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Arrêté royal fixant le contenu et la forme du formulaire pour demander la prolongation de l'application du régime d'imposition pour les impatriés et pour les chercheurs impatriés. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot vastlegging van de vorm en inhoud van het formulier voor de aanvraag tot verlenging van de toepassing van het bijzonder belastingstelsel voor ingekomen belastingplichtigen en ingekomen onderzoekers. - Duitse vertaling
1er SEPTEMBRE 2022. - Arrêté royal fixant le contenu et la forme du formulaire pour demander la prolongation de l'application du régime d'imposition pour les impatriés et pour les chercheurs impatriés. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 1er septembre 2022 fixant le contenu et la forme du formulaire pour demander la prolongation de l'application du régime d'imposition pour les impatriés et pour les chercheurs impatriés 1 SEPTEMBER 2022. - Koninklijk besluit tot vastlegging van de vorm en inhoud van het formulier voor de aanvraag tot verlenging van de toepassing van het bijzonder belastingstelsel voor ingekomen belastingplichtigen en ingekomen onderzoekers. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 september 2022 tot vastlegging van de vorm en inhoud van het formulier voor de aanvraag tot verlenging van de toepassing van het bijzonder belastingstelsel voor ingekomen belastingplichtigen en
(Moniteur belge du 19 septembre 2022). ingekomen onderzoekers (Belgisch Staatsblad van 19 september 2022).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
1. SEPTEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Form und des 1. SEPTEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Form und des
Inhalts des Formulars für den Antrag auf Verlängerung der Anwendung Inhalts des Formulars für den Antrag auf Verlängerung der Anwendung
des besonderen Besteuerungssystems für Steuerpflichtige-Impatriates des besonderen Besteuerungssystems für Steuerpflichtige-Impatriates
und Forscher-Impatriates und Forscher-Impatriates
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2021 wurde ein besonderes durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2021 wurde ein besonderes
Besteuerungssystem für Steuerpflichtige-Impatriates und Besteuerungssystem für Steuerpflichtige-Impatriates und
Forscher-Impatriates eingeführt (Artikel 32/1 beziehungsweise 32/2 des Forscher-Impatriates eingeführt (Artikel 32/1 beziehungsweise 32/2 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) wie durch das vorerwähnte Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) wie durch das vorerwähnte
Programmgesetz eingeführt). Dieses besondere Besteuerungssystem ist am Programmgesetz eingeführt). Dieses besondere Besteuerungssystem ist am
1. Januar 2022 in Kraft getreten. 1. Januar 2022 in Kraft getreten.
Nach Ablauf eines ersten Zeitraums von fünf Jahren unter diesem System Nach Ablauf eines ersten Zeitraums von fünf Jahren unter diesem System
oder für den verbleibenden Zeitraum nach einem etwaigen Übergang zum oder für den verbleibenden Zeitraum nach einem etwaigen Übergang zum
neuen System kann eine Verlängerung um drei Jahre beantragt werden. neuen System kann eine Verlängerung um drei Jahre beantragt werden.
Durch diesen Erlass wird der Inhalt des Formulars festgelegt, das für Durch diesen Erlass wird der Inhalt des Formulars festgelegt, das für
diesen Antrag auf Verlängerung verwendet werden muss. Die diesen Antrag auf Verlängerung verwendet werden muss. Die
Steuerverwaltung wird mit der Festlegung der Form beauftragt. Steuerverwaltung wird mit der Festlegung der Form beauftragt.
Die geforderten Angaben sind im Grunde dieselben Angaben wie Die geforderten Angaben sind im Grunde dieselben Angaben wie
diejenigen, die für den Antrag auf Zugang zum System selbst verlangt diejenigen, die für den Antrag auf Zugang zum System selbst verlangt
werden. In dieser Hinsicht verweisen wir auf den Königlichen Erlass werden. In dieser Hinsicht verweisen wir auf den Königlichen Erlass
vom 5. März 2022 zur Festlegung der Form und des Inhalts des Formulars vom 5. März 2022 zur Festlegung der Form und des Inhalts des Formulars
für den Antrag auf Einverständnis zur Anwendung des besonderen für den Antrag auf Einverständnis zur Anwendung des besonderen
Besteuerungssystems für Steuerpflichtige-Impatriates und Besteuerungssystems für Steuerpflichtige-Impatriates und
Forscher-Impatriates. Forscher-Impatriates.
Die Gelegenheit wird genutzt, um die Artikel des KE/EStGB 92, in denen Die Gelegenheit wird genutzt, um die Artikel des KE/EStGB 92, in denen
diese neuen Bestimmungen aufgenommen werden, in Paragraphen zu diese neuen Bestimmungen aufgenommen werden, in Paragraphen zu
unterteilen, um die Lesbarkeit und Zugänglichkeit zu erhöhen. unterteilen, um die Lesbarkeit und Zugänglichkeit zu erhöhen.
Es gibt weniger formale Verpflichtungen, da die meisten erforderlichen Es gibt weniger formale Verpflichtungen, da die meisten erforderlichen
Informationen bereits vorhanden und verfügbar sind. Informationen bereits vorhanden und verfügbar sind.
Was die Bedingung in Bezug auf die Einkünfte betrifft, ist nur eine Was die Bedingung in Bezug auf die Einkünfte betrifft, ist nur eine
Erklärung erforderlich, da die notwendigen Angaben bereits in der Erklärung erforderlich, da die notwendigen Angaben bereits in der
Gesellschaftssteuererklärung enthalten sind. Gesellschaftssteuererklärung enthalten sind.
Im Hinblick auf die Überprüfung der Zulässigkeitsbedingung muss das Im Hinblick auf die Überprüfung der Zulässigkeitsbedingung muss das
Enddatum des ersten Zeitraums von fünf Jahren Tätigkeit ebenfalls Enddatum des ersten Zeitraums von fünf Jahren Tätigkeit ebenfalls
angegeben werden. angegeben werden.
Dem Antrag muss nur die Erklärung des Steuerpflichtigen beigefügt Dem Antrag muss nur die Erklärung des Steuerpflichtigen beigefügt
werden, dass er ein Steuerpflichtiger-Impatriate ist. werden, dass er ein Steuerpflichtiger-Impatriate ist.
Für Forscher-Impatriates gelten dieselben Bedingungen, mit Ausnahme Für Forscher-Impatriates gelten dieselben Bedingungen, mit Ausnahme
der Erklärung in Bezug auf die Mindestentlohnung, die für dieses der Erklärung in Bezug auf die Mindestentlohnung, die für dieses
Besteuerungssystem keine Bedingung ist. Besteuerungssystem keine Bedingung ist.
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
1. SEPTEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Form und des 1. SEPTEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Form und des
Inhalts des Formulars für den Antrag auf Verlängerung der Anwendung Inhalts des Formulars für den Antrag auf Verlängerung der Anwendung
des besonderen Besteuerungssystems für Steuerpflichtige-Impatriates des besonderen Besteuerungssystems für Steuerpflichtige-Impatriates
und Forscher-Impatriates und Forscher-Impatriates
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992:
- des Artikels 32/1 § 8 Absatz 1, eingefügt durch das Programmgesetz - des Artikels 32/1 § 8 Absatz 1, eingefügt durch das Programmgesetz
vom 27. Dezember 2021 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 2022 vom 27. Dezember 2021 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 2022
zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen, zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen,
- des Artikels 32/2 § 8 Absatz 1, eingefügt durch das Programmgesetz - des Artikels 32/2 § 8 Absatz 1, eingefügt durch das Programmgesetz
vom 27. Dezember 2021 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 2022 vom 27. Dezember 2021 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 2022
zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen; zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen;
Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. August 2022; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. August 2022;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
30. August 2022; 30. August 2022;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, des Artikels 3 § 1; Staatsrat, des Artikels 3 § 1;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass:
- das besondere Besteuerungssystem für Steuerpflichtige-Impatriates - das besondere Besteuerungssystem für Steuerpflichtige-Impatriates
und Forscher-Impatriates, das durch das Programmgesetz vom 27. und Forscher-Impatriates, das durch das Programmgesetz vom 27.
Dezember 2021 eingeführt wurde, seit dem 1. Januar 2022 angewendet Dezember 2021 eingeführt wurde, seit dem 1. Januar 2022 angewendet
werden kann, werden kann,
- die Verlängerung der Anwendung des besonderen Besteuerungssystems - die Verlängerung der Anwendung des besonderen Besteuerungssystems
für Steuerpflichtige-Impatriates und Forscher-Impatriates binnen drei für Steuerpflichtige-Impatriates und Forscher-Impatriates binnen drei
Monaten nach Ablauf des ersten Zeitraums von fünf Jahren beantragt Monaten nach Ablauf des ersten Zeitraums von fünf Jahren beantragt
werden muss, werden muss,
- im Rahmen der Übergangsregeln wie in den Artikeln 18 und 19 des - im Rahmen der Übergangsregeln wie in den Artikeln 18 und 19 des
Programmgesetzes vom 27. Dezember 2021 bestimmt nur bis zum 30. Programmgesetzes vom 27. Dezember 2021 bestimmt nur bis zum 30.
September 2022 für einen Übergang zum neuen besonderen September 2022 für einen Übergang zum neuen besonderen
Besteuerungssystem optiert werden kann, Besteuerungssystem optiert werden kann,
- die betreffenden Steuerpflichtigen in der Lage sein müssen, - die betreffenden Steuerpflichtigen in der Lage sein müssen,
schnellstmöglich eine Antwort hinsichtlich der Verlängerung des schnellstmöglich eine Antwort hinsichtlich der Verlängerung des
besonderen Besteuerungssystems für Steuerpflichtige-Impatriates und besonderen Besteuerungssystems für Steuerpflichtige-Impatriates und
Forscher-Impatriates zu erhalten, Forscher-Impatriates zu erhalten,
- die Verwaltung daher schnell das Formular erstellen können muss, mit - die Verwaltung daher schnell das Formular erstellen können muss, mit
dem die Verlängerung der Anwendung des besonderen Besteuerungssystems dem die Verlängerung der Anwendung des besonderen Besteuerungssystems
für Steuerpflichtige-Impatriates und Forscher-Impatriates beantragt für Steuerpflichtige-Impatriates und Forscher-Impatriates beantragt
werden kann, werden kann,
- vorliegender Erlass folglich schnellstmöglich ergehen muss; - vorliegender Erlass folglich schnellstmöglich ergehen muss;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
Artikel 1 - Artikel 17/1 des KE/EStGB 92, eingefügt durch den Artikel 1 - Artikel 17/1 des KE/EStGB 92, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 5. März 2022, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 5. März 2022, wird wie folgt abgeändert:
a) Absatz 1, der § 1 wird, wird wie folgt ersetzt: a) Absatz 1, der § 1 wird, wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - In Artikel 32/1 § 8 Absatz 1 und 2 des EStGB 92 erwähnte " § 1 - In Artikel 32/1 § 8 Absatz 1 und 2 des EStGB 92 erwähnte
Anträge für die Anwendung und die etwaige Verlängerung des besonderen Anträge für die Anwendung und die etwaige Verlängerung des besonderen
Besteuerungssystems für Steuerpflichtige-Impatriates werden anhand der Besteuerungssystems für Steuerpflichtige-Impatriates werden anhand der
Formulare gestellt, die auf der Website des Föderalen Öffentlichen Formulare gestellt, die auf der Website des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Finanzen zur Verfügung gestellt werden." Dienstes Finanzen zur Verfügung gestellt werden."
b) In Absatz 2, der § 2 wird, werden im einleitenden Satz zwischen den b) In Absatz 2, der § 2 wird, werden im einleitenden Satz zwischen den
Wörtern "Das Formular" und den Wörtern "enthält folgende Angaben und Wörtern "Das Formular" und den Wörtern "enthält folgende Angaben und
Vermerke" die Wörter "für den in Artikel 32/1 § 8 Absatz 1 des EStGB Vermerke" die Wörter "für den in Artikel 32/1 § 8 Absatz 1 des EStGB
92 erwähnten Antrag" eingefügt. 92 erwähnten Antrag" eingefügt.
c) Nach Absatz 2, der § 2 wird, wird ein § 3 mit folgendem Wortlaut c) Nach Absatz 2, der § 2 wird, wird ein § 3 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
" § 3 - Das Formular für den in Artikel 32/1 § 8 Absatz 2 des EStGB 92 " § 3 - Das Formular für den in Artikel 32/1 § 8 Absatz 2 des EStGB 92
erwähnten Antrag enthält folgende Angaben und Vermerke: erwähnten Antrag enthält folgende Angaben und Vermerke:
1. Angaben, die die Identifizierung des Steuerpflichtigen ermöglichen, 1. Angaben, die die Identifizierung des Steuerpflichtigen ermöglichen,
für den das Einverständnis zur Verlängerung der Anwendung des für den das Einverständnis zur Verlängerung der Anwendung des
besonderen Besteuerungssystems für Steuerpflichtige-Impatriates besonderen Besteuerungssystems für Steuerpflichtige-Impatriates
beantragt wird, beantragt wird,
2. Angaben, die die Identifizierung des Arbeitgebers oder der 2. Angaben, die die Identifizierung des Arbeitgebers oder der
Gesellschaft, der/die den Antrag einreicht, und gegebenenfalls Gesellschaft, der/die den Antrag einreicht, und gegebenenfalls
seines/ihres Bevollmächtigten ermöglichen, seines/ihres Bevollmächtigten ermöglichen,
3. Enddatum des ersten Zeitraums von fünf Jahren Tätigkeit in Belgien, 3. Enddatum des ersten Zeitraums von fünf Jahren Tätigkeit in Belgien,
4. Bestätigung, dass die Bedingungen in Bezug auf die Bruttoeinkünfte 4. Bestätigung, dass die Bedingungen in Bezug auf die Bruttoeinkünfte
der jährlichen Entlohnung zum Zeitpunkt der Verlängerung erfüllt sind, der jährlichen Entlohnung zum Zeitpunkt der Verlängerung erfüllt sind,
5. Erklärung, dass der Steuerpflichtige, für den das Einverständnis 5. Erklärung, dass der Steuerpflichtige, für den das Einverständnis
zur Verlängerung der Anwendung des besonderen Besteuerungssystems zur Verlängerung der Anwendung des besonderen Besteuerungssystems
beantragt wird, ein Steuerpflichtiger-Impatriate im Sinne von Artikel beantragt wird, ein Steuerpflichtiger-Impatriate im Sinne von Artikel
32/1 § 2 des EStGB 92 ist, 32/1 § 2 des EStGB 92 ist,
6. als Anlage: Belege zur Untermauerung der in Nr. 5 erwähnten 6. als Anlage: Belege zur Untermauerung der in Nr. 5 erwähnten
Erklärung." Erklärung."
d) In Absatz 3, der § 4 Absatz 1 wird, werden zwischen den Wörtern d) In Absatz 3, der § 4 Absatz 1 wird, werden zwischen den Wörtern
"für die Anwendung" und den Wörtern "des besonderen "für die Anwendung" und den Wörtern "des besonderen
Besteuerungssystems" die Wörter "oder die Verlängerung" eingefügt. Besteuerungssystems" die Wörter "oder die Verlängerung" eingefügt.
e) In Absatz 4, der § 4 Absatz 2 wird, werden die Wörter "Das Muster e) In Absatz 4, der § 4 Absatz 2 wird, werden die Wörter "Das Muster
des Formulars wird" durch die Wörter "Die Muster der in den des Formulars wird" durch die Wörter "Die Muster der in den
Paragraphen 2 und 3 erwähnten Formulare werden" und die Wörter "in das Paragraphen 2 und 3 erwähnten Formulare werden" und die Wörter "in das
Formular" durch die Wörter "in die Formulare" ersetzt. Formular" durch die Wörter "in die Formulare" ersetzt.
Art. 2 - Artikel 17/2 des KE/EStGB 92, eingefügt durch den Königlichen Art. 2 - Artikel 17/2 des KE/EStGB 92, eingefügt durch den Königlichen
Erlass vom 5. März 2022, wird wie folgt abgeändert: Erlass vom 5. März 2022, wird wie folgt abgeändert:
a) Absatz 1, der § 1 wird, wird wie folgt ersetzt: a) Absatz 1, der § 1 wird, wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - In Artikel 32/2 § 8 Absatz 1 und 2 des EStGB 92 erwähnte " § 1 - In Artikel 32/2 § 8 Absatz 1 und 2 des EStGB 92 erwähnte
Anträge für die Anwendung und die etwaige Verlängerung des besonderen Anträge für die Anwendung und die etwaige Verlängerung des besonderen
Besteuerungssystems für Forscher-Impatriates werden anhand der Besteuerungssystems für Forscher-Impatriates werden anhand der
Formulare gestellt, die auf der Website des Föderalen Öffentlichen Formulare gestellt, die auf der Website des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Finanzen zur Verfügung gestellt werden." Dienstes Finanzen zur Verfügung gestellt werden."
b) In Absatz 2, der § 2 wird, werden im einleitenden Satz zwischen den b) In Absatz 2, der § 2 wird, werden im einleitenden Satz zwischen den
Wörtern "Das Formular" und den Wörtern "enthält folgende Angaben und Wörtern "Das Formular" und den Wörtern "enthält folgende Angaben und
Vermerke" die Wörter "für den in Artikel 32/2 § 8 Absatz 1 des EStGB Vermerke" die Wörter "für den in Artikel 32/2 § 8 Absatz 1 des EStGB
92 erwähnten Antrag" eingefügt. 92 erwähnten Antrag" eingefügt.
c) Nach Absatz 2, der § 2 wird, wird ein § 3 mit folgendem Wortlaut c) Nach Absatz 2, der § 2 wird, wird ein § 3 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
" § 3 - Das Formular für den in Artikel 32/2 § 8 Absatz 2 des EStGB 92 " § 3 - Das Formular für den in Artikel 32/2 § 8 Absatz 2 des EStGB 92
erwähnten Antrag enthält folgende Angaben und Vermerke: erwähnten Antrag enthält folgende Angaben und Vermerke:
1. Angaben, die die Identifizierung des Steuerpflichtigen ermöglichen, 1. Angaben, die die Identifizierung des Steuerpflichtigen ermöglichen,
für den das Einverständnis zur Verlängerung der Anwendung des für den das Einverständnis zur Verlängerung der Anwendung des
besonderen Besteuerungssystems für Forscher-Impatriates beantragt besonderen Besteuerungssystems für Forscher-Impatriates beantragt
wird, wird,
2. Angaben, die die Identifizierung des Arbeitgebers oder der 2. Angaben, die die Identifizierung des Arbeitgebers oder der
Gesellschaft, der/die den Antrag einreicht, und gegebenenfalls Gesellschaft, der/die den Antrag einreicht, und gegebenenfalls
seines/ihres Bevollmächtigten ermöglichen, seines/ihres Bevollmächtigten ermöglichen,
3. Enddatum des ersten Zeitraums von fünf Jahren Tätigkeit in Belgien, 3. Enddatum des ersten Zeitraums von fünf Jahren Tätigkeit in Belgien,
4. Erklärung, dass der Steuerpflichtige, für den das Einverständnis 4. Erklärung, dass der Steuerpflichtige, für den das Einverständnis
zur Verlängerung der Anwendung des besonderen Besteuerungssystems zur Verlängerung der Anwendung des besonderen Besteuerungssystems
beantragt wird, ein Forscher-Impatriate im Sinne von Artikel 32/2 § 2 beantragt wird, ein Forscher-Impatriate im Sinne von Artikel 32/2 § 2
des EStGB 92 ist, des EStGB 92 ist,
5. als Anlage: Belege zur Untermauerung der in Nr. 4 erwähnten 5. als Anlage: Belege zur Untermauerung der in Nr. 4 erwähnten
Erklärung." Erklärung."
d) In Absatz 3, der § 4 Absatz 1 wird, werden zwischen den Wörtern d) In Absatz 3, der § 4 Absatz 1 wird, werden zwischen den Wörtern
"für die Anwendung" und den Wörtern "des besonderen "für die Anwendung" und den Wörtern "des besonderen
Besteuerungssystems" die Wörter "oder die Verlängerung" eingefügt. Besteuerungssystems" die Wörter "oder die Verlängerung" eingefügt.
e) In Absatz 4, der § 4 Absatz 2 wird, werden die Wörter "Das Muster e) In Absatz 4, der § 4 Absatz 2 wird, werden die Wörter "Das Muster
des Formulars wird" durch die Wörter "Die Muster der in den des Formulars wird" durch die Wörter "Die Muster der in den
Paragraphen 2 und 3 erwähnten Formulare werden" und die Wörter "in das Paragraphen 2 und 3 erwähnten Formulare werden" und die Wörter "in das
Formular" durch die Wörter "in die Formulare" ersetzt. Formular" durch die Wörter "in die Formulare" ersetzt.
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. September 2022 Gegeben zu Brüssel, den 1. September 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
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