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Vue multilingue de Arrêté Royal du 31/05/2016
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Arrêté royal fixant les conditions auxquelles doivent satisfaire les agents pour revêtir la qualité d'officier de police judiciaire conformément à l'article XV.8 du Code de droit économique. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot vaststelling van de voorwaarden voor ambtenaren om overeenkomstig artikel XV.8 van het Wetboek van economisch recht, te worden bekleed met de hoedanigheid van officier van gerechtelijke politie. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE
31 MAI 2016. - Arrêté royal fixant les conditions auxquelles doivent 31 MEI 2016. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de voorwaarden
satisfaire les agents pour revêtir la qualité d'officier de police voor ambtenaren om overeenkomstig artikel XV.8 van het Wetboek van
judiciaire conformément à l'article XV.8 du Code de droit économique. economisch recht, te worden bekleed met de hoedanigheid van officier
- Traduction allemande van gerechtelijke politie. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 31 mai 2016 fixant les conditions auxquelles doivent besluit van 31 mei 2016 tot vaststelling van de voorwaarden voor
satisfaire les agents pour revêtir la qualité d'officier de police ambtenaren om overeenkomstig artikel XV.8 van het Wetboek van
judiciaire conformément à l'article XV.8 du Code de droit économique economisch recht, te worden bekleed met de hoedanigheid van officier
(Moniteur belge du 9 juin 2016). van gerechtelijke politie (Belgisch Staatsblad van 9 juni 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
31. MAI 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für 31. MAI 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für
Bedienstete, um gemäß Artikel XV.8 des Wirtschaftsgesetzbuches mit der Bedienstete, um gemäß Artikel XV.8 des Wirtschaftsgesetzbuches mit der
Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers versehen zu werden Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers versehen zu werden
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels XV.8 § 1 Absatz 2; Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels XV.8 § 1 Absatz 2;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Dezember 2015; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Dezember 2015;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10.
März 2016; März 2016;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.219/1 des Staatsrates vom 22. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.219/1 des Staatsrates vom 22. April
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - § 1 - Um in Anwendung von Artikel XV.8 § 1 Absatz 1 des Artikel 1 - § 1 - Um in Anwendung von Artikel XV.8 § 1 Absatz 1 des
Wirtschaftsgesetzbuches mit der Eigenschaft eines Wirtschaftsgesetzbuches mit der Eigenschaft eines
Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs,
versehen zu werden, erfüllen Bedienstete folgende Bedingungen: versehen zu werden, erfüllen Bedienstete folgende Bedingungen:
1. eine relevante Erfahrung von mindestens zwei Jahren in der 1. eine relevante Erfahrung von mindestens zwei Jahren in der
Ermittlung und Feststellung von Verstößen nachweisen können, Ermittlung und Feststellung von Verstößen nachweisen können,
2. eine ausreichende Kenntnis des Strafrechts und des 2. eine ausreichende Kenntnis des Strafrechts und des
Strafprozessrechts nachweisen können, Strafprozessrechts nachweisen können,
3. kein politisches Mandat ausüben, 3. kein politisches Mandat ausüben,
4. mindestens die Note "entspricht den Erwartungen" erhalten haben wie 4. mindestens die Note "entspricht den Erwartungen" erhalten haben wie
in Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 24. September 2013 über die in Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 24. September 2013 über die
Bewertung im föderalen öffentlichen Amt erwähnt, Bewertung im föderalen öffentlichen Amt erwähnt,
5. nicht, selbst nicht mit Aufschub, zu einer Korrektional- oder 5. nicht, selbst nicht mit Aufschub, zu einer Korrektional- oder
Kriminalstrafe verurteilt worden sein, die aus einer Geldbuße, Kriminalstrafe verurteilt worden sein, die aus einer Geldbuße,
Arbeitsstrafe oder Gefängnisstrafe besteht, mit Ausnahme der Arbeitsstrafe oder Gefängnisstrafe besteht, mit Ausnahme der
Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über die Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über die
Straßenverkehrspolizei. Straßenverkehrspolizei.
§ 2 - Bedienstete, die berücksichtigt werden möchten, um mit der in § § 2 - Bedienstete, die berücksichtigt werden möchten, um mit der in §
1 erwähnten Eigenschaft versehen zu werden, legen eine Akte an, in der 1 erwähnten Eigenschaft versehen zu werden, legen eine Akte an, in der
sie nachweisen, dass sie die in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Bedingungen sie nachweisen, dass sie die in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Bedingungen
erfüllen. erfüllen.
Art. 2 - Die Zuerkennung der in Artikel 1 § 1 erwähnten Eigenschaft Art. 2 - Die Zuerkennung der in Artikel 1 § 1 erwähnten Eigenschaft
erfolgt auf Vorschlag des Generaldirektors der betreffenden erfolgt auf Vorschlag des Generaldirektors der betreffenden
Generaldirektion, der seine Entscheidung auf das Interesse des Generaldirektion, der seine Entscheidung auf das Interesse des
Dienstes stützt und anhand organisatorischer und operativer Gründe Dienstes stützt und anhand organisatorischer und operativer Gründe
rechtfertigt. rechtfertigt.
Er erstellt eine Liste der Bediensteten, die die Kriterien erfüllen. Er erstellt eine Liste der Bediensteten, die die Kriterien erfüllen.
Der Vorschlag erfolgt in der Reihenfolge dieser Liste. Der Vorschlag erfolgt in der Reihenfolge dieser Liste.
Art. 3 - Die eventuelle erteilte Erlaubnis für die gleichzeitige Art. 3 - Die eventuelle erteilte Erlaubnis für die gleichzeitige
Ausübung von Berufstätigkeiten wie in Artikel 12 des Königlichen Ausübung von Berufstätigkeiten wie in Artikel 12 des Königlichen
Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der
Staatsbediensteten erwähnt muss erneut bewertet werden, sobald ein Staatsbediensteten erwähnt muss erneut bewertet werden, sobald ein
Bediensteter die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Bediensteter die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers,
Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, innehat. Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, innehat.
Art. 4 - Bedienstete, die die Eigenschaft eines Art. 4 - Bedienstete, die die Eigenschaft eines
Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs,
innehaben, verlieren diese Eigenschaft von Rechts wegen, wenn die in innehaben, verlieren diese Eigenschaft von Rechts wegen, wenn die in
Artikel 1 § 1 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Artikel 1 § 1 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.
Art. 5 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 5 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 31. Mai 2016 Gegeben zu Brüssel, den 31. Mai 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
K. PEETERS K. PEETERS
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