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Vue multilingue de Arrêté Royal du 31/10/2017
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Arrêté royal n° 57 concernant le lieu des prestations de services en fonction de leur exploitation ou de leur utilisation effectives en matière de taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne des prestations de transport de biens et des prestations accessoires à ces transports. - Traduction allemande Koninklijk besluit nr. 57 met betrekking tot de plaats van diensten in functie van hun werkelijke gebruik of hun werkelijke exploitatie inzake belasting over de toegevoegde waarde wat goederenvervoerdiensten en ermee samenhangende diensten betreft. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 31 OCTOBRE 2017. - Arrêté royal n° 57 concernant le lieu des prestations de services en fonction de leur exploitation ou de leur utilisation effectives en matière de taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne des prestations de transport de biens et des prestations accessoires à ces transports. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 31 OKTOBER 2017. - Koninklijk besluit nr. 57 met betrekking tot de plaats van diensten in functie van hun werkelijke gebruik of hun werkelijke exploitatie inzake belasting over de toegevoegde waarde wat goederenvervoerdiensten en ermee samenhangende diensten betreft. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal n° 57 du 31 octobre 2017 concernant le lieu des besluit nr. 57 van 31 oktober 2017 met betrekking tot de plaats van
prestations de services en fonction de leur exploitation ou de leur diensten in functie van hun werkelijke gebruik of hun werkelijke
utilisation effectives en matière de taxe sur la valeur ajoutée en ce exploitatie inzake belasting over de toegevoegde waarde wat
qui concerne des prestations de transport de biens et des prestations goederenvervoerdiensten en ermee samenhangende diensten betreft
accessoires à ces transports (Moniteur belge du 13 novembre 2017). (Belgisch Staatsblad van 13 november 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
31. OKTOBER 2017 - Königlicher Erlass Nr. 57 über den Ort der 31. OKTOBER 2017 - Königlicher Erlass Nr. 57 über den Ort der
Dienstleistung nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Nutzung oder Dienstleistung nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Nutzung oder
Auswertung im Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich der Auswertung im Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich der
Güterbeförderungsleistungen und der damit verbundenen Nebentätigkeiten Güterbeförderungsleistungen und der damit verbundenen Nebentätigkeiten
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt,
Artikel 21 § 4 des Mehrwertsteuergesetzbuches (nachstehend Artikel 21 § 4 des Mehrwertsteuergesetzbuches (nachstehend
"Gesetzbuch") auszuführen. "Gesetzbuch") auszuführen.
Durch Artikel 59a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. Durch Artikel 59a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.
November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem wird es jedem November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem wird es jedem
Mitgliedstaat ermöglicht, Maßnahmen zur Vermeidung von Mitgliedstaat ermöglicht, Maßnahmen zur Vermeidung von
Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung oder Wettbewerbsverzerrungen in Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung oder Wettbewerbsverzerrungen in
Bezug auf Dienstleistungen zu ergreifen, deren Ort sich gemäß den Bezug auf Dienstleistungen zu ergreifen, deren Ort sich gemäß den
Artikeln 44, 45, 56, 58 und 59 dieser Richtlinie bestimmt. Artikeln 44, 45, 56, 58 und 59 dieser Richtlinie bestimmt.
Durch Artikel 21 § 4 des Gesetzbuches wird der König ermächtigt, Durch Artikel 21 § 4 des Gesetzbuches wird der König ermächtigt,
solche Maßnahmen für einige dieser Dienstleistungen in unser solche Maßnahmen für einige dieser Dienstleistungen in unser
innerstaatliches Recht einzuführen. innerstaatliches Recht einzuführen.
In diesem Artikel ist vorgesehen, dass der König bei den in den In diesem Artikel ist vorgesehen, dass der König bei den in den
Paragraphen 2 und 3 Nr. 5 von Artikel 21 des Gesetzbuches erwähnten Paragraphen 2 und 3 Nr. 5 von Artikel 21 des Gesetzbuches erwähnten
Dienstleistungen oder einigen unter ihnen: Dienstleistungen oder einigen unter ihnen:
1. den Ort der Dienstleistung, der aufgrund dieses Artikels in Belgien 1. den Ort der Dienstleistung, der aufgrund dieses Artikels in Belgien
liegt, so behandeln kann, als läge er außerhalb der Gemeinschaft, wenn liegt, so behandeln kann, als läge er außerhalb der Gemeinschaft, wenn
die tatsächliche Nutzung oder Auswertung außerhalb der Gemeinschaft die tatsächliche Nutzung oder Auswertung außerhalb der Gemeinschaft
erfolgt, erfolgt,
2. den Ort der Dienstleistung, der aufgrund desselben Artikels 2. den Ort der Dienstleistung, der aufgrund desselben Artikels
außerhalb der Gemeinschaft liegt, so behandeln kann, als läge er in außerhalb der Gemeinschaft liegt, so behandeln kann, als läge er in
Belgien, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung in Belgien Belgien, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung in Belgien
erfolgt. erfolgt.
Der Königliche Erlass Nr. 57 vom 17. März 2010 über den Ort der Der Königliche Erlass Nr. 57 vom 17. März 2010 über den Ort der
Dienstleistung nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Nutzung oder Dienstleistung nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Nutzung oder
Auswertung im Bereich der Mehrwertsteuer (Belgisches Staatsblatt vom Auswertung im Bereich der Mehrwertsteuer (Belgisches Staatsblatt vom
25. März 2010, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 24. 25. März 2010, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 24.
November 2015) stellte eine erste spezifische Maßnahme zur Ausführung November 2015) stellte eine erste spezifische Maßnahme zur Ausführung
von Artikel 21 § 4 Nr. 1 des Gesetzbuches dar, um von der allgemeinen von Artikel 21 § 4 Nr. 1 des Gesetzbuches dar, um von der allgemeinen
Regel für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung abzuweichen, was Regel für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung abzuweichen, was
Güterbeförderungsleistungen und Nebentätigkeiten zur Güterbeförderung Güterbeförderungsleistungen und Nebentätigkeiten zur Güterbeförderung
betrifft, deren tatsächliche Nutzung oder Auswertung außerhalb der betrifft, deren tatsächliche Nutzung oder Auswertung außerhalb der
Gemeinschaft erfolgt. Gemeinschaft erfolgt.
Wenn also der steuerpflichtige Empfänger der betreffenden Wenn also der steuerpflichtige Empfänger der betreffenden
Dienstleistungen in Belgien ansässig ist und der Ort dieser Dienstleistungen in Belgien ansässig ist und der Ort dieser
Dienstleistungen aufgrund von Artikel 21 § 2 des Gesetzbuches Dienstleistungen aufgrund von Artikel 21 § 2 des Gesetzbuches
demzufolge in Belgien liegt, wird dieser Ort als außerhalb der demzufolge in Belgien liegt, wird dieser Ort als außerhalb der
Gemeinschaft gelegen angesehen, wenn die tatsächliche Nutzung oder Gemeinschaft gelegen angesehen, wenn die tatsächliche Nutzung oder
Auswertung dieser Dienstleistungen außerhalb der Gemeinschaft erfolgt. Auswertung dieser Dienstleistungen außerhalb der Gemeinschaft erfolgt.
Insbesondere was die Güterbeförderung betrifft, wird diese Insbesondere was die Güterbeförderung betrifft, wird diese
tatsächliche Nutzung oder Auswertung nach Maßgabe der zurückgelegten tatsächliche Nutzung oder Auswertung nach Maßgabe der zurückgelegten
Beförderungsstrecke außerhalb der Gemeinschaft bestimmt. Beförderungsstrecke außerhalb der Gemeinschaft bestimmt.
Es hat sich aber herausgestellt, dass letztere Bestimmung insofern Es hat sich aber herausgestellt, dass letztere Bestimmung insofern
problematisch ist, als sie die betreffenden Akteure dazu verpflichtet, problematisch ist, als sie die betreffenden Akteure dazu verpflichtet,
festzulegen, welcher Teil der Strecke außerhalb der Gemeinschaft festzulegen, welcher Teil der Strecke außerhalb der Gemeinschaft
zurückgelegt wird. zurückgelegt wird.
Mit vorliegendem neuen Königlichen Erlass Nr. 57 wird in erster Linie Mit vorliegendem neuen Königlichen Erlass Nr. 57 wird in erster Linie
bezweckt, die Anwendung dieser Bestimmung zu verdeutlichen. bezweckt, die Anwendung dieser Bestimmung zu verdeutlichen.
Aus praktischen Gründen und um den betreffenden Akteuren keine Aus praktischen Gründen und um den betreffenden Akteuren keine
übermäßigen Formalitäten aufzuerlegen, wird durch die neue Bestimmung übermäßigen Formalitäten aufzuerlegen, wird durch die neue Bestimmung
festgelegt, dass nur wenn die gesamte Strecke der Güterbeförderung festgelegt, dass nur wenn die gesamte Strecke der Güterbeförderung
außerhalb der Gemeinschaft zurückgelegt wird, davon ausgegangen wird, außerhalb der Gemeinschaft zurückgelegt wird, davon ausgegangen wird,
dass die tatsächliche Nutzung oder Auswertung der dass die tatsächliche Nutzung oder Auswertung der
Güterbeförderungsleistungen und der Nebentätigkeiten zur Güterbeförderungsleistungen und der Nebentätigkeiten zur
Güterbeförderung außerhalb der Gemeinschaft erfolgt. Güterbeförderung außerhalb der Gemeinschaft erfolgt.
Artikel 1 § 1 des neuen Königlichen Erlasses Nr. 57 übernimmt in Artikel 1 § 1 des neuen Königlichen Erlasses Nr. 57 übernimmt in
Absatz 1 die derzeit in Artikel 1 Absatz 1 des vorerwähnten Absatz 1 die derzeit in Artikel 1 Absatz 1 des vorerwähnten
Königlichen Erlasses Nr. 57 vom 17. März 2010 enthaltene Bestimmung Königlichen Erlasses Nr. 57 vom 17. März 2010 enthaltene Bestimmung
und bestimmt in Absatz 2, dass die tatsächliche Nutzung oder und bestimmt in Absatz 2, dass die tatsächliche Nutzung oder
Auswertung der Güterbeförderungsleistungen und der Nebentätigkeiten Auswertung der Güterbeförderungsleistungen und der Nebentätigkeiten
zur Güterbeförderung außerhalb der Gemeinschaft erfolgt, wenn die zur Güterbeförderung außerhalb der Gemeinschaft erfolgt, wenn die
gesamte Strecke der Güterbeförderung außerhalb der Gemeinschaft gesamte Strecke der Güterbeförderung außerhalb der Gemeinschaft
zurückgelegt wird. zurückgelegt wird.
Artikel 1 § 2 des neuen Königlichen Erlasses Nr. 57 fügt außerdem eine Artikel 1 § 2 des neuen Königlichen Erlasses Nr. 57 fügt außerdem eine
Bestimmung zur Ausführung von Artikel 21 § 4 Nr. 2 des Gesetzbuches Bestimmung zur Ausführung von Artikel 21 § 4 Nr. 2 des Gesetzbuches
ein und führt so für die vorerwähnten Dienstleistungen das Gegenstück ein und führt so für die vorerwähnten Dienstleistungen das Gegenstück
zu der in § 1 enthaltenen Bestimmung ein, indem er die betreffenden zu der in § 1 enthaltenen Bestimmung ein, indem er die betreffenden
Dienstleistungen in Belgien stattfinden lässt, wenn ihre tatsächliche Dienstleistungen in Belgien stattfinden lässt, wenn ihre tatsächliche
Nutzung oder Auswertung in Belgien erfolgt. Nutzung oder Auswertung in Belgien erfolgt.
Wenn die Anwendung der allgemeinen Regel von Artikel 21 § 2 des Wenn die Anwendung der allgemeinen Regel von Artikel 21 § 2 des
Gesetzbuches in Bezug auf Güterbeförderungsleistungen und damit Gesetzbuches in Bezug auf Güterbeförderungsleistungen und damit
verbundene Nebentätigkeiten zur Folge hat, dass diese Dienstleistungen verbundene Nebentätigkeiten zur Folge hat, dass diese Dienstleistungen
außerhalb der Gemeinschaft liegen, weil der steuerpflichtige außerhalb der Gemeinschaft liegen, weil der steuerpflichtige
Dienstleistungsempfänger dort ansässig ist, werden die betreffenden Dienstleistungsempfänger dort ansässig ist, werden die betreffenden
Dienstleistungen somit fortan als in Belgien gelegen angesehen, wenn Dienstleistungen somit fortan als in Belgien gelegen angesehen, wenn
ihre tatsächliche Nutzung oder Auswertung in Belgien erfolgt. Für die ihre tatsächliche Nutzung oder Auswertung in Belgien erfolgt. Für die
Anwendung dieser neuen Bestimmung erfolgt die tatsächliche Nutzung Anwendung dieser neuen Bestimmung erfolgt die tatsächliche Nutzung
oder Auswertung der Güterbeförderungsleistungen und der oder Auswertung der Güterbeförderungsleistungen und der
Nebentätigkeiten zur Güterbeförderung in Belgien, wenn die gesamte Nebentätigkeiten zur Güterbeförderung in Belgien, wenn die gesamte
Strecke der Güterbeförderung in Belgien zurückgelegt wird. Strecke der Güterbeförderung in Belgien zurückgelegt wird.
Durch Artikel 2 des neuen Königlichen Erlasses Nr. 57 wird der Durch Artikel 2 des neuen Königlichen Erlasses Nr. 57 wird der
vorerwähnte Königliche Erlass Nr. 57 vom 10. März 2010 aufgehoben. vorerwähnte Königliche Erlass Nr. 57 vom 10. März 2010 aufgehoben.
Dem Gutachten Nr. 61.331/3 des Staatsrates vom 18. Mai 2017 ist Dem Gutachten Nr. 61.331/3 des Staatsrates vom 18. Mai 2017 ist
Rechnung getragen worden. Rechnung getragen worden.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
31. OKTOBER 2017 - Königlicher Erlass Nr. 57 über den Ort der 31. OKTOBER 2017 - Königlicher Erlass Nr. 57 über den Ort der
Dienstleistung nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Nutzung oder Dienstleistung nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Nutzung oder
Auswertung im Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich der Auswertung im Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich der
Güterbeförderungsleistungen und der damit verbundenen Nebentätigkeiten Güterbeförderungsleistungen und der damit verbundenen Nebentätigkeiten
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 21 § 4, ersetzt Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 21 § 4, ersetzt
durch das Gesetz vom 26. November 2009; durch das Gesetz vom 26. November 2009;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 57 vom 17. März 2010 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 57 vom 17. März 2010 über den
Ort der Dienstleistung nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Nutzung oder Ort der Dienstleistung nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Nutzung oder
Auswertung im Bereich der Mehrwertsteuer; Auswertung im Bereich der Mehrwertsteuer;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Februar 2017; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Februar 2017;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 6. Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 6.
März 2017; März 2017;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.331/3 des Staatsrates vom 18. Mai 2017, Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.331/3 des Staatsrates vom 18. Mai 2017,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - § 1 - Gemäß Artikel 21 § 4 Nr. 1 des Gesetzbuches kann der Artikel 1 - § 1 - Gemäß Artikel 21 § 4 Nr. 1 des Gesetzbuches kann der
Ort der folgenden Dienstleistungen, der aufgrund von Artikel 21 § 2 Ort der folgenden Dienstleistungen, der aufgrund von Artikel 21 § 2
des Gesetzbuches in Belgien liegt, abweichend hiervon so behandelt des Gesetzbuches in Belgien liegt, abweichend hiervon so behandelt
werden, als läge er außerhalb der Gemeinschaft, wenn die tatsächliche werden, als läge er außerhalb der Gemeinschaft, wenn die tatsächliche
Nutzung oder Auswertung außerhalb der Gemeinschaft erfolgt: Nutzung oder Auswertung außerhalb der Gemeinschaft erfolgt:
1. Güterbeförderungsleistungen, 1. Güterbeförderungsleistungen,
2. Nebentätigkeiten zur Güterbeförderung wie Beladen, Entladen, 2. Nebentätigkeiten zur Güterbeförderung wie Beladen, Entladen,
Umschlag von Gütern und ähnliche Tätigkeiten. Umschlag von Gütern und ähnliche Tätigkeiten.
Die tatsächliche Nutzung oder Auswertung der Die tatsächliche Nutzung oder Auswertung der
Güterbeförderungsleistungen und der Nebentätigkeiten zur Güterbeförderungsleistungen und der Nebentätigkeiten zur
Güterbeförderung erfolgt außerhalb der Gemeinschaft, wenn die gesamte Güterbeförderung erfolgt außerhalb der Gemeinschaft, wenn die gesamte
Strecke der Güterbeförderung außerhalb der Gemeinschaft zurückgelegt Strecke der Güterbeförderung außerhalb der Gemeinschaft zurückgelegt
wird. wird.
§ 2 - Gemäß Artikel 21 § 4 Nr. 2 des Gesetzbuches kann der Ort der in § 2 - Gemäß Artikel 21 § 4 Nr. 2 des Gesetzbuches kann der Ort der in
§ 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Dienstleistungen, der aufgrund von § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Dienstleistungen, der aufgrund von
Artikel 21 § 2 des Gesetzbuches außerhalb der Gemeinschaft liegt, Artikel 21 § 2 des Gesetzbuches außerhalb der Gemeinschaft liegt,
abweichend hiervon so behandelt werden, als läge er in Belgien, wenn abweichend hiervon so behandelt werden, als läge er in Belgien, wenn
die tatsächliche Nutzung oder Auswertung in Belgien erfolgt. die tatsächliche Nutzung oder Auswertung in Belgien erfolgt.
Die tatsächliche Nutzung oder Auswertung der Die tatsächliche Nutzung oder Auswertung der
Güterbeförderungsleistungen und der Nebentätigkeiten zur Güterbeförderungsleistungen und der Nebentätigkeiten zur
Güterbeförderung erfolgt in Belgien, wenn die gesamte Strecke der Güterbeförderung erfolgt in Belgien, wenn die gesamte Strecke der
Güterbeförderung in Belgien zurückgelegt wird. Güterbeförderung in Belgien zurückgelegt wird.
Art. 2 - Der Königliche Erlass Nr. 57 vom 17. März 2010 über den Ort Art. 2 - Der Königliche Erlass Nr. 57 vom 17. März 2010 über den Ort
der Dienstleistung nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Nutzung oder der Dienstleistung nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Nutzung oder
Auswertung im Bereich der Mehrwertsteuer wird aufgehoben. Auswertung im Bereich der Mehrwertsteuer wird aufgehoben.
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Ciergnon, den 31. Oktober 2017 Gegeben zu Ciergnon, den 31. Oktober 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
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