← Retour vers "Arrêté royal relatif au matériel à utiliser lors des élections de la Chambre des représentants, du Parlement européen ou des Parlements de communauté et de région. - Traduction allemande "
Arrêté royal relatif au matériel à utiliser lors des élections de la Chambre des représentants, du Parlement européen ou des Parlements de communauté et de région. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende het te gebruiken materiaal bij de verkiezingen van de Kamer van volksvertegenwoordigers, het Europees Parlement of de Gemeenschaps- en Gewestparlementen. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 OCTOBRE 2022. - Arrêté royal relatif au matériel à utiliser lors des élections de la Chambre des représentants, du Parlement européen ou des Parlements de communauté et de région. - Traduction allemande | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 OKTOBER 2022. - Koninklijk besluit betreffende het te gebruiken materiaal bij de verkiezingen van de Kamer van volksvertegenwoordigers, het Europees Parlement of de Gemeenschaps- en Gewestparlementen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 30 octobre 2022 relatif au matériel à utiliser lors | besluit van 30 oktober 2022 betreffende het te gebruiken materiaal bij |
de verkiezingen van de Kamer van volksvertegenwoordigers, het Europees | |
des élections de la Chambre des représentants, du Parlement européen | Parlement of de Gemeenschaps- en Gewestparlementen (Belgisch |
ou des Parlements de communauté et de région (Moniteur belge du 26 | Staatsblad van 26 januari 2023). |
janvier 2023). | |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
30. OKTOBER 2022 - Königlicher Erlass über das bei den Wahlen der | 30. OKTOBER 2022 - Königlicher Erlass über das bei den Wahlen der |
Abgeordnetenkammer, des Europäischen Parlaments oder der | Abgeordnetenkammer, des Europäischen Parlaments oder der |
Gemeinschafts- und Regionalparlamente zu verwendende Material | Gemeinschafts- und Regionalparlamente zu verwendende Material |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Wahlgesetzbuches, der Artikel 130 Absatz 3, 147 Absatz 3 | Aufgrund des Wahlgesetzbuches, der Artikel 130 Absatz 3, 147 Absatz 3 |
bis 5 und 159 Absatz 6, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Januar | bis 5 und 159 Absatz 6, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Januar |
2014 und 19. April 2018; | 2014 und 19. April 2018; |
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten | Aufgrund des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten |
für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der | für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der |
Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments, der Artikel 7 Absatz | Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments, der Artikel 7 Absatz |
2, 15 § 1, 16 § 4 Absatz 2 und 3 und 17 § 2 Absatz 11, abgeändert | 2, 15 § 1, 16 § 4 Absatz 2 und 3 und 17 § 2 Absatz 11, abgeändert |
durch das Gesetz vom 21. Mai 2018; | durch das Gesetz vom 21. Mai 2018; |
Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung | Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung |
der föderalen Staatsstruktur, der Artikel 18 § 1, 19 § 4 und 20 § 2 | der föderalen Staatsstruktur, der Artikel 18 § 1, 19 § 4 und 20 § 2 |
Absatz 11, abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009; | Absatz 11, abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009; |
Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen | Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen |
Parlaments, der Artikel 27 Absatz 3, 29 und 33, abgeändert durch die | Parlaments, der Artikel 27 Absatz 3, 29 und 33, abgeändert durch die |
Gesetze vom 17. November 2016 und 19. April 2018; | Gesetze vom 17. November 2016 und 19. April 2018; |
Aufgrund des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten | Aufgrund des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten |
für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der | für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der |
Artikel 31 § 1, 37 Absatz 3 bis 5 und 41 § 2 Absatz 5, abgeändert | Artikel 31 § 1, 37 Absatz 3 bis 5 und 41 § 2 Absatz 5, abgeändert |
durch die Gesetze vom 16. Juli 1993 und 5. April 1995; | durch die Gesetze vom 16. Juli 1993 und 5. April 1995; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. August 1894 über das | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. August 1894 über das |
Wahlmaterial, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Mai | Wahlmaterial, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Mai |
1963 und 16. Juli 1976; | 1963 und 16. Juli 1976; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. August 1894 über das | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. August 1894 über das |
Wahlmobiliar für Parlaments-, Provinzial- und Gemeindewahlen, | Wahlmobiliar für Parlaments-, Provinzial- und Gemeindewahlen, |
abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 13. Mai 1963 und 6. | abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 13. Mai 1963 und 6. |
Mai 1980; | Mai 1980; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Februar 2022; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Februar 2022; |
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
9. Mai 2022; | 9. Mai 2022; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.668/2 des Staatsrates vom 6. Juli 2022, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.668/2 des Staatsrates vom 6. Juli 2022, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass die Bestimmungen über das bei den Wahlen | In der Erwägung, dass die Bestimmungen über das bei den Wahlen |
verwendete Material, das derzeit durch den Königlichen Erlass vom 9. | verwendete Material, das derzeit durch den Königlichen Erlass vom 9. |
August 1894 über das Wahlmaterial und den Ministeriellen Erlass vom | August 1894 über das Wahlmaterial und den Ministeriellen Erlass vom |
10. August 1894 über das Wahlmobiliar für Parlaments-, Provinzial- und | 10. August 1894 über das Wahlmobiliar für Parlaments-, Provinzial- und |
Gemeindewahlen bestimmt ist, aktualisiert werden müssen; | Gemeindewahlen bestimmt ist, aktualisiert werden müssen; |
In der Erwägung, dass eine ordnungsgemäße Organisation der Wahlen | In der Erwägung, dass eine ordnungsgemäße Organisation der Wahlen |
unter Einhaltung des Grundsatzes der Gleichheit aller Wähler es | unter Einhaltung des Grundsatzes der Gleichheit aller Wähler es |
erforderlich macht, dass allgemeine und abstrakte Bestimmungen | erforderlich macht, dass allgemeine und abstrakte Bestimmungen |
angenommen werden, um sicherzustellen, dass das Wahlmaterial | angenommen werden, um sicherzustellen, dass das Wahlmaterial |
gemeinsamen Standards entspricht, die überall in gleicher Weise | gemeinsamen Standards entspricht, die überall in gleicher Weise |
anwendbar sind; | anwendbar sind; |
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern, der Institutionellen | Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern, der Institutionellen |
Reformen und der Demokratischen Erneuerung | Reformen und der Demokratischen Erneuerung |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Urne | KAPITEL 1 - Urne |
Artikel 1 - Urnen, die in Wahlbüros verwendet werden, in denen bei den | Artikel 1 - Urnen, die in Wahlbüros verwendet werden, in denen bei den |
Wahlen der Abgeordnetenkammer, des Europäischen Parlaments oder der | Wahlen der Abgeordnetenkammer, des Europäischen Parlaments oder der |
Gemeinschafts- und Regionalparlamente mit Papierstimmzetteln gewählt | Gemeinschafts- und Regionalparlamente mit Papierstimmzetteln gewählt |
wird, müssen folgenden Vorschriften genügen: | wird, müssen folgenden Vorschriften genügen: |
1. Die Urne muss ein ausreichendes Volumen haben, damit darin | 1. Die Urne muss ein ausreichendes Volumen haben, damit darin |
entsprechend der Anzahl der im Wahlbüro eingetragenen Wähler | entsprechend der Anzahl der im Wahlbüro eingetragenen Wähler |
Stimmzettel der notwendigen, der Wahl entsprechenden Größe eingeworfen | Stimmzettel der notwendigen, der Wahl entsprechenden Größe eingeworfen |
werden können. | werden können. |
2. Die Urne ist mit einer Verschlussvorrichtung versehen, durch die | 2. Die Urne ist mit einer Verschlussvorrichtung versehen, durch die |
gewährleistet werden kann, dass ein Stimmzettel nicht ohne Zustimmung | gewährleistet werden kann, dass ein Stimmzettel nicht ohne Zustimmung |
des Wahlbürovorstandes entnommen werden kann. | des Wahlbürovorstandes entnommen werden kann. |
3. Die Urne muss aus einem Material hergestellt sein, das es | 3. Die Urne muss aus einem Material hergestellt sein, das es |
ermöglicht, einen Stimmzettel in die Urne zu werfen, ohne die Urne zu | ermöglicht, einen Stimmzettel in die Urne zu werfen, ohne die Urne zu |
beschädigen, und gleichzeitig verhindert, dass ein Stimmzettel aus der | beschädigen, und gleichzeitig verhindert, dass ein Stimmzettel aus der |
Urne entnommen werden kann, ohne dass erkennbar ist, dass die Urne | Urne entnommen werden kann, ohne dass erkennbar ist, dass die Urne |
geöffnet oder beschädigt worden ist. | geöffnet oder beschädigt worden ist. |
4. Die Urne weist nur einen einzigen Schlitz auf, der es ermöglicht, | 4. Die Urne weist nur einen einzigen Schlitz auf, der es ermöglicht, |
die Stimmzettel in die Urne zu werfen, ohne die Stimmzettel zu | die Stimmzettel in die Urne zu werfen, ohne die Stimmzettel zu |
beschädigen. | beschädigen. |
5. Die Urne ist nicht transparent. | 5. Die Urne ist nicht transparent. |
Art. 2 - Um die Urnen bei Abhaltung gleichzeitiger Wahlen und je nach | Art. 2 - Um die Urnen bei Abhaltung gleichzeitiger Wahlen und je nach |
Fall zu unterscheiden: | Fall zu unterscheiden: |
- wird eine weiße Markierung sichtbar an der Urne angebracht, die der | - wird eine weiße Markierung sichtbar an der Urne angebracht, die der |
Stimmabgabe für die Abgeordnetenkammer vorbehalten ist, | Stimmabgabe für die Abgeordnetenkammer vorbehalten ist, |
- wird eine blaue Markierung sichtbar an der Urne angebracht, die der | - wird eine blaue Markierung sichtbar an der Urne angebracht, die der |
Stimmabgabe für das Europäische Parlament vorbehalten ist, | Stimmabgabe für das Europäische Parlament vorbehalten ist, |
- wird eine rosafarbene Markierung sichtbar an der Urne angebracht, | - wird eine rosafarbene Markierung sichtbar an der Urne angebracht, |
die der Stimmabgabe für das Wallonische Parlament, das Flämische | die der Stimmabgabe für das Wallonische Parlament, das Flämische |
Parlament oder das Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt und die | Parlament oder das Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt und die |
Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments vorbehalten ist, | Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments vorbehalten ist, |
- wird eine grüne Markierung sichtbar an der Urne angebracht, die der | - wird eine grüne Markierung sichtbar an der Urne angebracht, die der |
Stimmabgabe für das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft | Stimmabgabe für das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft |
vorbehalten ist. | vorbehalten ist. |
KAPITEL 2 - Getrennte Umschläge für Aufbewahrung und Transport der in | KAPITEL 2 - Getrennte Umschläge für Aufbewahrung und Transport der in |
den Urnen vorgefundenen Stimmzettel | den Urnen vorgefundenen Stimmzettel |
Art. 3 - Umschläge wie erwähnt in den Artikeln 130 Absatz 3, 147 | Art. 3 - Umschläge wie erwähnt in den Artikeln 130 Absatz 3, 147 |
Absatz 3 bis 5 und 159 Absatz 6 des Wahlgesetzbuches, den Artikeln 7 | Absatz 3 bis 5 und 159 Absatz 6 des Wahlgesetzbuches, den Artikeln 7 |
Absatz 2, 16 § 4 Absatz 2 und 3 und 17 § 2 Absatz 11 des Gesetzes vom | Absatz 2, 16 § 4 Absatz 2 und 3 und 17 § 2 Absatz 11 des Gesetzes vom |
12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des | 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des |
Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder | Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder |
des Flämischen Parlaments, den Artikeln 19 § 4 und 20 § 2 Absatz 11 | des Flämischen Parlaments, den Artikeln 19 § 4 und 20 § 2 Absatz 11 |
des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der | des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der |
föderalen Staatsstruktur, den Artikeln 29 und 33 des Gesetzes vom 23. | föderalen Staatsstruktur, den Artikeln 29 und 33 des Gesetzes vom 23. |
März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments und den Artikeln | März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments und den Artikeln |
37 Absatz 3 bis 5 und 41 § 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 | 37 Absatz 3 bis 5 und 41 § 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 |
zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der | zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft müssen folgenden Vorschriften genügen: | Deutschsprachigen Gemeinschaft müssen folgenden Vorschriften genügen: |
1. Der Umschlag muss ein ausreichendes Volumen haben, damit die | 1. Der Umschlag muss ein ausreichendes Volumen haben, damit die |
Stimmzettel der notwendigen, der Wahl entsprechenden Größe | Stimmzettel der notwendigen, der Wahl entsprechenden Größe |
hineingesteckt werden können. | hineingesteckt werden können. |
2. Der Umschlag muss versiegelt werden können. | 2. Der Umschlag muss versiegelt werden können. |
3. Der Umschlag muss aus einem festen Material hergestellt sein, das | 3. Der Umschlag muss aus einem festen Material hergestellt sein, das |
verhindert, dass ein Stimmzettel aus dem Umschlag entnommen werden | verhindert, dass ein Stimmzettel aus dem Umschlag entnommen werden |
kann, ohne dass erkennbar ist, dass der Umschlag beschädigt worden | kann, ohne dass erkennbar ist, dass der Umschlag beschädigt worden |
ist. | ist. |
4. Auf dem Umschlag ist in deutlich erkennbarer Schrift die Wahl | 4. Auf dem Umschlag ist in deutlich erkennbarer Schrift die Wahl |
angegeben, auf die sich die Stimmzettel beziehen, die in ihn gesteckt | angegeben, auf die sich die Stimmzettel beziehen, die in ihn gesteckt |
werden sollen; diese Angabe wird auf einem Hintergrund angebracht, der | werden sollen; diese Angabe wird auf einem Hintergrund angebracht, der |
die gleiche Farbe wie die der Stimmzettel der Wahl hat. | die gleiche Farbe wie die der Stimmzettel der Wahl hat. |
Der Umschlag kann, wenn nötig, durch eine Transporttasche ersetzt | Der Umschlag kann, wenn nötig, durch eine Transporttasche ersetzt |
werden, die den im vorhergehenden Absatz angegeben Vorschriften | werden, die den im vorhergehenden Absatz angegeben Vorschriften |
genügt. | genügt. |
KAPITEL 3 - Wahlkabinen | KAPITEL 3 - Wahlkabinen |
Art. 4 - § 1 - In jedem Wahllokal sind die Wahlkabinen so eingerichtet | Art. 4 - § 1 - In jedem Wahllokal sind die Wahlkabinen so eingerichtet |
und angeordnet, dass jeder Wähler dem Blick entzogen ist und ohne | und angeordnet, dass jeder Wähler dem Blick entzogen ist und ohne |
Einmischung oder Unterbrechung seinen Stimmzettel ausfüllen kann. | Einmischung oder Unterbrechung seinen Stimmzettel ausfüllen kann. |
§ 2 - Wahlkabinen müssen folgenden Vorschriften genügen: | § 2 - Wahlkabinen müssen folgenden Vorschriften genügen: |
1. Die Wahlkabine muss hoch genug sein, damit Wähler in benachbarten | 1. Die Wahlkabine muss hoch genug sein, damit Wähler in benachbarten |
Wahlkabinen den Stimmzettel ihres Nachbarn nicht sehen können. | Wahlkabinen den Stimmzettel ihres Nachbarn nicht sehen können. |
2. Die Ablage im Inneren muss breit und tief genug sein, damit der | 2. Die Ablage im Inneren muss breit und tief genug sein, damit der |
Wähler seinen Stimmzettel darauf legen kann, ohne ihn falten zu | Wähler seinen Stimmzettel darauf legen kann, ohne ihn falten zu |
müssen. | müssen. |
3. Die Wahlkabine ist mit einem Standard-Bleistift mit roter Mine | 3. Die Wahlkabine ist mit einem Standard-Bleistift mit roter Mine |
ausgestattet, der mit einer Kette an der Wahlkabine befestigt ist; | ausgestattet, der mit einer Kette an der Wahlkabine befestigt ist; |
diese Kette ist lang genug, damit der Wähler leicht seine Stimme | diese Kette ist lang genug, damit der Wähler leicht seine Stimme |
abgeben kann. | abgeben kann. |
4. An den Trennwänden der Wahlkabine dürfen nur die durch Gesetz | 4. An den Trennwänden der Wahlkabine dürfen nur die durch Gesetz |
vorgesehenen Plakate und Vermerke angebracht sein. | vorgesehenen Plakate und Vermerke angebracht sein. |
5. Die Wahlkabinen, in denen elektronische Wahlsysteme mit | 5. Die Wahlkabinen, in denen elektronische Wahlsysteme mit |
Papierbescheinigung aufgestellt sind, müssen Öffnungen aufweisen, | Papierbescheinigung aufgestellt sind, müssen Öffnungen aufweisen, |
durch die die Stromversorgungskabel dieser Systeme geführt werden | durch die die Stromversorgungskabel dieser Systeme geführt werden |
können; diese Öffnungen dürfen es einem anderen Wähler auf keinen Fall | können; diese Öffnungen dürfen es einem anderen Wähler auf keinen Fall |
ermöglichen, den in der Wahlkabine befindlichen Wahlbildschirm zu | ermöglichen, den in der Wahlkabine befindlichen Wahlbildschirm zu |
sehen. | sehen. |
§ 3 - Wahlkabinen umfassen folgende Bestandteile: | § 3 - Wahlkabinen umfassen folgende Bestandteile: |
1. eine 2,10 m hohe Rückwand, | 1. eine 2,10 m hohe Rückwand, |
2. zwei gleich hohe Seitenwände, | 2. zwei gleich hohe Seitenwände, |
3. eine Ablage im Inneren, die als Pult dient, | 3. eine Ablage im Inneren, die als Pult dient, |
4. eine Stange, die sich am Eingang der Wahlkabine befindet, an den | 4. eine Stange, die sich am Eingang der Wahlkabine befindet, an den |
beiden Seitenwänden befestigt ist und an der ein Vorhang aufgehängt | beiden Seitenwänden befestigt ist und an der ein Vorhang aufgehängt |
werden kann, | werden kann, |
5. einen Vorhang, der bis unter die Höhe des Pults reicht. Die | 5. einen Vorhang, der bis unter die Höhe des Pults reicht. Die |
Verwendung dieses Vorhangs ist fakultativ, wenn ungeachtet des offen | Verwendung dieses Vorhangs ist fakultativ, wenn ungeachtet des offen |
gelassenen Eingangs zur Wahlkabine die Konfiguration der Wahlkabine es | gelassenen Eingangs zur Wahlkabine die Konfiguration der Wahlkabine es |
den anderen Wählern unmöglich macht, den Stimmzettel des Wählers in | den anderen Wählern unmöglich macht, den Stimmzettel des Wählers in |
dieser Wahlkabine zu sehen. | dieser Wahlkabine zu sehen. |
Art. 5 - § 1 - In jedem Gebäude, in dem mehrere Wahlbüros eingerichtet | Art. 5 - § 1 - In jedem Gebäude, in dem mehrere Wahlbüros eingerichtet |
sind, wird pro fünf Wahlbüros mindestens eine spezielle Wahlkabine für | sind, wird pro fünf Wahlbüros mindestens eine spezielle Wahlkabine für |
Wähler mit einer Behinderung vorgesehen. In Gebäuden, in denen weniger | Wähler mit einer Behinderung vorgesehen. In Gebäuden, in denen weniger |
als fünf Wahlbüros eingerichtet sind, wird mindestens eine spezielle | als fünf Wahlbüros eingerichtet sind, wird mindestens eine spezielle |
Wahlkabine für Wähler mit einer Behinderung vorgesehen. | Wahlkabine für Wähler mit einer Behinderung vorgesehen. |
§ 2 - Die spezielle Wahlkabine muss folgenden Vorschriften genügen: | § 2 - Die spezielle Wahlkabine muss folgenden Vorschriften genügen: |
1. Vor der Wahlkabine muss ein Wendekreis mit einem Durchmesser von | 1. Vor der Wahlkabine muss ein Wendekreis mit einem Durchmesser von |
150 cm vorgesehen sein. | 150 cm vorgesehen sein. |
2. Im Inneren der Wahlkabine ist ein hindernisfreier Wendekreis mit | 2. Im Inneren der Wahlkabine ist ein hindernisfreier Wendekreis mit |
einem Durchmesser von 150 cm vorgesehen. | einem Durchmesser von 150 cm vorgesehen. |
3. Die Wahlkabine ist mit einem Pult ausgestattet, bei dem die | 3. Die Wahlkabine ist mit einem Pult ausgestattet, bei dem die |
Oberseite der Ablage in einer Höhe von 80 bis 85 cm angebracht sein | Oberseite der Ablage in einer Höhe von 80 bis 85 cm angebracht sein |
muss und die Höhe der Unterseite der Ablage 75 cm und die Tiefe der | muss und die Höhe der Unterseite der Ablage 75 cm und die Tiefe der |
Ablage 60 cm betragen muss. | Ablage 60 cm betragen muss. |
4. An den Seitenwänden können horizontale Haltegriffe vorgesehen sein | 4. An den Seitenwänden können horizontale Haltegriffe vorgesehen sein |
(in 90 cm Höhe). | (in 90 cm Höhe). |
5. Die Kette, mit der der Standard-Bleistift mit roter Mine an der | 5. Die Kette, mit der der Standard-Bleistift mit roter Mine an der |
Wahlkabine befestigt ist, muss lang genug sein, damit eine einfache | Wahlkabine befestigt ist, muss lang genug sein, damit eine einfache |
Handhabung für Personen mit kleiner Körpergröße oder in einem | Handhabung für Personen mit kleiner Körpergröße oder in einem |
Rollstuhl gegeben ist. | Rollstuhl gegeben ist. |
6. Die Wahlkabine muss sich anhand eines Vorhangs schließen lassen, | 6. Die Wahlkabine muss sich anhand eines Vorhangs schließen lassen, |
der bis unter die Höhe des Pults reicht; die Verwendung dieses | der bis unter die Höhe des Pults reicht; die Verwendung dieses |
Vorhangs ist fakultativ, wenn ungeachtet des offen gelassenen Eingangs | Vorhangs ist fakultativ, wenn ungeachtet des offen gelassenen Eingangs |
zur Wahlkabine die Konfiguration der Wahlkabine es den anderen Wählern | zur Wahlkabine die Konfiguration der Wahlkabine es den anderen Wählern |
unmöglich macht, den Stimmzettel des Wählers in dieser Wahlkabine zu | unmöglich macht, den Stimmzettel des Wählers in dieser Wahlkabine zu |
sehen. | sehen. |
7. In der Nähe der speziellen Wahlkabine wird ein Stuhl für Wähler mit | 7. In der Nähe der speziellen Wahlkabine wird ein Stuhl für Wähler mit |
einer Behinderung, die keinen Rollstuhl benutzen, zur Verfügung | einer Behinderung, die keinen Rollstuhl benutzen, zur Verfügung |
gestellt. | gestellt. |
§ 3 - Die behindertengerechte Wahlkabine muss im Erdgeschoss | § 3 - Die behindertengerechte Wahlkabine muss im Erdgeschoss |
eingerichtet sein, so dass Wähler, die Unterstützung benötigen und sie | eingerichtet sein, so dass Wähler, die Unterstützung benötigen und sie |
nutzen möchten, die Wahlkabine leicht erreichen können. Alle | nutzen möchten, die Wahlkabine leicht erreichen können. Alle |
Höhenunterschiede im Erdgeschoss werden mit einer provisorischen oder | Höhenunterschiede im Erdgeschoss werden mit einer provisorischen oder |
nicht provisorischen Rampe versehen, durch die ein leichter Durchgang | nicht provisorischen Rampe versehen, durch die ein leichter Durchgang |
gewährleistet und gleichzeitig die Sicherheit der Passanten garantiert | gewährleistet und gleichzeitig die Sicherheit der Passanten garantiert |
ist. | ist. |
§ 4 - Die spezielle Wahlkabine kann in unmittelbarer Nähe des | § 4 - Die spezielle Wahlkabine kann in unmittelbarer Nähe des |
Wahlbüros eingerichtet werden. | Wahlbüros eingerichtet werden. |
§ 5 - Möchte ein Wähler die spezielle Wahlkabine benutzen, so wendet | § 5 - Möchte ein Wähler die spezielle Wahlkabine benutzen, so wendet |
er sich mit seiner Bitte an den Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes, | er sich mit seiner Bitte an den Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes, |
der ihm die erforderlichen Stimmzettel überreicht und einen Beisitzer | der ihm die erforderlichen Stimmzettel überreicht und einen Beisitzer |
oder Zeugen bestimmt, der den Wähler zur speziellen Wahlkabine | oder Zeugen bestimmt, der den Wähler zur speziellen Wahlkabine |
begleitet. | begleitet. |
Nachdem der betreffende Wähler seine Stimme dort abgegeben hat, steckt | Nachdem der betreffende Wähler seine Stimme dort abgegeben hat, steckt |
er die gefalteten Stimmzettel in die Urnen; der Beisitzer händigt | er die gefalteten Stimmzettel in die Urnen; der Beisitzer händigt |
diesem Wähler dessen Personalausweis und dessen abgestempelte | diesem Wähler dessen Personalausweis und dessen abgestempelte |
Wahlaufforderung wieder aus. | Wahlaufforderung wieder aus. |
Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 9. August 1894 über das | Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 9. August 1894 über das |
Wahlmaterial, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Mai | Wahlmaterial, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Mai |
1963 und 16. Juli 1976, und der Ministerielle Erlass vom 10. August | 1963 und 16. Juli 1976, und der Ministerielle Erlass vom 10. August |
1894 über das Wahlmobiliar für Parlaments-, Provinzial- und | 1894 über das Wahlmobiliar für Parlaments-, Provinzial- und |
Gemeindewahlen, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 13. | Gemeindewahlen, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 13. |
Mai 1963 und 6. Mai 1980, werden aufgehoben. | Mai 1963 und 6. Mai 1980, werden aufgehoben. |
Art. 7 - Unser Minister des Innern, der Institutionellen Reformen und | Art. 7 - Unser Minister des Innern, der Institutionellen Reformen und |
der Demokratischen Erneuerung ist mit der Ausführung des vorliegenden | der Demokratischen Erneuerung ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Ciergnon, den 30. Oktober 2022 | Gegeben zu Ciergnon, den 30. Oktober 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der | Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der |
Demokratischen Erneuerung | Demokratischen Erneuerung |
A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |