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Circulaire coordonnée 3630/1/8 relative à l'application des dispositions légales et réglementaires relatives aux armes. Volet relatif aux conditions de sécurité. - Traduction allemande Gecoördineerde omzendbrief 3630/1/8 betreffende de toepassing van de wettelijke en reglementaire bepalingen inzake wapens. - Luik i.v.m. veiligheidsvoorwaarden. - Duitse vertaling
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
15 MAI 1997. Circulaire coordonnée 3630/1/8 relative à l'application 15 MEI 1997. Gecoördineerde omzendbrief 3630/1/8 betreffende de
des dispositions légales et réglementaires relatives aux armes. Volet toepassing van de wettelijke en reglementaire bepalingen inzake
relatif aux conditions de sécurité. - Traduction allemande wapens. - Luik i.v.m. veiligheidsvoorwaarden. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de gecoördineerde
circulaire coordonnée 3630/1/8 du Ministre de la Justice du 15 mai omzendbrief 3630/1/8 van de Minister van Justitie van 15 mei 1997
1997 relative à l'application des dispositions légales et betreffende de toepassing van de wettelijke en reglementaire
réglementaires relatives aux armes. - Volet relatif aux conditions de bepalingen inzake wapens. - Luik i.v.m. veiligheidsvoorwaarden
sécurité (Moniteur belge du 16 mai 1997), établie par le Service (Belgisch Staatsblad van 16 mei 1997), opgemaakt door de Centrale
central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement dienst voor Duitse vertaling van het
adjoint à Malmedy. Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
15. MAI 1997 - Koordiniertes Rundschreiben 3630/1/8 über die Anwendung 15. MAI 1997 - Koordiniertes Rundschreiben 3630/1/8 über die Anwendung
der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bezüglich Waffen Abschnitt der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bezüglich Waffen Abschnitt
über die Sicherheitsbedingungen über die Sicherheitsbedingungen
In diesem Abschnitt wird die konkrete Anwendung der Bestimmungen des In diesem Abschnitt wird die konkrete Anwendung der Bestimmungen des
Königlichen Erlasses vom 24. April 1997 zur Bestimmung der Königlichen Erlasses vom 24. April 1997 zur Bestimmung der
Sicherheitsbedingungen für die Lagerung, die Hinterlegung und die Sicherheitsbedingungen für die Lagerung, die Hinterlegung und die
Sammlung von Feuerwaffen oder Munition erklärt. Sammlung von Feuerwaffen oder Munition erklärt.
1. BEGRIFFBESTIMMUNGEN (Art. 1 des K.E.) 1. BEGRIFFBESTIMMUNGEN (Art. 1 des K.E.)
Für die Anwendung dieses dritten Abschnitts versteht man unter: Für die Anwendung dieses dritten Abschnitts versteht man unter:
1.1. « Waffengesetz »: das Gesetz vom 3. Januar 1933 über die 1.1. « Waffengesetz »: das Gesetz vom 3. Januar 1933 über die
Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit
Waffen und Munition, Waffen und Munition,
1.2. « Gesetz über Wachunternehmen »: das Gesetz vom 10. April 1990 1.2. « Gesetz über Wachunternehmen »: das Gesetz vom 10. April 1990
über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste,
1.3. « K.E. »: obenerwähnten Königlichen Erlass vom 24. April 1997, 1.3. « K.E. »: obenerwähnten Königlichen Erlass vom 24. April 1997,
1.4. « Anlage »: die Anlage zum K.E, 1.4. « Anlage »: die Anlage zum K.E,
1.5. « Betroffener »: den Zulassungs- oder Erlaubnisinhaber, auf den 1.5. « Betroffener »: den Zulassungs- oder Erlaubnisinhaber, auf den
der K.E. Anwendung findet, der K.E. Anwendung findet,
1.6. « Gebäude »: alle Räumlichkeiten, in denen die zulassungs- oder 1.6. « Gebäude »: alle Räumlichkeiten, in denen die zulassungs- oder
erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ausgeübt werden, und alle anderen dem erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ausgeübt werden, und alle anderen dem
Betroffenen, der diese Tätigkeiten ausübt, zur Verfügung stehenden Betroffenen, der diese Tätigkeiten ausübt, zur Verfügung stehenden
Räumlichkeiten, die im selben Gebäudekomplex ein durchgehendes Ganzes Räumlichkeiten, die im selben Gebäudekomplex ein durchgehendes Ganzes
bilden. bilden.
Beispiele: Beispiele:
- Für Tätigkeiten, die in einem vom Betroffenen bewohnten oder - Für Tätigkeiten, die in einem vom Betroffenen bewohnten oder
nichtbewohnten Haus ausgeübt werden, das ihm ganz zur Verfügung steht, nichtbewohnten Haus ausgeübt werden, das ihm ganz zur Verfügung steht,
gilt das gesamte Haus, selbst wenn die Tätigkeiten nur in einem Raum gilt das gesamte Haus, selbst wenn die Tätigkeiten nur in einem Raum
dieses Hauses ausgeübt werden. dieses Hauses ausgeübt werden.
- Für Tätigkeiten, die in bestimmten Stockwerken eines - Für Tätigkeiten, die in bestimmten Stockwerken eines
Appartementhauses ausgeübt werden, gelten nur diese Stockwerke, nicht Appartementhauses ausgeübt werden, gelten nur diese Stockwerke, nicht
aber Stockwerke, die, ob sie dem Betroffenen zur Verfügung stehen oder aber Stockwerke, die, ob sie dem Betroffenen zur Verfügung stehen oder
nicht, möglicherweise zwischen besagten Stockwerken liegen und nicht, möglicherweise zwischen besagten Stockwerken liegen und
getrennte Einheiten bilden. getrennte Einheiten bilden.
- Für Tätigkeiten, die in einem Haus und einem Nebengebäude ausgeübt - Für Tätigkeiten, die in einem Haus und einem Nebengebäude ausgeübt
werden, gelten das gesamte Haus und das gesamte Nebengebäude. werden, gelten das gesamte Haus und das gesamte Nebengebäude.
- Für Tätigkeiten, die in mehreren Einzelgebäuden, die einen einzigen - Für Tätigkeiten, die in mehreren Einzelgebäuden, die einen einzigen
Komplex bilden, ausgeübt werden, gelten sämtliche Gebäude, es sei Komplex bilden, ausgeübt werden, gelten sämtliche Gebäude, es sei
denn, Ausnahmen sind vorgesehen worden, denn, Ausnahmen sind vorgesehen worden,
1.7. « Fenster »: alle Fenster und Öffnungen im Erdgeschoss, 1.7. « Fenster »: alle Fenster und Öffnungen im Erdgeschoss,
einschliesslich Türfenstern beziehungsweise -öffnungen, ohne Rücksicht einschliesslich Türfenstern beziehungsweise -öffnungen, ohne Rücksicht
darauf, ob sie sich öffnen lassen oder nicht, sofern es Fenster und darauf, ob sie sich öffnen lassen oder nicht, sofern es Fenster und
Öffnungen von Räumen sind, in denen der Betroffene seine Tätigkeit Öffnungen von Räumen sind, in denen der Betroffene seine Tätigkeit
ausübt. Ausser Schaufenstern bleiben davon nur Fenster ausgenommen, ausübt. Ausser Schaufenstern bleiben davon nur Fenster ausgenommen,
die zu klein sind, als dass sich eine Person oder gar ein Kind Zutritt die zu klein sind, als dass sich eine Person oder gar ein Kind Zutritt
zu den betreffenden Räumen verschaffen könnte. zu den betreffenden Räumen verschaffen könnte.
Es handelt sich hierbei also nicht nur um gewöhnliche Aussenfenster im Es handelt sich hierbei also nicht nur um gewöhnliche Aussenfenster im
Erdgeschoss, sondern auch um Fenster in Türen und andere geschlossene Erdgeschoss, sondern auch um Fenster in Türen und andere geschlossene
oder sich öffnende Maueröffnungen. Diese Bestimmung betrifft jedoch oder sich öffnende Maueröffnungen. Diese Bestimmung betrifft jedoch
ausschliesslich Fenster in Räumen, in denen die betreffenden ausschliesslich Fenster in Räumen, in denen die betreffenden
Tätigkeiten ausgeübt werden, keinesfalls aber Fenster, die für das Tätigkeiten ausgeübt werden, keinesfalls aber Fenster, die für das
Eindringen eines Kindes zu klein sind, Eindringen eines Kindes zu klein sind,
1.8. « Schaufenster »: alle Aussenfenster, ob sie sich öffnen lassen 1.8. « Schaufenster »: alle Aussenfenster, ob sie sich öffnen lassen
oder nicht, hinter denen Gegenstände im Zusammenhang mit dem oder nicht, hinter denen Gegenstände im Zusammenhang mit dem
Handelsgewerbe ausgestellt werden. Handelsgewerbe ausgestellt werden.
Es handelt sich ausschliesslich um Schaufenster im herkömmlichen Es handelt sich ausschliesslich um Schaufenster im herkömmlichen
Sinne, das heisst um Schaufenster, hinter denen ein Händler seine Ware Sinne, das heisst um Schaufenster, hinter denen ein Händler seine Ware
zur Information der Kundschaft ausstellt, zur Information der Kundschaft ausstellt,
1.9. « Lagerraum »: von den öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten 1.9. « Lagerraum »: von den öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten
getrennter Raum beziehungsweise getrennte Räumlichkeiten, in denen getrennter Raum beziehungsweise getrennte Räumlichkeiten, in denen
Feuerwaffen oder Munition im Rahmen der Tätigkeit des Betroffenen Feuerwaffen oder Munition im Rahmen der Tätigkeit des Betroffenen
aufbewahrt werden. aufbewahrt werden.
Es handelt sich beispielsweise um den Raum, in dem ein Händler seinen Es handelt sich beispielsweise um den Raum, in dem ein Händler seinen
Bestand an Feuerwaffen und Munition lagert, oder um sämtliche Bestand an Feuerwaffen und Munition lagert, oder um sämtliche
gewerblich genutzten Räumlichkeiten und zeitweiligen Lagerräume, die gewerblich genutzten Räumlichkeiten und zeitweiligen Lagerräume, die
der Öffentlichkeit nicht (wohl aber dem Personal) zugänglich sind und der Öffentlichkeit nicht (wohl aber dem Personal) zugänglich sind und
in denen Feuerwaffen (ausgenommen andere Waffentypen) und Munition in denen Feuerwaffen (ausgenommen andere Waffentypen) und Munition
zwischengelagert werden, zwischengelagert werden,
1.10. « Einzelteile »: der gesetzlichen Prüfung unterliegende 1.10. « Einzelteile »: der gesetzlichen Prüfung unterliegende
Einzelteile von Verteidigungs- und Kriegsfeuerwaffen, Einzelteile von Verteidigungs- und Kriegsfeuerwaffen,
1.11. « Register »: die in Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 20. 1.11. « Register »: die in Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 20.
September 1991 erwähnten Register; siehe administrativen Abschnitt. September 1991 erwähnten Register; siehe administrativen Abschnitt.
2. ANWENDUNGSBEREICH (Artikel 2 des K.E.) 2. ANWENDUNGSBEREICH (Artikel 2 des K.E.)
Der K.E. findet Anwendung auf: Der K.E. findet Anwendung auf:
2.1. in Artikel 1 des Waffengesetzes erwähnte Tätigkeiten, d. h. auf 2.1. in Artikel 1 des Waffengesetzes erwähnte Tätigkeiten, d. h. auf
die Herstellung, die Bearbeitung (Verzieren, Brünieren, Gravieren die Herstellung, die Bearbeitung (Verzieren, Brünieren, Gravieren
usw.) und die Reparatur sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen usw.) und die Reparatur sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen
und Munition, den Gross- und Einzelhandel damit und die Lagerung von und Munition, den Gross- und Einzelhandel damit und die Lagerung von
Waffen und Munition für diese Zwecke, Waffen und Munition für diese Zwecke,
Diese Bestimmung betrifft (inter)nationale Maklergeschäfte nur Diese Bestimmung betrifft (inter)nationale Maklergeschäfte nur
insofern, als sich Waffen und Munition tatsächlich mehr als 48 Stunden insofern, als sich Waffen und Munition tatsächlich mehr als 48 Stunden
im Gebäude befinden. im Gebäude befinden.
2.2. in Artikel 27 des Waffengesetzes erwähnte Privatsammlungen von 2.2. in Artikel 27 des Waffengesetzes erwähnte Privatsammlungen von
Verteidigungs- und Kriegswaffen, ausgenommen öffentlich zugängliche Verteidigungs- und Kriegswaffen, ausgenommen öffentlich zugängliche
Museen, Sammlungen der Polizeidienste, der Schule für Kriminologie und Museen, Sammlungen der Polizeidienste, der Schule für Kriminologie und
Kriminalistik, des Landesinstituts für Kriminologie und Kriminalistik Kriminalistik, des Landesinstituts für Kriminologie und Kriminalistik
und der anerkannten Ausbildungszentren für Polizeipersonal, und der anerkannten Ausbildungszentren für Polizeipersonal,
2.3. in Artikel 16 des Waffengesetzes und im Königlichen Erlass vom 2.3. in Artikel 16 des Waffengesetzes und im Königlichen Erlass vom
23. September 1958 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die 23. September 1958 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die
Herstellung, die Lagerung, den Besitz, den Vertrieb, die Beförderung Herstellung, die Lagerung, den Besitz, den Vertrieb, die Beförderung
und den Gebrauch von Sprengstoffen erwähnte Feuerwaffen- und und den Gebrauch von Sprengstoffen erwähnte Feuerwaffen- und
Munitionslager, ausgenommen die Waffenkammern, die im Königlichen Munitionslager, ausgenommen die Waffenkammern, die im Königlichen
Erlass vom 24. Mai 1991 über die von den Mitgliedern des Personals der Erlass vom 24. Mai 1991 über die von den Mitgliedern des Personals der
Wachunternehmen und der internen Wachdienste benutzten Waffen und im Wachunternehmen und der internen Wachdienste benutzten Waffen und im
Königlichen Erlass vom 15. Oktober 1991 zur Einführung einer Regelung Königlichen Erlass vom 15. Oktober 1991 zur Einführung einer Regelung
über die für die Ausbildung und Übung im Schiessen mit Feuerwaffen über die für die Ausbildung und Übung im Schiessen mit Feuerwaffen
benutzten Schiessstände erwähnt sind. benutzten Schiessstände erwähnt sind.
3. AUFTEILUNG IN KLASSEN 3. AUFTEILUNG IN KLASSEN
3.1. Grundsatz (Artikel 4 des K.E.) 3.1. Grundsatz (Artikel 4 des K.E.)
Die Betroffenen müssen die Sicherheitsmassnahmen treffen, die in der Die Betroffenen müssen die Sicherheitsmassnahmen treffen, die in der
Anlage zum Königlichen Erlass aufgeführt sind und die nachstehend Anlage zum Königlichen Erlass aufgeführt sind und die nachstehend
erläutert werden. Diese Sicherheitsmassnahmen müssen der Klasse erläutert werden. Diese Sicherheitsmassnahmen müssen der Klasse
entsprechen, der ihre Tätigkeit zugeordnet ist. entsprechen, der ihre Tätigkeit zugeordnet ist.
Sollte der Betroffene seine Tätigkeit im Rahmen der ihm erteilten Sollte der Betroffene seine Tätigkeit im Rahmen der ihm erteilten
Zulassung oder Erlaubnis erweitern und diese Tätigkeit dadurch einer Zulassung oder Erlaubnis erweitern und diese Tätigkeit dadurch einer
Klasse zugeordnet werden müssen, für die weitreichendere Klasse zugeordnet werden müssen, für die weitreichendere
Sicherheitsmassnahmen verlangt werden, muss er die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen verlangt werden, muss er die erforderlichen
zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen unverzüglich treffen. Ist eine zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen unverzüglich treffen. Ist eine
Erweiterung der Zulassung oder Erlaubnis erforderlich, muss das Erweiterung der Zulassung oder Erlaubnis erforderlich, muss das
nachstehend beschriebene Verfahren hinsichtlich neuer Anträge nachstehend beschriebene Verfahren hinsichtlich neuer Anträge
eingehalten werden. eingehalten werden.
Andererseits lässt sich eine Abschwächung der Sicherheitsmassnahmen Andererseits lässt sich eine Abschwächung der Sicherheitsmassnahmen
durch eine Einschränkung der Tätigkeit insofern rechtfertigen, als durch eine Einschränkung der Tätigkeit insofern rechtfertigen, als
diese Tätigkeit dadurch einer niedrigeren Klasse zugeordnet wird. diese Tätigkeit dadurch einer niedrigeren Klasse zugeordnet wird.
3.2. Die verschiedenen Klassen (Artikel 5 des K.E.) 3.2. Die verschiedenen Klassen (Artikel 5 des K.E.)
Klasse A: in zumindest teilweise öffentlich zugänglichen Klasse A: in zumindest teilweise öffentlich zugänglichen
Räumlichkeiten betriebener Gross- und Einzelhandel und gegebenenfalls Räumlichkeiten betriebener Gross- und Einzelhandel und gegebenenfalls
Einfuhr, Ausfuhr und Vermittlung von Einfuhr, Ausfuhr und Vermittlung von
a) Sammlerwaffen (siehe technischen Abschnitt), a) Sammlerwaffen (siehe technischen Abschnitt),
b) der Kategorie der Jagd- oder Sportwaffen zugeordneten b) der Kategorie der Jagd- oder Sportwaffen zugeordneten
nachgebildeten Waffen, Wurfwaffen und Waffen, mit denen Geschosse nachgebildeten Waffen, Wurfwaffen und Waffen, mit denen Geschosse
durch einen anderen Antriebsmechanismus als durch die Verbrennung von durch einen anderen Antriebsmechanismus als durch die Verbrennung von
Pulver abgeschossen werden können (siehe insbesondere Königlicher Pulver abgeschossen werden können (siehe insbesondere Königlicher
Erlass vom 30. März 1995). Erlass vom 30. März 1995).
Aus der Klasse A ausgeschlossen bleiben also leistungsstarke Bogen und Aus der Klasse A ausgeschlossen bleiben also leistungsstarke Bogen und
leistungsstarke kurze Luftdruckwaffen, die als Verteidigungswaffen leistungsstarke kurze Luftdruckwaffen, die als Verteidigungswaffen
höheren Klassen zugeordnet werden, höheren Klassen zugeordnet werden,
c) Munition für solche Waffen. Aus der Klasse A ausgeschlossen bleibt c) Munition für solche Waffen. Aus der Klasse A ausgeschlossen bleibt
Munition, die zwar mit Sammlerwaffen abgeschossen werden kann, jedoch Munition, die zwar mit Sammlerwaffen abgeschossen werden kann, jedoch
zusammen mit Munition klassiert wird, die für andere Waffenkategorien zusammen mit Munition klassiert wird, die für andere Waffenkategorien
bestimmt ist. bestimmt ist.
Klasse B: Neben dem Handel mit Waffen und Munition, die in Klasse A Klasse B: Neben dem Handel mit Waffen und Munition, die in Klasse A
erwähnt sind, Handel mit: erwähnt sind, Handel mit:
a) anderen als in der Klasse A b) erwähnten Jagd- und Sportwaffen, a) anderen als in der Klasse A b) erwähnten Jagd- und Sportwaffen,
b) langen Einzellader-Verteidigungswaffen mit einem oder mehreren b) langen Einzellader-Verteidigungswaffen mit einem oder mehreren
Läufen und Randfeuerzündung oder langen Repetier-Verteidigungswaffen Läufen und Randfeuerzündung oder langen Repetier-Verteidigungswaffen
mit Randfeuerzündung, mit Randfeuerzündung,
c) für die Jagd entworfenen langen halbautomatischen c) für die Jagd entworfenen langen halbautomatischen
Verteidigungswaffen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 des Waffengesetzes Verteidigungswaffen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 des Waffengesetzes
(siehe Nr. 5.13. des administrativen Abschnitts), (siehe Nr. 5.13. des administrativen Abschnitts),
d) langen Einzellader-Kriegswaffen mit einem oder mehreren Läufen, d) langen Einzellader-Kriegswaffen mit einem oder mehreren Läufen,
e) Munition für solche Waffen. e) Munition für solche Waffen.
Klasse C: Neben dem Handel mit Waffen und Munition, die in Klasse B Klasse C: Neben dem Handel mit Waffen und Munition, die in Klasse B
erwähnt sind, Handel mit anderen Verteidigungswaffen (also auch mit erwähnt sind, Handel mit anderen Verteidigungswaffen (also auch mit
leistungsstarken Bogen und Luftdruckwaffen) und entsprechender leistungsstarken Bogen und Luftdruckwaffen) und entsprechender
Munition. Munition.
Klasse D: Neben dem Handel mit Waffen und Munition, die in Klasse C Klasse D: Neben dem Handel mit Waffen und Munition, die in Klasse C
erwähnt sind, Handel mit anderen Kriegswaffen und entsprechender erwähnt sind, Handel mit anderen Kriegswaffen und entsprechender
Munition. Munition.
Klasse E1: kommerzielle und gewerbliche Tätigkeiten bezüglich Waffen Klasse E1: kommerzielle und gewerbliche Tätigkeiten bezüglich Waffen
oder Munition (Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Vermittlung, oder Munition (Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Vermittlung,
Grosshandel), womit eine zeitweilige oder dauerhafte Lagerung in Grosshandel), womit eine zeitweilige oder dauerhafte Lagerung in
Lagerräumen (andere als die in Artikel 16 des Waffengesetzes erwähnten Lagerräumen (andere als die in Artikel 16 des Waffengesetzes erwähnten
Lager) verbunden ist. Es muss sich dabei um Räumlichkeiten handeln, Lager) verbunden ist. Es muss sich dabei um Räumlichkeiten handeln,
die nur dem Betroffenen selbst oder seinen Angestellten (Personal, die nur dem Betroffenen selbst oder seinen Angestellten (Personal,
Mitarbeiter aus der eigenen Familie) zugänglich sind. Mitarbeiter aus der eigenen Familie) zugänglich sind.
Klasse E2: in Klasse E1 erwähnte Tätigkeiten, sofern mehr als 1 500 in Klasse E2: in Klasse E1 erwähnte Tätigkeiten, sofern mehr als 1 500 in
Klasse C oder D erwähnte Feuerwaffen gelagert werden. Klasse C oder D erwähnte Feuerwaffen gelagert werden.
Klasse F: in die Untergruppen FA, FB, FC und FD unterteilte Klasse F: in die Untergruppen FA, FB, FC und FD unterteilte
Tätigkeiten, je nach dem, ob es sich um die Reparatur, das Brünieren, Tätigkeiten, je nach dem, ob es sich um die Reparatur, das Brünieren,
das Verzieren und das Gravieren von Feuerwaffen und die Herstellung das Verzieren und das Gravieren von Feuerwaffen und die Herstellung
von in den Klassen A, B, C beziehungsweise D erwähnten Einzelteilen von in den Klassen A, B, C beziehungsweise D erwähnten Einzelteilen
handelt. handelt.
Klasse G: in Nr. 2.2. erwähnte Privatsammlungen sowie in Nr. 2.3. Klasse G: in Nr. 2.2. erwähnte Privatsammlungen sowie in Nr. 2.3.
erwähnte Waffenlager, die nicht in Klasse E erwähnt sind, sofern dort erwähnte Waffenlager, die nicht in Klasse E erwähnt sind, sofern dort
mehr als 30 Verteidigungs- beziehungsweise Kriegswaffen gelagert mehr als 30 Verteidigungs- beziehungsweise Kriegswaffen gelagert
werden. werden.
4. ZU ERGREIFENDE SICHERHEITSMASSNAHMEN 4. ZU ERGREIFENDE SICHERHEITSMASSNAHMEN
4.1. Meldepflicht (Artikel 8 des K.E.) 4.1. Meldepflicht (Artikel 8 des K.E.)
Sollte der Betroffene Opfer eines Diebstahls oder versuchten Sollte der Betroffene Opfer eines Diebstahls oder versuchten
Diebstahls von Feuerwaffen, Einzelteilen, Munition oder Diebstahls von Feuerwaffen, Einzelteilen, Munition oder
diesbezüglichen Registern beziehungsweise Unterlagen werden, muss er diesbezüglichen Registern beziehungsweise Unterlagen werden, muss er
dies der Polizei, in den meisten Fällen also der Gemeindepolizei oder dies der Polizei, in den meisten Fällen also der Gemeindepolizei oder
der Gendarmeriebrigade seines Wohnorts, unverzüglich melden; kommt es der Gendarmeriebrigade seines Wohnorts, unverzüglich melden; kommt es
jedoch zu einem Diebstahl oder versuchten Diebstahl beim Transport jedoch zu einem Diebstahl oder versuchten Diebstahl beim Transport
besagter Gegenstände, muss sich der Betroffene an das besagter Gegenstände, muss sich der Betroffene an das
Polizeikommissariat vor Ort wenden. Polizeikommissariat vor Ort wenden.
Ausserdem muss der Betroffene demselben Polizeidienst binnen 48 Ausserdem muss der Betroffene demselben Polizeidienst binnen 48
Stunden nach Entdeckung der Tat genaue Angaben zu den gestohlenen Stunden nach Entdeckung der Tat genaue Angaben zu den gestohlenen
Gegenständen machen (Typ, Menge, Seriennummer usw.), sofern er dazu Gegenständen machen (Typ, Menge, Seriennummer usw.), sofern er dazu
zum Zeitpunkt der Meldung nicht in der Lage war. Sollte es sich bei zum Zeitpunkt der Meldung nicht in der Lage war. Sollte es sich bei
dem Polizeidienst des Ortes, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird, um dem Polizeidienst des Ortes, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird, um
einen anderen Polizeidienst handeln als den, bei dem die Tat gemeldet einen anderen Polizeidienst handeln als den, bei dem die Tat gemeldet
worden ist, informiert letzterer in jedem Fall den Polizeidienst des worden ist, informiert letzterer in jedem Fall den Polizeidienst des
Wohnortes des Betroffenen. Wohnortes des Betroffenen.
4.2. In der Anlage zum K.E. erwähnte Sicherheitsmassnahmen 4.2. In der Anlage zum K.E. erwähnte Sicherheitsmassnahmen
* Vorausgehende Bemerkung zu den verwendeten technischen Normen * Vorausgehende Bemerkung zu den verwendeten technischen Normen
(Artikel 3 des K.E.) (Artikel 3 des K.E.)
Sobald die einheitlichen europäischen Normen in Kraft getreten sind, Sobald die einheitlichen europäischen Normen in Kraft getreten sind,
können die belgischen Normen und in einem Fall auch die können die belgischen Normen und in einem Fall auch die
niederländischen Normen automatisch durch sie ersetzt werden. Obwohl niederländischen Normen automatisch durch sie ersetzt werden. Obwohl
manche Erzeugnisse keinen Bezug zu den entsprechenden Normen aufweisen manche Erzeugnisse keinen Bezug zu den entsprechenden Normen aufweisen
oder diesen nicht entsprechen, können sie dennoch zugelassen werden, oder diesen nicht entsprechen, können sie dennoch zugelassen werden,
sofern anhand der erforderlichen Unterlagen nachgewiesen werden kann, sofern anhand der erforderlichen Unterlagen nachgewiesen werden kann,
dass sie den Anforderungen des K.E. genügen, da sie gleichwertigen dass sie den Anforderungen des K.E. genügen, da sie gleichwertigen
Normen entsprechen, die in einem anderen Mitgliedstaat des Normen entsprechen, die in einem anderen Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gültig sind. Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gültig sind.
* Die verschiedenen Massnahmen * Die verschiedenen Massnahmen
1. (zu treffen für die Klassen A-B-C-D-E-F) 1. (zu treffen für die Klassen A-B-C-D-E-F)
An allen Fenstern, die sich öffnen lassen, und an allen Aussentüren An allen Fenstern, die sich öffnen lassen, und an allen Aussentüren
des Gebäudes müssen Scharniere, Schlösser und Riegel angebracht des Gebäudes müssen Scharniere, Schlösser und Riegel angebracht
werden, die der Norm NEN 5088/5089 (Klasse extra stark: SKG*** oder werden, die der Norm NEN 5088/5089 (Klasse extra stark: SKG*** oder
SKG A) entsprechen oder von vergleichbarer Stärke sind. Ein SKG A) entsprechen oder von vergleichbarer Stärke sind. Ein
Prägestempel oder eine vom Installateur ausgestellte Bescheinigung Prägestempel oder eine vom Installateur ausgestellte Bescheinigung
gelten als Beweis dafür, dass das Material den Normen entspricht. gelten als Beweis dafür, dass das Material den Normen entspricht.
2. (Klassen A-B-C-D-E-F-G) 2. (Klassen A-B-C-D-E-F-G)
In jedem Raum, in dem sich Munition befindet, muss mindestens ein In jedem Raum, in dem sich Munition befindet, muss mindestens ein
tragbarer oder ortsbeweglicher Feuerlöscher angebracht werden, der der tragbarer oder ortsbeweglicher Feuerlöscher angebracht werden, der der
Norm NBN S 21-011 bis 21-018 entspricht. Der Feuerlöscher muss Norm NBN S 21-011 bis 21-018 entspricht. Der Feuerlöscher muss
sichtbar angebracht werden, oder die Stelle, an der er sich befindet, sichtbar angebracht werden, oder die Stelle, an der er sich befindet,
muss mit dem dafür vorgesehenen Logo gekennzeichnet werden. Ausserdem muss mit dem dafür vorgesehenen Logo gekennzeichnet werden. Ausserdem
muss der Feuerlöscher unter allen Umständen leicht zu erreichen sein: muss der Feuerlöscher unter allen Umständen leicht zu erreichen sein:
Es dürfen keine Hindernisse im Weg stehen. Es dürfen keine Hindernisse im Weg stehen.
3. (B-C-D-Fb-Fc-Fd) 3. (B-C-D-Fb-Fc-Fd)
An öffentlichen Eingängen muss eine gut sichtbare und lesbare An öffentlichen Eingängen muss eine gut sichtbare und lesbare
Mitteilung ausgehängt werden, die besagt, dass Minderjährige nur in Mitteilung ausgehängt werden, die besagt, dass Minderjährige nur in
Begleitung eines Erwachsenen Zutritt haben. Der Betroffene ist Begleitung eines Erwachsenen Zutritt haben. Der Betroffene ist
allerdings nicht verpflichtet, effektive Kontrollen zur Durchsetzung allerdings nicht verpflichtet, effektive Kontrollen zur Durchsetzung
dieses Verbots durchzuführen. Es handelt sich hierbei lediglich um dieses Verbots durchzuführen. Es handelt sich hierbei lediglich um
einen Hinweis. einen Hinweis.
4. (B-C-D-Fb-Fc-Fd) 4. (B-C-D-Fb-Fc-Fd)
In öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten müssen Feuerwaffen so In öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten müssen Feuerwaffen so
plaziert (ausgestellt) werden, dass sie ausschliesslich durch Zutun plaziert (ausgestellt) werden, dass sie ausschliesslich durch Zutun
des Betroffenen selbst oder seines Personals zur Hand genommen werden des Betroffenen selbst oder seines Personals zur Hand genommen werden
können; dies kann beispielsweise geschehen, indem die Waffen in einen können; dies kann beispielsweise geschehen, indem die Waffen in einen
Schrank (hinter eine Vitrine) gestellt, mit einer Kette befestigt oder Schrank (hinter eine Vitrine) gestellt, mit einer Kette befestigt oder
hinter einen Ladentisch gestellt werden usw. hinter einen Ladentisch gestellt werden usw.
5. (A-B-C-D-F) 5. (A-B-C-D-F)
Es ist untersagt, Schlüssel in Schlössern von Fenstern oder Es ist untersagt, Schlüssel in Schlössern von Fenstern oder
Aussentüren des Gebäudes oder in Schlössern von Türen der Lagerräume Aussentüren des Gebäudes oder in Schlössern von Türen der Lagerräume
stecken zu lassen, da anderenfalls die Anbringung von in Nr. 1 stecken zu lassen, da anderenfalls die Anbringung von in Nr. 1
erwähnten Schlössern zwecklos wäre. erwähnten Schlössern zwecklos wäre.
6. (C-D-Fc-Fd) 6. (C-D-Fc-Fd)
Es ist untersagt, in den Klassen C und D erwähnte Feuerwaffen in Es ist untersagt, in den Klassen C und D erwähnte Feuerwaffen in
Schaufenstern auszustellen. Schaufenstern auszustellen.
7. (D) 7. (D)
In Klasse D erwähnte Feuerwaffen müssen permanent aufbewahrt werden: In Klasse D erwähnte Feuerwaffen müssen permanent aufbewahrt werden:
- in verriegelten einbruchsicheren Schränken, die zudem an der Mauer - in verriegelten einbruchsicheren Schränken, die zudem an der Mauer
oder am Boden befestigt sein müssen, wenn sie weniger als 200 kg oder am Boden befestigt sein müssen, wenn sie weniger als 200 kg
wiegen (Für neue Schränke kann der Lieferant eine Bescheinigung über wiegen (Für neue Schränke kann der Lieferant eine Bescheinigung über
ihren Sicherheitsstandard und ihr Gewicht ausstellen, für andere ihren Sicherheitsstandard und ihr Gewicht ausstellen, für andere
Schränke reichen gegebenenfalls eine Erklärung des Betroffenen und Schränke reichen gegebenenfalls eine Erklärung des Betroffenen und
eine Besichtigung) eine Besichtigung)
- oder in Lagerräumen, die gemäss den in Nr. 17 beschriebenen - oder in Lagerräumen, die gemäss den in Nr. 17 beschriebenen
Anforderungen geschützt sind. Anforderungen geschützt sind.
Es versteht sich von selbst, dass diese Bestimmung während der für die Es versteht sich von selbst, dass diese Bestimmung während der für die
Wartung, die Manipulation und die Überlassung von Waffen Wartung, die Manipulation und die Überlassung von Waffen
erforderlichen Zeit nicht anwendbar ist. erforderlichen Zeit nicht anwendbar ist.
8. (D) 8. (D)
In Klasse D erwähnte Munition für Feuerwaffen und Register (der Muster In Klasse D erwähnte Munition für Feuerwaffen und Register (der Muster
A, C und D) müssen auf die in Nr. 7 beschriebene Art und Weise A, C und D) müssen auf die in Nr. 7 beschriebene Art und Weise
aufbewahrt werden. aufbewahrt werden.
9. (B-C-D-Fb-Fc-Fd) 9. (B-C-D-Fb-Fc-Fd)
Fenster und Aussentüren mit Fenster müssen wie folgt geschützt werden: Fenster und Aussentüren mit Fenster müssen wie folgt geschützt werden:
- indem vor oder hinter diesen Fenstern und Türen Läden (aus Metall, - indem vor oder hinter diesen Fenstern und Türen Läden (aus Metall,
Holz oder synthetischem Material) oder Eisengitter angebracht werden. Holz oder synthetischem Material) oder Eisengitter angebracht werden.
Diese Läden oder Gitter müssen sich verriegeln lassen und sind Diese Läden oder Gitter müssen sich verriegeln lassen und sind
ausserhalb der Betriebszeiten zu schliessen, ausserhalb der Betriebszeiten zu schliessen,
- auf die in Nr. 13 beschriebene Art und Weise. - auf die in Nr. 13 beschriebene Art und Weise.
10. (C-D) 10. (C-D)
In Klasse C erwähnte Feuerwaffen müssen ausserhalb der Zeiten, in In Klasse C erwähnte Feuerwaffen müssen ausserhalb der Zeiten, in
denen das Gebäude öffentlich zugänglich ist, auf die in Nr. 7 denen das Gebäude öffentlich zugänglich ist, auf die in Nr. 7
beschriebene Art und Weise aufbewahrt werden. beschriebene Art und Weise aufbewahrt werden.
11. (C-D-E-Fc-Fd) 11. (C-D-E-Fc-Fd)
Die Eingänge zu Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird, Die Eingänge zu Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird,
müssen ausgestattet werden mit Türen: müssen ausgestattet werden mit Türen:
- aus massivem Holz von mindestens 4 cm Dicke oder aus einem anderen - aus massivem Holz von mindestens 4 cm Dicke oder aus einem anderen
vergleichbar starken Material vergleichbar starken Material
- oder aus Verbundglas gemäss der in Nr. 13 vorgesehenen Norm. - oder aus Verbundglas gemäss der in Nr. 13 vorgesehenen Norm.
Prägestempel oder vom Installateur ausgestellte Bescheinigungen gelten Prägestempel oder vom Installateur ausgestellte Bescheinigungen gelten
dafür als Beweis. Entsprechendes Material ist jedoch nicht dafür als Beweis. Entsprechendes Material ist jedoch nicht
erforderlich für Eingänge, die durch in Nr. 9 erwähnte verriegelbare erforderlich für Eingänge, die durch in Nr. 9 erwähnte verriegelbare
Läden gesichert sind. Läden gesichert sind.
Solche Türen und sämtliche Aussentüren müssen ausserdem, sofern sie Solche Türen und sämtliche Aussentüren müssen ausserdem, sofern sie
Scharniere aufweisen, mit mindestens zwei Zuhaltungshaken versehen Scharniere aufweisen, mit mindestens zwei Zuhaltungshaken versehen
sein, wodurch verhindert wird, dass die Türen aus den Angeln gehoben sein, wodurch verhindert wird, dass die Türen aus den Angeln gehoben
werden können. werden können.
12. (B-C-D-E-Fb-Fc-Fd) 12. (B-C-D-E-Fb-Fc-Fd)
Reserveschlüssel von Panzerschränken und Türen, die in Nr. 1 erwähnt Reserveschlüssel von Panzerschränken und Türen, die in Nr. 1 erwähnt
sind, und etwaige diesbezügliche Unterlagen (in denen der Kode sind, und etwaige diesbezügliche Unterlagen (in denen der Kode
angegeben ist, mit dem Nachschlüssel hergestellt werden können) müssen angegeben ist, mit dem Nachschlüssel hergestellt werden können) müssen
in einem Schliessfach oder in einem Schrank gemäss Nr. 7 aufbewahrt in einem Schliessfach oder in einem Schrank gemäss Nr. 7 aufbewahrt
werden. werden.
13. (C-D-E) 13. (C-D-E)
Alle Fenster (einschliesslich der Fernster in Aussentüren) müssen aus Alle Fenster (einschliesslich der Fernster in Aussentüren) müssen aus
Verbundglas, das mindestens der Norm NBN S 23-002, Typnormung STS 38 Verbundglas, das mindestens der Norm NBN S 23-002, Typnormung STS 38
(§38.15.04, T3 - Klasse IIa), entspricht, aus Fadenglas (§ (§38.15.04, T3 - Klasse IIa), entspricht, aus Fadenglas (§
38.08.51.32, A2 der selben Norm) oder einem vergleichbaren stossfesten 38.08.51.32, A2 der selben Norm) oder einem vergleichbaren stossfesten
Material bestehen. Prägestempel oder vom Installateur ausgestellte Material bestehen. Prägestempel oder vom Installateur ausgestellte
Bescheinigungen gelten dafür als Beweis. Bescheinigungen gelten dafür als Beweis.
14. (E) 14. (E)
Bei den Eingangstüren muss eine Kamera mit « Time Lapse-Recorder » Bei den Eingangstüren muss eine Kamera mit « Time Lapse-Recorder »
(Frequenz-Aufzeichnungsgerät) angebracht werden. Diese Kamera muss ein (Frequenz-Aufzeichnungsgerät) angebracht werden. Diese Kamera muss ein
vollständiges und klares Bild der Eingänge liefern, und die somit vollständiges und klares Bild der Eingänge liefern, und die somit
erhaltenen Aufzeichnungen müssen während mindestens 8 Tagen sicher erhaltenen Aufzeichnungen müssen während mindestens 8 Tagen sicher
aufbewahrt werden. Das Aufzeichnungsgerät muss ebenfalls an einem aufbewahrt werden. Das Aufzeichnungsgerät muss ebenfalls an einem
sicheren Ort (in einem verriegelbaren Schrank) aufbewahrt werden, sicheren Ort (in einem verriegelbaren Schrank) aufbewahrt werden,
damit es nicht zu Sabotageakten kommen kann. damit es nicht zu Sabotageakten kommen kann.
15. (B-C-D-E-Fc-Fd) 15. (B-C-D-E-Fc-Fd)
Zwecks Meldung von Einbrüchen beziehungsweise Einbruchsversuchen muss Zwecks Meldung von Einbrüchen beziehungsweise Einbruchsversuchen muss
ein elektronisches Alarmsystem mit Ton- oder Lichtsignal gemäss den ein elektronisches Alarmsystem mit Ton- oder Lichtsignal gemäss den
diesbezüglich geltenden Regeln angebracht werden. diesbezüglich geltenden Regeln angebracht werden.
Dieses System muss ausserhalb der Betriebszeiten eingeschaltet sein. Dieses System muss ausserhalb der Betriebszeiten eingeschaltet sein.
Ausserdem müssen Alarmschalter (zur Meldung von Überfällen) an Ausserdem müssen Alarmschalter (zur Meldung von Überfällen) an
strategisch günstigen (leicht und unauffällig zu erreichenden) Stellen strategisch günstigen (leicht und unauffällig zu erreichenden) Stellen
des Gebäudes angebracht werden. des Gebäudes angebracht werden.
Diese beiden Alarmvorrichtungen müssen angeschlossen werden: Diese beiden Alarmvorrichtungen müssen angeschlossen werden:
- an die 101-Zentrale gemäss den diesbezüglich geltenden Regeln (dazu - an die 101-Zentrale gemäss den diesbezüglich geltenden Regeln (dazu
bedarf es insbesondere des Einverständnisses des jeweiligen Leiters) bedarf es insbesondere des Einverständnisses des jeweiligen Leiters)
- oder an die Alarmzentrale eines anerkannten Wachunternehmens. - oder an die Alarmzentrale eines anerkannten Wachunternehmens.
16. (C-D-Fc-Fd) 16. (C-D-Fc-Fd)
Es ist dem Betroffenen, seinem Personal und Personen, für die er Es ist dem Betroffenen, seinem Personal und Personen, für die er
haftet, untersagt, Werkzeug (Hammer, Brecheisen, Leitern usw.), das haftet, untersagt, Werkzeug (Hammer, Brecheisen, Leitern usw.), das
einen Einbruch erleichtern kann, länger als erforderlich in der Nähe einen Einbruch erleichtern kann, länger als erforderlich in der Nähe
des Gebäudes (einschliesslich Eingängen und Bürgersteigen) sowie in des Gebäudes (einschliesslich Eingängen und Bürgersteigen) sowie in
(Privat)gärten, auf (privaten) Grundstücken und in leicht zugänglichen (Privat)gärten, auf (privaten) Grundstücken und in leicht zugänglichen
Nebengebäuden (Gartenhäusern, Garagen ohne ausreichendes Nebengebäuden (Gartenhäusern, Garagen ohne ausreichendes
Schliesssystem) liegen beziehungsweise stehen zu lassen. Dieser Schliesssystem) liegen beziehungsweise stehen zu lassen. Dieser
Bestimmung ist strikt Folge zu leisten, insbesondere nachts, aber sie Bestimmung ist strikt Folge zu leisten, insbesondere nachts, aber sie
gilt natürlich nicht für das Gebäude selbst. gilt natürlich nicht für das Gebäude selbst.
17. (C-D-E) 17. (C-D-E)
Lagerräume für Feuerwaffen, die in den Klassen C und D erwähnt sind, Lagerräume für Feuerwaffen, die in den Klassen C und D erwähnt sind,
benötigen Türen aus Metall oder aus einem ebenso widerstandsfähigen benötigen Türen aus Metall oder aus einem ebenso widerstandsfähigen
und einbruchsicheren Material; sie müssen verriegelt werden und mit und einbruchsicheren Material; sie müssen verriegelt werden und mit
einer Mehrfachverriegelung mit mindestens drei Verschlusspunkten einer Mehrfachverriegelung mit mindestens drei Verschlusspunkten
ausgestattet werden. ausgestattet werden.
Türrahmen und Scharniere müssen aus einem ebenso widerstandsfähigen Türrahmen und Scharniere müssen aus einem ebenso widerstandsfähigen
Material sein; senkrechte Wände dieser Räume müssen aus Mauerwerk, Material sein; senkrechte Wände dieser Räume müssen aus Mauerwerk,
Beton oder einem ebenso widerstandsfähigen Material sein. Für Beton oder einem ebenso widerstandsfähigen Material sein. Für
Neubauten kann eine Bescheinigung des Unternehmers als Nachweis für Neubauten kann eine Bescheinigung des Unternehmers als Nachweis für
die Einhaltung der Normen dienen; für bestehende Gebäude genügt eine die Einhaltung der Normen dienen; für bestehende Gebäude genügt eine
Erklärung des Betroffenen und eine Besichtigung. Erklärung des Betroffenen und eine Besichtigung.
18. (E) 18. (E)
Der Zutritt zu öffentlich nicht zugänglichen Räumen muss kontrolliert Der Zutritt zu öffentlich nicht zugänglichen Räumen muss kontrolliert
werden, und jedes Kommen und Gehen muss aufgezeichnet werden (manuell werden, und jedes Kommen und Gehen muss aufgezeichnet werden (manuell
oder elektronisch: beispielsweise mittels individueller Karteikarten oder elektronisch: beispielsweise mittels individueller Karteikarten
oder Kennkarten). oder Kennkarten).
19. (E2) 19. (E2)
Das Gebäude und seine unmittelbare Umgebung (Grundstücke, private Das Gebäude und seine unmittelbare Umgebung (Grundstücke, private
Zufahrtswege, öffentliche Wege entlang des Gebäudes) müssen permanent Zufahrtswege, öffentliche Wege entlang des Gebäudes) müssen permanent
von Personen kontrolliert werden (mit elektronischem Material von Personen kontrolliert werden (mit elektronischem Material
ausgestattet oder nicht), die einem anerkannten Wachunternehmen oder ausgestattet oder nicht), die einem anerkannten Wachunternehmen oder
einem internen Wachdienst angehören. einem internen Wachdienst angehören.
An allen Eingängen für Personen müssen Metalldetektoren angebracht An allen Eingängen für Personen müssen Metalldetektoren angebracht
werden, um das Ein- und Ausschleusen von Waffen, Munition und werden, um das Ein- und Ausschleusen von Waffen, Munition und
Einzelteilen zu verhindern. Einzelteilen zu verhindern.
20. (G) 20. (G)
Der Betroffene muss alle in den Klassen C und D erwähnten Feuerwaffen Der Betroffene muss alle in den Klassen C und D erwähnten Feuerwaffen
in Räumen aufbewahren: in Räumen aufbewahren:
- deren Eingänge Nr. 11 und deren Verriegelung Nr. 1 entsprechen (nur - deren Eingänge Nr. 11 und deren Verriegelung Nr. 1 entsprechen (nur
Eingänge müssen mit einer derartigen Verriegelung ausgestattet sein), Eingänge müssen mit einer derartigen Verriegelung ausgestattet sein),
- deren Fenster im Erdgeschoss Nr. 9 entsprechen, - deren Fenster im Erdgeschoss Nr. 9 entsprechen,
- die mit einem Alarmsystem gemäss Nr. 15, aber ohne den dort - die mit einem Alarmsystem gemäss Nr. 15, aber ohne den dort
erwähnten Anschluss ausgestattet sind. Dieses System muss bei erwähnten Anschluss ausgestattet sind. Dieses System muss bei
Abwesenheit und in den Nachtstunden eingeschaltet werden (in diesem Abwesenheit und in den Nachtstunden eingeschaltet werden (in diesem
Fall entspricht der Begriff « Nachtstunden » der nächtlichen Fall entspricht der Begriff « Nachtstunden » der nächtlichen
Ruhezeit). Ruhezeit).
4.3. Sonderregelung für grössere Industriegelände 4.3. Sonderregelung für grössere Industriegelände
Die in Nr. 13, 15, 17, 18 und 19 erwähnten Massnahmen finden keine Die in Nr. 13, 15, 17, 18 und 19 erwähnten Massnahmen finden keine
Anwendung auf Gebäude, die innerhalb eines geschützten Bereichs Anwendung auf Gebäude, die innerhalb eines geschützten Bereichs
(Einfriedung) liegen, sofern die am Ende der Anlage zum K.E. (Einfriedung) liegen, sofern die am Ende der Anlage zum K.E.
beschriebenen Bedingungen erfüllt sind. Diese Ausnahme gilt jedoch beschriebenen Bedingungen erfüllt sind. Diese Ausnahme gilt jedoch
nicht für Gebäude, die integraler Bestandteil der Einfriedung sind und nicht für Gebäude, die integraler Bestandteil der Einfriedung sind und
das Gelände folglich mit abgrenzen. das Gelände folglich mit abgrenzen.
- Die Einfriedung muss mindestens 3 Meter hoch sein, um eventuelle - Die Einfriedung muss mindestens 3 Meter hoch sein, um eventuelle
Eindringlinge abzuschrecken; wenn die Einfriedung elektronisch Eindringlinge abzuschrecken; wenn die Einfriedung elektronisch
überwacht wird (Kameras, Detektoren), ist eine Höhe von 2,5 Metern überwacht wird (Kameras, Detektoren), ist eine Höhe von 2,5 Metern
ausreichend. ausreichend.
- Der Zutritt zum Innern der Einfriedung muss streng kontrolliert - Der Zutritt zum Innern der Einfriedung muss streng kontrolliert
werden und auf Personen beschränkt sein, die ordnungsgemäss dazu werden und auf Personen beschränkt sein, die ordnungsgemäss dazu
befugt sind. Diese Kontrolle besteht in einer (manuellen oder befugt sind. Diese Kontrolle besteht in einer (manuellen oder
elektronischen) Aufzeichnung aller Bewegungen (Kommen und Gehen) und elektronischen) Aufzeichnung aller Bewegungen (Kommen und Gehen) und
der Einschaltung eines Metalldetektors. der Einschaltung eines Metalldetektors.
- Die vorerwähnten Zugänge müssen entweder permanent verriegelt sein, - Die vorerwähnten Zugänge müssen entweder permanent verriegelt sein,
von einem anerkannten Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst von einem anerkannten Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst
überwacht werden oder Gegenstand gleichwertiger Überwachungsmassnahmen überwacht werden oder Gegenstand gleichwertiger Überwachungsmassnahmen
sein. sein.
- Das Gelände innerhalb der Einfriedung muss durchgehend von einem - Das Gelände innerhalb der Einfriedung muss durchgehend von einem
anerkannten Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst überwacht anerkannten Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst überwacht
werden. werden.
- Räumlichkeiten, in denen sich Waffen und Munition befinden, müssen - Räumlichkeiten, in denen sich Waffen und Munition befinden, müssen
ausserhalb der Betriebszeiten durchgehend geschlossen und verriegelt ausserhalb der Betriebszeiten durchgehend geschlossen und verriegelt
sein. sein.
- Weniger als 3 Meter vom Boden entfernte Fenster von Lagerräumen - Weniger als 3 Meter vom Boden entfernte Fenster von Lagerräumen
müssen, ganz gleich, ob sie sich öffnen lassen oder nicht, so müssen, ganz gleich, ob sie sich öffnen lassen oder nicht, so
geschützt sein (Gitter, Verbundglas), dass keine Person (selbst kein geschützt sein (Gitter, Verbundglas), dass keine Person (selbst kein
Kind) durch sie eindringen kann. Ein Alarmsystem ist dazu nicht Kind) durch sie eindringen kann. Ein Alarmsystem ist dazu nicht
ausreichend, da es sich dabei nur um einen Detektor handelt und es ausreichend, da es sich dabei nur um einen Detektor handelt und es
kein effektives Hindernis darstellt, das den Zutritt unmöglich macht. kein effektives Hindernis darstellt, das den Zutritt unmöglich macht.
- Lagerräume müssen durch ein elektronisches Alarmsystem geschützt - Lagerräume müssen durch ein elektronisches Alarmsystem geschützt
werden, das eingeschaltet und wie bereits oben erwähnt mit einer werden, das eingeschaltet und wie bereits oben erwähnt mit einer
101-Zentrale oder einer Alarmzentrale eines Wachunternehmens 101-Zentrale oder einer Alarmzentrale eines Wachunternehmens
angeschlossen ist. angeschlossen ist.
- Gebäude, in denen Waffen oder Munition hergestellt und gelagert - Gebäude, in denen Waffen oder Munition hergestellt und gelagert
werden, benötigen eine Aussenbeleuchtung (für den gesamten werden, benötigen eine Aussenbeleuchtung (für den gesamten
Aussenbereich) einer mittleren Mindeststärke von 20 Lux auf Bodenhöhe. Aussenbereich) einer mittleren Mindeststärke von 20 Lux auf Bodenhöhe.
Nachts (von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang) muss die Beleuchtung Nachts (von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang) muss die Beleuchtung
entweder ständig eingeschaltet sein oder durch einen passiven entweder ständig eingeschaltet sein oder durch einen passiven
Infrarotdetektor und ein im vorigen Absatz erwähntes Alarmsystem Infrarotdetektor und ein im vorigen Absatz erwähntes Alarmsystem
aktiviert werden. Ausserdem müssen die Lampen durch stossfestes aktiviert werden. Ausserdem müssen die Lampen durch stossfestes
Material (wie in Nr. 13 erwähnt) gegen Beschädigungen geschützt Material (wie in Nr. 13 erwähnt) gegen Beschädigungen geschützt
werden. werden.
Diese Sonderbedingungen sind in Anlehnung an die vorangehenden Diese Sonderbedingungen sind in Anlehnung an die vorangehenden
Bestimmungen zu verstehen. Bestimmungen zu verstehen.
5. BEANTRAGUNGS- UND KONTROLLVERFAHRREN 5. BEANTRAGUNGS- UND KONTROLLVERFAHRREN
5.1. Neue Anträge und Abänderungen (Artikel 6 des K. E.) 5.1. Neue Anträge und Abänderungen (Artikel 6 des K. E.)
Die zuständige Behörde, die einen Zulassungsantrag (oder einen Antrag Die zuständige Behörde, die einen Zulassungsantrag (oder einen Antrag
auf Erlaubnis der Lagerung) erhält, prüft diesen Antrag entsprechend auf Erlaubnis der Lagerung) erhält, prüft diesen Antrag entsprechend
dem im administrativen Abschnitt des vorliegenden Rundschreibens dem im administrativen Abschnitt des vorliegenden Rundschreibens
beschriebenen Verfahren. beschriebenen Verfahren.
Ist mit einer Entscheidung zugunsten des Betroffenen zu rechnen, Ist mit einer Entscheidung zugunsten des Betroffenen zu rechnen,
informiert ihn die zuständige Behörde per Einschreiben davon und informiert ihn die zuständige Behörde per Einschreiben davon und
fordert ihn auf, den Tätigkeiten, die er ausüben möchte, entsprechende fordert ihn auf, den Tätigkeiten, die er ausüben möchte, entsprechende
Sicherheitsmassnahmen zu treffen. Das Einschreiben muss sich zumindest Sicherheitsmassnahmen zu treffen. Das Einschreiben muss sich zumindest
auf den Text des K. E. und auf das vorliegende Rundschreiben beziehen; auf den Text des K. E. und auf das vorliegende Rundschreiben beziehen;
darin müss ebenfalls die Klasse(n) angegeben werden, denen die darin müss ebenfalls die Klasse(n) angegeben werden, denen die
betreffende Tätigkeit je nach Waffentyp (beispielsweise kann die betreffende Tätigkeit je nach Waffentyp (beispielsweise kann die
Tätigkeit einer Person, die einen Antrag für den Handel mit Tätigkeit einer Person, die einen Antrag für den Handel mit
Verteidigungswaffen einreicht, den Klassen B oder C zugeordnet werden) Verteidigungswaffen einreicht, den Klassen B oder C zugeordnet werden)
zugeordnet ist. zugeordnet ist.
Eine entsprechende Zulassung oder Erlaubnis wird nur unter der Eine entsprechende Zulassung oder Erlaubnis wird nur unter der
Bedingung ausgestellt, dass der Antragsteller einen Beweis dafür Bedingung ausgestellt, dass der Antragsteller einen Beweis dafür
erbringt, dass die auferlegten Sicherheitsmassnahmen tatsächlich erbringt, dass die auferlegten Sicherheitsmassnahmen tatsächlich
getroffen worden sind. Zu diesem Zweck muss der Antragsteller getroffen worden sind. Zu diesem Zweck muss der Antragsteller
beantragen, dass eine Kontrolle durchgeführt wird. Wenn die Kontrolle beantragen, dass eine Kontrolle durchgeführt wird. Wenn die Kontrolle
günstig für ihn ausfällt, muss er der zuständigen Behörde (eine) günstig für ihn ausfällt, muss er der zuständigen Behörde (eine)
Bescheinigung(en) zukommen lassen. Erst nachdem die Bescheinigung(en) Bescheinigung(en) zukommen lassen. Erst nachdem die Bescheinigung(en)
der Akte beigefügt worden ist (sind), kann der Zulassungs- der Akte beigefügt worden ist (sind), kann der Zulassungs-
beziehungsweise Erlaubnisschein ausgestellt werden. beziehungsweise Erlaubnisschein ausgestellt werden.
Durch dieses Verfahren soll verhindert werden, dass eine Person in Durch dieses Verfahren soll verhindert werden, dass eine Person in
Sicherheitsmassnahmen investiert und im nachhinein erfahren muss, dass Sicherheitsmassnahmen investiert und im nachhinein erfahren muss, dass
ihr keine Zulassung beziehungsweise Erlaubnis erteilt werden kann. ihr keine Zulassung beziehungsweise Erlaubnis erteilt werden kann.
Die Anträge auf Abänderung einer bestehenden Zulassung oder Erlaubnis Die Anträge auf Abänderung einer bestehenden Zulassung oder Erlaubnis
sind diesem Verfahren ebenfalls unterworfen, sofern es sich dabei um sind diesem Verfahren ebenfalls unterworfen, sofern es sich dabei um
eine Erweiterung der Tätigkeiten handelt (siehe administrativen eine Erweiterung der Tätigkeiten handelt (siehe administrativen
Abschnitt). Abschnitt).
5.2. Kontrollen im Hinblick auf die Einhaltung der 5.2. Kontrollen im Hinblick auf die Einhaltung der
Sicherheitsmassnahmen (Artikel 7 des K. E.) Sicherheitsmassnahmen (Artikel 7 des K. E.)
5.2.1. Zuständigkeit 5.2.1. Zuständigkeit
In Anwendung von Artikel 24 des Waffengesetzes behalten die in diesem In Anwendung von Artikel 24 des Waffengesetzes behalten die in diesem
Artikel erwähnten Behörden (Polizeidienste, Prüfstände usw.) ihre Artikel erwähnten Behörden (Polizeidienste, Prüfstände usw.) ihre
allgemeine Befugnis zur Ausübung von Kontrollen im Hinblick auf die allgemeine Befugnis zur Ausübung von Kontrollen im Hinblick auf die
Einhaltung der Bestimmungen des Waffengesetzes und seiner Einhaltung der Bestimmungen des Waffengesetzes und seiner
Ausführungserlasse einschliesslich des hier besprochenen K.E. Ausführungserlasse einschliesslich des hier besprochenen K.E.
Da im Rahmen dieses K.E. auf technischer Ebene sehr spezialisierte und Da im Rahmen dieses K.E. auf technischer Ebene sehr spezialisierte und
weitreichende Kontrollen durchzuführen sind, werden die durch den K. weitreichende Kontrollen durchzuführen sind, werden die durch den K.
E. auferlegten Kontrollen durch einen Dienst ausgeführt (keine private E. auferlegten Kontrollen durch einen Dienst ausgeführt (keine private
Einrichtung, sondern Fachleute eines Vorbeugungsteams eines Einrichtung, sondern Fachleute eines Vorbeugungsteams eines
Polizeidienstes beispielsweise), der in einer Liste aufgeführt ist, Polizeidienstes beispielsweise), der in einer Liste aufgeführt ist,
die der Gouverneur für seine Provinz erstellt und jährlich im die der Gouverneur für seine Provinz erstellt und jährlich im
Verwaltungsblatt der Provinz veröffentlicht. Verwaltungsblatt der Provinz veröffentlicht.
5.2.2. Verfahren 5.2.2. Verfahren
Auf Verlangen des Ministers der Justiz oder des Gouverneurs können Auf Verlangen des Ministers der Justiz oder des Gouverneurs können
Kontrollen im Zuge eines zu prüfenden Antrags auf Zulassung oder Kontrollen im Zuge eines zu prüfenden Antrags auf Zulassung oder
Erlaubnis, im Anschluss an einen vom Betroffenen eingereichten Antrag Erlaubnis, im Anschluss an einen vom Betroffenen eingereichten Antrag
hierauf (beispielsweise nachdem er einer in Nr. 5.1. erwähnten hierauf (beispielsweise nachdem er einer in Nr. 5.1. erwähnten
Aufforderung Folge geleistet hat oder nachdem er seine Tätigkeit im Aufforderung Folge geleistet hat oder nachdem er seine Tätigkeit im
Rahmen der Zulassung oder Erlaubnis erweitert hat) oder im Anschluss Rahmen der Zulassung oder Erlaubnis erweitert hat) oder im Anschluss
an einen Bericht durchgeführt werden, der von einem in Artikel 24 des an einen Bericht durchgeführt werden, der von einem in Artikel 24 des
Waffengesetzes erwähnten Dienst mit allgemeiner Kontrollbefugnis Waffengesetzes erwähnten Dienst mit allgemeiner Kontrollbefugnis
erstellt worden ist. erstellt worden ist.
Kontrollen werden alle drei Jahre ab der ersten Kontrolle gemäss Nr. Kontrollen werden alle drei Jahre ab der ersten Kontrolle gemäss Nr.
5.1. durchgeführt und jedesmal, wenn es im Anschluss an eine 5.1. durchgeführt und jedesmal, wenn es im Anschluss an eine
Erweiterung der Tätigkeit oder im Anschluss an einen durch einen Erweiterung der Tätigkeit oder im Anschluss an einen durch einen
befugten Dienst erstellten Bericht erforderlich ist. Diese Kontrollen befugten Dienst erstellten Bericht erforderlich ist. Diese Kontrollen
werden kostenlos durchgeführt. werden kostenlos durchgeführt.
Da diese Kontrollen einen entscheidenden Einfluss auf die Da diese Kontrollen einen entscheidenden Einfluss auf die
wirtschaftliche Lage des Betroffenen haben können, müssen sie auf wirtschaftliche Lage des Betroffenen haben können, müssen sie auf
kontradiktorische Weise erfolgen. Dies setzt voraus, dass der kontradiktorische Weise erfolgen. Dies setzt voraus, dass der
Betroffene oder sein Bevollmächtigter bei der Kontrolle zugegen sein Betroffene oder sein Bevollmächtigter bei der Kontrolle zugegen sein
muss und bezüglich aller Elemente der Kontrolle angehört werden muss. muss und bezüglich aller Elemente der Kontrolle angehört werden muss.
Er muss die Möglichkeit haben, alle Belege beizubringen und die Er muss die Möglichkeit haben, alle Belege beizubringen und die
Lieferanten zu bitten, ihm eventuell fehlende Bescheinigungen zu Lieferanten zu bitten, ihm eventuell fehlende Bescheinigungen zu
übermitteln, damit er diese bei Bedarf an die zuständige Behörde zur übermitteln, damit er diese bei Bedarf an die zuständige Behörde zur
Vervollständigung der Akte weiterleiten kann. Vervollständigung der Akte weiterleiten kann.
Sollte die Konformität einer ergriffenen Sicherheitsmassnahme Sollte die Konformität einer ergriffenen Sicherheitsmassnahme
angefochten werden, müssen eine genaue Beschreibung der Situation und angefochten werden, müssen eine genaue Beschreibung der Situation und
die Bemerkungen des Betroffenen im Kontrollbericht festgehalten die Bemerkungen des Betroffenen im Kontrollbericht festgehalten
werden. Der Minister der Justiz oder der Gouverneur treffen werden. Der Minister der Justiz oder der Gouverneur treffen
diesbezüglich eine endgültige Entscheidung. diesbezüglich eine endgültige Entscheidung.
Sollte der Kontrolldienst feststellen, dass die erforderlichen Sollte der Kontrolldienst feststellen, dass die erforderlichen
Sicherheitsmassnahmen nicht oder nur teilweise ergriffen worden sind, Sicherheitsmassnahmen nicht oder nur teilweise ergriffen worden sind,
teilt er dies dem Gouverneur (oder dem Minister) mit. Dieser fordert teilt er dies dem Gouverneur (oder dem Minister) mit. Dieser fordert
den Betroffenen per Einschreiben auf, die erforderlichen den Betroffenen per Einschreiben auf, die erforderlichen
(zusätzlichen) Sicherheitsmassnahmen innerhalb einer von ihm (zusätzlichen) Sicherheitsmassnahmen innerhalb einer von ihm
festgelegten Frist, die aber nicht mehr als 4 Monate betragen darf, zu festgelegten Frist, die aber nicht mehr als 4 Monate betragen darf, zu
ergreifen. Nach Ablauf dieser Frist wird automatisch eine erneute ergreifen. Nach Ablauf dieser Frist wird automatisch eine erneute
Kontrolle vorgenommen: Zu diesem Zweck teilt die Behörde dem Kontrolle vorgenommen: Zu diesem Zweck teilt die Behörde dem
Kontrolldienst selbst das Datum mit, an dem die festgelegte Frist Kontrolldienst selbst das Datum mit, an dem die festgelegte Frist
abläuft. abläuft.
Stellt der Gouverneur (oder der Minister) auf der Grundlage dieser Stellt der Gouverneur (oder der Minister) auf der Grundlage dieser
erneuten Kontrolle fest, dass die vorgeschriebenen erneuten Kontrolle fest, dass die vorgeschriebenen
Sicherheitsmassnahmen nicht oder nur teilweise ergriffen worden sind, Sicherheitsmassnahmen nicht oder nur teilweise ergriffen worden sind,
verweigert er die beantragte Zulassung beziehungsweise Erlaubnis oder, verweigert er die beantragte Zulassung beziehungsweise Erlaubnis oder,
je nach Fall, verhängt er eine zeitweilige Aufhebung oder einen Entzug je nach Fall, verhängt er eine zeitweilige Aufhebung oder einen Entzug
der Zulassung oder Erlaubnis gemäss den Bestimmungen des der Zulassung oder Erlaubnis gemäss den Bestimmungen des
Waffengesetzes (siehe administrativen Abschnitt). Waffengesetzes (siehe administrativen Abschnitt).
6. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (Artikel 9 des K.E.) 6. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (Artikel 9 des K.E.)
Wer am 16. Mai 1997 Inhaber einer im K. E. erwähnten Zulassung oder Wer am 16. Mai 1997 Inhaber einer im K. E. erwähnten Zulassung oder
Erlaubnis ist, verfügt über eine Frist von einem Jahr, um die für Erlaubnis ist, verfügt über eine Frist von einem Jahr, um die für
seine Tätigkeit vorgeschriebenen Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen. seine Tätigkeit vorgeschriebenen Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen.
Spätestens am 15. Mai 1998 muss der Betroffene den Gouverneur Spätestens am 15. Mai 1998 muss der Betroffene den Gouverneur
schriftlich davon in Kenntnis setzen und zugleich beantragen, dass schriftlich davon in Kenntnis setzen und zugleich beantragen, dass
eine Kontrolle durchgeführt wird. Es handelt sich dabei um die in Nr. eine Kontrolle durchgeführt wird. Es handelt sich dabei um die in Nr.
5.2.2. erwähnte erste Kontrolle. Versäumt er dies, hebt der Gouverneur 5.2.2. erwähnte erste Kontrolle. Versäumt er dies, hebt der Gouverneur
die Zulassung oder Erlaubnis von Amts wegen auf, bis der Betroffene die Zulassung oder Erlaubnis von Amts wegen auf, bis der Betroffene
diese Bestimmung ausgeführt hat. Ist die zeitweilige Aufhebung am 15. diese Bestimmung ausgeführt hat. Ist die zeitweilige Aufhebung am 15.
November 1998 immer noch in Kraft, muss die Zulassung oder Erlaubnis November 1998 immer noch in Kraft, muss die Zulassung oder Erlaubnis
von Amts wegen entzogen werden. von Amts wegen entzogen werden.
Für die in Nr. 3 bis 6, 12 und 16 erwähnten Massnahmen, für die keine Für die in Nr. 3 bis 6, 12 und 16 erwähnten Massnahmen, für die keine
Investitionen und keine besonderen Umbauarbeiten erforderlich sind, Investitionen und keine besonderen Umbauarbeiten erforderlich sind,
ist hingegen eine kürzere Frist von zwei Monaten vorgesehen, nach ist hingegen eine kürzere Frist von zwei Monaten vorgesehen, nach
deren Ablauf keine Kontrolle beantragt werden muss. Eine Kontrolle ist deren Ablauf keine Kontrolle beantragt werden muss. Eine Kontrolle ist
erst dann erforderlich, wenn sämtliche Massnahmen durchgeführt sein erst dann erforderlich, wenn sämtliche Massnahmen durchgeführt sein
müssen. Die in Artikel 24 des Waffengesetzes erwähnten Dienste können müssen. Die in Artikel 24 des Waffengesetzes erwähnten Dienste können
aber bereits ab dem 16. Juli 1997 das Ausbleiben von Massnahmen aber bereits ab dem 16. Juli 1997 das Ausbleiben von Massnahmen
feststellen. Es handelt sich dabei im übrigen um ein Minimum an feststellen. Es handelt sich dabei im übrigen um ein Minimum an
Vorsichtsmassnahmen, die bereits bei der Aufnahme der Tätigkeit hätten Vorsichtsmassnahmen, die bereits bei der Aufnahme der Tätigkeit hätten
durchgeführt werden sollen, um Dieben das Handwerk ein wenig zu durchgeführt werden sollen, um Dieben das Handwerk ein wenig zu
erschweren. erschweren.
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
S. De Clerck S. De Clerck.
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