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| Arrêté royal relatif à la crème Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende room Duitse vertaling |
|---|---|
| 30 MAI 2021. - Arrêté royal relatif à la crème Traduction allemande | 30 MEI 2021. - Koninklijk besluit betreffende room Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 30 mai 2021 relatif à la crème (Moniteur belge du 16 | besluit van 30 mei 2021 betreffende room (Belgisch Staatsblad van 16 |
| juin 2021). | juni 2021). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
| 30. MAI 2021 - Königlicher Erlass über Sahne | 30. MAI 2021 - Königlicher Erlass über Sahne |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der |
| Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer | Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer |
| Waren, des Artikels 2; | Waren, des Artikels 2; |
| Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels VI.9 § 1; | Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels VI.9 § 1; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 1934 - Ordnung über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 1934 - Ordnung über den |
| Handel mit Sahne; | Handel mit Sahne; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Besonderen Beratungsausschusses | Aufgrund der Stellungnahme des Besonderen Beratungsausschusses |
| "Verbraucherschutz" vom 14. Dezember 2018; | "Verbraucherschutz" vom 14. Dezember 2018; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB |
| vom 18. Dezember 2018; | vom 18. Dezember 2018; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Beirats für Lebensmittelpolitik und den | Aufgrund der Stellungnahme des Beirats für Lebensmittelpolitik und den |
| Gebrauch von anderen Verbrauchsgütern vom 20. März 2019; | Gebrauch von anderen Verbrauchsgütern vom 20. März 2019; |
| Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 3. Oktober | Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 3. Oktober |
| 2018 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2015/1535 des | 2018 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2015/1535 des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein | Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein |
| Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und | Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und |
| der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft; | der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.050/1 des Staatsrates vom 24. Mai 2019, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.050/1 des Staatsrates vom 24. Mai 2019, |
| abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
| Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der | Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der |
| Volksgesundheit und des Ministers der Landwirtschaft | Volksgesundheit und des Ministers der Landwirtschaft |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind nicht | Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind nicht |
| anwendbar auf Erzeugnisse, die in den anderen Mitgliedstaaten der | anwendbar auf Erzeugnisse, die in den anderen Mitgliedstaaten der |
| Europäischen Union oder in der Türkei oder in den Unterzeichnerstaaten | Europäischen Union oder in der Türkei oder in den Unterzeichnerstaaten |
| des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig | des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig |
| hergestellt und/oder in den Verkehr gebracht worden sind, unbeschadet | hergestellt und/oder in den Verkehr gebracht worden sind, unbeschadet |
| des Artikels 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen | des Artikels 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen |
| Union. | Union. |
| Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses sind | Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses sind |
| folgende Bezeichnungen vorbehalten: | folgende Bezeichnungen vorbehalten: |
| 1. "Sahne": Erzeugnis, das entweder durch Stehenlassen oder | 1. "Sahne": Erzeugnis, das entweder durch Stehenlassen oder |
| Zentrifugieren von der Milch getrennt wird oder durch ein | Zentrifugieren von der Milch getrennt wird oder durch ein |
| Rekombinationsverfahren gewonnen wird, bei dem, ausgehend von | Rekombinationsverfahren gewonnen wird, bei dem, ausgehend von |
| Milchfett und Milch, mithilfe eines Hochleistungsmischers eine | Milchfett und Milch, mithilfe eines Hochleistungsmischers eine |
| Milchfett-in-Wasser-Emulsion entsteht, und das mindestens 10 Prozent | Milchfett-in-Wasser-Emulsion entsteht, und das mindestens 10 Prozent |
| Fett enthält, | Fett enthält, |
| 2. "Schlagsahne", "Vollrahm": Sahne, die mindestens 30 Prozent Fett | 2. "Schlagsahne", "Vollrahm": Sahne, die mindestens 30 Prozent Fett |
| enthält, | enthält, |
| 3. "leichte Sahne": Erzeugnis, das entweder durch Stehenlassen oder | 3. "leichte Sahne": Erzeugnis, das entweder durch Stehenlassen oder |
| Zentrifugieren von der Milch getrennt wird oder durch ein | Zentrifugieren von der Milch getrennt wird oder durch ein |
| Rekombinationsverfahren gewonnen wird, bei dem, ausgehend von | Rekombinationsverfahren gewonnen wird, bei dem, ausgehend von |
| Milchfett und Milch, mithilfe eines Hochleistungsmischers eine | Milchfett und Milch, mithilfe eines Hochleistungsmischers eine |
| Milchfett-in-Wasser-Emulsion entsteht, und das mindestens 4 Prozent | Milchfett-in-Wasser-Emulsion entsteht, und das mindestens 4 Prozent |
| und weniger als 10 Prozent Fett enthält. | und weniger als 10 Prozent Fett enthält. |
| § 2 - Um Sahne oder leichte Sahne mit einem genau bestimmten | § 2 - Um Sahne oder leichte Sahne mit einem genau bestimmten |
| Fettgehalt zu gewinnen, kann Sahne (oder Milchfett) mit einem höheren | Fettgehalt zu gewinnen, kann Sahne (oder Milchfett) mit einem höheren |
| Fettgehalt mit Milch gemischt werden. | Fettgehalt mit Milch gemischt werden. |
| Art. 3 - Die Bezeichnungen "Sahne", "Schlagsahne" und "Vollrahm" | Art. 3 - Die Bezeichnungen "Sahne", "Schlagsahne" und "Vollrahm" |
| können durch die Angabe des Fettgehalts des Erzeugnisses in Prozent | können durch die Angabe des Fettgehalts des Erzeugnisses in Prozent |
| ergänzt werden. | ergänzt werden. |
| Die Bezeichnung "leichte Sahne" muss durch die Angabe des Fettgehalts | Die Bezeichnung "leichte Sahne" muss durch die Angabe des Fettgehalts |
| des Erzeugnisses in Prozent ergänzt werden. | des Erzeugnisses in Prozent ergänzt werden. |
| Art. 4 - Es ist verboten, die im vorliegenden Erlass erwähnten | Art. 4 - Es ist verboten, die im vorliegenden Erlass erwähnten |
| Erzeugnisse mit Zusatz von Antiseptika zu verkaufen, zum Verkauf | Erzeugnisse mit Zusatz von Antiseptika zu verkaufen, zum Verkauf |
| auszulegen, für den Verkauf oder die Lieferung aufzubewahren oder zu | auszulegen, für den Verkauf oder die Lieferung aufzubewahren oder zu |
| befördern. Diese Bestimmung gilt unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. | befördern. Diese Bestimmung gilt unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. |
| 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember | 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember |
| 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe. | 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe. |
| Diese Erzeugnisse werden im Sinne von Artikel 18 des Gesetzes vom 24. | Diese Erzeugnisse werden im Sinne von Artikel 18 des Gesetzes vom 24. |
| Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich | Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich |
| der Lebensmittel und anderer Waren für schädlich erklärt. | der Lebensmittel und anderer Waren für schädlich erklärt. |
| Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 23. Mai 1934 - Ordnung über den | Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 23. Mai 1934 - Ordnung über den |
| Handel mit Sahne, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | Handel mit Sahne, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
| 2. Oktober 1980, wird aufgehoben. | 2. Oktober 1980, wird aufgehoben. |
| Art. 6 - Die in Artikel 2 erwähnten Erzeugnisse können bis zum ersten | Art. 6 - Die in Artikel 2 erwähnten Erzeugnisse können bis zum ersten |
| Tag des siebten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des | Tag des siebten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des |
| vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt gemäß den vor | vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt gemäß den vor |
| Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses geltenden Bestimmungen in | Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses geltenden Bestimmungen in |
| Verkehr gebracht werden. | Verkehr gebracht werden. |
| Art. 7 - Die für Wirtschaft, Volksgesundheit beziehungsweise | Art. 7 - Die für Wirtschaft, Volksgesundheit beziehungsweise |
| Landwirtschaft zuständigen Minister, sind jeweils für ihren Bereich, | Landwirtschaft zuständigen Minister, sind jeweils für ihren Bereich, |
| mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 30. Mai 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 30. Mai 2021 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
| Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
| F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
| Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
| D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |