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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 21 décembre 1998 relative à la sécurité lors des matches de football | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 21 december 1998 betreffende de veiligheid bij voetbalwedstrijden |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
31 AOUT 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 31 AUGUSTUS 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
langue allemande de la loi du 21 décembre 1998 relative à la sécurité | officiële Duitse vertaling van de wet van 21 december 1998 betreffende |
lors des matches de football | de veiligheid bij voetbalwedstrijden |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 21 |
21 décembre 1998 relative à la sécurité lors des matches de football, | december 1998 betreffende de veiligheid bij voetbalwedstrijden, |
établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 21 décembre 1998 relative | vertaling van de wet van 21 december 1998 betreffende de veiligheid |
à la sécurité lors des matches de football. | bij voetbalwedstrijden. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 31 août 1999. | Gegeven te Brussel, 31 augustus 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
21. DEZEMBER 1998 - Gesetz über die Sicherheit bei Fussballspielen | 21. DEZEMBER 1998 - Gesetz über die Sicherheit bei Fussballspielen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL I - Begriffsbestimmungen | TITEL I - Begriffsbestimmungen |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. Fussballspiel: Spielart beim Fussball, die von zwei aus elf | 1. Fussballspiel: Spielart beim Fussball, die von zwei aus elf |
Spielern bestehenden Mannschaften auf Rasen oder Kunststoffbelag | Spielern bestehenden Mannschaften auf Rasen oder Kunststoffbelag |
gespielt wird, ausgenommen Spiele für eine Damen-Kategorie oder eine | gespielt wird, ausgenommen Spiele für eine Damen-Kategorie oder eine |
bestimmte Altersklasse, | bestimmte Altersklasse, |
2. nationalem Fussballspiel: in Nr. 1 definiertes Fussballspiel, an | 2. nationalem Fussballspiel: in Nr. 1 definiertes Fussballspiel, an |
dem mindestens ein Klub einer der zwei höchsten Nationalklassen | dem mindestens ein Klub einer der zwei höchsten Nationalklassen |
teilnimmt, | teilnimmt, |
3. internationalem Fussballspiel: in Nr. 1 definiertes Fussballspiel, | 3. internationalem Fussballspiel: in Nr. 1 definiertes Fussballspiel, |
an dem mindestens eine nichtbelgische Mannschaft, die an einer | an dem mindestens eine nichtbelgische Mannschaft, die an einer |
ausländischen Meisterschaft teilnimmt oder Vertreter einer fremden | ausländischen Meisterschaft teilnimmt oder Vertreter einer fremden |
Nation ist, teilnimmt, | Nation ist, teilnimmt, |
4. Veranstalter: natürliche oder juristische Person, die aus eigener | 4. Veranstalter: natürliche oder juristische Person, die aus eigener |
Initiative oder auf Initiative eines Dritten ein nationales | Initiative oder auf Initiative eines Dritten ein nationales |
Fussballspiel oder ein internationales Fussballspiel ganz oder | Fussballspiel oder ein internationales Fussballspiel ganz oder |
teilweise organisiert oder organisieren lässt, | teilweise organisiert oder organisieren lässt, |
5. Ordner: natürliche Person, die vom Veranstalter aufgrund von | 5. Ordner: natürliche Person, die vom Veranstalter aufgrund von |
Artikel 7 zum Empfang und zur Betreuung der Zuschauer bei einem | Artikel 7 zum Empfang und zur Betreuung der Zuschauer bei einem |
nationalen Fussballspiel oder einem internationalen Fussballspiel | nationalen Fussballspiel oder einem internationalen Fussballspiel |
angeworben wird, damit der reibungslose Ablauf der Begegnung im | angeworben wird, damit der reibungslose Ablauf der Begegnung im |
Hinblick auf die Sicherheit der Zuschauer gewährleistet wird, | Hinblick auf die Sicherheit der Zuschauer gewährleistet wird, |
6. Spielfeld: abgegrenzte Fläche, auf der sich die Teilnehmer während | 6. Spielfeld: abgegrenzte Fläche, auf der sich die Teilnehmer während |
des Fussballspiels bewegen, | des Fussballspiels bewegen, |
7. Stadion: jeden Ort, an dem ein Fussballspiel stattfindet, sofern | 7. Stadion: jeden Ort, an dem ein Fussballspiel stattfindet, sofern |
mindestens eine Tribüne an das Spielfeld grenzt; dieser Ort muss durch | mindestens eine Tribüne an das Spielfeld grenzt; dieser Ort muss durch |
eine Umfriedung, die seinen Umkreis definiert, abgegrenzt sein, | eine Umfriedung, die seinen Umkreis definiert, abgegrenzt sein, |
8. Tribüne: an das Spielfeld grenzenden Raum mit Steh- und Sitzplätzen | 8. Tribüne: an das Spielfeld grenzenden Raum mit Steh- und Sitzplätzen |
zur Aufnahme von Zuschauern, der ansteigende Ränge oder ein oder | zur Aufnahme von Zuschauern, der ansteigende Ränge oder ein oder |
mehrere unbewegliche Elemente enthält. | mehrere unbewegliche Elemente enthält. |
TITEL II - Verpflichtungen des Veranstalters und des koordinierenden | TITEL II - Verpflichtungen des Veranstalters und des koordinierenden |
Sportverbands | Sportverbands |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 3 - Unbeschadet der durch oder aufgrund des Gesetzes festgelegten | Art. 3 - Unbeschadet der durch oder aufgrund des Gesetzes festgelegten |
Massnahmen, die der Veranstalter eines Fussballspiels vorsehen muss, | Massnahmen, die der Veranstalter eines Fussballspiels vorsehen muss, |
und unbeschadet der von den zuständigen Behörden ergriffenen | und unbeschadet der von den zuständigen Behörden ergriffenen |
Massnahmen ist der Veranstalter eines Fussballspiels verpflichtet, | Massnahmen ist der Veranstalter eines Fussballspiels verpflichtet, |
alle notwendigen Vorsorgemassnahmen zu ergreifen, um Schaden von | alle notwendigen Vorsorgemassnahmen zu ergreifen, um Schaden von |
Personen und Gütern abzuwenden, wozu auch alle praktischen Massnahmen | Personen und Gütern abzuwenden, wozu auch alle praktischen Massnahmen |
zur Vorbeugung von Fehlverhalten unter Zuschauern gehören. | zur Vorbeugung von Fehlverhalten unter Zuschauern gehören. |
Zur Bestimmung der Tragweite dieser Verpflichtung wird unter anderem | Zur Bestimmung der Tragweite dieser Verpflichtung wird unter anderem |
den zwischen einerseits dem Veranstalter und andererseits den | den zwischen einerseits dem Veranstalter und andererseits den |
Rettungsdiensten und den Verwaltungs- und Polizeibehörden oder | Rettungsdiensten und den Verwaltungs- und Polizeibehörden oder |
-diensten geschlossenen Vereinbarungen Rechnung getragen. | -diensten geschlossenen Vereinbarungen Rechnung getragen. |
Art. 4 - Der Veranstalter eines Fussballspiels benutzt nur Stadien | Art. 4 - Der Veranstalter eines Fussballspiels benutzt nur Stadien |
oder Teile von Stadien, die den vom König festgelegten | oder Teile von Stadien, die den vom König festgelegten |
Sicherheitsnormen entsprechen. | Sicherheitsnormen entsprechen. |
KAPITEL II - Besondere Verpflichtungen der Veranstalter | KAPITEL II - Besondere Verpflichtungen der Veranstalter |
Art. 5 - Die Veranstalter eines nationalen Fussballspiels und die | Art. 5 - Die Veranstalter eines nationalen Fussballspiels und die |
Veranstalter eines internationalen Fussballspiels sind verpflichtet, | Veranstalter eines internationalen Fussballspiels sind verpflichtet, |
im Laufe des Monats Juni jeden Jahres mit den Rettungsdiensten und den | im Laufe des Monats Juni jeden Jahres mit den Rettungsdiensten und den |
Verwaltungs- und Polizeibehörden oder -diensten eine Vereinbarung über | Verwaltungs- und Polizeibehörden oder -diensten eine Vereinbarung über |
ihre Verpflichtungen zu schliessen. | ihre Verpflichtungen zu schliessen. |
Art. 6 - Für die Koordinierung und Leitung der Sicherheitspolitik | Art. 6 - Für die Koordinierung und Leitung der Sicherheitspolitik |
bestimmen die Veranstalter eines nationalen Fussballspiels oder eines | bestimmen die Veranstalter eines nationalen Fussballspiels oder eines |
internationalen Fussballspiels einen ordnungsgemäss bevollmächtigten | internationalen Fussballspiels einen ordnungsgemäss bevollmächtigten |
Sicherheitsbeauftragten. | Sicherheitsbeauftragten. |
Art. 7 - Die Veranstalter eines nationalen Fussballspiels oder eines | Art. 7 - Die Veranstalter eines nationalen Fussballspiels oder eines |
internationalen Fussballspiels werben Ordner beiderlei Geschlechts an. | internationalen Fussballspiels werben Ordner beiderlei Geschlechts an. |
Art. 8 - Der König bestimmt die Mindestanzahl Ordner und ihre | Art. 8 - Der König bestimmt die Mindestanzahl Ordner und ihre |
hierarchische Struktur, die Befugnisse und Aufgaben der | hierarchische Struktur, die Befugnisse und Aufgaben der |
Sicherheitsbeauftragten sowie die Mindestbedingungen bezüglich | Sicherheitsbeauftragten sowie die Mindestbedingungen bezüglich |
Anwerbung, Ausbildung und Fähigkeiten, denen Ordner und | Anwerbung, Ausbildung und Fähigkeiten, denen Ordner und |
Sicherheitsbeauftragte genügen müssen. | Sicherheitsbeauftragte genügen müssen. |
Art. 9 - Veranstalter, die mehrere nationale Fussballspiele auf | Art. 9 - Veranstalter, die mehrere nationale Fussballspiele auf |
demselben Spielfeld organisieren, richten einen lokalen Beirat für die | demselben Spielfeld organisieren, richten einen lokalen Beirat für die |
Sicherheit bei Fussballspielen ein. | Sicherheit bei Fussballspielen ein. |
Der König legt die Aufgaben, die Zusammensetzung und die übrigen | Der König legt die Aufgaben, die Zusammensetzung und die übrigen |
Regeln für die Arbeitsweise dieses lokalen Beirats fest. | Regeln für die Arbeitsweise dieses lokalen Beirats fest. |
Art. 10 - Die Veranstalter eines nationalen Fussballspiels oder eines | Art. 10 - Die Veranstalter eines nationalen Fussballspiels oder eines |
internationalen Fussballspiels treffen mindestens folgende Massnahmen: | internationalen Fussballspiels treffen mindestens folgende Massnahmen: |
1. Aufstellen einer Hausordnung, die den Zuschauern deutlich und | 1. Aufstellen einer Hausordnung, die den Zuschauern deutlich und |
permanent zur Kenntnis gebracht wird, | permanent zur Kenntnis gebracht wird, |
2. Einführung in die Hausordnung einer Regelung in puncto | 2. Einführung in die Hausordnung einer Regelung in puncto |
zivilrechtlicher Ausschliessung und einer Regelung in puncto Abgabe | zivilrechtlicher Ausschliessung und einer Regelung in puncto Abgabe |
von Gegenständen, | von Gegenständen, |
3. Kontrolle der Einhaltung der Hausordnung, | 3. Kontrolle der Einhaltung der Hausordnung, |
4. Ergreifen von Massnahmen in puncto aktiver und passiver Sicherheit | 4. Ergreifen von Massnahmen in puncto aktiver und passiver Sicherheit |
zur Gewährleistung der Sicherheit des Publikums und der Polizei- und | zur Gewährleistung der Sicherheit des Publikums und der Polizei- und |
Rettungsdienste durch Lenkung des Zuschauerstroms, Trennung | Rettungsdienste durch Lenkung des Zuschauerstroms, Trennung |
rivalisierender Zuschauer und konkrete Umsetzung der Hausordnung, | rivalisierender Zuschauer und konkrete Umsetzung der Hausordnung, |
5. Gewährleistung des Kartenmanagements, wozu auf jeden Fall folgendes | 5. Gewährleistung des Kartenmanagements, wozu auf jeden Fall folgendes |
gehört: Anfertigung von Eintrittskarten, ihr Vertrieb, Kontrolle der | gehört: Anfertigung von Eintrittskarten, ihr Vertrieb, Kontrolle der |
Zugänge und Kontrolle der Gültigkeit und des ordnungsgemässen Besitzes | Zugänge und Kontrolle der Gültigkeit und des ordnungsgemässen Besitzes |
der Eintrittskarten. Der König kann hierzu die Modalitäten des | der Eintrittskarten. Der König kann hierzu die Modalitäten des |
Kartenmanagements durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Kartenmanagements durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
festlegen, | festlegen, |
6. Installierung von Überwachungskameras in den vom König bestimmten | 6. Installierung von Überwachungskameras in den vom König bestimmten |
Fällen und nach den von Ihm bestimmten Modalitäten nach Stellungnahme | Fällen und nach den von Ihm bestimmten Modalitäten nach Stellungnahme |
des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens. | des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens. |
Der König kann im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit der | Der König kann im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit der |
Zuschauer und den friedlichen Ablauf des Spiels konkrete | Zuschauer und den friedlichen Ablauf des Spiels konkrete |
Zusatzbestimmungen festlegen, die binnen zwölf Monaten nach | Zusatzbestimmungen festlegen, die binnen zwölf Monaten nach |
Inkrafttreten des Erlasses zur Einführung dieser Bestimmungen per | Inkrafttreten des Erlasses zur Einführung dieser Bestimmungen per |
Gesetz bestätigt werden müssen. | Gesetz bestätigt werden müssen. |
KAPITEL III - Besondere Verpflichtungen des koordinierenden | KAPITEL III - Besondere Verpflichtungen des koordinierenden |
Sportverbands | Sportverbands |
Art. 11 - Zusätzlich zu den erforderlichen Massnahmen, die der | Art. 11 - Zusätzlich zu den erforderlichen Massnahmen, die der |
koordinierende Sportverband treffen muss, wenn er selbst als | koordinierende Sportverband treffen muss, wenn er selbst als |
Veranstalter eines nationalen Fussballspiels oder eines | Veranstalter eines nationalen Fussballspiels oder eines |
internationalen Fussballspiels auftritt, ist der koordinierende | internationalen Fussballspiels auftritt, ist der koordinierende |
Sportverband hinsichtlich der in Titel II Kapitel II festgelegten | Sportverband hinsichtlich der in Titel II Kapitel II festgelegten |
Massnahmen verpflichtet, folgende Massnahmen zu ergreifen: | Massnahmen verpflichtet, folgende Massnahmen zu ergreifen: |
1. auf jeden Fall eine permanente Koordinierung der besonderen | 1. auf jeden Fall eine permanente Koordinierung der besonderen |
Verpflichtungen der Veranstalter gemäss Titel II Kapitel II zu | Verpflichtungen der Veranstalter gemäss Titel II Kapitel II zu |
gewährleisten, | gewährleisten, |
2. den Veranstaltern bei Bedarf die Mittel zur Verfügung zu stellen, | 2. den Veranstaltern bei Bedarf die Mittel zur Verfügung zu stellen, |
die es ihnen ermöglichen, ihren besonderen Verpflichtungen | die es ihnen ermöglichen, ihren besonderen Verpflichtungen |
nachzukommen, | nachzukommen, |
3. sofern die in den Nummern 1 oder 2 erwähnten Massnahmen nicht | 3. sofern die in den Nummern 1 oder 2 erwähnten Massnahmen nicht |
genügen sollten, auf unmittelbare und aktive Weise selbst an ihrer | genügen sollten, auf unmittelbare und aktive Weise selbst an ihrer |
Durchführung mitzuwirken, so dass die besonderen Verpflichtungen auf | Durchführung mitzuwirken, so dass die besonderen Verpflichtungen auf |
koordinierte Weise erfüllt werden. | koordinierte Weise erfüllt werden. |
KAPITEL IV - Aufgaben und Befugnisse der Ordner | KAPITEL IV - Aufgaben und Befugnisse der Ordner |
Art. 12 - Ordner erfüllen ihre Aufgaben und üben ihre Befugnisse im | Art. 12 - Ordner erfüllen ihre Aufgaben und üben ihre Befugnisse im |
Stadion aus. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man | Stadion aus. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man |
unter Stadion den Ort, der nur gegen Vorlage einer Eintrittskarte | unter Stadion den Ort, der nur gegen Vorlage einer Eintrittskarte |
zugänglich ist. | zugänglich ist. |
Abschnitt 1 - Befugnisse | Abschnitt 1 - Befugnisse |
Art. 13 - Bei der Suche nach Gegenständen, deren Mitnahme ins Stadion | Art. 13 - Bei der Suche nach Gegenständen, deren Mitnahme ins Stadion |
den Spielablauf beeinträchtigen, die Sicherheit der Zuschauer | den Spielablauf beeinträchtigen, die Sicherheit der Zuschauer |
gefährden oder die öffentliche Ordnung stören könnte, können Ordner | gefährden oder die öffentliche Ordnung stören könnte, können Ordner |
Zuschauer desselben Geschlechts wie sie selbst auffordern, sich | Zuschauer desselben Geschlechts wie sie selbst auffordern, sich |
freiwillig einer oberflächlichen Kontrolle von Kleidung und Gepäck zu | freiwillig einer oberflächlichen Kontrolle von Kleidung und Gepäck zu |
unterziehen. | unterziehen. |
Die Ordner können die Abgabe solcher Gegenstände verlangen. | Die Ordner können die Abgabe solcher Gegenstände verlangen. |
Jedem, der sich dieser Kontrolle oder der Abgabe von Gegenständen | Jedem, der sich dieser Kontrolle oder der Abgabe von Gegenständen |
widersetzt oder bei dem der Besitz einer Waffe oder eines gefährlichen | widersetzt oder bei dem der Besitz einer Waffe oder eines gefährlichen |
Gegenstands festgestellt worden ist, verweigern die Ordner den Zutritt | Gegenstands festgestellt worden ist, verweigern die Ordner den Zutritt |
zum Stadion. | zum Stadion. |
Abschnitt 2 - Aufgaben | Abschnitt 2 - Aufgaben |
Art. 14 - Bei Bedarf werden Schiedsrichter, Linienrichter und Spieler | Art. 14 - Bei Bedarf werden Schiedsrichter, Linienrichter und Spieler |
von den Ordnern vom Umkleideraum zum Spielfeld begleitet. | von den Ordnern vom Umkleideraum zum Spielfeld begleitet. |
Art. 15 - Die Ordner beteiligen sich an der Kontrolle der Einhaltung | Art. 15 - Die Ordner beteiligen sich an der Kontrolle der Einhaltung |
der Hausordnung. | der Hausordnung. |
Sie inspizieren die Anlagen vor und nach dem Spiel; sie melden dem | Sie inspizieren die Anlagen vor und nach dem Spiel; sie melden dem |
Sicherheitsbeauftragten sofort jegliche Mängel an den vorgesehenen | Sicherheitsbeauftragten sofort jegliche Mängel an den vorgesehenen |
Sicherheitsmassnahmen, damit unverzüglich Abhilfe geschaffen werden | Sicherheitsmassnahmen, damit unverzüglich Abhilfe geschaffen werden |
kann. | kann. |
Die Ordner sorgen dafür, dass über die Zugangs- und Räumungswege ein | Die Ordner sorgen dafür, dass über die Zugangs- und Räumungswege ein |
zügiger Durchgang zu den Ausgängen und Parkplätzen möglich ist. | zügiger Durchgang zu den Ausgängen und Parkplätzen möglich ist. |
Die Ordner gewährleisten den Empfang der Zuschauer und deren | Die Ordner gewährleisten den Empfang der Zuschauer und deren |
Begleitung zu ihren Plätzen; sie sorgen dafür, dass das Publikum nicht | Begleitung zu ihren Plätzen; sie sorgen dafür, dass das Publikum nicht |
in Bereiche vordringt, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind. | in Bereiche vordringt, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind. |
Art. 16 - Die Ordner erteilen dem Publikum alle nützlichen Auskünfte | Art. 16 - Die Ordner erteilen dem Publikum alle nützlichen Auskünfte |
über die Veranstaltung, die Infrastruktur und die Rettungsdienste. | über die Veranstaltung, die Infrastruktur und die Rettungsdienste. |
Sie teilen den Polizei- und Rettungsdiensten jegliche Information über | Sie teilen den Polizei- und Rettungsdiensten jegliche Information über |
Zuschauer mit, die die Ordnung stören könnten. | Zuschauer mit, die die Ordnung stören könnten. |
Art. 17 - In Erwartung des Eingreifens der Rettungs- und | Art. 17 - In Erwartung des Eingreifens der Rettungs- und |
Sicherheitsdienste ergreifen die Ordner alle geeigneten Massnahmen. | Sicherheitsdienste ergreifen die Ordner alle geeigneten Massnahmen. |
In allen Situationen, die die öffentliche Ordnung gefährden können, | In allen Situationen, die die öffentliche Ordnung gefährden können, |
greifen sie vorbeugend ein. | greifen sie vorbeugend ein. |
KAPITEL V - Sanktionen | KAPITEL V - Sanktionen |
Art. 18 - Gemäss dem in Titel IV des vorliegenden Gesetzes | Art. 18 - Gemäss dem in Titel IV des vorliegenden Gesetzes |
vorgesehenen Verfahren kann der Veranstalter eines nationalen | vorgesehenen Verfahren kann der Veranstalter eines nationalen |
Fussballspiels oder eines internationalen Fussballspiels, der die | Fussballspiels oder eines internationalen Fussballspiels, der die |
durch oder aufgrund der Artikel 3, 4, 5 oder 10 auferlegten | durch oder aufgrund der Artikel 3, 4, 5 oder 10 auferlegten |
Verpflichtungen, sofern diese Artikel auf ihn anwendbar sind, nicht | Verpflichtungen, sofern diese Artikel auf ihn anwendbar sind, nicht |
einhält, mit einer administrativen Geldstrafe von zwanzigtausend | einhält, mit einer administrativen Geldstrafe von zwanzigtausend |
Franken bis zehn Millionen Franken bestraft werden. | Franken bis zehn Millionen Franken bestraft werden. |
Gemäss dem in Titel IV des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen | Gemäss dem in Titel IV des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen |
Verfahren kann der Veranstalter eines nationalen Fussballspiels oder | Verfahren kann der Veranstalter eines nationalen Fussballspiels oder |
eines internationalen Fussballspiels oder der koordinierende | eines internationalen Fussballspiels oder der koordinierende |
Sportverband, der die übrigen durch oder aufgrund von Titel II | Sportverband, der die übrigen durch oder aufgrund von Titel II |
auferlegten Verpflichtungen nicht einhält, mit einer administrativen | auferlegten Verpflichtungen nicht einhält, mit einer administrativen |
Geldstrafe von zwanzigtausend Franken bis fünf Millionen Franken | Geldstrafe von zwanzigtausend Franken bis fünf Millionen Franken |
bestraft werden. | bestraft werden. |
TITEL III - Taten, die den Ablauf eines nationalen Fussballspiels oder | TITEL III - Taten, die den Ablauf eines nationalen Fussballspiels oder |
eines internationalen Fussballspiels stören können | eines internationalen Fussballspiels stören können |
Art. 19 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf Taten, die verübt | Art. 19 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf Taten, die verübt |
werden binnen dem gesamten Zeitraum, während dessen das Stadion, in | werden binnen dem gesamten Zeitraum, während dessen das Stadion, in |
dem ein nationales Fussballspiel oder ein internationales | dem ein nationales Fussballspiel oder ein internationales |
Fussballspiel stattfindet, für Zuschauer zugänglich ist. | Fussballspiel stattfindet, für Zuschauer zugänglich ist. |
Art. 20 - Wer ohne legitimen Grund einen oder mehrere Gegenstände in | Art. 20 - Wer ohne legitimen Grund einen oder mehrere Gegenstände in |
Richtung Spielfeld oder in Richtung der das Spielfeld umgebenden Zone | Richtung Spielfeld oder in Richtung der das Spielfeld umgebenden Zone |
einschliesslich der Tribünen beziehungsweise von dort aus wirft oder | einschliesslich der Tribünen beziehungsweise von dort aus wirft oder |
schleudert, kann mit einer oder mehreren der in Artikel 24 | schleudert, kann mit einer oder mehreren der in Artikel 24 |
vorgesehenen Sanktionen bestraft werden. | vorgesehenen Sanktionen bestraft werden. |
Art. 21 - Wer das Stadion unrechtmässig betritt, kann mit einer oder | Art. 21 - Wer das Stadion unrechtmässig betritt, kann mit einer oder |
mehreren der in Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen bestraft werden. | mehreren der in Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen bestraft werden. |
Als unrechtmässiges Betreten gilt: | Als unrechtmässiges Betreten gilt: |
1. Betreten des Stadions in Übertretung eines administrativen oder | 1. Betreten des Stadions in Übertretung eines administrativen oder |
gerichtlichen Stadionverbots, | gerichtlichen Stadionverbots, |
2. Betreten des Stadions, obwohl der Zutritt in Anwendung von Artikel | 2. Betreten des Stadions, obwohl der Zutritt in Anwendung von Artikel |
13 Absatz 3 verweigert worden ist. | 13 Absatz 3 verweigert worden ist. |
Art. 22 - Vorbehaltlich einer gesetzlichen Vorschrift, eines | Art. 22 - Vorbehaltlich einer gesetzlichen Vorschrift, eines |
behördlichen Befehls oder einer anderen ausdrücklichen, vorherigen | behördlichen Befehls oder einer anderen ausdrücklichen, vorherigen |
Erlaubnis oder eines legitimen Grundes als Nachweis der Zulässigkeit | Erlaubnis oder eines legitimen Grundes als Nachweis der Zulässigkeit |
kann jeder, der bestimmte Bereiche des Stadions betritt, ohne im | kann jeder, der bestimmte Bereiche des Stadions betritt, ohne im |
Besitz einer für diesen Bereich gültigen Eintrittskarte zu sein, oder | Besitz einer für diesen Bereich gültigen Eintrittskarte zu sein, oder |
sich an einem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Ort aufhält, mit | sich an einem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Ort aufhält, mit |
einer oder mehreren der in Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen bestraft | einer oder mehreren der in Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen bestraft |
werden. | werden. |
Als der Öffentlichkeit nicht zugängliche Orte gelten: | Als der Öffentlichkeit nicht zugängliche Orte gelten: |
1. das Spielfeld und die angrenzenden Bereiche, die vom Publikum | 1. das Spielfeld und die angrenzenden Bereiche, die vom Publikum |
getrennt sind, | getrennt sind, |
2. Mauern, Zäune oder andere zur Abtrennung der Zuschauer bestimmte | 2. Mauern, Zäune oder andere zur Abtrennung der Zuschauer bestimmte |
Mittel, | Mittel, |
3. Bereiche, die vom König als der Öffentlichkeit nicht zugängliche | 3. Bereiche, die vom König als der Öffentlichkeit nicht zugängliche |
Bereiche definiert worden sind. | Bereiche definiert worden sind. |
Art. 23 - Wer den Ablauf eines nationalen Fussballspiels oder eines | Art. 23 - Wer den Ablauf eines nationalen Fussballspiels oder eines |
internationalen Fussballspiels alleine oder in einer Gruppe durch sein | internationalen Fussballspiels alleine oder in einer Gruppe durch sein |
Verhalten stört, und zwar durch Anstiftung zur Körperverletzung, zu | Verhalten stört, und zwar durch Anstiftung zur Körperverletzung, zu |
Hass oder Wut gegenüber einer oder mehreren im Stadion befindlichen | Hass oder Wut gegenüber einer oder mehreren im Stadion befindlichen |
Personen, kann mit einer oder mehreren der in Artikel 24 vorgesehenen | Personen, kann mit einer oder mehreren der in Artikel 24 vorgesehenen |
Sanktionen bestraft werden. | Sanktionen bestraft werden. |
Art. 24 - Gemäss dem in Titel IV vorgesehenen Verfahren kann im Fall | Art. 24 - Gemäss dem in Titel IV vorgesehenen Verfahren kann im Fall |
eines Verstosses gegen die Artikel 20, 21, 22 oder 23 eine | eines Verstosses gegen die Artikel 20, 21, 22 oder 23 eine |
administrative Geldstrafe von zehntausend Franken bis | administrative Geldstrafe von zehntausend Franken bis |
zweihunderttausend Franken und ein administratives Stadionverbot für | zweihunderttausend Franken und ein administratives Stadionverbot für |
eine Dauer von drei Monaten bis fünf Jahren oder eine dieser beiden | eine Dauer von drei Monaten bis fünf Jahren oder eine dieser beiden |
Sanktionen verhängt werden. | Sanktionen verhängt werden. |
TITEL IV - Verfahren für eine Verwaltungsklage | TITEL IV - Verfahren für eine Verwaltungsklage |
KAPITEL I - Feststellung der Taten | KAPITEL I - Feststellung der Taten |
Art. 25 - Taten, die gemäss den Artikeln 18 und 24 geahndet werden, | Art. 25 - Taten, die gemäss den Artikeln 18 und 24 geahndet werden, |
werden von einem Polizeibeamten protokollarisch festgestellt. Taten, | werden von einem Polizeibeamten protokollarisch festgestellt. Taten, |
die gemäss Artikel 18 geahndet werden, können auch von einem vom König | die gemäss Artikel 18 geahndet werden, können auch von einem vom König |
bestimmten Beamten protokollarisch festgestellt werden. | bestimmten Beamten protokollarisch festgestellt werden. |
Das Original dieses Protokolls wird dem in Artikel 26 Absatz 1 | Das Original dieses Protokolls wird dem in Artikel 26 Absatz 1 |
erwähnten Beamten zugeschickt. | erwähnten Beamten zugeschickt. |
Für die in den Artikeln 20, 21, 22 und 23 erwähnten Taten wird | Für die in den Artikeln 20, 21, 22 und 23 erwähnten Taten wird |
gleichzeitig dem Prokurator des Königs eine Kopie des Protokolls | gleichzeitig dem Prokurator des Königs eine Kopie des Protokolls |
zugeschickt. | zugeschickt. |
KAPITEL II - Verhängung von Sanktionen | KAPITEL II - Verhängung von Sanktionen |
Art. 26 - Die Verwaltungssanktion wird von dem vom König bestimmten | Art. 26 - Die Verwaltungssanktion wird von dem vom König bestimmten |
Beamten verhängt, ausgenommen von dem Beamten, der in Anwendung von | Beamten verhängt, ausgenommen von dem Beamten, der in Anwendung von |
Artikel 25 das Protokoll erstellt hat. | Artikel 25 das Protokoll erstellt hat. |
Beschliesst der Beamte, dass ein Verwaltungsverfahren eingeleitet | Beschliesst der Beamte, dass ein Verwaltungsverfahren eingeleitet |
werden sollte, teilt er dem Zuwiderhandelnden per Einschreibebrief | werden sollte, teilt er dem Zuwiderhandelnden per Einschreibebrief |
folgendes mit: | folgendes mit: |
1. die Taten, wegen deren das Verfahren eingeleitet wird, | 1. die Taten, wegen deren das Verfahren eingeleitet wird, |
2. dass der Zuwiderhandelnde die Möglichkeit hat, seine | 2. dass der Zuwiderhandelnde die Möglichkeit hat, seine |
Verteidigungsmittel binnen einer Frist von dreissig Tagen ab dem Tag | Verteidigungsmittel binnen einer Frist von dreissig Tagen ab dem Tag |
der Notifizierung des Einschreibebriefs schriftlich per | der Notifizierung des Einschreibebriefs schriftlich per |
Einschreibebrief darzulegen, und dass er das Recht hat, bei dieser | Einschreibebrief darzulegen, und dass er das Recht hat, bei dieser |
Gelegenheit den in Absatz 1 erwähnten Beamten zu bitten, sich mündlich | Gelegenheit den in Absatz 1 erwähnten Beamten zu bitten, sich mündlich |
verteidigen zu dürfen, | verteidigen zu dürfen, |
3. dass der Zuwiderhandelnde das Recht auf einen Rechtsbeistand hat, | 3. dass der Zuwiderhandelnde das Recht auf einen Rechtsbeistand hat, |
4. dass der Zuwiderhandelnde das Recht auf Akteneinsicht hat, | 4. dass der Zuwiderhandelnde das Recht auf Akteneinsicht hat, |
5. eine in Anlage beigefügte Kopie des in Artikel 25 Absatz 1 | 5. eine in Anlage beigefügte Kopie des in Artikel 25 Absatz 1 |
erwähnten Protokolls. | erwähnten Protokolls. |
Der in Absatz 1 erwähnte Beamte bestimmt gegebenenfalls den Tag, an | Der in Absatz 1 erwähnte Beamte bestimmt gegebenenfalls den Tag, an |
dem der Betroffene entsprechend seinem aufgrund von Absatz 2 Nr. 2 | dem der Betroffene entsprechend seinem aufgrund von Absatz 2 Nr. 2 |
gestellten Antrag aufgefordert ist, sich mündlich zu verteidigen. | gestellten Antrag aufgefordert ist, sich mündlich zu verteidigen. |
Art. 27 - Nach Ablauf der in Artikel 26 Absatz 2 Nr. 2 vorgesehenen | Art. 27 - Nach Ablauf der in Artikel 26 Absatz 2 Nr. 2 vorgesehenen |
Frist oder gegebenenfalls nach schriftlicher oder mündlicher | Frist oder gegebenenfalls nach schriftlicher oder mündlicher |
Verteidigung der Sache durch den Zuwiderhandelnden oder seinen | Verteidigung der Sache durch den Zuwiderhandelnden oder seinen |
Rechtsbeistand kann der in Artikel 26 Absatz 1 erwähnte Beamte eine | Rechtsbeistand kann der in Artikel 26 Absatz 1 erwähnte Beamte eine |
Sanktion gegen den Zuwiderhandelnden auf der Grundlage der Artikel 18 | Sanktion gegen den Zuwiderhandelnden auf der Grundlage der Artikel 18 |
oder 24 verhängen. | oder 24 verhängen. |
Art. 28 - Der Beschluss zur Verhängung einer Verwaltungssanktion ist | Art. 28 - Der Beschluss zur Verhängung einer Verwaltungssanktion ist |
nach Ablauf eines Monats ab dem Tag der in Artikel 30 erwähnten | nach Ablauf eines Monats ab dem Tag der in Artikel 30 erwähnten |
Notifizierung vollstreckbar. | Notifizierung vollstreckbar. |
Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. | Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. |
Art. 29 - Der Beschluss zur Verhängung einer Verwaltungssanktion wird | Art. 29 - Der Beschluss zur Verhängung einer Verwaltungssanktion wird |
mit Gründen versehen. Darin werden ebenfalls die Höhe der | mit Gründen versehen. Darin werden ebenfalls die Höhe der |
administrativen Geldstrafe und die Dauer des administrativen | administrativen Geldstrafe und die Dauer des administrativen |
Stadionverbots oder nur eine dieser beiden Sanktionen und die | Stadionverbots oder nur eine dieser beiden Sanktionen und die |
Bestimmungen von Artikel 31 angegeben. | Bestimmungen von Artikel 31 angegeben. |
Die Verwaltungssanktion steht im Verhältnis zur Schwere der Taten, die | Die Verwaltungssanktion steht im Verhältnis zur Schwere der Taten, die |
ihr zugrunde liegen, und zu eventueller Rückfälligkeit. | ihr zugrunde liegen, und zu eventueller Rückfälligkeit. |
Die Feststellung mehrerer gleichzeitig auftretender Verstösse gegen | Die Feststellung mehrerer gleichzeitig auftretender Verstösse gegen |
die Artikel 20, 21, 22 oder 23 führt zu einer einzigen administrativen | die Artikel 20, 21, 22 oder 23 führt zu einer einzigen administrativen |
Geldstrafe und einem einzigen administrativen Stadionverbot oder zu | Geldstrafe und einem einzigen administrativen Stadionverbot oder zu |
einer dieser beiden Sanktionen im Verhältnis zur Schwere der | einer dieser beiden Sanktionen im Verhältnis zur Schwere der |
Gesamtheit der Taten. | Gesamtheit der Taten. |
Sofern eine Verwaltungssanktion gegen einen Veranstalter verhängt | Sofern eine Verwaltungssanktion gegen einen Veranstalter verhängt |
wird, wird im Beschluss die Frist angegeben, binnen der hinsichtlich | wird, wird im Beschluss die Frist angegeben, binnen der hinsichtlich |
der festgestellten Verstösse Abhilfe geschaffen werden muss. | der festgestellten Verstösse Abhilfe geschaffen werden muss. |
KAPITEL III - Notifizierung des Beschlusses | KAPITEL III - Notifizierung des Beschlusses |
Art. 30 - Der Beschluss wird dem Zuwiderhandelnden und, bei Verstoss | Art. 30 - Der Beschluss wird dem Zuwiderhandelnden und, bei Verstoss |
gegen die Artikel 20, 21, 22 oder 23, dem Prokurator des Königs per | gegen die Artikel 20, 21, 22 oder 23, dem Prokurator des Königs per |
Einschreibebrief notifiziert. | Einschreibebrief notifiziert. |
KAPITEL IV - Berufung | KAPITEL IV - Berufung |
Art. 31 - Der Zuwiderhandelnde, der den Beschluss des in Artikel 26 | Art. 31 - Der Zuwiderhandelnde, der den Beschluss des in Artikel 26 |
Absatz 1 erwähnten Beamten beanstandet, legt zur Vermeidung des | Absatz 1 erwähnten Beamten beanstandet, legt zur Vermeidung des |
Verfalls binnen einem Monat ab Notifizierung des Beschlusses durch | Verfalls binnen einem Monat ab Notifizierung des Beschlusses durch |
einen schriftlichen Antrag Berufung beim Polizeigericht ein. | einen schriftlichen Antrag Berufung beim Polizeigericht ein. |
Gegen die Entscheidung des Polizeigerichts kann keine Berufung | Gegen die Entscheidung des Polizeigerichts kann keine Berufung |
eingelegt werden. | eingelegt werden. |
Unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Bestimmungen | Unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Bestimmungen |
finden die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches Anwendung auf die | finden die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches Anwendung auf die |
Berufung beim Polizeigericht und die ausserordentlichen Rechtsmittel. | Berufung beim Polizeigericht und die ausserordentlichen Rechtsmittel. |
KAPITEL V - Verjährung der Verwaltungsklage | KAPITEL V - Verjährung der Verwaltungsklage |
Art. 32 - Der in Artikel 26 Absatz 1 erwähnte Beamte kann nach Ablauf | Art. 32 - Der in Artikel 26 Absatz 1 erwähnte Beamte kann nach Ablauf |
einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Tat begangen | einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Tat begangen |
worden ist, eventuelle Widerspruchsverfahren nicht einbegriffen, keine | worden ist, eventuelle Widerspruchsverfahren nicht einbegriffen, keine |
Verwaltungssanktion mehr verhängen. | Verwaltungssanktion mehr verhängen. |
KAPITEL VI - Abweichungsbestimmungen | KAPITEL VI - Abweichungsbestimmungen |
Art. 33 - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar, wenn Taten, die gemäss | Art. 33 - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar, wenn Taten, die gemäss |
Artikel 24 geahndet werden, von einem Zuwiderhandelnden begangen | Artikel 24 geahndet werden, von einem Zuwiderhandelnden begangen |
werden, der in Belgien weder Wohnsitz noch Hauptwohnort hat. | werden, der in Belgien weder Wohnsitz noch Hauptwohnort hat. |
Art. 34 - Wird ein Verstoss gegen die Artikel 20, 21, 22 oder 23 | Art. 34 - Wird ein Verstoss gegen die Artikel 20, 21, 22 oder 23 |
festgestellt, kann mit Einverständnis des Zuwiderhandelnden sofort ein | festgestellt, kann mit Einverständnis des Zuwiderhandelnden sofort ein |
Betrag von zehntausend Franken von dem in Artikel 26 Absatz 1 | Betrag von zehntausend Franken von dem in Artikel 26 Absatz 1 |
erwähnten Beamten eingezogen werden. | erwähnten Beamten eingezogen werden. |
Der Beschluss zur sofortigen Einziehung wird dem Prokurator des Königs | Der Beschluss zur sofortigen Einziehung wird dem Prokurator des Königs |
von dem betreffenden Beamten mitgeteilt. | von dem betreffenden Beamten mitgeteilt. |
Der König bestimmt die Modalitäten zur Einziehung und Indexierung des | Der König bestimmt die Modalitäten zur Einziehung und Indexierung des |
Betrags. | Betrags. |
Durch die sofortige Zahlung des Betrags erlischt die Möglichkeit, für | Durch die sofortige Zahlung des Betrags erlischt die Möglichkeit, für |
die betreffende Tat eine administrative Geldstrafe gegen den | die betreffende Tat eine administrative Geldstrafe gegen den |
Zuwiderhandelnden zu verhängen. | Zuwiderhandelnden zu verhängen. |
Die sofortige Zahlung des geforderten Betrags hindert den Prokurator | Die sofortige Zahlung des geforderten Betrags hindert den Prokurator |
des Königs jedoch weder daran, die Artikel 216bis oder 216ter der | des Königs jedoch weder daran, die Artikel 216bis oder 216ter der |
Strafprozessordnung anzuwenden, noch die Strafverfolgung einzuleiten. | Strafprozessordnung anzuwenden, noch die Strafverfolgung einzuleiten. |
Bei Anwendung der Artikel 216bis oder 216ter der Strafprozessordnung | Bei Anwendung der Artikel 216bis oder 216ter der Strafprozessordnung |
wird der sofort eingezogene Betrag auf den von der Staatsanwaltschaft | wird der sofort eingezogene Betrag auf den von der Staatsanwaltschaft |
festgelegten Betrag angerechnet, und der eventuelle Überschuss wird | festgelegten Betrag angerechnet, und der eventuelle Überschuss wird |
erstattet. | erstattet. |
Im Fall einer Verurteilung des Betroffenen wird der sofort eingezogene | Im Fall einer Verurteilung des Betroffenen wird der sofort eingezogene |
Betrag auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten und die | Betrag auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten und die |
ausgesprochene Geldstrafe angerechnet, und der eventuelle Überschuss | ausgesprochene Geldstrafe angerechnet, und der eventuelle Überschuss |
wird erstattet. | wird erstattet. |
Im Fall eines Freispruchs wird der sofort eingezogene Betrag | Im Fall eines Freispruchs wird der sofort eingezogene Betrag |
erstattet. | erstattet. |
Im Fall einer bedingten Verurteilung wird der sofort eingezogene | Im Fall einer bedingten Verurteilung wird der sofort eingezogene |
Betrag nach Abzug der Gerichtskosten erstattet. | Betrag nach Abzug der Gerichtskosten erstattet. |
KAPITEL VII - Sonderbestimmungen | KAPITEL VII - Sonderbestimmungen |
Art. 35 - Der Prokurator des Königs verfügt über eine Frist von einem | Art. 35 - Der Prokurator des Königs verfügt über eine Frist von einem |
Monat ab dem Tag des Empfangs der Kopie des in Artikel 25 erwähnten | Monat ab dem Tag des Empfangs der Kopie des in Artikel 25 erwähnten |
Protokolls, um den in Artikel 26 Absatz 1 erwähnten Beamten davon in | Protokolls, um den in Artikel 26 Absatz 1 erwähnten Beamten davon in |
Kenntnis zu setzen, dass eine Strafverfolgung eingeleitet worden ist | Kenntnis zu setzen, dass eine Strafverfolgung eingeleitet worden ist |
oder dass eine Voruntersuchung oder eine gerichtliche Untersuchung | oder dass eine Voruntersuchung oder eine gerichtliche Untersuchung |
begonnen hat. Der in Artikel 26 Absatz 1 erwähnte Beamte kann vor | begonnen hat. Der in Artikel 26 Absatz 1 erwähnte Beamte kann vor |
Ablauf dieser Frist keine Verwaltungssanktion auf der Grundlage von | Ablauf dieser Frist keine Verwaltungssanktion auf der Grundlage von |
Artikel 24 verhängen, es sei denn, der Prokurator des Königs teilt | Artikel 24 verhängen, es sei denn, der Prokurator des Königs teilt |
vorher mit, dass er die Tat nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt. | vorher mit, dass er die Tat nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt. |
Durch die im vorherigen Absatz erwähnte Mitteilung des Prokurators des | Durch die im vorherigen Absatz erwähnte Mitteilung des Prokurators des |
Königs erlischt für den in Artikel 26 Absatz 1 erwähnten Beamten die | Königs erlischt für den in Artikel 26 Absatz 1 erwähnten Beamten die |
Möglichkeit, eine Verwaltungssanktion auf der Grundlage von Artikel 24 | Möglichkeit, eine Verwaltungssanktion auf der Grundlage von Artikel 24 |
zu verhängen. | zu verhängen. |
Art. 36 - Für den Prokurator des Königs erlischt die Möglichkeit, ein | Art. 36 - Für den Prokurator des Königs erlischt die Möglichkeit, ein |
Strafverfahren wegen Taten einzuleiten, die auf der Grundlage von | Strafverfahren wegen Taten einzuleiten, die auf der Grundlage von |
Artikel 24 geahndet werden können, aber vom Prokurator des Königs als | Artikel 24 geahndet werden können, aber vom Prokurator des Königs als |
Straftaten qualifiziert werden, wenn vor Ablauf der obenerwähnten | Straftaten qualifiziert werden, wenn vor Ablauf der obenerwähnten |
Frist von einem Monat keine Mitteilung im Sinne von Artikel 35 Absatz | Frist von einem Monat keine Mitteilung im Sinne von Artikel 35 Absatz |
1 erfolgt ist. | 1 erfolgt ist. |
KAPITEL VIII - Mildernde Umstände | KAPITEL VIII - Mildernde Umstände |
Art. 37 - Liegen mildernde Umstände vor, können die in den Artikeln 18 | Art. 37 - Liegen mildernde Umstände vor, können die in den Artikeln 18 |
und 24 vorgesehenen administrativen Geldstrafen bis unter ihren | und 24 vorgesehenen administrativen Geldstrafen bis unter ihren |
Mindestbetrag gesenkt werden, ohne dass sie für eine auf Artikel 18 | Mindestbetrag gesenkt werden, ohne dass sie für eine auf Artikel 18 |
beruhende Sanktion weniger als zehntausend Franken oder für eine auf | beruhende Sanktion weniger als zehntausend Franken oder für eine auf |
Artikel 24 beruhende Sanktion weniger als fünftausend Franken betragen | Artikel 24 beruhende Sanktion weniger als fünftausend Franken betragen |
dürfen. | dürfen. |
TITEL V - Straftaten | TITEL V - Straftaten |
KAPITEL I - Straftaten betreffend den unrechtmässigen Vertrieb von | KAPITEL I - Straftaten betreffend den unrechtmässigen Vertrieb von |
Eintrittskarten | Eintrittskarten |
Art. 38 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis drei Jahren | Art. 38 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis drei Jahren |
und einer Geldstrafe von zweihundert bis zwanzigtausend Franken oder | und einer Geldstrafe von zweihundert bis zwanzigtausend Franken oder |
nur einer dieser beiden Strafen wird der Vertrieb oder Verkauf einer | nur einer dieser beiden Strafen wird der Vertrieb oder Verkauf einer |
oder mehrerer gültiger Eintrittskarten für ein Fussballspiel bestraft, | oder mehrerer gültiger Eintrittskarten für ein Fussballspiel bestraft, |
sofern entweder ein Verstoss gegen das Ausgabesystem vorliegt, das | sofern entweder ein Verstoss gegen das Ausgabesystem vorliegt, das |
gemäss den durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes definierten | gemäss den durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes definierten |
Anwendungsbedingungen eingerichtet worden ist, oder der Verkauf | Anwendungsbedingungen eingerichtet worden ist, oder der Verkauf |
beziehungsweise Vertrieb ohne vorherige ausdrückliche Erlaubnis des | beziehungsweise Vertrieb ohne vorherige ausdrückliche Erlaubnis des |
Veranstalters erfolgt und dabei die Absicht, den Ablauf des nationalen | Veranstalters erfolgt und dabei die Absicht, den Ablauf des nationalen |
oder internationalen Fussballspiels zu stören, oder eine | oder internationalen Fussballspiels zu stören, oder eine |
Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird. | Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird. |
Art. 39 - Der Versuch, eine in Artikel 38 vorgesehene Straftat zu | Art. 39 - Der Versuch, eine in Artikel 38 vorgesehene Straftat zu |
begehen, kann mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zwei | begehen, kann mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zwei |
Jahren und einer Geldstrafe von zweihundert bis zehntausend Franken | Jahren und einer Geldstrafe von zweihundert bis zehntausend Franken |
oder nur einer dieser beiden Strafen bestraft werden. | oder nur einer dieser beiden Strafen bestraft werden. |
KAPITEL II - Sonderbestimmungen | KAPITEL II - Sonderbestimmungen |
Art. 40 - Im Fall einer Verurteilung wegen eines Verstosses gegen | Art. 40 - Im Fall einer Verurteilung wegen eines Verstosses gegen |
Artikel 38 oder 39 wird stets die Sonderbeschlagnahme der | Artikel 38 oder 39 wird stets die Sonderbeschlagnahme der |
Eintrittskarten für ein nationales oder internationales Fussballspiel | Eintrittskarten für ein nationales oder internationales Fussballspiel |
ausgesprochen, selbst wenn diese nicht Eigentum des Verurteilten sind. | ausgesprochen, selbst wenn diese nicht Eigentum des Verurteilten sind. |
Art. 41 - Im Fall einer Verurteilung wegen einer im Stadion begangenen | Art. 41 - Im Fall einer Verurteilung wegen einer im Stadion begangenen |
Straftat kann der Richter ein gerichtliches Stadionverbot für eine | Straftat kann der Richter ein gerichtliches Stadionverbot für eine |
Dauer von drei Monaten bis zehn Jahren aussprechen. | Dauer von drei Monaten bis zehn Jahren aussprechen. |
Das gerichtliche Stadionverbot kann eine Meldepflicht gemäss den vom | Das gerichtliche Stadionverbot kann eine Meldepflicht gemäss den vom |
Richter bestimmten Modalitäten nach sich ziehen. | Richter bestimmten Modalitäten nach sich ziehen. |
Art. 42 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, | Art. 42 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, |
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, sind auf die in | einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, sind auf die in |
vorliegendem Gesetz vorgesehenen Straftaten anwendbar. | vorliegendem Gesetz vorgesehenen Straftaten anwendbar. |
TITEL VI - Schluss- und Übergangsbestimmungen | TITEL VI - Schluss- und Übergangsbestimmungen |
Art. 43 - Mit Ausnahme personenbezogener Daten kann dem Veranstalter | Art. 43 - Mit Ausnahme personenbezogener Daten kann dem Veranstalter |
und seinem lokalen Beirat folgendes übermittelt werden, jedoch nur | und seinem lokalen Beirat folgendes übermittelt werden, jedoch nur |
insofern dies für die Erfüllung ihrer Pflichten notwendig ist: die von | insofern dies für die Erfüllung ihrer Pflichten notwendig ist: die von |
den Polizeidiensten gesammelten Verwaltungsauskünfte und die | den Polizeidiensten gesammelten Verwaltungsauskünfte und die |
Verwaltungsdokumentation, die sie bezüglich Vorkommnissen oder Gruppen | Verwaltungsdokumentation, die sie bezüglich Vorkommnissen oder Gruppen |
fortschreiben, welche eine konkrete Bedeutung für die Ausführung ihrer | fortschreiben, welche eine konkrete Bedeutung für die Ausführung ihrer |
verwaltungspolizeilichen Aufträge im Rahmen der Sicherheit bei | verwaltungspolizeilichen Aufträge im Rahmen der Sicherheit bei |
Fussballspielen haben. | Fussballspielen haben. |
Der Veranstalter und die Mitglieder des lokalen Beirats, die diese | Der Veranstalter und die Mitglieder des lokalen Beirats, die diese |
Auskünfte und diese Dokumentation an Dritte weitergeben, werden mit | Auskünfte und diese Dokumentation an Dritte weitergeben, werden mit |
den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen | den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen |
bestraft. | bestraft. |
Art. 44 - Bei Feststellung einer in einem Stadion begangenen Tat, die | Art. 44 - Bei Feststellung einer in einem Stadion begangenen Tat, die |
im Sinne der Artikel 20, 21, 22 oder 23 verwaltungsrechtlich geahndet | im Sinne der Artikel 20, 21, 22 oder 23 verwaltungsrechtlich geahndet |
werden kann, kann der protokollierende Polizeibeamte, Gerichts- oder | werden kann, kann der protokollierende Polizeibeamte, Gerichts- oder |
Verwaltungspolizeioffizier, nach Anhörung des Zuwiderhandelnden | Verwaltungspolizeioffizier, nach Anhörung des Zuwiderhandelnden |
beschliessen, ein als Sicherheitsmassnahme dienendes sofortiges | beschliessen, ein als Sicherheitsmassnahme dienendes sofortiges |
Stadionverbot zu verhängen. Dieser Beschluss wird gegenstandslos, wenn | Stadionverbot zu verhängen. Dieser Beschluss wird gegenstandslos, wenn |
er nicht binnen 14 Tagen von dem in Artikel 26 Absatz 1 erwähnten | er nicht binnen 14 Tagen von dem in Artikel 26 Absatz 1 erwähnten |
Beamten bestätigt wird. | Beamten bestätigt wird. |
Bei Feststellung einer im Stadion begangenen Straftat informiert | Bei Feststellung einer im Stadion begangenen Straftat informiert |
dieser Polizeibeamte, sofern er ein als Sicherheitsmassnahme dienendes | dieser Polizeibeamte, sofern er ein als Sicherheitsmassnahme dienendes |
Stadionverbot für angebracht hält, nach Anhörung des Betroffenen | Stadionverbot für angebracht hält, nach Anhörung des Betroffenen |
unverzüglich den Prokurator des Königs. Letzterer kann in diesem Fall | unverzüglich den Prokurator des Königs. Letzterer kann in diesem Fall |
ein als Sicherheitsmassnahme dienendes Stadionverbot verhängen. | ein als Sicherheitsmassnahme dienendes Stadionverbot verhängen. |
Der Polizeibeamte erstellt darüber ein Protokoll, und bei Feststellung | Der Polizeibeamte erstellt darüber ein Protokoll, und bei Feststellung |
einer Tat, die verwaltungsrechtlich geahndet werden kann, wird gemäss | einer Tat, die verwaltungsrechtlich geahndet werden kann, wird gemäss |
Titel IV vorgegangen. | Titel IV vorgegangen. |
Das als Sicherheitsmassnahme dienende Stadionverbot ist nur für einen | Das als Sicherheitsmassnahme dienende Stadionverbot ist nur für einen |
Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Tag gültig, an dem die | Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Tag gültig, an dem die |
Taten begangen wurden, und hört auf jeden Fall zu bestehen auf, wenn | Taten begangen wurden, und hört auf jeden Fall zu bestehen auf, wenn |
ein administratives oder gerichtliches Stadionverbot ausgesprochen | ein administratives oder gerichtliches Stadionverbot ausgesprochen |
wird. | wird. |
Der Polizeibeamte teilt dem Betroffenen mit, dass er Gegenstand eines | Der Polizeibeamte teilt dem Betroffenen mit, dass er Gegenstand eines |
als Sicherheitsmassnahme dienenden Stadionverbots ist. | als Sicherheitsmassnahme dienenden Stadionverbots ist. |
Der Polizeibeamte vermerkt ausserdem folgendes in seinem Protokoll zur | Der Polizeibeamte vermerkt ausserdem folgendes in seinem Protokoll zur |
Feststellung der Taten: | Feststellung der Taten: |
1. ob der Betroffene angehört worden ist oder nicht angehört werden | 1. ob der Betroffene angehört worden ist oder nicht angehört werden |
konnte und die Gründe dafür, | konnte und die Gründe dafür, |
2. dass dem Betroffenen mitgeteilt worden ist, dass er Gegenstand | 2. dass dem Betroffenen mitgeteilt worden ist, dass er Gegenstand |
eines als Sicherheitsmassnahme dienenden Stadionverbots ist, | eines als Sicherheitsmassnahme dienenden Stadionverbots ist, |
3. gegebenenfalls den in Absatz 2 erwähnten Beschluss des Prokurators | 3. gegebenenfalls den in Absatz 2 erwähnten Beschluss des Prokurators |
des Königs. | des Königs. |
Art. 45 - Jeder Beschluss zur Verhängung eines administrativen oder | Art. 45 - Jeder Beschluss zur Verhängung eines administrativen oder |
gerichtlichen Stadionverbots oder eines als Sicherheitsmassnahme | gerichtlichen Stadionverbots oder eines als Sicherheitsmassnahme |
dienenden Stadionverbots wird einem vom König bestimmten Beamten | dienenden Stadionverbots wird einem vom König bestimmten Beamten |
gemäss den vom Minister der Justiz und vom Minister des Innern | gemäss den vom Minister der Justiz und vom Minister des Innern |
bestimmten Modalitäten mitgeteilt. | bestimmten Modalitäten mitgeteilt. |
Zur Kontrolle der Einhaltung des verhängten Stadionverbots darf der | Zur Kontrolle der Einhaltung des verhängten Stadionverbots darf der |
Beamte dem koordinierenden Sportverband oder dem Veranstalter | Beamte dem koordinierenden Sportverband oder dem Veranstalter |
ausschliesslich die Angaben mitteilen, die zur Identifizierung der | ausschliesslich die Angaben mitteilen, die zur Identifizierung der |
Person, die Gegenstand eines solchen Stadionverbots ist, unbedingt | Person, die Gegenstand eines solchen Stadionverbots ist, unbedingt |
notwendig sind. Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses für | notwendig sind. Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses für |
den Schutz des Privatlebens die diesbezüglichen Modalitäten fest. | den Schutz des Privatlebens die diesbezüglichen Modalitäten fest. |
Art. 46 - Die Verpflichtung, der die Veranstalter eines nationalen | Art. 46 - Die Verpflichtung, der die Veranstalter eines nationalen |
oder internationalen Fussballspiels aufgrund von Artikel 5 nachkommen | oder internationalen Fussballspiels aufgrund von Artikel 5 nachkommen |
müssen, das heisst der Abschluss einer Vereinbarung über ihre | müssen, das heisst der Abschluss einer Vereinbarung über ihre |
Verpflichtungen mit den Rettungsdiensten und den Verwaltungs- und | Verpflichtungen mit den Rettungsdiensten und den Verwaltungs- und |
Polizeibehörden oder -diensten, muss bei Inkrafttreten des | Polizeibehörden oder -diensten, muss bei Inkrafttreten des |
vorliegenden Gesetzes spätestens am 15. August 1998 erfüllt worden | vorliegenden Gesetzes spätestens am 15. August 1998 erfüllt worden |
sein. | sein. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 1998 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 1998 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 31 août 1999. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 31 augustus 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |