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Arrêté royal relatif à la disponibilité d'informations à l'attention des consommateurs concernant le débit d'absorption spécifique de téléphones mobiles et à la publicité pour les téléphones mobiles. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de beschikbaarheid van consumenteninformatie over het specifieke absorptietempo van mobiele telefoons en betreffende de reclame voor mobiele telefoons. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT 30 JUILLET 2013. - Arrêté royal relatif à la disponibilité d'informations à l'attention des consommateurs concernant le débit d'absorption spécifique de téléphones mobiles et à la publicité pour les téléphones mobiles. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU 30 JULI 2013. - Koninklijk besluit betreffende de beschikbaarheid van consumenteninformatie over het specifieke absorptietempo van mobiele telefoons en betreffende de reclame voor mobiele telefoons. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 30 juillet 2013 relatif à la disponibilité | besluit van 30 juli 2013 betreffende de beschikbaarheid van |
d'informations à l'attention des consommateurs concernant le débit | consumenteninformatie over het specifieke absorptietempo van mobiele |
d'absorption spécifique de téléphones mobiles et à la publicité pour | telefoons en betreffende de reclame voor mobiele telefoons (Belgisch |
les téléphones mobiles (Moniteur belge du 30 août 2013). | Staatsblad van 30 augustus 2013). |
Cette traduction a été établie par le Service central de Traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | Vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
30. JULI 2013 - Königlicher Erlass über die Bereitstellung von | 30. JULI 2013 - Königlicher Erlass über die Bereitstellung von |
Verbraucherinformationen mit Bezug auf die spezifische Absorptionsrate | Verbraucherinformationen mit Bezug auf die spezifische Absorptionsrate |
von Mobiltelefonen und über die Werbung für Mobiltelefone | von Mobiltelefonen und über die Werbung für Mobiltelefone |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der | Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der |
Produkte und Dienste, des Artikels 4 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom | Produkte und Dienste, des Artikels 4 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom |
18. Dezember 2002, des Artikels 4 § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 4. | 18. Dezember 2002, des Artikels 4 § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 4. |
April 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2002, und | April 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2002, und |
des Artikels 19 § 1 Absatz 1; | des Artikels 19 § 1 Absatz 1; |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur |
Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum | Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum |
Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels 5 | Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels 5 |
§ 1 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 6; | § 1 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 6; |
Aufgrund des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und | Aufgrund des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und |
den Verbraucherschutz, des Artikels 38; | den Verbraucherschutz, des Artikels 38; |
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 11. Januar | Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 11. Januar |
2013 in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des | 2013 in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein | Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein |
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen | Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen |
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der | Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der |
Informationsgesellschaft; | Informationsgesellschaft; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB |
vom 17. Oktober 2011; | vom 17. Oktober 2011; |
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit | Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit |
vom 24. Oktober 2011; | vom 24. Oktober 2011; |
Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige | Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige |
Entwicklung vom 26. Oktober 2011; | Entwicklung vom 26. Oktober 2011; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. November | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. November |
2011; | 2011; |
Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 16. | Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 16. |
November 2011; | November 2011; |
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 15. Dezember 2011; | Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 15. Dezember 2011; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
In Erwägung der Resolution der Belgischen Abgeordnetenkammer vom 26. | In Erwägung der Resolution der Belgischen Abgeordnetenkammer vom 26. |
März 2009 über eine Verbesserung der Bereitstellung von | März 2009 über eine Verbesserung der Bereitstellung von |
Verbraucherinformationen beim Kauf eines Mobiltelefons und über den | Verbraucherinformationen beim Kauf eines Mobiltelefons und über den |
Schutz der Gesundheit der Bürger gegen die Risiken in Verbindung mit | Schutz der Gesundheit der Bürger gegen die Risiken in Verbindung mit |
Elektrosmog, insbesondere der Punkte 2, 3, 6 und 12; | Elektrosmog, insbesondere der Punkte 2, 3, 6 und 12; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Juli 2011; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Juli 2011; |
Aufgrund der vorherigen Untersuchung vom 12. April 2012 hinsichtlich | Aufgrund der vorherigen Untersuchung vom 12. April 2012 hinsichtlich |
der Notwendigkeit, eine Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen, aus der | der Notwendigkeit, eine Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen, aus der |
hervorgeht, dass eine solche Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich | hervorgeht, dass eine solche Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich |
ist; | ist; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8. |
Februar 2013; | Februar 2013; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.062/1 des Staatsrates vom 16. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.062/1 des Staatsrates vom 16. April |
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher, des | Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher, des |
Ministers der Volksgesundheit und des Ministers des Mittelstands und | Ministers der Volksgesundheit und des Ministers des Mittelstands und |
aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten | aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten |
haben, | haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. "Mobiltelefon": Mobiltelefon, das in öffentlichen | 1. "Mobiltelefon": Mobiltelefon, das in öffentlichen |
Funktelekommunikationsnetzen genutzt wird. Der Begriff "Mobiltelefon" | Funktelekommunikationsnetzen genutzt wird. Der Begriff "Mobiltelefon" |
umfasst weder Mobiltelefone, die in professionellen | umfasst weder Mobiltelefone, die in professionellen |
Funktelekommunikationsnetzen genutzt werden, noch tragbare Telefone, | Funktelekommunikationsnetzen genutzt werden, noch tragbare Telefone, |
die Funktelekommunikationsnetze nicht nutzen, | die Funktelekommunikationsnetze nicht nutzen, |
2. "hamonisierter Norm": technische Spezifikation, die auf Antrag der | 2. "hamonisierter Norm": technische Spezifikation, die auf Antrag der |
Europäischen Kommission und gemäß den in der Richtlinie 98/34/EG | Europäischen Kommission und gemäß den in der Richtlinie 98/34/EG |
erwähnten Verfahren von einer zugelassenen Normungsstelle gebilligt | erwähnten Verfahren von einer zugelassenen Normungsstelle gebilligt |
worden ist, um die Übereinstimmung mit den Grenzwerten für die | worden ist, um die Übereinstimmung mit den Grenzwerten für die |
Exposition der Bevölkerung gegenüber Funkwellen nachweisen zu können, | Exposition der Bevölkerung gegenüber Funkwellen nachweisen zu können, |
und deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union | und deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union |
veröffentlicht worden ist, | veröffentlicht worden ist, |
3. "Werbung": die in Artikel 2 Nr. 19 des Gesetzes vom 6. April 2010 | 3. "Werbung": die in Artikel 2 Nr. 19 des Gesetzes vom 6. April 2010 |
über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz erwähnte Werbung, | über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz erwähnte Werbung, |
4. "spezifischer Absorptionsrate (SAR)": Rate, mit der die Energie von | 4. "spezifischer Absorptionsrate (SAR)": Rate, mit der die Energie von |
Funkwellen je Masseneinheit des Körpergewebes absorbiert wird, | Funkwellen je Masseneinheit des Körpergewebes absorbiert wird, |
gemittelt über den ganzen Körper oder Teile davon, wie bestimmt in der | gemittelt über den ganzen Körper oder Teile davon, wie bestimmt in der |
Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 12. Juli 1999 zur | Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 12. Juli 1999 zur |
Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber | Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber |
elektromagnetischen Feldern (0 Hz - 300 GHz), | elektromagnetischen Feldern (0 Hz - 300 GHz), |
5. "SAR-Nennwert": spezifische Absorptionsrate (SAR), die gemäß den | 5. "SAR-Nennwert": spezifische Absorptionsrate (SAR), die gemäß den |
europäischen harmonisierten Normen gemessen wird und in den | europäischen harmonisierten Normen gemessen wird und in den |
Prüfberichten des Herstellers, in der dem Produkt beiliegenden | Prüfberichten des Herstellers, in der dem Produkt beiliegenden |
Bedienungsanleitung oder auf der Website des Herstellers erwähnt ist. | Bedienungsanleitung oder auf der Website des Herstellers erwähnt ist. |
Wenn mehrere Varianten und/oder Ausführungen unter einem einzigen | Wenn mehrere Varianten und/oder Ausführungen unter einem einzigen |
Produkt zusammengefasst sind, beruhen die für dieses Produkt | Produkt zusammengefasst sind, beruhen die für dieses Produkt |
anzugebenden SAR-Werte auf der Variante und/oder Ausführung mit dem | anzugebenden SAR-Werte auf der Variante und/oder Ausführung mit dem |
höchsten offiziellen SAR-Wert in dieser Gruppe. | höchsten offiziellen SAR-Wert in dieser Gruppe. |
Art. 2 - § 1 - In jeder Verkaufsstelle für den Endverbraucher wird der | Art. 2 - § 1 - In jeder Verkaufsstelle für den Endverbraucher wird der |
SAR-Nennwert von Mobiltelefonen zusammen mit anderen technischen | SAR-Nennwert von Mobiltelefonen zusammen mit anderen technischen |
Spezifikationen in unmittelbarer Nähe zu dem betreffenden Mobiltelefon | Spezifikationen in unmittelbarer Nähe zu dem betreffenden Mobiltelefon |
angegeben. | angegeben. |
Der SAR-Nennwert von Mobiltelefonen wird ebenfalls bei Fernverkäufen, | Der SAR-Nennwert von Mobiltelefonen wird ebenfalls bei Fernverkäufen, |
im Internet, angegeben, wenn auch andere technische Spezifikationen | im Internet, angegeben, wenn auch andere technische Spezifikationen |
des Geräts genannt werden. In diesem Fall ist der SAR-Wert Teil dieser | des Geräts genannt werden. In diesem Fall ist der SAR-Wert Teil dieser |
Spezifikationen. | Spezifikationen. |
Der SAR-Nennwert wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 angegeben. | Der SAR-Nennwert wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 angegeben. |
§ 2 - Hersteller, Importeure und Vertreiber, die Mobiltelefone auf dem | § 2 - Hersteller, Importeure und Vertreiber, die Mobiltelefone auf dem |
belgischen Markt anbieten, teilen den Wiederverkäufern ihrer Produkte | belgischen Markt anbieten, teilen den Wiederverkäufern ihrer Produkte |
den SAR-Nennwert mit zwecks Angabe in den Verkaufsstellen gemäß § 1. | den SAR-Nennwert mit zwecks Angabe in den Verkaufsstellen gemäß § 1. |
Art. 3 - In jeglicher Werbung für Mobiltelefone wird der SAR-Nennwert | Art. 3 - In jeglicher Werbung für Mobiltelefone wird der SAR-Nennwert |
angegeben, wenn in der Werbung auch andere technische Spezifikationen | angegeben, wenn in der Werbung auch andere technische Spezifikationen |
genannt werden. | genannt werden. |
Der SAR-Nennwert wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 angegeben. | Der SAR-Nennwert wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 angegeben. |
Bezieht sich die Werbung nur auf die Marke, ohne besondere Erwähnung | Bezieht sich die Werbung nur auf die Marke, ohne besondere Erwähnung |
bestimmter Modelle von Mobiltelefonen, ist die Angabe des SAR-Werts | bestimmter Modelle von Mobiltelefonen, ist die Angabe des SAR-Werts |
nicht erforderlich. | nicht erforderlich. |
Art. 4 - Der SAR-Nennwert wird wie folgt angegeben: | Art. 4 - Der SAR-Nennwert wird wie folgt angegeben: |
1. Der Wert wird in Watt pro Kilogramm (W/kg) angegeben; ihm wird der | 1. Der Wert wird in Watt pro Kilogramm (W/kg) angegeben; ihm wird der |
Vermerk "SAR" vorangestellt. | Vermerk "SAR" vorangestellt. |
2. Der Wert wird bis zur ersten Dezimalstelle angegeben, mit Ausnahme | 2. Der Wert wird bis zur ersten Dezimalstelle angegeben, mit Ausnahme |
von Werten unter 0,1 W/kg, für die die erste Ziffer, die keine Null | von Werten unter 0,1 W/kg, für die die erste Ziffer, die keine Null |
ist, angegeben wird. | ist, angegeben wird. |
3. Dem Wert wird der Vermerk der Kategorie beigefügt (A, B, C, D oder | 3. Dem Wert wird der Vermerk der Kategorie beigefügt (A, B, C, D oder |
E), der das Mobiltelefon zuzuordnen ist: | E), der das Mobiltelefon zuzuordnen ist: |
A: für SAR-Werte niedriger als 0,4 W/kg, | A: für SAR-Werte niedriger als 0,4 W/kg, |
B: für SAR-Werte von 0,4 W/kg oder mehr, aber niedriger als 0,8 W/kg, | B: für SAR-Werte von 0,4 W/kg oder mehr, aber niedriger als 0,8 W/kg, |
C: für SAR-Werte von 0,8 W/kg oder mehr, aber niedriger als 1,2 W/kg, | C: für SAR-Werte von 0,8 W/kg oder mehr, aber niedriger als 1,2 W/kg, |
D: für SAR-Werte von 1,2 W/kg oder mehr, aber niedriger als 1,6 W/kg, | D: für SAR-Werte von 1,2 W/kg oder mehr, aber niedriger als 1,6 W/kg, |
E: für SAR-Werte von 1,6 W/kg oder mehr, aber niedriger als 2 W/kg. | E: für SAR-Werte von 1,6 W/kg oder mehr, aber niedriger als 2 W/kg. |
4. Wert und entsprechende Kategorie sind leserlich und gut sichtbar | 4. Wert und entsprechende Kategorie sind leserlich und gut sichtbar |
angegeben. Die Schriftgröße entspricht mindestens der größten Schrift, | angegeben. Die Schriftgröße entspricht mindestens der größten Schrift, |
die zur Angabe anderer technischer Spezifikationen des Produkts | die zur Angabe anderer technischer Spezifikationen des Produkts |
verwendet wird. | verwendet wird. |
Art. 5 - In den Verkaufsstellen, auch bei Fernverkäufen, im Internet, | Art. 5 - In den Verkaufsstellen, auch bei Fernverkäufen, im Internet, |
und in der in Artikel 3 beschriebenen Werbung werden die Kategorien A, | und in der in Artikel 3 beschriebenen Werbung werden die Kategorien A, |
B, C, D und E für den SAR-Nennwert sichtbar und leserlich erläutert | B, C, D und E für den SAR-Nennwert sichtbar und leserlich erläutert |
und zusammen mit folgendem Hinweis angegeben: | und zusammen mit folgendem Hinweis angegeben: |
"Denken Sie an Ihre Gesundheit - Verwenden Sie Ihr Mobiltelefon in | "Denken Sie an Ihre Gesundheit - Verwenden Sie Ihr Mobiltelefon in |
Maßen, verwenden Sie ein Headset und wählen Sie ein Gerät mit | Maßen, verwenden Sie ein Headset und wählen Sie ein Gerät mit |
niedrigem SAR-Wert." | niedrigem SAR-Wert." |
Art. 6 - Werbung, die den Gebrauch von Mobiltelefonen anpreist und | Art. 6 - Werbung, die den Gebrauch von Mobiltelefonen anpreist und |
sich an Kinder unter sieben Jahren richtet, ist verboten. | sich an Kinder unter sieben Jahren richtet, ist verboten. |
Art. 7 - Verstöße gegen die Bestimmungen der Artikel 2, 4 und 5 werden | Art. 7 - Verstöße gegen die Bestimmungen der Artikel 2, 4 und 5 werden |
gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über | gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über |
Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und | Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und |
Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der | Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der |
Arbeitnehmer ermittelt, verfolgt und geahndet. | Arbeitnehmer ermittelt, verfolgt und geahndet. |
Art. 8 - Verstöße gegen die Artikel 3, 4, 5 und 6 werden gemäß den | Art. 8 - Verstöße gegen die Artikel 3, 4, 5 und 6 werden gemäß den |
Bestimmungen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken | Bestimmungen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken |
und den Verbraucherschutz ermittelt, verfolgt und geahndet. | und den Verbraucherschutz ermittelt, verfolgt und geahndet. |
Art. 9 - Unbeschadet der Artikel 7 und 8 sind die in Artikel 19 § 1 | Art. 9 - Unbeschadet der Artikel 7 und 8 sind die in Artikel 19 § 1 |
des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte und | des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte und |
Dienste erwähnten Bediensteten befugt, die Verstöße gegen die | Dienste erwähnten Bediensteten befugt, die Verstöße gegen die |
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zu ermitteln. | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zu ermitteln. |
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt sechs Monate nach seiner | Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt sechs Monate nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 11 - Der für die Wirtschaft zuständige Minister, der für die | Art. 11 - Der für die Wirtschaft zuständige Minister, der für die |
Verbraucher zuständige Minister, der für die Volksgesundheit | Verbraucher zuständige Minister, der für die Volksgesundheit |
zuständige Minister und der für den Mittelstand zuständige Minister | zuständige Minister und der für den Mittelstand zuständige Minister |
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |