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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 avril 1999 portant statut pécuniaire du personnel adjoint à la recherche et du personnel de gestion des établissements scientifiques de l'Etat | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 april 1999 houdende bezoldigingsregeling van het toegevoegd vorsingspersoneel en van het beheerspersoneel van de wetenschappelijke inrichtingen van de Staat |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
31 MAI 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 31 MEI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 30 avril 1999 portant statut | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 april 1999 houdende |
pécuniaire du personnel adjoint à la recherche et du personnel de | bezoldigingsregeling van het toegevoegd vorsingspersoneel en van het |
gestion des établissements scientifiques de l'Etat | beheerspersoneel van de wetenschappelijke inrichtingen van de Staat |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 30 avril 1999 portant statut pécuniaire du personnel adjoint | besluit van 30 april 1999 houdende bezoldigingsregeling van het |
à la recherche et du personnel de gestion des établissements | toegevoegd vorsingspersoneel en van het beheerspersoneel van de |
scientifiques de l'Etat, établi par le Service central de traduction | wetenschappelijke inrichtingen van de Staat, opgemaakt door de |
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | |
allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 avril 1999 | vertaling van het koninklijk besluit van 30 april 1999 houdende |
portant statut pécuniaire du personnel adjoint à la recherche et du | bezoldigingsregeling van het toegevoegd vorsingspersoneel en van het |
personnel de gestion des établissements scientifiques de l'Etat. | beheerspersoneel van de wetenschappelijke inrichtingen van de Staat. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Ponza, le 31 mai 2001. | Gegeven te Ponza, 31 mei 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES | MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES |
30. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung des | 30. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung des |
Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des | Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des |
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates | Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund von Artikel 107 Absatz 2 der Verfassung; | Aufgrund von Artikel 107 Absatz 2 der Verfassung; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. April 1965 über das Statut | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. April 1965 über das Statut |
der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere des | der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, insbesondere des |
Artikels 5 Absatz 3; | Artikels 5 Absatz 3; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung |
des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des | des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des |
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates; | Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Juli 1998; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Juli 1998; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 9. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 9. |
November 1998; | November 1998; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 84/7 vom 15. März 1999 des | Aufgrund des Protokolls Nr. 84/7 vom 15. März 1999 des |
Sektorenausschusses I - Allgemeine Verwaltung; | Sektorenausschusses I - Allgemeine Verwaltung; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die allgemeine Revision der Sätze der | In der Erwägung, dass die allgemeine Revision der Sätze der |
Gehaltstabellen für das Personal der Föderalverwaltungen abgeschlossen | Gehaltstabellen für das Personal der Föderalverwaltungen abgeschlossen |
ist; | ist; |
In der Erwägung, dass als logische Folge eine ähnliche Reform für das | In der Erwägung, dass als logische Folge eine ähnliche Reform für das |
beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal der | beigeordnete Forschungspersonal und das Fachpersonal der |
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates durchgeführt werden muss; | wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates durchgeführt werden muss; |
In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Gleichbehandlung diese | In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Gleichbehandlung diese |
Reform rückwirkend zum 1. Juni 1994 beziehungsweise 1. Januar 1994 | Reform rückwirkend zum 1. Juni 1994 beziehungsweise 1. Januar 1994 |
durchgeführt werden muss; | durchgeführt werden muss; |
In der Erwägung, dass darüber hinaus verschiedene Bestimmungen an die | In der Erwägung, dass darüber hinaus verschiedene Bestimmungen an die |
in den letzten Jahren zugunsten der Staatsbediensteten erfolgten | in den letzten Jahren zugunsten der Staatsbediensteten erfolgten |
statutarischen Reformen angepasst werden müssen; | statutarischen Reformen angepasst werden müssen; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund |
der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Grundlegende Bestimmungen | KAPITEL I - Grundlegende Bestimmungen |
Artikel 1 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses ist | Artikel 1 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses ist |
der Königliche Erlass vom 29. Juni 1973 über das Besoldungsstatut des | der Königliche Erlass vom 29. Juni 1973 über das Besoldungsstatut des |
Personals der Ministerien anwendbar auf die Bediensteten, die dem | Personals der Ministerien anwendbar auf die Bediensteten, die dem |
Königlichen Erlass vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des | Königlichen Erlass vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des |
beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der | beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der |
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates unterliegen. | wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates unterliegen. |
Art. 2 - Mit jedem Dienstgrad, der in Anlage I zum vorerwähnten | Art. 2 - Mit jedem Dienstgrad, der in Anlage I zum vorerwähnten |
Königlichen Erlass vom 30. April 1999 mit der Überschrift | Königlichen Erlass vom 30. April 1999 mit der Überschrift |
"Hierarchische Rangordnung der Dienstgrade, die die Mitglieder des | "Hierarchische Rangordnung der Dienstgrade, die die Mitglieder des |
beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der | beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der |
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates innehaben können" | wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates innehaben können" |
aufgeführt ist, sind eine oder mehrere Gehaltstabellen der Anlage I | aufgeführt ist, sind eine oder mehrere Gehaltstabellen der Anlage I |
zum vorliegenden Königlichen Erlass verbunden. Diese Gehaltstabellen | zum vorliegenden Königlichen Erlass verbunden. Diese Gehaltstabellen |
werden in den Artikeln 3 bis 30 festgelegt. | werden in den Artikeln 3 bis 30 festgelegt. |
Art. 3 - Die Gehaltstabelle 40 B ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 3 - Die Gehaltstabelle 40 B ist mit dem Dienstgrad eines |
Laborbediensteten (Rang 40) verbunden. | Laborbediensteten (Rang 40) verbunden. |
Art. 4 - Die Gehaltstabelle 30 C ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 4 - Die Gehaltstabelle 30 C ist mit dem Dienstgrad eines |
beigeordneten Forschungstechnikers (Rang 30) verbunden. | beigeordneten Forschungstechnikers (Rang 30) verbunden. |
Art. 5 - § 1 - Die Gehaltstabelle 20 G ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 5 - § 1 - Die Gehaltstabelle 20 G ist mit dem Dienstgrad eines |
Forschungstechnikers (Rang 20) verbunden. | Forschungstechnikers (Rang 20) verbunden. |
§ 2 - Dem Forschungstechniker, der eine Prüfung zwecks Aufsteigens in | § 2 - Dem Forschungstechniker, der eine Prüfung zwecks Aufsteigens in |
der Gehaltstabelle bestanden hat, wird die Gehaltstabelle 20 E | der Gehaltstabelle bestanden hat, wird die Gehaltstabelle 20 E |
zugeteilt. | zugeteilt. |
§ 3 - Dem Forschungstechniker, der die Prüfung zwecks Aufsteigens in | § 3 - Dem Forschungstechniker, der die Prüfung zwecks Aufsteigens in |
der Gehaltstabelle bestanden hat und seit dem ersten Tag des Monats | der Gehaltstabelle bestanden hat und seit dem ersten Tag des Monats |
nach Abschluss des Protokolls dieser Prüfung ein Dienstgradalter von | nach Abschluss des Protokolls dieser Prüfung ein Dienstgradalter von |
mindestens sechs Jahren hat, wird die Gehaltstabelle 20 I zugeteilt. | mindestens sechs Jahren hat, wird die Gehaltstabelle 20 I zugeteilt. |
Art. 6 - § 1 - Die Gehaltstabelle 22 A ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 6 - § 1 - Die Gehaltstabelle 22 A ist mit dem Dienstgrad eines |
Chef-Forschungstechnikers (Rang 22) verbunden. | Chef-Forschungstechnikers (Rang 22) verbunden. |
§ 2 - Dem Chef-Forschungstechniker, der ein Dienstgradalter von | § 2 - Dem Chef-Forschungstechniker, der ein Dienstgradalter von |
mindestens sechs Jahren hat, kann, sofern entsprechende Stellen vakant | mindestens sechs Jahren hat, kann, sofern entsprechende Stellen vakant |
sind, die Gehaltstabelle 22 B zugeteilt werden. | sind, die Gehaltstabelle 22 B zugeteilt werden. |
Art. 7 - Die Gehaltstabelle 23 A ist mit dem Dienstgrad eines ersten | Art. 7 - Die Gehaltstabelle 23 A ist mit dem Dienstgrad eines ersten |
Chef-Forschungstechnikers (Rang 23) verbunden. | Chef-Forschungstechnikers (Rang 23) verbunden. |
Art. 8 - § 1 - Die Gehaltstabelle 26 M ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 8 - § 1 - Die Gehaltstabelle 26 M ist mit dem Dienstgrad eines |
spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) verbunden. | spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) verbunden. |
§ 2 - Dem spezialisierten Forschungstechniker, der eine Prüfung zwecks | § 2 - Dem spezialisierten Forschungstechniker, der eine Prüfung zwecks |
Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat, wird die | Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat, wird die |
Gehaltstabelle 26 N zugeteilt. | Gehaltstabelle 26 N zugeteilt. |
Art. 9 - § 1 - Die Gehaltstabelle 28 M ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 9 - § 1 - Die Gehaltstabelle 28 M ist mit dem Dienstgrad eines |
spezialisierten Chef-Forschungstechnikers (Rang 28) verbunden. | spezialisierten Chef-Forschungstechnikers (Rang 28) verbunden. |
§ 2 - Dem spezialisierten Chef-Forschungstechniker, der ein | § 2 - Dem spezialisierten Chef-Forschungstechniker, der ein |
Dienstgradalter von mindestens sechs Jahren hat, kann, sofern | Dienstgradalter von mindestens sechs Jahren hat, kann, sofern |
entsprechende Stellen vakant sind, die Gehaltstabelle 28 N zugeteilt | entsprechende Stellen vakant sind, die Gehaltstabelle 28 N zugeteilt |
werden. | werden. |
Art. 10 - Die Gehaltstabelle 40 B ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 10 - Die Gehaltstabelle 40 B ist mit dem Dienstgrad eines |
Arbeiters (Rang 40) verbunden. | Arbeiters (Rang 40) verbunden. |
Art. 11 - Die Gehaltstabelle 30 C ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 11 - Die Gehaltstabelle 30 C ist mit dem Dienstgrad eines |
qualifizierten Arbeiters (Rang 30) verbunden. | qualifizierten Arbeiters (Rang 30) verbunden. |
Art. 12 - § 1 - Die Gehaltstabelle 20 G ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 12 - § 1 - Die Gehaltstabelle 20 G ist mit dem Dienstgrad eines |
ersten qualifizierten Arbeiters (Rang 20) verbunden. | ersten qualifizierten Arbeiters (Rang 20) verbunden. |
§ 2 - Dem ersten qualifizierten Arbeiter, der eine Prüfung zwecks | § 2 - Dem ersten qualifizierten Arbeiter, der eine Prüfung zwecks |
Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat, wird die | Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat, wird die |
Gehaltstabelle 20 E zugeteilt. | Gehaltstabelle 20 E zugeteilt. |
§ 3 - Dem ersten qualifizierten Arbeiter, der die Prüfung zwecks | § 3 - Dem ersten qualifizierten Arbeiter, der die Prüfung zwecks |
Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat und seit dem ersten | Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat und seit dem ersten |
Tag des Monats nach Abschluss des Protokolls dieser Prüfung ein | Tag des Monats nach Abschluss des Protokolls dieser Prüfung ein |
Dienstgradalter von mindestens sechs Jahren hat, wird die | Dienstgradalter von mindestens sechs Jahren hat, wird die |
Gehaltstabelle 20 H zugeteilt. | Gehaltstabelle 20 H zugeteilt. |
Art. 13 - Die Gehaltstabelle 22 C ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 13 - Die Gehaltstabelle 22 C ist mit dem Dienstgrad eines |
Werkstattleiters (Rang 22) verbunden. | Werkstattleiters (Rang 22) verbunden. |
Art. 14 - § 1 - Die Gehaltstabelle 26 M ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 14 - § 1 - Die Gehaltstabelle 26 M ist mit dem Dienstgrad eines |
Wartungstechnikers (Rang 26) verbunden. | Wartungstechnikers (Rang 26) verbunden. |
§ 2 - Dem Wartungstechniker, der eine Prüfung zwecks Aufsteigens in | § 2 - Dem Wartungstechniker, der eine Prüfung zwecks Aufsteigens in |
der Gehaltstabelle bestanden hat, wird die Gehaltstabelle 26 N | der Gehaltstabelle bestanden hat, wird die Gehaltstabelle 26 N |
zugeteilt. | zugeteilt. |
Art. 15 - § 1 - Die Gehaltstabelle 28 M ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 15 - § 1 - Die Gehaltstabelle 28 M ist mit dem Dienstgrad eines |
Chef-Wartungstechnikers (Rang 28) verbunden. | Chef-Wartungstechnikers (Rang 28) verbunden. |
§ 2 - Dem Chef-Wartungstechniker, der ein Dienstgradalter von | § 2 - Dem Chef-Wartungstechniker, der ein Dienstgradalter von |
mindestens sechs Jahren hat, kann, sofern entsprechende Stellen vakant | mindestens sechs Jahren hat, kann, sofern entsprechende Stellen vakant |
sind, die Gehaltstabelle 28 N zugeteilt werden. | sind, die Gehaltstabelle 28 N zugeteilt werden. |
Art. 16 - § 1 - Die Gehaltstabelle 26 M ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 16 - § 1 - Die Gehaltstabelle 26 M ist mit dem Dienstgrad eines |
Kalkulators (Rang 26), eines Konstrukteurs wissenschaftlicher | Kalkulators (Rang 26), eines Konstrukteurs wissenschaftlicher |
Instrumente (Rang 26), eines Kartografen (Rang 26) und eines | Instrumente (Rang 26), eines Kartografen (Rang 26) und eines |
Wetterprognostikers (Rang 26) verbunden. | Wetterprognostikers (Rang 26) verbunden. |
§ 2 - Dem Kalkulator, dem Konstrukteur wissenschaftlicher Instrumente, | § 2 - Dem Kalkulator, dem Konstrukteur wissenschaftlicher Instrumente, |
dem Kartografen oder dem Wetterprognostiker, der eine Prüfung zwecks | dem Kartografen oder dem Wetterprognostiker, der eine Prüfung zwecks |
Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat, wird die | Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat, wird die |
Gehaltstabelle 26 N zugeteilt. | Gehaltstabelle 26 N zugeteilt. |
Art. 17 - § 1 - Die Gehaltstabelle 26 E ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 17 - § 1 - Die Gehaltstabelle 26 E ist mit dem Dienstgrad eines |
Bibliothekars (Rang 26) verbunden. | Bibliothekars (Rang 26) verbunden. |
§ 2 - Dem Bibliothekar, der ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, | § 2 - Dem Bibliothekar, der ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, |
wird die Gehaltstabelle 26 H zugeteilt. | wird die Gehaltstabelle 26 H zugeteilt. |
Art. 18 - § 1 - Die Gehaltstabelle 26 M ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 18 - § 1 - Die Gehaltstabelle 26 M ist mit dem Dienstgrad eines |
Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) verbunden. | Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) verbunden. |
§ 2 - Dem Landwirtschaftsbuchhalter, der eine Prüfung zwecks | § 2 - Dem Landwirtschaftsbuchhalter, der eine Prüfung zwecks |
Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat, wird die | Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat, wird die |
Gehaltstabelle 26 N zugeteilt. | Gehaltstabelle 26 N zugeteilt. |
§ 3 - Dem Landwirtschaftsbuchhalter, der die Prüfung zwecks | § 3 - Dem Landwirtschaftsbuchhalter, der die Prüfung zwecks |
Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat und seit dem ersten | Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat und seit dem ersten |
Tag des Monats nach Abschluss des Protokolls dieser Prüfung ein | Tag des Monats nach Abschluss des Protokolls dieser Prüfung ein |
Dienstgradalter von mindestens neun Jahren hat, kann, sofern | Dienstgradalter von mindestens neun Jahren hat, kann, sofern |
entsprechende Stellen vakant sind, die Gehaltstabelle 26 O zugeteilt | entsprechende Stellen vakant sind, die Gehaltstabelle 26 O zugeteilt |
werden. | werden. |
Art. 19 - § 1 - Die Gehaltstabelle 28 M ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 19 - § 1 - Die Gehaltstabelle 28 M ist mit dem Dienstgrad eines |
Hauptkalkulators (Rang 28), eines Hauptkonstrukteurs | Hauptkalkulators (Rang 28), eines Hauptkonstrukteurs |
wissenschaftlicher Instrumente (Rang 28), eines Hauptkartografen (Rang | wissenschaftlicher Instrumente (Rang 28), eines Hauptkartografen (Rang |
28) und eines Hauptwetterprognostikers (Rang 28) verbunden. | 28) und eines Hauptwetterprognostikers (Rang 28) verbunden. |
§ 2 - Dem Hauptkalkulator, dem Hauptkonstrukteur wissenschaftlicher | § 2 - Dem Hauptkalkulator, dem Hauptkonstrukteur wissenschaftlicher |
Instrumente, dem Hauptkartografen oder dem Hauptwetterprognostiker, | Instrumente, dem Hauptkartografen oder dem Hauptwetterprognostiker, |
der ein Dienstgradalter von mindestens sechs Jahren hat, kann, sofern | der ein Dienstgradalter von mindestens sechs Jahren hat, kann, sofern |
entsprechende Stellen vakant sind, die Gehaltstabelle 28 N zugeteilt | entsprechende Stellen vakant sind, die Gehaltstabelle 28 N zugeteilt |
werden. | werden. |
Art. 20 - § 1 - Die Gehaltstabelle 28 C ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 20 - § 1 - Die Gehaltstabelle 28 C ist mit dem Dienstgrad eines |
Hauptbibliothekars (Rang 28) verbunden. | Hauptbibliothekars (Rang 28) verbunden. |
§ 2 - Dem Hauptbibliothekar, der ein Dienstgradalter von mindestens | § 2 - Dem Hauptbibliothekar, der ein Dienstgradalter von mindestens |
sechs Jahren hat, kann, sofern entsprechende Stellen vakant sind, die | sechs Jahren hat, kann, sofern entsprechende Stellen vakant sind, die |
Gehaltstabelle 28 D zugeteilt werden. | Gehaltstabelle 28 D zugeteilt werden. |
Art. 21 - Die Gehaltstabelle 28 O ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 21 - Die Gehaltstabelle 28 O ist mit dem Dienstgrad eines |
Chef-Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 28) verbunden. | Chef-Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 28) verbunden. |
Art. 22 - Die Gehaltstabelle 28 P ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 22 - Die Gehaltstabelle 28 P ist mit dem Dienstgrad eines |
Kontrolleurs der Landwirtschaftsbuchhaltung (Rang 28) verbunden. | Kontrolleurs der Landwirtschaftsbuchhaltung (Rang 28) verbunden. |
Art. 23 - § 1 - Die Gehaltstabelle 26 A ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 23 - § 1 - Die Gehaltstabelle 26 A ist mit dem Dienstgrad eines |
Übersetzers (Rang 26) verbunden. | Übersetzers (Rang 26) verbunden. |
§ 2 - Dem Übersetzer, der ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, | § 2 - Dem Übersetzer, der ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, |
wird die Gehaltstabelle 26 J zugeteilt. | wird die Gehaltstabelle 26 J zugeteilt. |
Art. 24 - § 1 - Die Gehaltstabelle 26 G ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 24 - § 1 - Die Gehaltstabelle 26 G ist mit dem Dienstgrad eines |
Programmierers (Rang 26) verbunden. | Programmierers (Rang 26) verbunden. |
§ 2 - Dem Programmierer, der ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, | § 2 - Dem Programmierer, der ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, |
wird die Gehaltstabelle 26 L zugeteilt. | wird die Gehaltstabelle 26 L zugeteilt. |
Art. 25 - § 1 - Die Gehaltstabelle 28 G ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 25 - § 1 - Die Gehaltstabelle 28 G ist mit dem Dienstgrad eines |
Hauptübersetzers (Rang 28) verbunden. | Hauptübersetzers (Rang 28) verbunden. |
§ 2 - Dem Hauptübersetzer, der ein Dienstgradalter von mindestens | § 2 - Dem Hauptübersetzer, der ein Dienstgradalter von mindestens |
sechs Jahren hat, kann, sofern entsprechende Stellen vakant sind, die | sechs Jahren hat, kann, sofern entsprechende Stellen vakant sind, die |
Gehaltstabelle 28 I zugeteilt werden. | Gehaltstabelle 28 I zugeteilt werden. |
Art. 26 - § 1 - Die Gehaltstabelle 28 K ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 26 - § 1 - Die Gehaltstabelle 28 K ist mit dem Dienstgrad eines |
Systemanalytikers (Rang 28) verbunden. | Systemanalytikers (Rang 28) verbunden. |
§ 2 - Dem Systemanalytiker, der ein Dienstgradalter von mindestens | § 2 - Dem Systemanalytiker, der ein Dienstgradalter von mindestens |
sechs Jahren hat, kann, sofern entsprechende Stellen vakant sind, die | sechs Jahren hat, kann, sofern entsprechende Stellen vakant sind, die |
Gehaltstabelle 28 L zugeteilt werden. | Gehaltstabelle 28 L zugeteilt werden. |
Art. 27 - § 1 - Die Gehaltstabelle 10 A ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 27 - § 1 - Die Gehaltstabelle 10 A ist mit dem Dienstgrad eines |
beigeordneten Beraters (Rang 10) verbunden. | beigeordneten Beraters (Rang 10) verbunden. |
§ 2 - Dem beigeordneten Berater, der ein Dienstgradalter von vier | § 2 - Dem beigeordneten Berater, der ein Dienstgradalter von vier |
Jahren hat, wird die Gehaltstabelle 10 B zugeteilt. | Jahren hat, wird die Gehaltstabelle 10 B zugeteilt. |
§ 3 - Dem beigeordneten Berater, der ein Dienstgradalter von zwölf | § 3 - Dem beigeordneten Berater, der ein Dienstgradalter von zwölf |
Jahren hat, wird die Gehaltstabelle 10 C zugeteilt. | Jahren hat, wird die Gehaltstabelle 10 C zugeteilt. |
Art. 28 - § 1 - Die Gehaltstabelle 10 A ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 28 - § 1 - Die Gehaltstabelle 10 A ist mit dem Dienstgrad eines |
Industrieingenieurs (Rang 10) verbunden. | Industrieingenieurs (Rang 10) verbunden. |
§ 2 - Dem Industrieingenieur, der ein Dienstgradalter von vier Jahren | § 2 - Dem Industrieingenieur, der ein Dienstgradalter von vier Jahren |
hat, wird die Gehaltstabelle 10 B zugeteilt. | hat, wird die Gehaltstabelle 10 B zugeteilt. |
§ 3 - Dem Industrieingenieur, der ein Dienstgradalter von zwölf Jahren | § 3 - Dem Industrieingenieur, der ein Dienstgradalter von zwölf Jahren |
hat, kann, sofern entsprechende Stellen vakant sind, die | hat, kann, sofern entsprechende Stellen vakant sind, die |
Gehaltstabelle 10 C zugeteilt werden. | Gehaltstabelle 10 C zugeteilt werden. |
Art. 29 - Die Gehaltstabelle 13 A ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 29 - Die Gehaltstabelle 13 A ist mit dem Dienstgrad eines |
Industrieingenieur-Direktors (Rang 13) verbunden. | Industrieingenieur-Direktors (Rang 13) verbunden. |
Art. 30 - § 1 - Die Gehaltstabelle 10 C ist mit dem Dienstgrad eines | Art. 30 - § 1 - Die Gehaltstabelle 10 C ist mit dem Dienstgrad eines |
Informatikers (Rang 10) verbunden. | Informatikers (Rang 10) verbunden. |
§ 2 - Dem Informatiker, der ein Dienstgradalter von fünf Jahren hat, | § 2 - Dem Informatiker, der ein Dienstgradalter von fünf Jahren hat, |
wird die Gehaltstabelle 10 F zugeteilt. | wird die Gehaltstabelle 10 F zugeteilt. |
§ 3 - Dem Informatiker, der ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, | § 3 - Dem Informatiker, der ein Dienstgradalter von neun Jahren hat, |
wird die Gehaltstabelle 10 G zugeteilt. | wird die Gehaltstabelle 10 G zugeteilt. |
KAPITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL II - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 31 - Die mit den folgenden Dienstgraden verbundene Gehaltstabelle | Art. 31 - Die mit den folgenden Dienstgraden verbundene Gehaltstabelle |
ist ab 1. Januar 1994 wie folgt festgelegt: | ist ab 1. Januar 1994 wie folgt festgelegt: |
- Hauptkalkulator (Rang 28) | - Hauptkalkulator (Rang 28) |
Hauptkonstrukteur wissenschaftlicher Instrumente (Rang 28) | Hauptkonstrukteur wissenschaftlicher Instrumente (Rang 28) |
Hauptkartograf (Rang 28) | Hauptkartograf (Rang 28) |
736.009 - 1.174.227 | 736.009 - 1.174.227 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
10 x 2 x 32.080 | 10 x 2 x 32.080 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
bei einem Dienstgradalter von sechs Jahren | bei einem Dienstgradalter von sechs Jahren |
770.933 - 1.209.151 | 770.933 - 1.209.151 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
10 x 2 x 32.080 | 10 x 2 x 32.080 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
- spezialisierter Chef-Forschungstechniker (Rang 28) | - spezialisierter Chef-Forschungstechniker (Rang 28) |
736.009 - 1.174.227 | 736.009 - 1.174.227 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
10 x 2 x 32.080 | 10 x 2 x 32.080 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
- spezialisierter Forschungstechniker (Rang 26) | - spezialisierter Forschungstechniker (Rang 26) |
598.141 - 920.798 | 598.141 - 920.798 |
3 x 1 x 10.072 | 3 x 1 x 10.072 |
2 x 2 x 13.632 | 2 x 2 x 13.632 |
2 x 2 x 26.852 | 2 x 2 x 26.852 |
9 x 2 x 23.497 | 9 x 2 x 23.497 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
dem spezialisierten Forschungstechniker, der die Prüfung zwecks | dem spezialisierten Forschungstechniker, der die Prüfung zwecks |
Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat, wird jedoch folgende | Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestanden hat, wird jedoch folgende |
besondere Gehaltstabelle zugeteilt: | besondere Gehaltstabelle zugeteilt: |
686.312 - 1.027. 893 | 686.312 - 1.027. 893 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
9 x 2 x 24.907 | 9 x 2 x 24.907 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
- Kalkulator (Rang 26) | - Kalkulator (Rang 26) |
Konstrukteur wissenschaftlicher Instrumente (Rang 26) | Konstrukteur wissenschaftlicher Instrumente (Rang 26) |
Kartograf (Rang 26) | Kartograf (Rang 26) |
598.141 - 920.798 | 598.141 - 920.798 |
3 x 1 x 10.072 | 3 x 1 x 10.072 |
2 x 2 x 13.632 | 2 x 2 x 13.632 |
2 x 2 x 26.852 | 2 x 2 x 26.852 |
9 x 2 x 23.497 | 9 x 2 x 23.497 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
dem Kalkulator, Konstrukteur wissenschaftlicher Instrumente oder | dem Kalkulator, Konstrukteur wissenschaftlicher Instrumente oder |
Kartografen, der die Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle | Kartografen, der die Prüfung zwecks Aufsteigens in der Gehaltstabelle |
bestanden hat, wird jedoch folgende besondere Gehaltstabelle | bestanden hat, wird jedoch folgende besondere Gehaltstabelle |
zugeteilt: | zugeteilt: |
686.312 - 1.027.893 | 686.312 - 1.027.893 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
9 x 2 x 24.907 | 9 x 2 x 24.907 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
- Wetterprognostiker (Rang 26) | - Wetterprognostiker (Rang 26) |
598.141 - 920.798 | 598.141 - 920.798 |
3 x 1 x 10.072 | 3 x 1 x 10.072 |
2 x 2 x 13.632 | 2 x 2 x 13.632 |
2 x 2 x 26.852 | 2 x 2 x 26.852 |
9 x 2 x 23.497 | 9 x 2 x 23.497 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
- Bibliothekar (Rang 26) | - Bibliothekar (Rang 26) |
618.141 - 953.722 | 618.141 - 953.722 |
3 x 1 x 10.072 | 3 x 1 x 10.072 |
1 x 2 x 11.686 | 1 x 2 x 11.686 |
1 x 2 x 15.578 | 1 x 2 x 15.578 |
2 x 2 x 26.852 | 2 x 2 x 26.852 |
9 x 2 x 24.933 | 9 x 2 x 24.933 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
- Inspektor der Landwirtschaftsbuchhaltung (Rang 25) | - Inspektor der Landwirtschaftsbuchhaltung (Rang 25) |
891.443 - 1.254.755 | 891.443 - 1.254.755 |
3 x 1 x 10.688 | 3 x 1 x 10.688 |
2 x 2 x 12.467 | 2 x 2 x 12.467 |
2 x 2 x 28.492 | 2 x 2 x 28.492 |
10 x 2 x 24.933 | 10 x 2 x 24.933 |
(Kl. 20 J. - St. 2 - G. A) | (Kl. 20 J. - St. 2 - G. A) |
- Chef-Landwirtschaftsbuchhalter (Rang 25) | - Chef-Landwirtschaftsbuchhalter (Rang 25) |
851.443 - 1.214.755 | 851.443 - 1.214.755 |
3 x 1 x 10.688 | 3 x 1 x 10.688 |
2 x 2 x 12.467 | 2 x 2 x 12.467 |
2 x 2 x 28.492 | 2 x 2 x 28.492 |
10 x 2 x 24.933 | 10 x 2 x 24.933 |
(Kl. 20 J. - St. 2 - G. A) | (Kl. 20 J. - St. 2 - G. A) |
Art. 32 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten, | Art. 32 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten, |
der am 1. Juli 1995 den Dienstgrad eines spezialisierten | der am 1. Juli 1995 den Dienstgrad eines spezialisierten |
Forschungstechnikers (Rang 26) innehat, zuvor den Dienstgrad eines | Forschungstechnikers (Rang 26) innehat, zuvor den Dienstgrad eines |
ersten Forschungstechnikers (Rang 22) oder ersten | ersten Forschungstechnikers (Rang 22) oder ersten |
Forschungskorrespondenten (Rang 22) innehatte und ein Dienstgradalter | Forschungskorrespondenten (Rang 22) innehatte und ein Dienstgradalter |
von weniger als sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle | von weniger als sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle |
zugeteilt: | zugeteilt: |
635.253 - 976.834 | 635.253 - 976.834 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
9 x 2 x 24.907 | 9 x 2 x 24.907 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
§ 2 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten, der im | § 2 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten, der im |
Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) | Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) |
ernannt ist, eine am 31. Dezember 1994 abgeschlossene oder in der | ernannt ist, eine am 31. Dezember 1994 abgeschlossene oder in der |
Durchführung befindliche Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad | Durchführung befindliche Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad |
eines ersten Forschungstechnikers (Rang 22) oder ersten | eines ersten Forschungstechnikers (Rang 22) oder ersten |
Forschungskorrespondenten (Rang 22) bestanden hat und ein | Forschungskorrespondenten (Rang 22) bestanden hat und ein |
Dienstgradalter von weniger als sechs Jahren hat, folgende besondere | Dienstgradalter von weniger als sechs Jahren hat, folgende besondere |
Gehaltstabelle zugeteilt: | Gehaltstabelle zugeteilt: |
635.253 - 976.834 | 635.253 - 976.834 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
9 x 2 x 24.907 | 9 x 2 x 24.907 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
§ 3 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten, der am 1. | § 3 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten, der am 1. |
Juli 1995 den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers | Juli 1995 den Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers |
(Rang 26) innehat, zuvor den Dienstgrad eines ersten | (Rang 26) innehat, zuvor den Dienstgrad eines ersten |
Forschungstechnikers (Rang 22) oder ersten Forschungskorrespondenten | Forschungstechnikers (Rang 22) oder ersten Forschungskorrespondenten |
(Rang 22) innehatte und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, | (Rang 22) innehatte und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, |
folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: | folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: |
666.158 - 1.007.739 | 666.158 - 1.007.739 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
9 x 2 x 24.907 | 9 x 2 x 24.907 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
§ 4 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten, der im | § 4 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten, der im |
Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) | Dienstgrad eines spezialisierten Forschungstechnikers (Rang 26) |
ernannt ist, eine am 31. Dezember 1994 abgeschlossene oder in der | ernannt ist, eine am 31. Dezember 1994 abgeschlossene oder in der |
Durchführung befindliche Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad | Durchführung befindliche Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad |
eines ersten Forschungstechnikers (Rang 22) oder ersten | eines ersten Forschungstechnikers (Rang 22) oder ersten |
Forschungskorrespondenten (Rang 22) bestanden hat und ein | Forschungskorrespondenten (Rang 22) bestanden hat und ein |
Dienstgradalter von sechs Jahren hat, folgende besondere | Dienstgradalter von sechs Jahren hat, folgende besondere |
Gehaltstabelle zugeteilt: | Gehaltstabelle zugeteilt: |
666.158 - 1.007.739 | 666.158 - 1.007.739 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
9 x 2 x 24.907 | 9 x 2 x 24.907 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
Art. 33 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten, | Art. 33 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten, |
der gemäss den Artikeln 36, 43 und 46 § 1 des Königlichen Erlasses vom | der gemäss den Artikeln 36, 43 und 46 § 1 des Königlichen Erlasses vom |
30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten | 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten |
Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen | Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen |
Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines spezialisierten | Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines spezialisierten |
Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt wird, folgende besondere | Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt wird, folgende besondere |
Gehaltstabelle zugeteilt: | Gehaltstabelle zugeteilt: |
635.253 - 976.834 | 635.253 - 976.834 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
9 x 2 x 24.907 | 9 x 2 x 24.907 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
§ 2 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten, der | § 2 - In Abweichung von Artikel 8 § 1 wird dem Bediensteten, der |
gemäss den Artikeln 36, 43 und 46 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. | gemäss den Artikeln 36, 43 und 46 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. |
April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten | April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten |
Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen | Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen |
Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines spezialisierten | Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines spezialisierten |
Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter | Forschungstechnikers (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter |
von sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: | von sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: |
666.158 - 1.007.739 | 666.158 - 1.007.739 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
9 x 2 x 24.907 | 9 x 2 x 24.907 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
Art. 34 - In Abweichung von Artikel 8 § 2 wird dem Bediensteten, der | Art. 34 - In Abweichung von Artikel 8 § 2 wird dem Bediensteten, der |
am 1. Juli 1995 den Dienstgrad eines spezialisierten | am 1. Juli 1995 den Dienstgrad eines spezialisierten |
Forschungstechnikers (Rang 26) innehat und zuvor den Dienstgrad eines | Forschungstechnikers (Rang 26) innehat und zuvor den Dienstgrad eines |
Chef-Forschungstechnikers (Rang 23) innehatte, die Gehaltstabelle 26 N | Chef-Forschungstechnikers (Rang 23) innehatte, die Gehaltstabelle 26 N |
zugeteilt. | zugeteilt. |
Art. 35 - § 1 - In Anwendung von Artikel 9 § 1 wird dem Bediensteten, | Art. 35 - § 1 - In Anwendung von Artikel 9 § 1 wird dem Bediensteten, |
der am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses den | der am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses den |
Dienstgrad eines spezialisierten Chef-Forschungstechnikers (Rang 28) | Dienstgrad eines spezialisierten Chef-Forschungstechnikers (Rang 28) |
innehat, die Gehaltstabelle 28 M zugeteilt. | innehat, die Gehaltstabelle 28 M zugeteilt. |
§ 2 - In Abweichung von Artikel 9 § 1 behält der Bedienstete, der am | § 2 - In Abweichung von Artikel 9 § 1 behält der Bedienstete, der am |
1. Juli 1995 den Dienstgrad eines spezialisierten | 1. Juli 1995 den Dienstgrad eines spezialisierten |
Chef-Forschungstechnikers (Rang 28) innehat und zuvor den Dienstgrad | Chef-Forschungstechnikers (Rang 28) innehat und zuvor den Dienstgrad |
eines ersten Chef-Forschungskorrespondenten (Rang 25) innehatte, die | eines ersten Chef-Forschungskorrespondenten (Rang 25) innehatte, die |
folgende besondere Gehaltstabelle: | folgende besondere Gehaltstabelle: |
844.032 - 1.210.520 | 844.032 - 1.210.520 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
9 x 2 x 24.907 | 9 x 2 x 24.907 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
Art. 36 - In Abweichung von Artikel 13 behält der Bedienstete, der am | Art. 36 - In Abweichung von Artikel 13 behält der Bedienstete, der am |
1. Juli 1995 den Dienstgrad eines Werkstattleiters (Rang 22) innehat | 1. Juli 1995 den Dienstgrad eines Werkstattleiters (Rang 22) innehat |
und zuvor den Dienstgrad eines ersten Werkstattleiters (Rang 25) | und zuvor den Dienstgrad eines ersten Werkstattleiters (Rang 25) |
innehatte, die folgende besondere Gehaltstabelle: | innehatte, die folgende besondere Gehaltstabelle: |
708.069 - 1.074.557 | 708.069 - 1.074.557 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
9 x 2 x 24.907 | 9 x 2 x 24.907 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
Art. 37 - § 1 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem | Art. 37 - § 1 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem |
Bediensteten, der gemäss Artikel 35 §§ 2 und 3 des Königlichen | Bediensteten, der gemäss Artikel 35 §§ 2 und 3 des Königlichen |
Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des | Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des |
beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der | beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der |
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den | wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den |
Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) ernannt wird, folgende | Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) ernannt wird, folgende |
besondere Gehaltstabelle zugeteilt: | besondere Gehaltstabelle zugeteilt: |
635.253 - 976.834 | 635.253 - 976.834 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
9 x 2 x 24.907 | 9 x 2 x 24.907 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
§ 2 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem Bediensteten, der | § 2 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem Bediensteten, der |
gemäss Artikel 35 §§ 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 30. April | gemäss Artikel 35 §§ 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 30. April |
1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals | 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals |
und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates | und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates |
von Amts wegen in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) | von Amts wegen in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) |
ernannt wird und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, folgende | ernannt wird und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, folgende |
besondere Gehaltstabelle zugeteilt: | besondere Gehaltstabelle zugeteilt: |
666.158 - 1.007.739 | 666.158 - 1.007.739 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
9 x 2 x 24.907 | 9 x 2 x 24.907 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
§ 3 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem Bediensteten, der | § 3 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem Bediensteten, der |
gemäss Artikel 35 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur | gemäss Artikel 35 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur |
Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des | Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des |
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von | Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von |
Amts wegen in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) | Amts wegen in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers (Rang 26) |
ernannt wird, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: | ernannt wird, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: |
666.158 - 1.007.739 | 666.158 - 1.007.739 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
9 x 2 x 24.907 | 9 x 2 x 24.907 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
Art. 38 - § 1 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem | Art. 38 - § 1 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem |
Bediensteten, der gemäss den Artikeln 44 und 46 § 2 des Königlichen | Bediensteten, der gemäss den Artikeln 44 und 46 § 2 des Königlichen |
Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des | Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des |
beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der | beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der |
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines | wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines |
Wartungstechnikers (Rang 26) ernannt wird, folgende besondere | Wartungstechnikers (Rang 26) ernannt wird, folgende besondere |
Gehaltstabelle zugeteilt: | Gehaltstabelle zugeteilt: |
635.253 - 976.834 | 635.253 - 976.834 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
9 x 2 x 24.907 | 9 x 2 x 24.907 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
§ 2 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem Bediensteten, der | § 2 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 wird dem Bediensteten, der |
gemäss den Artikeln 44 und 46 § 2 des Königlichen Erlasses vom 30. | gemäss den Artikeln 44 und 46 § 2 des Königlichen Erlasses vom 30. |
April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten | April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten |
Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen | Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen |
Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers | Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines Wartungstechnikers |
(Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, | (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, |
folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: | folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: |
666.158 - 1.007.739 | 666.158 - 1.007.739 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
9 x 2 x 24.907 | 9 x 2 x 24.907 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
Art. 39 - In Anwendung von Artikel 15 wird dem Bediensteten, der | Art. 39 - In Anwendung von Artikel 15 wird dem Bediensteten, der |
gemäss Artikel 35 § 4 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur | gemäss Artikel 35 § 4 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur |
Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des | Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des |
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von | Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von |
Amts wegen in den Dienstgrad eines Chef-Wartungstechnikers (Rang 28) | Amts wegen in den Dienstgrad eines Chef-Wartungstechnikers (Rang 28) |
ernannt wird, die Gehaltstabelle 28 M zugeteilt. | ernannt wird, die Gehaltstabelle 28 M zugeteilt. |
Art. 40 - § 1 - Der Bedienstete, der gemäss Artikel 38 § 1 des | Art. 40 - § 1 - Der Bedienstete, der gemäss Artikel 38 § 1 des |
Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des | Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des |
beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der | beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der |
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den | wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den |
Dienstgrad eines Wetterprognostikers (Rang 26) ernannt wird und auf | Dienstgrad eines Wetterprognostikers (Rang 26) ernannt wird und auf |
der Grundlage einer Gehaltstabelle entlohnt wird, die mit dem | der Grundlage einer Gehaltstabelle entlohnt wird, die mit dem |
Dienstgrad eines Kalkulators verbunden ist, behält diese | Dienstgrad eines Kalkulators verbunden ist, behält diese |
Gehaltstabelle. | Gehaltstabelle. |
§ 2 - Der Bedienstete, der gemäss Artikel 38 § 2 des Königlichen | § 2 - Der Bedienstete, der gemäss Artikel 38 § 2 des Königlichen |
Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des | Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des |
beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der | beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals der |
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den | wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den |
Dienstgrad eines Hauptwetterprognostikers (Rang 28) ernannt wird und | Dienstgrad eines Hauptwetterprognostikers (Rang 28) ernannt wird und |
auf der Grundlage einer Gehaltstabelle entlohnt wird, die mit dem | auf der Grundlage einer Gehaltstabelle entlohnt wird, die mit dem |
Dienstgrad eines Hauptkalkulators verbunden ist, behält diese | Dienstgrad eines Hauptkalkulators verbunden ist, behält diese |
Gehaltstabelle. | Gehaltstabelle. |
Art. 41 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 behält der - gemäss | Art. 41 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 behält der - gemäss |
Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur | Artikel 40 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur |
Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des | Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des |
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates - von | Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates - von |
Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang | Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang |
26) ernannte Bedienstete, der den Dienstgrad eines spezialisierten | 26) ernannte Bedienstete, der den Dienstgrad eines spezialisierten |
Forschungstechnikers (Rang 26) innehat, zuvor den Dienstgrad eines | Forschungstechnikers (Rang 26) innehat, zuvor den Dienstgrad eines |
ersten Forschungstechnikers (Rang 22) innehatte beziehungsweise eine | ersten Forschungstechnikers (Rang 22) innehatte beziehungsweise eine |
am 31. Dezember 1994 abgeschlossene oder in der Durchführung | am 31. Dezember 1994 abgeschlossene oder in der Durchführung |
befindliche Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad eines ersten | befindliche Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad eines ersten |
Forschungstechnikers (Rang 22) bestanden hat und ein Dienstgradalter | Forschungstechnikers (Rang 22) bestanden hat und ein Dienstgradalter |
von weniger als sechs Jahren hat, die folgende besondere | von weniger als sechs Jahren hat, die folgende besondere |
Gehaltstabelle: | Gehaltstabelle: |
635.253 - 976.834 | 635.253 - 976.834 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
9 x 2 x 24.907 | 9 x 2 x 24.907 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
§ 2 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 wird dem - gemäss Artikel 40 § | § 2 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 wird dem - gemäss Artikel 40 § |
1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des | 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des |
Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals | Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals |
der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates - von Amts wegen in | der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates - von Amts wegen in |
den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannten | den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannten |
Bediensteten, der den Dienstgrad eines spezialisierten | Bediensteten, der den Dienstgrad eines spezialisierten |
Forschungstechnikers (Rang 26) innehat, zuvor den Dienstgrad eines | Forschungstechnikers (Rang 26) innehat, zuvor den Dienstgrad eines |
ersten Forschungstechnikers (Rang 22) innehatte beziehungsweise eine | ersten Forschungstechnikers (Rang 22) innehatte beziehungsweise eine |
am 31. Dezember 1994 abgeschlossene oder in der Durchführung | am 31. Dezember 1994 abgeschlossene oder in der Durchführung |
befindliche Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad eines ersten | befindliche Prüfung zwecks Aufsteigens in den Dienstgrad eines ersten |
Forschungstechnikers (Rang 22) bestanden hat und ein Dienstgradalter | Forschungstechnikers (Rang 22) bestanden hat und ein Dienstgradalter |
von sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: | von sechs Jahren hat, folgende besondere Gehaltstabelle zugeteilt: |
666.158 - 1.007.739 | 666.158 - 1.007.739 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
9 x 2 x 24.907 | 9 x 2 x 24.907 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
§ 3 - In Abweichung von Artikel 18 § 2 wird dem - gemäss Artikel 40 § | § 3 - In Abweichung von Artikel 18 § 2 wird dem - gemäss Artikel 40 § |
1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des | 1 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung des |
Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals | Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des Fachpersonals |
der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates - von Amts wegen in | der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates - von Amts wegen in |
den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannten | den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannten |
Bediensteten, der den Dienstgrad eines spezialisierten | Bediensteten, der den Dienstgrad eines spezialisierten |
Forschungstechnikers (Rang 26) innehat und zuvor den Dienstgrad eines | Forschungstechnikers (Rang 26) innehat und zuvor den Dienstgrad eines |
Chef-Forschungstechnikers (Rang 23) innehatte, die Gehaltstabelle 26 N | Chef-Forschungstechnikers (Rang 23) innehatte, die Gehaltstabelle 26 N |
zugeteilt. | zugeteilt. |
§ 4 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 wird dem Bediensteten, der den | § 4 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 wird dem Bediensteten, der den |
Dienstgrad eines spezialisierten Chef-Forschungstechnikers (Rang 28) | Dienstgrad eines spezialisierten Chef-Forschungstechnikers (Rang 28) |
innehat und gemäss Artikel 40 § 2 des Königlichen Erlasses vom 30. | innehat und gemäss Artikel 40 § 2 des Königlichen Erlasses vom 30. |
April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten | April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten |
Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen | Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen |
Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines | Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines |
Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, die Gehaltstabelle | Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, die Gehaltstabelle |
26 O zugeteilt. | 26 O zugeteilt. |
Art. 42 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 behält der | Art. 42 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 behält der |
Bedienstete, der gemäss Artikel 41 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses | Bedienstete, der gemäss Artikel 41 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses |
vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten | vom 30. April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten |
Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen | Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen |
Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines | Einrichtungen des Staates von Amts wegen in den Dienstgrad eines |
Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, die folgende | Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, die folgende |
besondere Gehaltstabelle: | besondere Gehaltstabelle: |
635.253 - 976.834 | 635.253 - 976.834 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
9 x 2 x 24.907 | 9 x 2 x 24.907 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
§ 2 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 behält der Bedienstete, der | § 2 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 behält der Bedienstete, der |
gemäss Artikel 41 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 30. April | gemäss Artikel 41 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 30. April |
1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals | 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals |
und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates | und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates |
von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters | von Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters |
(Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, | (Rang 26) ernannt wird und ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, |
die folgende besondere Gehaltstabelle: | die folgende besondere Gehaltstabelle: |
666.158 - 1.007.739 | 666.158 - 1.007.739 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
9 x 2 x 24.907 | 9 x 2 x 24.907 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
§ 3 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 behält der Bedienstete, der | § 3 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 behält der Bedienstete, der |
gemäss Artikel 41 § 3 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur | gemäss Artikel 41 § 3 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur |
Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des | Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des |
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von | Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von |
Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang | Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang |
26) ernannt wird, die folgende besondere Gehaltstabelle: | 26) ernannt wird, die folgende besondere Gehaltstabelle: |
666.158 - 1.007.739 | 666.158 - 1.007.739 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
9 x 2 x 24.907 | 9 x 2 x 24.907 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
§ 4 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 wird dem Bediensteten, der | § 4 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 wird dem Bediensteten, der |
gemäss Artikel 41 § 4 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur | gemäss Artikel 41 § 4 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur |
Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des | Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des |
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von | Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von |
Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang | Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang |
26) ernannt wird, die Gehaltstabelle 26 O zugeteilt. | 26) ernannt wird, die Gehaltstabelle 26 O zugeteilt. |
§ 5 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 behält der Bedienstete, der | § 5 - In Abweichung von Artikel 18 § 3 behält der Bedienstete, der |
gemäss Artikel 41 § 4 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur | gemäss Artikel 41 § 4 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur |
Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des | Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des |
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von | Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates von |
Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang | Amts wegen in den Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang |
26) ernannt wird und auf der Grundlage der nachstehenden | 26) ernannt wird und auf der Grundlage der nachstehenden |
Gehaltstabelle entlohnt wird, diese Gehaltstabelle: | Gehaltstabelle entlohnt wird, diese Gehaltstabelle: |
753.601 - 1.120.089 | 753.601 - 1.120.089 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
10 x 2 x 24.907 | 10 x 2 x 24.907 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
Art. 43 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 wird dem | Art. 43 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 wird dem |
Bediensteten, der gemäss Artikel 42 des Königlichen Erlasses vom 30. | Bediensteten, der gemäss Artikel 42 des Königlichen Erlasses vom 30. |
April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten | April 1999 zur Festlegung des Statuts des beigeordneten |
Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen | Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen |
Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines | Einrichtungen des Staates in den Dienstgrad eines |
Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, folgende besondere | Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird, folgende besondere |
Gehaltstabelle zugeteilt: | Gehaltstabelle zugeteilt: |
635.253 - 976.834 | 635.253 - 976.834 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
9 x 2 x 24.907 | 9 x 2 x 24.907 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
§ 2 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 wird dem Bediensteten, der | § 2 - In Abweichung von Artikel 18 § 1 wird dem Bediensteten, der |
gemäss Artikel 42 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur | gemäss Artikel 42 des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur |
Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des | Festlegung des Statuts des beigeordneten Forschungspersonals und des |
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in den | Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates in den |
Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird und | Dienstgrad eines Landwirtschaftsbuchhalters (Rang 26) ernannt wird und |
ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, folgende besondere | ein Dienstgradalter von sechs Jahren hat, folgende besondere |
Gehaltstabelle zugeteilt: | Gehaltstabelle zugeteilt: |
666.158 - 1.007.739 | 666.158 - 1.007.739 |
3 x 1 x 10.676 | 3 x 1 x 10.676 |
2 x 2 x 14.232 | 2 x 2 x 14.232 |
2 x 2 x 28.463 | 2 x 2 x 28.463 |
9 x 2 x 24.907 | 9 x 2 x 24.907 |
(Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) | (Kl. 23 J. - St. 2+ - G. A) |
Art. 44 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen in Bezug auf die | Art. 44 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen in Bezug auf die |
Berücksichtigung der Dienste, die im Königlichen Erlass vom 29. Juni | Berücksichtigung der Dienste, die im Königlichen Erlass vom 29. Juni |
1973 über das Besoldungsstatut des Personals der Ministerien | 1973 über das Besoldungsstatut des Personals der Ministerien |
vorgesehen sind, werden für das Aufsteigen in der Gehaltstabelle auch | vorgesehen sind, werden für das Aufsteigen in der Gehaltstabelle auch |
die tatsächlichen Dienste mit Vollzeitleistungen berücksichtigt, die | die tatsächlichen Dienste mit Vollzeitleistungen berücksichtigt, die |
ein Bediensteter geleistet hat: | ein Bediensteter geleistet hat: |
1. als Mitglied einer Arbeitsgruppe, die mit kollektiven Tätigkeiten | 1. als Mitglied einer Arbeitsgruppe, die mit kollektiven Tätigkeiten |
wissenschaftlicher Grundlagenforschung oder mit Aufgaben öffentlichen | wissenschaftlicher Grundlagenforschung oder mit Aufgaben öffentlichen |
Dienstes, die nicht zu ihren ständigen Aufträgen gehören, beauftragt | Dienstes, die nicht zu ihren ständigen Aufträgen gehören, beauftragt |
war und von einem Dienst des Staates, einer Gemeinschaft oder einer | war und von einem Dienst des Staates, einer Gemeinschaft oder einer |
Region subventioniert wurde, | Region subventioniert wurde, |
2. wobei er anhand von Subventionen entlohnt wurde, die vom ehemaligen | 2. wobei er anhand von Subventionen entlohnt wurde, die vom ehemaligen |
Institut zur Förderung der Wissenschaftlichen Forschung in Industrie | Institut zur Förderung der Wissenschaftlichen Forschung in Industrie |
und Landwirtschaft (IWFIL) bewilligt wurden. | und Landwirtschaft (IWFIL) bewilligt wurden. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 werden in Bezug auf die vor dem 1. Januar | § 2 - In Abweichung von § 1 werden in Bezug auf die vor dem 1. Januar |
1994 geleisteten Dienste für das Aufsteigen in der Gehaltstabelle die | 1994 geleisteten Dienste für das Aufsteigen in der Gehaltstabelle die |
tatsächlichen Dienste mit Vollzeitleistungen berücksichtigt, die der | tatsächlichen Dienste mit Vollzeitleistungen berücksichtigt, die der |
Bedienstete - je nachdem ob seine Gehaltstabelle zur Klasse 18, 20, 23 | Bedienstete - je nachdem ob seine Gehaltstabelle zur Klasse 18, 20, 23 |
oder 24 Jahre gehört - ab dem Alter von 18, 20, 23 oder 24 Jahren | oder 24 Jahre gehört - ab dem Alter von 18, 20, 23 oder 24 Jahren |
geleistet hat: | geleistet hat: |
1. als Mitglied einer Arbeitsgruppe, die mit kollektiven Tätigkeiten | 1. als Mitglied einer Arbeitsgruppe, die mit kollektiven Tätigkeiten |
wissenschaftlicher Grundlagenforschung oder mit Aufgaben öffentlichen | wissenschaftlicher Grundlagenforschung oder mit Aufgaben öffentlichen |
Dienstes, die nicht zu ihren ständigen Aufträgen gehören, beauftragt | Dienstes, die nicht zu ihren ständigen Aufträgen gehören, beauftragt |
war und von einem Dienst des Staates, einer Gemeinschaft oder einer | war und von einem Dienst des Staates, einer Gemeinschaft oder einer |
Region subventioniert wurde, | Region subventioniert wurde, |
2. wobei er anhand von Subventionen entlohnt wurde, die vom ehemaligen | 2. wobei er anhand von Subventionen entlohnt wurde, die vom ehemaligen |
Institut zur Förderung der Wissenschaftlichen Forschung in Industrie | Institut zur Förderung der Wissenschaftlichen Forschung in Industrie |
und Landwirtschaft (IWFIL) bewilligt wurden. | und Landwirtschaft (IWFIL) bewilligt wurden. |
Art. 45 - In Abweichung von Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 29. | Art. 45 - In Abweichung von Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 29. |
Juni 1973 über das Besoldungsstatut des Personals der Ministerien | Juni 1973 über das Besoldungsstatut des Personals der Ministerien |
werden die in Artikel 14 dieses Erlasses vorgesehenen Dienste für | werden die in Artikel 14 dieses Erlasses vorgesehenen Dienste für |
Bedienstete, die am 31. Dezember 1993 im Dienst waren, in Bezug auf | Bedienstete, die am 31. Dezember 1993 im Dienst waren, in Bezug auf |
alle vor dem 1. Januar 1994 geleisteten Dienste wie folgt | alle vor dem 1. Januar 1994 geleisteten Dienste wie folgt |
berücksichtigt: | berücksichtigt: |
1. ab dem Alter von 20 Jahren für einen Bediensteten, der spätestens | 1. ab dem Alter von 20 Jahren für einen Bediensteten, der spätestens |
am 31. Dezember 1993 Anspruch auf eine Gehaltstabelle der Stufe 2 | am 31. Dezember 1993 Anspruch auf eine Gehaltstabelle der Stufe 2 |
Klasse "20 Jahre" hatte und am 1. Januar 1994 Anspruch auf eine | Klasse "20 Jahre" hatte und am 1. Januar 1994 Anspruch auf eine |
Gehaltstabelle der Stufe 2+ hatte, | Gehaltstabelle der Stufe 2+ hatte, |
2. ab dem Alter von 20 Jahren für einen Bediensteten, der Anspruch auf | 2. ab dem Alter von 20 Jahren für einen Bediensteten, der Anspruch auf |
eine Gehaltstabelle der Stufe 2 Klasse "20 Jahre" hatte und am Tag des | eine Gehaltstabelle der Stufe 2 Klasse "20 Jahre" hatte und am Tag des |
In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses Anspruch auf eine | In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses Anspruch auf eine |
Gehaltstabelle der Stufe 2+ hat. | Gehaltstabelle der Stufe 2+ hat. |
Art. 46 - Für Bedienstete, die am 31. Dezember 1993 im Dienst waren, | Art. 46 - Für Bedienstete, die am 31. Dezember 1993 im Dienst waren, |
wird in Bezug auf die vor dem 1. Januar 1994 geleisteten Dienste davon | wird in Bezug auf die vor dem 1. Januar 1994 geleisteten Dienste davon |
ausgegangen, dass die Gehaltstabellen, die aufgrund einer | ausgegangen, dass die Gehaltstabellen, die aufgrund einer |
grundlegenden Bestimmung oder übergangsweise mit dem abgeschafften | grundlegenden Bestimmung oder übergangsweise mit dem abgeschafften |
Dienstgrad eines technischen Ingenieurs oder dem gestrichenen | Dienstgrad eines technischen Ingenieurs oder dem gestrichenen |
Dienstgrad eines technischen Hauptingenieurs verbunden sind, zur | Dienstgrad eines technischen Hauptingenieurs verbunden sind, zur |
Gruppe B gehörten und für die Berechnung des Gehalts des Dienstgrads | Gruppe B gehörten und für die Berechnung des Gehalts des Dienstgrads |
eines Industrieingenieurs in der so genannten Klasse "24 Jahre" | eines Industrieingenieurs in der so genannten Klasse "24 Jahre" |
eingestuft waren. | eingestuft waren. |
Art. 47 - Vorbehaltlich administrativer und gerichtlicher Beschwerden | Art. 47 - Vorbehaltlich administrativer und gerichtlicher Beschwerden |
werden Fälle mit besonderem Sachverhalt, aufgrund dessen die Anwendung | werden Fälle mit besonderem Sachverhalt, aufgrund dessen die Anwendung |
der vorhergehenden Bestimmungen schwierig, zweideutig oder | der vorhergehenden Bestimmungen schwierig, zweideutig oder |
unzweckmässig ist, auf Vorschlag des zuständigen Ministers von dem für | unzweckmässig ist, auf Vorschlag des zuständigen Ministers von dem für |
den öffentlichen Dienst zuständigen Minister geregelt. | den öffentlichen Dienst zuständigen Minister geregelt. |
Art. 48 - Die Gehaltstabellen, die mit bestimmten Dienstgraden | Art. 48 - Die Gehaltstabellen, die mit bestimmten Dienstgraden |
verbunden sind, die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. | verbunden sind, die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 10. |
April 1995 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten | April 1995 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten |
Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen | Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen |
Einrichtungen des Staates aufgenommen sind, werden zum 1. Januar 1994 | Einrichtungen des Staates aufgenommen sind, werden zum 1. Januar 1994 |
durch die in Artikel 31 des vorliegenden Erlasses aufgenommenen | durch die in Artikel 31 des vorliegenden Erlasses aufgenommenen |
Gehaltstabellen ersetzt. | Gehaltstabellen ersetzt. |
Art. 49 - Der Königliche Erlass vom 10. April 1995 zur Festlegung des | Art. 49 - Der Königliche Erlass vom 10. April 1995 zur Festlegung des |
Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des | Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des |
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, | Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. April 1999, wird | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. April 1999, wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 50 - Vorliegender Erlass tritt am selben Tag in Kraft wie der | Art. 50 - Vorliegender Erlass tritt am selben Tag in Kraft wie der |
Königliche Erlass zur Festlegung des Stellenplans jeder | Königliche Erlass zur Festlegung des Stellenplans jeder |
wissenschaftlichen Einrichtung des Staates, mit Ausnahme des Artikels | wissenschaftlichen Einrichtung des Staates, mit Ausnahme des Artikels |
31, der mit 1. Januar 1994 wirksam wird und ab dem Tag des | 31, der mit 1. Januar 1994 wirksam wird und ab dem Tag des |
In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses aufhört wirksam zu sein. | In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses aufhört wirksam zu sein. |
Art. 51 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für | Art. 51 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für |
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 30. April 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 30. April 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Haushalts, | Der Minister des Haushalts, |
H. VAN ROMPUY | H. VAN ROMPUY |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes, | Der Minister des Öffentlichen Dienstes, |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Anlage I | Anlage I |
Gehaltstabellen | Gehaltstabellen |
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Gesehen, um Unserem Erlass vom 30. April 1999 zur Festlegung des | Gesehen, um Unserem Erlass vom 30. April 1999 zur Festlegung des |
Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des | Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des |
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates | Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates |
beigefügt zu werden. | beigefügt zu werden. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Haushalts | Der Minister des Haushalts |
H. VAN ROMPUY | H. VAN ROMPUY |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Öffentlichen Dienstes |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 31 mai 2001. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 31 mei 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |