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Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 20 juillet 2001 portant règlement général de la protection de la population, des travailleurs et de l'environnement contre le danger des rayonnements ionisants et de l'arrêté royal du 24 mars 2009 portant règlement de l'importation, du transit et de l'exportation de substances radioactives, en ce qui concerne l'exemption et l'utilisation de quantités réduites de substances radioactives dans des produits de consommation. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 houdende algemeen reglement op de bescherming van de bevolking, van de werknemers en het leefmilieu tegen het gevaar van de ioniserende stralingen en van het koninklijk besluit van 24 maart 2009 tot regeling van de invoer, de doorvoer en de uitvoer van radioactieve stoffen voor wat betreft de vrijstelling en het gebruik van beperkte hoeveelheden van radioactieve stoffen in consumptiegoederen. - Duitse vertaling |
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30 SEPTEMBRE 2014. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté | 30 SEPTEMBER 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van het |
royal du 20 juillet 2001 portant règlement général de la protection de | koninklijk besluit van 20 juli 2001 houdende algemeen reglement op de |
bescherming van de bevolking, van de werknemers en het leefmilieu | |
la population, des travailleurs et de l'environnement contre le danger | tegen het gevaar van de ioniserende stralingen en van het koninklijk |
des rayonnements ionisants et de l'arrêté royal du 24 mars 2009 | besluit van 24 maart 2009 tot regeling van de invoer, de doorvoer en |
portant règlement de l'importation, du transit et de l'exportation de | de uitvoer van radioactieve stoffen voor wat betreft de vrijstelling |
substances radioactives, en ce qui concerne l'exemption et | en het gebruik van beperkte hoeveelheden van radioactieve stoffen in |
l'utilisation de quantités réduites de substances radioactives dans | |
des produits de consommation. - Traduction allemande | consumptiegoederen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 30 septembre 2014 portant modification de l'arrêté | besluit van 30 september 2014 tot wijziging van het koninklijk besluit |
royal du 20 juillet 2001 portant règlement général de la protection de | van 20 juli 2001 houdende algemeen reglement op de bescherming van de |
la population, des travailleurs et de l'environnement contre le danger | bevolking, van de werknemers en het leefmilieu tegen het gevaar van de |
des rayonnements ionisants et de l'arrêté royal du 24 mars 2009 | ioniserende stralingen en van het koninklijk besluit van 24 maart 2009 |
portant règlement de l'importation, du transit et de l'exportation de | tot regeling van de invoer, de doorvoer en de uitvoer van radioactieve |
substances radioactives, en ce qui concerne l'exemption et | stoffen voor wat betreft de vrijstelling en het gebruik van beperkte |
l'utilisation de quantités réduites de substances radioactives dans | hoeveelheden van radioactieve stoffen in consumptiegoederen (Belgisch |
des produits de consommation (Moniteur belge du 31 octobre 2014). | Staatsblad van 31 oktober 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
30. SEPTEMBER 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 30. SEPTEMBER 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung | Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung |
über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen | über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen |
die Gefahren ionisierender Strahlungen und des Königlichen Erlasses | die Gefahren ionisierender Strahlungen und des Königlichen Erlasses |
vom 24. März 2009 zur Regelung der Einfuhr, der Durchfuhr und der | vom 24. März 2009 zur Regelung der Einfuhr, der Durchfuhr und der |
Ausfuhr radioaktiver Stoffe, was die Befreiung und Verwendung | Ausfuhr radioaktiver Stoffe, was die Befreiung und Verwendung |
begrenzter Mengen radioaktiver Stoffe in Verbraucherprodukten betrifft | begrenzter Mengen radioaktiver Stoffe in Verbraucherprodukten betrifft |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
wir haben die Ehre, Eurer Majestät einen Königlichen Erlass zur | wir haben die Ehre, Eurer Majestät einen Königlichen Erlass zur |
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung | Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung |
einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der | einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der |
Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen und des Königlichen Erlasses vom 24. März 2009 zur | Strahlungen und des Königlichen Erlasses vom 24. März 2009 zur |
Regelung der Einfuhr, der Durchfuhr und der Ausfuhr radioaktiver | Regelung der Einfuhr, der Durchfuhr und der Ausfuhr radioaktiver |
Stoffe, was die Befreiung und Verwendung begrenzter Mengen | Stoffe, was die Befreiung und Verwendung begrenzter Mengen |
radioaktiver Stoffe in Verbraucherprodukten betrifft, zur Unterschrift | radioaktiver Stoffe in Verbraucherprodukten betrifft, zur Unterschrift |
vorzulegen. | vorzulegen. |
Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Entwurf nicht die Bestrahlung | Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Entwurf nicht die Bestrahlung |
von Lebensmitteln betrifft und die Richtlinie 1999/2/EG des | von Lebensmitteln betrifft und die Richtlinie 1999/2/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur | Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur |
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit | Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit |
ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und | ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und |
Lebensmittelbestandteile nicht beeinträchtigt. | Lebensmittelbestandteile nicht beeinträchtigt. |
Allgemeine Bemerkungen | Allgemeine Bemerkungen |
Jede Tätigkeit (im Sinne der allgemeinen Ordnung: menschliche | Jede Tätigkeit (im Sinne der allgemeinen Ordnung: menschliche |
Betätigung, die die Strahlenexposition von Einzelpersonen erhöhen | Betätigung, die die Strahlenexposition von Einzelpersonen erhöhen |
kann) und von diesen Tätigkeiten betroffene Materialien sind anmelde- | kann) und von diesen Tätigkeiten betroffene Materialien sind anmelde- |
oder genehmigungspflichtig. | oder genehmigungspflichtig. |
Die Beförderung von radioaktiven Stoffen unterliegt diesen Pflichten. | Die Beförderung von radioaktiven Stoffen unterliegt diesen Pflichten. |
Unter Befreiung versteht man die Befreiung von der Genehmigung für die | Unter Befreiung versteht man die Befreiung von der Genehmigung für die |
Tätigkeiten im Sinne der allgemeinen Ordnung und für die von diesen | Tätigkeiten im Sinne der allgemeinen Ordnung und für die von diesen |
Tätigkeiten betroffenen Materialien. | Tätigkeiten betroffenen Materialien. |
Der Erlassentwurf zielt darauf ab, eine Befreiung für die Verwendung | Der Erlassentwurf zielt darauf ab, eine Befreiung für die Verwendung |
begrenzter Mengen radioaktiver Stoffe in Verbraucherprodukten zu | begrenzter Mengen radioaktiver Stoffe in Verbraucherprodukten zu |
ermöglichen, sofern diese Verwendung gerechtfertigt ist und ihre | ermöglichen, sofern diese Verwendung gerechtfertigt ist und ihre |
radiologische Auswirkung die (in Anlage IA der allgemeinen Ordnung | radiologische Auswirkung die (in Anlage IA der allgemeinen Ordnung |
bestimmten) radiologischen Kriterien für eine Befreiung erfüllt. | bestimmten) radiologischen Kriterien für eine Befreiung erfüllt. |
In Belgien ist in der AOSIS ein grundlegender Unterschied zwischen der | In Belgien ist in der AOSIS ein grundlegender Unterschied zwischen der |
Verwendung von Strahlenquellen im beruflichen Bereich und der | Verwendung von Strahlenquellen im beruflichen Bereich und der |
Verwendung zum Gebrauch im häuslichen Bereich gemacht worden. So | Verwendung zum Gebrauch im häuslichen Bereich gemacht worden. So |
besteht ein Verbot, Strahlenquellen zum Gebrauch im häuslichen Bereich | besteht ein Verbot, Strahlenquellen zum Gebrauch im häuslichen Bereich |
zu verwenden. | zu verwenden. |
Im Hinblick auf den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt wird unter | Im Hinblick auf den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt wird unter |
anderem vermieden, dass sich radioaktive Strahlenquellen in nicht | anderem vermieden, dass sich radioaktive Strahlenquellen in nicht |
spezialisierten öffentlichen Deponien all zu leicht verbreiten und | spezialisierten öffentlichen Deponien all zu leicht verbreiten und |
Quellen ionisierender Strahlungen ungerechtfertigterweise verwendet | Quellen ionisierender Strahlungen ungerechtfertigterweise verwendet |
werden. | werden. |
In Anlage IA der AOSIS werden nur für Einrichtungen Befreiungen | In Anlage IA der AOSIS werden nur für Einrichtungen Befreiungen |
vorgesehen. Die Befreiungen von Genehmigungen könnten, wie in der | vorgesehen. Die Befreiungen von Genehmigungen könnten, wie in der |
Europäischen Richtlinie 96/29/Euratom vom 13. Mai 1996 erwähnt, auf | Europäischen Richtlinie 96/29/Euratom vom 13. Mai 1996 erwähnt, auf |
Tätigkeiten ausgeweitet werden. Bei der im Entwurf erwähnten Tätigkeit | Tätigkeiten ausgeweitet werden. Bei der im Entwurf erwähnten Tätigkeit |
handelt es sich um die Verwendung von Verbraucherprodukten, die | handelt es sich um die Verwendung von Verbraucherprodukten, die |
begrenzte Mengen radioaktiver Stoffe enthalten. | begrenzte Mengen radioaktiver Stoffe enthalten. |
Bei einer Befreiung muss die FANK die Art von Verbraucherprodukten | Bei einer Befreiung muss die FANK die Art von Verbraucherprodukten |
bestimmen und die maximale Aktivität pro Art festlegen. Hierzu | bestimmen und die maximale Aktivität pro Art festlegen. Hierzu |
konsultiert die FANK vorher den Hohen Gesundheitsrat. | konsultiert die FANK vorher den Hohen Gesundheitsrat. |
Wie der Hohe Gesundheitsrat in der Stellungnahme Nr. 8683 vom 2. | Wie der Hohe Gesundheitsrat in der Stellungnahme Nr. 8683 vom 2. |
Februar 2011 über eine Befreiung für die Verwendung von | Februar 2011 über eine Befreiung für die Verwendung von |
Verbraucherprodukten, die eine begrenzte Menge Radionuklide enthalten, | Verbraucherprodukten, die eine begrenzte Menge Radionuklide enthalten, |
vorschlägt, kann eine Befreiung für Verbraucherprodukte durch eine | vorschlägt, kann eine Befreiung für Verbraucherprodukte durch eine |
Studie über die radiologische Auswirkung und durch die Tatsache, dass | Studie über die radiologische Auswirkung und durch die Tatsache, dass |
keine technologische Alternative besteht, gerechtfertigt werden. | keine technologische Alternative besteht, gerechtfertigt werden. |
Falls mit der Zeit technologische Alternativen entwickelt werden, muss | Falls mit der Zeit technologische Alternativen entwickelt werden, muss |
die Rechtfertigung überprüft werden und eine neue Akte in Bezug auf | die Rechtfertigung überprüft werden und eine neue Akte in Bezug auf |
eine Befreiung eingereicht werden. Diese Möglichkeit ist bereits in | eine Befreiung eingereicht werden. Diese Möglichkeit ist bereits in |
Artikel 20 der AOSIS vorgesehen und ist auf Blitzableiter und | Artikel 20 der AOSIS vorgesehen und ist auf Blitzableiter und |
Rauchmelder angewandt worden. | Rauchmelder angewandt worden. |
Eine erste Befreiung besteht bereits für die Verwendung begrenzter | Eine erste Befreiung besteht bereits für die Verwendung begrenzter |
Mengen Kr-85 und Th-232 in Gasentladungslampen mit hoher Lichtstärke. | Mengen Kr-85 und Th-232 in Gasentladungslampen mit hoher Lichtstärke. |
Die Verwendung dieser Radionuklide erleichtert das Einschalten der | Die Verwendung dieser Radionuklide erleichtert das Einschalten der |
Lampen und verlängert ihre Lebensdauer. | Lampen und verlängert ihre Lebensdauer. |
Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die Einrichtungen, in denen diese | Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die Einrichtungen, in denen diese |
Verbraucherprodukte hergestellt werden, genehmigungspflichtig bleiben. | Verbraucherprodukte hergestellt werden, genehmigungspflichtig bleiben. |
Die Beförderung dieser Produkte auf dem nationalen Hoheitsgebiet und | Die Beförderung dieser Produkte auf dem nationalen Hoheitsgebiet und |
ihre Verwendung in Einrichtungen oder Fahrzeugen sind hingegen von der | ihre Verwendung in Einrichtungen oder Fahrzeugen sind hingegen von der |
Genehmigungspflicht befreit. Der Abfall dieser Produkte darf nicht wie | Genehmigungspflicht befreit. Der Abfall dieser Produkte darf nicht wie |
radioaktiver Abfall behandelt werden. | radioaktiver Abfall behandelt werden. |
Der Hohe Gesundheitsrat hat in dieser Angelegenheit eine Stellungnahme | Der Hohe Gesundheitsrat hat in dieser Angelegenheit eine Stellungnahme |
(Stellungnahme Nr. 8683 vom 2. Februar 2011) in Bezug auf eine | (Stellungnahme Nr. 8683 vom 2. Februar 2011) in Bezug auf eine |
Befreiung für die Verwendung der Verbraucherprodukte, die eine | Befreiung für die Verwendung der Verbraucherprodukte, die eine |
begrenzte Menge Radionuklide enthalten, abgegeben. | begrenzte Menge Radionuklide enthalten, abgegeben. |
Auf Verlangen des Ministers der Volksgesundheit hat der Hohe | Auf Verlangen des Ministers der Volksgesundheit hat der Hohe |
Gesundheitsrat in dieser Angelegenheit eine zweite Stellungnahme | Gesundheitsrat in dieser Angelegenheit eine zweite Stellungnahme |
(Stellungnahme Nr. 9184 vom 7. April 2014) in Bezug auf eine Befreiung | (Stellungnahme Nr. 9184 vom 7. April 2014) in Bezug auf eine Befreiung |
für die Verwendung der Verbraucherprodukte, die eine begrenzte Menge | für die Verwendung der Verbraucherprodukte, die eine begrenzte Menge |
Radionuklide enthalten, abgegeben. Diese Stellungnahmen sind bei der | Radionuklide enthalten, abgegeben. Diese Stellungnahmen sind bei der |
endgültigen Abfassung des vorliegenden Entwurfs berücksichtigt worden. | endgültigen Abfassung des vorliegenden Entwurfs berücksichtigt worden. |
Gutachten des Staatsrates: | Gutachten des Staatsrates: |
Der Staatsrat hat am 16. Juni 2014 ein Gutachten über den | Der Staatsrat hat am 16. Juni 2014 ein Gutachten über den |
Erlassentwurf abgegeben. Dieses Gutachten Nr. 56.267/3 befindet sich | Erlassentwurf abgegeben. Dieses Gutachten Nr. 56.267/3 befindet sich |
in der Anlage zu vorliegendem Bericht. | in der Anlage zu vorliegendem Bericht. |
Die Bemerkungen des Staatsrates ändern nicht den Inhalt und haben zum | Die Bemerkungen des Staatsrates ändern nicht den Inhalt und haben zum |
Ziel, die Lesbarkeit und Transparenz zu erhöhen. Der Erlassentwurf ist | Ziel, die Lesbarkeit und Transparenz zu erhöhen. Der Erlassentwurf ist |
entsprechend den Bemerkungen des Staatsrates angepasst worden. | entsprechend den Bemerkungen des Staatsrates angepasst worden. |
Kommentar zu den Artikeln: | Kommentar zu den Artikeln: |
Als Antwort auf die Bemerkung des Staatsrates (Punkt 7) ist die | Als Antwort auf die Bemerkung des Staatsrates (Punkt 7) ist die |
Überschrift abgeändert worden. | Überschrift abgeändert worden. |
Artikel 1: Als Antwort auf die Bemerkung des Staatsrates (Punkt 5) ist | Artikel 1: Als Antwort auf die Bemerkung des Staatsrates (Punkt 5) ist |
Artikel 1 eingefügt worden. | Artikel 1 eingefügt worden. |
Artikel 2: Abänderung von Artikel 2 der allgemeinen Ordnung, | Artikel 2: Abänderung von Artikel 2 der allgemeinen Ordnung, |
Definition des Begriffs Verbraucherprodukte. | Definition des Begriffs Verbraucherprodukte. |
Als Antwort auf die Bemerkung des Staatsrates (Punkt 6) ist die | Als Antwort auf die Bemerkung des Staatsrates (Punkt 6) ist die |
Definition des Begriffs Verbraucherprodukte der Richtlinie | Definition des Begriffs Verbraucherprodukte der Richtlinie |
2013/59/Euratom vom 5. Dezember 2013 in Artikel 2 der AOSIS eingefügt | 2013/59/Euratom vom 5. Dezember 2013 in Artikel 2 der AOSIS eingefügt |
worden. | worden. |
Artikel 3: Abänderung von Artikel 3.1 der allgemeinen Ordnung, wodurch | Artikel 3: Abänderung von Artikel 3.1 der allgemeinen Ordnung, wodurch |
Einrichtungen, in denen Verbraucherprodukte, die eine begrenzte Menge | Einrichtungen, in denen Verbraucherprodukte, die eine begrenzte Menge |
radioaktiver Stoffe enthalten, verwendet werden, von der Pflicht einer | radioaktiver Stoffe enthalten, verwendet werden, von der Pflicht einer |
vorherigen Genehmigung befreit werden. | vorherigen Genehmigung befreit werden. |
Artikel 4: Als Antwort auf die Bemerkung des Staatsrates (Punkt 11) | Artikel 4: Als Antwort auf die Bemerkung des Staatsrates (Punkt 11) |
ist die Nummerierung geändert worden. | ist die Nummerierung geändert worden. |
Artikel 5: In Artikel 64.1 der allgemeinen Ordnung wird der Begriff | Artikel 5: In Artikel 64.1 der allgemeinen Ordnung wird der Begriff |
'Erzeugnisse und Gegenstände zum Gebrauch im häuslichen Bereich' durch | 'Erzeugnisse und Gegenstände zum Gebrauch im häuslichen Bereich' durch |
den Begriff 'Verbraucherprodukte' ersetzt, da diese Terminologie auch | den Begriff 'Verbraucherprodukte' ersetzt, da diese Terminologie auch |
in den europäischen Grundnormen verwendet wird. | in den europäischen Grundnormen verwendet wird. |
Artikel 6: Abänderung von Artikel 65.3 der allgemeinen Ordnung, damit | Artikel 6: Abänderung von Artikel 65.3 der allgemeinen Ordnung, damit |
die Verwendung von Verbraucherprodukten, die eine begrenzte Menge | die Verwendung von Verbraucherprodukten, die eine begrenzte Menge |
Radionuklide enthalten, unter bestimmten Bedingungen von der | Radionuklide enthalten, unter bestimmten Bedingungen von der |
Genehmigungspflicht befreit werden kann: Diese Tätigkeit muss | Genehmigungspflicht befreit werden kann: Diese Tätigkeit muss |
gerechtfertigt sein, die radiologischen Kriterien für eine Befreiung | gerechtfertigt sein, die radiologischen Kriterien für eine Befreiung |
müssen erfüllt sein, die FANK gewährt die Befreiung pro Art von | müssen erfüllt sein, die FANK gewährt die Befreiung pro Art von |
Verbraucherprodukten und holt zu diesem Zweck die Stellungnahme des | Verbraucherprodukten und holt zu diesem Zweck die Stellungnahme des |
Hohen Gesundheitsrates ein. | Hohen Gesundheitsrates ein. |
Als Antwort auf die Bemerkung des Staatsrates (Punkt 12) werden die | Als Antwort auf die Bemerkung des Staatsrates (Punkt 12) werden die |
Wörter "Arten von" eingefügt. | Wörter "Arten von" eingefügt. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
M. WATHELET | M. WATHELET |
30. SEPTEMBER 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 30. SEPTEMBER 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung | Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung |
über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen | über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen |
die Gefahren ionisierender Strahlungen und des Königlichen Erlasses | die Gefahren ionisierender Strahlungen und des Königlichen Erlasses |
vom 24. März 2009 zur Regelung der Einfuhr, der Durchfuhr und der | vom 24. März 2009 zur Regelung der Einfuhr, der Durchfuhr und der |
Ausfuhr radioaktiver Stoffe, was die Befreiung und Verwendung | Ausfuhr radioaktiver Stoffe, was die Befreiung und Verwendung |
begrenzter Mengen radioaktiver Stoffe in Verbraucherprodukten betrifft | begrenzter Mengen radioaktiver Stoffe in Verbraucherprodukten betrifft |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der |
Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, der | Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, der |
Artikel 3, 4, 5 und 18; | Artikel 3, 4, 5 und 18; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung |
einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der | einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der |
Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen; | Strahlungen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. März 2009 zur Regelung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. März 2009 zur Regelung der |
Einfuhr, der Durchfuhr und der Ausfuhr radioaktiver Stoffe; | Einfuhr, der Durchfuhr und der Ausfuhr radioaktiver Stoffe; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 8683 des Hohen Gesundheitsrates vom 2. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 8683 des Hohen Gesundheitsrates vom 2. |
Februar 2011; | Februar 2011; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 9184 des Hohen Gesundheitsrates vom 7. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 9184 des Hohen Gesundheitsrates vom 7. |
April 2014; | April 2014; |
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 17. November | Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 17. November |
2011 und der Antwort der Kommission vom 28. Februar 2012; | 2011 und der Antwort der Kommission vom 28. Februar 2012; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. März 2014; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. März 2014; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26. |
März 2014; | März 2014; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.267/3 des Staatsrates vom 16. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.267/3 des Staatsrates vom 16. Juni |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Auf Vorschlag des Ministers des Innern | Auf Vorschlag des Ministers des Innern |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2013/59/Euratom | Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2013/59/Euratom |
des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender | des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender |
Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition | Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition |
gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien | gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien |
89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und | 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und |
2003/122/Euratom teilweise um. | 2003/122/Euratom teilweise um. |
Art. 2 - Artikel 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 | Art. 2 - Artikel 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 |
zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der | zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der |
Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren | Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren |
ionisierender Strahlungen wird durch folgende Begriffsbestimmung | ionisierender Strahlungen wird durch folgende Begriffsbestimmung |
ergänzt: | ergänzt: |
"- Verbraucherprodukte: Geräte oder hergestellte Gegenstände, in die | "- Verbraucherprodukte: Geräte oder hergestellte Gegenstände, in die |
absichtlich eines oder mehrere Radionuklide eingefügt wurden oder in | absichtlich eines oder mehrere Radionuklide eingefügt wurden oder in |
denen Radionuklide durch Aktivierung erzeugt worden sind oder die | denen Radionuklide durch Aktivierung erzeugt worden sind oder die |
ionisierende Strahlung erzeugen und die Einzelpersonen der Bevölkerung | ionisierende Strahlung erzeugen und die Einzelpersonen der Bevölkerung |
verkauft oder zur Verfügung gestellt werden können, ohne dass eine | verkauft oder zur Verfügung gestellt werden können, ohne dass eine |
besondere Überwachung oder regulatorische Kontrolle nach dem Verkauf | besondere Überwachung oder regulatorische Kontrolle nach dem Verkauf |
erfolgt." | erfolgt." |
Art. 3 - In Artikel 3.1 Buchstabe d) desselben Erlasses wird nach dem | Art. 3 - In Artikel 3.1 Buchstabe d) desselben Erlasses wird nach dem |
Satz, der mit den Wörtern "binnen dreißig Kalendertagen ab der | Satz, der mit den Wörtern "binnen dreißig Kalendertagen ab der |
Notifizierung angehört zu werden" endet, folgende Bestimmung | Notifizierung angehört zu werden" endet, folgende Bestimmung |
eingefügt: | eingefügt: |
"5. Anlagen, in denen Verbraucherprodukte verwendet oder in Besitz | "5. Anlagen, in denen Verbraucherprodukte verwendet oder in Besitz |
gehalten werden, die radioaktive Stoffe enthalten und deren Verwendung | gehalten werden, die radioaktive Stoffe enthalten und deren Verwendung |
gemäß Artikel 65.3 der allgemeinen Ordnung genehmigt worden ist und | gemäß Artikel 65.3 der allgemeinen Ordnung genehmigt worden ist und |
von der Pflicht einer vorherigen Genehmigung befreit worden ist." | von der Pflicht einer vorherigen Genehmigung befreit worden ist." |
Art. 4 - Artikel 56 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 4 - Artikel 56 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende |
Bestimmung ergänzt: | Bestimmung ergänzt: |
"4. die Beförderung von Verbraucherprodukten, die radioaktive Stoffe | "4. die Beförderung von Verbraucherprodukten, die radioaktive Stoffe |
enthalten und deren Verwendung gemäß Artikel 65.3 genehmigt worden | enthalten und deren Verwendung gemäß Artikel 65.3 genehmigt worden |
ist." | ist." |
Art. 5 - In Artikel 64.1 Buchstabe b) desselben Erlasses werden die | Art. 5 - In Artikel 64.1 Buchstabe b) desselben Erlasses werden die |
Wörter "Erzeugnissen und Gegenständen zum Gebrauch im häuslichen | Wörter "Erzeugnissen und Gegenständen zum Gebrauch im häuslichen |
Bereich" durch die Wörter "Verbraucherprodukten" ersetzt. | Bereich" durch die Wörter "Verbraucherprodukten" ersetzt. |
Art. 6 - Die Bestimmungen von Artikel 65.3 desselben Erlasses werden | Art. 6 - Die Bestimmungen von Artikel 65.3 desselben Erlasses werden |
durch folgende Bestimmungen ersetzt: | durch folgende Bestimmungen ersetzt: |
"Die Agentur kann zudem den Zusatz radioaktiver Stoffe zu Arten von | "Die Agentur kann zudem den Zusatz radioaktiver Stoffe zu Arten von |
Verbraucherprodukten, die in Artikel 65 erwähnt sind, genehmigen, | Verbraucherprodukten, die in Artikel 65 erwähnt sind, genehmigen, |
sofern: | sofern: |
- diese Tätigkeit in Anwendung von Artikel 20 für gerechtfertigt | - diese Tätigkeit in Anwendung von Artikel 20 für gerechtfertigt |
erachtet wird, | erachtet wird, |
- aus einer Analyse der radiologischen Auswirkung hervorgeht, dass die | - aus einer Analyse der radiologischen Auswirkung hervorgeht, dass die |
in Anlage IA Punkt 3 Absatz 2 aufgeführten radiologischen Kriterien | in Anlage IA Punkt 3 Absatz 2 aufgeführten radiologischen Kriterien |
für eine Befreiung erfüllt sind. | für eine Befreiung erfüllt sind. |
In der Genehmigung für den Zusatz radioaktiver Stoffe zu Arten von | In der Genehmigung für den Zusatz radioaktiver Stoffe zu Arten von |
Verbraucherprodukten werden die Art von Verbraucherprodukten und die | Verbraucherprodukten werden die Art von Verbraucherprodukten und die |
genehmigten Radionuklide sowie deren Aktivität pro Produkt angegeben. | genehmigten Radionuklide sowie deren Aktivität pro Produkt angegeben. |
Der Genehmigungsantrag wird mit allen nötigen Rechtfertigungsbelegen | Der Genehmigungsantrag wird mit allen nötigen Rechtfertigungsbelegen |
von dem Hersteller, dem Importeur in Belgien beziehungsweise dem | von dem Hersteller, dem Importeur in Belgien beziehungsweise dem |
Vertreiber auf dem belgischen Markt bei der Agentur eingereicht und | Vertreiber auf dem belgischen Markt bei der Agentur eingereicht und |
das in Artikel 65.2 erwähnte Verfahren ist darauf anwendbar. | das in Artikel 65.2 erwähnte Verfahren ist darauf anwendbar. |
Die Agentur kann die Verwendung dieser Verbraucherprodukte von der | Die Agentur kann die Verwendung dieser Verbraucherprodukte von der |
Pflicht einer vorherigen Genehmigung befreien." | Pflicht einer vorherigen Genehmigung befreien." |
Art. 7 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 7 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 8 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 8 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 30. September 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 30. September 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
M. WATHELET | M. WATHELET |