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Arrêté royal modifiant la réglementation relative à la perception des dépens devant le Conseil d'Etat. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van de reglementering betreffende de inning van de kosten voor de Raad van State. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 JANVIER 2014. - Arrêté royal modifiant la réglementation relative à la perception des dépens devant le Conseil d'Etat. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande l'arrêté | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 JANUARI 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van de reglementering betreffende de inning van de kosten voor de Raad van State. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 30 janvier 2014 modifiant la réglementation relative à la | besluit van 30 januari 2014 tot wijziging van de reglementering |
perception des dépens devant le Conseil d'Etat (Moniteur belge du 3 | betreffende de inning van de kosten voor de Raad van State (Belgisch |
février 2014, err. du 13 février 2014). | Staatsblad van 3 februari 2014, err. van 13 februari 2014). |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST FINANZEN | DIENST FINANZEN |
30. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Vorschriften | 30. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Vorschriften |
in Bezug auf die Einziehung der Verfahrenskosten vor dem Staatsrat | in Bezug auf die Einziehung der Verfahrenskosten vor dem Staatsrat |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer | der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer |
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ergeht in Ausführung von Artikel | Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ergeht in Ausführung von Artikel |
30 § 1 Absatz 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | 30 § 1 Absatz 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Entscheid Nr. | Staatsrat. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Entscheid Nr. |
124/2006 vom 28. Juli 2006 die Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen | 124/2006 vom 28. Juli 2006 die Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen |
Verfahrens festgestellt, durch das der König ermächtigt ist, auf der | Verfahrens festgestellt, durch das der König ermächtigt ist, auf der |
Grundlage von Artikel 160 der Verfassung den Betrag der Gebühren zu | Grundlage von Artikel 160 der Verfassung den Betrag der Gebühren zu |
bestimmen. | bestimmen. |
Durch vorliegenden Erlass wird zudem die Art der Einziehung der | Durch vorliegenden Erlass wird zudem die Art der Einziehung der |
Gebühren geändert. Die öffentlichen Finanzen leiden nämlich darunter, | Gebühren geändert. Die öffentlichen Finanzen leiden nämlich darunter, |
Gebühren wie in der geltenden Regelung der Festsetzung einer | Gebühren wie in der geltenden Regelung der Festsetzung einer |
Schuldforderung vorstrecken zu müssen. Dies gilt umso mehr, da es der | Schuldforderung vorstrecken zu müssen. Dies gilt umso mehr, da es der |
Staatskasse zukommt, zahlreiche kleine Beträge einzutreiben. Um dieses | Staatskasse zukommt, zahlreiche kleine Beträge einzutreiben. Um dieses |
Problem zu lösen, wird im vorliegenden Erlass die Last umgekehrt und | Problem zu lösen, wird im vorliegenden Erlass die Last umgekehrt und |
dafür gesorgt, dass sie von den klagenden und beitretenden Parteien | dafür gesorgt, dass sie von den klagenden und beitretenden Parteien |
getragen wird, außer wenn diese Parteien öffentliche Behörden sind. | getragen wird, außer wenn diese Parteien öffentliche Behörden sind. |
Letztgenannter Vorbehalt erklärt sich nicht nur durch die Tatsache, | Letztgenannter Vorbehalt erklärt sich nicht nur durch die Tatsache, |
dass das Risiko der Zahlungsunfähigkeit bei öffentlich-rechtlichen | dass das Risiko der Zahlungsunfähigkeit bei öffentlich-rechtlichen |
Personen gering ist, sondern vor allem dadurch, dass aufgrund der | Personen gering ist, sondern vor allem dadurch, dass aufgrund der |
Regeln in Bezug auf die staatliche Buchführung die Einhaltung der | Regeln in Bezug auf die staatliche Buchführung die Einhaltung der |
Frist von acht Tagen, die aufgrund von Artikel 5 zur Abänderung von | Frist von acht Tagen, die aufgrund von Artikel 5 zur Abänderung von |
Artikel 71 der allgemeinen Verfahrensordnung für das Kreditieren des | Artikel 71 der allgemeinen Verfahrensordnung für das Kreditieren des |
Kontos auferlegt wird, unrealistisch ist. | Kontos auferlegt wird, unrealistisch ist. |
Aufgrund der Abschaffung der Steuermarken ist das System der | Aufgrund der Abschaffung der Steuermarken ist das System der |
Banküberweisung oder der Posteinzahlung gewählt und dem Verfahren vor | Banküberweisung oder der Posteinzahlung gewählt und dem Verfahren vor |
dem Staatsrat angepasst worden. | dem Staatsrat angepasst worden. |
Zudem wird auf der Grundlage zweier Erwägungen der Betrag der Gebühren | Zudem wird auf der Grundlage zweier Erwägungen der Betrag der Gebühren |
für die klagende Partei auf 200 EUR und für die beitretende Partei auf | für die klagende Partei auf 200 EUR und für die beitretende Partei auf |
150 EUR erhöht: Zum einen ist dieser Betrag bisher nicht indexiert | 150 EUR erhöht: Zum einen ist dieser Betrag bisher nicht indexiert |
worden und zum anderen handelt es sich um eine angemessene Erhöhung | worden und zum anderen handelt es sich um eine angemessene Erhöhung |
angesichts der Tatsache, dass der Zugang zum Staatsrat, dem höchsten | angesichts der Tatsache, dass der Zugang zum Staatsrat, dem höchsten |
Verwaltungsgericht, demokratisch bleiben und jedem Bürger zugänglich | Verwaltungsgericht, demokratisch bleiben und jedem Bürger zugänglich |
bleiben muss. | bleiben muss. |
Kommentar zu den Artikeln | Kommentar zu den Artikeln |
KAPITEL 1 - Abänderungen des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 | KAPITEL 1 - Abänderungen des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 |
zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung | zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung |
des Staatsrates | des Staatsrates |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Die Wiedereinführung des Grundsatzes der vorherigen Zahlung erfordert | Die Wiedereinführung des Grundsatzes der vorherigen Zahlung erfordert |
eine Wiederaufnahme dieser Regel, die bis zu ihrer Aufhebung durch den | eine Wiederaufnahme dieser Regel, die bis zu ihrer Aufhebung durch den |
Königlichen Erlass vom 19. Juli 2007 in Artikel 71 der allgemeinen | Königlichen Erlass vom 19. Juli 2007 in Artikel 71 der allgemeinen |
Verfahrensordnung festgelegt war. | Verfahrensordnung festgelegt war. |
Die Untersuchung einer Akte erfordert gelegentlich eine | Die Untersuchung einer Akte erfordert gelegentlich eine |
Ortsbesichtigung beziehungsweise Untersuchungsmaßnahmen, die nur vor | Ortsbesichtigung beziehungsweise Untersuchungsmaßnahmen, die nur vor |
Ort durchgeführt werden können. In diesem Fall kann der Auditor oder | Ort durchgeführt werden können. In diesem Fall kann der Auditor oder |
der Rat sich vor Ort begeben. Die diesbezüglich verursachten Ausgaben | der Rat sich vor Ort begeben. Die diesbezüglich verursachten Ausgaben |
werden natürlich in die Verfahrenskosten aufgenommen. | werden natürlich in die Verfahrenskosten aufgenommen. |
Artikel 2 und 3 | Artikel 2 und 3 |
In diesen Artikeln werden lediglich die Verweise angepasst. | In diesen Artikeln werden lediglich die Verweise angepasst. |
Artikel 4 | Artikel 4 |
Diese Bestimmung ist die Folge der Aufhebung von Artikel 30 § 5 und | Diese Bestimmung ist die Folge der Aufhebung von Artikel 30 § 5 und |
folgende der koordinierten Gesetze unter Berücksichtigung der aus dem | folgende der koordinierten Gesetze unter Berücksichtigung der aus dem |
Entscheid Nr. 124/2006 des Verfassungsgerichtshofs hervorgehenden | Entscheid Nr. 124/2006 des Verfassungsgerichtshofs hervorgehenden |
Lehren. Vorliegender Erlass tritt gleichzeitig mit dieser | Lehren. Vorliegender Erlass tritt gleichzeitig mit dieser |
Gesetzesänderung in Kraft. | Gesetzesänderung in Kraft. |
Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren, die auf ein spezifisches | Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren, die auf ein spezifisches |
Konto überwiesen oder eingezahlt werden, das beim FÖD Finanzen | Konto überwiesen oder eingezahlt werden, das beim FÖD Finanzen |
eröffnet worden ist und dessen Bewegungen von der Kanzlei des | eröffnet worden ist und dessen Bewegungen von der Kanzlei des |
Staatsrates eingesehen werden können. Für öffentlich-rechtliche | Staatsrates eingesehen werden können. Für öffentlich-rechtliche |
Personen werden Verfahrenskosten ebenso wie die im Rahmen von | Personen werden Verfahrenskosten ebenso wie die im Rahmen von |
Untersuchungsmaßnahmen verursachten Ausgaben weiterhin als | Untersuchungsmaßnahmen verursachten Ausgaben weiterhin als |
Schuldforderung festgesetzt. | Schuldforderung festgesetzt. |
Artikel 5 | Artikel 5 |
Derzeit werden praktisch alle Verfahrenskosten als Schuldforderung | Derzeit werden praktisch alle Verfahrenskosten als Schuldforderung |
festgesetzt und der Einnehmer des Registrierungsamtes ist damit | festgesetzt und der Einnehmer des Registrierungsamtes ist damit |
beauftragt, sie einzutreiben. In der Praxis ist die Eintreibung | beauftragt, sie einzutreiben. In der Praxis ist die Eintreibung |
zahlreicher Schuldforderungen von allgemein kleinen Beträgen für den | zahlreicher Schuldforderungen von allgemein kleinen Beträgen für den |
Einnehmer des Registrierungsamtes nicht vorrangig und bei | Einnehmer des Registrierungsamtes nicht vorrangig und bei |
Beanstandungen besteht das Risiko, dass die Verwaltungskosten die | Beanstandungen besteht das Risiko, dass die Verwaltungskosten die |
Rentabilität ihrer Eintreibung stark einschränken, sodass viele | Rentabilität ihrer Eintreibung stark einschränken, sodass viele |
Eintreibungen vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht erfolgen. Im | Eintreibungen vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht erfolgen. Im |
Entwurf wird der Grundsatz wieder eingeführt, demzufolge die | Entwurf wird der Grundsatz wieder eingeführt, demzufolge die |
Steuerveranlagung mit der Einreichung der Verfahrensunterlage | Steuerveranlagung mit der Einreichung der Verfahrensunterlage |
zusammenfällt, auf deren Grundlage die Gebühr zu entrichten ist. Da es | zusammenfällt, auf deren Grundlage die Gebühr zu entrichten ist. Da es |
keine Steuermarken mehr gibt, erfolgt die Zahlung mittels Überweisung | keine Steuermarken mehr gibt, erfolgt die Zahlung mittels Überweisung |
oder Einzahlung auf ein Konto des FÖD Finanzen und der Staatsrat nimmt | oder Einzahlung auf ein Konto des FÖD Finanzen und der Staatsrat nimmt |
Einsicht in die auf diesem Konto getätigten Verrichtungen. | Einsicht in die auf diesem Konto getätigten Verrichtungen. |
Wenn die Kanzlei eine Verfahrensunterlage erhält, auf deren Grundlage | Wenn die Kanzlei eine Verfahrensunterlage erhält, auf deren Grundlage |
eine Gebühr erhoben wird, übermittelt sie der Partei, die diese Gebühr | eine Gebühr erhoben wird, übermittelt sie der Partei, die diese Gebühr |
entrichten muss, ein Überweisungsformular, das eine strukturierte | entrichten muss, ein Überweisungsformular, das eine strukturierte |
Mitteilung enthält, die eine Zuordnung der Sache und die Verbuchung | Mitteilung enthält, die eine Zuordnung der Sache und die Verbuchung |
der betreffenden Zahlung ermöglicht. | der betreffenden Zahlung ermöglicht. |
Wenn das Konto nicht binnen einer Frist von 8 Tagen kreditiert worden | Wenn das Konto nicht binnen einer Frist von 8 Tagen kreditiert worden |
ist, gilt die Verfahrenshandlung als nicht getätigt. Wenn es sich um | ist, gilt die Verfahrenshandlung als nicht getätigt. Wenn es sich um |
eine verfahrenseinleitende Antragschrift handelt, wird die Sache durch | eine verfahrenseinleitende Antragschrift handelt, wird die Sache durch |
Beschluss oder Entscheid von der Liste gestrichen. Wenn es sich um | Beschluss oder Entscheid von der Liste gestrichen. Wenn es sich um |
eine Beitrittsantragschrift handelt, wird sie für unzulässig erklärt. | eine Beitrittsantragschrift handelt, wird sie für unzulässig erklärt. |
In Bezug auf Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens wird so verfahren, | In Bezug auf Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens wird so verfahren, |
als wäre die Sache nicht eingeleitet worden. | als wäre die Sache nicht eingeleitet worden. |
In Anbetracht der kurzen Fristen für die Anberaumung einer Sitzung in | In Anbetracht der kurzen Fristen für die Anberaumung einer Sitzung in |
äußerster Dringlichkeit ist es möglich, dass das Konto des Staatsrates | äußerster Dringlichkeit ist es möglich, dass das Konto des Staatsrates |
noch nicht mit der Überweisung oder Einzahlung in Bezug auf die Gebühr | noch nicht mit der Überweisung oder Einzahlung in Bezug auf die Gebühr |
kreditiert worden ist. Wenn die Überweisung oder Einzahlung nicht in | kreditiert worden ist. Wenn die Überweisung oder Einzahlung nicht in |
Auftrag gegeben worden ist, wird die Sache selbstverständlich von der | Auftrag gegeben worden ist, wird die Sache selbstverständlich von der |
Liste gestrichen. | Liste gestrichen. |
Artikel 6, 7 und 8 | Artikel 6, 7 und 8 |
In diesen Artikeln werden lediglich die Verweise angepasst. | In diesen Artikeln werden lediglich die Verweise angepasst. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. November | KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. November |
2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat | 2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat |
Artikel 9, 10, 11 und 12 | Artikel 9, 10, 11 und 12 |
In diesen Artikeln werden lediglich die Verweise angepasst. | In diesen Artikeln werden lediglich die Verweise angepasst. |
Artikel 13 | Artikel 13 |
Hierbei handelt es sich um eine einfache Berichtigung, da Artikel 72 | Hierbei handelt es sich um eine einfache Berichtigung, da Artikel 72 |
der allgemeinen Verfahrensordnung seit dem Jahr 2007 nur noch einen | der allgemeinen Verfahrensordnung seit dem Jahr 2007 nur noch einen |
einzigen Paragraphen umfasst. | einzigen Paragraphen umfasst. |
Artikel 14 | Artikel 14 |
In diesem Artikel werden lediglich die Verweise angepasst. | In diesem Artikel werden lediglich die Verweise angepasst. |
Artikel 15 | Artikel 15 |
In dem Fall, in dem einem Kassationskläger vor dem Gericht, dessen | In dem Fall, in dem einem Kassationskläger vor dem Gericht, dessen |
Entscheidung vor dem Staatsrat angefochten wird, Gerichtskostenhilfe | Entscheidung vor dem Staatsrat angefochten wird, Gerichtskostenhilfe |
gewährt worden ist, muss davon ausgegangen werden, dass sich die vom | gewährt worden ist, muss davon ausgegangen werden, dass sich die vom |
ersten Gericht festgestellte Bedürftigkeit nicht verändert hat und | ersten Gericht festgestellte Bedürftigkeit nicht verändert hat und |
muss dem Kassationskläger von Rechts wegen ebenfalls | muss dem Kassationskläger von Rechts wegen ebenfalls |
Gerichtskostenhilfe vor dem Staatsrat gewährt werden. | Gerichtskostenhilfe vor dem Staatsrat gewährt werden. |
Artikel 16 | Artikel 16 |
In diesen Artikeln werden lediglich die Verweise angepasst. | In diesen Artikeln werden lediglich die Verweise angepasst. |
KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 zur | KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 zur |
Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei | Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei |
Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Autorität Finanzielle | Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Autorität Finanzielle |
Dienste und Märkte und der Belgischen Nationalbank | Dienste und Märkte und der Belgischen Nationalbank |
Artikel 17 | Artikel 17 |
In diesem Artikel werden lediglich die Verweise angepasst. | In diesem Artikel werden lediglich die Verweise angepasst. |
KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010 | KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010 |
zur Ausführung von Artikel 68 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 | zur Ausführung von Artikel 68 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 |
über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände | über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände |
Artikel 18 | Artikel 18 |
In diesem Artikel werden lediglich die Verweise angepasst. | In diesem Artikel werden lediglich die Verweise angepasst. |
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen |
Artikel 19 | Artikel 19 |
Artikel 10 Nr. 7 des Gesetzes zur Abänderung des Artikels 30 der am | Artikel 10 Nr. 7 des Gesetzes zur Abänderung des Artikels 30 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat tritt, was | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat tritt, was |
die Kosten, Verfahrenskosten und Gebühren betrifft, am 1. März 2014 in | die Kosten, Verfahrenskosten und Gebühren betrifft, am 1. März 2014 in |
Kraft. Aufgrund der Übertragung der Rechtsgrundlage für die Erhebung | Kraft. Aufgrund der Übertragung der Rechtsgrundlage für die Erhebung |
von Gebühren und die Verfahrenskosten vom Gesetz auf einen Königlichen | von Gebühren und die Verfahrenskosten vom Gesetz auf einen Königlichen |
Erlass muss das Inkrafttreten dieses Gesetzes mit demjenigen des | Erlass muss das Inkrafttreten dieses Gesetzes mit demjenigen des |
vorliegenden Königlichen Erlasses zusammenfallen, da für die in der | vorliegenden Königlichen Erlasses zusammenfallen, da für die in der |
Zwischenzeit eingereichten Antragschriften andernfalls keine Gebühren | Zwischenzeit eingereichten Antragschriften andernfalls keine Gebühren |
erhoben werden können. Vorliegender Erlass findet Anwendung auf alle | erhoben werden können. Vorliegender Erlass findet Anwendung auf alle |
ab seinem Inkrafttreten zu entrichtenden Gebühren, das heißt, wenn die | ab seinem Inkrafttreten zu entrichtenden Gebühren, das heißt, wenn die |
Vornahme einer Verfahrenshandlung zur Erhebung einer Gebühr führt, | Vornahme einer Verfahrenshandlung zur Erhebung einer Gebühr führt, |
wird sie gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses vorgestreckt | wird sie gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses vorgestreckt |
und entrichtet. | und entrichtet. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen | die ehrerbietigen |
und treuen Diener | und treuen Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
30. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Vorschriften | 30. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Vorschriften |
in Bezug auf die Einziehung der Verfahrenskosten vor dem Staatsrat | in Bezug auf die Einziehung der Verfahrenskosten vor dem Staatsrat |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 30 § 1 Absatz 2; | Staatsrat, insbesondere des Artikels 30 § 1 Absatz 2; |
Aufgrund des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des | Aufgrund des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des |
Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates; | Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates; |
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Januar 2014 zur Reform der | Aufgrund des Gesetzes vom 20. Januar 2014 zur Reform der |
Zuständigkeit, der Verfahrensordnung und der Organisation des | Zuständigkeit, der Verfahrensordnung und der Organisation des |
Staatsrates, insbesondere des Artikels 39; | Staatsrates, insbesondere des Artikels 39; |
Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung | Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung |
des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des | des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des |
Staatsrates; | Staatsrates; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung |
des Eilverfahrens vor dem Staatsrat; | des Eilverfahrens vor dem Staatsrat; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 zur Festlegung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 zur Festlegung des |
beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei Beschwerden gegen | beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei Beschwerden gegen |
bestimmte Beschlüsse der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte und | bestimmte Beschlüsse der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte und |
der Belgischen Nationalbank; | der Belgischen Nationalbank; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur Festlegung |
des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat; | des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010 zur Ausführung |
von Artikel 68 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die | von Artikel 68 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die |
Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände; | Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände; |
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektion vom 18. April 2013 | Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektion vom 18. April 2013 |
und 6. Mai 2013; | und 6. Mai 2013; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26. |
Juli 2013; | Juli 2013; |
Aufgrund der integrierten Auswirkungsanalyse; | Aufgrund der integrierten Auswirkungsanalyse; |
Aufgrund der Dringlichkeit begründet durch "den Umstand, dass in | Aufgrund der Dringlichkeit begründet durch "den Umstand, dass in |
Artikel 39 des vorerwähnten Gesetzes, das am 9. Januar 2014 angenommen | Artikel 39 des vorerwähnten Gesetzes, das am 9. Januar 2014 angenommen |
worden ist, vorgesehen ist, dass Artikel 10 Nr. 7 dieses Gesetzes | worden ist, vorgesehen ist, dass Artikel 10 Nr. 7 dieses Gesetzes |
spätestens am 1. März 2014 in Kraft tritt. Die Frist zwischen diesen | spätestens am 1. März 2014 in Kraft tritt. Die Frist zwischen diesen |
beiden Daten ist sehr kurz, zumal der Entwurf eines Königlichen | beiden Daten ist sehr kurz, zumal der Entwurf eines Königlichen |
Erlasses wahrscheinlich den Bemerkungen aus dem Gutachten der | Erlasses wahrscheinlich den Bemerkungen aus dem Gutachten der |
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates angepasst werden muss und | Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates angepasst werden muss und |
infolgedessen eine beziehungsweise mehrere kabinettübergreifende | infolgedessen eine beziehungsweise mehrere kabinettübergreifende |
Versammlungen organisiert werden müssen und der Entwurf des | Versammlungen organisiert werden müssen und der Entwurf des |
Königlichen Erlasses gegebenenfalls noch einem neuen Ministerrat zur | Königlichen Erlasses gegebenenfalls noch einem neuen Ministerrat zur |
Billigung vorgelegt werden muss. Es handelt sich zudem um neue Regeln | Billigung vorgelegt werden muss. Es handelt sich zudem um neue Regeln |
in Bezug auf die Einziehung von Gebühren und Verfahrenskosten, die die | in Bezug auf die Einziehung von Gebühren und Verfahrenskosten, die die |
Einrichtung eines zuverlässigen technischen Instruments beim FÖD | Einrichtung eines zuverlässigen technischen Instruments beim FÖD |
Finanzen und eine perfekte Koordinierung mit dem Staatsrat | Finanzen und eine perfekte Koordinierung mit dem Staatsrat |
erforderlich machen, um die diesem neuen System inhärenten | erforderlich machen, um die diesem neuen System inhärenten |
Schwierigkeiten möglichst zu vermeiden. Im Falle von Abänderungen am | Schwierigkeiten möglichst zu vermeiden. Im Falle von Abänderungen am |
Entwurf des Königlichen Erlasses infolge eines zukünftigen Gutachtens | Entwurf des Königlichen Erlasses infolge eines zukünftigen Gutachtens |
der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates könnte sich die Frist für | der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates könnte sich die Frist für |
die Anpassung bereits ergriffener Maßnahmen als unzureichend erweisen. | die Anpassung bereits ergriffener Maßnahmen als unzureichend erweisen. |
Schließlich ist es im Hinblick auf die Rechtssicherheit wichtig, eine | Schließlich ist es im Hinblick auf die Rechtssicherheit wichtig, eine |
ausreichende Frist zwischen der Veröffentlichung des Königlichen | ausreichende Frist zwischen der Veröffentlichung des Königlichen |
Erlasses und seinem Inkrafttreten vorzusehen, damit die Rechtsuchenden | Erlasses und seinem Inkrafttreten vorzusehen, damit die Rechtsuchenden |
sich mit diesen neuen Regeln vertraut machen können"; | sich mit diesen neuen Regeln vertraut machen können"; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.043/2 des Staatsrates vom 20. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.043/2 des Staatsrates vom 20. Januar |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der |
Finanzen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat | Finanzen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat |
darüber beraten haben, | darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Abänderungen des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 | KAPITEL 1 - Abänderungen des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 |
zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung | zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung |
des Staatsrates | des Staatsrates |
Artikel 1 - Artikel 66 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 | Artikel 1 - Artikel 66 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 |
zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung | zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung |
des Staatsrates, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. Juli | des Staatsrates, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. Juli |
1956 und 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: | 1956 und 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 1 werden die Wörter "in Artikel 30 §§ 5 bis 7 der | 1. In Nr. 1 werden die Wörter "in Artikel 30 §§ 5 bis 7 der |
koordinierten Gesetze erwähnten Steuern" durch die Wörter "in Artikel | koordinierten Gesetze erwähnten Steuern" durch die Wörter "in Artikel |
70 erwähnten Gebühren" ersetzt. | 70 erwähnten Gebühren" ersetzt. |
2. Eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"4. Aufenthalts- und Fahrtkosten, die durch Untersuchungsmaßnahmen | "4. Aufenthalts- und Fahrtkosten, die durch Untersuchungsmaßnahmen |
verursacht worden sind." | verursacht worden sind." |
Art. 2 - Artikel 68 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 2 - Artikel 68 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 15. Juli 1956, 17. Februar 1997, 25. April | Königlichen Erlasse vom 15. Juli 1956, 17. Februar 1997, 25. April |
2007 und 19. Juli 2007, wird wie folgt abgeändert: | 2007 und 19. Juli 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 2 werden die Wörter "in Artikel 30 §§ 5 bis 7 der | 1. In Absatz 2 werden die Wörter "in Artikel 30 §§ 5 bis 7 der |
koordinierten Gesetze erwähnten Steuern" durch die Wörter "in Artikel | koordinierten Gesetze erwähnten Steuern" durch die Wörter "in Artikel |
70 erwähnten Gebühren" ersetzt. | 70 erwähnten Gebühren" ersetzt. |
2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
"Der Staatsrat setzt die in Artikel 66 erwähnten Verfahrenskosten fest | "Der Staatsrat setzt die in Artikel 66 erwähnten Verfahrenskosten fest |
und befindet über den Beitrag an deren Entrichtung." | und befindet über den Beitrag an deren Entrichtung." |
Art. 3 - In Artikel 69 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch | Art. 3 - In Artikel 69 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, werden die Wörter "als | den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, werden die Wörter "als |
Schuldforderung festgesetzten Steuern" durch die Wörter "als | Schuldforderung festgesetzten Steuern" durch die Wörter "als |
Schuldforderung festgesetzten Gebühren" ersetzt. | Schuldforderung festgesetzten Gebühren" ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 70 desselben Erlasses, aufgehoben durch den | Art. 4 - Artikel 70 desselben Erlasses, aufgehoben durch den |
Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird mit folgendem Wortlaut | Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird mit folgendem Wortlaut |
wieder aufgenommen: | wieder aufgenommen: |
"Art. 70 - § 1 - Folgende Antragschriften unterliegen einer Gebühr von | "Art. 70 - § 1 - Folgende Antragschriften unterliegen einer Gebühr von |
200 EUR: | 200 EUR: |
1. Antragschriften zur Einleitung von Klagen auf Ersetzung | 1. Antragschriften zur Einleitung von Klagen auf Ersetzung |
außergewöhnlicher, von einer Verwaltungsbehörde verursachter Schäden, | außergewöhnlicher, von einer Verwaltungsbehörde verursachter Schäden, |
2. Antragschriften zur Einleitung von Klagen zur Erklärung der | 2. Antragschriften zur Einleitung von Klagen zur Erklärung der |
Nichtigkeit von Akten und Verordnungen beziehungsweise zur Einreichung | Nichtigkeit von Akten und Verordnungen beziehungsweise zur Einreichung |
von Kassationsbeschwerden und Anträge zur Aussetzung der Ausführung | von Kassationsbeschwerden und Anträge zur Aussetzung der Ausführung |
eines Akts oder einer Verordnung unter den in Absatz 2 festgelegten | eines Akts oder einer Verordnung unter den in Absatz 2 festgelegten |
Bedingungen, | Bedingungen, |
3. Antragschriften zur Einlegung von Einspruch, Dritteinspruch oder | 3. Antragschriften zur Einlegung von Einspruch, Dritteinspruch oder |
Revision. | Revision. |
Wenn die Aussetzung der Ausführung eines Akts oder einer Verordnung | Wenn die Aussetzung der Ausführung eines Akts oder einer Verordnung |
spätestens zum Zeitpunkt der Einreichung der Antragschrift zwecks | spätestens zum Zeitpunkt der Einreichung der Antragschrift zwecks |
Nichtigkeitserklärung beantragt wird, wird die in Absatz 1 Nr. 2 | Nichtigkeitserklärung beantragt wird, wird die in Absatz 1 Nr. 2 |
erwähnte Gebühr nur für den Aussetzungsantrag unverzüglich entrichtet. | erwähnte Gebühr nur für den Aussetzungsantrag unverzüglich entrichtet. |
In diesem Fall ist die Gebühr für Antragschriften zwecks | In diesem Fall ist die Gebühr für Antragschriften zwecks |
Nichtigkeitserklärung erst bei Einreichung eines in Artikel 17 § 6 | Nichtigkeitserklärung erst bei Einreichung eines in Artikel 17 § 6 |
oder § 7 der koordinierten Gesetze erwähnten Antrags auf Fortsetzung | oder § 7 der koordinierten Gesetze erwähnten Antrags auf Fortsetzung |
des Verfahrens zu entrichten und wird je nach Fall als Schuldforderung | des Verfahrens zu entrichten und wird je nach Fall als Schuldforderung |
festgesetzt oder von den Personen beglichen, die die Fortsetzung des | festgesetzt oder von den Personen beglichen, die die Fortsetzung des |
Verfahrens beantragen, unbeschadet von § 2. | Verfahrens beantragen, unbeschadet von § 2. |
Wenn die Verwaltungsstreitsachenabteilung mit einem Aussetzungsantrag | Wenn die Verwaltungsstreitsachenabteilung mit einem Aussetzungsantrag |
und einer Antragschrift zwecks Nichtigkeitserklärung befasst wird und | und einer Antragschrift zwecks Nichtigkeitserklärung befasst wird und |
in Anwendung von Artikel 93 des vorliegenden Erlasses der Ansicht ist, | in Anwendung von Artikel 93 des vorliegenden Erlasses der Ansicht ist, |
dass der Antrag gegenstandslos ist oder nur eine kurze Verhandlung | dass der Antrag gegenstandslos ist oder nur eine kurze Verhandlung |
erfordert, ist für die Antragschrift zwecks Nichtigkeitserklärung | erfordert, ist für die Antragschrift zwecks Nichtigkeitserklärung |
keine Gebühr zu entrichten. | keine Gebühr zu entrichten. |
Bei kollektiver Antragschrift zwecks Nichtigkeitserklärung müssen | Bei kollektiver Antragschrift zwecks Nichtigkeitserklärung müssen |
Kläger, die die Aussetzung nicht beantragt haben, zur Vermeidung der | Kläger, die die Aussetzung nicht beantragt haben, zur Vermeidung der |
Unzulässigkeit die für Antragschriften zwecks Nichtigkeitserklärung | Unzulässigkeit die für Antragschriften zwecks Nichtigkeitserklärung |
vorgesehene Gebühr unverzüglich entrichten. | vorgesehene Gebühr unverzüglich entrichten. |
§ 2 - Antragschriften zwecks Beitritts in Bezug auf die in § 1 Absatz | § 2 - Antragschriften zwecks Beitritts in Bezug auf die in § 1 Absatz |
1 Nr. 2 erwähnten Streitsachen unterliegen der Entrichtung einer | 1 Nr. 2 erwähnten Streitsachen unterliegen der Entrichtung einer |
Gebühr von 150 EUR. | Gebühr von 150 EUR. |
Wenn eine Person, die im Rahmen des Aussetzungsverfahrens ein | Wenn eine Person, die im Rahmen des Aussetzungsverfahrens ein |
Interesse an der Lösung der Sache hat, als beitretende Partei im | Interesse an der Lösung der Sache hat, als beitretende Partei im |
Aussetzungsverfahren zugelassen worden ist, unterliegt die Einreichung | Aussetzungsverfahren zugelassen worden ist, unterliegt die Einreichung |
eines in Artikel 17 § 6 oder § 7 der koordinierten Gesetze erwähnten | eines in Artikel 17 § 6 oder § 7 der koordinierten Gesetze erwähnten |
Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens durch diese Partei nicht der | Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens durch diese Partei nicht der |
Entrichtung einer Gebühr. | Entrichtung einer Gebühr. |
§ 3 - Für kollektive Antragschriften wird die Gebühr so viele Male | § 3 - Für kollektive Antragschriften wird die Gebühr so viele Male |
entrichtet, wie es Kläger gibt. | entrichtet, wie es Kläger gibt. |
§ 4 - Vorbehaltlich der Notifizierungen an die Parteien ist die vom | § 4 - Vorbehaltlich der Notifizierungen an die Parteien ist die vom |
Greffier vorgenommene Ausstellung einer Ausfertigung, einer Abschrift | Greffier vorgenommene Ausstellung einer Ausfertigung, einer Abschrift |
oder eines Auszugs, unterzeichnet oder nicht, an die Erhebung einer | oder eines Auszugs, unterzeichnet oder nicht, an die Erhebung einer |
Gebühr von 0,5 EUR pro Seite gebunden, zu berechnen gemäß den | Gebühr von 0,5 EUR pro Seite gebunden, zu berechnen gemäß den |
Bestimmungen der Artikel 273 und 274 des Registrierungs-, Hypotheken- | Bestimmungen der Artikel 273 und 274 des Registrierungs-, Hypotheken- |
und Kanzleigebührengesetzbuches." | und Kanzleigebührengesetzbuches." |
Art. 5 - Artikel 71 desselben Erlasses, aufgehoben durch den | Art. 5 - Artikel 71 desselben Erlasses, aufgehoben durch den |
Königlichen Erlass vom 19. Juli 2007, wird mit folgendem Wortlaut | Königlichen Erlass vom 19. Juli 2007, wird mit folgendem Wortlaut |
wieder aufgenommen: | wieder aufgenommen: |
"Art. 71 - Die in den Artikeln 66 und 70 erwähnten Gebühren werden | "Art. 71 - Die in den Artikeln 66 und 70 erwähnten Gebühren werden |
mittels Überweisung oder Einzahlung auf das Konto mit der IBAN-Nummer | mittels Überweisung oder Einzahlung auf das Konto mit der IBAN-Nummer |
BE09-6792-0030-1057 entrichtet, das bei dem innerhalb des Föderalen | BE09-6792-0030-1057 entrichtet, das bei dem innerhalb des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Finanzen bestimmten Dienst, der für die | Öffentlichen Dienstes Finanzen bestimmten Dienst, der für die |
Einziehung der Gebühren beim Staatsrat zuständig ist, eröffnet worden | Einziehung der Gebühren beim Staatsrat zuständig ist, eröffnet worden |
ist. | ist. |
Sobald eine Gebühr zu entrichten ist, übermittelt der Chefgreffier dem | Sobald eine Gebühr zu entrichten ist, übermittelt der Chefgreffier dem |
Schuldner ein Überweisungsformular, das eine strukturierte Mitteilung | Schuldner ein Überweisungsformular, das eine strukturierte Mitteilung |
enthält, die eine Zuordnung der vorzunehmenden Zahlung zu der | enthält, die eine Zuordnung der vorzunehmenden Zahlung zu der |
betreffenden Verfahrenshandlung ermöglicht. | betreffenden Verfahrenshandlung ermöglicht. |
Wenn ein Aussetzungsantrag oder ein Antrag auf vorläufige Maßnahmen | Wenn ein Aussetzungsantrag oder ein Antrag auf vorläufige Maßnahmen |
gemäß dem Dringlichkeitsverfahren eingereicht worden ist, wird das | gemäß dem Dringlichkeitsverfahren eingereicht worden ist, wird das |
Überweisungsformular dem Anberaumungsbeschluss beigefügt. Der | Überweisungsformular dem Anberaumungsbeschluss beigefügt. Der |
Nachweis, dass eine Überweisung in Auftrag gegeben oder eine | Nachweis, dass eine Überweisung in Auftrag gegeben oder eine |
Einzahlung vorgenommen worden ist, wird in der Sitzung hinterlegt. | Einzahlung vorgenommen worden ist, wird in der Sitzung hinterlegt. |
Ist das in Absatz 1 erwähnte Konto nicht binnen einer Frist von acht | Ist das in Absatz 1 erwähnte Konto nicht binnen einer Frist von acht |
Tagen ab Empfang des Überweisungsformulars mittels Überweisung oder | Tagen ab Empfang des Überweisungsformulars mittels Überweisung oder |
Einzahlung, die die auf diesem Formular angegebene strukturierte | Einzahlung, die die auf diesem Formular angegebene strukturierte |
Mitteilung enthält, kreditiert worden, gilt die betreffende | Mitteilung enthält, kreditiert worden, gilt die betreffende |
Verfahrenshandlung als nicht vorgenommen. Aussetzung und vorläufige | Verfahrenshandlung als nicht vorgenommen. Aussetzung und vorläufige |
Maßnahmen, die angeordnet worden sind, werden durch Entscheid | Maßnahmen, die angeordnet worden sind, werden durch Entscheid |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Der Staatsrat kann das in Absatz 1 erwähnte Konto jederzeit einsehen." | Der Staatsrat kann das in Absatz 1 erwähnte Konto jederzeit einsehen." |
Art. 6 - In Artikel 72 desselben Erlasses werden die Wörter "Die in | Art. 6 - In Artikel 72 desselben Erlasses werden die Wörter "Die in |
Artikel 30 § 8 der koordinierten Gesetze erwähnte Gebühr" durch die | Artikel 30 § 8 der koordinierten Gesetze erwähnte Gebühr" durch die |
Wörter "Die in Artikel 70 § 4 erwähnte Gebühr" ersetzt. | Wörter "Die in Artikel 70 § 4 erwähnte Gebühr" ersetzt. |
Art. 7 - Artikel 81 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 7 - Artikel 81 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 19. Juli 2007, wird wie folgt ersetzt: "Wird die | Erlass vom 19. Juli 2007, wird wie folgt ersetzt: "Wird die |
Gerichtskostenhilfe nicht gewährt, finden die Artikel 66 bis 77 | Gerichtskostenhilfe nicht gewährt, finden die Artikel 66 bis 77 |
Anwendung." | Anwendung." |
Art. 8 - In Artikel 83 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 8 - In Artikel 83 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 25. April 2007, werden die Wörter "Die in den | Königlichen Erlass vom 25. April 2007, werden die Wörter "Die in den |
Artikeln 30 §§ 5 bis 7 der koordinierten Gesetze erwähnten Steuern | Artikeln 30 §§ 5 bis 7 der koordinierten Gesetze erwähnten Steuern |
werden" durch die Wörter "Wird die Gerichtskostenhilfe gewährt, werden | werden" durch die Wörter "Wird die Gerichtskostenhilfe gewährt, werden |
die in den Artikeln 66 und 70 erwähnten Gebühren" ersetzt. | die in den Artikeln 66 und 70 erwähnten Gebühren" ersetzt. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. November | KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. November |
2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat | 2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat |
Art. 9 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur | Art. 9 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur |
Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat wird wie folgt | Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Bei Eintragung der Kassationsbeschwerde in die Liste wird die in | "Bei Eintragung der Kassationsbeschwerde in die Liste wird die in |
Artikel 70 § 1 Nr. 2 der allgemeinen Verfahrensordnung erwähnte Gebühr | Artikel 70 § 1 Nr. 2 der allgemeinen Verfahrensordnung erwähnte Gebühr |
gemäß Artikel 71 derselben Verordnung entrichtet." | gemäß Artikel 71 derselben Verordnung entrichtet." |
Art. 10 - In Artikel 26 desselben Erlasses wird der zweite Satz wie | Art. 10 - In Artikel 26 desselben Erlasses wird der zweite Satz wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Die in Artikel 70 § 2 der allgemeinen Verfahrensordnung erwähnte | "Die in Artikel 70 § 2 der allgemeinen Verfahrensordnung erwähnte |
Gebühr wird gemäß Artikel 71 derselben Verordnung entrichtet." | Gebühr wird gemäß Artikel 71 derselben Verordnung entrichtet." |
Art. 11 - In Artikel 27 desselben Erlasses wird der zweite Satz wie | Art. 11 - In Artikel 27 desselben Erlasses wird der zweite Satz wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Die in Artikel 70 § 1 Nr. 3 der allgemeinen Verfahrensordnung | "Die in Artikel 70 § 1 Nr. 3 der allgemeinen Verfahrensordnung |
erwähnte Gebühr wird gemäß Artikel 71 derselben Verordnung | erwähnte Gebühr wird gemäß Artikel 71 derselben Verordnung |
entrichtet." | entrichtet." |
Art. 12 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 12 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 1 werden die Wörter "die in Artikel 30 §§ 5 und 6 der | 1. In Nr. 1 werden die Wörter "die in Artikel 30 §§ 5 und 6 der |
koordinierten Gesetze erwähnten Steuern" durch die Wörter "die in den | koordinierten Gesetze erwähnten Steuern" durch die Wörter "die in den |
Artikeln 66 und 70 der allgemeinen Verfahrensordnung erwähnten | Artikeln 66 und 70 der allgemeinen Verfahrensordnung erwähnten |
Gebühren" ersetzt. | Gebühren" ersetzt. |
2. Eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"4. Aufenthalts- und Fahrtkosten, die durch Untersuchungsmaßnahmen | "4. Aufenthalts- und Fahrtkosten, die durch Untersuchungsmaßnahmen |
verursacht worden sind." | verursacht worden sind." |
Art. 13 - In Artikel 32 desselben Erlasses werden die Wörter "Absatz | Art. 13 - In Artikel 32 desselben Erlasses werden die Wörter "Absatz |
2" aufgehoben. | 2" aufgehoben. |
Art. 14 - In Artikel 33 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 14 - In Artikel 33 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter |
"2 und 3 erwähnten Honorare, Vorschüsse und Steuern" durch die Wörter | "2 und 3 erwähnten Honorare, Vorschüsse und Steuern" durch die Wörter |
"1, 2, 3 und 4 erwähnten Honorare, Vorschüsse und Gebühren" ersetzt. | "1, 2, 3 und 4 erwähnten Honorare, Vorschüsse und Gebühren" ersetzt. |
Art. 15 - In denselben Erlass wird ein Artikel 33/1 mit folgendem | Art. 15 - In denselben Erlass wird ein Artikel 33/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Für Kassationsbeschwerden wird die Gerichtskostenhilfe von Rechts | "Für Kassationsbeschwerden wird die Gerichtskostenhilfe von Rechts |
wegen gewährt, wenn das Gericht, das die angefochtene Entscheidung | wegen gewährt, wenn das Gericht, das die angefochtene Entscheidung |
erlassen hat, die Gewährung der Gerichtskostenhilfe beschlossen hat." | erlassen hat, die Gewährung der Gerichtskostenhilfe beschlossen hat." |
Art. 16 - In Artikel 36 desselben Erlasses werden die Wörter "Die in | Art. 16 - In Artikel 36 desselben Erlasses werden die Wörter "Die in |
Artikel 28 Nr. 2 und 3 erwähnten Gerichtskosten werden" durch die | Artikel 28 Nr. 2 und 3 erwähnten Gerichtskosten werden" durch die |
Wörter "Wenn die Gerichtskostenhilfe gewährt wird, werden die in | Wörter "Wenn die Gerichtskostenhilfe gewährt wird, werden die in |
Artikel 28 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Verfahrenskosten" ersetzt. | Artikel 28 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Verfahrenskosten" ersetzt. |
KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 zur | KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 zur |
Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei | Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei |
Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Autorität Finanzielle | Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Autorität Finanzielle |
Dienste und Märkte und der Belgischen Nationalbank | Dienste und Märkte und der Belgischen Nationalbank |
Art. 17 - In Artikel 3 § 7 des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 | Art. 17 - In Artikel 3 § 7 des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 |
zur Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei | zur Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei |
Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Autorität Finanzielle | Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Autorität Finanzielle |
Dienste und Märkte und der Belgischen Nationalbank werden die Wörter | Dienste und Märkte und der Belgischen Nationalbank werden die Wörter |
"70, 72, 77" durch die Wörter "66 bis 77" ersetzt. | "70, 72, 77" durch die Wörter "66 bis 77" ersetzt. |
KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010 | KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010 |
zur Ausführung von Artikel 68 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 | zur Ausführung von Artikel 68 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 |
über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände | über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände |
Art. 18 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 18 - [Abänderungsbestimmung] |
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen |
Art. 19 - Am 1. März 2014 treten in Bezug auf die ab diesem Datum | Art. 19 - Am 1. März 2014 treten in Bezug auf die ab diesem Datum |
vorgenommenen Verfahrenshandlungen folgende Bestimmungen in Kraft: | vorgenommenen Verfahrenshandlungen folgende Bestimmungen in Kraft: |
1. Artikel 10 Nr. 7 des Gesetzes zur Reform der Zuständigkeit, der | 1. Artikel 10 Nr. 7 des Gesetzes zur Reform der Zuständigkeit, der |
Verfahrensordnung und der Organisation des Staatsrates, | Verfahrensordnung und der Organisation des Staatsrates, |
2. vorliegender Erlass. | 2. vorliegender Erlass. |
Art. 20 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Finanzen | Art. 20 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Finanzen |
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 30. Januar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 30. Januar 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |