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Arrêté royal déterminant la procédure en cassation devant le conseil d'Etat. - Coordination officieuse en langue allemande | Koninklijk besluit tot vaststelling van de cassatieprocedure bij de Raad van State. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 NOVEMBRE 2006. - Arrêté royal déterminant la procédure en cassation devant le conseil d'Etat. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 NOVEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de cassatieprocedure bij de Raad van State. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de l'arrêté royal du 30 novembre 2006 déterminant la | het koninklijk besluit van 30 november 2006 tot vaststelling van de |
procédure en cassation devant le conseil d'Etat (Moniteur belge du 1 | cassatieprocedure bij de Raad van State (Belgisch Staatsblad van 1 |
décembre 2006, err. du 4 mai 2007), tel qu'il a été modifié par | december 2006, err. van 4 mei 2007), zoals het werd gewijzigd bij het |
l'arrêté royal du 25 avril 2007 modifiant divers arrêtés relatifs à la | koninklijk besluit van 25 april 2007 tot wijziging van diverse |
procédure devant la section du contentieux administratif du Conseil | besluiten betreffende de procedure voor de afdeling |
d'Etat (Moniteur belge du 30 avril 2007). | bestuursrechtspraak van de Raad van State (Belgisch Staatsblad van 30 april 2007). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
30. NOVEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung des | 30. NOVEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung des |
Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat | Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. koordinierten Gesetzen: die am 12. Januar 1973 koordinierten | 1. koordinierten Gesetzen: die am 12. Januar 1973 koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat, der in vorliegendem Text « Rat » genannt | Gesetze über den Staatsrat, der in vorliegendem Text « Rat » genannt |
wird, | wird, |
2. Rechtsprechungsorgan: das administrative Rechtsprechungsorgan, | 2. Rechtsprechungsorgan: das administrative Rechtsprechungsorgan, |
dessen Entscheidung angefochten wird, | dessen Entscheidung angefochten wird, |
3. Chefgreffier: den Chefgreffier des Staatsrates oder die von ihm | 3. Chefgreffier: den Chefgreffier des Staatsrates oder die von ihm |
bestimmte Person, | bestimmte Person, |
4. Erstem Präsidenten beziehungsweise Präsidenten: den Korpschef, der | 4. Erstem Präsidenten beziehungsweise Präsidenten: den Korpschef, der |
die [Verwaltungsstreitsachenabteilung] leitet, | die [Verwaltungsstreitsachenabteilung] leitet, |
5. Staatsrat: das Mitglied des Staatsrates, das mit der Untersuchung | 5. Staatsrat: das Mitglied des Staatsrates, das mit der Untersuchung |
der Akte beauftragt ist, | der Akte beauftragt ist, |
6. Auditor: das Mitglied des Auditorats, das mit der Untersuchung der | 6. Auditor: das Mitglied des Auditorats, das mit der Untersuchung der |
Akte beauftragt ist. | Akte beauftragt ist. |
7. allgemeiner Verfahrensordnung: den Erlass des Regenten vom 23. | 7. allgemeiner Verfahrensordnung: den Erlass des Regenten vom 23. |
August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der | August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der |
[Verwaltungsstreitsachenabteilung] des Staatsrates. | [Verwaltungsstreitsachenabteilung] des Staatsrates. |
[Art. 1 einziger Absatz Nr. 4 und 7 abgeändert durch Art. 97 erster | [Art. 1 einziger Absatz Nr. 4 und 7 abgeändert durch Art. 97 erster |
Gedankenstrich des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] | Gedankenstrich des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] |
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf | Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf |
Kassationsbeschwerden, die in Anwendung von Artikel 14 § 2 der | Kassationsbeschwerden, die in Anwendung von Artikel 14 § 2 der |
koordinierten Gesetze gegen die von einem Rechtsprechungsorgan | koordinierten Gesetze gegen die von einem Rechtsprechungsorgan |
gefassten Entscheidungen in Streitsachen eingereicht werden. | gefassten Entscheidungen in Streitsachen eingereicht werden. |
KAPITEL II - Antragschrift | KAPITEL II - Antragschrift |
Art. 3 - § 1 - Kassationsantragschriften werden spätestens am | Art. 3 - § 1 - Kassationsantragschriften werden spätestens am |
dreissigsten Tag nach Notifizierung der angefochtenen Entscheidung | dreissigsten Tag nach Notifizierung der angefochtenen Entscheidung |
eingereicht. | eingereicht. |
§ 2 - Antragschriften werden von einem Rechtsanwalt, der die in | § 2 - Antragschriften werden von einem Rechtsanwalt, der die in |
Artikel 19 Absatz 3 der koordinierten Gesetze festgelegten Bedingungen | Artikel 19 Absatz 3 der koordinierten Gesetze festgelegten Bedingungen |
erfüllt, datiert und unterzeichnet und enthalten folgende Angaben: | erfüllt, datiert und unterzeichnet und enthalten folgende Angaben: |
1. die Überschrift « Kassationsbeschwerde », | 1. die Überschrift « Kassationsbeschwerde », |
2. Name, Eigenschaft, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz beziehungsweise | 2. Name, Eigenschaft, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz beziehungsweise |
Sitz der klagenden Partei, | Sitz der klagenden Partei, |
3. den in Artikel 37 Absatz 1 erwähnten gewählten Wohnsitz, | 3. den in Artikel 37 Absatz 1 erwähnten gewählten Wohnsitz, |
4. Name und Eigenschaft des Unterzeichners der Kassationsbeschwerde, | 4. Name und Eigenschaft des Unterzeichners der Kassationsbeschwerde, |
5. Angabe der Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, mit | 5. Angabe der Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, mit |
Vermerk ihrer Art und Datum und Nummer, unter denen die vor dem | Vermerk ihrer Art und Datum und Nummer, unter denen die vor dem |
Rechtsprechungsorgan eingereichte Beschwerde eingetragen worden ist, | Rechtsprechungsorgan eingereichte Beschwerde eingetragen worden ist, |
6. Name und Anschrift der beklagten Partei vor dem | 6. Name und Anschrift der beklagten Partei vor dem |
Rechtsprechungsorgan, | Rechtsprechungsorgan, |
7. Angabe des Datums, an dem die Entscheidung des | 7. Angabe des Datums, an dem die Entscheidung des |
Rechtsprechungsorgans der im Kassationsverfahren klagenden Partei | Rechtsprechungsorgans der im Kassationsverfahren klagenden Partei |
notifiziert worden ist, | notifiziert worden ist, |
8. kurze Darlegung des Sachverhalts, | 8. kurze Darlegung des Sachverhalts, |
9. Darlegung der Kassationsgründe, | 9. Darlegung der Kassationsgründe, |
10. Angabe der Sprachenregelung, der die klagende Partei unterliegt, | 10. Angabe der Sprachenregelung, der die klagende Partei unterliegt, |
wenn in dem auf sie anwendbaren Gesetz bestimmt ist, welche Sprache | wenn in dem auf sie anwendbaren Gesetz bestimmt ist, welche Sprache |
sie vor dem Staatsrat verwenden muss, | sie vor dem Staatsrat verwenden muss, |
11. die in Artikel 21 § 2 Absatz 1 für die Sitzung vorgesehene | 11. die in Artikel 21 § 2 Absatz 1 für die Sitzung vorgesehene |
Sprache. | Sprache. |
Art. 4 - Antragschriften werden folgende Unterlagen beigefügt: | Art. 4 - Antragschriften werden folgende Unterlagen beigefügt: |
1. Abschrift der Entscheidung des Rechtsprechungsorgans, die | 1. Abschrift der Entscheidung des Rechtsprechungsorgans, die |
Gegenstand der Kassationsbeschwerde ist, | Gegenstand der Kassationsbeschwerde ist, |
2. das in Artikel 40 Absatz 1 erwähnte Verzeichnis, | 2. das in Artikel 40 Absatz 1 erwähnte Verzeichnis, |
3. die Schriftstücke, nummeriert gemäss dem in Artikel 40 Absatz 1 | 3. die Schriftstücke, nummeriert gemäss dem in Artikel 40 Absatz 1 |
erwähnten Verzeichnis, | erwähnten Verzeichnis, |
4. wenn es sich bei der klagenden Partei um eine juristische Person | 4. wenn es sich bei der klagenden Partei um eine juristische Person |
handelt, eine Abschrift ihrer Satzung und der Urkunde mit der | handelt, eine Abschrift ihrer Satzung und der Urkunde mit der |
Bezeichnung ihrer Organe sowie der Nachweis, dass das dazu ermächtigte | Bezeichnung ihrer Organe sowie der Nachweis, dass das dazu ermächtigte |
Organ beschlossen hat, die Kassationsbeschwerde einzureichen. | Organ beschlossen hat, die Kassationsbeschwerde einzureichen. |
5. Abschriften der Antragschrift gemäss Artikel 39 Absatz 3. | 5. Abschriften der Antragschrift gemäss Artikel 39 Absatz 3. |
Art. 5 - Kassationsbeschwerden werden nicht in die Liste eingetragen | Art. 5 - Kassationsbeschwerden werden nicht in die Liste eingetragen |
und gelten als nicht eingereicht, wenn: | und gelten als nicht eingereicht, wenn: |
1. sie nicht von einem Rechtsanwalt, der die in Artikel 19 Absatz 3 | 1. sie nicht von einem Rechtsanwalt, der die in Artikel 19 Absatz 3 |
der koordinierten Gesetze festgelegten Bedingungen erfüllt, | der koordinierten Gesetze festgelegten Bedingungen erfüllt, |
unterzeichnet worden sind, | unterzeichnet worden sind, |
2. sie gegebenenfalls keinen gewählten Wohnsitz in Belgien enthalten, | 2. sie gegebenenfalls keinen gewählten Wohnsitz in Belgien enthalten, |
3. ihnen die in Artikel 4 erwähnten Unterlagen nicht beiliegen. | 3. ihnen die in Artikel 4 erwähnten Unterlagen nicht beiliegen. |
Bei Anwendung von Absatz 1 teilt der Chefgreffier der klagenden Partei | Bei Anwendung von Absatz 1 teilt der Chefgreffier der klagenden Partei |
per Brief den Grund der Nichteintragung in die Liste mit und fordert | per Brief den Grund der Nichteintragung in die Liste mit und fordert |
sie auf, die Beschwerde innerhalb fünf Tagen mit den Vorschriften in | sie auf, die Beschwerde innerhalb fünf Tagen mit den Vorschriften in |
Einklang zu bringen. | Einklang zu bringen. |
Für die klagende Partei, die ihre Beschwerde innerhalb fünf Tagen ab | Für die klagende Partei, die ihre Beschwerde innerhalb fünf Tagen ab |
Erhalt der in Absatz 2 erwähnten Aufforderung mit den Vorschriften in | Erhalt der in Absatz 2 erwähnten Aufforderung mit den Vorschriften in |
Einklang bringt, gilt das Datum der ersten Einreichung der Beschwerde. | Einklang bringt, gilt das Datum der ersten Einreichung der Beschwerde. |
Beschwerden, die unzureichend beziehungsweise zu spät mit den | Beschwerden, die unzureichend beziehungsweise zu spät mit den |
Vorschriften in Einklang gebracht werden, werden nicht in die Liste | Vorschriften in Einklang gebracht werden, werden nicht in die Liste |
eingetragen. | eingetragen. |
Art. 6 - Bei Eintragung einer Kassationsbeschwerde in die Liste wird | Art. 6 - Bei Eintragung einer Kassationsbeschwerde in die Liste wird |
die in Artikel 30 § 5 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze | die in Artikel 30 § 5 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze |
erwähnte Steuer vom Chefgreffier als Schuldforderung festgesetzt. | erwähnte Steuer vom Chefgreffier als Schuldforderung festgesetzt. |
KAPITEL III - Annahmeverfahren | KAPITEL III - Annahmeverfahren |
Art. 7 - Nach Eintragung der Kassationsbeschwerde in die Liste fordert | Art. 7 - Nach Eintragung der Kassationsbeschwerde in die Liste fordert |
der Chefgreffier das betreffende Rechtsprechungsorgan mit allen | der Chefgreffier das betreffende Rechtsprechungsorgan mit allen |
Mitteln und gegen Empfangsbestätigung auf, ihm die Akte der Sache zu | Mitteln und gegen Empfangsbestätigung auf, ihm die Akte der Sache zu |
übermitteln. | übermitteln. |
Das Rechtsprechungsorgan übermittelt die Akte der Sache binnen zwei | Das Rechtsprechungsorgan übermittelt die Akte der Sache binnen zwei |
Werktagen mit allen Mitteln und gegen Empfangsbestätigung. Es | Werktagen mit allen Mitteln und gegen Empfangsbestätigung. Es |
übermittelt ebenfalls gemäss Artikel 39 Absatz 5 eine elektronische | übermittelt ebenfalls gemäss Artikel 39 Absatz 5 eine elektronische |
Kopie der angefochtenen Entscheidung. | Kopie der angefochtenen Entscheidung. |
Art. 8 - Der Erste Präsident beziehungsweise der Präsident weist die | Art. 8 - Der Erste Präsident beziehungsweise der Präsident weist die |
Sache unverzüglich zu. | Sache unverzüglich zu. |
Art. 9 - Der Chefgreffier übermittelt den Antrag und die Akte | Art. 9 - Der Chefgreffier übermittelt den Antrag und die Akte |
unverzüglich dem Staatsrat, der im Wege eines Beschlusses und ohne | unverzüglich dem Staatsrat, der im Wege eines Beschlusses und ohne |
Sitzung über die Annehmbarkeit der Beschwerde befindet. | Sitzung über die Annehmbarkeit der Beschwerde befindet. |
Art. 10 - In den in Artikel 92 § 2 der koordinierten Gesetze erwähnten | Art. 10 - In den in Artikel 92 § 2 der koordinierten Gesetze erwähnten |
Fällen befasst der Erste Präsident beziehungsweise der Präsident die | Fällen befasst der Erste Präsident beziehungsweise der Präsident die |
vereinigten Kammern oder die Generalversammlung der | vereinigten Kammern oder die Generalversammlung der |
[Verwaltungsstreitsachenabteilung] per Beschluss mit der Sache, wobei | [Verwaltungsstreitsachenabteilung] per Beschluss mit der Sache, wobei |
er diese binnen acht Tagen nach dieser Befassung einberuft. | er diese binnen acht Tagen nach dieser Befassung einberuft. |
[Art. 10 abgeändert durch Art. 97 zweiter Gedankenstrich des K.E. vom | [Art. 10 abgeändert durch Art. 97 zweiter Gedankenstrich des K.E. vom |
25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] | 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] |
Art. 11 - Ein Nicht-Annehmbarkeitsbeschluss schliesst das Verfahren | Art. 11 - Ein Nicht-Annehmbarkeitsbeschluss schliesst das Verfahren |
endgültig ab. | endgültig ab. |
Der Chefgreffier notifiziert den Nicht-Annehmbarkeitsbeschluss | Der Chefgreffier notifiziert den Nicht-Annehmbarkeitsbeschluss |
unverzüglich den Parteien. | unverzüglich den Parteien. |
Der Chefgreffier übermittelt dem Rechtsprechungsorgan den | Der Chefgreffier übermittelt dem Rechtsprechungsorgan den |
Nicht-Annehmbarkeitsbeschluss und sendet ihm gleichzeitig die Akte der | Nicht-Annehmbarkeitsbeschluss und sendet ihm gleichzeitig die Akte der |
Sache zurück. Er fügt diesen Unterlagen eine Abschrift der | Sache zurück. Er fügt diesen Unterlagen eine Abschrift der |
Antragschrift bei. | Antragschrift bei. |
KAPITEL IV - Verfahren nach Annahme | KAPITEL IV - Verfahren nach Annahme |
Abschnitt I - Vorhergehende Massnahmen | Abschnitt I - Vorhergehende Massnahmen |
Art. 12 - Der Chefgreffier notifiziert den Parteien den | Art. 12 - Der Chefgreffier notifiziert den Parteien den |
Annehmbarkeitsbeschluss und setzt sie von der Hinterlegung der Akte | Annehmbarkeitsbeschluss und setzt sie von der Hinterlegung der Akte |
der Sache in Kenntnis. Der für die beklagte Partei bestimmten | der Sache in Kenntnis. Der für die beklagte Partei bestimmten |
Notifizierung wird eine Abschrift der Antragschrift beigefügt. | Notifizierung wird eine Abschrift der Antragschrift beigefügt. |
Der Chefgreffier übermittelt eine Abschrift der Antragschrift und des | Der Chefgreffier übermittelt eine Abschrift der Antragschrift und des |
Annehmbarkeitsbeschlusses unverzüglich dem Generalauditor, der für die | Annehmbarkeitsbeschlusses unverzüglich dem Generalauditor, der für die |
Ausführung der vorhergehenden Massnahmen sorgt. Zu diesem Zweck | Ausführung der vorhergehenden Massnahmen sorgt. Zu diesem Zweck |
bestimmt er einen Auditor. | bestimmt er einen Auditor. |
Auf der Grundlage der Angaben des Auditors notifiziert der | Auf der Grundlage der Angaben des Auditors notifiziert der |
Chefgreffier die Antragschrift den Parteien des Rechtsstreits vor dem | Chefgreffier die Antragschrift den Parteien des Rechtsstreits vor dem |
Rechtsprechungsorgan, die nicht in Absatz 1 erwähnt sind und Interesse | Rechtsprechungsorgan, die nicht in Absatz 1 erwähnt sind und Interesse |
an einem Beitritt haben. | an einem Beitritt haben. |
Der Chefgreffier übermittelt dem Rechtsprechungsorgan den | Der Chefgreffier übermittelt dem Rechtsprechungsorgan den |
Annehmbarkeitsbeschluss und die Antragschrift zur Information. | Annehmbarkeitsbeschluss und die Antragschrift zur Information. |
Art. 13 - Die beklagte Partei verfügt über dreissig Tage nach der in | Art. 13 - Die beklagte Partei verfügt über dreissig Tage nach der in |
Artikel 12 Absatz 1 erwähnten Notifizierung, um der Kanzlei einen | Artikel 12 Absatz 1 erwähnten Notifizierung, um der Kanzlei einen |
Erwiderungsschriftsatz zu übermitteln. | Erwiderungsschriftsatz zu übermitteln. |
Art. 14 - Der Chefgreffier übermittelt der klagenden Partei eine | Art. 14 - Der Chefgreffier übermittelt der klagenden Partei eine |
Abschrift des Erwiderungsschriftsatzes; diese verfügt über dreissig | Abschrift des Erwiderungsschriftsatzes; diese verfügt über dreissig |
Tage, um der Kanzlei einen Replikschriftsatz zu übermitteln. | Tage, um der Kanzlei einen Replikschriftsatz zu übermitteln. |
Wenn innerhalb der Frist kein Erwiderungsschriftsatz eingereicht wird, | Wenn innerhalb der Frist kein Erwiderungsschriftsatz eingereicht wird, |
setzt der Chefgreffier die klagende Partei davon in Kenntnis, dass sie | setzt der Chefgreffier die klagende Partei davon in Kenntnis, dass sie |
den Replikschriftsatz durch einen Schriftsatz zur Ergänzung der | den Replikschriftsatz durch einen Schriftsatz zur Ergänzung der |
Antragschrift ersetzen darf. | Antragschrift ersetzen darf. |
Der Replik- beziehungsweise Ergänzungsschriftsatz wird in Form eines | Der Replik- beziehungsweise Ergänzungsschriftsatz wird in Form eines |
Syntheseschriftsatzes eingereicht, der aus einer strukturierten | Syntheseschriftsatzes eingereicht, der aus einer strukturierten |
Übersicht über alle Argumente der klagenden Partei besteht. | Übersicht über alle Argumente der klagenden Partei besteht. |
Unbeschadet der Annehmbarkeit der Beschwerde und der Klagegründe | Unbeschadet der Annehmbarkeit der Beschwerde und der Klagegründe |
befindet der Staatsrat auf der Grundlage des Syntheseschriftsatzes. | befindet der Staatsrat auf der Grundlage des Syntheseschriftsatzes. |
Der Chefgreffier notifiziert den Replik- beziehungsweise | Der Chefgreffier notifiziert den Replik- beziehungsweise |
Ergänzungsschriftsatz der beklagten Partei. | Ergänzungsschriftsatz der beklagten Partei. |
Art. 15 - § 1 - Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 21 Absatz 2 | Art. 15 - § 1 - Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 21 Absatz 2 |
der koordinierten Gesetze notifiziert der Chefgreffier den Parteien | der koordinierten Gesetze notifiziert der Chefgreffier den Parteien |
auf Ersuchen des Auditors, dass der Staatsrat in seiner Entscheidung | auf Ersuchen des Auditors, dass der Staatsrat in seiner Entscheidung |
das Fehlen des erforderlichen Interesses feststellen wird, es sei | das Fehlen des erforderlichen Interesses feststellen wird, es sei |
denn, eine der Parteien ersucht innerhalb fünfzehn Tagen um Anhörung. | denn, eine der Parteien ersucht innerhalb fünfzehn Tagen um Anhörung. |
Wenn keine der Parteien um Anhörung ersucht, stellt der Staatsrat in | Wenn keine der Parteien um Anhörung ersucht, stellt der Staatsrat in |
seiner Entscheidung das Fehlen des erforderlichen Interesses fest. | seiner Entscheidung das Fehlen des erforderlichen Interesses fest. |
Wenn eine Partei um Anhörung ersucht, fordert der Staatsrat die | Wenn eine Partei um Anhörung ersucht, fordert der Staatsrat die |
Parteien auf, innerhalb kurzer Frist zu erscheinen. Nachdem der | Parteien auf, innerhalb kurzer Frist zu erscheinen. Nachdem der |
Staatsrat die Parteien und den Auditor in seiner Stellungnahme | Staatsrat die Parteien und den Auditor in seiner Stellungnahme |
angehört hat, befindet er unverzüglich über das Fehlen des | angehört hat, befindet er unverzüglich über das Fehlen des |
erforderlichen Interesses. | erforderlichen Interesses. |
§ 2 - Wenn der Chefgreffier der klagenden Partei den | § 2 - Wenn der Chefgreffier der klagenden Partei den |
Erwiderungsschriftsatz notifiziert oder wenn er ihr notifiziert, dass | Erwiderungsschriftsatz notifiziert oder wenn er ihr notifiziert, dass |
innerhalb der vorgeschriebenen Frist kein Erwiderungsschriftsatz | innerhalb der vorgeschriebenen Frist kein Erwiderungsschriftsatz |
hinterlegt worden ist, vermerkt er den Wortlaut von Artikel 21 Absatz | hinterlegt worden ist, vermerkt er den Wortlaut von Artikel 21 Absatz |
2 der koordinierten Gesetze und von § 1 des vorliegenden Artikels. | 2 der koordinierten Gesetze und von § 1 des vorliegenden Artikels. |
Abschnitt II - Bericht und Untersuchungsmassnahmen | Abschnitt II - Bericht und Untersuchungsmassnahmen |
Art. 16 - Nach Ausführung der vorhergehenden Massnahmen erstellt der | Art. 16 - Nach Ausführung der vorhergehenden Massnahmen erstellt der |
Auditor einen Bericht, in dem er zur Lösung der Sache Stellung | Auditor einen Bericht, in dem er zur Lösung der Sache Stellung |
bezieht. | bezieht. |
Zu diesem Zweck führt er einen direkten Schriftwechsel mit allen | Zu diesem Zweck führt er einen direkten Schriftwechsel mit allen |
Behörden und kann bei ihnen und bei den Parteien alle zweckdienlichen | Behörden und kann bei ihnen und bei den Parteien alle zweckdienlichen |
Auskünfte und Unterlagen anfordern. Die Artikel 16 bis 25 der | Auskünfte und Unterlagen anfordern. Die Artikel 16 bis 25 der |
allgemeinen Verfahrensordnung sind anwendbar. | allgemeinen Verfahrensordnung sind anwendbar. |
Der datierte und unterzeichnete Bericht wird der Kammer übermittelt. | Der datierte und unterzeichnete Bericht wird der Kammer übermittelt. |
Art. 17 - Die in Artikel 24 der koordinierten Gesetze erwähnten | Art. 17 - Die in Artikel 24 der koordinierten Gesetze erwähnten |
ergänzenden Berichte werden datiert, unterzeichnet und der Kammer | ergänzenden Berichte werden datiert, unterzeichnet und der Kammer |
übermittelt. | übermittelt. |
Abschnitt III - Verfahren nach Berichterstattung | Abschnitt III - Verfahren nach Berichterstattung |
Art. 18 - § 1 - Wenn der Auditor auf Unzulässigkeit oder Abweisung der | Art. 18 - § 1 - Wenn der Auditor auf Unzulässigkeit oder Abweisung der |
Beschwerde schliesst, wird der Bericht vom Chefgreffier der klagenden | Beschwerde schliesst, wird der Bericht vom Chefgreffier der klagenden |
Partei notifiziert, die über dreissig Tage verfügt, um die Fortsetzung | Partei notifiziert, die über dreissig Tage verfügt, um die Fortsetzung |
des Verfahrens im Hinblick auf ihre Anhörung zu beantragen. | des Verfahrens im Hinblick auf ihre Anhörung zu beantragen. |
Wenn die klagende Partei nicht um Anhörung ersucht, übermittelt der | Wenn die klagende Partei nicht um Anhörung ersucht, übermittelt der |
Chefgreffier die Akte der Kammer, damit diese die Verfahrensrücknahme | Chefgreffier die Akte der Kammer, damit diese die Verfahrensrücknahme |
gemäss Artikel 21 Absatz 6 der koordinierten Gesetze ausspricht. Der | gemäss Artikel 21 Absatz 6 der koordinierten Gesetze ausspricht. Der |
Bericht des Auditors wird den Parteien, die ihn noch nicht erhalten | Bericht des Auditors wird den Parteien, die ihn noch nicht erhalten |
haben, zusammen mit dem Entscheid notifiziert. | haben, zusammen mit dem Entscheid notifiziert. |
Ersucht die klagende Partei um Anhörung, legt der Staatsrat per | Ersucht die klagende Partei um Anhörung, legt der Staatsrat per |
Beschluss das Datum fest, an dem die Parteien erscheinen müssen. | Beschluss das Datum fest, an dem die Parteien erscheinen müssen. |
Wenn der Chefgreffier der klagenden Partei den Bericht, in dem auf | Wenn der Chefgreffier der klagenden Partei den Bericht, in dem auf |
Unzulässigkeit oder Abweisung der Beschwerde geschlossen wird, | Unzulässigkeit oder Abweisung der Beschwerde geschlossen wird, |
notifiziert, vermerkt er den Wortlaut des vorliegenden Paragraphen. | notifiziert, vermerkt er den Wortlaut des vorliegenden Paragraphen. |
§ 2 - Wenn der Auditor nicht auf Unzulässigkeit oder Abweisung der | § 2 - Wenn der Auditor nicht auf Unzulässigkeit oder Abweisung der |
Beschwerde schliesst, beraumt der Kammerpräsident beziehungsweise der | Beschwerde schliesst, beraumt der Kammerpräsident beziehungsweise der |
von ihm bestimmte Staatsrat per Beschluss sofort eine Sitzung zur | von ihm bestimmte Staatsrat per Beschluss sofort eine Sitzung zur |
Behandlung der Beschwerde an. | Behandlung der Beschwerde an. |
Abschnitt IV - Verkürzte Verfahren | Abschnitt IV - Verkürzte Verfahren |
Art. 19 - Wenn sich herausstellt, dass die Beschwerde gegenstandslos | Art. 19 - Wenn sich herausstellt, dass die Beschwerde gegenstandslos |
geworden ist oder nur eine kurze Verhandlung erfordert, übermittelt | geworden ist oder nur eine kurze Verhandlung erfordert, übermittelt |
der Auditor seinen Bericht unverzüglich der Kammer. | der Auditor seinen Bericht unverzüglich der Kammer. |
Der Staatsrat fordert die klagende Partei, die beklagte Partei und die | Der Staatsrat fordert die klagende Partei, die beklagte Partei und die |
beitretende Partei auf, innerhalb kurzer Frist zu erscheinen. | beitretende Partei auf, innerhalb kurzer Frist zu erscheinen. |
Wenn der Staatsrat sich den Schlussfolgerungen des Berichts des | Wenn der Staatsrat sich den Schlussfolgerungen des Berichts des |
Auditors anschliesst, wird endgültig über die Sache entschieden. | Auditors anschliesst, wird endgültig über die Sache entschieden. |
Andernfalls wird das Verfahren gemäss den Artikeln 13 bis 18 | Andernfalls wird das Verfahren gemäss den Artikeln 13 bis 18 |
fortgesetzt. | fortgesetzt. |
Abschnitt V - Verweisung an die Generalversammlung | Abschnitt V - Verweisung an die Generalversammlung |
Art. 20 - Wenn der Staatsrat der Ansicht ist, dass die | Art. 20 - Wenn der Staatsrat der Ansicht ist, dass die |
Rechtsprechungseinheit eine Verweisung an die Generalversammlung der | Rechtsprechungseinheit eine Verweisung an die Generalversammlung der |
[Verwaltungsstreitsachenabteilung] erfordert, setzt er unverzüglich | [Verwaltungsstreitsachenabteilung] erfordert, setzt er unverzüglich |
den Ersten Präsidenten beziehungsweise den Präsidenten davon in | den Ersten Präsidenten beziehungsweise den Präsidenten davon in |
Kenntnis. | Kenntnis. |
Der Erste Präsident beziehungsweise Präsident beschliesst, ob eine | Der Erste Präsident beziehungsweise Präsident beschliesst, ob eine |
Verweisung an die Generalversammlung angeordnet werden muss. | Verweisung an die Generalversammlung angeordnet werden muss. |
Wenn der Bericht über die Sache bereits erstellt worden ist, befasst | Wenn der Bericht über die Sache bereits erstellt worden ist, befasst |
der Erste Präsident beziehungsweise der Präsident die | der Erste Präsident beziehungsweise der Präsident die |
Generalversammlung der [Verwaltungsstreitsachenabteilung] per | Generalversammlung der [Verwaltungsstreitsachenabteilung] per |
Beschluss mit der Sache, wobei er die Generalversammlung binnen einer | Beschluss mit der Sache, wobei er die Generalversammlung binnen einer |
Frist von mindestens fünfzehn Tagen einberuft und einen Staatsrat | Frist von mindestens fünfzehn Tagen einberuft und einen Staatsrat |
bestimmt, der beauftragt ist, in der Sitzung Bericht zu erstatten. | bestimmt, der beauftragt ist, in der Sitzung Bericht zu erstatten. |
Wenn noch kein Bericht erstellt worden ist, wird vor der Vorladung zur | Wenn noch kein Bericht erstellt worden ist, wird vor der Vorladung zur |
Sitzung gemäss den Artikeln 13 bis 18 verfahren. | Sitzung gemäss den Artikeln 13 bis 18 verfahren. |
In den in Artikel 92 § 1 Absatz 2 und 3 erwähnten Fällen wird gemäss | In den in Artikel 92 § 1 Absatz 2 und 3 erwähnten Fällen wird gemäss |
Absatz 3 verfahren. | Absatz 3 verfahren. |
[Art. 20 Abs. 1 und 3 abgeändert durch Art. 97 dritter Gedankenstrich | [Art. 20 Abs. 1 und 3 abgeändert durch Art. 97 dritter Gedankenstrich |
des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] | des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)] |
Abschnitt VI - Sitzung | Abschnitt VI - Sitzung |
Art. 21 - § 1 - Der Chefgreffier notifiziert den Anberaumungsbeschluss | Art. 21 - § 1 - Der Chefgreffier notifiziert den Anberaumungsbeschluss |
dem Auditor und allen Parteien mindestens fünfzehn Tage vor der | dem Auditor und allen Parteien mindestens fünfzehn Tage vor der |
Sitzung. | Sitzung. |
Der Vorladung der Parteien werden die Verfahrensunterlagen beigefügt, | Der Vorladung der Parteien werden die Verfahrensunterlagen beigefügt, |
die sie noch nicht erhalten haben. | die sie noch nicht erhalten haben. |
§ 2 - Wenn die in der Antragschrift vermerkte Sprache für die Anhörung | § 2 - Wenn die in der Antragschrift vermerkte Sprache für die Anhörung |
nicht Deutsch, Französisch oder Niederländisch ist und die klagende | nicht Deutsch, Französisch oder Niederländisch ist und die klagende |
Partei nicht Französisch oder Niederländisch als Sprache für die | Partei nicht Französisch oder Niederländisch als Sprache für die |
Untersuchung ihres Asylantrags seitens der Behörde gewählt hat, lädt | Untersuchung ihres Asylantrags seitens der Behörde gewählt hat, lädt |
der Chefgreffier einen Dolmetscher vor, falls die Kammer beschliesst, | der Chefgreffier einen Dolmetscher vor, falls die Kammer beschliesst, |
die klagende Partei anzuhören. | die klagende Partei anzuhören. |
Dolmetscherkosten werden gemäss den Artikeln 73 bis 75 der allgemeinen | Dolmetscherkosten werden gemäss den Artikeln 73 bis 75 der allgemeinen |
Verfahrensordnung festgelegt. | Verfahrensordnung festgelegt. |
Art. 22 - Die Sitzungen der aufgrund von Artikel 14 § 2 der | Art. 22 - Die Sitzungen der aufgrund von Artikel 14 § 2 der |
koordinierten Gesetze tagenden Kammer sind öffentlich. | koordinierten Gesetze tagenden Kammer sind öffentlich. |
Die Kammer kann von Amts wegen oder auf Antrag einer der Parteien | Die Kammer kann von Amts wegen oder auf Antrag einer der Parteien |
anordnen, dass die Sache unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt | anordnen, dass die Sache unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt |
wird, wenn die Öffentlichkeit die Ordnung oder die Sittlichkeit | wird, wenn die Öffentlichkeit die Ordnung oder die Sittlichkeit |
gefährdet, wenn irgendein anderes rechtmässiges Interesse dies | gefährdet, wenn irgendein anderes rechtmässiges Interesse dies |
erfordert oder wenn die Akte Schriftstücke beinhaltet, die als | erfordert oder wenn die Akte Schriftstücke beinhaltet, die als |
vertraulich gewertet werden. | vertraulich gewertet werden. |
Der Ausschluss der Öffentlichkeit wird durch eine mit Gründen | Der Ausschluss der Öffentlichkeit wird durch eine mit Gründen |
versehene Entscheidung angeordnet. | versehene Entscheidung angeordnet. |
Art. 23 - Die Verhandlung wird vom Kammerpräsidenten beziehungsweise | Art. 23 - Die Verhandlung wird vom Kammerpräsidenten beziehungsweise |
von dem Staatsrat, der ihn vertritt, geleitet. | von dem Staatsrat, der ihn vertritt, geleitet. |
Die Anwesenden wohnen der Sitzung ohne Kopfbedeckung, in Ehrfurcht und | Die Anwesenden wohnen der Sitzung ohne Kopfbedeckung, in Ehrfurcht und |
in Stille bei. | in Stille bei. |
Alles, was der Kammerpräsident beziehungsweise der Staatsrat, der ihn | Alles, was der Kammerpräsident beziehungsweise der Staatsrat, der ihn |
vertritt, zur Aufrechterhaltung der Ordnung anordnet, wird genau und | vertritt, zur Aufrechterhaltung der Ordnung anordnet, wird genau und |
unverzüglich ausgeführt. | unverzüglich ausgeführt. |
Dieselbe Vorschrift wird überall dort eingehalten, wo entweder die | Dieselbe Vorschrift wird überall dort eingehalten, wo entweder die |
Staatsräte oder die Auditoren die Aufgaben ihres Amtes wahrnehmen. | Staatsräte oder die Auditoren die Aufgaben ihres Amtes wahrnehmen. |
Art. 24 - Ein anderer Staatsrat als derjenige, der eventuell die | Art. 24 - Ein anderer Staatsrat als derjenige, der eventuell die |
Untersuchungsverrichtungen ausgeführt hat, fasst die Sachverhalte und | Untersuchungsverrichtungen ausgeführt hat, fasst die Sachverhalte und |
die Klagegründe der Parteien zusammen. | die Klagegründe der Parteien zusammen. |
Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können mündliche Bemerkungen | Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können mündliche Bemerkungen |
vorbringen. | vorbringen. |
Es dürfen keine anderen Gründe als die in der Antragschrift oder in | Es dürfen keine anderen Gründe als die in der Antragschrift oder in |
den Schriftsätzen angeführten Gründe vorgebracht werden. | den Schriftsätzen angeführten Gründe vorgebracht werden. |
Der Staatsrat und der Auditor stellen die für ihre Stellungnahme und | Der Staatsrat und der Auditor stellen die für ihre Stellungnahme und |
den Entscheid notwendigen Fragen. | den Entscheid notwendigen Fragen. |
Am Ende der Verhandlung gibt der Auditor seine Stellungnahme zu der | Am Ende der Verhandlung gibt der Auditor seine Stellungnahme zu der |
Sache ab. | Sache ab. |
Der Kammerpräsident beziehungsweise der Staatsrat, der ihn vertritt, | Der Kammerpräsident beziehungsweise der Staatsrat, der ihn vertritt, |
verkündet anschliessend die Schliessung der Verhandlung und stellt die | verkündet anschliessend die Schliessung der Verhandlung und stellt die |
Sache zur Beratung. | Sache zur Beratung. |
Abschnitt VII - Zwischenstreite | Abschnitt VII - Zwischenstreite |
Art. 25 - In Fällen von Zwischenstreit wird gemäss den Artikeln 51 und | Art. 25 - In Fällen von Zwischenstreit wird gemäss den Artikeln 51 und |
55 bis 65 der allgemeinen Verfahrensordnung verfahren. | 55 bis 65 der allgemeinen Verfahrensordnung verfahren. |
Art. 26 - Die Parteien des Rechtsstreits vor dem Rechtsprechungsorgan, | Art. 26 - Die Parteien des Rechtsstreits vor dem Rechtsprechungsorgan, |
die nicht in Artikel 12 Absatz 1 erwähnt sind, dürfen gemäss Artikel | die nicht in Artikel 12 Absatz 1 erwähnt sind, dürfen gemäss Artikel |
21bis der koordinierten Gesetze dem Verfahren beitreten. Die in | 21bis der koordinierten Gesetze dem Verfahren beitreten. Die in |
Artikel 30 § 6 der koordinierten Gesetze erwähnte Steuer wird vom | Artikel 30 § 6 der koordinierten Gesetze erwähnte Steuer wird vom |
Chefgreffier als Schuldforderung festgesetzt. | Chefgreffier als Schuldforderung festgesetzt. |
Abschnitt VIII - Einspruch, Dritteinspruch und Revisionsbeschwerde | Abschnitt VIII - Einspruch, Dritteinspruch und Revisionsbeschwerde |
Art. 27 - Die Artikel 40 bis 50sexies der allgemeinen | Art. 27 - Die Artikel 40 bis 50sexies der allgemeinen |
Verfahrensordnung sind anwendbar. Die in Artikel 30 § 5 Absatz 1 Nr. 3 | Verfahrensordnung sind anwendbar. Die in Artikel 30 § 5 Absatz 1 Nr. 3 |
der koordinierten Gesetze erwähnte Steuer wird vom Chefgreffier des | der koordinierten Gesetze erwähnte Steuer wird vom Chefgreffier des |
Staatsrates als Schuldforderung festgesetzt. | Staatsrates als Schuldforderung festgesetzt. |
KAPITEL V - Gerichtskosten und Gerichtskostenhilfe | KAPITEL V - Gerichtskosten und Gerichtskostenhilfe |
Abschnitt I - Gerichtskosten | Abschnitt I - Gerichtskosten |
Art. 28 - Die Gerichtskosten umfassen: | Art. 28 - Die Gerichtskosten umfassen: |
1. die in Artikel 30 §§ 5 und 6 der koordinierten Gesetze erwähnten | 1. die in Artikel 30 §§ 5 und 6 der koordinierten Gesetze erwähnten |
Steuern, | Steuern, |
2. Honorare und Vorschüsse der Sachverständigen, | 2. Honorare und Vorschüsse der Sachverständigen, |
3. Zeugengeld. | 3. Zeugengeld. |
Art. 29 - Wenn die Beschwerde von einer privatrechtlichen Person | Art. 29 - Wenn die Beschwerde von einer privatrechtlichen Person |
eingereicht wird, kann der Staatsrat die Hinterlegung einer Sicherheit | eingereicht wird, kann der Staatsrat die Hinterlegung einer Sicherheit |
zur Deckung der Honorare und Vorschüsse der Sachverständigen sowie des | zur Deckung der Honorare und Vorschüsse der Sachverständigen sowie des |
Zeugengelds anordnen. | Zeugengelds anordnen. |
Wenn die Beschwerde von einer öffentlich-rechtlichen Person | Wenn die Beschwerde von einer öffentlich-rechtlichen Person |
eingereicht wird, werden die Honorare und Vorschüsse der | eingereicht wird, werden die Honorare und Vorschüsse der |
Sachverständigen sowie das Zeugengeld vom Föderalen Öffentlichen | Sachverständigen sowie das Zeugengeld vom Föderalen Öffentlichen |
Dienst Finanzen vorgestreckt und als Ausgaben in den Haushaltsplan des | Dienst Finanzen vorgestreckt und als Ausgaben in den Haushaltsplan des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres eingetragen. | Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres eingetragen. |
Art. 30 - Der Rat legt die Gerichtskosten fest und befindet im | Art. 30 - Der Rat legt die Gerichtskosten fest und befindet im |
Nicht-Annehmbarkeitsbeschluss beziehungsweise im Endentscheid über den | Nicht-Annehmbarkeitsbeschluss beziehungsweise im Endentscheid über den |
Beitrag an der Entrichtung dieser Kosten. | Beitrag an der Entrichtung dieser Kosten. |
Art. 31 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen fordert die vom | Art. 31 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen fordert die vom |
Chefgreffier als Schuldforderung festgesetzten Steuern und die anderen | Chefgreffier als Schuldforderung festgesetzten Steuern und die anderen |
Gerichtskosten, die dieser Dienst vorgestreckt hat, ein. | Gerichtskosten, die dieser Dienst vorgestreckt hat, ein. |
Zu diesem Zweck übermittelt der Chefgreffier dem Einnehmer des | Zu diesem Zweck übermittelt der Chefgreffier dem Einnehmer des |
Registrierungs- und Domänenamtes eine Abschrift des | Registrierungs- und Domänenamtes eine Abschrift des |
Nicht-Annehmbarkeitsbeschlusses beziehungsweise des Endentscheids | Nicht-Annehmbarkeitsbeschlusses beziehungsweise des Endentscheids |
zusammen mit einer ausführlichen Aufstellung der einzufordernden | zusammen mit einer ausführlichen Aufstellung der einzufordernden |
Beträge. | Beträge. |
Art. 32 - Die Artikel 72 Absatz 2 bis 77 der allgemeinen | Art. 32 - Die Artikel 72 Absatz 2 bis 77 der allgemeinen |
Verfahrensordnung sind anwendbar. | Verfahrensordnung sind anwendbar. |
Abschnitt II - Gerichtskostenhilfe | Abschnitt II - Gerichtskostenhilfe |
Art. 33 - Die Parteien können die Gewährung von Gerichtskostenhilfe | Art. 33 - Die Parteien können die Gewährung von Gerichtskostenhilfe |
für die in Artikel 28 Nrn. 2 und 3 erwähnten Honorare, Vorschüsse und | für die in Artikel 28 Nrn. 2 und 3 erwähnten Honorare, Vorschüsse und |
Steuern beantragen. | Steuern beantragen. |
Gerichtskostenhilfe kann folgenden Personen gewährt werden: | Gerichtskostenhilfe kann folgenden Personen gewährt werden: |
1. Personen, die von einem öffentlichen Sozialhilfezentrum | 1. Personen, die von einem öffentlichen Sozialhilfezentrum |
Hilfeleistung empfangen, auf Vorlage einer Bescheinigung des | Hilfeleistung empfangen, auf Vorlage einer Bescheinigung des |
betreffenden Zentrums, | betreffenden Zentrums, |
2. im Gefängnis befindlichen oder an einem bestimmten Ort inhaftierten | 2. im Gefängnis befindlichen oder an einem bestimmten Ort inhaftierten |
oder festgehaltenen Personen, | oder festgehaltenen Personen, |
3. Minderjährigen auf Vorlage ihres Identitätsnachweises oder | 3. Minderjährigen auf Vorlage ihres Identitätsnachweises oder |
jeglicher Unterlage, die ihre Minderjährigkeit bestätigt, | jeglicher Unterlage, die ihre Minderjährigkeit bestätigt, |
4. Personen, die belegen, dass ihnen bereits weiterführender | 4. Personen, die belegen, dass ihnen bereits weiterführender |
juristischer Beistand im Sinne von Artikel 508/1 des | juristischer Beistand im Sinne von Artikel 508/1 des |
Gerichtsgesetzbuches gewährt wird, | Gerichtsgesetzbuches gewährt wird, |
5. allen anderen Personen, die durch beweiskräftige Unterlagen | 5. allen anderen Personen, die durch beweiskräftige Unterlagen |
nachweisen, dass ihre Einkünfte unzureichend sind. | nachweisen, dass ihre Einkünfte unzureichend sind. |
Art. 34 - Der Präsident der befassten Kammer beziehungsweise der von | Art. 34 - Der Präsident der befassten Kammer beziehungsweise der von |
ihm bestimmte Staatsrat befindet ohne Verfahren über den Antrag auf | ihm bestimmte Staatsrat befindet ohne Verfahren über den Antrag auf |
Gerichtskostenhilfe. | Gerichtskostenhilfe. |
Er hört gegebenenfalls die Parteien an. | Er hört gegebenenfalls die Parteien an. |
Gegen seine Entscheidung kann keine Beschwerde eingereicht werden. | Gegen seine Entscheidung kann keine Beschwerde eingereicht werden. |
Art. 35 - Der Präsident der befassten Kammer beziehungsweise der von | Art. 35 - Der Präsident der befassten Kammer beziehungsweise der von |
ihm bestimmte Staatsrat kann Gerichtskostenhilfe für die von ihm | ihm bestimmte Staatsrat kann Gerichtskostenhilfe für die von ihm |
bestimmten Akte und Verrichtungen gewähren. | bestimmten Akte und Verrichtungen gewähren. |
Art. 36 - Die in Artikel 28 Nr. 2 und 3 erwähnten Gerichtskosten | Art. 36 - Die in Artikel 28 Nr. 2 und 3 erwähnten Gerichtskosten |
werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen vorgestreckt und als | werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen vorgestreckt und als |
Ausgaben in den Haushaltsplan des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Ausgaben in den Haushaltsplan des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Inneres eingetragen. | Inneres eingetragen. |
Im Hinblick auf die Einforderung der vorerwähnten Gerichtskosten | Im Hinblick auf die Einforderung der vorerwähnten Gerichtskosten |
übermittelt der Chefgreffier dem Einnehmer des Registrierungs- und | übermittelt der Chefgreffier dem Einnehmer des Registrierungs- und |
Domänenamtes eine Abschrift des Nicht-Annehmbarkeitsbeschlusses | Domänenamtes eine Abschrift des Nicht-Annehmbarkeitsbeschlusses |
beziehungsweise des Endentscheids zusammen mit einer ausführlichen | beziehungsweise des Endentscheids zusammen mit einer ausführlichen |
Aufstellung der einzufordernden Beträge. | Aufstellung der einzufordernden Beträge. |
KAPITEL VI - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL VI - Allgemeine Bestimmungen |
Abschnitt I - Parteien des Rechtsstreits | Abschnitt I - Parteien des Rechtsstreits |
Art. 37 - Mit Ausnahme der Verwaltungsbehörden bestimmt jede Partei | Art. 37 - Mit Ausnahme der Verwaltungsbehörden bestimmt jede Partei |
des Kassationsverfahrens in ihrer ersten Verfahrensunterlage einen | des Kassationsverfahrens in ihrer ersten Verfahrensunterlage einen |
Wohnsitz in Belgien. | Wohnsitz in Belgien. |
Diese Wohnsitzwahl gilt für alle nachfolgenden Verfahrensunterlagen. | Diese Wohnsitzwahl gilt für alle nachfolgenden Verfahrensunterlagen. |
Änderungen des gewählten Wohnsitzes sind dem Chefgreffier für jede | Änderungen des gewählten Wohnsitzes sind dem Chefgreffier für jede |
Beschwerde einzeln per Einschreiben ausdrücklich mitzuteilen, wobei | Beschwerde einzeln per Einschreiben ausdrücklich mitzuteilen, wobei |
die Listennummer der von der Änderung betroffenen Beschwerde | die Listennummer der von der Änderung betroffenen Beschwerde |
vollständig anzugeben ist. | vollständig anzugeben ist. |
Bei Tod einer Partei und vorbehaltlich der Verfahrensübernahme | Bei Tod einer Partei und vorbehaltlich der Verfahrensübernahme |
erfolgen vom Rat ausgehende Mitteilungen und Notifizierungen | erfolgen vom Rat ausgehende Mitteilungen und Notifizierungen |
rechtsgültig an den gewählten Wohnsitz des Verstorbenen zu Händen der | rechtsgültig an den gewählten Wohnsitz des Verstorbenen zu Händen der |
Gemeinschaft der Rechtsnachfolger ohne Angabe ihrer Namen und | Gemeinschaft der Rechtsnachfolger ohne Angabe ihrer Namen und |
Eigenschaften. | Eigenschaften. |
Art. 38 - Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können die Akte der | Art. 38 - Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können die Akte der |
Sache bei der Kanzlei einsehen. | Sache bei der Kanzlei einsehen. |
Abschnitt II - An den Rat gerichtete Sendungen | Abschnitt II - An den Rat gerichtete Sendungen |
Art. 39 - Verfahrensunterlagen und andere Schriftstücke werden dem Rat | Art. 39 - Verfahrensunterlagen und andere Schriftstücke werden dem Rat |
per Einschreiben zugesandt. | per Einschreiben zugesandt. |
Verfahrensunterlagen, die im Laufe des Rechtsstreits ausserhalb der | Verfahrensunterlagen, die im Laufe des Rechtsstreits ausserhalb der |
vorgesehenen Frist übermittelt werden, werden von Amts wegen aus der | vorgesehenen Frist übermittelt werden, werden von Amts wegen aus der |
Verhandlung ausgeschlossen. | Verhandlung ausgeschlossen. |
Jeder Verfahrensunterlage werden sechs vom Unterzeichner beglaubigte | Jeder Verfahrensunterlage werden sechs vom Unterzeichner beglaubigte |
Abschriften beigefügt. | Abschriften beigefügt. |
Die Parteien einer für annehmbar erklärten Kassationsbeschwerde | Die Parteien einer für annehmbar erklärten Kassationsbeschwerde |
übermitteln dem Rat ferner per elektronische Post eine elektronische | übermitteln dem Rat ferner per elektronische Post eine elektronische |
Kopie ihrer Verfahrensunterlagen und nach Möglichkeit auch ihrer | Kopie ihrer Verfahrensunterlagen und nach Möglichkeit auch ihrer |
Akten. Für privatrechtliche Personen ist diese Formalität fakultativ. | Akten. Für privatrechtliche Personen ist diese Formalität fakultativ. |
Die in Absatz 4 erwähnten Abschriften werden im « | Die in Absatz 4 erwähnten Abschriften werden im « |
Portable-Document-Format (.pdf) » übermittelt, in dem alle | Portable-Document-Format (.pdf) » übermittelt, in dem alle |
Schrifttypen übernommen werden und das dem Nutzer ermöglicht, den Text | Schrifttypen übernommen werden und das dem Nutzer ermöglicht, den Text |
ganz oder teilweise zu kopieren und die Unterlage auszudrucken. Je | ganz oder teilweise zu kopieren und die Unterlage auszudrucken. Je |
nach Sprache der Beschwerde werden diese Kopien im Anhang an eine | nach Sprache der Beschwerde werden diese Kopien im Anhang an eine |
E-Mail an die Adresse « kanzlei.kassation@raadvst-consetat.be », « | E-Mail an die Adresse « kanzlei.kassation@raadvst-consetat.be », « |
greffe.cassation@raadvst-consetat.be » beziehungsweise « | greffe.cassation@raadvst-consetat.be » beziehungsweise « |
griffie.cassatie@raadvst-consetat.be » gesendet. Die E-Mail enthält in | griffie.cassatie@raadvst-consetat.be » gesendet. Die E-Mail enthält in |
der Betreffzeile die im Annehmbarkeitsbeschluss vermerkte Listennummer | der Betreffzeile die im Annehmbarkeitsbeschluss vermerkte Listennummer |
und das Aktenzeichen dieser Entscheidung. | und das Aktenzeichen dieser Entscheidung. |
Art. 40 - Jeder Verfahrensunterlage der Parteien wird ein Verzeichnis | Art. 40 - Jeder Verfahrensunterlage der Parteien wird ein Verzeichnis |
beigefügt, das für jede beiliegende Unterlage die Nummer und eine | beigefügt, das für jede beiliegende Unterlage die Nummer und eine |
kurze Beschreibung der Art der Anlage enthält. Das Verzeichnis wird | kurze Beschreibung der Art der Anlage enthält. Das Verzeichnis wird |
zusammen mit der Verfahrensunterlage notifiziert, auf die es sich | zusammen mit der Verfahrensunterlage notifiziert, auf die es sich |
bezieht. | bezieht. |
Jeder Verweis in den Verfahrensunterlagen der Parteien auf eine | Jeder Verweis in den Verfahrensunterlagen der Parteien auf eine |
beigebrachte Unterlage enthält die Nummer der entsprechenden Anlage | beigebrachte Unterlage enthält die Nummer der entsprechenden Anlage |
und die Verfahrensunterlage, der sie beiliegt. | und die Verfahrensunterlage, der sie beiliegt. |
Der Rat kann nach Annahme der Kassationsbeschwerde eine Partei | Der Rat kann nach Annahme der Kassationsbeschwerde eine Partei |
jederzeit auffordern, ihre Verfahrensunterlagen innerhalb der von ihm | jederzeit auffordern, ihre Verfahrensunterlagen innerhalb der von ihm |
festgelegten Frist mit den Bestimmungen von Absatz 2 in Einklang zu | festgelegten Frist mit den Bestimmungen von Absatz 2 in Einklang zu |
bringen. | bringen. |
Abschnitt III - Vom Rat ausgehende Sendungen | Abschnitt III - Vom Rat ausgehende Sendungen |
Art. 41 - Notifizierungen, Mitteilungen und Vorladungen der Kanzlei | Art. 41 - Notifizierungen, Mitteilungen und Vorladungen der Kanzlei |
werden rechtsgültig an den bestimmten Wohnsitz übermittelt. | werden rechtsgültig an den bestimmten Wohnsitz übermittelt. |
Der Rat versendet Verfahrensunterlagen und Notifizierungen, | Der Rat versendet Verfahrensunterlagen und Notifizierungen, |
Mitteilungen und Vorladungen per Einschreiben mit Rückschein; | Mitteilungen und Vorladungen per Einschreiben mit Rückschein; |
unbeschadet gegenteiliger Bestimmungen des Gesetzes oder des | unbeschadet gegenteiliger Bestimmungen des Gesetzes oder des |
vorliegenden Erlasses kann dieser Versand jedoch per gewöhnliche Post | vorliegenden Erlasses kann dieser Versand jedoch per gewöhnliche Post |
erfolgen, wenn mit dem Empfang keine Fristen einsetzen. | erfolgen, wenn mit dem Empfang keine Fristen einsetzen. |
Art. 42 - § 1 - Verwaltungsbehörden können beantragen, dass ihnen | Art. 42 - § 1 - Verwaltungsbehörden können beantragen, dass ihnen |
Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse und Entscheide per elektronische Post | Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse und Entscheide per elektronische Post |
notifiziert werden. | notifiziert werden. |
Die elektronische Notifizierung dieser Schriftstücke ersetzt die in | Die elektronische Notifizierung dieser Schriftstücke ersetzt die in |
Artikel 41 erwähnte Notifizierung. | Artikel 41 erwähnte Notifizierung. |
§ 2 - Die Rechtsanwälte der Parteien und das Rechtsprechungsorgan | § 2 - Die Rechtsanwälte der Parteien und das Rechtsprechungsorgan |
können beantragen, dass ihnen der Nicht-Annehmbarkeitsbeschluss oder | können beantragen, dass ihnen der Nicht-Annehmbarkeitsbeschluss oder |
der Entscheid per elektronische Post zur Information übermittelt wird. | der Entscheid per elektronische Post zur Information übermittelt wird. |
§ 3 - Der Rat stellt für Rechtsprechungsorgane, Verwaltungsbehörden | § 3 - Der Rat stellt für Rechtsprechungsorgane, Verwaltungsbehörden |
und Rechtsanwälte der Parteien, die einen in § 1 beziehungsweise 2 | und Rechtsanwälte der Parteien, die einen in § 1 beziehungsweise 2 |
erwähnten Antrag stellen, ein E-Mail-Postfach zur Verfügung. Der Rat | erwähnten Antrag stellen, ein E-Mail-Postfach zur Verfügung. Der Rat |
teilt unverzüglich die Adresse des E-Mail-Postfachs und die | teilt unverzüglich die Adresse des E-Mail-Postfachs und die |
Modalitäten für den Zugriff auf dieses Postfach mit. | Modalitäten für den Zugriff auf dieses Postfach mit. |
§ 4 - Bei Bedarf kann der Staatsrat die E-Mail durch ein Schreiben | § 4 - Bei Bedarf kann der Staatsrat die E-Mail durch ein Schreiben |
ersetzen, das per gewöhnliche Post oder per Boten, gegebenenfalls | ersetzen, das per gewöhnliche Post oder per Boten, gegebenenfalls |
gegen Empfangsbestätigung, zugestellt wird. | gegen Empfangsbestätigung, zugestellt wird. |
§ 5 - Bei Übermittlung per Einschreiben setzt die den Parteien | § 5 - Bei Übermittlung per Einschreiben setzt die den Parteien |
gewährte Frist bei Empfang des betreffenden Schreibens ein. Wenn der | gewährte Frist bei Empfang des betreffenden Schreibens ein. Wenn der |
Empfänger dieses Schreiben verweigert, läuft die Frist ab dem Tag | Empfänger dieses Schreiben verweigert, läuft die Frist ab dem Tag |
dieser Verweigerung. Für die Versendung wie auch für den Empfang | dieser Verweigerung. Für die Versendung wie auch für den Empfang |
beziehungsweise für die Verweigerung gilt das Datum des Poststempels. | beziehungsweise für die Verweigerung gilt das Datum des Poststempels. |
Die per elektronische Post versendeten Schreiben gelten als empfangen | Die per elektronische Post versendeten Schreiben gelten als empfangen |
am Tag nach dem Tag, an dem sie der betreffenden Partei an die | am Tag nach dem Tag, an dem sie der betreffenden Partei an die |
elektronische Adresse des in § 3 erwähnten Postfachs zugesandt worden | elektronische Adresse des in § 3 erwähnten Postfachs zugesandt worden |
sind. | sind. |
Abschnitt IV - Berechnung der Fristen | Abschnitt IV - Berechnung der Fristen |
Art. 43 - Der Tag der Handlung, der Ausgangspunkt einer Frist ist, ist | Art. 43 - Der Tag der Handlung, der Ausgangspunkt einer Frist ist, ist |
in der Frist nicht einbegriffen. | in der Frist nicht einbegriffen. |
Der Tag des Ablaufs ist in der Frist einbegriffen. | Der Tag des Ablaufs ist in der Frist einbegriffen. |
Ist dieser Tag jedoch ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher | Ist dieser Tag jedoch ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher |
Feiertag, wird der Ablauftag auf den nächstfolgenden Werktag | Feiertag, wird der Ablauftag auf den nächstfolgenden Werktag |
verschoben. | verschoben. |
Art. 44 - Vor der Wohnsitzwahl gemäss Artikel 37 werden die in | Art. 44 - Vor der Wohnsitzwahl gemäss Artikel 37 werden die in |
vorliegendem Erlass erwähnten Fristen zugunsten von Personen, die in | vorliegendem Erlass erwähnten Fristen zugunsten von Personen, die in |
einem europäischen Land wohnen, das kein Nachbarland Belgiens ist, um | einem europäischen Land wohnen, das kein Nachbarland Belgiens ist, um |
dreissig Tage und zugunsten von Personen, die ausserhalb Europas | dreissig Tage und zugunsten von Personen, die ausserhalb Europas |
wohnen, um neunzig Tage erhöht. | wohnen, um neunzig Tage erhöht. |
Art. 45 - Die in vorliegendem Erlass erwähnten Fristen gelten für | Art. 45 - Die in vorliegendem Erlass erwähnten Fristen gelten für |
Minderjährige, Entmündigte und andere Handlungsunfähige. | Minderjährige, Entmündigte und andere Handlungsunfähige. |
Der Rat kann den Verfall dieser Fristen ihnen gegenüber jedoch | Der Rat kann den Verfall dieser Fristen ihnen gegenüber jedoch |
aufheben, wenn feststeht, dass ihre Vertretung vor Ablauf der Fristen | aufheben, wenn feststeht, dass ihre Vertretung vor Ablauf der Fristen |
nicht gewährleistet war. | nicht gewährleistet war. |
Art. 46 - Im Dringlichkeitsfall kann die befasste Kammer nach | Art. 46 - Im Dringlichkeitsfall kann die befasste Kammer nach |
Stellungnahme des Auditors die Herabsetzung der für die | Stellungnahme des Auditors die Herabsetzung der für die |
Verfahrenshandlungen vorgeschriebenen Fristen anordnen. | Verfahrenshandlungen vorgeschriebenen Fristen anordnen. |
Abschnitt V - Beschlüsse und Entscheide | Abschnitt V - Beschlüsse und Entscheide |
Art. 47 - Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse und Entscheide werden mit | Art. 47 - Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse und Entscheide werden mit |
Gründen versehen. Diese Entscheidungen enthalten eine kurze | Gründen versehen. Diese Entscheidungen enthalten eine kurze |
Begründung. | Begründung. |
Nur Entscheide werden in öffentlicher Sitzung verkündet. | Nur Entscheide werden in öffentlicher Sitzung verkündet. |
Art. 48 - Annehmbarkeitsbeschlüsse, Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse und | Art. 48 - Annehmbarkeitsbeschlüsse, Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse und |
Entscheide enthalten den Tenor und folgende Angaben: | Entscheide enthalten den Tenor und folgende Angaben: |
1. Name, Wohnort beziehungsweise Sitz der Parteien und Name und | 1. Name, Wohnort beziehungsweise Sitz der Parteien und Name und |
Eigenschaft der Person, die sie vertritt oder ihnen beisteht, | Eigenschaft der Person, die sie vertritt oder ihnen beisteht, |
2. die Bestimmungen über den Sprachengebrauch, die angewendet werden, | 2. die Bestimmungen über den Sprachengebrauch, die angewendet werden, |
3. Datum und Namen des beziehungsweise der Staatsräte, die in der | 3. Datum und Namen des beziehungsweise der Staatsräte, die in der |
Sache beraten haben, | Sache beraten haben, |
4. gegebenenfalls den gewählten Wohnsitz. | 4. gegebenenfalls den gewählten Wohnsitz. |
Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse und Entscheide enthalten ferner die | Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse und Entscheide enthalten ferner die |
Gründe, die dem Tenor zugrunde liegen. | Gründe, die dem Tenor zugrunde liegen. |
Ferner sind in Entscheiden folgende Angaben vermerkt: | Ferner sind in Entscheiden folgende Angaben vermerkt: |
1. die Vorladung der Parteien und ihrer Rechtsanwälte sowie ihre | 1. die Vorladung der Parteien und ihrer Rechtsanwälte sowie ihre |
eventuelle Anwesenheit bei der Sitzung, | eventuelle Anwesenheit bei der Sitzung, |
2. den Hinweis, ob die Stellungnahme des Auditors mit dem Entscheid | 2. den Hinweis, ob die Stellungnahme des Auditors mit dem Entscheid |
übereinstimmt, | übereinstimmt, |
3. den Hinweis, dass die Verkündung in öffentlicher Sitzung erfolgt | 3. den Hinweis, dass die Verkündung in öffentlicher Sitzung erfolgt |
ist. | ist. |
Art. 49 - Beschlüsse und Entscheide werden vom Kammerpräsidenten oder | Art. 49 - Beschlüsse und Entscheide werden vom Kammerpräsidenten oder |
von dem mit der Sache beauftragten Staatsrat und vom Chefgreffier | von dem mit der Sache beauftragten Staatsrat und vom Chefgreffier |
unterzeichnet. | unterzeichnet. |
Der Chefgreffier notifiziert Beschlüsse und Entscheide den Parteien. | Der Chefgreffier notifiziert Beschlüsse und Entscheide den Parteien. |
Art. 50 - Nicht-Annehmbarkeitsentsbeschlüsse und Entscheide sind von | Art. 50 - Nicht-Annehmbarkeitsentsbeschlüsse und Entscheide sind von |
Rechts wegen vollstreckbar. Der König sorgt für ihre Vollstreckung. | Rechts wegen vollstreckbar. Der König sorgt für ihre Vollstreckung. |
Auf den Ausfertigungen vermerkt der Chefgreffier im Anschluss an den | Auf den Ausfertigungen vermerkt der Chefgreffier im Anschluss an den |
Tenor, je nach Fall, eine der nachstehenden Vollstreckungsklauseln: | Tenor, je nach Fall, eine der nachstehenden Vollstreckungsklauseln: |
« Die Minister und die Verwaltungsbehörden haben, was sie anbetrifft, | « Die Minister und die Verwaltungsbehörden haben, was sie anbetrifft, |
für die Vollstreckung der vorliegenden Anordnung zu sorgen. Die dazu | für die Vollstreckung der vorliegenden Anordnung zu sorgen. Die dazu |
angeforderten Gerichtsvollzieher haben betreffs der gemeinrechtlichen | angeforderten Gerichtsvollzieher haben betreffs der gemeinrechtlichen |
Zwangsmittel ihren Beistand zu leisten. » | Zwangsmittel ihren Beistand zu leisten. » |
« Die Minister und die Verwaltungsbehörden haben, was sie anbetrifft, | « Die Minister und die Verwaltungsbehörden haben, was sie anbetrifft, |
für die Vollstreckung dieses Beschlusses zu sorgen. Die dazu | für die Vollstreckung dieses Beschlusses zu sorgen. Die dazu |
angeforderten Gerichtsvollzieher haben betreffs der gemeinrechtlichen | angeforderten Gerichtsvollzieher haben betreffs der gemeinrechtlichen |
Zwangsmittel ihren Beistand zu leisten. » | Zwangsmittel ihren Beistand zu leisten. » |
« Les Ministres et autorités administratives, en ce qui les concerne, | « Les Ministres et autorités administratives, en ce qui les concerne, |
sont tenus de pourvoir à l'exécution du présent arrêt. Les huissiers | sont tenus de pourvoir à l'exécution du présent arrêt. Les huissiers |
de justice à ce requis ont à y concourir en ce qui concerne les voies | de justice à ce requis ont à y concourir en ce qui concerne les voies |
de droit commun. » | de droit commun. » |
« Les Ministres et autorités administratives, en ce qui les concerne, | « Les Ministres et autorités administratives, en ce qui les concerne, |
sont tenus de pourvoir à l'exécution de la présente ordonnance. Les | sont tenus de pourvoir à l'exécution de la présente ordonnance. Les |
huissiers de justice à ce requis ont à y concourir en ce qui concerne | huissiers de justice à ce requis ont à y concourir en ce qui concerne |
les voies de droit commun. » | les voies de droit commun. » |
« De Minister en de administratieve overheden, wat hen aangaat, zijn | « De Minister en de administratieve overheden, wat hen aangaat, zijn |
gehouden te zorgen voor de uitvoering van dit arrest. De daartoe | gehouden te zorgen voor de uitvoering van dit arrest. De daartoe |
aangezochte gerechtsdeurwaarders zijn gehouden hiertoe hun medewerking | aangezochte gerechtsdeurwaarders zijn gehouden hiertoe hun medewerking |
te verlenen wat betreft de dwangmiddelen van gemeen recht. » | te verlenen wat betreft de dwangmiddelen van gemeen recht. » |
« De Ministers en de administratieve overheden, wat hen aangaat, zijn | « De Ministers en de administratieve overheden, wat hen aangaat, zijn |
gehouden te zorgen voor de uitvoering van deze beschikking. De daartoe | gehouden te zorgen voor de uitvoering van deze beschikking. De daartoe |
aangezochte gerechtsdeurwaarders zijn gehouden hiertoe hun medewerking | aangezochte gerechtsdeurwaarders zijn gehouden hiertoe hun medewerking |
te verlenen wat betreft de dwangmiddelen van gemeen recht. » | te verlenen wat betreft de dwangmiddelen van gemeen recht. » |
Der Chefgreffier stellt die Ausfertigungen aus, unterzeichnet sie und | Der Chefgreffier stellt die Ausfertigungen aus, unterzeichnet sie und |
versieht sie mit dem Siegel des Rates. | versieht sie mit dem Siegel des Rates. |
Art. 51 - Bei Kassation wird die Sache gegebenenfalls an das | Art. 51 - Bei Kassation wird die Sache gegebenenfalls an das |
Rechtsprechungsorgan zurückverwiesen, dessen Entscheidung kassiert | Rechtsprechungsorgan zurückverwiesen, dessen Entscheidung kassiert |
worden ist. | worden ist. |
Der Chefgreffier übermittelt dem Rechtsprechungsorgan eine | Der Chefgreffier übermittelt dem Rechtsprechungsorgan eine |
Ausfertigung des Entscheids zusammen mit der Akte. Bei Rückverweisung | Ausfertigung des Entscheids zusammen mit der Akte. Bei Rückverweisung |
wird das Rechtsprechungsorgan von Rechts wegen mit der Sache befasst. | wird das Rechtsprechungsorgan von Rechts wegen mit der Sache befasst. |
Der Entscheid wird in die Verzeichnisse des Rechtsprechungsorgans | Der Entscheid wird in die Verzeichnisse des Rechtsprechungsorgans |
übertragen, dessen Entscheidung kassiert worden ist; am Rand der | übertragen, dessen Entscheidung kassiert worden ist; am Rand der |
kassierten Entscheidung wird ein entsprechender Vermerk angebracht. | kassierten Entscheidung wird ein entsprechender Vermerk angebracht. |
KAPITEL VII - Schlussbestimmungen | KAPITEL VII - Schlussbestimmungen |
Art. 52 - [Inkrafttretungsbestimmung] | Art. 52 - [Inkrafttretungsbestimmung] |
Art. 53 - 54 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 53 - 54 - [Abänderungsbestimmungen] |
Art. 54 - Der Königliche Erlass vom 9. Juli 2000 zur Einführung einer | Art. 54 - Der Königliche Erlass vom 9. Juli 2000 zur Einführung einer |
besonderen Verfahrensregelung für Streitsachen in Bezug auf | besonderen Verfahrensregelung für Streitsachen in Bezug auf |
Entscheidungen im Bereich der Einreise ins Staatsgebiet, des | Entscheidungen im Bereich der Einreise ins Staatsgebiet, des |
Aufenthalts, der Niederlassung und des Entfernens von Ausländern wird | Aufenthalts, der Niederlassung und des Entfernens von Ausländern wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. Artikel 2 Nr. 4 wird aufgehoben. | 1. Artikel 2 Nr. 4 wird aufgehoben. |
2. Artikel 31 wird aufgehoben. | 2. Artikel 31 wird aufgehoben. |
3. In Artikel 39 werden die Wörter « oder Kassationsbeschwerden » | 3. In Artikel 39 werden die Wörter « oder Kassationsbeschwerden » |
gestrichen. | gestrichen. |
Art. 55 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf | Art. 55 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf |
Kassationsbeschwerden, die ab dem 1. Dezember 2006 eingereicht werden. | Kassationsbeschwerden, die ab dem 1. Dezember 2006 eingereicht werden. |
Die Artikel 3 bis 6 sind jedoch nicht anwendbar auf | Die Artikel 3 bis 6 sind jedoch nicht anwendbar auf |
Kassationsbeschwerden, die ab dem 1. Dezember 2006 gegen eine vor | Kassationsbeschwerden, die ab dem 1. Dezember 2006 gegen eine vor |
diesem Datum notifizierte gerichtliche Entscheidung eingereicht | diesem Datum notifizierte gerichtliche Entscheidung eingereicht |
werden. | werden. |
Art. 56 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Dezember 2006 in Kraft. | Art. 56 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Dezember 2006 in Kraft. |
Art. 57 - Unser für Inneres zuständige Minister und Unser für Finanzen | Art. 57 - Unser für Inneres zuständige Minister und Unser für Finanzen |
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |