Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 30/10/2022
← Retour vers "Arrêté royal relatif au matériel à utiliser lors des élections de la Chambre des représentants, du Parlement européen ou des Parlements de communauté et de région. - Traduction allemande "
Arrêté royal relatif au matériel à utiliser lors des élections de la Chambre des représentants, du Parlement européen ou des Parlements de communauté et de région. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende het te gebruiken materiaal bij de verkiezingen van de Kamer van volksvertegenwoordigers, het Europees Parlement of de Gemeenschaps- en Gewestparlementen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 OCTOBRE 2022. - Arrêté royal relatif au matériel à utiliser lors des élections de la Chambre des représentants, du Parlement européen ou des Parlements de communauté et de région. - Traduction allemande FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 OKTOBER 2022. - Koninklijk besluit betreffende het te gebruiken materiaal bij de verkiezingen van de Kamer van volksvertegenwoordigers, het Europees Parlement of de Gemeenschaps- en Gewestparlementen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 30 octobre 2022 relatif au matériel à utiliser lors besluit van 30 oktober 2022 betreffende het te gebruiken materiaal bij
de verkiezingen van de Kamer van volksvertegenwoordigers, het Europees
des élections de la Chambre des représentants, du Parlement européen Parlement of de Gemeenschaps- en Gewestparlementen (Belgisch
ou des Parlements de communauté et de région (Moniteur belge du 26 Staatsblad van 26 januari 2023).
janvier 2023).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
30. OKTOBER 2022 - Königlicher Erlass über das bei den Wahlen der 30. OKTOBER 2022 - Königlicher Erlass über das bei den Wahlen der
Abgeordnetenkammer, des Europäischen Parlaments oder der Abgeordnetenkammer, des Europäischen Parlaments oder der
Gemeinschafts- und Regionalparlamente zu verwendende Material Gemeinschafts- und Regionalparlamente zu verwendende Material
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Wahlgesetzbuches, der Artikel 130 Absatz 3, 147 Absatz 3 Aufgrund des Wahlgesetzbuches, der Artikel 130 Absatz 3, 147 Absatz 3
bis 5 und 159 Absatz 6, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Januar bis 5 und 159 Absatz 6, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Januar
2014 und 19. April 2018; 2014 und 19. April 2018;
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten Aufgrund des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten
für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der
Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments, der Artikel 7 Absatz Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments, der Artikel 7 Absatz
2, 15 § 1, 16 § 4 Absatz 2 und 3 und 17 § 2 Absatz 11, abgeändert 2, 15 § 1, 16 § 4 Absatz 2 und 3 und 17 § 2 Absatz 11, abgeändert
durch das Gesetz vom 21. Mai 2018; durch das Gesetz vom 21. Mai 2018;
Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung
der föderalen Staatsstruktur, der Artikel 18 § 1, 19 § 4 und 20 § 2 der föderalen Staatsstruktur, der Artikel 18 § 1, 19 § 4 und 20 § 2
Absatz 11, abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009; Absatz 11, abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009;
Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen
Parlaments, der Artikel 27 Absatz 3, 29 und 33, abgeändert durch die Parlaments, der Artikel 27 Absatz 3, 29 und 33, abgeändert durch die
Gesetze vom 17. November 2016 und 19. April 2018; Gesetze vom 17. November 2016 und 19. April 2018;
Aufgrund des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten Aufgrund des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten
für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der
Artikel 31 § 1, 37 Absatz 3 bis 5 und 41 § 2 Absatz 5, abgeändert Artikel 31 § 1, 37 Absatz 3 bis 5 und 41 § 2 Absatz 5, abgeändert
durch die Gesetze vom 16. Juli 1993 und 5. April 1995; durch die Gesetze vom 16. Juli 1993 und 5. April 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. August 1894 über das Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. August 1894 über das
Wahlmaterial, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Mai Wahlmaterial, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Mai
1963 und 16. Juli 1976; 1963 und 16. Juli 1976;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. August 1894 über das Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. August 1894 über das
Wahlmobiliar für Parlaments-, Provinzial- und Gemeindewahlen, Wahlmobiliar für Parlaments-, Provinzial- und Gemeindewahlen,
abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 13. Mai 1963 und 6. abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 13. Mai 1963 und 6.
Mai 1980; Mai 1980;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Februar 2022; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Februar 2022;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
9. Mai 2022; 9. Mai 2022;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.668/2 des Staatsrates vom 6. Juli 2022, Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.668/2 des Staatsrates vom 6. Juli 2022,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass die Bestimmungen über das bei den Wahlen In der Erwägung, dass die Bestimmungen über das bei den Wahlen
verwendete Material, das derzeit durch den Königlichen Erlass vom 9. verwendete Material, das derzeit durch den Königlichen Erlass vom 9.
August 1894 über das Wahlmaterial und den Ministeriellen Erlass vom August 1894 über das Wahlmaterial und den Ministeriellen Erlass vom
10. August 1894 über das Wahlmobiliar für Parlaments-, Provinzial- und 10. August 1894 über das Wahlmobiliar für Parlaments-, Provinzial- und
Gemeindewahlen bestimmt ist, aktualisiert werden müssen; Gemeindewahlen bestimmt ist, aktualisiert werden müssen;
In der Erwägung, dass eine ordnungsgemäße Organisation der Wahlen In der Erwägung, dass eine ordnungsgemäße Organisation der Wahlen
unter Einhaltung des Grundsatzes der Gleichheit aller Wähler es unter Einhaltung des Grundsatzes der Gleichheit aller Wähler es
erforderlich macht, dass allgemeine und abstrakte Bestimmungen erforderlich macht, dass allgemeine und abstrakte Bestimmungen
angenommen werden, um sicherzustellen, dass das Wahlmaterial angenommen werden, um sicherzustellen, dass das Wahlmaterial
gemeinsamen Standards entspricht, die überall in gleicher Weise gemeinsamen Standards entspricht, die überall in gleicher Weise
anwendbar sind; anwendbar sind;
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern, der Institutionellen Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern, der Institutionellen
Reformen und der Demokratischen Erneuerung Reformen und der Demokratischen Erneuerung
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Urne KAPITEL 1 - Urne
Artikel 1 - Urnen, die in Wahlbüros verwendet werden, in denen bei den Artikel 1 - Urnen, die in Wahlbüros verwendet werden, in denen bei den
Wahlen der Abgeordnetenkammer, des Europäischen Parlaments oder der Wahlen der Abgeordnetenkammer, des Europäischen Parlaments oder der
Gemeinschafts- und Regionalparlamente mit Papierstimmzetteln gewählt Gemeinschafts- und Regionalparlamente mit Papierstimmzetteln gewählt
wird, müssen folgenden Vorschriften genügen: wird, müssen folgenden Vorschriften genügen:
1. Die Urne muss ein ausreichendes Volumen haben, damit darin 1. Die Urne muss ein ausreichendes Volumen haben, damit darin
entsprechend der Anzahl der im Wahlbüro eingetragenen Wähler entsprechend der Anzahl der im Wahlbüro eingetragenen Wähler
Stimmzettel der notwendigen, der Wahl entsprechenden Größe eingeworfen Stimmzettel der notwendigen, der Wahl entsprechenden Größe eingeworfen
werden können. werden können.
2. Die Urne ist mit einer Verschlussvorrichtung versehen, durch die 2. Die Urne ist mit einer Verschlussvorrichtung versehen, durch die
gewährleistet werden kann, dass ein Stimmzettel nicht ohne Zustimmung gewährleistet werden kann, dass ein Stimmzettel nicht ohne Zustimmung
des Wahlbürovorstandes entnommen werden kann. des Wahlbürovorstandes entnommen werden kann.
3. Die Urne muss aus einem Material hergestellt sein, das es 3. Die Urne muss aus einem Material hergestellt sein, das es
ermöglicht, einen Stimmzettel in die Urne zu werfen, ohne die Urne zu ermöglicht, einen Stimmzettel in die Urne zu werfen, ohne die Urne zu
beschädigen, und gleichzeitig verhindert, dass ein Stimmzettel aus der beschädigen, und gleichzeitig verhindert, dass ein Stimmzettel aus der
Urne entnommen werden kann, ohne dass erkennbar ist, dass die Urne Urne entnommen werden kann, ohne dass erkennbar ist, dass die Urne
geöffnet oder beschädigt worden ist. geöffnet oder beschädigt worden ist.
4. Die Urne weist nur einen einzigen Schlitz auf, der es ermöglicht, 4. Die Urne weist nur einen einzigen Schlitz auf, der es ermöglicht,
die Stimmzettel in die Urne zu werfen, ohne die Stimmzettel zu die Stimmzettel in die Urne zu werfen, ohne die Stimmzettel zu
beschädigen. beschädigen.
5. Die Urne ist nicht transparent. 5. Die Urne ist nicht transparent.
Art. 2 - Um die Urnen bei Abhaltung gleichzeitiger Wahlen und je nach Art. 2 - Um die Urnen bei Abhaltung gleichzeitiger Wahlen und je nach
Fall zu unterscheiden: Fall zu unterscheiden:
- wird eine weiße Markierung sichtbar an der Urne angebracht, die der - wird eine weiße Markierung sichtbar an der Urne angebracht, die der
Stimmabgabe für die Abgeordnetenkammer vorbehalten ist, Stimmabgabe für die Abgeordnetenkammer vorbehalten ist,
- wird eine blaue Markierung sichtbar an der Urne angebracht, die der - wird eine blaue Markierung sichtbar an der Urne angebracht, die der
Stimmabgabe für das Europäische Parlament vorbehalten ist, Stimmabgabe für das Europäische Parlament vorbehalten ist,
- wird eine rosafarbene Markierung sichtbar an der Urne angebracht, - wird eine rosafarbene Markierung sichtbar an der Urne angebracht,
die der Stimmabgabe für das Wallonische Parlament, das Flämische die der Stimmabgabe für das Wallonische Parlament, das Flämische
Parlament oder das Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt und die Parlament oder das Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt und die
Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments vorbehalten ist, Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments vorbehalten ist,
- wird eine grüne Markierung sichtbar an der Urne angebracht, die der - wird eine grüne Markierung sichtbar an der Urne angebracht, die der
Stimmabgabe für das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft Stimmabgabe für das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft
vorbehalten ist. vorbehalten ist.
KAPITEL 2 - Getrennte Umschläge für Aufbewahrung und Transport der in KAPITEL 2 - Getrennte Umschläge für Aufbewahrung und Transport der in
den Urnen vorgefundenen Stimmzettel den Urnen vorgefundenen Stimmzettel
Art. 3 - Umschläge wie erwähnt in den Artikeln 130 Absatz 3, 147 Art. 3 - Umschläge wie erwähnt in den Artikeln 130 Absatz 3, 147
Absatz 3 bis 5 und 159 Absatz 6 des Wahlgesetzbuches, den Artikeln 7 Absatz 3 bis 5 und 159 Absatz 6 des Wahlgesetzbuches, den Artikeln 7
Absatz 2, 16 § 4 Absatz 2 und 3 und 17 § 2 Absatz 11 des Gesetzes vom Absatz 2, 16 § 4 Absatz 2 und 3 und 17 § 2 Absatz 11 des Gesetzes vom
12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des
Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder
des Flämischen Parlaments, den Artikeln 19 § 4 und 20 § 2 Absatz 11 des Flämischen Parlaments, den Artikeln 19 § 4 und 20 § 2 Absatz 11
des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der
föderalen Staatsstruktur, den Artikeln 29 und 33 des Gesetzes vom 23. föderalen Staatsstruktur, den Artikeln 29 und 33 des Gesetzes vom 23.
März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments und den Artikeln März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments und den Artikeln
37 Absatz 3 bis 5 und 41 § 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 37 Absatz 3 bis 5 und 41 § 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 6. Juli 1990
zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der
Deutschsprachigen Gemeinschaft müssen folgenden Vorschriften genügen: Deutschsprachigen Gemeinschaft müssen folgenden Vorschriften genügen:
1. Der Umschlag muss ein ausreichendes Volumen haben, damit die 1. Der Umschlag muss ein ausreichendes Volumen haben, damit die
Stimmzettel der notwendigen, der Wahl entsprechenden Größe Stimmzettel der notwendigen, der Wahl entsprechenden Größe
hineingesteckt werden können. hineingesteckt werden können.
2. Der Umschlag muss versiegelt werden können. 2. Der Umschlag muss versiegelt werden können.
3. Der Umschlag muss aus einem festen Material hergestellt sein, das 3. Der Umschlag muss aus einem festen Material hergestellt sein, das
verhindert, dass ein Stimmzettel aus dem Umschlag entnommen werden verhindert, dass ein Stimmzettel aus dem Umschlag entnommen werden
kann, ohne dass erkennbar ist, dass der Umschlag beschädigt worden kann, ohne dass erkennbar ist, dass der Umschlag beschädigt worden
ist. ist.
4. Auf dem Umschlag ist in deutlich erkennbarer Schrift die Wahl 4. Auf dem Umschlag ist in deutlich erkennbarer Schrift die Wahl
angegeben, auf die sich die Stimmzettel beziehen, die in ihn gesteckt angegeben, auf die sich die Stimmzettel beziehen, die in ihn gesteckt
werden sollen; diese Angabe wird auf einem Hintergrund angebracht, der werden sollen; diese Angabe wird auf einem Hintergrund angebracht, der
die gleiche Farbe wie die der Stimmzettel der Wahl hat. die gleiche Farbe wie die der Stimmzettel der Wahl hat.
Der Umschlag kann, wenn nötig, durch eine Transporttasche ersetzt Der Umschlag kann, wenn nötig, durch eine Transporttasche ersetzt
werden, die den im vorhergehenden Absatz angegeben Vorschriften werden, die den im vorhergehenden Absatz angegeben Vorschriften
genügt. genügt.
KAPITEL 3 - Wahlkabinen KAPITEL 3 - Wahlkabinen
Art. 4 - § 1 - In jedem Wahllokal sind die Wahlkabinen so eingerichtet Art. 4 - § 1 - In jedem Wahllokal sind die Wahlkabinen so eingerichtet
und angeordnet, dass jeder Wähler dem Blick entzogen ist und ohne und angeordnet, dass jeder Wähler dem Blick entzogen ist und ohne
Einmischung oder Unterbrechung seinen Stimmzettel ausfüllen kann. Einmischung oder Unterbrechung seinen Stimmzettel ausfüllen kann.
§ 2 - Wahlkabinen müssen folgenden Vorschriften genügen: § 2 - Wahlkabinen müssen folgenden Vorschriften genügen:
1. Die Wahlkabine muss hoch genug sein, damit Wähler in benachbarten 1. Die Wahlkabine muss hoch genug sein, damit Wähler in benachbarten
Wahlkabinen den Stimmzettel ihres Nachbarn nicht sehen können. Wahlkabinen den Stimmzettel ihres Nachbarn nicht sehen können.
2. Die Ablage im Inneren muss breit und tief genug sein, damit der 2. Die Ablage im Inneren muss breit und tief genug sein, damit der
Wähler seinen Stimmzettel darauf legen kann, ohne ihn falten zu Wähler seinen Stimmzettel darauf legen kann, ohne ihn falten zu
müssen. müssen.
3. Die Wahlkabine ist mit einem Standard-Bleistift mit roter Mine 3. Die Wahlkabine ist mit einem Standard-Bleistift mit roter Mine
ausgestattet, der mit einer Kette an der Wahlkabine befestigt ist; ausgestattet, der mit einer Kette an der Wahlkabine befestigt ist;
diese Kette ist lang genug, damit der Wähler leicht seine Stimme diese Kette ist lang genug, damit der Wähler leicht seine Stimme
abgeben kann. abgeben kann.
4. An den Trennwänden der Wahlkabine dürfen nur die durch Gesetz 4. An den Trennwänden der Wahlkabine dürfen nur die durch Gesetz
vorgesehenen Plakate und Vermerke angebracht sein. vorgesehenen Plakate und Vermerke angebracht sein.
5. Die Wahlkabinen, in denen elektronische Wahlsysteme mit 5. Die Wahlkabinen, in denen elektronische Wahlsysteme mit
Papierbescheinigung aufgestellt sind, müssen Öffnungen aufweisen, Papierbescheinigung aufgestellt sind, müssen Öffnungen aufweisen,
durch die die Stromversorgungskabel dieser Systeme geführt werden durch die die Stromversorgungskabel dieser Systeme geführt werden
können; diese Öffnungen dürfen es einem anderen Wähler auf keinen Fall können; diese Öffnungen dürfen es einem anderen Wähler auf keinen Fall
ermöglichen, den in der Wahlkabine befindlichen Wahlbildschirm zu ermöglichen, den in der Wahlkabine befindlichen Wahlbildschirm zu
sehen. sehen.
§ 3 - Wahlkabinen umfassen folgende Bestandteile: § 3 - Wahlkabinen umfassen folgende Bestandteile:
1. eine 2,10 m hohe Rückwand, 1. eine 2,10 m hohe Rückwand,
2. zwei gleich hohe Seitenwände, 2. zwei gleich hohe Seitenwände,
3. eine Ablage im Inneren, die als Pult dient, 3. eine Ablage im Inneren, die als Pult dient,
4. eine Stange, die sich am Eingang der Wahlkabine befindet, an den 4. eine Stange, die sich am Eingang der Wahlkabine befindet, an den
beiden Seitenwänden befestigt ist und an der ein Vorhang aufgehängt beiden Seitenwänden befestigt ist und an der ein Vorhang aufgehängt
werden kann, werden kann,
5. einen Vorhang, der bis unter die Höhe des Pults reicht. Die 5. einen Vorhang, der bis unter die Höhe des Pults reicht. Die
Verwendung dieses Vorhangs ist fakultativ, wenn ungeachtet des offen Verwendung dieses Vorhangs ist fakultativ, wenn ungeachtet des offen
gelassenen Eingangs zur Wahlkabine die Konfiguration der Wahlkabine es gelassenen Eingangs zur Wahlkabine die Konfiguration der Wahlkabine es
den anderen Wählern unmöglich macht, den Stimmzettel des Wählers in den anderen Wählern unmöglich macht, den Stimmzettel des Wählers in
dieser Wahlkabine zu sehen. dieser Wahlkabine zu sehen.
Art. 5 - § 1 - In jedem Gebäude, in dem mehrere Wahlbüros eingerichtet Art. 5 - § 1 - In jedem Gebäude, in dem mehrere Wahlbüros eingerichtet
sind, wird pro fünf Wahlbüros mindestens eine spezielle Wahlkabine für sind, wird pro fünf Wahlbüros mindestens eine spezielle Wahlkabine für
Wähler mit einer Behinderung vorgesehen. In Gebäuden, in denen weniger Wähler mit einer Behinderung vorgesehen. In Gebäuden, in denen weniger
als fünf Wahlbüros eingerichtet sind, wird mindestens eine spezielle als fünf Wahlbüros eingerichtet sind, wird mindestens eine spezielle
Wahlkabine für Wähler mit einer Behinderung vorgesehen. Wahlkabine für Wähler mit einer Behinderung vorgesehen.
§ 2 - Die spezielle Wahlkabine muss folgenden Vorschriften genügen: § 2 - Die spezielle Wahlkabine muss folgenden Vorschriften genügen:
1. Vor der Wahlkabine muss ein Wendekreis mit einem Durchmesser von 1. Vor der Wahlkabine muss ein Wendekreis mit einem Durchmesser von
150 cm vorgesehen sein. 150 cm vorgesehen sein.
2. Im Inneren der Wahlkabine ist ein hindernisfreier Wendekreis mit 2. Im Inneren der Wahlkabine ist ein hindernisfreier Wendekreis mit
einem Durchmesser von 150 cm vorgesehen. einem Durchmesser von 150 cm vorgesehen.
3. Die Wahlkabine ist mit einem Pult ausgestattet, bei dem die 3. Die Wahlkabine ist mit einem Pult ausgestattet, bei dem die
Oberseite der Ablage in einer Höhe von 80 bis 85 cm angebracht sein Oberseite der Ablage in einer Höhe von 80 bis 85 cm angebracht sein
muss und die Höhe der Unterseite der Ablage 75 cm und die Tiefe der muss und die Höhe der Unterseite der Ablage 75 cm und die Tiefe der
Ablage 60 cm betragen muss. Ablage 60 cm betragen muss.
4. An den Seitenwänden können horizontale Haltegriffe vorgesehen sein 4. An den Seitenwänden können horizontale Haltegriffe vorgesehen sein
(in 90 cm Höhe). (in 90 cm Höhe).
5. Die Kette, mit der der Standard-Bleistift mit roter Mine an der 5. Die Kette, mit der der Standard-Bleistift mit roter Mine an der
Wahlkabine befestigt ist, muss lang genug sein, damit eine einfache Wahlkabine befestigt ist, muss lang genug sein, damit eine einfache
Handhabung für Personen mit kleiner Körpergröße oder in einem Handhabung für Personen mit kleiner Körpergröße oder in einem
Rollstuhl gegeben ist. Rollstuhl gegeben ist.
6. Die Wahlkabine muss sich anhand eines Vorhangs schließen lassen, 6. Die Wahlkabine muss sich anhand eines Vorhangs schließen lassen,
der bis unter die Höhe des Pults reicht; die Verwendung dieses der bis unter die Höhe des Pults reicht; die Verwendung dieses
Vorhangs ist fakultativ, wenn ungeachtet des offen gelassenen Eingangs Vorhangs ist fakultativ, wenn ungeachtet des offen gelassenen Eingangs
zur Wahlkabine die Konfiguration der Wahlkabine es den anderen Wählern zur Wahlkabine die Konfiguration der Wahlkabine es den anderen Wählern
unmöglich macht, den Stimmzettel des Wählers in dieser Wahlkabine zu unmöglich macht, den Stimmzettel des Wählers in dieser Wahlkabine zu
sehen. sehen.
7. In der Nähe der speziellen Wahlkabine wird ein Stuhl für Wähler mit 7. In der Nähe der speziellen Wahlkabine wird ein Stuhl für Wähler mit
einer Behinderung, die keinen Rollstuhl benutzen, zur Verfügung einer Behinderung, die keinen Rollstuhl benutzen, zur Verfügung
gestellt. gestellt.
§ 3 - Die behindertengerechte Wahlkabine muss im Erdgeschoss § 3 - Die behindertengerechte Wahlkabine muss im Erdgeschoss
eingerichtet sein, so dass Wähler, die Unterstützung benötigen und sie eingerichtet sein, so dass Wähler, die Unterstützung benötigen und sie
nutzen möchten, die Wahlkabine leicht erreichen können. Alle nutzen möchten, die Wahlkabine leicht erreichen können. Alle
Höhenunterschiede im Erdgeschoss werden mit einer provisorischen oder Höhenunterschiede im Erdgeschoss werden mit einer provisorischen oder
nicht provisorischen Rampe versehen, durch die ein leichter Durchgang nicht provisorischen Rampe versehen, durch die ein leichter Durchgang
gewährleistet und gleichzeitig die Sicherheit der Passanten garantiert gewährleistet und gleichzeitig die Sicherheit der Passanten garantiert
ist. ist.
§ 4 - Die spezielle Wahlkabine kann in unmittelbarer Nähe des § 4 - Die spezielle Wahlkabine kann in unmittelbarer Nähe des
Wahlbüros eingerichtet werden. Wahlbüros eingerichtet werden.
§ 5 - Möchte ein Wähler die spezielle Wahlkabine benutzen, so wendet § 5 - Möchte ein Wähler die spezielle Wahlkabine benutzen, so wendet
er sich mit seiner Bitte an den Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes, er sich mit seiner Bitte an den Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes,
der ihm die erforderlichen Stimmzettel überreicht und einen Beisitzer der ihm die erforderlichen Stimmzettel überreicht und einen Beisitzer
oder Zeugen bestimmt, der den Wähler zur speziellen Wahlkabine oder Zeugen bestimmt, der den Wähler zur speziellen Wahlkabine
begleitet. begleitet.
Nachdem der betreffende Wähler seine Stimme dort abgegeben hat, steckt Nachdem der betreffende Wähler seine Stimme dort abgegeben hat, steckt
er die gefalteten Stimmzettel in die Urnen; der Beisitzer händigt er die gefalteten Stimmzettel in die Urnen; der Beisitzer händigt
diesem Wähler dessen Personalausweis und dessen abgestempelte diesem Wähler dessen Personalausweis und dessen abgestempelte
Wahlaufforderung wieder aus. Wahlaufforderung wieder aus.
Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 9. August 1894 über das Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 9. August 1894 über das
Wahlmaterial, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Mai Wahlmaterial, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Mai
1963 und 16. Juli 1976, und der Ministerielle Erlass vom 10. August 1963 und 16. Juli 1976, und der Ministerielle Erlass vom 10. August
1894 über das Wahlmobiliar für Parlaments-, Provinzial- und 1894 über das Wahlmobiliar für Parlaments-, Provinzial- und
Gemeindewahlen, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 13. Gemeindewahlen, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 13.
Mai 1963 und 6. Mai 1980, werden aufgehoben. Mai 1963 und 6. Mai 1980, werden aufgehoben.
Art. 7 - Unser Minister des Innern, der Institutionellen Reformen und Art. 7 - Unser Minister des Innern, der Institutionellen Reformen und
der Demokratischen Erneuerung ist mit der Ausführung des vorliegenden der Demokratischen Erneuerung ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Ciergnon, den 30. Oktober 2022 Gegeben zu Ciergnon, den 30. Oktober 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der
Demokratischen Erneuerung Demokratischen Erneuerung
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
^