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Vue multilingue de Arrêté Royal du 30/03/2001
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Arrêté royal portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande de dispositions modificatives Koninklijk besluit tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
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30 MARS 2001. - Arrêté royal portant la position juridique du 30 MAART 2001. - Koninklijk besluit tot regeling van de rechtspositie
personnel des services de police. - Traduction allemande de van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling van
dispositions modificatives wijzigingsbepalingen
Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse
traduction en langue allemande : vertaling :
- de la loi du 2 juin 2006 modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 - van de wet van 2 juni 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit
portant la position juridique du personnel des services de police en van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel
ce qui concerne la nomination dans le grade de commissionnement de van de politiediensten wat betreft de benoeming in de graad van
certains membres du personnel de la direction générale de la police aanstelling van bepaalde personeelsleden van de algemene directie van
judiciaire (Moniteur belge du 8 septembre 2006); de gerechtelijke politie (Belgisch Staatsblad van 8 september 2006);
- du chapitre IX de la loi du 20 juin 2006 portant modification de - van hoofdstuk IX van de wet van 20 juni 2006 tot wijziging van
divers textes relatifs à la police intégrée (Moniteur belge du 26 juillet 2006). bepaalde teksten betreffende de geïntegreerde politie (Belgisch Staatsblad van 26 juli 2006).
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
2. JUNI 2006 - Gesetz zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. 2. JUNI 2006 - Gesetz zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.
März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der
Polizeidienste hinsichtlich der Ernennung bestimmter Polizeidienste hinsichtlich der Ernennung bestimmter
Personalmitglieder der Generaldirektion der Gerichtspolizei in den Personalmitglieder der Generaldirektion der Gerichtspolizei in den
Dienstgrad, in den sie eingesetzt worden sind Dienstgrad, in den sie eingesetzt worden sind
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In den Königlichen Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung Art. 2 - In den Königlichen Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung
der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste wird ein Artikel der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste wird ein Artikel
XII.VII.15quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: XII.VII.15quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. XII.VII.15quater - § 1 - Die derzeitigen Personalmitglieder des « Art. XII.VII.15quater - § 1 - Die derzeitigen Personalmitglieder des
Kaders des Personals im einfachen Dienst, die am 1. Januar 2001 Kaders des Personals im einfachen Dienst, die am 1. Januar 2001
Inhaber des Brevets für die ergänzende gerichtspolizeiliche Inhaber des Brevets für die ergänzende gerichtspolizeiliche
Ausbildung, die Zugang zu den Überwachungs- und Fahndungsbrigaden der Ausbildung, die Zugang zu den Überwachungs- und Fahndungsbrigaden der
Gendarmerie gab, sind, die seit diesem Datum ununterbrochen in einer Gendarmerie gab, sind, die seit diesem Datum ununterbrochen in einer
Stelle der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei Stelle der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei
bestellt sind und die bei der letzten Bewertung nicht die Endnote « bestellt sind und die bei der letzten Bewertung nicht die Endnote «
ungenügend » erhalten haben, können durch Aufsteigen in den Kader des ungenügend » erhalten haben, können durch Aufsteigen in den Kader des
Personals im mittleren Dienst befördert werden, sofern sie an einer Personals im mittleren Dienst befördert werden, sofern sie an einer
besonderen Ausbildung für das Aufsteigen in den Kader des Personals im besonderen Ausbildung für das Aufsteigen in den Kader des Personals im
mittleren Dienst teilnehmen. mittleren Dienst teilnehmen.
§ 2 - Das Programm der in § 1 erwähnten Ausbildung wird vom König § 2 - Das Programm der in § 1 erwähnten Ausbildung wird vom König
bestimmt. Sie beträgt mindestens hundertvierzig Stunden und wird über bestimmt. Sie beträgt mindestens hundertvierzig Stunden und wird über
einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren erteilt. einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren erteilt.
Die Zulassung zu der Ausbildung wird festgelegt, indem die in § 1 Die Zulassung zu der Ausbildung wird festgelegt, indem die in § 1
erwähnten Personalmitglieder in fünf gleiche Gruppen in abnehmder erwähnten Personalmitglieder in fünf gleiche Gruppen in abnehmder
Reihenfolge des Alters ihres in § 1 erwähnten Brevets oder, bei Reihenfolge des Alters ihres in § 1 erwähnten Brevets oder, bei
gleichem Alter des Brevets, ihres Kaderalters eingeteilt werden. Jedes gleichem Alter des Brevets, ihres Kaderalters eingeteilt werden. Jedes
Jahr werden die Kandidaten der folgenden Gruppe zu der Ausbildung Jahr werden die Kandidaten der folgenden Gruppe zu der Ausbildung
zugelassen, sofern sie bei der letzten Bewertung nicht die Endnote « zugelassen, sofern sie bei der letzten Bewertung nicht die Endnote «
ungenügend » erhalten haben. ungenügend » erhalten haben.
§ 3 - Die in § 2 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder der ersten § 3 - Die in § 2 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder der ersten
Gruppe, die alle diesbezüglichen Bedingungen erfüllen, werden am 1. Gruppe, die alle diesbezüglichen Bedingungen erfüllen, werden am 1.
Januar 2008 befördert; die anderen werden am 1. Januar des Jahres nach Januar 2008 befördert; die anderen werden am 1. Januar des Jahres nach
demjenigen, in dem sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben, befördert. demjenigen, in dem sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben, befördert.
Die aufgrund von § 1 beförderten Personalmitglieder werden für einen Die aufgrund von § 1 beförderten Personalmitglieder werden für einen
Zeitraum von fünf Jahren ab ihrer Beförderung von der Mobilität für Zeitraum von fünf Jahren ab ihrer Beförderung von der Mobilität für
andere Stellen als diejenigen in der Generaldirektion der andere Stellen als diejenigen in der Generaldirektion der
Gerichtspolizei der föderalen Polizei ausgeschlossen. Gerichtspolizei der föderalen Polizei ausgeschlossen.
Diese Beförderungen werden nicht auf die Anzahl Personalmitglieder Diese Beförderungen werden nicht auf die Anzahl Personalmitglieder
angerechnet, die zu der Grundausbildung für den Kader des Personals im angerechnet, die zu der Grundausbildung für den Kader des Personals im
mittleren Dienst zugelassen wird. » mittleren Dienst zugelassen wird. »
Art. 3 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel Art. 3 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel
XII.VII.16quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: XII.VII.16quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. XII.VII.16quinquies - § 1 - Die derzeitigen Personalmitglieder « Art. XII.VII.16quinquies - § 1 - Die derzeitigen Personalmitglieder
des Kaders des Personals im mittleren Dienst, die am 1. Januar 2001 des Kaders des Personals im mittleren Dienst, die am 1. Januar 2001
Inhaber des Brevets für die ergänzende gerichtspolizeiliche Inhaber des Brevets für die ergänzende gerichtspolizeiliche
Ausbildung, die Zugang zu den Überwachungs- und Fahndungsbrigaden der Ausbildung, die Zugang zu den Überwachungs- und Fahndungsbrigaden der
Gendarmerie gab, sind, die seit diesem Datum ununterbrochen in einer Gendarmerie gab, sind, die seit diesem Datum ununterbrochen in einer
Stelle der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei Stelle der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei
bestellt sind, die seit mindestens fünf Jahren dort in den Dienstgrad bestellt sind, die seit mindestens fünf Jahren dort in den Dienstgrad
eines Kommissars eingesetzt werden und die bei der letzten Bewertung eines Kommissars eingesetzt werden und die bei der letzten Bewertung
nicht die Endnote « ungenügend » erhalten haben, können durch nicht die Endnote « ungenügend » erhalten haben, können durch
Aufsteigen in den Offizierskader befördert werden, sofern sie an einer Aufsteigen in den Offizierskader befördert werden, sofern sie an einer
besonderen Ausbildung für das Aufsteigen in den Offizierskader besonderen Ausbildung für das Aufsteigen in den Offizierskader
teilnehmen. teilnehmen.
§ 2 - Das Programm der in § 1 erwähnten Ausbildung wird vom König § 2 - Das Programm der in § 1 erwähnten Ausbildung wird vom König
bestimmt. Sie beträgt mindestens zweihundertzehn Stunden und wird über bestimmt. Sie beträgt mindestens zweihundertzehn Stunden und wird über
einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren erteilt. einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren erteilt.
Die Zulassung zu den ersten fünf Ausbildungssitzungen wird festgelegt, Die Zulassung zu den ersten fünf Ausbildungssitzungen wird festgelegt,
indem die in § 1 erwähnten Personalmitglieder, die nicht in den indem die in § 1 erwähnten Personalmitglieder, die nicht in den
Anwendungsbereich von Artikel XII.VII.18 fallen und die die anderen Anwendungsbereich von Artikel XII.VII.18 fallen und die die anderen
Bedingungen bereits vor Beginn der ersten Ausbildungssitzung erfüllen, Bedingungen bereits vor Beginn der ersten Ausbildungssitzung erfüllen,
in fünf gleiche Gruppen in abnehmender Reihenfolge ihres Kaderalters in fünf gleiche Gruppen in abnehmender Reihenfolge ihres Kaderalters
eingeteilt werden, wobei Inhaber des Brevets eines höheren eingeteilt werden, wobei Inhaber des Brevets eines höheren
Unteroffiziers der Gendarmerie und anschliessend diejenigen, die eine Unteroffiziers der Gendarmerie und anschliessend diejenigen, die eine
mit der Ausübung einer Gewalt verbundene Stelle, die vom Minister mit der Ausübung einer Gewalt verbundene Stelle, die vom Minister
bestimmt worden ist, bekleiden, jedoch Vorrang haben. bestimmt worden ist, bekleiden, jedoch Vorrang haben.
Die in § 1 erwähnten Personalmitglieder, die in den Anwendungsbereich Die in § 1 erwähnten Personalmitglieder, die in den Anwendungsbereich
von Artikel XII.VII.18 fallen und die die anderen Bedingungen bereits von Artikel XII.VII.18 fallen und die die anderen Bedingungen bereits
vor Beginn der ersten Ausbildungssitzung erfüllen, werden zu der vor Beginn der ersten Ausbildungssitzung erfüllen, werden zu der
Ausbildungssitzung ihrer Wahl zugelassen. Ausbildungssitzung ihrer Wahl zugelassen.
Die anderen in § 1 erwähnten Personalmitglieder werden zu der Die anderen in § 1 erwähnten Personalmitglieder werden zu der
Ausbildungssitzung zugelassen, die nach dem Tag, an dem sie die Ausbildungssitzung zugelassen, die nach dem Tag, an dem sie die
anderen Bedingungen erfüllen, stattfindet, und zwar frühestens 2011. anderen Bedingungen erfüllen, stattfindet, und zwar frühestens 2011.
Personalmitglieder, die bei der letzten Bewertung die Endnote « Personalmitglieder, die bei der letzten Bewertung die Endnote «
ungenügend » erhalten haben, werden nicht zu der Ausbildung ungenügend » erhalten haben, werden nicht zu der Ausbildung
zugelassen. zugelassen.
§ 3 - Die in § 2 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder der ersten § 3 - Die in § 2 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder der ersten
Gruppe, die alle diesbezüglichen Bedingungen erfüllen, werden am 1. Gruppe, die alle diesbezüglichen Bedingungen erfüllen, werden am 1.
Januar 2008 befördert; die anderen Kandidaten werden am 1. Januar des Januar 2008 befördert; die anderen Kandidaten werden am 1. Januar des
Jahres nach demjenigen, in dem sie ihre Ausbildung abgeschlossen Jahres nach demjenigen, in dem sie ihre Ausbildung abgeschlossen
haben, befördert. haben, befördert.
Bei der Ernennung in den Dienstgrad eines Kommissars erhalten sie die Bei der Ernennung in den Dienstgrad eines Kommissars erhalten sie die
Gehaltstabelle O2 mit einem Dienstalter in der Gehaltstabelle, das Gehaltstabelle O2 mit einem Dienstalter in der Gehaltstabelle, das
gleich null ist. gleich null ist.
Die aufgrund von § 1 beförderten Personalmitglieder werden für einen Die aufgrund von § 1 beförderten Personalmitglieder werden für einen
Zeitraum von fünf Jahren ab ihrer Beförderung von der Mobilität für Zeitraum von fünf Jahren ab ihrer Beförderung von der Mobilität für
andere Stellen als diejenigen in der Generaldirektion der andere Stellen als diejenigen in der Generaldirektion der
Gerichtspolizei der föderalen Polizei ausgeschlossen. Gerichtspolizei der föderalen Polizei ausgeschlossen.
Diese Beförderungen werden nicht auf die Anwerbungen von Offizieren Diese Beförderungen werden nicht auf die Anwerbungen von Offizieren
angerechnet. » angerechnet. »
Art. 4 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel XII.XI.18bis Art. 4 - In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel XII.XI.18bis
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. XII.XI.18bis - § 1 - Das Personalmitglied, das aufgrund von « Art. XII.XI.18bis - § 1 - Das Personalmitglied, das aufgrund von
Artikel XII.VII.15quater durch Aufsteigen in den Kader des Personals Artikel XII.VII.15quater durch Aufsteigen in den Kader des Personals
im mittleren Dienst befördert wird, erhält die Gehaltstabelle M1.1 im mittleren Dienst befördert wird, erhält die Gehaltstabelle M1.1
oder M2.1, je nachdem ob das Maximum der Gehaltstabelle, die es als oder M2.1, je nachdem ob das Maximum der Gehaltstabelle, die es als
Mitglied des Kaders des Personals im einfachen Dienst vor dieser Mitglied des Kaders des Personals im einfachen Dienst vor dieser
Beförderung erhielt, erhöht um den Jahresbetrag der in Artikel Beförderung erhielt, erhöht um den Jahresbetrag der in Artikel
XII.XI.21 § 1 Absatz 3 Nr. 1 erwähnten Zulage, weniger oder mehr als XII.XI.21 § 1 Absatz 3 Nr. 1 erwähnten Zulage, weniger oder mehr als
das Maximum der Gehaltstabelle M1.1 beträgt. das Maximum der Gehaltstabelle M1.1 beträgt.
§ 2 - In Abweichung von den Artikeln XI.II.3 bis XI.II.9 wird das § 2 - In Abweichung von den Artikeln XI.II.3 bis XI.II.9 wird das
finanzielle Dienstalter des in § 1 erwähnten Personalmitglieds am finanzielle Dienstalter des in § 1 erwähnten Personalmitglieds am
Datum dieser Beförderung neu berechnet, wobei in der Gehaltstabelle Datum dieser Beförderung neu berechnet, wobei in der Gehaltstabelle
M1.1 beziehungsweise M2.1 das Dienstalter bestimmt wird, das mit dem M1.1 beziehungsweise M2.1 das Dienstalter bestimmt wird, das mit dem
Betrag des Gehalts übereinstimmt, das dem vollen Gehalt, wie in Betrag des Gehalts übereinstimmt, das dem vollen Gehalt, wie in
Artikel XI.I.3 Nr. 2 erwähnt, das es am Tag vor dieser Beförderung Artikel XI.I.3 Nr. 2 erwähnt, das es am Tag vor dieser Beförderung
erhielt, entspricht oder unmittelbar darüber liegt, erhöht um den erhielt, entspricht oder unmittelbar darüber liegt, erhöht um den
Jahresbetrag der in Artikel XII.XI.21 § 1 Absatz 3 Nr. 1 erwähnten Jahresbetrag der in Artikel XII.XI.21 § 1 Absatz 3 Nr. 1 erwähnten
Zulage. Zulage.
Das gemäss Absatz 1 neu berechnete Dienstalter wird nach der Das gemäss Absatz 1 neu berechnete Dienstalter wird nach der
Beförderung durch die seitdem geleisteten effektiven Dienste, wie in Beförderung durch die seitdem geleisteten effektiven Dienste, wie in
Artikel XI.II.4 erwähnt, ergänzt. Artikel XI.II.4 erwähnt, ergänzt.
§ 3 - Das in § 1 erwähnte Personalmitglied verliert ab dieser § 3 - Das in § 1 erwähnte Personalmitglied verliert ab dieser
Beförderung endgültig das Anrecht auf die in Artikel XII.XI.21 § 1 Beförderung endgültig das Anrecht auf die in Artikel XII.XI.21 § 1
erwähnte Zulage. » erwähnte Zulage. »
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung
im Belgischen Staatsblatt in Kraft. im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Neapel, den 2. Juni 2006 Gegeben zu Neapel, den 2. Juni 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
INNERES INNERES
20. JUNI 2006 - Gesetz zur Abänderung bestimmter Texte über die 20. JUNI 2006 - Gesetz zur Abänderung bestimmter Texte über die
integrierte Polizei integrierte Polizei
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL IX - Abänderung von Teil XII des Königlichen Erlasses vom 30. KAPITEL IX - Abänderung von Teil XII des Königlichen Erlasses vom 30.
März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der
Polizeidienste, bestätigt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2001 Polizeidienste, bestätigt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2001
Art. 51 - In Artikel XII.VII.27bis RSPol, so wie er durch das Gesetz Art. 51 - In Artikel XII.VII.27bis RSPol, so wie er durch das Gesetz
vom 3. Juli 2005 eingefügt worden ist, werden die Wörter « Artikel vom 3. Juli 2005 eingefügt worden ist, werden die Wörter « Artikel
VII.III.3 » durch die Wörter « Artikel 66 des Gesetzes vom 26. April VII.III.3 » durch die Wörter « Artikel 66 des Gesetzes vom 26. April
2002 » ersetzt. 2002 » ersetzt.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juni 2006 Gegeben zu Brüssel, den 20. Juni 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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