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Vue multilingue de Avis du 11/04/1995
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Avis à la population relatif à l'application des arrêtés royaux du 30 mars 1995 concernant les armes dites « factices » et concernant le contrôle des personnes agréées . - Traduction allemande Bericht aan de bevolking over de toepassing van de koninklijke besluiten van 30 maart 1995 betreffende de zogenaamde « namaak-wapens » en betreffende de controle op de erkende personen . - Duitse vertaling
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
11 AVRIL 1995. Avis à la population relatif à l'application des 11 APRIL 1995. Bericht aan de bevolking over de toepassing van de
arrêtés royaux du 30 mars 1995 concernant les armes dites « factices » koninklijke besluiten van 30 maart 1995 betreffende de zogenaamde «
et concernant le contrôle des personnes agréées (réf. 3630/7/43-44). - Traduction allemande namaak-wapens » en betreffende de controle op de erkende personen (ref. 3630/7/43-44). - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het bericht van de
l'avis du Ministre de la Justice du 11 avril 1995 relatif à Minister van Justitie van 11 april 1995 betreffende de zogenaamde «
l'application des arrêtés royaux du 30 mars 1995 concernant les armes
dites « factices » et concernant le contrôle des personnes agréées ( namaak-wapens » en betreffende de controle op de erkende personen
Moniteur belge du 13 avril 1995), établie par le Service central de (Belgisch Staatsblad van 13 april 1995), opgemaakt door de Centrale
traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Dienst voor Duitse vertaling van het
Malmedy. Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
11. APRIL 1995 - Mitteilung an die Bevölkerung über die Anwendung der 11. APRIL 1995 - Mitteilung an die Bevölkerung über die Anwendung der
Königlichen Erlasse vom 30. März 1995 über sogenannte « nachgebildete Königlichen Erlasse vom 30. März 1995 über sogenannte « nachgebildete
» Waffen und über die Kontrolle der Zulassungsinhaber (Az. » Waffen und über die Kontrolle der Zulassungsinhaber (Az.
3630/7/43-44) 3630/7/43-44)
Im Belgischen Staatsblatt vom 13. April 1995 sind zwei Königliche Im Belgischen Staatsblatt vom 13. April 1995 sind zwei Königliche
Erlasse vom 30. März 1995 zur Abänderung der Waffenregelung Erlasse vom 30. März 1995 zur Abänderung der Waffenregelung
veröffentlicht worden: veröffentlicht worden:
- ein Königlicher Erlass über die Zuordnung bestimmter Luftdruck- oder - ein Königlicher Erlass über die Zuordnung bestimmter Luftdruck- oder
Gaswaffen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Gaswaffen und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.
September 1991 über Sammlerwaffen und des Königlichen Erlasses vom 11. September 1991 über Sammlerwaffen und des Königlichen Erlasses vom 11.
Januar 1995 zur Zuordnung bestimmter Alarmwaffen zur Kategorie der Januar 1995 zur Zuordnung bestimmter Alarmwaffen zur Kategorie der
Verteidigungswaffen und Verteidigungswaffen und
- ein Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom - ein Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
20. September 1991 zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über 20. September 1991 zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über
die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit
Waffen und Munition. Waffen und Munition.
Damit diese Erlasse die richtige Anwendung finden, ist auf folgende Damit diese Erlasse die richtige Anwendung finden, ist auf folgende
genauere Angaben zu achten. genauere Angaben zu achten.
1. Erlass über die sogenannten « nachgebildeten » Waffen. 1. Erlass über die sogenannten « nachgebildeten » Waffen.
Dabei wird zwischen drei Arten von « Waffen » unterschieden: Dabei wird zwischen drei Arten von « Waffen » unterschieden:
a) den nachgebildeten Waffen, den Wurfwaffen (vom Typ Bogen, Armbrust, a) den nachgebildeten Waffen, den Wurfwaffen (vom Typ Bogen, Armbrust,
Unterwassergewehr,...) und den Repetierluftdruck- oder -gaswaffen Unterwassergewehr,...) und den Repetierluftdruck- oder -gaswaffen
beziehungsweise halbautomatischen Luftdruck- oder Gaswaffen, die beziehungsweise halbautomatischen Luftdruck- oder Gaswaffen, die
Geschosse (Schrotpatronen oder (gefärbte) Plastikkugeln) mit einer Geschosse (Schrotpatronen oder (gefärbte) Plastikkugeln) mit einer
Wucht von weniger oder gleich 7,5 Joule (Artikel 2) abschiessen Wucht von weniger oder gleich 7,5 Joule (Artikel 2) abschiessen
können, die aber - aufgrund objektiver Kriterien - und für das können, die aber - aufgrund objektiver Kriterien - und für das
Sportschiessen geeignet sind (Artikel 3 Absatz 2). Sportschiessen geeignet sind (Artikel 3 Absatz 2).
Das Mass von 7,5 Joule wird auch in den Niederlanden und in Das Mass von 7,5 Joule wird auch in den Niederlanden und in
Deutschland verwendet und kann vom Prüfstand für Feuerwaffen in Deutschland verwendet und kann vom Prüfstand für Feuerwaffen in
Lüttich oder von einem Experten überprüft werden. Lüttich oder von einem Experten überprüft werden.
Diese Waffen werden künftig als « Jagd- und Sportwaffen » eingeordnet Diese Waffen werden künftig als « Jagd- und Sportwaffen » eingeordnet
und der allgemeinen Regelung dieser Waffen unterworfen: und der allgemeinen Regelung dieser Waffen unterworfen:
i. freier Verkauf, allerdings bei Vorlage des Personalausweises, i. freier Verkauf, allerdings bei Vorlage des Personalausweises,
ii. Verkauf nur durch Personen, die eine Zulassung als Waffenhändler ii. Verkauf nur durch Personen, die eine Zulassung als Waffenhändler
haben, haben,
iii. Verkauf an Minderjährige verboten, iii. Verkauf an Minderjährige verboten,
iv. Verkauf im Versandhandel verboten, iv. Verkauf im Versandhandel verboten,
v. Verkauf an Börsen verboten, v. Verkauf an Börsen verboten,
vi. Mitführen ohne rechtmässigen Grund verboten. vi. Mitführen ohne rechtmässigen Grund verboten.
b) den kurzen Luftdruck- oder Gaswaffen (Gesamtlänge von höchtstens 60 b) den kurzen Luftdruck- oder Gaswaffen (Gesamtlänge von höchtstens 60
cm), die Geschosse mit einer Wucht von über 7,5 Joule (Artikel 3) cm), die Geschosse mit einer Wucht von über 7,5 Joule (Artikel 3)
abschiessen können, diese Waffen werden als « Verteidigungswaffen » abschiessen können, diese Waffen werden als « Verteidigungswaffen »
eingeordnet und der allgemeinen Regelung dieser Waffen unterworfen: eingeordnet und der allgemeinen Regelung dieser Waffen unterworfen:
i. Verkauf nur mit vorheriger Erlaubnis des Polizeikommissars (Muster i. Verkauf nur mit vorheriger Erlaubnis des Polizeikommissars (Muster
Nr. 4), Nr. 4),
ii. Verkauf nur durch Personen, die eine Zulassung als Waffenhändler ii. Verkauf nur durch Personen, die eine Zulassung als Waffenhändler
haben, haben,
iii. Verkauf an Minderjährige verboten, iii. Verkauf an Minderjährige verboten,
iv. Verkauf im Versandhandel verboten, iv. Verkauf im Versandhandel verboten,
v. Verkauf an Börsen verboten, v. Verkauf an Börsen verboten,
vii. Registrierung des Verkaufs und der Überlassung im Zentralen vii. Registrierung des Verkaufs und der Überlassung im Zentralen
Feuerwaffenregister, Feuerwaffenregister,
viii. Registereintragung der im Besitz befindlichen Waffen. viii. Registereintragung der im Besitz befindlichen Waffen.
c) den unbrauchbaren nachgebildeten Waffen (Artikel 5 und 6), die als c) den unbrauchbaren nachgebildeten Waffen (Artikel 5 und 6), die als
« Sammlerwaffen » eingeordnet und der allgemeinen Regelung dieser « Sammlerwaffen » eingeordnet und der allgemeinen Regelung dieser
Waffen unterworfen werden: Waffen unterworfen werden:
i. Verkauf nur bei Vorlage des Personalsausweises, i. Verkauf nur bei Vorlage des Personalsausweises,
ii. Verkauf nur durch Personen, die eine Zulassung als Waffenhändler ii. Verkauf nur durch Personen, die eine Zulassung als Waffenhändler
haben, haben,
iii. Verkauf an Minderjährige verboten, iii. Verkauf an Minderjährige verboten,
iv. Verkauf im Versandhandel verboten, iv. Verkauf im Versandhandel verboten,
v. Mitführen ohne rechtsmässigen Grund verboten. v. Mitführen ohne rechtsmässigen Grund verboten.
Dieser Erlass findet keine Anwendung auf Spielzeug, das speziell zum Dieser Erlass findet keine Anwendung auf Spielzeug, das speziell zum
Vergnügen der Kinder hergestellt worden ist (Artikel 8). Vergnügen der Kinder hergestellt worden ist (Artikel 8).
Der Text kommt binnen zehn Tagen zur Anwendung. Eine Frist von sechs Der Text kommt binnen zehn Tagen zur Anwendung. Eine Frist von sechs
Monaten ist jedoch vorgesehen, um den derzeitigen Verkäufern von Monaten ist jedoch vorgesehen, um den derzeitigen Verkäufern von
unbrauchbaren nachgebildeten Waffen (darunter bestimmte auf Spielzeug unbrauchbaren nachgebildeten Waffen (darunter bestimmte auf Spielzeug
spezialisierte Geschäfte) die Möglichkeit zu geben, einen Antrag auf spezialisierte Geschäfte) die Möglichkeit zu geben, einen Antrag auf
Zulassung beim Provinzgouverneur zu stellen. Zulassung beim Provinzgouverneur zu stellen.
2. Erlass zur Abänderung des allgemeinen Königlichen Erlasses vom 20. 2. Erlass zur Abänderung des allgemeinen Königlichen Erlasses vom 20.
September 1991. September 1991.
a) Artikel 1 verpflichtet juristische Personen, die im Besitz einer a) Artikel 1 verpflichtet juristische Personen, die im Besitz einer
Zulassung sind, den Provinzgouverneur über jegliche |$$|AdAnderung Zulassung sind, den Provinzgouverneur über jegliche |$$|AdAnderung
ihrer Organe (Verwaltungsrat, Verwalter, Geschäftsführer, ...) zu ihrer Organe (Verwaltungsrat, Verwalter, Geschäftsführer, ...) zu
informieren. informieren.
b) Die Artikel 2 und 3 verpflichten: b) Die Artikel 2 und 3 verpflichten:
i. die Waffenhändler, zu überprüfen, ob ihr « Vertragspartner », der i. die Waffenhändler, zu überprüfen, ob ihr « Vertragspartner », der
sich als zugelassene Person vorstellt, tatsächlich zugelassen ist, sich als zugelassene Person vorstellt, tatsächlich zugelassen ist,
ii. die Sammler, die lokale Polizei (mittels des neuen Musters Nr. 11) ii. die Sammler, die lokale Polizei (mittels des neuen Musters Nr. 11)
über jeden Verkauf oder jede Überlassung einer Waffe aus ihrer über jeden Verkauf oder jede Überlassung einer Waffe aus ihrer
Sammlung und - einmal im Jahr - über den Stand ihrer Sammlung zu Sammlung und - einmal im Jahr - über den Stand ihrer Sammlung zu
informieren, informieren,
iii. die Verkäufer von Waffen und Munition, zu überprüfen, ob die iii. die Verkäufer von Waffen und Munition, zu überprüfen, ob die
vorgezeigte Erlaubnis mit einem Identitätsdokument übereinstimmt. vorgezeigte Erlaubnis mit einem Identitätsdokument übereinstimmt.
c) Artikel 4 enthält eine Übergangsmassnahme für Sammler, um die in c) Artikel 4 enthält eine Übergangsmassnahme für Sammler, um die in
Artikel 2 vorgesehenen Kontrollen ausführen zu können. Artikel 2 vorgesehenen Kontrollen ausführen zu können.
d) Muster Nr. 11 (Formular, das vom anerkannten Sammler auszufüllen d) Muster Nr. 11 (Formular, das vom anerkannten Sammler auszufüllen
ist, der eine Waffe aus seiner Sammlung verkauft oder überlässt) wird ist, der eine Waffe aus seiner Sammlung verkauft oder überlässt) wird
innerhalb 8 Wochen beim Belgischen Staatsblatt verfügbar sein innerhalb 8 Wochen beim Belgischen Staatsblatt verfügbar sein
(Leuvenseweg/rue de Louvain 40-42 in 1000 Brüssel). Für ein Heft mit (Leuvenseweg/rue de Louvain 40-42 in 1000 Brüssel). Für ein Heft mit
25 Formularen wird sich der Preis auf 200 Franken belaufen. Jedes 25 Formularen wird sich der Preis auf 200 Franken belaufen. Jedes
Formular besteht aus drie Blättern: Das weisse Blatt ist an das Formular besteht aus drie Blättern: Das weisse Blatt ist an das
Zentrale Waffenregister zu senden (Allgemeiner Zentrale Waffenregister zu senden (Allgemeiner
Polizeiunterstützungsdienst, Quatre Brasstraat/rue des Quatre Bras 13 Polizeiunterstützungsdienst, Quatre Brasstraat/rue des Quatre Bras 13
in 1000 Brüssel), das rosa Blatt ist für die Gemeindepolizei oder, in in 1000 Brüssel), das rosa Blatt ist für die Gemeindepolizei oder, in
Ermangelung einer Gemeindepolizei, für die lokale Gendarmeriebrigade Ermangelung einer Gemeindepolizei, für die lokale Gendarmeriebrigade
bestimmt, und das gelbe Blatt muss der Sammler aufbewahren. bestimmt, und das gelbe Blatt muss der Sammler aufbewahren.
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