Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 31/08/1999
← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 21 décembre 1998 relative à la sécurité lors des matches de football "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 21 décembre 1998 relative à la sécurité lors des matches de football Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 21 december 1998 betreffende de veiligheid bij voetbalwedstrijden
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
31 AOUT 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 31 AUGUSTUS 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
langue allemande de la loi du 21 décembre 1998 relative à la sécurité officiële Duitse vertaling van de wet van 21 december 1998 betreffende
lors des matches de football de veiligheid bij voetbalwedstrijden
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 21
21 décembre 1998 relative à la sécurité lors des matches de football, december 1998 betreffende de veiligheid bij voetbalwedstrijden,
établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 21 décembre 1998 relative vertaling van de wet van 21 december 1998 betreffende de veiligheid
à la sécurité lors des matches de football. bij voetbalwedstrijden.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 31 août 1999. Gegeven te Brussel, 31 augustus 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
21. DEZEMBER 1998 - Gesetz über die Sicherheit bei Fussballspielen 21. DEZEMBER 1998 - Gesetz über die Sicherheit bei Fussballspielen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL I - Begriffsbestimmungen TITEL I - Begriffsbestimmungen
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. Fussballspiel: Spielart beim Fussball, die von zwei aus elf 1. Fussballspiel: Spielart beim Fussball, die von zwei aus elf
Spielern bestehenden Mannschaften auf Rasen oder Kunststoffbelag Spielern bestehenden Mannschaften auf Rasen oder Kunststoffbelag
gespielt wird, ausgenommen Spiele für eine Damen-Kategorie oder eine gespielt wird, ausgenommen Spiele für eine Damen-Kategorie oder eine
bestimmte Altersklasse, bestimmte Altersklasse,
2. nationalem Fussballspiel: in Nr. 1 definiertes Fussballspiel, an 2. nationalem Fussballspiel: in Nr. 1 definiertes Fussballspiel, an
dem mindestens ein Klub einer der zwei höchsten Nationalklassen dem mindestens ein Klub einer der zwei höchsten Nationalklassen
teilnimmt, teilnimmt,
3. internationalem Fussballspiel: in Nr. 1 definiertes Fussballspiel, 3. internationalem Fussballspiel: in Nr. 1 definiertes Fussballspiel,
an dem mindestens eine nichtbelgische Mannschaft, die an einer an dem mindestens eine nichtbelgische Mannschaft, die an einer
ausländischen Meisterschaft teilnimmt oder Vertreter einer fremden ausländischen Meisterschaft teilnimmt oder Vertreter einer fremden
Nation ist, teilnimmt, Nation ist, teilnimmt,
4. Veranstalter: natürliche oder juristische Person, die aus eigener 4. Veranstalter: natürliche oder juristische Person, die aus eigener
Initiative oder auf Initiative eines Dritten ein nationales Initiative oder auf Initiative eines Dritten ein nationales
Fussballspiel oder ein internationales Fussballspiel ganz oder Fussballspiel oder ein internationales Fussballspiel ganz oder
teilweise organisiert oder organisieren lässt, teilweise organisiert oder organisieren lässt,
5. Ordner: natürliche Person, die vom Veranstalter aufgrund von 5. Ordner: natürliche Person, die vom Veranstalter aufgrund von
Artikel 7 zum Empfang und zur Betreuung der Zuschauer bei einem Artikel 7 zum Empfang und zur Betreuung der Zuschauer bei einem
nationalen Fussballspiel oder einem internationalen Fussballspiel nationalen Fussballspiel oder einem internationalen Fussballspiel
angeworben wird, damit der reibungslose Ablauf der Begegnung im angeworben wird, damit der reibungslose Ablauf der Begegnung im
Hinblick auf die Sicherheit der Zuschauer gewährleistet wird, Hinblick auf die Sicherheit der Zuschauer gewährleistet wird,
6. Spielfeld: abgegrenzte Fläche, auf der sich die Teilnehmer während 6. Spielfeld: abgegrenzte Fläche, auf der sich die Teilnehmer während
des Fussballspiels bewegen, des Fussballspiels bewegen,
7. Stadion: jeden Ort, an dem ein Fussballspiel stattfindet, sofern 7. Stadion: jeden Ort, an dem ein Fussballspiel stattfindet, sofern
mindestens eine Tribüne an das Spielfeld grenzt; dieser Ort muss durch mindestens eine Tribüne an das Spielfeld grenzt; dieser Ort muss durch
eine Umfriedung, die seinen Umkreis definiert, abgegrenzt sein, eine Umfriedung, die seinen Umkreis definiert, abgegrenzt sein,
8. Tribüne: an das Spielfeld grenzenden Raum mit Steh- und Sitzplätzen 8. Tribüne: an das Spielfeld grenzenden Raum mit Steh- und Sitzplätzen
zur Aufnahme von Zuschauern, der ansteigende Ränge oder ein oder zur Aufnahme von Zuschauern, der ansteigende Ränge oder ein oder
mehrere unbewegliche Elemente enthält. mehrere unbewegliche Elemente enthält.
TITEL II - Verpflichtungen des Veranstalters und des koordinierenden TITEL II - Verpflichtungen des Veranstalters und des koordinierenden
Sportverbands Sportverbands
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 - Unbeschadet der durch oder aufgrund des Gesetzes festgelegten Art. 3 - Unbeschadet der durch oder aufgrund des Gesetzes festgelegten
Massnahmen, die der Veranstalter eines Fussballspiels vorsehen muss, Massnahmen, die der Veranstalter eines Fussballspiels vorsehen muss,
und unbeschadet der von den zuständigen Behörden ergriffenen und unbeschadet der von den zuständigen Behörden ergriffenen
Massnahmen ist der Veranstalter eines Fussballspiels verpflichtet, Massnahmen ist der Veranstalter eines Fussballspiels verpflichtet,
alle notwendigen Vorsorgemassnahmen zu ergreifen, um Schaden von alle notwendigen Vorsorgemassnahmen zu ergreifen, um Schaden von
Personen und Gütern abzuwenden, wozu auch alle praktischen Massnahmen Personen und Gütern abzuwenden, wozu auch alle praktischen Massnahmen
zur Vorbeugung von Fehlverhalten unter Zuschauern gehören. zur Vorbeugung von Fehlverhalten unter Zuschauern gehören.
Zur Bestimmung der Tragweite dieser Verpflichtung wird unter anderem Zur Bestimmung der Tragweite dieser Verpflichtung wird unter anderem
den zwischen einerseits dem Veranstalter und andererseits den den zwischen einerseits dem Veranstalter und andererseits den
Rettungsdiensten und den Verwaltungs- und Polizeibehörden oder Rettungsdiensten und den Verwaltungs- und Polizeibehörden oder
-diensten geschlossenen Vereinbarungen Rechnung getragen. -diensten geschlossenen Vereinbarungen Rechnung getragen.
Art. 4 - Der Veranstalter eines Fussballspiels benutzt nur Stadien Art. 4 - Der Veranstalter eines Fussballspiels benutzt nur Stadien
oder Teile von Stadien, die den vom König festgelegten oder Teile von Stadien, die den vom König festgelegten
Sicherheitsnormen entsprechen. Sicherheitsnormen entsprechen.
KAPITEL II - Besondere Verpflichtungen der Veranstalter KAPITEL II - Besondere Verpflichtungen der Veranstalter
Art. 5 - Die Veranstalter eines nationalen Fussballspiels und die Art. 5 - Die Veranstalter eines nationalen Fussballspiels und die
Veranstalter eines internationalen Fussballspiels sind verpflichtet, Veranstalter eines internationalen Fussballspiels sind verpflichtet,
im Laufe des Monats Juni jeden Jahres mit den Rettungsdiensten und den im Laufe des Monats Juni jeden Jahres mit den Rettungsdiensten und den
Verwaltungs- und Polizeibehörden oder -diensten eine Vereinbarung über Verwaltungs- und Polizeibehörden oder -diensten eine Vereinbarung über
ihre Verpflichtungen zu schliessen. ihre Verpflichtungen zu schliessen.
Art. 6 - Für die Koordinierung und Leitung der Sicherheitspolitik Art. 6 - Für die Koordinierung und Leitung der Sicherheitspolitik
bestimmen die Veranstalter eines nationalen Fussballspiels oder eines bestimmen die Veranstalter eines nationalen Fussballspiels oder eines
internationalen Fussballspiels einen ordnungsgemäss bevollmächtigten internationalen Fussballspiels einen ordnungsgemäss bevollmächtigten
Sicherheitsbeauftragten. Sicherheitsbeauftragten.
Art. 7 - Die Veranstalter eines nationalen Fussballspiels oder eines Art. 7 - Die Veranstalter eines nationalen Fussballspiels oder eines
internationalen Fussballspiels werben Ordner beiderlei Geschlechts an. internationalen Fussballspiels werben Ordner beiderlei Geschlechts an.
Art. 8 - Der König bestimmt die Mindestanzahl Ordner und ihre Art. 8 - Der König bestimmt die Mindestanzahl Ordner und ihre
hierarchische Struktur, die Befugnisse und Aufgaben der hierarchische Struktur, die Befugnisse und Aufgaben der
Sicherheitsbeauftragten sowie die Mindestbedingungen bezüglich Sicherheitsbeauftragten sowie die Mindestbedingungen bezüglich
Anwerbung, Ausbildung und Fähigkeiten, denen Ordner und Anwerbung, Ausbildung und Fähigkeiten, denen Ordner und
Sicherheitsbeauftragte genügen müssen. Sicherheitsbeauftragte genügen müssen.
Art. 9 - Veranstalter, die mehrere nationale Fussballspiele auf Art. 9 - Veranstalter, die mehrere nationale Fussballspiele auf
demselben Spielfeld organisieren, richten einen lokalen Beirat für die demselben Spielfeld organisieren, richten einen lokalen Beirat für die
Sicherheit bei Fussballspielen ein. Sicherheit bei Fussballspielen ein.
Der König legt die Aufgaben, die Zusammensetzung und die übrigen Der König legt die Aufgaben, die Zusammensetzung und die übrigen
Regeln für die Arbeitsweise dieses lokalen Beirats fest. Regeln für die Arbeitsweise dieses lokalen Beirats fest.
Art. 10 - Die Veranstalter eines nationalen Fussballspiels oder eines Art. 10 - Die Veranstalter eines nationalen Fussballspiels oder eines
internationalen Fussballspiels treffen mindestens folgende Massnahmen: internationalen Fussballspiels treffen mindestens folgende Massnahmen:
1. Aufstellen einer Hausordnung, die den Zuschauern deutlich und 1. Aufstellen einer Hausordnung, die den Zuschauern deutlich und
permanent zur Kenntnis gebracht wird, permanent zur Kenntnis gebracht wird,
2. Einführung in die Hausordnung einer Regelung in puncto 2. Einführung in die Hausordnung einer Regelung in puncto
zivilrechtlicher Ausschliessung und einer Regelung in puncto Abgabe zivilrechtlicher Ausschliessung und einer Regelung in puncto Abgabe
von Gegenständen, von Gegenständen,
3. Kontrolle der Einhaltung der Hausordnung, 3. Kontrolle der Einhaltung der Hausordnung,
4. Ergreifen von Massnahmen in puncto aktiver und passiver Sicherheit 4. Ergreifen von Massnahmen in puncto aktiver und passiver Sicherheit
zur Gewährleistung der Sicherheit des Publikums und der Polizei- und zur Gewährleistung der Sicherheit des Publikums und der Polizei- und
Rettungsdienste durch Lenkung des Zuschauerstroms, Trennung Rettungsdienste durch Lenkung des Zuschauerstroms, Trennung
rivalisierender Zuschauer und konkrete Umsetzung der Hausordnung, rivalisierender Zuschauer und konkrete Umsetzung der Hausordnung,
5. Gewährleistung des Kartenmanagements, wozu auf jeden Fall folgendes 5. Gewährleistung des Kartenmanagements, wozu auf jeden Fall folgendes
gehört: Anfertigung von Eintrittskarten, ihr Vertrieb, Kontrolle der gehört: Anfertigung von Eintrittskarten, ihr Vertrieb, Kontrolle der
Zugänge und Kontrolle der Gültigkeit und des ordnungsgemässen Besitzes Zugänge und Kontrolle der Gültigkeit und des ordnungsgemässen Besitzes
der Eintrittskarten. Der König kann hierzu die Modalitäten des der Eintrittskarten. Der König kann hierzu die Modalitäten des
Kartenmanagements durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Kartenmanagements durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
festlegen, festlegen,
6. Installierung von Überwachungskameras in den vom König bestimmten 6. Installierung von Überwachungskameras in den vom König bestimmten
Fällen und nach den von Ihm bestimmten Modalitäten nach Stellungnahme Fällen und nach den von Ihm bestimmten Modalitäten nach Stellungnahme
des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens. des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens.
Der König kann im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit der Der König kann im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit der
Zuschauer und den friedlichen Ablauf des Spiels konkrete Zuschauer und den friedlichen Ablauf des Spiels konkrete
Zusatzbestimmungen festlegen, die binnen zwölf Monaten nach Zusatzbestimmungen festlegen, die binnen zwölf Monaten nach
Inkrafttreten des Erlasses zur Einführung dieser Bestimmungen per Inkrafttreten des Erlasses zur Einführung dieser Bestimmungen per
Gesetz bestätigt werden müssen. Gesetz bestätigt werden müssen.
KAPITEL III - Besondere Verpflichtungen des koordinierenden KAPITEL III - Besondere Verpflichtungen des koordinierenden
Sportverbands Sportverbands
Art. 11 - Zusätzlich zu den erforderlichen Massnahmen, die der Art. 11 - Zusätzlich zu den erforderlichen Massnahmen, die der
koordinierende Sportverband treffen muss, wenn er selbst als koordinierende Sportverband treffen muss, wenn er selbst als
Veranstalter eines nationalen Fussballspiels oder eines Veranstalter eines nationalen Fussballspiels oder eines
internationalen Fussballspiels auftritt, ist der koordinierende internationalen Fussballspiels auftritt, ist der koordinierende
Sportverband hinsichtlich der in Titel II Kapitel II festgelegten Sportverband hinsichtlich der in Titel II Kapitel II festgelegten
Massnahmen verpflichtet, folgende Massnahmen zu ergreifen: Massnahmen verpflichtet, folgende Massnahmen zu ergreifen:
1. auf jeden Fall eine permanente Koordinierung der besonderen 1. auf jeden Fall eine permanente Koordinierung der besonderen
Verpflichtungen der Veranstalter gemäss Titel II Kapitel II zu Verpflichtungen der Veranstalter gemäss Titel II Kapitel II zu
gewährleisten, gewährleisten,
2. den Veranstaltern bei Bedarf die Mittel zur Verfügung zu stellen, 2. den Veranstaltern bei Bedarf die Mittel zur Verfügung zu stellen,
die es ihnen ermöglichen, ihren besonderen Verpflichtungen die es ihnen ermöglichen, ihren besonderen Verpflichtungen
nachzukommen, nachzukommen,
3. sofern die in den Nummern 1 oder 2 erwähnten Massnahmen nicht 3. sofern die in den Nummern 1 oder 2 erwähnten Massnahmen nicht
genügen sollten, auf unmittelbare und aktive Weise selbst an ihrer genügen sollten, auf unmittelbare und aktive Weise selbst an ihrer
Durchführung mitzuwirken, so dass die besonderen Verpflichtungen auf Durchführung mitzuwirken, so dass die besonderen Verpflichtungen auf
koordinierte Weise erfüllt werden. koordinierte Weise erfüllt werden.
KAPITEL IV - Aufgaben und Befugnisse der Ordner KAPITEL IV - Aufgaben und Befugnisse der Ordner
Art. 12 - Ordner erfüllen ihre Aufgaben und üben ihre Befugnisse im Art. 12 - Ordner erfüllen ihre Aufgaben und üben ihre Befugnisse im
Stadion aus. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man Stadion aus. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man
unter Stadion den Ort, der nur gegen Vorlage einer Eintrittskarte unter Stadion den Ort, der nur gegen Vorlage einer Eintrittskarte
zugänglich ist. zugänglich ist.
Abschnitt 1 - Befugnisse Abschnitt 1 - Befugnisse
Art. 13 - Bei der Suche nach Gegenständen, deren Mitnahme ins Stadion Art. 13 - Bei der Suche nach Gegenständen, deren Mitnahme ins Stadion
den Spielablauf beeinträchtigen, die Sicherheit der Zuschauer den Spielablauf beeinträchtigen, die Sicherheit der Zuschauer
gefährden oder die öffentliche Ordnung stören könnte, können Ordner gefährden oder die öffentliche Ordnung stören könnte, können Ordner
Zuschauer desselben Geschlechts wie sie selbst auffordern, sich Zuschauer desselben Geschlechts wie sie selbst auffordern, sich
freiwillig einer oberflächlichen Kontrolle von Kleidung und Gepäck zu freiwillig einer oberflächlichen Kontrolle von Kleidung und Gepäck zu
unterziehen. unterziehen.
Die Ordner können die Abgabe solcher Gegenstände verlangen. Die Ordner können die Abgabe solcher Gegenstände verlangen.
Jedem, der sich dieser Kontrolle oder der Abgabe von Gegenständen Jedem, der sich dieser Kontrolle oder der Abgabe von Gegenständen
widersetzt oder bei dem der Besitz einer Waffe oder eines gefährlichen widersetzt oder bei dem der Besitz einer Waffe oder eines gefährlichen
Gegenstands festgestellt worden ist, verweigern die Ordner den Zutritt Gegenstands festgestellt worden ist, verweigern die Ordner den Zutritt
zum Stadion. zum Stadion.
Abschnitt 2 - Aufgaben Abschnitt 2 - Aufgaben
Art. 14 - Bei Bedarf werden Schiedsrichter, Linienrichter und Spieler Art. 14 - Bei Bedarf werden Schiedsrichter, Linienrichter und Spieler
von den Ordnern vom Umkleideraum zum Spielfeld begleitet. von den Ordnern vom Umkleideraum zum Spielfeld begleitet.
Art. 15 - Die Ordner beteiligen sich an der Kontrolle der Einhaltung Art. 15 - Die Ordner beteiligen sich an der Kontrolle der Einhaltung
der Hausordnung. der Hausordnung.
Sie inspizieren die Anlagen vor und nach dem Spiel; sie melden dem Sie inspizieren die Anlagen vor und nach dem Spiel; sie melden dem
Sicherheitsbeauftragten sofort jegliche Mängel an den vorgesehenen Sicherheitsbeauftragten sofort jegliche Mängel an den vorgesehenen
Sicherheitsmassnahmen, damit unverzüglich Abhilfe geschaffen werden Sicherheitsmassnahmen, damit unverzüglich Abhilfe geschaffen werden
kann. kann.
Die Ordner sorgen dafür, dass über die Zugangs- und Räumungswege ein Die Ordner sorgen dafür, dass über die Zugangs- und Räumungswege ein
zügiger Durchgang zu den Ausgängen und Parkplätzen möglich ist. zügiger Durchgang zu den Ausgängen und Parkplätzen möglich ist.
Die Ordner gewährleisten den Empfang der Zuschauer und deren Die Ordner gewährleisten den Empfang der Zuschauer und deren
Begleitung zu ihren Plätzen; sie sorgen dafür, dass das Publikum nicht Begleitung zu ihren Plätzen; sie sorgen dafür, dass das Publikum nicht
in Bereiche vordringt, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind. in Bereiche vordringt, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind.
Art. 16 - Die Ordner erteilen dem Publikum alle nützlichen Auskünfte Art. 16 - Die Ordner erteilen dem Publikum alle nützlichen Auskünfte
über die Veranstaltung, die Infrastruktur und die Rettungsdienste. über die Veranstaltung, die Infrastruktur und die Rettungsdienste.
Sie teilen den Polizei- und Rettungsdiensten jegliche Information über Sie teilen den Polizei- und Rettungsdiensten jegliche Information über
Zuschauer mit, die die Ordnung stören könnten. Zuschauer mit, die die Ordnung stören könnten.
Art. 17 - In Erwartung des Eingreifens der Rettungs- und Art. 17 - In Erwartung des Eingreifens der Rettungs- und
Sicherheitsdienste ergreifen die Ordner alle geeigneten Massnahmen. Sicherheitsdienste ergreifen die Ordner alle geeigneten Massnahmen.
In allen Situationen, die die öffentliche Ordnung gefährden können, In allen Situationen, die die öffentliche Ordnung gefährden können,
greifen sie vorbeugend ein. greifen sie vorbeugend ein.
KAPITEL V - Sanktionen KAPITEL V - Sanktionen
Art. 18 - Gemäss dem in Titel IV des vorliegenden Gesetzes Art. 18 - Gemäss dem in Titel IV des vorliegenden Gesetzes
vorgesehenen Verfahren kann der Veranstalter eines nationalen vorgesehenen Verfahren kann der Veranstalter eines nationalen
Fussballspiels oder eines internationalen Fussballspiels, der die Fussballspiels oder eines internationalen Fussballspiels, der die
durch oder aufgrund der Artikel 3, 4, 5 oder 10 auferlegten durch oder aufgrund der Artikel 3, 4, 5 oder 10 auferlegten
Verpflichtungen, sofern diese Artikel auf ihn anwendbar sind, nicht Verpflichtungen, sofern diese Artikel auf ihn anwendbar sind, nicht
einhält, mit einer administrativen Geldstrafe von zwanzigtausend einhält, mit einer administrativen Geldstrafe von zwanzigtausend
Franken bis zehn Millionen Franken bestraft werden. Franken bis zehn Millionen Franken bestraft werden.
Gemäss dem in Titel IV des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Gemäss dem in Titel IV des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen
Verfahren kann der Veranstalter eines nationalen Fussballspiels oder Verfahren kann der Veranstalter eines nationalen Fussballspiels oder
eines internationalen Fussballspiels oder der koordinierende eines internationalen Fussballspiels oder der koordinierende
Sportverband, der die übrigen durch oder aufgrund von Titel II Sportverband, der die übrigen durch oder aufgrund von Titel II
auferlegten Verpflichtungen nicht einhält, mit einer administrativen auferlegten Verpflichtungen nicht einhält, mit einer administrativen
Geldstrafe von zwanzigtausend Franken bis fünf Millionen Franken Geldstrafe von zwanzigtausend Franken bis fünf Millionen Franken
bestraft werden. bestraft werden.
TITEL III - Taten, die den Ablauf eines nationalen Fussballspiels oder TITEL III - Taten, die den Ablauf eines nationalen Fussballspiels oder
eines internationalen Fussballspiels stören können eines internationalen Fussballspiels stören können
Art. 19 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf Taten, die verübt Art. 19 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf Taten, die verübt
werden binnen dem gesamten Zeitraum, während dessen das Stadion, in werden binnen dem gesamten Zeitraum, während dessen das Stadion, in
dem ein nationales Fussballspiel oder ein internationales dem ein nationales Fussballspiel oder ein internationales
Fussballspiel stattfindet, für Zuschauer zugänglich ist. Fussballspiel stattfindet, für Zuschauer zugänglich ist.
Art. 20 - Wer ohne legitimen Grund einen oder mehrere Gegenstände in Art. 20 - Wer ohne legitimen Grund einen oder mehrere Gegenstände in
Richtung Spielfeld oder in Richtung der das Spielfeld umgebenden Zone Richtung Spielfeld oder in Richtung der das Spielfeld umgebenden Zone
einschliesslich der Tribünen beziehungsweise von dort aus wirft oder einschliesslich der Tribünen beziehungsweise von dort aus wirft oder
schleudert, kann mit einer oder mehreren der in Artikel 24 schleudert, kann mit einer oder mehreren der in Artikel 24
vorgesehenen Sanktionen bestraft werden. vorgesehenen Sanktionen bestraft werden.
Art. 21 - Wer das Stadion unrechtmässig betritt, kann mit einer oder Art. 21 - Wer das Stadion unrechtmässig betritt, kann mit einer oder
mehreren der in Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen bestraft werden. mehreren der in Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen bestraft werden.
Als unrechtmässiges Betreten gilt: Als unrechtmässiges Betreten gilt:
1. Betreten des Stadions in Übertretung eines administrativen oder 1. Betreten des Stadions in Übertretung eines administrativen oder
gerichtlichen Stadionverbots, gerichtlichen Stadionverbots,
2. Betreten des Stadions, obwohl der Zutritt in Anwendung von Artikel 2. Betreten des Stadions, obwohl der Zutritt in Anwendung von Artikel
13 Absatz 3 verweigert worden ist. 13 Absatz 3 verweigert worden ist.
Art. 22 - Vorbehaltlich einer gesetzlichen Vorschrift, eines Art. 22 - Vorbehaltlich einer gesetzlichen Vorschrift, eines
behördlichen Befehls oder einer anderen ausdrücklichen, vorherigen behördlichen Befehls oder einer anderen ausdrücklichen, vorherigen
Erlaubnis oder eines legitimen Grundes als Nachweis der Zulässigkeit Erlaubnis oder eines legitimen Grundes als Nachweis der Zulässigkeit
kann jeder, der bestimmte Bereiche des Stadions betritt, ohne im kann jeder, der bestimmte Bereiche des Stadions betritt, ohne im
Besitz einer für diesen Bereich gültigen Eintrittskarte zu sein, oder Besitz einer für diesen Bereich gültigen Eintrittskarte zu sein, oder
sich an einem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Ort aufhält, mit sich an einem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Ort aufhält, mit
einer oder mehreren der in Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen bestraft einer oder mehreren der in Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen bestraft
werden. werden.
Als der Öffentlichkeit nicht zugängliche Orte gelten: Als der Öffentlichkeit nicht zugängliche Orte gelten:
1. das Spielfeld und die angrenzenden Bereiche, die vom Publikum 1. das Spielfeld und die angrenzenden Bereiche, die vom Publikum
getrennt sind, getrennt sind,
2. Mauern, Zäune oder andere zur Abtrennung der Zuschauer bestimmte 2. Mauern, Zäune oder andere zur Abtrennung der Zuschauer bestimmte
Mittel, Mittel,
3. Bereiche, die vom König als der Öffentlichkeit nicht zugängliche 3. Bereiche, die vom König als der Öffentlichkeit nicht zugängliche
Bereiche definiert worden sind. Bereiche definiert worden sind.
Art. 23 - Wer den Ablauf eines nationalen Fussballspiels oder eines Art. 23 - Wer den Ablauf eines nationalen Fussballspiels oder eines
internationalen Fussballspiels alleine oder in einer Gruppe durch sein internationalen Fussballspiels alleine oder in einer Gruppe durch sein
Verhalten stört, und zwar durch Anstiftung zur Körperverletzung, zu Verhalten stört, und zwar durch Anstiftung zur Körperverletzung, zu
Hass oder Wut gegenüber einer oder mehreren im Stadion befindlichen Hass oder Wut gegenüber einer oder mehreren im Stadion befindlichen
Personen, kann mit einer oder mehreren der in Artikel 24 vorgesehenen Personen, kann mit einer oder mehreren der in Artikel 24 vorgesehenen
Sanktionen bestraft werden. Sanktionen bestraft werden.
Art. 24 - Gemäss dem in Titel IV vorgesehenen Verfahren kann im Fall Art. 24 - Gemäss dem in Titel IV vorgesehenen Verfahren kann im Fall
eines Verstosses gegen die Artikel 20, 21, 22 oder 23 eine eines Verstosses gegen die Artikel 20, 21, 22 oder 23 eine
administrative Geldstrafe von zehntausend Franken bis administrative Geldstrafe von zehntausend Franken bis
zweihunderttausend Franken und ein administratives Stadionverbot für zweihunderttausend Franken und ein administratives Stadionverbot für
eine Dauer von drei Monaten bis fünf Jahren oder eine dieser beiden eine Dauer von drei Monaten bis fünf Jahren oder eine dieser beiden
Sanktionen verhängt werden. Sanktionen verhängt werden.
TITEL IV - Verfahren für eine Verwaltungsklage TITEL IV - Verfahren für eine Verwaltungsklage
KAPITEL I - Feststellung der Taten KAPITEL I - Feststellung der Taten
Art. 25 - Taten, die gemäss den Artikeln 18 und 24 geahndet werden, Art. 25 - Taten, die gemäss den Artikeln 18 und 24 geahndet werden,
werden von einem Polizeibeamten protokollarisch festgestellt. Taten, werden von einem Polizeibeamten protokollarisch festgestellt. Taten,
die gemäss Artikel 18 geahndet werden, können auch von einem vom König die gemäss Artikel 18 geahndet werden, können auch von einem vom König
bestimmten Beamten protokollarisch festgestellt werden. bestimmten Beamten protokollarisch festgestellt werden.
Das Original dieses Protokolls wird dem in Artikel 26 Absatz 1 Das Original dieses Protokolls wird dem in Artikel 26 Absatz 1
erwähnten Beamten zugeschickt. erwähnten Beamten zugeschickt.
Für die in den Artikeln 20, 21, 22 und 23 erwähnten Taten wird Für die in den Artikeln 20, 21, 22 und 23 erwähnten Taten wird
gleichzeitig dem Prokurator des Königs eine Kopie des Protokolls gleichzeitig dem Prokurator des Königs eine Kopie des Protokolls
zugeschickt. zugeschickt.
KAPITEL II - Verhängung von Sanktionen KAPITEL II - Verhängung von Sanktionen
Art. 26 - Die Verwaltungssanktion wird von dem vom König bestimmten Art. 26 - Die Verwaltungssanktion wird von dem vom König bestimmten
Beamten verhängt, ausgenommen von dem Beamten, der in Anwendung von Beamten verhängt, ausgenommen von dem Beamten, der in Anwendung von
Artikel 25 das Protokoll erstellt hat. Artikel 25 das Protokoll erstellt hat.
Beschliesst der Beamte, dass ein Verwaltungsverfahren eingeleitet Beschliesst der Beamte, dass ein Verwaltungsverfahren eingeleitet
werden sollte, teilt er dem Zuwiderhandelnden per Einschreibebrief werden sollte, teilt er dem Zuwiderhandelnden per Einschreibebrief
folgendes mit: folgendes mit:
1. die Taten, wegen deren das Verfahren eingeleitet wird, 1. die Taten, wegen deren das Verfahren eingeleitet wird,
2. dass der Zuwiderhandelnde die Möglichkeit hat, seine 2. dass der Zuwiderhandelnde die Möglichkeit hat, seine
Verteidigungsmittel binnen einer Frist von dreissig Tagen ab dem Tag Verteidigungsmittel binnen einer Frist von dreissig Tagen ab dem Tag
der Notifizierung des Einschreibebriefs schriftlich per der Notifizierung des Einschreibebriefs schriftlich per
Einschreibebrief darzulegen, und dass er das Recht hat, bei dieser Einschreibebrief darzulegen, und dass er das Recht hat, bei dieser
Gelegenheit den in Absatz 1 erwähnten Beamten zu bitten, sich mündlich Gelegenheit den in Absatz 1 erwähnten Beamten zu bitten, sich mündlich
verteidigen zu dürfen, verteidigen zu dürfen,
3. dass der Zuwiderhandelnde das Recht auf einen Rechtsbeistand hat, 3. dass der Zuwiderhandelnde das Recht auf einen Rechtsbeistand hat,
4. dass der Zuwiderhandelnde das Recht auf Akteneinsicht hat, 4. dass der Zuwiderhandelnde das Recht auf Akteneinsicht hat,
5. eine in Anlage beigefügte Kopie des in Artikel 25 Absatz 1 5. eine in Anlage beigefügte Kopie des in Artikel 25 Absatz 1
erwähnten Protokolls. erwähnten Protokolls.
Der in Absatz 1 erwähnte Beamte bestimmt gegebenenfalls den Tag, an Der in Absatz 1 erwähnte Beamte bestimmt gegebenenfalls den Tag, an
dem der Betroffene entsprechend seinem aufgrund von Absatz 2 Nr. 2 dem der Betroffene entsprechend seinem aufgrund von Absatz 2 Nr. 2
gestellten Antrag aufgefordert ist, sich mündlich zu verteidigen. gestellten Antrag aufgefordert ist, sich mündlich zu verteidigen.
Art. 27 - Nach Ablauf der in Artikel 26 Absatz 2 Nr. 2 vorgesehenen Art. 27 - Nach Ablauf der in Artikel 26 Absatz 2 Nr. 2 vorgesehenen
Frist oder gegebenenfalls nach schriftlicher oder mündlicher Frist oder gegebenenfalls nach schriftlicher oder mündlicher
Verteidigung der Sache durch den Zuwiderhandelnden oder seinen Verteidigung der Sache durch den Zuwiderhandelnden oder seinen
Rechtsbeistand kann der in Artikel 26 Absatz 1 erwähnte Beamte eine Rechtsbeistand kann der in Artikel 26 Absatz 1 erwähnte Beamte eine
Sanktion gegen den Zuwiderhandelnden auf der Grundlage der Artikel 18 Sanktion gegen den Zuwiderhandelnden auf der Grundlage der Artikel 18
oder 24 verhängen. oder 24 verhängen.
Art. 28 - Der Beschluss zur Verhängung einer Verwaltungssanktion ist Art. 28 - Der Beschluss zur Verhängung einer Verwaltungssanktion ist
nach Ablauf eines Monats ab dem Tag der in Artikel 30 erwähnten nach Ablauf eines Monats ab dem Tag der in Artikel 30 erwähnten
Notifizierung vollstreckbar. Notifizierung vollstreckbar.
Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
Art. 29 - Der Beschluss zur Verhängung einer Verwaltungssanktion wird Art. 29 - Der Beschluss zur Verhängung einer Verwaltungssanktion wird
mit Gründen versehen. Darin werden ebenfalls die Höhe der mit Gründen versehen. Darin werden ebenfalls die Höhe der
administrativen Geldstrafe und die Dauer des administrativen administrativen Geldstrafe und die Dauer des administrativen
Stadionverbots oder nur eine dieser beiden Sanktionen und die Stadionverbots oder nur eine dieser beiden Sanktionen und die
Bestimmungen von Artikel 31 angegeben. Bestimmungen von Artikel 31 angegeben.
Die Verwaltungssanktion steht im Verhältnis zur Schwere der Taten, die Die Verwaltungssanktion steht im Verhältnis zur Schwere der Taten, die
ihr zugrunde liegen, und zu eventueller Rückfälligkeit. ihr zugrunde liegen, und zu eventueller Rückfälligkeit.
Die Feststellung mehrerer gleichzeitig auftretender Verstösse gegen Die Feststellung mehrerer gleichzeitig auftretender Verstösse gegen
die Artikel 20, 21, 22 oder 23 führt zu einer einzigen administrativen die Artikel 20, 21, 22 oder 23 führt zu einer einzigen administrativen
Geldstrafe und einem einzigen administrativen Stadionverbot oder zu Geldstrafe und einem einzigen administrativen Stadionverbot oder zu
einer dieser beiden Sanktionen im Verhältnis zur Schwere der einer dieser beiden Sanktionen im Verhältnis zur Schwere der
Gesamtheit der Taten. Gesamtheit der Taten.
Sofern eine Verwaltungssanktion gegen einen Veranstalter verhängt Sofern eine Verwaltungssanktion gegen einen Veranstalter verhängt
wird, wird im Beschluss die Frist angegeben, binnen der hinsichtlich wird, wird im Beschluss die Frist angegeben, binnen der hinsichtlich
der festgestellten Verstösse Abhilfe geschaffen werden muss. der festgestellten Verstösse Abhilfe geschaffen werden muss.
KAPITEL III - Notifizierung des Beschlusses KAPITEL III - Notifizierung des Beschlusses
Art. 30 - Der Beschluss wird dem Zuwiderhandelnden und, bei Verstoss Art. 30 - Der Beschluss wird dem Zuwiderhandelnden und, bei Verstoss
gegen die Artikel 20, 21, 22 oder 23, dem Prokurator des Königs per gegen die Artikel 20, 21, 22 oder 23, dem Prokurator des Königs per
Einschreibebrief notifiziert. Einschreibebrief notifiziert.
KAPITEL IV - Berufung KAPITEL IV - Berufung
Art. 31 - Der Zuwiderhandelnde, der den Beschluss des in Artikel 26 Art. 31 - Der Zuwiderhandelnde, der den Beschluss des in Artikel 26
Absatz 1 erwähnten Beamten beanstandet, legt zur Vermeidung des Absatz 1 erwähnten Beamten beanstandet, legt zur Vermeidung des
Verfalls binnen einem Monat ab Notifizierung des Beschlusses durch Verfalls binnen einem Monat ab Notifizierung des Beschlusses durch
einen schriftlichen Antrag Berufung beim Polizeigericht ein. einen schriftlichen Antrag Berufung beim Polizeigericht ein.
Gegen die Entscheidung des Polizeigerichts kann keine Berufung Gegen die Entscheidung des Polizeigerichts kann keine Berufung
eingelegt werden. eingelegt werden.
Unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Bestimmungen Unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Bestimmungen
finden die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches Anwendung auf die finden die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches Anwendung auf die
Berufung beim Polizeigericht und die ausserordentlichen Rechtsmittel. Berufung beim Polizeigericht und die ausserordentlichen Rechtsmittel.
KAPITEL V - Verjährung der Verwaltungsklage KAPITEL V - Verjährung der Verwaltungsklage
Art. 32 - Der in Artikel 26 Absatz 1 erwähnte Beamte kann nach Ablauf Art. 32 - Der in Artikel 26 Absatz 1 erwähnte Beamte kann nach Ablauf
einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Tat begangen einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Tat begangen
worden ist, eventuelle Widerspruchsverfahren nicht einbegriffen, keine worden ist, eventuelle Widerspruchsverfahren nicht einbegriffen, keine
Verwaltungssanktion mehr verhängen. Verwaltungssanktion mehr verhängen.
KAPITEL VI - Abweichungsbestimmungen KAPITEL VI - Abweichungsbestimmungen
Art. 33 - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar, wenn Taten, die gemäss Art. 33 - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar, wenn Taten, die gemäss
Artikel 24 geahndet werden, von einem Zuwiderhandelnden begangen Artikel 24 geahndet werden, von einem Zuwiderhandelnden begangen
werden, der in Belgien weder Wohnsitz noch Hauptwohnort hat. werden, der in Belgien weder Wohnsitz noch Hauptwohnort hat.
Art. 34 - Wird ein Verstoss gegen die Artikel 20, 21, 22 oder 23 Art. 34 - Wird ein Verstoss gegen die Artikel 20, 21, 22 oder 23
festgestellt, kann mit Einverständnis des Zuwiderhandelnden sofort ein festgestellt, kann mit Einverständnis des Zuwiderhandelnden sofort ein
Betrag von zehntausend Franken von dem in Artikel 26 Absatz 1 Betrag von zehntausend Franken von dem in Artikel 26 Absatz 1
erwähnten Beamten eingezogen werden. erwähnten Beamten eingezogen werden.
Der Beschluss zur sofortigen Einziehung wird dem Prokurator des Königs Der Beschluss zur sofortigen Einziehung wird dem Prokurator des Königs
von dem betreffenden Beamten mitgeteilt. von dem betreffenden Beamten mitgeteilt.
Der König bestimmt die Modalitäten zur Einziehung und Indexierung des Der König bestimmt die Modalitäten zur Einziehung und Indexierung des
Betrags. Betrags.
Durch die sofortige Zahlung des Betrags erlischt die Möglichkeit, für Durch die sofortige Zahlung des Betrags erlischt die Möglichkeit, für
die betreffende Tat eine administrative Geldstrafe gegen den die betreffende Tat eine administrative Geldstrafe gegen den
Zuwiderhandelnden zu verhängen. Zuwiderhandelnden zu verhängen.
Die sofortige Zahlung des geforderten Betrags hindert den Prokurator Die sofortige Zahlung des geforderten Betrags hindert den Prokurator
des Königs jedoch weder daran, die Artikel 216bis oder 216ter der des Königs jedoch weder daran, die Artikel 216bis oder 216ter der
Strafprozessordnung anzuwenden, noch die Strafverfolgung einzuleiten. Strafprozessordnung anzuwenden, noch die Strafverfolgung einzuleiten.
Bei Anwendung der Artikel 216bis oder 216ter der Strafprozessordnung Bei Anwendung der Artikel 216bis oder 216ter der Strafprozessordnung
wird der sofort eingezogene Betrag auf den von der Staatsanwaltschaft wird der sofort eingezogene Betrag auf den von der Staatsanwaltschaft
festgelegten Betrag angerechnet, und der eventuelle Überschuss wird festgelegten Betrag angerechnet, und der eventuelle Überschuss wird
erstattet. erstattet.
Im Fall einer Verurteilung des Betroffenen wird der sofort eingezogene Im Fall einer Verurteilung des Betroffenen wird der sofort eingezogene
Betrag auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten und die Betrag auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten und die
ausgesprochene Geldstrafe angerechnet, und der eventuelle Überschuss ausgesprochene Geldstrafe angerechnet, und der eventuelle Überschuss
wird erstattet. wird erstattet.
Im Fall eines Freispruchs wird der sofort eingezogene Betrag Im Fall eines Freispruchs wird der sofort eingezogene Betrag
erstattet. erstattet.
Im Fall einer bedingten Verurteilung wird der sofort eingezogene Im Fall einer bedingten Verurteilung wird der sofort eingezogene
Betrag nach Abzug der Gerichtskosten erstattet. Betrag nach Abzug der Gerichtskosten erstattet.
KAPITEL VII - Sonderbestimmungen KAPITEL VII - Sonderbestimmungen
Art. 35 - Der Prokurator des Königs verfügt über eine Frist von einem Art. 35 - Der Prokurator des Königs verfügt über eine Frist von einem
Monat ab dem Tag des Empfangs der Kopie des in Artikel 25 erwähnten Monat ab dem Tag des Empfangs der Kopie des in Artikel 25 erwähnten
Protokolls, um den in Artikel 26 Absatz 1 erwähnten Beamten davon in Protokolls, um den in Artikel 26 Absatz 1 erwähnten Beamten davon in
Kenntnis zu setzen, dass eine Strafverfolgung eingeleitet worden ist Kenntnis zu setzen, dass eine Strafverfolgung eingeleitet worden ist
oder dass eine Voruntersuchung oder eine gerichtliche Untersuchung oder dass eine Voruntersuchung oder eine gerichtliche Untersuchung
begonnen hat. Der in Artikel 26 Absatz 1 erwähnte Beamte kann vor begonnen hat. Der in Artikel 26 Absatz 1 erwähnte Beamte kann vor
Ablauf dieser Frist keine Verwaltungssanktion auf der Grundlage von Ablauf dieser Frist keine Verwaltungssanktion auf der Grundlage von
Artikel 24 verhängen, es sei denn, der Prokurator des Königs teilt Artikel 24 verhängen, es sei denn, der Prokurator des Königs teilt
vorher mit, dass er die Tat nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt. vorher mit, dass er die Tat nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt.
Durch die im vorherigen Absatz erwähnte Mitteilung des Prokurators des Durch die im vorherigen Absatz erwähnte Mitteilung des Prokurators des
Königs erlischt für den in Artikel 26 Absatz 1 erwähnten Beamten die Königs erlischt für den in Artikel 26 Absatz 1 erwähnten Beamten die
Möglichkeit, eine Verwaltungssanktion auf der Grundlage von Artikel 24 Möglichkeit, eine Verwaltungssanktion auf der Grundlage von Artikel 24
zu verhängen. zu verhängen.
Art. 36 - Für den Prokurator des Königs erlischt die Möglichkeit, ein Art. 36 - Für den Prokurator des Königs erlischt die Möglichkeit, ein
Strafverfahren wegen Taten einzuleiten, die auf der Grundlage von Strafverfahren wegen Taten einzuleiten, die auf der Grundlage von
Artikel 24 geahndet werden können, aber vom Prokurator des Königs als Artikel 24 geahndet werden können, aber vom Prokurator des Königs als
Straftaten qualifiziert werden, wenn vor Ablauf der obenerwähnten Straftaten qualifiziert werden, wenn vor Ablauf der obenerwähnten
Frist von einem Monat keine Mitteilung im Sinne von Artikel 35 Absatz Frist von einem Monat keine Mitteilung im Sinne von Artikel 35 Absatz
1 erfolgt ist. 1 erfolgt ist.
KAPITEL VIII - Mildernde Umstände KAPITEL VIII - Mildernde Umstände
Art. 37 - Liegen mildernde Umstände vor, können die in den Artikeln 18 Art. 37 - Liegen mildernde Umstände vor, können die in den Artikeln 18
und 24 vorgesehenen administrativen Geldstrafen bis unter ihren und 24 vorgesehenen administrativen Geldstrafen bis unter ihren
Mindestbetrag gesenkt werden, ohne dass sie für eine auf Artikel 18 Mindestbetrag gesenkt werden, ohne dass sie für eine auf Artikel 18
beruhende Sanktion weniger als zehntausend Franken oder für eine auf beruhende Sanktion weniger als zehntausend Franken oder für eine auf
Artikel 24 beruhende Sanktion weniger als fünftausend Franken betragen Artikel 24 beruhende Sanktion weniger als fünftausend Franken betragen
dürfen. dürfen.
TITEL V - Straftaten TITEL V - Straftaten
KAPITEL I - Straftaten betreffend den unrechtmässigen Vertrieb von KAPITEL I - Straftaten betreffend den unrechtmässigen Vertrieb von
Eintrittskarten Eintrittskarten
Art. 38 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis drei Jahren Art. 38 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis drei Jahren
und einer Geldstrafe von zweihundert bis zwanzigtausend Franken oder und einer Geldstrafe von zweihundert bis zwanzigtausend Franken oder
nur einer dieser beiden Strafen wird der Vertrieb oder Verkauf einer nur einer dieser beiden Strafen wird der Vertrieb oder Verkauf einer
oder mehrerer gültiger Eintrittskarten für ein Fussballspiel bestraft, oder mehrerer gültiger Eintrittskarten für ein Fussballspiel bestraft,
sofern entweder ein Verstoss gegen das Ausgabesystem vorliegt, das sofern entweder ein Verstoss gegen das Ausgabesystem vorliegt, das
gemäss den durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes definierten gemäss den durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes definierten
Anwendungsbedingungen eingerichtet worden ist, oder der Verkauf Anwendungsbedingungen eingerichtet worden ist, oder der Verkauf
beziehungsweise Vertrieb ohne vorherige ausdrückliche Erlaubnis des beziehungsweise Vertrieb ohne vorherige ausdrückliche Erlaubnis des
Veranstalters erfolgt und dabei die Absicht, den Ablauf des nationalen Veranstalters erfolgt und dabei die Absicht, den Ablauf des nationalen
oder internationalen Fussballspiels zu stören, oder eine oder internationalen Fussballspiels zu stören, oder eine
Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird. Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird.
Art. 39 - Der Versuch, eine in Artikel 38 vorgesehene Straftat zu Art. 39 - Der Versuch, eine in Artikel 38 vorgesehene Straftat zu
begehen, kann mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zwei begehen, kann mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zwei
Jahren und einer Geldstrafe von zweihundert bis zehntausend Franken Jahren und einer Geldstrafe von zweihundert bis zehntausend Franken
oder nur einer dieser beiden Strafen bestraft werden. oder nur einer dieser beiden Strafen bestraft werden.
KAPITEL II - Sonderbestimmungen KAPITEL II - Sonderbestimmungen
Art. 40 - Im Fall einer Verurteilung wegen eines Verstosses gegen Art. 40 - Im Fall einer Verurteilung wegen eines Verstosses gegen
Artikel 38 oder 39 wird stets die Sonderbeschlagnahme der Artikel 38 oder 39 wird stets die Sonderbeschlagnahme der
Eintrittskarten für ein nationales oder internationales Fussballspiel Eintrittskarten für ein nationales oder internationales Fussballspiel
ausgesprochen, selbst wenn diese nicht Eigentum des Verurteilten sind. ausgesprochen, selbst wenn diese nicht Eigentum des Verurteilten sind.
Art. 41 - Im Fall einer Verurteilung wegen einer im Stadion begangenen Art. 41 - Im Fall einer Verurteilung wegen einer im Stadion begangenen
Straftat kann der Richter ein gerichtliches Stadionverbot für eine Straftat kann der Richter ein gerichtliches Stadionverbot für eine
Dauer von drei Monaten bis zehn Jahren aussprechen. Dauer von drei Monaten bis zehn Jahren aussprechen.
Das gerichtliche Stadionverbot kann eine Meldepflicht gemäss den vom Das gerichtliche Stadionverbot kann eine Meldepflicht gemäss den vom
Richter bestimmten Modalitäten nach sich ziehen. Richter bestimmten Modalitäten nach sich ziehen.
Art. 42 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, Art. 42 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches,
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, sind auf die in einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, sind auf die in
vorliegendem Gesetz vorgesehenen Straftaten anwendbar. vorliegendem Gesetz vorgesehenen Straftaten anwendbar.
TITEL VI - Schluss- und Übergangsbestimmungen TITEL VI - Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 43 - Mit Ausnahme personenbezogener Daten kann dem Veranstalter Art. 43 - Mit Ausnahme personenbezogener Daten kann dem Veranstalter
und seinem lokalen Beirat folgendes übermittelt werden, jedoch nur und seinem lokalen Beirat folgendes übermittelt werden, jedoch nur
insofern dies für die Erfüllung ihrer Pflichten notwendig ist: die von insofern dies für die Erfüllung ihrer Pflichten notwendig ist: die von
den Polizeidiensten gesammelten Verwaltungsauskünfte und die den Polizeidiensten gesammelten Verwaltungsauskünfte und die
Verwaltungsdokumentation, die sie bezüglich Vorkommnissen oder Gruppen Verwaltungsdokumentation, die sie bezüglich Vorkommnissen oder Gruppen
fortschreiben, welche eine konkrete Bedeutung für die Ausführung ihrer fortschreiben, welche eine konkrete Bedeutung für die Ausführung ihrer
verwaltungspolizeilichen Aufträge im Rahmen der Sicherheit bei verwaltungspolizeilichen Aufträge im Rahmen der Sicherheit bei
Fussballspielen haben. Fussballspielen haben.
Der Veranstalter und die Mitglieder des lokalen Beirats, die diese Der Veranstalter und die Mitglieder des lokalen Beirats, die diese
Auskünfte und diese Dokumentation an Dritte weitergeben, werden mit Auskünfte und diese Dokumentation an Dritte weitergeben, werden mit
den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen
bestraft. bestraft.
Art. 44 - Bei Feststellung einer in einem Stadion begangenen Tat, die Art. 44 - Bei Feststellung einer in einem Stadion begangenen Tat, die
im Sinne der Artikel 20, 21, 22 oder 23 verwaltungsrechtlich geahndet im Sinne der Artikel 20, 21, 22 oder 23 verwaltungsrechtlich geahndet
werden kann, kann der protokollierende Polizeibeamte, Gerichts- oder werden kann, kann der protokollierende Polizeibeamte, Gerichts- oder
Verwaltungspolizeioffizier, nach Anhörung des Zuwiderhandelnden Verwaltungspolizeioffizier, nach Anhörung des Zuwiderhandelnden
beschliessen, ein als Sicherheitsmassnahme dienendes sofortiges beschliessen, ein als Sicherheitsmassnahme dienendes sofortiges
Stadionverbot zu verhängen. Dieser Beschluss wird gegenstandslos, wenn Stadionverbot zu verhängen. Dieser Beschluss wird gegenstandslos, wenn
er nicht binnen 14 Tagen von dem in Artikel 26 Absatz 1 erwähnten er nicht binnen 14 Tagen von dem in Artikel 26 Absatz 1 erwähnten
Beamten bestätigt wird. Beamten bestätigt wird.
Bei Feststellung einer im Stadion begangenen Straftat informiert Bei Feststellung einer im Stadion begangenen Straftat informiert
dieser Polizeibeamte, sofern er ein als Sicherheitsmassnahme dienendes dieser Polizeibeamte, sofern er ein als Sicherheitsmassnahme dienendes
Stadionverbot für angebracht hält, nach Anhörung des Betroffenen Stadionverbot für angebracht hält, nach Anhörung des Betroffenen
unverzüglich den Prokurator des Königs. Letzterer kann in diesem Fall unverzüglich den Prokurator des Königs. Letzterer kann in diesem Fall
ein als Sicherheitsmassnahme dienendes Stadionverbot verhängen. ein als Sicherheitsmassnahme dienendes Stadionverbot verhängen.
Der Polizeibeamte erstellt darüber ein Protokoll, und bei Feststellung Der Polizeibeamte erstellt darüber ein Protokoll, und bei Feststellung
einer Tat, die verwaltungsrechtlich geahndet werden kann, wird gemäss einer Tat, die verwaltungsrechtlich geahndet werden kann, wird gemäss
Titel IV vorgegangen. Titel IV vorgegangen.
Das als Sicherheitsmassnahme dienende Stadionverbot ist nur für einen Das als Sicherheitsmassnahme dienende Stadionverbot ist nur für einen
Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Tag gültig, an dem die Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Tag gültig, an dem die
Taten begangen wurden, und hört auf jeden Fall zu bestehen auf, wenn Taten begangen wurden, und hört auf jeden Fall zu bestehen auf, wenn
ein administratives oder gerichtliches Stadionverbot ausgesprochen ein administratives oder gerichtliches Stadionverbot ausgesprochen
wird. wird.
Der Polizeibeamte teilt dem Betroffenen mit, dass er Gegenstand eines Der Polizeibeamte teilt dem Betroffenen mit, dass er Gegenstand eines
als Sicherheitsmassnahme dienenden Stadionverbots ist. als Sicherheitsmassnahme dienenden Stadionverbots ist.
Der Polizeibeamte vermerkt ausserdem folgendes in seinem Protokoll zur Der Polizeibeamte vermerkt ausserdem folgendes in seinem Protokoll zur
Feststellung der Taten: Feststellung der Taten:
1. ob der Betroffene angehört worden ist oder nicht angehört werden 1. ob der Betroffene angehört worden ist oder nicht angehört werden
konnte und die Gründe dafür, konnte und die Gründe dafür,
2. dass dem Betroffenen mitgeteilt worden ist, dass er Gegenstand 2. dass dem Betroffenen mitgeteilt worden ist, dass er Gegenstand
eines als Sicherheitsmassnahme dienenden Stadionverbots ist, eines als Sicherheitsmassnahme dienenden Stadionverbots ist,
3. gegebenenfalls den in Absatz 2 erwähnten Beschluss des Prokurators 3. gegebenenfalls den in Absatz 2 erwähnten Beschluss des Prokurators
des Königs. des Königs.
Art. 45 - Jeder Beschluss zur Verhängung eines administrativen oder Art. 45 - Jeder Beschluss zur Verhängung eines administrativen oder
gerichtlichen Stadionverbots oder eines als Sicherheitsmassnahme gerichtlichen Stadionverbots oder eines als Sicherheitsmassnahme
dienenden Stadionverbots wird einem vom König bestimmten Beamten dienenden Stadionverbots wird einem vom König bestimmten Beamten
gemäss den vom Minister der Justiz und vom Minister des Innern gemäss den vom Minister der Justiz und vom Minister des Innern
bestimmten Modalitäten mitgeteilt. bestimmten Modalitäten mitgeteilt.
Zur Kontrolle der Einhaltung des verhängten Stadionverbots darf der Zur Kontrolle der Einhaltung des verhängten Stadionverbots darf der
Beamte dem koordinierenden Sportverband oder dem Veranstalter Beamte dem koordinierenden Sportverband oder dem Veranstalter
ausschliesslich die Angaben mitteilen, die zur Identifizierung der ausschliesslich die Angaben mitteilen, die zur Identifizierung der
Person, die Gegenstand eines solchen Stadionverbots ist, unbedingt Person, die Gegenstand eines solchen Stadionverbots ist, unbedingt
notwendig sind. Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses für notwendig sind. Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses für
den Schutz des Privatlebens die diesbezüglichen Modalitäten fest. den Schutz des Privatlebens die diesbezüglichen Modalitäten fest.
Art. 46 - Die Verpflichtung, der die Veranstalter eines nationalen Art. 46 - Die Verpflichtung, der die Veranstalter eines nationalen
oder internationalen Fussballspiels aufgrund von Artikel 5 nachkommen oder internationalen Fussballspiels aufgrund von Artikel 5 nachkommen
müssen, das heisst der Abschluss einer Vereinbarung über ihre müssen, das heisst der Abschluss einer Vereinbarung über ihre
Verpflichtungen mit den Rettungsdiensten und den Verwaltungs- und Verpflichtungen mit den Rettungsdiensten und den Verwaltungs- und
Polizeibehörden oder -diensten, muss bei Inkrafttreten des Polizeibehörden oder -diensten, muss bei Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes spätestens am 15. August 1998 erfüllt worden vorliegenden Gesetzes spätestens am 15. August 1998 erfüllt worden
sein. sein.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 1998 Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 1998
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 31 août 1999. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 31 augustus 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
^