Arrêté royal portant règlement général en matière de minimum de moyens d'existence - Traduction allemande | Koninklijk besluit houdende algemeen reglement betreffende het bestaansminimum - Duitse vertaling |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
30 OCTOBRE 1974. Arrêté royal portant règlement général en matière de | 30 OKTOBER 1974. Koninklijk besluit houdende algemeen reglement |
minimum de moyens d'existence (Moniteur belge du 19 novembre 1974) - | betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 19 november |
Traduction allemande | 1974) - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 3 | De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie |
juillet 1991 - en langue allemande de l'arrêté royal du 30 octobre | - op 3 juli 1991 - van het koninklijk besluit van 30 oktober 1974 |
1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens | houdende algemeen reglement betreffende het bestaansminimum, zoals het |
d'existence, tel qu'il a été modifié successivement par: | achtereenvolgens werd gewijzigd door : |
- l'arrêté royal du 10 décembre 1975 modifiant l'arrêté royal du 30 | - het koninklijk besluit van 10 december 1975 tot wijziging van het |
octobre 1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens | koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement |
d'existence (Moniteur belge du 8 janvier 1976); | betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 8 januari |
- l'arrêté royal du 8 janvier 1976 relatif au minimum de moyens | 1976); - het koninklijk besluit van 8 januari 1976 betreffende het |
d'existence (Moniteur belge du 13 janvier 1976); | bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 13 januari 1976); |
- l'arrêté royal du 25 mars 1977 relatif au minimum de moyens | - het koninklijk besluit van 25 maart 1977 betreffende het |
d'existence (Moniteur belge du 22 avril 1977); | bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 22 april 1977); |
- l'arrêté royal du 8 octobre1980 modifiant l'arrêté royal du 30 | - het koninklijk besluit van 8 oktober 1980 tot wijziging van het |
octobre 1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens | koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement |
d'existence (Moniteur belge du 26 novembre 1980); | betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 26 november 1980); |
- l'arrêté royal du 9 mai 1984 pris en exécution de l'article 13, | - het koninklijk besluit van 9 mei 1984 tot uitvoering van artikel 13, |
deuxième alinéa, 1°, de la loi du 7 août 1974 instituant le droit à un | tweede lid, 1°, van de wet van 7 augustus 1974 tot instelling van het |
minimum de moyens d'existence et de l'article 100bis, § 1er, de la loi | recht op een bestaansminimum en artikel 100bis, § 1, van de organieke |
du 8 juillet 1976 organique des centres publics d'aide sociale | wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra voor |
(Moniteur belge du 24 mai 1984); | maatschappelijk welzijn (Belgisch Staatsblad van 24 mei 1984); |
- l'arrêté royal du 7 août 1984 modifiant l'arrêté royal du 30 octobre | - het koninklijk besluit van 7 augustus 1984 tot wijziging van het |
1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens | koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement |
d'existence (Moniteur belge du 20 octobre 1984); | betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 20 oktober 1984); |
- l'arrêté royal du 4 avril 1985 modifiant l'arrêté royal du 30 | - het koninklijk besluit van 4 april 1985 tot wijziging van het |
octobre 1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens | koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement |
d'existence (Moniteur belge du 23 avril 1985); | betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 23 april 1985); |
- l'arrêté royal du 9 avril 1986 modifiant l'arrêté royal du 30 | - het koninklijk besluit van 9 april 1986 tot wijziging van het |
octobre 1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens | koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement |
d'existence (Moniteur belge du 18 avril 1986); | betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 18 april 1986); |
- l'arrêté royal du 27 mars 1987 modifiant l'arrêté royal du 30 | - het koninklijk besluit van 27 maart 1987 tot wijziging van het |
octobre 1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens | koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement |
d'existence (Moniteur belge du 7 avril 1987); | betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 7 april 1987); |
- l'arrêté royal du 30 mars 1987 modifiant l'arrêté royal du 30 | - het koninklijk besluit van 30 maart 1987 tot wijziging van het |
octobre 1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens | koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement |
d'existence (Moniteur belge du 11 avril 1987); | betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 11 april 1987); |
- l'arrêté royal du 1 avril 1987 modifiant l'arrêté royal du 30 | - het koninklijk besluit van 1 april 1987 tot wijziging van het |
octobre 1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens | koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement |
d'existence (Moniteur belge du 17 avril 1987); | betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 17 april |
- l'arrêté royal du 8 juillet 1988 modifiant l'arrêté royal du 30 | 1987); - het koninklijk besluit van 8 juli 1988 tot wijziging van het |
octobre 1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens | koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement |
d'existence (Moniteur belge du 20 juillet 1988); | betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 20 juli 1988); |
- l'arrêté royal du 22 septembre 1988 modifiant l'arrêté royal du 30 | - het koninklijk besluit van 22 september 1988 tot wijziging van het |
octobre 1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens | koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement |
d'existence (Moniteur belge du 15 octobre 1988); | betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 15 oktober 1988); |
- l'arrêté royal du 20 décembre 1988 modifiant l'arrêté royal du 30 | - het koninklijk besluit van 20 december 1988 tot wijziging van het |
octobre 1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens | koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement |
d'existence (Moniteur belge du 29 décembre 1988); | betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 29 december 1988); |
- l'arrêté royal du 20 décembre 1988 augmentant les montants du | - het koninklijk besluit van 20 december 1988 tot verhoging van de |
minimum de moyens d'existence (Moniteur belge du 29 décembre 1988); | bedragen van het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 29 december |
- l'arrêté royal du 12 mai 1989 modifiant l'arrêté royal du 30 octobre | 1988); - het koninklijk besluit van 12 mei 1989 tot wijziging van het |
1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens | koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement |
d'existence (Moniteur belge du 20 juin 1989); | betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 20 juni 1989); |
- l'arrêté royal du 14 août 1989 modifiant l'arrêté royal du 30 | - het koninklijk besluit van 14 augustus 1989 tot wijziging van het |
octobre 1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens | koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement |
d'existence (Moniteur belge du 26 août 1989); | betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 26 augustus 1989); |
- l'arrêté royal du 14 août 1989 modifiant l'arrêté royal du 30 | - het koninklijk besluit van 14 augustus 1989 tot wijziging van het |
octobre 1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens | koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement |
d'existence (Moniteur belge du 26 août 1989); | betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 26 augustus |
- l'arrêté royal du 29 mai 1990 modifiant l'arrêté royal du 30 octobre | 1989); - het koninklijk besluit van 29 mei 1990 tot wijziging van het |
1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens | koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement |
d'existence (Moniteur belge du 30 juin 1990); | betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 30 juni |
- l'arrêté royal du 5 juin 1990 modifiant l'arrêté royal du 30 octobre | 1990); - het koninklijk besluit van 5 juni 1990 tot wijziging van het |
1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens | koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement |
d'existence (Moniteur belge du 30 juin 1990); | betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 30 juni 1990); |
- l'arrêté royal du 21 juin 1990 modifiant l'arrêté royal du 30 | - het koninklijk besluit van 21 juni 1990 tot wijziging van het |
octobre 1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens | koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement |
d'existence (Moniteur belge du 30 juin 1990); | betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 30 juni |
- l'arrêté royal du 3 juillet 1991 modifiant l'arrêté royal du 30 | 1990); - het koninklijk besluit van 3 juli 1991 tot wijziging van het |
octobre 1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens | koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement |
d'existence (Moniteur belge du 25 octobre 1991). | betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 25 oktober |
Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie | 1991). Deze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de Centrale dienst |
par le Service central de traduction allemande du Commissariat | voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in |
d'Arrondissement adjoint à Malmedy. | Malmedy. |
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE | MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE |
30. OKTOBER 1974 - Königlicher Erlass zur Einführung einer allgemeinen | 30. OKTOBER 1974 - Königlicher Erlass zur Einführung einer allgemeinen |
Regelung in bezug auf das Existenzminimum | Regelung in bezug auf das Existenzminimum |
KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen | KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen |
Artikel 1. Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. "Gesetz" das Gesetz vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts | 1. "Gesetz" das Gesetz vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts |
auf ein Existenzminimum, | auf ein Existenzminimum, |
2. "Minister" den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 2. "Minister" den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
öffentliche Unterstützung gehört, | öffentliche Unterstützung gehört, |
3. "zuständige Kommission" im Sinne von Artikel 7 § 1 des Gesetzes die | 3. "zuständige Kommission" im Sinne von Artikel 7 § 1 des Gesetzes die |
öffentliche Unterstützungskommission, die in Artikel 1 Nr. 1 und in | öffentliche Unterstützungskommission, die in Artikel 1 Nr. 1 und in |
Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der | Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der |
von den öffentlichen Unterstützungskommissionen gewährten | von den öffentlichen Unterstützungskommissionen gewährten |
Hilfeleistungen erwähnt ist. | Hilfeleistungen erwähnt ist. |
KAPITEL II - Anträge | KAPITEL II - Anträge |
Art. 2.Die zuständige Kommission prüft auf Antrag oder von Amts wegen |
Art. 2.Die zuständige Kommission prüft auf Antrag oder von Amts wegen |
jeden Fall, für den die Bestimmungen des Gesetzes gelten könnten. | jeden Fall, für den die Bestimmungen des Gesetzes gelten könnten. |
Art. 3.Der Antrag kann mündlich oder schriftlich vom Betreffenden |
Art. 3.Der Antrag kann mündlich oder schriftlich vom Betreffenden |
selbst oder von jeder Person, die der Betreffende zu diesem Zweck | selbst oder von jeder Person, die der Betreffende zu diesem Zweck |
schriftlich bestimmt, eingereicht werden. | schriftlich bestimmt, eingereicht werden. |
Der Antrag wird am Tag seines Empfangs in das dazu geführte Register | Der Antrag wird am Tag seines Empfangs in das dazu geführte Register |
eingetragen; die Eintragungen erfolgen chronologisch; es sind weder | eingetragen; die Eintragungen erfolgen chronologisch; es sind weder |
Leerstellen noch Streichungen, noch Randnotizen gestattet. | Leerstellen noch Streichungen, noch Randnotizen gestattet. |
Wenn der Antrag mündlich gestellt wird, unterzeichnet der | Wenn der Antrag mündlich gestellt wird, unterzeichnet der |
Antragsteller das Register in dem entsprechenden Feld; falls er nicht | Antragsteller das Register in dem entsprechenden Feld; falls er nicht |
unterzeichnen kann, macht er ein Kreuz. | unterzeichnen kann, macht er ein Kreuz. |
Am selben Tag muss die Kommission dem Antragsteller eine | Am selben Tag muss die Kommission dem Antragsteller eine |
Empfangsbescheinigung aushändigen beziehungsweise zuschicken. | Empfangsbescheinigung aushändigen beziehungsweise zuschicken. |
Art. 4.Die öffentlichen Unterstützungskommissionen der Gemeinden mit |
Art. 4.Die öffentlichen Unterstützungskommissionen der Gemeinden mit |
mehr als 1000 Einwohnern müssen mündliche Anträge mindestens zweimal | mehr als 1000 Einwohnern müssen mündliche Anträge mindestens zweimal |
pro Woche an festen Tagen entgegennehmen, die anderen Kommissionen | pro Woche an festen Tagen entgegennehmen, die anderen Kommissionen |
mindestens einmal pro Woche. | mindestens einmal pro Woche. |
An der für die offiziellen Bekanntmachungen der Gemeindeverwaltung | An der für die offiziellen Bekanntmachungen der Gemeindeverwaltung |
bestimmten Stelle muss ständig sichtbar eine Mitteilung aushängen, auf | bestimmten Stelle muss ständig sichtbar eine Mitteilung aushängen, auf |
der Raum, Tage und Uhrzeiten angegeben sind, wo die Betreffenden sich | der Raum, Tage und Uhrzeiten angegeben sind, wo die Betreffenden sich |
melden können. | melden können. |
Art. 5.Für Ehepartner, die zusammenleben, ist der Antrag von dem |
Art. 5.Für Ehepartner, die zusammenleben, ist der Antrag von dem |
einen oder anderen Ehepartner einzureichen. | einen oder anderen Ehepartner einzureichen. |
Art. 6.Beim Tod eines Ehepartners wird davon ausgegangen, dass der |
Art. 6.Beim Tod eines Ehepartners wird davon ausgegangen, dass der |
überlebende Ehepartner am Todestag einen Antrag für sich selbst | überlebende Ehepartner am Todestag einen Antrag für sich selbst |
eingereicht hat, wenn der Ehepartner im Laufe der Untersuchung | eingereicht hat, wenn der Ehepartner im Laufe der Untersuchung |
gestorben ist oder das Ehepaar das Existenzminimum bereits bezieht. | gestorben ist oder das Ehepaar das Existenzminimum bereits bezieht. |
Art. 7.Die öffentliche Unterstützungskommission, die einen Antrag, |
Art. 7.Die öffentliche Unterstützungskommission, die einen Antrag, |
für den sie nicht zuständig ist, entgegennimmt, muss dies dem | für den sie nicht zuständig ist, entgegennimmt, muss dies dem |
Antragsteller unverzüglich mitteilen und den besagten Antrag binnen | Antragsteller unverzüglich mitteilen und den besagten Antrag binnen |
drei Tagen an die zuständige Kommission weiterleiten. | drei Tagen an die zuständige Kommission weiterleiten. |
KAPITEL III - Untersuchung | KAPITEL III - Untersuchung |
Art. 8.Die in Artikel 8 § 2 des Gesetzes erwähnten Personen müssen |
Art. 8.Die in Artikel 8 § 2 des Gesetzes erwähnten Personen müssen |
entweder Inhaber des durch das Gesetz vom 12. Juni 1945 vorgesehenen | entweder Inhaber des durch das Gesetz vom 12. Juni 1945 vorgesehenen |
Diploms eines Sozialarbeiters oder Inhaber des durch den Königlichen | Diploms eines Sozialarbeiters oder Inhaber des durch den Königlichen |
Erlass vom 17. August 1957 vorgesehenen Diploms eines | Erlass vom 17. August 1957 vorgesehenen Diploms eines |
Sozialkrankenpflegers sein. | Sozialkrankenpflegers sein. |
Art. 9.§ 1 - Ungeachtet, ob es sich um einen auf Antrag oder von Amts |
Art. 9.§ 1 - Ungeachtet, ob es sich um einen auf Antrag oder von Amts |
wegen untersuchten Fall handelt, wird ein Formular aufgestellt, das | wegen untersuchten Fall handelt, wird ein Formular aufgestellt, das |
folgendes enthält: | folgendes enthält: |
1. alle Auskünfte über die Identität und die materiellen oder sozialen | 1. alle Auskünfte über die Identität und die materiellen oder sozialen |
Verhältnisse der betreffenden Personen, | Verhältnisse der betreffenden Personen, |
2. eine Erklärung über die Existenzmittel, | 2. eine Erklärung über die Existenzmittel, |
3. die der Kommission erteilte Ermächtigung, die besagte Erklärung bei | 3. die der Kommission erteilte Ermächtigung, die besagte Erklärung bei |
den öffentlichen Verwaltungen und insbesondere beim Steuerkontrolleur | den öffentlichen Verwaltungen und insbesondere beim Steuerkontrolleur |
und beim Einnehmer des Registrierungs- und Domänenamtes zu überprüfen, | und beim Einnehmer des Registrierungs- und Domänenamtes zu überprüfen, |
[4. die Angabe des oder der öffentlichen Sozialhilfezentren, die die | [4. die Angabe des oder der öffentlichen Sozialhilfezentren, die die |
Bestimmung von Artikel 23bis bereits in bezug auf den Antragsteller | Bestimmung von Artikel 23bis bereits in bezug auf den Antragsteller |
angewandt haben, | angewandt haben, |
5. die dem öffentlichen Sozialhilfezentrum erteilte Ermächtigung, die | 5. die dem öffentlichen Sozialhilfezentrum erteilte Ermächtigung, die |
Auskünfte, die im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 23bis | Auskünfte, die im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 23bis |
erforderlich sind, bei anderen öffentlichen Sozialhilfezentren | erforderlich sind, bei anderen öffentlichen Sozialhilfezentren |
einzuholen.] | einzuholen.] |
Die in den [Nummern 1, 2 und 4] erwähnten Auskünfte und Erklärungen | Die in den [Nummern 1, 2 und 4] erwähnten Auskünfte und Erklärungen |
werden vom Betreffenden für richtig und vollständig erklärt, datiert | werden vom Betreffenden für richtig und vollständig erklärt, datiert |
und unterzeichnet; wenn er nicht unterzeichnen kann, macht er ein | und unterzeichnet; wenn er nicht unterzeichnen kann, macht er ein |
Kreuz. | Kreuz. |
§ 2 - Wenn die Kommission es für notwendig hält, bittet sie den | § 2 - Wenn die Kommission es für notwendig hält, bittet sie den |
Steuerkontrolleur und/oder den Einnehmer des Registrierungs- und | Steuerkontrolleur und/oder den Einnehmer des Registrierungs- und |
Domänenamtes, ihr die Auskünfte über die Mittel und das Vermögen des | Domänenamtes, ihr die Auskünfte über die Mittel und das Vermögen des |
betreffenden Ehepaars, der Person, die mit dem Betreffenden | betreffenden Ehepaars, der Person, die mit dem Betreffenden |
zusammenwohnt, oder der alleinstehenden Person zu erteilen; | zusammenwohnt, oder der alleinstehenden Person zu erteilen; |
gegebenenfalls leiten diese Beamten diese Bitte an die Ämter weiter, | gegebenenfalls leiten diese Beamten diese Bitte an die Ämter weiter, |
in deren Bereich die Betreffenden bekannt sind; die Antwort darauf | in deren Bereich die Betreffenden bekannt sind; die Antwort darauf |
erfolgt innerhalb fünfzehn Tagen. | erfolgt innerhalb fünfzehn Tagen. |
Die anderen öffentlichen Verwaltungen, die die Kommission eventuell | Die anderen öffentlichen Verwaltungen, die die Kommission eventuell |
hinzuzieht, müssen die gleiche Frist einhalten. | hinzuzieht, müssen die gleiche Frist einhalten. |
[§ 1 Absatz 1 ergänzt und Absatz 2 abgeändert durch Artikel 1 des | [§ 1 Absatz 1 ergänzt und Absatz 2 abgeändert durch Artikel 1 des |
Königlichen Erlasses vom 29. Mai 1990 (B.S vom 30. Juni 1990)] | Königlichen Erlasses vom 29. Mai 1990 (B.S vom 30. Juni 1990)] |
Art. 10.Die Kommission nimmt von Amts wegen die Revision des Falles |
Art. 10.Die Kommission nimmt von Amts wegen die Revision des Falles |
vor, sobald sie von einer neuen Einzelheit erfährt, die sich auf den | vor, sobald sie von einer neuen Einzelheit erfährt, die sich auf den |
gewährten Betrag auswirken könnte. | gewährten Betrag auswirken könnte. |
Art. 11.Im Laufe der Untersuchung muss der Antragsteller darüber |
Art. 11.Im Laufe der Untersuchung muss der Antragsteller darüber |
informiert werden, dass er vor jedem Beschluss angehört werden kann. | informiert werden, dass er vor jedem Beschluss angehört werden kann. |
KAPITEL IV - Berechnung der Existenzmittel | KAPITEL IV - Berechnung der Existenzmittel |
Art. 12.[Ausser dem, was in Artikel 5 § 2 des Gesetzes vorgesehen |
Art. 12.[Ausser dem, was in Artikel 5 § 2 des Gesetzes vorgesehen |
ist, werden | ist, werden |
a) Frontstreifen- und Gefangenenrenten, | a) Frontstreifen- und Gefangenenrenten, |
b) Renten mit Bezug auf einen aufgrund einer Kriegshandlung | b) Renten mit Bezug auf einen aufgrund einer Kriegshandlung |
verliehenen nationalen Orden, | verliehenen nationalen Orden, |
c) [Alimente, die zugunsten der unverheirateten minderjährigen Kinder, | c) [Alimente, die zugunsten der unverheirateten minderjährigen Kinder, |
denen gegenüber der Betreffende unterhaltspflichtig ist, bezogen | denen gegenüber der Betreffende unterhaltspflichtig ist, bezogen |
werden, und der Vorschuss auf die Alimentenzahlung, der in Anwendung | werden, und der Vorschuss auf die Alimentenzahlung, der in Anwendung |
von Artikel 68bis des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die | von Artikel 68bis des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die |
öffentlichen Sozialhilfezentren zugunsten der unverheirateten | öffentlichen Sozialhilfezentren zugunsten der unverheirateten |
minderjährigen Kinder, denen gegenüber der Betreffende | minderjährigen Kinder, denen gegenüber der Betreffende |
unterhaltspflichtig ist, bezogen wird,] nicht berücksichtigt.] | unterhaltspflichtig ist, bezogen wird,] nicht berücksichtigt.] |
[Artikel 12 ersetzt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. | [Artikel 12 ersetzt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. |
Juli 1988 (B.S. vom 20. Juli 1988) und Buchstabec ersetzt durch | Juli 1988 (B.S. vom 20. Juli 1988) und Buchstabec ersetzt durch |
Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 14. August 1989 (B.S. vom 26. | Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 14. August 1989 (B.S. vom 26. |
August 1989)] | August 1989)] |
[Art. 12bis - Der in Artikel 2 des Gesetzes erwähnte Betrag des | [Art. 12bis - Der in Artikel 2 des Gesetzes erwähnte Betrag des |
Existenzminimums wird um den Teil der zu berücksichtigenden Mittel | Existenzminimums wird um den Teil der zu berücksichtigenden Mittel |
verringert, der jeweils 12.500 F, 12.500 F, 10.000 F oder 6.250 F pro | verringert, der jeweils 12.500 F, 12.500 F, 10.000 F oder 6.250 F pro |
Jahr übersteigt, je nachdem ob der Antragsteller zu der Kategorie 1, | Jahr übersteigt, je nachdem ob der Antragsteller zu der Kategorie 1, |
2, 3 oder 4 der in Artikel 2 § 1 des Gesetzes erwähnten Empfänger | 2, 3 oder 4 der in Artikel 2 § 1 des Gesetzes erwähnten Empfänger |
gehört.] | gehört.] |
[Artikel 12bis eingefügt durch Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom | [Artikel 12bis eingefügt durch Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom |
8. Januar 1976 (B.S. vom 13. Januar 1976), ersetzt durch Artikel 1 des | 8. Januar 1976 (B.S. vom 13. Januar 1976), ersetzt durch Artikel 1 des |
Königlichen Erlasses vom 22. September 1988 (B.S. vom 15. Oktober | Königlichen Erlasses vom 22. September 1988 (B.S. vom 15. Oktober |
1988) und ersetzt durch Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 20. | 1988) und ersetzt durch Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 20. |
Dezember 1988 (B.S. vom 29. Dezember 1988)] | Dezember 1988 (B.S. vom 29. Dezember 1988)] |
Art. 13.[§ 1 - Wenn der Antragsteller mit einer Person zusammenwohnt, |
Art. 13.[§ 1 - Wenn der Antragsteller mit einer Person zusammenwohnt, |
die die Vorteile des Gesetzes nicht beansprucht und mit ihm eine | die die Vorteile des Gesetzes nicht beansprucht und mit ihm eine |
eheähnliche Gemeinschaft bildet, muss der Teil der Mittel dieser | eheähnliche Gemeinschaft bildet, muss der Teil der Mittel dieser |
Person, der den für die Kategorie der in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 4 | Person, der den für die Kategorie der in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 4 |
des Gesetzes erwähnten Empfänger vorgesehenen Betrag des | des Gesetzes erwähnten Empfänger vorgesehenen Betrag des |
Existenzminimums übersteigt, berücksichtigt werden. | Existenzminimums übersteigt, berücksichtigt werden. |
Eine eheähnliche Gemeinschaft gemäss vorangehendem Absatz bilden Mann | Eine eheähnliche Gemeinschaft gemäss vorangehendem Absatz bilden Mann |
und Frau, die zusammenleben, als ob sie verheiratet wären. | und Frau, die zusammenleben, als ob sie verheiratet wären. |
§ 2 - Wenn der Antragsteller mit einem oder mehreren volljährigen | § 2 - Wenn der Antragsteller mit einem oder mehreren volljährigen |
Verwandten ersten Grades in auf- oder absteigender Linie | Verwandten ersten Grades in auf- oder absteigender Linie |
zusammenwohnt, kann der Teil der Mittel jeder dieser Personen, der den | zusammenwohnt, kann der Teil der Mittel jeder dieser Personen, der den |
in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes vorgesehenen Betrag | in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes vorgesehenen Betrag |
übersteigt, berücksichtigt werden; diese Bestimmung ist so anzuwenden, | übersteigt, berücksichtigt werden; diese Bestimmung ist so anzuwenden, |
dass fiktiv jeder der vorerwähnten Personen der Gegenwert des in | dass fiktiv jeder der vorerwähnten Personen der Gegenwert des in |
Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes erwähnten Betrags zuerkannt | Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes erwähnten Betrags zuerkannt |
wird. | wird. |
§ 3 - In den anderen Fällen, wo der Betreffende mit Personen | § 3 - In den anderen Fällen, wo der Betreffende mit Personen |
zusammenwohnt, die die Vorteile des Gesetzes nicht beanspruchen, | zusammenwohnt, die die Vorteile des Gesetzes nicht beanspruchen, |
werden die Mittel dieser Personen nicht berücksichtigt.] | werden die Mittel dieser Personen nicht berücksichtigt.] |
[Artikel 13 ersetzt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 21. | [Artikel 13 ersetzt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 21. |
Juni 1990 (B.S. vom 30. Juni 1990)] | Juni 1990 (B.S. vom 30. Juni 1990)] |
Art. 14.Wenn der Antragsteller oder sein Ehepartner eine berufliche |
Art. 14.Wenn der Antragsteller oder sein Ehepartner eine berufliche |
Tätigkeit ausübt, wird seine Entlohnung oder sein berufliches | Tätigkeit ausübt, wird seine Entlohnung oder sein berufliches |
Einkommen berücksichtigt. | Einkommen berücksichtigt. |
Art. 15.Wenn der Antragsteller die selbständige berufliche Tätigkeit |
Art. 15.Wenn der Antragsteller die selbständige berufliche Tätigkeit |
seines verstorbenen Ehepartners weiterführt, wird das Einkommen, das | seines verstorbenen Ehepartners weiterführt, wird das Einkommen, das |
letzterer im Laufe des für die Festlegung der Einkünfte bestimmten | letzterer im Laufe des für die Festlegung der Einkünfte bestimmten |
Bezugsjahres bezogen hat, als Einkommen betrachtet, das vom | Bezugsjahres bezogen hat, als Einkommen betrachtet, das vom |
Antragsteller bezogen worden ist. | Antragsteller bezogen worden ist. |
Art. 16.Die Einkünfte aus einer Betriebsabtretung werden nicht als |
Art. 16.Die Einkünfte aus einer Betriebsabtretung werden nicht als |
berufliches Einkommen betrachtet, selbst wenn sie aufgrund der | berufliches Einkommen betrachtet, selbst wenn sie aufgrund der |
steuerrechtlichen Vorschriften als solches besteuert werden; sie | steuerrechtlichen Vorschriften als solches besteuert werden; sie |
fallen unter die Anwendung von Artikel 5 § 4 des Gesetzes. | fallen unter die Anwendung von Artikel 5 § 4 des Gesetzes. |
Art. 17.[Naturalbezüge werden zu [einem Drittel] berücksichtigt. |
Art. 17.[Naturalbezüge werden zu [einem Drittel] berücksichtigt. |
Sie werden auf der Grundlage der für die Berechnung der Beiträge für | Sie werden auf der Grundlage der für die Berechnung der Beiträge für |
die Sozialversicherung der Arbeitnehmer bestimmten Pauschalschätzungen | die Sozialversicherung der Arbeitnehmer bestimmten Pauschalschätzungen |
berechnet; die Tagespauschalbeträge werden mit 365 multipliziert. | berechnet; die Tagespauschalbeträge werden mit 365 multipliziert. |
Die Wohnung wird nicht berücksichtigt.] | Die Wohnung wird nicht berücksichtigt.] |
[Artikel 17 ersetzt durch Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 8. | [Artikel 17 ersetzt durch Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 8. |
Januar 1976 (B.S. vom 13. Januar 1976); Absatz 1 abgeändert durch | Januar 1976 (B.S. vom 13. Januar 1976); Absatz 1 abgeändert durch |
Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. März 1977 (B.S. vom 22. | Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. März 1977 (B.S. vom 22. |
April 1977)] | April 1977)] |
Art. 18.[Für die Anwendung von Artikel 5 § 2 b) des durch das Gesetz |
Art. 18.[Für die Anwendung von Artikel 5 § 2 b) des durch das Gesetz |
vom 5. Januar 1976 abgeänderten Gesetzes wird ein Betrag von 30.000 F | vom 5. Januar 1976 abgeänderten Gesetzes wird ein Betrag von 30.000 F |
des Katastereinkommens aus der bebauten Liegenschaft, deren | des Katastereinkommens aus der bebauten Liegenschaft, deren |
Volleigentümer oder Niessbraucher der Betreffende ist, nicht | Volleigentümer oder Niessbraucher der Betreffende ist, nicht |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
Dieser Betrag wird um 5.000 F erhöht für den Ehepartner, der mit der | Dieser Betrag wird um 5.000 F erhöht für den Ehepartner, der mit der |
betreffenden Person zusammenlebt, und für jedes Kind, für das der | betreffenden Person zusammenlebt, und für jedes Kind, für das der |
Antragsteller oder sein Ehepartner Kinderzulagen erhält oder das | Antragsteller oder sein Ehepartner Kinderzulagen erhält oder das |
gemäss der Pensionsregelung für Lohnempfänger als unterhaltsberechtigt | gemäss der Pensionsregelung für Lohnempfänger als unterhaltsberechtigt |
betrachtet werden kann.] | betrachtet werden kann.] |
[Artikel 18 ersetzt durch Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 8. | [Artikel 18 ersetzt durch Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 8. |
Januar 1976 (B.S. vom 13. Januar 1976) und später durch Artikel 1 des | Januar 1976 (B.S. vom 13. Januar 1976) und später durch Artikel 1 des |
Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1980 (B.S. vom 26. November 1980)] | Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1980 (B.S. vom 26. November 1980)] |
Art. 19.[Berücksichtigt werden: |
Art. 19.[Berücksichtigt werden: |
1. was die bebauten Liegenschaften betrifft: das nicht steuerfreie | 1. was die bebauten Liegenschaften betrifft: das nicht steuerfreie |
Katastereinkommen mal drei; | Katastereinkommen mal drei; |
2. was die unbebauten Liegenschaften betrifft: der Betrag des | 2. was die unbebauten Liegenschaften betrifft: der Betrag des |
Katastereinkommens mal neun. | Katastereinkommens mal neun. |
[Artikel 19 ersetzt durch Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 8. | [Artikel 19 ersetzt durch Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 8. |
Januar 1976 (B.S. vom 13. Januar 1976) und später durch Artikel 2 des | Januar 1976 (B.S. vom 13. Januar 1976) und später durch Artikel 2 des |
Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1980 (B.S. vom 26. November 1980)] | Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1980 (B.S. vom 26. November 1980)] |
Art. 20.Die im Ausland gelegenen Liegenschaften werden gemäss den |
Art. 20.Die im Ausland gelegenen Liegenschaften werden gemäss den |
Bestimmungen berücksichtigt, die auf die in Belgien gelegenen | Bestimmungen berücksichtigt, die auf die in Belgien gelegenen |
Liegenschaften Anwendung finden. | Liegenschaften Anwendung finden. |
Für die Anwendung von Absatz 1 versteht man unter Katastereinkommen | Für die Anwendung von Absatz 1 versteht man unter Katastereinkommen |
jede ähnliche Besteuerungsgrundlage, die durch die steuerrechtlichen | jede ähnliche Besteuerungsgrundlage, die durch die steuerrechtlichen |
Vorschriften des Ortes, wo dieses Gut gelegen ist, vorgesehen ist. | Vorschriften des Ortes, wo dieses Gut gelegen ist, vorgesehen ist. |
Art. 21.Für angelegte oder nicht angelegte bewegliche Vermögenswerte |
Art. 21.Für angelegte oder nicht angelegte bewegliche Vermögenswerte |
wird eine Summe berücksichtigt, die 4 % des ersten Teilbetrags von | wird eine Summe berücksichtigt, die 4 % des ersten Teilbetrags von |
200.000 F, 6% des Teilbetrags von 200.001 F bis 500.000 F und 10% des | 200.000 F, 6% des Teilbetrags von 200.001 F bis 500.000 F und 10% des |
Teilbetrags über 500.000 F entspricht. | Teilbetrags über 500.000 F entspricht. |
Art. 22.Die vom König in Ausführung von Artikel 7 des Gesetzes vom 1. |
Art. 22.Die vom König in Ausführung von Artikel 7 des Gesetzes vom 1. |
April 1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte | April 1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte |
festgelegten Regeln gelten für die Anwendung von Artikel 5 § 4 des | festgelegten Regeln gelten für die Anwendung von Artikel 5 § 4 des |
Gesetzes. | Gesetzes. |
Art. 23.Wenn die Liegenschaft mit Hypotheken belastet ist, kann der |
Art. 23.Wenn die Liegenschaft mit Hypotheken belastet ist, kann der |
für die Festlegung der Mittel berücksichtigte Betrag um den | für die Festlegung der Mittel berücksichtigte Betrag um den |
Jahresbetrag der Hypothekenzinsen verringert werden, insofern | Jahresbetrag der Hypothekenzinsen verringert werden, insofern |
1. der Antragsteller oder dessen Ehepartner die Schulden für den | 1. der Antragsteller oder dessen Ehepartner die Schulden für den |
eigenen Bedarf gemacht hat und der Antragsteller die Bestimmung des | eigenen Bedarf gemacht hat und der Antragsteller die Bestimmung des |
geliehenen Kapitals nachweisen kann, | geliehenen Kapitals nachweisen kann, |
2. der Antragsteller nachweist, dass die Hypothekenzinsen fällig waren | 2. der Antragsteller nachweist, dass die Hypothekenzinsen fällig waren |
und wirklich für das Jahr, das demjenigen des Inkrafttretens des | und wirklich für das Jahr, das demjenigen des Inkrafttretens des |
Beschlusses voraufgeht, bezahlt worden sind. | Beschlusses voraufgeht, bezahlt worden sind. |
Der Betrag der Verringerung darf die Hälfte des zu berücksichtigenden | Der Betrag der Verringerung darf die Hälfte des zu berücksichtigenden |
Betrags jedoch nicht überschreiten. | Betrags jedoch nicht überschreiten. |
[Art. 23bis - Im Hinblick auf die Förderung der sozial-beruflichen | [Art. 23bis - Im Hinblick auf die Förderung der sozial-beruflichen |
Eingliederung des Empfängers des Existenzminimums wird das | Eingliederung des Empfängers des Existenzminimums wird das |
Nettoeinkommen aus einer Beschäftigung oder einer beruflichen | Nettoeinkommen aus einer Beschäftigung oder einer beruflichen |
Ausbildung, die durch Vermittlung des öffentlichen | Ausbildung, die durch Vermittlung des öffentlichen |
Sozialhilfezentrums, der regionalen Dienststelle für | Sozialhilfezentrums, der regionalen Dienststelle für |
Arbeitsbeschaffung oder durch Vermittlung von Personen, Einrichtungen | Arbeitsbeschaffung oder durch Vermittlung von Personen, Einrichtungen |
oder Dienststellen erfolgen, mit denen das öffentliche | oder Dienststellen erfolgen, mit denen das öffentliche |
Sozialhilfezentrum gemäss Artikel 61 des Grundlagengesetzes vom 8. | Sozialhilfezentrum gemäss Artikel 61 des Grundlagengesetzes vom 8. |
Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren ein Abkommen | Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren ein Abkommen |
getroffen hat, nach Abzug folgender Beträge berücksichtigt: | getroffen hat, nach Abzug folgender Beträge berücksichtigt: |
1. eines Betrags von 6.000 F pro Monat während der ersten zwölf Monate | 1. eines Betrags von 6.000 F pro Monat während der ersten zwölf Monate |
ab dem ersten Tag der Beschäftigung beziehungsweise der beruflichen | ab dem ersten Tag der Beschäftigung beziehungsweise der beruflichen |
Ausbildung; | Ausbildung; |
2. eines Betrags von 5.000 F pro Monat während der darauffolgenden | 2. eines Betrags von 5.000 F pro Monat während der darauffolgenden |
zwölf Monate; | zwölf Monate; |
3. eines Betrags von 3.000 F pro Monat während der letzten zwölf | 3. eines Betrags von 3.000 F pro Monat während der letzten zwölf |
Monate. | Monate. |
In bezug auf die in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnte | In bezug auf die in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnte |
Kategorie von Empfängern gelten die Bestimmungen des vorangehenden | Kategorie von Empfängern gelten die Bestimmungen des vorangehenden |
Absatzes für die Mittel beider Ehepartner; die Beträge von 6.000 F, | Absatzes für die Mittel beider Ehepartner; die Beträge von 6.000 F, |
5.000 F und 3.000 F werden jedoch mit 2 multipliziert, wenn jeder der | 5.000 F und 3.000 F werden jedoch mit 2 multipliziert, wenn jeder der |
beiden Ehepartner die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt.] | beiden Ehepartner die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt.] |
[Artikel 23bis eingefügt durch Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom | [Artikel 23bis eingefügt durch Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom |
29. Mai 1990 (B.S. vom 30. Juni 1990)] | 29. Mai 1990 (B.S. vom 30. Juni 1990)] |
[Art. 23ter - Die in Artikel 23bis festgelegten Beträge werden an den | [Art. 23ter - Die in Artikel 23bis festgelegten Beträge werden an den |
Schwellenindex 140,77 (Rang 57) (Grundlage 100 = Durchschnitt 1981) | Schwellenindex 140,77 (Rang 57) (Grundlage 100 = Durchschnitt 1981) |
der Verbraucherpreise gebunden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes | der Verbraucherpreise gebunden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes |
vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, | vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, |
Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, | Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, |
bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der | bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der |
Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende | Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende |
Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte | Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte |
Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. | Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. |
Sie werden am ersten Januar jedes Jahres neu berechnet, indem sie mit | Sie werden am ersten Januar jedes Jahres neu berechnet, indem sie mit |
dem Koeffizienten 1,02n multipliziert werden, wobei n die | dem Koeffizienten 1,02n multipliziert werden, wobei n die |
Rangdifferenz darstellt zwischen dem zu diesem Zeitpunkt erreichten | Rangdifferenz darstellt zwischen dem zu diesem Zeitpunkt erreichten |
und dem im vorangehenden Absatz erwähnten Schwellenindex.] | und dem im vorangehenden Absatz erwähnten Schwellenindex.] |
[Artikel 23ter eingefügt durch Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom | [Artikel 23ter eingefügt durch Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom |
29. Mai 1990 (B.S. vom 30. Juni 1990)] | 29. Mai 1990 (B.S. vom 30. Juni 1990)] |
KAPITEL V - Beschlüsse | KAPITEL V - Beschlüsse |
Art. 24.Binnen dreissig Tagen nach Empfang des Antrags fasst die |
Art. 24.Binnen dreissig Tagen nach Empfang des Antrags fasst die |
zuständige Kommission einen mit Gründen versehenen Beschluss, der ab | zuständige Kommission einen mit Gründen versehenen Beschluss, der ab |
dem Tag des Empfangs dieses Antrags in Kraft tritt; wenn die | dem Tag des Empfangs dieses Antrags in Kraft tritt; wenn die |
Kommission von Amts wegen entscheidet, legt sie in ihrem Beschluss den | Kommission von Amts wegen entscheidet, legt sie in ihrem Beschluss den |
Tag fest, an dem er wirksam wird. | Tag fest, an dem er wirksam wird. |
Der Beschluss erwähnt den gewährten Betrag und gibt an, auf welche | Der Beschluss erwähnt den gewährten Betrag und gibt an, auf welche |
Weise und wie oft die Zahlungen geleistet werden. | Weise und wie oft die Zahlungen geleistet werden. |
Art. 25.In der Mitteilung ist die Anschrift des Gerichtes angegeben, |
Art. 25.In der Mitteilung ist die Anschrift des Gerichtes angegeben, |
dem der in Artikel 10 des Gesetzes vorgesehene Einspruch zugeschickt | dem der in Artikel 10 des Gesetzes vorgesehene Einspruch zugeschickt |
werden kann. | werden kann. |
KAPITEL VI - Zahlungsmodalitäten und -bedingungen | KAPITEL VI - Zahlungsmodalitäten und -bedingungen |
Art. 26.[Es wird davon ausgegangen, dass, wer entweder gewöhnlich und |
Art. 26.[Es wird davon ausgegangen, dass, wer entweder gewöhnlich und |
ununterbrochen während mindestens der letzten fünf Jahre, die dem Tag | ununterbrochen während mindestens der letzten fünf Jahre, die dem Tag |
der Zuerkennung des Existenzminimums voraufgehen, oder zehn Jahre | der Zuerkennung des Existenzminimums voraufgehen, oder zehn Jahre |
seines Lebens in Belgien gewohnt hat, im Sinne des Gesetzes seinen | seines Lebens in Belgien gewohnt hat, im Sinne des Gesetzes seinen |
tatsächlichen Wohnort in Belgien hat.] | tatsächlichen Wohnort in Belgien hat.] |
Jeder Empfänger muss, wenn er sich länger als einen Monat im Ausland | Jeder Empfänger muss, wenn er sich länger als einen Monat im Ausland |
aufhalten wird, die zuständige Kommission vor seiner Abreise | aufhalten wird, die zuständige Kommission vor seiner Abreise |
informieren; er gibt Dauer und Gründe dieser Aufenthalte an. | informieren; er gibt Dauer und Gründe dieser Aufenthalte an. |
[Artikel 26 Absatz 1 ersetzt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses | [Artikel 26 Absatz 1 ersetzt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses |
vom 27. März 1987 (B.S. vom 7. April 1987)] | vom 27. März 1987 (B.S. vom 7. April 1987)] |
Art. 27.[Das Existenzminimum wird an einem festen Datum oder Tag |
Art. 27.[Das Existenzminimum wird an einem festen Datum oder Tag |
ausgezahlt entweder durch Postscheckanweisung, deren Betrag zu Hause | ausgezahlt entweder durch Postscheckanweisung, deren Betrag zu Hause |
und zu Händen des Empfängers zahlbar ist, durch Zirkularscheck, der | und zu Händen des Empfängers zahlbar ist, durch Zirkularscheck, der |
vom Gemeindekredit von Belgien ausgestellt wird, oder durch | vom Gemeindekredit von Belgien ausgestellt wird, oder durch |
Überweisung. | Überweisung. |
Wenn es sich um zusammenlebende Ehepartner handelt, wird die | Wenn es sich um zusammenlebende Ehepartner handelt, wird die |
Postscheckanweisung, der Zirkularscheck oder die Überweisung auf den | Postscheckanweisung, der Zirkularscheck oder die Überweisung auf den |
Namen beider Ehepartner ausgestellt; die Überweisung erfolgt auf ein | Namen beider Ehepartner ausgestellt; die Überweisung erfolgt auf ein |
Konto, das auf den Namen beider Ehepartner lautet.] | Konto, das auf den Namen beider Ehepartner lautet.] |
Angesichts eines im Beschluss gebührend begründeten Interesses seitens | Angesichts eines im Beschluss gebührend begründeten Interesses seitens |
des Empfängers kann die Kommission dem Betreffenden das | des Empfängers kann die Kommission dem Betreffenden das |
Existenzminimum jedoch direkt auszahlen. | Existenzminimum jedoch direkt auszahlen. |
[Artikel 27 Absatz 1 abgeändert durch Artikel 1 des Königlichen | [Artikel 27 Absatz 1 abgeändert durch Artikel 1 des Königlichen |
Erlasses vom 1. April 1987 (B.S. vom 17. April 1987) und später | Erlasses vom 1. April 1987 (B.S. vom 17. April 1987) und später |
ersetzt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 1989 ( | ersetzt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 1989 ( |
B.S. vom 20. Juni 1989)] | B.S. vom 20. Juni 1989)] |
Art. 28.Die erste Auszahlung des Existenzminimums erfolgt innerhalb |
Art. 28.Die erste Auszahlung des Existenzminimums erfolgt innerhalb |
fünfzehn Tagen nach dem Beschluss; wenn Vorschüsse gewährt worden | fünfzehn Tagen nach dem Beschluss; wenn Vorschüsse gewährt worden |
sind, wird deren Betrag von den für die entsprechende Periode | sind, wird deren Betrag von den für die entsprechende Periode |
bewilligten Beträgen abgehalten. | bewilligten Beträgen abgehalten. |
Art. 29.Von den als Existenzminimum gewährten Beträgen dürfen keine |
Art. 29.Von den als Existenzminimum gewährten Beträgen dürfen keine |
Verwaltungs- und Untersuchungskosten abgehalten werden. | Verwaltungs- und Untersuchungskosten abgehalten werden. |
Art. 30.Für zu Lasten des Unterstützungssonderfonds oder des Fonds |
Art. 30.Für zu Lasten des Unterstützungssonderfonds oder des Fonds |
für sozio-medizinisch-pädagogische Betreuung Behinderter | für sozio-medizinisch-pädagogische Betreuung Behinderter |
untergebrachte Empfänger, für zu Lasten der öffentlichen Behörden | untergebrachte Empfänger, für zu Lasten der öffentlichen Behörden |
untergebrachte geisteskranke Empfänger und für Empfänger, die in einem | untergebrachte geisteskranke Empfänger und für Empfänger, die in einem |
Gefängnis in Haft gehalten werden, oder in einer Einrichtung zum | Gefängnis in Haft gehalten werden, oder in einer Einrichtung zum |
Schutz der Gesellschaft interniert oder in einem Arbeitshaus | Schutz der Gesellschaft interniert oder in einem Arbeitshaus |
untergebracht sind, wird die Auszahlung des Existenzminimums während | untergebracht sind, wird die Auszahlung des Existenzminimums während |
dieser Unterbringung, Haft beziehungsweise Internierung ausgesetzt, | dieser Unterbringung, Haft beziehungsweise Internierung ausgesetzt, |
und zwar: | und zwar: |
a) in Höhe der Differenz zwischen dem für zusammenlebende Eheleute | a) in Höhe der Differenz zwischen dem für zusammenlebende Eheleute |
vorgesehenen Betrag und dem für eine alleinstehende Person | vorgesehenen Betrag und dem für eine alleinstehende Person |
vorgesehenen Betrag, wenn das Existenzminimum auf der Grundlage des | vorgesehenen Betrag, wenn das Existenzminimum auf der Grundlage des |
für zusammenlebende Eheleute vorgesehenen Betrags gezahlt wird; | für zusammenlebende Eheleute vorgesehenen Betrags gezahlt wird; |
[b) [in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag, der für die Person | [b) [in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag, der für die Person |
vorgesehen ist, die ausschliesslich mit einem oder mehreren | vorgesehen ist, die ausschliesslich mit einem oder mehreren |
unverheirateten minderjährigen Kindern zusammenwohnt, denen gegenüber | unverheirateten minderjährigen Kindern zusammenwohnt, denen gegenüber |
sie unterhaltspflichtig ist, und dem Betrag, der für die Kategorie der | sie unterhaltspflichtig ist, und dem Betrag, der für die Kategorie der |
in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes erwähnten Empfänger | in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes erwähnten Empfänger |
vorgesehen ist, wenn das Existenzminimum auf der Grundlage des Betrags | vorgesehen ist, wenn das Existenzminimum auf der Grundlage des Betrags |
gezahlt wird, der vorgesehen ist für eine Person, die ausschliesslich | gezahlt wird, der vorgesehen ist für eine Person, die ausschliesslich |
mit einem oder mehreren unverheirateten minderjährigen Kindern | mit einem oder mehreren unverheirateten minderjährigen Kindern |
zusammenwohnt, denen gegenüber sie unterhaltspflichtig ist;] | zusammenwohnt, denen gegenüber sie unterhaltspflichtig ist;] |
c) ganz in den anderen Fällen.] | c) ganz in den anderen Fällen.] |
Die Empfänger können das Existenzminimum jedoch für die Dauer ihrer | Die Empfänger können das Existenzminimum jedoch für die Dauer ihrer |
Untersuchungshaft beanspruchen, sofern sie beweisen können, dass sie | Untersuchungshaft beanspruchen, sofern sie beweisen können, dass sie |
durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung von der Straftat, | durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung von der Straftat, |
die zu dieser Haft geführt hat, freigesprochen worden sind. Das | die zu dieser Haft geführt hat, freigesprochen worden sind. Das |
gleiche gilt, wenn das Strafverfahren eingestellt oder der Betreffende | gleiche gilt, wenn das Strafverfahren eingestellt oder der Betreffende |
aus dem Rechtsstreit entlassen worden ist. | aus dem Rechtsstreit entlassen worden ist. |
Die Kommission informiert den Betreffenden und den Minister über jede | Die Kommission informiert den Betreffenden und den Minister über jede |
Aussetzung und Wiederaufnahme der Zahlung des Existenzminimums. | Aussetzung und Wiederaufnahme der Zahlung des Existenzminimums. |
[Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b ersetzt durch Artikel 9 des | [Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b ersetzt durch Artikel 9 des |
Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1976 (B.S. vom 13. Januar 1976) und | Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1976 (B.S. vom 13. Januar 1976) und |
später ersetzt durch Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 20. | später ersetzt durch Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 20. |
Dezember 1988 (B.S. vom 29. Dezember 1988)] | Dezember 1988 (B.S. vom 29. Dezember 1988)] |
Art. 31.Beim Tod des Empfängers des Existenzminimums, werden fällige |
Art. 31.Beim Tod des Empfängers des Existenzminimums, werden fällige |
und nicht bezahlte Rückstände nur natürlichen Personen ausgezahlt, und | und nicht bezahlte Rückstände nur natürlichen Personen ausgezahlt, und |
zwar in der nachstehenden Reihenfolge: | zwar in der nachstehenden Reihenfolge: |
1. dem Ehepartner, mit dem der Empfänger zum Zeitpunkt seines Todes | 1. dem Ehepartner, mit dem der Empfänger zum Zeitpunkt seines Todes |
zusammenlebte; | zusammenlebte; |
2. den Kindern, mit denen der Empfänger zum Zeitpunkt seines Todes | 2. den Kindern, mit denen der Empfänger zum Zeitpunkt seines Todes |
zusammenlebte; | zusammenlebte; |
3. jeglicher Person, mit der der Empfänger zum Zeitpunkt seines Todes | 3. jeglicher Person, mit der der Empfänger zum Zeitpunkt seines Todes |
zusammenlebte; | zusammenlebte; |
4. der Person, die für Krankenhauskosten aufgekommen ist; | 4. der Person, die für Krankenhauskosten aufgekommen ist; |
5. der Person, die die Bestattungskosten gezahlt hat. | 5. der Person, die die Bestattungskosten gezahlt hat. |
KAPITEL VII - Rückforderungen | KAPITEL VII - Rückforderungen |
Art. 32.[...] |
Art. 32.[...] |
[Artikel 32 aufgehoben durch Artikel 21 Nr. 2 des Königlichen Erlasses | [Artikel 32 aufgehoben durch Artikel 21 Nr. 2 des Königlichen Erlasses |
vom 9. Mai 1984 (B.S. vom 24. Mai 1984)] | vom 9. Mai 1984 (B.S. vom 24. Mai 1984)] |
KAPITEL VIII - Staatssubventionen | KAPITEL VIII - Staatssubventionen |
Art. 33.[Die Berechnung der dem öffentlichen Sozialhilfezentrum |
Art. 33.[Die Berechnung der dem öffentlichen Sozialhilfezentrum |
aufgrund von Artikel 18 des Gesetzes gewährten Staatssubvention | aufgrund von Artikel 18 des Gesetzes gewährten Staatssubvention |
erfolgt auf Vorlage der Beschlüsse, die gemäss Artikel 9 des Gesetzes | erfolgt auf Vorlage der Beschlüsse, die gemäss Artikel 9 des Gesetzes |
binnen acht Tagen nach Ende des Monats, in dem sie gefasst worden | binnen acht Tagen nach Ende des Monats, in dem sie gefasst worden |
sind, eingereicht werden müssen. | sind, eingereicht werden müssen. |
Die Einreichung erfolgt entweder anhand von Formularen oder von | Die Einreichung erfolgt entweder anhand von Formularen oder von |
Datenträgern, die vom Zentrum für Datenverarbeitung angenommen werden | Datenträgern, die vom Zentrum für Datenverarbeitung angenommen werden |
und die Angaben der vorerwähnten Formulare, deren Muster durch | und die Angaben der vorerwähnten Formulare, deren Muster durch |
Ministeriellen Erlass festgelegt wird, enthalten. | Ministeriellen Erlass festgelegt wird, enthalten. |
Die Staatssubvention wird ausgezahlt, nachdem das Sozialhilfezentrum | Die Staatssubvention wird ausgezahlt, nachdem das Sozialhilfezentrum |
eine monatliche Aufstellung vorgelegt hat, deren Muster durch | eine monatliche Aufstellung vorgelegt hat, deren Muster durch |
Ministeriellen Erlass bestimmt wird und die entweder vom öffentlichen | Ministeriellen Erlass bestimmt wird und die entweder vom öffentlichen |
Sozialhilfezentrum oder, auf Antrag des Zentrums, vom Ministerium der | Sozialhilfezentrum oder, auf Antrag des Zentrums, vom Ministerium der |
Volksgesundheit und der Umwelt erstellt wird. | Volksgesundheit und der Umwelt erstellt wird. |
Diese Aufstellung wird entweder vom Vorsitzenden und vom Sekretär oder | Diese Aufstellung wird entweder vom Vorsitzenden und vom Sekretär oder |
aber vom Einnehmer oder von einem anderen Personalmitglied, das das | aber vom Einnehmer oder von einem anderen Personalmitglied, das das |
Zentrum zu diesem Zweck bestimmt hat, unterzeichnet. | Zentrum zu diesem Zweck bestimmt hat, unterzeichnet. |
Diese Aufstellung gibt den Betrag an, dessen Rückzahlung das Zentrum | Diese Aufstellung gibt den Betrag an, dessen Rückzahlung das Zentrum |
fordert, und endet mit den Worten : "Ich erkläre auf Ehre und | fordert, und endet mit den Worten : "Ich erkläre auf Ehre und |
Gewissen, dass vorliegende Aufstellung richtig und vollständig ist".] | Gewissen, dass vorliegende Aufstellung richtig und vollständig ist".] |
[Artikel 33 ersetzt durch Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 1. | [Artikel 33 ersetzt durch Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 1. |
April 1987 (B.S. vom 17. April 1987)] | April 1987 (B.S. vom 17. April 1987)] |
[Art. 33bis - Um die aufgrund von Artikel 18 des Gesetzes gewährte | [Art. 33bis - Um die aufgrund von Artikel 18 des Gesetzes gewährte |
Staatssubvention erhalten zu können, müssen die öffentlichen | Staatssubvention erhalten zu können, müssen die öffentlichen |
Sozialhilfezentren sich der Kontrolle unterwerfen, die vom Minister | Sozialhilfezentren sich der Kontrolle unterwerfen, die vom Minister |
beziehungsweise Staatssekretär organisiert wird, der dafür zuständig | beziehungsweise Staatssekretär organisiert wird, der dafür zuständig |
ist, in Sachen Hilfeleistung für Personen den Betrag und die | ist, in Sachen Hilfeleistung für Personen den Betrag und die |
Bedingungen zur Gewährung und Finanzierung des Existenzminimums | Bedingungen zur Gewährung und Finanzierung des Existenzminimums |
festzulegen.] | festzulegen.] |
[Artikel 33bis eingefügt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom | [Artikel 33bis eingefügt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom |
7. August 1984 (B.S. vom 20. Oktober 1984)] | 7. August 1984 (B.S. vom 20. Oktober 1984)] |
Art. 34.[Ein Vorschuss auf die Staatssubvention wird den öffentlichen |
Art. 34.[Ein Vorschuss auf die Staatssubvention wird den öffentlichen |
Sozialhilfezentren ausgezahlt, die infolge der computergestützten | Sozialhilfezentren ausgezahlt, die infolge der computergestützten |
Verarbeitung der für die Auszahlung der Subvention benutzten | Verarbeitung der für die Auszahlung der Subvention benutzten |
Zahlungsaufstellungen bei der Zahlung des Existenzminimums an die | Zahlungsaufstellungen bei der Zahlung des Existenzminimums an die |
Empfänger akute Liquiditätsschwierigkeiten zu bewältigen haben. | Empfänger akute Liquiditätsschwierigkeiten zu bewältigen haben. |
Die Gewährung von Vorschüssen ist auf zwei Vorschüsse pro Jahr | Die Gewährung von Vorschüssen ist auf zwei Vorschüsse pro Jahr |
beschränkt. | beschränkt. |
Der Antrag auf Vorschuss wird am Ende eines Quartals durch ein | Der Antrag auf Vorschuss wird am Ende eines Quartals durch ein |
ordnungsgemäss mit Gründen versehenes Gesuch eingereicht, das an den | ordnungsgemäss mit Gründen versehenes Gesuch eingereicht, das an den |
Minister zu richten ist, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | Minister zu richten ist, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Sozialhilfe gehört; dieser entscheidet durch einen mit Gründen | Sozialhilfe gehört; dieser entscheidet durch einen mit Gründen |
versehenen Beschluss. | versehenen Beschluss. |
Der gewährte Vorschuss wird auf der Grundlage des Subventionsbetrags | Der gewährte Vorschuss wird auf der Grundlage des Subventionsbetrags |
berechnet, den der Staat für das vorletzte Jahr schuldet, und 1991 zum | berechnet, den der Staat für das vorletzte Jahr schuldet, und 1991 zum |
erstenmal auf der Grundlage des für 1989 geschuldeten Betrags. | erstenmal auf der Grundlage des für 1989 geschuldeten Betrags. |
Der erste Vorschuss wird am Anfang des Monats nach demjenigen, in dem | Der erste Vorschuss wird am Anfang des Monats nach demjenigen, in dem |
der Minister seinen Beschluss gefasst hat, ausgezahlt und beläuft sich | der Minister seinen Beschluss gefasst hat, ausgezahlt und beläuft sich |
auf ein Viertel des für das Bezugsjahr geschuldeten Betrags. | auf ein Viertel des für das Bezugsjahr geschuldeten Betrags. |
Der zweite Vorschuss, der sich ebenfalls auf ein Viertel des für das | Der zweite Vorschuss, der sich ebenfalls auf ein Viertel des für das |
Bezugsjahr geschuldeten Betrags beläuft, wird ausgezahlt, sofern ein | Bezugsjahr geschuldeten Betrags beläuft, wird ausgezahlt, sofern ein |
neuer mit Gründen versehener Antrag beim Minister eingereicht wird, zu | neuer mit Gründen versehener Antrag beim Minister eingereicht wird, zu |
dessen Zuständigkeitsbereich die Sozialhilfe gehört; dieser | dessen Zuständigkeitsbereich die Sozialhilfe gehört; dieser |
entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. | entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. |
[Artikel 34 ersetzt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 4. | [Artikel 34 ersetzt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 4. |
April 1985 (B.S. vom 23. April 1985); Absatz 2 eingefügt durch Artikel | April 1985 (B.S. vom 23. April 1985); Absatz 2 eingefügt durch Artikel |
1 des Königlichen Erlasses vom 30. März 1987 (B.S. vom 11. April | 1 des Königlichen Erlasses vom 30. März 1987 (B.S. vom 11. April |
1987); Absatz 3 eingefügt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom | 1987); Absatz 3 eingefügt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom |
9. April 1986 (B.S. vom 18. April 1986); Artikel 34 erneut ersetzt | 9. April 1986 (B.S. vom 18. April 1986); Artikel 34 erneut ersetzt |
durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 14. August 1989 (B.S. vom | durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 14. August 1989 (B.S. vom |
26. August 1989), durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 5. Juni | 26. August 1989), durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 5. Juni |
1990 (B.S. vom 30. Juni 1990) und durch Artikel 1 des Königlichen | 1990 (B.S. vom 30. Juni 1990) und durch Artikel 1 des Königlichen |
Erlasses vom 3. Juli 1991 (B.S. vom 25. Oktober 1991)] | Erlasses vom 3. Juli 1991 (B.S. vom 25. Oktober 1991)] |
Art. 35.Die vom Staat gewährten Subventionen werden auf das Konto der |
Art. 35.Die vom Staat gewährten Subventionen werden auf das Konto der |
öffentlichen Unterstützungskommissionen beim Gemeindekredit von | öffentlichen Unterstützungskommissionen beim Gemeindekredit von |
Belgien überwiesen. | Belgien überwiesen. |
KAPITEL IX - Abkommen zwischen öffentlichen Unterstützungskommissionen | KAPITEL IX - Abkommen zwischen öffentlichen Unterstützungskommissionen |
Art. 36.Die öffentlichen Unterstützungskommissionen, die Artikel 20 |
Art. 36.Die öffentlichen Unterstützungskommissionen, die Artikel 20 |
des Gesetzes anwenden, müssen dem Minister und dem Provinzgouverneur | des Gesetzes anwenden, müssen dem Minister und dem Provinzgouverneur |
zur Information eine Abschrift des von ihnen getroffenen Abkommens | zur Information eine Abschrift des von ihnen getroffenen Abkommens |
übermitteln. | übermitteln. |
Dieses Abkommen muss insbesondere vorsehen, welche Aufgaben übertragen | Dieses Abkommen muss insbesondere vorsehen, welche Aufgaben übertragen |
werden, wie die gemeinsamen Unkosten unter die vertragschliessenden | werden, wie die gemeinsamen Unkosten unter die vertragschliessenden |
Parteien verteilt werden und wie sie gezahlt werden, wie lange das | Parteien verteilt werden und wie sie gezahlt werden, wie lange das |
Abkommen dauern soll und wie ihm ein Ende gesetzt werden kann. | Abkommen dauern soll und wie ihm ein Ende gesetzt werden kann.<0;91> |
KAPITEL X - Schlussbestimmungen | <0;93>KAPITEL X - Schlussbestimmungen |
Art. 37.Der Minister bestimmt das Muster der Formulare und |
Art. 37.Der Minister bestimmt das Muster der Formulare und |
Unterlagen, die er für die Anwendung der Vorschriften bezüglich des | Unterlagen, die er für die Anwendung der Vorschriften bezüglich des |
Rechts auf ein Existenzminimum für erforderlich hält. | Rechts auf ein Existenzminimum für erforderlich hält. |
Art. 38.Die Verordnungsbestimmungen zur Gewährung von Zulagen an |
Art. 38.Die Verordnungsbestimmungen zur Gewährung von Zulagen an |
Steuerkontrolleure, die im Rahmen der Regelung der Ruhestands- und | Steuerkontrolleure, die im Rahmen der Regelung der Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpension für freiwillig Versicherte die Mittel | Hinterbliebenenpension für freiwillig Versicherte die Mittel |
feststellen, und an Einnehmer des Registrierungs- und Domänenamtes für | feststellen, und an Einnehmer des Registrierungs- und Domänenamtes für |
Auskünfte, die sie den Steuerkontrolleuren im Rahmen der Regelung der | Auskünfte, die sie den Steuerkontrolleuren im Rahmen der Regelung der |
Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für freiwillig Versicherte | Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für freiwillig Versicherte |
erteilen, finden Anwendung auf die Dienste, die sie im Rahmen des | erteilen, finden Anwendung auf die Dienste, die sie im Rahmen des |
Gesetzes leisten. | Gesetzes leisten. |
Art. 39.Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. |
Art. 39.Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. |
Art. 40.Unser Minister der Volksgesundheit und der Familie ist mit |
Art. 40.Unser Minister der Volksgesundheit und der Familie ist mit |
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |