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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 4 du 29 décembre 1969, relatif aux restitutions en matière de taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne la restitution mensuelle des crédits de T.V.A. en faveur de certains assujettis qui remplissent des obligations de service public. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 4 van 29 december 1969 met betrekking tot de teruggaven inzake belasting over de toegevoegde waarde wat betreft de maandelijkse teruggaaf van btw-kredieten aan bepaalde belastingplichtigen die openbare dienstverplichtingen vervullen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 1er FEVRIER 2022. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 4 du 29 décembre 1969, relatif aux restitutions en matière de taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne la restitution mensuelle des crédits de T.V.A. en faveur de certains assujettis qui remplissent des obligations de service public. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 1er février 2022 modifiant l'arrêté royal n° 4 du 29 décembre 1969, relatif aux restitutions en matière de taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne la restitution mensuelle des crédits de T.V.A. en faveur de certains assujettis qui remplissent des | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 1 FEBRUARI 2022. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 4 van 29 december 1969 met betrekking tot de teruggaven inzake belasting over de toegevoegde waarde wat betreft de maandelijkse teruggaaf van btw-kredieten aan bepaalde belastingplichtigen die openbare dienstverplichtingen vervullen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 februari 2022 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 4 van 29 december 1969 met betrekking tot de teruggaven inzake belasting over de toegevoegde waarde wat betreft de maandelijkse teruggaaf van btw-kredieten aan bepaalde belastingplichtigen die |
obligations de service public (Moniteur belge du 14 février 2022, err. | openbare dienstverplichtingen vervullen (Belgisch Staatsblad van 14 |
du 21 mars 2022). | februari 2022, err. van 21 maart 2022). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
1. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 1. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im | Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im |
Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich der monatlichen Erstattung von | Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich der monatlichen Erstattung von |
Mehrwertsteuergutschriften zugunsten bestimmter Steuerpflichtiger, die | Mehrwertsteuergutschriften zugunsten bestimmter Steuerpflichtiger, die |
Gemeinwohlverpflichtungen erfüllen | Gemeinwohlverpflichtungen erfüllen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
mit vorliegendem Entwurf wird bezweckt, eine neue Anwendung der | mit vorliegendem Entwurf wird bezweckt, eine neue Anwendung der |
monatlichen Erstattung von Mehrwertsteuergutschriften zugunsten | monatlichen Erstattung von Mehrwertsteuergutschriften zugunsten |
bestimmter Steuerpflichtiger einzuführen, die periodische | bestimmter Steuerpflichtiger einzuführen, die periodische |
Mehrwertsteuererklärungen auf Monatsbasis einreichen und deren | Mehrwertsteuererklärungen auf Monatsbasis einreichen und deren |
Mehrwertsteuergutschriften, die sich aus diesen periodischen | Mehrwertsteuergutschriften, die sich aus diesen periodischen |
Steuererklärungen ergeben, in erheblichem Umfang aus Erwerben von | Steuererklärungen ergeben, in erheblichem Umfang aus Erwerben von |
Gütern und Dienstleistungen stammen, die sie im Rahmen einer oder | Gütern und Dienstleistungen stammen, die sie im Rahmen einer oder |
mehrerer ihnen von den Behörden auferlegter Gemeinwohlverpflichtungen | mehrerer ihnen von den Behörden auferlegter Gemeinwohlverpflichtungen |
tätigen. Mit dieser Maßnahme wird sichergestellt, dass diese | tätigen. Mit dieser Maßnahme wird sichergestellt, dass diese |
Steuerpflichtigen nicht auf Liquiditätsprobleme aufgrund der Steuer | Steuerpflichtigen nicht auf Liquiditätsprobleme aufgrund der Steuer |
stoßen, die von ihren Lieferern im Rahmen dieser | stoßen, die von ihren Lieferern im Rahmen dieser |
Gemeinwohlverpflichtungen in Rechnung gestellt wird. | Gemeinwohlverpflichtungen in Rechnung gestellt wird. |
Gemeinwohlverpflichtungen umfassen die verschiedenen Verpflichtungen, | Gemeinwohlverpflichtungen umfassen die verschiedenen Verpflichtungen, |
die zuständige Behörden Lieferern von Gütern oder | die zuständige Behörden Lieferern von Gütern oder |
Dienstleistungserbringern auferlegen, um das freie Funktionieren des | Dienstleistungserbringern auferlegen, um das freie Funktionieren des |
Markts im Sinne des Gemeinwohls zu verbessern. Diese Verpflichtungen | Markts im Sinne des Gemeinwohls zu verbessern. Diese Verpflichtungen |
werden von einer zuständigen Behörde im Hinblick auf die Lieferung | werden von einer zuständigen Behörde im Hinblick auf die Lieferung |
bestimmter Güter oder die Erbringung bestimmter Dienstleistungen von | bestimmter Güter oder die Erbringung bestimmter Dienstleistungen von |
allgemeinem Interesse festgelegt oder bestimmt, die ein | allgemeinem Interesse festgelegt oder bestimmt, die ein |
Marktteilnehmer unter Berücksichtigung seines eigenen wirtschaftlichen | Marktteilnehmer unter Berücksichtigung seines eigenen wirtschaftlichen |
Interesses nicht oder nicht im gleichen Umfang oder nicht zu den | Interesses nicht oder nicht im gleichen Umfang oder nicht zu den |
gleichen Bedingungen ohne jegliche Form von Gegenleistung geliefert | gleichen Bedingungen ohne jegliche Form von Gegenleistung geliefert |
beziehungsweise erbracht hätte (siehe zum Beispiel Artikel 2 Buchstabe | beziehungsweise erbracht hätte (siehe zum Beispiel Artikel 2 Buchstabe |
e) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und | e) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und |
des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche | des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche |
Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der | Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der |
Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates). | Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates). |
Solche Gemeinwohlverpflichtungen bestehen unter anderem auf dem | Solche Gemeinwohlverpflichtungen bestehen unter anderem auf dem |
Elektrizitäts- und Gasmarkt (in Bezug auf die ökologischen, | Elektrizitäts- und Gasmarkt (in Bezug auf die ökologischen, |
technischen und sozialen Aspekte der Energieversorgung), bei | technischen und sozialen Aspekte der Energieversorgung), bei |
Postdiensten und im Bereich öffentlicher Verkehr. | Postdiensten und im Bereich öffentlicher Verkehr. |
Obwohl Marktteilnehmer im Allgemeinen zum Teilvorsteuerabzug oder | Obwohl Marktteilnehmer im Allgemeinen zum Teilvorsteuerabzug oder |
sogar zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, tragen bestimmte | sogar zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, tragen bestimmte |
dieser Marktteilnehmer eine erhebliche Last im Zusammenhang mit der | dieser Marktteilnehmer eine erhebliche Last im Zusammenhang mit der |
Vorfinanzierung der Mehrwertsteuer, die sich aus den Erwerben ergibt, | Vorfinanzierung der Mehrwertsteuer, die sich aus den Erwerben ergibt, |
die aufgrund ihrer Gemeinwohlverpflichtungen erforderlich oder | die aufgrund ihrer Gemeinwohlverpflichtungen erforderlich oder |
vorgeschrieben sind. Ein bekannter Fall unter vielen anderen ist die | vorgeschrieben sind. Ein bekannter Fall unter vielen anderen ist die |
Situation der AG ELIA (Übertragungsnetzbetreiber), die aufgrund ihrer | Situation der AG ELIA (Übertragungsnetzbetreiber), die aufgrund ihrer |
Gemeinwohlverpflichtung grüne Zertifikate erwirbt, die | Gemeinwohlverpflichtung grüne Zertifikate erwirbt, die |
Offshore-Windparks im Rahmen der staatlichen Finanzierung der | Offshore-Windparks im Rahmen der staatlichen Finanzierung der |
Erzeugung erneuerbarer Energie auf See durch diese Parks ausgeben. | Erzeugung erneuerbarer Energie auf See durch diese Parks ausgeben. |
Auch andere Marktteilnehmer unterliegen solchen | Auch andere Marktteilnehmer unterliegen solchen |
Gemeinwohlverpflichtungen, die ihnen bestimmte Erwerbe oder | Gemeinwohlverpflichtungen, die ihnen bestimmte Erwerbe oder |
Investitionen auferlegen. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, | Investitionen auferlegen. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, |
dass diese Marktteilnehmer ihr Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen | dass diese Marktteilnehmer ihr Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen |
können, erweisen sich Gemeinwohlverpflichtungen aufgrund der Fristen, | können, erweisen sich Gemeinwohlverpflichtungen aufgrund der Fristen, |
die für die Erstattung dieser Mehrwertsteuergutschriften vorgesehen | die für die Erstattung dieser Mehrwertsteuergutschriften vorgesehen |
sind, jedoch als belastend für ihren Cashflow (wenn die auf Ausgänge | sind, jedoch als belastend für ihren Cashflow (wenn die auf Ausgänge |
geschuldeten Steuern die auf Eingänge abzugsfähigen Steuern nicht | geschuldeten Steuern die auf Eingänge abzugsfähigen Steuern nicht |
ausgleichen). Außer wenn diese Steuerpflichtigen für einen der | ausgleichen). Außer wenn diese Steuerpflichtigen für einen der |
bestehenden Fälle der monatlichen Erstattung in Betracht kommen | bestehenden Fälle der monatlichen Erstattung in Betracht kommen |
(Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 oder 4 des Königlichen Erlasses Nr. 4 | (Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 oder 4 des Königlichen Erlasses Nr. 4 |
vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der | vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der |
Mehrwertsteuer (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 4")), können sie | Mehrwertsteuer (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 4")), können sie |
diese Erstattung nämlich nur auf Quartalsbasis (in ihrer | diese Erstattung nämlich nur auf Quartalsbasis (in ihrer |
vierteljährlichen Erklärung oder in der monatlichen Erklärung in Bezug | vierteljährlichen Erklärung oder in der monatlichen Erklärung in Bezug |
auf den letzten Monat jedes Kalenderquartals) beantragen, wobei die | auf den letzten Monat jedes Kalenderquartals) beantragen, wobei die |
Anweisung dieser Erstattung dann binnen zwei oder drei Monaten nach | Anweisung dieser Erstattung dann binnen zwei oder drei Monaten nach |
dem Antrag erfolgt (Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und § 3 Absatz | dem Antrag erfolgt (Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und § 3 Absatz |
3 erster Satz des Königlichen Erlasses Nr. 4). Diese Frist zwischen | 3 erster Satz des Königlichen Erlasses Nr. 4). Diese Frist zwischen |
der Zahlung der Steuer an die Lieferer und dem Zeitpunkt, zu dem diese | der Zahlung der Steuer an die Lieferer und dem Zeitpunkt, zu dem diese |
Steuer tatsächlich von diesen Steuerpflichtigen zurückgefordert wird, | Steuer tatsächlich von diesen Steuerpflichtigen zurückgefordert wird, |
kann ein finanzielles Hindernis für die Ausübung ihrer Tätigkeit und | kann ein finanzielles Hindernis für die Ausübung ihrer Tätigkeit und |
damit für die Erfüllung ihrer Gemeinwohlverpflichtungen darstellen. | damit für die Erfüllung ihrer Gemeinwohlverpflichtungen darstellen. |
Diese günstige Maßnahme der monatlichen Erstattung von | Diese günstige Maßnahme der monatlichen Erstattung von |
Mehrwertsteuergutschriften stellt somit eine Art öffentlicher Beihilfe | Mehrwertsteuergutschriften stellt somit eine Art öffentlicher Beihilfe |
für die Lasten dar, die die zuständige Behörde diesen Marktteilnehmern | für die Lasten dar, die die zuständige Behörde diesen Marktteilnehmern |
in Form von Gemeinwohlverpflichtungen auferlegt und nicht auf anderen | in Form von Gemeinwohlverpflichtungen auferlegt und nicht auf anderen |
Steuerpflichtigen lasten, die sich gegebenenfalls auch in einer | Steuerpflichtigen lasten, die sich gegebenenfalls auch in einer |
Situation mit wiederkehrenden Mehrwertsteuergutschriften befinden | Situation mit wiederkehrenden Mehrwertsteuergutschriften befinden |
würden. Diese Maßnahme ist daher mit dem Grundsatz der Gleichheit in | würden. Diese Maßnahme ist daher mit dem Grundsatz der Gleichheit in |
Steuerangelegenheiten vereinbar, da die Situation der | Steuerangelegenheiten vereinbar, da die Situation der |
Steuerpflichtigen unterschiedlich ist, je nachdem, ob sie einer | Steuerpflichtigen unterschiedlich ist, je nachdem, ob sie einer |
Gemeinwohlverpflichtung unterliegen oder nicht, die für sie eine | Gemeinwohlverpflichtung unterliegen oder nicht, die für sie eine |
Erhöhung der Anzahl Eingänge mit sich bringt (siehe Punkt 6 des | Erhöhung der Anzahl Eingänge mit sich bringt (siehe Punkt 6 des |
Gutachtens Nr. 70.778/3 des Staatsrates vom 24. Januar 2022), was zu | Gutachtens Nr. 70.778/3 des Staatsrates vom 24. Januar 2022), was zu |
höheren Abzügen von Mehrwertsteuerbeträgen und somit zu einer höheren | höheren Abzügen von Mehrwertsteuerbeträgen und somit zu einer höheren |
Last im Zusammenhang mit der Vorfinanzierung der Mehrwertsteuer führt. | Last im Zusammenhang mit der Vorfinanzierung der Mehrwertsteuer führt. |
Durch diesen Königlichen Erlass wird Artikel 81 des Königlichen | Durch diesen Königlichen Erlass wird Artikel 81 des Königlichen |
Erlasses Nr. 4 entsprechend abgeändert. Unter Berücksichtigung der | Erlasses Nr. 4 entsprechend abgeändert. Unter Berücksichtigung der |
Struktur der verschiedenen Paragraphen dieses Artikels 81 des | Struktur der verschiedenen Paragraphen dieses Artikels 81 des |
Königlichen Erlasses Nr. 4 werden in dieser Bestimmung mehrere | Königlichen Erlasses Nr. 4 werden in dieser Bestimmung mehrere |
Abänderungen vorgenommen. | Abänderungen vorgenommen. |
Vorliegender Entwurf war Gegenstand des vorerwähnten Gutachtens Nr. | Vorliegender Entwurf war Gegenstand des vorerwähnten Gutachtens Nr. |
70.778/3 des Staatsrates. Allen Bemerkungen in diesem Gutachten ist | 70.778/3 des Staatsrates. Allen Bemerkungen in diesem Gutachten ist |
Rechnung getragen worden. | Rechnung getragen worden. |
Kommentar zu den Artikeln | Kommentar zu den Artikeln |
Artikel 1 | Artikel 1 |
In Artikel 1 Nr. 1 des Entwurfs wird daher der Anwendungsbereich der | In Artikel 1 Nr. 1 des Entwurfs wird daher der Anwendungsbereich der |
Regelung der monatlichen Erstattung der Mehrwertsteuergutschrift auf | Regelung der monatlichen Erstattung der Mehrwertsteuergutschrift auf |
eine neue Kategorie von Steuerpflichtigen ausgedehnt, nämlich | eine neue Kategorie von Steuerpflichtigen ausgedehnt, nämlich |
Steuerpflichtige, die keine in Artikel 55 § 3 Absatz 2 des | Steuerpflichtige, die keine in Artikel 55 § 3 Absatz 2 des |
Gesetzbuches erwähnten Steuerpflichtigen sind (das heißt andere | Gesetzbuches erwähnten Steuerpflichtigen sind (das heißt andere |
Steuerpflichtige als jene, die nicht in Belgien ansässig sind und | Steuerpflichtige als jene, die nicht in Belgien ansässig sind und |
durch eine vorab unter einer globalen Nummer zugelassene Person | durch eine vorab unter einer globalen Nummer zugelassene Person |
vertreten werden), die periodische Mehrwertsteuererklärungen auf | vertreten werden), die periodische Mehrwertsteuererklärungen auf |
Monatsbasis einreichen und die einer oder mehreren | Monatsbasis einreichen und die einer oder mehreren |
Gemeinwohlverpflichtungen unterliegen, indem in Artikel 81 § 2 Absatz | Gemeinwohlverpflichtungen unterliegen, indem in Artikel 81 § 2 Absatz |
1 des Königlichen Erlasses Nr. 4 eine neue Nummer 5 eingefügt wird. | 1 des Königlichen Erlasses Nr. 4 eine neue Nummer 5 eingefügt wird. |
Dieser neue Fall der monatlichen Erstattung unterliegt sowohl der | Dieser neue Fall der monatlichen Erstattung unterliegt sowohl der |
Grundbedingung, dass für diese Steuerpflichtigen eine oder mehrere | Grundbedingung, dass für diese Steuerpflichtigen eine oder mehrere |
Gemeinwohlverpflichtungen bestehen, als auch einer Reihe zusätzlicher | Gemeinwohlverpflichtungen bestehen, als auch einer Reihe zusätzlicher |
Bedingungen. Mehrere Bedingungen ähneln denen, die für die Anwendung | Bedingungen. Mehrere Bedingungen ähneln denen, die für die Anwendung |
der in Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 4 | der in Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 4 |
erwähnten monatlichen Erstattung gelten. | erwähnten monatlichen Erstattung gelten. |
Die erste Bedingung bezieht sich auf den Mindestbetrag der | Die erste Bedingung bezieht sich auf den Mindestbetrag der |
Mehrwertsteuergutschrift, der aus der Einreichung der periodischen | Mehrwertsteuergutschrift, der aus der Einreichung der periodischen |
Steuererklärung hervorgeht, in der der Erstattungsantrag gestellt | Steuererklärung hervorgeht, in der der Erstattungsantrag gestellt |
wird. Dieser Betrag beläuft sich auf 50 EUR. | wird. Dieser Betrag beläuft sich auf 50 EUR. |
Die zweite Bedingung bezieht sich auf den Betrag der | Die zweite Bedingung bezieht sich auf den Betrag der |
Mehrwertsteuergutschrift des Steuerpflichtigen für das vorhergehende | Mehrwertsteuergutschrift des Steuerpflichtigen für das vorhergehende |
Kalenderjahr. Genau wie bei der in Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 des | Kalenderjahr. Genau wie bei der in Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 des |
Königlichen Erlasses Nr. 4 erwähnten klassischen monatlichen | Königlichen Erlasses Nr. 4 erwähnten klassischen monatlichen |
Erstattung muss der Steuerpflichtige in dem Kalenderjahr vor dem | Erstattung muss der Steuerpflichtige in dem Kalenderjahr vor dem |
Antrag einen Überschuss von mindestens 12.000 EUR zu seinem Vorteil | Antrag einen Überschuss von mindestens 12.000 EUR zu seinem Vorteil |
gehabt haben. Für Steuerpflichtige, die zum ersten Mal einer oder | gehabt haben. Für Steuerpflichtige, die zum ersten Mal einer oder |
mehreren Gemeinwohlverpflichtungen unterliegen, beträgt der | mehreren Gemeinwohlverpflichtungen unterliegen, beträgt der |
Mehrwertsteuerüberschuss für den Zeitraum, für den die Erstattung | Mehrwertsteuerüberschuss für den Zeitraum, für den die Erstattung |
beantragt wird, mindestens 1.000 EUR. Dieser Betrag entspricht auf | beantragt wird, mindestens 1.000 EUR. Dieser Betrag entspricht auf |
Monatsbasis anteilsmäßig dem in der Grundregel aufgenommenen Betrag | Monatsbasis anteilsmäßig dem in der Grundregel aufgenommenen Betrag |
(vgl. in diesem Sinne Punkt 5 des vorerwähnten Gutachtens Nr. 70.778/3 | (vgl. in diesem Sinne Punkt 5 des vorerwähnten Gutachtens Nr. 70.778/3 |
des Staatsrates). Da die monatliche Erstattung eine Abweichung vom | des Staatsrates). Da die monatliche Erstattung eine Abweichung vom |
Grundprinzip der vierteljährlichen Erstattung darstellt, ist diese | Grundprinzip der vierteljährlichen Erstattung darstellt, ist diese |
Regelung nämlich nur für Situationen bestimmt, in denen eine | Regelung nämlich nur für Situationen bestimmt, in denen eine |
beschleunigte Erstattung dieser Gutschriften in wirtschaftlicher oder | beschleunigte Erstattung dieser Gutschriften in wirtschaftlicher oder |
finanzieller Hinsicht gerechtfertigt ist, was in der Regel der Fall | finanzieller Hinsicht gerechtfertigt ist, was in der Regel der Fall |
ist, wenn es sich dabei um erhebliche und wiederkehrende | ist, wenn es sich dabei um erhebliche und wiederkehrende |
Mehrwertsteuergutschriften handelt. | Mehrwertsteuergutschriften handelt. |
Als Antwort auf Punkt 6 des vorerwähnten Gutachtens Nr. 70.778/3 des | Als Antwort auf Punkt 6 des vorerwähnten Gutachtens Nr. 70.778/3 des |
Staatsrates muss klargestellt werden, dass diese Maßnahme | Staatsrates muss klargestellt werden, dass diese Maßnahme |
unterschiedslos auf alle Steuerpflichtigen anwendbar ist, die einer | unterschiedslos auf alle Steuerpflichtigen anwendbar ist, die einer |
oder mehreren Gemeinwohlverpflichtungen unterliegen. Dabei ist es | oder mehreren Gemeinwohlverpflichtungen unterliegen. Dabei ist es |
nicht relevant, ob Steuerpflichtige solchen Verpflichtungen ab | nicht relevant, ob Steuerpflichtige solchen Verpflichtungen ab |
Inkrafttreten dieses Königlichen Erlasses unterliegen oder ob sie | Inkrafttreten dieses Königlichen Erlasses unterliegen oder ob sie |
ihnen bereits vorher unterworfen waren, sofern sie die Bedingungen für | ihnen bereits vorher unterworfen waren, sofern sie die Bedingungen für |
die Anwendung dieser Maßnahme erfüllen. Dies gilt insbesondere für die | die Anwendung dieser Maßnahme erfüllen. Dies gilt insbesondere für die |
Beträge und den Prozentsatz der Beträge (siehe weiter unten), die je | Beträge und den Prozentsatz der Beträge (siehe weiter unten), die je |
nach Fall während des Kalenderjahres vor dem Inkrafttreten oder | nach Fall während des Kalenderjahres vor dem Inkrafttreten oder |
während des betreffenden Erklärungszeitraums abgezogen wurden. | während des betreffenden Erklärungszeitraums abgezogen wurden. |
Die Beträge von 12.000 und 1.000 EUR sind keine kumulativen | Die Beträge von 12.000 und 1.000 EUR sind keine kumulativen |
Bedingungen, sondern schließen sich gegenseitig aus. Entweder | Bedingungen, sondern schließen sich gegenseitig aus. Entweder |
unterliegt der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt des Inkrafttretens | unterliegt der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt des Inkrafttretens |
dieses Erlasses bereits einer Gemeinwohlverpflichtung oder nicht. Im | dieses Erlasses bereits einer Gemeinwohlverpflichtung oder nicht. Im |
ersten Fall ist der Betrag von 12.000 EUR anwendbar. Im zweiten Fall | ersten Fall ist der Betrag von 12.000 EUR anwendbar. Im zweiten Fall |
ist der Betrag von 1.000 EUR anwendbar. Damit dies deutlicher aus dem | ist der Betrag von 1.000 EUR anwendbar. Damit dies deutlicher aus dem |
Text hervorgeht, wurde der neue Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 5 | Text hervorgeht, wurde der neue Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 5 |
Buchstabe a) des Königlichen Erlasses Nr. 4 im Vergleich zu dem Text, | Buchstabe a) des Königlichen Erlasses Nr. 4 im Vergleich zu dem Text, |
der dem Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt worden ist, leicht | der dem Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt worden ist, leicht |
umformuliert. | umformuliert. |
Die dritte Bedingung (neben den Bedingungen, die für andere Fälle | Die dritte Bedingung (neben den Bedingungen, die für andere Fälle |
monatlicher oder vierteljährlicher Erstattung gelten, siehe weiter | monatlicher oder vierteljährlicher Erstattung gelten, siehe weiter |
unten) bezieht sich auf die besondere Situation, die von dieser | unten) bezieht sich auf die besondere Situation, die von dieser |
Bestimmung erfasst wird. Wie bereits in der Einleitung angegeben, wird | Bestimmung erfasst wird. Wie bereits in der Einleitung angegeben, wird |
mit dieser Maßnahme nämlich darauf abgezielt, Marktteilnehmer, die | mit dieser Maßnahme nämlich darauf abgezielt, Marktteilnehmer, die |
eine oder mehrere ihnen von den Behörden auferlegte | eine oder mehrere ihnen von den Behörden auferlegte |
Gemeinwohlverpflichtungen erfüllen, vor etwaigen Liquiditätsproblemen | Gemeinwohlverpflichtungen erfüllen, vor etwaigen Liquiditätsproblemen |
zu schützen. Diese präferentielle Erstattungsregelung ist durch das | zu schützen. Diese präferentielle Erstattungsregelung ist durch das |
Bestehen solcher von den Behörden auferlegten Verpflichtungen | Bestehen solcher von den Behörden auferlegten Verpflichtungen |
gerechtfertigt (siehe weiter unten). Folglich ist in der neuen | gerechtfertigt (siehe weiter unten). Folglich ist in der neuen |
Bestimmung vorgesehen, dass die Mehrwertsteuergutschrift ("der | Bestimmung vorgesehen, dass die Mehrwertsteuergutschrift ("der |
Überschuss"), die dem Steuerpflichtigen erstattet werden kann, aus | Überschuss"), die dem Steuerpflichtigen erstattet werden kann, aus |
Beträgen stammt, die während desselben Zeitraums eines Kalenderjahres | Beträgen stammt, die während desselben Zeitraums eines Kalenderjahres |
abgezogen und für mindestens 30 Prozent durch Erwerbe von Gütern und | abgezogen und für mindestens 30 Prozent durch Erwerbe von Gütern und |
Dienstleistungen erzielt werden, die der Steuerpflichtige aufgrund | Dienstleistungen erzielt werden, die der Steuerpflichtige aufgrund |
einer oder mehrerer ihm obliegender Gemeinwohlverpflichtungen getätigt | einer oder mehrerer ihm obliegender Gemeinwohlverpflichtungen getätigt |
hat. | hat. |
Beispiel 1 | Beispiel 1 |
Ein Steuerpflichtiger reicht im Laufe eines Kalenderjahres zwölf | Ein Steuerpflichtiger reicht im Laufe eines Kalenderjahres zwölf |
periodische Mehrwertsteuererklärungen mit einer kumulativen | periodische Mehrwertsteuererklärungen mit einer kumulativen |
Mehrwertsteuergutschrift (Raster [72] der Erklärungen) von 18.000 EUR | Mehrwertsteuergutschrift (Raster [72] der Erklärungen) von 18.000 EUR |
ein. Diese Mehrwertsteuergutschrift ergibt sich aus der Differenz | ein. Diese Mehrwertsteuergutschrift ergibt sich aus der Differenz |
zwischen dem Gesamtwert der abgezogenen Beträge (30.000 EUR - Raster | zwischen dem Gesamtwert der abgezogenen Beträge (30.000 EUR - Raster |
[YY] der Erklärungen) und dem Gesamtwert der für dieses Kalenderjahr | [YY] der Erklärungen) und dem Gesamtwert der für dieses Kalenderjahr |
geschuldeten Steuern (12.000 EUR - Raster [XX] der Erklärungen). Um | geschuldeten Steuern (12.000 EUR - Raster [XX] der Erklärungen). Um |
die monatliche Erstattung in Anspruch nehmen zu können, ist es neben | die monatliche Erstattung in Anspruch nehmen zu können, ist es neben |
den Bedingungen in Bezug auf die Beträge (die | den Bedingungen in Bezug auf die Beträge (die |
Mehrwertsteuergutschrift, deren Erstattung beantragt wird, beträgt für | Mehrwertsteuergutschrift, deren Erstattung beantragt wird, beträgt für |
den betreffenden Erklärungszeitraum mindestens 50 EUR und der | den betreffenden Erklärungszeitraum mindestens 50 EUR und der |
Gesamtwert der Mehrwertsteuergutschriften während des vorhergehenden | Gesamtwert der Mehrwertsteuergutschriften während des vorhergehenden |
Jahres beträgt mindestens 12.000 EUR) auch erforderlich, dass der | Jahres beträgt mindestens 12.000 EUR) auch erforderlich, dass der |
abzugsfähige Mehrwertsteuerbetrag von 30.000 EUR mindestens 10.000 EUR | abzugsfähige Mehrwertsteuerbetrag von 30.000 EUR mindestens 10.000 EUR |
abzugsfähiger Mehrwertsteuer umfasst, die durch Erwerbe von Gütern und | abzugsfähiger Mehrwertsteuer umfasst, die durch Erwerbe von Gütern und |
Dienstleistungen erzielt werden, die der Steuerpflichtige aufgrund | Dienstleistungen erzielt werden, die der Steuerpflichtige aufgrund |
seiner Gemeinwohlverpflichtung tätigt. | seiner Gemeinwohlverpflichtung tätigt. |
Beispiel 2 | Beispiel 2 |
Ein Steuerpflichtiger, der für das erste Jahr an eine | Ein Steuerpflichtiger, der für das erste Jahr an eine |
Gemeinwohlverpflichtung gebunden ist, reicht im Laufe eines Zeitraums | Gemeinwohlverpflichtung gebunden ist, reicht im Laufe eines Zeitraums |
eine periodische Mehrwertsteuererklärung mit einer | eine periodische Mehrwertsteuererklärung mit einer |
Mehrwertsteuergutschrift (Raster [72] der Erklärung) von 2.000 EUR | Mehrwertsteuergutschrift (Raster [72] der Erklärung) von 2.000 EUR |
ein. Diese Mehrwertsteuergutschrift ergibt sich aus der Differenz | ein. Diese Mehrwertsteuergutschrift ergibt sich aus der Differenz |
zwischen dem Wert der abgezogenen Beträge (6.000 EUR - Raster [YY] der | zwischen dem Wert der abgezogenen Beträge (6.000 EUR - Raster [YY] der |
Erklärung) und dem Wert der für den Zeitraum geschuldeten Steuern | Erklärung) und dem Wert der für den Zeitraum geschuldeten Steuern |
(4.000 EUR - Raster [XX] der Erklärung). Um die monatliche Erstattung | (4.000 EUR - Raster [XX] der Erklärung). Um die monatliche Erstattung |
in Anspruch nehmen zu können, ist es neben den Bedingungen in Bezug | in Anspruch nehmen zu können, ist es neben den Bedingungen in Bezug |
auf die Beträge (die Mehrwertsteuergutschrift, deren Erstattung | auf die Beträge (die Mehrwertsteuergutschrift, deren Erstattung |
beantragt wird, beträgt für den betreffenden Erklärungszeitraum | beantragt wird, beträgt für den betreffenden Erklärungszeitraum |
mindestens 1.000 EUR) auch erforderlich, dass der abzugsfähige | mindestens 1.000 EUR) auch erforderlich, dass der abzugsfähige |
Mehrwertsteuerbetrag von 6.000 EUR mindestens 2.000 EUR abzugsfähiger | Mehrwertsteuerbetrag von 6.000 EUR mindestens 2.000 EUR abzugsfähiger |
Mehrwertsteuer umfasst, die durch Erwerbe von Gütern und | Mehrwertsteuer umfasst, die durch Erwerbe von Gütern und |
Dienstleistungen erzielt werden, die der Steuerpflichtige aufgrund | Dienstleistungen erzielt werden, die der Steuerpflichtige aufgrund |
seiner Gemeinwohlverpflichtung tätigt. | seiner Gemeinwohlverpflichtung tätigt. |
Als Antwort auf die Bemerkungen des Staatsrates in Punkt 7 seines | Als Antwort auf die Bemerkungen des Staatsrates in Punkt 7 seines |
vorerwähnten Gutachtens Nr. 70.778/3 wird verdeutlicht, dass: | vorerwähnten Gutachtens Nr. 70.778/3 wird verdeutlicht, dass: |
- sich der Prozentsatz von 30 Prozent daher auf die Beträge bezieht, | - sich der Prozentsatz von 30 Prozent daher auf die Beträge bezieht, |
die während des vorhergehenden Kalenderjahres (oder während des | die während des vorhergehenden Kalenderjahres (oder während des |
betreffenden Erklärungszeitraums im ersten Jahr, in dem der | betreffenden Erklärungszeitraums im ersten Jahr, in dem der |
Steuerpflichtige an eine Gemeinwohlverpflichtung gebunden ist) | Steuerpflichtige an eine Gemeinwohlverpflichtung gebunden ist) |
abgezogen werden, | abgezogen werden, |
- der Prozentsatz von 30 Prozent einfach aus der in Artikel 81 § 2 Nr. | - der Prozentsatz von 30 Prozent einfach aus der in Artikel 81 § 2 Nr. |
3 des Königlichen Erlasses Nr. 4 bestehenden Regel ("klassische" | 3 des Königlichen Erlasses Nr. 4 bestehenden Regel ("klassische" |
Regelung der monatlichen Erstattung) übernommen worden ist, die sich | Regelung der monatlichen Erstattung) übernommen worden ist, die sich |
auf den erzielten Umsatz bezieht, während es sich in diesem Fall um | auf den erzielten Umsatz bezieht, während es sich in diesem Fall um |
die abgezogenen Beträge handelt, | die abgezogenen Beträge handelt, |
- folglich mit diesem Prozentsatz in vorliegendem Fall sichergestellt | - folglich mit diesem Prozentsatz in vorliegendem Fall sichergestellt |
wird, dass diese Maßnahme nur Steuerpflichtige betrifft, bei denen ein | wird, dass diese Maßnahme nur Steuerpflichtige betrifft, bei denen ein |
wesentlicher Teil der abgezogenen Mehrwertsteuerbeträge aus Eingängen | wesentlicher Teil der abgezogenen Mehrwertsteuerbeträge aus Eingängen |
hervorgeht, die sich aus ihren Gemeinwohlverpflichtungen ergeben. | hervorgeht, die sich aus ihren Gemeinwohlverpflichtungen ergeben. |
Neben der Einführung dieses neuen Falls der monatlichen Erstattung in | Neben der Einführung dieses neuen Falls der monatlichen Erstattung in |
den neuen Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses Nr. 4 | den neuen Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses Nr. 4 |
werden in diesem Artikel aus Gründen der Kohärenz des gesamten Systems | werden in diesem Artikel aus Gründen der Kohärenz des gesamten Systems |
noch andere Abänderungen vorgenommen. | noch andere Abänderungen vorgenommen. |
In Artikel 1 Nr. 2 des Entwurfs wird somit Artikel 81 § 2 Absatz 2 des | In Artikel 1 Nr. 2 des Entwurfs wird somit Artikel 81 § 2 Absatz 2 des |
Königlichen Erlasses Nr. 4 ersetzt, damit die Bedingung, gemäß der | Königlichen Erlasses Nr. 4 ersetzt, damit die Bedingung, gemäß der |
alle Erklärungen in Bezug auf die Umsätze des laufenden Jahres | alle Erklärungen in Bezug auf die Umsätze des laufenden Jahres |
spätestens am zwanzigsten Tag des Monats eingereicht werden, der auf | spätestens am zwanzigsten Tag des Monats eingereicht werden, der auf |
den Monat folgt, bei dessen Ablauf die vom Staat geschuldete Summe | den Monat folgt, bei dessen Ablauf die vom Staat geschuldete Summe |
festgestellt wird, auf diesen neuen Fall der monatlichen Erstattung | festgestellt wird, auf diesen neuen Fall der monatlichen Erstattung |
ausgeweitet wird. Wie bei den beiden anderen Fällen der monatlichen | ausgeweitet wird. Wie bei den beiden anderen Fällen der monatlichen |
Erstattung wird klargestellt, dass diese periodischen | Erstattung wird klargestellt, dass diese periodischen |
Steuererklärungen ausschließlich elektronisch eingereicht werden (was | Steuererklärungen ausschließlich elektronisch eingereicht werden (was |
im Prinzip für alle Steuerpflichtigen obligatorisch ist). | im Prinzip für alle Steuerpflichtigen obligatorisch ist). |
In Artikel 1 Nr. 3 des Entwurfs wird Artikel 81 § 3 Absatz 3 des | In Artikel 1 Nr. 3 des Entwurfs wird Artikel 81 § 3 Absatz 3 des |
Königlichen Erlasses Nr. 4 abgeändert, damit Steuerpflichtigen, die | Königlichen Erlasses Nr. 4 abgeändert, damit Steuerpflichtigen, die |
die Bedingungen für die Anwendung dieser monatlichen Erstattung | die Bedingungen für die Anwendung dieser monatlichen Erstattung |
erfüllen, selbstverständlich auch eine Erstattung spätestens im | erfüllen, selbstverständlich auch eine Erstattung spätestens im |
zweiten Monat nach dem Zeitraum, auf den sich die monatliche Erklärung | zweiten Monat nach dem Zeitraum, auf den sich die monatliche Erklärung |
bezieht, gewährt werden kann. | bezieht, gewährt werden kann. |
In Artikel 1 Nr. 4 des Entwurfs wird Artikel 81 § 5 Absatz 1 des | In Artikel 1 Nr. 4 des Entwurfs wird Artikel 81 § 5 Absatz 1 des |
Königlichen Erlasses Nr. 4 ersetzt, damit in diesem Fall der | Königlichen Erlasses Nr. 4 ersetzt, damit in diesem Fall der |
monatlichen Erstattung genauso wie im Fall der in Artikel 81 § 2 | monatlichen Erstattung genauso wie im Fall der in Artikel 81 § 2 |
Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 4 erwähnten monatlichen | Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 4 erwähnten monatlichen |
Erstattung vorgesehen wird, dass für die Gewährung des Anspruchs auf | Erstattung vorgesehen wird, dass für die Gewährung des Anspruchs auf |
diese monatliche Erstattung die Erteilung einer Erlaubnis durch den | diese monatliche Erstattung die Erteilung einer Erlaubnis durch den |
zuständigen Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung, | zuständigen Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung, |
dem der Steuerpflichtige untersteht, erforderlich ist (diese | dem der Steuerpflichtige untersteht, erforderlich ist (diese |
Abänderung wird genutzt, um diese Formulierung für die Bezeichnung des | Abänderung wird genutzt, um diese Formulierung für die Bezeichnung des |
für die Erteilung dieser Erlaubnis zuständigen Dienstes anstelle des | für die Erteilung dieser Erlaubnis zuständigen Dienstes anstelle des |
Begriffs "Leiter des Mehrwertsteueramtes" zu verwenden). Diese | Begriffs "Leiter des Mehrwertsteueramtes" zu verwenden). Diese |
Erlaubnis wird vor dem ersten Erstattungsantrag erteilt, sofern der | Erlaubnis wird vor dem ersten Erstattungsantrag erteilt, sofern der |
Verwaltung rechtzeitig alle erforderlichen Informationen vorliegen. Da | Verwaltung rechtzeitig alle erforderlichen Informationen vorliegen. Da |
es sich nämlich um einen sehr spezifischen Fall der monatlichen | es sich nämlich um einen sehr spezifischen Fall der monatlichen |
Erstattung handelt, werden alle Bedingungen für ihre Anwendung von der | Erstattung handelt, werden alle Bedingungen für ihre Anwendung von der |
Verwaltung sorgfältig geprüft. | Verwaltung sorgfältig geprüft. |
Infolge der Einführung dieser Maßnahme wird in Artikel 1 Nr. 5 des | Infolge der Einführung dieser Maßnahme wird in Artikel 1 Nr. 5 des |
Entwurfs Artikel 81 § 5 Absatz 5 des Königlichen Erlasses Nr. 4 | Entwurfs Artikel 81 § 5 Absatz 5 des Königlichen Erlasses Nr. 4 |
abgeändert. In dieser Bestimmung ist vorgesehen, dass der Minister der | abgeändert. In dieser Bestimmung ist vorgesehen, dass der Minister der |
Finanzen oder sein Beauftragter in Bezug auf den an das vorhergehende | Finanzen oder sein Beauftragter in Bezug auf den an das vorhergehende |
Kalenderjahr gebundenen Bezugszeitraum (für die Berechnung des | Kalenderjahr gebundenen Bezugszeitraum (für die Berechnung des |
Mindestbetrags von 12.000 EUR Mehrwertsteuergutschrift zum Vorteil des | Mindestbetrags von 12.000 EUR Mehrwertsteuergutschrift zum Vorteil des |
Steuerpflichtigen) bestimmen kann, dass dieses vorhergehende | Steuerpflichtigen) bestimmen kann, dass dieses vorhergehende |
"Kalenderjahr" (Begriff, der gemäß Punkt 8 des vorerwähnten Gutachtens | "Kalenderjahr" (Begriff, der gemäß Punkt 8 des vorerwähnten Gutachtens |
Nr. 70.778/3 des Staatsrates angemessener ist als "Zeitraum") durch | Nr. 70.778/3 des Staatsrates angemessener ist als "Zeitraum") durch |
einen zwölfmonatigen Zeitraum, der dem Antrag auf Erlaubnis vorangeht, | einen zwölfmonatigen Zeitraum, der dem Antrag auf Erlaubnis vorangeht, |
ersetzt wird. Dieselbe Regel wird mutatis mutandis auf diesen neuen | ersetzt wird. Dieselbe Regel wird mutatis mutandis auf diesen neuen |
Fall der monatlichen Erstattung zugunsten von Steuerpflichtigen für | Fall der monatlichen Erstattung zugunsten von Steuerpflichtigen für |
anwendbar erklärt, die bestimmte Gemeinwohlverpflichtungen erfüllen, | anwendbar erklärt, die bestimmte Gemeinwohlverpflichtungen erfüllen, |
die für sie erhebliche erstattungsfähige Mehrwertsteuergutschriften | die für sie erhebliche erstattungsfähige Mehrwertsteuergutschriften |
mit sich bringen. | mit sich bringen. |
Schließlich wird in Artikel 1 Nr. 6 des Entwurfs Artikel 81 § 5 Absatz | Schließlich wird in Artikel 1 Nr. 6 des Entwurfs Artikel 81 § 5 Absatz |
7 des Königlichen Erlasses Nr. 4 ersetzt, damit diese Bestimmung auch | 7 des Königlichen Erlasses Nr. 4 ersetzt, damit diese Bestimmung auch |
auf diesen neuen Fall der monatlichen Erstattung anwendbar gemacht | auf diesen neuen Fall der monatlichen Erstattung anwendbar gemacht |
wird. In dieser Bestimmung ist vorgesehen, dass die Verwaltung die | wird. In dieser Bestimmung ist vorgesehen, dass die Verwaltung die |
Erlaubnis, die für die Inanspruchnahme dieser monatlichen Erstattung | Erlaubnis, die für die Inanspruchnahme dieser monatlichen Erstattung |
erforderlich ist, jederzeit entziehen kann, wenn sie feststellt, dass | erforderlich ist, jederzeit entziehen kann, wenn sie feststellt, dass |
der Steuerpflichtige insbesondere im Hinblick auf die in § 2 Absatz 1 | der Steuerpflichtige insbesondere im Hinblick auf die in § 2 Absatz 1 |
Nr. 3 erwähnten Steuerbefreiungen die an den Erhalt dieser Erstattung | Nr. 3 erwähnten Steuerbefreiungen die an den Erhalt dieser Erstattung |
gestellten Sonderbedingungen (das heißt "wie erwähnt in § 2 Absatz 1 | gestellten Sonderbedingungen (das heißt "wie erwähnt in § 2 Absatz 1 |
Nr. 3") nicht mehr erfüllt. Diese Abänderung wird genutzt, um diese | Nr. 3") nicht mehr erfüllt. Diese Abänderung wird genutzt, um diese |
Bestimmung neu zu formulieren, damit alle Bedingungen für die | Bestimmung neu zu formulieren, damit alle Bedingungen für die |
Anwendung dieser beiden Fälle der erlaubnispflichtigen monatlichen | Anwendung dieser beiden Fälle der erlaubnispflichtigen monatlichen |
Erstattung im Allgemeinen abgedeckt werden. Die Tatsache, dass der | Erstattung im Allgemeinen abgedeckt werden. Die Tatsache, dass der |
Steuerpflichtige aufgrund einer Änderung der Tätigkeit oder der | Steuerpflichtige aufgrund einer Änderung der Tätigkeit oder der |
voraussichtlichen Betriebsverhältnisse keine Umsätze mehr bewirkt, für | voraussichtlichen Betriebsverhältnisse keine Umsätze mehr bewirkt, für |
die er Anspruch auf die in § 2 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten | die er Anspruch auf die in § 2 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten |
Steuerbefreiungen erheben kann, und zwar im Sinne der derzeitigen | Steuerbefreiungen erheben kann, und zwar im Sinne der derzeitigen |
Bestimmung, entspricht eigentlich der Nichteinhaltung einer der | Bestimmung, entspricht eigentlich der Nichteinhaltung einer der |
Bedingungen für die Anwendung der in Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 des | Bedingungen für die Anwendung der in Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 des |
Königlichen Erlasses Nr. 4 erwähnten monatlichen Erstattung. Folglich | Königlichen Erlasses Nr. 4 erwähnten monatlichen Erstattung. Folglich |
ist im neuen Text fortan Folgendes vorgesehen: "Wenn die Verwaltung | ist im neuen Text fortan Folgendes vorgesehen: "Wenn die Verwaltung |
feststellt, dass der Steuerpflichtige die in § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 5 | feststellt, dass der Steuerpflichtige die in § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 5 |
erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt, kann sie die Erlaubnis | erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt, kann sie die Erlaubnis |
jederzeit durch einen mit Gründen versehenen Beschluss entziehen." | jederzeit durch einen mit Gründen versehenen Beschluss entziehen." |
Artikel 2 | Artikel 2 |
In Artikel 2 dieses Entwurfs ist bestimmt, dass diese Abänderungen auf | In Artikel 2 dieses Entwurfs ist bestimmt, dass diese Abänderungen auf |
Erstattungsanträge in Bezug auf Erklärungszeiträume anwendbar sind, | Erstattungsanträge in Bezug auf Erklärungszeiträume anwendbar sind, |
die frühestens am 1. Januar 2022 beginnen, damit die sofortige | die frühestens am 1. Januar 2022 beginnen, damit die sofortige |
Anwendung dieser Abänderungen aufgrund der neuen | Anwendung dieser Abänderungen aufgrund der neuen |
Gemeinwohlverpflichtungen, die bestimmten Marktteilnehmern ab dem 1. | Gemeinwohlverpflichtungen, die bestimmten Marktteilnehmern ab dem 1. |
Januar 2022 auferlegt werden, ermöglicht wird. | Januar 2022 auferlegt werden, ermöglicht wird. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
1. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 1. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im | Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im |
Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich der monatlichen Erstattung von | Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich der monatlichen Erstattung von |
Mehrwertsteuergutschriften zugunsten bestimmter Steuerpflichtiger, die | Mehrwertsteuergutschriften zugunsten bestimmter Steuerpflichtiger, die |
Gemeinwohlverpflichtungen erfüllen | Gemeinwohlverpflichtungen erfüllen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß!Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 76 § | Unser Gruß!Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 76 § |
1 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009; | 1 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug |
auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer; | auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. Dezember 2021; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. Dezember 2021; |
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
21. Dezember 2021; | 21. Dezember 2021; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.778/3 des Staatsrates vom 24. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.778/3 des Staatsrates vom 24. Januar |
2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 81 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember | Artikel 1 - Artikel 81 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember |
1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer, ersetzt | 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer, ersetzt |
durch den Königlichen Erlass vom 14. April 1993 und zuletzt abgeändert | durch den Königlichen Erlass vom 14. April 1993 und zuletzt abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 27. Dezember 2021, wird wie folgt | durch den Königlichen Erlass vom 27. Dezember 2021, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut | 1. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"5. die vom Staat geschuldete Summe nach Einreichung der in Artikel 53 | "5. die vom Staat geschuldete Summe nach Einreichung der in Artikel 53 |
§ 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten monatlichen Erklärung | § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten monatlichen Erklärung |
durch den Steuerpflichtigen, der kein in Artikel 55 § 3 Absatz 2 des | durch den Steuerpflichtigen, der kein in Artikel 55 § 3 Absatz 2 des |
Gesetzbuches erwähnter Steuerpflichtiger ist, sofern sie 50 EUR | Gesetzbuches erwähnter Steuerpflichtiger ist, sofern sie 50 EUR |
erreicht, wenn der Steuerpflichtige einen Überschuss zu seinem Vorteil | erreicht, wenn der Steuerpflichtige einen Überschuss zu seinem Vorteil |
hatte: | hatte: |
a) von mindestens 12.000 EUR während des vorhergehenden Kalenderjahres | a) von mindestens 12.000 EUR während des vorhergehenden Kalenderjahres |
oder von mindestens 1.000 EUR für den betreffenden Erklärungszeitraum | oder von mindestens 1.000 EUR für den betreffenden Erklärungszeitraum |
während des ersten Kalenderjahres, in dem dieser Steuerpflichtige | während des ersten Kalenderjahres, in dem dieser Steuerpflichtige |
verpflichtet ist, Gemeinwohlverpflichtungen zu erfüllen, | verpflichtet ist, Gemeinwohlverpflichtungen zu erfüllen, |
b) der aus Beträgen hervorgeht, die während desselben Zeitraums | b) der aus Beträgen hervorgeht, die während desselben Zeitraums |
abgezogen werden und für mindestens 30 Prozent aus Erwerben von Gütern | abgezogen werden und für mindestens 30 Prozent aus Erwerben von Gütern |
und Dienstleistungen stammen, die er aufgrund einer oder mehrerer | und Dienstleistungen stammen, die er aufgrund einer oder mehrerer |
seiner Gemeinwohlverpflichtungen getätigt hat." | seiner Gemeinwohlverpflichtungen getätigt hat." |
2. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Für die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Erstattung müssen alle Erklärungen | "Für die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Erstattung müssen alle Erklärungen |
in Bezug auf die Umsätze des Kalenderjahres spätestens am 20. Januar | in Bezug auf die Umsätze des Kalenderjahres spätestens am 20. Januar |
des folgenden Jahres eingereicht werden. Für die in Absatz 1 Nr. 2 bis | des folgenden Jahres eingereicht werden. Für die in Absatz 1 Nr. 2 bis |
5 erwähnte Erstattung werden alle Erklärungen in Bezug auf die Umsätze | 5 erwähnte Erstattung werden alle Erklärungen in Bezug auf die Umsätze |
des laufenden Jahres spätestens am zwanzigsten Tag des Monats | des laufenden Jahres spätestens am zwanzigsten Tag des Monats |
eingereicht, der je nach Fall auf das Quartal oder den Monat folgt, | eingereicht, der je nach Fall auf das Quartal oder den Monat folgt, |
bei dessen Ablauf die vom Staat geschuldete Summe festgestellt wird. | bei dessen Ablauf die vom Staat geschuldete Summe festgestellt wird. |
Für die in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 erwähnte Erstattung werden diese | Für die in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 erwähnte Erstattung werden diese |
Erklärungen ferner gemäß den in Artikel 18 § 4 des Königlichen | Erklärungen ferner gemäß den in Artikel 18 § 4 des Königlichen |
Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf | Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf |
die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer festgelegten | die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer festgelegten |
Modalitäten eingereicht." | Modalitäten eingereicht." |
3. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 4" durch | 3. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 4" durch |
die Wörter " § 2 Absatz 1 Nr. 3 bis 5" ersetzt. | die Wörter " § 2 Absatz 1 Nr. 3 bis 5" ersetzt. |
4. Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 4. Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Ferner ist für den Erhalt der in § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 5 erwähnten | "Ferner ist für den Erhalt der in § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 5 erwähnten |
Erstattung die Erlaubnis des zuständigen Dienstes der mit der | Erstattung die Erlaubnis des zuständigen Dienstes der mit der |
Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung, dem der Steuerpflichtige | Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung, dem der Steuerpflichtige |
untersteht, erforderlich. Diese Erlaubnis wird durch einen Brief | untersteht, erforderlich. Diese Erlaubnis wird durch einen Brief |
beantragt, der alle Angaben enthält und dem alle Dokumente beigefügt | beantragt, der alle Angaben enthält und dem alle Dokumente beigefügt |
werden, mit denen belegt werden kann, dass der Steuerpflichtige die an | werden, mit denen belegt werden kann, dass der Steuerpflichtige die an |
den Erhalt dieser Erstattung gestellten Sonderbedingungen erfüllt." | den Erhalt dieser Erstattung gestellten Sonderbedingungen erfüllt." |
5. In § 5 Absatz 5 werden die Wörter "der in § 2 Absatz 1 Nr. 3 | 5. In § 5 Absatz 5 werden die Wörter "der in § 2 Absatz 1 Nr. 3 |
erwähnte Zeitraum" durch die Wörter "das in § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 5 | erwähnte Zeitraum" durch die Wörter "das in § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 5 |
erwähnte Kalenderjahr" ersetzt. | erwähnte Kalenderjahr" ersetzt. |
6. Paragraph 5 Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: | 6. Paragraph 5 Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: |
"Wenn die Verwaltung feststellt, dass der Steuerpflichtige die in § 2 | "Wenn die Verwaltung feststellt, dass der Steuerpflichtige die in § 2 |
Absatz 1 Nr. 3 und 5 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt, kann | Absatz 1 Nr. 3 und 5 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt, kann |
sie die Erlaubnis jederzeit durch einen mit Gründen versehenen | sie die Erlaubnis jederzeit durch einen mit Gründen versehenen |
Beschluss entziehen." | Beschluss entziehen." |
Art. 2 - Vorliegender Erlass ist auf Erstattungsanträge in Bezug auf | Art. 2 - Vorliegender Erlass ist auf Erstattungsanträge in Bezug auf |
Erklärungszeiträume anwendbar, die frühestens am 1. Januar 2022 | Erklärungszeiträume anwendbar, die frühestens am 1. Januar 2022 |
beginnen. | beginnen. |
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. Februar 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 1. Februar 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |