← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 7 mars 1991 portant exécution de l'article 2, §§ 2 et 3, article 14, § 3, et article 19, alinéa 3, de la loi du 6 août 1990 relative aux mutualités et aux unions nationales de mutualités "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 7 mars 1991 portant exécution de l'article 2, §§ 2 et 3, article 14, § 3, et article 19, alinéa 3, de la loi du 6 août 1990 relative aux mutualités et aux unions nationales de mutualités | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 maart 1991 tot uitvoering van artikel 2, §§ 2 en 3, artikel 14, § 3, en artikel 19, derde lid, van de wet van 6 augustus 1990 betreffende de ziekenfondsen en de landsbonden van ziekenfondsen |
---|---|
MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
30 JANVIER 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 30 JANUARI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté royal du 7 mars 1991 portant exécution | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 maart 1991 |
de l'article 2, §§ 2 et 3, article 14, § 3, et article 19, alinéa 3, | tot uitvoering van artikel 2, §§ 2 en 3, artikel 14, § 3, en artikel |
de la loi du 6 août 1990 relative aux mutualités et aux unions | 19, derde lid, van de wet van 6 augustus 1990 betreffende de |
nationales de mutualités | ziekenfondsen en de landsbonden van ziekenfondsen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 7 mars 1991 portant exécution de l'article 2, §§ 2 et 3, | besluit van 7 maart 1991 tot uitvoering van artikel 2, §§ 2 en 3, |
article 14, § 3, et article 19, alinéa 3, de la loi du 6 août 1990 | artikel 14, § 3, en artikel 19, derde lid, van de wet van 6 augustus |
relative aux mutualités et aux unions nationales de mutualités, établi | 1990 betreffende de ziekenfondsen en de landsbonden van ziekenfondsen, |
par le Service central de traduction allemande du Commissariat | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 7 mars 1991 | vertaling van het koninklijk besluit van 7 maart 1991 tot uitvoering |
portant exécution de l'article 2, §§ 2 et 3, article 14, § 3, et | van artikel 2, §§ 2 en 3, artikel 14, § 3, en artikel 19, derde lid, |
article 19, alinéa 3, de la loi du 6 août 1990 relative aux mutualités | van de wet van 6 augustus 1990 betreffende de ziekenfondsen en de |
et aux unions nationales de mutualités. | landsbonden van ziekenfondsen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 30 janvier 2001. | Gegeven te Brussel, 30 januari 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE | MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE |
7. MÄRZ 1991 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 2 §§ 2 | 7. MÄRZ 1991 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 2 §§ 2 |
und 3, 14 § 3 und 19 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die | und 3, 14 § 3 und 19 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die |
Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände | Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und | Aufgrund des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und |
Krankenkassenlandesverbände, insbesondere der Artikel 2 §§ 2 und 3, 14 | Krankenkassenlandesverbände, insbesondere der Artikel 2 §§ 2 und 3, 14 |
§ 3 und 19 Absatz 3; | § 3 und 19 Absatz 3; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die |
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989; | Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass das Gesetz vom 6. August 1990 über die | In der Erwägung, dass das Gesetz vom 6. August 1990 über die |
Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände seit dem 1. Januar 1991 | Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände seit dem 1. Januar 1991 |
in Kraft ist; dass die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände | in Kraft ist; dass die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände |
so schnell wie möglich ihre Entscheidungs- und Verwaltungsorgane | so schnell wie möglich ihre Entscheidungs- und Verwaltungsorgane |
einrichten müssen und sich den Gesetzesbestimmungen in Bezug auf | einrichten müssen und sich den Gesetzesbestimmungen in Bezug auf |
Anzahl und Art der Mitglieder einer Krankenkasse anpassen müssen; | Anzahl und Art der Mitglieder einer Krankenkasse anpassen müssen; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu |
verstehen unter: | verstehen unter: |
- « Gesetz vom 6. August 1990 »: das Gesetz vom 6. August 1990 über | - « Gesetz vom 6. August 1990 »: das Gesetz vom 6. August 1990 über |
die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände; | die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände; |
- « Gesetz vom 9. August 1963 »: das Gesetz vom 9. August 1963 zur | - « Gesetz vom 9. August 1963 »: das Gesetz vom 9. August 1963 zur |
Einführung und Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung. | Einführung und Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung. |
KAPITEL I - Mitglieder von Krankenkassen und Anzahl Mitglieder einer | KAPITEL I - Mitglieder von Krankenkassen und Anzahl Mitglieder einer |
Krankenkasse | Krankenkasse |
Art. 2 - § 1 - Unter Mitglieder einer Krankenkasse sind für die in | Art. 2 - § 1 - Unter Mitglieder einer Krankenkasse sind für die in |
Artikel 3 Buchstabe b) oder c) des Gesetzes vom 6. August 1990 | Artikel 3 Buchstabe b) oder c) des Gesetzes vom 6. August 1990 |
erwähnten Dienste die Personen zu verstehen, die sich einem oder | erwähnten Dienste die Personen zu verstehen, die sich einem oder |
mehreren dieser Dienste anschliessen, die Bedingungen für das | mehreren dieser Dienste anschliessen, die Bedingungen für das |
Anschliessen bei diesem Dienst beziehungsweise diesen Diensten, so wie | Anschliessen bei diesem Dienst beziehungsweise diesen Diensten, so wie |
sie in der Satzung der Krankenkasse definiert sind, erfüllen und für | sie in der Satzung der Krankenkasse definiert sind, erfüllen und für |
diesen Dienst beziehungsweise diese Dienste einen Gesamtbeitrag von | diesen Dienst beziehungsweise diese Dienste einen Gesamtbeitrag von |
mindestens 10 Franken pro Monat entrichten. | mindestens 10 Franken pro Monat entrichten. |
§ 2 - Als Mitglieder einer Krankenkasse werden ebenfalls die Personen | § 2 - Als Mitglieder einer Krankenkasse werden ebenfalls die Personen |
angesehen, die für den in Artikel 3 Buchstabe a) des Gesetzes vom 6. | angesehen, die für den in Artikel 3 Buchstabe a) des Gesetzes vom 6. |
August 1990 erwähnten Dienst bei der Hilfskasse für Kranken- und | August 1990 erwähnten Dienst bei der Hilfskasse für Kranken- und |
Invalidenversicherung oder bei der Kasse für Gesundheitspflege der | Invalidenversicherung oder bei der Kasse für Gesundheitspflege der |
Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen eingetragen sind | Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen eingetragen sind |
und die sich für die in Artikel 3 Buchstabe b) oder c) desselben | und die sich für die in Artikel 3 Buchstabe b) oder c) desselben |
Gesetzes erwähnten Dienste einer Krankenkasse anschliessen. | Gesetzes erwähnten Dienste einer Krankenkasse anschliessen. |
Art. 3 - § 1 - Krankenkassen müssen mindestens 15 000 Mitglieder | Art. 3 - § 1 - Krankenkassen müssen mindestens 15 000 Mitglieder |
umfassen, so wie in Artikel 2 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. August | umfassen, so wie in Artikel 2 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. August |
1990 erwähnt oder für die die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des | 1990 erwähnt oder für die die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des |
Gesetzes vom 9. August 1963 aufgrund von Artikel 22 desselben Gesetzes | Gesetzes vom 9. August 1963 aufgrund von Artikel 22 desselben Gesetzes |
gilt oder die in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnt sind. | gilt oder die in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnt sind. |
§ 2 - Jeder Landesverband darf jedoch zwei Krankenkassen mit weniger | § 2 - Jeder Landesverband darf jedoch zwei Krankenkassen mit weniger |
als 15 000 Mitgliedern beibehalten, vorausgesetzt, dass jede mehr als | als 15 000 Mitgliedern beibehalten, vorausgesetzt, dass jede mehr als |
10 000 Mitglieder umfasst. | 10 000 Mitglieder umfasst. |
§ 3 - Der Rat des Kontrollamtes kann darüber hinaus für einen | § 3 - Der Rat des Kontrollamtes kann darüber hinaus für einen |
bestimmten Landesverband die Beibehaltung anderer Krankenkassen mit | bestimmten Landesverband die Beibehaltung anderer Krankenkassen mit |
weniger als 15 000 und mehr als 5 000 Mitgliedern beschliessen, wenn | weniger als 15 000 und mehr als 5 000 Mitgliedern beschliessen, wenn |
das Verschwinden dieser Krankenkassen dazu führen würde, dass der | das Verschwinden dieser Krankenkassen dazu führen würde, dass der |
betreffende Landesverband in bestimmten Provinzen keine Krankenkassen | betreffende Landesverband in bestimmten Provinzen keine Krankenkassen |
mehr haben würde oder eine Krankenkasse mit spezifischem Charakter | mehr haben würde oder eine Krankenkasse mit spezifischem Charakter |
verlieren würde. | verlieren würde. |
Art. 4 - Die Einhaltung einer erforderlichen Mindestanzahl Mitglieder | Art. 4 - Die Einhaltung einer erforderlichen Mindestanzahl Mitglieder |
wird vom Kontrollamt auf der Grundlage der Mitgliederzahl am 30. Juni | wird vom Kontrollamt auf der Grundlage der Mitgliederzahl am 30. Juni |
jeden Jahres beurteilt, so wie sie hervorgeht aus: | jeden Jahres beurteilt, so wie sie hervorgeht aus: |
- den Aufstellungen, die von den Landesverbänden in Anwendung von | - den Aufstellungen, die von den Landesverbänden in Anwendung von |
Artikel 320 des Königlichen Erlasses vom 4. November 1963 zur | Artikel 320 des Königlichen Erlasses vom 4. November 1963 zur |
Ausführung des vorerwähnten Gesetzes vom 9. August 1963 erstellt | Ausführung des vorerwähnten Gesetzes vom 9. August 1963 erstellt |
werden, | werden, |
- oder den Listen der Mitglieder der in Artikel 3 Buchstabe b) und c) | - oder den Listen der Mitglieder der in Artikel 3 Buchstabe b) und c) |
des Gesetzes vom 6. August 1990 erwähnten Dienste; | des Gesetzes vom 6. August 1990 erwähnten Dienste; |
- oder beiden Unterlagen. | - oder beiden Unterlagen. |
Personen, die in mehreren Eigenschaften auf den verschiedenen für die | Personen, die in mehreren Eigenschaften auf den verschiedenen für die |
Zählung bestimmten Unterlagen aufgeführt sind, dürfen jedoch nur | Zählung bestimmten Unterlagen aufgeführt sind, dürfen jedoch nur |
einmal als Mitglied einer Krankenkasse gezählt werden. | einmal als Mitglied einer Krankenkasse gezählt werden. |
Art. 5 - Krankenkassen schreiben eine Liste ihrer Mitglieder fort, | Art. 5 - Krankenkassen schreiben eine Liste ihrer Mitglieder fort, |
wobei sie Name, Vornamen, Erkennungsnummer beim Nationalregister und | wobei sie Name, Vornamen, Erkennungsnummer beim Nationalregister und |
sozio-professionelle Kategorie vermerken. | sozio-professionelle Kategorie vermerken. |
Landesverbände müssen eine Liste der Mitglieder der angeschlossenen | Landesverbände müssen eine Liste der Mitglieder der angeschlossenen |
Krankenkassen fortschreiben. | Krankenkassen fortschreiben. |
Krankenkassen und Landesverbände müssen darüber hinaus eine Liste der | Krankenkassen und Landesverbände müssen darüber hinaus eine Liste der |
Personen zu Lasten fortschreiben. | Personen zu Lasten fortschreiben. |
KAPITEL II - Organe der Krankenkassen und Landesverbände | KAPITEL II - Organe der Krankenkassen und Landesverbände |
Abschnitt 1 - Generalversammlung einer Krankenkasse | Abschnitt 1 - Generalversammlung einer Krankenkasse |
Art. 6 - Um die Anzahl Vertreter in der Generalversammlung einer | Art. 6 - Um die Anzahl Vertreter in der Generalversammlung einer |
Krankenkasse und die Anzahl Beauftragten der Krankenkassen, die in der | Krankenkasse und die Anzahl Beauftragten der Krankenkassen, die in der |
Generalversammlung eines Landesverbands aufgenommen sind, zu | Generalversammlung eines Landesverbands aufgenommen sind, zu |
bestimmen, sind die in Artikel 3 § 1 des vorliegenden Erlasses | bestimmen, sind die in Artikel 3 § 1 des vorliegenden Erlasses |
definierten Mitglieder zu berücksichtigen, die am 30. Juni des Jahres | definierten Mitglieder zu berücksichtigen, die am 30. Juni des Jahres |
vor dem Jahr, im Laufe dessen diese Anzahlen festgelegt werden müssen, | vor dem Jahr, im Laufe dessen diese Anzahlen festgelegt werden müssen, |
Mitglied waren. | Mitglied waren. |
Art. 7 - Die Generalversammlung einer Krankenkasse setzt sich zusammen | Art. 7 - Die Generalversammlung einer Krankenkasse setzt sich zusammen |
aus: | aus: |
1. mindestens einem Vertreter pro vollständige Gruppe von 1 000 | 1. mindestens einem Vertreter pro vollständige Gruppe von 1 000 |
Mitgliedern bei einer Mindestanzahl von 20 Vertretern, für | Mitgliedern bei einer Mindestanzahl von 20 Vertretern, für |
Krankenkassen mit weniger als 100 000 Mitgliedern, | Krankenkassen mit weniger als 100 000 Mitgliedern, |
2. mindestens 100 Vertretern für die ersten 100 000 Mitglieder und | 2. mindestens 100 Vertretern für die ersten 100 000 Mitglieder und |
mindestens einem Vertreter pro vollständige Gruppe von 5 000 | mindestens einem Vertreter pro vollständige Gruppe von 5 000 |
Mitgliedern über die ersten 100 000 Mitglieder hinaus, für | Mitgliedern über die ersten 100 000 Mitglieder hinaus, für |
Krankenkassen mit mehr als 100 000 Mitgliedern. | Krankenkassen mit mehr als 100 000 Mitgliedern. |
Art. 8 - Um als Vertreter in die Generalversammlung einer Krankenkasse | Art. 8 - Um als Vertreter in die Generalversammlung einer Krankenkasse |
gewählt werden zu können, müssen die Betreffenden folgende Bedingungen | gewählt werden zu können, müssen die Betreffenden folgende Bedingungen |
erfüllen: | erfüllen: |
- Mitglied der Krankenkasse sein oder die Eigenschaft als Person zu | - Mitglied der Krankenkasse sein oder die Eigenschaft als Person zu |
Lasten eines Mitglieds der Krankenkasse haben, | Lasten eines Mitglieds der Krankenkasse haben, |
- volljährig oder für mündig erklärt sein und von guter Führung sein, | - volljährig oder für mündig erklärt sein und von guter Führung sein, |
- für Mitglieder die Beiträge bei der Krankenkasse ordnungsgemäss | - für Mitglieder die Beiträge bei der Krankenkasse ordnungsgemäss |
entrichtet haben. | entrichtet haben. |
Art. 9 - Mitglieder und Personen zu ihren Lasten, die volljährig oder | Art. 9 - Mitglieder und Personen zu ihren Lasten, die volljährig oder |
für mündig erklärt sind, werden entweder durch individuellen Brief | für mündig erklärt sind, werden entweder durch individuellen Brief |
oder durch Veröffentlichungen, die für die Angeschlossenen der | oder durch Veröffentlichungen, die für die Angeschlossenen der |
Krankenkasse bestimmt sind, von dem Bewerberaufruf in Kenntnis | Krankenkasse bestimmt sind, von dem Bewerberaufruf in Kenntnis |
gesetzt. | gesetzt. |
Erfolgt der Bewerberaufruf per Brief, verfügen die Mitglieder oder | Erfolgt der Bewerberaufruf per Brief, verfügen die Mitglieder oder |
Personen zu Lasten, die sich bewerben wollen, über eine Frist von | Personen zu Lasten, die sich bewerben wollen, über eine Frist von |
fünfzehn Kalendertagen ab dem Datum, an dem der Bewerberaufruf | fünfzehn Kalendertagen ab dem Datum, an dem der Bewerberaufruf |
verschickt worden ist, um dem Präsidenten der betreffenden | verschickt worden ist, um dem Präsidenten der betreffenden |
Krankenkasse ihre Bewerbung per Einschreiben zu übermitteln, wobei der | Krankenkasse ihre Bewerbung per Einschreiben zu übermitteln, wobei der |
Poststempel Beweiskraft hat. | Poststempel Beweiskraft hat. |
Erfolgt der Bewerberaufruf durch Veröffentlichungen, die für die | Erfolgt der Bewerberaufruf durch Veröffentlichungen, die für die |
Angeschlossenen der Krankenkasse bestimmt sind, verfügen die | Angeschlossenen der Krankenkasse bestimmt sind, verfügen die |
Mitglieder oder Personen zu Lasten, die sich bewerben wollen, über | Mitglieder oder Personen zu Lasten, die sich bewerben wollen, über |
eine Frist von fünfzehn Kalendertagen ab Ende des Monats, im Laufe | eine Frist von fünfzehn Kalendertagen ab Ende des Monats, im Laufe |
dessen ihnen diese Veröffentlichungen zugeschickt worden sind. | dessen ihnen diese Veröffentlichungen zugeschickt worden sind. |
Art. 10 - Der Präsident der Krankenkasse, der feststellt, dass ein | Art. 10 - Der Präsident der Krankenkasse, der feststellt, dass ein |
Bewerber die in Artikel 8 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen | Bewerber die in Artikel 8 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen |
Wählbarkeitsbedingungen nicht erfüllt, setzt den betreffenden Bewerber | Wählbarkeitsbedingungen nicht erfüllt, setzt den betreffenden Bewerber |
von seiner mit Gründen versehenen Ablehnung, ihn auf die Liste zu | von seiner mit Gründen versehenen Ablehnung, ihn auf die Liste zu |
setzen, per Einschreiben in Kenntnis binnen einer Frist von fünfzehn | setzen, per Einschreiben in Kenntnis binnen einer Frist von fünfzehn |
Kalendertagen ab dem Tag nach dem Tag, an dem die Bewerbung verschickt | Kalendertagen ab dem Tag nach dem Tag, an dem die Bewerbung verschickt |
worden ist. | worden ist. |
Art. 11 - Die Liste der Bewerber, die die Wählbarkeitsbedingungen | Art. 11 - Die Liste der Bewerber, die die Wählbarkeitsbedingungen |
erfüllen, muss den Mitgliedern und stimmberechtigten Personen zu | erfüllen, muss den Mitgliedern und stimmberechtigten Personen zu |
Lasten entweder per Brief oder durch Veröffentlichungen, die für die | Lasten entweder per Brief oder durch Veröffentlichungen, die für die |
Angeschlossenen der Krankenkasse bestimmt sind, innerhalb einer | Angeschlossenen der Krankenkasse bestimmt sind, innerhalb einer |
maximalen Frist von neunzig Kalendertagen ab dem Datum des | maximalen Frist von neunzig Kalendertagen ab dem Datum des |
Bewerberaufrufs übermittelt werden. | Bewerberaufrufs übermittelt werden. |
Art. 12 - Das Wahldatum wird den Mitgliedern und stimmberechtigten | Art. 12 - Das Wahldatum wird den Mitgliedern und stimmberechtigten |
Personen zu ihren Lasten zusammen mit der Liste der Bewerber, die die | Personen zu ihren Lasten zusammen mit der Liste der Bewerber, die die |
Wählbarkeitsbedingungen erfüllen, übermittelt. | Wählbarkeitsbedingungen erfüllen, übermittelt. |
Die Wahl erfolgt spätestens dreissig Tage nach dem Tag, an dem den | Die Wahl erfolgt spätestens dreissig Tage nach dem Tag, an dem den |
Mitgliedern und stimmberechtigten Personen zu Lasten die Bewerberliste | Mitgliedern und stimmberechtigten Personen zu Lasten die Bewerberliste |
übermittelt worden ist. | übermittelt worden ist. |
Art. 13 - In der Satzung der Krankenkasse werden die praktischen | Art. 13 - In der Satzung der Krankenkasse werden die praktischen |
Modalitäten präzisiert, gemäss denen die Stimmabgabe erfolgt, und | Modalitäten präzisiert, gemäss denen die Stimmabgabe erfolgt, und |
insbesondere die Möglichkeit, die Stimmabgabe unter Berücksichtigung | insbesondere die Möglichkeit, die Stimmabgabe unter Berücksichtigung |
der regionalen Verteilung der Mitglieder und Personen zu Lasten zu | der regionalen Verteilung der Mitglieder und Personen zu Lasten zu |
organisieren. | organisieren. |
Art. 14 - Ist die Anzahl Bewerber gleich der Anzahl ordentlicher | Art. 14 - Ist die Anzahl Bewerber gleich der Anzahl ordentlicher |
Mandate, sind diese Bewerber von Amts wegen gewählt. | Mandate, sind diese Bewerber von Amts wegen gewählt. |
Art. 15 - Ist die Anzahl Bewerber kleiner als die Anzahl ordentlicher | Art. 15 - Ist die Anzahl Bewerber kleiner als die Anzahl ordentlicher |
Mandate, sind diese Bewerber von Amts wegen gewählt. | Mandate, sind diese Bewerber von Amts wegen gewählt. |
Art. 16 - Die Vertreter werden in der Reihenfolge der erhaltenen | Art. 16 - Die Vertreter werden in der Reihenfolge der erhaltenen |
Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit mehrerer Bewerber für das | Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit mehrerer Bewerber für das |
letzte Mandat wird das Mandat dem ältesten Bewerber zugeteilt, | letzte Mandat wird das Mandat dem ältesten Bewerber zugeteilt, |
vorbehaltlich anders lautender Bestimmung in der Satzung. | vorbehaltlich anders lautender Bestimmung in der Satzung. |
Art. 17 - Die Mitglieder und stimmberechtigten Personen zu Lasten | Art. 17 - Die Mitglieder und stimmberechtigten Personen zu Lasten |
werden entweder per Brief oder durch Veröffentlichungen, die für die | werden entweder per Brief oder durch Veröffentlichungen, die für die |
Angeschlossenen der Krankenkasse bestimmt sind, spätestens fünfzehn | Angeschlossenen der Krankenkasse bestimmt sind, spätestens fünfzehn |
Kalendertage nach dem Tag der Wahl vom Wahlergebnis in Kenntnis | Kalendertage nach dem Tag der Wahl vom Wahlergebnis in Kenntnis |
gesetzt. | gesetzt. |
Art. 18 - Die neue Generalversammlung wird innerhalb einer Frist von | Art. 18 - Die neue Generalversammlung wird innerhalb einer Frist von |
höchstens dreissig Kalendertagen nach dem Wahldatum, so wie es in | höchstens dreissig Kalendertagen nach dem Wahldatum, so wie es in |
Artikel 12 Absatz 2 bestimmt ist, eingesetzt. | Artikel 12 Absatz 2 bestimmt ist, eingesetzt. |
Sie kann höchstens fünf Berater in die Generalversammlung wählen. Sie | Sie kann höchstens fünf Berater in die Generalversammlung wählen. Sie |
haben beratende Stimme. | haben beratende Stimme. |
Art. 19 - Mitglieder der Direktion der Krankenkasse können der | Art. 19 - Mitglieder der Direktion der Krankenkasse können der |
Generalversammlung mit beratender Stimme beiwohnen. | Generalversammlung mit beratender Stimme beiwohnen. |
Art. 20 - Die Mitglieder und stimmberechtigten Personen zu Lasten | Art. 20 - Die Mitglieder und stimmberechtigten Personen zu Lasten |
können Ersatzvertreter in die Generalversammlung der Krankenkasse | können Ersatzvertreter in die Generalversammlung der Krankenkasse |
wählen. In der Satzung der Krankenkasse wird bestimmt, wie diese | wählen. In der Satzung der Krankenkasse wird bestimmt, wie diese |
Ersatzvertreter gewählt werden und unter welchen Bedingungen sie die | Ersatzvertreter gewählt werden und unter welchen Bedingungen sie die |
ordentlichen Vertreter ersetzen können. | ordentlichen Vertreter ersetzen können. |
Abschnitt 2 - Generalversammlung eines Landesverbands | Abschnitt 2 - Generalversammlung eines Landesverbands |
Art. 21 - Die Generalversammlung eines Krankenkassenlandesverbands | Art. 21 - Die Generalversammlung eines Krankenkassenlandesverbands |
setzt sich zusammen aus Beauftragten aller angeschlossenen | setzt sich zusammen aus Beauftragten aller angeschlossenen |
Krankenkassen im Verhältnis zu einem Beauftragten pro vollständige | Krankenkassen im Verhältnis zu einem Beauftragten pro vollständige |
Gruppe von 7 500 Mitgliedern, wobei pro Krankenkasse mindestens zwei | Gruppe von 7 500 Mitgliedern, wobei pro Krankenkasse mindestens zwei |
und höchstens zwanzig Beauftragte bestimmt werden. | und höchstens zwanzig Beauftragte bestimmt werden. |
Art. 22 - Die Beauftragten der Krankenkassen, die die | Art. 22 - Die Beauftragten der Krankenkassen, die die |
Generalversammlung eines Landesverbands bilden, werden vom | Generalversammlung eines Landesverbands bilden, werden vom |
Verwaltungsrat jeder angeschlossenen Krankenkasse vorgeschlagen und | Verwaltungsrat jeder angeschlossenen Krankenkasse vorgeschlagen und |
von der Generalversammlung der betreffenden Krankenkasse gewählt. | von der Generalversammlung der betreffenden Krankenkasse gewählt. |
Die Generalversammlungen der angeschlossenen Krankenkassen können | Die Generalversammlungen der angeschlossenen Krankenkassen können |
ebenfalls stellvertretende Beauftragte in die Generalversammlung des | ebenfalls stellvertretende Beauftragte in die Generalversammlung des |
Landesverbands wählen. | Landesverbands wählen. |
Art. 23 - Die Vertreter der Mitglieder und Personen zu Lasten in der | Art. 23 - Die Vertreter der Mitglieder und Personen zu Lasten in der |
Generalversammlung der Krankenkassen, die als Beauftragte in die | Generalversammlung der Krankenkassen, die als Beauftragte in die |
Generalversammlung des Landesverbands gewählt werden möchten, müssen | Generalversammlung des Landesverbands gewählt werden möchten, müssen |
ihre Bewerbung fünfzehn Tage vor dem Datum der Generalversammlung der | ihre Bewerbung fünfzehn Tage vor dem Datum der Generalversammlung der |
Krankenkasse, die die Wahl vornehmen wird, per Einschreiben | Krankenkasse, die die Wahl vornehmen wird, per Einschreiben |
einreichen. | einreichen. |
Art. 24 - Die Stimmabgabe ist geheim. Die Bewerber werden in der | Art. 24 - Die Stimmabgabe ist geheim. Die Bewerber werden in der |
Reihenfolge der erhaltenen Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit | Reihenfolge der erhaltenen Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit |
mehrerer Bewerber für das letzte Mandat wird das Mandat dem ältesten | mehrerer Bewerber für das letzte Mandat wird das Mandat dem ältesten |
Bewerber zugeteilt, vorbehaltlich anders lautender Bestimmung in der | Bewerber zugeteilt, vorbehaltlich anders lautender Bestimmung in der |
Satzung. | Satzung. |
Art. 25 - Die Generalversammlung eines Landesverbands kann darüber | Art. 25 - Die Generalversammlung eines Landesverbands kann darüber |
hinaus höchstens fünfzehn Berater in die Generalversammlung wählen. | hinaus höchstens fünfzehn Berater in die Generalversammlung wählen. |
Sie haben beratende Stimme. | Sie haben beratende Stimme. |
Art. 26 - Mitglieder der Direktion des Landesverbands können der | Art. 26 - Mitglieder der Direktion des Landesverbands können der |
Generalversammlung mit beratender Stimme beiwohnen. | Generalversammlung mit beratender Stimme beiwohnen. |
Abschnitt 3 - Verwaltungsrat | Abschnitt 3 - Verwaltungsrat |
Art. 27 - Der Verwaltungsrat einer Krankenkasse setzt sich zusammen | Art. 27 - Der Verwaltungsrat einer Krankenkasse setzt sich zusammen |
aus mindestens zehn Verwaltern und höchstens einer Anzahl Verwalter, | aus mindestens zehn Verwaltern und höchstens einer Anzahl Verwalter, |
die die Hälfte der Anzahl Vertreter in der Generalversammlung dieser | die die Hälfte der Anzahl Vertreter in der Generalversammlung dieser |
Krankenkasse nicht übersteigen darf. | Krankenkasse nicht übersteigen darf. |
Art. 28 - Der Verwaltungsrat eines Landesverbands setzt sich zusammen | Art. 28 - Der Verwaltungsrat eines Landesverbands setzt sich zusammen |
aus mindestens fünfundzwanzig Verwaltern und höchstens einer Anzahl | aus mindestens fünfundzwanzig Verwaltern und höchstens einer Anzahl |
Verwalter, die die Hälfte der Anzahl Beauftragten in der | Verwalter, die die Hälfte der Anzahl Beauftragten in der |
Generalversammlung des Landesverbands nicht übersteigen darf. | Generalversammlung des Landesverbands nicht übersteigen darf. |
Jede angeschlossene Krankenkasse muss im Verwaltungsrat im Verhältnis | Jede angeschlossene Krankenkasse muss im Verwaltungsrat im Verhältnis |
zu ihrer Anzahl Mitglieder vertreten sein. | zu ihrer Anzahl Mitglieder vertreten sein. |
Art. 29 - § 1 - Der Verwaltungsrat einer Krankenkasse oder eines | Art. 29 - § 1 - Der Verwaltungsrat einer Krankenkasse oder eines |
Landesverbands wird von der Generalversammlung der Krankenkasse | Landesverbands wird von der Generalversammlung der Krankenkasse |
beziehungsweise von der Generalversammlung des betreffenden | beziehungsweise von der Generalversammlung des betreffenden |
Landesverbands unter den in Artikel 18 des vorerwähnten Gesetzes vom | Landesverbands unter den in Artikel 18 des vorerwähnten Gesetzes vom |
6. August 1990 vorgesehenen Bedingungen gewählt. | 6. August 1990 vorgesehenen Bedingungen gewählt. |
§ 2 - In der Satzung der Krankenkassen und der Landesverbände werden | § 2 - In der Satzung der Krankenkassen und der Landesverbände werden |
die praktischen Modalitäten präzisiert, gemäss denen die Einreichung | die praktischen Modalitäten präzisiert, gemäss denen die Einreichung |
der Bewerbungen erfolgt, und die Weise bestimmt, wie die Mitglieder | der Bewerbungen erfolgt, und die Weise bestimmt, wie die Mitglieder |
des Verwaltungsrates gewählt werden. | des Verwaltungsrates gewählt werden. |
§ 3 - Unbeschadet des Rechts der Mitglieder der Generalversammlung | § 3 - Unbeschadet des Rechts der Mitglieder der Generalversammlung |
einer Krankenkasse oder eines Landesverbands, sich um einen | einer Krankenkasse oder eines Landesverbands, sich um einen |
Verwalterposten zu bewerben, kann der Verwaltungsrat der Krankenkasse | Verwalterposten zu bewerben, kann der Verwaltungsrat der Krankenkasse |
oder des Landesverbands der Generalversammlung seine eigene | oder des Landesverbands der Generalversammlung seine eigene |
Bewerberliste vorlegen. | Bewerberliste vorlegen. |
Art. 30 - Stellvertretende Verwalter können unter denselben | Art. 30 - Stellvertretende Verwalter können unter denselben |
Bedingungen gewählt werden. | Bedingungen gewählt werden. |
In der Satzung der Krankenkasse beziehungsweise des Landesverbands | In der Satzung der Krankenkasse beziehungsweise des Landesverbands |
wird bestimmt, wie die stellvertretenden Verwalter gewählt werden und | wird bestimmt, wie die stellvertretenden Verwalter gewählt werden und |
unter welchen Bedingungen sie die ordentlichen Verwalter ersetzen | unter welchen Bedingungen sie die ordentlichen Verwalter ersetzen |
können. | können. |
Art. 31 - Der Verwaltungsrat einer Krankenkasse kann höchstens fünf | Art. 31 - Der Verwaltungsrat einer Krankenkasse kann höchstens fünf |
Berater wählen; diese Berater können den Versammlungen des | Berater wählen; diese Berater können den Versammlungen des |
Verwaltungsrates mit beratender Stimme beiwohnen. | Verwaltungsrates mit beratender Stimme beiwohnen. |
Mitglieder der Direktion der Krankenkasse können den Versammlungen des | Mitglieder der Direktion der Krankenkasse können den Versammlungen des |
Verwaltungsrates der Krankenkasse mit beratender Stimme beiwohnen. | Verwaltungsrates der Krankenkasse mit beratender Stimme beiwohnen. |
Art. 32 - Der Verwaltungsrat eines Landesverbands kann höchstens | Art. 32 - Der Verwaltungsrat eines Landesverbands kann höchstens |
fünfzehn Berater wählen; diese Berater können den Versammlungen des | fünfzehn Berater wählen; diese Berater können den Versammlungen des |
Verwaltungsrates mit beratender Stimme beiwohnen. | Verwaltungsrates mit beratender Stimme beiwohnen. |
Mitglieder der Direktion des Landesverbands können den Versammlungen | Mitglieder der Direktion des Landesverbands können den Versammlungen |
des Verwaltungsrates des Landesverbands mit beratender Stimme | des Verwaltungsrates des Landesverbands mit beratender Stimme |
beiwohnen. | beiwohnen. |
Art. 33 - In der Satzung der Krankenkassen und der Landesverbände wird | Art. 33 - In der Satzung der Krankenkassen und der Landesverbände wird |
die Mindestanzahl Verwaltermandate bestimmt, die Frauen vorbehalten | die Mindestanzahl Verwaltermandate bestimmt, die Frauen vorbehalten |
sein müssen. | sein müssen. |
Abschnitt 4 - Gemeinsame Bestimmungen | Abschnitt 4 - Gemeinsame Bestimmungen |
Art. 34 - Generalversammlungen und Verwaltungsräte der am 1. Januar | Art. 34 - Generalversammlungen und Verwaltungsräte der am 1. Januar |
1991 bestehenden Krankenkassen und Landesverbände müssen vor dem 31. | 1991 bestehenden Krankenkassen und Landesverbände müssen vor dem 31. |
Dezember 1992 vollständig erneuert werden gemäss den im vorerwähnten | Dezember 1992 vollständig erneuert werden gemäss den im vorerwähnten |
Gesetz vom 6. August 1990 und im vorliegenden Erlass vorgesehenen | Gesetz vom 6. August 1990 und im vorliegenden Erlass vorgesehenen |
Modalitäten. | Modalitäten. |
Art. 35 - Um dem Kontrollamt zu ermöglichen, den ihm aufgrund von | Art. 35 - Um dem Kontrollamt zu ermöglichen, den ihm aufgrund von |
Artikel 52 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 erteilten Auftrag | Artikel 52 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 erteilten Auftrag |
auszuführen, übermitteln die Krankenkassen und Landesverbände die | auszuführen, übermitteln die Krankenkassen und Landesverbände die |
Veröffentlichungen, Bekanntmachungen, Briefe und Rundschreiben, die | Veröffentlichungen, Bekanntmachungen, Briefe und Rundschreiben, die |
sie ihren Mitgliedern zusenden, gleichzeitig auch dem Kontrollamt. | sie ihren Mitgliedern zusenden, gleichzeitig auch dem Kontrollamt. |
Art. 36 - Unbeschadet der Zuständigkeiten der Arbeitsgerichte können | Art. 36 - Unbeschadet der Zuständigkeiten der Arbeitsgerichte können |
alle Streitfälle, die im Zusammenhang mit den Bestimmungen des | alle Streitfälle, die im Zusammenhang mit den Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses stehen, dem Kontrollamt vorgelegt werden, das in | vorliegenden Erlasses stehen, dem Kontrollamt vorgelegt werden, das in |
Anwendung von Artikel 52 Nr. 10 des Gesetzes vom 6. August 1990 | Anwendung von Artikel 52 Nr. 10 des Gesetzes vom 6. August 1990 |
entsprechende Massnahmen trifft. Die Klagen müssen binnen zehn | entsprechende Massnahmen trifft. Die Klagen müssen binnen zehn |
Werktagen nach dem Datum des strittigen Beschlusses, des strittigen | Werktagen nach dem Datum des strittigen Beschlusses, des strittigen |
Verlaufs der Wahlen oder des strittigen Resultats der Wahlen per | Verlaufs der Wahlen oder des strittigen Resultats der Wahlen per |
Einschreiben an das Kontrollamt gerichtet werden. | Einschreiben an das Kontrollamt gerichtet werden. |
Das Kontrollamt verfügt über zwanzig Werktage, um den betreffenden | Das Kontrollamt verfügt über zwanzig Werktage, um den betreffenden |
Parteien seinen Beschluss zu notifizieren. | Parteien seinen Beschluss zu notifizieren. |
Es behält sich das Recht vor, diese Parteien vorzuladen, um sie in | Es behält sich das Recht vor, diese Parteien vorzuladen, um sie in |
ihren Verteidigungsmitteln anzuhören. | ihren Verteidigungsmitteln anzuhören. |
Art. 37 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der | Art. 37 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. März 1991 | Gegeben zu Brüssel, den 7. März 1991 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
Ph. BUSQUIN | Ph. BUSQUIN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 30 janvier 2001. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 30 januari 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |