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Arrêté royal déterminant les principes applicables à la sécurité d'exploitation de l'infrastructure ferroviaire. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot bepaling van de principes die van toepassing zijn op de exploitatieveiligheid van de spoorweginfrastructuur. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER |
30 SEPTEMBRE 2020. - Arrêté royal déterminant les principes | 30 SEPTEMBER 2020. - Koninklijk besluit tot bepaling van de principes |
applicables à la sécurité d'exploitation de l'infrastructure | die van toepassing zijn op de exploitatieveiligheid van de |
ferroviaire. - Traduction allemande | spoorweginfrastructuur. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 30 septembre 2020 déterminant les principes | besluit van 30 september 2020 tot bepaling van de principes die van |
applicables à la sécurité d'exploitation de l'infrastructure | toepassing zijn op de exploitatieveiligheid van de |
ferroviaire (Moniteur belge du 6 novembre 2020). | spoorweginfrastructuur (Belgisch Staatsblad van 6 november 2020). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
30. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Grundsätze | 30. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Festlegung |
für den sicheren Betrieb der Eisenbahninfrastruktur | der Grundsätze für den sicheren Betrieb der Eisenbahninfrastruktur |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Eisenbahngesetzbuches, des Artikels 68 § 2 Nr. 1 | Aufgrund des Eisenbahngesetzbuches, des Artikels 68 § 2 Nr. 1 |
Buchstabe a), ersetzt durch das Gesetz vom 23. Juni 2020 zur | Buchstabe a), ersetzt durch das Gesetz vom 23. Juni 2020 zur |
Abänderung des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des | Abänderung des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des |
Eisenbahngesetzbuches; | Eisenbahngesetzbuches; |
Aufgrund der Konsultation der Eisenbahnunternehmen, der Halter, des | Aufgrund der Konsultation der Eisenbahnunternehmen, der Halter, des |
Betreibers der Eisenbahninfrastruktur und der Hersteller; | Betreibers der Eisenbahninfrastruktur und der Hersteller; |
Aufgrund der Tatsache, dass vorliegender Erlass der Europäischen | Aufgrund der Tatsache, dass vorliegender Erlass der Europäischen |
Kommission zur Prüfung vorgelegt worden ist; | Kommission zur Prüfung vorgelegt worden ist; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.875/2/V des Staatsrates vom 7. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.875/2/V des Staatsrates vom 7. |
September 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. | September 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. |
2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass der Beschluss 2012/757/EU der Kommission vom 14. | In der Erwägung, dass der Beschluss 2012/757/EU der Kommission vom 14. |
November 2012 über die technische Spezifikation für die | November 2012 über die technische Spezifikation für die |
Interoperabilität des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und | Interoperabilität des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und |
Verkehrssteuerung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und | Verkehrssteuerung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und |
zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG ab dem 16. Juni 2021 durch | zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG ab dem 16. Juni 2021 durch |
die Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai | die Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai |
2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des | 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des |
Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des | Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des |
Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des | Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des |
Beschlusses 2012/757/EU aufgehoben und ersetzt wird; | Beschlusses 2012/757/EU aufgehoben und ersetzt wird; |
In der Erwägung, dass diese Durchführungsverordnung aufgrund ihres | In der Erwägung, dass diese Durchführungsverordnung aufgrund ihres |
unmittelbar anwendbaren Charakters keine Umsetzung durch Vorschriften | unmittelbar anwendbaren Charakters keine Umsetzung durch Vorschriften |
in die interne Rechtsordnung erfordert, sondern gemäß Artikel 6 erst | in die interne Rechtsordnung erfordert, sondern gemäß Artikel 6 erst |
ab dem 16. Juni 2021 anwendbar sein wird; | ab dem 16. Juni 2021 anwendbar sein wird; |
In der Erwägung, dass bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung der | In der Erwägung, dass bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung der |
vorerwähnte Beschluss 2012/757/EU, so wie er abgeändert worden ist | vorerwähnte Beschluss 2012/757/EU, so wie er abgeändert worden ist |
durch die Verordnung (EU) 2015/995 der Kommission vom 8. Juni 2015 zur | durch die Verordnung (EU) 2015/995 der Kommission vom 8. Juni 2015 zur |
Änderung des Beschlusses 2012/757/EU über die technische Spezifikation | Änderung des Beschlusses 2012/757/EU über die technische Spezifikation |
für die Interoperabilität des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und | für die Interoperabilität des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und |
Verkehrssteuerung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union, in | Verkehrssteuerung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union, in |
den Fällen anwendbar sein wird, in denen die technischen | den Fällen anwendbar sein wird, in denen die technischen |
Spezifikationen für die Nutzung des Netzes und die Betriebsverfahren | Spezifikationen für die Nutzung des Netzes und die Betriebsverfahren |
für den sicheren Betrieb der Eisenbahninfrastruktur, die der | für den sicheren Betrieb der Eisenbahninfrastruktur, die der |
Infrastrukturbetreiber gemäß Artikel 68 § 3 des Eisenbahngesetzbuches | Infrastrukturbetreiber gemäß Artikel 68 § 3 des Eisenbahngesetzbuches |
festlegt, keine Bestimmungen enthalten, die sich auf die in diesem | festlegt, keine Bestimmungen enthalten, die sich auf die in diesem |
Beschluss erwähnten Angelegenheiten beziehen; | Beschluss erwähnten Angelegenheiten beziehen; |
In der Erwägung, dass die vorerwähnte Verordnung (EU) 2019/773 im | In der Erwägung, dass die vorerwähnte Verordnung (EU) 2019/773 im |
Anhang in Abschnitt 4.2.2.1.3.2 vorsieht, dass Belgien in Bezug auf | Anhang in Abschnitt 4.2.2.1.3.2 vorsieht, dass Belgien in Bezug auf |
Güterzüge weiterhin bereits notifizierte nationale Vorschriften | Güterzüge weiterhin bereits notifizierte nationale Vorschriften |
anwenden kann, nach denen diese Züge mit zwei roten Leuchten | anwenden kann, nach denen diese Züge mit zwei roten Leuchten |
(Dauerlicht) versehen sein müssen, um auf Abschnitten des belgischen | (Dauerlicht) versehen sein müssen, um auf Abschnitten des belgischen |
Netzes fahren zu dürfen, wenn dies durch bereits geltende betriebliche | Netzes fahren zu dürfen, wenn dies durch bereits geltende betriebliche |
Verfahren und/oder vor Ende Januar 2019 notifizierte nationale | Verfahren und/oder vor Ende Januar 2019 notifizierte nationale |
Vorschriften gerechtfertigt wird; | Vorschriften gerechtfertigt wird; |
In der Erwägung, dass die Vorschrift, dass Güterzüge in Belgien mit | In der Erwägung, dass die Vorschrift, dass Güterzüge in Belgien mit |
zwei roten Leuchten (Dauerlicht) versehen sein müssen, in die | zwei roten Leuchten (Dauerlicht) versehen sein müssen, in die |
Sicherheitsvorschriften für die Betreibung der Eisenbahninfrastruktur | Sicherheitsvorschriften für die Betreibung der Eisenbahninfrastruktur |
(SVBEI) - Buch 4: Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung - Teil "Züge" | (SVBEI) - Buch 4: Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung - Teil "Züge" |
- Heft 4.1 - Vorschriften in Bezug auf Züge, Fassung 9, die am 27. | - Heft 4.1 - Vorschriften in Bezug auf Züge, Fassung 9, die am 27. |
September 2019 in Kraft getreten ist, aufgenommen worden ist und dass | September 2019 in Kraft getreten ist, aufgenommen worden ist und dass |
daher diese SVBEI ungeachtet des Beginns der Anwendung des Plans zur | daher diese SVBEI ungeachtet des Beginns der Anwendung des Plans zur |
Reduzierung der nationalen Vorschriften anwendbar bleiben muss, und | Reduzierung der nationalen Vorschriften anwendbar bleiben muss, und |
zwar bis zu den in Absatz 9 Nr. 1 und 2 des vorerwähnten Abschnitts | zwar bis zu den in Absatz 9 Nr. 1 und 2 des vorerwähnten Abschnitts |
4.2.2.1.3.2 vorgesehenen Stichdaten, nämlich: | 4.2.2.1.3.2 vorgesehenen Stichdaten, nämlich: |
1. bis zum 31. Dezember 2021 in den gemäß der Verordnung (EU) Nr. | 1. bis zum 31. Dezember 2021 in den gemäß der Verordnung (EU) Nr. |
913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmten | 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmten |
Schienengüterverkehrskorridoren, | Schienengüterverkehrskorridoren, |
2. bis zum 31. Dezember 2025 auf dem gesamten Eisenbahnnetz der | 2. bis zum 31. Dezember 2025 auf dem gesamten Eisenbahnnetz der |
Europäischen Union; | Europäischen Union; |
In der Erwägung, dass der Staatsrat in seinem vorerwähnten Gutachten | In der Erwägung, dass der Staatsrat in seinem vorerwähnten Gutachten |
Nr. 67.875/2/V vorschlägt, Artikel 8 des Erlassentwurfs | Nr. 67.875/2/V vorschlägt, Artikel 8 des Erlassentwurfs |
umzuformulieren, um insbesondere auf das Datum des Inkrafttretens des | umzuformulieren, um insbesondere auf das Datum des Inkrafttretens des |
vorliegenden Erlasses zu verweisen; | vorliegenden Erlasses zu verweisen; |
Dass dem Gutachten des Staatsrates in diesem Punkt nicht gefolgt | Dass dem Gutachten des Staatsrates in diesem Punkt nicht gefolgt |
werden kann; | werden kann; |
Dass nämlich unterschieden werden muss zwischen dem Datum des | Dass nämlich unterschieden werden muss zwischen dem Datum des |
Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses zehn Tage nach seiner | Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses zehn Tage nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt und dem Datum seines | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt und dem Datum seines |
Anwendungsbeginns, das dem Datum des Beginns der Anwendung von Artikel | Anwendungsbeginns, das dem Datum des Beginns der Anwendung von Artikel |
68 des Eisenbahngesetzbuches, wie durch das Gesetz vom 23. Juni 2020 | 68 des Eisenbahngesetzbuches, wie durch das Gesetz vom 23. Juni 2020 |
abgeändert, entspricht; | abgeändert, entspricht; |
Dass diese Unterscheidung notwendig ist, damit vorliegender Erlass ab | Dass diese Unterscheidung notwendig ist, damit vorliegender Erlass ab |
seinem Inkrafttreten als Rechtsgrundlage für Anträge auf Revision der | seinem Inkrafttreten als Rechtsgrundlage für Anträge auf Revision der |
Sicherheitsbescheinigungen und für Anträge auf gleich lautende | Sicherheitsbescheinigungen und für Anträge auf gleich lautende |
Stellungnahme, die die Eisenbahnunternehmen und der | Stellungnahme, die die Eisenbahnunternehmen und der |
Infrastrukturbetreiber bei der Sicherheitsbehörde einreichen müssen, | Infrastrukturbetreiber bei der Sicherheitsbehörde einreichen müssen, |
dienen kann, unbeschadet der Tatsache, dass die Eisenbahnunternehmen | dienen kann, unbeschadet der Tatsache, dass die Eisenbahnunternehmen |
und der Infrastrukturbetreiber die Bestimmungen des vorliegenden | und der Infrastrukturbetreiber die Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses erst zum Zeitpunkt des Anwendungsbeginns des vorliegenden | Erlasses erst zum Zeitpunkt des Anwendungsbeginns des vorliegenden |
Erlasses einhalten müssen; | Erlasses einhalten müssen; |
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität | Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Betriebliche Schnittstelle | KAPITEL 1 - Betriebliche Schnittstelle |
Artikel 1 - Die betriebliche Schnittstelle zielt auf den Betrieb des | Artikel 1 - Die betriebliche Schnittstelle zielt auf den Betrieb des |
Zuges oder der Rangierfahrt ab, der die Zugbildung und -führung auf | Zuges oder der Rangierfahrt ab, der die Zugbildung und -führung auf |
dem Netz des Infrastrukturbetreibers umfasst. | dem Netz des Infrastrukturbetreibers umfasst. |
Diese besteht aus: | Diese besteht aus: |
1. den vom Infrastrukturbetreiber vorgeschriebenen technischen | 1. den vom Infrastrukturbetreiber vorgeschriebenen technischen |
Spezifikationen für die Nutzung des Netzes, | Spezifikationen für die Nutzung des Netzes, |
2. den vom Infrastrukturbetreiber festgelegten Betriebsverfahren für | 2. den vom Infrastrukturbetreiber festgelegten Betriebsverfahren für |
den sicheren Betrieb. | den sicheren Betrieb. |
Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten technischen | Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten technischen |
Spezifikationen für die Nutzung des Netzes tragen zur Ausführung von | Spezifikationen für die Nutzung des Netzes tragen zur Ausführung von |
Betriebsfunktionen bei, die den sicheren Verkehr auf dem betriebenen | Betriebsfunktionen bei, die den sicheren Verkehr auf dem betriebenen |
Netz ermöglichen. | Netz ermöglichen. |
Sie enthalten mindestens die in Anlage 1 erwähnten Elemente. | Sie enthalten mindestens die in Anlage 1 erwähnten Elemente. |
§ 2 - Infrastrukturnutzer beachten diese Spezifikationen und nehmen | § 2 - Infrastrukturnutzer beachten diese Spezifikationen und nehmen |
sie in ihre internen Sicherheitsvorschriften auf. | sie in ihre internen Sicherheitsvorschriften auf. |
Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten | Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten |
Betriebsverfahren ergeben sich aus dem Prozess der Auslegung der | Betriebsverfahren ergeben sich aus dem Prozess der Auslegung der |
strukturellen Teilsysteme, die der Infrastrukturbetreiber in Betrieb | strukturellen Teilsysteme, die der Infrastrukturbetreiber in Betrieb |
nimmt. | nimmt. |
Sie befassen sich mindestens mit den in Anlage 2 erwähnten Elementen. | Sie befassen sich mindestens mit den in Anlage 2 erwähnten Elementen. |
Die Betriebsverfahren ergeben sich aus folgenden Bedürfnissen und | Die Betriebsverfahren ergeben sich aus folgenden Bedürfnissen und |
Einschränkungen: | Einschränkungen: |
1. Gewährleistung der Kontinuität des Dienstes, wenn das technische | 1. Gewährleistung der Kontinuität des Dienstes, wenn das technische |
System, das die Betriebsfunktionen erfüllt, nicht verfügbar ist und | System, das die Betriebsfunktionen erfüllt, nicht verfügbar ist und |
wenn dieses System bei teilweisem oder vollständigem Ausfall keine | wenn dieses System bei teilweisem oder vollständigem Ausfall keine |
ausreichenden Sicherheitsgarantien bietet, | ausreichenden Sicherheitsgarantien bietet, |
2. Sicherung des Dienstes, wenn kein technisches System zur Ausführung | 2. Sicherung des Dienstes, wenn kein technisches System zur Ausführung |
der Betriebsfunktionen vorhanden ist. | der Betriebsfunktionen vorhanden ist. |
§ 2 - Infrastrukturnutzer beachten diese Betriebsverfahren und nehmen | § 2 - Infrastrukturnutzer beachten diese Betriebsverfahren und nehmen |
sie in ihre internen Sicherheitsvorschriften auf. | sie in ihre internen Sicherheitsvorschriften auf. |
Betriebsverfahren dürfen während des Betriebs nur von befugtem | Betriebsverfahren dürfen während des Betriebs nur von befugtem |
Sicherheitspersonal umgesetzt werden. | Sicherheitspersonal umgesetzt werden. |
Einige Verfahren werden gemeinsam vom Infrastrukturbetreiber und von | Einige Verfahren werden gemeinsam vom Infrastrukturbetreiber und von |
Infrastrukturnutzern angewandt, während andere ausschließlich von den | Infrastrukturnutzern angewandt, während andere ausschließlich von den |
Infrastrukturnutzern angewandt werden. | Infrastrukturnutzern angewandt werden. |
Art. 4 - In Anbetracht technischer, betrieblicher oder | Art. 4 - In Anbetracht technischer, betrieblicher oder |
organisatorischer Entscheidungen, die bei Auslegung eines Netzes | organisatorischer Entscheidungen, die bei Auslegung eines Netzes |
Vorrang haben, kann es sein, dass einige der in Anwendung der Artikel | Vorrang haben, kann es sein, dass einige der in Anwendung der Artikel |
1 bis 3 vorgeschriebenen Betriebsverfahren oder technischen | 1 bis 3 vorgeschriebenen Betriebsverfahren oder technischen |
Spezifikationen für die Nutzung des Netzes nicht erforderlich sind. | Spezifikationen für die Nutzung des Netzes nicht erforderlich sind. |
Infrastrukturbetreiber weisen dies anhand des von ihnen eingerichteten | Infrastrukturbetreiber weisen dies anhand des von ihnen eingerichteten |
Eisenbahnsystems nach. | Eisenbahnsystems nach. |
Dieser Nachweis stützt sich insbesondere darauf, dass: | Dieser Nachweis stützt sich insbesondere darauf, dass: |
1. es sich um eine Folge des Prozesses der Auslegung der strukturellen | 1. es sich um eine Folge des Prozesses der Auslegung der strukturellen |
Teilsysteme handelt, die sie in Betrieb genommen haben, | Teilsysteme handelt, die sie in Betrieb genommen haben, |
2. dies weder die Ausführung von Funktionen, die einen sicheren | 2. dies weder die Ausführung von Funktionen, die einen sicheren |
Verkehr auf dem betriebenen Netz ermöglichen, noch die Kontinuität des | Verkehr auf dem betriebenen Netz ermöglichen, noch die Kontinuität des |
Dienstes bei Nichtvorhandensein, Nichtverfügbarkeit oder Ausfall eines | Dienstes bei Nichtvorhandensein, Nichtverfügbarkeit oder Ausfall eines |
technischen Systems, das die Betriebsfunktionen erfüllt, | technischen Systems, das die Betriebsfunktionen erfüllt, |
beeinträchtigt. | beeinträchtigt. |
KAPITEL 2 - Organisatorische Schnittstelle | KAPITEL 2 - Organisatorische Schnittstelle |
Art. 5 - § 1 - Die organisatorische Schnittstelle zielt auf die | Art. 5 - § 1 - Die organisatorische Schnittstelle zielt auf die |
Vorbereitung des Betriebs des Zuges oder der Rangierfahrt auf dem Netz | Vorbereitung des Betriebs des Zuges oder der Rangierfahrt auf dem Netz |
des Infrastrukturbetreibers ab. | des Infrastrukturbetreibers ab. |
Sie besteht aus organisatorischen Vorkehrungen, die gemeinsam von den | Sie besteht aus organisatorischen Vorkehrungen, die gemeinsam von den |
Infrastrukturnutzern und vom Infrastrukturbetreiber angewandt werden. | Infrastrukturnutzern und vom Infrastrukturbetreiber angewandt werden. |
Die organisatorische Schnittstelle ist nicht an die strukturellen | Die organisatorische Schnittstelle ist nicht an die strukturellen |
Teilsysteme gebunden. | Teilsysteme gebunden. |
§ 2 - In den organisatorischen Vorkehrungen werden die Modalitäten | § 2 - In den organisatorischen Vorkehrungen werden die Modalitäten |
festgelegt, die die betreffenden Parteien zumindest in Bezug auf die | festgelegt, die die betreffenden Parteien zumindest in Bezug auf die |
in Anlage 3 erwähnten spezifischen Bereiche einhalten müssen. | in Anlage 3 erwähnten spezifischen Bereiche einhalten müssen. |
Sie werden auf der Grundlage einer Konzertierung zwischen dem | Sie werden auf der Grundlage einer Konzertierung zwischen dem |
Infrastrukturbetreiber und dem Infrastrukturnutzer festgelegt, die | Infrastrukturbetreiber und dem Infrastrukturnutzer festgelegt, die |
jeweils entsprechend ihren eigenen Befugnissen tätig werden. | jeweils entsprechend ihren eigenen Befugnissen tätig werden. |
§ 3 - Infrastrukturnutzer beachten die organisatorischen Vorkehrungen, | § 3 - Infrastrukturnutzer beachten die organisatorischen Vorkehrungen, |
wenn sie sich in den dort genannten Fällen befinden, und nehmen diese | wenn sie sich in den dort genannten Fällen befinden, und nehmen diese |
Vorkehrungen in ihre internen Sicherheitsvorschriften auf. | Vorkehrungen in ihre internen Sicherheitsvorschriften auf. |
KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen | KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen |
Art. 6 - Nummer 8.2 der Sicherheitsvorschriften für die Betreibung der | Art. 6 - Nummer 8.2 der Sicherheitsvorschriften für die Betreibung der |
Eisenbahninfrastruktur (SVBEI) - Buch 4: Verkehrsbetrieb und | Eisenbahninfrastruktur (SVBEI) - Buch 4: Verkehrsbetrieb und |
Verkehrssteuerung - Teil "Züge" - Heft 4.1 - Vorschriften in Bezug auf | Verkehrssteuerung - Teil "Züge" - Heft 4.1 - Vorschriften in Bezug auf |
Züge, Fassung 9, bleibt in Bezug auf Zugschlusssignale von Güterzügen | Züge, Fassung 9, bleibt in Bezug auf Zugschlusssignale von Güterzügen |
bis zu den in Nr. 4.2.2.1.3.2 Absatz 9 Nr. 1 und 2 des Anhangs zur | bis zu den in Nr. 4.2.2.1.3.2 Absatz 9 Nr. 1 und 2 des Anhangs zur |
Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 | Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 |
über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des | über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des |
Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des | Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des |
Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des | Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des |
Beschlusses 2012/757/EU vorgesehenen Stichdaten anwendbar. | Beschlusses 2012/757/EU vorgesehenen Stichdaten anwendbar. |
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen |
Art. 7 - Vorliegender Erlass gilt ab dem Tag des Anwendungsbeginns von | Art. 7 - Vorliegender Erlass gilt ab dem Tag des Anwendungsbeginns von |
Artikel 68 des Eisenbahngesetzbuches, wie durch das Gesetz vom 23. | Artikel 68 des Eisenbahngesetzbuches, wie durch das Gesetz vom 23. |
Juni 2020 zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August 2013 zur | Juni 2020 zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August 2013 zur |
Einführung des Eisenbahngesetzbuches ersetzt. | Einführung des Eisenbahngesetzbuches ersetzt. |
Art. 8 - Der für den Eisenbahnverkehr zuständige Minister ist mit der | Art. 8 - Der für den Eisenbahnverkehr zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 30. September 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 30. September 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |
Anlage 1 - Technische Spezifikationen für die Nutzung des Netzes | Anlage 1 - Technische Spezifikationen für die Nutzung des Netzes |
1. Die technischen Spezifikationen für die Nutzung des Netzes umfassen | 1. Die technischen Spezifikationen für die Nutzung des Netzes umfassen |
insbesondere Aspekte im Zusammenhang mit Signaleinrichtungen, nämlich: | insbesondere Aspekte im Zusammenhang mit Signaleinrichtungen, nämlich: |
a) Signale und Tafeln ortfester streckenseitiger Signaleinrichtungen | a) Signale und Tafeln ortfester streckenseitiger Signaleinrichtungen |
und beweglicher Signaleinrichtungen, deren Zweck darin besteht, | und beweglicher Signaleinrichtungen, deren Zweck darin besteht, |
Informationen zu erteilen, die für die Ausführung von | Informationen zu erteilen, die für die Ausführung von |
Betriebsfunktionen durch die Betreiber der Infrastrukturnutzer | Betriebsfunktionen durch die Betreiber der Infrastrukturnutzer |
erforderlich sind, | erforderlich sind, |
b) von diesen Signalen gegebene Signalstellungen sowie Bedeutung der | b) von diesen Signalen gegebene Signalstellungen sowie Bedeutung der |
einzelnen Signalstellungen, | einzelnen Signalstellungen, |
c) Bedeutung der Tafeln und von anderen Informationen, die den | c) Bedeutung der Tafeln und von anderen Informationen, die den |
Betreibern der Infrastrukturnutzer bereitgestellt werden, | Betreibern der Infrastrukturnutzer bereitgestellt werden, |
d) Anbringung ortfester Signale. | d) Anbringung ortfester Signale. |
Alle diese Signale, Tafeln und sonstigen Informationen sind Elemente, | Alle diese Signale, Tafeln und sonstigen Informationen sind Elemente, |
die sich aus dem Prozess der Auslegung der strukturellen Teilsysteme, | die sich aus dem Prozess der Auslegung der strukturellen Teilsysteme, |
die der Infrastrukturbetreiber in Betrieb nimmt, ergeben: | die der Infrastrukturbetreiber in Betrieb nimmt, ergeben: |
a) Einige ermöglichen die Ausführung von Betriebsfunktionen im | a) Einige ermöglichen die Ausführung von Betriebsfunktionen im |
Normalzustand. | Normalzustand. |
b) Einige ergeben sich aus der Notwendigkeit, die Kontinuität des | b) Einige ergeben sich aus der Notwendigkeit, die Kontinuität des |
Dienstes zu gewährleisten, wenn die technischen Systeme, die die | Dienstes zu gewährleisten, wenn die technischen Systeme, die die |
Betriebsfunktionen im Normalzustand erfüllen, ausfallen. | Betriebsfunktionen im Normalzustand erfüllen, ausfallen. |
c) Einige ergeben sich aus der Notwendigkeit, die Betriebsfunktion | c) Einige ergeben sich aus der Notwendigkeit, die Betriebsfunktion |
auszuführen, wenn diese Betriebsfunktion nicht durch ein technisches | auszuführen, wenn diese Betriebsfunktion nicht durch ein technisches |
System erfüllt wird. | System erfüllt wird. |
d) Einige werden mit Verfahren kombiniert, um die zu erfüllende | d) Einige werden mit Verfahren kombiniert, um die zu erfüllende |
Funktion auszuführen. | Funktion auszuführen. |
2. In den technischen Spezifikationen für die Nutzung des Netzes | 2. In den technischen Spezifikationen für die Nutzung des Netzes |
werden die Modalitäten festgelegt, die von den Infrastrukturnutzern in | werden die Modalitäten festgelegt, die von den Infrastrukturnutzern in |
Bezug auf folgende spezifische Aspekte einzuhalten sind: | Bezug auf folgende spezifische Aspekte einzuhalten sind: |
a) Der Infrastrukturbetreiber gibt die Bedeutung der Fahrerlaubnisse | a) Der Infrastrukturbetreiber gibt die Bedeutung der Fahrerlaubnisse |
an, die vom streckenseitigen Signalsystem des Netzes, ob ortfest oder | an, die vom streckenseitigen Signalsystem des Netzes, ob ortfest oder |
beweglich, erteilt werden, und bestimmt alle mit der Fahrerlaubnis | beweglich, erteilt werden, und bestimmt alle mit der Fahrerlaubnis |
verbundenen Parameter. | verbundenen Parameter. |
b) Der Infrastrukturbetreiber schreibt die Abstände vor, die der | b) Der Infrastrukturbetreiber schreibt die Abstände vor, die der |
Triebfahrzeugführer zwischen der Stelle des vollständigen Stillstands | Triebfahrzeugführer zwischen der Stelle des vollständigen Stillstands |
des Zuges oder der Rangierfahrt und dem Signal, das das | des Zuges oder der Rangierfahrt und dem Signal, das das |
Durchfahrtsverbot anzeigt, einhalten muss. | Durchfahrtsverbot anzeigt, einhalten muss. |
c) Der Infrastrukturbetreiber gibt die eindeutige Entsprechung | c) Der Infrastrukturbetreiber gibt die eindeutige Entsprechung |
zwischen den Parametern der Fahrerlaubnis, die für alle | zwischen den Parametern der Fahrerlaubnis, die für alle |
Klasse-B-Signalsysteme des Netzes gelten, einerseits und allen | Klasse-B-Signalsysteme des Netzes gelten, einerseits und allen |
Betriebsarten des fahrzeugseitigen ETCS-Systems Level 1 oder Level 2 | Betriebsarten des fahrzeugseitigen ETCS-Systems Level 1 oder Level 2 |
andererseits an. | andererseits an. |
d) Der Infrastrukturbetreiber informiert den Triebfahrzeugführer eines | d) Der Infrastrukturbetreiber informiert den Triebfahrzeugführer eines |
Zuges oder einer Rangierfahrt über folgende Situationen: | Zuges oder einer Rangierfahrt über folgende Situationen: |
1. Aufstellung eines Signals rechts neben dem Gleis direkt hinter | 1. Aufstellung eines Signals rechts neben dem Gleis direkt hinter |
einem Übergang zwischen der ETCS-Führerstandssignalisierung und einem | einem Übergang zwischen der ETCS-Führerstandssignalisierung und einem |
Klasse-B-System mit streckenseitiger Signaleinrichtung, | Klasse-B-System mit streckenseitiger Signaleinrichtung, |
2. Überfahren eines Übergangs zwischen Signalsystemen verschiedener | 2. Überfahren eines Übergangs zwischen Signalsystemen verschiedener |
Infrastrukturbetreiber, | Infrastrukturbetreiber, |
3. Ein- und Ausfahrt in und aus Bereichen, die mit dem GSM-R-System | 3. Ein- und Ausfahrt in und aus Bereichen, die mit dem GSM-R-System |
ausgestattet sind, | ausgestattet sind, |
4. Identifizierung der Strecken, | 4. Identifizierung der Strecken, |
5. Notwendigkeit, eine Prüfung der Bremsanlagen durchzuführen. | 5. Notwendigkeit, eine Prüfung der Bremsanlagen durchzuführen. |
e) Der Infrastrukturbetreiber bestimmt zum Schutz der Oberleitung und | e) Der Infrastrukturbetreiber bestimmt zum Schutz der Oberleitung und |
für alle Strecken mit Stromversorgung die Bedingungen für den Verkehr | für alle Strecken mit Stromversorgung die Bedingungen für den Verkehr |
eines Fahrzeugs / von Fahrzeugen mit Stromabnehmern im | eines Fahrzeugs / von Fahrzeugen mit Stromabnehmern im |
Stromabnahmebetrieb bei Stillstand und während der Zug- oder | Stromabnahmebetrieb bei Stillstand und während der Zug- oder |
Rangierfahrt. | Rangierfahrt. |
f) Der Infrastrukturbetreiber legt die vom Infrastrukturnutzer zu | f) Der Infrastrukturbetreiber legt die vom Infrastrukturnutzer zu |
verwendenden Kommunikationsmodalitäten fest. | verwendenden Kommunikationsmodalitäten fest. |
g) Der Infrastrukturbetreiber bestimmt die zulässige | g) Der Infrastrukturbetreiber bestimmt die zulässige |
Höchstgeschwindigkeit für das Fahren auf Sicht. | Höchstgeschwindigkeit für das Fahren auf Sicht. |
h) Der Infrastrukturbetreiber bestimmt die Bereiche, in denen das | h) Der Infrastrukturbetreiber bestimmt die Bereiche, in denen das |
Streuen von Sand durch Triebfahrzeugführer von Zügen und | Streuen von Sand durch Triebfahrzeugführer von Zügen und |
Rangierfahrten Beschränkungen oder Verboten unterliegt. | Rangierfahrten Beschränkungen oder Verboten unterliegt. |
i) Der Infrastrukturbetreiber bestimmt die Bedingungen für die | i) Der Infrastrukturbetreiber bestimmt die Bedingungen für die |
Verwendung des akustischen Signals durch Triebfahrzeugführer von Zügen | Verwendung des akustischen Signals durch Triebfahrzeugführer von Zügen |
und Rangierfahrten. | und Rangierfahrten. |
j) Der Infrastrukturbetreiber organisiert die Einrichtung von | j) Der Infrastrukturbetreiber organisiert die Einrichtung von |
Bereichen, in denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit zeitweilig | Bereichen, in denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit zeitweilig |
verringert werden muss, und setzt den Infrastrukturnutzer davon in | verringert werden muss, und setzt den Infrastrukturnutzer davon in |
Kenntnis. | Kenntnis. |
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 30. September 2020 zur | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 30. September 2020 zur |
Festlegung der Grundsätze für den sicheren Betrieb der | Festlegung der Grundsätze für den sicheren Betrieb der |
Eisenbahninfrastruktur beigefügt zu werden | Eisenbahninfrastruktur beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |
Anlage 2 - Betriebsverfahren in Bezug auf die Betriebssicherheit | Anlage 2 - Betriebsverfahren in Bezug auf die Betriebssicherheit |
Der Infrastrukturbetreiber schreibt alle Betriebsverfahren in Bezug | Der Infrastrukturbetreiber schreibt alle Betriebsverfahren in Bezug |
auf folgende Aspekte vor: | auf folgende Aspekte vor: |
1. Befehl zur Ausführung spezifischer Maßnahmen vor und bei Befahren | 1. Befehl zur Ausführung spezifischer Maßnahmen vor und bei Befahren |
von Bahnübergängen durch Triebfahrzeugführer von Zügen und | von Bahnübergängen durch Triebfahrzeugführer von Zügen und |
Rangierfahrten bei Normal- und eingeschränktem Betrieb der | Rangierfahrten bei Normal- und eingeschränktem Betrieb der |
Sicherheitseinrichtungen eines Bahnübergangs für jede | Sicherheitseinrichtungen eines Bahnübergangs für jede |
Betriebssituation, in der der Befehl in Form einer betrieblichen | Betriebssituation, in der der Befehl in Form einer betrieblichen |
Anweisung an den betreffenden Triebfahrzeugführer oder eines Elements | Anweisung an den betreffenden Triebfahrzeugführer oder eines Elements |
der streckenseitigen Signaleinrichtungen erteilt wird, die vom | der streckenseitigen Signaleinrichtungen erteilt wird, die vom |
Triebfahrzeugführer oder von einem anderen Mitglied des | Triebfahrzeugführer oder von einem anderen Mitglied des |
Sicherheitspersonals des Infrastrukturnutzers zu beachten sind, | Sicherheitspersonals des Infrastrukturnutzers zu beachten sind, |
2. Erteilung eines Befehls zur Einhaltung einer verringerten | 2. Erteilung eines Befehls zur Einhaltung einer verringerten |
zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Form einer betrieblichen | zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Form einer betrieblichen |
Anweisung, einer Führerstandssignalisierung oder von Elementen der | Anweisung, einer Führerstandssignalisierung oder von Elementen der |
streckenseitigen Signaleinrichtungen, die vom Triebfahrzeugführer zu | streckenseitigen Signaleinrichtungen, die vom Triebfahrzeugführer zu |
beachten sind, für jede Situation, in der diese | beachten sind, für jede Situation, in der diese |
Geschwindigkeitsbeschränkung dem Triebfahrzeugführer nicht rechtzeitig | Geschwindigkeitsbeschränkung dem Triebfahrzeugführer nicht rechtzeitig |
durch Führerstandssignalisierung und/oder streckenseitige | durch Führerstandssignalisierung und/oder streckenseitige |
Signaleinrichtungen angekündigt und mitgeteilt werden kann, | Signaleinrichtungen angekündigt und mitgeteilt werden kann, |
3. Erteilung eines Befehls an den Triebfahrzeugführer: | 3. Erteilung eines Befehls an den Triebfahrzeugführer: |
a) zu schützende Oberleitungsbereiche mit allen Stromabnehmern in | a) zu schützende Oberleitungsbereiche mit allen Stromabnehmern in |
gesenkter Stellung zu durchfahren und die anwendbaren Parameter | gesenkter Stellung zu durchfahren und die anwendbaren Parameter |
(Spannung) beim Anheben des Stromabnehmers nach diesen Bereichen | (Spannung) beim Anheben des Stromabnehmers nach diesen Bereichen |
auszuwählen oder | auszuwählen oder |
b) zu schützende Oberleitungsbereiche nach Abschaltung der Traktion | b) zu schützende Oberleitungsbereiche nach Abschaltung der Traktion |
oder aller Einrichtungen, die elektrische Energie verbrauchen können, | oder aller Einrichtungen, die elektrische Energie verbrauchen können, |
zu durchfahren, | zu durchfahren, |
für jede Betriebssituation, in der der Befehl in Form einer | für jede Betriebssituation, in der der Befehl in Form einer |
betrieblichen Anweisung und/oder von Elementen der streckenseitigen | betrieblichen Anweisung und/oder von Elementen der streckenseitigen |
Signaleinrichtungen, die vom Triebfahrzeugführer zu beachten sind, | Signaleinrichtungen, die vom Triebfahrzeugführer zu beachten sind, |
erteilt wird, | erteilt wird, |
4. Abfahrt des Zuges oder der Rangierfahrt in jeder Situation, in der | 4. Abfahrt des Zuges oder der Rangierfahrt in jeder Situation, in der |
der Triebfahrzeugführer aufgrund seiner Position in der Nähe des | der Triebfahrzeugführer aufgrund seiner Position in der Nähe des |
Signals das Abfahrtssignal von seinem Führerstand aus nicht wahrnehmen | Signals das Abfahrtssignal von seinem Führerstand aus nicht wahrnehmen |
kann, unabhängig davon, ob sich der Führerstand vor oder hinter dem zu | kann, unabhängig davon, ob sich der Führerstand vor oder hinter dem zu |
beachtenden Signal befindet, | beachtenden Signal befindet, |
5. Situationen, in denen das technische Signalsystem die | 5. Situationen, in denen das technische Signalsystem die |
Übergangsfunktionen nicht automatisch ausführt: | Übergangsfunktionen nicht automatisch ausführt: |
a) zwischen jedem Klasse-B-Signalsystem und dem ETCS-System sowie | a) zwischen jedem Klasse-B-Signalsystem und dem ETCS-System sowie |
b) zwischen Klasse-B-Signalsystemen, | b) zwischen Klasse-B-Signalsystemen, |
6. Zug- und Rangierfahrten bei Vorhandensein von Fahrzeugen mit | 6. Zug- und Rangierfahrten bei Vorhandensein von Fahrzeugen mit |
rostigen Radreifen, | rostigen Radreifen, |
7. Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Triebfahrzeugführer eines | 7. Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Triebfahrzeugführer eines |
Zuges oder einer Rangierfahrt in jeder betrieblichen Situation, in der | Zuges oder einer Rangierfahrt in jeder betrieblichen Situation, in der |
die Fahrerlaubnis aus technischen Gründen oder aufgrund einer | die Fahrerlaubnis aus technischen Gründen oder aufgrund einer |
spezifischen Gefahr nicht durch das Klasse-B- oder | spezifischen Gefahr nicht durch das Klasse-B- oder |
Klasse-A-Signalsystem erteilt werden kann, | Klasse-A-Signalsystem erteilt werden kann, |
8. Widerruf einer dem Triebfahrzeugführer eines Zuges oder einer | 8. Widerruf einer dem Triebfahrzeugführer eines Zuges oder einer |
Rangierfahrt erteilten Fahrerlaubnis, | Rangierfahrt erteilten Fahrerlaubnis, |
9. Bestimmungen in Bezug auf die Änderung von fahrplanmäßigen Halten, | 9. Bestimmungen in Bezug auf die Änderung von fahrplanmäßigen Halten, |
10. Situationen, in denen eine Anomalie, eine Beschädigung oder eine | 10. Situationen, in denen eine Anomalie, eine Beschädigung oder eine |
Unregelmäßigkeit an einem oder mehreren Fahrzeugen festgestellt worden | Unregelmäßigkeit an einem oder mehreren Fahrzeugen festgestellt worden |
ist, wobei Infrastrukturnutzer nicht in der Lage sind, diese sofort | ist, wobei Infrastrukturnutzer nicht in der Lage sind, diese sofort |
vor Ort zu beheben, | vor Ort zu beheben, |
11. Umleitung oder Änderung der Fahrstrecke eines Zuges während des | 11. Umleitung oder Änderung der Fahrstrecke eines Zuges während des |
Befahrens der vorgesehenen Strecke, | Befahrens der vorgesehenen Strecke, |
12. Ausführung von Rangierarbeiten, | 12. Ausführung von Rangierarbeiten, |
13. Implementierung von Sicherungsmaßnahmen vor Ort nach Entdeckung | 13. Implementierung von Sicherungsmaßnahmen vor Ort nach Entdeckung |
eines Hindernisses im Gleis oder einer Situation, die ein Hindernis zu | eines Hindernisses im Gleis oder einer Situation, die ein Hindernis zu |
schaffen droht, das eine Gefahr darstellen könnte, und Entfernen der | schaffen droht, das eine Gefahr darstellen könnte, und Entfernen der |
Sicherungsmaßnahmen nach Beseitigung der Gefahrensituation. | Sicherungsmaßnahmen nach Beseitigung der Gefahrensituation. |
Das Hindernis kann entweder auf einen Defekt an einem Fahrzeug oder | Das Hindernis kann entweder auf einen Defekt an einem Fahrzeug oder |
einer Fahrzeugkombination, auf eine besondere Gegebenheit der | einer Fahrzeugkombination, auf eine besondere Gegebenheit der |
Infrastruktur oder auf die Anwesenheit von Personen auf dem Gleis | Infrastruktur oder auf die Anwesenheit von Personen auf dem Gleis |
zurückzuführen sein, | zurückzuführen sein, |
14. Umgang mit Situationen, die sich aus dem Entlaufen von Fahrzeugen | 14. Umgang mit Situationen, die sich aus dem Entlaufen von Fahrzeugen |
ergeben, | ergeben, |
15. Mitteilung von Beschädigungen oder Ausfällen von | 15. Mitteilung von Beschädigungen oder Ausfällen von |
Infrastrukturausrüstung, die sich auf die Betriebssicherheit oder die | Infrastrukturausrüstung, die sich auf die Betriebssicherheit oder die |
Pünktlichkeit des Verkehrs auswirken, durch den Triebfahrzeugführer | Pünktlichkeit des Verkehrs auswirken, durch den Triebfahrzeugführer |
des Zuges oder der Rangierfahrt, | des Zuges oder der Rangierfahrt, |
16. Evakuierung eines zuvor als liegengeblieben gemeldeten Zuges und | 16. Evakuierung eines zuvor als liegengeblieben gemeldeten Zuges und |
eventuell Zugang zu den für die Evakuierung des Zuges erforderlichen | eventuell Zugang zu den für die Evakuierung des Zuges erforderlichen |
Nothilfemitteln, | Nothilfemitteln, |
17. Organisation und Koordination aller Arbeiten oder Maßnahmen, die | 17. Organisation und Koordination aller Arbeiten oder Maßnahmen, die |
zur Räumung der Gleise erforderlich sind, einschließlich der Elemente, | zur Räumung der Gleise erforderlich sind, einschließlich der Elemente, |
die mit der Organisation der Arbeiten vor Ort sowie mit der | die mit der Organisation der Arbeiten vor Ort sowie mit der |
Anforderung und Beförderung von Nothilfemitteln und dem Abtransport | Anforderung und Beförderung von Nothilfemitteln und dem Abtransport |
des betroffenen Materials verbunden sind, | des betroffenen Materials verbunden sind, |
18. Zugang von Zügen und Rangierfahrten zu einem teilweise belegten | 18. Zugang von Zügen und Rangierfahrten zu einem teilweise belegten |
Gleis, | Gleis, |
19. Reaktivierung einer vom Infrastrukturbetreiber für weiterhin | 19. Reaktivierung einer vom Infrastrukturbetreiber für weiterhin |
gültig erklärten Fahrerlaubnis als Folge: | gültig erklärten Fahrerlaubnis als Folge: |
a) einer einstweiligen Aussetzung dieser Fahrerlaubnis oder | a) einer einstweiligen Aussetzung dieser Fahrerlaubnis oder |
b) einer Verkürzung dieser Fahrerlaubnis auf einen Nullwert durch das | b) einer Verkürzung dieser Fahrerlaubnis auf einen Nullwert durch das |
fahrzeugseitige Signalsystem, | fahrzeugseitige Signalsystem, |
20. Maßnahmen, die vom Triebfahrzeugführer eines Zuges oder einer | 20. Maßnahmen, die vom Triebfahrzeugführer eines Zuges oder einer |
Rangierfahrt nach Überfahren eines Halt zeigenden Signals | Rangierfahrt nach Überfahren eines Halt zeigenden Signals |
durchzuführen sind, um: | durchzuführen sind, um: |
a) den Halt in jedem Fall zu bewirken, in dem das Signal vor dem | a) den Halt in jedem Fall zu bewirken, in dem das Signal vor dem |
Überfahren entweder in Haltestellung gehalten wurde oder zum falschen | Überfahren entweder in Haltestellung gehalten wurde oder zum falschen |
Zeitpunkt wieder auf Halt gestellt worden ist, und | Zeitpunkt wieder auf Halt gestellt worden ist, und |
b) die Fahrerlaubnis zu reaktivieren oder dem Triebfahrzeugführer eine | b) die Fahrerlaubnis zu reaktivieren oder dem Triebfahrzeugführer eine |
neue Fahrerlaubnis zu erteilen, um die Fahrt wieder aufzunehmen, | neue Fahrerlaubnis zu erteilen, um die Fahrt wieder aufzunehmen, |
21. vorsätzlicher Widerruf einer Fahrerlaubnis bei Gefahr einer | 21. vorsätzlicher Widerruf einer Fahrerlaubnis bei Gefahr einer |
Fehlleitung eines Zuges oder bei (drohender) Fehlleitung eines Zuges. | Fehlleitung eines Zuges oder bei (drohender) Fehlleitung eines Zuges. |
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 30. September 2020 zur | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 30. September 2020 zur |
Festlegung der Grundsätze für den sicheren Betrieb der | Festlegung der Grundsätze für den sicheren Betrieb der |
Eisenbahninfrastruktur beigefügt zu werden | Eisenbahninfrastruktur beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |
Anlage 3 - Organisatorische Vorkehrungen | Anlage 3 - Organisatorische Vorkehrungen |
In den organisatorischen Vorkehrungen werden die Modalitäten | In den organisatorischen Vorkehrungen werden die Modalitäten |
festgelegt, die die betreffenden Parteien zumindest in Bezug auf die | festgelegt, die die betreffenden Parteien zumindest in Bezug auf die |
folgenden spezifischen Bereiche einhalten müssen: | folgenden spezifischen Bereiche einhalten müssen: |
1. Gemäß den in sein Sicherheitsmanagementsystem aufgenommenen | 1. Gemäß den in sein Sicherheitsmanagementsystem aufgenommenen |
Prozessen und in Absprache mit den Infrastrukturnutzern listet der | Prozessen und in Absprache mit den Infrastrukturnutzern listet der |
Infrastrukturbetreiber alle Elemente der Systeme mit ortfesten | Infrastrukturbetreiber alle Elemente der Systeme mit ortfesten |
streckenseitigen Signaleinrichtungen und/oder beweglichen | streckenseitigen Signaleinrichtungen und/oder beweglichen |
Signaleinrichtungen auf, die der Triebfahrzeugführer des Zuges oder | Signaleinrichtungen auf, die der Triebfahrzeugführer des Zuges oder |
der Rangierfahrt mit einer fahrzeugseitigen Führerstandssignalisierung | der Rangierfahrt mit einer fahrzeugseitigen Führerstandssignalisierung |
beachten und einhalten muss, zusätzlich zu den Informationen, die von | beachten und einhalten muss, zusätzlich zu den Informationen, die von |
fahrzeugseitigen Signaleinrichtungen angezeigt werden, wenn diese | fahrzeugseitigen Signaleinrichtungen angezeigt werden, wenn diese |
aktiv sind. | aktiv sind. |
2. Für alle Strecken des Netzes, die mit einem ETCS-System Level 1 | 2. Für alle Strecken des Netzes, die mit einem ETCS-System Level 1 |
und/oder 2 ausgestattet sind, legen die Infrastrukturnutzer und der | und/oder 2 ausgestattet sind, legen die Infrastrukturnutzer und der |
Infrastrukturbetreiber erschöpfend die Fälle fest, in denen die von | Infrastrukturbetreiber erschöpfend die Fälle fest, in denen die von |
Klasse-B-Signalsystemen gelieferten Informationen nicht mit der | Klasse-B-Signalsystemen gelieferten Informationen nicht mit der |
Anzeige an Bord der fahrzeugseitigen Führerstandssignalisierung | Anzeige an Bord der fahrzeugseitigen Führerstandssignalisierung |
übereinstimmen. | übereinstimmen. |
3. Gemäß den in sein Sicherheitsmanagementsystem aufgenommenen | 3. Gemäß den in sein Sicherheitsmanagementsystem aufgenommenen |
Prozessen und in Absprache mit den Infrastrukturnutzern bestimmt der | Prozessen und in Absprache mit den Infrastrukturnutzern bestimmt der |
Infrastrukturbetreiber die Bedingungen für die Nutzung der | Infrastrukturbetreiber die Bedingungen für die Nutzung der |
elektrischen Heizung der Fahrzeuge der Infrastrukturnutzer oder | elektrischen Heizung der Fahrzeuge der Infrastrukturnutzer oder |
jeglichen fahrzeugseitigen Systems, die einen Stromfluss zwischen | jeglichen fahrzeugseitigen Systems, die einen Stromfluss zwischen |
verschiedenen Fahrzeugen ein und desselben Zuges oder einer | verschiedenen Fahrzeugen ein und desselben Zuges oder einer |
Rangierfahrt über die Räder dieser Fahrzeuge und den Schienen bewirkt. | Rangierfahrt über die Räder dieser Fahrzeuge und den Schienen bewirkt. |
4. Die Infrastrukturnutzer stellen dem Infrastrukturbetreiber vor | 4. Die Infrastrukturnutzer stellen dem Infrastrukturbetreiber vor |
Abfahrt des Zuges oder der Rangierfahrt und für Wagen, die in den | Abfahrt des Zuges oder der Rangierfahrt und für Wagen, die in den |
Einrichtungen des Netzes abgestellt sind und nicht Teil eines Zuges | Einrichtungen des Netzes abgestellt sind und nicht Teil eines Zuges |
oder einer Rangierfahrt sind, alle erforderlichen Informationen in | oder einer Rangierfahrt sind, alle erforderlichen Informationen in |
Bezug auf gefährliche Stoffe zur Verfügung. | Bezug auf gefährliche Stoffe zur Verfügung. |
5. Gemäß den in sein Sicherheitsmanagementsystem aufgenommenen | 5. Gemäß den in sein Sicherheitsmanagementsystem aufgenommenen |
Prozessen und in Absprache mit den Infrastrukturnutzern organisiert | Prozessen und in Absprache mit den Infrastrukturnutzern organisiert |
der Infrastrukturbetreiber den Verkehr von Zügen und Rangierfahrten | der Infrastrukturbetreiber den Verkehr von Zügen und Rangierfahrten |
mit Fahrzeugen, die aufgrund ihrer Abmessungen und/oder Radsatzlast | mit Fahrzeugen, die aufgrund ihrer Abmessungen und/oder Radsatzlast |
eine Sondererlaubnis des Infrastrukturbetreibers und/oder die | eine Sondererlaubnis des Infrastrukturbetreibers und/oder die |
Anwendung besonderer Verkehrsbedingungen erfordern, die der | Anwendung besonderer Verkehrsbedingungen erfordern, die der |
Infrastrukturbetreiber den Infrastrukturnutzern auf der gesamten | Infrastrukturbetreiber den Infrastrukturnutzern auf der gesamten |
Fahrstrecke oder einem Teil davon auferlegt. | Fahrstrecke oder einem Teil davon auferlegt. |
6. Gemäß den in sein Sicherheitsmanagementsystem aufgenommenen | 6. Gemäß den in sein Sicherheitsmanagementsystem aufgenommenen |
Prozessen und in Absprache mit den Infrastrukturnutzern legt der | Prozessen und in Absprache mit den Infrastrukturnutzern legt der |
Infrastrukturbetreiber die Modalitäten für die Durchführung des | Infrastrukturbetreiber die Modalitäten für die Durchführung des |
Rangierdienstes fest. | Rangierdienstes fest. |
7. Der Infrastrukturbetreiber kann den Infrastrukturnutzern die | 7. Der Infrastrukturbetreiber kann den Infrastrukturnutzern die |
örtliche Bedienung bestimmter Teile von Einrichtungen des | örtliche Bedienung bestimmter Teile von Einrichtungen des |
Infrastrukturbetreibers auf der Grundlage eines vom | Infrastrukturbetreibers auf der Grundlage eines vom |
Infrastrukturbetreiber und vom Infrastrukturnutzer zu unterzeichnenden | Infrastrukturbetreiber und vom Infrastrukturnutzer zu unterzeichnenden |
Dokuments übertragen. | Dokuments übertragen. |
8. Gemäß den in sein Sicherheitsmanagementsystem aufgenommenen | 8. Gemäß den in sein Sicherheitsmanagementsystem aufgenommenen |
Prozessen und in Absprache mit den Infrastrukturnutzern gibt der | Prozessen und in Absprache mit den Infrastrukturnutzern gibt der |
Infrastrukturbetreiber die Ausrüstung und Kommunikationsmittel an, | Infrastrukturbetreiber die Ausrüstung und Kommunikationsmittel an, |
über die der Zugbegleiter verfügen muss. | über die der Zugbegleiter verfügen muss. |
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 30. September 2020 zur | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 30. September 2020 zur |
Festlegung der Grundsätze für den sicheren Betrieb der | Festlegung der Grundsätze für den sicheren Betrieb der |
Eisenbahninfrastruktur beigefügt zu werden | Eisenbahninfrastruktur beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |