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Vue multilingue de Arrêté Royal du 30/09/2020
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Arrêté royal relatif à la procédure d'avis conforme de l'Autorité de sécurité et à la publication des éléments visés à l'article 68, § 6, du Code ferroviaire. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de procedure voor eensluidend advies van de Veiligheidsinstantie en betreffende de bekendmaking van de elementen bedoeld in artikel 68, § 6, van de Spoorcodex. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER
30 SEPTEMBRE 2020. - Arrêté royal relatif à la procédure d'avis 30 SEPTEMBER 2020. - Koninklijk besluit betreffende de procedure voor
conforme de l'Autorité de sécurité et à la publication des éléments eensluidend advies van de Veiligheidsinstantie en betreffende de
visés à l'article 68, § 6, du Code ferroviaire. - Traduction allemande bekendmaking van de elementen bedoeld in artikel 68, § 6, van de Spoorcodex. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 30 septembre 2020 relatif à la procédure d'avis besluit van 30 september 2020 betreffende de procedure voor
conforme de l'Autorité de sécurité et à la publication des éléments eensluidend advies van de Veiligheidsinstantie en betreffende de
bekendmaking van de elementen bedoeld in artikel 68, § 6, van de
visés à l'article 68, § 6, du Code ferroviaire (Moniteur belgedu 6 Spoorcodex (Belgisch Staatsblad van 6 november 2020).
novembre 2020).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
30. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass über das Verfahren der 30. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass über das Verfahren der
gleichlautenden Stellungnahme der Sicherheitsbehörde und die gleichlautenden Stellungnahme der Sicherheitsbehörde und die
Veröffentlichung der in Artikel 68 § 6 des Eisenbahngesetzbuches Veröffentlichung der in Artikel 68 § 6 des Eisenbahngesetzbuches
erwähnten Elemente erwähnten Elemente
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Eisenbahngesetzbuches, des Artikels 68 § 3 Absatz 3 und § Aufgrund des Eisenbahngesetzbuches, des Artikels 68 § 3 Absatz 3 und §
6, ersetzt durch das Gesetz vom 23. Juni 2020 zur Abänderung des 6, ersetzt durch das Gesetz vom 23. Juni 2020 zur Abänderung des
Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches; Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. März 2007 über das Verfahren Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. März 2007 über das Verfahren
der gleichlautenden Stellungnahme der Eisenbahnsicherheitsbehörde und der gleichlautenden Stellungnahme der Eisenbahnsicherheitsbehörde und
die Veröffentlichung der nationalen Eisenbahnsicherheitsvorschriften; die Veröffentlichung der nationalen Eisenbahnsicherheitsvorschriften;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.876/2/V des Staatsrates vom 7. Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.876/2/V des Staatsrates vom 7.
September 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. September 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.
2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass der Staatsrat in seinem vorerwähnten Gutachten In der Erwägung, dass der Staatsrat in seinem vorerwähnten Gutachten
Nr. 67.876/2/V vorschlägt, dass Artikel 8 des vorliegenden Erlasses Nr. 67.876/2/V vorschlägt, dass Artikel 8 des vorliegenden Erlasses
neu formuliert wird, um insbesondere auf das Datum des Inkrafttretens neu formuliert wird, um insbesondere auf das Datum des Inkrafttretens
des vorliegenden Erlasses zu verweisen; des vorliegenden Erlasses zu verweisen;
Dass dem Gutachten des Staatsrates in diesem Punkt nicht gefolgt Dass dem Gutachten des Staatsrates in diesem Punkt nicht gefolgt
werden kann; werden kann;
Dass zwischen dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses, Dass zwischen dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses,
zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt, und zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt, und
dem Datum der Anwendbarkeit dieses Erlasses, das dem Datum entsprechen dem Datum der Anwendbarkeit dieses Erlasses, das dem Datum entsprechen
wird, ab dem Artikel 68 des Eisenbahngesetzbuches, wie abgeändert wird, ab dem Artikel 68 des Eisenbahngesetzbuches, wie abgeändert
durch das Gesetz vom 23. Juni 2020, gilt, unterschieden werden muss; durch das Gesetz vom 23. Juni 2020, gilt, unterschieden werden muss;
Dass diese Unterscheidung notwendig ist, damit der vorliegende Erlass Dass diese Unterscheidung notwendig ist, damit der vorliegende Erlass
ab seinem Inkrafttreten als Rechtsgrundlage für Anträge auf ab seinem Inkrafttreten als Rechtsgrundlage für Anträge auf
gleichlautende Stellungnahme dienen kann, die der gleichlautende Stellungnahme dienen kann, die der
Infrastrukturbetreiber bei der Sicherheitsbehörde einreichen muss, Infrastrukturbetreiber bei der Sicherheitsbehörde einreichen muss,
unbeschadet der Tatsache, dass der Infrastrukturbetreiber die unbeschadet der Tatsache, dass der Infrastrukturbetreiber die
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses erst bei Beginn der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses erst bei Beginn der
Anwendbarkeit des vorliegenden Erlasses einhalten muss; Anwendbarkeit des vorliegenden Erlasses einhalten muss;
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
1. "technische Spezifikationen": die technischen Spezifikationen für 1. "technische Spezifikationen": die technischen Spezifikationen für
die Nutzung des Netzes, die der Infrastrukturbetreiber gemäß Artikel die Nutzung des Netzes, die der Infrastrukturbetreiber gemäß Artikel
68 § 3 des Eisenbahngesetzbuches festlegt, 68 § 3 des Eisenbahngesetzbuches festlegt,
2. "Betriebsverfahren": die Betriebsverfahren für den sicheren Betrieb 2. "Betriebsverfahren": die Betriebsverfahren für den sicheren Betrieb
der Eisenbahninfrastruktur, die der Infrastrukturbetreiber gemäß der Eisenbahninfrastruktur, die der Infrastrukturbetreiber gemäß
Artikel 68 § 3 des Eisenbahngesetzbuches festlegt, Artikel 68 § 3 des Eisenbahngesetzbuches festlegt,
3. "organisatorische Vorkehrungen": die organisatorischen Vorkehrungen 3. "organisatorische Vorkehrungen": die organisatorischen Vorkehrungen
für den sicheren Betrieb der Eisenbahninfrastruktur, die der für den sicheren Betrieb der Eisenbahninfrastruktur, die der
Infrastrukturbetreiber in Bezug auf die betriebliche Schnittstelle Infrastrukturbetreiber in Bezug auf die betriebliche Schnittstelle
zwischen ihm selbst und Eisenbahnunternehmen oder in Artikel 5 Nr. 4 zwischen ihm selbst und Eisenbahnunternehmen oder in Artikel 5 Nr. 4
erwähnten touristischen Vereinigungen gemäß Artikel 68 § 4 des erwähnten touristischen Vereinigungen gemäß Artikel 68 § 4 des
Eisenbahngesetzbuches festlegt. Eisenbahngesetzbuches festlegt.
KAPITEL 2 - Verfahren der gleichlautenden Stellungnahme KAPITEL 2 - Verfahren der gleichlautenden Stellungnahme
Art. 2 - Der Infrastrukturbetreiber legt der Sicherheitsbehörde die Art. 2 - Der Infrastrukturbetreiber legt der Sicherheitsbehörde die
technischen Spezifikationen und die Betriebsverfahren sowie ihre technischen Spezifikationen und die Betriebsverfahren sowie ihre
nachträglichen Abänderungen zwecks gleichlautender Stellungnahme vor. nachträglichen Abänderungen zwecks gleichlautender Stellungnahme vor.
Der Infrastrukturbetreiber fügt seinem Antrag folgende Unterlagen bei: Der Infrastrukturbetreiber fügt seinem Antrag folgende Unterlagen bei:
- den Entwurf der technischen Spezifikationen oder des - den Entwurf der technischen Spezifikationen oder des
Betriebsverfahrens, Betriebsverfahrens,
- Rechtfertigungen des Entwurfs, - Rechtfertigungen des Entwurfs,
- die Unterlagen, insbesondere technischer Art, die zum Verständnis - die Unterlagen, insbesondere technischer Art, die zum Verständnis
des Entwurfs erforderlich sind. des Entwurfs erforderlich sind.
Art. 3 - Die Sicherheitsbehörde gibt ihre Stellungnahme binnen neunzig Art. 3 - Die Sicherheitsbehörde gibt ihre Stellungnahme binnen neunzig
Tagen nach Eingang aller in Artikel 2 erwähnten Unterlagen ab. Tagen nach Eingang aller in Artikel 2 erwähnten Unterlagen ab.
Art. 4 - In den mit besonderen Gründen versehenen Dringlichkeitsfällen Art. 4 - In den mit besonderen Gründen versehenen Dringlichkeitsfällen
wird die in Artikel 3 erwähnte Beurteilungsfrist auf dreißig Tage wird die in Artikel 3 erwähnte Beurteilungsfrist auf dreißig Tage
verkürzt. verkürzt.
Art. 5 - Der Infrastrukturbetreiber passt gegebenenfalls den Entwurf Art. 5 - Der Infrastrukturbetreiber passt gegebenenfalls den Entwurf
gemäß der Stellungnahme der Sicherheitsbehörde an. gemäß der Stellungnahme der Sicherheitsbehörde an.
Der verbesserte Entwurf wird der Sicherheitsbehörde vorgelegt, die Der verbesserte Entwurf wird der Sicherheitsbehörde vorgelegt, die
über eine weitere Frist von dreißig Tagen verfügt, um ihre über eine weitere Frist von dreißig Tagen verfügt, um ihre
gleichlautende Stellungnahme abzugeben. Diese Frist wird in den mit gleichlautende Stellungnahme abzugeben. Diese Frist wird in den mit
besonderen Gründen versehenen Dringlichkeitsfällen auf zehn Tage besonderen Gründen versehenen Dringlichkeitsfällen auf zehn Tage
verkürzt. verkürzt.
KAPITEL 3 - Modalitäten für die Veröffentlichung der in Artikel 68 § 6 KAPITEL 3 - Modalitäten für die Veröffentlichung der in Artikel 68 § 6
des Eisenbahngesetzbuches erwähnten Elemente des Eisenbahngesetzbuches erwähnten Elemente
Art. 6 - Die technischen Spezifikationen, die Betriebsverfahren, die Art. 6 - Die technischen Spezifikationen, die Betriebsverfahren, die
organisatorischen Vorkehrungen sowie die in den Punkten 4.2.1.2.2.1, organisatorischen Vorkehrungen sowie die in den Punkten 4.2.1.2.2.1,
4.2.2.5.2 und 4.8.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der 4.2.2.5.2 und 4.8.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der
Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die
Interoperabilität des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Interoperabilität des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und
Verkehrssteuerung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und Verkehrssteuerung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und
zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU erwähnten Elemente, zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU erwähnten Elemente,
unbeschadet ihres Artikels 6, werden auf einer gesicherten Website des unbeschadet ihres Artikels 6, werden auf einer gesicherten Website des
Infrastrukturbetreibers veröffentlicht. Diese Website ist für Infrastrukturbetreibers veröffentlicht. Diese Website ist für
Eisenbahnunternehmen, Antragsteller, die Verwaltung, die Eisenbahnunternehmen, Antragsteller, die Verwaltung, die
Untersuchungsstelle, das Kontrollorgan und die Sicherheitsbehörde Untersuchungsstelle, das Kontrollorgan und die Sicherheitsbehörde
kostenlos zugänglich. kostenlos zugänglich.
Die technischen Spezifikationen und die Betriebsverfahren verweisen Die technischen Spezifikationen und die Betriebsverfahren verweisen
auf die gleichlautende Stellungnahme der Sicherheitsbehörde. auf die gleichlautende Stellungnahme der Sicherheitsbehörde.
Der Infrastrukturbetreiber gewährt jedem Interessehabenden, der einen Der Infrastrukturbetreiber gewährt jedem Interessehabenden, der einen
mit Gründen versehen Antrag einreicht, Zugang zu den in Absatz 1 mit Gründen versehen Antrag einreicht, Zugang zu den in Absatz 1
erwähnten Elementen. erwähnten Elementen.
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen
Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 13. März 2007 über das Verfahren Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 13. März 2007 über das Verfahren
der gleichlautenden Stellungnahme der Eisenbahnsicherheitsbehörde und der gleichlautenden Stellungnahme der Eisenbahnsicherheitsbehörde und
die Veröffentlichung der nationalen Eisenbahnsicherheitsvorschriften die Veröffentlichung der nationalen Eisenbahnsicherheitsvorschriften
wird aufgehoben. wird aufgehoben.
Art. 8 - Vorliegender Erlass wird anwendbar an dem Tag, an dem Artikel Art. 8 - Vorliegender Erlass wird anwendbar an dem Tag, an dem Artikel
68 des Eisenbahngesetzbuches, wie ersetzt durch das Gesetz vom 23. 68 des Eisenbahngesetzbuches, wie ersetzt durch das Gesetz vom 23.
Juni 2020 zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Juni 2020 zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August 2013 zur
Einführung des Eisenbahngesetzbuches, anwendbar wird. Einführung des Eisenbahngesetzbuches, anwendbar wird.
Art. 9 - Der für den Eisenbahnverkehr zuständige Minister ist mit der Art. 9 - Der für den Eisenbahnverkehr zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 30. September 2020 Gegeben zu Brüssel, den 30. September 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
Fr. BELLOT Fr. BELLOT
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