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Arrêté royal portant modification de diverses dispositions en matière de brevets d'invention. - Traduction allemande | Koninklijk besluit houdende wijziging van diverse bepalingen betreffende uitvindingsoctrooien. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE |
30 JUILLET 2022. - Arrêté royal portant modification de diverses | 30 JULI 2022. - Koninklijk besluit houdende wijziging van diverse |
dispositions en matière de brevets d'invention. - Traduction allemande | bepalingen betreffende uitvindingsoctrooien. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 30 juillet 2022 portant modification de diverses | besluit van 30 juli 2022 houdende wijziging van diverse bepalingen |
dispositions en matière de brevets d'invention (Moniteur belge du 30 | betreffende uitvindingsoctrooien (Belgisch Staatsblad van 30 augustus |
août 2022). | 2022). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
30. JULI 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener | 30. JULI 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener |
Bestimmungen über Erfindungspatente | Bestimmungen über Erfindungspatente |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel XI.25 § 4, XI.77 § 4 | Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel XI.25 § 4, XI.77 § 4 |
Absatz 2 und XI.78 § 1, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, | Absatz 2 und XI.78 § 1, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, |
und des Artikels XI.83/1 § 1 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom | und des Artikels XI.83/1 § 1 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom |
19. Dezember 2017; | 19. Dezember 2017; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die |
Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von | Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von |
Erfindungspatenten; | Erfindungspatenten; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf |
dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu | dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu |
entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren; | entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. September 2020 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. September 2020 über die |
Ausstellung von Dokumenten und die Erteilung von Auskünften in Bezug | Ausstellung von Dokumenten und die Erteilung von Auskünften in Bezug |
auf gewerbliches Eigentum seitens des Amtes für geistiges Eigentum; | auf gewerbliches Eigentum seitens des Amtes für geistiges Eigentum; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. April 2022; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. April 2022; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.470/1 des Staatsrates vom 1. Juni 2022, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.470/1 des Staatsrates vom 1. Juni 2022, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft | Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Abänderung von Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches | KAPITEL 1 - Abänderung von Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches |
Artikel 1 - In Artikel XI.83/1 § 1 Absatz 5 des | Artikel 1 - In Artikel XI.83/1 § 1 Absatz 5 des |
Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember | Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember |
2017, werden die Wörter "Frist von einem Monat" durch die Wörter | 2017, werden die Wörter "Frist von einem Monat" durch die Wörter |
"Frist von zwei Monaten" ersetzt. | "Frist von zwei Monaten" ersetzt. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 | KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 |
über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von | über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von |
Erfindungspatenten | Erfindungspatenten |
Art. 2 - In Artikel 27bis § 3 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember | Art. 2 - In Artikel 27bis § 3 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember |
1986 über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von | 1986 über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von |
Erfindungspatenten, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 4. | Erfindungspatenten, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 4. |
September 2014, werden die Wörter "XI.21 und XI.64 § 1" durch die | September 2014, werden die Wörter "XI.21 und XI.64 § 1" durch die |
Wörter "XI.21, XI.64 § 1, XI.83/1 § 1 Absatz 5 und XI.83/1 § 2 Absatz | Wörter "XI.21, XI.64 § 1, XI.83/1 § 1 Absatz 5 und XI.83/1 § 2 Absatz |
2" ersetzt. | 2" ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 30ter desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 3 - Artikel 30ter desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 4. September 2014, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 4. September 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 wird das Wort "Aktenteile" durch die Wörter "Aktenteile der | 1. In § 1 wird das Wort "Aktenteile" durch die Wörter "Aktenteile der |
Patentanmeldung und des Patents" ersetzt. | Patentanmeldung und des Patents" ersetzt. |
2. In § 2 Nr. 2 werden die Wörter "Einsicht in die Unterlagen" durch | 2. In § 2 Nr. 2 werden die Wörter "Einsicht in die Unterlagen" durch |
die Wörter "Analyse der Unterlagen" ersetzt. | die Wörter "Analyse der Unterlagen" ersetzt. |
3. In § 2 Nr. 2 wird der Satz "Das Amt kommt dem in Absatz 1 Nr. 1 | 3. In § 2 Nr. 2 wird der Satz "Das Amt kommt dem in Absatz 1 Nr. 1 |
erwähnten Antrag in annehmbarer Frist nach." aufgehoben. | erwähnten Antrag in annehmbarer Frist nach." aufgehoben. |
KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 | KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 |
über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender | über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender |
Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren | Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren |
Art. 4 - In Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 | Art. 4 - In Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 |
über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender | über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender |
Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren, | Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren, |
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 9. März 2014, wird der Satz | ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 9. März 2014, wird der Satz |
"Ein Duplikat der Quittung kann schriftlich angefordert werden gegen | "Ein Duplikat der Quittung kann schriftlich angefordert werden gegen |
Zahlung einer Gebühr von 5 EUR, die per Überweisung, elektronisch oder | Zahlung einer Gebühr von 5 EUR, die per Überweisung, elektronisch oder |
durch Belastung des gemäß Artikel 4 Absatz 2 eingezahlten Vorschusses | durch Belastung des gemäß Artikel 4 Absatz 2 eingezahlten Vorschusses |
entrichtet wird." durch folgenden Satz ersetzt: | entrichtet wird." durch folgenden Satz ersetzt: |
"Wenn die bei der Zahlung mitgeteilten Angaben für das Amt nicht | "Wenn die bei der Zahlung mitgeteilten Angaben für das Amt nicht |
ausreichen, um die Quittung an die Person zu richten, die die Gebühr | ausreichen, um die Quittung an die Person zu richten, die die Gebühr |
gezahlt hat, wird die Quittung im Stadium der Anmeldung an den | gezahlt hat, wird die Quittung im Stadium der Anmeldung an den |
Anmelder oder nach der Erteilung an den Patentinhaber gerichtet." | Anmelder oder nach der Erteilung an den Patentinhaber gerichtet." |
KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21. September 2020 | KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21. September 2020 |
über die Ausstellung von Dokumenten und die Erteilung von Auskünften | über die Ausstellung von Dokumenten und die Erteilung von Auskünften |
in Bezug auf gewerbliches Eigentum seitens des Amtes für geistiges | in Bezug auf gewerbliches Eigentum seitens des Amtes für geistiges |
Eigentum | Eigentum |
Art. 5 - Artikel 6 § 1 des Königlichen Erlasses vom 21. September 2020 | Art. 5 - Artikel 6 § 1 des Königlichen Erlasses vom 21. September 2020 |
über die Ausstellung von Dokumenten und die Erteilung von Auskünften | über die Ausstellung von Dokumenten und die Erteilung von Auskünften |
in Bezug auf gewerbliches Eigentum seitens des Amtes für geistiges | in Bezug auf gewerbliches Eigentum seitens des Amtes für geistiges |
Eigentum, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 17. November 2021, | Eigentum, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 17. November 2021, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. Das Wort "kann" wird durch das Wort "erfolgt" ersetzt. | 1. Das Wort "kann" wird durch das Wort "erfolgt" ersetzt. |
2. Die Wörter "oder durch elektronische Zahlung, die zu diesem Zweck | 2. Die Wörter "oder durch elektronische Zahlung, die zu diesem Zweck |
beim Amt vorgesehen ist, erfolgen" werden aufgehoben. | beim Amt vorgesehen ist, erfolgen" werden aufgehoben. |
3. Die Wörter ", sofern die Zahlung per Überweisung oder durch | 3. Die Wörter ", sofern die Zahlung per Überweisung oder durch |
elektronische Zahlung, die zu diesem Zweck beim Amt vorgesehen ist, | elektronische Zahlung, die zu diesem Zweck beim Amt vorgesehen ist, |
erfolgt" werden aufgehoben. | erfolgt" werden aufgehoben. |
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen |
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag nach seiner | Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am zehnten Tag nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von |
Artikel 1, der am 15. November 2022 in Kraft tritt. | Artikel 1, der am 15. November 2022 in Kraft tritt. |
Art. 7 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 7 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Ile d'Yeu, den 30. Juli 2022 | Gegeben zu Ile d'Yeu, den 30. Juli 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |