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Vue multilingue de Arrêté Royal du 31/10/2017
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 10 octobre 1974 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les cyclomoteurs et les motocyclettes ainsi que leurs remorques. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 oktober 1974 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de bromfietsen, de motorfietsen en hun aanhangwagens moeten voldoen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 31 OCTOBRE 2017. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 10 octobre 1974 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les cyclomoteurs et les motocyclettes ainsi que leurs remorques. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 31 octobre 2017 modifiant l'arrêté royal du 10 octobre 1974 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les cyclomoteurs et les motocyclettes FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 31 OKTOBER 2017. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 oktober 1974 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de bromfietsen, de motorfietsen en hun aanhangwagens moeten voldoen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 31 oktober 2017 tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 oktober 1974 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de bromfietsen, de motorfietsen en hun aanhangwagens moeten
ainsi que leurs remorques (Moniteur belge du 17 novembre 2017). voldoen (Belgisch Staatsblad van 17 november 2017).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
31. OKTOBER 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 31. OKTOBER 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung
über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder
sowie an ihre Anhänger sowie an ihre Anhänger
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg,
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen,
Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April
1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und durch den Königlichen 1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und durch den Königlichen
Erlass vom 20. Juli 2000; Erlass vom 20. Juli 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung
der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger; Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger;
Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses
"Verwaltung-Industrie" vom 17. Mai 2017; "Verwaltung-Industrie" vom 17. Mai 2017;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.060/4 des Staatsrates vom 20. September Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.060/4 des Staatsrates vom 20. September
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung der Verordnung Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments In Erwägung der Verordnung Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und
Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen
Fahrzeugen; Fahrzeugen;
Auf Vorschlag des Ministers für Mobilität, Auf Vorschlag des Ministers für Mobilität,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974
zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen
Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre
Anhänger, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. April 2010, Anhänger, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. April 2010,
werden die folgenden Änderungen vorgenommen: werden die folgenden Änderungen vorgenommen:
1. In Paragraph 1 wird ein neuer Punkt 1bis zwischen die Punkte 1 und 1. In Paragraph 1 wird ein neuer Punkt 1bis zwischen die Punkte 1 und
2 wie folgt eingefügt: 2 wie folgt eingefügt:
"1bis - Gemäß Artikel 4 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 "1bis - Gemäß Artikel 4 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die
Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und
vierrädrigen Fahrzeugen, jedes zweirädrige Fahrzeug (Klasse L1e) oder vierrädrigen Fahrzeugen, jedes zweirädrige Fahrzeug (Klasse L1e) oder
dreirädrige Fahrzeug (Klasse L2e) mit einer bauartbedingten dreirädrige Fahrzeug (Klasse L2e) mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und folgenden Eigenschaften: Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und folgenden Eigenschaften:
1. bei zweirädrigen Kleinkrafträdern, einem Motor mit: 1. bei zweirädrigen Kleinkrafträdern, einem Motor mit:
- einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Fall von Verbrennungsmotoren oder - einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Fall von Verbrennungsmotoren oder
- einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Fall von - einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Fall von
Elektromotoren; Elektromotoren;
2. bei dreirädrigen Kleinkrafträdern, einem Motor mit: 2. bei dreirädrigen Kleinkrafträdern, einem Motor mit:
- einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Fall von Selbstzündungsmotoren, - einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Fall von Selbstzündungsmotoren,
oder einem Hubraum von bis zu 500 cm3 im Fall von oder einem Hubraum von bis zu 500 cm3 im Fall von
Fremdzündungsmotoren, und Fremdzündungsmotoren, und
- einer maximalen Nutzleistung von bis zu 4 kW im Fall anderer - einer maximalen Nutzleistung von bis zu 4 kW im Fall anderer
Verbrennungsmotoren oder Verbrennungsmotoren oder
- einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Fall von - einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Fall von
Elektromotoren, und Elektromotoren, und
- einer Masse in fahrbereitem Zustand bis zu 270 kg; - einer Masse in fahrbereitem Zustand bis zu 270 kg;
mit Ausnahme der Fahrzeuge, die zur Nutzung durch Personen mit mit Ausnahme der Fahrzeuge, die zur Nutzung durch Personen mit
körperlicher Behinderung ausgelegt sind und die mit einem Motor körperlicher Behinderung ausgelegt sind und die mit einem Motor
ausgerüstet sind, der es nicht ermöglicht, schneller als ausgerüstet sind, der es nicht ermöglicht, schneller als
Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Schrittgeschwindigkeit zu fahren.
Die Fahrzeuge L1e und L2e werden in Unterklassen eingeteilt, die die Die Fahrzeuge L1e und L2e werden in Unterklassen eingeteilt, die die
in Anlage 8 des vorliegenden Erlasses genannten technischen in Anlage 8 des vorliegenden Erlasses genannten technischen
Anforderungen erfüllen müssen: Anforderungen erfüllen müssen:
a) Fahrräder mit Antriebssystem (L1e-A), a) Fahrräder mit Antriebssystem (L1e-A),
b) zweirädrige Kleinkrafträder (L1e-B), b) zweirädrige Kleinkrafträder (L1e-B),
c) dreirädrige Kleinkrafträder, ausgelegt für die Beförderung von c) dreirädrige Kleinkrafträder, ausgelegt für die Beförderung von
Personen (L2e-P), Personen (L2e-P),
d) dreirädrige Kleinkrafträder, ausgelegt für die Beförderung von d) dreirädrige Kleinkrafträder, ausgelegt für die Beförderung von
Gütern (L2e-U)". Gütern (L2e-U)".
2. In Paragraph 1 wird ein neuer Punkt 2bis zwischen die Punkte 2 und 2. In Paragraph 1 wird ein neuer Punkt 2bis zwischen die Punkte 2 und
3 wie folgt eingefügt: 3 wie folgt eingefügt:
"2bis - Gemäß Artikel 4 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 "2bis - Gemäß Artikel 4 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die
Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und
vierrädrigen Fahrzeugen, jedes zweirädrige Fahrzeug ohne Beiwagen vierrädrigen Fahrzeugen, jedes zweirädrige Fahrzeug ohne Beiwagen
(Klasse L3e) oder mit Beiwagen (Klasse L4e) mit einem Hubraum von mehr (Klasse L3e) oder mit Beiwagen (Klasse L4e) mit einem Hubraum von mehr
als 50 cm3 im Fall von Verbrennungsmotoren und/oder einer als 50 cm3 im Fall von Verbrennungsmotoren und/oder einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Fahrzeuge der Klasse L3e (zweirädrige Krafträder) werden in zwei Fahrzeuge der Klasse L3e (zweirädrige Krafträder) werden in zwei
Unterklassen eingeteilt nach: Unterklassen eingeteilt nach:
1. der Kraftradleistung, wie folgt: 1. der Kraftradleistung, wie folgt:
a) Krafträder mit niedriger Leistung (L3e-A1), a) Krafträder mit niedriger Leistung (L3e-A1),
b) Krafträder mit mittlerer Leistung (L3e-A2), b) Krafträder mit mittlerer Leistung (L3e-A2),
c) Krafträder mit hoher Leistung (L3e-A3). c) Krafträder mit hoher Leistung (L3e-A3).
2. der besonderen Nutzung: 2. der besonderen Nutzung:
a) Enduro-Krafträder (L3e-A1E, L3e-A2E oder L3e-A3E), a) Enduro-Krafträder (L3e-A1E, L3e-A2E oder L3e-A3E),
b) Trial-Krafträder (L3e-A1T, L3e-A2T oder L3e-A3T). b) Trial-Krafträder (L3e-A1T, L3e-A2T oder L3e-A3T).
Die Unterklassen der Fahrzeuge der Klasse L3e, erwähnt in Absatz 2 von Die Unterklassen der Fahrzeuge der Klasse L3e, erwähnt in Absatz 2 von
Punkt 2bis, erfüllen die in Anlage 8 des vorliegenden Erlasses Punkt 2bis, erfüllen die in Anlage 8 des vorliegenden Erlasses
angegebenen technischen Anforderungen". angegebenen technischen Anforderungen".
3. In Paragraph 1 wird ein neuer Punkt 3bis zwischen die Punkte 3 und 3. In Paragraph 1 wird ein neuer Punkt 3bis zwischen die Punkte 3 und
4 wie folgt eingefügt: 4 wie folgt eingefügt:
"3bis - Gemäß Artikel 4 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 "3bis - Gemäß Artikel 4 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die
Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und
vierrädrigen Fahrzeugen, jedes mit drei symmetrisch angeordneten vierrädrigen Fahrzeugen, jedes mit drei symmetrisch angeordneten
Rädern ausgestattete Fahrzeug (Klasse L5e) mit einer Masse in Rädern ausgestattete Fahrzeug (Klasse L5e) mit einer Masse in
fahrbereitem Zustand von bis zu 1000 kg mit einem Hubraum von mehr als fahrbereitem Zustand von bis zu 1000 kg mit einem Hubraum von mehr als
50 cm3 im Fall von Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten 50 cm3 im Fall von Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Fahrzeuge der Klasse L5e werden in zwei Unterklassen eingeteilt, die Fahrzeuge der Klasse L5e werden in zwei Unterklassen eingeteilt, die
die in Anlage 8 des vorliegenden Erlasses genannten technischen die in Anlage 8 des vorliegenden Erlasses genannten technischen
Anforderungen erfüllen müssen: Anforderungen erfüllen müssen:
1. dreirädrige Fahrzeuge (L5e-A): Fahrzeuge, hauptsächlich ausgelegt 1. dreirädrige Fahrzeuge (L5e-A): Fahrzeuge, hauptsächlich ausgelegt
für die Beförderung von Personen, für die Beförderung von Personen,
2. dreirädrige Fahrzeuge zur gewerblichen Nutzung (L5e-B): dreirädrige 2. dreirädrige Fahrzeuge zur gewerblichen Nutzung (L5e-B): dreirädrige
Fahrzeuge zur Güterbeförderung, ausschließlich ausgelegt für die Fahrzeuge zur Güterbeförderung, ausschließlich ausgelegt für die
Beförderung von Gütern;" Beförderung von Gütern;"
4. In Paragraph 1 wird ein neuer Punkt 4bis zwischen die Punkte 4 und 4. In Paragraph 1 wird ein neuer Punkt 4bis zwischen die Punkte 4 und
5 wie folgt eingefügt: 5 wie folgt eingefügt:
"4bis - Gemäß Artikel 4 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 "4bis - Gemäß Artikel 4 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die
Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und
vierrädrigen Fahrzeugen, jedes Fahrzeug mit vier Rädern mit den vierrädrigen Fahrzeugen, jedes Fahrzeug mit vier Rädern mit den
folgenden Merkmalen: folgenden Merkmalen:
1. vierrädriges Leichtkraftfahrzeug mit einer Masse in fahrbereitem 1. vierrädriges Leichtkraftfahrzeug mit einer Masse in fahrbereitem
Zustand von bis zu 425 kg (Klasse L6e), Zustand von bis zu 425 kg (Klasse L6e),
- mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 - mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45
km/h, und km/h, und
- mit einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Fall von - mit einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Fall von
Fremdzündungsmotoren. Fremdzündungsmotoren.
Fahrzeuge der Klasse L6e werden in zwei Klassen eingeteilt, die die in Fahrzeuge der Klasse L6e werden in zwei Klassen eingeteilt, die die in
Anlage 8 des vorliegenden Erlasses genannten Anforderungen erfüllen: Anlage 8 des vorliegenden Erlasses genannten Anforderungen erfüllen:
a) leichte Straßen-Quads (L6e-A), a) leichte Straßen-Quads (L6e-A),
b) leichte Vierradmobile (L6e-B), mit den Unterklassen: b) leichte Vierradmobile (L6e-B), mit den Unterklassen:
- leichte Vierradmobile zur Güterbeförderung, ausschließlich ausgelegt - leichte Vierradmobile zur Güterbeförderung, ausschließlich ausgelegt
für die Beförderung von Gütern (L6e-BU), für die Beförderung von Gütern (L6e-BU),
- leichte Vierradmobile, hauptsächlich ausgelegt für die Beförderung - leichte Vierradmobile, hauptsächlich ausgelegt für die Beförderung
von Personen (L6e-BP). von Personen (L6e-BP).
2. vierrädriges Kraftfahrzeug, mit Ausnahme der in Nummer 1 von Punkt 2. vierrädriges Kraftfahrzeug, mit Ausnahme der in Nummer 1 von Punkt
4bis erwähnten, mit einer Masse in fahrbereitem Zustand von bis zu 450 4bis erwähnten, mit einer Masse in fahrbereitem Zustand von bis zu 450
kg (Klasse L7e), oder dessen Masse in fahrbereitem Zustand höchstens kg (Klasse L7e), oder dessen Masse in fahrbereitem Zustand höchstens
600 kg beträgt, bei Fahrzeugen für die Güterbeförderung. 600 kg beträgt, bei Fahrzeugen für die Güterbeförderung.
Fahrzeuge der Klasse L7e werden in verschiedene Unterklassen Fahrzeuge der Klasse L7e werden in verschiedene Unterklassen
eingeteilt, die die in Anlage 8 des vorliegenden Erlasses genannten eingeteilt, die die in Anlage 8 des vorliegenden Erlasses genannten
technischen Anforderungen erfüllen müssen: technischen Anforderungen erfüllen müssen:
a) schwere Straßen-Quads (L7e-A), mit den Unterklassen: a) schwere Straßen-Quads (L7e-A), mit den Unterklassen:
- A1-Straßen-Quads (L7e-A1) mit höchstens zwei Sattelsitzplätzen, - A1-Straßen-Quads (L7e-A1) mit höchstens zwei Sattelsitzplätzen,
einschließlich des Fahrersitzes, und Lenkung mittels Lenkstange; einschließlich des Fahrersitzes, und Lenkung mittels Lenkstange;
- A2-Straßen-Quads (L7e-A2) mit höchstens zwei nicht sattelförmigen - A2-Straßen-Quads (L7e-A2) mit höchstens zwei nicht sattelförmigen
Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes, und das nicht die Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes, und das nicht die
Voraussetzungen der Klasse L7e-A1 erfüllt; Voraussetzungen der Klasse L7e-A1 erfüllt;
b) schwere Gelände-Quads (L7e-B), mit den Unterklassen: b) schwere Gelände-Quads (L7e-B), mit den Unterklassen:
- Gelände-Quads (L7e-B1), - Gelände-Quads (L7e-B1),
- Side-by-Side-Buggys (L7e-B2) ; - Side-by-Side-Buggys (L7e-B2) ;
c) schwere Vierradmobile (L7e-C), mit den Unterklassen: c) schwere Vierradmobile (L7e-C), mit den Unterklassen:
- schwere Vierradmobile für die Güterbeförderung (L7e-CU), - schwere Vierradmobile für die Güterbeförderung (L7e-CU),
ausschließlich ausgelegt für die Beförderung von Gütern, ausschließlich ausgelegt für die Beförderung von Gütern,
- schwere Vierradmobile (L7e-CP), hauptsächlich ausgelegt für die - schwere Vierradmobile (L7e-CP), hauptsächlich ausgelegt für die
Beförderung von Personen". Beförderung von Personen".
5. In Paragraph 2 wird ein Punkt 1bis mit folgendem Wortlaut 5. In Paragraph 2 wird ein Punkt 1bis mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"1bis - "Richtlinie": die Richtlinie 168/2013 des Europäischen "1bis - "Richtlinie": die Richtlinie 168/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und
Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen
Fahrzeugen."; Fahrzeugen.";
6. In Paragraph 2 wird Punkt 9 wie folgt ersetzt: 6. In Paragraph 2 wird Punkt 9 wie folgt ersetzt:
"9. "EU-Typgenehmigung": das Verfahren, nach dem ein Mitgliedstaat "9. "EU-Typgenehmigung": das Verfahren, nach dem ein Mitgliedstaat
bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines
Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den
einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen
der Richtlinie oder der Verordnung entspricht."; der Richtlinie oder der Verordnung entspricht.";
7. In Paragraph 2 wird Punkt 14 wie folgt ersetzt: 7. In Paragraph 2 wird Punkt 14 wie folgt ersetzt:
"14. "Fahrzeugtyp": entweder ein Fahrzeug oder eine Gruppe von "14. "Fahrzeugtyp": entweder ein Fahrzeug oder eine Gruppe von
Fahrzeugen (Varianten und Versionen), die: Fahrzeugen (Varianten und Versionen), die:
1. einer einzigen Klasse und Unterklasse angehören (zweirädriges 1. einer einzigen Klasse und Unterklasse angehören (zweirädriges
Kleinkraftrad L1e, dreirädriges Kleinkraftrad L2e usw. gemäß § 1); Kleinkraftrad L1e, dreirädriges Kleinkraftrad L2e usw. gemäß § 1);
2. vom gleichen Hersteller produziert werden; 2. vom gleichen Hersteller produziert werden;
3. das gleiche Fahrgestell, den gleichen Rahmen oder Hilfsrahmen, die 3. das gleiche Fahrgestell, den gleichen Rahmen oder Hilfsrahmen, die
gleiche Bodengruppe oder die gleiche Struktur haben, woran wesentliche gleiche Bodengruppe oder die gleiche Struktur haben, woran wesentliche
Bauteile befestigt werden; Bauteile befestigt werden;
4. die gleiche Typenbezeichnung des Herstellers haben. 4. die gleiche Typenbezeichnung des Herstellers haben.
Für einen Fahrzeugtyp kann es Varianten und Versionen geben."; Für einen Fahrzeugtyp kann es Varianten und Versionen geben.";
8. In Paragraph 2 wird Punkt 15 wie folgt ersetzt: 8. In Paragraph 2 wird Punkt 15 wie folgt ersetzt:
"15. "Variante": entweder ein Fahrzeug oder eine Gruppe von Fahrzeugen "15. "Variante": entweder ein Fahrzeug oder eine Gruppe von Fahrzeugen
(Versionen) des gleichen Typs, (Versionen) des gleichen Typs,
1. die die gleiche Karosserieform aufweisen (grundlegende Merkmale); 1. die die gleiche Karosserieform aufweisen (grundlegende Merkmale);
2. die den gleichen Antrieb und die gleiche Antriebskonfiguration 2. die den gleichen Antrieb und die gleiche Antriebskonfiguration
aufweisen; aufweisen;
3. deren Motor, falls ein Teil des Antriebs aus einem 3. deren Motor, falls ein Teil des Antriebs aus einem
Verbrennungsmotor besteht, nach dem gleichen Verfahren arbeitet; Verbrennungsmotor besteht, nach dem gleichen Verfahren arbeitet;
4. die die gleiche Anzahl und Anordnung der Zylinder aufweisen; 4. die die gleiche Anzahl und Anordnung der Zylinder aufweisen;
5. die den gleichen Getriebetyp aufweisen; 5. die den gleichen Getriebetyp aufweisen;
6. deren Masse in fahrbereitem Zustand sich zwischen dem niedrigsten 6. deren Masse in fahrbereitem Zustand sich zwischen dem niedrigsten
und dem höchsten Wert um nicht mehr als 20 % des niedrigsten Wertes und dem höchsten Wert um nicht mehr als 20 % des niedrigsten Wertes
unterscheidet; unterscheidet;
7. deren zulässige Höchstmasse sich zwischen dem niedrigsten und dem 7. deren zulässige Höchstmasse sich zwischen dem niedrigsten und dem
höchsten Wert um nicht mehr als 20 % des niedrigsten Wertes höchsten Wert um nicht mehr als 20 % des niedrigsten Wertes
unterscheidet; unterscheidet;
8. deren Hubraum (im Falle von Verbrennungsmotoren) sich zwischen dem 8. deren Hubraum (im Falle von Verbrennungsmotoren) sich zwischen dem
niedrigsten und dem höchsten Wert um nicht mehr als 30 % des niedrigsten und dem höchsten Wert um nicht mehr als 30 % des
niedrigsten Wertes unterscheidet, und niedrigsten Wertes unterscheidet, und
9. deren Motorleistung sich zwischen dem niedrigsten und dem höchsten 9. deren Motorleistung sich zwischen dem niedrigsten und dem höchsten
Wert um nicht mehr als 30 % des niedrigsten Wertes unterscheidet."; Wert um nicht mehr als 30 % des niedrigsten Wertes unterscheidet.";
9. In Paragraph 2 wird Punkt 16 wie folgt ersetzt: 9. In Paragraph 2 wird Punkt 16 wie folgt ersetzt:
"16. "Version": ein Fahrzeug des gleichen Typs und der gleichen "16. "Version": ein Fahrzeug des gleichen Typs und der gleichen
Variante, das aus einer Kombination von Elementen besteht, die in den Variante, das aus einer Kombination von Elementen besteht, die in den
Beschreibungsunterlagen stehen.". Beschreibungsunterlagen stehen.".
10. In Paragraph 2 wird Punkt 17 wie folgt ersetzt: 10. In Paragraph 2 wird Punkt 17 wie folgt ersetzt:
"17. "System": eine Gesamtheit von Einrichtungen, die gemeinsam eine "17. "System": eine Gesamtheit von Einrichtungen, die gemeinsam eine
oder mehrere bestimmte Funktionen in einem Fahrzeug erfüllen und die oder mehrere bestimmte Funktionen in einem Fahrzeug erfüllen und die
die Anforderungen der Verordnung oder eines gemäß dieser Verordnung die Anforderungen der Verordnung oder eines gemäß dieser Verordnung
erlassenen delegierten Rechtsaktes oder Durchführungsrechtsaktes erlassenen delegierten Rechtsaktes oder Durchführungsrechtsaktes
erfüllen muss.". erfüllen muss.".
Art. 2 - In Artikel 2 des oben genannten Königlichen Erlasses, Art. 2 - In Artikel 2 des oben genannten Königlichen Erlasses,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 21. Dezember 1983 und vom abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 21. Dezember 1983 und vom
26. März 2014, werden folgende Änderungen vorgenommen: 26. März 2014, werden folgende Änderungen vorgenommen:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung " § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung
auf alle zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeuge, die den auf alle zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeuge, die den
in Artikel 1 Paragraph 1 festgelegten Klassen angehören"; in Artikel 1 Paragraph 1 festgelegten Klassen angehören";
2. Absatz 2 von Punkt 2 des Paragraphen 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 2 von Punkt 2 des Paragraphen 2 wird wie folgt ersetzt:
a) Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von a) Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von
höchstens 6 km/h; höchstens 6 km/h;
b) Fahrzeuge, die ausschließlich zur Nutzung durch Personen mit b) Fahrzeuge, die ausschließlich zur Nutzung durch Personen mit
körperlicher Behinderung ausgelegt sind; körperlicher Behinderung ausgelegt sind;
c) Fahrzeuge, die ausschließlich durch Fußgänger geführt werden; c) Fahrzeuge, die ausschließlich durch Fußgänger geführt werden;
d) Fahrzeuge, die ausschließlich für die Benutzung im sportlichen d) Fahrzeuge, die ausschließlich für die Benutzung im sportlichen
Wettbewerb ausgelegt sind; Wettbewerb ausgelegt sind;
e) Fahrzeuge, die zur Benutzung durch die Streitkräfte, den e) Fahrzeuge, die zur Benutzung durch die Streitkräfte, den
Katastrophenschutz, die Feuerwehr, die für die Aufrechterhaltung der Katastrophenschutz, die Feuerwehr, die für die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte und die medizinischen öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte und die medizinischen
Notdienste ausgelegt und gebaut sind; Notdienste ausgelegt und gebaut sind;
f) land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) f) land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar
2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und
forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen gemäß der Richtlinie forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen gemäß der Richtlinie
97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember
1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und
luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile
Maschinen und Geräte und der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Maschinen und Geräte und der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen sowie Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen sowie
Kraftfahrzeuge gemäß der Richtlinie 2007/46/EG; Kraftfahrzeuge gemäß der Richtlinie 2007/46/EG;
g) Fahrzeuge, die in erster Linie für die Benutzung im Gelände g) Fahrzeuge, die in erster Linie für die Benutzung im Gelände
bestimmt und für das Befahren unbefestigter Flächen ausgelegt sind; bestimmt und für das Befahren unbefestigter Flächen ausgelegt sind;
h) Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen h) Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen
Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 250 W Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 250 W
ausgestattet sind, dessen Unterstützung unterbrochen wird, wenn der ausgestattet sind, dessen Unterstützung unterbrochen wird, wenn der
Fahrer im Treten einhält, und dessen Unterstützung sich mit Fahrer im Treten einhält, und dessen Unterstützung sich mit
zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und
unterbrochen wird, bevor die Geschwindigkeit des Fahrzeugs 25 km/h unterbrochen wird, bevor die Geschwindigkeit des Fahrzeugs 25 km/h
erreicht; erreicht;
i) selbstbalancierende Fahrzeuge; i) selbstbalancierende Fahrzeuge;
j) Fahrzeuge, die nicht mindestens einen Sitzplatz haben; j) Fahrzeuge, die nicht mindestens einen Sitzplatz haben;
k) Fahrzeuge, bei denen sich der R-Punkt in einer Sitzposition des k) Fahrzeuge, bei denen sich der R-Punkt in einer Sitzposition des
Fahrers bei den Klassen L1e, L3e und L4e in einer Höhe von ? 540 mm Fahrers bei den Klassen L1e, L3e und L4e in einer Höhe von ? 540 mm
oder bei den Klassen L2e, L5e, L6e und L7e in einer Höhe von ? 400 mm oder bei den Klassen L2e, L5e, L6e und L7e in einer Höhe von ? 400 mm
befindet. befindet.
3. Paragraph 3 wird aufgehoben. 3. Paragraph 3 wird aufgehoben.
Art. 3 - In Artikel 5 des oben genannten Königlichen Erlasses, Art. 3 - In Artikel 5 des oben genannten Königlichen Erlasses,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 27. April 1976 und vom abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 27. April 1976 und vom
26. März 2014, wird der Paragraph 4 aufgehoben. 26. März 2014, wird der Paragraph 4 aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 8 des oben genannten Königlichen Erlasses wird wie Art. 4 - Artikel 8 des oben genannten Königlichen Erlasses wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Art. 8 - Anwendbare technische Anforderungen "Art. 8 - Anwendbare technische Anforderungen
Für die nationale Kleinserien-Typgenehmigung und die nationale Für die nationale Kleinserien-Typgenehmigung und die nationale
Einzelgenehmigung müssen die zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Einzelgenehmigung müssen die zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen
Fahrzeuge, deren Genehmigungsantrag ab dem 30. November 2017 Fahrzeuge, deren Genehmigungsantrag ab dem 30. November 2017
eingereicht wird, den Vorschriften von Teil I und II der Anlage 9 des eingereicht wird, den Vorschriften von Teil I und II der Anlage 9 des
vorliegenden Erlasses entsprechen. Der Hersteller kann eine nationale vorliegenden Erlasses entsprechen. Der Hersteller kann eine nationale
Kleinserien-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp im Rahmen der in Kleinserien-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp im Rahmen der in
Anlage 10 des vorliegenden Erlasses angegebenen jährlichen Mengen Anlage 10 des vorliegenden Erlasses angegebenen jährlichen Mengen
beantragen. beantragen.
Art. 5 - In Artikel 10 wird ein Punkt 2ter wie folgt eingefügt: Art. 5 - In Artikel 10 wird ein Punkt 2ter wie folgt eingefügt:
"2ter - Vorschriften für zwei- oder dreirädrige und vierrädrige "2ter - Vorschriften für zwei- oder dreirädrige und vierrädrige
Fahrzeuge, deren Genehmigungsantrag ab dem 30. November 2017 Fahrzeuge, deren Genehmigungsantrag ab dem 30. November 2017
eingereicht wurde: eingereicht wurde:
§ 1 - Die Geräuschemission von in Betrieb befindlichen, still § 1 - Die Geräuschemission von in Betrieb befindlichen, still
stehenden Fahrzeugen darf nicht das Standgeräusch überschreiten, das stehenden Fahrzeugen darf nicht das Standgeräusch überschreiten, das
auf dem Fabrikschild eingetragen ist, welches durch Artikel 39 der auf dem Fabrikschild eingetragen ist, welches durch Artikel 39 der
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 sowie Artikel 6 und Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 sowie Artikel 6 und Anhang V der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2014 der Kommission vom 18. Juli Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2014 der Kommission vom 18. Juli
2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 vorgeschrieben 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 vorgeschrieben
ist. ist.
§ 2 - Die Geräuschpegelmessungen des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs § 2 - Die Geräuschpegelmessungen des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs
werden gemäß den auf neue Fahrzeuge anwendbaren Vorschriften, wie in werden gemäß den auf neue Fahrzeuge anwendbaren Vorschriften, wie in
Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission
vom 16. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 vom 16. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die
Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der
Antriebseinheit sowie zur Änderung ihres Anhangs V festgelegt, Antriebseinheit sowie zur Änderung ihres Anhangs V festgelegt,
durchgeführt". durchgeführt".
Art. 6 - Artikel 38 des oben genannten Königlichen Erlasses, Art. 6 - Artikel 38 des oben genannten Königlichen Erlasses,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 27. April 1976 und vom abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 27. April 1976 und vom
20. April 2010, wird wie folgt ersetzt: 20. April 2010, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 38 - Übergangsbestimmungen "Art. 38 - Übergangsbestimmungen
Die Definitionen der Klassen erwähnt in den Punkten 1, 2, 3 und 4 von Die Definitionen der Klassen erwähnt in den Punkten 1, 2, 3 und 4 von
Paragraph 1 in Artikel 1 sind anwendbar auf Fahrzeuge, deren Paragraph 1 in Artikel 1 sind anwendbar auf Fahrzeuge, deren
Genehmigungsantrag vor dem 30. November 2017 eingereicht wurde. Genehmigungsantrag vor dem 30. November 2017 eingereicht wurde.
Die Definitionen der Klassen erwähnt in den Punkten 1bis, 2bis, 3bis Die Definitionen der Klassen erwähnt in den Punkten 1bis, 2bis, 3bis
und 4bis von Paragraph 1 in Artikel 1 sind anwendbar auf Fahrzeuge, und 4bis von Paragraph 1 in Artikel 1 sind anwendbar auf Fahrzeuge,
deren Genehmigungsantrag ab dem 30. November 2017 eingereicht wurde. deren Genehmigungsantrag ab dem 30. November 2017 eingereicht wurde.
Die Artikel 9, 11 und 35 sind anwendbar auf Fahrzeuge, deren Die Artikel 9, 11 und 35 sind anwendbar auf Fahrzeuge, deren
Genehmigungsantrag vor dem 30. November 2017 eingereicht wurde. Genehmigungsantrag vor dem 30. November 2017 eingereicht wurde.
Art. 7 - Im oben erwähnten Königlichen Erlass wird eine Anlage 8 gemäß Art. 7 - Im oben erwähnten Königlichen Erlass wird eine Anlage 8 gemäß
Anlage 1 des vorliegenden Erlasses eingefügt. Anlage 1 des vorliegenden Erlasses eingefügt.
Art. 8 - Im oben erwähnten Königlichen Erlass wird eine Anlage 9 gemäß Art. 8 - Im oben erwähnten Königlichen Erlass wird eine Anlage 9 gemäß
Anlage 2 des vorliegenden Erlasses eingefügt. Anlage 2 des vorliegenden Erlasses eingefügt.
Art. 9 - Im oben erwähnten Königlichen Erlass wird eine Anlage 10 Art. 9 - Im oben erwähnten Königlichen Erlass wird eine Anlage 10
gemäß Anlage 3 des vorliegenden Erlasses eingefügt. gemäß Anlage 3 des vorliegenden Erlasses eingefügt.
Art. 10 - Der vorliegende Erlass tritt am 30. November 2017 in Kraft. Art. 10 - Der vorliegende Erlass tritt am 30. November 2017 in Kraft.
Art. 11 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 11 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Ciergnon, den 31. Oktober 2017 Gegeben zu Ciergnon, den 31. Oktober 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
Fr. BELLOT Fr. BELLOT
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
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