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Vue multilingue de Arrêté Royal du 31/08/1999
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 2 mars 1999 déterminant le modèle du rapport visé à l'article 94ter du Code électoral et appelé à consigner les dépenses de propagande électorale engagées par les candidats et les partis politiques en cas d'élections pour les Chambres législatives fédérales, le Parlement européen ou les Conseils de Région et de Communauté Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 2 maart 1999 tot vaststelling van het model van het verslag bedoeld in artikel 94ter van het Kieswetboek dat bestemd is voor het vastleggen van de uitgaven voor verkiezingspropaganda die gedaan zijn door de kandidaten en de politieke partijen in geval van verkiezingen voor de federale Wetgevende Kamers, het Europees Parlement of de Gewest- en Gemeenschapsraden
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
31 AOUT 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 31 AUGUSTUS 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
langue allemande de l'arrêté ministériel du 2 mars 1999 déterminant le officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 2 maart
1999 tot vaststelling van het model van het verslag bedoeld in artikel
modèle du rapport visé à l'article 94ter du Code électoral et appelé à 94ter van het Kieswetboek dat bestemd is voor het vastleggen van de
consigner les dépenses de propagande électorale engagées par les uitgaven voor verkiezingspropaganda die gedaan zijn door de kandidaten
candidats et les partis politiques en cas d'élections pour les en de politieke partijen in geval van verkiezingen voor de federale
Chambres législatives fédérales, le Parlement européen ou les Conseils Wetgevende Kamers, het Europees Parlement of de Gewest- en
de Région et de Communauté Gemeenschapsraden
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het
ministériel du 2 mars 1999 déterminant le modèle du rapport visé à ministerieel besluit van 2 maart 1999 tot vaststelling van het model
l'article 94ter du Code électoral et appelé à consigner les dépenses van het verslag bedoeld in artikel 94ter van het Kieswetboek dat
de propagande électorale engagées par les candidats et les partis bestemd is voor het vastleggen van de uitgaven voor
politiques en cas d'élections pour les Chambres législatives verkiezingspropaganda die gedaan zijn door de kandidaten en de
politieke partijen in geval van verkiezingen voor de federale
fédérales, le Parlement européen ou les Conseils de Région et de Wetgevende Kamers, het Europees Parlement of de Gewest- en
Communauté, établi par le Service central de traduction allemande du Gemeenschapsraden, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 2 mars 1999 vertaling van het ministerieel besluit van 2 maart 1999 tot
déterminant le modèle du rapport visé à l'article 94ter du Code vaststelling van het model van het verslag bedoeld in artikel 94ter
électoral et appelé à consigner les dépenses de propagande électorale van het Kieswetboek dat bestemd is voor het vastleggen van de uitgaven
engagées par les candidats et les partis politiques en cas d'élections voor verkiezingspropaganda die gedaan zijn door de kandidaten en de
pour les Chambres législatives fédérales, le Parlement européen ou les politieke partijen in geval van verkiezingen voor de federale
Conseils de Région et de Communauté. Wetgevende Kamers, het Europees Parlement of de Gewest- en

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Gemeenschapsraden.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 31 août 1999. Gegeven te Brussel, 31 augustus 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
2. MÄRZ 1999 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Musters des in 2. MÄRZ 1999 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Musters des in
Artikel 94ter des Wahlgesetzbuches erwähnten Berichts, der dazu Artikel 94ter des Wahlgesetzbuches erwähnten Berichts, der dazu
bestimmt ist, die von den Kandidaten und von den politischen Parteien bestimmt ist, die von den Kandidaten und von den politischen Parteien
eingesetzten Geldmittel für Wahlwerbung bei Wahlen für die Föderalen eingesetzten Geldmittel für Wahlwerbung bei Wahlen für die Föderalen
Gesetzgebenden Kammern, das Europäische Parlament oder die Regional- Gesetzgebenden Kammern, das Europäische Parlament oder die Regional-
und Gemeinschaftsräte festzuhalten und Gemeinschaftsräte festzuhalten
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
Aufgrund des Wahlgesetzbuches, insbesondere des Artikels 94ter § 1 Aufgrund des Wahlgesetzbuches, insbesondere des Artikels 94ter § 1
Absatz 2, abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 Absatz 2, abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993
und durch das Gesetz vom 19. Mai 1994; und durch das Gesetz vom 19. Mai 1994;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und
Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und
über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen
Parteien, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. November 1998; Parteien, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. November 1998;
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Aufgrund des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und
Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments, Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juni 1998, insbesondere zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juni 1998, insbesondere
des Artikels 7; des Artikels 7;
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Aufgrund des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und
Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen
Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region
Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juni 1998, insbesondere zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juni 1998, insbesondere
des Artikels 7; des Artikels 7;
In der Erwägung, dass laut vorerwähntem Artikel 94ter § 2 Absatz 1 des In der Erwägung, dass laut vorerwähntem Artikel 94ter § 2 Absatz 1 des
Wahlgesetzbuches der in der Überschrift des vorliegenden Erlasses Wahlgesetzbuches der in der Überschrift des vorliegenden Erlasses
erwähnte Bericht auf Sondervordrucken erstellt wird, die der Minister erwähnte Bericht auf Sondervordrucken erstellt wird, die der Minister
des Innern zur Verfügung stellt; des Innern zur Verfügung stellt;
In der Erwägung, dass das Ministerielle Rundschreiben vom 3. September In der Erwägung, dass das Ministerielle Rundschreiben vom 3. September
1991 zur Festlegung der Muster des in den Artikeln 94bis und 94ter des 1991 zur Festlegung der Muster des in den Artikeln 94bis und 94ter des
Wahlgesetzbuches erwähnten Berichts bei gleichzeitigen Parlaments- und Wahlgesetzbuches erwähnten Berichts bei gleichzeitigen Parlaments- und
Provinzialwahlen widerrufen werden muss, weil es dem heutigen Stand Provinzialwahlen widerrufen werden muss, weil es dem heutigen Stand
der vorerwähnten Rechtsvorschriften und Vorschriften nicht mehr der vorerwähnten Rechtsvorschriften und Vorschriften nicht mehr
angepasst ist; angepasst ist;
In der Erwägung, dass das Muster des Berichts, der im Belgischen In der Erwägung, dass das Muster des Berichts, der im Belgischen
Staatsblatt vom 12. Juli 1994 veröffentlicht worden ist, um auf die Staatsblatt vom 12. Juli 1994 veröffentlicht worden ist, um auf die
Wahl des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 1994 anwendbar gemacht Wahl des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 1994 anwendbar gemacht
zu werden, ebenfalls angepasst werden muss; zu werden, ebenfalls angepasst werden muss;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das
Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August
1996; 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Rechtsvorschriften über die Einschränkung In der Erwägung, dass die Rechtsvorschriften über die Einschränkung
und Kontrolle der Wahlausgaben durch die vorerwähnten Gesetze vom 25. und Kontrolle der Wahlausgaben durch die vorerwähnten Gesetze vom 25.
Juni und 19. November 1998 wesentlich abgeändert worden sind; dass es Juni und 19. November 1998 wesentlich abgeändert worden sind; dass es
angebracht ist, das Muster des Berichts, den die Vorsitzenden der angebracht ist, das Muster des Berichts, den die Vorsitzenden der
Hauptwahlvorstände der Wahlkollegien und der Wahlkreise nach den Hauptwahlvorstände der Wahlkollegien und der Wahlkreise nach den
Wahlen vom 13. Juni dieses Jahres für die Föderalen Gesetzgebenden Wahlen vom 13. Juni dieses Jahres für die Föderalen Gesetzgebenden
Kammern, das Europäische Parlament und die Regional- und Kammern, das Europäische Parlament und die Regional- und
Gemeinschaftsräte zwecks Festhaltung der von den Kandidaten und von Gemeinschaftsräte zwecks Festhaltung der von den Kandidaten und von
den politischen Parteien für Wahlwerbung im Hinblick auf diese Wahlen den politischen Parteien für Wahlwerbung im Hinblick auf diese Wahlen
eingesetzten Geldmittel erstellen müssen, unverzüglich festzulegen, eingesetzten Geldmittel erstellen müssen, unverzüglich festzulegen,
damit diese Vorsitzenden die Tragweite dieser Abänderungen für diese damit diese Vorsitzenden die Tragweite dieser Abänderungen für diese
Wahlen richtig einschätzen können, Wahlen richtig einschätzen können,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Der Bericht, den die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände Artikel 1 - Der Bericht, den die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände
der Wahlkreise oder Wahlkollegien erstellen müssen, um die von den der Wahlkreise oder Wahlkollegien erstellen müssen, um die von den
Kandidaten und von den politischen Parteien eingesetzten Geldmittel Kandidaten und von den politischen Parteien eingesetzten Geldmittel
für Wahlwerbung bei Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, für Wahlwerbung bei Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern,
das Europäische Parlament oder die Regional- und Gemeinschaftsräte das Europäische Parlament oder die Regional- und Gemeinschaftsräte
festzuhalten, entspricht dem Muster in der Anlage zu vorliegendem festzuhalten, entspricht dem Muster in der Anlage zu vorliegendem
Erlass. Erlass.
Art. 2 - Es werden aufgehoben: Art. 2 - Es werden aufgehoben:
1. die Muster des Berichts, der in den Artikeln 94bis und 94ter des 1. die Muster des Berichts, der in den Artikeln 94bis und 94ter des
Wahlgesetzbuches erwähnt ist und der sich in der Anlage zum Wahlgesetzbuches erwähnt ist und der sich in der Anlage zum
Ministeriellen Rundschreiben vom 3. September 1991 befindet, Ministeriellen Rundschreiben vom 3. September 1991 befindet,
2. das Muster des Berichts, der durch Verweis auf Artikel 94ter des 2. das Muster des Berichts, der durch Verweis auf Artikel 94ter des
Wahlgesetzbuches in Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Wahlgesetzbuches in Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des
Europäischen Parlaments erwähnt ist; dieses Muster ist im Belgischen Europäischen Parlaments erwähnt ist; dieses Muster ist im Belgischen
Staatsblatt vom 12. Juli 1994 veröffentlicht worden, um auf die Wahl Staatsblatt vom 12. Juli 1994 veröffentlicht worden, um auf die Wahl
des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 1994 anwendbar gemacht zu des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 1994 anwendbar gemacht zu
werden. werden.
Brüssel, den 2. März 1999 Brüssel, den 2. März 1999
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Anlage Anlage
Muster des in Artikel 94ter des Wahlgesetzbuches erwähnten Berichts Muster des in Artikel 94ter des Wahlgesetzbuches erwähnten Berichts
(1) (1)
Wahl vom . . . . . für . . . . . . .............................. (2) Wahl vom . . . . . für . . . . . . .............................. (2)
. . . . . Wahlkollegium / Wahlkreis .................... . . . . . .. . . . . . Wahlkollegium / Wahlkreis .................... . . . . . ..
(3) (3)
Politische Formation: . . . . . (4) Politische Formation: . . . . . (4)
Liste Nr.: . . . . . (5) Liste Nr.: . . . . . (5)
I. Aufstellung der Wahlausgaben der Kandidaten I. Aufstellung der Wahlausgaben der Kandidaten
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
II. Aufstellung der Wahlausgaben und finanziellen Verpflichtungen für II. Aufstellung der Wahlausgaben und finanziellen Verpflichtungen für
Wahlwerbung der politischen Partei auf Ebene des Wahlkollegiums oder Wahlwerbung der politischen Partei auf Ebene des Wahlkollegiums oder
des betreffenden Wahlkreises des betreffenden Wahlkreises
a) Gesamtaufstellung: . . . . . (6) a) Gesamtaufstellung: . . . . . (6)
b) Den Kandidaten angerechneter Anteil an der unter a) erwähnten b) Den Kandidaten angerechneter Anteil an der unter a) erwähnten
Aufstellung: Aufstellung:
1. Gesamtbetrag: . . . . . (7) 1. Gesamtbetrag: . . . . . (7)
2. Betrag pro Kandidaten: . . . . . (8) 2. Betrag pro Kandidaten: . . . . . (8)
III. Bemerkungen des Vorsitzenden des . . . . . Wahlkollegiums III. Bemerkungen des Vorsitzenden des . . . . . Wahlkollegiums
des Wahlkreises . . . . . (9) des Wahlkreises . . . . . (9)
Datum: Datum:
Name: Name:
Eigenschaft: Eigenschaft:
Unterschrift des Vorsitzenden: Unterschrift des Vorsitzenden:
Anlagen: Anlagen:
Es werden dem vorliegenden Bericht beigefügt (10): Es werden dem vorliegenden Bericht beigefügt (10):
a) eine eidesstattliche Erklärung jedes Kandidaten, in der der a) eine eidesstattliche Erklärung jedes Kandidaten, in der der
tatsächliche Betrag der von ihm für die Wahl gemachten Wahlausgaben tatsächliche Betrag der von ihm für die Wahl gemachten Wahlausgaben
angegeben wird, angegeben wird,
b) eine eidesstattliche Erklärung des nationalen b) eine eidesstattliche Erklärung des nationalen
Listenverantwortlichen, in der die von den politischen Parteien Listenverantwortlichen, in der die von den politischen Parteien
gemachten Wahlausgaben auf Ebene des Wahlkollegiums oder des gemachten Wahlausgaben auf Ebene des Wahlkollegiums oder des
betreffenden Wahlkreises und der den Kandidaten angerechnete Anteil an betreffenden Wahlkreises und der den Kandidaten angerechnete Anteil an
diesen Ausgaben angegeben werden, diesen Ausgaben angegeben werden,
c) jedes zusätzliche Schriftstück infolge von näheren Erläuterungen, c) jedes zusätzliche Schriftstück infolge von näheren Erläuterungen,
die in Anwendung von Artikel 94ter § 1 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches die in Anwendung von Artikel 94ter § 1 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches
angefordert und erteilt worden sind. angefordert und erteilt worden sind.
Fussnoten Fussnoten
(1) Vorliegender Bericht muss von den Vorsitzenden der (1) Vorliegender Bericht muss von den Vorsitzenden der
Hauptwahlvorstände der Wahlkreise oder Wahlkollegien bei Wahlen für Hauptwahlvorstände der Wahlkreise oder Wahlkollegien bei Wahlen für
die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische Parlament oder die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische Parlament oder
die Regional- und Gemeinschaftsräte erstellt werden. die Regional- und Gemeinschaftsräte erstellt werden.
Dieser Bericht zielt darauf ab, die von den Kandidaten und von den Dieser Bericht zielt darauf ab, die von den Kandidaten und von den
politischen Parteien für Wahlwerbung im Hinblick auf diese Wahlen politischen Parteien für Wahlwerbung im Hinblick auf diese Wahlen
eingesetzten Geldmittel festzuhalten. Er muss innerhalb sechzig Tagen eingesetzten Geldmittel festzuhalten. Er muss innerhalb sechzig Tagen
nach den Wahlen in vierfacher Ausfertigung erstellt werden. Zwei nach den Wahlen in vierfacher Ausfertigung erstellt werden. Zwei
Exemplare behält der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes und die Exemplare behält der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes und die
beiden anderen werden den Vorsitzenden der Kommission für die beiden anderen werden den Vorsitzenden der Kommission für die
Kontrolle der Wahlausgaben ausgehändigt. Kontrolle der Wahlausgaben ausgehändigt.
Ab dem sechzigsten Tag nach den Wahlen wird ein Exemplar des Berichts Ab dem sechzigsten Tag nach den Wahlen wird ein Exemplar des Berichts
während fünfzehn Tagen bei der Kanzlei des Gerichtes erster Instanz während fünfzehn Tagen bei der Kanzlei des Gerichtes erster Instanz
oder des Friedensgerichtes des Sitzes des Hauptwahlvorstandes des oder des Friedensgerichtes des Sitzes des Hauptwahlvorstandes des
Wahlkreises oder Wahlkollegiums ausgelegt, wo es von allen Wahlkreises oder Wahlkollegiums ausgelegt, wo es von allen
eingetragenen Wählern des betreffenden Wahlkreises oder Wahlkollegiums eingetragenen Wählern des betreffenden Wahlkreises oder Wahlkollegiums
auf Vorlage ihrer Wahlaufforderung eingesehen werden kann. auf Vorlage ihrer Wahlaufforderung eingesehen werden kann.
Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder
Wahlkollegiums übermittelt anschliessend der Kommission für die Wahlkollegiums übermittelt anschliessend der Kommission für die
Kontrolle der Wahlausgaben den Bericht und die Bemerkungen der Kontrolle der Wahlausgaben den Bericht und die Bemerkungen der
Kandidaten und eingetragenen Wähler. Kandidaten und eingetragenen Wähler.
Bei gleichzeitigen Wahlen für mehrere Versammlungen muss ein Bericht Bei gleichzeitigen Wahlen für mehrere Versammlungen muss ein Bericht
pro Versammlung erstellt werden. pro Versammlung erstellt werden.
(2) Hier das Wahldatum und die Versammlung, für die vorliegender (2) Hier das Wahldatum und die Versammlung, für die vorliegender
Bericht erstellt wird, angeben. Bericht erstellt wird, angeben.
(3) Das betreffende Wahlkollegium für die Wahl des Senats (3) Das betreffende Wahlkollegium für die Wahl des Senats
(Französisches oder Niederländisches) und des Europäischen Parlaments (Französisches oder Niederländisches) und des Europäischen Parlaments
(Französisches, Niederländisches oder Deutschsprachiges) oder den (Französisches, Niederländisches oder Deutschsprachiges) oder den
Hauptort des betreffenden Wahlkreises für die Wahl der Hauptort des betreffenden Wahlkreises für die Wahl der
Abgeordnetenkammer, des Regionalrates oder des Rates der Abgeordnetenkammer, des Regionalrates oder des Rates der
Deutschsprachigen Gemeinschaft angeben. Deutschsprachigen Gemeinschaft angeben.
(4) Eine Tabelle, die dem vorliegenden Muster entspricht, muss für (4) Eine Tabelle, die dem vorliegenden Muster entspricht, muss für
jede der politischen Formationen, die an der Wahl teilgenommen haben, jede der politischen Formationen, die an der Wahl teilgenommen haben,
erstellt werden. Für jede Formation ihr Listenkürzel und ihre erstellt werden. Für jede Formation ihr Listenkürzel und ihre
vollständige Bezeichnung angeben. vollständige Bezeichnung angeben.
(5) Die laufende Nummer der Liste angeben. (5) Die laufende Nummer der Liste angeben.
(6) Den Gesamtbetrag in Belgischen Franken für Wahlwerbung der (6) Den Gesamtbetrag in Belgischen Franken für Wahlwerbung der
politischen Partei auf Ebene des Wahlkollegiums oder des betreffenden politischen Partei auf Ebene des Wahlkollegiums oder des betreffenden
Wahlkreises angeben. Wahlkreises angeben.
(7) Höchstens 25 Prozent der Gesamtaufstellung (Fussnote 6). In diesem (7) Höchstens 25 Prozent der Gesamtaufstellung (Fussnote 6). In diesem
Fall darf der jedem einzelnen Kandidaten angerechnete Betrag 10 Fall darf der jedem einzelnen Kandidaten angerechnete Betrag 10
Prozent des Betrags, der 25 Prozent des unter Buchstabe a) angegebenen Prozent des Betrags, der 25 Prozent des unter Buchstabe a) angegebenen
Betrags entspricht, nicht übersteigen (siehe Fussnote 6). Betrags entspricht, nicht übersteigen (siehe Fussnote 6).
(8) Den genauen Betrag, der jedem einzelnen Kandidaten angerechnet (8) Den genauen Betrag, der jedem einzelnen Kandidaten angerechnet
wird, in Belgischen Franken angeben. wird, in Belgischen Franken angeben.
(9) Ausfüllen und Unzutreffendes streichen (siehe Fussnote 3). In (9) Ausfüllen und Unzutreffendes streichen (siehe Fussnote 3). In
dieser Rubrik gibt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes alle dieser Rubrik gibt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes alle
Bemerkungen an, die er für nützlich erachtet, insbesondere infolge von Bemerkungen an, die er für nützlich erachtet, insbesondere infolge von
eventuellen näheren Erläuterungen, die in Anwendung von Artikel 94ter eventuellen näheren Erläuterungen, die in Anwendung von Artikel 94ter
§ 1 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches angefordert und erteilt worden sind. § 1 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches angefordert und erteilt worden sind.
(10) In den unter den Buchstaben a), b) und c) erwähnten Erklärungen (10) In den unter den Buchstaben a), b) und c) erwähnten Erklärungen
werden die Beträge der Wahlausgaben angegeben, die je nach Fall gemäss werden die Beträge der Wahlausgaben angegeben, die je nach Fall gemäss
folgenden Artikeln aufgeteilt werden: folgenden Artikeln aufgeteilt werden:
- Artikel 4 § 1 des Grundlagengesetzes vom 4. Juli 1989 über die - Artikel 4 § 1 des Grundlagengesetzes vom 4. Juli 1989 über die
Wahlausgaben für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, Wahlausgaben für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern,
- Artikel 4 § 1 des Grundlagengesetzes vom 19. Mai 1994 über die - Artikel 4 § 1 des Grundlagengesetzes vom 19. Mai 1994 über die
Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments, Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments,
- Artikel 4 § 1 des Grundlagengesetzes vom 19. Mai 1994 über die - Artikel 4 § 1 des Grundlagengesetzes vom 19. Mai 1994 über die
Wahlausgaben für die Wahl der Regional- und Gemeinschaftsräte. Wahlausgaben für die Wahl der Regional- und Gemeinschaftsräte.
Unbeschadet des Paragraphen 2 der vorerwähnten Bestimmungen ist in Unbeschadet des Paragraphen 2 der vorerwähnten Bestimmungen ist in
diesen Erklärungen zwischen folgenden Mitteilungen zu unterscheiden: diesen Erklärungen zwischen folgenden Mitteilungen zu unterscheiden:
- Ton- und Wortmitteilungen (zum Beispiel Rundfunksendungen), - Ton- und Wortmitteilungen (zum Beispiel Rundfunksendungen),
- schriftlichen Mitteilungen (Kosten von Presseveröffentlichungen oder - schriftlichen Mitteilungen (Kosten von Presseveröffentlichungen oder
Wahlprospekten usw.), Wahlprospekten usw.),
- visuellen Mitteilungen (Fernsehsendungen, Reklamewagen, Plakate - visuellen Mitteilungen (Fernsehsendungen, Reklamewagen, Plakate
usw.). usw.).
Gesegen, vom dem Ministeriellen Erlass vom 2. März 1999 beigefügt zu Gesegen, vom dem Ministeriellen Erlass vom 2. März 1999 beigefügt zu
werden. werden.
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 31 août 1999. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 31 augustus 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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