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Arrêté royal n° 57 concernant le lieu des prestations de services en fonction de leur exploitation ou de leur utilisation effectives en matière de taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne des prestations de transport de biens et des prestations accessoires à ces transports. - Traduction allemande | Koninklijk besluit nr. 57 met betrekking tot de plaats van diensten in functie van hun werkelijke gebruik of hun werkelijke exploitatie inzake belasting over de toegevoegde waarde wat goederenvervoerdiensten en ermee samenhangende diensten betreft. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 31 OCTOBRE 2017. - Arrêté royal n° 57 concernant le lieu des prestations de services en fonction de leur exploitation ou de leur utilisation effectives en matière de taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne des prestations de transport de biens et des prestations accessoires à ces transports. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 31 OKTOBER 2017. - Koninklijk besluit nr. 57 met betrekking tot de plaats van diensten in functie van hun werkelijke gebruik of hun werkelijke exploitatie inzake belasting over de toegevoegde waarde wat goederenvervoerdiensten en ermee samenhangende diensten betreft. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal n° 57 du 31 octobre 2017 concernant le lieu des | besluit nr. 57 van 31 oktober 2017 met betrekking tot de plaats van |
prestations de services en fonction de leur exploitation ou de leur | diensten in functie van hun werkelijke gebruik of hun werkelijke |
utilisation effectives en matière de taxe sur la valeur ajoutée en ce | exploitatie inzake belasting over de toegevoegde waarde wat |
qui concerne des prestations de transport de biens et des prestations | goederenvervoerdiensten en ermee samenhangende diensten betreft |
accessoires à ces transports (Moniteur belge du 13 novembre 2017). | (Belgisch Staatsblad van 13 november 2017). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
31. OKTOBER 2017 - Königlicher Erlass Nr. 57 über den Ort der | 31. OKTOBER 2017 - Königlicher Erlass Nr. 57 über den Ort der |
Dienstleistung nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Nutzung oder | Dienstleistung nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Nutzung oder |
Auswertung im Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich der | Auswertung im Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich der |
Güterbeförderungsleistungen und der damit verbundenen Nebentätigkeiten | Güterbeförderungsleistungen und der damit verbundenen Nebentätigkeiten |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, | mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, |
Artikel 21 § 4 des Mehrwertsteuergesetzbuches (nachstehend | Artikel 21 § 4 des Mehrwertsteuergesetzbuches (nachstehend |
"Gesetzbuch") auszuführen. | "Gesetzbuch") auszuführen. |
Durch Artikel 59a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. | Durch Artikel 59a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. |
November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem wird es jedem | November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem wird es jedem |
Mitgliedstaat ermöglicht, Maßnahmen zur Vermeidung von | Mitgliedstaat ermöglicht, Maßnahmen zur Vermeidung von |
Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung oder Wettbewerbsverzerrungen in | Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung oder Wettbewerbsverzerrungen in |
Bezug auf Dienstleistungen zu ergreifen, deren Ort sich gemäß den | Bezug auf Dienstleistungen zu ergreifen, deren Ort sich gemäß den |
Artikeln 44, 45, 56, 58 und 59 dieser Richtlinie bestimmt. | Artikeln 44, 45, 56, 58 und 59 dieser Richtlinie bestimmt. |
Durch Artikel 21 § 4 des Gesetzbuches wird der König ermächtigt, | Durch Artikel 21 § 4 des Gesetzbuches wird der König ermächtigt, |
solche Maßnahmen für einige dieser Dienstleistungen in unser | solche Maßnahmen für einige dieser Dienstleistungen in unser |
innerstaatliches Recht einzuführen. | innerstaatliches Recht einzuführen. |
In diesem Artikel ist vorgesehen, dass der König bei den in den | In diesem Artikel ist vorgesehen, dass der König bei den in den |
Paragraphen 2 und 3 Nr. 5 von Artikel 21 des Gesetzbuches erwähnten | Paragraphen 2 und 3 Nr. 5 von Artikel 21 des Gesetzbuches erwähnten |
Dienstleistungen oder einigen unter ihnen: | Dienstleistungen oder einigen unter ihnen: |
1. den Ort der Dienstleistung, der aufgrund dieses Artikels in Belgien | 1. den Ort der Dienstleistung, der aufgrund dieses Artikels in Belgien |
liegt, so behandeln kann, als läge er außerhalb der Gemeinschaft, wenn | liegt, so behandeln kann, als läge er außerhalb der Gemeinschaft, wenn |
die tatsächliche Nutzung oder Auswertung außerhalb der Gemeinschaft | die tatsächliche Nutzung oder Auswertung außerhalb der Gemeinschaft |
erfolgt, | erfolgt, |
2. den Ort der Dienstleistung, der aufgrund desselben Artikels | 2. den Ort der Dienstleistung, der aufgrund desselben Artikels |
außerhalb der Gemeinschaft liegt, so behandeln kann, als läge er in | außerhalb der Gemeinschaft liegt, so behandeln kann, als läge er in |
Belgien, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung in Belgien | Belgien, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung in Belgien |
erfolgt. | erfolgt. |
Der Königliche Erlass Nr. 57 vom 17. März 2010 über den Ort der | Der Königliche Erlass Nr. 57 vom 17. März 2010 über den Ort der |
Dienstleistung nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Nutzung oder | Dienstleistung nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Nutzung oder |
Auswertung im Bereich der Mehrwertsteuer (Belgisches Staatsblatt vom | Auswertung im Bereich der Mehrwertsteuer (Belgisches Staatsblatt vom |
25. März 2010, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 24. | 25. März 2010, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 24. |
November 2015) stellte eine erste spezifische Maßnahme zur Ausführung | November 2015) stellte eine erste spezifische Maßnahme zur Ausführung |
von Artikel 21 § 4 Nr. 1 des Gesetzbuches dar, um von der allgemeinen | von Artikel 21 § 4 Nr. 1 des Gesetzbuches dar, um von der allgemeinen |
Regel für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung abzuweichen, was | Regel für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung abzuweichen, was |
Güterbeförderungsleistungen und Nebentätigkeiten zur Güterbeförderung | Güterbeförderungsleistungen und Nebentätigkeiten zur Güterbeförderung |
betrifft, deren tatsächliche Nutzung oder Auswertung außerhalb der | betrifft, deren tatsächliche Nutzung oder Auswertung außerhalb der |
Gemeinschaft erfolgt. | Gemeinschaft erfolgt. |
Wenn also der steuerpflichtige Empfänger der betreffenden | Wenn also der steuerpflichtige Empfänger der betreffenden |
Dienstleistungen in Belgien ansässig ist und der Ort dieser | Dienstleistungen in Belgien ansässig ist und der Ort dieser |
Dienstleistungen aufgrund von Artikel 21 § 2 des Gesetzbuches | Dienstleistungen aufgrund von Artikel 21 § 2 des Gesetzbuches |
demzufolge in Belgien liegt, wird dieser Ort als außerhalb der | demzufolge in Belgien liegt, wird dieser Ort als außerhalb der |
Gemeinschaft gelegen angesehen, wenn die tatsächliche Nutzung oder | Gemeinschaft gelegen angesehen, wenn die tatsächliche Nutzung oder |
Auswertung dieser Dienstleistungen außerhalb der Gemeinschaft erfolgt. | Auswertung dieser Dienstleistungen außerhalb der Gemeinschaft erfolgt. |
Insbesondere was die Güterbeförderung betrifft, wird diese | Insbesondere was die Güterbeförderung betrifft, wird diese |
tatsächliche Nutzung oder Auswertung nach Maßgabe der zurückgelegten | tatsächliche Nutzung oder Auswertung nach Maßgabe der zurückgelegten |
Beförderungsstrecke außerhalb der Gemeinschaft bestimmt. | Beförderungsstrecke außerhalb der Gemeinschaft bestimmt. |
Es hat sich aber herausgestellt, dass letztere Bestimmung insofern | Es hat sich aber herausgestellt, dass letztere Bestimmung insofern |
problematisch ist, als sie die betreffenden Akteure dazu verpflichtet, | problematisch ist, als sie die betreffenden Akteure dazu verpflichtet, |
festzulegen, welcher Teil der Strecke außerhalb der Gemeinschaft | festzulegen, welcher Teil der Strecke außerhalb der Gemeinschaft |
zurückgelegt wird. | zurückgelegt wird. |
Mit vorliegendem neuen Königlichen Erlass Nr. 57 wird in erster Linie | Mit vorliegendem neuen Königlichen Erlass Nr. 57 wird in erster Linie |
bezweckt, die Anwendung dieser Bestimmung zu verdeutlichen. | bezweckt, die Anwendung dieser Bestimmung zu verdeutlichen. |
Aus praktischen Gründen und um den betreffenden Akteuren keine | Aus praktischen Gründen und um den betreffenden Akteuren keine |
übermäßigen Formalitäten aufzuerlegen, wird durch die neue Bestimmung | übermäßigen Formalitäten aufzuerlegen, wird durch die neue Bestimmung |
festgelegt, dass nur wenn die gesamte Strecke der Güterbeförderung | festgelegt, dass nur wenn die gesamte Strecke der Güterbeförderung |
außerhalb der Gemeinschaft zurückgelegt wird, davon ausgegangen wird, | außerhalb der Gemeinschaft zurückgelegt wird, davon ausgegangen wird, |
dass die tatsächliche Nutzung oder Auswertung der | dass die tatsächliche Nutzung oder Auswertung der |
Güterbeförderungsleistungen und der Nebentätigkeiten zur | Güterbeförderungsleistungen und der Nebentätigkeiten zur |
Güterbeförderung außerhalb der Gemeinschaft erfolgt. | Güterbeförderung außerhalb der Gemeinschaft erfolgt. |
Artikel 1 § 1 des neuen Königlichen Erlasses Nr. 57 übernimmt in | Artikel 1 § 1 des neuen Königlichen Erlasses Nr. 57 übernimmt in |
Absatz 1 die derzeit in Artikel 1 Absatz 1 des vorerwähnten | Absatz 1 die derzeit in Artikel 1 Absatz 1 des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses Nr. 57 vom 17. März 2010 enthaltene Bestimmung | Königlichen Erlasses Nr. 57 vom 17. März 2010 enthaltene Bestimmung |
und bestimmt in Absatz 2, dass die tatsächliche Nutzung oder | und bestimmt in Absatz 2, dass die tatsächliche Nutzung oder |
Auswertung der Güterbeförderungsleistungen und der Nebentätigkeiten | Auswertung der Güterbeförderungsleistungen und der Nebentätigkeiten |
zur Güterbeförderung außerhalb der Gemeinschaft erfolgt, wenn die | zur Güterbeförderung außerhalb der Gemeinschaft erfolgt, wenn die |
gesamte Strecke der Güterbeförderung außerhalb der Gemeinschaft | gesamte Strecke der Güterbeförderung außerhalb der Gemeinschaft |
zurückgelegt wird. | zurückgelegt wird. |
Artikel 1 § 2 des neuen Königlichen Erlasses Nr. 57 fügt außerdem eine | Artikel 1 § 2 des neuen Königlichen Erlasses Nr. 57 fügt außerdem eine |
Bestimmung zur Ausführung von Artikel 21 § 4 Nr. 2 des Gesetzbuches | Bestimmung zur Ausführung von Artikel 21 § 4 Nr. 2 des Gesetzbuches |
ein und führt so für die vorerwähnten Dienstleistungen das Gegenstück | ein und führt so für die vorerwähnten Dienstleistungen das Gegenstück |
zu der in § 1 enthaltenen Bestimmung ein, indem er die betreffenden | zu der in § 1 enthaltenen Bestimmung ein, indem er die betreffenden |
Dienstleistungen in Belgien stattfinden lässt, wenn ihre tatsächliche | Dienstleistungen in Belgien stattfinden lässt, wenn ihre tatsächliche |
Nutzung oder Auswertung in Belgien erfolgt. | Nutzung oder Auswertung in Belgien erfolgt. |
Wenn die Anwendung der allgemeinen Regel von Artikel 21 § 2 des | Wenn die Anwendung der allgemeinen Regel von Artikel 21 § 2 des |
Gesetzbuches in Bezug auf Güterbeförderungsleistungen und damit | Gesetzbuches in Bezug auf Güterbeförderungsleistungen und damit |
verbundene Nebentätigkeiten zur Folge hat, dass diese Dienstleistungen | verbundene Nebentätigkeiten zur Folge hat, dass diese Dienstleistungen |
außerhalb der Gemeinschaft liegen, weil der steuerpflichtige | außerhalb der Gemeinschaft liegen, weil der steuerpflichtige |
Dienstleistungsempfänger dort ansässig ist, werden die betreffenden | Dienstleistungsempfänger dort ansässig ist, werden die betreffenden |
Dienstleistungen somit fortan als in Belgien gelegen angesehen, wenn | Dienstleistungen somit fortan als in Belgien gelegen angesehen, wenn |
ihre tatsächliche Nutzung oder Auswertung in Belgien erfolgt. Für die | ihre tatsächliche Nutzung oder Auswertung in Belgien erfolgt. Für die |
Anwendung dieser neuen Bestimmung erfolgt die tatsächliche Nutzung | Anwendung dieser neuen Bestimmung erfolgt die tatsächliche Nutzung |
oder Auswertung der Güterbeförderungsleistungen und der | oder Auswertung der Güterbeförderungsleistungen und der |
Nebentätigkeiten zur Güterbeförderung in Belgien, wenn die gesamte | Nebentätigkeiten zur Güterbeförderung in Belgien, wenn die gesamte |
Strecke der Güterbeförderung in Belgien zurückgelegt wird. | Strecke der Güterbeförderung in Belgien zurückgelegt wird. |
Durch Artikel 2 des neuen Königlichen Erlasses Nr. 57 wird der | Durch Artikel 2 des neuen Königlichen Erlasses Nr. 57 wird der |
vorerwähnte Königliche Erlass Nr. 57 vom 10. März 2010 aufgehoben. | vorerwähnte Königliche Erlass Nr. 57 vom 10. März 2010 aufgehoben. |
Dem Gutachten Nr. 61.331/3 des Staatsrates vom 18. Mai 2017 ist | Dem Gutachten Nr. 61.331/3 des Staatsrates vom 18. Mai 2017 ist |
Rechnung getragen worden. | Rechnung getragen worden. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
31. OKTOBER 2017 - Königlicher Erlass Nr. 57 über den Ort der | 31. OKTOBER 2017 - Königlicher Erlass Nr. 57 über den Ort der |
Dienstleistung nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Nutzung oder | Dienstleistung nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Nutzung oder |
Auswertung im Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich der | Auswertung im Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich der |
Güterbeförderungsleistungen und der damit verbundenen Nebentätigkeiten | Güterbeförderungsleistungen und der damit verbundenen Nebentätigkeiten |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 21 § 4, ersetzt | Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 21 § 4, ersetzt |
durch das Gesetz vom 26. November 2009; | durch das Gesetz vom 26. November 2009; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 57 vom 17. März 2010 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 57 vom 17. März 2010 über den |
Ort der Dienstleistung nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Nutzung oder | Ort der Dienstleistung nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Nutzung oder |
Auswertung im Bereich der Mehrwertsteuer; | Auswertung im Bereich der Mehrwertsteuer; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Februar 2017; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Februar 2017; |
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 6. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 6. |
März 2017; | März 2017; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.331/3 des Staatsrates vom 18. Mai 2017, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.331/3 des Staatsrates vom 18. Mai 2017, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - § 1 - Gemäß Artikel 21 § 4 Nr. 1 des Gesetzbuches kann der | Artikel 1 - § 1 - Gemäß Artikel 21 § 4 Nr. 1 des Gesetzbuches kann der |
Ort der folgenden Dienstleistungen, der aufgrund von Artikel 21 § 2 | Ort der folgenden Dienstleistungen, der aufgrund von Artikel 21 § 2 |
des Gesetzbuches in Belgien liegt, abweichend hiervon so behandelt | des Gesetzbuches in Belgien liegt, abweichend hiervon so behandelt |
werden, als läge er außerhalb der Gemeinschaft, wenn die tatsächliche | werden, als läge er außerhalb der Gemeinschaft, wenn die tatsächliche |
Nutzung oder Auswertung außerhalb der Gemeinschaft erfolgt: | Nutzung oder Auswertung außerhalb der Gemeinschaft erfolgt: |
1. Güterbeförderungsleistungen, | 1. Güterbeförderungsleistungen, |
2. Nebentätigkeiten zur Güterbeförderung wie Beladen, Entladen, | 2. Nebentätigkeiten zur Güterbeförderung wie Beladen, Entladen, |
Umschlag von Gütern und ähnliche Tätigkeiten. | Umschlag von Gütern und ähnliche Tätigkeiten. |
Die tatsächliche Nutzung oder Auswertung der | Die tatsächliche Nutzung oder Auswertung der |
Güterbeförderungsleistungen und der Nebentätigkeiten zur | Güterbeförderungsleistungen und der Nebentätigkeiten zur |
Güterbeförderung erfolgt außerhalb der Gemeinschaft, wenn die gesamte | Güterbeförderung erfolgt außerhalb der Gemeinschaft, wenn die gesamte |
Strecke der Güterbeförderung außerhalb der Gemeinschaft zurückgelegt | Strecke der Güterbeförderung außerhalb der Gemeinschaft zurückgelegt |
wird. | wird. |
§ 2 - Gemäß Artikel 21 § 4 Nr. 2 des Gesetzbuches kann der Ort der in | § 2 - Gemäß Artikel 21 § 4 Nr. 2 des Gesetzbuches kann der Ort der in |
§ 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Dienstleistungen, der aufgrund von | § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Dienstleistungen, der aufgrund von |
Artikel 21 § 2 des Gesetzbuches außerhalb der Gemeinschaft liegt, | Artikel 21 § 2 des Gesetzbuches außerhalb der Gemeinschaft liegt, |
abweichend hiervon so behandelt werden, als läge er in Belgien, wenn | abweichend hiervon so behandelt werden, als läge er in Belgien, wenn |
die tatsächliche Nutzung oder Auswertung in Belgien erfolgt. | die tatsächliche Nutzung oder Auswertung in Belgien erfolgt. |
Die tatsächliche Nutzung oder Auswertung der | Die tatsächliche Nutzung oder Auswertung der |
Güterbeförderungsleistungen und der Nebentätigkeiten zur | Güterbeförderungsleistungen und der Nebentätigkeiten zur |
Güterbeförderung erfolgt in Belgien, wenn die gesamte Strecke der | Güterbeförderung erfolgt in Belgien, wenn die gesamte Strecke der |
Güterbeförderung in Belgien zurückgelegt wird. | Güterbeförderung in Belgien zurückgelegt wird. |
Art. 2 - Der Königliche Erlass Nr. 57 vom 17. März 2010 über den Ort | Art. 2 - Der Königliche Erlass Nr. 57 vom 17. März 2010 über den Ort |
der Dienstleistung nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Nutzung oder | der Dienstleistung nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Nutzung oder |
Auswertung im Bereich der Mehrwertsteuer wird aufgehoben. | Auswertung im Bereich der Mehrwertsteuer wird aufgehoben. |
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Ciergnon, den 31. Oktober 2017 | Gegeben zu Ciergnon, den 31. Oktober 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |