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Vue multilingue de Arrêté Royal du 30/09/2020
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Arrêté royal déterminant les principes applicables à la sécurité d'exploitation de l'infrastructure ferroviaire. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot bepaling van de principes die van toepassing zijn op de exploitatieveiligheid van de spoorweginfrastructuur. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER
30 SEPTEMBRE 2020. - Arrêté royal déterminant les principes 30 SEPTEMBER 2020. - Koninklijk besluit tot bepaling van de principes
applicables à la sécurité d'exploitation de l'infrastructure die van toepassing zijn op de exploitatieveiligheid van de
ferroviaire. - Traduction allemande spoorweginfrastructuur. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 30 septembre 2020 déterminant les principes besluit van 30 september 2020 tot bepaling van de principes die van
applicables à la sécurité d'exploitation de l'infrastructure toepassing zijn op de exploitatieveiligheid van de
ferroviaire (Moniteur belge du 6 novembre 2020). spoorweginfrastructuur (Belgisch Staatsblad van 6 november 2020).
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allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
30. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Grundsätze 30. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Festlegung
für den sicheren Betrieb der Eisenbahninfrastruktur der Grundsätze für den sicheren Betrieb der Eisenbahninfrastruktur
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Eisenbahngesetzbuches, des Artikels 68 § 2 Nr. 1 Aufgrund des Eisenbahngesetzbuches, des Artikels 68 § 2 Nr. 1
Buchstabe a), ersetzt durch das Gesetz vom 23. Juni 2020 zur Buchstabe a), ersetzt durch das Gesetz vom 23. Juni 2020 zur
Abänderung des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des Abänderung des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des
Eisenbahngesetzbuches; Eisenbahngesetzbuches;
Aufgrund der Konsultation der Eisenbahnunternehmen, der Halter, des Aufgrund der Konsultation der Eisenbahnunternehmen, der Halter, des
Betreibers der Eisenbahninfrastruktur und der Hersteller; Betreibers der Eisenbahninfrastruktur und der Hersteller;
Aufgrund der Tatsache, dass vorliegender Erlass der Europäischen Aufgrund der Tatsache, dass vorliegender Erlass der Europäischen
Kommission zur Prüfung vorgelegt worden ist; Kommission zur Prüfung vorgelegt worden ist;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.875/2/V des Staatsrates vom 7. Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.875/2/V des Staatsrates vom 7.
September 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. September 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.
2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass der Beschluss 2012/757/EU der Kommission vom 14. In der Erwägung, dass der Beschluss 2012/757/EU der Kommission vom 14.
November 2012 über die technische Spezifikation für die November 2012 über die technische Spezifikation für die
Interoperabilität des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Interoperabilität des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und
Verkehrssteuerung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und Verkehrssteuerung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und
zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG ab dem 16. Juni 2021 durch zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG ab dem 16. Juni 2021 durch
die Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai die Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai
2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des
Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des
Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des
Beschlusses 2012/757/EU aufgehoben und ersetzt wird; Beschlusses 2012/757/EU aufgehoben und ersetzt wird;
In der Erwägung, dass diese Durchführungsverordnung aufgrund ihres In der Erwägung, dass diese Durchführungsverordnung aufgrund ihres
unmittelbar anwendbaren Charakters keine Umsetzung durch Vorschriften unmittelbar anwendbaren Charakters keine Umsetzung durch Vorschriften
in die interne Rechtsordnung erfordert, sondern gemäß Artikel 6 erst in die interne Rechtsordnung erfordert, sondern gemäß Artikel 6 erst
ab dem 16. Juni 2021 anwendbar sein wird; ab dem 16. Juni 2021 anwendbar sein wird;
In der Erwägung, dass bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung der In der Erwägung, dass bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung der
vorerwähnte Beschluss 2012/757/EU, so wie er abgeändert worden ist vorerwähnte Beschluss 2012/757/EU, so wie er abgeändert worden ist
durch die Verordnung (EU) 2015/995 der Kommission vom 8. Juni 2015 zur durch die Verordnung (EU) 2015/995 der Kommission vom 8. Juni 2015 zur
Änderung des Beschlusses 2012/757/EU über die technische Spezifikation Änderung des Beschlusses 2012/757/EU über die technische Spezifikation
für die Interoperabilität des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und für die Interoperabilität des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und
Verkehrssteuerung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union, in Verkehrssteuerung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union, in
den Fällen anwendbar sein wird, in denen die technischen den Fällen anwendbar sein wird, in denen die technischen
Spezifikationen für die Nutzung des Netzes und die Betriebsverfahren Spezifikationen für die Nutzung des Netzes und die Betriebsverfahren
für den sicheren Betrieb der Eisenbahninfrastruktur, die der für den sicheren Betrieb der Eisenbahninfrastruktur, die der
Infrastrukturbetreiber gemäß Artikel 68 § 3 des Eisenbahngesetzbuches Infrastrukturbetreiber gemäß Artikel 68 § 3 des Eisenbahngesetzbuches
festlegt, keine Bestimmungen enthalten, die sich auf die in diesem festlegt, keine Bestimmungen enthalten, die sich auf die in diesem
Beschluss erwähnten Angelegenheiten beziehen; Beschluss erwähnten Angelegenheiten beziehen;
In der Erwägung, dass die vorerwähnte Verordnung (EU) 2019/773 im In der Erwägung, dass die vorerwähnte Verordnung (EU) 2019/773 im
Anhang in Abschnitt 4.2.2.1.3.2 vorsieht, dass Belgien in Bezug auf Anhang in Abschnitt 4.2.2.1.3.2 vorsieht, dass Belgien in Bezug auf
Güterzüge weiterhin bereits notifizierte nationale Vorschriften Güterzüge weiterhin bereits notifizierte nationale Vorschriften
anwenden kann, nach denen diese Züge mit zwei roten Leuchten anwenden kann, nach denen diese Züge mit zwei roten Leuchten
(Dauerlicht) versehen sein müssen, um auf Abschnitten des belgischen (Dauerlicht) versehen sein müssen, um auf Abschnitten des belgischen
Netzes fahren zu dürfen, wenn dies durch bereits geltende betriebliche Netzes fahren zu dürfen, wenn dies durch bereits geltende betriebliche
Verfahren und/oder vor Ende Januar 2019 notifizierte nationale Verfahren und/oder vor Ende Januar 2019 notifizierte nationale
Vorschriften gerechtfertigt wird; Vorschriften gerechtfertigt wird;
In der Erwägung, dass die Vorschrift, dass Güterzüge in Belgien mit In der Erwägung, dass die Vorschrift, dass Güterzüge in Belgien mit
zwei roten Leuchten (Dauerlicht) versehen sein müssen, in die zwei roten Leuchten (Dauerlicht) versehen sein müssen, in die
Sicherheitsvorschriften für die Betreibung der Eisenbahninfrastruktur Sicherheitsvorschriften für die Betreibung der Eisenbahninfrastruktur
(SVBEI) - Buch 4: Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung - Teil "Züge" (SVBEI) - Buch 4: Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung - Teil "Züge"
- Heft 4.1 - Vorschriften in Bezug auf Züge, Fassung 9, die am 27. - Heft 4.1 - Vorschriften in Bezug auf Züge, Fassung 9, die am 27.
September 2019 in Kraft getreten ist, aufgenommen worden ist und dass September 2019 in Kraft getreten ist, aufgenommen worden ist und dass
daher diese SVBEI ungeachtet des Beginns der Anwendung des Plans zur daher diese SVBEI ungeachtet des Beginns der Anwendung des Plans zur
Reduzierung der nationalen Vorschriften anwendbar bleiben muss, und Reduzierung der nationalen Vorschriften anwendbar bleiben muss, und
zwar bis zu den in Absatz 9 Nr. 1 und 2 des vorerwähnten Abschnitts zwar bis zu den in Absatz 9 Nr. 1 und 2 des vorerwähnten Abschnitts
4.2.2.1.3.2 vorgesehenen Stichdaten, nämlich: 4.2.2.1.3.2 vorgesehenen Stichdaten, nämlich:
1. bis zum 31. Dezember 2021 in den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1. bis zum 31. Dezember 2021 in den gemäß der Verordnung (EU) Nr.
913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmten 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmten
Schienengüterverkehrskorridoren, Schienengüterverkehrskorridoren,
2. bis zum 31. Dezember 2025 auf dem gesamten Eisenbahnnetz der 2. bis zum 31. Dezember 2025 auf dem gesamten Eisenbahnnetz der
Europäischen Union; Europäischen Union;
In der Erwägung, dass der Staatsrat in seinem vorerwähnten Gutachten In der Erwägung, dass der Staatsrat in seinem vorerwähnten Gutachten
Nr. 67.875/2/V vorschlägt, Artikel 8 des Erlassentwurfs Nr. 67.875/2/V vorschlägt, Artikel 8 des Erlassentwurfs
umzuformulieren, um insbesondere auf das Datum des Inkrafttretens des umzuformulieren, um insbesondere auf das Datum des Inkrafttretens des
vorliegenden Erlasses zu verweisen; vorliegenden Erlasses zu verweisen;
Dass dem Gutachten des Staatsrates in diesem Punkt nicht gefolgt Dass dem Gutachten des Staatsrates in diesem Punkt nicht gefolgt
werden kann; werden kann;
Dass nämlich unterschieden werden muss zwischen dem Datum des Dass nämlich unterschieden werden muss zwischen dem Datum des
Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses zehn Tage nach seiner Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses zehn Tage nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt und dem Datum seines Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt und dem Datum seines
Anwendungsbeginns, das dem Datum des Beginns der Anwendung von Artikel Anwendungsbeginns, das dem Datum des Beginns der Anwendung von Artikel
68 des Eisenbahngesetzbuches, wie durch das Gesetz vom 23. Juni 2020 68 des Eisenbahngesetzbuches, wie durch das Gesetz vom 23. Juni 2020
abgeändert, entspricht; abgeändert, entspricht;
Dass diese Unterscheidung notwendig ist, damit vorliegender Erlass ab Dass diese Unterscheidung notwendig ist, damit vorliegender Erlass ab
seinem Inkrafttreten als Rechtsgrundlage für Anträge auf Revision der seinem Inkrafttreten als Rechtsgrundlage für Anträge auf Revision der
Sicherheitsbescheinigungen und für Anträge auf gleich lautende Sicherheitsbescheinigungen und für Anträge auf gleich lautende
Stellungnahme, die die Eisenbahnunternehmen und der Stellungnahme, die die Eisenbahnunternehmen und der
Infrastrukturbetreiber bei der Sicherheitsbehörde einreichen müssen, Infrastrukturbetreiber bei der Sicherheitsbehörde einreichen müssen,
dienen kann, unbeschadet der Tatsache, dass die Eisenbahnunternehmen dienen kann, unbeschadet der Tatsache, dass die Eisenbahnunternehmen
und der Infrastrukturbetreiber die Bestimmungen des vorliegenden und der Infrastrukturbetreiber die Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses erst zum Zeitpunkt des Anwendungsbeginns des vorliegenden Erlasses erst zum Zeitpunkt des Anwendungsbeginns des vorliegenden
Erlasses einhalten müssen; Erlasses einhalten müssen;
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Betriebliche Schnittstelle KAPITEL 1 - Betriebliche Schnittstelle
Artikel 1 - Die betriebliche Schnittstelle zielt auf den Betrieb des Artikel 1 - Die betriebliche Schnittstelle zielt auf den Betrieb des
Zuges oder der Rangierfahrt ab, der die Zugbildung und -führung auf Zuges oder der Rangierfahrt ab, der die Zugbildung und -führung auf
dem Netz des Infrastrukturbetreibers umfasst. dem Netz des Infrastrukturbetreibers umfasst.
Diese besteht aus: Diese besteht aus:
1. den vom Infrastrukturbetreiber vorgeschriebenen technischen 1. den vom Infrastrukturbetreiber vorgeschriebenen technischen
Spezifikationen für die Nutzung des Netzes, Spezifikationen für die Nutzung des Netzes,
2. den vom Infrastrukturbetreiber festgelegten Betriebsverfahren für 2. den vom Infrastrukturbetreiber festgelegten Betriebsverfahren für
den sicheren Betrieb. den sicheren Betrieb.
Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten technischen Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten technischen
Spezifikationen für die Nutzung des Netzes tragen zur Ausführung von Spezifikationen für die Nutzung des Netzes tragen zur Ausführung von
Betriebsfunktionen bei, die den sicheren Verkehr auf dem betriebenen Betriebsfunktionen bei, die den sicheren Verkehr auf dem betriebenen
Netz ermöglichen. Netz ermöglichen.
Sie enthalten mindestens die in Anlage 1 erwähnten Elemente. Sie enthalten mindestens die in Anlage 1 erwähnten Elemente.
§ 2 - Infrastrukturnutzer beachten diese Spezifikationen und nehmen § 2 - Infrastrukturnutzer beachten diese Spezifikationen und nehmen
sie in ihre internen Sicherheitsvorschriften auf. sie in ihre internen Sicherheitsvorschriften auf.
Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten
Betriebsverfahren ergeben sich aus dem Prozess der Auslegung der Betriebsverfahren ergeben sich aus dem Prozess der Auslegung der
strukturellen Teilsysteme, die der Infrastrukturbetreiber in Betrieb strukturellen Teilsysteme, die der Infrastrukturbetreiber in Betrieb
nimmt. nimmt.
Sie befassen sich mindestens mit den in Anlage 2 erwähnten Elementen. Sie befassen sich mindestens mit den in Anlage 2 erwähnten Elementen.
Die Betriebsverfahren ergeben sich aus folgenden Bedürfnissen und Die Betriebsverfahren ergeben sich aus folgenden Bedürfnissen und
Einschränkungen: Einschränkungen:
1. Gewährleistung der Kontinuität des Dienstes, wenn das technische 1. Gewährleistung der Kontinuität des Dienstes, wenn das technische
System, das die Betriebsfunktionen erfüllt, nicht verfügbar ist und System, das die Betriebsfunktionen erfüllt, nicht verfügbar ist und
wenn dieses System bei teilweisem oder vollständigem Ausfall keine wenn dieses System bei teilweisem oder vollständigem Ausfall keine
ausreichenden Sicherheitsgarantien bietet, ausreichenden Sicherheitsgarantien bietet,
2. Sicherung des Dienstes, wenn kein technisches System zur Ausführung 2. Sicherung des Dienstes, wenn kein technisches System zur Ausführung
der Betriebsfunktionen vorhanden ist. der Betriebsfunktionen vorhanden ist.
§ 2 - Infrastrukturnutzer beachten diese Betriebsverfahren und nehmen § 2 - Infrastrukturnutzer beachten diese Betriebsverfahren und nehmen
sie in ihre internen Sicherheitsvorschriften auf. sie in ihre internen Sicherheitsvorschriften auf.
Betriebsverfahren dürfen während des Betriebs nur von befugtem Betriebsverfahren dürfen während des Betriebs nur von befugtem
Sicherheitspersonal umgesetzt werden. Sicherheitspersonal umgesetzt werden.
Einige Verfahren werden gemeinsam vom Infrastrukturbetreiber und von Einige Verfahren werden gemeinsam vom Infrastrukturbetreiber und von
Infrastrukturnutzern angewandt, während andere ausschließlich von den Infrastrukturnutzern angewandt, während andere ausschließlich von den
Infrastrukturnutzern angewandt werden. Infrastrukturnutzern angewandt werden.
Art. 4 - In Anbetracht technischer, betrieblicher oder Art. 4 - In Anbetracht technischer, betrieblicher oder
organisatorischer Entscheidungen, die bei Auslegung eines Netzes organisatorischer Entscheidungen, die bei Auslegung eines Netzes
Vorrang haben, kann es sein, dass einige der in Anwendung der Artikel Vorrang haben, kann es sein, dass einige der in Anwendung der Artikel
1 bis 3 vorgeschriebenen Betriebsverfahren oder technischen 1 bis 3 vorgeschriebenen Betriebsverfahren oder technischen
Spezifikationen für die Nutzung des Netzes nicht erforderlich sind. Spezifikationen für die Nutzung des Netzes nicht erforderlich sind.
Infrastrukturbetreiber weisen dies anhand des von ihnen eingerichteten Infrastrukturbetreiber weisen dies anhand des von ihnen eingerichteten
Eisenbahnsystems nach. Eisenbahnsystems nach.
Dieser Nachweis stützt sich insbesondere darauf, dass: Dieser Nachweis stützt sich insbesondere darauf, dass:
1. es sich um eine Folge des Prozesses der Auslegung der strukturellen 1. es sich um eine Folge des Prozesses der Auslegung der strukturellen
Teilsysteme handelt, die sie in Betrieb genommen haben, Teilsysteme handelt, die sie in Betrieb genommen haben,
2. dies weder die Ausführung von Funktionen, die einen sicheren 2. dies weder die Ausführung von Funktionen, die einen sicheren
Verkehr auf dem betriebenen Netz ermöglichen, noch die Kontinuität des Verkehr auf dem betriebenen Netz ermöglichen, noch die Kontinuität des
Dienstes bei Nichtvorhandensein, Nichtverfügbarkeit oder Ausfall eines Dienstes bei Nichtvorhandensein, Nichtverfügbarkeit oder Ausfall eines
technischen Systems, das die Betriebsfunktionen erfüllt, technischen Systems, das die Betriebsfunktionen erfüllt,
beeinträchtigt. beeinträchtigt.
KAPITEL 2 - Organisatorische Schnittstelle KAPITEL 2 - Organisatorische Schnittstelle
Art. 5 - § 1 - Die organisatorische Schnittstelle zielt auf die Art. 5 - § 1 - Die organisatorische Schnittstelle zielt auf die
Vorbereitung des Betriebs des Zuges oder der Rangierfahrt auf dem Netz Vorbereitung des Betriebs des Zuges oder der Rangierfahrt auf dem Netz
des Infrastrukturbetreibers ab. des Infrastrukturbetreibers ab.
Sie besteht aus organisatorischen Vorkehrungen, die gemeinsam von den Sie besteht aus organisatorischen Vorkehrungen, die gemeinsam von den
Infrastrukturnutzern und vom Infrastrukturbetreiber angewandt werden. Infrastrukturnutzern und vom Infrastrukturbetreiber angewandt werden.
Die organisatorische Schnittstelle ist nicht an die strukturellen Die organisatorische Schnittstelle ist nicht an die strukturellen
Teilsysteme gebunden. Teilsysteme gebunden.
§ 2 - In den organisatorischen Vorkehrungen werden die Modalitäten § 2 - In den organisatorischen Vorkehrungen werden die Modalitäten
festgelegt, die die betreffenden Parteien zumindest in Bezug auf die festgelegt, die die betreffenden Parteien zumindest in Bezug auf die
in Anlage 3 erwähnten spezifischen Bereiche einhalten müssen. in Anlage 3 erwähnten spezifischen Bereiche einhalten müssen.
Sie werden auf der Grundlage einer Konzertierung zwischen dem Sie werden auf der Grundlage einer Konzertierung zwischen dem
Infrastrukturbetreiber und dem Infrastrukturnutzer festgelegt, die Infrastrukturbetreiber und dem Infrastrukturnutzer festgelegt, die
jeweils entsprechend ihren eigenen Befugnissen tätig werden. jeweils entsprechend ihren eigenen Befugnissen tätig werden.
§ 3 - Infrastrukturnutzer beachten die organisatorischen Vorkehrungen, § 3 - Infrastrukturnutzer beachten die organisatorischen Vorkehrungen,
wenn sie sich in den dort genannten Fällen befinden, und nehmen diese wenn sie sich in den dort genannten Fällen befinden, und nehmen diese
Vorkehrungen in ihre internen Sicherheitsvorschriften auf. Vorkehrungen in ihre internen Sicherheitsvorschriften auf.
KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen
Art. 6 - Nummer 8.2 der Sicherheitsvorschriften für die Betreibung der Art. 6 - Nummer 8.2 der Sicherheitsvorschriften für die Betreibung der
Eisenbahninfrastruktur (SVBEI) - Buch 4: Verkehrsbetrieb und Eisenbahninfrastruktur (SVBEI) - Buch 4: Verkehrsbetrieb und
Verkehrssteuerung - Teil "Züge" - Heft 4.1 - Vorschriften in Bezug auf Verkehrssteuerung - Teil "Züge" - Heft 4.1 - Vorschriften in Bezug auf
Züge, Fassung 9, bleibt in Bezug auf Zugschlusssignale von Güterzügen Züge, Fassung 9, bleibt in Bezug auf Zugschlusssignale von Güterzügen
bis zu den in Nr. 4.2.2.1.3.2 Absatz 9 Nr. 1 und 2 des Anhangs zur bis zu den in Nr. 4.2.2.1.3.2 Absatz 9 Nr. 1 und 2 des Anhangs zur
Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019
über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des
Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des
Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des
Beschlusses 2012/757/EU vorgesehenen Stichdaten anwendbar. Beschlusses 2012/757/EU vorgesehenen Stichdaten anwendbar.
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen
Art. 7 - Vorliegender Erlass gilt ab dem Tag des Anwendungsbeginns von Art. 7 - Vorliegender Erlass gilt ab dem Tag des Anwendungsbeginns von
Artikel 68 des Eisenbahngesetzbuches, wie durch das Gesetz vom 23. Artikel 68 des Eisenbahngesetzbuches, wie durch das Gesetz vom 23.
Juni 2020 zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Juni 2020 zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August 2013 zur
Einführung des Eisenbahngesetzbuches ersetzt. Einführung des Eisenbahngesetzbuches ersetzt.
Art. 8 - Der für den Eisenbahnverkehr zuständige Minister ist mit der Art. 8 - Der für den Eisenbahnverkehr zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 30. September 2020 Gegeben zu Brüssel, den 30. September 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
Fr. BELLOT Fr. BELLOT
Anlage 1 - Technische Spezifikationen für die Nutzung des Netzes Anlage 1 - Technische Spezifikationen für die Nutzung des Netzes
1. Die technischen Spezifikationen für die Nutzung des Netzes umfassen 1. Die technischen Spezifikationen für die Nutzung des Netzes umfassen
insbesondere Aspekte im Zusammenhang mit Signaleinrichtungen, nämlich: insbesondere Aspekte im Zusammenhang mit Signaleinrichtungen, nämlich:
a) Signale und Tafeln ortfester streckenseitiger Signaleinrichtungen a) Signale und Tafeln ortfester streckenseitiger Signaleinrichtungen
und beweglicher Signaleinrichtungen, deren Zweck darin besteht, und beweglicher Signaleinrichtungen, deren Zweck darin besteht,
Informationen zu erteilen, die für die Ausführung von Informationen zu erteilen, die für die Ausführung von
Betriebsfunktionen durch die Betreiber der Infrastrukturnutzer Betriebsfunktionen durch die Betreiber der Infrastrukturnutzer
erforderlich sind, erforderlich sind,
b) von diesen Signalen gegebene Signalstellungen sowie Bedeutung der b) von diesen Signalen gegebene Signalstellungen sowie Bedeutung der
einzelnen Signalstellungen, einzelnen Signalstellungen,
c) Bedeutung der Tafeln und von anderen Informationen, die den c) Bedeutung der Tafeln und von anderen Informationen, die den
Betreibern der Infrastrukturnutzer bereitgestellt werden, Betreibern der Infrastrukturnutzer bereitgestellt werden,
d) Anbringung ortfester Signale. d) Anbringung ortfester Signale.
Alle diese Signale, Tafeln und sonstigen Informationen sind Elemente, Alle diese Signale, Tafeln und sonstigen Informationen sind Elemente,
die sich aus dem Prozess der Auslegung der strukturellen Teilsysteme, die sich aus dem Prozess der Auslegung der strukturellen Teilsysteme,
die der Infrastrukturbetreiber in Betrieb nimmt, ergeben: die der Infrastrukturbetreiber in Betrieb nimmt, ergeben:
a) Einige ermöglichen die Ausführung von Betriebsfunktionen im a) Einige ermöglichen die Ausführung von Betriebsfunktionen im
Normalzustand. Normalzustand.
b) Einige ergeben sich aus der Notwendigkeit, die Kontinuität des b) Einige ergeben sich aus der Notwendigkeit, die Kontinuität des
Dienstes zu gewährleisten, wenn die technischen Systeme, die die Dienstes zu gewährleisten, wenn die technischen Systeme, die die
Betriebsfunktionen im Normalzustand erfüllen, ausfallen. Betriebsfunktionen im Normalzustand erfüllen, ausfallen.
c) Einige ergeben sich aus der Notwendigkeit, die Betriebsfunktion c) Einige ergeben sich aus der Notwendigkeit, die Betriebsfunktion
auszuführen, wenn diese Betriebsfunktion nicht durch ein technisches auszuführen, wenn diese Betriebsfunktion nicht durch ein technisches
System erfüllt wird. System erfüllt wird.
d) Einige werden mit Verfahren kombiniert, um die zu erfüllende d) Einige werden mit Verfahren kombiniert, um die zu erfüllende
Funktion auszuführen. Funktion auszuführen.
2. In den technischen Spezifikationen für die Nutzung des Netzes 2. In den technischen Spezifikationen für die Nutzung des Netzes
werden die Modalitäten festgelegt, die von den Infrastrukturnutzern in werden die Modalitäten festgelegt, die von den Infrastrukturnutzern in
Bezug auf folgende spezifische Aspekte einzuhalten sind: Bezug auf folgende spezifische Aspekte einzuhalten sind:
a) Der Infrastrukturbetreiber gibt die Bedeutung der Fahrerlaubnisse a) Der Infrastrukturbetreiber gibt die Bedeutung der Fahrerlaubnisse
an, die vom streckenseitigen Signalsystem des Netzes, ob ortfest oder an, die vom streckenseitigen Signalsystem des Netzes, ob ortfest oder
beweglich, erteilt werden, und bestimmt alle mit der Fahrerlaubnis beweglich, erteilt werden, und bestimmt alle mit der Fahrerlaubnis
verbundenen Parameter. verbundenen Parameter.
b) Der Infrastrukturbetreiber schreibt die Abstände vor, die der b) Der Infrastrukturbetreiber schreibt die Abstände vor, die der
Triebfahrzeugführer zwischen der Stelle des vollständigen Stillstands Triebfahrzeugführer zwischen der Stelle des vollständigen Stillstands
des Zuges oder der Rangierfahrt und dem Signal, das das des Zuges oder der Rangierfahrt und dem Signal, das das
Durchfahrtsverbot anzeigt, einhalten muss. Durchfahrtsverbot anzeigt, einhalten muss.
c) Der Infrastrukturbetreiber gibt die eindeutige Entsprechung c) Der Infrastrukturbetreiber gibt die eindeutige Entsprechung
zwischen den Parametern der Fahrerlaubnis, die für alle zwischen den Parametern der Fahrerlaubnis, die für alle
Klasse-B-Signalsysteme des Netzes gelten, einerseits und allen Klasse-B-Signalsysteme des Netzes gelten, einerseits und allen
Betriebsarten des fahrzeugseitigen ETCS-Systems Level 1 oder Level 2 Betriebsarten des fahrzeugseitigen ETCS-Systems Level 1 oder Level 2
andererseits an. andererseits an.
d) Der Infrastrukturbetreiber informiert den Triebfahrzeugführer eines d) Der Infrastrukturbetreiber informiert den Triebfahrzeugführer eines
Zuges oder einer Rangierfahrt über folgende Situationen: Zuges oder einer Rangierfahrt über folgende Situationen:
1. Aufstellung eines Signals rechts neben dem Gleis direkt hinter 1. Aufstellung eines Signals rechts neben dem Gleis direkt hinter
einem Übergang zwischen der ETCS-Führerstandssignalisierung und einem einem Übergang zwischen der ETCS-Führerstandssignalisierung und einem
Klasse-B-System mit streckenseitiger Signaleinrichtung, Klasse-B-System mit streckenseitiger Signaleinrichtung,
2. Überfahren eines Übergangs zwischen Signalsystemen verschiedener 2. Überfahren eines Übergangs zwischen Signalsystemen verschiedener
Infrastrukturbetreiber, Infrastrukturbetreiber,
3. Ein- und Ausfahrt in und aus Bereichen, die mit dem GSM-R-System 3. Ein- und Ausfahrt in und aus Bereichen, die mit dem GSM-R-System
ausgestattet sind, ausgestattet sind,
4. Identifizierung der Strecken, 4. Identifizierung der Strecken,
5. Notwendigkeit, eine Prüfung der Bremsanlagen durchzuführen. 5. Notwendigkeit, eine Prüfung der Bremsanlagen durchzuführen.
e) Der Infrastrukturbetreiber bestimmt zum Schutz der Oberleitung und e) Der Infrastrukturbetreiber bestimmt zum Schutz der Oberleitung und
für alle Strecken mit Stromversorgung die Bedingungen für den Verkehr für alle Strecken mit Stromversorgung die Bedingungen für den Verkehr
eines Fahrzeugs / von Fahrzeugen mit Stromabnehmern im eines Fahrzeugs / von Fahrzeugen mit Stromabnehmern im
Stromabnahmebetrieb bei Stillstand und während der Zug- oder Stromabnahmebetrieb bei Stillstand und während der Zug- oder
Rangierfahrt. Rangierfahrt.
f) Der Infrastrukturbetreiber legt die vom Infrastrukturnutzer zu f) Der Infrastrukturbetreiber legt die vom Infrastrukturnutzer zu
verwendenden Kommunikationsmodalitäten fest. verwendenden Kommunikationsmodalitäten fest.
g) Der Infrastrukturbetreiber bestimmt die zulässige g) Der Infrastrukturbetreiber bestimmt die zulässige
Höchstgeschwindigkeit für das Fahren auf Sicht. Höchstgeschwindigkeit für das Fahren auf Sicht.
h) Der Infrastrukturbetreiber bestimmt die Bereiche, in denen das h) Der Infrastrukturbetreiber bestimmt die Bereiche, in denen das
Streuen von Sand durch Triebfahrzeugführer von Zügen und Streuen von Sand durch Triebfahrzeugführer von Zügen und
Rangierfahrten Beschränkungen oder Verboten unterliegt. Rangierfahrten Beschränkungen oder Verboten unterliegt.
i) Der Infrastrukturbetreiber bestimmt die Bedingungen für die i) Der Infrastrukturbetreiber bestimmt die Bedingungen für die
Verwendung des akustischen Signals durch Triebfahrzeugführer von Zügen Verwendung des akustischen Signals durch Triebfahrzeugführer von Zügen
und Rangierfahrten. und Rangierfahrten.
j) Der Infrastrukturbetreiber organisiert die Einrichtung von j) Der Infrastrukturbetreiber organisiert die Einrichtung von
Bereichen, in denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit zeitweilig Bereichen, in denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit zeitweilig
verringert werden muss, und setzt den Infrastrukturnutzer davon in verringert werden muss, und setzt den Infrastrukturnutzer davon in
Kenntnis. Kenntnis.
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 30. September 2020 zur Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 30. September 2020 zur
Festlegung der Grundsätze für den sicheren Betrieb der Festlegung der Grundsätze für den sicheren Betrieb der
Eisenbahninfrastruktur beigefügt zu werden Eisenbahninfrastruktur beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
Fr. BELLOT Fr. BELLOT
Anlage 2 - Betriebsverfahren in Bezug auf die Betriebssicherheit Anlage 2 - Betriebsverfahren in Bezug auf die Betriebssicherheit
Der Infrastrukturbetreiber schreibt alle Betriebsverfahren in Bezug Der Infrastrukturbetreiber schreibt alle Betriebsverfahren in Bezug
auf folgende Aspekte vor: auf folgende Aspekte vor:
1. Befehl zur Ausführung spezifischer Maßnahmen vor und bei Befahren 1. Befehl zur Ausführung spezifischer Maßnahmen vor und bei Befahren
von Bahnübergängen durch Triebfahrzeugführer von Zügen und von Bahnübergängen durch Triebfahrzeugführer von Zügen und
Rangierfahrten bei Normal- und eingeschränktem Betrieb der Rangierfahrten bei Normal- und eingeschränktem Betrieb der
Sicherheitseinrichtungen eines Bahnübergangs für jede Sicherheitseinrichtungen eines Bahnübergangs für jede
Betriebssituation, in der der Befehl in Form einer betrieblichen Betriebssituation, in der der Befehl in Form einer betrieblichen
Anweisung an den betreffenden Triebfahrzeugführer oder eines Elements Anweisung an den betreffenden Triebfahrzeugführer oder eines Elements
der streckenseitigen Signaleinrichtungen erteilt wird, die vom der streckenseitigen Signaleinrichtungen erteilt wird, die vom
Triebfahrzeugführer oder von einem anderen Mitglied des Triebfahrzeugführer oder von einem anderen Mitglied des
Sicherheitspersonals des Infrastrukturnutzers zu beachten sind, Sicherheitspersonals des Infrastrukturnutzers zu beachten sind,
2. Erteilung eines Befehls zur Einhaltung einer verringerten 2. Erteilung eines Befehls zur Einhaltung einer verringerten
zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Form einer betrieblichen zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Form einer betrieblichen
Anweisung, einer Führerstandssignalisierung oder von Elementen der Anweisung, einer Führerstandssignalisierung oder von Elementen der
streckenseitigen Signaleinrichtungen, die vom Triebfahrzeugführer zu streckenseitigen Signaleinrichtungen, die vom Triebfahrzeugführer zu
beachten sind, für jede Situation, in der diese beachten sind, für jede Situation, in der diese
Geschwindigkeitsbeschränkung dem Triebfahrzeugführer nicht rechtzeitig Geschwindigkeitsbeschränkung dem Triebfahrzeugführer nicht rechtzeitig
durch Führerstandssignalisierung und/oder streckenseitige durch Führerstandssignalisierung und/oder streckenseitige
Signaleinrichtungen angekündigt und mitgeteilt werden kann, Signaleinrichtungen angekündigt und mitgeteilt werden kann,
3. Erteilung eines Befehls an den Triebfahrzeugführer: 3. Erteilung eines Befehls an den Triebfahrzeugführer:
a) zu schützende Oberleitungsbereiche mit allen Stromabnehmern in a) zu schützende Oberleitungsbereiche mit allen Stromabnehmern in
gesenkter Stellung zu durchfahren und die anwendbaren Parameter gesenkter Stellung zu durchfahren und die anwendbaren Parameter
(Spannung) beim Anheben des Stromabnehmers nach diesen Bereichen (Spannung) beim Anheben des Stromabnehmers nach diesen Bereichen
auszuwählen oder auszuwählen oder
b) zu schützende Oberleitungsbereiche nach Abschaltung der Traktion b) zu schützende Oberleitungsbereiche nach Abschaltung der Traktion
oder aller Einrichtungen, die elektrische Energie verbrauchen können, oder aller Einrichtungen, die elektrische Energie verbrauchen können,
zu durchfahren, zu durchfahren,
für jede Betriebssituation, in der der Befehl in Form einer für jede Betriebssituation, in der der Befehl in Form einer
betrieblichen Anweisung und/oder von Elementen der streckenseitigen betrieblichen Anweisung und/oder von Elementen der streckenseitigen
Signaleinrichtungen, die vom Triebfahrzeugführer zu beachten sind, Signaleinrichtungen, die vom Triebfahrzeugführer zu beachten sind,
erteilt wird, erteilt wird,
4. Abfahrt des Zuges oder der Rangierfahrt in jeder Situation, in der 4. Abfahrt des Zuges oder der Rangierfahrt in jeder Situation, in der
der Triebfahrzeugführer aufgrund seiner Position in der Nähe des der Triebfahrzeugführer aufgrund seiner Position in der Nähe des
Signals das Abfahrtssignal von seinem Führerstand aus nicht wahrnehmen Signals das Abfahrtssignal von seinem Führerstand aus nicht wahrnehmen
kann, unabhängig davon, ob sich der Führerstand vor oder hinter dem zu kann, unabhängig davon, ob sich der Führerstand vor oder hinter dem zu
beachtenden Signal befindet, beachtenden Signal befindet,
5. Situationen, in denen das technische Signalsystem die 5. Situationen, in denen das technische Signalsystem die
Übergangsfunktionen nicht automatisch ausführt: Übergangsfunktionen nicht automatisch ausführt:
a) zwischen jedem Klasse-B-Signalsystem und dem ETCS-System sowie a) zwischen jedem Klasse-B-Signalsystem und dem ETCS-System sowie
b) zwischen Klasse-B-Signalsystemen, b) zwischen Klasse-B-Signalsystemen,
6. Zug- und Rangierfahrten bei Vorhandensein von Fahrzeugen mit 6. Zug- und Rangierfahrten bei Vorhandensein von Fahrzeugen mit
rostigen Radreifen, rostigen Radreifen,
7. Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Triebfahrzeugführer eines 7. Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Triebfahrzeugführer eines
Zuges oder einer Rangierfahrt in jeder betrieblichen Situation, in der Zuges oder einer Rangierfahrt in jeder betrieblichen Situation, in der
die Fahrerlaubnis aus technischen Gründen oder aufgrund einer die Fahrerlaubnis aus technischen Gründen oder aufgrund einer
spezifischen Gefahr nicht durch das Klasse-B- oder spezifischen Gefahr nicht durch das Klasse-B- oder
Klasse-A-Signalsystem erteilt werden kann, Klasse-A-Signalsystem erteilt werden kann,
8. Widerruf einer dem Triebfahrzeugführer eines Zuges oder einer 8. Widerruf einer dem Triebfahrzeugführer eines Zuges oder einer
Rangierfahrt erteilten Fahrerlaubnis, Rangierfahrt erteilten Fahrerlaubnis,
9. Bestimmungen in Bezug auf die Änderung von fahrplanmäßigen Halten, 9. Bestimmungen in Bezug auf die Änderung von fahrplanmäßigen Halten,
10. Situationen, in denen eine Anomalie, eine Beschädigung oder eine 10. Situationen, in denen eine Anomalie, eine Beschädigung oder eine
Unregelmäßigkeit an einem oder mehreren Fahrzeugen festgestellt worden Unregelmäßigkeit an einem oder mehreren Fahrzeugen festgestellt worden
ist, wobei Infrastrukturnutzer nicht in der Lage sind, diese sofort ist, wobei Infrastrukturnutzer nicht in der Lage sind, diese sofort
vor Ort zu beheben, vor Ort zu beheben,
11. Umleitung oder Änderung der Fahrstrecke eines Zuges während des 11. Umleitung oder Änderung der Fahrstrecke eines Zuges während des
Befahrens der vorgesehenen Strecke, Befahrens der vorgesehenen Strecke,
12. Ausführung von Rangierarbeiten, 12. Ausführung von Rangierarbeiten,
13. Implementierung von Sicherungsmaßnahmen vor Ort nach Entdeckung 13. Implementierung von Sicherungsmaßnahmen vor Ort nach Entdeckung
eines Hindernisses im Gleis oder einer Situation, die ein Hindernis zu eines Hindernisses im Gleis oder einer Situation, die ein Hindernis zu
schaffen droht, das eine Gefahr darstellen könnte, und Entfernen der schaffen droht, das eine Gefahr darstellen könnte, und Entfernen der
Sicherungsmaßnahmen nach Beseitigung der Gefahrensituation. Sicherungsmaßnahmen nach Beseitigung der Gefahrensituation.
Das Hindernis kann entweder auf einen Defekt an einem Fahrzeug oder Das Hindernis kann entweder auf einen Defekt an einem Fahrzeug oder
einer Fahrzeugkombination, auf eine besondere Gegebenheit der einer Fahrzeugkombination, auf eine besondere Gegebenheit der
Infrastruktur oder auf die Anwesenheit von Personen auf dem Gleis Infrastruktur oder auf die Anwesenheit von Personen auf dem Gleis
zurückzuführen sein, zurückzuführen sein,
14. Umgang mit Situationen, die sich aus dem Entlaufen von Fahrzeugen 14. Umgang mit Situationen, die sich aus dem Entlaufen von Fahrzeugen
ergeben, ergeben,
15. Mitteilung von Beschädigungen oder Ausfällen von 15. Mitteilung von Beschädigungen oder Ausfällen von
Infrastrukturausrüstung, die sich auf die Betriebssicherheit oder die Infrastrukturausrüstung, die sich auf die Betriebssicherheit oder die
Pünktlichkeit des Verkehrs auswirken, durch den Triebfahrzeugführer Pünktlichkeit des Verkehrs auswirken, durch den Triebfahrzeugführer
des Zuges oder der Rangierfahrt, des Zuges oder der Rangierfahrt,
16. Evakuierung eines zuvor als liegengeblieben gemeldeten Zuges und 16. Evakuierung eines zuvor als liegengeblieben gemeldeten Zuges und
eventuell Zugang zu den für die Evakuierung des Zuges erforderlichen eventuell Zugang zu den für die Evakuierung des Zuges erforderlichen
Nothilfemitteln, Nothilfemitteln,
17. Organisation und Koordination aller Arbeiten oder Maßnahmen, die 17. Organisation und Koordination aller Arbeiten oder Maßnahmen, die
zur Räumung der Gleise erforderlich sind, einschließlich der Elemente, zur Räumung der Gleise erforderlich sind, einschließlich der Elemente,
die mit der Organisation der Arbeiten vor Ort sowie mit der die mit der Organisation der Arbeiten vor Ort sowie mit der
Anforderung und Beförderung von Nothilfemitteln und dem Abtransport Anforderung und Beförderung von Nothilfemitteln und dem Abtransport
des betroffenen Materials verbunden sind, des betroffenen Materials verbunden sind,
18. Zugang von Zügen und Rangierfahrten zu einem teilweise belegten 18. Zugang von Zügen und Rangierfahrten zu einem teilweise belegten
Gleis, Gleis,
19. Reaktivierung einer vom Infrastrukturbetreiber für weiterhin 19. Reaktivierung einer vom Infrastrukturbetreiber für weiterhin
gültig erklärten Fahrerlaubnis als Folge: gültig erklärten Fahrerlaubnis als Folge:
a) einer einstweiligen Aussetzung dieser Fahrerlaubnis oder a) einer einstweiligen Aussetzung dieser Fahrerlaubnis oder
b) einer Verkürzung dieser Fahrerlaubnis auf einen Nullwert durch das b) einer Verkürzung dieser Fahrerlaubnis auf einen Nullwert durch das
fahrzeugseitige Signalsystem, fahrzeugseitige Signalsystem,
20. Maßnahmen, die vom Triebfahrzeugführer eines Zuges oder einer 20. Maßnahmen, die vom Triebfahrzeugführer eines Zuges oder einer
Rangierfahrt nach Überfahren eines Halt zeigenden Signals Rangierfahrt nach Überfahren eines Halt zeigenden Signals
durchzuführen sind, um: durchzuführen sind, um:
a) den Halt in jedem Fall zu bewirken, in dem das Signal vor dem a) den Halt in jedem Fall zu bewirken, in dem das Signal vor dem
Überfahren entweder in Haltestellung gehalten wurde oder zum falschen Überfahren entweder in Haltestellung gehalten wurde oder zum falschen
Zeitpunkt wieder auf Halt gestellt worden ist, und Zeitpunkt wieder auf Halt gestellt worden ist, und
b) die Fahrerlaubnis zu reaktivieren oder dem Triebfahrzeugführer eine b) die Fahrerlaubnis zu reaktivieren oder dem Triebfahrzeugführer eine
neue Fahrerlaubnis zu erteilen, um die Fahrt wieder aufzunehmen, neue Fahrerlaubnis zu erteilen, um die Fahrt wieder aufzunehmen,
21. vorsätzlicher Widerruf einer Fahrerlaubnis bei Gefahr einer 21. vorsätzlicher Widerruf einer Fahrerlaubnis bei Gefahr einer
Fehlleitung eines Zuges oder bei (drohender) Fehlleitung eines Zuges. Fehlleitung eines Zuges oder bei (drohender) Fehlleitung eines Zuges.
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 30. September 2020 zur Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 30. September 2020 zur
Festlegung der Grundsätze für den sicheren Betrieb der Festlegung der Grundsätze für den sicheren Betrieb der
Eisenbahninfrastruktur beigefügt zu werden Eisenbahninfrastruktur beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
Fr. BELLOT Fr. BELLOT
Anlage 3 - Organisatorische Vorkehrungen Anlage 3 - Organisatorische Vorkehrungen
In den organisatorischen Vorkehrungen werden die Modalitäten In den organisatorischen Vorkehrungen werden die Modalitäten
festgelegt, die die betreffenden Parteien zumindest in Bezug auf die festgelegt, die die betreffenden Parteien zumindest in Bezug auf die
folgenden spezifischen Bereiche einhalten müssen: folgenden spezifischen Bereiche einhalten müssen:
1. Gemäß den in sein Sicherheitsmanagementsystem aufgenommenen 1. Gemäß den in sein Sicherheitsmanagementsystem aufgenommenen
Prozessen und in Absprache mit den Infrastrukturnutzern listet der Prozessen und in Absprache mit den Infrastrukturnutzern listet der
Infrastrukturbetreiber alle Elemente der Systeme mit ortfesten Infrastrukturbetreiber alle Elemente der Systeme mit ortfesten
streckenseitigen Signaleinrichtungen und/oder beweglichen streckenseitigen Signaleinrichtungen und/oder beweglichen
Signaleinrichtungen auf, die der Triebfahrzeugführer des Zuges oder Signaleinrichtungen auf, die der Triebfahrzeugführer des Zuges oder
der Rangierfahrt mit einer fahrzeugseitigen Führerstandssignalisierung der Rangierfahrt mit einer fahrzeugseitigen Führerstandssignalisierung
beachten und einhalten muss, zusätzlich zu den Informationen, die von beachten und einhalten muss, zusätzlich zu den Informationen, die von
fahrzeugseitigen Signaleinrichtungen angezeigt werden, wenn diese fahrzeugseitigen Signaleinrichtungen angezeigt werden, wenn diese
aktiv sind. aktiv sind.
2. Für alle Strecken des Netzes, die mit einem ETCS-System Level 1 2. Für alle Strecken des Netzes, die mit einem ETCS-System Level 1
und/oder 2 ausgestattet sind, legen die Infrastrukturnutzer und der und/oder 2 ausgestattet sind, legen die Infrastrukturnutzer und der
Infrastrukturbetreiber erschöpfend die Fälle fest, in denen die von Infrastrukturbetreiber erschöpfend die Fälle fest, in denen die von
Klasse-B-Signalsystemen gelieferten Informationen nicht mit der Klasse-B-Signalsystemen gelieferten Informationen nicht mit der
Anzeige an Bord der fahrzeugseitigen Führerstandssignalisierung Anzeige an Bord der fahrzeugseitigen Führerstandssignalisierung
übereinstimmen. übereinstimmen.
3. Gemäß den in sein Sicherheitsmanagementsystem aufgenommenen 3. Gemäß den in sein Sicherheitsmanagementsystem aufgenommenen
Prozessen und in Absprache mit den Infrastrukturnutzern bestimmt der Prozessen und in Absprache mit den Infrastrukturnutzern bestimmt der
Infrastrukturbetreiber die Bedingungen für die Nutzung der Infrastrukturbetreiber die Bedingungen für die Nutzung der
elektrischen Heizung der Fahrzeuge der Infrastrukturnutzer oder elektrischen Heizung der Fahrzeuge der Infrastrukturnutzer oder
jeglichen fahrzeugseitigen Systems, die einen Stromfluss zwischen jeglichen fahrzeugseitigen Systems, die einen Stromfluss zwischen
verschiedenen Fahrzeugen ein und desselben Zuges oder einer verschiedenen Fahrzeugen ein und desselben Zuges oder einer
Rangierfahrt über die Räder dieser Fahrzeuge und den Schienen bewirkt. Rangierfahrt über die Räder dieser Fahrzeuge und den Schienen bewirkt.
4. Die Infrastrukturnutzer stellen dem Infrastrukturbetreiber vor 4. Die Infrastrukturnutzer stellen dem Infrastrukturbetreiber vor
Abfahrt des Zuges oder der Rangierfahrt und für Wagen, die in den Abfahrt des Zuges oder der Rangierfahrt und für Wagen, die in den
Einrichtungen des Netzes abgestellt sind und nicht Teil eines Zuges Einrichtungen des Netzes abgestellt sind und nicht Teil eines Zuges
oder einer Rangierfahrt sind, alle erforderlichen Informationen in oder einer Rangierfahrt sind, alle erforderlichen Informationen in
Bezug auf gefährliche Stoffe zur Verfügung. Bezug auf gefährliche Stoffe zur Verfügung.
5. Gemäß den in sein Sicherheitsmanagementsystem aufgenommenen 5. Gemäß den in sein Sicherheitsmanagementsystem aufgenommenen
Prozessen und in Absprache mit den Infrastrukturnutzern organisiert Prozessen und in Absprache mit den Infrastrukturnutzern organisiert
der Infrastrukturbetreiber den Verkehr von Zügen und Rangierfahrten der Infrastrukturbetreiber den Verkehr von Zügen und Rangierfahrten
mit Fahrzeugen, die aufgrund ihrer Abmessungen und/oder Radsatzlast mit Fahrzeugen, die aufgrund ihrer Abmessungen und/oder Radsatzlast
eine Sondererlaubnis des Infrastrukturbetreibers und/oder die eine Sondererlaubnis des Infrastrukturbetreibers und/oder die
Anwendung besonderer Verkehrsbedingungen erfordern, die der Anwendung besonderer Verkehrsbedingungen erfordern, die der
Infrastrukturbetreiber den Infrastrukturnutzern auf der gesamten Infrastrukturbetreiber den Infrastrukturnutzern auf der gesamten
Fahrstrecke oder einem Teil davon auferlegt. Fahrstrecke oder einem Teil davon auferlegt.
6. Gemäß den in sein Sicherheitsmanagementsystem aufgenommenen 6. Gemäß den in sein Sicherheitsmanagementsystem aufgenommenen
Prozessen und in Absprache mit den Infrastrukturnutzern legt der Prozessen und in Absprache mit den Infrastrukturnutzern legt der
Infrastrukturbetreiber die Modalitäten für die Durchführung des Infrastrukturbetreiber die Modalitäten für die Durchführung des
Rangierdienstes fest. Rangierdienstes fest.
7. Der Infrastrukturbetreiber kann den Infrastrukturnutzern die 7. Der Infrastrukturbetreiber kann den Infrastrukturnutzern die
örtliche Bedienung bestimmter Teile von Einrichtungen des örtliche Bedienung bestimmter Teile von Einrichtungen des
Infrastrukturbetreibers auf der Grundlage eines vom Infrastrukturbetreibers auf der Grundlage eines vom
Infrastrukturbetreiber und vom Infrastrukturnutzer zu unterzeichnenden Infrastrukturbetreiber und vom Infrastrukturnutzer zu unterzeichnenden
Dokuments übertragen. Dokuments übertragen.
8. Gemäß den in sein Sicherheitsmanagementsystem aufgenommenen 8. Gemäß den in sein Sicherheitsmanagementsystem aufgenommenen
Prozessen und in Absprache mit den Infrastrukturnutzern gibt der Prozessen und in Absprache mit den Infrastrukturnutzern gibt der
Infrastrukturbetreiber die Ausrüstung und Kommunikationsmittel an, Infrastrukturbetreiber die Ausrüstung und Kommunikationsmittel an,
über die der Zugbegleiter verfügen muss. über die der Zugbegleiter verfügen muss.
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 30. September 2020 zur Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 30. September 2020 zur
Festlegung der Grundsätze für den sicheren Betrieb der Festlegung der Grundsätze für den sicheren Betrieb der
Eisenbahninfrastruktur beigefügt zu werden Eisenbahninfrastruktur beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
Fr. BELLOT Fr. BELLOT
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