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Vue multilingue de Arrêté Royal du 30/01/2001
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de deux arrêtés royaux modifiant l'arrêté royal du 9 février 1999 pris en exécution de l'article 2, § 5, alinéa 1er, de la loi du 7 août 1974 instituant le droit à un minimum de moyens d'existence Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van twee koninklijke besluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van artikel 2, § 5, eerste lid, van de wet van 7 augustus 1974 tot instelling van het recht op een bestaansminimum
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
30 JANVIER 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 30 JANUARI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de deux arrêtés royaux modifiant l'arrêté royal du officiële Duitse vertaling van twee koninklijke besluiten tot
9 février 1999 pris en exécution de l'article 2, § 5, alinéa 1er, de wijziging van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot
la loi du 7 août 1974 instituant le droit à un minimum de moyens uitvoering van artikel 2, § 5, eerste lid, van de wet van 7 augustus
d'existence 1974 tot instelling van het recht op een bestaansminimum
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- de l'arrêté royal du 14 juillet 2000 modifiant l'arrêté royal du 9 - van het koninklijk besluit van 14 juli 2000 tot wijziging van het
février 1999 pris en exécution de l'article 2, § 5, alinéa 1er, de la koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van
loi du 7 août 1974 instituant le droit à un minimum de moyens artikel 2, § 5, eerste lid, van de wet van 7 augustus 1974 tot
d'existence, instelling van het recht op een bestaansminimum,
- de l'arrêté royal du 28 septembre 2000 modifiant l'arrêté royal du 9 - van het koninklijk besluit van 28 september 2000 tot wijziging van
février 1999 pris en exécution de l'article 2, § 5, alinéa 1er, de la het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van
loi du 7 août 1974 instituant le droit à un minimum de moyens artikel 2, § 5, eerste lid, van de wet van 7 augustus 1974 tot
d'existence, instelling van het recht op een bestaansminimum,
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- de l'arrêté royal du 14 juillet 2000 modifiant l'arrêté royal du 9 - van het koninklijk besluit van 14 juli 2000 tot wijziging van het
février 1999 pris en exécution de l'article 2, § 5, alinéa 1er, de la koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van
loi du 7 août 1974 instituant le droit à un minimum de moyens artikel 2, § 5, eerste lid, van de wet van 7 augustus 1974 tot
d'existence; instelling van het recht op een bestaansminimum;
- de l'arrêté royal du 28 septembre 2000 modifiant l'arrêté royal du 9 - van het koninklijk besluit van 28 september 2000 tot wijziging van
février 1999 pris en exécution de l'article 2, § 5, alinéa 1er, de la het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van
loi du 7 août 1974 instituant le droit à un minimum de moyens artikel 2, § 5, eerste lid, van de wet van 7 augustus 1974 tot
d'existence. instelling van het recht op een bestaansminimum.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 30 janvier 2001. Gegeven te Brussel, 30 januari 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 1 - Bijlage 1 Annexe 1 - Bijlage 1
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN,
DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT
UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
14. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 14. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 2 § 5 Absatz 1 Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 2 § 5 Absatz 1
des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein
Existenzminimum Existenzminimum
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf
ein Existenzminimum, insbesondere des Artikels 2 § 5, ersetzt durch ein Existenzminimum, insbesondere des Artikels 2 § 5, ersetzt durch
das Gesetz vom 25. Januar 1999; das Gesetz vom 25. Januar 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung
von Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur von Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur
Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum, abgeändert durch den Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 7. Mai 1999; Königlichen Erlass vom 7. Mai 1999;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. März 2000; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. März 2000;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16.
März 2000; März 2000;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 22. März 2000 in bezug Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 22. März 2000 in bezug
auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb
einer Frist von höchstens einem Monat; einer Frist von höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 23. Mai 2000, abgegeben in Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 23. Mai 2000, abgegeben in
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über
den Staatsrat; den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres
Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur
Ausführung von Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 Ausführung von Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974
zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum wird durch folgende zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 4 - Für die Anwendung von Artikel 3 werden folgende Perioden « Art. 4 - Für die Anwendung von Artikel 3 werden folgende Perioden
mit Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende mit Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende
Existenzminimumempfänger ist: Existenzminimumempfänger ist:
1. Perioden der Anstellung für einen anerkannten Arbeitsplatz; 1. Perioden der Anstellung für einen anerkannten Arbeitsplatz;
2. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines Programms für 2. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines Programms für
beruflichen Übergang; beruflichen Übergang;
3. Perioden, während deren finanzielle Sozialhilfe gewährt worden ist, 3. Perioden, während deren finanzielle Sozialhilfe gewährt worden ist,
weil das Existenzminimum nicht gewährt werden konnte; weil das Existenzminimum nicht gewährt werden konnte;
4. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des 4. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren; Sozialhilfezentren;
5. Haft- oder Gefängnishaftperioden, während deren das Recht auf das 5. Haft- oder Gefängnishaftperioden, während deren das Recht auf das
Existenzminimum ausgesetzt war; Existenzminimum ausgesetzt war;
6. andere Perioden, während deren der Betreffende kein Recht auf das 6. andere Perioden, während deren der Betreffende kein Recht auf das
Existenzminimum oder auf die in Nr. 3 erwähnte finanzielle Sozialhilfe Existenzminimum oder auf die in Nr. 3 erwähnte finanzielle Sozialhilfe
hatte, unter anderem die Perioden, während deren der Betreffende durch hatte, unter anderem die Perioden, während deren der Betreffende durch
einen Arbeitsvertrag gebunden war, bis zu einer Gesamtdauer von einen Arbeitsvertrag gebunden war, bis zu einer Gesamtdauer von
höchstens vier Monaten. » höchstens vier Monaten. »
Art. 2 - Artikel 7 § 2 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz Art. 2 - Artikel 7 § 2 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz
ergänzt: ergänzt:
« Wenn ein Existenzminimumempfänger, der in der Vergangenheit bereits « Wenn ein Existenzminimumempfänger, der in der Vergangenheit bereits
im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang beschäftigt war, im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang beschäftigt war,
erneut im Rahmen eines solchen Programms angestellt wird, wird, was erneut im Rahmen eines solchen Programms angestellt wird, wird, was
die Anwendung des vorliegenden Paragraphen betrifft, immer die die Anwendung des vorliegenden Paragraphen betrifft, immer die
Höchstdauer von vierundzwanzig beziehungsweise sechsunddreissig Höchstdauer von vierundzwanzig beziehungsweise sechsunddreissig
Kalendermonaten berücksichtigt, so wie sie am Anfang der ersten Kalendermonaten berücksichtigt, so wie sie am Anfang der ersten
Beschäftigung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang Beschäftigung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang
festgelegt worden war. » festgelegt worden war. »
Art. 3 - Artikel 13 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 3 - Artikel 13 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 13 - Für die Anwendung von Artikel 12 werden die in Artikel 9 « Art. 13 - Für die Anwendung von Artikel 12 werden die in Artikel 9
des vorliegenden Erlasses erwähnten Perioden mit Perioden des vorliegenden Erlasses erwähnten Perioden mit Perioden
gleichgesetzt, während deren der Betreffende Existenzminimumempfänger gleichgesetzt, während deren der Betreffende Existenzminimumempfänger
ist. » ist. »
Art. 4 - In Titel 2 desselben Erlasses wird ein Kapitel IV mit Art. 4 - In Titel 2 desselben Erlasses wird ein Kapitel IV mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« KAPITEL IV - Initiativen zur sozialen Eingliederung « KAPITEL IV - Initiativen zur sozialen Eingliederung
Abschnitt 1 - Zugangsbedingungen Abschnitt 1 - Zugangsbedingungen
Art. 15bis - Existenzminimumempfänger können von einem Arbeitgeber, Art. 15bis - Existenzminimumempfänger können von einem Arbeitgeber,
wie erwähnt in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 wie erwähnt in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999
zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer in bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu Arbeitnehmer in bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu
vermittelnder Arbeitsloser, angestellt werden, wenn folgende vermittelnder Arbeitsloser, angestellt werden, wenn folgende
Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende Empfänger des 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende Empfänger des
vollständigen Existenzminimums. vollständigen Existenzminimums.
2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags 2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags
angestellt, der mindestens einen halben Arbeitsstundenplan vorsieht. angestellt, der mindestens einen halben Arbeitsstundenplan vorsieht.
Abschnitt 2 - Bedingungen für die Gewährung und die Beibehaltung des Abschnitt 2 - Bedingungen für die Gewährung und die Beibehaltung des
aktivierten Existenzminimums aktivierten Existenzminimums
Art. 15ter - Ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber, wie erwähnt Art. 15ter - Ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber, wie erwähnt
in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur
Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes
vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in
bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder
Arbeitsloser, angestellt wird, hat während der gesamten Dauer seiner Arbeitsloser, angestellt wird, hat während der gesamten Dauer seiner
Beschäftigung ein Anrecht auf das aktivierte Existenzminimum, wenn Beschäftigung ein Anrecht auf das aktivierte Existenzminimum, wenn
folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
1. Der Arbeitgeber muss eine Bescheinigung erhalten, aus der 1. Der Arbeitgeber muss eine Bescheinigung erhalten, aus der
hervorgeht, dass er in den Anwendungsbereich fällt, der in Artikel 1 § hervorgeht, dass er in den Anwendungsbereich fällt, der in Artikel 1 §
1 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel
7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes über die soziale 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes über die soziale
Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die Wiedereingliederung sehr Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die Wiedereingliederung sehr
schwer zu vermittelnder Arbeitnehmer erwähnt ist. Diese Bescheinigung schwer zu vermittelnder Arbeitnehmer erwähnt ist. Diese Bescheinigung
wird binnen einer Frist von 45 Tagen vom Generaldirektor der wird binnen einer Frist von 45 Tagen vom Generaldirektor der
Verwaltung der Beschäftigung des Ministeriums der Beschäftigung und Verwaltung der Beschäftigung des Ministeriums der Beschäftigung und
der Arbeit ausgestellt. Der Arbeitgeber übermittelt dem Arbeitnehmer der Arbeit ausgestellt. Der Arbeitgeber übermittelt dem Arbeitnehmer
eine Kopie dieser Bescheinigung. eine Kopie dieser Bescheinigung.
2. Um das aktivierte Existenzminimum zu erhalten, muss der 2. Um das aktivierte Existenzminimum zu erhalten, muss der
Arbeitnehmer dem öffentlichen Sozialhilfezentrum die vorerwähnte Arbeitnehmer dem öffentlichen Sozialhilfezentrum die vorerwähnte
Bescheinigung zukommen lassen. Bescheinigung zukommen lassen.
Abschnitt 3 - Monatliche Beträge des aktivierten Existenzminimums Abschnitt 3 - Monatliche Beträge des aktivierten Existenzminimums
Art. 15quater - Der Betrag des aktivierten Existenzminimums beläuft Art. 15quater - Der Betrag des aktivierten Existenzminimums beläuft
sich auf: sich auf:
1. 17 500 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch 1. 17 500 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch
einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens ein halber einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens ein halber
Stundenplan vorgesehen ist; Stundenplan vorgesehen ist;
2. 22 000 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch 2. 22 000 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch
einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens vier Fünftel einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens vier Fünftel
eines vollen Stundenplans vorgesehen sind. eines vollen Stundenplans vorgesehen sind.
Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betrag des aktivierten Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betrag des aktivierten
Existenzminimums ist jedoch begrenzt auf den Nettolohn, auf den der Existenzminimums ist jedoch begrenzt auf den Nettolohn, auf den der
Arbeitnehmer für den betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat. Arbeitnehmer für den betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat.
Das öffentliche Sozialhilfezentrum zahlt den Betrag des aktivierten Das öffentliche Sozialhilfezentrum zahlt den Betrag des aktivierten
Existenzminimums an den Arbeitgeber aus. » Existenzminimums an den Arbeitgeber aus. »
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2000 in Kraft. Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2000 in Kraft.
Art. 6 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der Art. 6 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der
Sozialen Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Sozialen Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Juli 2000 Gegeben zu Brüssel, den 14. Juli 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Sozialen Eingliederung Der Minister der Sozialen Eingliederung
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 30 janvier 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 30 januari 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 2 - Bijlage 2 Annexe 2 - Bijlage 2
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN,
DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT
UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
28. SEPTEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 28. SEPTEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 2 § 5 Absatz 1 Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 2 § 5 Absatz 1
des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein
Existenzminimum Existenzminimum
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf
ein Existenzminimum, insbesondere des Artikels 2 § 5, ersetzt durch ein Existenzminimum, insbesondere des Artikels 2 § 5, ersetzt durch
das Gesetz vom 25. Januar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 12. das Gesetz vom 25. Januar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 12.
August 2000; August 2000;
Aufgrund des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Aufgrund des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen,
Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, insbesondere des Artikels 194; Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, insbesondere des Artikels 194;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung
von Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur von Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur
Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum, abgeändert durch die Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 7. Mai 1999 und 14. Juli 2000; Königlichen Erlasse vom 7. Mai 1999 und 14. Juli 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Juli 2000; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Juli 2000;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19.
Juli 2000; Juli 2000;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass die geplante Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass die geplante
Massnahme darauf abzielt, das Regierungsabkommen umzusetzen, insofern Massnahme darauf abzielt, das Regierungsabkommen umzusetzen, insofern
damit bezweckt wird, die Beschäftigung der Empfänger des damit bezweckt wird, die Beschäftigung der Empfänger des
Existenzminimums und der Personen, die in Anwendung von Artikel 60 § 7 Existenzminimums und der Personen, die in Anwendung von Artikel 60 § 7
des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren beschäftigt werden, zu fördern; dass so schnell wie Sozialhilfezentren beschäftigt werden, zu fördern; dass so schnell wie
möglich alles daranzusetzen ist, die Anzahl dieser benachteiligten möglich alles daranzusetzen ist, die Anzahl dieser benachteiligten
Personen optimal zu verringern, indem sie wieder in den Arbeitsmarkt Personen optimal zu verringern, indem sie wieder in den Arbeitsmarkt
eingliedert werden; dass ein finanzieller Anreiz vorgesehen werden eingliedert werden; dass ein finanzieller Anreiz vorgesehen werden
muss, damit Unternehmen für Aushilfsarbeit diese Kategorie schwerer zu muss, damit Unternehmen für Aushilfsarbeit diese Kategorie schwerer zu
vermittelnder Arbeitnehmer anstellen, indem sie ihnen das Recht auf vermittelnder Arbeitnehmer anstellen, indem sie ihnen das Recht auf
Arbeit garantieren; dass diese Massnahme für die rasche Verwirklichung Arbeit garantieren; dass diese Massnahme für die rasche Verwirklichung
der beabsichtigten Wiedereingliederung notwendig ist und mit dem der beabsichtigten Wiedereingliederung notwendig ist und mit dem
In-Kraft-Treten am 1. Oktober 2000 von Artikel 194 des Gesetzes vom In-Kraft-Treten am 1. Oktober 2000 von Artikel 194 des Gesetzes vom
12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen
Bestimmungen einhergehen muss, aufgrund dessen es Unternehmen für Bestimmungen einhergehen muss, aufgrund dessen es Unternehmen für
Aushilfsarbeit in Abweichung von den Bestimmungen von Kapitel II Aushilfsarbeit in Abweichung von den Bestimmungen von Kapitel II
Abschnitt 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Abschnitt 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige
Arbeit, die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit fortan erlaubt ist, Arbeit, die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit fortan erlaubt ist,
Empfänger des Existenzminimums im Rahmen eines unbefristeten Empfänger des Existenzminimums im Rahmen eines unbefristeten
Arbeitsvertrags mit vollem Stundenplan anzustellen; dass der Arbeitsvertrags mit vollem Stundenplan anzustellen; dass der
vorliegende Erlass daher dringend angenommen werden muss, um die vorliegende Erlass daher dringend angenommen werden muss, um die
Beschäftigung der vorerwähnten Personen durch Unternehmen für Beschäftigung der vorerwähnten Personen durch Unternehmen für
Aushilfsarbeit in die Tat umzusetzen; Aushilfsarbeit in die Tat umzusetzen;
Aufgrund des Gutachtens L. 30.513/1/V des Staatsrates vom 28. Juli Aufgrund des Gutachtens L. 30.513/1/V des Staatsrates vom 28. Juli
2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres
Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Titel 2 des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 Artikel 1 - In Titel 2 des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999
zur Ausführung von Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August zur Ausführung von Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August
1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum wird ein wie 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum wird ein wie
folgt lautendes Kapitel V eingefügt: folgt lautendes Kapitel V eingefügt:
« KAPITEL V - Eingliederungsaushilfsarbeit « KAPITEL V - Eingliederungsaushilfsarbeit
Abschnitt 1 - Bedingungen für die Gewährung und die Beibehaltung Abschnitt 1 - Bedingungen für die Gewährung und die Beibehaltung
des aktivierten Existenzminimums des aktivierten Existenzminimums
Art. 15quinquies - Ein Arbeitnehmer, der von einem Unternehmen für Art. 15quinquies - Ein Arbeitnehmer, der von einem Unternehmen für
Aushilfsarbeit angestellt wird, das ein Abkommen mit dem Minister, zu Aushilfsarbeit angestellt wird, das ein Abkommen mit dem Minister, zu
dessen Zuständigkeitsbereich die Soziale Eingliederung gehört, dessen Zuständigkeitsbereich die Soziale Eingliederung gehört,
geschlossen hat, hat ein Anrecht auf das aktivierte Existenzminimum, geschlossen hat, hat ein Anrecht auf das aktivierte Existenzminimum,
wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Der Betreffende ist zum Zeitpunkt seiner Anstellung oder war 1. Der Betreffende ist zum Zeitpunkt seiner Anstellung oder war
innerhalb der vierzig Tage vor der Anstellung: innerhalb der vierzig Tage vor der Anstellung:
- entweder Empfänger des Existenzminimums - entweder Empfänger des Existenzminimums
- oder Beschäftigter im Rahmen eines Arbeitsvertrags in Anwendung von - oder Beschäftigter im Rahmen eines Arbeitsvertrags in Anwendung von
Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die
öffentlichen Sozialhilfezentren. öffentlichen Sozialhilfezentren.
2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlichen unbefristeten 2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlichen unbefristeten
Arbeitsvertrags, der einen vollen Arbeitsstundenplan vorsieht, Arbeitsvertrags, der einen vollen Arbeitsstundenplan vorsieht,
angestellt. angestellt.
Das in Absatz 1 erwähnte Abkommen bezieht sich auf verschiedene Das in Absatz 1 erwähnte Abkommen bezieht sich auf verschiedene
Verpflichtungen, die dem Unternehmen für Aushilfsarbeit auferlegt Verpflichtungen, die dem Unternehmen für Aushilfsarbeit auferlegt
werden und insbesondere die Ausbildung des Arbeitnehmers und seine werden und insbesondere die Ausbildung des Arbeitnehmers und seine
Eingliederung in den Arbeitsmarkt sowie die Anstellung einer Eingliederung in den Arbeitsmarkt sowie die Anstellung einer
bestimmten Anzahl Arbeitnehmer der in Artikel 15quinquies Absatz 1 Nr. bestimmten Anzahl Arbeitnehmer der in Artikel 15quinquies Absatz 1 Nr.
1 erwähnten Zielgruppe betreffen. 1 erwähnten Zielgruppe betreffen.
Das vorerwähnte Unternehmen für Aushilfsarbeit garantiert dem Das vorerwähnte Unternehmen für Aushilfsarbeit garantiert dem
öffentlichen Sozialhilfezentrum das Recht des Betreffenden auf Arbeit öffentlichen Sozialhilfezentrum das Recht des Betreffenden auf Arbeit
für eine ununterbrochene Periode von vierundzwanzig Monaten; die für eine ununterbrochene Periode von vierundzwanzig Monaten; die
Beschäftigung des Betreffenden kann erfolgen: Beschäftigung des Betreffenden kann erfolgen:
- entweder direkt durch das Unternehmen für Aushilfsarbeit mit oder - entweder direkt durch das Unternehmen für Aushilfsarbeit mit oder
ohne Überlassung an einen Entleiher ohne Überlassung an einen Entleiher
- oder bei einem anderen Arbeitgeber. - oder bei einem anderen Arbeitgeber.
Wenn die Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsvertrags direkt bei Wenn die Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsvertrags direkt bei
einem anderen Arbeitgeber als dem Unternehmen für Aushilfsarbeit einem anderen Arbeitgeber als dem Unternehmen für Aushilfsarbeit
erfolgt und dieser Vertrag in der Periode, für die das Unternehmen für erfolgt und dieser Vertrag in der Periode, für die das Unternehmen für
Aushilfsarbeit die Beschäftigungssicherheit garantieren muss, Aushilfsarbeit die Beschäftigungssicherheit garantieren muss,
unterbrochen wird, verpflichtet das Unternehmen für Aushilfsarbeit unterbrochen wird, verpflichtet das Unternehmen für Aushilfsarbeit
sich dazu, den Arbeitnehmer erneut durch einen Arbeitsvertrag, und sich dazu, den Arbeitnehmer erneut durch einen Arbeitsvertrag, und
dies mindestens für die restliche Periode, für die das Recht auf dies mindestens für die restliche Periode, für die das Recht auf
Arbeit garantiert ist, anzustellen. Arbeit garantiert ist, anzustellen.
Abschnitt 2 - Monatlicher Betrag des aktivierten Existenzminimums Abschnitt 2 - Monatlicher Betrag des aktivierten Existenzminimums
Art. 15sexies - Der Betrag des aktivierten Existenzminimums beläuft Art. 15sexies - Der Betrag des aktivierten Existenzminimums beläuft
sich auf 20 000 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende sich auf 20 000 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende
durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag gebunden ist, der einen durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag gebunden ist, der einen
vollen Stundenplan vorsieht, oder durch mehrere schriftliche vollen Stundenplan vorsieht, oder durch mehrere schriftliche
Arbeitsverträge, die einen einem vollen Stundenplan entsprechenden Arbeitsverträge, die einen einem vollen Stundenplan entsprechenden
Stundenplan vorsehen. Stundenplan vorsehen.
Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betrag des aktivierten Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betrag des aktivierten
Existenzminimums wird jedoch nach Verhältnis der Anzahl Kalendertage Existenzminimums wird jedoch nach Verhältnis der Anzahl Kalendertage
des Monats, während deren der Arbeitnehmer durch einen Arbeitsvertrag des Monats, während deren der Arbeitnehmer durch einen Arbeitsvertrag
gebunden gewesen ist, begrenzt, wenn der betroffene Monat nicht gebunden gewesen ist, begrenzt, wenn der betroffene Monat nicht
komplett ist. komplett ist.
Das öffentliche Sozialhilfezentrum zahlt den Betrag des aktivierten Das öffentliche Sozialhilfezentrum zahlt den Betrag des aktivierten
Existenzminimums an das Unternehmen für Aushilfsarbeit aus. Existenzminimums an das Unternehmen für Aushilfsarbeit aus.
Abschnitt 3 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf ein Abschnitt 3 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf ein
aktiviertes Existenzminimum besteht aktiviertes Existenzminimum besteht
Art. 15septies - Wenn das Unternehmen für Aushilfsarbeit und der Art. 15septies - Wenn das Unternehmen für Aushilfsarbeit und der
Empfänger des aktivierten Existenzminimums die in Artikel 15quinquies Empfänger des aktivierten Existenzminimums die in Artikel 15quinquies
erwähnten Bedingungen erfüllen, hat letzterer für eine ununterbrochene erwähnten Bedingungen erfüllen, hat letzterer für eine ununterbrochene
Periode von vierundzwanzig Kalendermonaten ein Anrecht auf den in Periode von vierundzwanzig Kalendermonaten ein Anrecht auf den in
Artikel 15sexies erwähnten Betrag des aktivierten Existenzminimums. » Artikel 15sexies erwähnten Betrag des aktivierten Existenzminimums. »
Art. 2 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 2 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter « in den Artikeln 5 § 2, 6, 10 und 14 1. In Absatz 1 werden die Wörter « in den Artikeln 5 § 2, 6, 10 und 14
» durch die Wörter « in den Artikeln 5 § 2, 6, 10, 14, 15quater und » durch die Wörter « in den Artikeln 5 § 2, 6, 10, 14, 15quater und
15sexies » ersetzt. 15sexies » ersetzt.
2. Zu Absatz 1 kommt folgender Absatz hinzu: 2. Zu Absatz 1 kommt folgender Absatz hinzu:
« Der in Artikel 15sexies erwähnte Betrag des aktivierten « Der in Artikel 15sexies erwähnte Betrag des aktivierten
Existenzminimums darf nicht für Perioden gewährt werden, für die dem Existenzminimums darf nicht für Perioden gewährt werden, für die dem
Arbeitnehmer kein Lohn geschuldet wird. » Arbeitnehmer kein Lohn geschuldet wird. »
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft, mit Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft, mit
Ausnahme der Bestimmung von Artikel 2 Nr. 1, was die Einfügung des in Ausnahme der Bestimmung von Artikel 2 Nr. 1, was die Einfügung des in
Artikel 16 Absatz 1 gemachten Verweises auf Artikel 15quater betrifft, Artikel 16 Absatz 1 gemachten Verweises auf Artikel 15quater betrifft,
die am 1. September 2000 in Kraft tritt. die am 1. September 2000 in Kraft tritt.
Art. 4 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der Art. 4 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der
Sozialen Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Sozialen Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. September 2000 Gegeben zu Brüssel, den 28. September 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung, Die Ministerin der Beschäftigung,
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Sozialen Eingliederung, Der Minister der Sozialen Eingliederung,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 30 janvier 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 30 januari 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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