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| Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 mars 2007 pris en exécution du Chapitre 8, du Titre IV, de la loi-programme du 27 décembre 2006. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 maart 2007 tot uitvoering van het Hoofdstuk 8, van Titel IV, van de programmawet van 27 december 2006. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 31 AOUT 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 mars 2007 | 31 AUGUSTUS 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het |
| pris en exécution du Chapitre 8, du Titre IV, de la loi-programme (I) | koninklijk besluit van 20 maart 2007 tot uitvoering van het Hoofdstuk |
| du 27 décembre 2006. - Traduction allemande | 8, van Titel IV, van de programmawet (I) van 27 december 2006. - |
| Duitse vertaling | |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 31 août 2007 modifiant l'arrêté royal du 20 mars | besluit van 31 augustus 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit |
| 2007 pris en exécution du Chapitre 8, du Titre IV, de la loi-programme | van 20 maart 2007 tot uitvoering van het Hoofdstuk 8, van Titel IV, |
| (I) du 27 décembre 2006 (Moniteur belge du 13 septembre 2007). | van de programmawet (I) van 27 december 2006 (Belgisch Staatsblad van 13 september 2007). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
| KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
| 31. AUGUST 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 31. AUGUST 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 20. März 2007 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 8 des | Erlasses vom 20. März 2007 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 8 des |
| Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 | Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| mit dem Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur | mit dem Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur |
| Unterschrift vorzulegen, werden Abänderungen an den Königlichen Erlass | Unterschrift vorzulegen, werden Abänderungen an den Königlichen Erlass |
| vom 20. März 2007 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 8 des | vom 20. März 2007 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 8 des |
| Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 in Bezug auf die | Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 in Bezug auf die |
| vorhergehende Meldung für entsandte Arbeitnehmer und Selbständige | vorhergehende Meldung für entsandte Arbeitnehmer und Selbständige |
| bezweckt. | bezweckt. |
| Gemäss den Bestimmungen dieses Kapitels obliegt es dem König, | Gemäss den Bestimmungen dieses Kapitels obliegt es dem König, |
| bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern, Selbständigen und Praktikanten | bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern, Selbständigen und Praktikanten |
| unter Berücksichtigung der kurzen Dauer ihres Aufenthalts in Belgien | unter Berücksichtigung der kurzen Dauer ihres Aufenthalts in Belgien |
| oder der Art ihrer Tätigkeit vom Anwendungsbereich auszuschliessen. Im | oder der Art ihrer Tätigkeit vom Anwendungsbereich auszuschliessen. Im |
| Königlichen Erlass vom 20. März 2007 ist eine Anzahl Kategorien von | Königlichen Erlass vom 20. März 2007 ist eine Anzahl Kategorien von |
| Personen bestimmt worden, die auf dieser Grundlage von der | Personen bestimmt worden, die auf dieser Grundlage von der |
| Meldepflicht befreit sind. Aus den ersten praktischen Erfahrungen geht | Meldepflicht befreit sind. Aus den ersten praktischen Erfahrungen geht |
| hervor, dass bestimmte Befreiungen nicht genügend auf die Praxis | hervor, dass bestimmte Befreiungen nicht genügend auf die Praxis |
| abgestimmt sind und daher dringend anzupassen sind. Dies wird mit den | abgestimmt sind und daher dringend anzupassen sind. Dies wird mit den |
| Artikeln 1 und 2 des vorliegenden Erlasses bezweckt. | Artikeln 1 und 2 des vorliegenden Erlasses bezweckt. |
| In Artikel 3 des vorliegenden Erlasses wird ein materieller Fehler im | In Artikel 3 des vorliegenden Erlasses wird ein materieller Fehler im |
| Text von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 20. März 2007 | Text von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 20. März 2007 |
| berichtigt. | berichtigt. |
| Besprechung der Artikel | Besprechung der Artikel |
| Artikel 1 | Artikel 1 |
| In Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 20. März 2007 wird die | In Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 20. März 2007 wird die |
| Befreiung für Arbeitnehmer vorgesehen, die nach Belgien kommen, um an | Befreiung für Arbeitnehmer vorgesehen, die nach Belgien kommen, um an |
| wissenschaftlichen Kongressen teilzunehmen. Diese Befreiung ist auf | wissenschaftlichen Kongressen teilzunehmen. Diese Befreiung ist auf |
| fünf für diese Kongresse notwendige Aufenthaltstage pro Kalendermonat | fünf für diese Kongresse notwendige Aufenthaltstage pro Kalendermonat |
| begrenzt. Aus der Praxis ist hervorgegangen, dass diese zeitliche | begrenzt. Aus der Praxis ist hervorgegangen, dass diese zeitliche |
| Begrenzung sich umgekehrt auswirkt: Sie hat eine abschreckende Wirkung | Begrenzung sich umgekehrt auswirkt: Sie hat eine abschreckende Wirkung |
| auf die Teilnahme an Kongressen und deren Organisation in Belgien, was | auf die Teilnahme an Kongressen und deren Organisation in Belgien, was |
| mit der Meldepflicht in der Tat nicht bezweckt wird. Dies ist aus den | mit der Meldepflicht in der Tat nicht bezweckt wird. Dies ist aus den |
| zahlreichen Reaktionen, die uns aus dem Ausland zugekommen sind, und | zahlreichen Reaktionen, die uns aus dem Ausland zugekommen sind, und |
| aus denjenigen des belgischen Hotelsektors, der plötzlich mit einer | aus denjenigen des belgischen Hotelsektors, der plötzlich mit einer |
| grossen Anzahl annullierter Buchungen seitens ausländischer | grossen Anzahl annullierter Buchungen seitens ausländischer |
| Geschäftsreisender konfrontiert ist, hervorgegangen. Dieser Artikel | Geschäftsreisender konfrontiert ist, hervorgegangen. Dieser Artikel |
| muss dringend angepasst werden. | muss dringend angepasst werden. |
| In Anbetracht der Tatsache, dass die nähere Bestimmung der Befreiung | In Anbetracht der Tatsache, dass die nähere Bestimmung der Befreiung |
| an sich ausreichende Garantien gegen eine zweckwidrige Anwendung | an sich ausreichende Garantien gegen eine zweckwidrige Anwendung |
| bietet (« wissenschaftliche Kongresse »), wird die zeitliche | bietet (« wissenschaftliche Kongresse »), wird die zeitliche |
| Begrenzung gänzlich aufgehoben und gilt die Befreiung für die ganze | Begrenzung gänzlich aufgehoben und gilt die Befreiung für die ganze |
| Dauer der Anwesenheit in Belgien während der Teilnahme am Kongress. | Dauer der Anwesenheit in Belgien während der Teilnahme am Kongress. |
| In Anbetracht der Tatsache, dass die blosse Teilnahme an Kongressen | In Anbetracht der Tatsache, dass die blosse Teilnahme an Kongressen |
| keine einzige Form von « wirtschaftlicher Produktion » sondern nur den | keine einzige Form von « wirtschaftlicher Produktion » sondern nur den |
| Erwerb oder den Austausch von Kenntnissen impliziert, ist die | Erwerb oder den Austausch von Kenntnissen impliziert, ist die |
| gänzliche Aufhebung der zeitlichen Bestimmung im Rahmen der | gänzliche Aufhebung der zeitlichen Bestimmung im Rahmen der |
| Zielsetzungen der Limosa-Meldepflicht gerechtfertigt. | Zielsetzungen der Limosa-Meldepflicht gerechtfertigt. |
| In Artikel 1 Nr. 5 wird die Befreiung für Arbeitnehmer, die nach | In Artikel 1 Nr. 5 wird die Befreiung für Arbeitnehmer, die nach |
| Belgien kommen, um an Versammlungen im engeren Kreis teilzunehmen, | Belgien kommen, um an Versammlungen im engeren Kreis teilzunehmen, |
| näher bestimmt. Diese Befreiung ist auf fünf für diese Versammlungen | näher bestimmt. Diese Befreiung ist auf fünf für diese Versammlungen |
| notwendige Aufenthaltstage pro Kalendermonat begrenzt. | notwendige Aufenthaltstage pro Kalendermonat begrenzt. |
| Die gleichen Probleme und Überlegungen, die die Anpassung des oben | Die gleichen Probleme und Überlegungen, die die Anpassung des oben |
| erwähnten Punktes rechtfertigen, gelten ebenfalls hier. | erwähnten Punktes rechtfertigen, gelten ebenfalls hier. |
| In diesem Artikel wird eine zeitliche Begrenzung beibehalten, sie ist | In diesem Artikel wird eine zeitliche Begrenzung beibehalten, sie ist |
| jedoch viel ausgedehnter: Die Anwesenheit bei Versammlungen im engeren | jedoch viel ausgedehnter: Die Anwesenheit bei Versammlungen im engeren |
| Kreis darf nicht mehr als sechzig Tage pro Kalenderjahr betragen, | Kreis darf nicht mehr als sechzig Tage pro Kalenderjahr betragen, |
| wobei sämtliche Zeiträume zusammengezählt werden. Diese ausgedehnte | wobei sämtliche Zeiträume zusammengezählt werden. Diese ausgedehnte |
| Definition ermöglicht es, leicht an solchen Versammlungen | Definition ermöglicht es, leicht an solchen Versammlungen |
| (Verhandlungen, strategische Versammlungen usw.) teilzunehmen. Wenn | (Verhandlungen, strategische Versammlungen usw.) teilzunehmen. Wenn |
| die Anwesenheit in Belgien jedoch mehr als sechzig Tätigkeitstage pro | die Anwesenheit in Belgien jedoch mehr als sechzig Tätigkeitstage pro |
| Kalenderjahr beträgt, ist die Meldepflicht gerechtfertigt und | Kalenderjahr beträgt, ist die Meldepflicht gerechtfertigt und |
| proportional, da es sich hier um eine Tätigkeit handelt, die auf | proportional, da es sich hier um eine Tätigkeit handelt, die auf |
| strukturelle Weise in Belgien ausgeübt wird. Wenn es sich nicht um | strukturelle Weise in Belgien ausgeübt wird. Wenn es sich nicht um |
| einen Auftrag von kurzer Dauer handelt, jedoch aber um einen längeren | einen Auftrag von kurzer Dauer handelt, jedoch aber um einen längeren |
| Zeitraum von mehr als zwanzig aufeinander folgenden Kalendertagen, ist | Zeitraum von mehr als zwanzig aufeinander folgenden Kalendertagen, ist |
| die Meldepflicht gerechtfertigt. Die Reisetage oder Tourismustage, vor | die Meldepflicht gerechtfertigt. Die Reisetage oder Tourismustage, vor |
| oder nach der Versammlung, werden nicht berücksichtigt. | oder nach der Versammlung, werden nicht berücksichtigt. |
| Art. 2 | Art. 2 |
| Artikel 2 Nr. 3 und 4 stellt das Gegenstück zu Artikel 1 Nr. 4 und 5 | Artikel 2 Nr. 3 und 4 stellt das Gegenstück zu Artikel 1 Nr. 4 und 5 |
| des Königlichen Erlasses vom 20. März 2007 dar, jedoch aber für die | des Königlichen Erlasses vom 20. März 2007 dar, jedoch aber für die |
| selbständigen Tätigkeiten. Diese Nummern sind daher auf analoge Weise | selbständigen Tätigkeiten. Diese Nummern sind daher auf analoge Weise |
| abgeändert worden. | abgeändert worden. |
| Art. 3 | Art. 3 |
| Durch Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 20. März 2007 wird die | Durch Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 20. März 2007 wird die |
| Möglichkeit eingeführt, eine vereinfachte Meldung (keine Angabe des | Möglichkeit eingeführt, eine vereinfachte Meldung (keine Angabe des |
| belgischen Kunden, des Tätigkeitsortes und des Stundenplans) zu | belgischen Kunden, des Tätigkeitsortes und des Stundenplans) zu |
| machen, wenn eine Tätigkeit teilweise in Belgien und teilweise in | machen, wenn eine Tätigkeit teilweise in Belgien und teilweise in |
| einem oder mehreren anderen Ländern ausgeübt wird. | einem oder mehreren anderen Ländern ausgeübt wird. |
| Mit der Streichung der Wörter « und die nicht in Belgien wohnhaft sind | Mit der Streichung der Wörter « und die nicht in Belgien wohnhaft sind |
| » wird die Berichtigung eines materiellen Fehlers bezweckt. Dieser | » wird die Berichtigung eines materiellen Fehlers bezweckt. Dieser |
| Satzteil war bei der ursprünglichen Abfassung des Artikels sinnvoll, | Satzteil war bei der ursprünglichen Abfassung des Artikels sinnvoll, |
| ist jedoch bei der heutigen Fassung des Artikels nicht mehr | ist jedoch bei der heutigen Fassung des Artikels nicht mehr |
| angebracht. Die Anwendung der Begrenzung « und die nicht in Belgien | angebracht. Die Anwendung der Begrenzung « und die nicht in Belgien |
| wohnhaft sind » setzt nämlich voraus, dass zum Beispiel eine | wohnhaft sind » setzt nämlich voraus, dass zum Beispiel eine |
| französische Firma, die einen Arbeitnehmer regelmässig in Belgien und | französische Firma, die einen Arbeitnehmer regelmässig in Belgien und |
| in Frankreich beschäftigt, die vereinfachte Meldung machen kann, wenn | in Frankreich beschäftigt, die vereinfachte Meldung machen kann, wenn |
| die Person in Frankreich wohnhaft ist, und sie nicht machen kann, wenn | die Person in Frankreich wohnhaft ist, und sie nicht machen kann, wenn |
| die Person in Belgien wohnhaft ist, was natürlich keinen Sinn ergibt. | die Person in Belgien wohnhaft ist, was natürlich keinen Sinn ergibt. |
| Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| die getreuen und ehrerbietigen Diener | die getreuen und ehrerbietigen Diener |
| Eurer Majestät | Eurer Majestät |
| zu sein. | zu sein. |
| Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
| P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
| Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
| D. DONFUT | D. DONFUT |
| 31. AUGUST 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 31. AUGUST 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 20. März 2007 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 8 des | Erlasses vom 20. März 2007 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 8 des |
| Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 | Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006, insbesondere | Aufgrund des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006, insbesondere |
| der Artikel 138, 139 und 153; | der Artikel 138, 139 und 153; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. März 2007 zur Ausführung von | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. März 2007 zur Ausführung von |
| Titel IV Kapitel 8 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006, | Titel IV Kapitel 8 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006, |
| insbesondere des Artikels 1 Nr. 4 und 5, des Artikels 2 Nr. 3 und 4 | insbesondere des Artikels 1 Nr. 4 und 5, des Artikels 2 Nr. 3 und 4 |
| und des Artikels 5; | und des Artikels 5; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juli 2007; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juli 2007; |
| Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 19. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 19. |
| Juli 2007; | Juli 2007; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 30. Dezember 1992 zur Festlegung sozialer | Aufgrund des Gesetzes vom 30. Dezember 1992 zur Festlegung sozialer |
| und sonstiger Bestimmungen, insbesondere des Artikels 110; | und sonstiger Bestimmungen, insbesondere des Artikels 110; |
| Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der | Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der |
| Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und | Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und |
| Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15; | Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15; |
| Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
| Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
| Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
| In der Erwägung, dass es nicht die Absicht des Gesetzgebers war, durch | In der Erwägung, dass es nicht die Absicht des Gesetzgebers war, durch |
| Schaffung eines negativen Images für Belgien auf europäischer und | Schaffung eines negativen Images für Belgien auf europäischer und |
| internationaler Ebene kontraproduktive Folgen für die belgische | internationaler Ebene kontraproduktive Folgen für die belgische |
| Wirtschaft zu verursachen, im Gegenteil, da mit der obligatorischen | Wirtschaft zu verursachen, im Gegenteil, da mit der obligatorischen |
| unmittelbaren Meldung die Vereinfachung der Verfahren in Bezug auf die | unmittelbaren Meldung die Vereinfachung der Verfahren in Bezug auf die |
| Ausstellung der Arbeitserlaubnis und anderer gleichartiger | Ausstellung der Arbeitserlaubnis und anderer gleichartiger |
| Formalitäten, wie die Berufskarten, bezweckt wird; | Formalitäten, wie die Berufskarten, bezweckt wird; |
| dass der Königliche Ausführungserlass demzufolge auch dringend | dass der Königliche Ausführungserlass demzufolge auch dringend |
| abgeändert werden muss; | abgeändert werden muss; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, Unseres Ministers | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, Unseres Ministers |
| des Mittelstands und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten, | des Mittelstands und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. März 2007 zur | Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. März 2007 zur |
| Ausführung von Titel IV Kapitel 8 des Programmgesetzes (I) vom 27. | Ausführung von Titel IV Kapitel 8 des Programmgesetzes (I) vom 27. |
| Dezember 2006 wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2006 wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Nr. 4 werden die Wörter « sofern ihr für diese Kongresse | 1. In Nr. 4 werden die Wörter « sofern ihr für diese Kongresse |
| notwendiger Aufenthalt fünf Tage pro Kalendermonat nicht | notwendiger Aufenthalt fünf Tage pro Kalendermonat nicht |
| überschreitet, » gestrichen. | überschreitet, » gestrichen. |
| 2. In Nr. 5 werden die Wörter « sofern ihr für diese Tätigkeiten | 2. In Nr. 5 werden die Wörter « sofern ihr für diese Tätigkeiten |
| notwendiger Aufenthalt fünf Tage pro Kalendermonat nicht | notwendiger Aufenthalt fünf Tage pro Kalendermonat nicht |
| überschreitet, » durch die Wörter « sofern ihre Anwesenheit bei diesen | überschreitet, » durch die Wörter « sofern ihre Anwesenheit bei diesen |
| Versammlungen sechzig Tage pro Kalenderjahr nicht überschreitet, mit | Versammlungen sechzig Tage pro Kalenderjahr nicht überschreitet, mit |
| höchstens zwanzig aufeinander folgenden Kalendertagen pro Versammlung | höchstens zwanzig aufeinander folgenden Kalendertagen pro Versammlung |
| » ersetzt. | » ersetzt. |
| Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Nr. 3 werden die Wörter « sofern die Dauer des für diese | 1. In Nr. 3 werden die Wörter « sofern die Dauer des für diese |
| Konferenzen notwendigen Aufenthalts fünf Tage pro Kalendermonat nicht | Konferenzen notwendigen Aufenthalts fünf Tage pro Kalendermonat nicht |
| überschreitet, » gestrichen. | überschreitet, » gestrichen. |
| 2. In Nr. 4 werden die Wörter « sofern die Dauer des für diese | 2. In Nr. 4 werden die Wörter « sofern die Dauer des für diese |
| Versammlungen notwendigen Aufenthalts fünf Tage pro Kalendermonat | Versammlungen notwendigen Aufenthalts fünf Tage pro Kalendermonat |
| nicht überschreitet, » durch die Wörter « sofern ihre Anwesenheit bei | nicht überschreitet, » durch die Wörter « sofern ihre Anwesenheit bei |
| diesen Versammlungen sechzig Tage pro Kalenderjahr nicht | diesen Versammlungen sechzig Tage pro Kalenderjahr nicht |
| überschreitet, mit höchstens zwanzig aufeinander folgenden | überschreitet, mit höchstens zwanzig aufeinander folgenden |
| Kalendertagen pro Versammlung » ersetzt. | Kalendertagen pro Versammlung » ersetzt. |
| Art. 3 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Wörter « und die | Art. 3 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Wörter « und die |
| nicht in Belgien wohnhaft sind » gestrichen. | nicht in Belgien wohnhaft sind » gestrichen. |
| Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 2007. | Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 2007. |
| Art. 5 - Unser Minister der Beschäftigung, Unser Minister des | Art. 5 - Unser Minister der Beschäftigung, Unser Minister des |
| Mittelstands und Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, | Mittelstands und Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, |
| jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
| beauftragt. | beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 31. August 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 31. August 2007 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
| P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
| Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
| D. DONFUT | D. DONFUT |