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Vue multilingue de Arrêté Royal du 30/09/2020
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Arrêté royal portant exécution de l'article 15, § 10, de la loi du 15 juillet 2020 portant diverses mesures fiscales urgentes en raison de la pandémie du COVID-19 et concernant la réduction d'impôt pour l'acquisition de nouvelles actions ou parts d'entreprises accusant une forte baisse de leur chiffre d'affaires suite à la pandémie du COVID-19. - Traduction allemande Koninklijk besluit houdende uitvoering van artikel 15, § 10, van de wet van 15 juli 2020 houdende diverse dringende fiscale bepalingen ten gevolge van de COVID-19- pandemie en betreffende de belastingvermindering voor de verwerving van nieuwe aandelen van ondernemingen die hun omzet ingevolge de COVID-19-pandemie sterk hebben zien dalen. - Duitse vertaling
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30 SEPTEMBRE 2020. - Arrêté royal portant exécution de l'article 15, § 30 SEPTEMBER 2020. - Koninklijk besluit houdende uitvoering van
10, de la loi du 15 juillet 2020 portant diverses mesures fiscales artikel 15, § 10, van de wet van 15 juli 2020 houdende diverse
urgentes en raison de la pandémie du COVID-19 (CORONA III) et dringende fiscale bepalingen ten gevolge van de COVID-19- pandemie
concernant la réduction d'impôt pour l'acquisition de nouvelles (CORONA III) en betreffende de belastingvermindering voor de
actions ou parts d'entreprises accusant une forte baisse de leur verwerving van nieuwe aandelen van ondernemingen die hun omzet
chiffre d'affaires suite à la pandémie du COVID-19. - Traduction ingevolge de COVID-19-pandemie sterk hebben zien dalen. - Duitse
allemande vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 30 septembre 2020 portant exécution de l'article 15, besluit van 30 september 2020 houdende uitvoering van artikel 15, §
§ 10, de la loi du 15 juillet 2020 portant diverses mesures fiscales 10, van de wet van 15 juli 2020 houdende diverse dringende fiscale
urgentes en raison de la pandémie du COVID-19 (CORONA III) et bepalingen ten gevolge van de COVID-19-pandemie (CORONA III) en
concernant la réduction d'impôt pour l'acquisition de nouvelles betreffende de belastingvermindering voor de verwerving van nieuwe
actions ou parts d'entreprises accusant une forte baisse de leur aandelen van ondernemingen die hun omzet ingevolge de
chiffre d'affaires suite à la pandémie du COVID-19 (Moniteur belge du 23 novembre 2020). COVID-19-pandemie sterk hebben zien dalen (Belgisch Staatsblad van 23 november 2020).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
30. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 15 30. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 15
§ 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 zur Festlegung verschiedener § 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 zur Festlegung verschiedener
dringender Steuermaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie (CORONA III) dringender Steuermaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie (CORONA III)
und in Bezug auf die Steuerermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder und in Bezug auf die Steuerermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder
Anteile von Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie einen Anteile von Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie einen
starken Umsatzrückgang erleiden starken Umsatzrückgang erleiden
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit dem Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur mit dem Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur
Unterschrift vorzulegen, wird darauf abgezielt, Artikel 15 des Unterschrift vorzulegen, wird darauf abgezielt, Artikel 15 des
Gesetzes vom 15. Juli 2020 zur Festlegung verschiedener dringender Gesetzes vom 15. Juli 2020 zur Festlegung verschiedener dringender
Steuermaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie (CORONA III) Steuermaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie (CORONA III)
auszuführen. auszuführen.
Durch diesen Artikel ist eine neue Steuerermäßigung für den Erwerb Durch diesen Artikel ist eine neue Steuerermäßigung für den Erwerb
neuer Aktien oder Anteile von Unternehmen eingeführt worden, die neuer Aktien oder Anteile von Unternehmen eingeführt worden, die
infolge der COVID-19-Pandemie einen starken Umsatzrückgang erlitten infolge der COVID-19-Pandemie einen starken Umsatzrückgang erlitten
haben. haben.
Durch Artikel 15 § 10 des vorerwähnten Gesetzes wird dem König die Durch Artikel 15 § 10 des vorerwähnten Gesetzes wird dem König die
Befugnis übertragen zu bestimmen, wie der Nachweis, der im Hinblick Befugnis übertragen zu bestimmen, wie der Nachweis, der im Hinblick
auf den Erhalt der Steuerermäßigung erforderlich ist, erbracht werden auf den Erhalt der Steuerermäßigung erforderlich ist, erbracht werden
muss. muss.
Artikel 1 folgt dem Schema, das bereits durch die Artikel 6312/1 und Artikel 1 folgt dem Schema, das bereits durch die Artikel 6312/1 und
6312/3 des KE/EStGB 92 in Bezug auf die Steuerermäßigung für den 6312/3 des KE/EStGB 92 in Bezug auf die Steuerermäßigung für den
Erwerb neuer Aktien oder Anteile von startenden Unternehmen (in Erwerb neuer Aktien oder Anteile von startenden Unternehmen (in
Ausführung von Artikel 14526 § 6 des EStGB 92) und von expandierenden Ausführung von Artikel 14526 § 6 des EStGB 92) und von expandierenden
Unternehmen (in Ausführung von Artikel 14527 § 5 des EStGB 92) Unternehmen (in Ausführung von Artikel 14527 § 5 des EStGB 92)
eingeführt worden ist. eingeführt worden ist.
So müssen Gesellschaften, die Beträge erhalten haben, die zur So müssen Gesellschaften, die Beträge erhalten haben, die zur
Steuerermäßigung berechtigen können, spätestens am 31. März des Jahres Steuerermäßigung berechtigen können, spätestens am 31. März des Jahres
nach dem Jahr, in dem die Aktien oder Anteile erworben wurden, und nach dem Jahr, in dem die Aktien oder Anteile erworben wurden, und
gegebenenfalls vor dem 31. März der darauf folgenden Jahre, der gegebenenfalls vor dem 31. März der darauf folgenden Jahre, der
Verwaltung und dem Steuerpflichtigen einen Beleg aushändigen. Verwaltung und dem Steuerpflichtigen einen Beleg aushändigen.
Drei Arten von Belegen müssen gegebenenfalls erstellt werden. Drei Arten von Belegen müssen gegebenenfalls erstellt werden.
1. Für das Erwerbsjahr muss der Beleg Folgendes enthalten: 1. Für das Erwerbsjahr muss der Beleg Folgendes enthalten:
- die Beträge, die zur Ermäßigung berechtigen, - die Beträge, die zur Ermäßigung berechtigen,
- die Bescheinigung, dass die in Artikel 15 § 2 des Gesetzes vom 15. - die Bescheinigung, dass die in Artikel 15 § 2 des Gesetzes vom 15.
Juli 2020 zur Festlegung verschiedener dringender Steuermaßnahmen Juli 2020 zur Festlegung verschiedener dringender Steuermaßnahmen
aufgrund der COVID-19-Pandemie (CORONA III) erwähnten Bedingungen aufgrund der COVID-19-Pandemie (CORONA III) erwähnten Bedingungen
erfüllt sind, erfüllt sind,
- den Umsatz der Gesellschaft für den Zeitraum vom 14. März 2020 bis - den Umsatz der Gesellschaft für den Zeitraum vom 14. März 2020 bis
zum 30. April 2020 und den Umsatz für den Zeitraum vom 14. März 2019 zum 30. April 2020 und den Umsatz für den Zeitraum vom 14. März 2019
bis zum 30. April 2019 oder den im Zeitraum vom 14. März 2020 bis zum bis zum 30. April 2019 oder den im Zeitraum vom 14. März 2020 bis zum
30. April 2020 erzielten Umsatz und den für denselben Zeitraum im 30. April 2020 erzielten Umsatz und den für denselben Zeitraum im
Finanzplan erwarteten Umsatz (wenn die Gesellschaft nach dem 14. März Finanzplan erwarteten Umsatz (wenn die Gesellschaft nach dem 14. März
2019 anders als im Rahmen einer Fusion oder Aufspaltung von 2019 anders als im Rahmen einer Fusion oder Aufspaltung von
Gesellschaften gegründet worden ist), Gesellschaften gegründet worden ist),
- die Tatsache, dass der Steuerpflichtige am 31. Dezember des Jahres - die Tatsache, dass der Steuerpflichtige am 31. Dezember des Jahres
des Erwerbs der betreffenden Aktien oder Anteile noch immer in deren des Erwerbs der betreffenden Aktien oder Anteile noch immer in deren
Besitz ist. Besitz ist.
2. Für jedes der fünf Jahre nach dem Erwerbsjahr muss im Beleg 2. Für jedes der fünf Jahre nach dem Erwerbsjahr muss im Beleg
bescheinigt werden, dass der Steuerpflichtige noch immer im Besitz der bescheinigt werden, dass der Steuerpflichtige noch immer im Besitz der
betreffenden Aktien oder Anteile ist und dass die in Artikel 15 § 2 betreffenden Aktien oder Anteile ist und dass die in Artikel 15 § 2
Absatz 3 desselben Gesetzes vorgesehenen Bedingungen noch immer Absatz 3 desselben Gesetzes vorgesehenen Bedingungen noch immer
erfüllt sind. erfüllt sind.
3. Gegebenenfalls muss im Beleg für das Jahr der Übertragung der 3. Gegebenenfalls muss im Beleg für das Jahr der Übertragung der
Aktien oder Anteile oder für das Jahr, in dem die in Artikel 15 § 2 Aktien oder Anteile oder für das Jahr, in dem die in Artikel 15 § 2
Absatz 3 desselben Gesetzes vorgesehenen Bedingungen nicht mehr Absatz 3 desselben Gesetzes vorgesehenen Bedingungen nicht mehr
erfüllt sind, die Anzahl der noch nicht abgelaufenen Monate angegeben erfüllt sind, die Anzahl der noch nicht abgelaufenen Monate angegeben
werden, die für die Berechnung der Rücknahme der Ermäßigung zu werden, die für die Berechnung der Rücknahme der Ermäßigung zu
berücksichtigen ist. berücksichtigen ist.
Dem Gutachten Nr. 67.951/1/V des Staatsrates vom 22. September 2020 Dem Gutachten Nr. 67.951/1/V des Staatsrates vom 22. September 2020
ist Rechnung getragen worden. ist Rechnung getragen worden.
Es wird vorgeschlagen, diesen Erlass ab dem Steuerjahr 2021 anwendbar Es wird vorgeschlagen, diesen Erlass ab dem Steuerjahr 2021 anwendbar
zu machen. zu machen.
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
30. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 15 30. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 15
§ 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 zur Festlegung verschiedener § 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 zur Festlegung verschiedener
dringender Steuermaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie (CORONA III) dringender Steuermaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie (CORONA III)
und in Bezug auf die Steuerermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder und in Bezug auf die Steuerermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder
Anteile von Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie einen Anteile von Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie einen
starken Umsatzrückgang erleiden starken Umsatzrückgang erleiden
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juli 2020 zur Festlegung verschiedener Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juli 2020 zur Festlegung verschiedener
dringender Steuermaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie (CORONA dringender Steuermaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie (CORONA
III), des Artikels 15 § 10; III), des Artikels 15 § 10;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 1994 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 1994 über die
Verwaltungs- und Haushaltskontrolle, der Artikel 5 und 14; Verwaltungs- und Haushaltskontrolle, der Artikel 5 und 14;
In der Erwägung, dass in vorliegendem Erlass lediglich ein Muster der In der Erwägung, dass in vorliegendem Erlass lediglich ein Muster der
Bescheinigung festgelegt wird, das dem Steuerpflichtigen auszuhändigen Bescheinigung festgelegt wird, das dem Steuerpflichtigen auszuhändigen
ist, und der Erlass daher an sich keine budgetären Auswirkungen hat; ist, und der Erlass daher an sich keine budgetären Auswirkungen hat;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.951/1/V des Staatsrates vom 22. Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.951/1/V des Staatsrates vom 22.
September 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. September 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.
2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - § 1 - In Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 zur Artikel 1 - § 1 - In Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 zur
Festlegung verschiedener dringender Steuermaßnahmen aufgrund der Festlegung verschiedener dringender Steuermaßnahmen aufgrund der
COVID-19-Pandemie (CORONA III) erwähnte Gesellschaften müssen jährlich COVID-19-Pandemie (CORONA III) erwähnte Gesellschaften müssen jährlich
vor dem 31. März des Jahres nach dem Jahr, in dem die vollständig vor dem 31. März des Jahres nach dem Jahr, in dem die vollständig
eingezahlten Aktien oder Anteile erworben wurden, und der fünf darauf eingezahlten Aktien oder Anteile erworben wurden, und der fünf darauf
folgenden Jahre einen Beleg erstellen, in dem: folgenden Jahre einen Beleg erstellen, in dem:
1. für das Erwerbsjahr: 1. für das Erwerbsjahr:
a) die Beträge angegeben sind, die zur Ermäßigung berechtigen, a) die Beträge angegeben sind, die zur Ermäßigung berechtigen,
b) bescheinigt wird, dass die Gesellschaft, in die investiert wird, b) bescheinigt wird, dass die Gesellschaft, in die investiert wird,
die in Artikel 15 §§ 1 und 2 desselben Gesetzes vorgesehenen die in Artikel 15 §§ 1 und 2 desselben Gesetzes vorgesehenen
Bedingungen erfüllt, Bedingungen erfüllt,
c) entweder der Umsatz der Gesellschaft für den Zeitraum vom 14. März c) entweder der Umsatz der Gesellschaft für den Zeitraum vom 14. März
2020 bis zum 30. April 2020 und der Umsatz für den Zeitraum vom 14. 2020 bis zum 30. April 2020 und der Umsatz für den Zeitraum vom 14.
März 2019 bis zum 30. April 2019 oder, wenn die Gesellschaft nach dem März 2019 bis zum 30. April 2019 oder, wenn die Gesellschaft nach dem
14. März 2019 anders als im Rahmen einer Fusion oder Aufspaltung von 14. März 2019 anders als im Rahmen einer Fusion oder Aufspaltung von
Gesellschaften gegründet worden ist, der im Zeitraum vom 14. März 2020 Gesellschaften gegründet worden ist, der im Zeitraum vom 14. März 2020
bis zum 30. April 2020 erzielte Umsatz und der für denselben Zeitraum bis zum 30. April 2020 erzielte Umsatz und der für denselben Zeitraum
im Finanzplan erwartete Umsatz angegeben sind, im Finanzplan erwartete Umsatz angegeben sind,
d) bescheinigt wird, dass diese Aktien oder Anteile am 31. Dezember d) bescheinigt wird, dass diese Aktien oder Anteile am 31. Dezember
des Erwerbsjahres noch immer im Besitz des Zeichners sind, des Erwerbsjahres noch immer im Besitz des Zeichners sind,
2. für jedes der fünf darauf folgenden Jahre gegebenenfalls 2. für jedes der fünf darauf folgenden Jahre gegebenenfalls
bescheinigt wird, dass diese Aktien oder Anteile am 31. Dezember des bescheinigt wird, dass diese Aktien oder Anteile am 31. Dezember des
Besteuerungszeitraums noch immer im Besitz des Zeichners sind und dass Besteuerungszeitraums noch immer im Besitz des Zeichners sind und dass
die in Artikel 15 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes vorgesehenen die in Artikel 15 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes vorgesehenen
Bedingungen erfüllt sind, Bedingungen erfüllt sind,
3. für das Jahr der Übertragung der Aktien oder Anteile oder für das 3. für das Jahr der Übertragung der Aktien oder Anteile oder für das
Jahr, in dem die in Artikel 15 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes Jahr, in dem die in Artikel 15 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes
vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, die Anzahl der noch vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, die Anzahl der noch
nicht abgelaufenen Monate angegeben ist, die für die Berechnung der nicht abgelaufenen Monate angegeben ist, die für die Berechnung der
Rücknahme der Ermäßigung zu berücksichtigen ist. Rücknahme der Ermäßigung zu berücksichtigen ist.
§ 2 - Der in § 1 vorgesehene Beleg muss dem Zeichner innerhalb der in § 2 - Der in § 1 vorgesehene Beleg muss dem Zeichner innerhalb der in
§ 1 vorgesehenen Frist ausgehändigt werden. § 1 vorgesehenen Frist ausgehändigt werden.
Der Zeichner muss sein Exemplar der betreffenden Belege zur Verfügung Der Zeichner muss sein Exemplar der betreffenden Belege zur Verfügung
der Verwaltung bereithalten. der Verwaltung bereithalten.
§ 3 - Eine Kopie des in § 1 vorgesehenen Belegs muss der Verwaltung § 3 - Eine Kopie des in § 1 vorgesehenen Belegs muss der Verwaltung
innerhalb der in § 1 vorgesehenen Frist elektronisch übermittelt innerhalb der in § 1 vorgesehenen Frist elektronisch übermittelt
werden. werden.
Art. 2 - Vorliegender Erlass ist ab dem Steuerjahr 2021 anwendbar. Art. 2 - Vorliegender Erlass ist ab dem Steuerjahr 2021 anwendbar.
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 30. September 2020 Gegeben zu Brüssel, den 30. September 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
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