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Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 15 février 2005 relatif à l'exercice de la profession de comptable agréé et de comptable-fiscaliste agréé dans le cadre d'une personne morale. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 februari 2005 betreffende de uitoefening van het beroep van erkend boekhouder en erkend boekhouder-fiscalist in het kader van een rechtspersoon. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE |
30 SEPTEMBRE 2009. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté | 30 SEPTEMBER 2009. - Koninklijk besluit tot wijziging van het |
royal du 15 février 2005 relatif à l'exercice de la profession de | koninklijk besluit van 15 februari 2005 betreffende de uitoefening van |
comptable agréé et de comptable-fiscaliste agréé dans le cadre d'une | het beroep van erkend boekhouder en erkend boekhouder-fiscalist in het |
personne morale. - Traduction allemande | kader van een rechtspersoon. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 30 septembre 2009 portant modification de l'arrêté | besluit van 30 september 2009 tot wijziging van het koninklijk besluit |
royal du 15 février 2005 relatif à l'exercice de la profession de | van 15 februari 2005 betreffende de uitoefening van het beroep van |
comptable agréé et de comptable-fiscaliste agréé dans le cadre d'une | erkend boekhouder en erkend boekhouder-fiscalist in het kader van een |
personne morale (Moniteur belge du 21 décembre 2009). | rechtspersoon (Belgisch Staatsblad van 21 december 2009). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND |
ENERGIE | ENERGIE |
30. SEPTEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 30. SEPTEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 15. Februar 2005 über die Ausübung des Berufs des | Erlasses vom 15. Februar 2005 über die Ausübung des Berufs des |
zugelassenen Buchhalters und des zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten | zugelassenen Buchhalters und des zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten |
im Rahmen einer juristischen Person | im Rahmen einer juristischen Person |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im | Aufgrund des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im |
Buchführungs- und Steuerwesen, der Artikel 46 und 47; | Buchführungs- und Steuerwesen, der Artikel 46 und 47; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 2005 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 2005 über die |
Ausübung des Berufs des zugelassenen Buchhalters und des zugelassenen | Ausübung des Berufs des zugelassenen Buchhalters und des zugelassenen |
Buchhalter-Fiskalisten im Rahmen einer juristischen Person; | Buchhalter-Fiskalisten im Rahmen einer juristischen Person; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Wirtschaftsberufe vom | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates der Wirtschaftsberufe vom |
11. Dezember 2008; | 11. Dezember 2008; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. April 2009; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. April 2009; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.476/1 des Staatsrates vom 7. Mai 2009, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.476/1 des Staatsrates vom 7. Mai 2009, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin der KMB, der Selbständigen, der | Auf Vorschlag der Ministerin der KMB, der Selbständigen, der |
Landwirtschaft und der Wissenschaftspolitik | Landwirtschaft und der Wissenschaftspolitik |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 4 § 3 des Königlichen Erlasses vom 15. Februar | Artikel 1 - In Artikel 4 § 3 des Königlichen Erlasses vom 15. Februar |
2005 über die Ausübung des Berufs des zugelassenen Buchhalters und des | 2005 über die Ausübung des Berufs des zugelassenen Buchhalters und des |
zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten im Rahmen einer juristischen | zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten im Rahmen einer juristischen |
Person werden folgende Wörter aufgehoben: ", die Mitglieder des | Person werden folgende Wörter aufgehoben: ", die Mitglieder des |
Berufsinstituts sind". | Berufsinstituts sind". |
Art. 2 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 2 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
"Mit der vorherigen und stets widerruflichen Erlaubnis der Kammer darf | "Mit der vorherigen und stets widerruflichen Erlaubnis der Kammer darf |
im Hinblick auf die Zusammenlegung eines Teils beziehungsweise der | im Hinblick auf die Zusammenlegung eines Teils beziehungsweise der |
gesamten berufsgebundenen Aufwendungen eine juristische Person | gesamten berufsgebundenen Aufwendungen eine juristische Person |
gegründet werden zwischen einem oder mehreren Buchhaltern und/oder | gegründet werden zwischen einem oder mehreren Buchhaltern und/oder |
Buchhalter-Fiskalisten und anderen Personen, die nicht dieselbe | Buchhalter-Fiskalisten und anderen Personen, die nicht dieselbe |
Berufsbezeichnung oder eine im Ausland als gleichwertig anerkannte | Berufsbezeichnung oder eine im Ausland als gleichwertig anerkannte |
Berufsbezeichnung führen, sofern folgende Bedingungen eingehalten | Berufsbezeichnung führen, sofern folgende Bedingungen eingehalten |
werden: | werden: |
1. Diese juristische Person darf im Rahmen der Berufstätigkeit ihrer | 1. Diese juristische Person darf im Rahmen der Berufstätigkeit ihrer |
Gesellschafter beziehungsweise Aktionäre und/oder Bevollmächtigten | Gesellschafter beziehungsweise Aktionäre und/oder Bevollmächtigten |
weder in ihrem Namen noch im Namen einer ihrer Gesellschafter | weder in ihrem Namen noch im Namen einer ihrer Gesellschafter |
beziehungsweise Aktionäre und/oder Bevollmächtigten noch auf andere | beziehungsweise Aktionäre und/oder Bevollmächtigten noch auf andere |
Weise eine Funktion, einen Auftrag oder ein Mandat ausüben. | Weise eine Funktion, einen Auftrag oder ein Mandat ausüben. |
2. Diese juristische Person darf für Aufträge im Rahmen der | 2. Diese juristische Person darf für Aufträge im Rahmen der |
Berufstätigkeit ihrer Gesellschafter beziehungsweise Aktionäre | Berufstätigkeit ihrer Gesellschafter beziehungsweise Aktionäre |
und/oder Bevollmächtigten nicht mit der Vereinnahmung der Honorare | und/oder Bevollmächtigten nicht mit der Vereinnahmung der Honorare |
beauftragt werden. | beauftragt werden. |
3. Der Gebrauch des Gesellschaftsnamens durch die Gesellschafter | 3. Der Gebrauch des Gesellschaftsnamens durch die Gesellschafter |
beziehungsweise Aktionäre und/oder Bevollmächtigten darf keine | beziehungsweise Aktionäre und/oder Bevollmächtigten darf keine |
Verwirrung irgendeiner Art herbeiführen mit einer juristischen Person, | Verwirrung irgendeiner Art herbeiführen mit einer juristischen Person, |
die ermächtigt ist, in ihrem eigenen Namen die Berufstätigkeit ihrer | die ermächtigt ist, in ihrem eigenen Namen die Berufstätigkeit ihrer |
Gesellschafter beziehungsweise Aktionäre und/oder Bevollmächtigten | Gesellschafter beziehungsweise Aktionäre und/oder Bevollmächtigten |
auszuüben. Bei jedem Gebrauch des Gesellschaftsnamens wird immer der | auszuüben. Bei jedem Gebrauch des Gesellschaftsnamens wird immer der |
Begriff "Mittelgesellschaft" angegeben. | Begriff "Mittelgesellschaft" angegeben. |
4. Die Bedingungen über die Aktionärs- und Führungsstruktur dieser | 4. Die Bedingungen über die Aktionärs- und Führungsstruktur dieser |
juristischen Person sind dieselben wie in Artikel 8 des vorliegenden | juristischen Person sind dieselben wie in Artikel 8 des vorliegenden |
Erlasses vorgesehen." | Erlasses vorgesehen." |
Art. 3 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "in Artikel 5 § 1" durch die Wörter | 1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "in Artikel 5 § 1" durch die Wörter |
"in Artikel 5 § 1 Nr. 2" ersetzt. | "in Artikel 5 § 1 Nr. 2" ersetzt. |
2. Paragraph 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2. Paragraph 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Nicht-Berufsangehörigen, die als Geschäftsführer, Verwalter, | "Nicht-Berufsangehörigen, die als Geschäftsführer, Verwalter, |
Gesellschafter beziehungsweise Aktionär, selbstständiger | Gesellschafter beziehungsweise Aktionär, selbstständiger |
Bevollmächtigter oder Mitglied des Direktionsausschusses Teil dieser | Bevollmächtigter oder Mitglied des Direktionsausschusses Teil dieser |
juristischen Person sind, ist jegliche Einmischung in die Ausführung | juristischen Person sind, ist jegliche Einmischung in die Ausführung |
der in Artikel 49 des Gesetzes erwähnten Berufstätigkeiten untersagt, | der in Artikel 49 des Gesetzes erwähnten Berufstätigkeiten untersagt, |
durch die die Unabhängigkeit des zugelassenen Buchhalters oder des | durch die die Unabhängigkeit des zugelassenen Buchhalters oder des |
zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten, der im Namen der betroffenen | zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten, der im Namen der betroffenen |
juristischen Person den Auftrag durchführt, gefährdet werden könnte. | juristischen Person den Auftrag durchführt, gefährdet werden könnte. |
Nicht-Berufsangehörigen ist es ebenfalls untersagt, diese juristische | Nicht-Berufsangehörigen ist es ebenfalls untersagt, diese juristische |
Person zu verpflichten oder in ihrem Namen in Berufstätigkeiten | Person zu verpflichten oder in ihrem Namen in Berufstätigkeiten |
einzugreifen wie in Artikel 49 des Gesetzes vorgesehen." | einzugreifen wie in Artikel 49 des Gesetzes vorgesehen." |
3. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 3. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 3 - Die Kammer kann einer juristischen Person die Eigenschaft | " § 3 - Die Kammer kann einer juristischen Person die Eigenschaft |
eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten entziehen, wenn die | eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten entziehen, wenn die |
Person die Zulassungsbedingungen nach vorliegendem Erlass nicht mehr | Person die Zulassungsbedingungen nach vorliegendem Erlass nicht mehr |
erfüllt oder die Glaubwürdigkeit der juristischen Person gefährdet | erfüllt oder die Glaubwürdigkeit der juristischen Person gefährdet |
ist, insbesondere aufgrund einer der folgenden Vorgänge: Konkurs, | ist, insbesondere aufgrund einer der folgenden Vorgänge: Konkurs, |
gerichtliche Auflösung, formell rechtskräftige strafrechtliche | gerichtliche Auflösung, formell rechtskräftige strafrechtliche |
Verurteilung." | Verurteilung." |
Art. 4 - Die Bestimmungen von Artikel 8 Nr. 4 Buchstabe a) und Artikel | Art. 4 - Die Bestimmungen von Artikel 8 Nr. 4 Buchstabe a) und Artikel |
9 Nr. 3 Buchstabe a) desselben Erlasses werden jeweils wie folgt | 9 Nr. 3 Buchstabe a) desselben Erlasses werden jeweils wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Die Stimmrechte, über die die Gesamtheit der Gesellschafter | "Die Stimmrechte, über die die Gesamtheit der Gesellschafter |
beziehungsweise Aktionäre verfügt, müssen mehrheitlich im Besitz von | beziehungsweise Aktionäre verfügt, müssen mehrheitlich im Besitz von |
Mitgliedern des Berufsinstituts oder von Personen sein, die im Ausland | Mitgliedern des Berufsinstituts oder von Personen sein, die im Ausland |
eine Eigenschaft besitzen, die in Anwendung internationaler Verträge | eine Eigenschaft besitzen, die in Anwendung internationaler Verträge |
oder aufgrund der Gegenseitigkeit in Belgien als gleichwertig mit der | oder aufgrund der Gegenseitigkeit in Belgien als gleichwertig mit der |
Eigenschaft eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten anerkannt | Eigenschaft eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten anerkannt |
ist." | ist." |
Art. 5 - Artikel 8 Nr. 4 Buchstabe b) und Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe b) | Art. 5 - Artikel 8 Nr. 4 Buchstabe b) und Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe b) |
desselben Erlasses werden aufgehoben. | desselben Erlasses werden aufgehoben. |
Art. 6 - Die Bestimmungen von Artikel 8 Nr. 5 und Artikel 9 Nr. 4 | Art. 6 - Die Bestimmungen von Artikel 8 Nr. 5 und Artikel 9 Nr. 4 |
desselben Erlasses werden jeweils wie folgt ersetzt: | desselben Erlasses werden jeweils wie folgt ersetzt: |
"Die Geschäftsführer, Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses | "Die Geschäftsführer, Verwalter, Mitglieder des Direktionsausschusses |
und im Allgemeinen die selbstständigen Bevollmächtigten, die im Namen | und im Allgemeinen die selbstständigen Bevollmächtigten, die im Namen |
und für Rechnung der betreffenden juristischen Person auftreten, | und für Rechnung der betreffenden juristischen Person auftreten, |
müssen mehrheitlich Mitglieder des Berufsinstituts oder Personen sein, | müssen mehrheitlich Mitglieder des Berufsinstituts oder Personen sein, |
die im Ausland eine Eigenschaft besitzen, die in Anwendung | die im Ausland eine Eigenschaft besitzen, die in Anwendung |
internationaler Verträge oder aufgrund der Gegenseitigkeit in Belgien | internationaler Verträge oder aufgrund der Gegenseitigkeit in Belgien |
als gleichwertig mit der Eigenschaft eines Buchhalters oder | als gleichwertig mit der Eigenschaft eines Buchhalters oder |
Buchhalter-Fiskalisten anerkannt ist. Juristische Personen müssen eine | Buchhalter-Fiskalisten anerkannt ist. Juristische Personen müssen eine |
natürliche Person, die Buchhalter oder Buchhalter-Fiskalist ist, als | natürliche Person, die Buchhalter oder Buchhalter-Fiskalist ist, als |
ständigen Vertreter der betreffenden juristischen Person bestimmen. | ständigen Vertreter der betreffenden juristischen Person bestimmen. |
Dieser unterliegt persönlich der Berufsordnung des Berufsinstituts. | Dieser unterliegt persönlich der Berufsordnung des Berufsinstituts. |
Natürliche Personen, die einen in Artikel 49 des Gesetzes erwähnten | Natürliche Personen, die einen in Artikel 49 des Gesetzes erwähnten |
Auftrag im Namen und für Rechnung der in vorliegendem Erlass erwähnten | Auftrag im Namen und für Rechnung der in vorliegendem Erlass erwähnten |
juristischen Personen ausführen, müssen die Eigenschaft eines | juristischen Personen ausführen, müssen die Eigenschaft eines |
Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten oder eine Eigenschaft | Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten oder eine Eigenschaft |
besitzen, die in Belgien oder im Ausland als gleichwertig anerkannt | besitzen, die in Belgien oder im Ausland als gleichwertig anerkannt |
ist." | ist." |
Art. 7 - Artikel 8 Nr. 5 wie durch Artikel 6 des vorliegenden Erlasses | Art. 7 - Artikel 8 Nr. 5 wie durch Artikel 6 des vorliegenden Erlasses |
ersetzt wird durch folgende Bestimmung ergänzt: | ersetzt wird durch folgende Bestimmung ergänzt: |
"Wenn der Verwaltungsrat, der geschäftsführende Ausschuss oder der | "Wenn der Verwaltungsrat, der geschäftsführende Ausschuss oder der |
Direktionsausschuss jedoch nur aus zwei Mitgliedern besteht, muss ein | Direktionsausschuss jedoch nur aus zwei Mitgliedern besteht, muss ein |
Mitglied unter den Mitgliedern des Berufsinstituts ernannt werden und | Mitglied unter den Mitgliedern des Berufsinstituts ernannt werden und |
darf das zweite Mitglied unter Personen ernannt werden, die in Belgien | darf das zweite Mitglied unter Personen ernannt werden, die in Belgien |
gesetzlich ermächtigt sind, um Buchhaltern oder Buchhalter-Fiskalisten | gesetzlich ermächtigt sind, um Buchhaltern oder Buchhalter-Fiskalisten |
vorbehaltene Tätigkeiten auszuüben wie in Artikel 48 des Gesetzes | vorbehaltene Tätigkeiten auszuüben wie in Artikel 48 des Gesetzes |
bestimmt, oder unter Personen, die im Ausland eine Eigenschaft | bestimmt, oder unter Personen, die im Ausland eine Eigenschaft |
besitzen, die in Anwendung internationaler Verträge oder aufgrund der | besitzen, die in Anwendung internationaler Verträge oder aufgrund der |
Gegenseitigkeit in Belgien als gleichwertig mit der Eigenschaft eines | Gegenseitigkeit in Belgien als gleichwertig mit der Eigenschaft eines |
Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten anerkannt ist. Das Mitglied | Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten anerkannt ist. Das Mitglied |
des Berufsinstituts muss bei Beschlüssen des Verwaltungsorgans stets | des Berufsinstituts muss bei Beschlüssen des Verwaltungsorgans stets |
über eine ausschlaggebende Stimme verfügen." | über eine ausschlaggebende Stimme verfügen." |
Art. 8 - Artikel 9 Nr. 5 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 8 - Artikel 9 Nr. 5 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"5. Selbstständige, die mit der Geschäftsführung der belgischen | "5. Selbstständige, die mit der Geschäftsführung der belgischen |
Zweigniederlassung einer juristischen Person ausländischen Rechts | Zweigniederlassung einer juristischen Person ausländischen Rechts |
beauftragt sind, müssen mehrheitlich Mitglieder des Berufsinstituts | beauftragt sind, müssen mehrheitlich Mitglieder des Berufsinstituts |
sein." | sein." |
Art. 9 - Die für den Mittelstand zuständige Ministerin ist mit der | Art. 9 - Die für den Mittelstand zuständige Ministerin ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 30. September 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 30. September 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der | Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der |
Wissenschaftspolitik | Wissenschaftspolitik |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |