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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police en ce qui concerne la répartition de certaines compétences en matière de mobilité. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten inzake de verdeling van bepaalde bevoegdheden met betrekking tot de mobiliteit. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er JUILLET 2021. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police en ce qui concerne la répartition de certaines compétences en matière de mobilité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 1 juillet 2021 modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police en ce qui concerne la répartition de certaines compétences en matière FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 JULI 2021. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten inzake de verdeling van bepaalde bevoegdheden met betrekking tot de mobiliteit. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 juli 2021 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten inzake de verdeling van bepaalde bevoegdheden met
de mobilité (Moniteur belge du 9 juillet 2021). betrekking tot de mobiliteit (Belgisch Staatsblad van 9 juli 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
1. JULI 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 1. JULI 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des
Personals der Polizeidienste hinsichtlich der Verteilung von Personals der Polizeidienste hinsichtlich der Verteilung von
bestimmten Zuständigkeiten im Bereich Mobilität bestimmten Zuständigkeiten im Bereich Mobilität
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 503/2 des Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 503/2 des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 3. Februar 2021; Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 3. Februar 2021;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen
Dienstes vom 12. Mai 2021; Dienstes vom 12. Mai 2021;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 19. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 19.
Januar 2021; Januar 2021;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Ministers der Justiz Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Ministers der Justiz
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel VI.II.10 Absatz 1 Nr. 1 RSPol, abgeändert durch Artikel 1 - In Artikel VI.II.10 Absatz 1 Nr. 1 RSPol, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 16. Juni 2009, werden zwischen den Wörtern den Königlichen Erlass vom 16. Juni 2009, werden zwischen den Wörtern
"des Generalskommissars" und den Wörtern "oder des betreffenden "des Generalskommissars" und den Wörtern "oder des betreffenden
Generaldirektors" die Wörter ", des von ihm bestimmten Offiziers Generaldirektors" die Wörter ", des von ihm bestimmten Offiziers
beziehungsweise des von ihm bestimmten Personalmitglieds des beziehungsweise des von ihm bestimmten Personalmitglieds des
Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A" eingefügt. Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A" eingefügt.
Art. 2 - In Artikel VI.II.15 § 1 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Art. 2 - In Artikel VI.II.15 § 1 RSPol, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 20. Dezember 2005 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2005 und abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 2. März 2007, 20. Dezember 2007 und 31. Mai 2009, werden Erlasse vom 2. März 2007, 20. Dezember 2007 und 31. Mai 2009, werden
die Wörter "der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte die Wörter "der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte
Generaldirektor" durch die Wörter "der Generaldirektor des Generaldirektor" durch die Wörter "der Generaldirektor des
Ressourcenmanagements und der Information" ersetzt. Ressourcenmanagements und der Information" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel VI.II.17 RSPol werden die Wörter ", der Art. 3 - In Artikel VI.II.17 RSPol werden die Wörter ", der
Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor" durch die Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor" durch die
Wörter "oder der Generaldirektor des Ressourcenmanagements und der Wörter "oder der Generaldirektor des Ressourcenmanagements und der
Information" ersetzt. Information" ersetzt.
Art. 4 - In Artikel VI.II.20 Absatz 1 RSPol, ersetzt durch den Art. 4 - In Artikel VI.II.20 Absatz 1 RSPol, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 2. März 2007, werden zwischen den Wörtern "den Königlichen Erlass vom 2. März 2007, werden zwischen den Wörtern "den
Generalkommissar" und den Wörtern "oder den betreffenden Generalkommissar" und den Wörtern "oder den betreffenden
Generaldirektor " die Wörter ", den von ihm bestimmten Offizier oder Generaldirektor " die Wörter ", den von ihm bestimmten Offizier oder
das von ihm bestimmte Personalmitglied des Verwaltungs- und das von ihm bestimmte Personalmitglied des Verwaltungs- und
Logistikkaders der Stufe A" eingefügt. Logistikkaders der Stufe A" eingefügt.
Art. 5 - In den Artikeln VI.II.38 Absatz 1, ersetzt durch den Art. 5 - In den Artikeln VI.II.38 Absatz 1, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 2. März 2007, und VI.II.40 Absatz 1 RSPol, Königlichen Erlass vom 2. März 2007, und VI.II.40 Absatz 1 RSPol,
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 2. März 2007, werden zwischen ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 2. März 2007, werden zwischen
den Wörtern "des Generalkommissars" und den Wörtern "für die innerhalb den Wörtern "des Generalkommissars" und den Wörtern "für die innerhalb
des Generalkommissariats zu vergebenden Stellen" jeweils die Wörter des Generalkommissariats zu vergebenden Stellen" jeweils die Wörter
"oder des von ihm bestimmten Offiziers beziehungsweise des von ihm "oder des von ihm bestimmten Offiziers beziehungsweise des von ihm
bestimmten Personalmitglieds des Verwaltungs- und Logistikkaders der bestimmten Personalmitglieds des Verwaltungs- und Logistikkaders der
Stufe A" eingefügt. Stufe A" eingefügt.
Art. 6 - Artikel VI.II.55 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Art. 6 - Artikel VI.II.55 RSPol, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 20. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: Erlass vom 20. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 und 3 werden die Wörter "vom Generalkommissar" jeweils 1. In Absatz 1 und 3 werden die Wörter "vom Generalkommissar" jeweils
durch die Wörter "vom betreffenden Direktor beziehungsweise vom durch die Wörter "vom betreffenden Direktor beziehungsweise vom
betreffenden Dienstleiter, der dem Generalkommissar oder einem betreffenden Dienstleiter, der dem Generalkommissar oder einem
Generaldirektor unmittelbar untersteht," ersetzt. In Absatz 5 werden Generaldirektor unmittelbar untersteht," ersetzt. In Absatz 5 werden
die Wörter "Ein vom Generalkommissar bestimmter Sekretär" durch die die Wörter "Ein vom Generalkommissar bestimmter Sekretär" durch die
Wörter "Ein Sekretär, der vom betreffenden Direktor beziehungsweise Wörter "Ein Sekretär, der vom betreffenden Direktor beziehungsweise
vom betreffenden Dienstleiter, der dem Generalkommissar oder dem vom betreffenden Dienstleiter, der dem Generalkommissar oder dem
Generaldirektor unmittelbar untersteht, bestimmt worden ist," ersetzt. Generaldirektor unmittelbar untersteht, bestimmt worden ist," ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "der Generalkommissar oder der 2. In Absatz 2 werden die Wörter "der Generalkommissar oder der
Generaldirektor, der die in Artikel 93 des Gesetzes erwähnte Generaldirektor, der die in Artikel 93 des Gesetzes erwähnte
Generaldirektion leitet" durch die Wörter "der betreffende Direktor Generaldirektion leitet" durch die Wörter "der betreffende Direktor
beziehungsweise der betreffende Dienstleiter, der dem Generalkommissar beziehungsweise der betreffende Dienstleiter, der dem Generalkommissar
oder einem Generaldirektor unmittelbar untersteht," ersetzt. oder einem Generaldirektor unmittelbar untersteht," ersetzt.
3. In Absatz 4 werden die Wörter "Der Generalkommissar" durch die 3. In Absatz 4 werden die Wörter "Der Generalkommissar" durch die
Wörter "Der betreffende Direktor beziehungsweise der betreffende Wörter "Der betreffende Direktor beziehungsweise der betreffende
Dienstleiter, der dem Generalkommissar oder einem Generaldirektor Dienstleiter, der dem Generalkommissar oder einem Generaldirektor
unmittelbar untersteht," ersetzt. unmittelbar untersteht," ersetzt.
Art. 7 - Artikel VI.II.59 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Art. 7 - Artikel VI.II.59 RSPol, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 20. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: Erlass vom 20. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 und 3 werden die Wörter "vom Generalkommissar" jeweils 1. In Absatz 1 und 3 werden die Wörter "vom Generalkommissar" jeweils
durch die Wörter "vom betreffenden Direktor beziehungsweise vom durch die Wörter "vom betreffenden Direktor beziehungsweise vom
betreffenden Dienstleiter, der dem Generalkommissar oder einem betreffenden Dienstleiter, der dem Generalkommissar oder einem
Generaldirektor unmittelbar untersteht," ersetzt. In Absatz 5 werden Generaldirektor unmittelbar untersteht," ersetzt. In Absatz 5 werden
die Wörter "Ein vom Generalkommissar bestimmter Sekretär" durch die die Wörter "Ein vom Generalkommissar bestimmter Sekretär" durch die
Wörter "Ein Sekretär, der vom betreffenden Direktor beziehungsweise Wörter "Ein Sekretär, der vom betreffenden Direktor beziehungsweise
vom betreffenden Dienstleiter, der dem Generalkommissar oder dem vom betreffenden Dienstleiter, der dem Generalkommissar oder dem
Generaldirektor unmittelbar untersteht, bestimmt worden ist," ersetzt. Generaldirektor unmittelbar untersteht, bestimmt worden ist," ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "der Generalkommissar oder der 2. In Absatz 2 werden die Wörter "der Generalkommissar oder der
Generaldirektor, der die in Artikel 93 des Gesetzes erwähnte Generaldirektor, der die in Artikel 93 des Gesetzes erwähnte
Generaldirektion leitet" durch die Wörter "der betreffende Direktor Generaldirektion leitet" durch die Wörter "der betreffende Direktor
beziehungsweise der betreffende Dienstleiter, der dem Generalkommissar beziehungsweise der betreffende Dienstleiter, der dem Generalkommissar
oder einem Generaldirektor unmittelbar untersteht," ersetzt. oder einem Generaldirektor unmittelbar untersteht," ersetzt.
3. In Absatz 4 werden die Wörter "Der Generalkommissar" durch die 3. In Absatz 4 werden die Wörter "Der Generalkommissar" durch die
Wörter "Der betreffende Direktor beziehungsweise der betreffende Wörter "Der betreffende Direktor beziehungsweise der betreffende
Dienstleiter, der dem Generalkommissar oder einem Generaldirektor Dienstleiter, der dem Generalkommissar oder einem Generaldirektor
unmittelbar untersteht," ersetzt. unmittelbar untersteht," ersetzt.
Art. 8 - Artikel VI.II.65 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Art. 8 - Artikel VI.II.65 RSPol, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 20. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: Erlass vom 20. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Der Generalkommissar kann" durch die 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Der Generalkommissar kann" durch die
Wörter "Der betreffende Direktor beziehungsweise der betreffende Wörter "Der betreffende Direktor beziehungsweise der betreffende
Dienstleiter, der dem Generalkommissar oder einem Generaldirektor Dienstleiter, der dem Generalkommissar oder einem Generaldirektor
unmittelbar untersteht, kann" ersetzt. unmittelbar untersteht, kann" ersetzt.
2. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "dem Generalkommissar oder dem 2. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "dem Generalkommissar oder dem
Generaldirektor, der die in Artikel 93 des Gesetzes erwähnte Generaldirektor, der die in Artikel 93 des Gesetzes erwähnte
Generaldirektion leitet" durch die Wörter "dem betreffenden Direktor Generaldirektion leitet" durch die Wörter "dem betreffenden Direktor
beziehungsweise dem betreffenden Dienstleiter, der dem beziehungsweise dem betreffenden Dienstleiter, der dem
Generalkommissar oder einem Generaldirektor unmittelbar untersteht," Generalkommissar oder einem Generaldirektor unmittelbar untersteht,"
ersetzt. ersetzt.
3. In Absatz 2 werden die Wörter "bestellt der Generalkommissar auf 3. In Absatz 2 werden die Wörter "bestellt der Generalkommissar auf
Vorschlag des in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Generaldirektors" durch die Vorschlag des in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Generaldirektors" durch die
Wörter "bestellt der betreffende Direktor beziehungsweise der Wörter "bestellt der betreffende Direktor beziehungsweise der
betreffende Dienstleiter, der dem Generalkommissar oder einem betreffende Dienstleiter, der dem Generalkommissar oder einem
Generaldirektor unmittelbar untersteht," ersetzt. Generaldirektor unmittelbar untersteht," ersetzt.
Art. 9 - In den Artikeln VI.II.66, abgeändert durch den Königlichen Art. 9 - In den Artikeln VI.II.66, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 20. Dezember 2005, und VI.II.68 RSPol, abgeändert durch den Erlass vom 20. Dezember 2005, und VI.II.68 RSPol, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2005, werden die Wörter "Der Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2005, werden die Wörter "Der
Generalkommissar" jeweils durch die Wörter "Der betreffende Direktor Generalkommissar" jeweils durch die Wörter "Der betreffende Direktor
beziehungsweise der betreffende Dienstleiter, der dem Generalkommissar beziehungsweise der betreffende Dienstleiter, der dem Generalkommissar
oder einem Generaldirektor unmittelbar untersteht," ersetzt. oder einem Generaldirektor unmittelbar untersteht," ersetzt.
Art. 10 - Artikel VI.II.67 RSPol wird wie folgt abgeändert: Art. 10 - Artikel VI.II.67 RSPol wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Der Generalkommissar kann" durch die 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Der Generalkommissar kann" durch die
Wörter "Der betreffende Direktor beziehungsweise der betreffende Wörter "Der betreffende Direktor beziehungsweise der betreffende
Dienstleiter, der dem Generalkommissar oder einem Generaldirektor Dienstleiter, der dem Generalkommissar oder einem Generaldirektor
unmittelbar untersteht, kann" ersetzt. unmittelbar untersteht, kann" ersetzt.
2. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "dem Generalkommissar oder 2. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "dem Generalkommissar oder
Generaldirektor, der die in Artikel 93 des Gesetzes erwähnte Generaldirektor, der die in Artikel 93 des Gesetzes erwähnte
Generaldirektion leitet" durch die Wörter "dem betreffenden Direktor Generaldirektion leitet" durch die Wörter "dem betreffenden Direktor
beziehungsweise dem betreffenden Dienstleiter, der dem beziehungsweise dem betreffenden Dienstleiter, der dem
Generalkommissar oder einem Generaldirektor unmittelbar untersteht," Generalkommissar oder einem Generaldirektor unmittelbar untersteht,"
ersetzt. ersetzt.
3. In Absatz 2 werden die Wörter "bestellt der Generalkommissar auf 3. In Absatz 2 werden die Wörter "bestellt der Generalkommissar auf
Vorschlag des in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Generaldirektors" durch die Vorschlag des in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Generaldirektors" durch die
Wörter "bestellt der betreffende Direktor beziehungsweise der Wörter "bestellt der betreffende Direktor beziehungsweise der
betreffende Dienstleiter, der dem Generalkommissar oder einem betreffende Dienstleiter, der dem Generalkommissar oder einem
Generaldirektor unmittelbar untersteht," ersetzt. Generaldirektor unmittelbar untersteht," ersetzt.
4. In Absatz 3 werden die Wörter "Ein vom Generalkommissar bestimmter 4. In Absatz 3 werden die Wörter "Ein vom Generalkommissar bestimmter
Sekretär" durch die Wörter "Ein Sekretär, der vom betreffenden Sekretär" durch die Wörter "Ein Sekretär, der vom betreffenden
Direktor beziehungsweise vom betreffenden Dienstleiter, der dem Direktor beziehungsweise vom betreffenden Dienstleiter, der dem
Generalkommissar oder dem Generaldirektor unmittelbar untersteht, Generalkommissar oder dem Generaldirektor unmittelbar untersteht,
bestimmt worden ist," ersetzt. bestimmt worden ist," ersetzt.
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 12 - Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister Art. 12 - Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister
sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2021 Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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