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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2005 réglant les modalités de la gestion des billets à l'occasion des matches de football. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2005 houdende de regels voor het ticketbeheer ter gelegenheid van voetbalwedstrijden. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 SEPTEMBRE 2020. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2005 réglant les modalités de la gestion des billets à l'occasion des matches de football. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 30 septembre 2020 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2005 réglant les modalités de la gestion des billets à | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 SEPTEMBER 2020. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2005 houdende de regels voor het ticketbeheer ter gelegenheid van voetbalwedstrijden. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 september 2020 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2005 houdende de regels voor het ticketbeheer ter |
l'occasion des matches de football (Moniteur belge du 3 novembre | gelegenheid van voetbalwedstrijden (Belgisch Staatsblad van 3 november |
2020). | 2020). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
30. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 30. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 20. Juli 2005 | Erlasses vom 20. Juli 2005 |
zur Regelung der Modalitäten für das Kartenmanagement bei | zur Regelung der Modalitäten für das Kartenmanagement bei |
Fußballspielen | Fußballspielen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei |
Fußballspielen, abgeändert durch das Gesetz vom 3. Juni 2018, Artikel | Fußballspielen, abgeändert durch das Gesetz vom 3. Juni 2018, Artikel |
4 und Artikel 10 § 2 Nr. 2 und § 3; | 4 und Artikel 10 § 2 Nr. 2 und § 3; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2005 zur Regelung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2005 zur Regelung der |
Modalitäten für das Kartenmanagement bei Fußballspielen; | Modalitäten für das Kartenmanagement bei Fußballspielen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. Juli 2020; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. Juli 2020; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 13. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 13. |
Juli 2020; | Juli 2020; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.846/2/V des Staatsrates vom 27. Juli | Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.846/2/V des Staatsrates vom 27. Juli |
2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Die Dringlichkeit ist durch den Umstand begründet, dass es angesichts | Die Dringlichkeit ist durch den Umstand begründet, dass es angesichts |
der Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 angebracht | der Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 angebracht |
erscheint, direkte Kontakte auf ein Minimum zu beschränken, dass | erscheint, direkte Kontakte auf ein Minimum zu beschränken, dass |
Eintrittskarten und Abonnements durch Nutzung digitaler Datenträger | Eintrittskarten und Abonnements durch Nutzung digitaler Datenträger |
diesem Ziel entsprechen und dass angesichts der aktuellen Coronakrise | diesem Ziel entsprechen und dass angesichts der aktuellen Coronakrise |
diese Möglichkeit der digitalen Datenträger daher so schnell wie | diese Möglichkeit der digitalen Datenträger daher so schnell wie |
möglich bei den anstehenden Fußballspielen mit Publikum angewendet | möglich bei den anstehenden Fußballspielen mit Publikum angewendet |
werden sollte; | werden sollte; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 66/2020 der Datenschutzbehörde vom 7. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 66/2020 der Datenschutzbehörde vom 7. |
August 2020; | August 2020; |
Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern und aufgrund | Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern und aufgrund |
der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2005 zur | Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2005 zur |
Regelung der Modalitäten für das Kartenmanagement bei Fußballspielen | Regelung der Modalitäten für das Kartenmanagement bei Fußballspielen |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: | 1. Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: |
"9. "Identitätsdokument": von einer amtlichen Behörde ausgestellte | "9. "Identitätsdokument": von einer amtlichen Behörde ausgestellte |
Dokumente, auf deren Grundlage die Identität des Inhabers festgestellt | Dokumente, auf deren Grundlage die Identität des Inhabers festgestellt |
werden kann, nämlich nationale Personalausweise, international | werden kann, nämlich nationale Personalausweise, international |
anerkannte Reisepässe oder rechtsgültige Ersatzdokumente,". | anerkannte Reisepässe oder rechtsgültige Ersatzdokumente,". |
2. Eine Nr. 10 wird mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 2. Eine Nr. 10 wird mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"10. "Königlichem Erlass vom 6. Juli 2013": den Königlichen Erlass vom | "10. "Königlichem Erlass vom 6. Juli 2013": den Königlichen Erlass vom |
6. Juli 2013 zur Festlegung der in Fußballstadien einzuhaltenden | 6. Juli 2013 zur Festlegung der in Fußballstadien einzuhaltenden |
Sicherheitsnormen." | Sicherheitsnormen." |
Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit | Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Eine Eintrittskarte ist aus Papier oder befindet sich auf einem | "Eine Eintrittskarte ist aus Papier oder befindet sich auf einem |
digitalen Datenträger." | digitalen Datenträger." |
Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit | Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Ein Abonnement ist aus Papier oder befindet sich auf einem digitalen | "Ein Abonnement ist aus Papier oder befindet sich auf einem digitalen |
Datenträger." | Datenträger." |
Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: | 1. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: |
"6. Name und Vorname(n) des Inhabers der Eintrittskarte, Name des | "6. Name und Vorname(n) des Inhabers der Eintrittskarte, Name des |
Veranstalters und Name des Vertreibers,". | Veranstalters und Name des Vertreibers,". |
2. Ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"In Abweichung von Absatz 1 können im Fall eines digitalen | "In Abweichung von Absatz 1 können im Fall eines digitalen |
Datenträgers die in Nr. 2, 3, 8, 9 und 10 vorgesehenen Daten | Datenträgers die in Nr. 2, 3, 8, 9 und 10 vorgesehenen Daten |
ausdrücklich in der Kaufbestätigung aufgeführt werden, anstatt auf der | ausdrücklich in der Kaufbestätigung aufgeführt werden, anstatt auf der |
Eintrittskarte selbst vermerkt zu werden." | Eintrittskarte selbst vermerkt zu werden." |
Art. 5 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit | Art. 5 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"In Abweichung von Absatz 1 können im Fall eines digitalen | "In Abweichung von Absatz 1 können im Fall eines digitalen |
Datenträgers die in Nr. 1, 4 und 5 und in Artikel 4 Nr. 2 und 3 | Datenträgers die in Nr. 1, 4 und 5 und in Artikel 4 Nr. 2 und 3 |
vorgesehenen Daten ausdrücklich in der Kaufbestätigung aufgeführt | vorgesehenen Daten ausdrücklich in der Kaufbestätigung aufgeführt |
werden, anstatt auf dem Abonnement selbst vermerkt zu werden." | werden, anstatt auf dem Abonnement selbst vermerkt zu werden." |
Art. 6 - In Artikel 6 desselben Erlasses wird Absatz 2 wie folgt | Art. 6 - In Artikel 6 desselben Erlasses wird Absatz 2 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Die in Absatz 1 erwähnte Sicherheitskapazität darf die im Königlichen | "Die in Absatz 1 erwähnte Sicherheitskapazität darf die im Königlichen |
Erlass vom 6. Juli 2013 erwähnte theoretische Kapazität und | Erlass vom 6. Juli 2013 erwähnte theoretische Kapazität und |
Evakuierungskapazität nicht überschreiten." | Evakuierungskapazität nicht überschreiten." |
Art. 7 - In Artikel 8 § 2 desselben Erlasses wird Absatz 1 wie folgt | Art. 7 - In Artikel 8 § 2 desselben Erlasses wird Absatz 1 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"In Bezug auf den Vorverkauf für nationale Fußballspiele werden die | "In Bezug auf den Vorverkauf für nationale Fußballspiele werden die |
Eintrittskarten für Gästefans dem Gastverein zugeteilt, der diese | Eintrittskarten für Gästefans dem Gastverein zugeteilt, der diese |
Eintrittskarten unter die eigenen Fans verteilen muss. Diese | Eintrittskarten unter die eigenen Fans verteilen muss. Diese |
Verteilung erfolgt unter der Bedingung, dass sich die Inhaber mit | Verteilung erfolgt unter der Bedingung, dass sich die Inhaber mit |
einem Identitätsdokument ausweisen, und zwar gemäß Artikel 11 § 2 | einem Identitätsdokument ausweisen, und zwar gemäß Artikel 11 § 2 |
Absatz 5 und 6." | Absatz 5 und 6." |
Art. 8 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden die Absätze 2 und 3 | Art. 8 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden die Absätze 2 und 3 |
wie folgt ersetzt und die Absätze 4, 5 und 6 mit folgendem Wortlaut | wie folgt ersetzt und die Absätze 4, 5 und 6 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Unbeschadet des Artikels 7 Nr. 3 des vorliegenden Erlasses gewährt | "Unbeschadet des Artikels 7 Nr. 3 des vorliegenden Erlasses gewährt |
der Veranstalter ein Abonnement einer Person, die sie sich mit einem | der Veranstalter ein Abonnement einer Person, die sie sich mit einem |
Identitätsdokument ausweist. | Identitätsdokument ausweist. |
In Abweichung von Absatz 2 kann der Veranstalter entscheiden, einer | In Abweichung von Absatz 2 kann der Veranstalter entscheiden, einer |
Person, die sich mit einem Identitätsdokument ausweist, mehrere | Person, die sich mit einem Identitätsdokument ausweist, mehrere |
Abonnements zuzuteilen, sofern die Personen, für die sie bestimmt | Abonnements zuzuteilen, sofern die Personen, für die sie bestimmt |
sind, ebenfalls anhand eines Identitätsdokuments identifiziert sind. | sind, ebenfalls anhand eines Identitätsdokuments identifiziert sind. |
Gegebenenfalls vermerkt der Veranstalter auf dem Abonnement Name und | Gegebenenfalls vermerkt der Veranstalter auf dem Abonnement Name und |
Vorname(n) der Person, der das Abonnement zugeteilt wird, und | Vorname(n) der Person, der das Abonnement zugeteilt wird, und |
registriert der Veranstalter ebenfalls Name und Vorname(n) der Person, | registriert der Veranstalter ebenfalls Name und Vorname(n) der Person, |
die das/die Abonnement(s) beantragt hat. | die das/die Abonnement(s) beantragt hat. |
Werden mehrere Abonnements, wie in Absatz 3 erwähnt, digital | Werden mehrere Abonnements, wie in Absatz 3 erwähnt, digital |
vertrieben, kann die Identifizierung, wenn möglich, durch digitale | vertrieben, kann die Identifizierung, wenn möglich, durch digitale |
Übertragung erfolgen. | Übertragung erfolgen. |
Werden mehrere Abonnements, wie in Absatz 3 erwähnt, im zentralen | Werden mehrere Abonnements, wie in Absatz 3 erwähnt, im zentralen |
Sekretariat des Veranstalters oder in den vom Veranstalter anerkannten | Sekretariat des Veranstalters oder in den vom Veranstalter anerkannten |
dezentralen Stellen vertrieben, kann die Identifizierung durch eine | dezentralen Stellen vertrieben, kann die Identifizierung durch eine |
Kopie des Personalausweises erfolgen. | Kopie des Personalausweises erfolgen. |
Der Minister bestimmt die Modalitäten für die in Absatz 4 erwähnte | Der Minister bestimmt die Modalitäten für die in Absatz 4 erwähnte |
digitale Übertragung und die in Absatz 5 erwähnte Kopie des | digitale Übertragung und die in Absatz 5 erwähnte Kopie des |
Personalausweises." | Personalausweises." |
Art. 9 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 9 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Eintrittskarten werden im zentralen Sekretariat des | " § 1 - Eintrittskarten werden im zentralen Sekretariat des |
Veranstalters, an jeder anderen vom Veranstalter anerkannten | Veranstalters, an jeder anderen vom Veranstalter anerkannten |
dezentralen Stelle, an den Schaltern des Stadions oder über die | dezentralen Stelle, an den Schaltern des Stadions oder über die |
Geschäftspartner des Veranstalters zur Verfügung gestellt, sofern eine | Geschäftspartner des Veranstalters zur Verfügung gestellt, sofern eine |
Überprüfung der Liste der Stadionverbote vor der Bereitstellung der | Überprüfung der Liste der Stadionverbote vor der Bereitstellung der |
Eintrittskarten möglich ist. | Eintrittskarten möglich ist. |
§ 2 - Im Vorverkauf ist im zentralen Sekretariat des Veranstalters | § 2 - Im Vorverkauf ist im zentralen Sekretariat des Veranstalters |
oder in den vom Veranstalter anerkannten dezentralen Stellen pro | oder in den vom Veranstalter anerkannten dezentralen Stellen pro |
Person, die sich mit einem Identitätsdokument ausweist, höchstens eine | Person, die sich mit einem Identitätsdokument ausweist, höchstens eine |
Eintrittskarte erhältlich. | Eintrittskarte erhältlich. |
In Abweichung von Absatz 1 kann der Veranstalter entscheiden, einer | In Abweichung von Absatz 1 kann der Veranstalter entscheiden, einer |
Person, die sich gültig ausweist, mehrere Eintrittskarten zuzuteilen, | Person, die sich gültig ausweist, mehrere Eintrittskarten zuzuteilen, |
sofern die Personen, für die sie bestimmt sind, durch ein | sofern die Personen, für die sie bestimmt sind, durch ein |
Identitätsdokument identifiziert sind. | Identitätsdokument identifiziert sind. |
Sind diese Eintrittskarten dazu bestimmt, an Mitglieder eines Fanclubs | Sind diese Eintrittskarten dazu bestimmt, an Mitglieder eines Fanclubs |
vertrieben zu werden, werden diese Mitglieder ebenfalls durch ein | vertrieben zu werden, werden diese Mitglieder ebenfalls durch ein |
Identitätsdokument identifiziert. | Identitätsdokument identifiziert. |
Ohne Identifizierung sind im Vorverkauf keine Eintrittskarten | Ohne Identifizierung sind im Vorverkauf keine Eintrittskarten |
erhältlich. | erhältlich. |
Werden mehrere Eintrittskarten, wie in Absatz 2 und 3 erwähnt, digital | Werden mehrere Eintrittskarten, wie in Absatz 2 und 3 erwähnt, digital |
vertrieben, kann die Identifizierung, wenn möglich, durch digitale | vertrieben, kann die Identifizierung, wenn möglich, durch digitale |
Übertragung erfolgen. | Übertragung erfolgen. |
Werden mehrere Eintrittskarten, wie in Absatz 2 und 3 erwähnt, im | Werden mehrere Eintrittskarten, wie in Absatz 2 und 3 erwähnt, im |
zentralen Sekretariat des Veranstalters oder in den vom Veranstalter | zentralen Sekretariat des Veranstalters oder in den vom Veranstalter |
anerkannten dezentralen Stellen vertrieben, kann die Identifizierung | anerkannten dezentralen Stellen vertrieben, kann die Identifizierung |
durch eine Kopie des Personalausweises erfolgen. | durch eine Kopie des Personalausweises erfolgen. |
Der Minister bestimmt die Modalitäten für die in Absatz 5 erwähnte | Der Minister bestimmt die Modalitäten für die in Absatz 5 erwähnte |
digitale Übertragung und die in Absatz 6 erwähnte Kopie des | digitale Übertragung und die in Absatz 6 erwähnte Kopie des |
Personalausweises. | Personalausweises. |
§ 3 - In den drei Stunden vor dem Spiel ist an den Schaltern des | § 3 - In den drei Stunden vor dem Spiel ist an den Schaltern des |
Stadions pro Person, die sich mit einem Identitätsdokument ausweist, | Stadions pro Person, die sich mit einem Identitätsdokument ausweist, |
höchstens eine Eintrittskarte erhältlich. Begleitet diese Person | höchstens eine Eintrittskarte erhältlich. Begleitet diese Person |
Kinder unter zwölf Jahren, können die Eintrittskarten für diese Kinder | Kinder unter zwölf Jahren, können die Eintrittskarten für diese Kinder |
auch ohne die oben aufgeführten Anforderungen an die Identifizierung | auch ohne die oben aufgeführten Anforderungen an die Identifizierung |
erworben werden. | erworben werden. |
Der Vertrieb der Eintrittskarten an den Schaltern muss so reibungslos | Der Vertrieb der Eintrittskarten an den Schaltern muss so reibungslos |
wie möglich erfolgen. | wie möglich erfolgen. |
§ 4 - Werden die Eintrittskarten oder Abonnements einem | § 4 - Werden die Eintrittskarten oder Abonnements einem |
Geschäftspartner des Veranstalters zur Verfügung gestellt, teilt | Geschäftspartner des Veranstalters zur Verfügung gestellt, teilt |
dieser dem Veranstalter spätestens eine Woche vor dem Spiel oder bei | dieser dem Veranstalter spätestens eine Woche vor dem Spiel oder bei |
der Ankündigung des Spiels, falls diese Ankündigung weniger als eine | der Ankündigung des Spiels, falls diese Ankündigung weniger als eine |
Woche vor dem betreffenden Spiel erfolgt, mit, wie er die | Woche vor dem betreffenden Spiel erfolgt, mit, wie er die |
Eintrittskarten oder Abonnements zuteilen wird oder zugeteilt hat. | Eintrittskarten oder Abonnements zuteilen wird oder zugeteilt hat. |
Gleichzeitig teilt dieser Geschäftspartner dem Veranstalter die Namen | Gleichzeitig teilt dieser Geschäftspartner dem Veranstalter die Namen |
der Personen mit, denen die Eintrittskarten oder Abonnements zugeteilt | der Personen mit, denen die Eintrittskarten oder Abonnements zugeteilt |
wurden. Diese Personen weisen sich gegenüber dem Veranstalter mit | wurden. Diese Personen weisen sich gegenüber dem Veranstalter mit |
einem Identitätsdokument aus. | einem Identitätsdokument aus. |
Die Identifizierung erfolgt gemäß § 2 Absatz 5 und 6." | Die Identifizierung erfolgt gemäß § 2 Absatz 5 und 6." |
Art. 10 - In Artikel 12 wird der erste Satz "Der Veranstalter muss | Art. 10 - In Artikel 12 wird der erste Satz "Der Veranstalter muss |
ständig eine Liste aller vertriebenen Eintrittskarten und Abonnements | ständig eine Liste aller vertriebenen Eintrittskarten und Abonnements |
vorlegen können" wie folgt ergänzt: | vorlegen können" wie folgt ergänzt: |
", um zu überprüfen, ob die in Artikel 6 erwähnte Sicherheitskapazität | ", um zu überprüfen, ob die in Artikel 6 erwähnte Sicherheitskapazität |
nicht überschritten wird, und um zu überprüfen, ob keine | nicht überschritten wird, und um zu überprüfen, ob keine |
Eintrittskarten oder Abonnements an Personen vertrieben wurden, die | Eintrittskarten oder Abonnements an Personen vertrieben wurden, die |
mit einem Stadionverbot belegt sind." | mit einem Stadionverbot belegt sind." |
Art. 11 - In Artikel 13 desselben Erlasses werden die Wörter "Der | Art. 11 - In Artikel 13 desselben Erlasses werden die Wörter "Der |
Sicherheitsbeauftragte und die mit der Überwachung der Anwendung des | Sicherheitsbeauftragte und die mit der Überwachung der Anwendung des |
Gesetzes und seiner Ausführungserlasse beauftragten Beamten oder | Gesetzes und seiner Ausführungserlasse beauftragten Beamten oder |
Bediensteten" wie folgt ersetzt: | Bediensteten" wie folgt ersetzt: |
"Nur der Sicherheitsbeauftragte und die mit der Überwachung der | "Nur der Sicherheitsbeauftragte und die mit der Überwachung der |
Anwendung des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse beauftragten | Anwendung des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse beauftragten |
Beamten oder Bediensteten". | Beamten oder Bediensteten". |
Art. 12 - In denselben Erlass wird ein Artikel 13/1 mit folgendem | Art. 12 - In denselben Erlass wird ein Artikel 13/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Im Rahmen des vorliegenden Erlasses verarbeitete personenbezogene | "Im Rahmen des vorliegenden Erlasses verarbeitete personenbezogene |
Daten werden in einer Form gespeichert, die es ermöglicht, betroffene | Daten werden in einer Form gespeichert, die es ermöglicht, betroffene |
Personen nur so lange zu identifizieren, wie es für die Zwecke der | Personen nur so lange zu identifizieren, wie es für die Zwecke der |
Verarbeitung der Daten erforderlich ist." | Verarbeitung der Daten erforderlich ist." |
Art. 13 - In Artikel 14 desselben Erlasses wird Nr. 1 wie folgt | Art. 13 - In Artikel 14 desselben Erlasses wird Nr. 1 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"1. eine wirksame und effiziente Kontrolle der Eintrittskarten oder | "1. eine wirksame und effiziente Kontrolle der Eintrittskarten oder |
Abonnements unter allen Umständen gewährleistet ist. Werden für | Abonnements unter allen Umständen gewährleistet ist. Werden für |
Eintrittskarten oder Abonnements digitale Datenträger verwendet, | Eintrittskarten oder Abonnements digitale Datenträger verwendet, |
erfolgt die Einlasskontrolle elektronisch, jedoch nur für den Einlass | erfolgt die Einlasskontrolle elektronisch, jedoch nur für den Einlass |
zum Stadion, nicht aber für andere Arten von Kontrollen,". | zum Stadion, nicht aber für andere Arten von Kontrollen,". |
Art. 14 - In denselben Erlass wird ein Artikel 15/1 mit folgendem | Art. 14 - In denselben Erlass wird ein Artikel 15/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 15/1 - Unbeschadet der im Gesetz oder in seinen | "Art. 15/1 - Unbeschadet der im Gesetz oder in seinen |
Ausführungserlassen vorgesehenen Anforderungen kann der Veranstalter | Ausführungserlassen vorgesehenen Anforderungen kann der Veranstalter |
bei der Ergreifung der notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der | bei der Ergreifung der notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der |
Sicherheit im und um das Stadion auf technologische Unterstützung | Sicherheit im und um das Stadion auf technologische Unterstützung |
zurückgreifen. Diese Unterstützung muss im Einklang mit den | zurückgreifen. Diese Unterstützung muss im Einklang mit den |
Bestimmungen des Gesetzes, des vorliegenden Erlasses, der | Bestimmungen des Gesetzes, des vorliegenden Erlasses, der |
Datenschutz-Grundverordnung und aller geltenden Rechtsvorschriften | Datenschutz-Grundverordnung und aller geltenden Rechtsvorschriften |
erfolgen. | erfolgen. |
Gegebenenfalls verfügt der Veranstalter über die nötigen Ausrüstungen, | Gegebenenfalls verfügt der Veranstalter über die nötigen Ausrüstungen, |
Einrichtungen und Verfahren, die es ihm ermöglichen, die Sicherheit im | Einrichtungen und Verfahren, die es ihm ermöglichen, die Sicherheit im |
und um das Stadion zu gewährleisten, indem er Signale, Anrufe, Bilder, | und um das Stadion zu gewährleisten, indem er Signale, Anrufe, Bilder, |
Identifizierungs- und Standortdaten von überwachten Gütern und | Identifizierungs- und Standortdaten von überwachten Gütern und |
Personen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften empfängt, lokalisiert, | Personen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften empfängt, lokalisiert, |
analysiert, überprüft und den Polizeidiensten meldet. | analysiert, überprüft und den Polizeidiensten meldet. |
Der Minister kann die Bedingungen, denen die technologische | Der Minister kann die Bedingungen, denen die technologische |
Unterstützung entsprechen muss, näher bestimmen." | Unterstützung entsprechen muss, näher bestimmen." |
Art. 15 - Die Artikel 7, 8 und 9 des vorliegenden Erlasses treten am | Art. 15 - Die Artikel 7, 8 und 9 des vorliegenden Erlasses treten am |
1. Februar 2021 in Kraft. | 1. Februar 2021 in Kraft. |
Art. 16 - Der Minister der Sicherheit und des Innern ist mit der | Art. 16 - Der Minister der Sicherheit und des Innern ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 30. September 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 30. September 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
P. DE CREM | P. DE CREM |