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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 10 octobre 1974 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les cyclomoteurs et les motocyclettes ainsi que leurs remorques. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 oktober 1974 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de bromfietsen, de motorfietsen en hun aanhangwagens moeten voldoen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 31 OCTOBRE 2017. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 10 octobre 1974 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les cyclomoteurs et les motocyclettes ainsi que leurs remorques. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 31 octobre 2017 modifiant l'arrêté royal du 10 octobre 1974 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les cyclomoteurs et les motocyclettes | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 31 OKTOBER 2017. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 oktober 1974 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de bromfietsen, de motorfietsen en hun aanhangwagens moeten voldoen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 31 oktober 2017 tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 oktober 1974 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de bromfietsen, de motorfietsen en hun aanhangwagens moeten |
ainsi que leurs remorques (Moniteur belge du 17 novembre 2017). | voldoen (Belgisch Staatsblad van 17 november 2017). |
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service | Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale |
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
31. OKTOBER 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 31. OKTOBER 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung | Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung |
über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder | über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder |
sowie an ihre Anhänger | sowie an ihre Anhänger |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen |
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, | Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, |
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, | seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, |
Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April | Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April |
1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und durch den Königlichen | 1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und durch den Königlichen |
Erlass vom 20. Juli 2000; | Erlass vom 20. Juli 2000; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung |
der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger; | Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger; |
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses | Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses |
"Verwaltung-Industrie" vom 17. Mai 2017; | "Verwaltung-Industrie" vom 17. Mai 2017; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.060/4 des Staatsrates vom 20. September | Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.060/4 des Staatsrates vom 20. September |
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In Erwägung der Verordnung Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments | In Erwägung der Verordnung Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und | und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und |
Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen | Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen |
Fahrzeugen; | Fahrzeugen; |
Auf Vorschlag des Ministers für Mobilität, | Auf Vorschlag des Ministers für Mobilität, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 | Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 |
zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen | zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen |
Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre | Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre |
Anhänger, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. April 2010, | Anhänger, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. April 2010, |
werden die folgenden Änderungen vorgenommen: | werden die folgenden Änderungen vorgenommen: |
1. In Paragraph 1 wird ein neuer Punkt 1bis zwischen die Punkte 1 und | 1. In Paragraph 1 wird ein neuer Punkt 1bis zwischen die Punkte 1 und |
2 wie folgt eingefügt: | 2 wie folgt eingefügt: |
"1bis - Gemäß Artikel 4 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 | "1bis - Gemäß Artikel 4 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die |
Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und | Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und |
vierrädrigen Fahrzeugen, jedes zweirädrige Fahrzeug (Klasse L1e) oder | vierrädrigen Fahrzeugen, jedes zweirädrige Fahrzeug (Klasse L1e) oder |
dreirädrige Fahrzeug (Klasse L2e) mit einer bauartbedingten | dreirädrige Fahrzeug (Klasse L2e) mit einer bauartbedingten |
Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und folgenden Eigenschaften: | Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und folgenden Eigenschaften: |
1. bei zweirädrigen Kleinkrafträdern, einem Motor mit: | 1. bei zweirädrigen Kleinkrafträdern, einem Motor mit: |
- einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Fall von Verbrennungsmotoren oder | - einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Fall von Verbrennungsmotoren oder |
- einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Fall von | - einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Fall von |
Elektromotoren; | Elektromotoren; |
2. bei dreirädrigen Kleinkrafträdern, einem Motor mit: | 2. bei dreirädrigen Kleinkrafträdern, einem Motor mit: |
- einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Fall von Selbstzündungsmotoren, | - einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Fall von Selbstzündungsmotoren, |
oder einem Hubraum von bis zu 500 cm3 im Fall von | oder einem Hubraum von bis zu 500 cm3 im Fall von |
Fremdzündungsmotoren, und | Fremdzündungsmotoren, und |
- einer maximalen Nutzleistung von bis zu 4 kW im Fall anderer | - einer maximalen Nutzleistung von bis zu 4 kW im Fall anderer |
Verbrennungsmotoren oder | Verbrennungsmotoren oder |
- einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Fall von | - einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Fall von |
Elektromotoren, und | Elektromotoren, und |
- einer Masse in fahrbereitem Zustand bis zu 270 kg; | - einer Masse in fahrbereitem Zustand bis zu 270 kg; |
mit Ausnahme der Fahrzeuge, die zur Nutzung durch Personen mit | mit Ausnahme der Fahrzeuge, die zur Nutzung durch Personen mit |
körperlicher Behinderung ausgelegt sind und die mit einem Motor | körperlicher Behinderung ausgelegt sind und die mit einem Motor |
ausgerüstet sind, der es nicht ermöglicht, schneller als | ausgerüstet sind, der es nicht ermöglicht, schneller als |
Schrittgeschwindigkeit zu fahren. | Schrittgeschwindigkeit zu fahren. |
Die Fahrzeuge L1e und L2e werden in Unterklassen eingeteilt, die die | Die Fahrzeuge L1e und L2e werden in Unterklassen eingeteilt, die die |
in Anlage 8 des vorliegenden Erlasses genannten technischen | in Anlage 8 des vorliegenden Erlasses genannten technischen |
Anforderungen erfüllen müssen: | Anforderungen erfüllen müssen: |
a) Fahrräder mit Antriebssystem (L1e-A), | a) Fahrräder mit Antriebssystem (L1e-A), |
b) zweirädrige Kleinkrafträder (L1e-B), | b) zweirädrige Kleinkrafträder (L1e-B), |
c) dreirädrige Kleinkrafträder, ausgelegt für die Beförderung von | c) dreirädrige Kleinkrafträder, ausgelegt für die Beförderung von |
Personen (L2e-P), | Personen (L2e-P), |
d) dreirädrige Kleinkrafträder, ausgelegt für die Beförderung von | d) dreirädrige Kleinkrafträder, ausgelegt für die Beförderung von |
Gütern (L2e-U)". | Gütern (L2e-U)". |
2. In Paragraph 1 wird ein neuer Punkt 2bis zwischen die Punkte 2 und | 2. In Paragraph 1 wird ein neuer Punkt 2bis zwischen die Punkte 2 und |
3 wie folgt eingefügt: | 3 wie folgt eingefügt: |
"2bis - Gemäß Artikel 4 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 | "2bis - Gemäß Artikel 4 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die |
Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und | Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und |
vierrädrigen Fahrzeugen, jedes zweirädrige Fahrzeug ohne Beiwagen | vierrädrigen Fahrzeugen, jedes zweirädrige Fahrzeug ohne Beiwagen |
(Klasse L3e) oder mit Beiwagen (Klasse L4e) mit einem Hubraum von mehr | (Klasse L3e) oder mit Beiwagen (Klasse L4e) mit einem Hubraum von mehr |
als 50 cm3 im Fall von Verbrennungsmotoren und/oder einer | als 50 cm3 im Fall von Verbrennungsmotoren und/oder einer |
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. | bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. |
Fahrzeuge der Klasse L3e (zweirädrige Krafträder) werden in zwei | Fahrzeuge der Klasse L3e (zweirädrige Krafträder) werden in zwei |
Unterklassen eingeteilt nach: | Unterklassen eingeteilt nach: |
1. der Kraftradleistung, wie folgt: | 1. der Kraftradleistung, wie folgt: |
a) Krafträder mit niedriger Leistung (L3e-A1), | a) Krafträder mit niedriger Leistung (L3e-A1), |
b) Krafträder mit mittlerer Leistung (L3e-A2), | b) Krafträder mit mittlerer Leistung (L3e-A2), |
c) Krafträder mit hoher Leistung (L3e-A3). | c) Krafträder mit hoher Leistung (L3e-A3). |
2. der besonderen Nutzung: | 2. der besonderen Nutzung: |
a) Enduro-Krafträder (L3e-A1E, L3e-A2E oder L3e-A3E), | a) Enduro-Krafträder (L3e-A1E, L3e-A2E oder L3e-A3E), |
b) Trial-Krafträder (L3e-A1T, L3e-A2T oder L3e-A3T). | b) Trial-Krafträder (L3e-A1T, L3e-A2T oder L3e-A3T). |
Die Unterklassen der Fahrzeuge der Klasse L3e, erwähnt in Absatz 2 von | Die Unterklassen der Fahrzeuge der Klasse L3e, erwähnt in Absatz 2 von |
Punkt 2bis, erfüllen die in Anlage 8 des vorliegenden Erlasses | Punkt 2bis, erfüllen die in Anlage 8 des vorliegenden Erlasses |
angegebenen technischen Anforderungen". | angegebenen technischen Anforderungen". |
3. In Paragraph 1 wird ein neuer Punkt 3bis zwischen die Punkte 3 und | 3. In Paragraph 1 wird ein neuer Punkt 3bis zwischen die Punkte 3 und |
4 wie folgt eingefügt: | 4 wie folgt eingefügt: |
"3bis - Gemäß Artikel 4 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 | "3bis - Gemäß Artikel 4 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die |
Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und | Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und |
vierrädrigen Fahrzeugen, jedes mit drei symmetrisch angeordneten | vierrädrigen Fahrzeugen, jedes mit drei symmetrisch angeordneten |
Rädern ausgestattete Fahrzeug (Klasse L5e) mit einer Masse in | Rädern ausgestattete Fahrzeug (Klasse L5e) mit einer Masse in |
fahrbereitem Zustand von bis zu 1000 kg mit einem Hubraum von mehr als | fahrbereitem Zustand von bis zu 1000 kg mit einem Hubraum von mehr als |
50 cm3 im Fall von Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten | 50 cm3 im Fall von Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten |
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. | Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. |
Fahrzeuge der Klasse L5e werden in zwei Unterklassen eingeteilt, die | Fahrzeuge der Klasse L5e werden in zwei Unterklassen eingeteilt, die |
die in Anlage 8 des vorliegenden Erlasses genannten technischen | die in Anlage 8 des vorliegenden Erlasses genannten technischen |
Anforderungen erfüllen müssen: | Anforderungen erfüllen müssen: |
1. dreirädrige Fahrzeuge (L5e-A): Fahrzeuge, hauptsächlich ausgelegt | 1. dreirädrige Fahrzeuge (L5e-A): Fahrzeuge, hauptsächlich ausgelegt |
für die Beförderung von Personen, | für die Beförderung von Personen, |
2. dreirädrige Fahrzeuge zur gewerblichen Nutzung (L5e-B): dreirädrige | 2. dreirädrige Fahrzeuge zur gewerblichen Nutzung (L5e-B): dreirädrige |
Fahrzeuge zur Güterbeförderung, ausschließlich ausgelegt für die | Fahrzeuge zur Güterbeförderung, ausschließlich ausgelegt für die |
Beförderung von Gütern;" | Beförderung von Gütern;" |
4. In Paragraph 1 wird ein neuer Punkt 4bis zwischen die Punkte 4 und | 4. In Paragraph 1 wird ein neuer Punkt 4bis zwischen die Punkte 4 und |
5 wie folgt eingefügt: | 5 wie folgt eingefügt: |
"4bis - Gemäß Artikel 4 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 | "4bis - Gemäß Artikel 4 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die |
Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und | Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und |
vierrädrigen Fahrzeugen, jedes Fahrzeug mit vier Rädern mit den | vierrädrigen Fahrzeugen, jedes Fahrzeug mit vier Rädern mit den |
folgenden Merkmalen: | folgenden Merkmalen: |
1. vierrädriges Leichtkraftfahrzeug mit einer Masse in fahrbereitem | 1. vierrädriges Leichtkraftfahrzeug mit einer Masse in fahrbereitem |
Zustand von bis zu 425 kg (Klasse L6e), | Zustand von bis zu 425 kg (Klasse L6e), |
- mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 | - mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 |
km/h, und | km/h, und |
- mit einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Fall von | - mit einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Fall von |
Fremdzündungsmotoren. | Fremdzündungsmotoren. |
Fahrzeuge der Klasse L6e werden in zwei Klassen eingeteilt, die die in | Fahrzeuge der Klasse L6e werden in zwei Klassen eingeteilt, die die in |
Anlage 8 des vorliegenden Erlasses genannten Anforderungen erfüllen: | Anlage 8 des vorliegenden Erlasses genannten Anforderungen erfüllen: |
a) leichte Straßen-Quads (L6e-A), | a) leichte Straßen-Quads (L6e-A), |
b) leichte Vierradmobile (L6e-B), mit den Unterklassen: | b) leichte Vierradmobile (L6e-B), mit den Unterklassen: |
- leichte Vierradmobile zur Güterbeförderung, ausschließlich ausgelegt | - leichte Vierradmobile zur Güterbeförderung, ausschließlich ausgelegt |
für die Beförderung von Gütern (L6e-BU), | für die Beförderung von Gütern (L6e-BU), |
- leichte Vierradmobile, hauptsächlich ausgelegt für die Beförderung | - leichte Vierradmobile, hauptsächlich ausgelegt für die Beförderung |
von Personen (L6e-BP). | von Personen (L6e-BP). |
2. vierrädriges Kraftfahrzeug, mit Ausnahme der in Nummer 1 von Punkt | 2. vierrädriges Kraftfahrzeug, mit Ausnahme der in Nummer 1 von Punkt |
4bis erwähnten, mit einer Masse in fahrbereitem Zustand von bis zu 450 | 4bis erwähnten, mit einer Masse in fahrbereitem Zustand von bis zu 450 |
kg (Klasse L7e), oder dessen Masse in fahrbereitem Zustand höchstens | kg (Klasse L7e), oder dessen Masse in fahrbereitem Zustand höchstens |
600 kg beträgt, bei Fahrzeugen für die Güterbeförderung. | 600 kg beträgt, bei Fahrzeugen für die Güterbeförderung. |
Fahrzeuge der Klasse L7e werden in verschiedene Unterklassen | Fahrzeuge der Klasse L7e werden in verschiedene Unterklassen |
eingeteilt, die die in Anlage 8 des vorliegenden Erlasses genannten | eingeteilt, die die in Anlage 8 des vorliegenden Erlasses genannten |
technischen Anforderungen erfüllen müssen: | technischen Anforderungen erfüllen müssen: |
a) schwere Straßen-Quads (L7e-A), mit den Unterklassen: | a) schwere Straßen-Quads (L7e-A), mit den Unterklassen: |
- A1-Straßen-Quads (L7e-A1) mit höchstens zwei Sattelsitzplätzen, | - A1-Straßen-Quads (L7e-A1) mit höchstens zwei Sattelsitzplätzen, |
einschließlich des Fahrersitzes, und Lenkung mittels Lenkstange; | einschließlich des Fahrersitzes, und Lenkung mittels Lenkstange; |
- A2-Straßen-Quads (L7e-A2) mit höchstens zwei nicht sattelförmigen | - A2-Straßen-Quads (L7e-A2) mit höchstens zwei nicht sattelförmigen |
Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes, und das nicht die | Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes, und das nicht die |
Voraussetzungen der Klasse L7e-A1 erfüllt; | Voraussetzungen der Klasse L7e-A1 erfüllt; |
b) schwere Gelände-Quads (L7e-B), mit den Unterklassen: | b) schwere Gelände-Quads (L7e-B), mit den Unterklassen: |
- Gelände-Quads (L7e-B1), | - Gelände-Quads (L7e-B1), |
- Side-by-Side-Buggys (L7e-B2) ; | - Side-by-Side-Buggys (L7e-B2) ; |
c) schwere Vierradmobile (L7e-C), mit den Unterklassen: | c) schwere Vierradmobile (L7e-C), mit den Unterklassen: |
- schwere Vierradmobile für die Güterbeförderung (L7e-CU), | - schwere Vierradmobile für die Güterbeförderung (L7e-CU), |
ausschließlich ausgelegt für die Beförderung von Gütern, | ausschließlich ausgelegt für die Beförderung von Gütern, |
- schwere Vierradmobile (L7e-CP), hauptsächlich ausgelegt für die | - schwere Vierradmobile (L7e-CP), hauptsächlich ausgelegt für die |
Beförderung von Personen". | Beförderung von Personen". |
5. In Paragraph 2 wird ein Punkt 1bis mit folgendem Wortlaut | 5. In Paragraph 2 wird ein Punkt 1bis mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"1bis - "Richtlinie": die Richtlinie 168/2013 des Europäischen | "1bis - "Richtlinie": die Richtlinie 168/2013 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und | Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und |
Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen | Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen |
Fahrzeugen."; | Fahrzeugen."; |
6. In Paragraph 2 wird Punkt 9 wie folgt ersetzt: | 6. In Paragraph 2 wird Punkt 9 wie folgt ersetzt: |
"9. "EU-Typgenehmigung": das Verfahren, nach dem ein Mitgliedstaat | "9. "EU-Typgenehmigung": das Verfahren, nach dem ein Mitgliedstaat |
bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines | bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines |
Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den | Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den |
einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen | einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen |
der Richtlinie oder der Verordnung entspricht."; | der Richtlinie oder der Verordnung entspricht."; |
7. In Paragraph 2 wird Punkt 14 wie folgt ersetzt: | 7. In Paragraph 2 wird Punkt 14 wie folgt ersetzt: |
"14. "Fahrzeugtyp": entweder ein Fahrzeug oder eine Gruppe von | "14. "Fahrzeugtyp": entweder ein Fahrzeug oder eine Gruppe von |
Fahrzeugen (Varianten und Versionen), die: | Fahrzeugen (Varianten und Versionen), die: |
1. einer einzigen Klasse und Unterklasse angehören (zweirädriges | 1. einer einzigen Klasse und Unterklasse angehören (zweirädriges |
Kleinkraftrad L1e, dreirädriges Kleinkraftrad L2e usw. gemäß § 1); | Kleinkraftrad L1e, dreirädriges Kleinkraftrad L2e usw. gemäß § 1); |
2. vom gleichen Hersteller produziert werden; | 2. vom gleichen Hersteller produziert werden; |
3. das gleiche Fahrgestell, den gleichen Rahmen oder Hilfsrahmen, die | 3. das gleiche Fahrgestell, den gleichen Rahmen oder Hilfsrahmen, die |
gleiche Bodengruppe oder die gleiche Struktur haben, woran wesentliche | gleiche Bodengruppe oder die gleiche Struktur haben, woran wesentliche |
Bauteile befestigt werden; | Bauteile befestigt werden; |
4. die gleiche Typenbezeichnung des Herstellers haben. | 4. die gleiche Typenbezeichnung des Herstellers haben. |
Für einen Fahrzeugtyp kann es Varianten und Versionen geben."; | Für einen Fahrzeugtyp kann es Varianten und Versionen geben."; |
8. In Paragraph 2 wird Punkt 15 wie folgt ersetzt: | 8. In Paragraph 2 wird Punkt 15 wie folgt ersetzt: |
"15. "Variante": entweder ein Fahrzeug oder eine Gruppe von Fahrzeugen | "15. "Variante": entweder ein Fahrzeug oder eine Gruppe von Fahrzeugen |
(Versionen) des gleichen Typs, | (Versionen) des gleichen Typs, |
1. die die gleiche Karosserieform aufweisen (grundlegende Merkmale); | 1. die die gleiche Karosserieform aufweisen (grundlegende Merkmale); |
2. die den gleichen Antrieb und die gleiche Antriebskonfiguration | 2. die den gleichen Antrieb und die gleiche Antriebskonfiguration |
aufweisen; | aufweisen; |
3. deren Motor, falls ein Teil des Antriebs aus einem | 3. deren Motor, falls ein Teil des Antriebs aus einem |
Verbrennungsmotor besteht, nach dem gleichen Verfahren arbeitet; | Verbrennungsmotor besteht, nach dem gleichen Verfahren arbeitet; |
4. die die gleiche Anzahl und Anordnung der Zylinder aufweisen; | 4. die die gleiche Anzahl und Anordnung der Zylinder aufweisen; |
5. die den gleichen Getriebetyp aufweisen; | 5. die den gleichen Getriebetyp aufweisen; |
6. deren Masse in fahrbereitem Zustand sich zwischen dem niedrigsten | 6. deren Masse in fahrbereitem Zustand sich zwischen dem niedrigsten |
und dem höchsten Wert um nicht mehr als 20 % des niedrigsten Wertes | und dem höchsten Wert um nicht mehr als 20 % des niedrigsten Wertes |
unterscheidet; | unterscheidet; |
7. deren zulässige Höchstmasse sich zwischen dem niedrigsten und dem | 7. deren zulässige Höchstmasse sich zwischen dem niedrigsten und dem |
höchsten Wert um nicht mehr als 20 % des niedrigsten Wertes | höchsten Wert um nicht mehr als 20 % des niedrigsten Wertes |
unterscheidet; | unterscheidet; |
8. deren Hubraum (im Falle von Verbrennungsmotoren) sich zwischen dem | 8. deren Hubraum (im Falle von Verbrennungsmotoren) sich zwischen dem |
niedrigsten und dem höchsten Wert um nicht mehr als 30 % des | niedrigsten und dem höchsten Wert um nicht mehr als 30 % des |
niedrigsten Wertes unterscheidet, und | niedrigsten Wertes unterscheidet, und |
9. deren Motorleistung sich zwischen dem niedrigsten und dem höchsten | 9. deren Motorleistung sich zwischen dem niedrigsten und dem höchsten |
Wert um nicht mehr als 30 % des niedrigsten Wertes unterscheidet."; | Wert um nicht mehr als 30 % des niedrigsten Wertes unterscheidet."; |
9. In Paragraph 2 wird Punkt 16 wie folgt ersetzt: | 9. In Paragraph 2 wird Punkt 16 wie folgt ersetzt: |
"16. "Version": ein Fahrzeug des gleichen Typs und der gleichen | "16. "Version": ein Fahrzeug des gleichen Typs und der gleichen |
Variante, das aus einer Kombination von Elementen besteht, die in den | Variante, das aus einer Kombination von Elementen besteht, die in den |
Beschreibungsunterlagen stehen.". | Beschreibungsunterlagen stehen.". |
10. In Paragraph 2 wird Punkt 17 wie folgt ersetzt: | 10. In Paragraph 2 wird Punkt 17 wie folgt ersetzt: |
"17. "System": eine Gesamtheit von Einrichtungen, die gemeinsam eine | "17. "System": eine Gesamtheit von Einrichtungen, die gemeinsam eine |
oder mehrere bestimmte Funktionen in einem Fahrzeug erfüllen und die | oder mehrere bestimmte Funktionen in einem Fahrzeug erfüllen und die |
die Anforderungen der Verordnung oder eines gemäß dieser Verordnung | die Anforderungen der Verordnung oder eines gemäß dieser Verordnung |
erlassenen delegierten Rechtsaktes oder Durchführungsrechtsaktes | erlassenen delegierten Rechtsaktes oder Durchführungsrechtsaktes |
erfüllen muss.". | erfüllen muss.". |
Art. 2 - In Artikel 2 des oben genannten Königlichen Erlasses, | Art. 2 - In Artikel 2 des oben genannten Königlichen Erlasses, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 21. Dezember 1983 und vom | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 21. Dezember 1983 und vom |
26. März 2014, werden folgende Änderungen vorgenommen: | 26. März 2014, werden folgende Änderungen vorgenommen: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung | " § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung |
auf alle zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeuge, die den | auf alle zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeuge, die den |
in Artikel 1 Paragraph 1 festgelegten Klassen angehören"; | in Artikel 1 Paragraph 1 festgelegten Klassen angehören"; |
2. Absatz 2 von Punkt 2 des Paragraphen 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 2 von Punkt 2 des Paragraphen 2 wird wie folgt ersetzt: |
a) Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von | a) Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von |
höchstens 6 km/h; | höchstens 6 km/h; |
b) Fahrzeuge, die ausschließlich zur Nutzung durch Personen mit | b) Fahrzeuge, die ausschließlich zur Nutzung durch Personen mit |
körperlicher Behinderung ausgelegt sind; | körperlicher Behinderung ausgelegt sind; |
c) Fahrzeuge, die ausschließlich durch Fußgänger geführt werden; | c) Fahrzeuge, die ausschließlich durch Fußgänger geführt werden; |
d) Fahrzeuge, die ausschließlich für die Benutzung im sportlichen | d) Fahrzeuge, die ausschließlich für die Benutzung im sportlichen |
Wettbewerb ausgelegt sind; | Wettbewerb ausgelegt sind; |
e) Fahrzeuge, die zur Benutzung durch die Streitkräfte, den | e) Fahrzeuge, die zur Benutzung durch die Streitkräfte, den |
Katastrophenschutz, die Feuerwehr, die für die Aufrechterhaltung der | Katastrophenschutz, die Feuerwehr, die für die Aufrechterhaltung der |
öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte und die medizinischen | öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte und die medizinischen |
Notdienste ausgelegt und gebaut sind; | Notdienste ausgelegt und gebaut sind; |
f) land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) | f) land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) |
Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar | Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar |
2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und | 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und |
forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen gemäß der Richtlinie | forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen gemäß der Richtlinie |
97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember | 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember |
1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über | 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über |
Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und | Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und |
luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile | luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile |
Maschinen und Geräte und der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen | Maschinen und Geräte und der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen sowie | Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen sowie |
Kraftfahrzeuge gemäß der Richtlinie 2007/46/EG; | Kraftfahrzeuge gemäß der Richtlinie 2007/46/EG; |
g) Fahrzeuge, die in erster Linie für die Benutzung im Gelände | g) Fahrzeuge, die in erster Linie für die Benutzung im Gelände |
bestimmt und für das Befahren unbefestigter Flächen ausgelegt sind; | bestimmt und für das Befahren unbefestigter Flächen ausgelegt sind; |
h) Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen | h) Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen |
Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 250 W | Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 250 W |
ausgestattet sind, dessen Unterstützung unterbrochen wird, wenn der | ausgestattet sind, dessen Unterstützung unterbrochen wird, wenn der |
Fahrer im Treten einhält, und dessen Unterstützung sich mit | Fahrer im Treten einhält, und dessen Unterstützung sich mit |
zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und | zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und |
unterbrochen wird, bevor die Geschwindigkeit des Fahrzeugs 25 km/h | unterbrochen wird, bevor die Geschwindigkeit des Fahrzeugs 25 km/h |
erreicht; | erreicht; |
i) selbstbalancierende Fahrzeuge; | i) selbstbalancierende Fahrzeuge; |
j) Fahrzeuge, die nicht mindestens einen Sitzplatz haben; | j) Fahrzeuge, die nicht mindestens einen Sitzplatz haben; |
k) Fahrzeuge, bei denen sich der R-Punkt in einer Sitzposition des | k) Fahrzeuge, bei denen sich der R-Punkt in einer Sitzposition des |
Fahrers bei den Klassen L1e, L3e und L4e in einer Höhe von ? 540 mm | Fahrers bei den Klassen L1e, L3e und L4e in einer Höhe von ? 540 mm |
oder bei den Klassen L2e, L5e, L6e und L7e in einer Höhe von ? 400 mm | oder bei den Klassen L2e, L5e, L6e und L7e in einer Höhe von ? 400 mm |
befindet. | befindet. |
3. Paragraph 3 wird aufgehoben. | 3. Paragraph 3 wird aufgehoben. |
Art. 3 - In Artikel 5 des oben genannten Königlichen Erlasses, | Art. 3 - In Artikel 5 des oben genannten Königlichen Erlasses, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 27. April 1976 und vom | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 27. April 1976 und vom |
26. März 2014, wird der Paragraph 4 aufgehoben. | 26. März 2014, wird der Paragraph 4 aufgehoben. |
Art. 4 - Artikel 8 des oben genannten Königlichen Erlasses wird wie | Art. 4 - Artikel 8 des oben genannten Königlichen Erlasses wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Art. 8 - Anwendbare technische Anforderungen | "Art. 8 - Anwendbare technische Anforderungen |
Für die nationale Kleinserien-Typgenehmigung und die nationale | Für die nationale Kleinserien-Typgenehmigung und die nationale |
Einzelgenehmigung müssen die zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen | Einzelgenehmigung müssen die zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen |
Fahrzeuge, deren Genehmigungsantrag ab dem 30. November 2017 | Fahrzeuge, deren Genehmigungsantrag ab dem 30. November 2017 |
eingereicht wird, den Vorschriften von Teil I und II der Anlage 9 des | eingereicht wird, den Vorschriften von Teil I und II der Anlage 9 des |
vorliegenden Erlasses entsprechen. Der Hersteller kann eine nationale | vorliegenden Erlasses entsprechen. Der Hersteller kann eine nationale |
Kleinserien-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp im Rahmen der in | Kleinserien-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp im Rahmen der in |
Anlage 10 des vorliegenden Erlasses angegebenen jährlichen Mengen | Anlage 10 des vorliegenden Erlasses angegebenen jährlichen Mengen |
beantragen. | beantragen. |
Art. 5 - In Artikel 10 wird ein Punkt 2ter wie folgt eingefügt: | Art. 5 - In Artikel 10 wird ein Punkt 2ter wie folgt eingefügt: |
"2ter - Vorschriften für zwei- oder dreirädrige und vierrädrige | "2ter - Vorschriften für zwei- oder dreirädrige und vierrädrige |
Fahrzeuge, deren Genehmigungsantrag ab dem 30. November 2017 | Fahrzeuge, deren Genehmigungsantrag ab dem 30. November 2017 |
eingereicht wurde: | eingereicht wurde: |
§ 1 - Die Geräuschemission von in Betrieb befindlichen, still | § 1 - Die Geräuschemission von in Betrieb befindlichen, still |
stehenden Fahrzeugen darf nicht das Standgeräusch überschreiten, das | stehenden Fahrzeugen darf nicht das Standgeräusch überschreiten, das |
auf dem Fabrikschild eingetragen ist, welches durch Artikel 39 der | auf dem Fabrikschild eingetragen ist, welches durch Artikel 39 der |
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 sowie Artikel 6 und Anhang V der | Verordnung (EU) Nr. 168/2013 sowie Artikel 6 und Anhang V der |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2014 der Kommission vom 18. Juli | Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2014 der Kommission vom 18. Juli |
2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 vorgeschrieben | 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 vorgeschrieben |
ist. | ist. |
§ 2 - Die Geräuschpegelmessungen des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs | § 2 - Die Geräuschpegelmessungen des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs |
werden gemäß den auf neue Fahrzeuge anwendbaren Vorschriften, wie in | werden gemäß den auf neue Fahrzeuge anwendbaren Vorschriften, wie in |
Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission | Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission |
vom 16. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 | vom 16. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 |
des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die | des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die |
Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der | Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der |
Antriebseinheit sowie zur Änderung ihres Anhangs V festgelegt, | Antriebseinheit sowie zur Änderung ihres Anhangs V festgelegt, |
durchgeführt". | durchgeführt". |
Art. 6 - Artikel 38 des oben genannten Königlichen Erlasses, | Art. 6 - Artikel 38 des oben genannten Königlichen Erlasses, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 27. April 1976 und vom | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 27. April 1976 und vom |
20. April 2010, wird wie folgt ersetzt: | 20. April 2010, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 38 - Übergangsbestimmungen | "Art. 38 - Übergangsbestimmungen |
Die Definitionen der Klassen erwähnt in den Punkten 1, 2, 3 und 4 von | Die Definitionen der Klassen erwähnt in den Punkten 1, 2, 3 und 4 von |
Paragraph 1 in Artikel 1 sind anwendbar auf Fahrzeuge, deren | Paragraph 1 in Artikel 1 sind anwendbar auf Fahrzeuge, deren |
Genehmigungsantrag vor dem 30. November 2017 eingereicht wurde. | Genehmigungsantrag vor dem 30. November 2017 eingereicht wurde. |
Die Definitionen der Klassen erwähnt in den Punkten 1bis, 2bis, 3bis | Die Definitionen der Klassen erwähnt in den Punkten 1bis, 2bis, 3bis |
und 4bis von Paragraph 1 in Artikel 1 sind anwendbar auf Fahrzeuge, | und 4bis von Paragraph 1 in Artikel 1 sind anwendbar auf Fahrzeuge, |
deren Genehmigungsantrag ab dem 30. November 2017 eingereicht wurde. | deren Genehmigungsantrag ab dem 30. November 2017 eingereicht wurde. |
Die Artikel 9, 11 und 35 sind anwendbar auf Fahrzeuge, deren | Die Artikel 9, 11 und 35 sind anwendbar auf Fahrzeuge, deren |
Genehmigungsantrag vor dem 30. November 2017 eingereicht wurde. | Genehmigungsantrag vor dem 30. November 2017 eingereicht wurde. |
Art. 7 - Im oben erwähnten Königlichen Erlass wird eine Anlage 8 gemäß | Art. 7 - Im oben erwähnten Königlichen Erlass wird eine Anlage 8 gemäß |
Anlage 1 des vorliegenden Erlasses eingefügt. | Anlage 1 des vorliegenden Erlasses eingefügt. |
Art. 8 - Im oben erwähnten Königlichen Erlass wird eine Anlage 9 gemäß | Art. 8 - Im oben erwähnten Königlichen Erlass wird eine Anlage 9 gemäß |
Anlage 2 des vorliegenden Erlasses eingefügt. | Anlage 2 des vorliegenden Erlasses eingefügt. |
Art. 9 - Im oben erwähnten Königlichen Erlass wird eine Anlage 10 | Art. 9 - Im oben erwähnten Königlichen Erlass wird eine Anlage 10 |
gemäß Anlage 3 des vorliegenden Erlasses eingefügt. | gemäß Anlage 3 des vorliegenden Erlasses eingefügt. |
Art. 10 - Der vorliegende Erlass tritt am 30. November 2017 in Kraft. | Art. 10 - Der vorliegende Erlass tritt am 30. November 2017 in Kraft. |
Art. 11 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 11 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Ciergnon, den 31. Oktober 2017 | Gegeben zu Ciergnon, den 31. Oktober 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |