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Vue multilingue de Arrêté Royal du 30/10/1974
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Arrêté royal portant règlement général en matière de minimum de moyens d'existence - Traduction allemande Koninklijk besluit houdende algemeen reglement betreffende het bestaansminimum - Duitse vertaling
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
30 OCTOBRE 1974. Arrêté royal portant règlement général en matière de 30 OKTOBER 1974. Koninklijk besluit houdende algemeen reglement
minimum de moyens d'existence (Moniteur belge du 19 novembre 1974) - betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 19 november
Traduction allemande 1974) - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 3 De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie
juillet 1991 - en langue allemande de l'arrêté royal du 30 octobre - op 3 juli 1991 - van het koninklijk besluit van 30 oktober 1974
1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens houdende algemeen reglement betreffende het bestaansminimum, zoals het
d'existence, tel qu'il a été modifié successivement par: achtereenvolgens werd gewijzigd door :
- l'arrêté royal du 10 décembre 1975 modifiant l'arrêté royal du 30 - het koninklijk besluit van 10 december 1975 tot wijziging van het
octobre 1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement
d'existence (Moniteur belge du 8 janvier 1976); betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 8 januari
- l'arrêté royal du 8 janvier 1976 relatif au minimum de moyens 1976); - het koninklijk besluit van 8 januari 1976 betreffende het
d'existence (Moniteur belge du 13 janvier 1976); bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 13 januari 1976);
- l'arrêté royal du 25 mars 1977 relatif au minimum de moyens - het koninklijk besluit van 25 maart 1977 betreffende het
d'existence (Moniteur belge du 22 avril 1977); bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 22 april 1977);
- l'arrêté royal du 8 octobre1980 modifiant l'arrêté royal du 30 - het koninklijk besluit van 8 oktober 1980 tot wijziging van het
octobre 1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement
d'existence (Moniteur belge du 26 novembre 1980); betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 26 november 1980);
- l'arrêté royal du 9 mai 1984 pris en exécution de l'article 13, - het koninklijk besluit van 9 mei 1984 tot uitvoering van artikel 13,
deuxième alinéa, 1°, de la loi du 7 août 1974 instituant le droit à un tweede lid, 1°, van de wet van 7 augustus 1974 tot instelling van het
minimum de moyens d'existence et de l'article 100bis, § 1er, de la loi recht op een bestaansminimum en artikel 100bis, § 1, van de organieke
du 8 juillet 1976 organique des centres publics d'aide sociale wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra voor
(Moniteur belge du 24 mai 1984); maatschappelijk welzijn (Belgisch Staatsblad van 24 mei 1984);
- l'arrêté royal du 7 août 1984 modifiant l'arrêté royal du 30 octobre - het koninklijk besluit van 7 augustus 1984 tot wijziging van het
1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement
d'existence (Moniteur belge du 20 octobre 1984); betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 20 oktober 1984);
- l'arrêté royal du 4 avril 1985 modifiant l'arrêté royal du 30 - het koninklijk besluit van 4 april 1985 tot wijziging van het
octobre 1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement
d'existence (Moniteur belge du 23 avril 1985); betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 23 april 1985);
- l'arrêté royal du 9 avril 1986 modifiant l'arrêté royal du 30 - het koninklijk besluit van 9 april 1986 tot wijziging van het
octobre 1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement
d'existence (Moniteur belge du 18 avril 1986); betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 18 april 1986);
- l'arrêté royal du 27 mars 1987 modifiant l'arrêté royal du 30 - het koninklijk besluit van 27 maart 1987 tot wijziging van het
octobre 1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement
d'existence (Moniteur belge du 7 avril 1987); betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 7 april 1987);
- l'arrêté royal du 30 mars 1987 modifiant l'arrêté royal du 30 - het koninklijk besluit van 30 maart 1987 tot wijziging van het
octobre 1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement
d'existence (Moniteur belge du 11 avril 1987); betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 11 april 1987);
- l'arrêté royal du 1 avril 1987 modifiant l'arrêté royal du 30 - het koninklijk besluit van 1 april 1987 tot wijziging van het
octobre 1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement
d'existence (Moniteur belge du 17 avril 1987); betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 17 april
- l'arrêté royal du 8 juillet 1988 modifiant l'arrêté royal du 30 1987); - het koninklijk besluit van 8 juli 1988 tot wijziging van het
octobre 1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement
d'existence (Moniteur belge du 20 juillet 1988); betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 20 juli 1988);
- l'arrêté royal du 22 septembre 1988 modifiant l'arrêté royal du 30 - het koninklijk besluit van 22 september 1988 tot wijziging van het
octobre 1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement
d'existence (Moniteur belge du 15 octobre 1988); betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 15 oktober 1988);
- l'arrêté royal du 20 décembre 1988 modifiant l'arrêté royal du 30 - het koninklijk besluit van 20 december 1988 tot wijziging van het
octobre 1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement
d'existence (Moniteur belge du 29 décembre 1988); betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 29 december 1988);
- l'arrêté royal du 20 décembre 1988 augmentant les montants du - het koninklijk besluit van 20 december 1988 tot verhoging van de
minimum de moyens d'existence (Moniteur belge du 29 décembre 1988); bedragen van het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 29 december
- l'arrêté royal du 12 mai 1989 modifiant l'arrêté royal du 30 octobre 1988); - het koninklijk besluit van 12 mei 1989 tot wijziging van het
1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement
d'existence (Moniteur belge du 20 juin 1989); betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 20 juni 1989);
- l'arrêté royal du 14 août 1989 modifiant l'arrêté royal du 30 - het koninklijk besluit van 14 augustus 1989 tot wijziging van het
octobre 1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement
d'existence (Moniteur belge du 26 août 1989); betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 26 augustus 1989);
- l'arrêté royal du 14 août 1989 modifiant l'arrêté royal du 30 - het koninklijk besluit van 14 augustus 1989 tot wijziging van het
octobre 1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement
d'existence (Moniteur belge du 26 août 1989); betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 26 augustus
- l'arrêté royal du 29 mai 1990 modifiant l'arrêté royal du 30 octobre 1989); - het koninklijk besluit van 29 mei 1990 tot wijziging van het
1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement
d'existence (Moniteur belge du 30 juin 1990); betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 30 juni
- l'arrêté royal du 5 juin 1990 modifiant l'arrêté royal du 30 octobre 1990); - het koninklijk besluit van 5 juni 1990 tot wijziging van het
1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement
d'existence (Moniteur belge du 30 juin 1990); betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 30 juni 1990);
- l'arrêté royal du 21 juin 1990 modifiant l'arrêté royal du 30 - het koninklijk besluit van 21 juni 1990 tot wijziging van het
octobre 1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement
d'existence (Moniteur belge du 30 juin 1990); betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 30 juni
- l'arrêté royal du 3 juillet 1991 modifiant l'arrêté royal du 30 1990); - het koninklijk besluit van 3 juli 1991 tot wijziging van het
octobre 1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement
d'existence (Moniteur belge du 25 octobre 1991). betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 25 oktober
Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie 1991). Deze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de Centrale dienst
par le Service central de traduction allemande du Commissariat voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in
d'Arrondissement adjoint à Malmedy. Malmedy.
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE
30. OKTOBER 1974 - Königlicher Erlass zur Einführung einer allgemeinen 30. OKTOBER 1974 - Königlicher Erlass zur Einführung einer allgemeinen
Regelung in bezug auf das Existenzminimum Regelung in bezug auf das Existenzminimum
KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen
Artikel 1. Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man

Artikel 1.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man

unter: unter:
1. "Gesetz" das Gesetz vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts 1. "Gesetz" das Gesetz vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts
auf ein Existenzminimum, auf ein Existenzminimum,
2. "Minister" den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die 2. "Minister" den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
öffentliche Unterstützung gehört, öffentliche Unterstützung gehört,
3. "zuständige Kommission" im Sinne von Artikel 7 § 1 des Gesetzes die 3. "zuständige Kommission" im Sinne von Artikel 7 § 1 des Gesetzes die
öffentliche Unterstützungskommission, die in Artikel 1 Nr. 1 und in öffentliche Unterstützungskommission, die in Artikel 1 Nr. 1 und in
Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der
von den öffentlichen Unterstützungskommissionen gewährten von den öffentlichen Unterstützungskommissionen gewährten
Hilfeleistungen erwähnt ist. Hilfeleistungen erwähnt ist.
KAPITEL II - Anträge KAPITEL II - Anträge

Art. 2.Die zuständige Kommission prüft auf Antrag oder von Amts wegen

Art. 2.Die zuständige Kommission prüft auf Antrag oder von Amts wegen

jeden Fall, für den die Bestimmungen des Gesetzes gelten könnten. jeden Fall, für den die Bestimmungen des Gesetzes gelten könnten.

Art. 3.Der Antrag kann mündlich oder schriftlich vom Betreffenden

Art. 3.Der Antrag kann mündlich oder schriftlich vom Betreffenden

selbst oder von jeder Person, die der Betreffende zu diesem Zweck selbst oder von jeder Person, die der Betreffende zu diesem Zweck
schriftlich bestimmt, eingereicht werden. schriftlich bestimmt, eingereicht werden.
Der Antrag wird am Tag seines Empfangs in das dazu geführte Register Der Antrag wird am Tag seines Empfangs in das dazu geführte Register
eingetragen; die Eintragungen erfolgen chronologisch; es sind weder eingetragen; die Eintragungen erfolgen chronologisch; es sind weder
Leerstellen noch Streichungen, noch Randnotizen gestattet. Leerstellen noch Streichungen, noch Randnotizen gestattet.
Wenn der Antrag mündlich gestellt wird, unterzeichnet der Wenn der Antrag mündlich gestellt wird, unterzeichnet der
Antragsteller das Register in dem entsprechenden Feld; falls er nicht Antragsteller das Register in dem entsprechenden Feld; falls er nicht
unterzeichnen kann, macht er ein Kreuz. unterzeichnen kann, macht er ein Kreuz.
Am selben Tag muss die Kommission dem Antragsteller eine Am selben Tag muss die Kommission dem Antragsteller eine
Empfangsbescheinigung aushändigen beziehungsweise zuschicken. Empfangsbescheinigung aushändigen beziehungsweise zuschicken.

Art. 4.Die öffentlichen Unterstützungskommissionen der Gemeinden mit

Art. 4.Die öffentlichen Unterstützungskommissionen der Gemeinden mit

mehr als 1000 Einwohnern müssen mündliche Anträge mindestens zweimal mehr als 1000 Einwohnern müssen mündliche Anträge mindestens zweimal
pro Woche an festen Tagen entgegennehmen, die anderen Kommissionen pro Woche an festen Tagen entgegennehmen, die anderen Kommissionen
mindestens einmal pro Woche. mindestens einmal pro Woche.
An der für die offiziellen Bekanntmachungen der Gemeindeverwaltung An der für die offiziellen Bekanntmachungen der Gemeindeverwaltung
bestimmten Stelle muss ständig sichtbar eine Mitteilung aushängen, auf bestimmten Stelle muss ständig sichtbar eine Mitteilung aushängen, auf
der Raum, Tage und Uhrzeiten angegeben sind, wo die Betreffenden sich der Raum, Tage und Uhrzeiten angegeben sind, wo die Betreffenden sich
melden können. melden können.

Art. 5.Für Ehepartner, die zusammenleben, ist der Antrag von dem

Art. 5.Für Ehepartner, die zusammenleben, ist der Antrag von dem

einen oder anderen Ehepartner einzureichen. einen oder anderen Ehepartner einzureichen.

Art. 6.Beim Tod eines Ehepartners wird davon ausgegangen, dass der

Art. 6.Beim Tod eines Ehepartners wird davon ausgegangen, dass der

überlebende Ehepartner am Todestag einen Antrag für sich selbst überlebende Ehepartner am Todestag einen Antrag für sich selbst
eingereicht hat, wenn der Ehepartner im Laufe der Untersuchung eingereicht hat, wenn der Ehepartner im Laufe der Untersuchung
gestorben ist oder das Ehepaar das Existenzminimum bereits bezieht. gestorben ist oder das Ehepaar das Existenzminimum bereits bezieht.

Art. 7.Die öffentliche Unterstützungskommission, die einen Antrag,

Art. 7.Die öffentliche Unterstützungskommission, die einen Antrag,

für den sie nicht zuständig ist, entgegennimmt, muss dies dem für den sie nicht zuständig ist, entgegennimmt, muss dies dem
Antragsteller unverzüglich mitteilen und den besagten Antrag binnen Antragsteller unverzüglich mitteilen und den besagten Antrag binnen
drei Tagen an die zuständige Kommission weiterleiten. drei Tagen an die zuständige Kommission weiterleiten.
KAPITEL III - Untersuchung KAPITEL III - Untersuchung

Art. 8.Die in Artikel 8 § 2 des Gesetzes erwähnten Personen müssen

Art. 8.Die in Artikel 8 § 2 des Gesetzes erwähnten Personen müssen

entweder Inhaber des durch das Gesetz vom 12. Juni 1945 vorgesehenen entweder Inhaber des durch das Gesetz vom 12. Juni 1945 vorgesehenen
Diploms eines Sozialarbeiters oder Inhaber des durch den Königlichen Diploms eines Sozialarbeiters oder Inhaber des durch den Königlichen
Erlass vom 17. August 1957 vorgesehenen Diploms eines Erlass vom 17. August 1957 vorgesehenen Diploms eines
Sozialkrankenpflegers sein. Sozialkrankenpflegers sein.

Art. 9.§ 1 - Ungeachtet, ob es sich um einen auf Antrag oder von Amts

Art. 9.§ 1 - Ungeachtet, ob es sich um einen auf Antrag oder von Amts

wegen untersuchten Fall handelt, wird ein Formular aufgestellt, das wegen untersuchten Fall handelt, wird ein Formular aufgestellt, das
folgendes enthält: folgendes enthält:
1. alle Auskünfte über die Identität und die materiellen oder sozialen 1. alle Auskünfte über die Identität und die materiellen oder sozialen
Verhältnisse der betreffenden Personen, Verhältnisse der betreffenden Personen,
2. eine Erklärung über die Existenzmittel, 2. eine Erklärung über die Existenzmittel,
3. die der Kommission erteilte Ermächtigung, die besagte Erklärung bei 3. die der Kommission erteilte Ermächtigung, die besagte Erklärung bei
den öffentlichen Verwaltungen und insbesondere beim Steuerkontrolleur den öffentlichen Verwaltungen und insbesondere beim Steuerkontrolleur
und beim Einnehmer des Registrierungs- und Domänenamtes zu überprüfen, und beim Einnehmer des Registrierungs- und Domänenamtes zu überprüfen,
[4. die Angabe des oder der öffentlichen Sozialhilfezentren, die die [4. die Angabe des oder der öffentlichen Sozialhilfezentren, die die
Bestimmung von Artikel 23bis bereits in bezug auf den Antragsteller Bestimmung von Artikel 23bis bereits in bezug auf den Antragsteller
angewandt haben, angewandt haben,
5. die dem öffentlichen Sozialhilfezentrum erteilte Ermächtigung, die 5. die dem öffentlichen Sozialhilfezentrum erteilte Ermächtigung, die
Auskünfte, die im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 23bis Auskünfte, die im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 23bis
erforderlich sind, bei anderen öffentlichen Sozialhilfezentren erforderlich sind, bei anderen öffentlichen Sozialhilfezentren
einzuholen.] einzuholen.]
Die in den [Nummern 1, 2 und 4] erwähnten Auskünfte und Erklärungen Die in den [Nummern 1, 2 und 4] erwähnten Auskünfte und Erklärungen
werden vom Betreffenden für richtig und vollständig erklärt, datiert werden vom Betreffenden für richtig und vollständig erklärt, datiert
und unterzeichnet; wenn er nicht unterzeichnen kann, macht er ein und unterzeichnet; wenn er nicht unterzeichnen kann, macht er ein
Kreuz. Kreuz.
§ 2 - Wenn die Kommission es für notwendig hält, bittet sie den § 2 - Wenn die Kommission es für notwendig hält, bittet sie den
Steuerkontrolleur und/oder den Einnehmer des Registrierungs- und Steuerkontrolleur und/oder den Einnehmer des Registrierungs- und
Domänenamtes, ihr die Auskünfte über die Mittel und das Vermögen des Domänenamtes, ihr die Auskünfte über die Mittel und das Vermögen des
betreffenden Ehepaars, der Person, die mit dem Betreffenden betreffenden Ehepaars, der Person, die mit dem Betreffenden
zusammenwohnt, oder der alleinstehenden Person zu erteilen; zusammenwohnt, oder der alleinstehenden Person zu erteilen;
gegebenenfalls leiten diese Beamten diese Bitte an die Ämter weiter, gegebenenfalls leiten diese Beamten diese Bitte an die Ämter weiter,
in deren Bereich die Betreffenden bekannt sind; die Antwort darauf in deren Bereich die Betreffenden bekannt sind; die Antwort darauf
erfolgt innerhalb fünfzehn Tagen. erfolgt innerhalb fünfzehn Tagen.
Die anderen öffentlichen Verwaltungen, die die Kommission eventuell Die anderen öffentlichen Verwaltungen, die die Kommission eventuell
hinzuzieht, müssen die gleiche Frist einhalten. hinzuzieht, müssen die gleiche Frist einhalten.
[§ 1 Absatz 1 ergänzt und Absatz 2 abgeändert durch Artikel 1 des [§ 1 Absatz 1 ergänzt und Absatz 2 abgeändert durch Artikel 1 des
Königlichen Erlasses vom 29. Mai 1990 (B.S vom 30. Juni 1990)] Königlichen Erlasses vom 29. Mai 1990 (B.S vom 30. Juni 1990)]

Art. 10.Die Kommission nimmt von Amts wegen die Revision des Falles

Art. 10.Die Kommission nimmt von Amts wegen die Revision des Falles

vor, sobald sie von einer neuen Einzelheit erfährt, die sich auf den vor, sobald sie von einer neuen Einzelheit erfährt, die sich auf den
gewährten Betrag auswirken könnte. gewährten Betrag auswirken könnte.

Art. 11.Im Laufe der Untersuchung muss der Antragsteller darüber

Art. 11.Im Laufe der Untersuchung muss der Antragsteller darüber

informiert werden, dass er vor jedem Beschluss angehört werden kann. informiert werden, dass er vor jedem Beschluss angehört werden kann.
KAPITEL IV - Berechnung der Existenzmittel KAPITEL IV - Berechnung der Existenzmittel

Art. 12.[Ausser dem, was in Artikel 5 § 2 des Gesetzes vorgesehen

Art. 12.[Ausser dem, was in Artikel 5 § 2 des Gesetzes vorgesehen

ist, werden ist, werden
a) Frontstreifen- und Gefangenenrenten, a) Frontstreifen- und Gefangenenrenten,
b) Renten mit Bezug auf einen aufgrund einer Kriegshandlung b) Renten mit Bezug auf einen aufgrund einer Kriegshandlung
verliehenen nationalen Orden, verliehenen nationalen Orden,
c) [Alimente, die zugunsten der unverheirateten minderjährigen Kinder, c) [Alimente, die zugunsten der unverheirateten minderjährigen Kinder,
denen gegenüber der Betreffende unterhaltspflichtig ist, bezogen denen gegenüber der Betreffende unterhaltspflichtig ist, bezogen
werden, und der Vorschuss auf die Alimentenzahlung, der in Anwendung werden, und der Vorschuss auf die Alimentenzahlung, der in Anwendung
von Artikel 68bis des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die von Artikel 68bis des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die
öffentlichen Sozialhilfezentren zugunsten der unverheirateten öffentlichen Sozialhilfezentren zugunsten der unverheirateten
minderjährigen Kinder, denen gegenüber der Betreffende minderjährigen Kinder, denen gegenüber der Betreffende
unterhaltspflichtig ist, bezogen wird,] nicht berücksichtigt.] unterhaltspflichtig ist, bezogen wird,] nicht berücksichtigt.]
[Artikel 12 ersetzt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. [Artikel 12 ersetzt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8.
Juli 1988 (B.S. vom 20. Juli 1988) und Buchstabec ersetzt durch Juli 1988 (B.S. vom 20. Juli 1988) und Buchstabec ersetzt durch
Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 14. August 1989 (B.S. vom 26. Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 14. August 1989 (B.S. vom 26.
August 1989)] August 1989)]
[Art. 12bis - Der in Artikel 2 des Gesetzes erwähnte Betrag des [Art. 12bis - Der in Artikel 2 des Gesetzes erwähnte Betrag des
Existenzminimums wird um den Teil der zu berücksichtigenden Mittel Existenzminimums wird um den Teil der zu berücksichtigenden Mittel
verringert, der jeweils 12.500 F, 12.500 F, 10.000 F oder 6.250 F pro verringert, der jeweils 12.500 F, 12.500 F, 10.000 F oder 6.250 F pro
Jahr übersteigt, je nachdem ob der Antragsteller zu der Kategorie 1, Jahr übersteigt, je nachdem ob der Antragsteller zu der Kategorie 1,
2, 3 oder 4 der in Artikel 2 § 1 des Gesetzes erwähnten Empfänger 2, 3 oder 4 der in Artikel 2 § 1 des Gesetzes erwähnten Empfänger
gehört.] gehört.]
[Artikel 12bis eingefügt durch Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom [Artikel 12bis eingefügt durch Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom
8. Januar 1976 (B.S. vom 13. Januar 1976), ersetzt durch Artikel 1 des 8. Januar 1976 (B.S. vom 13. Januar 1976), ersetzt durch Artikel 1 des
Königlichen Erlasses vom 22. September 1988 (B.S. vom 15. Oktober Königlichen Erlasses vom 22. September 1988 (B.S. vom 15. Oktober
1988) und ersetzt durch Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 20. 1988) und ersetzt durch Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 20.
Dezember 1988 (B.S. vom 29. Dezember 1988)] Dezember 1988 (B.S. vom 29. Dezember 1988)]

Art. 13.[§ 1 - Wenn der Antragsteller mit einer Person zusammenwohnt,

Art. 13.[§ 1 - Wenn der Antragsteller mit einer Person zusammenwohnt,

die die Vorteile des Gesetzes nicht beansprucht und mit ihm eine die die Vorteile des Gesetzes nicht beansprucht und mit ihm eine
eheähnliche Gemeinschaft bildet, muss der Teil der Mittel dieser eheähnliche Gemeinschaft bildet, muss der Teil der Mittel dieser
Person, der den für die Kategorie der in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 4 Person, der den für die Kategorie der in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 4
des Gesetzes erwähnten Empfänger vorgesehenen Betrag des des Gesetzes erwähnten Empfänger vorgesehenen Betrag des
Existenzminimums übersteigt, berücksichtigt werden. Existenzminimums übersteigt, berücksichtigt werden.
Eine eheähnliche Gemeinschaft gemäss vorangehendem Absatz bilden Mann Eine eheähnliche Gemeinschaft gemäss vorangehendem Absatz bilden Mann
und Frau, die zusammenleben, als ob sie verheiratet wären. und Frau, die zusammenleben, als ob sie verheiratet wären.
§ 2 - Wenn der Antragsteller mit einem oder mehreren volljährigen § 2 - Wenn der Antragsteller mit einem oder mehreren volljährigen
Verwandten ersten Grades in auf- oder absteigender Linie Verwandten ersten Grades in auf- oder absteigender Linie
zusammenwohnt, kann der Teil der Mittel jeder dieser Personen, der den zusammenwohnt, kann der Teil der Mittel jeder dieser Personen, der den
in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes vorgesehenen Betrag in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes vorgesehenen Betrag
übersteigt, berücksichtigt werden; diese Bestimmung ist so anzuwenden, übersteigt, berücksichtigt werden; diese Bestimmung ist so anzuwenden,
dass fiktiv jeder der vorerwähnten Personen der Gegenwert des in dass fiktiv jeder der vorerwähnten Personen der Gegenwert des in
Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes erwähnten Betrags zuerkannt Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes erwähnten Betrags zuerkannt
wird. wird.
§ 3 - In den anderen Fällen, wo der Betreffende mit Personen § 3 - In den anderen Fällen, wo der Betreffende mit Personen
zusammenwohnt, die die Vorteile des Gesetzes nicht beanspruchen, zusammenwohnt, die die Vorteile des Gesetzes nicht beanspruchen,
werden die Mittel dieser Personen nicht berücksichtigt.] werden die Mittel dieser Personen nicht berücksichtigt.]
[Artikel 13 ersetzt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 21. [Artikel 13 ersetzt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 21.
Juni 1990 (B.S. vom 30. Juni 1990)] Juni 1990 (B.S. vom 30. Juni 1990)]

Art. 14.Wenn der Antragsteller oder sein Ehepartner eine berufliche

Art. 14.Wenn der Antragsteller oder sein Ehepartner eine berufliche

Tätigkeit ausübt, wird seine Entlohnung oder sein berufliches Tätigkeit ausübt, wird seine Entlohnung oder sein berufliches
Einkommen berücksichtigt. Einkommen berücksichtigt.

Art. 15.Wenn der Antragsteller die selbständige berufliche Tätigkeit

Art. 15.Wenn der Antragsteller die selbständige berufliche Tätigkeit

seines verstorbenen Ehepartners weiterführt, wird das Einkommen, das seines verstorbenen Ehepartners weiterführt, wird das Einkommen, das
letzterer im Laufe des für die Festlegung der Einkünfte bestimmten letzterer im Laufe des für die Festlegung der Einkünfte bestimmten
Bezugsjahres bezogen hat, als Einkommen betrachtet, das vom Bezugsjahres bezogen hat, als Einkommen betrachtet, das vom
Antragsteller bezogen worden ist. Antragsteller bezogen worden ist.

Art. 16.Die Einkünfte aus einer Betriebsabtretung werden nicht als

Art. 16.Die Einkünfte aus einer Betriebsabtretung werden nicht als

berufliches Einkommen betrachtet, selbst wenn sie aufgrund der berufliches Einkommen betrachtet, selbst wenn sie aufgrund der
steuerrechtlichen Vorschriften als solches besteuert werden; sie steuerrechtlichen Vorschriften als solches besteuert werden; sie
fallen unter die Anwendung von Artikel 5 § 4 des Gesetzes. fallen unter die Anwendung von Artikel 5 § 4 des Gesetzes.

Art. 17.[Naturalbezüge werden zu [einem Drittel] berücksichtigt.

Art. 17.[Naturalbezüge werden zu [einem Drittel] berücksichtigt.

Sie werden auf der Grundlage der für die Berechnung der Beiträge für Sie werden auf der Grundlage der für die Berechnung der Beiträge für
die Sozialversicherung der Arbeitnehmer bestimmten Pauschalschätzungen die Sozialversicherung der Arbeitnehmer bestimmten Pauschalschätzungen
berechnet; die Tagespauschalbeträge werden mit 365 multipliziert. berechnet; die Tagespauschalbeträge werden mit 365 multipliziert.
Die Wohnung wird nicht berücksichtigt.] Die Wohnung wird nicht berücksichtigt.]
[Artikel 17 ersetzt durch Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 8. [Artikel 17 ersetzt durch Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 8.
Januar 1976 (B.S. vom 13. Januar 1976); Absatz 1 abgeändert durch Januar 1976 (B.S. vom 13. Januar 1976); Absatz 1 abgeändert durch
Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. März 1977 (B.S. vom 22. Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. März 1977 (B.S. vom 22.
April 1977)] April 1977)]

Art. 18.[Für die Anwendung von Artikel 5 § 2 b) des durch das Gesetz

Art. 18.[Für die Anwendung von Artikel 5 § 2 b) des durch das Gesetz

vom 5. Januar 1976 abgeänderten Gesetzes wird ein Betrag von 30.000 F vom 5. Januar 1976 abgeänderten Gesetzes wird ein Betrag von 30.000 F
des Katastereinkommens aus der bebauten Liegenschaft, deren des Katastereinkommens aus der bebauten Liegenschaft, deren
Volleigentümer oder Niessbraucher der Betreffende ist, nicht Volleigentümer oder Niessbraucher der Betreffende ist, nicht
berücksichtigt. berücksichtigt.
Dieser Betrag wird um 5.000 F erhöht für den Ehepartner, der mit der Dieser Betrag wird um 5.000 F erhöht für den Ehepartner, der mit der
betreffenden Person zusammenlebt, und für jedes Kind, für das der betreffenden Person zusammenlebt, und für jedes Kind, für das der
Antragsteller oder sein Ehepartner Kinderzulagen erhält oder das Antragsteller oder sein Ehepartner Kinderzulagen erhält oder das
gemäss der Pensionsregelung für Lohnempfänger als unterhaltsberechtigt gemäss der Pensionsregelung für Lohnempfänger als unterhaltsberechtigt
betrachtet werden kann.] betrachtet werden kann.]
[Artikel 18 ersetzt durch Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 8. [Artikel 18 ersetzt durch Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 8.
Januar 1976 (B.S. vom 13. Januar 1976) und später durch Artikel 1 des Januar 1976 (B.S. vom 13. Januar 1976) und später durch Artikel 1 des
Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1980 (B.S. vom 26. November 1980)] Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1980 (B.S. vom 26. November 1980)]

Art. 19.[Berücksichtigt werden:

Art. 19.[Berücksichtigt werden:

1. was die bebauten Liegenschaften betrifft: das nicht steuerfreie 1. was die bebauten Liegenschaften betrifft: das nicht steuerfreie
Katastereinkommen mal drei; Katastereinkommen mal drei;
2. was die unbebauten Liegenschaften betrifft: der Betrag des 2. was die unbebauten Liegenschaften betrifft: der Betrag des
Katastereinkommens mal neun. Katastereinkommens mal neun.
[Artikel 19 ersetzt durch Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 8. [Artikel 19 ersetzt durch Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 8.
Januar 1976 (B.S. vom 13. Januar 1976) und später durch Artikel 2 des Januar 1976 (B.S. vom 13. Januar 1976) und später durch Artikel 2 des
Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1980 (B.S. vom 26. November 1980)] Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1980 (B.S. vom 26. November 1980)]

Art. 20.Die im Ausland gelegenen Liegenschaften werden gemäss den

Art. 20.Die im Ausland gelegenen Liegenschaften werden gemäss den

Bestimmungen berücksichtigt, die auf die in Belgien gelegenen Bestimmungen berücksichtigt, die auf die in Belgien gelegenen
Liegenschaften Anwendung finden. Liegenschaften Anwendung finden.
Für die Anwendung von Absatz 1 versteht man unter Katastereinkommen Für die Anwendung von Absatz 1 versteht man unter Katastereinkommen
jede ähnliche Besteuerungsgrundlage, die durch die steuerrechtlichen jede ähnliche Besteuerungsgrundlage, die durch die steuerrechtlichen
Vorschriften des Ortes, wo dieses Gut gelegen ist, vorgesehen ist. Vorschriften des Ortes, wo dieses Gut gelegen ist, vorgesehen ist.

Art. 21.Für angelegte oder nicht angelegte bewegliche Vermögenswerte

Art. 21.Für angelegte oder nicht angelegte bewegliche Vermögenswerte

wird eine Summe berücksichtigt, die 4 % des ersten Teilbetrags von wird eine Summe berücksichtigt, die 4 % des ersten Teilbetrags von
200.000 F, 6% des Teilbetrags von 200.001 F bis 500.000 F und 10% des 200.000 F, 6% des Teilbetrags von 200.001 F bis 500.000 F und 10% des
Teilbetrags über 500.000 F entspricht. Teilbetrags über 500.000 F entspricht.

Art. 22.Die vom König in Ausführung von Artikel 7 des Gesetzes vom 1.

Art. 22.Die vom König in Ausführung von Artikel 7 des Gesetzes vom 1.

April 1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte April 1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte
festgelegten Regeln gelten für die Anwendung von Artikel 5 § 4 des festgelegten Regeln gelten für die Anwendung von Artikel 5 § 4 des
Gesetzes. Gesetzes.

Art. 23.Wenn die Liegenschaft mit Hypotheken belastet ist, kann der

Art. 23.Wenn die Liegenschaft mit Hypotheken belastet ist, kann der

für die Festlegung der Mittel berücksichtigte Betrag um den für die Festlegung der Mittel berücksichtigte Betrag um den
Jahresbetrag der Hypothekenzinsen verringert werden, insofern Jahresbetrag der Hypothekenzinsen verringert werden, insofern
1. der Antragsteller oder dessen Ehepartner die Schulden für den 1. der Antragsteller oder dessen Ehepartner die Schulden für den
eigenen Bedarf gemacht hat und der Antragsteller die Bestimmung des eigenen Bedarf gemacht hat und der Antragsteller die Bestimmung des
geliehenen Kapitals nachweisen kann, geliehenen Kapitals nachweisen kann,
2. der Antragsteller nachweist, dass die Hypothekenzinsen fällig waren 2. der Antragsteller nachweist, dass die Hypothekenzinsen fällig waren
und wirklich für das Jahr, das demjenigen des Inkrafttretens des und wirklich für das Jahr, das demjenigen des Inkrafttretens des
Beschlusses voraufgeht, bezahlt worden sind. Beschlusses voraufgeht, bezahlt worden sind.
Der Betrag der Verringerung darf die Hälfte des zu berücksichtigenden Der Betrag der Verringerung darf die Hälfte des zu berücksichtigenden
Betrags jedoch nicht überschreiten. Betrags jedoch nicht überschreiten.
[Art. 23bis - Im Hinblick auf die Förderung der sozial-beruflichen [Art. 23bis - Im Hinblick auf die Förderung der sozial-beruflichen
Eingliederung des Empfängers des Existenzminimums wird das Eingliederung des Empfängers des Existenzminimums wird das
Nettoeinkommen aus einer Beschäftigung oder einer beruflichen Nettoeinkommen aus einer Beschäftigung oder einer beruflichen
Ausbildung, die durch Vermittlung des öffentlichen Ausbildung, die durch Vermittlung des öffentlichen
Sozialhilfezentrums, der regionalen Dienststelle für Sozialhilfezentrums, der regionalen Dienststelle für
Arbeitsbeschaffung oder durch Vermittlung von Personen, Einrichtungen Arbeitsbeschaffung oder durch Vermittlung von Personen, Einrichtungen
oder Dienststellen erfolgen, mit denen das öffentliche oder Dienststellen erfolgen, mit denen das öffentliche
Sozialhilfezentrum gemäss Artikel 61 des Grundlagengesetzes vom 8. Sozialhilfezentrum gemäss Artikel 61 des Grundlagengesetzes vom 8.
Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren ein Abkommen Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren ein Abkommen
getroffen hat, nach Abzug folgender Beträge berücksichtigt: getroffen hat, nach Abzug folgender Beträge berücksichtigt:
1. eines Betrags von 6.000 F pro Monat während der ersten zwölf Monate 1. eines Betrags von 6.000 F pro Monat während der ersten zwölf Monate
ab dem ersten Tag der Beschäftigung beziehungsweise der beruflichen ab dem ersten Tag der Beschäftigung beziehungsweise der beruflichen
Ausbildung; Ausbildung;
2. eines Betrags von 5.000 F pro Monat während der darauffolgenden 2. eines Betrags von 5.000 F pro Monat während der darauffolgenden
zwölf Monate; zwölf Monate;
3. eines Betrags von 3.000 F pro Monat während der letzten zwölf 3. eines Betrags von 3.000 F pro Monat während der letzten zwölf
Monate. Monate.
In bezug auf die in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnte In bezug auf die in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnte
Kategorie von Empfängern gelten die Bestimmungen des vorangehenden Kategorie von Empfängern gelten die Bestimmungen des vorangehenden
Absatzes für die Mittel beider Ehepartner; die Beträge von 6.000 F, Absatzes für die Mittel beider Ehepartner; die Beträge von 6.000 F,
5.000 F und 3.000 F werden jedoch mit 2 multipliziert, wenn jeder der 5.000 F und 3.000 F werden jedoch mit 2 multipliziert, wenn jeder der
beiden Ehepartner die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt.] beiden Ehepartner die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt.]
[Artikel 23bis eingefügt durch Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom [Artikel 23bis eingefügt durch Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom
29. Mai 1990 (B.S. vom 30. Juni 1990)] 29. Mai 1990 (B.S. vom 30. Juni 1990)]
[Art. 23ter - Die in Artikel 23bis festgelegten Beträge werden an den [Art. 23ter - Die in Artikel 23bis festgelegten Beträge werden an den
Schwellenindex 140,77 (Rang 57) (Grundlage 100 = Durchschnitt 1981) Schwellenindex 140,77 (Rang 57) (Grundlage 100 = Durchschnitt 1981)
der Verbraucherpreise gebunden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes der Verbraucherpreise gebunden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes
vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter,
Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse,
bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der
Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende
Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte
Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.
Sie werden am ersten Januar jedes Jahres neu berechnet, indem sie mit Sie werden am ersten Januar jedes Jahres neu berechnet, indem sie mit
dem Koeffizienten 1,02n multipliziert werden, wobei n die dem Koeffizienten 1,02n multipliziert werden, wobei n die
Rangdifferenz darstellt zwischen dem zu diesem Zeitpunkt erreichten Rangdifferenz darstellt zwischen dem zu diesem Zeitpunkt erreichten
und dem im vorangehenden Absatz erwähnten Schwellenindex.] und dem im vorangehenden Absatz erwähnten Schwellenindex.]
[Artikel 23ter eingefügt durch Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom [Artikel 23ter eingefügt durch Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom
29. Mai 1990 (B.S. vom 30. Juni 1990)] 29. Mai 1990 (B.S. vom 30. Juni 1990)]
KAPITEL V - Beschlüsse KAPITEL V - Beschlüsse

Art. 24.Binnen dreissig Tagen nach Empfang des Antrags fasst die

Art. 24.Binnen dreissig Tagen nach Empfang des Antrags fasst die

zuständige Kommission einen mit Gründen versehenen Beschluss, der ab zuständige Kommission einen mit Gründen versehenen Beschluss, der ab
dem Tag des Empfangs dieses Antrags in Kraft tritt; wenn die dem Tag des Empfangs dieses Antrags in Kraft tritt; wenn die
Kommission von Amts wegen entscheidet, legt sie in ihrem Beschluss den Kommission von Amts wegen entscheidet, legt sie in ihrem Beschluss den
Tag fest, an dem er wirksam wird. Tag fest, an dem er wirksam wird.
Der Beschluss erwähnt den gewährten Betrag und gibt an, auf welche Der Beschluss erwähnt den gewährten Betrag und gibt an, auf welche
Weise und wie oft die Zahlungen geleistet werden. Weise und wie oft die Zahlungen geleistet werden.

Art. 25.In der Mitteilung ist die Anschrift des Gerichtes angegeben,

Art. 25.In der Mitteilung ist die Anschrift des Gerichtes angegeben,

dem der in Artikel 10 des Gesetzes vorgesehene Einspruch zugeschickt dem der in Artikel 10 des Gesetzes vorgesehene Einspruch zugeschickt
werden kann. werden kann.
KAPITEL VI - Zahlungsmodalitäten und -bedingungen KAPITEL VI - Zahlungsmodalitäten und -bedingungen

Art. 26.[Es wird davon ausgegangen, dass, wer entweder gewöhnlich und

Art. 26.[Es wird davon ausgegangen, dass, wer entweder gewöhnlich und

ununterbrochen während mindestens der letzten fünf Jahre, die dem Tag ununterbrochen während mindestens der letzten fünf Jahre, die dem Tag
der Zuerkennung des Existenzminimums voraufgehen, oder zehn Jahre der Zuerkennung des Existenzminimums voraufgehen, oder zehn Jahre
seines Lebens in Belgien gewohnt hat, im Sinne des Gesetzes seinen seines Lebens in Belgien gewohnt hat, im Sinne des Gesetzes seinen
tatsächlichen Wohnort in Belgien hat.] tatsächlichen Wohnort in Belgien hat.]
Jeder Empfänger muss, wenn er sich länger als einen Monat im Ausland Jeder Empfänger muss, wenn er sich länger als einen Monat im Ausland
aufhalten wird, die zuständige Kommission vor seiner Abreise aufhalten wird, die zuständige Kommission vor seiner Abreise
informieren; er gibt Dauer und Gründe dieser Aufenthalte an. informieren; er gibt Dauer und Gründe dieser Aufenthalte an.
[Artikel 26 Absatz 1 ersetzt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses [Artikel 26 Absatz 1 ersetzt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses
vom 27. März 1987 (B.S. vom 7. April 1987)] vom 27. März 1987 (B.S. vom 7. April 1987)]

Art. 27.[Das Existenzminimum wird an einem festen Datum oder Tag

Art. 27.[Das Existenzminimum wird an einem festen Datum oder Tag

ausgezahlt entweder durch Postscheckanweisung, deren Betrag zu Hause ausgezahlt entweder durch Postscheckanweisung, deren Betrag zu Hause
und zu Händen des Empfängers zahlbar ist, durch Zirkularscheck, der und zu Händen des Empfängers zahlbar ist, durch Zirkularscheck, der
vom Gemeindekredit von Belgien ausgestellt wird, oder durch vom Gemeindekredit von Belgien ausgestellt wird, oder durch
Überweisung. Überweisung.
Wenn es sich um zusammenlebende Ehepartner handelt, wird die Wenn es sich um zusammenlebende Ehepartner handelt, wird die
Postscheckanweisung, der Zirkularscheck oder die Überweisung auf den Postscheckanweisung, der Zirkularscheck oder die Überweisung auf den
Namen beider Ehepartner ausgestellt; die Überweisung erfolgt auf ein Namen beider Ehepartner ausgestellt; die Überweisung erfolgt auf ein
Konto, das auf den Namen beider Ehepartner lautet.] Konto, das auf den Namen beider Ehepartner lautet.]
Angesichts eines im Beschluss gebührend begründeten Interesses seitens Angesichts eines im Beschluss gebührend begründeten Interesses seitens
des Empfängers kann die Kommission dem Betreffenden das des Empfängers kann die Kommission dem Betreffenden das
Existenzminimum jedoch direkt auszahlen. Existenzminimum jedoch direkt auszahlen.
[Artikel 27 Absatz 1 abgeändert durch Artikel 1 des Königlichen [Artikel 27 Absatz 1 abgeändert durch Artikel 1 des Königlichen
Erlasses vom 1. April 1987 (B.S. vom 17. April 1987) und später Erlasses vom 1. April 1987 (B.S. vom 17. April 1987) und später
ersetzt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 1989 ( ersetzt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 1989 (
B.S. vom 20. Juni 1989)] B.S. vom 20. Juni 1989)]

Art. 28.Die erste Auszahlung des Existenzminimums erfolgt innerhalb

Art. 28.Die erste Auszahlung des Existenzminimums erfolgt innerhalb

fünfzehn Tagen nach dem Beschluss; wenn Vorschüsse gewährt worden fünfzehn Tagen nach dem Beschluss; wenn Vorschüsse gewährt worden
sind, wird deren Betrag von den für die entsprechende Periode sind, wird deren Betrag von den für die entsprechende Periode
bewilligten Beträgen abgehalten. bewilligten Beträgen abgehalten.

Art. 29.Von den als Existenzminimum gewährten Beträgen dürfen keine

Art. 29.Von den als Existenzminimum gewährten Beträgen dürfen keine

Verwaltungs- und Untersuchungskosten abgehalten werden. Verwaltungs- und Untersuchungskosten abgehalten werden.

Art. 30.Für zu Lasten des Unterstützungssonderfonds oder des Fonds

Art. 30.Für zu Lasten des Unterstützungssonderfonds oder des Fonds

für sozio-medizinisch-pädagogische Betreuung Behinderter für sozio-medizinisch-pädagogische Betreuung Behinderter
untergebrachte Empfänger, für zu Lasten der öffentlichen Behörden untergebrachte Empfänger, für zu Lasten der öffentlichen Behörden
untergebrachte geisteskranke Empfänger und für Empfänger, die in einem untergebrachte geisteskranke Empfänger und für Empfänger, die in einem
Gefängnis in Haft gehalten werden, oder in einer Einrichtung zum Gefängnis in Haft gehalten werden, oder in einer Einrichtung zum
Schutz der Gesellschaft interniert oder in einem Arbeitshaus Schutz der Gesellschaft interniert oder in einem Arbeitshaus
untergebracht sind, wird die Auszahlung des Existenzminimums während untergebracht sind, wird die Auszahlung des Existenzminimums während
dieser Unterbringung, Haft beziehungsweise Internierung ausgesetzt, dieser Unterbringung, Haft beziehungsweise Internierung ausgesetzt,
und zwar: und zwar:
a) in Höhe der Differenz zwischen dem für zusammenlebende Eheleute a) in Höhe der Differenz zwischen dem für zusammenlebende Eheleute
vorgesehenen Betrag und dem für eine alleinstehende Person vorgesehenen Betrag und dem für eine alleinstehende Person
vorgesehenen Betrag, wenn das Existenzminimum auf der Grundlage des vorgesehenen Betrag, wenn das Existenzminimum auf der Grundlage des
für zusammenlebende Eheleute vorgesehenen Betrags gezahlt wird; für zusammenlebende Eheleute vorgesehenen Betrags gezahlt wird;
[b) [in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag, der für die Person [b) [in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag, der für die Person
vorgesehen ist, die ausschliesslich mit einem oder mehreren vorgesehen ist, die ausschliesslich mit einem oder mehreren
unverheirateten minderjährigen Kindern zusammenwohnt, denen gegenüber unverheirateten minderjährigen Kindern zusammenwohnt, denen gegenüber
sie unterhaltspflichtig ist, und dem Betrag, der für die Kategorie der sie unterhaltspflichtig ist, und dem Betrag, der für die Kategorie der
in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes erwähnten Empfänger in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes erwähnten Empfänger
vorgesehen ist, wenn das Existenzminimum auf der Grundlage des Betrags vorgesehen ist, wenn das Existenzminimum auf der Grundlage des Betrags
gezahlt wird, der vorgesehen ist für eine Person, die ausschliesslich gezahlt wird, der vorgesehen ist für eine Person, die ausschliesslich
mit einem oder mehreren unverheirateten minderjährigen Kindern mit einem oder mehreren unverheirateten minderjährigen Kindern
zusammenwohnt, denen gegenüber sie unterhaltspflichtig ist;] zusammenwohnt, denen gegenüber sie unterhaltspflichtig ist;]
c) ganz in den anderen Fällen.] c) ganz in den anderen Fällen.]
Die Empfänger können das Existenzminimum jedoch für die Dauer ihrer Die Empfänger können das Existenzminimum jedoch für die Dauer ihrer
Untersuchungshaft beanspruchen, sofern sie beweisen können, dass sie Untersuchungshaft beanspruchen, sofern sie beweisen können, dass sie
durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung von der Straftat, durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung von der Straftat,
die zu dieser Haft geführt hat, freigesprochen worden sind. Das die zu dieser Haft geführt hat, freigesprochen worden sind. Das
gleiche gilt, wenn das Strafverfahren eingestellt oder der Betreffende gleiche gilt, wenn das Strafverfahren eingestellt oder der Betreffende
aus dem Rechtsstreit entlassen worden ist. aus dem Rechtsstreit entlassen worden ist.
Die Kommission informiert den Betreffenden und den Minister über jede Die Kommission informiert den Betreffenden und den Minister über jede
Aussetzung und Wiederaufnahme der Zahlung des Existenzminimums. Aussetzung und Wiederaufnahme der Zahlung des Existenzminimums.
[Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b ersetzt durch Artikel 9 des [Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b ersetzt durch Artikel 9 des
Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1976 (B.S. vom 13. Januar 1976) und Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1976 (B.S. vom 13. Januar 1976) und
später ersetzt durch Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 20. später ersetzt durch Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 20.
Dezember 1988 (B.S. vom 29. Dezember 1988)] Dezember 1988 (B.S. vom 29. Dezember 1988)]

Art. 31.Beim Tod des Empfängers des Existenzminimums, werden fällige

Art. 31.Beim Tod des Empfängers des Existenzminimums, werden fällige

und nicht bezahlte Rückstände nur natürlichen Personen ausgezahlt, und und nicht bezahlte Rückstände nur natürlichen Personen ausgezahlt, und
zwar in der nachstehenden Reihenfolge: zwar in der nachstehenden Reihenfolge:
1. dem Ehepartner, mit dem der Empfänger zum Zeitpunkt seines Todes 1. dem Ehepartner, mit dem der Empfänger zum Zeitpunkt seines Todes
zusammenlebte; zusammenlebte;
2. den Kindern, mit denen der Empfänger zum Zeitpunkt seines Todes 2. den Kindern, mit denen der Empfänger zum Zeitpunkt seines Todes
zusammenlebte; zusammenlebte;
3. jeglicher Person, mit der der Empfänger zum Zeitpunkt seines Todes 3. jeglicher Person, mit der der Empfänger zum Zeitpunkt seines Todes
zusammenlebte; zusammenlebte;
4. der Person, die für Krankenhauskosten aufgekommen ist; 4. der Person, die für Krankenhauskosten aufgekommen ist;
5. der Person, die die Bestattungskosten gezahlt hat. 5. der Person, die die Bestattungskosten gezahlt hat.
KAPITEL VII - Rückforderungen KAPITEL VII - Rückforderungen

Art. 32.[...]

Art. 32.[...]

[Artikel 32 aufgehoben durch Artikel 21 Nr. 2 des Königlichen Erlasses [Artikel 32 aufgehoben durch Artikel 21 Nr. 2 des Königlichen Erlasses
vom 9. Mai 1984 (B.S. vom 24. Mai 1984)] vom 9. Mai 1984 (B.S. vom 24. Mai 1984)]
KAPITEL VIII - Staatssubventionen KAPITEL VIII - Staatssubventionen

Art. 33.[Die Berechnung der dem öffentlichen Sozialhilfezentrum

Art. 33.[Die Berechnung der dem öffentlichen Sozialhilfezentrum

aufgrund von Artikel 18 des Gesetzes gewährten Staatssubvention aufgrund von Artikel 18 des Gesetzes gewährten Staatssubvention
erfolgt auf Vorlage der Beschlüsse, die gemäss Artikel 9 des Gesetzes erfolgt auf Vorlage der Beschlüsse, die gemäss Artikel 9 des Gesetzes
binnen acht Tagen nach Ende des Monats, in dem sie gefasst worden binnen acht Tagen nach Ende des Monats, in dem sie gefasst worden
sind, eingereicht werden müssen. sind, eingereicht werden müssen.
Die Einreichung erfolgt entweder anhand von Formularen oder von Die Einreichung erfolgt entweder anhand von Formularen oder von
Datenträgern, die vom Zentrum für Datenverarbeitung angenommen werden Datenträgern, die vom Zentrum für Datenverarbeitung angenommen werden
und die Angaben der vorerwähnten Formulare, deren Muster durch und die Angaben der vorerwähnten Formulare, deren Muster durch
Ministeriellen Erlass festgelegt wird, enthalten. Ministeriellen Erlass festgelegt wird, enthalten.
Die Staatssubvention wird ausgezahlt, nachdem das Sozialhilfezentrum Die Staatssubvention wird ausgezahlt, nachdem das Sozialhilfezentrum
eine monatliche Aufstellung vorgelegt hat, deren Muster durch eine monatliche Aufstellung vorgelegt hat, deren Muster durch
Ministeriellen Erlass bestimmt wird und die entweder vom öffentlichen Ministeriellen Erlass bestimmt wird und die entweder vom öffentlichen
Sozialhilfezentrum oder, auf Antrag des Zentrums, vom Ministerium der Sozialhilfezentrum oder, auf Antrag des Zentrums, vom Ministerium der
Volksgesundheit und der Umwelt erstellt wird. Volksgesundheit und der Umwelt erstellt wird.
Diese Aufstellung wird entweder vom Vorsitzenden und vom Sekretär oder Diese Aufstellung wird entweder vom Vorsitzenden und vom Sekretär oder
aber vom Einnehmer oder von einem anderen Personalmitglied, das das aber vom Einnehmer oder von einem anderen Personalmitglied, das das
Zentrum zu diesem Zweck bestimmt hat, unterzeichnet. Zentrum zu diesem Zweck bestimmt hat, unterzeichnet.
Diese Aufstellung gibt den Betrag an, dessen Rückzahlung das Zentrum Diese Aufstellung gibt den Betrag an, dessen Rückzahlung das Zentrum
fordert, und endet mit den Worten : "Ich erkläre auf Ehre und fordert, und endet mit den Worten : "Ich erkläre auf Ehre und
Gewissen, dass vorliegende Aufstellung richtig und vollständig ist".] Gewissen, dass vorliegende Aufstellung richtig und vollständig ist".]
[Artikel 33 ersetzt durch Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 1. [Artikel 33 ersetzt durch Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 1.
April 1987 (B.S. vom 17. April 1987)] April 1987 (B.S. vom 17. April 1987)]
[Art. 33bis - Um die aufgrund von Artikel 18 des Gesetzes gewährte [Art. 33bis - Um die aufgrund von Artikel 18 des Gesetzes gewährte
Staatssubvention erhalten zu können, müssen die öffentlichen Staatssubvention erhalten zu können, müssen die öffentlichen
Sozialhilfezentren sich der Kontrolle unterwerfen, die vom Minister Sozialhilfezentren sich der Kontrolle unterwerfen, die vom Minister
beziehungsweise Staatssekretär organisiert wird, der dafür zuständig beziehungsweise Staatssekretär organisiert wird, der dafür zuständig
ist, in Sachen Hilfeleistung für Personen den Betrag und die ist, in Sachen Hilfeleistung für Personen den Betrag und die
Bedingungen zur Gewährung und Finanzierung des Existenzminimums Bedingungen zur Gewährung und Finanzierung des Existenzminimums
festzulegen.] festzulegen.]
[Artikel 33bis eingefügt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom [Artikel 33bis eingefügt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom
7. August 1984 (B.S. vom 20. Oktober 1984)] 7. August 1984 (B.S. vom 20. Oktober 1984)]

Art. 34.[Ein Vorschuss auf die Staatssubvention wird den öffentlichen

Art. 34.[Ein Vorschuss auf die Staatssubvention wird den öffentlichen

Sozialhilfezentren ausgezahlt, die infolge der computergestützten Sozialhilfezentren ausgezahlt, die infolge der computergestützten
Verarbeitung der für die Auszahlung der Subvention benutzten Verarbeitung der für die Auszahlung der Subvention benutzten
Zahlungsaufstellungen bei der Zahlung des Existenzminimums an die Zahlungsaufstellungen bei der Zahlung des Existenzminimums an die
Empfänger akute Liquiditätsschwierigkeiten zu bewältigen haben. Empfänger akute Liquiditätsschwierigkeiten zu bewältigen haben.
Die Gewährung von Vorschüssen ist auf zwei Vorschüsse pro Jahr Die Gewährung von Vorschüssen ist auf zwei Vorschüsse pro Jahr
beschränkt. beschränkt.
Der Antrag auf Vorschuss wird am Ende eines Quartals durch ein Der Antrag auf Vorschuss wird am Ende eines Quartals durch ein
ordnungsgemäss mit Gründen versehenes Gesuch eingereicht, das an den ordnungsgemäss mit Gründen versehenes Gesuch eingereicht, das an den
Minister zu richten ist, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Minister zu richten ist, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Sozialhilfe gehört; dieser entscheidet durch einen mit Gründen Sozialhilfe gehört; dieser entscheidet durch einen mit Gründen
versehenen Beschluss. versehenen Beschluss.
Der gewährte Vorschuss wird auf der Grundlage des Subventionsbetrags Der gewährte Vorschuss wird auf der Grundlage des Subventionsbetrags
berechnet, den der Staat für das vorletzte Jahr schuldet, und 1991 zum berechnet, den der Staat für das vorletzte Jahr schuldet, und 1991 zum
erstenmal auf der Grundlage des für 1989 geschuldeten Betrags. erstenmal auf der Grundlage des für 1989 geschuldeten Betrags.
Der erste Vorschuss wird am Anfang des Monats nach demjenigen, in dem Der erste Vorschuss wird am Anfang des Monats nach demjenigen, in dem
der Minister seinen Beschluss gefasst hat, ausgezahlt und beläuft sich der Minister seinen Beschluss gefasst hat, ausgezahlt und beläuft sich
auf ein Viertel des für das Bezugsjahr geschuldeten Betrags. auf ein Viertel des für das Bezugsjahr geschuldeten Betrags.
Der zweite Vorschuss, der sich ebenfalls auf ein Viertel des für das Der zweite Vorschuss, der sich ebenfalls auf ein Viertel des für das
Bezugsjahr geschuldeten Betrags beläuft, wird ausgezahlt, sofern ein Bezugsjahr geschuldeten Betrags beläuft, wird ausgezahlt, sofern ein
neuer mit Gründen versehener Antrag beim Minister eingereicht wird, zu neuer mit Gründen versehener Antrag beim Minister eingereicht wird, zu
dessen Zuständigkeitsbereich die Sozialhilfe gehört; dieser dessen Zuständigkeitsbereich die Sozialhilfe gehört; dieser
entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss.
[Artikel 34 ersetzt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 4. [Artikel 34 ersetzt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 4.
April 1985 (B.S. vom 23. April 1985); Absatz 2 eingefügt durch Artikel April 1985 (B.S. vom 23. April 1985); Absatz 2 eingefügt durch Artikel
1 des Königlichen Erlasses vom 30. März 1987 (B.S. vom 11. April 1 des Königlichen Erlasses vom 30. März 1987 (B.S. vom 11. April
1987); Absatz 3 eingefügt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 1987); Absatz 3 eingefügt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom
9. April 1986 (B.S. vom 18. April 1986); Artikel 34 erneut ersetzt 9. April 1986 (B.S. vom 18. April 1986); Artikel 34 erneut ersetzt
durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 14. August 1989 (B.S. vom durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 14. August 1989 (B.S. vom
26. August 1989), durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 5. Juni 26. August 1989), durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 5. Juni
1990 (B.S. vom 30. Juni 1990) und durch Artikel 1 des Königlichen 1990 (B.S. vom 30. Juni 1990) und durch Artikel 1 des Königlichen
Erlasses vom 3. Juli 1991 (B.S. vom 25. Oktober 1991)] Erlasses vom 3. Juli 1991 (B.S. vom 25. Oktober 1991)]

Art. 35.Die vom Staat gewährten Subventionen werden auf das Konto der

Art. 35.Die vom Staat gewährten Subventionen werden auf das Konto der

öffentlichen Unterstützungskommissionen beim Gemeindekredit von öffentlichen Unterstützungskommissionen beim Gemeindekredit von
Belgien überwiesen. Belgien überwiesen.
KAPITEL IX - Abkommen zwischen öffentlichen Unterstützungskommissionen KAPITEL IX - Abkommen zwischen öffentlichen Unterstützungskommissionen

Art. 36.Die öffentlichen Unterstützungskommissionen, die Artikel 20

Art. 36.Die öffentlichen Unterstützungskommissionen, die Artikel 20

des Gesetzes anwenden, müssen dem Minister und dem Provinzgouverneur des Gesetzes anwenden, müssen dem Minister und dem Provinzgouverneur
zur Information eine Abschrift des von ihnen getroffenen Abkommens zur Information eine Abschrift des von ihnen getroffenen Abkommens
übermitteln. übermitteln.
Dieses Abkommen muss insbesondere vorsehen, welche Aufgaben übertragen Dieses Abkommen muss insbesondere vorsehen, welche Aufgaben übertragen
werden, wie die gemeinsamen Unkosten unter die vertragschliessenden werden, wie die gemeinsamen Unkosten unter die vertragschliessenden
Parteien verteilt werden und wie sie gezahlt werden, wie lange das Parteien verteilt werden und wie sie gezahlt werden, wie lange das
Abkommen dauern soll und wie ihm ein Ende gesetzt werden kann. Abkommen dauern soll und wie ihm ein Ende gesetzt werden kann.<0;91>
KAPITEL X - Schlussbestimmungen <0;93>KAPITEL X - Schlussbestimmungen

Art. 37.Der Minister bestimmt das Muster der Formulare und

Art. 37.Der Minister bestimmt das Muster der Formulare und

Unterlagen, die er für die Anwendung der Vorschriften bezüglich des Unterlagen, die er für die Anwendung der Vorschriften bezüglich des
Rechts auf ein Existenzminimum für erforderlich hält. Rechts auf ein Existenzminimum für erforderlich hält.

Art. 38.Die Verordnungsbestimmungen zur Gewährung von Zulagen an

Art. 38.Die Verordnungsbestimmungen zur Gewährung von Zulagen an

Steuerkontrolleure, die im Rahmen der Regelung der Ruhestands- und Steuerkontrolleure, die im Rahmen der Regelung der Ruhestands- und
Hinterbliebenenpension für freiwillig Versicherte die Mittel Hinterbliebenenpension für freiwillig Versicherte die Mittel
feststellen, und an Einnehmer des Registrierungs- und Domänenamtes für feststellen, und an Einnehmer des Registrierungs- und Domänenamtes für
Auskünfte, die sie den Steuerkontrolleuren im Rahmen der Regelung der Auskünfte, die sie den Steuerkontrolleuren im Rahmen der Regelung der
Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für freiwillig Versicherte Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für freiwillig Versicherte
erteilen, finden Anwendung auf die Dienste, die sie im Rahmen des erteilen, finden Anwendung auf die Dienste, die sie im Rahmen des
Gesetzes leisten. Gesetzes leisten.

Art. 39.Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.

Art. 39.Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.

Art. 40.Unser Minister der Volksgesundheit und der Familie ist mit

Art. 40.Unser Minister der Volksgesundheit und der Familie ist mit

der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
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