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Vue multilingue de Arrêté Royal du 30/01/2001
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 7 mars 1991 portant exécution de l'article 2, §§ 2 et 3, article 14, § 3, et article 19, alinéa 3, de la loi du 6 août 1990 relative aux mutualités et aux unions nationales de mutualités Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 maart 1991 tot uitvoering van artikel 2, §§ 2 en 3, artikel 14, § 3, en artikel 19, derde lid, van de wet van 6 augustus 1990 betreffende de ziekenfondsen en de landsbonden van ziekenfondsen
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
30 JANVIER 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 30 JANUARI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté royal du 7 mars 1991 portant exécution officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 7 maart 1991
de l'article 2, §§ 2 et 3, article 14, § 3, et article 19, alinéa 3, tot uitvoering van artikel 2, §§ 2 en 3, artikel 14, § 3, en artikel
de la loi du 6 août 1990 relative aux mutualités et aux unions 19, derde lid, van de wet van 6 augustus 1990 betreffende de
nationales de mutualités ziekenfondsen en de landsbonden van ziekenfondsen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 7 mars 1991 portant exécution de l'article 2, §§ 2 et 3, besluit van 7 maart 1991 tot uitvoering van artikel 2, §§ 2 en 3,
article 14, § 3, et article 19, alinéa 3, de la loi du 6 août 1990 artikel 14, § 3, en artikel 19, derde lid, van de wet van 6 augustus
relative aux mutualités et aux unions nationales de mutualités, établi 1990 betreffende de ziekenfondsen en de landsbonden van ziekenfondsen,
par le Service central de traduction allemande du Commissariat opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 7 mars 1991 vertaling van het koninklijk besluit van 7 maart 1991 tot uitvoering
portant exécution de l'article 2, §§ 2 et 3, article 14, § 3, et van artikel 2, §§ 2 en 3, artikel 14, § 3, en artikel 19, derde lid,
article 19, alinéa 3, de la loi du 6 août 1990 relative aux mutualités van de wet van 6 augustus 1990 betreffende de ziekenfondsen en de
et aux unions nationales de mutualités. landsbonden van ziekenfondsen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 30 janvier 2001. Gegeven te Brussel, 30 januari 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE
7. MÄRZ 1991 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 2 §§ 2 7. MÄRZ 1991 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 2 §§ 2
und 3, 14 § 3 und 19 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die und 3, 14 § 3 und 19 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die
Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Aufgrund des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und
Krankenkassenlandesverbände, insbesondere der Artikel 2 §§ 2 und 3, 14 Krankenkassenlandesverbände, insbesondere der Artikel 2 §§ 2 und 3, 14
§ 3 und 19 Absatz 3; § 3 und 19 Absatz 3;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989; Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass das Gesetz vom 6. August 1990 über die In der Erwägung, dass das Gesetz vom 6. August 1990 über die
Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände seit dem 1. Januar 1991 Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände seit dem 1. Januar 1991
in Kraft ist; dass die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände in Kraft ist; dass die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände
so schnell wie möglich ihre Entscheidungs- und Verwaltungsorgane so schnell wie möglich ihre Entscheidungs- und Verwaltungsorgane
einrichten müssen und sich den Gesetzesbestimmungen in Bezug auf einrichten müssen und sich den Gesetzesbestimmungen in Bezug auf
Anzahl und Art der Mitglieder einer Krankenkasse anpassen müssen; Anzahl und Art der Mitglieder einer Krankenkasse anpassen müssen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu
verstehen unter: verstehen unter:
- « Gesetz vom 6. August 1990 »: das Gesetz vom 6. August 1990 über - « Gesetz vom 6. August 1990 »: das Gesetz vom 6. August 1990 über
die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände; die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände;
- « Gesetz vom 9. August 1963 »: das Gesetz vom 9. August 1963 zur - « Gesetz vom 9. August 1963 »: das Gesetz vom 9. August 1963 zur
Einführung und Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung. Einführung und Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung.
KAPITEL I - Mitglieder von Krankenkassen und Anzahl Mitglieder einer KAPITEL I - Mitglieder von Krankenkassen und Anzahl Mitglieder einer
Krankenkasse Krankenkasse
Art. 2 - § 1 - Unter Mitglieder einer Krankenkasse sind für die in Art. 2 - § 1 - Unter Mitglieder einer Krankenkasse sind für die in
Artikel 3 Buchstabe b) oder c) des Gesetzes vom 6. August 1990 Artikel 3 Buchstabe b) oder c) des Gesetzes vom 6. August 1990
erwähnten Dienste die Personen zu verstehen, die sich einem oder erwähnten Dienste die Personen zu verstehen, die sich einem oder
mehreren dieser Dienste anschliessen, die Bedingungen für das mehreren dieser Dienste anschliessen, die Bedingungen für das
Anschliessen bei diesem Dienst beziehungsweise diesen Diensten, so wie Anschliessen bei diesem Dienst beziehungsweise diesen Diensten, so wie
sie in der Satzung der Krankenkasse definiert sind, erfüllen und für sie in der Satzung der Krankenkasse definiert sind, erfüllen und für
diesen Dienst beziehungsweise diese Dienste einen Gesamtbeitrag von diesen Dienst beziehungsweise diese Dienste einen Gesamtbeitrag von
mindestens 10 Franken pro Monat entrichten. mindestens 10 Franken pro Monat entrichten.
§ 2 - Als Mitglieder einer Krankenkasse werden ebenfalls die Personen § 2 - Als Mitglieder einer Krankenkasse werden ebenfalls die Personen
angesehen, die für den in Artikel 3 Buchstabe a) des Gesetzes vom 6. angesehen, die für den in Artikel 3 Buchstabe a) des Gesetzes vom 6.
August 1990 erwähnten Dienst bei der Hilfskasse für Kranken- und August 1990 erwähnten Dienst bei der Hilfskasse für Kranken- und
Invalidenversicherung oder bei der Kasse für Gesundheitspflege der Invalidenversicherung oder bei der Kasse für Gesundheitspflege der
Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen eingetragen sind Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen eingetragen sind
und die sich für die in Artikel 3 Buchstabe b) oder c) desselben und die sich für die in Artikel 3 Buchstabe b) oder c) desselben
Gesetzes erwähnten Dienste einer Krankenkasse anschliessen. Gesetzes erwähnten Dienste einer Krankenkasse anschliessen.
Art. 3 - § 1 - Krankenkassen müssen mindestens 15 000 Mitglieder Art. 3 - § 1 - Krankenkassen müssen mindestens 15 000 Mitglieder
umfassen, so wie in Artikel 2 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. August umfassen, so wie in Artikel 2 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. August
1990 erwähnt oder für die die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des 1990 erwähnt oder für die die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des
Gesetzes vom 9. August 1963 aufgrund von Artikel 22 desselben Gesetzes Gesetzes vom 9. August 1963 aufgrund von Artikel 22 desselben Gesetzes
gilt oder die in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnt sind. gilt oder die in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnt sind.
§ 2 - Jeder Landesverband darf jedoch zwei Krankenkassen mit weniger § 2 - Jeder Landesverband darf jedoch zwei Krankenkassen mit weniger
als 15 000 Mitgliedern beibehalten, vorausgesetzt, dass jede mehr als als 15 000 Mitgliedern beibehalten, vorausgesetzt, dass jede mehr als
10 000 Mitglieder umfasst. 10 000 Mitglieder umfasst.
§ 3 - Der Rat des Kontrollamtes kann darüber hinaus für einen § 3 - Der Rat des Kontrollamtes kann darüber hinaus für einen
bestimmten Landesverband die Beibehaltung anderer Krankenkassen mit bestimmten Landesverband die Beibehaltung anderer Krankenkassen mit
weniger als 15 000 und mehr als 5 000 Mitgliedern beschliessen, wenn weniger als 15 000 und mehr als 5 000 Mitgliedern beschliessen, wenn
das Verschwinden dieser Krankenkassen dazu führen würde, dass der das Verschwinden dieser Krankenkassen dazu führen würde, dass der
betreffende Landesverband in bestimmten Provinzen keine Krankenkassen betreffende Landesverband in bestimmten Provinzen keine Krankenkassen
mehr haben würde oder eine Krankenkasse mit spezifischem Charakter mehr haben würde oder eine Krankenkasse mit spezifischem Charakter
verlieren würde. verlieren würde.
Art. 4 - Die Einhaltung einer erforderlichen Mindestanzahl Mitglieder Art. 4 - Die Einhaltung einer erforderlichen Mindestanzahl Mitglieder
wird vom Kontrollamt auf der Grundlage der Mitgliederzahl am 30. Juni wird vom Kontrollamt auf der Grundlage der Mitgliederzahl am 30. Juni
jeden Jahres beurteilt, so wie sie hervorgeht aus: jeden Jahres beurteilt, so wie sie hervorgeht aus:
- den Aufstellungen, die von den Landesverbänden in Anwendung von - den Aufstellungen, die von den Landesverbänden in Anwendung von
Artikel 320 des Königlichen Erlasses vom 4. November 1963 zur Artikel 320 des Königlichen Erlasses vom 4. November 1963 zur
Ausführung des vorerwähnten Gesetzes vom 9. August 1963 erstellt Ausführung des vorerwähnten Gesetzes vom 9. August 1963 erstellt
werden, werden,
- oder den Listen der Mitglieder der in Artikel 3 Buchstabe b) und c) - oder den Listen der Mitglieder der in Artikel 3 Buchstabe b) und c)
des Gesetzes vom 6. August 1990 erwähnten Dienste; des Gesetzes vom 6. August 1990 erwähnten Dienste;
- oder beiden Unterlagen. - oder beiden Unterlagen.
Personen, die in mehreren Eigenschaften auf den verschiedenen für die Personen, die in mehreren Eigenschaften auf den verschiedenen für die
Zählung bestimmten Unterlagen aufgeführt sind, dürfen jedoch nur Zählung bestimmten Unterlagen aufgeführt sind, dürfen jedoch nur
einmal als Mitglied einer Krankenkasse gezählt werden. einmal als Mitglied einer Krankenkasse gezählt werden.
Art. 5 - Krankenkassen schreiben eine Liste ihrer Mitglieder fort, Art. 5 - Krankenkassen schreiben eine Liste ihrer Mitglieder fort,
wobei sie Name, Vornamen, Erkennungsnummer beim Nationalregister und wobei sie Name, Vornamen, Erkennungsnummer beim Nationalregister und
sozio-professionelle Kategorie vermerken. sozio-professionelle Kategorie vermerken.
Landesverbände müssen eine Liste der Mitglieder der angeschlossenen Landesverbände müssen eine Liste der Mitglieder der angeschlossenen
Krankenkassen fortschreiben. Krankenkassen fortschreiben.
Krankenkassen und Landesverbände müssen darüber hinaus eine Liste der Krankenkassen und Landesverbände müssen darüber hinaus eine Liste der
Personen zu Lasten fortschreiben. Personen zu Lasten fortschreiben.
KAPITEL II - Organe der Krankenkassen und Landesverbände KAPITEL II - Organe der Krankenkassen und Landesverbände
Abschnitt 1 - Generalversammlung einer Krankenkasse Abschnitt 1 - Generalversammlung einer Krankenkasse
Art. 6 - Um die Anzahl Vertreter in der Generalversammlung einer Art. 6 - Um die Anzahl Vertreter in der Generalversammlung einer
Krankenkasse und die Anzahl Beauftragten der Krankenkassen, die in der Krankenkasse und die Anzahl Beauftragten der Krankenkassen, die in der
Generalversammlung eines Landesverbands aufgenommen sind, zu Generalversammlung eines Landesverbands aufgenommen sind, zu
bestimmen, sind die in Artikel 3 § 1 des vorliegenden Erlasses bestimmen, sind die in Artikel 3 § 1 des vorliegenden Erlasses
definierten Mitglieder zu berücksichtigen, die am 30. Juni des Jahres definierten Mitglieder zu berücksichtigen, die am 30. Juni des Jahres
vor dem Jahr, im Laufe dessen diese Anzahlen festgelegt werden müssen, vor dem Jahr, im Laufe dessen diese Anzahlen festgelegt werden müssen,
Mitglied waren. Mitglied waren.
Art. 7 - Die Generalversammlung einer Krankenkasse setzt sich zusammen Art. 7 - Die Generalversammlung einer Krankenkasse setzt sich zusammen
aus: aus:
1. mindestens einem Vertreter pro vollständige Gruppe von 1 000 1. mindestens einem Vertreter pro vollständige Gruppe von 1 000
Mitgliedern bei einer Mindestanzahl von 20 Vertretern, für Mitgliedern bei einer Mindestanzahl von 20 Vertretern, für
Krankenkassen mit weniger als 100 000 Mitgliedern, Krankenkassen mit weniger als 100 000 Mitgliedern,
2. mindestens 100 Vertretern für die ersten 100 000 Mitglieder und 2. mindestens 100 Vertretern für die ersten 100 000 Mitglieder und
mindestens einem Vertreter pro vollständige Gruppe von 5 000 mindestens einem Vertreter pro vollständige Gruppe von 5 000
Mitgliedern über die ersten 100 000 Mitglieder hinaus, für Mitgliedern über die ersten 100 000 Mitglieder hinaus, für
Krankenkassen mit mehr als 100 000 Mitgliedern. Krankenkassen mit mehr als 100 000 Mitgliedern.
Art. 8 - Um als Vertreter in die Generalversammlung einer Krankenkasse Art. 8 - Um als Vertreter in die Generalversammlung einer Krankenkasse
gewählt werden zu können, müssen die Betreffenden folgende Bedingungen gewählt werden zu können, müssen die Betreffenden folgende Bedingungen
erfüllen: erfüllen:
- Mitglied der Krankenkasse sein oder die Eigenschaft als Person zu - Mitglied der Krankenkasse sein oder die Eigenschaft als Person zu
Lasten eines Mitglieds der Krankenkasse haben, Lasten eines Mitglieds der Krankenkasse haben,
- volljährig oder für mündig erklärt sein und von guter Führung sein, - volljährig oder für mündig erklärt sein und von guter Führung sein,
- für Mitglieder die Beiträge bei der Krankenkasse ordnungsgemäss - für Mitglieder die Beiträge bei der Krankenkasse ordnungsgemäss
entrichtet haben. entrichtet haben.
Art. 9 - Mitglieder und Personen zu ihren Lasten, die volljährig oder Art. 9 - Mitglieder und Personen zu ihren Lasten, die volljährig oder
für mündig erklärt sind, werden entweder durch individuellen Brief für mündig erklärt sind, werden entweder durch individuellen Brief
oder durch Veröffentlichungen, die für die Angeschlossenen der oder durch Veröffentlichungen, die für die Angeschlossenen der
Krankenkasse bestimmt sind, von dem Bewerberaufruf in Kenntnis Krankenkasse bestimmt sind, von dem Bewerberaufruf in Kenntnis
gesetzt. gesetzt.
Erfolgt der Bewerberaufruf per Brief, verfügen die Mitglieder oder Erfolgt der Bewerberaufruf per Brief, verfügen die Mitglieder oder
Personen zu Lasten, die sich bewerben wollen, über eine Frist von Personen zu Lasten, die sich bewerben wollen, über eine Frist von
fünfzehn Kalendertagen ab dem Datum, an dem der Bewerberaufruf fünfzehn Kalendertagen ab dem Datum, an dem der Bewerberaufruf
verschickt worden ist, um dem Präsidenten der betreffenden verschickt worden ist, um dem Präsidenten der betreffenden
Krankenkasse ihre Bewerbung per Einschreiben zu übermitteln, wobei der Krankenkasse ihre Bewerbung per Einschreiben zu übermitteln, wobei der
Poststempel Beweiskraft hat. Poststempel Beweiskraft hat.
Erfolgt der Bewerberaufruf durch Veröffentlichungen, die für die Erfolgt der Bewerberaufruf durch Veröffentlichungen, die für die
Angeschlossenen der Krankenkasse bestimmt sind, verfügen die Angeschlossenen der Krankenkasse bestimmt sind, verfügen die
Mitglieder oder Personen zu Lasten, die sich bewerben wollen, über Mitglieder oder Personen zu Lasten, die sich bewerben wollen, über
eine Frist von fünfzehn Kalendertagen ab Ende des Monats, im Laufe eine Frist von fünfzehn Kalendertagen ab Ende des Monats, im Laufe
dessen ihnen diese Veröffentlichungen zugeschickt worden sind. dessen ihnen diese Veröffentlichungen zugeschickt worden sind.
Art. 10 - Der Präsident der Krankenkasse, der feststellt, dass ein Art. 10 - Der Präsident der Krankenkasse, der feststellt, dass ein
Bewerber die in Artikel 8 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Bewerber die in Artikel 8 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen
Wählbarkeitsbedingungen nicht erfüllt, setzt den betreffenden Bewerber Wählbarkeitsbedingungen nicht erfüllt, setzt den betreffenden Bewerber
von seiner mit Gründen versehenen Ablehnung, ihn auf die Liste zu von seiner mit Gründen versehenen Ablehnung, ihn auf die Liste zu
setzen, per Einschreiben in Kenntnis binnen einer Frist von fünfzehn setzen, per Einschreiben in Kenntnis binnen einer Frist von fünfzehn
Kalendertagen ab dem Tag nach dem Tag, an dem die Bewerbung verschickt Kalendertagen ab dem Tag nach dem Tag, an dem die Bewerbung verschickt
worden ist. worden ist.
Art. 11 - Die Liste der Bewerber, die die Wählbarkeitsbedingungen Art. 11 - Die Liste der Bewerber, die die Wählbarkeitsbedingungen
erfüllen, muss den Mitgliedern und stimmberechtigten Personen zu erfüllen, muss den Mitgliedern und stimmberechtigten Personen zu
Lasten entweder per Brief oder durch Veröffentlichungen, die für die Lasten entweder per Brief oder durch Veröffentlichungen, die für die
Angeschlossenen der Krankenkasse bestimmt sind, innerhalb einer Angeschlossenen der Krankenkasse bestimmt sind, innerhalb einer
maximalen Frist von neunzig Kalendertagen ab dem Datum des maximalen Frist von neunzig Kalendertagen ab dem Datum des
Bewerberaufrufs übermittelt werden. Bewerberaufrufs übermittelt werden.
Art. 12 - Das Wahldatum wird den Mitgliedern und stimmberechtigten Art. 12 - Das Wahldatum wird den Mitgliedern und stimmberechtigten
Personen zu ihren Lasten zusammen mit der Liste der Bewerber, die die Personen zu ihren Lasten zusammen mit der Liste der Bewerber, die die
Wählbarkeitsbedingungen erfüllen, übermittelt. Wählbarkeitsbedingungen erfüllen, übermittelt.
Die Wahl erfolgt spätestens dreissig Tage nach dem Tag, an dem den Die Wahl erfolgt spätestens dreissig Tage nach dem Tag, an dem den
Mitgliedern und stimmberechtigten Personen zu Lasten die Bewerberliste Mitgliedern und stimmberechtigten Personen zu Lasten die Bewerberliste
übermittelt worden ist. übermittelt worden ist.
Art. 13 - In der Satzung der Krankenkasse werden die praktischen Art. 13 - In der Satzung der Krankenkasse werden die praktischen
Modalitäten präzisiert, gemäss denen die Stimmabgabe erfolgt, und Modalitäten präzisiert, gemäss denen die Stimmabgabe erfolgt, und
insbesondere die Möglichkeit, die Stimmabgabe unter Berücksichtigung insbesondere die Möglichkeit, die Stimmabgabe unter Berücksichtigung
der regionalen Verteilung der Mitglieder und Personen zu Lasten zu der regionalen Verteilung der Mitglieder und Personen zu Lasten zu
organisieren. organisieren.
Art. 14 - Ist die Anzahl Bewerber gleich der Anzahl ordentlicher Art. 14 - Ist die Anzahl Bewerber gleich der Anzahl ordentlicher
Mandate, sind diese Bewerber von Amts wegen gewählt. Mandate, sind diese Bewerber von Amts wegen gewählt.
Art. 15 - Ist die Anzahl Bewerber kleiner als die Anzahl ordentlicher Art. 15 - Ist die Anzahl Bewerber kleiner als die Anzahl ordentlicher
Mandate, sind diese Bewerber von Amts wegen gewählt. Mandate, sind diese Bewerber von Amts wegen gewählt.
Art. 16 - Die Vertreter werden in der Reihenfolge der erhaltenen Art. 16 - Die Vertreter werden in der Reihenfolge der erhaltenen
Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit mehrerer Bewerber für das Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit mehrerer Bewerber für das
letzte Mandat wird das Mandat dem ältesten Bewerber zugeteilt, letzte Mandat wird das Mandat dem ältesten Bewerber zugeteilt,
vorbehaltlich anders lautender Bestimmung in der Satzung. vorbehaltlich anders lautender Bestimmung in der Satzung.
Art. 17 - Die Mitglieder und stimmberechtigten Personen zu Lasten Art. 17 - Die Mitglieder und stimmberechtigten Personen zu Lasten
werden entweder per Brief oder durch Veröffentlichungen, die für die werden entweder per Brief oder durch Veröffentlichungen, die für die
Angeschlossenen der Krankenkasse bestimmt sind, spätestens fünfzehn Angeschlossenen der Krankenkasse bestimmt sind, spätestens fünfzehn
Kalendertage nach dem Tag der Wahl vom Wahlergebnis in Kenntnis Kalendertage nach dem Tag der Wahl vom Wahlergebnis in Kenntnis
gesetzt. gesetzt.
Art. 18 - Die neue Generalversammlung wird innerhalb einer Frist von Art. 18 - Die neue Generalversammlung wird innerhalb einer Frist von
höchstens dreissig Kalendertagen nach dem Wahldatum, so wie es in höchstens dreissig Kalendertagen nach dem Wahldatum, so wie es in
Artikel 12 Absatz 2 bestimmt ist, eingesetzt. Artikel 12 Absatz 2 bestimmt ist, eingesetzt.
Sie kann höchstens fünf Berater in die Generalversammlung wählen. Sie Sie kann höchstens fünf Berater in die Generalversammlung wählen. Sie
haben beratende Stimme. haben beratende Stimme.
Art. 19 - Mitglieder der Direktion der Krankenkasse können der Art. 19 - Mitglieder der Direktion der Krankenkasse können der
Generalversammlung mit beratender Stimme beiwohnen. Generalversammlung mit beratender Stimme beiwohnen.
Art. 20 - Die Mitglieder und stimmberechtigten Personen zu Lasten Art. 20 - Die Mitglieder und stimmberechtigten Personen zu Lasten
können Ersatzvertreter in die Generalversammlung der Krankenkasse können Ersatzvertreter in die Generalversammlung der Krankenkasse
wählen. In der Satzung der Krankenkasse wird bestimmt, wie diese wählen. In der Satzung der Krankenkasse wird bestimmt, wie diese
Ersatzvertreter gewählt werden und unter welchen Bedingungen sie die Ersatzvertreter gewählt werden und unter welchen Bedingungen sie die
ordentlichen Vertreter ersetzen können. ordentlichen Vertreter ersetzen können.
Abschnitt 2 - Generalversammlung eines Landesverbands Abschnitt 2 - Generalversammlung eines Landesverbands
Art. 21 - Die Generalversammlung eines Krankenkassenlandesverbands Art. 21 - Die Generalversammlung eines Krankenkassenlandesverbands
setzt sich zusammen aus Beauftragten aller angeschlossenen setzt sich zusammen aus Beauftragten aller angeschlossenen
Krankenkassen im Verhältnis zu einem Beauftragten pro vollständige Krankenkassen im Verhältnis zu einem Beauftragten pro vollständige
Gruppe von 7 500 Mitgliedern, wobei pro Krankenkasse mindestens zwei Gruppe von 7 500 Mitgliedern, wobei pro Krankenkasse mindestens zwei
und höchstens zwanzig Beauftragte bestimmt werden. und höchstens zwanzig Beauftragte bestimmt werden.
Art. 22 - Die Beauftragten der Krankenkassen, die die Art. 22 - Die Beauftragten der Krankenkassen, die die
Generalversammlung eines Landesverbands bilden, werden vom Generalversammlung eines Landesverbands bilden, werden vom
Verwaltungsrat jeder angeschlossenen Krankenkasse vorgeschlagen und Verwaltungsrat jeder angeschlossenen Krankenkasse vorgeschlagen und
von der Generalversammlung der betreffenden Krankenkasse gewählt. von der Generalversammlung der betreffenden Krankenkasse gewählt.
Die Generalversammlungen der angeschlossenen Krankenkassen können Die Generalversammlungen der angeschlossenen Krankenkassen können
ebenfalls stellvertretende Beauftragte in die Generalversammlung des ebenfalls stellvertretende Beauftragte in die Generalversammlung des
Landesverbands wählen. Landesverbands wählen.
Art. 23 - Die Vertreter der Mitglieder und Personen zu Lasten in der Art. 23 - Die Vertreter der Mitglieder und Personen zu Lasten in der
Generalversammlung der Krankenkassen, die als Beauftragte in die Generalversammlung der Krankenkassen, die als Beauftragte in die
Generalversammlung des Landesverbands gewählt werden möchten, müssen Generalversammlung des Landesverbands gewählt werden möchten, müssen
ihre Bewerbung fünfzehn Tage vor dem Datum der Generalversammlung der ihre Bewerbung fünfzehn Tage vor dem Datum der Generalversammlung der
Krankenkasse, die die Wahl vornehmen wird, per Einschreiben Krankenkasse, die die Wahl vornehmen wird, per Einschreiben
einreichen. einreichen.
Art. 24 - Die Stimmabgabe ist geheim. Die Bewerber werden in der Art. 24 - Die Stimmabgabe ist geheim. Die Bewerber werden in der
Reihenfolge der erhaltenen Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit Reihenfolge der erhaltenen Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit
mehrerer Bewerber für das letzte Mandat wird das Mandat dem ältesten mehrerer Bewerber für das letzte Mandat wird das Mandat dem ältesten
Bewerber zugeteilt, vorbehaltlich anders lautender Bestimmung in der Bewerber zugeteilt, vorbehaltlich anders lautender Bestimmung in der
Satzung. Satzung.
Art. 25 - Die Generalversammlung eines Landesverbands kann darüber Art. 25 - Die Generalversammlung eines Landesverbands kann darüber
hinaus höchstens fünfzehn Berater in die Generalversammlung wählen. hinaus höchstens fünfzehn Berater in die Generalversammlung wählen.
Sie haben beratende Stimme. Sie haben beratende Stimme.
Art. 26 - Mitglieder der Direktion des Landesverbands können der Art. 26 - Mitglieder der Direktion des Landesverbands können der
Generalversammlung mit beratender Stimme beiwohnen. Generalversammlung mit beratender Stimme beiwohnen.
Abschnitt 3 - Verwaltungsrat Abschnitt 3 - Verwaltungsrat
Art. 27 - Der Verwaltungsrat einer Krankenkasse setzt sich zusammen Art. 27 - Der Verwaltungsrat einer Krankenkasse setzt sich zusammen
aus mindestens zehn Verwaltern und höchstens einer Anzahl Verwalter, aus mindestens zehn Verwaltern und höchstens einer Anzahl Verwalter,
die die Hälfte der Anzahl Vertreter in der Generalversammlung dieser die die Hälfte der Anzahl Vertreter in der Generalversammlung dieser
Krankenkasse nicht übersteigen darf. Krankenkasse nicht übersteigen darf.
Art. 28 - Der Verwaltungsrat eines Landesverbands setzt sich zusammen Art. 28 - Der Verwaltungsrat eines Landesverbands setzt sich zusammen
aus mindestens fünfundzwanzig Verwaltern und höchstens einer Anzahl aus mindestens fünfundzwanzig Verwaltern und höchstens einer Anzahl
Verwalter, die die Hälfte der Anzahl Beauftragten in der Verwalter, die die Hälfte der Anzahl Beauftragten in der
Generalversammlung des Landesverbands nicht übersteigen darf. Generalversammlung des Landesverbands nicht übersteigen darf.
Jede angeschlossene Krankenkasse muss im Verwaltungsrat im Verhältnis Jede angeschlossene Krankenkasse muss im Verwaltungsrat im Verhältnis
zu ihrer Anzahl Mitglieder vertreten sein. zu ihrer Anzahl Mitglieder vertreten sein.
Art. 29 - § 1 - Der Verwaltungsrat einer Krankenkasse oder eines Art. 29 - § 1 - Der Verwaltungsrat einer Krankenkasse oder eines
Landesverbands wird von der Generalversammlung der Krankenkasse Landesverbands wird von der Generalversammlung der Krankenkasse
beziehungsweise von der Generalversammlung des betreffenden beziehungsweise von der Generalversammlung des betreffenden
Landesverbands unter den in Artikel 18 des vorerwähnten Gesetzes vom Landesverbands unter den in Artikel 18 des vorerwähnten Gesetzes vom
6. August 1990 vorgesehenen Bedingungen gewählt. 6. August 1990 vorgesehenen Bedingungen gewählt.
§ 2 - In der Satzung der Krankenkassen und der Landesverbände werden § 2 - In der Satzung der Krankenkassen und der Landesverbände werden
die praktischen Modalitäten präzisiert, gemäss denen die Einreichung die praktischen Modalitäten präzisiert, gemäss denen die Einreichung
der Bewerbungen erfolgt, und die Weise bestimmt, wie die Mitglieder der Bewerbungen erfolgt, und die Weise bestimmt, wie die Mitglieder
des Verwaltungsrates gewählt werden. des Verwaltungsrates gewählt werden.
§ 3 - Unbeschadet des Rechts der Mitglieder der Generalversammlung § 3 - Unbeschadet des Rechts der Mitglieder der Generalversammlung
einer Krankenkasse oder eines Landesverbands, sich um einen einer Krankenkasse oder eines Landesverbands, sich um einen
Verwalterposten zu bewerben, kann der Verwaltungsrat der Krankenkasse Verwalterposten zu bewerben, kann der Verwaltungsrat der Krankenkasse
oder des Landesverbands der Generalversammlung seine eigene oder des Landesverbands der Generalversammlung seine eigene
Bewerberliste vorlegen. Bewerberliste vorlegen.
Art. 30 - Stellvertretende Verwalter können unter denselben Art. 30 - Stellvertretende Verwalter können unter denselben
Bedingungen gewählt werden. Bedingungen gewählt werden.
In der Satzung der Krankenkasse beziehungsweise des Landesverbands In der Satzung der Krankenkasse beziehungsweise des Landesverbands
wird bestimmt, wie die stellvertretenden Verwalter gewählt werden und wird bestimmt, wie die stellvertretenden Verwalter gewählt werden und
unter welchen Bedingungen sie die ordentlichen Verwalter ersetzen unter welchen Bedingungen sie die ordentlichen Verwalter ersetzen
können. können.
Art. 31 - Der Verwaltungsrat einer Krankenkasse kann höchstens fünf Art. 31 - Der Verwaltungsrat einer Krankenkasse kann höchstens fünf
Berater wählen; diese Berater können den Versammlungen des Berater wählen; diese Berater können den Versammlungen des
Verwaltungsrates mit beratender Stimme beiwohnen. Verwaltungsrates mit beratender Stimme beiwohnen.
Mitglieder der Direktion der Krankenkasse können den Versammlungen des Mitglieder der Direktion der Krankenkasse können den Versammlungen des
Verwaltungsrates der Krankenkasse mit beratender Stimme beiwohnen. Verwaltungsrates der Krankenkasse mit beratender Stimme beiwohnen.
Art. 32 - Der Verwaltungsrat eines Landesverbands kann höchstens Art. 32 - Der Verwaltungsrat eines Landesverbands kann höchstens
fünfzehn Berater wählen; diese Berater können den Versammlungen des fünfzehn Berater wählen; diese Berater können den Versammlungen des
Verwaltungsrates mit beratender Stimme beiwohnen. Verwaltungsrates mit beratender Stimme beiwohnen.
Mitglieder der Direktion des Landesverbands können den Versammlungen Mitglieder der Direktion des Landesverbands können den Versammlungen
des Verwaltungsrates des Landesverbands mit beratender Stimme des Verwaltungsrates des Landesverbands mit beratender Stimme
beiwohnen. beiwohnen.
Art. 33 - In der Satzung der Krankenkassen und der Landesverbände wird Art. 33 - In der Satzung der Krankenkassen und der Landesverbände wird
die Mindestanzahl Verwaltermandate bestimmt, die Frauen vorbehalten die Mindestanzahl Verwaltermandate bestimmt, die Frauen vorbehalten
sein müssen. sein müssen.
Abschnitt 4 - Gemeinsame Bestimmungen Abschnitt 4 - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 34 - Generalversammlungen und Verwaltungsräte der am 1. Januar Art. 34 - Generalversammlungen und Verwaltungsräte der am 1. Januar
1991 bestehenden Krankenkassen und Landesverbände müssen vor dem 31. 1991 bestehenden Krankenkassen und Landesverbände müssen vor dem 31.
Dezember 1992 vollständig erneuert werden gemäss den im vorerwähnten Dezember 1992 vollständig erneuert werden gemäss den im vorerwähnten
Gesetz vom 6. August 1990 und im vorliegenden Erlass vorgesehenen Gesetz vom 6. August 1990 und im vorliegenden Erlass vorgesehenen
Modalitäten. Modalitäten.
Art. 35 - Um dem Kontrollamt zu ermöglichen, den ihm aufgrund von Art. 35 - Um dem Kontrollamt zu ermöglichen, den ihm aufgrund von
Artikel 52 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 erteilten Auftrag Artikel 52 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 erteilten Auftrag
auszuführen, übermitteln die Krankenkassen und Landesverbände die auszuführen, übermitteln die Krankenkassen und Landesverbände die
Veröffentlichungen, Bekanntmachungen, Briefe und Rundschreiben, die Veröffentlichungen, Bekanntmachungen, Briefe und Rundschreiben, die
sie ihren Mitgliedern zusenden, gleichzeitig auch dem Kontrollamt. sie ihren Mitgliedern zusenden, gleichzeitig auch dem Kontrollamt.
Art. 36 - Unbeschadet der Zuständigkeiten der Arbeitsgerichte können Art. 36 - Unbeschadet der Zuständigkeiten der Arbeitsgerichte können
alle Streitfälle, die im Zusammenhang mit den Bestimmungen des alle Streitfälle, die im Zusammenhang mit den Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses stehen, dem Kontrollamt vorgelegt werden, das in vorliegenden Erlasses stehen, dem Kontrollamt vorgelegt werden, das in
Anwendung von Artikel 52 Nr. 10 des Gesetzes vom 6. August 1990 Anwendung von Artikel 52 Nr. 10 des Gesetzes vom 6. August 1990
entsprechende Massnahmen trifft. Die Klagen müssen binnen zehn entsprechende Massnahmen trifft. Die Klagen müssen binnen zehn
Werktagen nach dem Datum des strittigen Beschlusses, des strittigen Werktagen nach dem Datum des strittigen Beschlusses, des strittigen
Verlaufs der Wahlen oder des strittigen Resultats der Wahlen per Verlaufs der Wahlen oder des strittigen Resultats der Wahlen per
Einschreiben an das Kontrollamt gerichtet werden. Einschreiben an das Kontrollamt gerichtet werden.
Das Kontrollamt verfügt über zwanzig Werktage, um den betreffenden Das Kontrollamt verfügt über zwanzig Werktage, um den betreffenden
Parteien seinen Beschluss zu notifizieren. Parteien seinen Beschluss zu notifizieren.
Es behält sich das Recht vor, diese Parteien vorzuladen, um sie in Es behält sich das Recht vor, diese Parteien vorzuladen, um sie in
ihren Verteidigungsmitteln anzuhören. ihren Verteidigungsmitteln anzuhören.
Art. 37 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Art. 37 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 7. März 1991 Gegeben zu Brüssel, den 7. März 1991
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
Ph. BUSQUIN Ph. BUSQUIN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 30 janvier 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 30 januari 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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