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Vue multilingue de Arrêté Royal du 31/05/2001
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 avril 1999 portant statut pécuniaire du personnel adjoint à la recherche et du personnel de gestion des établissements scientifiques de l'Etat Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 april 1999 houdende bezoldigingsregeling van het toegevoegd vorsingspersoneel en van het beheerspersoneel van de wetenschappelijke inrichtingen van de Staat
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
31 MAI 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 31 MEI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 30 avril 1999 portant statut Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 april 1999 houdende
pécuniaire du personnel adjoint à la recherche et du personnel de bezoldigingsregeling van het toegevoegd vorsingspersoneel en van het
gestion des établissements scientifiques de l'Etat beheerspersoneel van de wetenschappelijke inrichtingen van de Staat
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 30 avril 1999 portant statut pécuniaire du personnel adjoint besluit van 30 april 1999 houdende bezoldigingsregeling van het
à la recherche et du personnel de gestion des établissements toegevoegd vorsingspersoneel en van het beheerspersoneel van de
scientifiques de l'Etat, établi par le Service central de traduction wetenschappelijke inrichtingen van de Staat, opgemaakt door de
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 avril 1999 vertaling van het koninklijk besluit van 30 april 1999 houdende
portant statut pécuniaire du personnel adjoint à la recherche et du bezoldigingsregeling van het toegevoegd vorsingspersoneel en van het
personnel de gestion des établissements scientifiques de l'Etat. beheerspersoneel van de wetenschappelijke inrichtingen van de Staat.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Ponza, le 31 mai 2001. Gegeven te Ponza, 31 mei 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES
30. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung des 30. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung des
Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund von Artikel 107 Absatz 2 der Verfassung; Aufgrund von Artikel 107 Absatz 2 der Verfassung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. April 1965 über das Statut Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. April 1965 über das Statut
der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere des der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere des
Artikels 5 Absatz 3; Artikels 5 Absatz 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung
des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates; Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Juli 1998; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Juli 1998;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 9. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 9.
November 1998; November 1998;
Aufgrund des Protokolls Nr. 84/7 vom 15. März 1999 des Aufgrund des Protokolls Nr. 84/7 vom 15. März 1999 des
Sektorenausschusses I - Allgemeine Verwaltung; Sektorenausschusses I - Allgemeine Verwaltung;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die allgemeine Revision der Sätze der In der Erwägung, dass die allgemeine Revision der Sätze der
Gehaltstabellen für das Personal der Föderalverwaltungen abgeschlossen Gehaltstabellen für das Personal der Föderalverwaltungen abgeschlossen
ist; ist;
In der Erwägung, dass als logische Folge eine ähnliche Reform für das In der Erwägung, dass als logische Folge eine ähnliche Reform für das
beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal der beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal der
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates durchgeführt werden muss; wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates durchgeführt werden muss;
In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Gleichbehandlung diese In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Gleichbehandlung diese
Reform rückwirkend zum 1. Juni 1994 beziehungsweise 1. Januar 1994 Reform rückwirkend zum 1. Juni 1994 beziehungsweise 1. Januar 1994
durchgeführt werden muss; durchgeführt werden muss;
In der Erwägung, dass darüber hinaus verschiedene Bestimmungen an die In der Erwägung, dass darüber hinaus verschiedene Bestimmungen an die
in den letzten Jahren zugunsten der Staatsbediensteten erfolgten in den letzten Jahren zugunsten der Staatsbediensteten erfolgten
statutarischen Reformen angepasst werden müssen; statutarischen Reformen angepasst werden müssen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund
der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Grundlegende Bestimmungen KAPITEL I - Grundlegende Bestimmungen
Artikel 1 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses ist Artikel 1 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses ist
der Königliche Erlass vom 29. Juni 1973 über das Besoldungsstatut des der Königliche Erlass vom 29. Juni 1973 über das Besoldungsstatut des
Personals der Ministerien anwendbar auf die Bediensteten, die dem Personals der Ministerien anwendbar auf die Bediensteten, die dem
Königlichen Erlass vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des Königlichen Erlass vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des
beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates unterliegen. wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates unterliegen.
Art. 2 - Mit jedem Dienstgrad, der in Anlage I zum vorerwähnten Art. 2 - Mit jedem Dienstgrad, der in Anlage I zum vorerwähnten
Königlichen Erlass vom 30. April 1999 mit der Überschrift Königlichen Erlass vom 30. April 1999 mit der Überschrift
"Hierarchische Rangordnung der Dienstgrade, die die Mitglieder des "Hierarchische Rangordnung der Dienstgrade, die die Mitglieder des
beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates innehaben können" wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates innehaben können"
aufgeführt ist, sind eine oder mehrere Gehaltstabellen der Anlage I aufgeführt ist, sind eine oder mehrere Gehaltstabellen der Anlage I
zum vorliegenden Königlichen Erlass verbunden. Diese Gehaltstabellen zum vorliegenden Königlichen Erlass verbunden. Diese Gehaltstabellen
werden in den Artikeln 3 bis 30 festgelegt. werden in den Artikeln 3 bis 30 festgelegt.
Art. 3 - Die Gehaltstabelle 40 B ist mit dem Dienstgrad eines Art. 3 - Die Gehaltstabelle 40 B ist mit dem Dienstgrad eines
Laborbediensteten (Rang 40) verbunden. Laborbediensteten (Rang 40) verbunden.
Art. 4 - Die Gehaltstabelle 30 C ist mit dem Dienstgrad eines Art. 4 - Die Gehaltstabelle 30 C ist mit dem Dienstgrad eines
beigeordneten Forschungstechnikers (Rang 30) verbunden. beigeordneten Forschungstechnikers (Rang 30) verbunden.
Art. 5 - § 1 - Die Gehaltstabelle 20 G ist mit dem Dienstgrad eines Art. 5 - § 1 - Die Gehaltstabelle 20 G ist mit dem Dienstgrad eines
Forschungstechnikers (Rang 20) verbunden. Forschungstechnikers (Rang 20) verbunden.
§ 2 - Dem Forschungstechniker, der eine Prüfung zwecks Aufsteigens in § 2 - Dem Forschungstechniker, der eine Prüfung zwecks Aufsteigens in
der Gehaltstabelle bestanden hat, wird die Gehaltstabelle 20 E der Gehaltstabelle bestanden hat, wird die Gehaltstabelle 20 E
zugeteilt. zugeteilt.
§ 3 - Dem Forschungstechniker, der die Prüfung zwecks Aufsteigens in § 3 - Dem Forschungstechniker, der die Prüfung zwecks Aufsteigens in
der Gehaltstabelle bestanden hat und seit dem ersten Tag des Monats der Gehaltstabelle bestanden hat und seit dem ersten Tag des Monats
nach Abschluss des Protokolls dieser Prüfung ein Dienstgradalter von nach Abschluss des Protokolls dieser Prüfung ein Dienstgradalter von
mindestens sechs Jahren hat, wird die Gehaltstabelle 20 I zugeteilt. mindestens sechs Jahren hat, wird die Gehaltstabelle 20 I zugeteilt.
Art. 6 - § 1 - Die Gehaltstabelle 22 A ist mit dem Dienstgrad eines Art. 6 - § 1 - Die Gehaltstabelle 22 A ist mit dem Dienstgrad eines
Chef-Forschungstechnikers (Rang 22) verbunden. Chef-Forschungstechnikers (Rang 22) verbunden.
§ 2 - Dem Chef-Forschungstechniker, der ein Dienstgradalter von § 2 - Dem Chef-Forschungstechniker, der ein Dienstgradalter von
mindestens sechs Jahren hat, kann, sofern entsprechende Stellen vakant mindestens sechs Jahren hat, kann, sofern entsprechende Stellen vakant
sind, die Gehaltstabelle 22 B zugeteilt werden. sind, die Gehaltstabelle 22 B zugeteilt werden.
Art. 7 - Die Gehaltstabelle 23 A ist mit dem Dienstgrad eines ersten Art. 7 - Die Gehaltstabelle 23 A ist mit dem Dienstgrad eines ersten
Chef-Forschungstechnikers (Rang 23) verbunden. Chef-Forschungstechnikers (Rang 23) verbunden.
Art. 8 - § 1 - Die Gehaltstabelle 26 M ist mit dem Dienstgrad eines Art. 8 - § 1 - Die Gehaltstabelle 26 M ist mit dem Dienstgrad eines
spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) verbunden. spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) verbunden.
§ 2 - Dem spezialisierten Forschungstechniker, der eine Prüfung zwecks § 2 - Dem spezialisierten Forschungstechniker, der eine Prüfung zwecks
Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat, wird die Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat, wird die
Gehaltstabelle 26 N zugeteilt. Gehaltstabelle 26 N zugeteilt.
Art. 9 - § 1 - Die Gehaltstabelle 28 M ist mit dem Dienstgrad eines Art. 9 - § 1 - Die Gehaltstabelle 28 M ist mit dem Dienstgrad eines
spezialisierten Chef-Forschungstechnikers (Rang 28) verbunden. spezialisierten Chef-Forschungstechnikers (Rang 28) verbunden.
§ 2 - Dem spezialisierten Chef-Forschungstechniker, der ein § 2 - Dem spezialisierten Chef-Forschungstechniker, der ein
Dienstgradalter von mindestens sechs Jahren hat, kann, sofern Dienstgradalter von mindestens sechs Jahren hat, kann, sofern
entsprechende Stellen vakant sind, die Gehaltstabelle 28 N zugeteilt entsprechende Stellen vakant sind, die Gehaltstabelle 28 N zugeteilt
werden. werden.
Art. 10 - Die Gehaltstabelle 40 B ist mit dem Dienstgrad eines Art. 10 - Die Gehaltstabelle 40 B ist mit dem Dienstgrad eines
Arbeiters (Rang 40) verbunden. Arbeiters (Rang 40) verbunden.
Art. 11 - Die Gehaltstabelle 30 C ist mit dem Dienstgrad eines Art. 11 - Die Gehaltstabelle 30 C ist mit dem Dienstgrad eines
qualifizierten Arbeiters (Rang 30) verbunden. qualifizierten Arbeiters (Rang 30) verbunden.
Art. 12 - § 1 - Die Gehaltstabelle 20 G ist mit dem Dienstgrad eines Art. 12 - § 1 - Die Gehaltstabelle 20 G ist mit dem Dienstgrad eines
ersten qualifizierten Arbeiters (Rang 20) verbunden. ersten qualifizierten Arbeiters (Rang 20) verbunden.
§ 2 - Dem ersten qualifizierten Arbeiter, der eine Prüfung zwecks § 2 - Dem ersten qualifizierten Arbeiter, der eine Prüfung zwecks
Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat, wird die Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat, wird die
Gehaltstabelle 20 E zugeteilt. Gehaltstabelle 20 E zugeteilt.
§ 3 - Dem ersten qualifizierten Arbeiter, der die Prüfung zwecks § 3 - Dem ersten qualifizierten Arbeiter, der die Prüfung zwecks
Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat und seit dem ersten Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat und seit dem ersten
Tag des Monats nach Abschluss des Protokolls dieser Prüfung ein Tag des Monats nach Abschluss des Protokolls dieser Prüfung ein
Dienstgradalter von mindestens sechs Jahren hat, wird die Dienstgradalter von mindestens sechs Jahren hat, wird die
Gehaltstabelle 20 H zugeteilt. Gehaltstabelle 20 H zugeteilt.
Art. 13 - Die Gehaltstabelle 22 C ist mit dem Dienstgrad eines Art. 13 - Die Gehaltstabelle 22 C ist mit dem Dienstgrad eines
Werkstattleiters (Rang 22) verbunden. Werkstattleiters (Rang 22) verbunden.
Art. 14 - § 1 - Die Gehaltstabelle 26 M ist mit dem Dienstgrad eines Art. 14 - § 1 - Die Gehaltstabelle 26 M ist mit dem Dienstgrad eines
Wartungstechnikers (Rang 26) verbunden. Wartungstechnikers (Rang 26) verbunden.
§ 2 - Dem Wartungstechniker, der eine Prüfung zwecks Aufsteigens in § 2 - Dem Wartungstechniker, der eine Prüfung zwecks Aufsteigens in
der Gehaltstabelle bestanden hat, wird die Gehaltstabelle 26 N der Gehaltstabelle bestanden hat, wird die Gehaltstabelle 26 N
zugeteilt. zugeteilt.
Art. 15 - § 1 - Die Gehaltstabelle 28 M ist mit dem Dienstgrad eines Art. 15 - § 1 - Die Gehaltstabelle 28 M ist mit dem Dienstgrad eines
Chef-Wartungstechnikers (Rang 28) verbunden. Chef-Wartungstechnikers (Rang 28) verbunden.
§ 2 - Dem Chef-Wartungstechniker, der ein Dienstgradalter von § 2 - Dem Chef-Wartungstechniker, der ein Dienstgradalter von
mindestens sechs Jahren hat, kann, sofern entsprechende Stellen vakant mindestens sechs Jahren hat, kann, sofern entsprechende Stellen vakant
sind, die Gehaltstabelle 28 N zugeteilt werden. sind, die Gehaltstabelle 28 N zugeteilt werden.
Art. 16 - § 1 - Die Gehaltstabelle 26 M ist mit dem Dienstgrad eines Art. 16 - § 1 - Die Gehaltstabelle 26 M ist mit dem Dienstgrad eines
Kalkulators (Rang 26), eines Konstrukteurs wissenschaftlicher Kalkulators (Rang 26), eines Konstrukteurs wissenschaftlicher
Instrumente (Rang 26), eines Kartografen (Rang 26) und eines Instrumente (Rang 26), eines Kartografen (Rang 26) und eines
Wetterprognostikers (Rang 26) verbunden. Wetterprognostikers (Rang 26) verbunden.
§ 2 - Dem Kalkulator, dem Konstrukteur wissenschaftlicher Instrumente, § 2 - Dem Kalkulator, dem Konstrukteur wissenschaftlicher Instrumente,
dem Kartografen oder dem Wetterprognostiker, der eine Prüfung zwecks dem Kartografen oder dem Wetterprognostiker, der eine Prüfung zwecks
Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat, wird die Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat, wird die
Gehaltstabelle 26 N zugeteilt. Gehaltstabelle 26 N zugeteilt.
Art. 17 - § 1 - Die Gehaltstabelle 26 E ist mit dem Dienstgrad eines Art. 17 - § 1 - Die Gehaltstabelle 26 E ist mit dem Dienstgrad eines
Bibliothekars (Rang 26) verbunden. Bibliothekars (Rang 26) verbunden.
§ 2 - Dem Bibliothekar, der ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, § 2 - Dem Bibliothekar, der ein Dienstgradalter von neun Jahren hat,
wird die Gehaltstabelle 26 H zugeteilt. wird die Gehaltstabelle 26 H zugeteilt.
Art. 18 - § 1 - Die Gehaltstabelle 26 M ist mit dem Dienstgrad eines Art. 18 - § 1 - Die Gehaltstabelle 26 M ist mit dem Dienstgrad eines
Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) verbunden. Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) verbunden.
§ 2 - Dem Landwirtschaftsbuchhalter, der eine Prüfung zwecks § 2 - Dem Landwirtschaftsbuchhalter, der eine Prüfung zwecks
Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat, wird die Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat, wird die
Gehaltstabelle 26 N zugeteilt. Gehaltstabelle 26 N zugeteilt.
§ 3 - Dem Landwirtschaftsbuchhalter, der die Prüfung zwecks § 3 - Dem Landwirtschaftsbuchhalter, der die Prüfung zwecks
Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat und seit dem ersten Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat und seit dem ersten
Tag des Monats nach Abschluss des Protokolls dieser Prüfung ein Tag des Monats nach Abschluss des Protokolls dieser Prüfung ein
Dienstgradalter von mindestens neun Jahren hat, kann, sofern Dienstgradalter von mindestens neun Jahren hat, kann, sofern
entsprechende Stellen vakant sind, die Gehaltstabelle 26 O zugeteilt entsprechende Stellen vakant sind, die Gehaltstabelle 26 O zugeteilt
werden. werden.
Art. 19 - § 1 - Die Gehaltstabelle 28 M ist mit dem Dienstgrad eines Art. 19 - § 1 - Die Gehaltstabelle 28 M ist mit dem Dienstgrad eines
Hauptkalkulators (Rang 28), eines Hauptkonstrukteurs Hauptkalkulators (Rang 28), eines Hauptkonstrukteurs
wissenschaftlicher Instrumente (Rang 28), eines Hauptkartografen (Rang wissenschaftlicher Instrumente (Rang 28), eines Hauptkartografen (Rang
28) und eines Hauptwetterprognostikers (Rang 28) verbunden. 28) und eines Hauptwetterprognostikers (Rang 28) verbunden.
§ 2 - Dem Hauptkalkulator, dem Hauptkonstrukteur wissenschaftlicher § 2 - Dem Hauptkalkulator, dem Hauptkonstrukteur wissenschaftlicher
Instrumente, dem Hauptkartografen oder dem Hauptwetterprognostiker, Instrumente, dem Hauptkartografen oder dem Hauptwetterprognostiker,
der ein Dienstgradalter von mindestens sechs Jahren hat, kann, sofern der ein Dienstgradalter von mindestens sechs Jahren hat, kann, sofern
entsprechende Stellen vakant sind, die Gehaltstabelle 28 N zugeteilt entsprechende Stellen vakant sind, die Gehaltstabelle 28 N zugeteilt
werden. werden.
Art. 20 - § 1 - Die Gehaltstabelle 28 C ist mit dem Dienstgrad eines Art. 20 - § 1 - Die Gehaltstabelle 28 C ist mit dem Dienstgrad eines
Hauptbibliothekars (Rang 28) verbunden. Hauptbibliothekars (Rang 28) verbunden.
§ 2 - Dem Hauptbibliothekar, der ein Dienstgradalter von mindestens § 2 - Dem Hauptbibliothekar, der ein Dienstgradalter von mindestens
sechs Jahren hat, kann, sofern entsprechende Stellen vakant sind, die sechs Jahren hat, kann, sofern entsprechende Stellen vakant sind, die
Gehaltstabelle 28 D zugeteilt werden. Gehaltstabelle 28 D zugeteilt werden.
Art. 21 - Die Gehaltstabelle 28 O ist mit dem Dienstgrad eines Art. 21 - Die Gehaltstabelle 28 O ist mit dem Dienstgrad eines
Chef-Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 28) verbunden. Chef-Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 28) verbunden.
Art. 22 - Die Gehaltstabelle 28 P ist mit dem Dienstgrad eines Art. 22 - Die Gehaltstabelle 28 P ist mit dem Dienstgrad eines
Kontrolleurs der Landwirtschaftsbuchhaltung (Rang 28) verbunden. Kontrolleurs der Landwirtschaftsbuchhaltung (Rang 28) verbunden.
Art. 23 - § 1 - Die Gehaltstabelle 26 A ist mit dem Dienstgrad eines Art. 23 - § 1 - Die Gehaltstabelle 26 A ist mit dem Dienstgrad eines
Übersetzers (Rang 26) verbunden. Übersetzers (Rang 26) verbunden.
§ 2 - Dem Übersetzer, der ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, § 2 - Dem Übersetzer, der ein Dienstgradalter von neun Jahren hat,
wird die Gehaltstabelle 26 J zugeteilt. wird die Gehaltstabelle 26 J zugeteilt.
Art. 24 - § 1 - Die Gehaltstabelle 26 G ist mit dem Dienstgrad eines Art. 24 - § 1 - Die Gehaltstabelle 26 G ist mit dem Dienstgrad eines
Programmierers (Rang 26) verbunden. Programmierers (Rang 26) verbunden.
§ 2 - Dem Programmierer, der ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, § 2 - Dem Programmierer, der ein Dienstgradalter von neun Jahren hat,
wird die Gehaltstabelle 26 L zugeteilt. wird die Gehaltstabelle 26 L zugeteilt.
Art. 25 - § 1 - Die Gehaltstabelle 28 G ist mit dem Dienstgrad eines Art. 25 - § 1 - Die Gehaltstabelle 28 G ist mit dem Dienstgrad eines
Hauptübersetzers (Rang 28) verbunden. Hauptübersetzers (Rang 28) verbunden.
§ 2 - Dem Hauptübersetzer, der ein Dienstgradalter von mindestens § 2 - Dem Hauptübersetzer, der ein Dienstgradalter von mindestens
sechs Jahren hat, kann, sofern entsprechende Stellen vakant sind, die sechs Jahren hat, kann, sofern entsprechende Stellen vakant sind, die
Gehaltstabelle 28 I zugeteilt werden. Gehaltstabelle 28 I zugeteilt werden.
Art. 26 - § 1 - Die Gehaltstabelle 28 K ist mit dem Dienstgrad eines Art. 26 - § 1 - Die Gehaltstabelle 28 K ist mit dem Dienstgrad eines
Systemanalytikers (Rang 28) verbunden. Systemanalytikers (Rang 28) verbunden.
§ 2 - Dem Systemanalytiker, der ein Dienstgradalter von mindestens § 2 - Dem Systemanalytiker, der ein Dienstgradalter von mindestens
sechs Jahren hat, kann, sofern entsprechende Stellen vakant sind, die sechs Jahren hat, kann, sofern entsprechende Stellen vakant sind, die
Gehaltstabelle 28 L zugeteilt werden. Gehaltstabelle 28 L zugeteilt werden.
Art. 27 - § 1 - Die Gehaltstabelle 10 A ist mit dem Dienstgrad eines Art. 27 - § 1 - Die Gehaltstabelle 10 A ist mit dem Dienstgrad eines
beigeordneten Beraters (Rang 10) verbunden. beigeordneten Beraters (Rang 10) verbunden.
§ 2 - Dem beigeordneten Berater, der ein Dienstgradalter von vier § 2 - Dem beigeordneten Berater, der ein Dienstgradalter von vier
Jahren hat, wird die Gehaltstabelle 10 B zugeteilt. Jahren hat, wird die Gehaltstabelle 10 B zugeteilt.
§ 3 - Dem beigeordneten Berater, der ein Dienstgradalter von zwölf § 3 - Dem beigeordneten Berater, der ein Dienstgradalter von zwölf
Jahren hat, wird die Gehaltstabelle 10 C zugeteilt. Jahren hat, wird die Gehaltstabelle 10 C zugeteilt.
Art. 28 - § 1 - Die Gehaltstabelle 10 A ist mit dem Dienstgrad eines Art. 28 - § 1 - Die Gehaltstabelle 10 A ist mit dem Dienstgrad eines
Industrieingenieurs (Rang 10) verbunden. Industrieingenieurs (Rang 10) verbunden.
§ 2 - Dem Industrieingenieur, der ein Dienstgradalter von vier Jahren § 2 - Dem Industrieingenieur, der ein Dienstgradalter von vier Jahren
hat, wird die Gehaltstabelle 10 B zugeteilt. hat, wird die Gehaltstabelle 10 B zugeteilt.
§ 3 - Dem Industrieingenieur, der ein Dienstgradalter von zwölf Jahren § 3 - Dem Industrieingenieur, der ein Dienstgradalter von zwölf Jahren
hat, kann, sofern entsprechende Stellen vakant sind, die hat, kann, sofern entsprechende Stellen vakant sind, die
Gehaltstabelle 10 C zugeteilt werden. Gehaltstabelle 10 C zugeteilt werden.
Art. 29 - Die Gehaltstabelle 13 A ist mit dem Dienstgrad eines Art. 29 - Die Gehaltstabelle 13 A ist mit dem Dienstgrad eines
Industrieingenieur-Direktors (Rang 13) verbunden. Industrieingenieur-Direktors (Rang 13) verbunden.
Art. 30 - § 1 - Die Gehaltstabelle 10 C ist mit dem Dienstgrad eines Art. 30 - § 1 - Die Gehaltstabelle 10 C ist mit dem Dienstgrad eines
Informatikers (Rang 10) verbunden. Informatikers (Rang 10) verbunden.
§ 2 - Dem Informatiker, der ein Dienstgradalter von fünf Jahren hat, § 2 - Dem Informatiker, der ein Dienstgradalter von fünf Jahren hat,
wird die Gehaltstabelle 10 F zugeteilt. wird die Gehaltstabelle 10 F zugeteilt.
§ 3 - Dem Informatiker, der ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, § 3 - Dem Informatiker, der ein Dienstgradalter von neun Jahren hat,
wird die Gehaltstabelle 10 G zugeteilt. wird die Gehaltstabelle 10 G zugeteilt.
KAPITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 31 - Die mit den folgenden Dienstgraden verbundene Gehaltstabelle Art. 31 - Die mit den folgenden Dienstgraden verbundene Gehaltstabelle
ist ab 1. Januar 1994 wie folgt festgelegt: ist ab 1. Januar 1994 wie folgt festgelegt:
- Hauptkalkulator (Rang 28) - Hauptkalkulator (Rang 28)
Hauptkonstrukteur wissenschaftlicher Instrumente (Rang 28) Hauptkonstrukteur wissenschaftlicher Instrumente (Rang 28)
Hauptkartograf (Rang 28) Hauptkartograf (Rang 28)
736.009 - 1.174.227 736.009 - 1.174.227
3 x 1 x 10.676 3 x 1 x 10.676
2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 14.232
2 x 2 x 28.463 2 x 2 x 28.463
10 x 2 x 32.080 10 x 2 x 32.080
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A)
bei einem Dienstgradalter von sechs Jahren bei einem Dienstgradalter von sechs Jahren
770.933 - 1.209.151 770.933 - 1.209.151
3 x 1 x 10.676 3 x 1 x 10.676
2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 14.232
2 x 2 x 28.463 2 x 2 x 28.463
10 x 2 x 32.080 10 x 2 x 32.080
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A)
- spezialisierter Chef-Forschungstechniker (Rang 28) - spezialisierter Chef-Forschungstechniker (Rang 28)
736.009 - 1.174.227 736.009 - 1.174.227
3 x 1 x 10.676 3 x 1 x 10.676
2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 14.232
2 x 2 x 28.463 2 x 2 x 28.463
10 x 2 x 32.080 10 x 2 x 32.080
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A)
- spezialisierter Forschungstechniker (Rang 26) - spezialisierter Forschungstechniker (Rang 26)
598.141 - 920.798 598.141 - 920.798
3 x 1 x 10.072 3 x 1 x 10.072
2 x 2 x 13.632 2 x 2 x 13.632
2 x 2 x 26.852 2 x 2 x 26.852
9 x 2 x 23.497 9 x 2 x 23.497
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A)
dem spezialisierten Forschungstechniker, der die Prüfung zwecks dem spezialisierten Forschungstechniker, der die Prüfung zwecks
Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat, wird jedoch folgende Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat, wird jedoch folgende
besondere Gehaltstabelle zugeteilt: besondere Gehaltstabelle zugeteilt:
686.312 - 1.027. 893 686.312 - 1.027. 893
3 x 1 x 10.676 3 x 1 x 10.676
2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 14.232
2 x 2 x 28.463 2 x 2 x 28.463
9 x 2 x 24.907 9 x 2 x 24.907
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A)
- Kalkulator (Rang 26) - Kalkulator (Rang 26)
Konstrukteur wissenschaftlicher Instrumente (Rang 26) Konstrukteur wissenschaftlicher Instrumente (Rang 26)
Kartograf (Rang 26) Kartograf (Rang 26)
598.141 - 920.798 598.141 - 920.798
3 x 1 x 10.072 3 x 1 x 10.072
2 x 2 x 13.632 2 x 2 x 13.632
2 x 2 x 26.852 2 x 2 x 26.852
9 x 2 x 23.497 9 x 2 x 23.497
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A)
dem Kalkulator, Konstrukteur wissenschaftlicher Instrumente oder dem Kalkulator, Konstrukteur wissenschaftlicher Instrumente oder
Kartografen, der die Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle Kartografen, der die Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle
bestanden hat, wird jedoch folgende besondere Gehaltstabelle bestanden hat, wird jedoch folgende besondere Gehaltstabelle
zugeteilt: zugeteilt:
686.312 - 1.027.893 686.312 - 1.027.893
3 x 1 x 10.676 3 x 1 x 10.676
2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 14.232
2 x 2 x 28.463 2 x 2 x 28.463
9 x 2 x 24.907 9 x 2 x 24.907
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A)
- Wetterprognostiker (Rang 26) - Wetterprognostiker (Rang 26)
598.141 - 920.798 598.141 - 920.798
3 x 1 x 10.072 3 x 1 x 10.072
2 x 2 x 13.632 2 x 2 x 13.632
2 x 2 x 26.852 2 x 2 x 26.852
9 x 2 x 23.497 9 x 2 x 23.497
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A)
- Bibliothekar (Rang 26) - Bibliothekar (Rang 26)
618.141 - 953.722 618.141 - 953.722
3 x 1 x 10.072 3 x 1 x 10.072
1 x 2 x 11.686 1 x 2 x 11.686
1 x 2 x 15.578 1 x 2 x 15.578
2 x 2 x 26.852 2 x 2 x 26.852
9 x 2 x 24.933 9 x 2 x 24.933
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A)
- Inspektor der Landwirtschaftsbuchhaltung (Rang 25) - Inspektor der Landwirtschaftsbuchhaltung (Rang 25)
891.443 - 1.254.755 891.443 - 1.254.755
3 x 1 x 10.688 3 x 1 x 10.688
2 x 2 x 12.467 2 x 2 x 12.467
2 x 2 x 28.492 2 x 2 x 28.492
10 x 2 x 24.933 10 x 2 x 24.933
(Kl. 20 J. - St. 2 - G. A) (Kl. 20 J. - St. 2 - G. A)
- Chef-Landwirtschaftsbuchhalter (Rang 25) - Chef-Landwirtschaftsbuchhalter (Rang 25)
851.443 - 1.214.755 851.443 - 1.214.755
3 x 1 x 10.688 3 x 1 x 10.688
2 x 2 x 12.467 2 x 2 x 12.467
2 x 2 x 28.492 2 x 2 x 28.492
10 x 2 x 24.933 10 x 2 x 24.933
(Kl. 20 J. - St. 2 - G. A) (Kl. 20 J. - St. 2 - G. A)
Art. 32 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten, Art. 32 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten,
der am 1. Juli 1995 den Dienstgrad eines spezialisierten der am 1. Juli 1995 den Dienstgrad eines spezialisierten
Forschungstechnikers (Rang 26) innehat, zuvor den Dienstgrad eines Forschungstechnikers (Rang 26) innehat, zuvor den Dienstgrad eines
ersten Forschungstechnikers (Rang 22) oder ersten ersten Forschungstechnikers (Rang 22) oder ersten
Forschungskorrespondenten (Rang 22) innehatte und ein Dienstgradalter Forschungskorrespondenten (Rang 22) innehatte und ein Dienstgradalter
von weniger als sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle von weniger als sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle
zugeteilt: zugeteilt:
635.253 - 976.834 635.253 - 976.834
3 x 1 x 10.676 3 x 1 x 10.676
2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 14.232
2 x 2 x 28.463 2 x 2 x 28.463
9 x 2 x 24.907 9 x 2 x 24.907
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A)
§ 2 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten, der im § 2 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten, der im
Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26)
ernannt ist, eine am 31. Dezember 1994 abgeschlossene oder in der ernannt ist, eine am 31. Dezember 1994 abgeschlossene oder in der
Durchführung befindliche Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad Durchführung befindliche Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad
eines ersten Forschungstechnikers (Rang 22) oder ersten eines ersten Forschungstechnikers (Rang 22) oder ersten
Forschungskorrespondenten (Rang 22) bestanden hat und ein Forschungskorrespondenten (Rang 22) bestanden hat und ein
Dienstgradalter von weniger als sechs Jahren hat, folgende besondere Dienstgradalter von weniger als sechs Jahren hat, folgende besondere
Gehaltstabelle zugeteilt: Gehaltstabelle zugeteilt:
635.253 - 976.834 635.253 - 976.834
3 x 1 x 10.676 3 x 1 x 10.676
2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 14.232
2 x 2 x 28.463 2 x 2 x 28.463
9 x 2 x 24.907 9 x 2 x 24.907
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A)
§ 3 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten, der am 1. § 3 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten, der am 1.
Juli 1995 den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers Juli 1995 den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers
(Rang 26) innehat, zuvor den Dienstgrad eines ersten (Rang 26) innehat, zuvor den Dienstgrad eines ersten
Forschungstechnikers (Rang 22) oder ersten Forschungskorrespondenten Forschungstechnikers (Rang 22) oder ersten Forschungskorrespondenten
(Rang 22) innehatte und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, (Rang 22) innehatte und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat,
folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt:
666.158 - 1.007.739 666.158 - 1.007.739
3 x 1 x 10.676 3 x 1 x 10.676
2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 14.232
2 x 2 x 28.463 2 x 2 x 28.463
9 x 2 x 24.907 9 x 2 x 24.907
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A)
§ 4 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten, der im § 4 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten, der im
Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26)
ernannt ist, eine am 31. Dezember 1994 abgeschlossene oder in der ernannt ist, eine am 31. Dezember 1994 abgeschlossene oder in der
Durchführung befindliche Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad Durchführung befindliche Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad
eines ersten Forschungstechnikers (Rang 22) oder ersten eines ersten Forschungstechnikers (Rang 22) oder ersten
Forschungskorrespondenten (Rang 22) bestanden hat und ein Forschungskorrespondenten (Rang 22) bestanden hat und ein
Dienstgradalter von sechs Jahren hat, folgende besondere Dienstgradalter von sechs Jahren hat, folgende besondere
Gehaltstabelle zugeteilt: Gehaltstabelle zugeteilt:
666.158 - 1.007.739 666.158 - 1.007.739
3 x 1 x 10.676 3 x 1 x 10.676
2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 14.232
2 x 2 x 28.463 2 x 2 x 28.463
9 x 2 x 24.907 9 x 2 x 24.907
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A)
Art. 33 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten, Art. 33 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten,
der gemäss den Artikeln 36, 43 und 46 § 1 des Königlichen Erlasses vom der gemäss den Artikeln 36, 43 und 46 § 1 des Königlichen Erlasses vom
30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten
Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen
Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines spezialisierten Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines spezialisierten
Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt wird, folgende besondere Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt wird, folgende besondere
Gehaltstabelle zugeteilt: Gehaltstabelle zugeteilt:
635.253 - 976.834 635.253 - 976.834
3 x 1 x 10.676 3 x 1 x 10.676
2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 14.232
2 x 2 x 28.463 2 x 2 x 28.463
9 x 2 x 24.907 9 x 2 x 24.907
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A)
§ 2 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten, der § 2 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten, der
gemäss den Artikeln 36, 43 und 46 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. gemäss den Artikeln 36, 43 und 46 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30.
April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten
Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen
Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines spezialisierten Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines spezialisierten
Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter
von sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: von sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt:
666.158 - 1.007.739 666.158 - 1.007.739
3 x 1 x 10.676 3 x 1 x 10.676
2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 14.232
2 x 2 x 28.463 2 x 2 x 28.463
9 x 2 x 24.907 9 x 2 x 24.907
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A)
Art. 34 - In Abweichung von Artikel 8 § 2 wird dem Bediensteten, der Art. 34 - In Abweichung von Artikel 8 § 2 wird dem Bediensteten, der
am 1. Juli 1995 den Dienstgrad eines spezialisierten am 1. Juli 1995 den Dienstgrad eines spezialisierten
Forschungstechnikers (Rang 26) innehat und zuvor den Dienstgrad eines Forschungstechnikers (Rang 26) innehat und zuvor den Dienstgrad eines
Chef-Forschungstechnikers (Rang 23) innehatte, die Gehaltstabelle 26 N Chef-Forschungstechnikers (Rang 23) innehatte, die Gehaltstabelle 26 N
zugeteilt. zugeteilt.
Art. 35 - § 1 - In Anwendung von Artikel 9 § 1 wird dem Bediensteten, Art. 35 - § 1 - In Anwendung von Artikel 9 § 1 wird dem Bediensteten,
der am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses den der am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses den
Dienstgrad eines spezialisierten Chef-Forschungstechnikers (Rang 28) Dienstgrad eines spezialisierten Chef-Forschungstechnikers (Rang 28)
innehat, die Gehaltstabelle 28 M zugeteilt. innehat, die Gehaltstabelle 28 M zugeteilt.
§ 2 - In Abweichung von Artikel 9 § 1 behält der Bedienstete, der am § 2 - In Abweichung von Artikel 9 § 1 behält der Bedienstete, der am
1. Juli 1995 den Dienstgrad eines spezialisierten 1. Juli 1995 den Dienstgrad eines spezialisierten
Chef-Forschungstechnikers (Rang 28) innehat und zuvor den Dienstgrad Chef-Forschungstechnikers (Rang 28) innehat und zuvor den Dienstgrad
eines ersten Chef-Forschungskorrespondenten (Rang 25) innehatte, die eines ersten Chef-Forschungskorrespondenten (Rang 25) innehatte, die
folgende besondere Gehaltstabelle: folgende besondere Gehaltstabelle:
844.032 - 1.210.520 844.032 - 1.210.520
3 x 1 x 10.676 3 x 1 x 10.676
2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 14.232
2 x 2 x 28.463 2 x 2 x 28.463
9 x 2 x 24.907 9 x 2 x 24.907
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A)
Art. 36 - In Abweichung von Artikel 13 behält der Bedienstete, der am Art. 36 - In Abweichung von Artikel 13 behält der Bedienstete, der am
1. Juli 1995 den Dienstgrad eines Werkstattleiters (Rang 22) innehat 1. Juli 1995 den Dienstgrad eines Werkstattleiters (Rang 22) innehat
und zuvor den Dienstgrad eines ersten Werkstattleiters (Rang 25) und zuvor den Dienstgrad eines ersten Werkstattleiters (Rang 25)
innehatte, die folgende besondere Gehaltstabelle: innehatte, die folgende besondere Gehaltstabelle:
708.069 - 1.074.557 708.069 - 1.074.557
3 x 1 x 10.676 3 x 1 x 10.676
2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 14.232
2 x 2 x 28.463 2 x 2 x 28.463
9 x 2 x 24.907 9 x 2 x 24.907
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A)
Art. 37 - § 1 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem Art. 37 - § 1 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem
Bediensteten, der gemäss Artikel 35 §§ 2 und 3 des Königlichen Bediensteten, der gemäss Artikel 35 §§ 2 und 3 des Königlichen
Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des
beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den
Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) ernannt wird, folgende Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) ernannt wird, folgende
besondere Gehaltstabelle zugeteilt: besondere Gehaltstabelle zugeteilt:
635.253 - 976.834 635.253 - 976.834
3 x 1 x 10.676 3 x 1 x 10.676
2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 14.232
2 x 2 x 28.463 2 x 2 x 28.463
9 x 2 x 24.907 9 x 2 x 24.907
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A)
§ 2 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem Bediensteten, der § 2 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem Bediensteten, der
gemäss Artikel 35 §§ 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 30. April gemäss Artikel 35 §§ 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 30. April
1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals
und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates
von Amts wegen in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) von Amts wegen in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26)
ernannt wird und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, folgende ernannt wird und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, folgende
besondere Gehaltstabelle zugeteilt: besondere Gehaltstabelle zugeteilt:
666.158 - 1.007.739 666.158 - 1.007.739
3 x 1 x 10.676 3 x 1 x 10.676
2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 14.232
2 x 2 x 28.463 2 x 2 x 28.463
9 x 2 x 24.907 9 x 2 x 24.907
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A)
§ 3 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem Bediensteten, der § 3 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem Bediensteten, der
gemäss Artikel 35 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur gemäss Artikel 35 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur
Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von
Amts wegen in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) Amts wegen in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26)
ernannt wird, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: ernannt wird, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt:
666.158 - 1.007.739 666.158 - 1.007.739
3 x 1 x 10.676 3 x 1 x 10.676
2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 14.232
2 x 2 x 28.463 2 x 2 x 28.463
9 x 2 x 24.907 9 x 2 x 24.907
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A)
Art. 38 - § 1 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem Art. 38 - § 1 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem
Bediensteten, der gemäss den Artikeln 44 und 46 § 2 des Königlichen Bediensteten, der gemäss den Artikeln 44 und 46 § 2 des Königlichen
Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des
beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines
Wartungstechnikers (Rang 26) ernannt wird, folgende besondere Wartungstechnikers (Rang 26) ernannt wird, folgende besondere
Gehaltstabelle zugeteilt: Gehaltstabelle zugeteilt:
635.253 - 976.834 635.253 - 976.834
3 x 1 x 10.676 3 x 1 x 10.676
2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 14.232
2 x 2 x 28.463 2 x 2 x 28.463
9 x 2 x 24.907 9 x 2 x 24.907
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A)
§ 2 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem Bediensteten, der § 2 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem Bediensteten, der
gemäss den Artikeln 44 und 46 § 2 des Königlichen Erlasses vom 30. gemäss den Artikeln 44 und 46 § 2 des Königlichen Erlasses vom 30.
April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten
Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen
Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers
(Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat,
folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt:
666.158 - 1.007.739 666.158 - 1.007.739
3 x 1 x 10.676 3 x 1 x 10.676
2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 14.232
2 x 2 x 28.463 2 x 2 x 28.463
9 x 2 x 24.907 9 x 2 x 24.907
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A)
Art. 39 - In Anwendung von Artikel 15 wird dem Bediensteten, der Art. 39 - In Anwendung von Artikel 15 wird dem Bediensteten, der
gemäss Artikel 35 § 4 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur gemäss Artikel 35 § 4 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur
Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von
Amts wegen in den Dienstgrad eines Chef-Wartungstechnikers (Rang 28) Amts wegen in den Dienstgrad eines Chef-Wartungstechnikers (Rang 28)
ernannt wird, die Gehaltstabelle 28 M zugeteilt. ernannt wird, die Gehaltstabelle 28 M zugeteilt.
Art. 40 - § 1 - Der Bedienstete, der gemäss Artikel 38 § 1 des Art. 40 - § 1 - Der Bedienstete, der gemäss Artikel 38 § 1 des
Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des
beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den
Dienstgrad eines Wetterprognostikers (Rang 26) ernannt wird und auf Dienstgrad eines Wetterprognostikers (Rang 26) ernannt wird und auf
der Grundlage einer Gehaltstabelle entlohnt wird, die mit dem der Grundlage einer Gehaltstabelle entlohnt wird, die mit dem
Dienstgrad eines Kalkulators verbunden ist, behält diese Dienstgrad eines Kalkulators verbunden ist, behält diese
Gehaltstabelle. Gehaltstabelle.
§ 2 - Der Bedienstete, der gemäss Artikel 38 § 2 des Königlichen § 2 - Der Bedienstete, der gemäss Artikel 38 § 2 des Königlichen
Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des
beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den
Dienstgrad eines Hauptwetterprognostikers (Rang 28) ernannt wird und Dienstgrad eines Hauptwetterprognostikers (Rang 28) ernannt wird und
auf der Grundlage einer Gehaltstabelle entlohnt wird, die mit dem auf der Grundlage einer Gehaltstabelle entlohnt wird, die mit dem
Dienstgrad eines Hauptkalkulators verbunden ist, behält diese Dienstgrad eines Hauptkalkulators verbunden ist, behält diese
Gehaltstabelle. Gehaltstabelle.
Art. 41 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 behält der - gemäss Art. 41 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 behält der - gemäss
Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur
Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates - von Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates - von
Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang
26) ernannte Bedienstete, der den Dienstgrad eines spezialisierten 26) ernannte Bedienstete, der den Dienstgrad eines spezialisierten
Forschungstechnikers (Rang 26) innehat, zuvor den Dienstgrad eines Forschungstechnikers (Rang 26) innehat, zuvor den Dienstgrad eines
ersten Forschungstechnikers (Rang 22) innehatte beziehungsweise eine ersten Forschungstechnikers (Rang 22) innehatte beziehungsweise eine
am 31. Dezember 1994 abgeschlossene oder in der Durchführung am 31. Dezember 1994 abgeschlossene oder in der Durchführung
befindliche Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad eines ersten befindliche Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad eines ersten
Forschungstechnikers (Rang 22) bestanden hat und ein Dienstgradalter Forschungstechnikers (Rang 22) bestanden hat und ein Dienstgradalter
von weniger als sechs Jahren hat, die folgende besondere von weniger als sechs Jahren hat, die folgende besondere
Gehaltstabelle: Gehaltstabelle:
635.253 - 976.834 635.253 - 976.834
3 x 1 x 10.676 3 x 1 x 10.676
2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 14.232
2 x 2 x 28.463 2 x 2 x 28.463
9 x 2 x 24.907 9 x 2 x 24.907
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A)
§ 2 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 wird dem - gemäss Artikel 40 § § 2 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 wird dem - gemäss Artikel 40 §
1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des
Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals
der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates - von Amts wegen in der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates - von Amts wegen in
den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannten den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannten
Bediensteten, der den Dienstgrad eines spezialisierten Bediensteten, der den Dienstgrad eines spezialisierten
Forschungstechnikers (Rang 26) innehat, zuvor den Dienstgrad eines Forschungstechnikers (Rang 26) innehat, zuvor den Dienstgrad eines
ersten Forschungstechnikers (Rang 22) innehatte beziehungsweise eine ersten Forschungstechnikers (Rang 22) innehatte beziehungsweise eine
am 31. Dezember 1994 abgeschlossene oder in der Durchführung am 31. Dezember 1994 abgeschlossene oder in der Durchführung
befindliche Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad eines ersten befindliche Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad eines ersten
Forschungstechnikers (Rang 22) bestanden hat und ein Dienstgradalter Forschungstechnikers (Rang 22) bestanden hat und ein Dienstgradalter
von sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: von sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt:
666.158 - 1.007.739 666.158 - 1.007.739
3 x 1 x 10.676 3 x 1 x 10.676
2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 14.232
2 x 2 x 28.463 2 x 2 x 28.463
9 x 2 x 24.907 9 x 2 x 24.907
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A)
§ 3 - In Abweichung von Artikel 18 § 2 wird dem - gemäss Artikel 40 § § 3 - In Abweichung von Artikel 18 § 2 wird dem - gemäss Artikel 40 §
1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des
Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals
der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates - von Amts wegen in der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates - von Amts wegen in
den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannten den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannten
Bediensteten, der den Dienstgrad eines spezialisierten Bediensteten, der den Dienstgrad eines spezialisierten
Forschungstechnikers (Rang 26) innehat und zuvor den Dienstgrad eines Forschungstechnikers (Rang 26) innehat und zuvor den Dienstgrad eines
Chef-Forschungstechnikers (Rang 23) innehatte, die Gehaltstabelle 26 N Chef-Forschungstechnikers (Rang 23) innehatte, die Gehaltstabelle 26 N
zugeteilt. zugeteilt.
§ 4 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 wird dem Bediensteten, der den § 4 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 wird dem Bediensteten, der den
Dienstgrad eines spezialisierten Chef-Forschungstechnikers (Rang 28) Dienstgrad eines spezialisierten Chef-Forschungstechnikers (Rang 28)
innehat und gemäss Artikel 40 § 2 des Königlichen Erlasses vom 30. innehat und gemäss Artikel 40 § 2 des Königlichen Erlasses vom 30.
April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten
Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen
Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines
Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, die Gehaltstabelle Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, die Gehaltstabelle
26 O zugeteilt. 26 O zugeteilt.
Art. 42 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 behält der Art. 42 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 behält der
Bedienstete, der gemäss Artikel 41 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses Bedienstete, der gemäss Artikel 41 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses
vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten
Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen
Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines
Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, die folgende Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, die folgende
besondere Gehaltstabelle: besondere Gehaltstabelle:
635.253 - 976.834 635.253 - 976.834
3 x 1 x 10.676 3 x 1 x 10.676
2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 14.232
2 x 2 x 28.463 2 x 2 x 28.463
9 x 2 x 24.907 9 x 2 x 24.907
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A)
§ 2 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 behält der Bedienstete, der § 2 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 behält der Bedienstete, der
gemäss Artikel 41 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 30. April gemäss Artikel 41 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 30. April
1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals
und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates
von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters
(Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat,
die folgende besondere Gehaltstabelle: die folgende besondere Gehaltstabelle:
666.158 - 1.007.739 666.158 - 1.007.739
3 x 1 x 10.676 3 x 1 x 10.676
2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 14.232
2 x 2 x 28.463 2 x 2 x 28.463
9 x 2 x 24.907 9 x 2 x 24.907
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A)
§ 3 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 behält der Bedienstete, der § 3 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 behält der Bedienstete, der
gemäss Artikel 41 § 3 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur gemäss Artikel 41 § 3 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur
Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von
Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang
26) ernannt wird, die folgende besondere Gehaltstabelle: 26) ernannt wird, die folgende besondere Gehaltstabelle:
666.158 - 1.007.739 666.158 - 1.007.739
3 x 1 x 10.676 3 x 1 x 10.676
2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 14.232
2 x 2 x 28.463 2 x 2 x 28.463
9 x 2 x 24.907 9 x 2 x 24.907
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A)
§ 4 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 wird dem Bediensteten, der § 4 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 wird dem Bediensteten, der
gemäss Artikel 41 § 4 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur gemäss Artikel 41 § 4 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur
Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von
Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang
26) ernannt wird, die Gehaltstabelle 26 O zugeteilt. 26) ernannt wird, die Gehaltstabelle 26 O zugeteilt.
§ 5 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 behält der Bedienstete, der § 5 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 behält der Bedienstete, der
gemäss Artikel 41 § 4 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur gemäss Artikel 41 § 4 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur
Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von
Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang
26) ernannt wird und auf der Grundlage der nachstehenden 26) ernannt wird und auf der Grundlage der nachstehenden
Gehaltstabelle entlohnt wird, diese Gehaltstabelle: Gehaltstabelle entlohnt wird, diese Gehaltstabelle:
753.601 - 1.120.089 753.601 - 1.120.089
3 x 1 x 10.676 3 x 1 x 10.676
2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 14.232
2 x 2 x 28.463 2 x 2 x 28.463
10 x 2 x 24.907 10 x 2 x 24.907
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A)
Art. 43 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 wird dem Art. 43 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 wird dem
Bediensteten, der gemäss Artikel 42 des Königlichen Erlasses vom 30. Bediensteten, der gemäss Artikel 42 des Königlichen Erlasses vom 30.
April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten
Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen
Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines
Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, folgende besondere Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, folgende besondere
Gehaltstabelle zugeteilt: Gehaltstabelle zugeteilt:
635.253 - 976.834 635.253 - 976.834
3 x 1 x 10.676 3 x 1 x 10.676
2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 14.232
2 x 2 x 28.463 2 x 2 x 28.463
9 x 2 x 24.907 9 x 2 x 24.907
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A)
§ 2 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 wird dem Bediensteten, der § 2 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 wird dem Bediensteten, der
gemäss Artikel 42 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur gemäss Artikel 42 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur
Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in den Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in den
Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird und Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird und
ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, folgende besondere ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, folgende besondere
Gehaltstabelle zugeteilt: Gehaltstabelle zugeteilt:
666.158 - 1.007.739 666.158 - 1.007.739
3 x 1 x 10.676 3 x 1 x 10.676
2 x 2 x 14.232 2 x 2 x 14.232
2 x 2 x 28.463 2 x 2 x 28.463
9 x 2 x 24.907 9 x 2 x 24.907
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A)
Art. 44 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen in Bezug auf die Art. 44 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen in Bezug auf die
Berücksichtigung der Dienste, die im Königlichen Erlass vom 29. Juni Berücksichtigung der Dienste, die im Königlichen Erlass vom 29. Juni
1973 über das Besoldungsstatut des Personals der Ministerien 1973 über das Besoldungsstatut des Personals der Ministerien
vorgesehen sind, werden für das Aufsteigen in der Gehaltstabelle auch vorgesehen sind, werden für das Aufsteigen in der Gehaltstabelle auch
die tatsächlichen Dienste mit Vollzeitleistungen berücksichtigt, die die tatsächlichen Dienste mit Vollzeitleistungen berücksichtigt, die
ein Bediensteter geleistet hat: ein Bediensteter geleistet hat:
1. als Mitglied einer Arbeitsgruppe, die mit kollektiven Tätigkeiten 1. als Mitglied einer Arbeitsgruppe, die mit kollektiven Tätigkeiten
wissenschaftlicher Grundlagenforschung oder mit Aufgaben öffentlichen wissenschaftlicher Grundlagenforschung oder mit Aufgaben öffentlichen
Dienstes, die nicht zu ihren ständigen Aufträgen gehören, beauftragt Dienstes, die nicht zu ihren ständigen Aufträgen gehören, beauftragt
war und von einem Dienst des Staates, einer Gemeinschaft oder einer war und von einem Dienst des Staates, einer Gemeinschaft oder einer
Region subventioniert wurde, Region subventioniert wurde,
2. wobei er anhand von Subventionen entlohnt wurde, die vom ehemaligen 2. wobei er anhand von Subventionen entlohnt wurde, die vom ehemaligen
Institut zur Förderung der Wissenschaftlichen Forschung in Industrie Institut zur Förderung der Wissenschaftlichen Forschung in Industrie
und Landwirtschaft (IWFIL) bewilligt wurden. und Landwirtschaft (IWFIL) bewilligt wurden.
§ 2 - In Abweichung von § 1 werden in Bezug auf die vor dem 1. Januar § 2 - In Abweichung von § 1 werden in Bezug auf die vor dem 1. Januar
1994 geleisteten Dienste für das Aufsteigen in der Gehaltstabelle die 1994 geleisteten Dienste für das Aufsteigen in der Gehaltstabelle die
tatsächlichen Dienste mit Vollzeitleistungen berücksichtigt, die der tatsächlichen Dienste mit Vollzeitleistungen berücksichtigt, die der
Bedienstete - je nachdem ob seine Gehaltstabelle zur Klasse 18, 20, 23 Bedienstete - je nachdem ob seine Gehaltstabelle zur Klasse 18, 20, 23
oder 24 Jahre gehört - ab dem Alter von 18, 20, 23 oder 24 Jahren oder 24 Jahre gehört - ab dem Alter von 18, 20, 23 oder 24 Jahren
geleistet hat: geleistet hat:
1. als Mitglied einer Arbeitsgruppe, die mit kollektiven Tätigkeiten 1. als Mitglied einer Arbeitsgruppe, die mit kollektiven Tätigkeiten
wissenschaftlicher Grundlagenforschung oder mit Aufgaben öffentlichen wissenschaftlicher Grundlagenforschung oder mit Aufgaben öffentlichen
Dienstes, die nicht zu ihren ständigen Aufträgen gehören, beauftragt Dienstes, die nicht zu ihren ständigen Aufträgen gehören, beauftragt
war und von einem Dienst des Staates, einer Gemeinschaft oder einer war und von einem Dienst des Staates, einer Gemeinschaft oder einer
Region subventioniert wurde, Region subventioniert wurde,
2. wobei er anhand von Subventionen entlohnt wurde, die vom ehemaligen 2. wobei er anhand von Subventionen entlohnt wurde, die vom ehemaligen
Institut zur Förderung der Wissenschaftlichen Forschung in Industrie Institut zur Förderung der Wissenschaftlichen Forschung in Industrie
und Landwirtschaft (IWFIL) bewilligt wurden. und Landwirtschaft (IWFIL) bewilligt wurden.
Art. 45 - In Abweichung von Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 29. Art. 45 - In Abweichung von Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 29.
Juni 1973 über das Besoldungsstatut des Personals der Ministerien Juni 1973 über das Besoldungsstatut des Personals der Ministerien
werden die in Artikel 14 dieses Erlasses vorgesehenen Dienste für werden die in Artikel 14 dieses Erlasses vorgesehenen Dienste für
Bedienstete, die am 31. Dezember 1993 im Dienst waren, in Bezug auf Bedienstete, die am 31. Dezember 1993 im Dienst waren, in Bezug auf
alle vor dem 1. Januar 1994 geleisteten Dienste wie folgt alle vor dem 1. Januar 1994 geleisteten Dienste wie folgt
berücksichtigt: berücksichtigt:
1. ab dem Alter von 20 Jahren für einen Bediensteten, der spätestens 1. ab dem Alter von 20 Jahren für einen Bediensteten, der spätestens
am 31. Dezember 1993 Anspruch auf eine Gehaltstabelle der Stufe 2 am 31. Dezember 1993 Anspruch auf eine Gehaltstabelle der Stufe 2
Klasse "20 Jahre" hatte und am 1. Januar 1994 Anspruch auf eine Klasse "20 Jahre" hatte und am 1. Januar 1994 Anspruch auf eine
Gehaltstabelle der Stufe 2+ hatte, Gehaltstabelle der Stufe 2+ hatte,
2. ab dem Alter von 20 Jahren für einen Bediensteten, der Anspruch auf 2. ab dem Alter von 20 Jahren für einen Bediensteten, der Anspruch auf
eine Gehaltstabelle der Stufe 2 Klasse "20 Jahre" hatte und am Tag des eine Gehaltstabelle der Stufe 2 Klasse "20 Jahre" hatte und am Tag des
In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses Anspruch auf eine In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses Anspruch auf eine
Gehaltstabelle der Stufe 2+ hat. Gehaltstabelle der Stufe 2+ hat.
Art. 46 - Für Bedienstete, die am 31. Dezember 1993 im Dienst waren, Art. 46 - Für Bedienstete, die am 31. Dezember 1993 im Dienst waren,
wird in Bezug auf die vor dem 1. Januar 1994 geleisteten Dienste davon wird in Bezug auf die vor dem 1. Januar 1994 geleisteten Dienste davon
ausgegangen, dass die Gehaltstabellen, die aufgrund einer ausgegangen, dass die Gehaltstabellen, die aufgrund einer
grundlegenden Bestimmung oder übergangsweise mit dem abgeschafften grundlegenden Bestimmung oder übergangsweise mit dem abgeschafften
Dienstgrad eines technischen Ingenieurs oder dem gestrichenen Dienstgrad eines technischen Ingenieurs oder dem gestrichenen
Dienstgrad eines technischen Hauptingenieurs verbunden sind, zur Dienstgrad eines technischen Hauptingenieurs verbunden sind, zur
Gruppe B gehörten und für die Berechnung des Gehalts des Dienstgrads Gruppe B gehörten und für die Berechnung des Gehalts des Dienstgrads
eines Industrieingenieurs in der so genannten Klasse "24 Jahre" eines Industrieingenieurs in der so genannten Klasse "24 Jahre"
eingestuft waren. eingestuft waren.
Art. 47 - Vorbehaltlich administrativer und gerichtlicher Beschwerden Art. 47 - Vorbehaltlich administrativer und gerichtlicher Beschwerden
werden Fälle mit besonderem Sachverhalt, aufgrund dessen die Anwendung werden Fälle mit besonderem Sachverhalt, aufgrund dessen die Anwendung
der vorhergehenden Bestimmungen schwierig, zweideutig oder der vorhergehenden Bestimmungen schwierig, zweideutig oder
unzweckmässig ist, auf Vorschlag des zuständigen Ministers von dem für unzweckmässig ist, auf Vorschlag des zuständigen Ministers von dem für
den öffentlichen Dienst zuständigen Minister geregelt. den öffentlichen Dienst zuständigen Minister geregelt.
Art. 48 - Die Gehaltstabellen, die mit bestimmten Dienstgraden Art. 48 - Die Gehaltstabellen, die mit bestimmten Dienstgraden
verbunden sind, die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. verbunden sind, die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10.
April 1995 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten April 1995 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten
Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen
Einrichtungen des Staates aufgenommen sind, werden zum 1. Januar 1994 Einrichtungen des Staates aufgenommen sind, werden zum 1. Januar 1994
durch die in Artikel 31 des vorliegenden Erlasses aufgenommenen durch die in Artikel 31 des vorliegenden Erlasses aufgenommenen
Gehaltstabellen ersetzt. Gehaltstabellen ersetzt.
Art. 49 - Der Königliche Erlass vom 10. April 1995 zur Festlegung des Art. 49 - Der Königliche Erlass vom 10. April 1995 zur Festlegung des
Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. April 1999, wird abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. April 1999, wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 50 - Vorliegender Erlass tritt am selben Tag in Kraft wie der Art. 50 - Vorliegender Erlass tritt am selben Tag in Kraft wie der
Königliche Erlass zur Festlegung des Stellenplans jeder Königliche Erlass zur Festlegung des Stellenplans jeder
wissenschaftlichen Einrichtung des Staates, mit Ausnahme des Artikels wissenschaftlichen Einrichtung des Staates, mit Ausnahme des Artikels
31, der mit 1. Januar 1994 wirksam wird und ab dem Tag des 31, der mit 1. Januar 1994 wirksam wird und ab dem Tag des
In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses aufhört wirksam zu sein. In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses aufhört wirksam zu sein.
Art. 51 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für Art. 51 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 30. April 1999 Gegeben zu Brüssel, den 30. April 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Haushalts, Der Minister des Haushalts,
H. VAN ROMPUY H. VAN ROMPUY
Der Minister des Öffentlichen Dienstes, Der Minister des Öffentlichen Dienstes,
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Anlage I Anlage I
Gehaltstabellen Gehaltstabellen
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unserem Erlass vom 30. April 1999 zur Festlegung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 30. April 1999 zur Festlegung des
Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates
beigefügt zu werden. beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Haushalts Der Minister des Haushalts
H. VAN ROMPUY H. VAN ROMPUY
Der Minister des Öffentlichen Dienstes Der Minister des Öffentlichen Dienstes
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 31 mai 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 31 mei 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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