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Arrêté royal portant exécution de l'article 15, § 10, de la loi du 15 juillet 2020 portant diverses mesures fiscales urgentes en raison de la pandémie du COVID-19 et concernant la réduction d'impôt pour l'acquisition de nouvelles actions ou parts d'entreprises accusant une forte baisse de leur chiffre d'affaires suite à la pandémie du COVID-19. - Traduction allemande | Koninklijk besluit houdende uitvoering van artikel 15, § 10, van de wet van 15 juli 2020 houdende diverse dringende fiscale bepalingen ten gevolge van de COVID-19- pandemie en betreffende de belastingvermindering voor de verwerving van nieuwe aandelen van ondernemingen die hun omzet ingevolge de COVID-19-pandemie sterk hebben zien dalen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN |
30 SEPTEMBRE 2020. - Arrêté royal portant exécution de l'article 15, § | 30 SEPTEMBER 2020. - Koninklijk besluit houdende uitvoering van |
10, de la loi du 15 juillet 2020 portant diverses mesures fiscales | artikel 15, § 10, van de wet van 15 juli 2020 houdende diverse |
urgentes en raison de la pandémie du COVID-19 (CORONA III) et | dringende fiscale bepalingen ten gevolge van de COVID-19- pandemie |
concernant la réduction d'impôt pour l'acquisition de nouvelles | (CORONA III) en betreffende de belastingvermindering voor de |
actions ou parts d'entreprises accusant une forte baisse de leur | verwerving van nieuwe aandelen van ondernemingen die hun omzet |
chiffre d'affaires suite à la pandémie du COVID-19. - Traduction | ingevolge de COVID-19-pandemie sterk hebben zien dalen. - Duitse |
allemande | vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 30 septembre 2020 portant exécution de l'article 15, | besluit van 30 september 2020 houdende uitvoering van artikel 15, § |
§ 10, de la loi du 15 juillet 2020 portant diverses mesures fiscales | 10, van de wet van 15 juli 2020 houdende diverse dringende fiscale |
urgentes en raison de la pandémie du COVID-19 (CORONA III) et | bepalingen ten gevolge van de COVID-19-pandemie (CORONA III) en |
concernant la réduction d'impôt pour l'acquisition de nouvelles | betreffende de belastingvermindering voor de verwerving van nieuwe |
actions ou parts d'entreprises accusant une forte baisse de leur | aandelen van ondernemingen die hun omzet ingevolge de |
chiffre d'affaires suite à la pandémie du COVID-19 (Moniteur belge du 23 novembre 2020). | COVID-19-pandemie sterk hebben zien dalen (Belgisch Staatsblad van 23 november 2020). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
30. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 15 | 30. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 15 |
§ 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 zur Festlegung verschiedener | § 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 zur Festlegung verschiedener |
dringender Steuermaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie (CORONA III) | dringender Steuermaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie (CORONA III) |
und in Bezug auf die Steuerermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder | und in Bezug auf die Steuerermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder |
Anteile von Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie einen | Anteile von Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie einen |
starken Umsatzrückgang erleiden | starken Umsatzrückgang erleiden |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
mit dem Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur | mit dem Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorzulegen, wird darauf abgezielt, Artikel 15 des | Unterschrift vorzulegen, wird darauf abgezielt, Artikel 15 des |
Gesetzes vom 15. Juli 2020 zur Festlegung verschiedener dringender | Gesetzes vom 15. Juli 2020 zur Festlegung verschiedener dringender |
Steuermaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie (CORONA III) | Steuermaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie (CORONA III) |
auszuführen. | auszuführen. |
Durch diesen Artikel ist eine neue Steuerermäßigung für den Erwerb | Durch diesen Artikel ist eine neue Steuerermäßigung für den Erwerb |
neuer Aktien oder Anteile von Unternehmen eingeführt worden, die | neuer Aktien oder Anteile von Unternehmen eingeführt worden, die |
infolge der COVID-19-Pandemie einen starken Umsatzrückgang erlitten | infolge der COVID-19-Pandemie einen starken Umsatzrückgang erlitten |
haben. | haben. |
Durch Artikel 15 § 10 des vorerwähnten Gesetzes wird dem König die | Durch Artikel 15 § 10 des vorerwähnten Gesetzes wird dem König die |
Befugnis übertragen zu bestimmen, wie der Nachweis, der im Hinblick | Befugnis übertragen zu bestimmen, wie der Nachweis, der im Hinblick |
auf den Erhalt der Steuerermäßigung erforderlich ist, erbracht werden | auf den Erhalt der Steuerermäßigung erforderlich ist, erbracht werden |
muss. | muss. |
Artikel 1 folgt dem Schema, das bereits durch die Artikel 6312/1 und | Artikel 1 folgt dem Schema, das bereits durch die Artikel 6312/1 und |
6312/3 des KE/EStGB 92 in Bezug auf die Steuerermäßigung für den | 6312/3 des KE/EStGB 92 in Bezug auf die Steuerermäßigung für den |
Erwerb neuer Aktien oder Anteile von startenden Unternehmen (in | Erwerb neuer Aktien oder Anteile von startenden Unternehmen (in |
Ausführung von Artikel 14526 § 6 des EStGB 92) und von expandierenden | Ausführung von Artikel 14526 § 6 des EStGB 92) und von expandierenden |
Unternehmen (in Ausführung von Artikel 14527 § 5 des EStGB 92) | Unternehmen (in Ausführung von Artikel 14527 § 5 des EStGB 92) |
eingeführt worden ist. | eingeführt worden ist. |
So müssen Gesellschaften, die Beträge erhalten haben, die zur | So müssen Gesellschaften, die Beträge erhalten haben, die zur |
Steuerermäßigung berechtigen können, spätestens am 31. März des Jahres | Steuerermäßigung berechtigen können, spätestens am 31. März des Jahres |
nach dem Jahr, in dem die Aktien oder Anteile erworben wurden, und | nach dem Jahr, in dem die Aktien oder Anteile erworben wurden, und |
gegebenenfalls vor dem 31. März der darauf folgenden Jahre, der | gegebenenfalls vor dem 31. März der darauf folgenden Jahre, der |
Verwaltung und dem Steuerpflichtigen einen Beleg aushändigen. | Verwaltung und dem Steuerpflichtigen einen Beleg aushändigen. |
Drei Arten von Belegen müssen gegebenenfalls erstellt werden. | Drei Arten von Belegen müssen gegebenenfalls erstellt werden. |
1. Für das Erwerbsjahr muss der Beleg Folgendes enthalten: | 1. Für das Erwerbsjahr muss der Beleg Folgendes enthalten: |
- die Beträge, die zur Ermäßigung berechtigen, | - die Beträge, die zur Ermäßigung berechtigen, |
- die Bescheinigung, dass die in Artikel 15 § 2 des Gesetzes vom 15. | - die Bescheinigung, dass die in Artikel 15 § 2 des Gesetzes vom 15. |
Juli 2020 zur Festlegung verschiedener dringender Steuermaßnahmen | Juli 2020 zur Festlegung verschiedener dringender Steuermaßnahmen |
aufgrund der COVID-19-Pandemie (CORONA III) erwähnten Bedingungen | aufgrund der COVID-19-Pandemie (CORONA III) erwähnten Bedingungen |
erfüllt sind, | erfüllt sind, |
- den Umsatz der Gesellschaft für den Zeitraum vom 14. März 2020 bis | - den Umsatz der Gesellschaft für den Zeitraum vom 14. März 2020 bis |
zum 30. April 2020 und den Umsatz für den Zeitraum vom 14. März 2019 | zum 30. April 2020 und den Umsatz für den Zeitraum vom 14. März 2019 |
bis zum 30. April 2019 oder den im Zeitraum vom 14. März 2020 bis zum | bis zum 30. April 2019 oder den im Zeitraum vom 14. März 2020 bis zum |
30. April 2020 erzielten Umsatz und den für denselben Zeitraum im | 30. April 2020 erzielten Umsatz und den für denselben Zeitraum im |
Finanzplan erwarteten Umsatz (wenn die Gesellschaft nach dem 14. März | Finanzplan erwarteten Umsatz (wenn die Gesellschaft nach dem 14. März |
2019 anders als im Rahmen einer Fusion oder Aufspaltung von | 2019 anders als im Rahmen einer Fusion oder Aufspaltung von |
Gesellschaften gegründet worden ist), | Gesellschaften gegründet worden ist), |
- die Tatsache, dass der Steuerpflichtige am 31. Dezember des Jahres | - die Tatsache, dass der Steuerpflichtige am 31. Dezember des Jahres |
des Erwerbs der betreffenden Aktien oder Anteile noch immer in deren | des Erwerbs der betreffenden Aktien oder Anteile noch immer in deren |
Besitz ist. | Besitz ist. |
2. Für jedes der fünf Jahre nach dem Erwerbsjahr muss im Beleg | 2. Für jedes der fünf Jahre nach dem Erwerbsjahr muss im Beleg |
bescheinigt werden, dass der Steuerpflichtige noch immer im Besitz der | bescheinigt werden, dass der Steuerpflichtige noch immer im Besitz der |
betreffenden Aktien oder Anteile ist und dass die in Artikel 15 § 2 | betreffenden Aktien oder Anteile ist und dass die in Artikel 15 § 2 |
Absatz 3 desselben Gesetzes vorgesehenen Bedingungen noch immer | Absatz 3 desselben Gesetzes vorgesehenen Bedingungen noch immer |
erfüllt sind. | erfüllt sind. |
3. Gegebenenfalls muss im Beleg für das Jahr der Übertragung der | 3. Gegebenenfalls muss im Beleg für das Jahr der Übertragung der |
Aktien oder Anteile oder für das Jahr, in dem die in Artikel 15 § 2 | Aktien oder Anteile oder für das Jahr, in dem die in Artikel 15 § 2 |
Absatz 3 desselben Gesetzes vorgesehenen Bedingungen nicht mehr | Absatz 3 desselben Gesetzes vorgesehenen Bedingungen nicht mehr |
erfüllt sind, die Anzahl der noch nicht abgelaufenen Monate angegeben | erfüllt sind, die Anzahl der noch nicht abgelaufenen Monate angegeben |
werden, die für die Berechnung der Rücknahme der Ermäßigung zu | werden, die für die Berechnung der Rücknahme der Ermäßigung zu |
berücksichtigen ist. | berücksichtigen ist. |
Dem Gutachten Nr. 67.951/1/V des Staatsrates vom 22. September 2020 | Dem Gutachten Nr. 67.951/1/V des Staatsrates vom 22. September 2020 |
ist Rechnung getragen worden. | ist Rechnung getragen worden. |
Es wird vorgeschlagen, diesen Erlass ab dem Steuerjahr 2021 anwendbar | Es wird vorgeschlagen, diesen Erlass ab dem Steuerjahr 2021 anwendbar |
zu machen. | zu machen. |
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. | Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
30. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 15 | 30. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 15 |
§ 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 zur Festlegung verschiedener | § 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 zur Festlegung verschiedener |
dringender Steuermaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie (CORONA III) | dringender Steuermaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie (CORONA III) |
und in Bezug auf die Steuerermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder | und in Bezug auf die Steuerermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder |
Anteile von Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie einen | Anteile von Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie einen |
starken Umsatzrückgang erleiden | starken Umsatzrückgang erleiden |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juli 2020 zur Festlegung verschiedener | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juli 2020 zur Festlegung verschiedener |
dringender Steuermaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie (CORONA | dringender Steuermaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie (CORONA |
III), des Artikels 15 § 10; | III), des Artikels 15 § 10; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 1994 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 1994 über die |
Verwaltungs- und Haushaltskontrolle, der Artikel 5 und 14; | Verwaltungs- und Haushaltskontrolle, der Artikel 5 und 14; |
In der Erwägung, dass in vorliegendem Erlass lediglich ein Muster der | In der Erwägung, dass in vorliegendem Erlass lediglich ein Muster der |
Bescheinigung festgelegt wird, das dem Steuerpflichtigen auszuhändigen | Bescheinigung festgelegt wird, das dem Steuerpflichtigen auszuhändigen |
ist, und der Erlass daher an sich keine budgetären Auswirkungen hat; | ist, und der Erlass daher an sich keine budgetären Auswirkungen hat; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.951/1/V des Staatsrates vom 22. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.951/1/V des Staatsrates vom 22. |
September 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. | September 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. |
2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - § 1 - In Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 zur | Artikel 1 - § 1 - In Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 zur |
Festlegung verschiedener dringender Steuermaßnahmen aufgrund der | Festlegung verschiedener dringender Steuermaßnahmen aufgrund der |
COVID-19-Pandemie (CORONA III) erwähnte Gesellschaften müssen jährlich | COVID-19-Pandemie (CORONA III) erwähnte Gesellschaften müssen jährlich |
vor dem 31. März des Jahres nach dem Jahr, in dem die vollständig | vor dem 31. März des Jahres nach dem Jahr, in dem die vollständig |
eingezahlten Aktien oder Anteile erworben wurden, und der fünf darauf | eingezahlten Aktien oder Anteile erworben wurden, und der fünf darauf |
folgenden Jahre einen Beleg erstellen, in dem: | folgenden Jahre einen Beleg erstellen, in dem: |
1. für das Erwerbsjahr: | 1. für das Erwerbsjahr: |
a) die Beträge angegeben sind, die zur Ermäßigung berechtigen, | a) die Beträge angegeben sind, die zur Ermäßigung berechtigen, |
b) bescheinigt wird, dass die Gesellschaft, in die investiert wird, | b) bescheinigt wird, dass die Gesellschaft, in die investiert wird, |
die in Artikel 15 §§ 1 und 2 desselben Gesetzes vorgesehenen | die in Artikel 15 §§ 1 und 2 desselben Gesetzes vorgesehenen |
Bedingungen erfüllt, | Bedingungen erfüllt, |
c) entweder der Umsatz der Gesellschaft für den Zeitraum vom 14. März | c) entweder der Umsatz der Gesellschaft für den Zeitraum vom 14. März |
2020 bis zum 30. April 2020 und der Umsatz für den Zeitraum vom 14. | 2020 bis zum 30. April 2020 und der Umsatz für den Zeitraum vom 14. |
März 2019 bis zum 30. April 2019 oder, wenn die Gesellschaft nach dem | März 2019 bis zum 30. April 2019 oder, wenn die Gesellschaft nach dem |
14. März 2019 anders als im Rahmen einer Fusion oder Aufspaltung von | 14. März 2019 anders als im Rahmen einer Fusion oder Aufspaltung von |
Gesellschaften gegründet worden ist, der im Zeitraum vom 14. März 2020 | Gesellschaften gegründet worden ist, der im Zeitraum vom 14. März 2020 |
bis zum 30. April 2020 erzielte Umsatz und der für denselben Zeitraum | bis zum 30. April 2020 erzielte Umsatz und der für denselben Zeitraum |
im Finanzplan erwartete Umsatz angegeben sind, | im Finanzplan erwartete Umsatz angegeben sind, |
d) bescheinigt wird, dass diese Aktien oder Anteile am 31. Dezember | d) bescheinigt wird, dass diese Aktien oder Anteile am 31. Dezember |
des Erwerbsjahres noch immer im Besitz des Zeichners sind, | des Erwerbsjahres noch immer im Besitz des Zeichners sind, |
2. für jedes der fünf darauf folgenden Jahre gegebenenfalls | 2. für jedes der fünf darauf folgenden Jahre gegebenenfalls |
bescheinigt wird, dass diese Aktien oder Anteile am 31. Dezember des | bescheinigt wird, dass diese Aktien oder Anteile am 31. Dezember des |
Besteuerungszeitraums noch immer im Besitz des Zeichners sind und dass | Besteuerungszeitraums noch immer im Besitz des Zeichners sind und dass |
die in Artikel 15 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes vorgesehenen | die in Artikel 15 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes vorgesehenen |
Bedingungen erfüllt sind, | Bedingungen erfüllt sind, |
3. für das Jahr der Übertragung der Aktien oder Anteile oder für das | 3. für das Jahr der Übertragung der Aktien oder Anteile oder für das |
Jahr, in dem die in Artikel 15 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes | Jahr, in dem die in Artikel 15 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes |
vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, die Anzahl der noch | vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, die Anzahl der noch |
nicht abgelaufenen Monate angegeben ist, die für die Berechnung der | nicht abgelaufenen Monate angegeben ist, die für die Berechnung der |
Rücknahme der Ermäßigung zu berücksichtigen ist. | Rücknahme der Ermäßigung zu berücksichtigen ist. |
§ 2 - Der in § 1 vorgesehene Beleg muss dem Zeichner innerhalb der in | § 2 - Der in § 1 vorgesehene Beleg muss dem Zeichner innerhalb der in |
§ 1 vorgesehenen Frist ausgehändigt werden. | § 1 vorgesehenen Frist ausgehändigt werden. |
Der Zeichner muss sein Exemplar der betreffenden Belege zur Verfügung | Der Zeichner muss sein Exemplar der betreffenden Belege zur Verfügung |
der Verwaltung bereithalten. | der Verwaltung bereithalten. |
§ 3 - Eine Kopie des in § 1 vorgesehenen Belegs muss der Verwaltung | § 3 - Eine Kopie des in § 1 vorgesehenen Belegs muss der Verwaltung |
innerhalb der in § 1 vorgesehenen Frist elektronisch übermittelt | innerhalb der in § 1 vorgesehenen Frist elektronisch übermittelt |
werden. | werden. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass ist ab dem Steuerjahr 2021 anwendbar. | Art. 2 - Vorliegender Erlass ist ab dem Steuerjahr 2021 anwendbar. |
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 30. September 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 30. September 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |