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Vue multilingue de Arrêté Royal du 30/07/2022
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Arrêté royal portant modification de diverses dispositions en matière de brevets d'invention. - Traduction allemande Koninklijk besluit houdende wijziging van diverse bepalingen betreffende uitvindingsoctrooien. - Duitse vertaling
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30 JUILLET 2022. - Arrêté royal portant modification de diverses 30 JULI 2022. - Koninklijk besluit houdende wijziging van diverse
dispositions en matière de brevets d'invention. - Traduction allemande bepalingen betreffende uitvindingsoctrooien. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 30 juillet 2022 portant modification de diverses besluit van 30 juli 2022 houdende wijziging van diverse bepalingen
dispositions en matière de brevets d'invention (Moniteur belge du 30 betreffende uitvindingsoctrooien (Belgisch Staatsblad van 30 augustus
août 2022). 2022).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
30. JULI 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener 30. JULI 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener
Bestimmungen über Erfindungspatente Bestimmungen über Erfindungspatente
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel XI.25 § 4, XI.77 § 4 Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel XI.25 § 4, XI.77 § 4
Absatz 2 und XI.78 § 1, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, Absatz 2 und XI.78 § 1, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014,
und des Artikels XI.83/1 § 1 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom und des Artikels XI.83/1 § 1 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom
19. Dezember 2017; 19. Dezember 2017;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die
Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von
Erfindungspatenten; Erfindungspatenten;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf
dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu
entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren; entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. September 2020 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. September 2020 über die
Ausstellung von Dokumenten und die Erteilung von Auskünften in Bezug Ausstellung von Dokumenten und die Erteilung von Auskünften in Bezug
auf gewerbliches Eigentum seitens des Amtes für geistiges Eigentum; auf gewerbliches Eigentum seitens des Amtes für geistiges Eigentum;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. April 2022; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. April 2022;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.470/1 des Staatsrates vom 1. Juni 2022, Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.470/1 des Staatsrates vom 1. Juni 2022,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Abänderung von Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches KAPITEL 1 - Abänderung von Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches
Artikel 1 - In Artikel XI.83/1 § 1 Absatz 5 des Artikel 1 - In Artikel XI.83/1 § 1 Absatz 5 des
Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember
2017, werden die Wörter "Frist von einem Monat" durch die Wörter 2017, werden die Wörter "Frist von einem Monat" durch die Wörter
"Frist von zwei Monaten" ersetzt. "Frist von zwei Monaten" ersetzt.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986
über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von
Erfindungspatenten Erfindungspatenten
Art. 2 - In Artikel 27bis § 3 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember Art. 2 - In Artikel 27bis § 3 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember
1986 über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von 1986 über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von
Erfindungspatenten, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 4. Erfindungspatenten, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 4.
September 2014, werden die Wörter "XI.21 und XI.64 § 1" durch die September 2014, werden die Wörter "XI.21 und XI.64 § 1" durch die
Wörter "XI.21, XI.64 § 1, XI.83/1 § 1 Absatz 5 und XI.83/1 § 2 Absatz Wörter "XI.21, XI.64 § 1, XI.83/1 § 1 Absatz 5 und XI.83/1 § 2 Absatz
2" ersetzt. 2" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 30ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 3 - Artikel 30ter desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 4. September 2014, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 4. September 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird das Wort "Aktenteile" durch die Wörter "Aktenteile der 1. In § 1 wird das Wort "Aktenteile" durch die Wörter "Aktenteile der
Patentanmeldung und des Patents" ersetzt. Patentanmeldung und des Patents" ersetzt.
2. In § 2 Nr. 2 werden die Wörter "Einsicht in die Unterlagen" durch 2. In § 2 Nr. 2 werden die Wörter "Einsicht in die Unterlagen" durch
die Wörter "Analyse der Unterlagen" ersetzt. die Wörter "Analyse der Unterlagen" ersetzt.
3. In § 2 Nr. 2 wird der Satz "Das Amt kommt dem in Absatz 1 Nr. 1 3. In § 2 Nr. 2 wird der Satz "Das Amt kommt dem in Absatz 1 Nr. 1
erwähnten Antrag in annehmbarer Frist nach." aufgehoben. erwähnten Antrag in annehmbarer Frist nach." aufgehoben.
KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986
über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender
Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren
Art. 4 - In Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 Art. 4 - In Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986
über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender
Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren, Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren,
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 9. März 2014, wird der Satz ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 9. März 2014, wird der Satz
"Ein Duplikat der Quittung kann schriftlich angefordert werden gegen "Ein Duplikat der Quittung kann schriftlich angefordert werden gegen
Zahlung einer Gebühr von 5 EUR, die per Überweisung, elektronisch oder Zahlung einer Gebühr von 5 EUR, die per Überweisung, elektronisch oder
durch Belastung des gemäß Artikel 4 Absatz 2 eingezahlten Vorschusses durch Belastung des gemäß Artikel 4 Absatz 2 eingezahlten Vorschusses
entrichtet wird." durch folgenden Satz ersetzt: entrichtet wird." durch folgenden Satz ersetzt:
"Wenn die bei der Zahlung mitgeteilten Angaben für das Amt nicht "Wenn die bei der Zahlung mitgeteilten Angaben für das Amt nicht
ausreichen, um die Quittung an die Person zu richten, die die Gebühr ausreichen, um die Quittung an die Person zu richten, die die Gebühr
gezahlt hat, wird die Quittung im Stadium der Anmeldung an den gezahlt hat, wird die Quittung im Stadium der Anmeldung an den
Anmelder oder nach der Erteilung an den Patentinhaber gerichtet." Anmelder oder nach der Erteilung an den Patentinhaber gerichtet."
KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21. September 2020 KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21. September 2020
über die Ausstellung von Dokumenten und die Erteilung von Auskünften über die Ausstellung von Dokumenten und die Erteilung von Auskünften
in Bezug auf gewerbliches Eigentum seitens des Amtes für geistiges in Bezug auf gewerbliches Eigentum seitens des Amtes für geistiges
Eigentum Eigentum
Art. 5 - Artikel 6 § 1 des Königlichen Erlasses vom 21. September 2020 Art. 5 - Artikel 6 § 1 des Königlichen Erlasses vom 21. September 2020
über die Ausstellung von Dokumenten und die Erteilung von Auskünften über die Ausstellung von Dokumenten und die Erteilung von Auskünften
in Bezug auf gewerbliches Eigentum seitens des Amtes für geistiges in Bezug auf gewerbliches Eigentum seitens des Amtes für geistiges
Eigentum, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 17. November 2021, Eigentum, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 17. November 2021,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Das Wort "kann" wird durch das Wort "erfolgt" ersetzt. 1. Das Wort "kann" wird durch das Wort "erfolgt" ersetzt.
2. Die Wörter "oder durch elektronische Zahlung, die zu diesem Zweck 2. Die Wörter "oder durch elektronische Zahlung, die zu diesem Zweck
beim Amt vorgesehen ist, erfolgen" werden aufgehoben. beim Amt vorgesehen ist, erfolgen" werden aufgehoben.
3. Die Wörter ", sofern die Zahlung per Überweisung oder durch 3. Die Wörter ", sofern die Zahlung per Überweisung oder durch
elektronische Zahlung, die zu diesem Zweck beim Amt vorgesehen ist, elektronische Zahlung, die zu diesem Zweck beim Amt vorgesehen ist,
erfolgt" werden aufgehoben. erfolgt" werden aufgehoben.
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag nach seiner Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von
Artikel 1, der am 15. November 2022 in Kraft tritt. Artikel 1, der am 15. November 2022 in Kraft tritt.
Art. 7 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 7 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Ile d'Yeu, den 30. Juli 2022 Gegeben zu Ile d'Yeu, den 30. Juli 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
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