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Arrêté royal portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande de dispositions modificatives | Koninklijk besluit tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
30 MARS 2001. - Arrêté royal portant la position juridique du | 30 MAART 2001. - Koninklijk besluit tot regeling van de rechtspositie |
personnel des services de police. - Traduction allemande de | van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling van |
dispositions modificatives | wijzigingsbepalingen |
Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la | De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse |
traduction en langue allemande : | vertaling : |
- de la loi du 2 juin 2006 modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 | - van de wet van 2 juni 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit |
portant la position juridique du personnel des services de police en | van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel |
ce qui concerne la nomination dans le grade de commissionnement de | van de politiediensten wat betreft de benoeming in de graad van |
certains membres du personnel de la direction générale de la police | aanstelling van bepaalde personeelsleden van de algemene directie van |
judiciaire (Moniteur belge du 8 septembre 2006); | de gerechtelijke politie (Belgisch Staatsblad van 8 september 2006); |
- du chapitre IX de la loi du 20 juin 2006 portant modification de | - van hoofdstuk IX van de wet van 20 juni 2006 tot wijziging van |
divers textes relatifs à la police intégrée (Moniteur belge du 26 juillet 2006). | bepaalde teksten betreffende de geïntegreerde politie (Belgisch Staatsblad van 26 juli 2006). |
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction | Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
2. JUNI 2006 - Gesetz zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. | 2. JUNI 2006 - Gesetz zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. |
März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der | März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der |
Polizeidienste hinsichtlich der Ernennung bestimmter | Polizeidienste hinsichtlich der Ernennung bestimmter |
Personalmitglieder der Generaldirektion der Gerichtspolizei in den | Personalmitglieder der Generaldirektion der Gerichtspolizei in den |
Dienstgrad, in den sie eingesetzt worden sind | Dienstgrad, in den sie eingesetzt worden sind |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In den Königlichen Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung | Art. 2 - In den Königlichen Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung |
der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste wird ein Artikel | der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste wird ein Artikel |
XII.VII.15quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: | XII.VII.15quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. XII.VII.15quater - § 1 - Die derzeitigen Personalmitglieder des | « Art. XII.VII.15quater - § 1 - Die derzeitigen Personalmitglieder des |
Kaders des Personals im einfachen Dienst, die am 1. Januar 2001 | Kaders des Personals im einfachen Dienst, die am 1. Januar 2001 |
Inhaber des Brevets für die ergänzende gerichtspolizeiliche | Inhaber des Brevets für die ergänzende gerichtspolizeiliche |
Ausbildung, die Zugang zu den Überwachungs- und Fahndungsbrigaden der | Ausbildung, die Zugang zu den Überwachungs- und Fahndungsbrigaden der |
Gendarmerie gab, sind, die seit diesem Datum ununterbrochen in einer | Gendarmerie gab, sind, die seit diesem Datum ununterbrochen in einer |
Stelle der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei | Stelle der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei |
bestellt sind und die bei der letzten Bewertung nicht die Endnote « | bestellt sind und die bei der letzten Bewertung nicht die Endnote « |
ungenügend » erhalten haben, können durch Aufsteigen in den Kader des | ungenügend » erhalten haben, können durch Aufsteigen in den Kader des |
Personals im mittleren Dienst befördert werden, sofern sie an einer | Personals im mittleren Dienst befördert werden, sofern sie an einer |
besonderen Ausbildung für das Aufsteigen in den Kader des Personals im | besonderen Ausbildung für das Aufsteigen in den Kader des Personals im |
mittleren Dienst teilnehmen. | mittleren Dienst teilnehmen. |
§ 2 - Das Programm der in § 1 erwähnten Ausbildung wird vom König | § 2 - Das Programm der in § 1 erwähnten Ausbildung wird vom König |
bestimmt. Sie beträgt mindestens hundertvierzig Stunden und wird über | bestimmt. Sie beträgt mindestens hundertvierzig Stunden und wird über |
einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren erteilt. | einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren erteilt. |
Die Zulassung zu der Ausbildung wird festgelegt, indem die in § 1 | Die Zulassung zu der Ausbildung wird festgelegt, indem die in § 1 |
erwähnten Personalmitglieder in fünf gleiche Gruppen in abnehmder | erwähnten Personalmitglieder in fünf gleiche Gruppen in abnehmder |
Reihenfolge des Alters ihres in § 1 erwähnten Brevets oder, bei | Reihenfolge des Alters ihres in § 1 erwähnten Brevets oder, bei |
gleichem Alter des Brevets, ihres Kaderalters eingeteilt werden. Jedes | gleichem Alter des Brevets, ihres Kaderalters eingeteilt werden. Jedes |
Jahr werden die Kandidaten der folgenden Gruppe zu der Ausbildung | Jahr werden die Kandidaten der folgenden Gruppe zu der Ausbildung |
zugelassen, sofern sie bei der letzten Bewertung nicht die Endnote « | zugelassen, sofern sie bei der letzten Bewertung nicht die Endnote « |
ungenügend » erhalten haben. | ungenügend » erhalten haben. |
§ 3 - Die in § 2 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder der ersten | § 3 - Die in § 2 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder der ersten |
Gruppe, die alle diesbezüglichen Bedingungen erfüllen, werden am 1. | Gruppe, die alle diesbezüglichen Bedingungen erfüllen, werden am 1. |
Januar 2008 befördert; die anderen werden am 1. Januar des Jahres nach | Januar 2008 befördert; die anderen werden am 1. Januar des Jahres nach |
demjenigen, in dem sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben, befördert. | demjenigen, in dem sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben, befördert. |
Die aufgrund von § 1 beförderten Personalmitglieder werden für einen | Die aufgrund von § 1 beförderten Personalmitglieder werden für einen |
Zeitraum von fünf Jahren ab ihrer Beförderung von der Mobilität für | Zeitraum von fünf Jahren ab ihrer Beförderung von der Mobilität für |
andere Stellen als diejenigen in der Generaldirektion der | andere Stellen als diejenigen in der Generaldirektion der |
Gerichtspolizei der föderalen Polizei ausgeschlossen. | Gerichtspolizei der föderalen Polizei ausgeschlossen. |
Diese Beförderungen werden nicht auf die Anzahl Personalmitglieder | Diese Beförderungen werden nicht auf die Anzahl Personalmitglieder |
angerechnet, die zu der Grundausbildung für den Kader des Personals im | angerechnet, die zu der Grundausbildung für den Kader des Personals im |
mittleren Dienst zugelassen wird. » | mittleren Dienst zugelassen wird. » |
Art. 3 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel | Art. 3 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel |
XII.VII.16quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | XII.VII.16quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. XII.VII.16quinquies - § 1 - Die derzeitigen Personalmitglieder | « Art. XII.VII.16quinquies - § 1 - Die derzeitigen Personalmitglieder |
des Kaders des Personals im mittleren Dienst, die am 1. Januar 2001 | des Kaders des Personals im mittleren Dienst, die am 1. Januar 2001 |
Inhaber des Brevets für die ergänzende gerichtspolizeiliche | Inhaber des Brevets für die ergänzende gerichtspolizeiliche |
Ausbildung, die Zugang zu den Überwachungs- und Fahndungsbrigaden der | Ausbildung, die Zugang zu den Überwachungs- und Fahndungsbrigaden der |
Gendarmerie gab, sind, die seit diesem Datum ununterbrochen in einer | Gendarmerie gab, sind, die seit diesem Datum ununterbrochen in einer |
Stelle der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei | Stelle der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei |
bestellt sind, die seit mindestens fünf Jahren dort in den Dienstgrad | bestellt sind, die seit mindestens fünf Jahren dort in den Dienstgrad |
eines Kommissars eingesetzt werden und die bei der letzten Bewertung | eines Kommissars eingesetzt werden und die bei der letzten Bewertung |
nicht die Endnote « ungenügend » erhalten haben, können durch | nicht die Endnote « ungenügend » erhalten haben, können durch |
Aufsteigen in den Offizierskader befördert werden, sofern sie an einer | Aufsteigen in den Offizierskader befördert werden, sofern sie an einer |
besonderen Ausbildung für das Aufsteigen in den Offizierskader | besonderen Ausbildung für das Aufsteigen in den Offizierskader |
teilnehmen. | teilnehmen. |
§ 2 - Das Programm der in § 1 erwähnten Ausbildung wird vom König | § 2 - Das Programm der in § 1 erwähnten Ausbildung wird vom König |
bestimmt. Sie beträgt mindestens zweihundertzehn Stunden und wird über | bestimmt. Sie beträgt mindestens zweihundertzehn Stunden und wird über |
einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren erteilt. | einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren erteilt. |
Die Zulassung zu den ersten fünf Ausbildungssitzungen wird festgelegt, | Die Zulassung zu den ersten fünf Ausbildungssitzungen wird festgelegt, |
indem die in § 1 erwähnten Personalmitglieder, die nicht in den | indem die in § 1 erwähnten Personalmitglieder, die nicht in den |
Anwendungsbereich von Artikel XII.VII.18 fallen und die die anderen | Anwendungsbereich von Artikel XII.VII.18 fallen und die die anderen |
Bedingungen bereits vor Beginn der ersten Ausbildungssitzung erfüllen, | Bedingungen bereits vor Beginn der ersten Ausbildungssitzung erfüllen, |
in fünf gleiche Gruppen in abnehmender Reihenfolge ihres Kaderalters | in fünf gleiche Gruppen in abnehmender Reihenfolge ihres Kaderalters |
eingeteilt werden, wobei Inhaber des Brevets eines höheren | eingeteilt werden, wobei Inhaber des Brevets eines höheren |
Unteroffiziers der Gendarmerie und anschliessend diejenigen, die eine | Unteroffiziers der Gendarmerie und anschliessend diejenigen, die eine |
mit der Ausübung einer Gewalt verbundene Stelle, die vom Minister | mit der Ausübung einer Gewalt verbundene Stelle, die vom Minister |
bestimmt worden ist, bekleiden, jedoch Vorrang haben. | bestimmt worden ist, bekleiden, jedoch Vorrang haben. |
Die in § 1 erwähnten Personalmitglieder, die in den Anwendungsbereich | Die in § 1 erwähnten Personalmitglieder, die in den Anwendungsbereich |
von Artikel XII.VII.18 fallen und die die anderen Bedingungen bereits | von Artikel XII.VII.18 fallen und die die anderen Bedingungen bereits |
vor Beginn der ersten Ausbildungssitzung erfüllen, werden zu der | vor Beginn der ersten Ausbildungssitzung erfüllen, werden zu der |
Ausbildungssitzung ihrer Wahl zugelassen. | Ausbildungssitzung ihrer Wahl zugelassen. |
Die anderen in § 1 erwähnten Personalmitglieder werden zu der | Die anderen in § 1 erwähnten Personalmitglieder werden zu der |
Ausbildungssitzung zugelassen, die nach dem Tag, an dem sie die | Ausbildungssitzung zugelassen, die nach dem Tag, an dem sie die |
anderen Bedingungen erfüllen, stattfindet, und zwar frühestens 2011. | anderen Bedingungen erfüllen, stattfindet, und zwar frühestens 2011. |
Personalmitglieder, die bei der letzten Bewertung die Endnote « | Personalmitglieder, die bei der letzten Bewertung die Endnote « |
ungenügend » erhalten haben, werden nicht zu der Ausbildung | ungenügend » erhalten haben, werden nicht zu der Ausbildung |
zugelassen. | zugelassen. |
§ 3 - Die in § 2 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder der ersten | § 3 - Die in § 2 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder der ersten |
Gruppe, die alle diesbezüglichen Bedingungen erfüllen, werden am 1. | Gruppe, die alle diesbezüglichen Bedingungen erfüllen, werden am 1. |
Januar 2008 befördert; die anderen Kandidaten werden am 1. Januar des | Januar 2008 befördert; die anderen Kandidaten werden am 1. Januar des |
Jahres nach demjenigen, in dem sie ihre Ausbildung abgeschlossen | Jahres nach demjenigen, in dem sie ihre Ausbildung abgeschlossen |
haben, befördert. | haben, befördert. |
Bei der Ernennung in den Dienstgrad eines Kommissars erhalten sie die | Bei der Ernennung in den Dienstgrad eines Kommissars erhalten sie die |
Gehaltstabelle O2 mit einem Dienstalter in der Gehaltstabelle, das | Gehaltstabelle O2 mit einem Dienstalter in der Gehaltstabelle, das |
gleich null ist. | gleich null ist. |
Die aufgrund von § 1 beförderten Personalmitglieder werden für einen | Die aufgrund von § 1 beförderten Personalmitglieder werden für einen |
Zeitraum von fünf Jahren ab ihrer Beförderung von der Mobilität für | Zeitraum von fünf Jahren ab ihrer Beförderung von der Mobilität für |
andere Stellen als diejenigen in der Generaldirektion der | andere Stellen als diejenigen in der Generaldirektion der |
Gerichtspolizei der föderalen Polizei ausgeschlossen. | Gerichtspolizei der föderalen Polizei ausgeschlossen. |
Diese Beförderungen werden nicht auf die Anwerbungen von Offizieren | Diese Beförderungen werden nicht auf die Anwerbungen von Offizieren |
angerechnet. » | angerechnet. » |
Art. 4 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel XII.XI.18bis | Art. 4 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel XII.XI.18bis |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. XII.XI.18bis - § 1 - Das Personalmitglied, das aufgrund von | « Art. XII.XI.18bis - § 1 - Das Personalmitglied, das aufgrund von |
Artikel XII.VII.15quater durch Aufsteigen in den Kader des Personals | Artikel XII.VII.15quater durch Aufsteigen in den Kader des Personals |
im mittleren Dienst befördert wird, erhält die Gehaltstabelle M1.1 | im mittleren Dienst befördert wird, erhält die Gehaltstabelle M1.1 |
oder M2.1, je nachdem ob das Maximum der Gehaltstabelle, die es als | oder M2.1, je nachdem ob das Maximum der Gehaltstabelle, die es als |
Mitglied des Kaders des Personals im einfachen Dienst vor dieser | Mitglied des Kaders des Personals im einfachen Dienst vor dieser |
Beförderung erhielt, erhöht um den Jahresbetrag der in Artikel | Beförderung erhielt, erhöht um den Jahresbetrag der in Artikel |
XII.XI.21 § 1 Absatz 3 Nr. 1 erwähnten Zulage, weniger oder mehr als | XII.XI.21 § 1 Absatz 3 Nr. 1 erwähnten Zulage, weniger oder mehr als |
das Maximum der Gehaltstabelle M1.1 beträgt. | das Maximum der Gehaltstabelle M1.1 beträgt. |
§ 2 - In Abweichung von den Artikeln XI.II.3 bis XI.II.9 wird das | § 2 - In Abweichung von den Artikeln XI.II.3 bis XI.II.9 wird das |
finanzielle Dienstalter des in § 1 erwähnten Personalmitglieds am | finanzielle Dienstalter des in § 1 erwähnten Personalmitglieds am |
Datum dieser Beförderung neu berechnet, wobei in der Gehaltstabelle | Datum dieser Beförderung neu berechnet, wobei in der Gehaltstabelle |
M1.1 beziehungsweise M2.1 das Dienstalter bestimmt wird, das mit dem | M1.1 beziehungsweise M2.1 das Dienstalter bestimmt wird, das mit dem |
Betrag des Gehalts übereinstimmt, das dem vollen Gehalt, wie in | Betrag des Gehalts übereinstimmt, das dem vollen Gehalt, wie in |
Artikel XI.I.3 Nr. 2 erwähnt, das es am Tag vor dieser Beförderung | Artikel XI.I.3 Nr. 2 erwähnt, das es am Tag vor dieser Beförderung |
erhielt, entspricht oder unmittelbar darüber liegt, erhöht um den | erhielt, entspricht oder unmittelbar darüber liegt, erhöht um den |
Jahresbetrag der in Artikel XII.XI.21 § 1 Absatz 3 Nr. 1 erwähnten | Jahresbetrag der in Artikel XII.XI.21 § 1 Absatz 3 Nr. 1 erwähnten |
Zulage. | Zulage. |
Das gemäss Absatz 1 neu berechnete Dienstalter wird nach der | Das gemäss Absatz 1 neu berechnete Dienstalter wird nach der |
Beförderung durch die seitdem geleisteten effektiven Dienste, wie in | Beförderung durch die seitdem geleisteten effektiven Dienste, wie in |
Artikel XI.II.4 erwähnt, ergänzt. | Artikel XI.II.4 erwähnt, ergänzt. |
§ 3 - Das in § 1 erwähnte Personalmitglied verliert ab dieser | § 3 - Das in § 1 erwähnte Personalmitglied verliert ab dieser |
Beförderung endgültig das Anrecht auf die in Artikel XII.XI.21 § 1 | Beförderung endgültig das Anrecht auf die in Artikel XII.XI.21 § 1 |
erwähnte Zulage. » | erwähnte Zulage. » |
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung | Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung |
im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Neapel, den 2. Juni 2006 | Gegeben zu Neapel, den 2. Juni 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Anlage 2 | Anlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
INNERES | INNERES |
20. JUNI 2006 - Gesetz zur Abänderung bestimmter Texte über die | 20. JUNI 2006 - Gesetz zur Abänderung bestimmter Texte über die |
integrierte Polizei | integrierte Polizei |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL IX - Abänderung von Teil XII des Königlichen Erlasses vom 30. | KAPITEL IX - Abänderung von Teil XII des Königlichen Erlasses vom 30. |
März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der | März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der |
Polizeidienste, bestätigt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2001 | Polizeidienste, bestätigt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2001 |
Art. 51 - In Artikel XII.VII.27bis RSPol, so wie er durch das Gesetz | Art. 51 - In Artikel XII.VII.27bis RSPol, so wie er durch das Gesetz |
vom 3. Juli 2005 eingefügt worden ist, werden die Wörter « Artikel | vom 3. Juli 2005 eingefügt worden ist, werden die Wörter « Artikel |
VII.III.3 » durch die Wörter « Artikel 66 des Gesetzes vom 26. April | VII.III.3 » durch die Wörter « Artikel 66 des Gesetzes vom 26. April |
2002 » ersetzt. | 2002 » ersetzt. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juni 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juni 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |