Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du --
← Retour vers "Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 4 du 29 décembre 1969, relatif aux restitutions en matière de taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne la restitution mensuelle des crédits de T.V.A. en faveur de certains assujettis qui remplissent des obligations de service public. - Traduction allemande "
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 4 du 29 décembre 1969, relatif aux restitutions en matière de taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne la restitution mensuelle des crédits de T.V.A. en faveur de certains assujettis qui remplissent des obligations de service public. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 4 van 29 december 1969 met betrekking tot de teruggaven inzake belasting over de toegevoegde waarde wat betreft de maandelijkse teruggaaf van btw-kredieten aan bepaalde belastingplichtigen die openbare dienstverplichtingen vervullen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 1er FEVRIER 2022. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 4 du 29 décembre 1969, relatif aux restitutions en matière de taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne la restitution mensuelle des crédits de T.V.A. en faveur de certains assujettis qui remplissent des obligations de service public. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 1er février 2022 modifiant l'arrêté royal n° 4 du 29 décembre 1969, relatif aux restitutions en matière de taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne la restitution mensuelle des crédits de T.V.A. en faveur de certains assujettis qui remplissent des FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 1 FEBRUARI 2022. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 4 van 29 december 1969 met betrekking tot de teruggaven inzake belasting over de toegevoegde waarde wat betreft de maandelijkse teruggaaf van btw-kredieten aan bepaalde belastingplichtigen die openbare dienstverplichtingen vervullen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 februari 2022 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 4 van 29 december 1969 met betrekking tot de teruggaven inzake belasting over de toegevoegde waarde wat betreft de maandelijkse teruggaaf van btw-kredieten aan bepaalde belastingplichtigen die
obligations de service public (Moniteur belge du 14 février 2022, err. openbare dienstverplichtingen vervullen (Belgisch Staatsblad van 14
du 21 mars 2022). februari 2022, err. van 21 maart 2022).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
1. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 1. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im
Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich der monatlichen Erstattung von Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich der monatlichen Erstattung von
Mehrwertsteuergutschriften zugunsten bestimmter Steuerpflichtiger, die Mehrwertsteuergutschriften zugunsten bestimmter Steuerpflichtiger, die
Gemeinwohlverpflichtungen erfüllen Gemeinwohlverpflichtungen erfüllen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit vorliegendem Entwurf wird bezweckt, eine neue Anwendung der mit vorliegendem Entwurf wird bezweckt, eine neue Anwendung der
monatlichen Erstattung von Mehrwertsteuergutschriften zugunsten monatlichen Erstattung von Mehrwertsteuergutschriften zugunsten
bestimmter Steuerpflichtiger einzuführen, die periodische bestimmter Steuerpflichtiger einzuführen, die periodische
Mehrwertsteuererklärungen auf Monatsbasis einreichen und deren Mehrwertsteuererklärungen auf Monatsbasis einreichen und deren
Mehrwertsteuergutschriften, die sich aus diesen periodischen Mehrwertsteuergutschriften, die sich aus diesen periodischen
Steuererklärungen ergeben, in erheblichem Umfang aus Erwerben von Steuererklärungen ergeben, in erheblichem Umfang aus Erwerben von
Gütern und Dienstleistungen stammen, die sie im Rahmen einer oder Gütern und Dienstleistungen stammen, die sie im Rahmen einer oder
mehrerer ihnen von den Behörden auferlegter Gemeinwohlverpflichtungen mehrerer ihnen von den Behörden auferlegter Gemeinwohlverpflichtungen
tätigen. Mit dieser Maßnahme wird sichergestellt, dass diese tätigen. Mit dieser Maßnahme wird sichergestellt, dass diese
Steuerpflichtigen nicht auf Liquiditätsprobleme aufgrund der Steuer Steuerpflichtigen nicht auf Liquiditätsprobleme aufgrund der Steuer
stoßen, die von ihren Lieferern im Rahmen dieser stoßen, die von ihren Lieferern im Rahmen dieser
Gemeinwohlverpflichtungen in Rechnung gestellt wird. Gemeinwohlverpflichtungen in Rechnung gestellt wird.
Gemeinwohlverpflichtungen umfassen die verschiedenen Verpflichtungen, Gemeinwohlverpflichtungen umfassen die verschiedenen Verpflichtungen,
die zuständige Behörden Lieferern von Gütern oder die zuständige Behörden Lieferern von Gütern oder
Dienstleistungserbringern auferlegen, um das freie Funktionieren des Dienstleistungserbringern auferlegen, um das freie Funktionieren des
Markts im Sinne des Gemeinwohls zu verbessern. Diese Verpflichtungen Markts im Sinne des Gemeinwohls zu verbessern. Diese Verpflichtungen
werden von einer zuständigen Behörde im Hinblick auf die Lieferung werden von einer zuständigen Behörde im Hinblick auf die Lieferung
bestimmter Güter oder die Erbringung bestimmter Dienstleistungen von bestimmter Güter oder die Erbringung bestimmter Dienstleistungen von
allgemeinem Interesse festgelegt oder bestimmt, die ein allgemeinem Interesse festgelegt oder bestimmt, die ein
Marktteilnehmer unter Berücksichtigung seines eigenen wirtschaftlichen Marktteilnehmer unter Berücksichtigung seines eigenen wirtschaftlichen
Interesses nicht oder nicht im gleichen Umfang oder nicht zu den Interesses nicht oder nicht im gleichen Umfang oder nicht zu den
gleichen Bedingungen ohne jegliche Form von Gegenleistung geliefert gleichen Bedingungen ohne jegliche Form von Gegenleistung geliefert
beziehungsweise erbracht hätte (siehe zum Beispiel Artikel 2 Buchstabe beziehungsweise erbracht hätte (siehe zum Beispiel Artikel 2 Buchstabe
e) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und e) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche
Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates). Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates).
Solche Gemeinwohlverpflichtungen bestehen unter anderem auf dem Solche Gemeinwohlverpflichtungen bestehen unter anderem auf dem
Elektrizitäts- und Gasmarkt (in Bezug auf die ökologischen, Elektrizitäts- und Gasmarkt (in Bezug auf die ökologischen,
technischen und sozialen Aspekte der Energieversorgung), bei technischen und sozialen Aspekte der Energieversorgung), bei
Postdiensten und im Bereich öffentlicher Verkehr. Postdiensten und im Bereich öffentlicher Verkehr.
Obwohl Marktteilnehmer im Allgemeinen zum Teilvorsteuerabzug oder Obwohl Marktteilnehmer im Allgemeinen zum Teilvorsteuerabzug oder
sogar zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, tragen bestimmte sogar zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, tragen bestimmte
dieser Marktteilnehmer eine erhebliche Last im Zusammenhang mit der dieser Marktteilnehmer eine erhebliche Last im Zusammenhang mit der
Vorfinanzierung der Mehrwertsteuer, die sich aus den Erwerben ergibt, Vorfinanzierung der Mehrwertsteuer, die sich aus den Erwerben ergibt,
die aufgrund ihrer Gemeinwohlverpflichtungen erforderlich oder die aufgrund ihrer Gemeinwohlverpflichtungen erforderlich oder
vorgeschrieben sind. Ein bekannter Fall unter vielen anderen ist die vorgeschrieben sind. Ein bekannter Fall unter vielen anderen ist die
Situation der AG ELIA (Übertragungsnetzbetreiber), die aufgrund ihrer Situation der AG ELIA (Übertragungsnetzbetreiber), die aufgrund ihrer
Gemeinwohlverpflichtung grüne Zertifikate erwirbt, die Gemeinwohlverpflichtung grüne Zertifikate erwirbt, die
Offshore-Windparks im Rahmen der staatlichen Finanzierung der Offshore-Windparks im Rahmen der staatlichen Finanzierung der
Erzeugung erneuerbarer Energie auf See durch diese Parks ausgeben. Erzeugung erneuerbarer Energie auf See durch diese Parks ausgeben.
Auch andere Marktteilnehmer unterliegen solchen Auch andere Marktteilnehmer unterliegen solchen
Gemeinwohlverpflichtungen, die ihnen bestimmte Erwerbe oder Gemeinwohlverpflichtungen, die ihnen bestimmte Erwerbe oder
Investitionen auferlegen. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, Investitionen auferlegen. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache,
dass diese Marktteilnehmer ihr Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen dass diese Marktteilnehmer ihr Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen
können, erweisen sich Gemeinwohlverpflichtungen aufgrund der Fristen, können, erweisen sich Gemeinwohlverpflichtungen aufgrund der Fristen,
die für die Erstattung dieser Mehrwertsteuergutschriften vorgesehen die für die Erstattung dieser Mehrwertsteuergutschriften vorgesehen
sind, jedoch als belastend für ihren Cashflow (wenn die auf Ausgänge sind, jedoch als belastend für ihren Cashflow (wenn die auf Ausgänge
geschuldeten Steuern die auf Eingänge abzugsfähigen Steuern nicht geschuldeten Steuern die auf Eingänge abzugsfähigen Steuern nicht
ausgleichen). Außer wenn diese Steuerpflichtigen für einen der ausgleichen). Außer wenn diese Steuerpflichtigen für einen der
bestehenden Fälle der monatlichen Erstattung in Betracht kommen bestehenden Fälle der monatlichen Erstattung in Betracht kommen
(Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 oder 4 des Königlichen Erlasses Nr. 4 (Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 oder 4 des Königlichen Erlasses Nr. 4
vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der
Mehrwertsteuer (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 4")), können sie Mehrwertsteuer (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 4")), können sie
diese Erstattung nämlich nur auf Quartalsbasis (in ihrer diese Erstattung nämlich nur auf Quartalsbasis (in ihrer
vierteljährlichen Erklärung oder in der monatlichen Erklärung in Bezug vierteljährlichen Erklärung oder in der monatlichen Erklärung in Bezug
auf den letzten Monat jedes Kalenderquartals) beantragen, wobei die auf den letzten Monat jedes Kalenderquartals) beantragen, wobei die
Anweisung dieser Erstattung dann binnen zwei oder drei Monaten nach Anweisung dieser Erstattung dann binnen zwei oder drei Monaten nach
dem Antrag erfolgt (Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und § 3 Absatz dem Antrag erfolgt (Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und § 3 Absatz
3 erster Satz des Königlichen Erlasses Nr. 4). Diese Frist zwischen 3 erster Satz des Königlichen Erlasses Nr. 4). Diese Frist zwischen
der Zahlung der Steuer an die Lieferer und dem Zeitpunkt, zu dem diese der Zahlung der Steuer an die Lieferer und dem Zeitpunkt, zu dem diese
Steuer tatsächlich von diesen Steuerpflichtigen zurückgefordert wird, Steuer tatsächlich von diesen Steuerpflichtigen zurückgefordert wird,
kann ein finanzielles Hindernis für die Ausübung ihrer Tätigkeit und kann ein finanzielles Hindernis für die Ausübung ihrer Tätigkeit und
damit für die Erfüllung ihrer Gemeinwohlverpflichtungen darstellen. damit für die Erfüllung ihrer Gemeinwohlverpflichtungen darstellen.
Diese günstige Maßnahme der monatlichen Erstattung von Diese günstige Maßnahme der monatlichen Erstattung von
Mehrwertsteuergutschriften stellt somit eine Art öffentlicher Beihilfe Mehrwertsteuergutschriften stellt somit eine Art öffentlicher Beihilfe
für die Lasten dar, die die zuständige Behörde diesen Marktteilnehmern für die Lasten dar, die die zuständige Behörde diesen Marktteilnehmern
in Form von Gemeinwohlverpflichtungen auferlegt und nicht auf anderen in Form von Gemeinwohlverpflichtungen auferlegt und nicht auf anderen
Steuerpflichtigen lasten, die sich gegebenenfalls auch in einer Steuerpflichtigen lasten, die sich gegebenenfalls auch in einer
Situation mit wiederkehrenden Mehrwertsteuergutschriften befinden Situation mit wiederkehrenden Mehrwertsteuergutschriften befinden
würden. Diese Maßnahme ist daher mit dem Grundsatz der Gleichheit in würden. Diese Maßnahme ist daher mit dem Grundsatz der Gleichheit in
Steuerangelegenheiten vereinbar, da die Situation der Steuerangelegenheiten vereinbar, da die Situation der
Steuerpflichtigen unterschiedlich ist, je nachdem, ob sie einer Steuerpflichtigen unterschiedlich ist, je nachdem, ob sie einer
Gemeinwohlverpflichtung unterliegen oder nicht, die für sie eine Gemeinwohlverpflichtung unterliegen oder nicht, die für sie eine
Erhöhung der Anzahl Eingänge mit sich bringt (siehe Punkt 6 des Erhöhung der Anzahl Eingänge mit sich bringt (siehe Punkt 6 des
Gutachtens Nr. 70.778/3 des Staatsrates vom 24. Januar 2022), was zu Gutachtens Nr. 70.778/3 des Staatsrates vom 24. Januar 2022), was zu
höheren Abzügen von Mehrwertsteuerbeträgen und somit zu einer höheren höheren Abzügen von Mehrwertsteuerbeträgen und somit zu einer höheren
Last im Zusammenhang mit der Vorfinanzierung der Mehrwertsteuer führt. Last im Zusammenhang mit der Vorfinanzierung der Mehrwertsteuer führt.
Durch diesen Königlichen Erlass wird Artikel 81 des Königlichen Durch diesen Königlichen Erlass wird Artikel 81 des Königlichen
Erlasses Nr. 4 entsprechend abgeändert. Unter Berücksichtigung der Erlasses Nr. 4 entsprechend abgeändert. Unter Berücksichtigung der
Struktur der verschiedenen Paragraphen dieses Artikels 81 des Struktur der verschiedenen Paragraphen dieses Artikels 81 des
Königlichen Erlasses Nr. 4 werden in dieser Bestimmung mehrere Königlichen Erlasses Nr. 4 werden in dieser Bestimmung mehrere
Abänderungen vorgenommen. Abänderungen vorgenommen.
Vorliegender Entwurf war Gegenstand des vorerwähnten Gutachtens Nr. Vorliegender Entwurf war Gegenstand des vorerwähnten Gutachtens Nr.
70.778/3 des Staatsrates. Allen Bemerkungen in diesem Gutachten ist 70.778/3 des Staatsrates. Allen Bemerkungen in diesem Gutachten ist
Rechnung getragen worden. Rechnung getragen worden.
Kommentar zu den Artikeln Kommentar zu den Artikeln
Artikel 1 Artikel 1
In Artikel 1 Nr. 1 des Entwurfs wird daher der Anwendungsbereich der In Artikel 1 Nr. 1 des Entwurfs wird daher der Anwendungsbereich der
Regelung der monatlichen Erstattung der Mehrwertsteuergutschrift auf Regelung der monatlichen Erstattung der Mehrwertsteuergutschrift auf
eine neue Kategorie von Steuerpflichtigen ausgedehnt, nämlich eine neue Kategorie von Steuerpflichtigen ausgedehnt, nämlich
Steuerpflichtige, die keine in Artikel 55 § 3 Absatz 2 des Steuerpflichtige, die keine in Artikel 55 § 3 Absatz 2 des
Gesetzbuches erwähnten Steuerpflichtigen sind (das heißt andere Gesetzbuches erwähnten Steuerpflichtigen sind (das heißt andere
Steuerpflichtige als jene, die nicht in Belgien ansässig sind und Steuerpflichtige als jene, die nicht in Belgien ansässig sind und
durch eine vorab unter einer globalen Nummer zugelassene Person durch eine vorab unter einer globalen Nummer zugelassene Person
vertreten werden), die periodische Mehrwertsteuererklärungen auf vertreten werden), die periodische Mehrwertsteuererklärungen auf
Monatsbasis einreichen und die einer oder mehreren Monatsbasis einreichen und die einer oder mehreren
Gemeinwohlverpflichtungen unterliegen, indem in Artikel 81 § 2 Absatz Gemeinwohlverpflichtungen unterliegen, indem in Artikel 81 § 2 Absatz
1 des Königlichen Erlasses Nr. 4 eine neue Nummer 5 eingefügt wird. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 4 eine neue Nummer 5 eingefügt wird.
Dieser neue Fall der monatlichen Erstattung unterliegt sowohl der Dieser neue Fall der monatlichen Erstattung unterliegt sowohl der
Grundbedingung, dass für diese Steuerpflichtigen eine oder mehrere Grundbedingung, dass für diese Steuerpflichtigen eine oder mehrere
Gemeinwohlverpflichtungen bestehen, als auch einer Reihe zusätzlicher Gemeinwohlverpflichtungen bestehen, als auch einer Reihe zusätzlicher
Bedingungen. Mehrere Bedingungen ähneln denen, die für die Anwendung Bedingungen. Mehrere Bedingungen ähneln denen, die für die Anwendung
der in Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 4 der in Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 4
erwähnten monatlichen Erstattung gelten. erwähnten monatlichen Erstattung gelten.
Die erste Bedingung bezieht sich auf den Mindestbetrag der Die erste Bedingung bezieht sich auf den Mindestbetrag der
Mehrwertsteuergutschrift, der aus der Einreichung der periodischen Mehrwertsteuergutschrift, der aus der Einreichung der periodischen
Steuererklärung hervorgeht, in der der Erstattungsantrag gestellt Steuererklärung hervorgeht, in der der Erstattungsantrag gestellt
wird. Dieser Betrag beläuft sich auf 50 EUR. wird. Dieser Betrag beläuft sich auf 50 EUR.
Die zweite Bedingung bezieht sich auf den Betrag der Die zweite Bedingung bezieht sich auf den Betrag der
Mehrwertsteuergutschrift des Steuerpflichtigen für das vorhergehende Mehrwertsteuergutschrift des Steuerpflichtigen für das vorhergehende
Kalenderjahr. Genau wie bei der in Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 des Kalenderjahr. Genau wie bei der in Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 des
Königlichen Erlasses Nr. 4 erwähnten klassischen monatlichen Königlichen Erlasses Nr. 4 erwähnten klassischen monatlichen
Erstattung muss der Steuerpflichtige in dem Kalenderjahr vor dem Erstattung muss der Steuerpflichtige in dem Kalenderjahr vor dem
Antrag einen Überschuss von mindestens 12.000 EUR zu seinem Vorteil Antrag einen Überschuss von mindestens 12.000 EUR zu seinem Vorteil
gehabt haben. Für Steuerpflichtige, die zum ersten Mal einer oder gehabt haben. Für Steuerpflichtige, die zum ersten Mal einer oder
mehreren Gemeinwohlverpflichtungen unterliegen, beträgt der mehreren Gemeinwohlverpflichtungen unterliegen, beträgt der
Mehrwertsteuerüberschuss für den Zeitraum, für den die Erstattung Mehrwertsteuerüberschuss für den Zeitraum, für den die Erstattung
beantragt wird, mindestens 1.000 EUR. Dieser Betrag entspricht auf beantragt wird, mindestens 1.000 EUR. Dieser Betrag entspricht auf
Monatsbasis anteilsmäßig dem in der Grundregel aufgenommenen Betrag Monatsbasis anteilsmäßig dem in der Grundregel aufgenommenen Betrag
(vgl. in diesem Sinne Punkt 5 des vorerwähnten Gutachtens Nr. 70.778/3 (vgl. in diesem Sinne Punkt 5 des vorerwähnten Gutachtens Nr. 70.778/3
des Staatsrates). Da die monatliche Erstattung eine Abweichung vom des Staatsrates). Da die monatliche Erstattung eine Abweichung vom
Grundprinzip der vierteljährlichen Erstattung darstellt, ist diese Grundprinzip der vierteljährlichen Erstattung darstellt, ist diese
Regelung nämlich nur für Situationen bestimmt, in denen eine Regelung nämlich nur für Situationen bestimmt, in denen eine
beschleunigte Erstattung dieser Gutschriften in wirtschaftlicher oder beschleunigte Erstattung dieser Gutschriften in wirtschaftlicher oder
finanzieller Hinsicht gerechtfertigt ist, was in der Regel der Fall finanzieller Hinsicht gerechtfertigt ist, was in der Regel der Fall
ist, wenn es sich dabei um erhebliche und wiederkehrende ist, wenn es sich dabei um erhebliche und wiederkehrende
Mehrwertsteuergutschriften handelt. Mehrwertsteuergutschriften handelt.
Als Antwort auf Punkt 6 des vorerwähnten Gutachtens Nr. 70.778/3 des Als Antwort auf Punkt 6 des vorerwähnten Gutachtens Nr. 70.778/3 des
Staatsrates muss klargestellt werden, dass diese Maßnahme Staatsrates muss klargestellt werden, dass diese Maßnahme
unterschiedslos auf alle Steuerpflichtigen anwendbar ist, die einer unterschiedslos auf alle Steuerpflichtigen anwendbar ist, die einer
oder mehreren Gemeinwohlverpflichtungen unterliegen. Dabei ist es oder mehreren Gemeinwohlverpflichtungen unterliegen. Dabei ist es
nicht relevant, ob Steuerpflichtige solchen Verpflichtungen ab nicht relevant, ob Steuerpflichtige solchen Verpflichtungen ab
Inkrafttreten dieses Königlichen Erlasses unterliegen oder ob sie Inkrafttreten dieses Königlichen Erlasses unterliegen oder ob sie
ihnen bereits vorher unterworfen waren, sofern sie die Bedingungen für ihnen bereits vorher unterworfen waren, sofern sie die Bedingungen für
die Anwendung dieser Maßnahme erfüllen. Dies gilt insbesondere für die die Anwendung dieser Maßnahme erfüllen. Dies gilt insbesondere für die
Beträge und den Prozentsatz der Beträge (siehe weiter unten), die je Beträge und den Prozentsatz der Beträge (siehe weiter unten), die je
nach Fall während des Kalenderjahres vor dem Inkrafttreten oder nach Fall während des Kalenderjahres vor dem Inkrafttreten oder
während des betreffenden Erklärungszeitraums abgezogen wurden. während des betreffenden Erklärungszeitraums abgezogen wurden.
Die Beträge von 12.000 und 1.000 EUR sind keine kumulativen Die Beträge von 12.000 und 1.000 EUR sind keine kumulativen
Bedingungen, sondern schließen sich gegenseitig aus. Entweder Bedingungen, sondern schließen sich gegenseitig aus. Entweder
unterliegt der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt des Inkrafttretens unterliegt der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Erlasses bereits einer Gemeinwohlverpflichtung oder nicht. Im dieses Erlasses bereits einer Gemeinwohlverpflichtung oder nicht. Im
ersten Fall ist der Betrag von 12.000 EUR anwendbar. Im zweiten Fall ersten Fall ist der Betrag von 12.000 EUR anwendbar. Im zweiten Fall
ist der Betrag von 1.000 EUR anwendbar. Damit dies deutlicher aus dem ist der Betrag von 1.000 EUR anwendbar. Damit dies deutlicher aus dem
Text hervorgeht, wurde der neue Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 5 Text hervorgeht, wurde der neue Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 5
Buchstabe a) des Königlichen Erlasses Nr. 4 im Vergleich zu dem Text, Buchstabe a) des Königlichen Erlasses Nr. 4 im Vergleich zu dem Text,
der dem Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt worden ist, leicht der dem Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt worden ist, leicht
umformuliert. umformuliert.
Die dritte Bedingung (neben den Bedingungen, die für andere Fälle Die dritte Bedingung (neben den Bedingungen, die für andere Fälle
monatlicher oder vierteljährlicher Erstattung gelten, siehe weiter monatlicher oder vierteljährlicher Erstattung gelten, siehe weiter
unten) bezieht sich auf die besondere Situation, die von dieser unten) bezieht sich auf die besondere Situation, die von dieser
Bestimmung erfasst wird. Wie bereits in der Einleitung angegeben, wird Bestimmung erfasst wird. Wie bereits in der Einleitung angegeben, wird
mit dieser Maßnahme nämlich darauf abgezielt, Marktteilnehmer, die mit dieser Maßnahme nämlich darauf abgezielt, Marktteilnehmer, die
eine oder mehrere ihnen von den Behörden auferlegte eine oder mehrere ihnen von den Behörden auferlegte
Gemeinwohlverpflichtungen erfüllen, vor etwaigen Liquiditätsproblemen Gemeinwohlverpflichtungen erfüllen, vor etwaigen Liquiditätsproblemen
zu schützen. Diese präferentielle Erstattungsregelung ist durch das zu schützen. Diese präferentielle Erstattungsregelung ist durch das
Bestehen solcher von den Behörden auferlegten Verpflichtungen Bestehen solcher von den Behörden auferlegten Verpflichtungen
gerechtfertigt (siehe weiter unten). Folglich ist in der neuen gerechtfertigt (siehe weiter unten). Folglich ist in der neuen
Bestimmung vorgesehen, dass die Mehrwertsteuergutschrift ("der Bestimmung vorgesehen, dass die Mehrwertsteuergutschrift ("der
Überschuss"), die dem Steuerpflichtigen erstattet werden kann, aus Überschuss"), die dem Steuerpflichtigen erstattet werden kann, aus
Beträgen stammt, die während desselben Zeitraums eines Kalenderjahres Beträgen stammt, die während desselben Zeitraums eines Kalenderjahres
abgezogen und für mindestens 30 Prozent durch Erwerbe von Gütern und abgezogen und für mindestens 30 Prozent durch Erwerbe von Gütern und
Dienstleistungen erzielt werden, die der Steuerpflichtige aufgrund Dienstleistungen erzielt werden, die der Steuerpflichtige aufgrund
einer oder mehrerer ihm obliegender Gemeinwohlverpflichtungen getätigt einer oder mehrerer ihm obliegender Gemeinwohlverpflichtungen getätigt
hat. hat.
Beispiel 1 Beispiel 1
Ein Steuerpflichtiger reicht im Laufe eines Kalenderjahres zwölf Ein Steuerpflichtiger reicht im Laufe eines Kalenderjahres zwölf
periodische Mehrwertsteuererklärungen mit einer kumulativen periodische Mehrwertsteuererklärungen mit einer kumulativen
Mehrwertsteuergutschrift (Raster [72] der Erklärungen) von 18.000 EUR Mehrwertsteuergutschrift (Raster [72] der Erklärungen) von 18.000 EUR
ein. Diese Mehrwertsteuergutschrift ergibt sich aus der Differenz ein. Diese Mehrwertsteuergutschrift ergibt sich aus der Differenz
zwischen dem Gesamtwert der abgezogenen Beträge (30.000 EUR - Raster zwischen dem Gesamtwert der abgezogenen Beträge (30.000 EUR - Raster
[YY] der Erklärungen) und dem Gesamtwert der für dieses Kalenderjahr [YY] der Erklärungen) und dem Gesamtwert der für dieses Kalenderjahr
geschuldeten Steuern (12.000 EUR - Raster [XX] der Erklärungen). Um geschuldeten Steuern (12.000 EUR - Raster [XX] der Erklärungen). Um
die monatliche Erstattung in Anspruch nehmen zu können, ist es neben die monatliche Erstattung in Anspruch nehmen zu können, ist es neben
den Bedingungen in Bezug auf die Beträge (die den Bedingungen in Bezug auf die Beträge (die
Mehrwertsteuergutschrift, deren Erstattung beantragt wird, beträgt für Mehrwertsteuergutschrift, deren Erstattung beantragt wird, beträgt für
den betreffenden Erklärungszeitraum mindestens 50 EUR und der den betreffenden Erklärungszeitraum mindestens 50 EUR und der
Gesamtwert der Mehrwertsteuergutschriften während des vorhergehenden Gesamtwert der Mehrwertsteuergutschriften während des vorhergehenden
Jahres beträgt mindestens 12.000 EUR) auch erforderlich, dass der Jahres beträgt mindestens 12.000 EUR) auch erforderlich, dass der
abzugsfähige Mehrwertsteuerbetrag von 30.000 EUR mindestens 10.000 EUR abzugsfähige Mehrwertsteuerbetrag von 30.000 EUR mindestens 10.000 EUR
abzugsfähiger Mehrwertsteuer umfasst, die durch Erwerbe von Gütern und abzugsfähiger Mehrwertsteuer umfasst, die durch Erwerbe von Gütern und
Dienstleistungen erzielt werden, die der Steuerpflichtige aufgrund Dienstleistungen erzielt werden, die der Steuerpflichtige aufgrund
seiner Gemeinwohlverpflichtung tätigt. seiner Gemeinwohlverpflichtung tätigt.
Beispiel 2 Beispiel 2
Ein Steuerpflichtiger, der für das erste Jahr an eine Ein Steuerpflichtiger, der für das erste Jahr an eine
Gemeinwohlverpflichtung gebunden ist, reicht im Laufe eines Zeitraums Gemeinwohlverpflichtung gebunden ist, reicht im Laufe eines Zeitraums
eine periodische Mehrwertsteuererklärung mit einer eine periodische Mehrwertsteuererklärung mit einer
Mehrwertsteuergutschrift (Raster [72] der Erklärung) von 2.000 EUR Mehrwertsteuergutschrift (Raster [72] der Erklärung) von 2.000 EUR
ein. Diese Mehrwertsteuergutschrift ergibt sich aus der Differenz ein. Diese Mehrwertsteuergutschrift ergibt sich aus der Differenz
zwischen dem Wert der abgezogenen Beträge (6.000 EUR - Raster [YY] der zwischen dem Wert der abgezogenen Beträge (6.000 EUR - Raster [YY] der
Erklärung) und dem Wert der für den Zeitraum geschuldeten Steuern Erklärung) und dem Wert der für den Zeitraum geschuldeten Steuern
(4.000 EUR - Raster [XX] der Erklärung). Um die monatliche Erstattung (4.000 EUR - Raster [XX] der Erklärung). Um die monatliche Erstattung
in Anspruch nehmen zu können, ist es neben den Bedingungen in Bezug in Anspruch nehmen zu können, ist es neben den Bedingungen in Bezug
auf die Beträge (die Mehrwertsteuergutschrift, deren Erstattung auf die Beträge (die Mehrwertsteuergutschrift, deren Erstattung
beantragt wird, beträgt für den betreffenden Erklärungszeitraum beantragt wird, beträgt für den betreffenden Erklärungszeitraum
mindestens 1.000 EUR) auch erforderlich, dass der abzugsfähige mindestens 1.000 EUR) auch erforderlich, dass der abzugsfähige
Mehrwertsteuerbetrag von 6.000 EUR mindestens 2.000 EUR abzugsfähiger Mehrwertsteuerbetrag von 6.000 EUR mindestens 2.000 EUR abzugsfähiger
Mehrwertsteuer umfasst, die durch Erwerbe von Gütern und Mehrwertsteuer umfasst, die durch Erwerbe von Gütern und
Dienstleistungen erzielt werden, die der Steuerpflichtige aufgrund Dienstleistungen erzielt werden, die der Steuerpflichtige aufgrund
seiner Gemeinwohlverpflichtung tätigt. seiner Gemeinwohlverpflichtung tätigt.
Als Antwort auf die Bemerkungen des Staatsrates in Punkt 7 seines Als Antwort auf die Bemerkungen des Staatsrates in Punkt 7 seines
vorerwähnten Gutachtens Nr. 70.778/3 wird verdeutlicht, dass: vorerwähnten Gutachtens Nr. 70.778/3 wird verdeutlicht, dass:
- sich der Prozentsatz von 30 Prozent daher auf die Beträge bezieht, - sich der Prozentsatz von 30 Prozent daher auf die Beträge bezieht,
die während des vorhergehenden Kalenderjahres (oder während des die während des vorhergehenden Kalenderjahres (oder während des
betreffenden Erklärungszeitraums im ersten Jahr, in dem der betreffenden Erklärungszeitraums im ersten Jahr, in dem der
Steuerpflichtige an eine Gemeinwohlverpflichtung gebunden ist) Steuerpflichtige an eine Gemeinwohlverpflichtung gebunden ist)
abgezogen werden, abgezogen werden,
- der Prozentsatz von 30 Prozent einfach aus der in Artikel 81 § 2 Nr. - der Prozentsatz von 30 Prozent einfach aus der in Artikel 81 § 2 Nr.
3 des Königlichen Erlasses Nr. 4 bestehenden Regel ("klassische" 3 des Königlichen Erlasses Nr. 4 bestehenden Regel ("klassische"
Regelung der monatlichen Erstattung) übernommen worden ist, die sich Regelung der monatlichen Erstattung) übernommen worden ist, die sich
auf den erzielten Umsatz bezieht, während es sich in diesem Fall um auf den erzielten Umsatz bezieht, während es sich in diesem Fall um
die abgezogenen Beträge handelt, die abgezogenen Beträge handelt,
- folglich mit diesem Prozentsatz in vorliegendem Fall sichergestellt - folglich mit diesem Prozentsatz in vorliegendem Fall sichergestellt
wird, dass diese Maßnahme nur Steuerpflichtige betrifft, bei denen ein wird, dass diese Maßnahme nur Steuerpflichtige betrifft, bei denen ein
wesentlicher Teil der abgezogenen Mehrwertsteuerbeträge aus Eingängen wesentlicher Teil der abgezogenen Mehrwertsteuerbeträge aus Eingängen
hervorgeht, die sich aus ihren Gemeinwohlverpflichtungen ergeben. hervorgeht, die sich aus ihren Gemeinwohlverpflichtungen ergeben.
Neben der Einführung dieses neuen Falls der monatlichen Erstattung in Neben der Einführung dieses neuen Falls der monatlichen Erstattung in
den neuen Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses Nr. 4 den neuen Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses Nr. 4
werden in diesem Artikel aus Gründen der Kohärenz des gesamten Systems werden in diesem Artikel aus Gründen der Kohärenz des gesamten Systems
noch andere Abänderungen vorgenommen. noch andere Abänderungen vorgenommen.
In Artikel 1 Nr. 2 des Entwurfs wird somit Artikel 81 § 2 Absatz 2 des In Artikel 1 Nr. 2 des Entwurfs wird somit Artikel 81 § 2 Absatz 2 des
Königlichen Erlasses Nr. 4 ersetzt, damit die Bedingung, gemäß der Königlichen Erlasses Nr. 4 ersetzt, damit die Bedingung, gemäß der
alle Erklärungen in Bezug auf die Umsätze des laufenden Jahres alle Erklärungen in Bezug auf die Umsätze des laufenden Jahres
spätestens am zwanzigsten Tag des Monats eingereicht werden, der auf spätestens am zwanzigsten Tag des Monats eingereicht werden, der auf
den Monat folgt, bei dessen Ablauf die vom Staat geschuldete Summe den Monat folgt, bei dessen Ablauf die vom Staat geschuldete Summe
festgestellt wird, auf diesen neuen Fall der monatlichen Erstattung festgestellt wird, auf diesen neuen Fall der monatlichen Erstattung
ausgeweitet wird. Wie bei den beiden anderen Fällen der monatlichen ausgeweitet wird. Wie bei den beiden anderen Fällen der monatlichen
Erstattung wird klargestellt, dass diese periodischen Erstattung wird klargestellt, dass diese periodischen
Steuererklärungen ausschließlich elektronisch eingereicht werden (was Steuererklärungen ausschließlich elektronisch eingereicht werden (was
im Prinzip für alle Steuerpflichtigen obligatorisch ist). im Prinzip für alle Steuerpflichtigen obligatorisch ist).
In Artikel 1 Nr. 3 des Entwurfs wird Artikel 81 § 3 Absatz 3 des In Artikel 1 Nr. 3 des Entwurfs wird Artikel 81 § 3 Absatz 3 des
Königlichen Erlasses Nr. 4 abgeändert, damit Steuerpflichtigen, die Königlichen Erlasses Nr. 4 abgeändert, damit Steuerpflichtigen, die
die Bedingungen für die Anwendung dieser monatlichen Erstattung die Bedingungen für die Anwendung dieser monatlichen Erstattung
erfüllen, selbstverständlich auch eine Erstattung spätestens im erfüllen, selbstverständlich auch eine Erstattung spätestens im
zweiten Monat nach dem Zeitraum, auf den sich die monatliche Erklärung zweiten Monat nach dem Zeitraum, auf den sich die monatliche Erklärung
bezieht, gewährt werden kann. bezieht, gewährt werden kann.
In Artikel 1 Nr. 4 des Entwurfs wird Artikel 81 § 5 Absatz 1 des In Artikel 1 Nr. 4 des Entwurfs wird Artikel 81 § 5 Absatz 1 des
Königlichen Erlasses Nr. 4 ersetzt, damit in diesem Fall der Königlichen Erlasses Nr. 4 ersetzt, damit in diesem Fall der
monatlichen Erstattung genauso wie im Fall der in Artikel 81 § 2 monatlichen Erstattung genauso wie im Fall der in Artikel 81 § 2
Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 4 erwähnten monatlichen Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 4 erwähnten monatlichen
Erstattung vorgesehen wird, dass für die Gewährung des Anspruchs auf Erstattung vorgesehen wird, dass für die Gewährung des Anspruchs auf
diese monatliche Erstattung die Erteilung einer Erlaubnis durch den diese monatliche Erstattung die Erteilung einer Erlaubnis durch den
zuständigen Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung, zuständigen Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung,
dem der Steuerpflichtige untersteht, erforderlich ist (diese dem der Steuerpflichtige untersteht, erforderlich ist (diese
Abänderung wird genutzt, um diese Formulierung für die Bezeichnung des Abänderung wird genutzt, um diese Formulierung für die Bezeichnung des
für die Erteilung dieser Erlaubnis zuständigen Dienstes anstelle des für die Erteilung dieser Erlaubnis zuständigen Dienstes anstelle des
Begriffs "Leiter des Mehrwertsteueramtes" zu verwenden). Diese Begriffs "Leiter des Mehrwertsteueramtes" zu verwenden). Diese
Erlaubnis wird vor dem ersten Erstattungsantrag erteilt, sofern der Erlaubnis wird vor dem ersten Erstattungsantrag erteilt, sofern der
Verwaltung rechtzeitig alle erforderlichen Informationen vorliegen. Da Verwaltung rechtzeitig alle erforderlichen Informationen vorliegen. Da
es sich nämlich um einen sehr spezifischen Fall der monatlichen es sich nämlich um einen sehr spezifischen Fall der monatlichen
Erstattung handelt, werden alle Bedingungen für ihre Anwendung von der Erstattung handelt, werden alle Bedingungen für ihre Anwendung von der
Verwaltung sorgfältig geprüft. Verwaltung sorgfältig geprüft.
Infolge der Einführung dieser Maßnahme wird in Artikel 1 Nr. 5 des Infolge der Einführung dieser Maßnahme wird in Artikel 1 Nr. 5 des
Entwurfs Artikel 81 § 5 Absatz 5 des Königlichen Erlasses Nr. 4 Entwurfs Artikel 81 § 5 Absatz 5 des Königlichen Erlasses Nr. 4
abgeändert. In dieser Bestimmung ist vorgesehen, dass der Minister der abgeändert. In dieser Bestimmung ist vorgesehen, dass der Minister der
Finanzen oder sein Beauftragter in Bezug auf den an das vorhergehende Finanzen oder sein Beauftragter in Bezug auf den an das vorhergehende
Kalenderjahr gebundenen Bezugszeitraum (für die Berechnung des Kalenderjahr gebundenen Bezugszeitraum (für die Berechnung des
Mindestbetrags von 12.000 EUR Mehrwertsteuergutschrift zum Vorteil des Mindestbetrags von 12.000 EUR Mehrwertsteuergutschrift zum Vorteil des
Steuerpflichtigen) bestimmen kann, dass dieses vorhergehende Steuerpflichtigen) bestimmen kann, dass dieses vorhergehende
"Kalenderjahr" (Begriff, der gemäß Punkt 8 des vorerwähnten Gutachtens "Kalenderjahr" (Begriff, der gemäß Punkt 8 des vorerwähnten Gutachtens
Nr. 70.778/3 des Staatsrates angemessener ist als "Zeitraum") durch Nr. 70.778/3 des Staatsrates angemessener ist als "Zeitraum") durch
einen zwölfmonatigen Zeitraum, der dem Antrag auf Erlaubnis vorangeht, einen zwölfmonatigen Zeitraum, der dem Antrag auf Erlaubnis vorangeht,
ersetzt wird. Dieselbe Regel wird mutatis mutandis auf diesen neuen ersetzt wird. Dieselbe Regel wird mutatis mutandis auf diesen neuen
Fall der monatlichen Erstattung zugunsten von Steuerpflichtigen für Fall der monatlichen Erstattung zugunsten von Steuerpflichtigen für
anwendbar erklärt, die bestimmte Gemeinwohlverpflichtungen erfüllen, anwendbar erklärt, die bestimmte Gemeinwohlverpflichtungen erfüllen,
die für sie erhebliche erstattungsfähige Mehrwertsteuergutschriften die für sie erhebliche erstattungsfähige Mehrwertsteuergutschriften
mit sich bringen. mit sich bringen.
Schließlich wird in Artikel 1 Nr. 6 des Entwurfs Artikel 81 § 5 Absatz Schließlich wird in Artikel 1 Nr. 6 des Entwurfs Artikel 81 § 5 Absatz
7 des Königlichen Erlasses Nr. 4 ersetzt, damit diese Bestimmung auch 7 des Königlichen Erlasses Nr. 4 ersetzt, damit diese Bestimmung auch
auf diesen neuen Fall der monatlichen Erstattung anwendbar gemacht auf diesen neuen Fall der monatlichen Erstattung anwendbar gemacht
wird. In dieser Bestimmung ist vorgesehen, dass die Verwaltung die wird. In dieser Bestimmung ist vorgesehen, dass die Verwaltung die
Erlaubnis, die für die Inanspruchnahme dieser monatlichen Erstattung Erlaubnis, die für die Inanspruchnahme dieser monatlichen Erstattung
erforderlich ist, jederzeit entziehen kann, wenn sie feststellt, dass erforderlich ist, jederzeit entziehen kann, wenn sie feststellt, dass
der Steuerpflichtige insbesondere im Hinblick auf die in § 2 Absatz 1 der Steuerpflichtige insbesondere im Hinblick auf die in § 2 Absatz 1
Nr. 3 erwähnten Steuerbefreiungen die an den Erhalt dieser Erstattung Nr. 3 erwähnten Steuerbefreiungen die an den Erhalt dieser Erstattung
gestellten Sonderbedingungen (das heißt "wie erwähnt in § 2 Absatz 1 gestellten Sonderbedingungen (das heißt "wie erwähnt in § 2 Absatz 1
Nr. 3") nicht mehr erfüllt. Diese Abänderung wird genutzt, um diese Nr. 3") nicht mehr erfüllt. Diese Abänderung wird genutzt, um diese
Bestimmung neu zu formulieren, damit alle Bedingungen für die Bestimmung neu zu formulieren, damit alle Bedingungen für die
Anwendung dieser beiden Fälle der erlaubnispflichtigen monatlichen Anwendung dieser beiden Fälle der erlaubnispflichtigen monatlichen
Erstattung im Allgemeinen abgedeckt werden. Die Tatsache, dass der Erstattung im Allgemeinen abgedeckt werden. Die Tatsache, dass der
Steuerpflichtige aufgrund einer Änderung der Tätigkeit oder der Steuerpflichtige aufgrund einer Änderung der Tätigkeit oder der
voraussichtlichen Betriebsverhältnisse keine Umsätze mehr bewirkt, für voraussichtlichen Betriebsverhältnisse keine Umsätze mehr bewirkt, für
die er Anspruch auf die in § 2 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten die er Anspruch auf die in § 2 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten
Steuerbefreiungen erheben kann, und zwar im Sinne der derzeitigen Steuerbefreiungen erheben kann, und zwar im Sinne der derzeitigen
Bestimmung, entspricht eigentlich der Nichteinhaltung einer der Bestimmung, entspricht eigentlich der Nichteinhaltung einer der
Bedingungen für die Anwendung der in Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 des Bedingungen für die Anwendung der in Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 des
Königlichen Erlasses Nr. 4 erwähnten monatlichen Erstattung. Folglich Königlichen Erlasses Nr. 4 erwähnten monatlichen Erstattung. Folglich
ist im neuen Text fortan Folgendes vorgesehen: "Wenn die Verwaltung ist im neuen Text fortan Folgendes vorgesehen: "Wenn die Verwaltung
feststellt, dass der Steuerpflichtige die in § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 5 feststellt, dass der Steuerpflichtige die in § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 5
erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt, kann sie die Erlaubnis erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt, kann sie die Erlaubnis
jederzeit durch einen mit Gründen versehenen Beschluss entziehen." jederzeit durch einen mit Gründen versehenen Beschluss entziehen."
Artikel 2 Artikel 2
In Artikel 2 dieses Entwurfs ist bestimmt, dass diese Abänderungen auf In Artikel 2 dieses Entwurfs ist bestimmt, dass diese Abänderungen auf
Erstattungsanträge in Bezug auf Erklärungszeiträume anwendbar sind, Erstattungsanträge in Bezug auf Erklärungszeiträume anwendbar sind,
die frühestens am 1. Januar 2022 beginnen, damit die sofortige die frühestens am 1. Januar 2022 beginnen, damit die sofortige
Anwendung dieser Abänderungen aufgrund der neuen Anwendung dieser Abänderungen aufgrund der neuen
Gemeinwohlverpflichtungen, die bestimmten Marktteilnehmern ab dem 1. Gemeinwohlverpflichtungen, die bestimmten Marktteilnehmern ab dem 1.
Januar 2022 auferlegt werden, ermöglicht wird. Januar 2022 auferlegt werden, ermöglicht wird.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
1. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 1. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im
Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich der monatlichen Erstattung von Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich der monatlichen Erstattung von
Mehrwertsteuergutschriften zugunsten bestimmter Steuerpflichtiger, die Mehrwertsteuergutschriften zugunsten bestimmter Steuerpflichtiger, die
Gemeinwohlverpflichtungen erfüllen Gemeinwohlverpflichtungen erfüllen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß!Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 76 § Unser Gruß!Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 76 §
1 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009; 1 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug
auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer; auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. Dezember 2021; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. Dezember 2021;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
21. Dezember 2021; 21. Dezember 2021;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.778/3 des Staatsrates vom 24. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.778/3 des Staatsrates vom 24. Januar
2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 81 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember Artikel 1 - Artikel 81 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember
1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer, ersetzt 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer, ersetzt
durch den Königlichen Erlass vom 14. April 1993 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. April 1993 und zuletzt abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 27. Dezember 2021, wird wie folgt durch den Königlichen Erlass vom 27. Dezember 2021, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut 1. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"5. die vom Staat geschuldete Summe nach Einreichung der in Artikel 53 "5. die vom Staat geschuldete Summe nach Einreichung der in Artikel 53
§ 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten monatlichen Erklärung § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten monatlichen Erklärung
durch den Steuerpflichtigen, der kein in Artikel 55 § 3 Absatz 2 des durch den Steuerpflichtigen, der kein in Artikel 55 § 3 Absatz 2 des
Gesetzbuches erwähnter Steuerpflichtiger ist, sofern sie 50 EUR Gesetzbuches erwähnter Steuerpflichtiger ist, sofern sie 50 EUR
erreicht, wenn der Steuerpflichtige einen Überschuss zu seinem Vorteil erreicht, wenn der Steuerpflichtige einen Überschuss zu seinem Vorteil
hatte: hatte:
a) von mindestens 12.000 EUR während des vorhergehenden Kalenderjahres a) von mindestens 12.000 EUR während des vorhergehenden Kalenderjahres
oder von mindestens 1.000 EUR für den betreffenden Erklärungszeitraum oder von mindestens 1.000 EUR für den betreffenden Erklärungszeitraum
während des ersten Kalenderjahres, in dem dieser Steuerpflichtige während des ersten Kalenderjahres, in dem dieser Steuerpflichtige
verpflichtet ist, Gemeinwohlverpflichtungen zu erfüllen, verpflichtet ist, Gemeinwohlverpflichtungen zu erfüllen,
b) der aus Beträgen hervorgeht, die während desselben Zeitraums b) der aus Beträgen hervorgeht, die während desselben Zeitraums
abgezogen werden und für mindestens 30 Prozent aus Erwerben von Gütern abgezogen werden und für mindestens 30 Prozent aus Erwerben von Gütern
und Dienstleistungen stammen, die er aufgrund einer oder mehrerer und Dienstleistungen stammen, die er aufgrund einer oder mehrerer
seiner Gemeinwohlverpflichtungen getätigt hat." seiner Gemeinwohlverpflichtungen getätigt hat."
2. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Für die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Erstattung müssen alle Erklärungen "Für die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Erstattung müssen alle Erklärungen
in Bezug auf die Umsätze des Kalenderjahres spätestens am 20. Januar in Bezug auf die Umsätze des Kalenderjahres spätestens am 20. Januar
des folgenden Jahres eingereicht werden. Für die in Absatz 1 Nr. 2 bis des folgenden Jahres eingereicht werden. Für die in Absatz 1 Nr. 2 bis
5 erwähnte Erstattung werden alle Erklärungen in Bezug auf die Umsätze 5 erwähnte Erstattung werden alle Erklärungen in Bezug auf die Umsätze
des laufenden Jahres spätestens am zwanzigsten Tag des Monats des laufenden Jahres spätestens am zwanzigsten Tag des Monats
eingereicht, der je nach Fall auf das Quartal oder den Monat folgt, eingereicht, der je nach Fall auf das Quartal oder den Monat folgt,
bei dessen Ablauf die vom Staat geschuldete Summe festgestellt wird. bei dessen Ablauf die vom Staat geschuldete Summe festgestellt wird.
Für die in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 erwähnte Erstattung werden diese Für die in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 erwähnte Erstattung werden diese
Erklärungen ferner gemäß den in Artikel 18 § 4 des Königlichen Erklärungen ferner gemäß den in Artikel 18 § 4 des Königlichen
Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf
die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer festgelegten die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer festgelegten
Modalitäten eingereicht." Modalitäten eingereicht."
3. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 4" durch 3. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 4" durch
die Wörter " § 2 Absatz 1 Nr. 3 bis 5" ersetzt. die Wörter " § 2 Absatz 1 Nr. 3 bis 5" ersetzt.
4. Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 4. Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Ferner ist für den Erhalt der in § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 5 erwähnten "Ferner ist für den Erhalt der in § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 5 erwähnten
Erstattung die Erlaubnis des zuständigen Dienstes der mit der Erstattung die Erlaubnis des zuständigen Dienstes der mit der
Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung, dem der Steuerpflichtige Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung, dem der Steuerpflichtige
untersteht, erforderlich. Diese Erlaubnis wird durch einen Brief untersteht, erforderlich. Diese Erlaubnis wird durch einen Brief
beantragt, der alle Angaben enthält und dem alle Dokumente beigefügt beantragt, der alle Angaben enthält und dem alle Dokumente beigefügt
werden, mit denen belegt werden kann, dass der Steuerpflichtige die an werden, mit denen belegt werden kann, dass der Steuerpflichtige die an
den Erhalt dieser Erstattung gestellten Sonderbedingungen erfüllt." den Erhalt dieser Erstattung gestellten Sonderbedingungen erfüllt."
5. In § 5 Absatz 5 werden die Wörter "der in § 2 Absatz 1 Nr. 3 5. In § 5 Absatz 5 werden die Wörter "der in § 2 Absatz 1 Nr. 3
erwähnte Zeitraum" durch die Wörter "das in § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 5 erwähnte Zeitraum" durch die Wörter "das in § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 5
erwähnte Kalenderjahr" ersetzt. erwähnte Kalenderjahr" ersetzt.
6. Paragraph 5 Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: 6. Paragraph 5 Absatz 7 wird wie folgt ersetzt:
"Wenn die Verwaltung feststellt, dass der Steuerpflichtige die in § 2 "Wenn die Verwaltung feststellt, dass der Steuerpflichtige die in § 2
Absatz 1 Nr. 3 und 5 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt, kann Absatz 1 Nr. 3 und 5 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt, kann
sie die Erlaubnis jederzeit durch einen mit Gründen versehenen sie die Erlaubnis jederzeit durch einen mit Gründen versehenen
Beschluss entziehen." Beschluss entziehen."
Art. 2 - Vorliegender Erlass ist auf Erstattungsanträge in Bezug auf Art. 2 - Vorliegender Erlass ist auf Erstattungsanträge in Bezug auf
Erklärungszeiträume anwendbar, die frühestens am 1. Januar 2022 Erklärungszeiträume anwendbar, die frühestens am 1. Januar 2022
beginnen. beginnen.
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Februar 2022 Gegeben zu Brüssel, den 1. Februar 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
^