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Vue multilingue de Arrêté Royal du 30/09/2009
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Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 15 février 2005 relatif à l'exercice de la profession de comptable agréé et de comptable-fiscaliste agréé dans le cadre d'une personne morale. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 februari 2005 betreffende de uitoefening van het beroep van erkend boekhouder en erkend boekhouder-fiscalist in het kader van een rechtspersoon. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE
30 SEPTEMBRE 2009. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté 30 SEPTEMBER 2009. - Koninklijk besluit tot wijziging van het
royal du 15 février 2005 relatif à l'exercice de la profession de koninklijk besluit van 15 februari 2005 betreffende de uitoefening van
comptable agréé et de comptable-fiscaliste agréé dans le cadre d'une het beroep van erkend boekhouder en erkend boekhouder-fiscalist in het
personne morale. - Traduction allemande kader van een rechtspersoon. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 30 septembre 2009 portant modification de l'arrêté besluit van 30 september 2009 tot wijziging van het koninklijk besluit
royal du 15 février 2005 relatif à l'exercice de la profession de van 15 februari 2005 betreffende de uitoefening van het beroep van
comptable agréé et de comptable-fiscaliste agréé dans le cadre d'une erkend boekhouder en erkend boekhouder-fiscalist in het kader van een
personne morale (Moniteur belge du 21 décembre 2009). rechtspersoon (Belgisch Staatsblad van 21 december 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND
ENERGIE ENERGIE
30. SEPTEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 30. SEPTEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 15. Februar 2005 über die Ausübung des Berufs des Erlasses vom 15. Februar 2005 über die Ausübung des Berufs des
zugelassenen Buchhalters und des zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten zugelassenen Buchhalters und des zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten
im Rahmen einer juristischen Person im Rahmen einer juristischen Person
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im Aufgrund des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im
Buchführungs- und Steuerwesen, der Artikel 46 und 47; Buchführungs- und Steuerwesen, der Artikel 46 und 47;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 2005 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 2005 über die
Ausübung des Berufs des zugelassenen Buchhalters und des zugelassenen Ausübung des Berufs des zugelassenen Buchhalters und des zugelassenen
Buchhalter-Fiskalisten im Rahmen einer juristischen Person; Buchhalter-Fiskalisten im Rahmen einer juristischen Person;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Wirtschaftsberufe vom Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Wirtschaftsberufe vom
11. Dezember 2008; 11. Dezember 2008;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. April 2009; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. April 2009;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.476/1 des Staatsrates vom 7. Mai 2009, Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.476/1 des Staatsrates vom 7. Mai 2009,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Auf Vorschlag der Ministerin der KMB, der Selbständigen, der
Landwirtschaft und der Wissenschaftspolitik Landwirtschaft und der Wissenschaftspolitik
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 4 § 3 des Königlichen Erlasses vom 15. Februar Artikel 1 - In Artikel 4 § 3 des Königlichen Erlasses vom 15. Februar
2005 über die Ausübung des Berufs des zugelassenen Buchhalters und des 2005 über die Ausübung des Berufs des zugelassenen Buchhalters und des
zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten im Rahmen einer juristischen zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten im Rahmen einer juristischen
Person werden folgende Wörter aufgehoben: ", die Mitglieder des Person werden folgende Wörter aufgehoben: ", die Mitglieder des
Berufsinstituts sind". Berufsinstituts sind".
Art. 2 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 2 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
"Mit der vorherigen und stets widerruflichen Erlaubnis der Kammer darf "Mit der vorherigen und stets widerruflichen Erlaubnis der Kammer darf
im Hinblick auf die Zusammenlegung eines Teils beziehungsweise der im Hinblick auf die Zusammenlegung eines Teils beziehungsweise der
gesamten berufsgebundenen Aufwendungen eine juristische Person gesamten berufsgebundenen Aufwendungen eine juristische Person
gegründet werden zwischen einem oder mehreren Buchhaltern und/oder gegründet werden zwischen einem oder mehreren Buchhaltern und/oder
Buchhalter-Fiskalisten und anderen Personen, die nicht dieselbe Buchhalter-Fiskalisten und anderen Personen, die nicht dieselbe
Berufsbezeichnung oder eine im Ausland als gleichwertig anerkannte Berufsbezeichnung oder eine im Ausland als gleichwertig anerkannte
Berufsbezeichnung führen, sofern folgende Bedingungen eingehalten Berufsbezeichnung führen, sofern folgende Bedingungen eingehalten
werden: werden:
1. Diese juristische Person darf im Rahmen der Berufstätigkeit ihrer 1. Diese juristische Person darf im Rahmen der Berufstätigkeit ihrer
Gesellschafter beziehungsweise Aktionäre und/oder Bevollmächtigten Gesellschafter beziehungsweise Aktionäre und/oder Bevollmächtigten
weder in ihrem Namen noch im Namen einer ihrer Gesellschafter weder in ihrem Namen noch im Namen einer ihrer Gesellschafter
beziehungsweise Aktionäre und/oder Bevollmächtigten noch auf andere beziehungsweise Aktionäre und/oder Bevollmächtigten noch auf andere
Weise eine Funktion, einen Auftrag oder ein Mandat ausüben. Weise eine Funktion, einen Auftrag oder ein Mandat ausüben.
2. Diese juristische Person darf für Aufträge im Rahmen der 2. Diese juristische Person darf für Aufträge im Rahmen der
Berufstätigkeit ihrer Gesellschafter beziehungsweise Aktionäre Berufstätigkeit ihrer Gesellschafter beziehungsweise Aktionäre
und/oder Bevollmächtigten nicht mit der Vereinnahmung der Honorare und/oder Bevollmächtigten nicht mit der Vereinnahmung der Honorare
beauftragt werden. beauftragt werden.
3. Der Gebrauch des Gesellschaftsnamens durch die Gesellschafter 3. Der Gebrauch des Gesellschaftsnamens durch die Gesellschafter
beziehungsweise Aktionäre und/oder Bevollmächtigten darf keine beziehungsweise Aktionäre und/oder Bevollmächtigten darf keine
Verwirrung irgendeiner Art herbeiführen mit einer juristischen Person, Verwirrung irgendeiner Art herbeiführen mit einer juristischen Person,
die ermächtigt ist, in ihrem eigenen Namen die Berufstätigkeit ihrer die ermächtigt ist, in ihrem eigenen Namen die Berufstätigkeit ihrer
Gesellschafter beziehungsweise Aktionäre und/oder Bevollmächtigten Gesellschafter beziehungsweise Aktionäre und/oder Bevollmächtigten
auszuüben. Bei jedem Gebrauch des Gesellschaftsnamens wird immer der auszuüben. Bei jedem Gebrauch des Gesellschaftsnamens wird immer der
Begriff "Mittelgesellschaft" angegeben. Begriff "Mittelgesellschaft" angegeben.
4. Die Bedingungen über die Aktionärs- und Führungsstruktur dieser 4. Die Bedingungen über die Aktionärs- und Führungsstruktur dieser
juristischen Person sind dieselben wie in Artikel 8 des vorliegenden juristischen Person sind dieselben wie in Artikel 8 des vorliegenden
Erlasses vorgesehen." Erlasses vorgesehen."
Art. 3 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "in Artikel 5 § 1" durch die Wörter 1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "in Artikel 5 § 1" durch die Wörter
"in Artikel 5 § 1 Nr. 2" ersetzt. "in Artikel 5 § 1 Nr. 2" ersetzt.
2. Paragraph 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: 2. Paragraph 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Nicht-Berufsangehörigen, die als Geschäftsführer, Verwalter, "Nicht-Berufsangehörigen, die als Geschäftsführer, Verwalter,
Gesellschafter beziehungsweise Aktionär, selbstständiger Gesellschafter beziehungsweise Aktionär, selbstständiger
Bevollmächtigter oder Mitglied des Direktionsausschusses Teil dieser Bevollmächtigter oder Mitglied des Direktionsausschusses Teil dieser
juristischen Person sind, ist jegliche Einmischung in die Ausführung juristischen Person sind, ist jegliche Einmischung in die Ausführung
der in Artikel 49 des Gesetzes erwähnten Berufstätigkeiten untersagt, der in Artikel 49 des Gesetzes erwähnten Berufstätigkeiten untersagt,
durch die die Unabhängigkeit des zugelassenen Buchhalters oder des durch die die Unabhängigkeit des zugelassenen Buchhalters oder des
zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten, der im Namen der betroffenen zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten, der im Namen der betroffenen
juristischen Person den Auftrag durchführt, gefährdet werden könnte. juristischen Person den Auftrag durchführt, gefährdet werden könnte.
Nicht-Berufsangehörigen ist es ebenfalls untersagt, diese juristische Nicht-Berufsangehörigen ist es ebenfalls untersagt, diese juristische
Person zu verpflichten oder in ihrem Namen in Berufstätigkeiten Person zu verpflichten oder in ihrem Namen in Berufstätigkeiten
einzugreifen wie in Artikel 49 des Gesetzes vorgesehen." einzugreifen wie in Artikel 49 des Gesetzes vorgesehen."
3. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 3. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 3 - Die Kammer kann einer juristischen Person die Eigenschaft " § 3 - Die Kammer kann einer juristischen Person die Eigenschaft
eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten entziehen, wenn die eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten entziehen, wenn die
Person die Zulassungsbedingungen nach vorliegendem Erlass nicht mehr Person die Zulassungsbedingungen nach vorliegendem Erlass nicht mehr
erfüllt oder die Glaubwürdigkeit der juristischen Person gefährdet erfüllt oder die Glaubwürdigkeit der juristischen Person gefährdet
ist, insbesondere aufgrund einer der folgenden Vorgänge: Konkurs, ist, insbesondere aufgrund einer der folgenden Vorgänge: Konkurs,
gerichtliche Auflösung, formell rechtskräftige strafrechtliche gerichtliche Auflösung, formell rechtskräftige strafrechtliche
Verurteilung." Verurteilung."
Art. 4 - Die Bestimmungen von Artikel 8 Nr. 4 Buchstabe a) und Artikel Art. 4 - Die Bestimmungen von Artikel 8 Nr. 4 Buchstabe a) und Artikel
9 Nr. 3 Buchstabe a) desselben Erlasses werden jeweils wie folgt 9 Nr. 3 Buchstabe a) desselben Erlasses werden jeweils wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Die Stimmrechte, über die die Gesamtheit der Gesellschafter "Die Stimmrechte, über die die Gesamtheit der Gesellschafter
beziehungsweise Aktionäre verfügt, müssen mehrheitlich im Besitz von beziehungsweise Aktionäre verfügt, müssen mehrheitlich im Besitz von
Mitgliedern des Berufsinstituts oder von Personen sein, die im Ausland Mitgliedern des Berufsinstituts oder von Personen sein, die im Ausland
eine Eigenschaft besitzen, die in Anwendung internationaler Verträge eine Eigenschaft besitzen, die in Anwendung internationaler Verträge
oder aufgrund der Gegenseitigkeit in Belgien als gleichwertig mit der oder aufgrund der Gegenseitigkeit in Belgien als gleichwertig mit der
Eigenschaft eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten anerkannt Eigenschaft eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten anerkannt
ist." ist."
Art. 5 - Artikel 8 Nr. 4 Buchstabe b) und Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe b) Art. 5 - Artikel 8 Nr. 4 Buchstabe b) und Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe b)
desselben Erlasses werden aufgehoben. desselben Erlasses werden aufgehoben.
Art. 6 - Die Bestimmungen von Artikel 8 Nr. 5 und Artikel 9 Nr. 4 Art. 6 - Die Bestimmungen von Artikel 8 Nr. 5 und Artikel 9 Nr. 4
desselben Erlasses werden jeweils wie folgt ersetzt: desselben Erlasses werden jeweils wie folgt ersetzt:
"Die Geschäftsführer, Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses "Die Geschäftsführer, Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses
und im Allgemeinen die selbstständigen Bevollmächtigten, die im Namen und im Allgemeinen die selbstständigen Bevollmächtigten, die im Namen
und für Rechnung der betreffenden juristischen Person auftreten, und für Rechnung der betreffenden juristischen Person auftreten,
müssen mehrheitlich Mitglieder des Berufsinstituts oder Personen sein, müssen mehrheitlich Mitglieder des Berufsinstituts oder Personen sein,
die im Ausland eine Eigenschaft besitzen, die in Anwendung die im Ausland eine Eigenschaft besitzen, die in Anwendung
internationaler Verträge oder aufgrund der Gegenseitigkeit in Belgien internationaler Verträge oder aufgrund der Gegenseitigkeit in Belgien
als gleichwertig mit der Eigenschaft eines Buchhalters oder als gleichwertig mit der Eigenschaft eines Buchhalters oder
Buchhalter-Fiskalisten anerkannt ist. Juristische Personen müssen eine Buchhalter-Fiskalisten anerkannt ist. Juristische Personen müssen eine
natürliche Person, die Buchhalter oder Buchhalter-Fiskalist ist, als natürliche Person, die Buchhalter oder Buchhalter-Fiskalist ist, als
ständigen Vertreter der betreffenden juristischen Person bestimmen. ständigen Vertreter der betreffenden juristischen Person bestimmen.
Dieser unterliegt persönlich der Berufsordnung des Berufsinstituts. Dieser unterliegt persönlich der Berufsordnung des Berufsinstituts.
Natürliche Personen, die einen in Artikel 49 des Gesetzes erwähnten Natürliche Personen, die einen in Artikel 49 des Gesetzes erwähnten
Auftrag im Namen und für Rechnung der in vorliegendem Erlass erwähnten Auftrag im Namen und für Rechnung der in vorliegendem Erlass erwähnten
juristischen Personen ausführen, müssen die Eigenschaft eines juristischen Personen ausführen, müssen die Eigenschaft eines
Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten oder eine Eigenschaft Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten oder eine Eigenschaft
besitzen, die in Belgien oder im Ausland als gleichwertig anerkannt besitzen, die in Belgien oder im Ausland als gleichwertig anerkannt
ist." ist."
Art. 7 - Artikel 8 Nr. 5 wie durch Artikel 6 des vorliegenden Erlasses Art. 7 - Artikel 8 Nr. 5 wie durch Artikel 6 des vorliegenden Erlasses
ersetzt wird durch folgende Bestimmung ergänzt: ersetzt wird durch folgende Bestimmung ergänzt:
"Wenn der Verwaltungsrat, der geschäftsführende Ausschuss oder der "Wenn der Verwaltungsrat, der geschäftsführende Ausschuss oder der
Direktionsausschuss jedoch nur aus zwei Mitgliedern besteht, muss ein Direktionsausschuss jedoch nur aus zwei Mitgliedern besteht, muss ein
Mitglied unter den Mitgliedern des Berufsinstituts ernannt werden und Mitglied unter den Mitgliedern des Berufsinstituts ernannt werden und
darf das zweite Mitglied unter Personen ernannt werden, die in Belgien darf das zweite Mitglied unter Personen ernannt werden, die in Belgien
gesetzlich ermächtigt sind, um Buchhaltern oder Buchhalter-Fiskalisten gesetzlich ermächtigt sind, um Buchhaltern oder Buchhalter-Fiskalisten
vorbehaltene Tätigkeiten auszuüben wie in Artikel 48 des Gesetzes vorbehaltene Tätigkeiten auszuüben wie in Artikel 48 des Gesetzes
bestimmt, oder unter Personen, die im Ausland eine Eigenschaft bestimmt, oder unter Personen, die im Ausland eine Eigenschaft
besitzen, die in Anwendung internationaler Verträge oder aufgrund der besitzen, die in Anwendung internationaler Verträge oder aufgrund der
Gegenseitigkeit in Belgien als gleichwertig mit der Eigenschaft eines Gegenseitigkeit in Belgien als gleichwertig mit der Eigenschaft eines
Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten anerkannt ist. Das Mitglied Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten anerkannt ist. Das Mitglied
des Berufsinstituts muss bei Beschlüssen des Verwaltungsorgans stets des Berufsinstituts muss bei Beschlüssen des Verwaltungsorgans stets
über eine ausschlaggebende Stimme verfügen." über eine ausschlaggebende Stimme verfügen."
Art. 8 - Artikel 9 Nr. 5 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 8 - Artikel 9 Nr. 5 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"5. Selbstständige, die mit der Geschäftsführung der belgischen "5. Selbstständige, die mit der Geschäftsführung der belgischen
Zweigniederlassung einer juristischen Person ausländischen Rechts Zweigniederlassung einer juristischen Person ausländischen Rechts
beauftragt sind, müssen mehrheitlich Mitglieder des Berufsinstituts beauftragt sind, müssen mehrheitlich Mitglieder des Berufsinstituts
sein." sein."
Art. 9 - Die für den Mittelstand zuständige Ministerin ist mit der Art. 9 - Die für den Mittelstand zuständige Ministerin ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 30. September 2009 Gegeben zu Brüssel, den 30. September 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der
Wissenschaftspolitik Wissenschaftspolitik
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
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