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Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 à propos de la détermination du montant net des revenus professionnels. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van de bepaling van het nettobedrag van de beroepsinkomsten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 1er FEVRIER 2022. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 à propos de la détermination du montant net des revenus professionnels. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 1er février 2022 modifiant l'AR/CIR 92 à propos de la détermination du montant net des revenus professionnels (Moniteur belge du 1er mars 2022). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 1 FEBRUARI 2022. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van de bepaling van het nettobedrag van de beroepsinkomsten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 februari 2022 tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van de bepaling van het nettobedrag van de beroepsinkomsten (Belgisch Staatsblad van 1 maart 2022). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
1. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 | 1. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
hinsichtlich der Festlegung | hinsichtlich der Festlegung |
des Nettobetrags der Berufseinkünfte | des Nettobetrags der Berufseinkünfte |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
für die Berechnung der Steuer der natürlichen Personen müssen die | für die Berechnung der Steuer der natürlichen Personen müssen die |
Abzüge vom Berufseinkommen in bestimmten Fällen auf die verschiedenen | Abzüge vom Berufseinkommen in bestimmten Fällen auf die verschiedenen |
Bestandteile dieses Einkommens aufgeteilt werden, zum Beispiel, wenn | Bestandteile dieses Einkommens aufgeteilt werden, zum Beispiel, wenn |
sich dieses Einkommen aus im Ausland und in Belgien erzielten | sich dieses Einkommen aus im Ausland und in Belgien erzielten |
Einkünften zusammensetzt oder wenn es sich aus Bestandteilen | Einkünften zusammensetzt oder wenn es sich aus Bestandteilen |
zusammensetzt, die einerseits global und andererseits getrennt | zusammensetzt, die einerseits global und andererseits getrennt |
steuerpflichtig sind. In Artikel 23 § 2 Nr. 1 des | steuerpflichtig sind. In Artikel 23 § 2 Nr. 1 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) ist bestimmt, dass der | Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) ist bestimmt, dass der |
Bruttobetrag der Einkünfte aus jeder Berufstätigkeit um die | Bruttobetrag der Einkünfte aus jeder Berufstätigkeit um die |
Werbungskosten in Bezug auf diese Einkünfte verringert wird. In den | Werbungskosten in Bezug auf diese Einkünfte verringert wird. In den |
Artikeln 7 und 8 des KE/EStGB 92 ist im Einzelnen geregelt, wie dies | Artikeln 7 und 8 des KE/EStGB 92 ist im Einzelnen geregelt, wie dies |
geschehen soll. Wenn eine bestimmte berufliche Tätigkeit einem | geschehen soll. Wenn eine bestimmte berufliche Tätigkeit einem |
Steuerpflichtigen Einkünfte in verschiedenen Ländern einbringt, werden | Steuerpflichtigen Einkünfte in verschiedenen Ländern einbringt, werden |
die entsprechenden tatsächlichen Werbungskosten pro Land von den | die entsprechenden tatsächlichen Werbungskosten pro Land von den |
Einkünften abgezogen, auf die sie sich beziehen. Tatsächliche | Einkünften abgezogen, auf die sie sich beziehen. Tatsächliche |
Werbungskosten, die verschiedenen beruflichen Tätigkeiten gemeinsam | Werbungskosten, die verschiedenen beruflichen Tätigkeiten gemeinsam |
sind oder gleichzeitig Einkünfte aus verschiedenen Ländern belasten, | sind oder gleichzeitig Einkünfte aus verschiedenen Ländern belasten, |
werden auf gerechtfertigte Weise aufgeteilt. Tatsächliche | werden auf gerechtfertigte Weise aufgeteilt. Tatsächliche |
Werbungskosten, die keine Sozialbeiträge sind, werden pro berufliche | Werbungskosten, die keine Sozialbeiträge sind, werden pro berufliche |
Tätigkeit und pro Land zuerst von den Berufseinkünften abgezogen, die | Tätigkeit und pro Land zuerst von den Berufseinkünften abgezogen, die |
nicht getrennt steuerpflichtig sind, und anschließend proportional von | nicht getrennt steuerpflichtig sind, und anschließend proportional von |
den getrennt steuerpflichtigen Berufseinkünften. Pauschale | den getrennt steuerpflichtigen Berufseinkünften. Pauschale |
Werbungskosten werden proportional von den verschiedenen | Werbungskosten werden proportional von den verschiedenen |
Einkommensbestandteilen abgezogen, die die Grundlage für die | Einkommensbestandteilen abgezogen, die die Grundlage für die |
Berechnung des Pauschalbetrags gebildet haben. Der Investitionsabzug | Berechnung des Pauschalbetrags gebildet haben. Der Investitionsabzug |
wird auf Einkünfte belgischen Ursprungs angewandt. Wenn ein | wird auf Einkünfte belgischen Ursprungs angewandt. Wenn ein |
Steuerpflichtiger Berufseinkünfte aus verschiedenen Ländern bezieht, | Steuerpflichtiger Berufseinkünfte aus verschiedenen Ländern bezieht, |
wird der Betrag dieser Einkünfte nach Abzug der Werbungskosten und der | wird der Betrag dieser Einkünfte nach Abzug der Werbungskosten und der |
wirtschaftlichen Steuerbefreiungen in drei Gruppen unterteilt: in | wirtschaftlichen Steuerbefreiungen in drei Gruppen unterteilt: in |
Belgien erzielte Einkünfte (Gruppe 1), Einkünfte, die in Ländern | Belgien erzielte Einkünfte (Gruppe 1), Einkünfte, die in Ländern |
erzielt worden sind, mit denen Belgien kein Abkommen zur Vermeidung | erzielt worden sind, mit denen Belgien kein Abkommen zur Vermeidung |
der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat (Gruppe 2), und in anderen | der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat (Gruppe 2), und in anderen |
Ländern erzielte Einkünfte (das heißt Einkünfte, die in Ländern | Ländern erzielte Einkünfte (das heißt Einkünfte, die in Ländern |
erzielt worden sind, mit denen Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der | erzielt worden sind, mit denen Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der |
Doppelbesteuerung abgeschlossen hat) (Gruppe 3). Bei der Anrechnung | Doppelbesteuerung abgeschlossen hat) (Gruppe 3). Bei der Anrechnung |
eines negativen Ergebnisses innerhalb einer Gruppe oder eines | eines negativen Ergebnisses innerhalb einer Gruppe oder eines |
negativen Ergebnisses einer Gruppe auf die anderen Gruppen wird | negativen Ergebnisses einer Gruppe auf die anderen Gruppen wird |
derzeit bei Einkünften der Gruppe 3, also bei Einkünften, die in | derzeit bei Einkünften der Gruppe 3, also bei Einkünften, die in |
Ländern erzielt worden sind, mit denen Belgien ein Abkommen zur | Ländern erzielt worden sind, mit denen Belgien ein Abkommen zur |
Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, nicht danach | Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, nicht danach |
unterschieden, ob diese Einkünfte getrennt besteuert werden oder | unterschieden, ob diese Einkünfte getrennt besteuert werden oder |
nicht. Dies steht im Einklang mit Artikel 155 des EStGB 92, wonach | nicht. Dies steht im Einklang mit Artikel 155 des EStGB 92, wonach |
Einkünfte, die aus einem Land stammen, mit dem Belgien ein Abkommen | Einkünfte, die aus einem Land stammen, mit dem Belgien ein Abkommen |
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, und die | zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, und die |
grundsätzlich zu einem getrennten Steuersatz besteuert werden, dennoch | grundsätzlich zu einem getrennten Steuersatz besteuert werden, dennoch |
für den Progressionsvorbehalt berücksichtigt werden. Ab dem Steuerjahr | für den Progressionsvorbehalt berücksichtigt werden. Ab dem Steuerjahr |
2021 werden diese Einkünfte jedoch nicht mehr für den | 2021 werden diese Einkünfte jedoch nicht mehr für den |
Progressionsvorbehalt berücksichtigt, sondern getrennt zu einem | Progressionsvorbehalt berücksichtigt, sondern getrennt zu einem |
Steuersatz von 0 Prozent besteuert (Artikel 171 Nr. 8 des EStGB 92, | Steuersatz von 0 Prozent besteuert (Artikel 171 Nr. 8 des EStGB 92, |
wie durch das Gesetz vom 21. Januar 2022 zur Festlegung verschiedener | wie durch das Gesetz vom 21. Januar 2022 zur Festlegung verschiedener |
steuerrechtlicher Bestimmungen eingefügt). Artikel 8 des KE/EStGB 92 | steuerrechtlicher Bestimmungen eingefügt). Artikel 8 des KE/EStGB 92 |
wird angepasst, um dies zu berücksichtigen. | wird angepasst, um dies zu berücksichtigen. |
In Artikel 9 des KE/EStGB 92 ist bestimmt, dass während des | In Artikel 9 des KE/EStGB 92 ist bestimmt, dass während des |
Besteuerungszeitraums erlittene berufliche Verluste aus einer | Besteuerungszeitraums erlittene berufliche Verluste aus einer |
bestimmten beruflichen Tätigkeit zuerst proportional auf die | bestimmten beruflichen Tätigkeit zuerst proportional auf die |
Berufseinkünfte aus den anderen beruflichen Tätigkeiten, die global | Berufseinkünfte aus den anderen beruflichen Tätigkeiten, die global |
besteuert werden, angerechnet werden und dass der eventuelle | besteuert werden, angerechnet werden und dass der eventuelle |
Restbetrag proportional auf die getrennt besteuerten Berufseinkünfte | Restbetrag proportional auf die getrennt besteuerten Berufseinkünfte |
angerechnet wird. In den Artikeln 10 und 63 § 1 des KE/EStGB 92 ist | angerechnet wird. In den Artikeln 10 und 63 § 1 des KE/EStGB 92 ist |
derselbe Grundsatz für die Anrechnung der vorgetragenen beruflichen | derselbe Grundsatz für die Anrechnung der vorgetragenen beruflichen |
Verluste beziehungsweise der beruflichen Verluste des Ehepartners | Verluste beziehungsweise der beruflichen Verluste des Ehepartners |
festgelegt. Auch hier ist die Gleichsetzung aller durch Abkommen | festgelegt. Auch hier ist die Gleichsetzung aller durch Abkommen |
befreiten Berufseinkünfte mit global besteuerten Berufseinkünften | befreiten Berufseinkünfte mit global besteuerten Berufseinkünften |
nicht mehr relevant. Der Verweis in den vorerwähnten Bestimmungen auf | nicht mehr relevant. Der Verweis in den vorerwähnten Bestimmungen auf |
Einkünfte, die gemäß Artikel 155 des EStGB 92 steuerfrei sind, wird | Einkünfte, die gemäß Artikel 155 des EStGB 92 steuerfrei sind, wird |
daher gestrichen. Berufliche Verluste werden daher künftig zuerst auf | daher gestrichen. Berufliche Verluste werden daher künftig zuerst auf |
die global besteuerten Berufseinkünfte, einschließlich der unter | die global besteuerten Berufseinkünfte, einschließlich der unter |
Progressionsvorbehalt steuerfreien Berufseinkünfte, angerechnet und | Progressionsvorbehalt steuerfreien Berufseinkünfte, angerechnet und |
der eventuelle Restbetrag wird auf die getrennt besteuerten | der eventuelle Restbetrag wird auf die getrennt besteuerten |
Berufseinkünfte, einschließlich der Berufseinkünfte, die in Anwendung | Berufseinkünfte, einschließlich der Berufseinkünfte, die in Anwendung |
von Artikel 171 Nr. 8 des EStGB 92 zu einem Steuersatz von 0 Prozent | von Artikel 171 Nr. 8 des EStGB 92 zu einem Steuersatz von 0 Prozent |
besteuert werden, angerechnet. | besteuert werden, angerechnet. |
Vorliegender Erlass ist wie Artikel 171 Nr. 8 des EStGB 92 ab dem | Vorliegender Erlass ist wie Artikel 171 Nr. 8 des EStGB 92 ab dem |
Steuerjahr 2021 anwendbar. | Steuerjahr 2021 anwendbar. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
1. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 | 1. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
hinsichtlich der Festlegung | hinsichtlich der Festlegung |
des Nettobetrags der Berufseinkünfte | des Nettobetrags der Berufseinkünfte |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 23 § 3 und | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 23 § 3 und |
129 Absatz 2; | 129 Absatz 2; |
Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Januar 2022; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Januar 2022; |
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
17. Januar 2022; | 17. Januar 2022; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: |
- vorliegender Erlass infolge der Einführung des Steuersatzes von 0 | - vorliegender Erlass infolge der Einführung des Steuersatzes von 0 |
Prozent für die durch Abkommen befreiten Einkünfte ergeht, die durch | Prozent für die durch Abkommen befreiten Einkünfte ergeht, die durch |
das Gesetz vom 21. Januar 2022 zur Festlegung verschiedener | das Gesetz vom 21. Januar 2022 zur Festlegung verschiedener |
steuerrechtlicher Bestimmungen grundsätzlich getrennt steuerpflichtig | steuerrechtlicher Bestimmungen grundsätzlich getrennt steuerpflichtig |
sind, | sind, |
- vorerwähnter Steuersatz von 0 Prozent ab dem Steuerjahr 2021 | - vorerwähnter Steuersatz von 0 Prozent ab dem Steuerjahr 2021 |
anwendbar ist, | anwendbar ist, |
- das Programm für die Berechnung der Steuer der natürlichen Personen | - das Programm für die Berechnung der Steuer der natürlichen Personen |
so schnell wie möglich angepasst werden muss, damit die Erklärungen | so schnell wie möglich angepasst werden muss, damit die Erklärungen |
zur Steuer der natürlichen Personen für das Steuerjahr 2021, in denen | zur Steuer der natürlichen Personen für das Steuerjahr 2021, in denen |
Einkünfte angegeben sind, die für die Anwendung des Steuersatzes von 0 | Einkünfte angegeben sind, die für die Anwendung des Steuersatzes von 0 |
Prozent in Betracht kommen, noch innerhalb der normalen | Prozent in Betracht kommen, noch innerhalb der normalen |
Veranlagungsfrist, die am 30. Juni 2022 abläuft, in die Heberolle | Veranlagungsfrist, die am 30. Juni 2022 abläuft, in die Heberolle |
eingetragen werden können, | eingetragen werden können, |
- die Anpassung des Programms für die Berechnung der Steuer der | - die Anpassung des Programms für die Berechnung der Steuer der |
natürlichen Personen ein komplexer Vorgang ist, | natürlichen Personen ein komplexer Vorgang ist, |
- für die Anpassung des Berechnungsprogramms Gewissheit darüber | - für die Anpassung des Berechnungsprogramms Gewissheit darüber |
erforderlich ist, wie negative Ergebnisse innerhalb einer beruflichen | erforderlich ist, wie negative Ergebnisse innerhalb einer beruflichen |
Tätigkeit und berufliche Verluste angerechnet werden, | Tätigkeit und berufliche Verluste angerechnet werden, |
- diese Anrechnungsregeln durch vorliegenden Erlass im KE/EStGB 92 | - diese Anrechnungsregeln durch vorliegenden Erlass im KE/EStGB 92 |
angepasst werden, damit sie mit der Einführung des Steuersatzes von 0 | angepasst werden, damit sie mit der Einführung des Steuersatzes von 0 |
Prozent für die durch Abkommen befreiten Einkünfte, die grundsätzlich | Prozent für die durch Abkommen befreiten Einkünfte, die grundsätzlich |
getrennt steuerpflichtig sind, im Einklang stehen, | getrennt steuerpflichtig sind, im Einklang stehen, |
- vorliegender Erlass folglich schnellstmöglich ergehen muss; | - vorliegender Erlass folglich schnellstmöglich ergehen muss; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.852/3 des Staatsrates vom 20. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.852/3 des Staatsrates vom 20. Januar |
2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am | 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In Erwägung des Gesetzes vom 21. Januar 2022 zur Festlegung | In Erwägung des Gesetzes vom 21. Januar 2022 zur Festlegung |
verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen, der Artikel 5 und 6; | verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen, der Artikel 5 und 6; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 8 des KE/EStGB 92 wird wie folgt abgeändert: | Artikel 1 - Artikel 8 des KE/EStGB 92 wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 einziger Absatz werden die Wörter "In den Gruppen 1 und 2" | 1. In § 2 einziger Absatz werden die Wörter "In den Gruppen 1 und 2" |
durch die Wörter "In jeder Gruppe" ersetzt. | durch die Wörter "In jeder Gruppe" ersetzt. |
2. In § 3 einziger Absatz werden die Wörter "der Gruppe 2 und den | 2. In § 3 einziger Absatz werden die Wörter "der Gruppe 2 und den |
Berufseinkünften der Gruppe 3" durch die Wörter "der Gruppen 2 und 3" | Berufseinkünften der Gruppe 3" durch die Wörter "der Gruppen 2 und 3" |
und die Wörter "den getrennt steuerpflichtigen Berufseinkünften der | und die Wörter "den getrennt steuerpflichtigen Berufseinkünften der |
Gruppe 2" durch die Wörter "den getrennt steuerpflichtigen | Gruppe 2" durch die Wörter "den getrennt steuerpflichtigen |
Berufseinkünften dieser Gruppen" ersetzt. | Berufseinkünften dieser Gruppen" ersetzt. |
3. In § 4 einziger Absatz werden die Wörter "der Gruppe 1 und den | 3. In § 4 einziger Absatz werden die Wörter "der Gruppe 1 und den |
Berufseinkünften der Gruppe 3" durch die Wörter "der Gruppen 1 und 3" | Berufseinkünften der Gruppe 3" durch die Wörter "der Gruppen 1 und 3" |
und die Wörter "den getrennt steuerpflichtigen Berufseinkünften der | und die Wörter "den getrennt steuerpflichtigen Berufseinkünften der |
Gruppe 1" durch die Wörter "den getrennt steuerpflichtigen | Gruppe 1" durch die Wörter "den getrennt steuerpflichtigen |
Berufseinkünften dieser Gruppen" ersetzt. | Berufseinkünften dieser Gruppen" ersetzt. |
Art. 2 - In Artikel 9 einziger Absatz desselben Erlasses werden die | Art. 2 - In Artikel 9 einziger Absatz desselben Erlasses werden die |
Wörter "oder die aufgrund von Artikel 155 des | Wörter "oder die aufgrund von Artikel 155 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 steuerfrei sind" aufgehoben. | Einkommensteuergesetzbuches 1992 steuerfrei sind" aufgehoben. |
Art. 3 - In Artikel 10 einziger Absatz desselben Erlasses, abgeändert | Art. 3 - In Artikel 10 einziger Absatz desselben Erlasses, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2020, werden die Wörter | durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2020, werden die Wörter |
"oder aufgrund von Artikel 155 desselben Gesetzbuches steuerfrei sind" | "oder aufgrund von Artikel 155 desselben Gesetzbuches steuerfrei sind" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 4 - In Artikel 63 § 1 einziger Absatz desselben Erlasses, | Art. 4 - In Artikel 63 § 1 einziger Absatz desselben Erlasses, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006 und 20. | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006 und 20. |
Dezember 2020, werden die Wörter "oder gemäß Artikel 155 des | Dezember 2020, werden die Wörter "oder gemäß Artikel 155 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 aufgrund von internationalen Abkommen | Einkommensteuergesetzbuches 1992 aufgrund von internationalen Abkommen |
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind" aufgehoben. | zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind" aufgehoben. |
Art. 5 - Vorliegender Erlass wird wirksam ab dem Steuerjahr 2021. | Art. 5 - Vorliegender Erlass wird wirksam ab dem Steuerjahr 2021. |
Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. Februar 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 1. Februar 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |