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Vue multilingue de Arrêté Royal du 30/07/2013
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Arrêté royal relatif à la disponibilité d'informations à l'attention des consommateurs concernant le débit d'absorption spécifique de téléphones mobiles et à la publicité pour les téléphones mobiles. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de beschikbaarheid van consumenteninformatie over het specifieke absorptietempo van mobiele telefoons en betreffende de reclame voor mobiele telefoons. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT 30 JUILLET 2013. - Arrêté royal relatif à la disponibilité d'informations à l'attention des consommateurs concernant le débit d'absorption spécifique de téléphones mobiles et à la publicité pour les téléphones mobiles. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU 30 JULI 2013. - Koninklijk besluit betreffende de beschikbaarheid van consumenteninformatie over het specifieke absorptietempo van mobiele telefoons en betreffende de reclame voor mobiele telefoons. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 30 juillet 2013 relatif à la disponibilité besluit van 30 juli 2013 betreffende de beschikbaarheid van
d'informations à l'attention des consommateurs concernant le débit consumenteninformatie over het specifieke absorptietempo van mobiele
d'absorption spécifique de téléphones mobiles et à la publicité pour telefoons en betreffende de reclame voor mobiele telefoons (Belgisch
les téléphones mobiles (Moniteur belge du 30 août 2013). Staatsblad van 30 augustus 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de Traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. Vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
30. JULI 2013 - Königlicher Erlass über die Bereitstellung von 30. JULI 2013 - Königlicher Erlass über die Bereitstellung von
Verbraucherinformationen mit Bezug auf die spezifische Absorptionsrate Verbraucherinformationen mit Bezug auf die spezifische Absorptionsrate
von Mobiltelefonen und über die Werbung für Mobiltelefone von Mobiltelefonen und über die Werbung für Mobiltelefone
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der
Produkte und Dienste, des Artikels 4 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom Produkte und Dienste, des Artikels 4 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom
18. Dezember 2002, des Artikels 4 § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 4. 18. Dezember 2002, des Artikels 4 § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 4.
April 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2002, und April 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2002, und
des Artikels 19 § 1 Absatz 1; des Artikels 19 § 1 Absatz 1;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur
Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum
Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels 5 Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer, des Artikels 5
§ 1 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 6; § 1 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 6;
Aufgrund des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und Aufgrund des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und
den Verbraucherschutz, des Artikels 38; den Verbraucherschutz, des Artikels 38;
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 11. Januar Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 11. Januar
2013 in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des 2013 in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft; Informationsgesellschaft;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB
vom 17. Oktober 2011; vom 17. Oktober 2011;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit
vom 24. Oktober 2011; vom 24. Oktober 2011;
Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Nachhaltige
Entwicklung vom 26. Oktober 2011; Entwicklung vom 26. Oktober 2011;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. November Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. November
2011; 2011;
Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 16. Aufgrund der Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates vom 16.
November 2011; November 2011;
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 15. Dezember 2011; Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 15. Dezember 2011;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
In Erwägung der Resolution der Belgischen Abgeordnetenkammer vom 26. In Erwägung der Resolution der Belgischen Abgeordnetenkammer vom 26.
März 2009 über eine Verbesserung der Bereitstellung von März 2009 über eine Verbesserung der Bereitstellung von
Verbraucherinformationen beim Kauf eines Mobiltelefons und über den Verbraucherinformationen beim Kauf eines Mobiltelefons und über den
Schutz der Gesundheit der Bürger gegen die Risiken in Verbindung mit Schutz der Gesundheit der Bürger gegen die Risiken in Verbindung mit
Elektrosmog, insbesondere der Punkte 2, 3, 6 und 12; Elektrosmog, insbesondere der Punkte 2, 3, 6 und 12;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Juli 2011; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Juli 2011;
Aufgrund der vorherigen Untersuchung vom 12. April 2012 hinsichtlich Aufgrund der vorherigen Untersuchung vom 12. April 2012 hinsichtlich
der Notwendigkeit, eine Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen, aus der der Notwendigkeit, eine Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen, aus der
hervorgeht, dass eine solche Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich hervorgeht, dass eine solche Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich
ist; ist;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8.
Februar 2013; Februar 2013;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.062/1 des Staatsrates vom 16. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.062/1 des Staatsrates vom 16. April
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher, des Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher, des
Ministers der Volksgesundheit und des Ministers des Mittelstands und Ministers der Volksgesundheit und des Ministers des Mittelstands und
aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten
haben, haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. "Mobiltelefon": Mobiltelefon, das in öffentlichen 1. "Mobiltelefon": Mobiltelefon, das in öffentlichen
Funktelekommunikationsnetzen genutzt wird. Der Begriff "Mobiltelefon" Funktelekommunikationsnetzen genutzt wird. Der Begriff "Mobiltelefon"
umfasst weder Mobiltelefone, die in professionellen umfasst weder Mobiltelefone, die in professionellen
Funktelekommunikationsnetzen genutzt werden, noch tragbare Telefone, Funktelekommunikationsnetzen genutzt werden, noch tragbare Telefone,
die Funktelekommunikationsnetze nicht nutzen, die Funktelekommunikationsnetze nicht nutzen,
2. "hamonisierter Norm": technische Spezifikation, die auf Antrag der 2. "hamonisierter Norm": technische Spezifikation, die auf Antrag der
Europäischen Kommission und gemäß den in der Richtlinie 98/34/EG Europäischen Kommission und gemäß den in der Richtlinie 98/34/EG
erwähnten Verfahren von einer zugelassenen Normungsstelle gebilligt erwähnten Verfahren von einer zugelassenen Normungsstelle gebilligt
worden ist, um die Übereinstimmung mit den Grenzwerten für die worden ist, um die Übereinstimmung mit den Grenzwerten für die
Exposition der Bevölkerung gegenüber Funkwellen nachweisen zu können, Exposition der Bevölkerung gegenüber Funkwellen nachweisen zu können,
und deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union und deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht worden ist, veröffentlicht worden ist,
3. "Werbung": die in Artikel 2 Nr. 19 des Gesetzes vom 6. April 2010 3. "Werbung": die in Artikel 2 Nr. 19 des Gesetzes vom 6. April 2010
über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz erwähnte Werbung, über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz erwähnte Werbung,
4. "spezifischer Absorptionsrate (SAR)": Rate, mit der die Energie von 4. "spezifischer Absorptionsrate (SAR)": Rate, mit der die Energie von
Funkwellen je Masseneinheit des Körpergewebes absorbiert wird, Funkwellen je Masseneinheit des Körpergewebes absorbiert wird,
gemittelt über den ganzen Körper oder Teile davon, wie bestimmt in der gemittelt über den ganzen Körper oder Teile davon, wie bestimmt in der
Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 12. Juli 1999 zur Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 12. Juli 1999 zur
Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber
elektromagnetischen Feldern (0 Hz - 300 GHz), elektromagnetischen Feldern (0 Hz - 300 GHz),
5. "SAR-Nennwert": spezifische Absorptionsrate (SAR), die gemäß den 5. "SAR-Nennwert": spezifische Absorptionsrate (SAR), die gemäß den
europäischen harmonisierten Normen gemessen wird und in den europäischen harmonisierten Normen gemessen wird und in den
Prüfberichten des Herstellers, in der dem Produkt beiliegenden Prüfberichten des Herstellers, in der dem Produkt beiliegenden
Bedienungsanleitung oder auf der Website des Herstellers erwähnt ist. Bedienungsanleitung oder auf der Website des Herstellers erwähnt ist.
Wenn mehrere Varianten und/oder Ausführungen unter einem einzigen Wenn mehrere Varianten und/oder Ausführungen unter einem einzigen
Produkt zusammengefasst sind, beruhen die für dieses Produkt Produkt zusammengefasst sind, beruhen die für dieses Produkt
anzugebenden SAR-Werte auf der Variante und/oder Ausführung mit dem anzugebenden SAR-Werte auf der Variante und/oder Ausführung mit dem
höchsten offiziellen SAR-Wert in dieser Gruppe. höchsten offiziellen SAR-Wert in dieser Gruppe.
Art. 2 - § 1 - In jeder Verkaufsstelle für den Endverbraucher wird der Art. 2 - § 1 - In jeder Verkaufsstelle für den Endverbraucher wird der
SAR-Nennwert von Mobiltelefonen zusammen mit anderen technischen SAR-Nennwert von Mobiltelefonen zusammen mit anderen technischen
Spezifikationen in unmittelbarer Nähe zu dem betreffenden Mobiltelefon Spezifikationen in unmittelbarer Nähe zu dem betreffenden Mobiltelefon
angegeben. angegeben.
Der SAR-Nennwert von Mobiltelefonen wird ebenfalls bei Fernverkäufen, Der SAR-Nennwert von Mobiltelefonen wird ebenfalls bei Fernverkäufen,
im Internet, angegeben, wenn auch andere technische Spezifikationen im Internet, angegeben, wenn auch andere technische Spezifikationen
des Geräts genannt werden. In diesem Fall ist der SAR-Wert Teil dieser des Geräts genannt werden. In diesem Fall ist der SAR-Wert Teil dieser
Spezifikationen. Spezifikationen.
Der SAR-Nennwert wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 angegeben. Der SAR-Nennwert wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 angegeben.
§ 2 - Hersteller, Importeure und Vertreiber, die Mobiltelefone auf dem § 2 - Hersteller, Importeure und Vertreiber, die Mobiltelefone auf dem
belgischen Markt anbieten, teilen den Wiederverkäufern ihrer Produkte belgischen Markt anbieten, teilen den Wiederverkäufern ihrer Produkte
den SAR-Nennwert mit zwecks Angabe in den Verkaufsstellen gemäß § 1. den SAR-Nennwert mit zwecks Angabe in den Verkaufsstellen gemäß § 1.
Art. 3 - In jeglicher Werbung für Mobiltelefone wird der SAR-Nennwert Art. 3 - In jeglicher Werbung für Mobiltelefone wird der SAR-Nennwert
angegeben, wenn in der Werbung auch andere technische Spezifikationen angegeben, wenn in der Werbung auch andere technische Spezifikationen
genannt werden. genannt werden.
Der SAR-Nennwert wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 angegeben. Der SAR-Nennwert wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 angegeben.
Bezieht sich die Werbung nur auf die Marke, ohne besondere Erwähnung Bezieht sich die Werbung nur auf die Marke, ohne besondere Erwähnung
bestimmter Modelle von Mobiltelefonen, ist die Angabe des SAR-Werts bestimmter Modelle von Mobiltelefonen, ist die Angabe des SAR-Werts
nicht erforderlich. nicht erforderlich.
Art. 4 - Der SAR-Nennwert wird wie folgt angegeben: Art. 4 - Der SAR-Nennwert wird wie folgt angegeben:
1. Der Wert wird in Watt pro Kilogramm (W/kg) angegeben; ihm wird der 1. Der Wert wird in Watt pro Kilogramm (W/kg) angegeben; ihm wird der
Vermerk "SAR" vorangestellt. Vermerk "SAR" vorangestellt.
2. Der Wert wird bis zur ersten Dezimalstelle angegeben, mit Ausnahme 2. Der Wert wird bis zur ersten Dezimalstelle angegeben, mit Ausnahme
von Werten unter 0,1 W/kg, für die die erste Ziffer, die keine Null von Werten unter 0,1 W/kg, für die die erste Ziffer, die keine Null
ist, angegeben wird. ist, angegeben wird.
3. Dem Wert wird der Vermerk der Kategorie beigefügt (A, B, C, D oder 3. Dem Wert wird der Vermerk der Kategorie beigefügt (A, B, C, D oder
E), der das Mobiltelefon zuzuordnen ist: E), der das Mobiltelefon zuzuordnen ist:
A: für SAR-Werte niedriger als 0,4 W/kg, A: für SAR-Werte niedriger als 0,4 W/kg,
B: für SAR-Werte von 0,4 W/kg oder mehr, aber niedriger als 0,8 W/kg, B: für SAR-Werte von 0,4 W/kg oder mehr, aber niedriger als 0,8 W/kg,
C: für SAR-Werte von 0,8 W/kg oder mehr, aber niedriger als 1,2 W/kg, C: für SAR-Werte von 0,8 W/kg oder mehr, aber niedriger als 1,2 W/kg,
D: für SAR-Werte von 1,2 W/kg oder mehr, aber niedriger als 1,6 W/kg, D: für SAR-Werte von 1,2 W/kg oder mehr, aber niedriger als 1,6 W/kg,
E: für SAR-Werte von 1,6 W/kg oder mehr, aber niedriger als 2 W/kg. E: für SAR-Werte von 1,6 W/kg oder mehr, aber niedriger als 2 W/kg.
4. Wert und entsprechende Kategorie sind leserlich und gut sichtbar 4. Wert und entsprechende Kategorie sind leserlich und gut sichtbar
angegeben. Die Schriftgröße entspricht mindestens der größten Schrift, angegeben. Die Schriftgröße entspricht mindestens der größten Schrift,
die zur Angabe anderer technischer Spezifikationen des Produkts die zur Angabe anderer technischer Spezifikationen des Produkts
verwendet wird. verwendet wird.
Art. 5 - In den Verkaufsstellen, auch bei Fernverkäufen, im Internet, Art. 5 - In den Verkaufsstellen, auch bei Fernverkäufen, im Internet,
und in der in Artikel 3 beschriebenen Werbung werden die Kategorien A, und in der in Artikel 3 beschriebenen Werbung werden die Kategorien A,
B, C, D und E für den SAR-Nennwert sichtbar und leserlich erläutert B, C, D und E für den SAR-Nennwert sichtbar und leserlich erläutert
und zusammen mit folgendem Hinweis angegeben: und zusammen mit folgendem Hinweis angegeben:
"Denken Sie an Ihre Gesundheit - Verwenden Sie Ihr Mobiltelefon in "Denken Sie an Ihre Gesundheit - Verwenden Sie Ihr Mobiltelefon in
Maßen, verwenden Sie ein Headset und wählen Sie ein Gerät mit Maßen, verwenden Sie ein Headset und wählen Sie ein Gerät mit
niedrigem SAR-Wert." niedrigem SAR-Wert."
Art. 6 - Werbung, die den Gebrauch von Mobiltelefonen anpreist und Art. 6 - Werbung, die den Gebrauch von Mobiltelefonen anpreist und
sich an Kinder unter sieben Jahren richtet, ist verboten. sich an Kinder unter sieben Jahren richtet, ist verboten.
Art. 7 - Verstöße gegen die Bestimmungen der Artikel 2, 4 und 5 werden Art. 7 - Verstöße gegen die Bestimmungen der Artikel 2, 4 und 5 werden
gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über
Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und
Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der
Arbeitnehmer ermittelt, verfolgt und geahndet. Arbeitnehmer ermittelt, verfolgt und geahndet.
Art. 8 - Verstöße gegen die Artikel 3, 4, 5 und 6 werden gemäß den Art. 8 - Verstöße gegen die Artikel 3, 4, 5 und 6 werden gemäß den
Bestimmungen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken Bestimmungen des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken
und den Verbraucherschutz ermittelt, verfolgt und geahndet. und den Verbraucherschutz ermittelt, verfolgt und geahndet.
Art. 9 - Unbeschadet der Artikel 7 und 8 sind die in Artikel 19 § 1 Art. 9 - Unbeschadet der Artikel 7 und 8 sind die in Artikel 19 § 1
des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte und des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte und
Dienste erwähnten Bediensteten befugt, die Verstöße gegen die Dienste erwähnten Bediensteten befugt, die Verstöße gegen die
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zu ermitteln. Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zu ermitteln.
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt sechs Monate nach seiner Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt sechs Monate nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 11 - Der für die Wirtschaft zuständige Minister, der für die Art. 11 - Der für die Wirtschaft zuständige Minister, der für die
Verbraucher zuständige Minister, der für die Volksgesundheit Verbraucher zuständige Minister, der für die Volksgesundheit
zuständige Minister und der für den Mittelstand zuständige Minister zuständige Minister und der für den Mittelstand zuständige Minister
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2013 Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
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