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Avis à la population relatif à l'application des arrêtés royaux du 30 mars 1995 concernant les armes dites « factices » et concernant le contrôle des personnes agréées . - Traduction allemande | Bericht aan de bevolking over de toepassing van de koninklijke besluiten van 30 maart 1995 betreffende de zogenaamde « namaak-wapens » en betreffende de controle op de erkende personen . - Duitse vertaling |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
11 AVRIL 1995. Avis à la population relatif à l'application des | 11 APRIL 1995. Bericht aan de bevolking over de toepassing van de |
arrêtés royaux du 30 mars 1995 concernant les armes dites « factices » | koninklijke besluiten van 30 maart 1995 betreffende de zogenaamde « |
et concernant le contrôle des personnes agréées (réf. 3630/7/43-44). - Traduction allemande | namaak-wapens » en betreffende de controle op de erkende personen (ref. 3630/7/43-44). - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het bericht van de |
l'avis du Ministre de la Justice du 11 avril 1995 relatif à | Minister van Justitie van 11 april 1995 betreffende de zogenaamde « |
l'application des arrêtés royaux du 30 mars 1995 concernant les armes | |
dites « factices » et concernant le contrôle des personnes agréées ( | namaak-wapens » en betreffende de controle op de erkende personen |
Moniteur belge du 13 avril 1995), établie par le Service central de | (Belgisch Staatsblad van 13 april 1995), opgemaakt door de Centrale |
traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à | Dienst voor Duitse vertaling van het |
Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
11. APRIL 1995 - Mitteilung an die Bevölkerung über die Anwendung der | 11. APRIL 1995 - Mitteilung an die Bevölkerung über die Anwendung der |
Königlichen Erlasse vom 30. März 1995 über sogenannte « nachgebildete | Königlichen Erlasse vom 30. März 1995 über sogenannte « nachgebildete |
» Waffen und über die Kontrolle der Zulassungsinhaber (Az. | » Waffen und über die Kontrolle der Zulassungsinhaber (Az. |
3630/7/43-44) | 3630/7/43-44) |
Im Belgischen Staatsblatt vom 13. April 1995 sind zwei Königliche | Im Belgischen Staatsblatt vom 13. April 1995 sind zwei Königliche |
Erlasse vom 30. März 1995 zur Abänderung der Waffenregelung | Erlasse vom 30. März 1995 zur Abänderung der Waffenregelung |
veröffentlicht worden: | veröffentlicht worden: |
- ein Königlicher Erlass über die Zuordnung bestimmter Luftdruck- oder | - ein Königlicher Erlass über die Zuordnung bestimmter Luftdruck- oder |
Gaswaffen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. | Gaswaffen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. |
September 1991 über Sammlerwaffen und des Königlichen Erlasses vom 11. | September 1991 über Sammlerwaffen und des Königlichen Erlasses vom 11. |
Januar 1995 zur Zuordnung bestimmter Alarmwaffen zur Kategorie der | Januar 1995 zur Zuordnung bestimmter Alarmwaffen zur Kategorie der |
Verteidigungswaffen und | Verteidigungswaffen und |
- ein Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom | - ein Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom |
20. September 1991 zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über | 20. September 1991 zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über |
die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit | die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit |
Waffen und Munition. | Waffen und Munition. |
Damit diese Erlasse die richtige Anwendung finden, ist auf folgende | Damit diese Erlasse die richtige Anwendung finden, ist auf folgende |
genauere Angaben zu achten. | genauere Angaben zu achten. |
1. Erlass über die sogenannten « nachgebildeten » Waffen. | 1. Erlass über die sogenannten « nachgebildeten » Waffen. |
Dabei wird zwischen drei Arten von « Waffen » unterschieden: | Dabei wird zwischen drei Arten von « Waffen » unterschieden: |
a) den nachgebildeten Waffen, den Wurfwaffen (vom Typ Bogen, Armbrust, | a) den nachgebildeten Waffen, den Wurfwaffen (vom Typ Bogen, Armbrust, |
Unterwassergewehr,...) und den Repetierluftdruck- oder -gaswaffen | Unterwassergewehr,...) und den Repetierluftdruck- oder -gaswaffen |
beziehungsweise halbautomatischen Luftdruck- oder Gaswaffen, die | beziehungsweise halbautomatischen Luftdruck- oder Gaswaffen, die |
Geschosse (Schrotpatronen oder (gefärbte) Plastikkugeln) mit einer | Geschosse (Schrotpatronen oder (gefärbte) Plastikkugeln) mit einer |
Wucht von weniger oder gleich 7,5 Joule (Artikel 2) abschiessen | Wucht von weniger oder gleich 7,5 Joule (Artikel 2) abschiessen |
können, die aber - aufgrund objektiver Kriterien - und für das | können, die aber - aufgrund objektiver Kriterien - und für das |
Sportschiessen geeignet sind (Artikel 3 Absatz 2). | Sportschiessen geeignet sind (Artikel 3 Absatz 2). |
Das Mass von 7,5 Joule wird auch in den Niederlanden und in | Das Mass von 7,5 Joule wird auch in den Niederlanden und in |
Deutschland verwendet und kann vom Prüfstand für Feuerwaffen in | Deutschland verwendet und kann vom Prüfstand für Feuerwaffen in |
Lüttich oder von einem Experten überprüft werden. | Lüttich oder von einem Experten überprüft werden. |
Diese Waffen werden künftig als « Jagd- und Sportwaffen » eingeordnet | Diese Waffen werden künftig als « Jagd- und Sportwaffen » eingeordnet |
und der allgemeinen Regelung dieser Waffen unterworfen: | und der allgemeinen Regelung dieser Waffen unterworfen: |
i. freier Verkauf, allerdings bei Vorlage des Personalausweises, | i. freier Verkauf, allerdings bei Vorlage des Personalausweises, |
ii. Verkauf nur durch Personen, die eine Zulassung als Waffenhändler | ii. Verkauf nur durch Personen, die eine Zulassung als Waffenhändler |
haben, | haben, |
iii. Verkauf an Minderjährige verboten, | iii. Verkauf an Minderjährige verboten, |
iv. Verkauf im Versandhandel verboten, | iv. Verkauf im Versandhandel verboten, |
v. Verkauf an Börsen verboten, | v. Verkauf an Börsen verboten, |
vi. Mitführen ohne rechtmässigen Grund verboten. | vi. Mitführen ohne rechtmässigen Grund verboten. |
b) den kurzen Luftdruck- oder Gaswaffen (Gesamtlänge von höchtstens 60 | b) den kurzen Luftdruck- oder Gaswaffen (Gesamtlänge von höchtstens 60 |
cm), die Geschosse mit einer Wucht von über 7,5 Joule (Artikel 3) | cm), die Geschosse mit einer Wucht von über 7,5 Joule (Artikel 3) |
abschiessen können, diese Waffen werden als « Verteidigungswaffen » | abschiessen können, diese Waffen werden als « Verteidigungswaffen » |
eingeordnet und der allgemeinen Regelung dieser Waffen unterworfen: | eingeordnet und der allgemeinen Regelung dieser Waffen unterworfen: |
i. Verkauf nur mit vorheriger Erlaubnis des Polizeikommissars (Muster | i. Verkauf nur mit vorheriger Erlaubnis des Polizeikommissars (Muster |
Nr. 4), | Nr. 4), |
ii. Verkauf nur durch Personen, die eine Zulassung als Waffenhändler | ii. Verkauf nur durch Personen, die eine Zulassung als Waffenhändler |
haben, | haben, |
iii. Verkauf an Minderjährige verboten, | iii. Verkauf an Minderjährige verboten, |
iv. Verkauf im Versandhandel verboten, | iv. Verkauf im Versandhandel verboten, |
v. Verkauf an Börsen verboten, | v. Verkauf an Börsen verboten, |
vii. Registrierung des Verkaufs und der Überlassung im Zentralen | vii. Registrierung des Verkaufs und der Überlassung im Zentralen |
Feuerwaffenregister, | Feuerwaffenregister, |
viii. Registereintragung der im Besitz befindlichen Waffen. | viii. Registereintragung der im Besitz befindlichen Waffen. |
c) den unbrauchbaren nachgebildeten Waffen (Artikel 5 und 6), die als | c) den unbrauchbaren nachgebildeten Waffen (Artikel 5 und 6), die als |
« Sammlerwaffen » eingeordnet und der allgemeinen Regelung dieser | « Sammlerwaffen » eingeordnet und der allgemeinen Regelung dieser |
Waffen unterworfen werden: | Waffen unterworfen werden: |
i. Verkauf nur bei Vorlage des Personalsausweises, | i. Verkauf nur bei Vorlage des Personalsausweises, |
ii. Verkauf nur durch Personen, die eine Zulassung als Waffenhändler | ii. Verkauf nur durch Personen, die eine Zulassung als Waffenhändler |
haben, | haben, |
iii. Verkauf an Minderjährige verboten, | iii. Verkauf an Minderjährige verboten, |
iv. Verkauf im Versandhandel verboten, | iv. Verkauf im Versandhandel verboten, |
v. Mitführen ohne rechtsmässigen Grund verboten. | v. Mitführen ohne rechtsmässigen Grund verboten. |
Dieser Erlass findet keine Anwendung auf Spielzeug, das speziell zum | Dieser Erlass findet keine Anwendung auf Spielzeug, das speziell zum |
Vergnügen der Kinder hergestellt worden ist (Artikel 8). | Vergnügen der Kinder hergestellt worden ist (Artikel 8). |
Der Text kommt binnen zehn Tagen zur Anwendung. Eine Frist von sechs | Der Text kommt binnen zehn Tagen zur Anwendung. Eine Frist von sechs |
Monaten ist jedoch vorgesehen, um den derzeitigen Verkäufern von | Monaten ist jedoch vorgesehen, um den derzeitigen Verkäufern von |
unbrauchbaren nachgebildeten Waffen (darunter bestimmte auf Spielzeug | unbrauchbaren nachgebildeten Waffen (darunter bestimmte auf Spielzeug |
spezialisierte Geschäfte) die Möglichkeit zu geben, einen Antrag auf | spezialisierte Geschäfte) die Möglichkeit zu geben, einen Antrag auf |
Zulassung beim Provinzgouverneur zu stellen. | Zulassung beim Provinzgouverneur zu stellen. |
2. Erlass zur Abänderung des allgemeinen Königlichen Erlasses vom 20. | 2. Erlass zur Abänderung des allgemeinen Königlichen Erlasses vom 20. |
September 1991. | September 1991. |
a) Artikel 1 verpflichtet juristische Personen, die im Besitz einer | a) Artikel 1 verpflichtet juristische Personen, die im Besitz einer |
Zulassung sind, den Provinzgouverneur über jegliche |$$|AdAnderung | Zulassung sind, den Provinzgouverneur über jegliche |$$|AdAnderung |
ihrer Organe (Verwaltungsrat, Verwalter, Geschäftsführer, ...) zu | ihrer Organe (Verwaltungsrat, Verwalter, Geschäftsführer, ...) zu |
informieren. | informieren. |
b) Die Artikel 2 und 3 verpflichten: | b) Die Artikel 2 und 3 verpflichten: |
i. die Waffenhändler, zu überprüfen, ob ihr « Vertragspartner », der | i. die Waffenhändler, zu überprüfen, ob ihr « Vertragspartner », der |
sich als zugelassene Person vorstellt, tatsächlich zugelassen ist, | sich als zugelassene Person vorstellt, tatsächlich zugelassen ist, |
ii. die Sammler, die lokale Polizei (mittels des neuen Musters Nr. 11) | ii. die Sammler, die lokale Polizei (mittels des neuen Musters Nr. 11) |
über jeden Verkauf oder jede Überlassung einer Waffe aus ihrer | über jeden Verkauf oder jede Überlassung einer Waffe aus ihrer |
Sammlung und - einmal im Jahr - über den Stand ihrer Sammlung zu | Sammlung und - einmal im Jahr - über den Stand ihrer Sammlung zu |
informieren, | informieren, |
iii. die Verkäufer von Waffen und Munition, zu überprüfen, ob die | iii. die Verkäufer von Waffen und Munition, zu überprüfen, ob die |
vorgezeigte Erlaubnis mit einem Identitätsdokument übereinstimmt. | vorgezeigte Erlaubnis mit einem Identitätsdokument übereinstimmt. |
c) Artikel 4 enthält eine Übergangsmassnahme für Sammler, um die in | c) Artikel 4 enthält eine Übergangsmassnahme für Sammler, um die in |
Artikel 2 vorgesehenen Kontrollen ausführen zu können. | Artikel 2 vorgesehenen Kontrollen ausführen zu können. |
d) Muster Nr. 11 (Formular, das vom anerkannten Sammler auszufüllen | d) Muster Nr. 11 (Formular, das vom anerkannten Sammler auszufüllen |
ist, der eine Waffe aus seiner Sammlung verkauft oder überlässt) wird | ist, der eine Waffe aus seiner Sammlung verkauft oder überlässt) wird |
innerhalb 8 Wochen beim Belgischen Staatsblatt verfügbar sein | innerhalb 8 Wochen beim Belgischen Staatsblatt verfügbar sein |
(Leuvenseweg/rue de Louvain 40-42 in 1000 Brüssel). Für ein Heft mit | (Leuvenseweg/rue de Louvain 40-42 in 1000 Brüssel). Für ein Heft mit |
25 Formularen wird sich der Preis auf 200 Franken belaufen. Jedes | 25 Formularen wird sich der Preis auf 200 Franken belaufen. Jedes |
Formular besteht aus drie Blättern: Das weisse Blatt ist an das | Formular besteht aus drie Blättern: Das weisse Blatt ist an das |
Zentrale Waffenregister zu senden (Allgemeiner | Zentrale Waffenregister zu senden (Allgemeiner |
Polizeiunterstützungsdienst, Quatre Brasstraat/rue des Quatre Bras 13 | Polizeiunterstützungsdienst, Quatre Brasstraat/rue des Quatre Bras 13 |
in 1000 Brüssel), das rosa Blatt ist für die Gemeindepolizei oder, in | in 1000 Brüssel), das rosa Blatt ist für die Gemeindepolizei oder, in |
Ermangelung einer Gemeindepolizei, für die lokale Gendarmeriebrigade | Ermangelung einer Gemeindepolizei, für die lokale Gendarmeriebrigade |
bestimmt, und das gelbe Blatt muss der Sammler aufbewahren. | bestimmt, und das gelbe Blatt muss der Sammler aufbewahren. |