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Arrêté royal sur les médicaments vétérinaires. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende diergeneesmiddelen. - Duitse vertaling |
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1er SEPTEMBRE 2024. - Arrêté royal sur les médicaments vétérinaires. - | 1 SEPTEMBER 2024. - Koninklijk besluit betreffende diergeneesmiddelen. |
Traduction allemande | - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 1er septembre 2024 sur les médicaments vétérinaires | besluit van 1 september 2024 betreffende diergeneesmiddelen (Belgisch |
(Moniteur belge du 25 septembre 2024). | Staatsblad van 25 september 2024). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE | FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE |
1. SEPTEMBER 2024 - Königlicher Erlass über Tierarzneimittel | 1. SEPTEMBER 2024 - Königlicher Erlass über Tierarzneimittel |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und | Aufgrund der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und |
des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur | des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur |
Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG; | Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG; |
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der |
Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, des | Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, des |
Artikels 9, abgeändert durch die Gesetze vom 19. März 2014 und 13. | Artikels 9, abgeändert durch die Gesetze vom 19. März 2014 und 13. |
Dezember 2017, des Artikels 15, abgeändert durch die Gesetze vom 30. | Dezember 2017, des Artikels 15, abgeändert durch die Gesetze vom 30. |
März 2011 und 13. Dezember 2017, und des Artikels 19 Absatz 1 Nr. 4; | März 2011 und 13. Dezember 2017, und des Artikels 19 Absatz 1 Nr. 4; |
Aufgrund des Gesetzes vom 25. Februar 2018 zur Schaffung von | Aufgrund des Gesetzes vom 25. Februar 2018 zur Schaffung von |
Sciensano, des Artikels 4, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juni | Sciensano, des Artikels 4, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juni |
2021; | 2021; |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. Mai 2022 über Tierarzneimittel, der | Aufgrund des Gesetzes vom 5. Mai 2022 über Tierarzneimittel, der |
Artikel 2, 5, 16 Absatz 2, 17, 26 Absatz 2, 28 Absatz 2, 29, 30, 32, | Artikel 2, 5, 16 Absatz 2, 17, 26 Absatz 2, 28 Absatz 2, 29, 30, 32, |
33, 42 § 2 und 48; | 33, 42 § 2 und 48; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Dezember 2006 über Human- | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Dezember 2006 über Human- |
und Tierarzneimittel; | und Tierarzneimittel; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Februar 2024; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Februar 2024; |
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 25. April | Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 25. April |
2024 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 | 2024 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über |
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften | ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften |
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft; | und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 76.196/3 des Staatsrates vom 22. Mai 2024, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 76.196/3 des Staatsrates vom 22. Mai 2024, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit | Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen und Verwaltungsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen und Verwaltungsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
1. "Werktage": die Kalendertage mit Ausnahme der gesetzlichen | 1. "Werktage": die Kalendertage mit Ausnahme der gesetzlichen |
Feiertage, Samstage, Sonntage, der Brückentage, die von dem für den | Feiertage, Samstage, Sonntage, der Brückentage, die von dem für den |
öffentlichen Dienst zuständigen Minister festgelegt werden, des 2. und | öffentlichen Dienst zuständigen Minister festgelegt werden, des 2. und |
15. Novembers und der Tage ab dem 26. Dezember bis zum 31. Dezember | 15. Novembers und der Tage ab dem 26. Dezember bis zum 31. Dezember |
einschließlich, | einschließlich, |
2. "Sciensano": die durch das Gesetz vom 25. Februar 2018 zur | 2. "Sciensano": die durch das Gesetz vom 25. Februar 2018 zur |
Schaffung von Sciensano geschaffene öffentliche Einrichtung, | Schaffung von Sciensano geschaffene öffentliche Einrichtung, |
3. "Gesetz vom 5. Mai 2022": das Gesetz vom 5. Mai 2022 über | 3. "Gesetz vom 5. Mai 2022": das Gesetz vom 5. Mai 2022 über |
Tierarzneimittel. | Tierarzneimittel. |
KAPITEL 2 - Nationale Zulassung | KAPITEL 2 - Nationale Zulassung |
Art. 2 - Die in Artikel 47 der Verordnung 2019/6 vorgesehene Frist | Art. 2 - Die in Artikel 47 der Verordnung 2019/6 vorgesehene Frist |
wird für einen Antrag auf zusätzliche Informationen im Sinne von | wird für einen Antrag auf zusätzliche Informationen im Sinne von |
Artikel 31 der Verordnung 2019/6 höchstens dreimal ausgesetzt. | Artikel 31 der Verordnung 2019/6 höchstens dreimal ausgesetzt. |
Die Gesamtdauer der Aussetzungsfrist oder der verschiedenen | Die Gesamtdauer der Aussetzungsfrist oder der verschiedenen |
Aussetzungszeiträume bei zwei oder drei Anträgen auf zusätzliche | Aussetzungszeiträume bei zwei oder drei Anträgen auf zusätzliche |
Informationen beträgt höchstens sechs Monate, außer in Ausnahmefällen, | Informationen beträgt höchstens sechs Monate, außer in Ausnahmefällen, |
die vom Antragsteller ausführlich begründet werden müssen. | die vom Antragsteller ausführlich begründet werden müssen. |
Art. 3 - Binnen fünfzehn Tagen nach Eingang des in Artikel 47 Absatz 2 | Art. 3 - Binnen fünfzehn Tagen nach Eingang des in Artikel 47 Absatz 2 |
der Verordnung 2019/6 erwähnten Bewertungsberichts können | der Verordnung 2019/6 erwähnten Bewertungsberichts können |
Antragsteller bei der FAAG in schriftlicher Form um eine erneute | Antragsteller bei der FAAG in schriftlicher Form um eine erneute |
Überprüfung dieses Bewertungsberichts ersuchen, wie in Artikel 16 | Überprüfung dieses Bewertungsberichts ersuchen, wie in Artikel 16 |
Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2022 erwähnt. | Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2022 erwähnt. |
Binnen sechzig Tagen nach Eingang des Bewertungsberichts übermitteln | Binnen sechzig Tagen nach Eingang des Bewertungsberichts übermitteln |
Antragsteller der FAAG eine ausführliche Begründung für ihr in Absatz | Antragsteller der FAAG eine ausführliche Begründung für ihr in Absatz |
1 erwähntes Ersuchen um erneute Überprüfung. Andernfalls ist das | 1 erwähntes Ersuchen um erneute Überprüfung. Andernfalls ist das |
Ersuchen um erneute Überprüfung unzulässig. | Ersuchen um erneute Überprüfung unzulässig. |
Binnen neunzig Tagen nach Erhalt der in Absatz 2 erwähnten | Binnen neunzig Tagen nach Erhalt der in Absatz 2 erwähnten |
ausführlichen Begründung überprüft die FAAG ihren Bewertungsbericht. | ausführlichen Begründung überprüft die FAAG ihren Bewertungsbericht. |
Die Schlussfolgerungen und die Gründe für diese Schlussfolgerungen | Die Schlussfolgerungen und die Gründe für diese Schlussfolgerungen |
werden ihrem Bewertungsbericht beigefügt und sind Bestandteil dieses | werden ihrem Bewertungsbericht beigefügt und sind Bestandteil dieses |
Bewertungsberichts. | Bewertungsberichts. |
Binnen fünfzehn Tagen nach der erneuten Überprüfung des | Binnen fünfzehn Tagen nach der erneuten Überprüfung des |
Bewertungsberichts übermittelt die FAAG ihn dem Antragsteller. | Bewertungsberichts übermittelt die FAAG ihn dem Antragsteller. |
KAPITEL 3 - Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr | KAPITEL 3 - Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr |
Abschnitt 1 - Verfahren für die Erteilung, Verweigerung oder Änderung | Abschnitt 1 - Verfahren für die Erteilung, Verweigerung oder Änderung |
einer Herstellungserlaubnis | einer Herstellungserlaubnis |
Art. 4 - § 1 - Um eine Herstellungserlaubnis im Sinne von Artikel 88 | Art. 4 - § 1 - Um eine Herstellungserlaubnis im Sinne von Artikel 88 |
Absatz 1 der Verordnung 2019/6 zu erhalten, reichen Antragsteller bei | Absatz 1 der Verordnung 2019/6 zu erhalten, reichen Antragsteller bei |
der FAAG einen Antrag ein, der die in Artikel 89 der Verordnung 2019/6 | der FAAG einen Antrag ein, der die in Artikel 89 der Verordnung 2019/6 |
erwähnten Angaben enthält. Dazu verwenden sie das Antragsformular, das | erwähnten Angaben enthält. Dazu verwenden sie das Antragsformular, das |
auf der Website der FAAG verfügbar ist. | auf der Website der FAAG verfügbar ist. |
Der Antrag kann auf elektronischem Wege anhand eines vom Minister oder | Der Antrag kann auf elektronischem Wege anhand eines vom Minister oder |
von seinem Beauftragten festgelegten Verfahrens eingereicht werden. | von seinem Beauftragten festgelegten Verfahrens eingereicht werden. |
Der Minister kann die elektronische Einreichung von Anträgen | Der Minister kann die elektronische Einreichung von Anträgen |
auferlegen. Er legt die diesbezüglichen Modalitäten fest. | auferlegen. Er legt die diesbezüglichen Modalitäten fest. |
§ 2 - Die FAAG beurteilt die Zulässigkeit binnen zehn Werktagen. | § 2 - Die FAAG beurteilt die Zulässigkeit binnen zehn Werktagen. |
Stellt die FAAG fest, dass der Antrag zulässig ist, teilt sie dem | Stellt die FAAG fest, dass der Antrag zulässig ist, teilt sie dem |
Antragsteller das Datum mit, an dem die in Artikel 90 Absatz 4 der | Antragsteller das Datum mit, an dem die in Artikel 90 Absatz 4 der |
Verordnung 2019/6 erwähnte Frist von neunzig Tagen beginnt. | Verordnung 2019/6 erwähnte Frist von neunzig Tagen beginnt. |
§ 3 - Die FAAG teilt dem Antragsteller binnen der in Artikel 90 Absatz | § 3 - Die FAAG teilt dem Antragsteller binnen der in Artikel 90 Absatz |
4 der Verordnung 2019/6 erwähnten Frist von neunzig Tagen ihren | 4 der Verordnung 2019/6 erwähnten Frist von neunzig Tagen ihren |
Beschluss mit, den sie auf der Grundlage des Berichts über die in | Beschluss mit, den sie auf der Grundlage des Berichts über die in |
Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung 2019/6 erwähnte Inspektion gefasst | Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung 2019/6 erwähnte Inspektion gefasst |
hat. Eine Kopie des Berichts wird dem Beschluss beigefügt. | hat. Eine Kopie des Berichts wird dem Beschluss beigefügt. |
Die in Absatz 1 erwähnte Frist wird gegebenenfalls gemäß Artikel 90 | Die in Absatz 1 erwähnte Frist wird gegebenenfalls gemäß Artikel 90 |
Absatz 2 der Verordnung 2019/6 während des Zeitraums ausgesetzt, der | Absatz 2 der Verordnung 2019/6 während des Zeitraums ausgesetzt, der |
für die Beantwortung von Fragen und die Bereitstellung zusätzlicher | für die Beantwortung von Fragen und die Bereitstellung zusätzlicher |
Informationen binnen einer Frist von höchstens einem Jahr erforderlich | Informationen binnen einer Frist von höchstens einem Jahr erforderlich |
ist. | ist. |
§ 4 - Stellt die FAAG fest, dass die Bedingungen nicht erfüllt sind, | § 4 - Stellt die FAAG fest, dass die Bedingungen nicht erfüllt sind, |
teilt die FAAG dem Antragsteller ihre Verweigerungsabsicht mit. | teilt die FAAG dem Antragsteller ihre Verweigerungsabsicht mit. |
Der Antragsteller kann der FAAG binnen einer Frist von fünfzehn Tagen | Der Antragsteller kann der FAAG binnen einer Frist von fünfzehn Tagen |
nach Erhalt der Verweigerungsabsicht seine schriftlichen Anmerkungen | nach Erhalt der Verweigerungsabsicht seine schriftlichen Anmerkungen |
mitteilen. | mitteilen. |
Die FAAG fasst binnen fünfzehn Werktagen nach Eingang der | Die FAAG fasst binnen fünfzehn Werktagen nach Eingang der |
schriftlichen Anmerkungen des Antragstellers einen Beschluss. Dieser | schriftlichen Anmerkungen des Antragstellers einen Beschluss. Dieser |
Beschluss wird dem Antragsteller notifiziert. | Beschluss wird dem Antragsteller notifiziert. |
Werden keine schriftlichen Anmerkungen mitgeteilt, wird der Beschluss | Werden keine schriftlichen Anmerkungen mitgeteilt, wird der Beschluss |
nach Ablauf der in Absatz 2 erwähnten Frist von fünfzehn Tagen | nach Ablauf der in Absatz 2 erwähnten Frist von fünfzehn Tagen |
endgültig. | endgültig. |
Art. 5 - § 1 - Bei einer Änderung der Herstellungserlaubnis auf Antrag | Art. 5 - § 1 - Bei einer Änderung der Herstellungserlaubnis auf Antrag |
des Inhabers dieser Erlaubnis, wie in Artikel 92 der Verordnung 2019/6 | des Inhabers dieser Erlaubnis, wie in Artikel 92 der Verordnung 2019/6 |
erwähnt, reicht der Inhaber der Herstellungserlaubnis bei der FAAG | erwähnt, reicht der Inhaber der Herstellungserlaubnis bei der FAAG |
einen Antrag auf Änderung ein. Dazu verwendet er das Antragsformular, | einen Antrag auf Änderung ein. Dazu verwendet er das Antragsformular, |
das auf der Website der FAAG verfügbar ist. | das auf der Website der FAAG verfügbar ist. |
Der Antrag kann auf elektronischem Wege anhand eines vom Minister oder | Der Antrag kann auf elektronischem Wege anhand eines vom Minister oder |
von seinem Beauftragten festgelegten Verfahrens eingereicht werden. | von seinem Beauftragten festgelegten Verfahrens eingereicht werden. |
Der Minister kann die elektronische Einreichung von Anträgen | Der Minister kann die elektronische Einreichung von Anträgen |
auferlegen. Er legt die diesbezüglichen Modalitäten fest. | auferlegen. Er legt die diesbezüglichen Modalitäten fest. |
Die FAAG beurteilt die Zulässigkeit binnen zehn Werktagen. | Die FAAG beurteilt die Zulässigkeit binnen zehn Werktagen. |
Stellt die FAAG fest, dass der Antrag zulässig ist, teilt sie dem | Stellt die FAAG fest, dass der Antrag zulässig ist, teilt sie dem |
Antragsteller das Datum mit, an dem die gemäß Artikel 92 Absatz 1 der | Antragsteller das Datum mit, an dem die gemäß Artikel 92 Absatz 1 der |
Verordnung 2019/6 anwendbare Frist beginnt. | Verordnung 2019/6 anwendbare Frist beginnt. |
Die in Absatz 4 erwähnte Frist wird gegebenenfalls gemäß Artikel 92 | Die in Absatz 4 erwähnte Frist wird gegebenenfalls gemäß Artikel 92 |
Absatz 3 der Verordnung 2019/6 während des Zeitraums ausgesetzt, der | Absatz 3 der Verordnung 2019/6 während des Zeitraums ausgesetzt, der |
für die Beantwortung von Fragen und die Bereitstellung zusätzlicher | für die Beantwortung von Fragen und die Bereitstellung zusätzlicher |
Informationen binnen einer Frist von höchstens einem Jahr erforderlich | Informationen binnen einer Frist von höchstens einem Jahr erforderlich |
ist. | ist. |
§ 2 - Stellt die FAAG fest, dass die Bedingungen nicht erfüllt sind, | § 2 - Stellt die FAAG fest, dass die Bedingungen nicht erfüllt sind, |
teilt die FAAG dem Antragsteller ihre Absicht mit, die Änderung der | teilt die FAAG dem Antragsteller ihre Absicht mit, die Änderung der |
Erlaubnis zu verweigern. | Erlaubnis zu verweigern. |
Der Antragsteller kann der FAAG binnen fünfzehn Tagen nach Erhalt der | Der Antragsteller kann der FAAG binnen fünfzehn Tagen nach Erhalt der |
Verweigerungsabsicht seine schriftlichen Anmerkungen mitteilen. | Verweigerungsabsicht seine schriftlichen Anmerkungen mitteilen. |
Die FAAG fasst binnen fünfzehn Werktagen nach Eingang der | Die FAAG fasst binnen fünfzehn Werktagen nach Eingang der |
schriftlichen Anmerkungen des Antragstellers einen Beschluss. Dieser | schriftlichen Anmerkungen des Antragstellers einen Beschluss. Dieser |
Beschluss wird dem Antragsteller notifiziert. | Beschluss wird dem Antragsteller notifiziert. |
Werden keine schriftlichen Anmerkungen mitgeteilt, wird der Beschluss | Werden keine schriftlichen Anmerkungen mitgeteilt, wird der Beschluss |
nach Ablauf der in Absatz 2 erwähnten Frist von fünfzehn Tagen | nach Ablauf der in Absatz 2 erwähnten Frist von fünfzehn Tagen |
endgültig. | endgültig. |
Art. 6 - Die in Artikel 90 Absatz 1 und in Artikel 92 Absatz 1 der | Art. 6 - Die in Artikel 90 Absatz 1 und in Artikel 92 Absatz 1 der |
Verordnung 2019/6 erwähnte Inspektion wird von den in Artikel 51 des | Verordnung 2019/6 erwähnte Inspektion wird von den in Artikel 51 des |
Gesetzes vom 5. Mai 2022 erwähnten Personen durchgeführt. | Gesetzes vom 5. Mai 2022 erwähnten Personen durchgeführt. |
Betrifft der in Artikel 4 erwähnte Antrag oder der in Artikel 5 | Betrifft der in Artikel 4 erwähnte Antrag oder der in Artikel 5 |
erwähnte Antrag auf Änderung Seren, Impfstoffe, Antigene oder blut-, | erwähnte Antrag auf Änderung Seren, Impfstoffe, Antigene oder blut-, |
zell- oder gewebebasierte Arzneimittel, kann diese Inspektion | zell- oder gewebebasierte Arzneimittel, kann diese Inspektion |
gemeinsam mit einem vom Minister oder von seinem Beauftragten | gemeinsam mit einem vom Minister oder von seinem Beauftragten |
bestimmten Personalmitglied von Sciensano durchgeführt werden. | bestimmten Personalmitglied von Sciensano durchgeführt werden. |
Betrifft der in Artikel 4 erwähnte Antrag oder der in Artikel 5 | Betrifft der in Artikel 4 erwähnte Antrag oder der in Artikel 5 |
erwähnte Antrag auf Änderung Radiopharmazeutika, kann diese Inspektion | erwähnte Antrag auf Änderung Radiopharmazeutika, kann diese Inspektion |
gemeinsam mit einem vom Minister oder von seinem Beauftragten | gemeinsam mit einem vom Minister oder von seinem Beauftragten |
bestimmten Personalmitglied der Föderalagentur für Nuklearkontrolle | bestimmten Personalmitglied der Föderalagentur für Nuklearkontrolle |
durchgeführt werden. | durchgeführt werden. |
Abschnitt 2 - Sachkundige Person | Abschnitt 2 - Sachkundige Person |
Art. 7 - Die in Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung 2019/6 erwähnte | Art. 7 - Die in Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung 2019/6 erwähnte |
sachkundige Person wird in eine von der FAAG erstellte und | sachkundige Person wird in eine von der FAAG erstellte und |
fortgeschriebene Liste eingetragen. | fortgeschriebene Liste eingetragen. |
Der Antrag auf Eintragung in die Liste der sachkundigen Personen muss | Der Antrag auf Eintragung in die Liste der sachkundigen Personen muss |
unterzeichnet sein. Der Antrag kann auf elektronischem Wege anhand | unterzeichnet sein. Der Antrag kann auf elektronischem Wege anhand |
eines vom Minister oder von seinem Beauftragten festgelegten | eines vom Minister oder von seinem Beauftragten festgelegten |
Verfahrens eingereicht werden. Der Minister kann die elektronische | Verfahrens eingereicht werden. Der Minister kann die elektronische |
Einreichung von Anträgen auferlegen. Er legt die diesbezüglichen | Einreichung von Anträgen auferlegen. Er legt die diesbezüglichen |
Modalitäten fest. | Modalitäten fest. |
Dieser Antrag umfasst mindestens Folgendes: | Dieser Antrag umfasst mindestens Folgendes: |
1. eine Kopie des Diploms beziehungsweise der Diplome, wie in Artikel | 1. eine Kopie des Diploms beziehungsweise der Diplome, wie in Artikel |
97 Absatz 2 der Verordnung 2019/6 erwähnt, | 97 Absatz 2 der Verordnung 2019/6 erwähnt, |
2. einen Nachweis über die erforderliche praktische Erfahrung im Sinne | 2. einen Nachweis über die erforderliche praktische Erfahrung im Sinne |
von Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung 2019/6, der von der | von Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung 2019/6, der von der |
sachkundigen Person ausgestellt worden ist, die für die | sachkundigen Person ausgestellt worden ist, die für die |
Praktikumseinrichtung, in der die Erfahrung erworben wurde, | Praktikumseinrichtung, in der die Erfahrung erworben wurde, |
verantwortlich ist. | verantwortlich ist. |
Die FAAG beurteilt den Antrag auf Eintragung binnen einer Frist von | Die FAAG beurteilt den Antrag auf Eintragung binnen einer Frist von |
einem Monat. | einem Monat. |
Stellt die FAAG fest, dass die in Artikel 97 Absätze 2 und 3 der | Stellt die FAAG fest, dass die in Artikel 97 Absätze 2 und 3 der |
Verordnung 2019/6 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind, teilt die | Verordnung 2019/6 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind, teilt die |
FAAG dem Antragsteller ihre Verweigerungsabsicht mit. | FAAG dem Antragsteller ihre Verweigerungsabsicht mit. |
Der Antragsteller kann der FAAG binnen einer Frist von fünfzehn Tagen | Der Antragsteller kann der FAAG binnen einer Frist von fünfzehn Tagen |
nach Erhalt dieser Verweigerungsabsicht seine schriftlichen | nach Erhalt dieser Verweigerungsabsicht seine schriftlichen |
Anmerkungen mitteilen. | Anmerkungen mitteilen. |
Die FAAG fasst binnen einer Frist von einem Monat nach Eingang dieser | Die FAAG fasst binnen einer Frist von einem Monat nach Eingang dieser |
schriftlichen Anmerkungen einen endgültigen Beschluss. Dieser | schriftlichen Anmerkungen einen endgültigen Beschluss. Dieser |
Beschluss wird dem Antragsteller notifiziert. | Beschluss wird dem Antragsteller notifiziert. |
Werden keine schriftlichen Anmerkungen mitgeteilt, wird der Beschluss | Werden keine schriftlichen Anmerkungen mitgeteilt, wird der Beschluss |
nach Ablauf der in Absatz 6 erwähnten Frist von fünfzehn Tagen | nach Ablauf der in Absatz 6 erwähnten Frist von fünfzehn Tagen |
endgültig. | endgültig. |
KAPITEL 4 - Großhandelsvertrieb | KAPITEL 4 - Großhandelsvertrieb |
Abschnitt 1 - Antrag auf eine Erlaubnis und Erteilung einer Erlaubnis | Abschnitt 1 - Antrag auf eine Erlaubnis und Erteilung einer Erlaubnis |
für den Großhandelsvertrieb von Tierarzneimitteln | für den Großhandelsvertrieb von Tierarzneimitteln |
Art. 8 - Um die in Artikel 99 der Verordnung 2019/6 erwähnte Erlaubnis | Art. 8 - Um die in Artikel 99 der Verordnung 2019/6 erwähnte Erlaubnis |
zu erhalten, reicht der Antragsteller bei der FAAG einen Antrag ein. | zu erhalten, reicht der Antragsteller bei der FAAG einen Antrag ein. |
Dieser Antrag enthält die gemäß Artikel 100 der Verordnung 2019/6 | Dieser Antrag enthält die gemäß Artikel 100 der Verordnung 2019/6 |
erforderlichen Informationen und wird anhand des von der FAAG auf | erforderlichen Informationen und wird anhand des von der FAAG auf |
ihrer Website zur Verfügung gestellten Antragsformulars eingereicht. | ihrer Website zur Verfügung gestellten Antragsformulars eingereicht. |
Der Antrag kann auf elektronischem Wege anhand eines vom Minister oder | Der Antrag kann auf elektronischem Wege anhand eines vom Minister oder |
von seinem Beauftragten festgelegten Verfahrens eingereicht werden. | von seinem Beauftragten festgelegten Verfahrens eingereicht werden. |
Der Minister kann die elektronische Einreichung von Anträgen | Der Minister kann die elektronische Einreichung von Anträgen |
auferlegen. Er legt die diesbezüglichen Modalitäten fest. | auferlegen. Er legt die diesbezüglichen Modalitäten fest. |
Abschnitt 2 - Änderung einer Erlaubnis für den Großhandelsvertrieb von | Abschnitt 2 - Änderung einer Erlaubnis für den Großhandelsvertrieb von |
Tierarzneimitteln | Tierarzneimitteln |
Art. 9 - § 1 - Bei einem Antrag auf Änderung einer Erlaubnis für den | Art. 9 - § 1 - Bei einem Antrag auf Änderung einer Erlaubnis für den |
Großhandelsvertrieb von Tierarzneimitteln reicht der Antragsteller | Großhandelsvertrieb von Tierarzneimitteln reicht der Antragsteller |
diesen Antrag bei der FAAG ein, indem er das auf der Website der FAAG | diesen Antrag bei der FAAG ein, indem er das auf der Website der FAAG |
verfügbare Antragsformular verwendet. | verfügbare Antragsformular verwendet. |
Der Antrag kann auf elektronischem Wege anhand eines vom Minister oder | Der Antrag kann auf elektronischem Wege anhand eines vom Minister oder |
von seinem Beauftragten festgelegten Verfahrens eingereicht werden. | von seinem Beauftragten festgelegten Verfahrens eingereicht werden. |
Der Minister kann die elektronische Einreichung von Anträgen | Der Minister kann die elektronische Einreichung von Anträgen |
auferlegen. Er legt die diesbezüglichen Modalitäten fest. | auferlegen. Er legt die diesbezüglichen Modalitäten fest. |
§ 2 - Gemäß Artikel 100 Absatz 4 der Verordnung 2019/6 entscheidet die | § 2 - Gemäß Artikel 100 Absatz 4 der Verordnung 2019/6 entscheidet die |
FAAG über den Antrag auf Änderung binnen einer Frist von neunzig Tagen | FAAG über den Antrag auf Änderung binnen einer Frist von neunzig Tagen |
nach Einreichung des Antrags. | nach Einreichung des Antrags. |
§ 3 - Die in § 2 vorgesehene Frist wird während des Zeitraums | § 3 - Die in § 2 vorgesehene Frist wird während des Zeitraums |
ausgesetzt, der für die Beantwortung von Fragen und die Bereitstellung | ausgesetzt, der für die Beantwortung von Fragen und die Bereitstellung |
zusätzlicher Informationen zu dem Antrag erforderlich ist, falls | zusätzlicher Informationen zu dem Antrag erforderlich ist, falls |
zusätzliche Informationen beantragt werden. | zusätzliche Informationen beantragt werden. |
§ 4 - In Ermangelung einer angemessenen Antwort binnen einer Frist von | § 4 - In Ermangelung einer angemessenen Antwort binnen einer Frist von |
einem Jahr nach der in § 3 vorgesehenen Beantragung zusätzlicher | einem Jahr nach der in § 3 vorgesehenen Beantragung zusätzlicher |
Informationen wird der Antrag auf Änderung abgelehnt. | Informationen wird der Antrag auf Änderung abgelehnt. |
Abschnitt 3 - Verantwortliche Person | Abschnitt 3 - Verantwortliche Person |
Art. 10 - Gemäß Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung 2019/6 | Art. 10 - Gemäß Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung 2019/6 |
muss die verantwortliche Person Inhaber des gesetzlichen Diploms eines | muss die verantwortliche Person Inhaber des gesetzlichen Diploms eines |
Apothekers, eines Masters der pharmazeutischen Pflege oder Masters der | Apothekers, eines Masters der pharmazeutischen Pflege oder Masters der |
Arzneimittelentwicklung, eines Arztes oder Masters der Medizin, eines | Arzneimittelentwicklung, eines Arztes oder Masters der Medizin, eines |
Tierarztes oder Masters der Veterinärmedizin, eines Chemikers oder | Tierarztes oder Masters der Veterinärmedizin, eines Chemikers oder |
Masters der Chemie, eines Biologen oder Masters der Biologie, eines | Masters der Chemie, eines Biologen oder Masters der Biologie, eines |
Biomediziners oder Masters der biomedizinischen Wissenschaften oder | Biomediziners oder Masters der biomedizinischen Wissenschaften oder |
eines Bioingenieurs oder Masters der Bioingenieurswissenschaften sein, | eines Bioingenieurs oder Masters der Bioingenieurswissenschaften sein, |
das sie gemäß den Rechtsvorschriften über die Verleihung akademischer | das sie gemäß den Rechtsvorschriften über die Verleihung akademischer |
Grade und das Programm der Universitätsprüfungen erhalten hat, oder | Grade und das Programm der Universitätsprüfungen erhalten hat, oder |
gesetzlich davon befreit sein. | gesetzlich davon befreit sein. |
KAPITEL 5 - Beschränkungen und Sanktionen | KAPITEL 5 - Beschränkungen und Sanktionen |
Abschnitt 1 - Aussetzung, Widerruf oder Änderung einer Zulassung | Abschnitt 1 - Aussetzung, Widerruf oder Änderung einer Zulassung |
Art. 11 - § 1 - Für die Zwecke von Artikel 130 Absätze 1, 2 und 3 der | Art. 11 - § 1 - Für die Zwecke von Artikel 130 Absätze 1, 2 und 3 der |
Verordnung 2019/6 teilt die FAAG dem Zulassungsinhaber ihre Absicht | Verordnung 2019/6 teilt die FAAG dem Zulassungsinhaber ihre Absicht |
mit, die Zulassung auszusetzen oder zu widerrufen. | mit, die Zulassung auszusetzen oder zu widerrufen. |
Der Zulassungsinhaber verfügt über eine Frist von einem Monat ab der | Der Zulassungsinhaber verfügt über eine Frist von einem Monat ab der |
Notifizierung, um der FAAG seine schriftlichen Anmerkungen | Notifizierung, um der FAAG seine schriftlichen Anmerkungen |
mitzuteilen. | mitzuteilen. |
Die FAAG fasst binnen zwei Monaten nach Eingang der schriftlichen | Die FAAG fasst binnen zwei Monaten nach Eingang der schriftlichen |
Anmerkungen einen Beschluss. Die FAAG teilt dem Zulassungsinhaber | Anmerkungen einen Beschluss. Die FAAG teilt dem Zulassungsinhaber |
ihren Beschluss mit. | ihren Beschluss mit. |
Werden keine schriftlichen Anmerkungen mitgeteilt, wird der Beschluss | Werden keine schriftlichen Anmerkungen mitgeteilt, wird der Beschluss |
nach Ablauf der in Absatz 2 erwähnten Frist von einem Monat endgültig. | nach Ablauf der in Absatz 2 erwähnten Frist von einem Monat endgültig. |
§ 2 - Für die Zwecke von Artikel 130 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung | § 2 - Für die Zwecke von Artikel 130 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung |
2019/6 lässt die FAAG dem Zulassungsinhaber ihre Aufforderung | 2019/6 lässt die FAAG dem Zulassungsinhaber ihre Aufforderung |
zukommen, binnen einer bestimmten Frist einen Antrag auf Änderung der | zukommen, binnen einer bestimmten Frist einen Antrag auf Änderung der |
Zulassungsbedingungen einzureichen. | Zulassungsbedingungen einzureichen. |
Die FAAG kann die Zulassung bis zur Änderung der Zulassungsbedingungen | Die FAAG kann die Zulassung bis zur Änderung der Zulassungsbedingungen |
aussetzen. | aussetzen. |
Die FAAG teilt dem Zulassungsinhaber ihre Absicht mit, die Zulassung | Die FAAG teilt dem Zulassungsinhaber ihre Absicht mit, die Zulassung |
auszusetzen. | auszusetzen. |
Der Zulassungsinhaber verfügt über eine Frist von einem Monat ab der | Der Zulassungsinhaber verfügt über eine Frist von einem Monat ab der |
Notifizierung der Aussetzungsabsicht, um der FAAG seine schriftlichen | Notifizierung der Aussetzungsabsicht, um der FAAG seine schriftlichen |
Anmerkungen mitzuteilen. | Anmerkungen mitzuteilen. |
Die FAAG fasst binnen zwei Monaten nach Eingang der schriftlichen | Die FAAG fasst binnen zwei Monaten nach Eingang der schriftlichen |
Anmerkungen einen Beschluss. Die FAAG teilt dem Zulassungsinhaber | Anmerkungen einen Beschluss. Die FAAG teilt dem Zulassungsinhaber |
ihren Beschluss mit. | ihren Beschluss mit. |
Werden keine schriftlichen Anmerkungen mitgeteilt, wird der Beschluss | Werden keine schriftlichen Anmerkungen mitgeteilt, wird der Beschluss |
nach Ablauf der in Absatz 4 erwähnten Frist von einem Monat endgültig. | nach Ablauf der in Absatz 4 erwähnten Frist von einem Monat endgültig. |
§ 3 - Gemäß Artikel 134 Absatz 1 der Verordnung 2019/6 kann die FAAG | § 3 - Gemäß Artikel 134 Absatz 1 der Verordnung 2019/6 kann die FAAG |
vom Zulassungsinhaber verlangen, die betreffenden Tierarzneimittel | vom Zulassungsinhaber verlangen, die betreffenden Tierarzneimittel |
binnen einer von der FAAG festgelegten Frist auf eigene Kosten vom | binnen einer von der FAAG festgelegten Frist auf eigene Kosten vom |
Markt zu nehmen und sie der FAAG zur Verfügung zu halten. Gemäß | Markt zu nehmen und sie der FAAG zur Verfügung zu halten. Gemäß |
Artikel 55 § 1 Nr. 2 Buchstabe d) des Gesetzes vom 5. Mai 2022 kann | Artikel 55 § 1 Nr. 2 Buchstabe d) des Gesetzes vom 5. Mai 2022 kann |
der Inspektor im Rahmen dieses Rückrufs die vorhandenen Chargen | der Inspektor im Rahmen dieses Rückrufs die vorhandenen Chargen |
beschlagnahmen oder versiegeln. | beschlagnahmen oder versiegeln. |
§ 4 - Beschließt die FAAG, dass die Zulassung für die Zwecke von | § 4 - Beschließt die FAAG, dass die Zulassung für die Zwecke von |
Artikel 130 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung 2019/6 auszusetzen oder | Artikel 130 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung 2019/6 auszusetzen oder |
zu widerrufen ist, setzt sie die anderen betreffenden zuständigen | zu widerrufen ist, setzt sie die anderen betreffenden zuständigen |
Behörden davon in Kenntnis. | Behörden davon in Kenntnis. |
Abschnitt 2 - Aussetzung oder Widerruf der Herstellungserlaubnis | Abschnitt 2 - Aussetzung oder Widerruf der Herstellungserlaubnis |
Art. 12 - Wenn aus einer Untersuchung hervorgeht, dass der Inhaber | Art. 12 - Wenn aus einer Untersuchung hervorgeht, dass der Inhaber |
einer Herstellungserlaubnis im Sinne von Artikel 88 der Verordnung | einer Herstellungserlaubnis im Sinne von Artikel 88 der Verordnung |
2019/6 die sich aus Artikel 93 der Verordnung 2019/6 ergebenden | 2019/6 die sich aus Artikel 93 der Verordnung 2019/6 ergebenden |
Bedingungen nicht mehr erfüllt, kann die FAAG gemäß Artikel 133 der | Bedingungen nicht mehr erfüllt, kann die FAAG gemäß Artikel 133 der |
Verordnung 2019/6 und auf der Grundlage des Berichts, der von den in | Verordnung 2019/6 und auf der Grundlage des Berichts, der von den in |
Artikel 51 des Gesetzes vom 5. Mai 2022 erwähnten Personen erstellt | Artikel 51 des Gesetzes vom 5. Mai 2022 erwähnten Personen erstellt |
wurde, die Erlaubnis aussetzen oder widerrufen. | wurde, die Erlaubnis aussetzen oder widerrufen. |
Die FAAG teilt dem Inhaber der Erlaubnis ihre Absicht mit, die | Die FAAG teilt dem Inhaber der Erlaubnis ihre Absicht mit, die |
Erlaubnis auszusetzen oder zu widerrufen. Der Inhaber der Erlaubnis | Erlaubnis auszusetzen oder zu widerrufen. Der Inhaber der Erlaubnis |
kann der FAAG binnen fünfzehn Tagen nach dieser Notifizierung seine | kann der FAAG binnen fünfzehn Tagen nach dieser Notifizierung seine |
schriftlichen Anmerkungen mitteilen. | schriftlichen Anmerkungen mitteilen. |
Die FAAG fasst binnen neunzig Tagen nach Eingang der schriftlichen | Die FAAG fasst binnen neunzig Tagen nach Eingang der schriftlichen |
Anmerkungen des Antragstellers einen Beschluss. | Anmerkungen des Antragstellers einen Beschluss. |
Werden keine schriftlichen Anmerkungen mitgeteilt, wird der Beschluss | Werden keine schriftlichen Anmerkungen mitgeteilt, wird der Beschluss |
nach Ablauf der in Absatz 2 erwähnten Frist von fünfzehn Tagen | nach Ablauf der in Absatz 2 erwähnten Frist von fünfzehn Tagen |
endgültig. | endgültig. |
Art. 13 - Bei einer Aussetzung der Herstellungserlaubnis kann die FAAG | Art. 13 - Bei einer Aussetzung der Herstellungserlaubnis kann die FAAG |
die Frist festlegen, binnen der die im Aussetzungsbeschluss | die Frist festlegen, binnen der die im Aussetzungsbeschluss |
aufgeführten Anmerkungen behoben oder beantwortet werden müssen. | aufgeführten Anmerkungen behoben oder beantwortet werden müssen. |
Wenn nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist keine angemessene | Wenn nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist keine angemessene |
Antwort erfolgt ist, kann die FAAG gemäß den Bestimmungen des | Antwort erfolgt ist, kann die FAAG gemäß den Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses die Erlaubnis widerrufen. | vorliegenden Erlasses die Erlaubnis widerrufen. |
Abschnitt 3 - Aussetzung oder Widerruf der | Abschnitt 3 - Aussetzung oder Widerruf der |
Großhandelsvertriebserlaubnis | Großhandelsvertriebserlaubnis |
Art. 14 - Die FAAG setzt die Großhandelsvertriebserlaubnis aus oder | Art. 14 - Die FAAG setzt die Großhandelsvertriebserlaubnis aus oder |
widerruft sie, wenn sie feststellt, dass die in Artikel 101 Absatz 3 | widerruft sie, wenn sie feststellt, dass die in Artikel 101 Absatz 3 |
der Verordnung 2019/6 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind. | der Verordnung 2019/6 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind. |
Die FAAG teilt dem Inhaber der Erlaubnis ihre Absicht mit, die | Die FAAG teilt dem Inhaber der Erlaubnis ihre Absicht mit, die |
Erlaubnis auszusetzen oder zu widerrufen. Der Inhaber der Erlaubnis | Erlaubnis auszusetzen oder zu widerrufen. Der Inhaber der Erlaubnis |
kann der FAAG binnen fünfzehn Tagen nach dieser Notifizierung seine | kann der FAAG binnen fünfzehn Tagen nach dieser Notifizierung seine |
schriftlichen Anmerkungen mitteilen. | schriftlichen Anmerkungen mitteilen. |
Die FAAG fasst binnen neunzig Tagen nach Eingang der schriftlichen | Die FAAG fasst binnen neunzig Tagen nach Eingang der schriftlichen |
Anmerkungen des Antragstellers einen Beschluss. | Anmerkungen des Antragstellers einen Beschluss. |
Werden keine schriftlichen Anmerkungen mitgeteilt, wird der Beschluss | Werden keine schriftlichen Anmerkungen mitgeteilt, wird der Beschluss |
nach Ablauf der in Absatz 2 erwähnten Frist von fünfzehn Tagen | nach Ablauf der in Absatz 2 erwähnten Frist von fünfzehn Tagen |
endgültig. | endgültig. |
Art. 15 - § 1 - Die FAAG kann die Großhandelsvertriebserlaubnis | Art. 15 - § 1 - Die FAAG kann die Großhandelsvertriebserlaubnis |
aussetzen oder widerrufen, wenn sie feststellt, dass die anderen in | aussetzen oder widerrufen, wenn sie feststellt, dass die anderen in |
Artikel 101 der Verordnung 2019/6 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt | Artikel 101 der Verordnung 2019/6 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt |
sind. | sind. |
Die Aussetzung oder der Widerruf, wie in Absatz 1 erwähnt, kann sich | Die Aussetzung oder der Widerruf, wie in Absatz 1 erwähnt, kann sich |
auf eine bestimmte Kategorie von Tierarzneimitteln beschränken. | auf eine bestimmte Kategorie von Tierarzneimitteln beschränken. |
§ 2 - Die FAAG legt die Dauer der Aussetzung fest. | § 2 - Die FAAG legt die Dauer der Aussetzung fest. |
§ 3 - Die FAAG teilt dem Inhaber der Großhandelsvertriebserlaubnis die | § 3 - Die FAAG teilt dem Inhaber der Großhandelsvertriebserlaubnis die |
Absicht mit, die Aussetzung vorzunehmen. | Absicht mit, die Aussetzung vorzunehmen. |
Der Inhaber der Erlaubnis verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen, | Der Inhaber der Erlaubnis verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen, |
um der FAAG seine schriftlichen Anmerkungen mitzuteilen. | um der FAAG seine schriftlichen Anmerkungen mitzuteilen. |
Die FAAG fasst binnen neunzig Tagen nach Eingang der schriftlichen | Die FAAG fasst binnen neunzig Tagen nach Eingang der schriftlichen |
Anmerkungen des Antragstellers einen Beschluss. | Anmerkungen des Antragstellers einen Beschluss. |
Werden keine schriftlichen Anmerkungen mitgeteilt, wird der Beschluss | Werden keine schriftlichen Anmerkungen mitgeteilt, wird der Beschluss |
nach Ablauf der in Absatz 2 erwähnten Frist von fünfzehn Tagen | nach Ablauf der in Absatz 2 erwähnten Frist von fünfzehn Tagen |
endgültig. | endgültig. |
Art. 16 - Bei einer Aussetzung der Großhandelsvertriebserlaubnis kann | Art. 16 - Bei einer Aussetzung der Großhandelsvertriebserlaubnis kann |
die FAAG die Frist festlegen, binnen der die im Aussetzungsbeschluss | die FAAG die Frist festlegen, binnen der die im Aussetzungsbeschluss |
aufgeführten Anmerkungen behoben oder beantwortet werden müssen. | aufgeführten Anmerkungen behoben oder beantwortet werden müssen. |
Wenn nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist keine angemessene | Wenn nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist keine angemessene |
Antwort erfolgt ist, kann die FAAG gemäß den Bestimmungen des | Antwort erfolgt ist, kann die FAAG gemäß den Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses die Erlaubnis widerrufen. | vorliegenden Erlasses die Erlaubnis widerrufen. |
KAPITEL 6 - Anwendung von Arzneimitteln | KAPITEL 6 - Anwendung von Arzneimitteln |
Art. 17 - § 1 - Tierärzte legen auf Ersuchen der zuständigen Behörde | Art. 17 - § 1 - Tierärzte legen auf Ersuchen der zuständigen Behörde |
jederzeit in der von dieser festgelegten Weise eine Aufstellung der | jederzeit in der von dieser festgelegten Weise eine Aufstellung der |
Arzneimittel, die sie gemäß den Artikeln 112, 113 und 114 der | Arzneimittel, die sie gemäß den Artikeln 112, 113 und 114 der |
Verordnung 2019/6 verabreicht oder beschafft haben, sowie eine | Verordnung 2019/6 verabreicht oder beschafft haben, sowie eine |
entsprechende Erklärung vor. | entsprechende Erklärung vor. |
Tierärzte halten die in Absatz 1 erwähnten Daten während mindestens | Tierärzte halten die in Absatz 1 erwähnten Daten während mindestens |
fünf Jahren der zuständigen Behörde zur Einsichtnahme zur Verfügung. | fünf Jahren der zuständigen Behörde zur Einsichtnahme zur Verfügung. |
§ 2 - Tierärzte, die Leiter eines Depots sind, wie in Artikel 7 des | § 2 - Tierärzte, die Leiter eines Depots sind, wie in Artikel 7 des |
Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen für die | Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen für die |
Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Verantwortliche | Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Verantwortliche |
für Tiere erwähnt, notifizieren der FAAG die Einfuhr eines | für Tiere erwähnt, notifizieren der FAAG die Einfuhr eines |
Tierarzneimittels aus einem Drittstaat in Anwendung der Artikel 112 | Tierarzneimittels aus einem Drittstaat in Anwendung der Artikel 112 |
Absatz 2, 113 Absatz 2 und 114 Absatz 4 der Verordnung 2019/6 über das | Absatz 2, 113 Absatz 2 und 114 Absatz 4 der Verordnung 2019/6 über das |
zu diesem Zweck auf der Website der FAAG zur Verfügung gestellte | zu diesem Zweck auf der Website der FAAG zur Verfügung gestellte |
Formular. Sie tun dies spätestens am Tag nach der Bestellung des | Formular. Sie tun dies spätestens am Tag nach der Bestellung des |
Tierarzneimittels. | Tierarzneimittels. |
Die FAAG stellt den Tierärzten, die Leiter eines Depots sind, eine | Die FAAG stellt den Tierärzten, die Leiter eines Depots sind, eine |
Empfangsbestätigung für die in Absatz 1 erwähnte Notifizierung aus. | Empfangsbestätigung für die in Absatz 1 erwähnte Notifizierung aus. |
Tierärzte, die Leiter eines Depots sind, halten eine Kopie der in | Tierärzte, die Leiter eines Depots sind, halten eine Kopie der in |
Absatz 1 erwähnten Notifizierung, die in Absatz 2 erwähnte | Absatz 1 erwähnten Notifizierung, die in Absatz 2 erwähnte |
Empfangsbestätigung, die Einfuhrdokumente und die Fachinformation | Empfangsbestätigung, die Einfuhrdokumente und die Fachinformation |
bezüglich des Tierarzneimittels während mindestens fünf Jahren der | bezüglich des Tierarzneimittels während mindestens fünf Jahren der |
FAAG zur Einsichtnahme zur Verfügung. | FAAG zur Einsichtnahme zur Verfügung. |
Art. 18 - Für die Aufteilung oder die Änderung der Verpackung oder | Art. 18 - Für die Aufteilung oder die Änderung der Verpackung oder |
Aufmachung von Tierarzneimitteln durch die in Artikel 26 Absatz 1 des | Aufmachung von Tierarzneimitteln durch die in Artikel 26 Absatz 1 des |
Gesetzes vom 5. Mai 2022 erwähnte Person, die zur Abgabe von | Gesetzes vom 5. Mai 2022 erwähnte Person, die zur Abgabe von |
Arzneimitteln an die Öffentlichkeit befugt ist, zum Zweck der Abgabe | Arzneimitteln an die Öffentlichkeit befugt ist, zum Zweck der Abgabe |
kleiner Mengen von Arzneimitteln an Verantwortliche für Tiere und | kleiner Mengen von Arzneimitteln an Verantwortliche für Tiere und |
durch die in Artikel 28 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2022 erwähnte | durch die in Artikel 28 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2022 erwähnte |
Person, die zur Beschaffung von Arzneimitteln für Verantwortliche für | Person, die zur Beschaffung von Arzneimitteln für Verantwortliche für |
Tiere befugt ist, zum Zweck der Beschaffung kleiner Mengen von | Tiere befugt ist, zum Zweck der Beschaffung kleiner Mengen von |
Arzneimitteln für Verantwortliche für Tiere gelten folgende | Arzneimitteln für Verantwortliche für Tiere gelten folgende |
zusätzliche Bedingungen und Maßnahmen: | zusätzliche Bedingungen und Maßnahmen: |
- Es besteht keine angemessene Größe der äußeren Umhüllung oder | - Es besteht keine angemessene Größe der äußeren Umhüllung oder |
Primärverpackung des in Belgien zugelassenen und in Verkehr gebrachten | Primärverpackung des in Belgien zugelassenen und in Verkehr gebrachten |
Tierarzneimittels für die Dauer der Behandlung, für die es im Hinblick | Tierarzneimittels für die Dauer der Behandlung, für die es im Hinblick |
auf seine direkte Verabreichung verschrieben oder verschafft wird. | auf seine direkte Verabreichung verschrieben oder verschafft wird. |
- Die Fraktionierung besteht ausschließlich in der Aufteilung oder | - Die Fraktionierung besteht ausschließlich in der Aufteilung oder |
Aufmachung von größeren Verpackungen in kleinere Verpackungen. | Aufmachung von größeren Verpackungen in kleinere Verpackungen. |
- Die Eigenschaften des Tierarzneimittels werden keinesfalls geändert. | - Die Eigenschaften des Tierarzneimittels werden keinesfalls geändert. |
- Die Darreichungsform des Tierarzneimittels wird nicht geändert. | - Die Darreichungsform des Tierarzneimittels wird nicht geändert. |
- Das auf der Verpackung angegebene Verfallsdatum wird eingehalten. | - Das auf der Verpackung angegebene Verfallsdatum wird eingehalten. |
- Die Bezeichnung und die Wirkstoffe werden auf dem Tierarzneimittel | - Die Bezeichnung und die Wirkstoffe werden auf dem Tierarzneimittel |
angegeben, zusätzlich zu den obligatorischen Angaben, die in Artikel | angegeben, zusätzlich zu den obligatorischen Angaben, die in Artikel |
88 Absatz 3 der Verordnung 2019/6, in den Artikeln 15 §§ 1 und 6, 44 | 88 Absatz 3 der Verordnung 2019/6, in den Artikeln 15 §§ 1 und 6, 44 |
und 45 § 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 21. Januar 2009 zur | und 45 § 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 21. Januar 2009 zur |
Festlegung von Anweisungen für Apotheker und in den Artikeln 33 und 36 | Festlegung von Anweisungen für Apotheker und in den Artikeln 33 und 36 |
des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen für | des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen für |
die Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte und durch | die Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte und durch |
Verantwortliche für Tiere vorgesehen sind. | Verantwortliche für Tiere vorgesehen sind. |
KAPITEL 7 - Abänderungs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL 7 - Abänderungs- und Schlussbestimmungen |
Abschnitt 1 - Abänderungsbestimmungen | Abschnitt 1 - Abänderungsbestimmungen |
Art. 19 - 20. [Abänderungsbestimmungen] | Art. 19 - 20. [Abänderungsbestimmungen] |
Abschnitt 2 - Schlussbestimmungen | Abschnitt 2 - Schlussbestimmungen |
Art. 21 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der | Art. 21 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. September 2024 | Gegeben zu Brüssel, den 1. September 2024 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |