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| Arrêté royal portant exécution de la loi du 8 avril 1965 instituant le dépôt légal à la Bibliothèque royale de Belgique | Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet van 8 april 1965 houdende instelling van het wettelijk depot bij de Koninklijke Bibliotheek van België |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL DE PROGRAMMATION POLITIQUE SCIENTIFIQUE | PROGRAMMATORISCHE FEDERALE OVERHEIDSDIENST WETENSCHAPSBELEID |
| 31 DECEMBRE 1965. - Arrêté royal portant exécution de la loi du 8 | 31 DECEMBER 1965. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet van 8 |
| avril 1965 instituant le dépôt légal à la Bibliothèque royale de | april 1965 houdende instelling van het wettelijk depot bij de |
| Belgique | Koninklijke Bibliotheek van België |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 31 décembre 1965 portant exécution de la loi du 8 | besluit van 31 december 1965 tot uitvoering van de wet van 8 april |
| avril 1965 instituant le dépôt légal à la Bibliothèque royale de | 1965 houdende instelling van het wettelijk depot bij de Koninklijke |
| Belgique (Moniteur belge du 19 janvier 1966). | Bibliotheek van België (Belgisch Staatsblad van 19 januari 1966). |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK | FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK |
| 31. DEZEMBER 1965 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom | 31. DEZEMBER 1965 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom |
| 8. April 1965 über die Einführung der Ablieferung von | 8. April 1965 über die Einführung der Ablieferung von |
| Pflichtexemplaren an die Königliche Bibliothek von Belgien | Pflichtexemplaren an die Königliche Bibliothek von Belgien |
| Der Folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlass | Der Folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlass |
| zur Ausführung des Gesetzes vom 8. April 1965 über die Einführung der | zur Ausführung des Gesetzes vom 8. April 1965 über die Einführung der |
| Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Königliche Bibliothek von | Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Königliche Bibliothek von |
| Belgien. | Belgien. |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 8. April 1965 über die Einführung der | Aufgrund des Gesetzes vom 8. April 1965 über die Einführung der |
| Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Königliche Bibliothek von | Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Königliche Bibliothek von |
| Belgien; | Belgien; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 26. Dezember 1956 über den Postdienst, | Aufgrund des Gesetzes vom 26. Dezember 1956 über den Postdienst, |
| abgeändert durch das Gesetz vom 20. August 1962; | abgeändert durch das Gesetz vom 20. August 1962; |
| Aufgrund des Gutachtens des Staatsrats; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrats; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers für Unterrichtswesen, Unseres | Auf Vorschlag Unseres Ministers für Unterrichtswesen, Unseres |
| Minister-Staatssekretärs für Unterrichtswesen und Unseres Ministers | Minister-Staatssekretärs für Unterrichtswesen und Unseres Ministers |
| für Postdienste, Telegrafen und Telefone, | für Postdienste, Telegrafen und Telefone, |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise | Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise |
| sind zu verstehen unter: | sind zu verstehen unter: |
| - "Gesetz", das Gesetz vom 8. April 1965 über die Einführung der | - "Gesetz", das Gesetz vom 8. April 1965 über die Einführung der |
| Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Königliche Bibliothek von | Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Königliche Bibliothek von |
| Belgien; | Belgien; |
| - "Konservator der Königlichen Bibliothek", der Generaldirektor der | - "Konservator der Königlichen Bibliothek", der Generaldirektor der |
| föderalen wissenschaftlichen Einrichtung "Königliche Bibliothek von | föderalen wissenschaftlichen Einrichtung "Königliche Bibliothek von |
| Belgien", die als Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung dem für | Belgien", die als Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung dem für |
| die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister untersteht; | die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister untersteht; |
| - "Pflichtablieferung", der Dienst der Einrichtung, dessen Bedienstete | - "Pflichtablieferung", der Dienst der Einrichtung, dessen Bedienstete |
| dem Konservator unterstehen und mit der alltäglichen Verwaltung und | dem Konservator unterstehen und mit der alltäglichen Verwaltung und |
| Aufbewahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtexemplare betraut | Aufbewahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtexemplare betraut |
| sind; | sind; |
| - "Exemplar eines Werks", alle unter Artikel 1 des Gesetzes erwähnten | - "Exemplar eines Werks", alle unter Artikel 1 des Gesetzes erwähnten |
| Veröffentlichungen und Dokumente, falls nicht anderweitig im Text | Veröffentlichungen und Dokumente, falls nicht anderweitig im Text |
| festgelegt. | festgelegt. |
| Art. 1bis - Das Exemplar eines Werks, das in Ausführung des Gesetzes | Art. 1bis - Das Exemplar eines Werks, das in Ausführung des Gesetzes |
| abgeliefert wurde, muss vollständig, in einwandfreiem Zustand und | abgeliefert wurde, muss vollständig, in einwandfreiem Zustand und |
| identisch mit den Exemplaren der geläufigen, zum Kauf angebotenen, zum | identisch mit den Exemplaren der geläufigen, zum Kauf angebotenen, zum |
| entgeltlichen Verleih oder kostenlos herausgegebenen Ausgabe sein. | entgeltlichen Verleih oder kostenlos herausgegebenen Ausgabe sein. |
| Art. 2 - Gemäß Artikel 2, Absatz 1 bis 3, des Gesetzes gilt die | Art. 2 - Gemäß Artikel 2, Absatz 1 bis 3, des Gesetzes gilt die |
| gesetzliche Ablieferungspflicht für alle nichtperiodischen Werke, die | gesetzliche Ablieferungspflicht für alle nichtperiodischen Werke, die |
| mindestens fünf Seiten umfassen, Umschlagseiten nicht einbegriffen. Zu | mindestens fünf Seiten umfassen, Umschlagseiten nicht einbegriffen. Zu |
| dieser Kategorie gehören unter anderem Sammlungen von Texten, Fotos, | dieser Kategorie gehören unter anderem Sammlungen von Texten, Fotos, |
| künstlerischen und wissenschaftlichen Arbeiten, die aus einzelnen | künstlerischen und wissenschaftlichen Arbeiten, die aus einzelnen |
| Blättern bestehen und in einem selben Umschlag zusammengefasst sind, | Blättern bestehen und in einem selben Umschlag zusammengefasst sind, |
| sowie geografische Karten und andere Karten, die mit einem gedruckten | sowie geografische Karten und andere Karten, die mit einem gedruckten |
| Text versehen sind. | Text versehen sind. |
| Außer im Falle einer Ausnahmeregelung durch den Konservator der | Außer im Falle einer Ausnahmeregelung durch den Konservator der |
| Königlichen Bibliothek, trifft die Ablieferungspflicht nicht auf Werke | Königlichen Bibliothek, trifft die Ablieferungspflicht nicht auf Werke |
| zu, die vollständig beziehungsweise hauptsächlich der Werbung gewidmet | zu, die vollständig beziehungsweise hauptsächlich der Werbung gewidmet |
| sind, oder von vorübergehendem Interesse sind, wie beispielsweise | sind, oder von vorübergehendem Interesse sind, wie beispielsweise |
| Kataloge und Prospekte von Händlern, Telefonbücher, Fahrpläne, | Kataloge und Prospekte von Händlern, Telefonbücher, Fahrpläne, |
| Preislisten, Kalender und Agenden. | Preislisten, Kalender und Agenden. |
| Art. 3 - Die Pflichtexemplare von in Belgien verlegten oder | Art. 3 - Die Pflichtexemplare von in Belgien verlegten oder |
| veröffentlichten Werken müssen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab | veröffentlichten Werken müssen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab |
| dem Datum der ersten Veröffentlichung oder Verbreitung, oder ab der | dem Datum der ersten Veröffentlichung oder Verbreitung, oder ab der |
| Bekanntmachung der Sonderverfügung des Konservators der Königlichen | Bekanntmachung der Sonderverfügung des Konservators der Königlichen |
| Bibliothek, die gemäß Artikel 2, Absatz 4 des Gesetzes getroffen | Bibliothek, die gemäß Artikel 2, Absatz 4 des Gesetzes getroffen |
| wurde, abgeliefert werden. | wurde, abgeliefert werden. |
| Für im Ausland verlegte oder veröffentlichte Werke, deren Autor oder | Für im Ausland verlegte oder veröffentlichte Werke, deren Autor oder |
| von denen einer der Autoren in Belgien wohnhaft ist, beträgt diese | von denen einer der Autoren in Belgien wohnhaft ist, beträgt diese |
| Frist zwei Monate. | Frist zwei Monate. |
| Art. 4 - Die Pflichtexemplare müssen bei der Königlichen Bibliothek | Art. 4 - Die Pflichtexemplare müssen bei der Königlichen Bibliothek |
| von Belgien entweder vor Ort oder per Post abgeliefert werden. Die | von Belgien entweder vor Ort oder per Post abgeliefert werden. Die |
| Ablieferung beinhaltet je nach Fall die Abgabe oder Versendung der in | Ablieferung beinhaltet je nach Fall die Abgabe oder Versendung der in |
| Artikel 10 des vorliegenden Erlasses genannten Erklärung in doppelter | Artikel 10 des vorliegenden Erlasses genannten Erklärung in doppelter |
| Ausführung. | Ausführung. |
| Der Hinterleger, der Pflichtexemplare per Post versendet, muss diese | Der Hinterleger, der Pflichtexemplare per Post versendet, muss diese |
| Sendung nicht frankieren: der Transport wird von der Königlichen | Sendung nicht frankieren: der Transport wird von der Königlichen |
| Bibliothek von Belgien je nach Fall entweder an die Post oder den | Bibliothek von Belgien je nach Fall entweder an die Post oder den |
| ausführenden Kurierdienst zurückbezahlt. Diese Ausgaben fallen zu | ausführenden Kurierdienst zurückbezahlt. Diese Ausgaben fallen zu |
| Lasten des Haushalts des Staatsdienstes mit getrennter | Lasten des Haushalts des Staatsdienstes mit getrennter |
| Geschäftsführung "Königliche Bibliothek von Belgien". | Geschäftsführung "Königliche Bibliothek von Belgien". |
| Pflichtexemplare müssen so verpackt sein, dass sie in einwandfreiem | Pflichtexemplare müssen so verpackt sein, dass sie in einwandfreiem |
| Zustand empfangen werden. | Zustand empfangen werden. |
| Art. 5 - Zwecks Ausführung von Artikel 8 weiter unten beantragen die | Art. 5 - Zwecks Ausführung von Artikel 8 weiter unten beantragen die |
| Herausgeber bei der Königlichen Bibliothek von Belgien ihre Eintragung | Herausgeber bei der Königlichen Bibliothek von Belgien ihre Eintragung |
| in das Register der Herausgeber. Die Königliche Bibliothek von Belgien | in das Register der Herausgeber. Die Königliche Bibliothek von Belgien |
| vergibt jedem Herausgeber eine Nummer, die ihm mitgeteilt wird. | vergibt jedem Herausgeber eine Nummer, die ihm mitgeteilt wird. |
| Art. 6 - Die Herausgeber müssen die Werke, die aufgrund von Artikel 2 | Art. 6 - Die Herausgeber müssen die Werke, die aufgrund von Artikel 2 |
| des Gesetzes von Amts wegen hinterlegt werden müssen, in speziellen | des Gesetzes von Amts wegen hinterlegt werden müssen, in speziellen |
| Registern ohne Auslassungen und ohne Streichungen führen. Jeder | Registern ohne Auslassungen und ohne Streichungen führen. Jeder |
| Eintrag erhält eine laufende Nummer in einer fortlaufenden | Eintrag erhält eine laufende Nummer in einer fortlaufenden |
| Jahresreihe. | Jahresreihe. |
| Die Königliche Bibliothek von Belgien überprüft die Übereinstimmung | Die Königliche Bibliothek von Belgien überprüft die Übereinstimmung |
| der Register und kann zu diesem Zweck verlangen, dass ihr die Register | der Register und kann zu diesem Zweck verlangen, dass ihr die Register |
| vorgelegt werden. | vorgelegt werden. |
| Art. 7 - Die in Artikel 5 und 6 genannten Verpflichtungen treffen | Art. 7 - Die in Artikel 5 und 6 genannten Verpflichtungen treffen |
| nicht auf Autoren zu, die ihre Werke selbst herausgeben. | nicht auf Autoren zu, die ihre Werke selbst herausgeben. |
| Art. 8 - Alle Exemplare eines selben Werks, die aufgrund von Artikel | Art. 8 - Alle Exemplare eines selben Werks, die aufgrund von Artikel |
| 2, erster Absatz, hinterlegt werden müssen, müssen deutlich sichtbar | 2, erster Absatz, hinterlegt werden müssen, müssen deutlich sichtbar |
| und in dauerhaften Schriftzeichen mit dem Buchstaben "D" versehen | und in dauerhaften Schriftzeichen mit dem Buchstaben "D" versehen |
| sein, gefolgt vom Jahr, in dem die Hinterlegung geschieht, sowie der | sein, gefolgt vom Jahr, in dem die Hinterlegung geschieht, sowie der |
| bei der Königlichen Bibliothek von Belgien registrierten | bei der Königlichen Bibliothek von Belgien registrierten |
| Eintragsnummer des Herausgebers und der laufenden Nummer des Werks im | Eintragsnummer des Herausgebers und der laufenden Nummer des Werks im |
| Register des Herausgebers. | Register des Herausgebers. |
| Bei Autoren, die ihre Werke selbst herausgeben, werden die | Bei Autoren, die ihre Werke selbst herausgeben, werden die |
| Eintragsnummer und die laufende Nummer durch den Namen des Autors | Eintragsnummer und die laufende Nummer durch den Namen des Autors |
| gefolgt durch das Wort "Herausgeber" ersetzt. | gefolgt durch das Wort "Herausgeber" ersetzt. |
| Art. 9 - Wenn der Preis des Werks mehr als 250 Euro beträgt, wird er | Art. 9 - Wenn der Preis des Werks mehr als 250 Euro beträgt, wird er |
| zu Lasten des Haushalts des Staatsdienstes mit getrennter | zu Lasten des Haushalts des Staatsdienstes mit getrennter |
| Geschäftsführung "Königliche Bibliothek von Belgien" bezahlt, es sei | Geschäftsführung "Königliche Bibliothek von Belgien" bezahlt, es sei |
| denn, das Werk wird zurückgegeben. Der Betrag wird zu Beginn jedes | denn, das Werk wird zurückgegeben. Der Betrag wird zu Beginn jedes |
| Kalenderjahres an den Verbraucherpreisindex angepasst, wobei der Index | Kalenderjahres an den Verbraucherpreisindex angepasst, wobei der Index |
| für den Monat Dezember 2007 als Referenzindex gilt: das so erhaltene | für den Monat Dezember 2007 als Referenzindex gilt: das so erhaltene |
| Ergebnis wird nach unten abgerundet. | Ergebnis wird nach unten abgerundet. |
| Art. 10 - Der Abgabe muss eine Erklärung auf dem zu diesem Zweck durch | Art. 10 - Der Abgabe muss eine Erklärung auf dem zu diesem Zweck durch |
| die Königliche Bibliothek von Belgien ausgestellten Formular | die Königliche Bibliothek von Belgien ausgestellten Formular |
| beiliegen. Die Erklärung wird in zwei datierten und unterzeichneten | beiliegen. Die Erklärung wird in zwei datierten und unterzeichneten |
| Ausfertigungen ausgestellt. Eine der Ausfertigungen wird dem | Ausfertigungen ausgestellt. Eine der Ausfertigungen wird dem |
| Hinterleger beglaubigt und abgestempelt von der Königlichen Bibliothek | Hinterleger beglaubigt und abgestempelt von der Königlichen Bibliothek |
| von Belgien als Empfangsbestätigung zurückgesendet. | von Belgien als Empfangsbestätigung zurückgesendet. |
| Die Erklärung enthält folgende Angaben: | Die Erklärung enthält folgende Angaben: |
| - Name und Adresse des Herausgebers; | - Name und Adresse des Herausgebers; |
| - Titel des Werks oder kurze Beschreibung, falls das Werk keinen Titel | - Titel des Werks oder kurze Beschreibung, falls das Werk keinen Titel |
| trägt; | trägt; |
| - Name und Vorname des Autors oder dessen Pseudonym, oder Vermerk, | - Name und Vorname des Autors oder dessen Pseudonym, oder Vermerk, |
| dass das Werk anonym ist; | dass das Werk anonym ist; |
| - Datum, seitdem das Werk verkauft, entgeltlich verliehen oder | - Datum, seitdem das Werk verkauft, entgeltlich verliehen oder |
| verbreitet wird; | verbreitet wird; |
| - Preis des Werks bei Verkaufsbeginn; | - Preis des Werks bei Verkaufsbeginn; |
| - Anzahl Seiten und Bildtafeln; | - Anzahl Seiten und Bildtafeln; |
| - Format in Zentimetern für eine Veröffentlichung oder ein Dokument; | - Format in Zentimetern für eine Veröffentlichung oder ein Dokument; |
| - Laufende Nummer des Werks im Register der Herausgeber und | - Laufende Nummer des Werks im Register der Herausgeber und |
| erforderlichenfalls die Eintragsnummer des Herausgebers. | erforderlichenfalls die Eintragsnummer des Herausgebers. |
| - Die technischen Angaben für ein auf Mikrofilm, in digitalem Format | - Die technischen Angaben für ein auf Mikrofilm, in digitalem Format |
| oder dergleichen herausgegebenes Werk; | oder dergleichen herausgegebenes Werk; |
| Die Herausgeber von Zeitschriften können die einzelnen Erklärungen in | Die Herausgeber von Zeitschriften können die einzelnen Erklärungen in |
| einer Jahreserklärung zusammenfassen, die in doppelter Ausführung und | einer Jahreserklärung zusammenfassen, die in doppelter Ausführung und |
| mit der letzten Ausgabe des Jahrgangs versehen abgegeben wird. Die | mit der letzten Ausgabe des Jahrgangs versehen abgegeben wird. Die |
| Erklärung muss allerdings jeder ersten Hinterlegung einer neuen | Erklärung muss allerdings jeder ersten Hinterlegung einer neuen |
| Zeitschrift oder einer Zeitschrift, deren Titel, Format oder | Zeitschrift oder einer Zeitschrift, deren Titel, Format oder |
| Periodizität geändert wurde, beigefügt werden. | Periodizität geändert wurde, beigefügt werden. |
| Die Königliche Bibliothek von Belgien veröffentlicht die oben | Die Königliche Bibliothek von Belgien veröffentlicht die oben |
| genannten Formulare und die zugehörigen Richtlinien auf ihrer Website. | genannten Formulare und die zugehörigen Richtlinien auf ihrer Website. |
| Art. 11 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 1966 in Kraft. | Art. 11 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 1966 in Kraft. |
| Art. 12 - Unser Minister für Unterrichtswesen, Unsere | Art. 12 - Unser Minister für Unterrichtswesen, Unsere |
| Minister-Staatssekretär für Unterrichtswesen und Unser Minister für | Minister-Staatssekretär für Unterrichtswesen und Unser Minister für |
| Postdienste, Telegrafen und Telefone sind jeweils in ihrem | Postdienste, Telegrafen und Telefone sind jeweils in ihrem |
| Zuständigkeitsbereich für die Ausführung des vorliegenden Erlasses | Zuständigkeitsbereich für die Ausführung des vorliegenden Erlasses |
| betraut. | betraut. |