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Vue multilingue de Arrêté Royal du 30/01/2014
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Arrêté royal modifiant la réglementation relative à la perception des dépens devant le Conseil d'Etat. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van de reglementering betreffende de inning van de kosten voor de Raad van State. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 JANVIER 2014. - Arrêté royal modifiant la réglementation relative à la perception des dépens devant le Conseil d'Etat. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande l'arrêté FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 JANUARI 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van de reglementering betreffende de inning van de kosten voor de Raad van State. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 30 janvier 2014 modifiant la réglementation relative à la besluit van 30 januari 2014 tot wijziging van de reglementering
perception des dépens devant le Conseil d'Etat (Moniteur belge du 3 betreffende de inning van de kosten voor de Raad van State (Belgisch
février 2014, err. du 13 février 2014). Staatsblad van 3 februari 2014, err. van 13 februari 2014).
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST FINANZEN DIENST FINANZEN
30. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Vorschriften 30. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Vorschriften
in Bezug auf die Einziehung der Verfahrenskosten vor dem Staatsrat in Bezug auf die Einziehung der Verfahrenskosten vor dem Staatsrat
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ergeht in Ausführung von Artikel Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ergeht in Ausführung von Artikel
30 § 1 Absatz 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den 30 § 1 Absatz 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Entscheid Nr. Staatsrat. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Entscheid Nr.
124/2006 vom 28. Juli 2006 die Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen 124/2006 vom 28. Juli 2006 die Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen
Verfahrens festgestellt, durch das der König ermächtigt ist, auf der Verfahrens festgestellt, durch das der König ermächtigt ist, auf der
Grundlage von Artikel 160 der Verfassung den Betrag der Gebühren zu Grundlage von Artikel 160 der Verfassung den Betrag der Gebühren zu
bestimmen. bestimmen.
Durch vorliegenden Erlass wird zudem die Art der Einziehung der Durch vorliegenden Erlass wird zudem die Art der Einziehung der
Gebühren geändert. Die öffentlichen Finanzen leiden nämlich darunter, Gebühren geändert. Die öffentlichen Finanzen leiden nämlich darunter,
Gebühren wie in der geltenden Regelung der Festsetzung einer Gebühren wie in der geltenden Regelung der Festsetzung einer
Schuldforderung vorstrecken zu müssen. Dies gilt umso mehr, da es der Schuldforderung vorstrecken zu müssen. Dies gilt umso mehr, da es der
Staatskasse zukommt, zahlreiche kleine Beträge einzutreiben. Um dieses Staatskasse zukommt, zahlreiche kleine Beträge einzutreiben. Um dieses
Problem zu lösen, wird im vorliegenden Erlass die Last umgekehrt und Problem zu lösen, wird im vorliegenden Erlass die Last umgekehrt und
dafür gesorgt, dass sie von den klagenden und beitretenden Parteien dafür gesorgt, dass sie von den klagenden und beitretenden Parteien
getragen wird, außer wenn diese Parteien öffentliche Behörden sind. getragen wird, außer wenn diese Parteien öffentliche Behörden sind.
Letztgenannter Vorbehalt erklärt sich nicht nur durch die Tatsache, Letztgenannter Vorbehalt erklärt sich nicht nur durch die Tatsache,
dass das Risiko der Zahlungsunfähigkeit bei öffentlich-rechtlichen dass das Risiko der Zahlungsunfähigkeit bei öffentlich-rechtlichen
Personen gering ist, sondern vor allem dadurch, dass aufgrund der Personen gering ist, sondern vor allem dadurch, dass aufgrund der
Regeln in Bezug auf die staatliche Buchführung die Einhaltung der Regeln in Bezug auf die staatliche Buchführung die Einhaltung der
Frist von acht Tagen, die aufgrund von Artikel 5 zur Abänderung von Frist von acht Tagen, die aufgrund von Artikel 5 zur Abänderung von
Artikel 71 der allgemeinen Verfahrensordnung für das Kreditieren des Artikel 71 der allgemeinen Verfahrensordnung für das Kreditieren des
Kontos auferlegt wird, unrealistisch ist. Kontos auferlegt wird, unrealistisch ist.
Aufgrund der Abschaffung der Steuermarken ist das System der Aufgrund der Abschaffung der Steuermarken ist das System der
Banküberweisung oder der Posteinzahlung gewählt und dem Verfahren vor Banküberweisung oder der Posteinzahlung gewählt und dem Verfahren vor
dem Staatsrat angepasst worden. dem Staatsrat angepasst worden.
Zudem wird auf der Grundlage zweier Erwägungen der Betrag der Gebühren Zudem wird auf der Grundlage zweier Erwägungen der Betrag der Gebühren
für die klagende Partei auf 200 EUR und für die beitretende Partei auf für die klagende Partei auf 200 EUR und für die beitretende Partei auf
150 EUR erhöht: Zum einen ist dieser Betrag bisher nicht indexiert 150 EUR erhöht: Zum einen ist dieser Betrag bisher nicht indexiert
worden und zum anderen handelt es sich um eine angemessene Erhöhung worden und zum anderen handelt es sich um eine angemessene Erhöhung
angesichts der Tatsache, dass der Zugang zum Staatsrat, dem höchsten angesichts der Tatsache, dass der Zugang zum Staatsrat, dem höchsten
Verwaltungsgericht, demokratisch bleiben und jedem Bürger zugänglich Verwaltungsgericht, demokratisch bleiben und jedem Bürger zugänglich
bleiben muss. bleiben muss.
Kommentar zu den Artikeln Kommentar zu den Artikeln
KAPITEL 1 - Abänderungen des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 KAPITEL 1 - Abänderungen des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948
zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung
des Staatsrates des Staatsrates
Artikel 1 Artikel 1
Die Wiedereinführung des Grundsatzes der vorherigen Zahlung erfordert Die Wiedereinführung des Grundsatzes der vorherigen Zahlung erfordert
eine Wiederaufnahme dieser Regel, die bis zu ihrer Aufhebung durch den eine Wiederaufnahme dieser Regel, die bis zu ihrer Aufhebung durch den
Königlichen Erlass vom 19. Juli 2007 in Artikel 71 der allgemeinen Königlichen Erlass vom 19. Juli 2007 in Artikel 71 der allgemeinen
Verfahrensordnung festgelegt war. Verfahrensordnung festgelegt war.
Die Untersuchung einer Akte erfordert gelegentlich eine Die Untersuchung einer Akte erfordert gelegentlich eine
Ortsbesichtigung beziehungsweise Untersuchungsmaßnahmen, die nur vor Ortsbesichtigung beziehungsweise Untersuchungsmaßnahmen, die nur vor
Ort durchgeführt werden können. In diesem Fall kann der Auditor oder Ort durchgeführt werden können. In diesem Fall kann der Auditor oder
der Rat sich vor Ort begeben. Die diesbezüglich verursachten Ausgaben der Rat sich vor Ort begeben. Die diesbezüglich verursachten Ausgaben
werden natürlich in die Verfahrenskosten aufgenommen. werden natürlich in die Verfahrenskosten aufgenommen.
Artikel 2 und 3 Artikel 2 und 3
In diesen Artikeln werden lediglich die Verweise angepasst. In diesen Artikeln werden lediglich die Verweise angepasst.
Artikel 4 Artikel 4
Diese Bestimmung ist die Folge der Aufhebung von Artikel 30 § 5 und Diese Bestimmung ist die Folge der Aufhebung von Artikel 30 § 5 und
folgende der koordinierten Gesetze unter Berücksichtigung der aus dem folgende der koordinierten Gesetze unter Berücksichtigung der aus dem
Entscheid Nr. 124/2006 des Verfassungsgerichtshofs hervorgehenden Entscheid Nr. 124/2006 des Verfassungsgerichtshofs hervorgehenden
Lehren. Vorliegender Erlass tritt gleichzeitig mit dieser Lehren. Vorliegender Erlass tritt gleichzeitig mit dieser
Gesetzesänderung in Kraft. Gesetzesänderung in Kraft.
Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren, die auf ein spezifisches Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren, die auf ein spezifisches
Konto überwiesen oder eingezahlt werden, das beim FÖD Finanzen Konto überwiesen oder eingezahlt werden, das beim FÖD Finanzen
eröffnet worden ist und dessen Bewegungen von der Kanzlei des eröffnet worden ist und dessen Bewegungen von der Kanzlei des
Staatsrates eingesehen werden können. Für öffentlich-rechtliche Staatsrates eingesehen werden können. Für öffentlich-rechtliche
Personen werden Verfahrenskosten ebenso wie die im Rahmen von Personen werden Verfahrenskosten ebenso wie die im Rahmen von
Untersuchungsmaßnahmen verursachten Ausgaben weiterhin als Untersuchungsmaßnahmen verursachten Ausgaben weiterhin als
Schuldforderung festgesetzt. Schuldforderung festgesetzt.
Artikel 5 Artikel 5
Derzeit werden praktisch alle Verfahrenskosten als Schuldforderung Derzeit werden praktisch alle Verfahrenskosten als Schuldforderung
festgesetzt und der Einnehmer des Registrierungsamtes ist damit festgesetzt und der Einnehmer des Registrierungsamtes ist damit
beauftragt, sie einzutreiben. In der Praxis ist die Eintreibung beauftragt, sie einzutreiben. In der Praxis ist die Eintreibung
zahlreicher Schuldforderungen von allgemein kleinen Beträgen für den zahlreicher Schuldforderungen von allgemein kleinen Beträgen für den
Einnehmer des Registrierungsamtes nicht vorrangig und bei Einnehmer des Registrierungsamtes nicht vorrangig und bei
Beanstandungen besteht das Risiko, dass die Verwaltungskosten die Beanstandungen besteht das Risiko, dass die Verwaltungskosten die
Rentabilität ihrer Eintreibung stark einschränken, sodass viele Rentabilität ihrer Eintreibung stark einschränken, sodass viele
Eintreibungen vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht erfolgen. Im Eintreibungen vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht erfolgen. Im
Entwurf wird der Grundsatz wieder eingeführt, demzufolge die Entwurf wird der Grundsatz wieder eingeführt, demzufolge die
Steuerveranlagung mit der Einreichung der Verfahrensunterlage Steuerveranlagung mit der Einreichung der Verfahrensunterlage
zusammenfällt, auf deren Grundlage die Gebühr zu entrichten ist. Da es zusammenfällt, auf deren Grundlage die Gebühr zu entrichten ist. Da es
keine Steuermarken mehr gibt, erfolgt die Zahlung mittels Überweisung keine Steuermarken mehr gibt, erfolgt die Zahlung mittels Überweisung
oder Einzahlung auf ein Konto des FÖD Finanzen und der Staatsrat nimmt oder Einzahlung auf ein Konto des FÖD Finanzen und der Staatsrat nimmt
Einsicht in die auf diesem Konto getätigten Verrichtungen. Einsicht in die auf diesem Konto getätigten Verrichtungen.
Wenn die Kanzlei eine Verfahrensunterlage erhält, auf deren Grundlage Wenn die Kanzlei eine Verfahrensunterlage erhält, auf deren Grundlage
eine Gebühr erhoben wird, übermittelt sie der Partei, die diese Gebühr eine Gebühr erhoben wird, übermittelt sie der Partei, die diese Gebühr
entrichten muss, ein Überweisungsformular, das eine strukturierte entrichten muss, ein Überweisungsformular, das eine strukturierte
Mitteilung enthält, die eine Zuordnung der Sache und die Verbuchung Mitteilung enthält, die eine Zuordnung der Sache und die Verbuchung
der betreffenden Zahlung ermöglicht. der betreffenden Zahlung ermöglicht.
Wenn das Konto nicht binnen einer Frist von 8 Tagen kreditiert worden Wenn das Konto nicht binnen einer Frist von 8 Tagen kreditiert worden
ist, gilt die Verfahrenshandlung als nicht getätigt. Wenn es sich um ist, gilt die Verfahrenshandlung als nicht getätigt. Wenn es sich um
eine verfahrenseinleitende Antragschrift handelt, wird die Sache durch eine verfahrenseinleitende Antragschrift handelt, wird die Sache durch
Beschluss oder Entscheid von der Liste gestrichen. Wenn es sich um Beschluss oder Entscheid von der Liste gestrichen. Wenn es sich um
eine Beitrittsantragschrift handelt, wird sie für unzulässig erklärt. eine Beitrittsantragschrift handelt, wird sie für unzulässig erklärt.
In Bezug auf Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens wird so verfahren, In Bezug auf Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens wird so verfahren,
als wäre die Sache nicht eingeleitet worden. als wäre die Sache nicht eingeleitet worden.
In Anbetracht der kurzen Fristen für die Anberaumung einer Sitzung in In Anbetracht der kurzen Fristen für die Anberaumung einer Sitzung in
äußerster Dringlichkeit ist es möglich, dass das Konto des Staatsrates äußerster Dringlichkeit ist es möglich, dass das Konto des Staatsrates
noch nicht mit der Überweisung oder Einzahlung in Bezug auf die Gebühr noch nicht mit der Überweisung oder Einzahlung in Bezug auf die Gebühr
kreditiert worden ist. Wenn die Überweisung oder Einzahlung nicht in kreditiert worden ist. Wenn die Überweisung oder Einzahlung nicht in
Auftrag gegeben worden ist, wird die Sache selbstverständlich von der Auftrag gegeben worden ist, wird die Sache selbstverständlich von der
Liste gestrichen. Liste gestrichen.
Artikel 6, 7 und 8 Artikel 6, 7 und 8
In diesen Artikeln werden lediglich die Verweise angepasst. In diesen Artikeln werden lediglich die Verweise angepasst.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. November KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. November
2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat 2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat
Artikel 9, 10, 11 und 12 Artikel 9, 10, 11 und 12
In diesen Artikeln werden lediglich die Verweise angepasst. In diesen Artikeln werden lediglich die Verweise angepasst.
Artikel 13 Artikel 13
Hierbei handelt es sich um eine einfache Berichtigung, da Artikel 72 Hierbei handelt es sich um eine einfache Berichtigung, da Artikel 72
der allgemeinen Verfahrensordnung seit dem Jahr 2007 nur noch einen der allgemeinen Verfahrensordnung seit dem Jahr 2007 nur noch einen
einzigen Paragraphen umfasst. einzigen Paragraphen umfasst.
Artikel 14 Artikel 14
In diesem Artikel werden lediglich die Verweise angepasst. In diesem Artikel werden lediglich die Verweise angepasst.
Artikel 15 Artikel 15
In dem Fall, in dem einem Kassationskläger vor dem Gericht, dessen In dem Fall, in dem einem Kassationskläger vor dem Gericht, dessen
Entscheidung vor dem Staatsrat angefochten wird, Gerichtskostenhilfe Entscheidung vor dem Staatsrat angefochten wird, Gerichtskostenhilfe
gewährt worden ist, muss davon ausgegangen werden, dass sich die vom gewährt worden ist, muss davon ausgegangen werden, dass sich die vom
ersten Gericht festgestellte Bedürftigkeit nicht verändert hat und ersten Gericht festgestellte Bedürftigkeit nicht verändert hat und
muss dem Kassationskläger von Rechts wegen ebenfalls muss dem Kassationskläger von Rechts wegen ebenfalls
Gerichtskostenhilfe vor dem Staatsrat gewährt werden. Gerichtskostenhilfe vor dem Staatsrat gewährt werden.
Artikel 16 Artikel 16
In diesen Artikeln werden lediglich die Verweise angepasst. In diesen Artikeln werden lediglich die Verweise angepasst.
KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 zur KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 zur
Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei
Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Autorität Finanzielle Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Autorität Finanzielle
Dienste und Märkte und der Belgischen Nationalbank Dienste und Märkte und der Belgischen Nationalbank
Artikel 17 Artikel 17
In diesem Artikel werden lediglich die Verweise angepasst. In diesem Artikel werden lediglich die Verweise angepasst.
KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010 KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010
zur Ausführung von Artikel 68 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 zur Ausführung von Artikel 68 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1990
über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände
Artikel 18 Artikel 18
In diesem Artikel werden lediglich die Verweise angepasst. In diesem Artikel werden lediglich die Verweise angepasst.
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen
Artikel 19 Artikel 19
Artikel 10 Nr. 7 des Gesetzes zur Abänderung des Artikels 30 der am Artikel 10 Nr. 7 des Gesetzes zur Abänderung des Artikels 30 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat tritt, was 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat tritt, was
die Kosten, Verfahrenskosten und Gebühren betrifft, am 1. März 2014 in die Kosten, Verfahrenskosten und Gebühren betrifft, am 1. März 2014 in
Kraft. Aufgrund der Übertragung der Rechtsgrundlage für die Erhebung Kraft. Aufgrund der Übertragung der Rechtsgrundlage für die Erhebung
von Gebühren und die Verfahrenskosten vom Gesetz auf einen Königlichen von Gebühren und die Verfahrenskosten vom Gesetz auf einen Königlichen
Erlass muss das Inkrafttreten dieses Gesetzes mit demjenigen des Erlass muss das Inkrafttreten dieses Gesetzes mit demjenigen des
vorliegenden Königlichen Erlasses zusammenfallen, da für die in der vorliegenden Königlichen Erlasses zusammenfallen, da für die in der
Zwischenzeit eingereichten Antragschriften andernfalls keine Gebühren Zwischenzeit eingereichten Antragschriften andernfalls keine Gebühren
erhoben werden können. Vorliegender Erlass findet Anwendung auf alle erhoben werden können. Vorliegender Erlass findet Anwendung auf alle
ab seinem Inkrafttreten zu entrichtenden Gebühren, das heißt, wenn die ab seinem Inkrafttreten zu entrichtenden Gebühren, das heißt, wenn die
Vornahme einer Verfahrenshandlung zur Erhebung einer Gebühr führt, Vornahme einer Verfahrenshandlung zur Erhebung einer Gebühr führt,
wird sie gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses vorgestreckt wird sie gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses vorgestreckt
und entrichtet. und entrichtet.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen die ehrerbietigen
und treuen Diener und treuen Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
30. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Vorschriften 30. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Vorschriften
in Bezug auf die Einziehung der Verfahrenskosten vor dem Staatsrat in Bezug auf die Einziehung der Verfahrenskosten vor dem Staatsrat
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 30 § 1 Absatz 2; Staatsrat, insbesondere des Artikels 30 § 1 Absatz 2;
Aufgrund des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des Aufgrund des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des
Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates; Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates;
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Januar 2014 zur Reform der Aufgrund des Gesetzes vom 20. Januar 2014 zur Reform der
Zuständigkeit, der Verfahrensordnung und der Organisation des Zuständigkeit, der Verfahrensordnung und der Organisation des
Staatsrates, insbesondere des Artikels 39; Staatsrates, insbesondere des Artikels 39;
Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung
des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des
Staatsrates; Staatsrates;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung
des Eilverfahrens vor dem Staatsrat; des Eilverfahrens vor dem Staatsrat;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 zur Festlegung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 zur Festlegung des
beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei Beschwerden gegen beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei Beschwerden gegen
bestimmte Beschlüsse der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte und bestimmte Beschlüsse der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte und
der Belgischen Nationalbank; der Belgischen Nationalbank;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur Festlegung
des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat; des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010 zur Ausführung
von Artikel 68 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die von Artikel 68 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die
Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände; Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände;
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektion vom 18. April 2013 Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektion vom 18. April 2013
und 6. Mai 2013; und 6. Mai 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26.
Juli 2013; Juli 2013;
Aufgrund der integrierten Auswirkungsanalyse; Aufgrund der integrierten Auswirkungsanalyse;
Aufgrund der Dringlichkeit begründet durch "den Umstand, dass in Aufgrund der Dringlichkeit begründet durch "den Umstand, dass in
Artikel 39 des vorerwähnten Gesetzes, das am 9. Januar 2014 angenommen Artikel 39 des vorerwähnten Gesetzes, das am 9. Januar 2014 angenommen
worden ist, vorgesehen ist, dass Artikel 10 Nr. 7 dieses Gesetzes worden ist, vorgesehen ist, dass Artikel 10 Nr. 7 dieses Gesetzes
spätestens am 1. März 2014 in Kraft tritt. Die Frist zwischen diesen spätestens am 1. März 2014 in Kraft tritt. Die Frist zwischen diesen
beiden Daten ist sehr kurz, zumal der Entwurf eines Königlichen beiden Daten ist sehr kurz, zumal der Entwurf eines Königlichen
Erlasses wahrscheinlich den Bemerkungen aus dem Gutachten der Erlasses wahrscheinlich den Bemerkungen aus dem Gutachten der
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates angepasst werden muss und Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates angepasst werden muss und
infolgedessen eine beziehungsweise mehrere kabinettübergreifende infolgedessen eine beziehungsweise mehrere kabinettübergreifende
Versammlungen organisiert werden müssen und der Entwurf des Versammlungen organisiert werden müssen und der Entwurf des
Königlichen Erlasses gegebenenfalls noch einem neuen Ministerrat zur Königlichen Erlasses gegebenenfalls noch einem neuen Ministerrat zur
Billigung vorgelegt werden muss. Es handelt sich zudem um neue Regeln Billigung vorgelegt werden muss. Es handelt sich zudem um neue Regeln
in Bezug auf die Einziehung von Gebühren und Verfahrenskosten, die die in Bezug auf die Einziehung von Gebühren und Verfahrenskosten, die die
Einrichtung eines zuverlässigen technischen Instruments beim FÖD Einrichtung eines zuverlässigen technischen Instruments beim FÖD
Finanzen und eine perfekte Koordinierung mit dem Staatsrat Finanzen und eine perfekte Koordinierung mit dem Staatsrat
erforderlich machen, um die diesem neuen System inhärenten erforderlich machen, um die diesem neuen System inhärenten
Schwierigkeiten möglichst zu vermeiden. Im Falle von Abänderungen am Schwierigkeiten möglichst zu vermeiden. Im Falle von Abänderungen am
Entwurf des Königlichen Erlasses infolge eines zukünftigen Gutachtens Entwurf des Königlichen Erlasses infolge eines zukünftigen Gutachtens
der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates könnte sich die Frist für der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates könnte sich die Frist für
die Anpassung bereits ergriffener Maßnahmen als unzureichend erweisen. die Anpassung bereits ergriffener Maßnahmen als unzureichend erweisen.
Schließlich ist es im Hinblick auf die Rechtssicherheit wichtig, eine Schließlich ist es im Hinblick auf die Rechtssicherheit wichtig, eine
ausreichende Frist zwischen der Veröffentlichung des Königlichen ausreichende Frist zwischen der Veröffentlichung des Königlichen
Erlasses und seinem Inkrafttreten vorzusehen, damit die Rechtsuchenden Erlasses und seinem Inkrafttreten vorzusehen, damit die Rechtsuchenden
sich mit diesen neuen Regeln vertraut machen können"; sich mit diesen neuen Regeln vertraut machen können";
Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.043/2 des Staatsrates vom 20. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.043/2 des Staatsrates vom 20. Januar
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der
Finanzen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat Finanzen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat
darüber beraten haben, darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Abänderungen des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 KAPITEL 1 - Abänderungen des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948
zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung
des Staatsrates des Staatsrates
Artikel 1 - Artikel 66 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 Artikel 1 - Artikel 66 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948
zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung
des Staatsrates, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. Juli des Staatsrates, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. Juli
1956 und 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1956 und 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 1 werden die Wörter "in Artikel 30 §§ 5 bis 7 der 1. In Nr. 1 werden die Wörter "in Artikel 30 §§ 5 bis 7 der
koordinierten Gesetze erwähnten Steuern" durch die Wörter "in Artikel koordinierten Gesetze erwähnten Steuern" durch die Wörter "in Artikel
70 erwähnten Gebühren" ersetzt. 70 erwähnten Gebühren" ersetzt.
2. Eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"4. Aufenthalts- und Fahrtkosten, die durch Untersuchungsmaßnahmen "4. Aufenthalts- und Fahrtkosten, die durch Untersuchungsmaßnahmen
verursacht worden sind." verursacht worden sind."
Art. 2 - Artikel 68 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 2 - Artikel 68 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 15. Juli 1956, 17. Februar 1997, 25. April Königlichen Erlasse vom 15. Juli 1956, 17. Februar 1997, 25. April
2007 und 19. Juli 2007, wird wie folgt abgeändert: 2007 und 19. Juli 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 werden die Wörter "in Artikel 30 §§ 5 bis 7 der 1. In Absatz 2 werden die Wörter "in Artikel 30 §§ 5 bis 7 der
koordinierten Gesetze erwähnten Steuern" durch die Wörter "in Artikel koordinierten Gesetze erwähnten Steuern" durch die Wörter "in Artikel
70 erwähnten Gebühren" ersetzt. 70 erwähnten Gebühren" ersetzt.
2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Der Staatsrat setzt die in Artikel 66 erwähnten Verfahrenskosten fest "Der Staatsrat setzt die in Artikel 66 erwähnten Verfahrenskosten fest
und befindet über den Beitrag an deren Entrichtung." und befindet über den Beitrag an deren Entrichtung."
Art. 3 - In Artikel 69 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch Art. 3 - In Artikel 69 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, werden die Wörter "als den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, werden die Wörter "als
Schuldforderung festgesetzten Steuern" durch die Wörter "als Schuldforderung festgesetzten Steuern" durch die Wörter "als
Schuldforderung festgesetzten Gebühren" ersetzt. Schuldforderung festgesetzten Gebühren" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 70 desselben Erlasses, aufgehoben durch den Art. 4 - Artikel 70 desselben Erlasses, aufgehoben durch den
Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird mit folgendem Wortlaut Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird mit folgendem Wortlaut
wieder aufgenommen: wieder aufgenommen:
"Art. 70 - § 1 - Folgende Antragschriften unterliegen einer Gebühr von "Art. 70 - § 1 - Folgende Antragschriften unterliegen einer Gebühr von
200 EUR: 200 EUR:
1. Antragschriften zur Einleitung von Klagen auf Ersetzung 1. Antragschriften zur Einleitung von Klagen auf Ersetzung
außergewöhnlicher, von einer Verwaltungsbehörde verursachter Schäden, außergewöhnlicher, von einer Verwaltungsbehörde verursachter Schäden,
2. Antragschriften zur Einleitung von Klagen zur Erklärung der 2. Antragschriften zur Einleitung von Klagen zur Erklärung der
Nichtigkeit von Akten und Verordnungen beziehungsweise zur Einreichung Nichtigkeit von Akten und Verordnungen beziehungsweise zur Einreichung
von Kassationsbeschwerden und Anträge zur Aussetzung der Ausführung von Kassationsbeschwerden und Anträge zur Aussetzung der Ausführung
eines Akts oder einer Verordnung unter den in Absatz 2 festgelegten eines Akts oder einer Verordnung unter den in Absatz 2 festgelegten
Bedingungen, Bedingungen,
3. Antragschriften zur Einlegung von Einspruch, Dritteinspruch oder 3. Antragschriften zur Einlegung von Einspruch, Dritteinspruch oder
Revision. Revision.
Wenn die Aussetzung der Ausführung eines Akts oder einer Verordnung Wenn die Aussetzung der Ausführung eines Akts oder einer Verordnung
spätestens zum Zeitpunkt der Einreichung der Antragschrift zwecks spätestens zum Zeitpunkt der Einreichung der Antragschrift zwecks
Nichtigkeitserklärung beantragt wird, wird die in Absatz 1 Nr. 2 Nichtigkeitserklärung beantragt wird, wird die in Absatz 1 Nr. 2
erwähnte Gebühr nur für den Aussetzungsantrag unverzüglich entrichtet. erwähnte Gebühr nur für den Aussetzungsantrag unverzüglich entrichtet.
In diesem Fall ist die Gebühr für Antragschriften zwecks In diesem Fall ist die Gebühr für Antragschriften zwecks
Nichtigkeitserklärung erst bei Einreichung eines in Artikel 17 § 6 Nichtigkeitserklärung erst bei Einreichung eines in Artikel 17 § 6
oder § 7 der koordinierten Gesetze erwähnten Antrags auf Fortsetzung oder § 7 der koordinierten Gesetze erwähnten Antrags auf Fortsetzung
des Verfahrens zu entrichten und wird je nach Fall als Schuldforderung des Verfahrens zu entrichten und wird je nach Fall als Schuldforderung
festgesetzt oder von den Personen beglichen, die die Fortsetzung des festgesetzt oder von den Personen beglichen, die die Fortsetzung des
Verfahrens beantragen, unbeschadet von § 2. Verfahrens beantragen, unbeschadet von § 2.
Wenn die Verwaltungsstreitsachenabteilung mit einem Aussetzungsantrag Wenn die Verwaltungsstreitsachenabteilung mit einem Aussetzungsantrag
und einer Antragschrift zwecks Nichtigkeitserklärung befasst wird und und einer Antragschrift zwecks Nichtigkeitserklärung befasst wird und
in Anwendung von Artikel 93 des vorliegenden Erlasses der Ansicht ist, in Anwendung von Artikel 93 des vorliegenden Erlasses der Ansicht ist,
dass der Antrag gegenstandslos ist oder nur eine kurze Verhandlung dass der Antrag gegenstandslos ist oder nur eine kurze Verhandlung
erfordert, ist für die Antragschrift zwecks Nichtigkeitserklärung erfordert, ist für die Antragschrift zwecks Nichtigkeitserklärung
keine Gebühr zu entrichten. keine Gebühr zu entrichten.
Bei kollektiver Antragschrift zwecks Nichtigkeitserklärung müssen Bei kollektiver Antragschrift zwecks Nichtigkeitserklärung müssen
Kläger, die die Aussetzung nicht beantragt haben, zur Vermeidung der Kläger, die die Aussetzung nicht beantragt haben, zur Vermeidung der
Unzulässigkeit die für Antragschriften zwecks Nichtigkeitserklärung Unzulässigkeit die für Antragschriften zwecks Nichtigkeitserklärung
vorgesehene Gebühr unverzüglich entrichten. vorgesehene Gebühr unverzüglich entrichten.
§ 2 - Antragschriften zwecks Beitritts in Bezug auf die in § 1 Absatz § 2 - Antragschriften zwecks Beitritts in Bezug auf die in § 1 Absatz
1 Nr. 2 erwähnten Streitsachen unterliegen der Entrichtung einer 1 Nr. 2 erwähnten Streitsachen unterliegen der Entrichtung einer
Gebühr von 150 EUR. Gebühr von 150 EUR.
Wenn eine Person, die im Rahmen des Aussetzungsverfahrens ein Wenn eine Person, die im Rahmen des Aussetzungsverfahrens ein
Interesse an der Lösung der Sache hat, als beitretende Partei im Interesse an der Lösung der Sache hat, als beitretende Partei im
Aussetzungsverfahren zugelassen worden ist, unterliegt die Einreichung Aussetzungsverfahren zugelassen worden ist, unterliegt die Einreichung
eines in Artikel 17 § 6 oder § 7 der koordinierten Gesetze erwähnten eines in Artikel 17 § 6 oder § 7 der koordinierten Gesetze erwähnten
Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens durch diese Partei nicht der Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens durch diese Partei nicht der
Entrichtung einer Gebühr. Entrichtung einer Gebühr.
§ 3 - Für kollektive Antragschriften wird die Gebühr so viele Male § 3 - Für kollektive Antragschriften wird die Gebühr so viele Male
entrichtet, wie es Kläger gibt. entrichtet, wie es Kläger gibt.
§ 4 - Vorbehaltlich der Notifizierungen an die Parteien ist die vom § 4 - Vorbehaltlich der Notifizierungen an die Parteien ist die vom
Greffier vorgenommene Ausstellung einer Ausfertigung, einer Abschrift Greffier vorgenommene Ausstellung einer Ausfertigung, einer Abschrift
oder eines Auszugs, unterzeichnet oder nicht, an die Erhebung einer oder eines Auszugs, unterzeichnet oder nicht, an die Erhebung einer
Gebühr von 0,5 EUR pro Seite gebunden, zu berechnen gemäß den Gebühr von 0,5 EUR pro Seite gebunden, zu berechnen gemäß den
Bestimmungen der Artikel 273 und 274 des Registrierungs-, Hypotheken- Bestimmungen der Artikel 273 und 274 des Registrierungs-, Hypotheken-
und Kanzleigebührengesetzbuches." und Kanzleigebührengesetzbuches."
Art. 5 - Artikel 71 desselben Erlasses, aufgehoben durch den Art. 5 - Artikel 71 desselben Erlasses, aufgehoben durch den
Königlichen Erlass vom 19. Juli 2007, wird mit folgendem Wortlaut Königlichen Erlass vom 19. Juli 2007, wird mit folgendem Wortlaut
wieder aufgenommen: wieder aufgenommen:
"Art. 71 - Die in den Artikeln 66 und 70 erwähnten Gebühren werden "Art. 71 - Die in den Artikeln 66 und 70 erwähnten Gebühren werden
mittels Überweisung oder Einzahlung auf das Konto mit der IBAN-Nummer mittels Überweisung oder Einzahlung auf das Konto mit der IBAN-Nummer
BE09-6792-0030-1057 entrichtet, das bei dem innerhalb des Föderalen BE09-6792-0030-1057 entrichtet, das bei dem innerhalb des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Finanzen bestimmten Dienst, der für die Öffentlichen Dienstes Finanzen bestimmten Dienst, der für die
Einziehung der Gebühren beim Staatsrat zuständig ist, eröffnet worden Einziehung der Gebühren beim Staatsrat zuständig ist, eröffnet worden
ist. ist.
Sobald eine Gebühr zu entrichten ist, übermittelt der Chefgreffier dem Sobald eine Gebühr zu entrichten ist, übermittelt der Chefgreffier dem
Schuldner ein Überweisungsformular, das eine strukturierte Mitteilung Schuldner ein Überweisungsformular, das eine strukturierte Mitteilung
enthält, die eine Zuordnung der vorzunehmenden Zahlung zu der enthält, die eine Zuordnung der vorzunehmenden Zahlung zu der
betreffenden Verfahrenshandlung ermöglicht. betreffenden Verfahrenshandlung ermöglicht.
Wenn ein Aussetzungsantrag oder ein Antrag auf vorläufige Maßnahmen Wenn ein Aussetzungsantrag oder ein Antrag auf vorläufige Maßnahmen
gemäß dem Dringlichkeitsverfahren eingereicht worden ist, wird das gemäß dem Dringlichkeitsverfahren eingereicht worden ist, wird das
Überweisungsformular dem Anberaumungsbeschluss beigefügt. Der Überweisungsformular dem Anberaumungsbeschluss beigefügt. Der
Nachweis, dass eine Überweisung in Auftrag gegeben oder eine Nachweis, dass eine Überweisung in Auftrag gegeben oder eine
Einzahlung vorgenommen worden ist, wird in der Sitzung hinterlegt. Einzahlung vorgenommen worden ist, wird in der Sitzung hinterlegt.
Ist das in Absatz 1 erwähnte Konto nicht binnen einer Frist von acht Ist das in Absatz 1 erwähnte Konto nicht binnen einer Frist von acht
Tagen ab Empfang des Überweisungsformulars mittels Überweisung oder Tagen ab Empfang des Überweisungsformulars mittels Überweisung oder
Einzahlung, die die auf diesem Formular angegebene strukturierte Einzahlung, die die auf diesem Formular angegebene strukturierte
Mitteilung enthält, kreditiert worden, gilt die betreffende Mitteilung enthält, kreditiert worden, gilt die betreffende
Verfahrenshandlung als nicht vorgenommen. Aussetzung und vorläufige Verfahrenshandlung als nicht vorgenommen. Aussetzung und vorläufige
Maßnahmen, die angeordnet worden sind, werden durch Entscheid Maßnahmen, die angeordnet worden sind, werden durch Entscheid
aufgehoben. aufgehoben.
Der Staatsrat kann das in Absatz 1 erwähnte Konto jederzeit einsehen." Der Staatsrat kann das in Absatz 1 erwähnte Konto jederzeit einsehen."
Art. 6 - In Artikel 72 desselben Erlasses werden die Wörter "Die in Art. 6 - In Artikel 72 desselben Erlasses werden die Wörter "Die in
Artikel 30 § 8 der koordinierten Gesetze erwähnte Gebühr" durch die Artikel 30 § 8 der koordinierten Gesetze erwähnte Gebühr" durch die
Wörter "Die in Artikel 70 § 4 erwähnte Gebühr" ersetzt. Wörter "Die in Artikel 70 § 4 erwähnte Gebühr" ersetzt.
Art. 7 - Artikel 81 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 7 - Artikel 81 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 19. Juli 2007, wird wie folgt ersetzt: "Wird die Erlass vom 19. Juli 2007, wird wie folgt ersetzt: "Wird die
Gerichtskostenhilfe nicht gewährt, finden die Artikel 66 bis 77 Gerichtskostenhilfe nicht gewährt, finden die Artikel 66 bis 77
Anwendung." Anwendung."
Art. 8 - In Artikel 83 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 8 - In Artikel 83 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 25. April 2007, werden die Wörter "Die in den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, werden die Wörter "Die in den
Artikeln 30 §§ 5 bis 7 der koordinierten Gesetze erwähnten Steuern Artikeln 30 §§ 5 bis 7 der koordinierten Gesetze erwähnten Steuern
werden" durch die Wörter "Wird die Gerichtskostenhilfe gewährt, werden werden" durch die Wörter "Wird die Gerichtskostenhilfe gewährt, werden
die in den Artikeln 66 und 70 erwähnten Gebühren" ersetzt. die in den Artikeln 66 und 70 erwähnten Gebühren" ersetzt.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. November KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. November
2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat 2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat
Art. 9 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur Art. 9 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur
Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat wird wie folgt Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Bei Eintragung der Kassationsbeschwerde in die Liste wird die in "Bei Eintragung der Kassationsbeschwerde in die Liste wird die in
Artikel 70 § 1 Nr. 2 der allgemeinen Verfahrensordnung erwähnte Gebühr Artikel 70 § 1 Nr. 2 der allgemeinen Verfahrensordnung erwähnte Gebühr
gemäß Artikel 71 derselben Verordnung entrichtet." gemäß Artikel 71 derselben Verordnung entrichtet."
Art. 10 - In Artikel 26 desselben Erlasses wird der zweite Satz wie Art. 10 - In Artikel 26 desselben Erlasses wird der zweite Satz wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Die in Artikel 70 § 2 der allgemeinen Verfahrensordnung erwähnte "Die in Artikel 70 § 2 der allgemeinen Verfahrensordnung erwähnte
Gebühr wird gemäß Artikel 71 derselben Verordnung entrichtet." Gebühr wird gemäß Artikel 71 derselben Verordnung entrichtet."
Art. 11 - In Artikel 27 desselben Erlasses wird der zweite Satz wie Art. 11 - In Artikel 27 desselben Erlasses wird der zweite Satz wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Die in Artikel 70 § 1 Nr. 3 der allgemeinen Verfahrensordnung "Die in Artikel 70 § 1 Nr. 3 der allgemeinen Verfahrensordnung
erwähnte Gebühr wird gemäß Artikel 71 derselben Verordnung erwähnte Gebühr wird gemäß Artikel 71 derselben Verordnung
entrichtet." entrichtet."
Art. 12 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 12 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 1 werden die Wörter "die in Artikel 30 §§ 5 und 6 der 1. In Nr. 1 werden die Wörter "die in Artikel 30 §§ 5 und 6 der
koordinierten Gesetze erwähnten Steuern" durch die Wörter "die in den koordinierten Gesetze erwähnten Steuern" durch die Wörter "die in den
Artikeln 66 und 70 der allgemeinen Verfahrensordnung erwähnten Artikeln 66 und 70 der allgemeinen Verfahrensordnung erwähnten
Gebühren" ersetzt. Gebühren" ersetzt.
2. Eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"4. Aufenthalts- und Fahrtkosten, die durch Untersuchungsmaßnahmen "4. Aufenthalts- und Fahrtkosten, die durch Untersuchungsmaßnahmen
verursacht worden sind." verursacht worden sind."
Art. 13 - In Artikel 32 desselben Erlasses werden die Wörter "Absatz Art. 13 - In Artikel 32 desselben Erlasses werden die Wörter "Absatz
2" aufgehoben. 2" aufgehoben.
Art. 14 - In Artikel 33 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 14 - In Artikel 33 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter
"2 und 3 erwähnten Honorare, Vorschüsse und Steuern" durch die Wörter "2 und 3 erwähnten Honorare, Vorschüsse und Steuern" durch die Wörter
"1, 2, 3 und 4 erwähnten Honorare, Vorschüsse und Gebühren" ersetzt. "1, 2, 3 und 4 erwähnten Honorare, Vorschüsse und Gebühren" ersetzt.
Art. 15 - In denselben Erlass wird ein Artikel 33/1 mit folgendem Art. 15 - In denselben Erlass wird ein Artikel 33/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Für Kassationsbeschwerden wird die Gerichtskostenhilfe von Rechts "Für Kassationsbeschwerden wird die Gerichtskostenhilfe von Rechts
wegen gewährt, wenn das Gericht, das die angefochtene Entscheidung wegen gewährt, wenn das Gericht, das die angefochtene Entscheidung
erlassen hat, die Gewährung der Gerichtskostenhilfe beschlossen hat." erlassen hat, die Gewährung der Gerichtskostenhilfe beschlossen hat."
Art. 16 - In Artikel 36 desselben Erlasses werden die Wörter "Die in Art. 16 - In Artikel 36 desselben Erlasses werden die Wörter "Die in
Artikel 28 Nr. 2 und 3 erwähnten Gerichtskosten werden" durch die Artikel 28 Nr. 2 und 3 erwähnten Gerichtskosten werden" durch die
Wörter "Wenn die Gerichtskostenhilfe gewährt wird, werden die in Wörter "Wenn die Gerichtskostenhilfe gewährt wird, werden die in
Artikel 28 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Verfahrenskosten" ersetzt. Artikel 28 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Verfahrenskosten" ersetzt.
KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 zur KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 zur
Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei
Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Autorität Finanzielle Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Autorität Finanzielle
Dienste und Märkte und der Belgischen Nationalbank Dienste und Märkte und der Belgischen Nationalbank
Art. 17 - In Artikel 3 § 7 des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 Art. 17 - In Artikel 3 § 7 des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003
zur Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei zur Festlegung des beschleunigten Verfahrens vor dem Staatsrat bei
Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Autorität Finanzielle Beschwerden gegen bestimmte Beschlüsse der Autorität Finanzielle
Dienste und Märkte und der Belgischen Nationalbank werden die Wörter Dienste und Märkte und der Belgischen Nationalbank werden die Wörter
"70, 72, 77" durch die Wörter "66 bis 77" ersetzt. "70, 72, 77" durch die Wörter "66 bis 77" ersetzt.
KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010 KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 2010
zur Ausführung von Artikel 68 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 zur Ausführung von Artikel 68 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1990
über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände
Art. 18 - [Abänderungsbestimmung] Art. 18 - [Abänderungsbestimmung]
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen
Art. 19 - Am 1. März 2014 treten in Bezug auf die ab diesem Datum Art. 19 - Am 1. März 2014 treten in Bezug auf die ab diesem Datum
vorgenommenen Verfahrenshandlungen folgende Bestimmungen in Kraft: vorgenommenen Verfahrenshandlungen folgende Bestimmungen in Kraft:
1. Artikel 10 Nr. 7 des Gesetzes zur Reform der Zuständigkeit, der 1. Artikel 10 Nr. 7 des Gesetzes zur Reform der Zuständigkeit, der
Verfahrensordnung und der Organisation des Staatsrates, Verfahrensordnung und der Organisation des Staatsrates,
2. vorliegender Erlass. 2. vorliegender Erlass.
Art. 20 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Finanzen Art. 20 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Finanzen
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 30. Januar 2014 Gegeben zu Brüssel, den 30. Januar 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
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