können |
Kontrollen im Zuge eines zu prüfenden Antrags auf Zulassung oder | Kontrollen im Zuge eines zu prüfenden Antrags auf Zulassung oder |
Erlaubnis, im Anschluss an einen vom Betroffenen eingereichten Antrag | Erlaubnis, im Anschluss an einen vom Betroffenen eingereichten Antrag |
hierauf (beispielsweise nachdem er einer in Nr. 5.1. erwähnten | hierauf (beispielsweise nachdem er einer in Nr. 5.1. erwähnten |
Aufforderung Folge geleistet hat oder nachdem er seine Tätigkeit im | Aufforderung Folge geleistet hat oder nachdem er seine Tätigkeit im |
Rahmen der Zulassung oder Erlaubnis erweitert hat) oder im Anschluss | Rahmen der Zulassung oder Erlaubnis erweitert hat) oder im Anschluss |
an einen Bericht durchgeführt werden, der von einem in Artikel 24 des | an einen Bericht durchgeführt werden, der von einem in Artikel 24 des |
Waffengesetzes erwähnten Dienst mit allgemeiner Kontrollbefugnis | Waffengesetzes erwähnten Dienst mit allgemeiner Kontrollbefugnis |
erstellt worden ist. | erstellt worden ist. |
Kontrollen werden alle drei Jahre ab der ersten Kontrolle gemäss Nr. | Kontrollen werden alle drei Jahre ab der ersten Kontrolle gemäss Nr. |
5.1. durchgeführt und jedesmal, wenn es im Anschluss an eine | 5.1. durchgeführt und jedesmal, wenn es im Anschluss an eine |
Erweiterung der Tätigkeit oder im Anschluss an einen durch einen | Erweiterung der Tätigkeit oder im Anschluss an einen durch einen |
befugten Dienst erstellten Bericht erforderlich ist. Diese Kontrollen | befugten Dienst erstellten Bericht erforderlich ist. Diese Kontrollen |
werden kostenlos durchgeführt. | werden kostenlos durchgeführt. |
Da diese Kontrollen einen entscheidenden Einfluss auf die | Da diese Kontrollen einen entscheidenden Einfluss auf die |
wirtschaftliche Lage des Betroffenen haben können, müssen sie auf | wirtschaftliche Lage des Betroffenen haben können, müssen sie auf |
kontradiktorische Weise erfolgen. Dies setzt voraus, dass der | kontradiktorische Weise erfolgen. Dies setzt voraus, dass der |
Betroffene oder sein Bevollmächtigter bei der Kontrolle zugegen sein | Betroffene oder sein Bevollmächtigter bei der Kontrolle zugegen sein |
muss und bezüglich aller Elemente der Kontrolle angehört werden muss. | muss und bezüglich aller Elemente der Kontrolle angehört werden muss. |
Er muss die Möglichkeit haben, alle Belege beizubringen und die | Er muss die Möglichkeit haben, alle Belege beizubringen und die |
Lieferanten zu bitten, ihm eventuell fehlende Bescheinigungen zu | Lieferanten zu bitten, ihm eventuell fehlende Bescheinigungen zu |
übermitteln, damit er diese bei Bedarf an die zuständige Behörde zur | übermitteln, damit er diese bei Bedarf an die zuständige Behörde zur |
Vervollständigung der Akte weiterleiten kann. | Vervollständigung der Akte weiterleiten kann. |
Sollte die Konformität einer ergriffenen Sicherheitsmassnahme | Sollte die Konformität einer ergriffenen Sicherheitsmassnahme |
angefochten werden, müssen eine genaue Beschreibung der Situation und | angefochten werden, müssen eine genaue Beschreibung der Situation und |
die Bemerkungen des Betroffenen im Kontrollbericht festgehalten | die Bemerkungen des Betroffenen im Kontrollbericht festgehalten |
werden. Der Minister der Justiz oder der Gouverneur treffen | werden. Der Minister der Justiz oder der Gouverneur treffen |
diesbezüglich eine endgültige Entscheidung. | diesbezüglich eine endgültige Entscheidung. |
Sollte der Kontrolldienst feststellen, dass die erforderlichen | Sollte der Kontrolldienst feststellen, dass die erforderlichen |
Sicherheitsmassnahmen nicht oder nur teilweise ergriffen worden sind, | Sicherheitsmassnahmen nicht oder nur teilweise ergriffen worden sind, |
teilt er dies dem Gouverneur (oder dem Minister) mit. Dieser fordert | teilt er dies dem Gouverneur (oder dem Minister) mit. Dieser fordert |
den Betroffenen per Einschreiben auf, die erforderlichen | den Betroffenen per Einschreiben auf, die erforderlichen |
(zusätzlichen) Sicherheitsmassnahmen innerhalb einer von ihm | (zusätzlichen) Sicherheitsmassnahmen innerhalb einer von ihm |
festgelegten Frist, die aber nicht mehr als 4 Monate betragen darf, zu | festgelegten Frist, die aber nicht mehr als 4 Monate betragen darf, zu |
ergreifen. Nach Ablauf dieser Frist wird automatisch eine erneute | ergreifen. Nach Ablauf dieser Frist wird automatisch eine erneute |
Kontrolle vorgenommen: Zu diesem Zweck teilt die Behörde dem | Kontrolle vorgenommen: Zu diesem Zweck teilt die Behörde dem |
Kontrolldienst selbst das Datum mit, an dem die festgelegte Frist | Kontrolldienst selbst das Datum mit, an dem die festgelegte Frist |
abläuft. | abläuft. |
Stellt der Gouverneur (oder der Minister) auf der Grundlage dieser | Stellt der Gouverneur (oder der Minister) auf der Grundlage dieser |
erneuten Kontrolle fest, dass die vorgeschriebenen | erneuten Kontrolle fest, dass die vorgeschriebenen |
Sicherheitsmassnahmen nicht oder nur teilweise ergriffen worden sind, | Sicherheitsmassnahmen nicht oder nur teilweise ergriffen worden sind, |
verweigert er die beantragte Zulassung beziehungsweise Erlaubnis oder, | verweigert er die beantragte Zulassung beziehungsweise Erlaubnis oder, |
je nach Fall, verhängt er eine zeitweilige Aufhebung oder einen Entzug | je nach Fall, verhängt er eine zeitweilige Aufhebung oder einen Entzug |
der Zulassung oder Erlaubnis gemäss den Bestimmungen des | der Zulassung oder Erlaubnis gemäss den Bestimmungen des |
Waffengesetzes (siehe administrativen Abschnitt). | Waffengesetzes (siehe administrativen Abschnitt). |
6. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (Artikel 9 des K.E.) | 6. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (Artikel 9 des K.E.) |
Wer am 16. Mai 1997 Inhaber einer im K. E. erwähnten Zulassung oder | Wer am 16. Mai 1997 Inhaber einer im K. E. erwähnten Zulassung oder |
Erlaubnis ist, verfügt über eine Frist von einem Jahr, um die für | Erlaubnis ist, verfügt über eine Frist von einem Jahr, um die für |
seine Tätigkeit vorgeschriebenen Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen. | seine Tätigkeit vorgeschriebenen Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen. |
Spätestens am 15. Mai 1998 muss der Betroffene den Gouverneur | Spätestens am 15. Mai 1998 muss der Betroffene den Gouverneur |
schriftlich davon in Kenntnis setzen und zugleich beantragen, dass | schriftlich davon in Kenntnis setzen und zugleich beantragen, dass |
eine Kontrolle durchgeführt wird. Es handelt sich dabei um die in Nr. | eine Kontrolle durchgeführt wird. Es handelt sich dabei um die in Nr. |
5.2.2. erwähnte erste Kontrolle. Versäumt er dies, hebt der Gouverneur | 5.2.2. erwähnte erste Kontrolle. Versäumt er dies, hebt der Gouverneur |
die Zulassung oder Erlaubnis von Amts wegen auf, bis der Betroffene | die Zulassung oder Erlaubnis von Amts wegen auf, bis der Betroffene |
diese Bestimmung ausgeführt hat. Ist die zeitweilige Aufhebung am 15. | diese Bestimmung ausgeführt hat. Ist die zeitweilige Aufhebung am 15. |
November 1998 immer noch in Kraft, muss die Zulassung oder Erlaubnis | November 1998 immer noch in Kraft, muss die Zulassung oder Erlaubnis |
von Amts wegen entzogen werden. | von Amts wegen entzogen werden. |
Für die in Nr. 3 bis 6, 12 und 16 erwähnten Massnahmen, für die keine | Für die in Nr. 3 bis 6, 12 und 16 erwähnten Massnahmen, für die keine |
Investitionen und keine besonderen Umbauarbeiten erforderlich sind, | Investitionen und keine besonderen Umbauarbeiten erforderlich sind, |
ist hingegen eine kürzere Frist von zwei Monaten vorgesehen, nach | ist hingegen eine kürzere Frist von zwei Monaten vorgesehen, nach |
deren Ablauf keine Kontrolle beantragt werden muss. Eine Kontrolle ist | deren Ablauf keine Kontrolle beantragt werden muss. Eine Kontrolle ist |
erst dann erforderlich, wenn sämtliche Massnahmen durchgeführt sein | erst dann erforderlich, wenn sämtliche Massnahmen durchgeführt sein |
müssen. Die in Artikel 24 des Waffengesetzes erwähnten Dienste können | müssen. Die in Artikel 24 des Waffengesetzes erwähnten Dienste können |
aber bereits ab dem 16. Juli 1997 das Ausbleiben von Massnahmen | aber bereits ab dem 16. Juli 1997 das Ausbleiben von Massnahmen |
feststellen. Es handelt sich dabei im übrigen um ein Minimum an | feststellen. Es handelt sich dabei im übrigen um ein Minimum an |
Vorsichtsmassnahmen, die bereits bei der Aufnahme der Tätigkeit hätten | Vorsichtsmassnahmen, die bereits bei der Aufnahme der Tätigkeit hätten |
durchgeführt werden sollen, um Dieben das Handwerk ein wenig zu | durchgeführt werden sollen, um Dieben das Handwerk ein wenig zu |
erschweren. | erschweren. |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
S. De Clerck | S. De Clerck. |