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Vue multilingue de Arrêté Royal du 30/09/2020
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2005 réglant les modalités de la gestion des billets à l'occasion des matches de football. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2005 houdende de regels voor het ticketbeheer ter gelegenheid van voetbalwedstrijden. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 SEPTEMBRE 2020. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2005 réglant les modalités de la gestion des billets à l'occasion des matches de football. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 30 septembre 2020 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2005 réglant les modalités de la gestion des billets à FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 SEPTEMBER 2020. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2005 houdende de regels voor het ticketbeheer ter gelegenheid van voetbalwedstrijden. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 september 2020 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2005 houdende de regels voor het ticketbeheer ter
l'occasion des matches de football (Moniteur belge du 3 novembre gelegenheid van voetbalwedstrijden (Belgisch Staatsblad van 3 november
2020). 2020).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
30. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 30. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 20. Juli 2005 Erlasses vom 20. Juli 2005
zur Regelung der Modalitäten für das Kartenmanagement bei zur Regelung der Modalitäten für das Kartenmanagement bei
Fußballspielen Fußballspielen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei
Fußballspielen, abgeändert durch das Gesetz vom 3. Juni 2018, Artikel Fußballspielen, abgeändert durch das Gesetz vom 3. Juni 2018, Artikel
4 und Artikel 10 § 2 Nr. 2 und § 3; 4 und Artikel 10 § 2 Nr. 2 und § 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2005 zur Regelung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2005 zur Regelung der
Modalitäten für das Kartenmanagement bei Fußballspielen; Modalitäten für das Kartenmanagement bei Fußballspielen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. Juli 2020; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. Juli 2020;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 13. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 13.
Juli 2020; Juli 2020;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.846/2/V des Staatsrates vom 27. Juli Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.846/2/V des Staatsrates vom 27. Juli
2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Die Dringlichkeit ist durch den Umstand begründet, dass es angesichts Die Dringlichkeit ist durch den Umstand begründet, dass es angesichts
der Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 angebracht der Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 angebracht
erscheint, direkte Kontakte auf ein Minimum zu beschränken, dass erscheint, direkte Kontakte auf ein Minimum zu beschränken, dass
Eintrittskarten und Abonnements durch Nutzung digitaler Datenträger Eintrittskarten und Abonnements durch Nutzung digitaler Datenträger
diesem Ziel entsprechen und dass angesichts der aktuellen Coronakrise diesem Ziel entsprechen und dass angesichts der aktuellen Coronakrise
diese Möglichkeit der digitalen Datenträger daher so schnell wie diese Möglichkeit der digitalen Datenträger daher so schnell wie
möglich bei den anstehenden Fußballspielen mit Publikum angewendet möglich bei den anstehenden Fußballspielen mit Publikum angewendet
werden sollte; werden sollte;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 66/2020 der Datenschutzbehörde vom 7. Aufgrund der Stellungnahme Nr. 66/2020 der Datenschutzbehörde vom 7.
August 2020; August 2020;
Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern und aufgrund Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern und aufgrund
der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2005 zur Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2005 zur
Regelung der Modalitäten für das Kartenmanagement bei Fußballspielen Regelung der Modalitäten für das Kartenmanagement bei Fußballspielen
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: 1. Nummer 9 wird wie folgt ersetzt:
"9. "Identitätsdokument": von einer amtlichen Behörde ausgestellte "9. "Identitätsdokument": von einer amtlichen Behörde ausgestellte
Dokumente, auf deren Grundlage die Identität des Inhabers festgestellt Dokumente, auf deren Grundlage die Identität des Inhabers festgestellt
werden kann, nämlich nationale Personalausweise, international werden kann, nämlich nationale Personalausweise, international
anerkannte Reisepässe oder rechtsgültige Ersatzdokumente,". anerkannte Reisepässe oder rechtsgültige Ersatzdokumente,".
2. Eine Nr. 10 wird mit folgendem Wortlaut eingefügt: 2. Eine Nr. 10 wird mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"10. "Königlichem Erlass vom 6. Juli 2013": den Königlichen Erlass vom "10. "Königlichem Erlass vom 6. Juli 2013": den Königlichen Erlass vom
6. Juli 2013 zur Festlegung der in Fußballstadien einzuhaltenden 6. Juli 2013 zur Festlegung der in Fußballstadien einzuhaltenden
Sicherheitsnormen." Sicherheitsnormen."
Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Eine Eintrittskarte ist aus Papier oder befindet sich auf einem "Eine Eintrittskarte ist aus Papier oder befindet sich auf einem
digitalen Datenträger." digitalen Datenträger."
Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Ein Abonnement ist aus Papier oder befindet sich auf einem digitalen "Ein Abonnement ist aus Papier oder befindet sich auf einem digitalen
Datenträger." Datenträger."
Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: 1. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt:
"6. Name und Vorname(n) des Inhabers der Eintrittskarte, Name des "6. Name und Vorname(n) des Inhabers der Eintrittskarte, Name des
Veranstalters und Name des Vertreibers,". Veranstalters und Name des Vertreibers,".
2. Ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"In Abweichung von Absatz 1 können im Fall eines digitalen "In Abweichung von Absatz 1 können im Fall eines digitalen
Datenträgers die in Nr. 2, 3, 8, 9 und 10 vorgesehenen Daten Datenträgers die in Nr. 2, 3, 8, 9 und 10 vorgesehenen Daten
ausdrücklich in der Kaufbestätigung aufgeführt werden, anstatt auf der ausdrücklich in der Kaufbestätigung aufgeführt werden, anstatt auf der
Eintrittskarte selbst vermerkt zu werden." Eintrittskarte selbst vermerkt zu werden."
Art. 5 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit Art. 5 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"In Abweichung von Absatz 1 können im Fall eines digitalen "In Abweichung von Absatz 1 können im Fall eines digitalen
Datenträgers die in Nr. 1, 4 und 5 und in Artikel 4 Nr. 2 und 3 Datenträgers die in Nr. 1, 4 und 5 und in Artikel 4 Nr. 2 und 3
vorgesehenen Daten ausdrücklich in der Kaufbestätigung aufgeführt vorgesehenen Daten ausdrücklich in der Kaufbestätigung aufgeführt
werden, anstatt auf dem Abonnement selbst vermerkt zu werden." werden, anstatt auf dem Abonnement selbst vermerkt zu werden."
Art. 6 - In Artikel 6 desselben Erlasses wird Absatz 2 wie folgt Art. 6 - In Artikel 6 desselben Erlasses wird Absatz 2 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Die in Absatz 1 erwähnte Sicherheitskapazität darf die im Königlichen "Die in Absatz 1 erwähnte Sicherheitskapazität darf die im Königlichen
Erlass vom 6. Juli 2013 erwähnte theoretische Kapazität und Erlass vom 6. Juli 2013 erwähnte theoretische Kapazität und
Evakuierungskapazität nicht überschreiten." Evakuierungskapazität nicht überschreiten."
Art. 7 - In Artikel 8 § 2 desselben Erlasses wird Absatz 1 wie folgt Art. 7 - In Artikel 8 § 2 desselben Erlasses wird Absatz 1 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"In Bezug auf den Vorverkauf für nationale Fußballspiele werden die "In Bezug auf den Vorverkauf für nationale Fußballspiele werden die
Eintrittskarten für Gästefans dem Gastverein zugeteilt, der diese Eintrittskarten für Gästefans dem Gastverein zugeteilt, der diese
Eintrittskarten unter die eigenen Fans verteilen muss. Diese Eintrittskarten unter die eigenen Fans verteilen muss. Diese
Verteilung erfolgt unter der Bedingung, dass sich die Inhaber mit Verteilung erfolgt unter der Bedingung, dass sich die Inhaber mit
einem Identitätsdokument ausweisen, und zwar gemäß Artikel 11 § 2 einem Identitätsdokument ausweisen, und zwar gemäß Artikel 11 § 2
Absatz 5 und 6." Absatz 5 und 6."
Art. 8 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden die Absätze 2 und 3 Art. 8 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden die Absätze 2 und 3
wie folgt ersetzt und die Absätze 4, 5 und 6 mit folgendem Wortlaut wie folgt ersetzt und die Absätze 4, 5 und 6 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Unbeschadet des Artikels 7 Nr. 3 des vorliegenden Erlasses gewährt "Unbeschadet des Artikels 7 Nr. 3 des vorliegenden Erlasses gewährt
der Veranstalter ein Abonnement einer Person, die sie sich mit einem der Veranstalter ein Abonnement einer Person, die sie sich mit einem
Identitätsdokument ausweist. Identitätsdokument ausweist.
In Abweichung von Absatz 2 kann der Veranstalter entscheiden, einer In Abweichung von Absatz 2 kann der Veranstalter entscheiden, einer
Person, die sich mit einem Identitätsdokument ausweist, mehrere Person, die sich mit einem Identitätsdokument ausweist, mehrere
Abonnements zuzuteilen, sofern die Personen, für die sie bestimmt Abonnements zuzuteilen, sofern die Personen, für die sie bestimmt
sind, ebenfalls anhand eines Identitätsdokuments identifiziert sind. sind, ebenfalls anhand eines Identitätsdokuments identifiziert sind.
Gegebenenfalls vermerkt der Veranstalter auf dem Abonnement Name und Gegebenenfalls vermerkt der Veranstalter auf dem Abonnement Name und
Vorname(n) der Person, der das Abonnement zugeteilt wird, und Vorname(n) der Person, der das Abonnement zugeteilt wird, und
registriert der Veranstalter ebenfalls Name und Vorname(n) der Person, registriert der Veranstalter ebenfalls Name und Vorname(n) der Person,
die das/die Abonnement(s) beantragt hat. die das/die Abonnement(s) beantragt hat.
Werden mehrere Abonnements, wie in Absatz 3 erwähnt, digital Werden mehrere Abonnements, wie in Absatz 3 erwähnt, digital
vertrieben, kann die Identifizierung, wenn möglich, durch digitale vertrieben, kann die Identifizierung, wenn möglich, durch digitale
Übertragung erfolgen. Übertragung erfolgen.
Werden mehrere Abonnements, wie in Absatz 3 erwähnt, im zentralen Werden mehrere Abonnements, wie in Absatz 3 erwähnt, im zentralen
Sekretariat des Veranstalters oder in den vom Veranstalter anerkannten Sekretariat des Veranstalters oder in den vom Veranstalter anerkannten
dezentralen Stellen vertrieben, kann die Identifizierung durch eine dezentralen Stellen vertrieben, kann die Identifizierung durch eine
Kopie des Personalausweises erfolgen. Kopie des Personalausweises erfolgen.
Der Minister bestimmt die Modalitäten für die in Absatz 4 erwähnte Der Minister bestimmt die Modalitäten für die in Absatz 4 erwähnte
digitale Übertragung und die in Absatz 5 erwähnte Kopie des digitale Übertragung und die in Absatz 5 erwähnte Kopie des
Personalausweises." Personalausweises."
Art. 9 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 9 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Eintrittskarten werden im zentralen Sekretariat des " § 1 - Eintrittskarten werden im zentralen Sekretariat des
Veranstalters, an jeder anderen vom Veranstalter anerkannten Veranstalters, an jeder anderen vom Veranstalter anerkannten
dezentralen Stelle, an den Schaltern des Stadions oder über die dezentralen Stelle, an den Schaltern des Stadions oder über die
Geschäftspartner des Veranstalters zur Verfügung gestellt, sofern eine Geschäftspartner des Veranstalters zur Verfügung gestellt, sofern eine
Überprüfung der Liste der Stadionverbote vor der Bereitstellung der Überprüfung der Liste der Stadionverbote vor der Bereitstellung der
Eintrittskarten möglich ist. Eintrittskarten möglich ist.
§ 2 - Im Vorverkauf ist im zentralen Sekretariat des Veranstalters § 2 - Im Vorverkauf ist im zentralen Sekretariat des Veranstalters
oder in den vom Veranstalter anerkannten dezentralen Stellen pro oder in den vom Veranstalter anerkannten dezentralen Stellen pro
Person, die sich mit einem Identitätsdokument ausweist, höchstens eine Person, die sich mit einem Identitätsdokument ausweist, höchstens eine
Eintrittskarte erhältlich. Eintrittskarte erhältlich.
In Abweichung von Absatz 1 kann der Veranstalter entscheiden, einer In Abweichung von Absatz 1 kann der Veranstalter entscheiden, einer
Person, die sich gültig ausweist, mehrere Eintrittskarten zuzuteilen, Person, die sich gültig ausweist, mehrere Eintrittskarten zuzuteilen,
sofern die Personen, für die sie bestimmt sind, durch ein sofern die Personen, für die sie bestimmt sind, durch ein
Identitätsdokument identifiziert sind. Identitätsdokument identifiziert sind.
Sind diese Eintrittskarten dazu bestimmt, an Mitglieder eines Fanclubs Sind diese Eintrittskarten dazu bestimmt, an Mitglieder eines Fanclubs
vertrieben zu werden, werden diese Mitglieder ebenfalls durch ein vertrieben zu werden, werden diese Mitglieder ebenfalls durch ein
Identitätsdokument identifiziert. Identitätsdokument identifiziert.
Ohne Identifizierung sind im Vorverkauf keine Eintrittskarten Ohne Identifizierung sind im Vorverkauf keine Eintrittskarten
erhältlich. erhältlich.
Werden mehrere Eintrittskarten, wie in Absatz 2 und 3 erwähnt, digital Werden mehrere Eintrittskarten, wie in Absatz 2 und 3 erwähnt, digital
vertrieben, kann die Identifizierung, wenn möglich, durch digitale vertrieben, kann die Identifizierung, wenn möglich, durch digitale
Übertragung erfolgen. Übertragung erfolgen.
Werden mehrere Eintrittskarten, wie in Absatz 2 und 3 erwähnt, im Werden mehrere Eintrittskarten, wie in Absatz 2 und 3 erwähnt, im
zentralen Sekretariat des Veranstalters oder in den vom Veranstalter zentralen Sekretariat des Veranstalters oder in den vom Veranstalter
anerkannten dezentralen Stellen vertrieben, kann die Identifizierung anerkannten dezentralen Stellen vertrieben, kann die Identifizierung
durch eine Kopie des Personalausweises erfolgen. durch eine Kopie des Personalausweises erfolgen.
Der Minister bestimmt die Modalitäten für die in Absatz 5 erwähnte Der Minister bestimmt die Modalitäten für die in Absatz 5 erwähnte
digitale Übertragung und die in Absatz 6 erwähnte Kopie des digitale Übertragung und die in Absatz 6 erwähnte Kopie des
Personalausweises. Personalausweises.
§ 3 - In den drei Stunden vor dem Spiel ist an den Schaltern des § 3 - In den drei Stunden vor dem Spiel ist an den Schaltern des
Stadions pro Person, die sich mit einem Identitätsdokument ausweist, Stadions pro Person, die sich mit einem Identitätsdokument ausweist,
höchstens eine Eintrittskarte erhältlich. Begleitet diese Person höchstens eine Eintrittskarte erhältlich. Begleitet diese Person
Kinder unter zwölf Jahren, können die Eintrittskarten für diese Kinder Kinder unter zwölf Jahren, können die Eintrittskarten für diese Kinder
auch ohne die oben aufgeführten Anforderungen an die Identifizierung auch ohne die oben aufgeführten Anforderungen an die Identifizierung
erworben werden. erworben werden.
Der Vertrieb der Eintrittskarten an den Schaltern muss so reibungslos Der Vertrieb der Eintrittskarten an den Schaltern muss so reibungslos
wie möglich erfolgen. wie möglich erfolgen.
§ 4 - Werden die Eintrittskarten oder Abonnements einem § 4 - Werden die Eintrittskarten oder Abonnements einem
Geschäftspartner des Veranstalters zur Verfügung gestellt, teilt Geschäftspartner des Veranstalters zur Verfügung gestellt, teilt
dieser dem Veranstalter spätestens eine Woche vor dem Spiel oder bei dieser dem Veranstalter spätestens eine Woche vor dem Spiel oder bei
der Ankündigung des Spiels, falls diese Ankündigung weniger als eine der Ankündigung des Spiels, falls diese Ankündigung weniger als eine
Woche vor dem betreffenden Spiel erfolgt, mit, wie er die Woche vor dem betreffenden Spiel erfolgt, mit, wie er die
Eintrittskarten oder Abonnements zuteilen wird oder zugeteilt hat. Eintrittskarten oder Abonnements zuteilen wird oder zugeteilt hat.
Gleichzeitig teilt dieser Geschäftspartner dem Veranstalter die Namen Gleichzeitig teilt dieser Geschäftspartner dem Veranstalter die Namen
der Personen mit, denen die Eintrittskarten oder Abonnements zugeteilt der Personen mit, denen die Eintrittskarten oder Abonnements zugeteilt
wurden. Diese Personen weisen sich gegenüber dem Veranstalter mit wurden. Diese Personen weisen sich gegenüber dem Veranstalter mit
einem Identitätsdokument aus. einem Identitätsdokument aus.
Die Identifizierung erfolgt gemäß § 2 Absatz 5 und 6." Die Identifizierung erfolgt gemäß § 2 Absatz 5 und 6."
Art. 10 - In Artikel 12 wird der erste Satz "Der Veranstalter muss Art. 10 - In Artikel 12 wird der erste Satz "Der Veranstalter muss
ständig eine Liste aller vertriebenen Eintrittskarten und Abonnements ständig eine Liste aller vertriebenen Eintrittskarten und Abonnements
vorlegen können" wie folgt ergänzt: vorlegen können" wie folgt ergänzt:
", um zu überprüfen, ob die in Artikel 6 erwähnte Sicherheitskapazität ", um zu überprüfen, ob die in Artikel 6 erwähnte Sicherheitskapazität
nicht überschritten wird, und um zu überprüfen, ob keine nicht überschritten wird, und um zu überprüfen, ob keine
Eintrittskarten oder Abonnements an Personen vertrieben wurden, die Eintrittskarten oder Abonnements an Personen vertrieben wurden, die
mit einem Stadionverbot belegt sind." mit einem Stadionverbot belegt sind."
Art. 11 - In Artikel 13 desselben Erlasses werden die Wörter "Der Art. 11 - In Artikel 13 desselben Erlasses werden die Wörter "Der
Sicherheitsbeauftragte und die mit der Überwachung der Anwendung des Sicherheitsbeauftragte und die mit der Überwachung der Anwendung des
Gesetzes und seiner Ausführungserlasse beauftragten Beamten oder Gesetzes und seiner Ausführungserlasse beauftragten Beamten oder
Bediensteten" wie folgt ersetzt: Bediensteten" wie folgt ersetzt:
"Nur der Sicherheitsbeauftragte und die mit der Überwachung der "Nur der Sicherheitsbeauftragte und die mit der Überwachung der
Anwendung des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse beauftragten Anwendung des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse beauftragten
Beamten oder Bediensteten". Beamten oder Bediensteten".
Art. 12 - In denselben Erlass wird ein Artikel 13/1 mit folgendem Art. 12 - In denselben Erlass wird ein Artikel 13/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Im Rahmen des vorliegenden Erlasses verarbeitete personenbezogene "Im Rahmen des vorliegenden Erlasses verarbeitete personenbezogene
Daten werden in einer Form gespeichert, die es ermöglicht, betroffene Daten werden in einer Form gespeichert, die es ermöglicht, betroffene
Personen nur so lange zu identifizieren, wie es für die Zwecke der Personen nur so lange zu identifizieren, wie es für die Zwecke der
Verarbeitung der Daten erforderlich ist." Verarbeitung der Daten erforderlich ist."
Art. 13 - In Artikel 14 desselben Erlasses wird Nr. 1 wie folgt Art. 13 - In Artikel 14 desselben Erlasses wird Nr. 1 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"1. eine wirksame und effiziente Kontrolle der Eintrittskarten oder "1. eine wirksame und effiziente Kontrolle der Eintrittskarten oder
Abonnements unter allen Umständen gewährleistet ist. Werden für Abonnements unter allen Umständen gewährleistet ist. Werden für
Eintrittskarten oder Abonnements digitale Datenträger verwendet, Eintrittskarten oder Abonnements digitale Datenträger verwendet,
erfolgt die Einlasskontrolle elektronisch, jedoch nur für den Einlass erfolgt die Einlasskontrolle elektronisch, jedoch nur für den Einlass
zum Stadion, nicht aber für andere Arten von Kontrollen,". zum Stadion, nicht aber für andere Arten von Kontrollen,".
Art. 14 - In denselben Erlass wird ein Artikel 15/1 mit folgendem Art. 14 - In denselben Erlass wird ein Artikel 15/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 15/1 - Unbeschadet der im Gesetz oder in seinen "Art. 15/1 - Unbeschadet der im Gesetz oder in seinen
Ausführungserlassen vorgesehenen Anforderungen kann der Veranstalter Ausführungserlassen vorgesehenen Anforderungen kann der Veranstalter
bei der Ergreifung der notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der bei der Ergreifung der notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der
Sicherheit im und um das Stadion auf technologische Unterstützung Sicherheit im und um das Stadion auf technologische Unterstützung
zurückgreifen. Diese Unterstützung muss im Einklang mit den zurückgreifen. Diese Unterstützung muss im Einklang mit den
Bestimmungen des Gesetzes, des vorliegenden Erlasses, der Bestimmungen des Gesetzes, des vorliegenden Erlasses, der
Datenschutz-Grundverordnung und aller geltenden Rechtsvorschriften Datenschutz-Grundverordnung und aller geltenden Rechtsvorschriften
erfolgen. erfolgen.
Gegebenenfalls verfügt der Veranstalter über die nötigen Ausrüstungen, Gegebenenfalls verfügt der Veranstalter über die nötigen Ausrüstungen,
Einrichtungen und Verfahren, die es ihm ermöglichen, die Sicherheit im Einrichtungen und Verfahren, die es ihm ermöglichen, die Sicherheit im
und um das Stadion zu gewährleisten, indem er Signale, Anrufe, Bilder, und um das Stadion zu gewährleisten, indem er Signale, Anrufe, Bilder,
Identifizierungs- und Standortdaten von überwachten Gütern und Identifizierungs- und Standortdaten von überwachten Gütern und
Personen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften empfängt, lokalisiert, Personen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften empfängt, lokalisiert,
analysiert, überprüft und den Polizeidiensten meldet. analysiert, überprüft und den Polizeidiensten meldet.
Der Minister kann die Bedingungen, denen die technologische Der Minister kann die Bedingungen, denen die technologische
Unterstützung entsprechen muss, näher bestimmen." Unterstützung entsprechen muss, näher bestimmen."
Art. 15 - Die Artikel 7, 8 und 9 des vorliegenden Erlasses treten am Art. 15 - Die Artikel 7, 8 und 9 des vorliegenden Erlasses treten am
1. Februar 2021 in Kraft. 1. Februar 2021 in Kraft.
Art. 16 - Der Minister der Sicherheit und des Innern ist mit der Art. 16 - Der Minister der Sicherheit und des Innern ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 30. September 2020 Gegeben zu Brüssel, den 30. September 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
P. DE CREM P. DE CREM
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