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Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 à propos de la détermination du montant net des revenus professionnels. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van de bepaling van het nettobedrag van de beroepsinkomsten. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 1er FEVRIER 2022. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 à propos de la détermination du montant net des revenus professionnels. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 1er février 2022 modifiant l'AR/CIR 92 à propos de la détermination du montant net des revenus professionnels (Moniteur belge du 1er mars 2022). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 1 FEBRUARI 2022. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van de bepaling van het nettobedrag van de beroepsinkomsten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 februari 2022 tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van de bepaling van het nettobedrag van de beroepsinkomsten (Belgisch Staatsblad van 1 maart 2022). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
1. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 1. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92
hinsichtlich der Festlegung hinsichtlich der Festlegung
des Nettobetrags der Berufseinkünfte des Nettobetrags der Berufseinkünfte
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
für die Berechnung der Steuer der natürlichen Personen müssen die für die Berechnung der Steuer der natürlichen Personen müssen die
Abzüge vom Berufseinkommen in bestimmten Fällen auf die verschiedenen Abzüge vom Berufseinkommen in bestimmten Fällen auf die verschiedenen
Bestandteile dieses Einkommens aufgeteilt werden, zum Beispiel, wenn Bestandteile dieses Einkommens aufgeteilt werden, zum Beispiel, wenn
sich dieses Einkommen aus im Ausland und in Belgien erzielten sich dieses Einkommen aus im Ausland und in Belgien erzielten
Einkünften zusammensetzt oder wenn es sich aus Bestandteilen Einkünften zusammensetzt oder wenn es sich aus Bestandteilen
zusammensetzt, die einerseits global und andererseits getrennt zusammensetzt, die einerseits global und andererseits getrennt
steuerpflichtig sind. In Artikel 23 § 2 Nr. 1 des steuerpflichtig sind. In Artikel 23 § 2 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) ist bestimmt, dass der Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) ist bestimmt, dass der
Bruttobetrag der Einkünfte aus jeder Berufstätigkeit um die Bruttobetrag der Einkünfte aus jeder Berufstätigkeit um die
Werbungskosten in Bezug auf diese Einkünfte verringert wird. In den Werbungskosten in Bezug auf diese Einkünfte verringert wird. In den
Artikeln 7 und 8 des KE/EStGB 92 ist im Einzelnen geregelt, wie dies Artikeln 7 und 8 des KE/EStGB 92 ist im Einzelnen geregelt, wie dies
geschehen soll. Wenn eine bestimmte berufliche Tätigkeit einem geschehen soll. Wenn eine bestimmte berufliche Tätigkeit einem
Steuerpflichtigen Einkünfte in verschiedenen Ländern einbringt, werden Steuerpflichtigen Einkünfte in verschiedenen Ländern einbringt, werden
die entsprechenden tatsächlichen Werbungskosten pro Land von den die entsprechenden tatsächlichen Werbungskosten pro Land von den
Einkünften abgezogen, auf die sie sich beziehen. Tatsächliche Einkünften abgezogen, auf die sie sich beziehen. Tatsächliche
Werbungskosten, die verschiedenen beruflichen Tätigkeiten gemeinsam Werbungskosten, die verschiedenen beruflichen Tätigkeiten gemeinsam
sind oder gleichzeitig Einkünfte aus verschiedenen Ländern belasten, sind oder gleichzeitig Einkünfte aus verschiedenen Ländern belasten,
werden auf gerechtfertigte Weise aufgeteilt. Tatsächliche werden auf gerechtfertigte Weise aufgeteilt. Tatsächliche
Werbungskosten, die keine Sozialbeiträge sind, werden pro berufliche Werbungskosten, die keine Sozialbeiträge sind, werden pro berufliche
Tätigkeit und pro Land zuerst von den Berufseinkünften abgezogen, die Tätigkeit und pro Land zuerst von den Berufseinkünften abgezogen, die
nicht getrennt steuerpflichtig sind, und anschließend proportional von nicht getrennt steuerpflichtig sind, und anschließend proportional von
den getrennt steuerpflichtigen Berufseinkünften. Pauschale den getrennt steuerpflichtigen Berufseinkünften. Pauschale
Werbungskosten werden proportional von den verschiedenen Werbungskosten werden proportional von den verschiedenen
Einkommensbestandteilen abgezogen, die die Grundlage für die Einkommensbestandteilen abgezogen, die die Grundlage für die
Berechnung des Pauschalbetrags gebildet haben. Der Investitionsabzug Berechnung des Pauschalbetrags gebildet haben. Der Investitionsabzug
wird auf Einkünfte belgischen Ursprungs angewandt. Wenn ein wird auf Einkünfte belgischen Ursprungs angewandt. Wenn ein
Steuerpflichtiger Berufseinkünfte aus verschiedenen Ländern bezieht, Steuerpflichtiger Berufseinkünfte aus verschiedenen Ländern bezieht,
wird der Betrag dieser Einkünfte nach Abzug der Werbungskosten und der wird der Betrag dieser Einkünfte nach Abzug der Werbungskosten und der
wirtschaftlichen Steuerbefreiungen in drei Gruppen unterteilt: in wirtschaftlichen Steuerbefreiungen in drei Gruppen unterteilt: in
Belgien erzielte Einkünfte (Gruppe 1), Einkünfte, die in Ländern Belgien erzielte Einkünfte (Gruppe 1), Einkünfte, die in Ländern
erzielt worden sind, mit denen Belgien kein Abkommen zur Vermeidung erzielt worden sind, mit denen Belgien kein Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat (Gruppe 2), und in anderen der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat (Gruppe 2), und in anderen
Ländern erzielte Einkünfte (das heißt Einkünfte, die in Ländern Ländern erzielte Einkünfte (das heißt Einkünfte, die in Ländern
erzielt worden sind, mit denen Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der erzielt worden sind, mit denen Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung abgeschlossen hat) (Gruppe 3). Bei der Anrechnung Doppelbesteuerung abgeschlossen hat) (Gruppe 3). Bei der Anrechnung
eines negativen Ergebnisses innerhalb einer Gruppe oder eines eines negativen Ergebnisses innerhalb einer Gruppe oder eines
negativen Ergebnisses einer Gruppe auf die anderen Gruppen wird negativen Ergebnisses einer Gruppe auf die anderen Gruppen wird
derzeit bei Einkünften der Gruppe 3, also bei Einkünften, die in derzeit bei Einkünften der Gruppe 3, also bei Einkünften, die in
Ländern erzielt worden sind, mit denen Belgien ein Abkommen zur Ländern erzielt worden sind, mit denen Belgien ein Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, nicht danach Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, nicht danach
unterschieden, ob diese Einkünfte getrennt besteuert werden oder unterschieden, ob diese Einkünfte getrennt besteuert werden oder
nicht. Dies steht im Einklang mit Artikel 155 des EStGB 92, wonach nicht. Dies steht im Einklang mit Artikel 155 des EStGB 92, wonach
Einkünfte, die aus einem Land stammen, mit dem Belgien ein Abkommen Einkünfte, die aus einem Land stammen, mit dem Belgien ein Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, und die zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, und die
grundsätzlich zu einem getrennten Steuersatz besteuert werden, dennoch grundsätzlich zu einem getrennten Steuersatz besteuert werden, dennoch
für den Progressionsvorbehalt berücksichtigt werden. Ab dem Steuerjahr für den Progressionsvorbehalt berücksichtigt werden. Ab dem Steuerjahr
2021 werden diese Einkünfte jedoch nicht mehr für den 2021 werden diese Einkünfte jedoch nicht mehr für den
Progressionsvorbehalt berücksichtigt, sondern getrennt zu einem Progressionsvorbehalt berücksichtigt, sondern getrennt zu einem
Steuersatz von 0 Prozent besteuert (Artikel 171 Nr. 8 des EStGB 92, Steuersatz von 0 Prozent besteuert (Artikel 171 Nr. 8 des EStGB 92,
wie durch das Gesetz vom 21. Januar 2022 zur Festlegung verschiedener wie durch das Gesetz vom 21. Januar 2022 zur Festlegung verschiedener
steuerrechtlicher Bestimmungen eingefügt). Artikel 8 des KE/EStGB 92 steuerrechtlicher Bestimmungen eingefügt). Artikel 8 des KE/EStGB 92
wird angepasst, um dies zu berücksichtigen. wird angepasst, um dies zu berücksichtigen.
In Artikel 9 des KE/EStGB 92 ist bestimmt, dass während des In Artikel 9 des KE/EStGB 92 ist bestimmt, dass während des
Besteuerungszeitraums erlittene berufliche Verluste aus einer Besteuerungszeitraums erlittene berufliche Verluste aus einer
bestimmten beruflichen Tätigkeit zuerst proportional auf die bestimmten beruflichen Tätigkeit zuerst proportional auf die
Berufseinkünfte aus den anderen beruflichen Tätigkeiten, die global Berufseinkünfte aus den anderen beruflichen Tätigkeiten, die global
besteuert werden, angerechnet werden und dass der eventuelle besteuert werden, angerechnet werden und dass der eventuelle
Restbetrag proportional auf die getrennt besteuerten Berufseinkünfte Restbetrag proportional auf die getrennt besteuerten Berufseinkünfte
angerechnet wird. In den Artikeln 10 und 63 § 1 des KE/EStGB 92 ist angerechnet wird. In den Artikeln 10 und 63 § 1 des KE/EStGB 92 ist
derselbe Grundsatz für die Anrechnung der vorgetragenen beruflichen derselbe Grundsatz für die Anrechnung der vorgetragenen beruflichen
Verluste beziehungsweise der beruflichen Verluste des Ehepartners Verluste beziehungsweise der beruflichen Verluste des Ehepartners
festgelegt. Auch hier ist die Gleichsetzung aller durch Abkommen festgelegt. Auch hier ist die Gleichsetzung aller durch Abkommen
befreiten Berufseinkünfte mit global besteuerten Berufseinkünften befreiten Berufseinkünfte mit global besteuerten Berufseinkünften
nicht mehr relevant. Der Verweis in den vorerwähnten Bestimmungen auf nicht mehr relevant. Der Verweis in den vorerwähnten Bestimmungen auf
Einkünfte, die gemäß Artikel 155 des EStGB 92 steuerfrei sind, wird Einkünfte, die gemäß Artikel 155 des EStGB 92 steuerfrei sind, wird
daher gestrichen. Berufliche Verluste werden daher künftig zuerst auf daher gestrichen. Berufliche Verluste werden daher künftig zuerst auf
die global besteuerten Berufseinkünfte, einschließlich der unter die global besteuerten Berufseinkünfte, einschließlich der unter
Progressionsvorbehalt steuerfreien Berufseinkünfte, angerechnet und Progressionsvorbehalt steuerfreien Berufseinkünfte, angerechnet und
der eventuelle Restbetrag wird auf die getrennt besteuerten der eventuelle Restbetrag wird auf die getrennt besteuerten
Berufseinkünfte, einschließlich der Berufseinkünfte, die in Anwendung Berufseinkünfte, einschließlich der Berufseinkünfte, die in Anwendung
von Artikel 171 Nr. 8 des EStGB 92 zu einem Steuersatz von 0 Prozent von Artikel 171 Nr. 8 des EStGB 92 zu einem Steuersatz von 0 Prozent
besteuert werden, angerechnet. besteuert werden, angerechnet.
Vorliegender Erlass ist wie Artikel 171 Nr. 8 des EStGB 92 ab dem Vorliegender Erlass ist wie Artikel 171 Nr. 8 des EStGB 92 ab dem
Steuerjahr 2021 anwendbar. Steuerjahr 2021 anwendbar.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
1. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 1. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92
hinsichtlich der Festlegung hinsichtlich der Festlegung
des Nettobetrags der Berufseinkünfte des Nettobetrags der Berufseinkünfte
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 23 § 3 und Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 23 § 3 und
129 Absatz 2; 129 Absatz 2;
Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Januar 2022; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Januar 2022;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
17. Januar 2022; 17. Januar 2022;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass:
- vorliegender Erlass infolge der Einführung des Steuersatzes von 0 - vorliegender Erlass infolge der Einführung des Steuersatzes von 0
Prozent für die durch Abkommen befreiten Einkünfte ergeht, die durch Prozent für die durch Abkommen befreiten Einkünfte ergeht, die durch
das Gesetz vom 21. Januar 2022 zur Festlegung verschiedener das Gesetz vom 21. Januar 2022 zur Festlegung verschiedener
steuerrechtlicher Bestimmungen grundsätzlich getrennt steuerpflichtig steuerrechtlicher Bestimmungen grundsätzlich getrennt steuerpflichtig
sind, sind,
- vorerwähnter Steuersatz von 0 Prozent ab dem Steuerjahr 2021 - vorerwähnter Steuersatz von 0 Prozent ab dem Steuerjahr 2021
anwendbar ist, anwendbar ist,
- das Programm für die Berechnung der Steuer der natürlichen Personen - das Programm für die Berechnung der Steuer der natürlichen Personen
so schnell wie möglich angepasst werden muss, damit die Erklärungen so schnell wie möglich angepasst werden muss, damit die Erklärungen
zur Steuer der natürlichen Personen für das Steuerjahr 2021, in denen zur Steuer der natürlichen Personen für das Steuerjahr 2021, in denen
Einkünfte angegeben sind, die für die Anwendung des Steuersatzes von 0 Einkünfte angegeben sind, die für die Anwendung des Steuersatzes von 0
Prozent in Betracht kommen, noch innerhalb der normalen Prozent in Betracht kommen, noch innerhalb der normalen
Veranlagungsfrist, die am 30. Juni 2022 abläuft, in die Heberolle Veranlagungsfrist, die am 30. Juni 2022 abläuft, in die Heberolle
eingetragen werden können, eingetragen werden können,
- die Anpassung des Programms für die Berechnung der Steuer der - die Anpassung des Programms für die Berechnung der Steuer der
natürlichen Personen ein komplexer Vorgang ist, natürlichen Personen ein komplexer Vorgang ist,
- für die Anpassung des Berechnungsprogramms Gewissheit darüber - für die Anpassung des Berechnungsprogramms Gewissheit darüber
erforderlich ist, wie negative Ergebnisse innerhalb einer beruflichen erforderlich ist, wie negative Ergebnisse innerhalb einer beruflichen
Tätigkeit und berufliche Verluste angerechnet werden, Tätigkeit und berufliche Verluste angerechnet werden,
- diese Anrechnungsregeln durch vorliegenden Erlass im KE/EStGB 92 - diese Anrechnungsregeln durch vorliegenden Erlass im KE/EStGB 92
angepasst werden, damit sie mit der Einführung des Steuersatzes von 0 angepasst werden, damit sie mit der Einführung des Steuersatzes von 0
Prozent für die durch Abkommen befreiten Einkünfte, die grundsätzlich Prozent für die durch Abkommen befreiten Einkünfte, die grundsätzlich
getrennt steuerpflichtig sind, im Einklang stehen, getrennt steuerpflichtig sind, im Einklang stehen,
- vorliegender Erlass folglich schnellstmöglich ergehen muss; - vorliegender Erlass folglich schnellstmöglich ergehen muss;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.852/3 des Staatsrates vom 20. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.852/3 des Staatsrates vom 20. Januar
2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung des Gesetzes vom 21. Januar 2022 zur Festlegung In Erwägung des Gesetzes vom 21. Januar 2022 zur Festlegung
verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen, der Artikel 5 und 6; verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen, der Artikel 5 und 6;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 8 des KE/EStGB 92 wird wie folgt abgeändert: Artikel 1 - Artikel 8 des KE/EStGB 92 wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 einziger Absatz werden die Wörter "In den Gruppen 1 und 2" 1. In § 2 einziger Absatz werden die Wörter "In den Gruppen 1 und 2"
durch die Wörter "In jeder Gruppe" ersetzt. durch die Wörter "In jeder Gruppe" ersetzt.
2. In § 3 einziger Absatz werden die Wörter "der Gruppe 2 und den 2. In § 3 einziger Absatz werden die Wörter "der Gruppe 2 und den
Berufseinkünften der Gruppe 3" durch die Wörter "der Gruppen 2 und 3" Berufseinkünften der Gruppe 3" durch die Wörter "der Gruppen 2 und 3"
und die Wörter "den getrennt steuerpflichtigen Berufseinkünften der und die Wörter "den getrennt steuerpflichtigen Berufseinkünften der
Gruppe 2" durch die Wörter "den getrennt steuerpflichtigen Gruppe 2" durch die Wörter "den getrennt steuerpflichtigen
Berufseinkünften dieser Gruppen" ersetzt. Berufseinkünften dieser Gruppen" ersetzt.
3. In § 4 einziger Absatz werden die Wörter "der Gruppe 1 und den 3. In § 4 einziger Absatz werden die Wörter "der Gruppe 1 und den
Berufseinkünften der Gruppe 3" durch die Wörter "der Gruppen 1 und 3" Berufseinkünften der Gruppe 3" durch die Wörter "der Gruppen 1 und 3"
und die Wörter "den getrennt steuerpflichtigen Berufseinkünften der und die Wörter "den getrennt steuerpflichtigen Berufseinkünften der
Gruppe 1" durch die Wörter "den getrennt steuerpflichtigen Gruppe 1" durch die Wörter "den getrennt steuerpflichtigen
Berufseinkünften dieser Gruppen" ersetzt. Berufseinkünften dieser Gruppen" ersetzt.
Art. 2 - In Artikel 9 einziger Absatz desselben Erlasses werden die Art. 2 - In Artikel 9 einziger Absatz desselben Erlasses werden die
Wörter "oder die aufgrund von Artikel 155 des Wörter "oder die aufgrund von Artikel 155 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 steuerfrei sind" aufgehoben. Einkommensteuergesetzbuches 1992 steuerfrei sind" aufgehoben.
Art. 3 - In Artikel 10 einziger Absatz desselben Erlasses, abgeändert Art. 3 - In Artikel 10 einziger Absatz desselben Erlasses, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2020, werden die Wörter durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2020, werden die Wörter
"oder aufgrund von Artikel 155 desselben Gesetzbuches steuerfrei sind" "oder aufgrund von Artikel 155 desselben Gesetzbuches steuerfrei sind"
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 4 - In Artikel 63 § 1 einziger Absatz desselben Erlasses, Art. 4 - In Artikel 63 § 1 einziger Absatz desselben Erlasses,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006 und 20. abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006 und 20.
Dezember 2020, werden die Wörter "oder gemäß Artikel 155 des Dezember 2020, werden die Wörter "oder gemäß Artikel 155 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 aufgrund von internationalen Abkommen Einkommensteuergesetzbuches 1992 aufgrund von internationalen Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind" aufgehoben. zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind" aufgehoben.
Art. 5 - Vorliegender Erlass wird wirksam ab dem Steuerjahr 2021. Art. 5 - Vorliegender Erlass wird wirksam ab dem Steuerjahr 2021.
Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Februar 2022 Gegeben zu Brüssel, den 1. Februar 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
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