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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de deux arrêtés royaux modifiant l'arrêté royal du 9 février 1999 pris en exécution de l'article 2, § 5, alinéa 1er, de la loi du 7 août 1974 instituant le droit à un minimum de moyens d'existence | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van twee koninklijke besluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van artikel 2, § 5, eerste lid, van de wet van 7 augustus 1974 tot instelling van het recht op een bestaansminimum |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
30 JANVIER 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 30 JANUARI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de deux arrêtés royaux modifiant l'arrêté royal du | officiële Duitse vertaling van twee koninklijke besluiten tot |
9 février 1999 pris en exécution de l'article 2, § 5, alinéa 1er, de | wijziging van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot |
la loi du 7 août 1974 instituant le droit à un minimum de moyens | uitvoering van artikel 2, § 5, eerste lid, van de wet van 7 augustus |
d'existence | 1974 tot instelling van het recht op een bestaansminimum |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling |
- de l'arrêté royal du 14 juillet 2000 modifiant l'arrêté royal du 9 | - van het koninklijk besluit van 14 juli 2000 tot wijziging van het |
février 1999 pris en exécution de l'article 2, § 5, alinéa 1er, de la | koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van |
loi du 7 août 1974 instituant le droit à un minimum de moyens | artikel 2, § 5, eerste lid, van de wet van 7 augustus 1974 tot |
d'existence, | instelling van het recht op een bestaansminimum, |
- de l'arrêté royal du 28 septembre 2000 modifiant l'arrêté royal du 9 | - van het koninklijk besluit van 28 september 2000 tot wijziging van |
février 1999 pris en exécution de l'article 2, § 5, alinéa 1er, de la | het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van |
loi du 7 août 1974 instituant le droit à un minimum de moyens | artikel 2, § 5, eerste lid, van de wet van 7 augustus 1974 tot |
d'existence, | instelling van het recht op een bestaansminimum, |
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : |
- de l'arrêté royal du 14 juillet 2000 modifiant l'arrêté royal du 9 | - van het koninklijk besluit van 14 juli 2000 tot wijziging van het |
février 1999 pris en exécution de l'article 2, § 5, alinéa 1er, de la | koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van |
loi du 7 août 1974 instituant le droit à un minimum de moyens | artikel 2, § 5, eerste lid, van de wet van 7 augustus 1974 tot |
d'existence; | instelling van het recht op een bestaansminimum; |
- de l'arrêté royal du 28 septembre 2000 modifiant l'arrêté royal du 9 | - van het koninklijk besluit van 28 september 2000 tot wijziging van |
février 1999 pris en exécution de l'article 2, § 5, alinéa 1er, de la | het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van |
loi du 7 août 1974 instituant le droit à un minimum de moyens | artikel 2, § 5, eerste lid, van de wet van 7 augustus 1974 tot |
d'existence. | instelling van het recht op een bestaansminimum. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 30 janvier 2001. | Gegeven te Brussel, 30 januari 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe 1 - Bijlage 1 | Annexe 1 - Bijlage 1 |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, |
DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT | DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT |
UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
14. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 14. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 2 § 5 Absatz 1 | Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 2 § 5 Absatz 1 |
des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein | des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein |
Existenzminimum | Existenzminimum |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf |
ein Existenzminimum, insbesondere des Artikels 2 § 5, ersetzt durch | ein Existenzminimum, insbesondere des Artikels 2 § 5, ersetzt durch |
das Gesetz vom 25. Januar 1999; | das Gesetz vom 25. Januar 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung |
von Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur | von Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur |
Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum, abgeändert durch den | Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 7. Mai 1999; | Königlichen Erlass vom 7. Mai 1999; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. März 2000; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. März 2000; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16. |
März 2000; | März 2000; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 22. März 2000 in bezug | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 22. März 2000 in bezug |
auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb | auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb |
einer Frist von höchstens einem Monat; | einer Frist von höchstens einem Monat; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 23. Mai 2000, abgegeben in | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 23. Mai 2000, abgegeben in |
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über | Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über |
den Staatsrat; | den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres |
Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme | Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme |
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur | Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur |
Ausführung von Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 | Ausführung von Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 |
zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum wird durch folgende | zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Art. 4 - Für die Anwendung von Artikel 3 werden folgende Perioden | « Art. 4 - Für die Anwendung von Artikel 3 werden folgende Perioden |
mit Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende | mit Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende |
Existenzminimumempfänger ist: | Existenzminimumempfänger ist: |
1. Perioden der Anstellung für einen anerkannten Arbeitsplatz; | 1. Perioden der Anstellung für einen anerkannten Arbeitsplatz; |
2. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines Programms für | 2. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines Programms für |
beruflichen Übergang; | beruflichen Übergang; |
3. Perioden, während deren finanzielle Sozialhilfe gewährt worden ist, | 3. Perioden, während deren finanzielle Sozialhilfe gewährt worden ist, |
weil das Existenzminimum nicht gewährt werden konnte; | weil das Existenzminimum nicht gewährt werden konnte; |
4. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des | 4. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des |
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren; | Sozialhilfezentren; |
5. Haft- oder Gefängnishaftperioden, während deren das Recht auf das | 5. Haft- oder Gefängnishaftperioden, während deren das Recht auf das |
Existenzminimum ausgesetzt war; | Existenzminimum ausgesetzt war; |
6. andere Perioden, während deren der Betreffende kein Recht auf das | 6. andere Perioden, während deren der Betreffende kein Recht auf das |
Existenzminimum oder auf die in Nr. 3 erwähnte finanzielle Sozialhilfe | Existenzminimum oder auf die in Nr. 3 erwähnte finanzielle Sozialhilfe |
hatte, unter anderem die Perioden, während deren der Betreffende durch | hatte, unter anderem die Perioden, während deren der Betreffende durch |
einen Arbeitsvertrag gebunden war, bis zu einer Gesamtdauer von | einen Arbeitsvertrag gebunden war, bis zu einer Gesamtdauer von |
höchstens vier Monaten. » | höchstens vier Monaten. » |
Art. 2 - Artikel 7 § 2 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz | Art. 2 - Artikel 7 § 2 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz |
ergänzt: | ergänzt: |
« Wenn ein Existenzminimumempfänger, der in der Vergangenheit bereits | « Wenn ein Existenzminimumempfänger, der in der Vergangenheit bereits |
im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang beschäftigt war, | im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang beschäftigt war, |
erneut im Rahmen eines solchen Programms angestellt wird, wird, was | erneut im Rahmen eines solchen Programms angestellt wird, wird, was |
die Anwendung des vorliegenden Paragraphen betrifft, immer die | die Anwendung des vorliegenden Paragraphen betrifft, immer die |
Höchstdauer von vierundzwanzig beziehungsweise sechsunddreissig | Höchstdauer von vierundzwanzig beziehungsweise sechsunddreissig |
Kalendermonaten berücksichtigt, so wie sie am Anfang der ersten | Kalendermonaten berücksichtigt, so wie sie am Anfang der ersten |
Beschäftigung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang | Beschäftigung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang |
festgelegt worden war. » | festgelegt worden war. » |
Art. 3 - Artikel 13 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 3 - Artikel 13 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 13 - Für die Anwendung von Artikel 12 werden die in Artikel 9 | « Art. 13 - Für die Anwendung von Artikel 12 werden die in Artikel 9 |
des vorliegenden Erlasses erwähnten Perioden mit Perioden | des vorliegenden Erlasses erwähnten Perioden mit Perioden |
gleichgesetzt, während deren der Betreffende Existenzminimumempfänger | gleichgesetzt, während deren der Betreffende Existenzminimumempfänger |
ist. » | ist. » |
Art. 4 - In Titel 2 desselben Erlasses wird ein Kapitel IV mit | Art. 4 - In Titel 2 desselben Erlasses wird ein Kapitel IV mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« KAPITEL IV - Initiativen zur sozialen Eingliederung | « KAPITEL IV - Initiativen zur sozialen Eingliederung |
Abschnitt 1 - Zugangsbedingungen | Abschnitt 1 - Zugangsbedingungen |
Art. 15bis - Existenzminimumempfänger können von einem Arbeitgeber, | Art. 15bis - Existenzminimumempfänger können von einem Arbeitgeber, |
wie erwähnt in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 | wie erwähnt in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 |
zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des | zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer in bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu | Arbeitnehmer in bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu |
vermittelnder Arbeitsloser, angestellt werden, wenn folgende | vermittelnder Arbeitsloser, angestellt werden, wenn folgende |
Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: | Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: |
1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende Empfänger des | 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende Empfänger des |
vollständigen Existenzminimums. | vollständigen Existenzminimums. |
2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags | 2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags |
angestellt, der mindestens einen halben Arbeitsstundenplan vorsieht. | angestellt, der mindestens einen halben Arbeitsstundenplan vorsieht. |
Abschnitt 2 - Bedingungen für die Gewährung und die Beibehaltung des | Abschnitt 2 - Bedingungen für die Gewährung und die Beibehaltung des |
aktivierten Existenzminimums | aktivierten Existenzminimums |
Art. 15ter - Ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber, wie erwähnt | Art. 15ter - Ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber, wie erwähnt |
in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur | in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur |
Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes | Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes |
vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in | vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in |
bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder | bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder |
Arbeitsloser, angestellt wird, hat während der gesamten Dauer seiner | Arbeitsloser, angestellt wird, hat während der gesamten Dauer seiner |
Beschäftigung ein Anrecht auf das aktivierte Existenzminimum, wenn | Beschäftigung ein Anrecht auf das aktivierte Existenzminimum, wenn |
folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: | folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: |
1. Der Arbeitgeber muss eine Bescheinigung erhalten, aus der | 1. Der Arbeitgeber muss eine Bescheinigung erhalten, aus der |
hervorgeht, dass er in den Anwendungsbereich fällt, der in Artikel 1 § | hervorgeht, dass er in den Anwendungsbereich fällt, der in Artikel 1 § |
1 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel | 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel |
7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes über die soziale | 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes über die soziale |
Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die Wiedereingliederung sehr | Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die Wiedereingliederung sehr |
schwer zu vermittelnder Arbeitnehmer erwähnt ist. Diese Bescheinigung | schwer zu vermittelnder Arbeitnehmer erwähnt ist. Diese Bescheinigung |
wird binnen einer Frist von 45 Tagen vom Generaldirektor der | wird binnen einer Frist von 45 Tagen vom Generaldirektor der |
Verwaltung der Beschäftigung des Ministeriums der Beschäftigung und | Verwaltung der Beschäftigung des Ministeriums der Beschäftigung und |
der Arbeit ausgestellt. Der Arbeitgeber übermittelt dem Arbeitnehmer | der Arbeit ausgestellt. Der Arbeitgeber übermittelt dem Arbeitnehmer |
eine Kopie dieser Bescheinigung. | eine Kopie dieser Bescheinigung. |
2. Um das aktivierte Existenzminimum zu erhalten, muss der | 2. Um das aktivierte Existenzminimum zu erhalten, muss der |
Arbeitnehmer dem öffentlichen Sozialhilfezentrum die vorerwähnte | Arbeitnehmer dem öffentlichen Sozialhilfezentrum die vorerwähnte |
Bescheinigung zukommen lassen. | Bescheinigung zukommen lassen. |
Abschnitt 3 - Monatliche Beträge des aktivierten Existenzminimums | Abschnitt 3 - Monatliche Beträge des aktivierten Existenzminimums |
Art. 15quater - Der Betrag des aktivierten Existenzminimums beläuft | Art. 15quater - Der Betrag des aktivierten Existenzminimums beläuft |
sich auf: | sich auf: |
1. 17 500 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch | 1. 17 500 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch |
einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens ein halber | einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens ein halber |
Stundenplan vorgesehen ist; | Stundenplan vorgesehen ist; |
2. 22 000 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch | 2. 22 000 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch |
einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens vier Fünftel | einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens vier Fünftel |
eines vollen Stundenplans vorgesehen sind. | eines vollen Stundenplans vorgesehen sind. |
Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betrag des aktivierten | Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betrag des aktivierten |
Existenzminimums ist jedoch begrenzt auf den Nettolohn, auf den der | Existenzminimums ist jedoch begrenzt auf den Nettolohn, auf den der |
Arbeitnehmer für den betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat. | Arbeitnehmer für den betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat. |
Das öffentliche Sozialhilfezentrum zahlt den Betrag des aktivierten | Das öffentliche Sozialhilfezentrum zahlt den Betrag des aktivierten |
Existenzminimums an den Arbeitgeber aus. » | Existenzminimums an den Arbeitgeber aus. » |
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2000 in Kraft. | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2000 in Kraft. |
Art. 6 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der | Art. 6 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der |
Sozialen Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Sozialen Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 14. Juli 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 14. Juli 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Sozialen Eingliederung |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 30 janvier 2001. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 30 januari 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe 2 - Bijlage 2 | Annexe 2 - Bijlage 2 |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, |
DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT | DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT |
UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
28. SEPTEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 28. SEPTEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 2 § 5 Absatz 1 | Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 2 § 5 Absatz 1 |
des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein | des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein |
Existenzminimum | Existenzminimum |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf |
ein Existenzminimum, insbesondere des Artikels 2 § 5, ersetzt durch | ein Existenzminimum, insbesondere des Artikels 2 § 5, ersetzt durch |
das Gesetz vom 25. Januar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 12. | das Gesetz vom 25. Januar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 12. |
August 2000; | August 2000; |
Aufgrund des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, | Aufgrund des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, |
Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, insbesondere des Artikels 194; | Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, insbesondere des Artikels 194; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung |
von Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur | von Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur |
Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum, abgeändert durch die | Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 7. Mai 1999 und 14. Juli 2000; | Königlichen Erlasse vom 7. Mai 1999 und 14. Juli 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Juli 2000; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Juli 2000; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. |
Juli 2000; | Juli 2000; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass die geplante | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass die geplante |
Massnahme darauf abzielt, das Regierungsabkommen umzusetzen, insofern | Massnahme darauf abzielt, das Regierungsabkommen umzusetzen, insofern |
damit bezweckt wird, die Beschäftigung der Empfänger des | damit bezweckt wird, die Beschäftigung der Empfänger des |
Existenzminimums und der Personen, die in Anwendung von Artikel 60 § 7 | Existenzminimums und der Personen, die in Anwendung von Artikel 60 § 7 |
des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren beschäftigt werden, zu fördern; dass so schnell wie | Sozialhilfezentren beschäftigt werden, zu fördern; dass so schnell wie |
möglich alles daranzusetzen ist, die Anzahl dieser benachteiligten | möglich alles daranzusetzen ist, die Anzahl dieser benachteiligten |
Personen optimal zu verringern, indem sie wieder in den Arbeitsmarkt | Personen optimal zu verringern, indem sie wieder in den Arbeitsmarkt |
eingliedert werden; dass ein finanzieller Anreiz vorgesehen werden | eingliedert werden; dass ein finanzieller Anreiz vorgesehen werden |
muss, damit Unternehmen für Aushilfsarbeit diese Kategorie schwerer zu | muss, damit Unternehmen für Aushilfsarbeit diese Kategorie schwerer zu |
vermittelnder Arbeitnehmer anstellen, indem sie ihnen das Recht auf | vermittelnder Arbeitnehmer anstellen, indem sie ihnen das Recht auf |
Arbeit garantieren; dass diese Massnahme für die rasche Verwirklichung | Arbeit garantieren; dass diese Massnahme für die rasche Verwirklichung |
der beabsichtigten Wiedereingliederung notwendig ist und mit dem | der beabsichtigten Wiedereingliederung notwendig ist und mit dem |
In-Kraft-Treten am 1. Oktober 2000 von Artikel 194 des Gesetzes vom | In-Kraft-Treten am 1. Oktober 2000 von Artikel 194 des Gesetzes vom |
12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen | 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen |
Bestimmungen einhergehen muss, aufgrund dessen es Unternehmen für | Bestimmungen einhergehen muss, aufgrund dessen es Unternehmen für |
Aushilfsarbeit in Abweichung von den Bestimmungen von Kapitel II | Aushilfsarbeit in Abweichung von den Bestimmungen von Kapitel II |
Abschnitt 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige | Abschnitt 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige |
Arbeit, die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit fortan erlaubt ist, | Arbeit, die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit fortan erlaubt ist, |
Empfänger des Existenzminimums im Rahmen eines unbefristeten | Empfänger des Existenzminimums im Rahmen eines unbefristeten |
Arbeitsvertrags mit vollem Stundenplan anzustellen; dass der | Arbeitsvertrags mit vollem Stundenplan anzustellen; dass der |
vorliegende Erlass daher dringend angenommen werden muss, um die | vorliegende Erlass daher dringend angenommen werden muss, um die |
Beschäftigung der vorerwähnten Personen durch Unternehmen für | Beschäftigung der vorerwähnten Personen durch Unternehmen für |
Aushilfsarbeit in die Tat umzusetzen; | Aushilfsarbeit in die Tat umzusetzen; |
Aufgrund des Gutachtens L. 30.513/1/V des Staatsrates vom 28. Juli | Aufgrund des Gutachtens L. 30.513/1/V des Staatsrates vom 28. Juli |
2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der | 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres |
Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme | Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme |
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Titel 2 des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 | Artikel 1 - In Titel 2 des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 |
zur Ausführung von Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August | zur Ausführung von Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August |
1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum wird ein wie | 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum wird ein wie |
folgt lautendes Kapitel V eingefügt: | folgt lautendes Kapitel V eingefügt: |
« KAPITEL V - Eingliederungsaushilfsarbeit | « KAPITEL V - Eingliederungsaushilfsarbeit |
Abschnitt 1 - Bedingungen für die Gewährung und die Beibehaltung | Abschnitt 1 - Bedingungen für die Gewährung und die Beibehaltung |
des aktivierten Existenzminimums | des aktivierten Existenzminimums |
Art. 15quinquies - Ein Arbeitnehmer, der von einem Unternehmen für | Art. 15quinquies - Ein Arbeitnehmer, der von einem Unternehmen für |
Aushilfsarbeit angestellt wird, das ein Abkommen mit dem Minister, zu | Aushilfsarbeit angestellt wird, das ein Abkommen mit dem Minister, zu |
dessen Zuständigkeitsbereich die Soziale Eingliederung gehört, | dessen Zuständigkeitsbereich die Soziale Eingliederung gehört, |
geschlossen hat, hat ein Anrecht auf das aktivierte Existenzminimum, | geschlossen hat, hat ein Anrecht auf das aktivierte Existenzminimum, |
wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: | wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: |
1. Der Betreffende ist zum Zeitpunkt seiner Anstellung oder war | 1. Der Betreffende ist zum Zeitpunkt seiner Anstellung oder war |
innerhalb der vierzig Tage vor der Anstellung: | innerhalb der vierzig Tage vor der Anstellung: |
- entweder Empfänger des Existenzminimums | - entweder Empfänger des Existenzminimums |
- oder Beschäftigter im Rahmen eines Arbeitsvertrags in Anwendung von | - oder Beschäftigter im Rahmen eines Arbeitsvertrags in Anwendung von |
Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die | Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die |
öffentlichen Sozialhilfezentren. | öffentlichen Sozialhilfezentren. |
2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlichen unbefristeten | 2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlichen unbefristeten |
Arbeitsvertrags, der einen vollen Arbeitsstundenplan vorsieht, | Arbeitsvertrags, der einen vollen Arbeitsstundenplan vorsieht, |
angestellt. | angestellt. |
Das in Absatz 1 erwähnte Abkommen bezieht sich auf verschiedene | Das in Absatz 1 erwähnte Abkommen bezieht sich auf verschiedene |
Verpflichtungen, die dem Unternehmen für Aushilfsarbeit auferlegt | Verpflichtungen, die dem Unternehmen für Aushilfsarbeit auferlegt |
werden und insbesondere die Ausbildung des Arbeitnehmers und seine | werden und insbesondere die Ausbildung des Arbeitnehmers und seine |
Eingliederung in den Arbeitsmarkt sowie die Anstellung einer | Eingliederung in den Arbeitsmarkt sowie die Anstellung einer |
bestimmten Anzahl Arbeitnehmer der in Artikel 15quinquies Absatz 1 Nr. | bestimmten Anzahl Arbeitnehmer der in Artikel 15quinquies Absatz 1 Nr. |
1 erwähnten Zielgruppe betreffen. | 1 erwähnten Zielgruppe betreffen. |
Das vorerwähnte Unternehmen für Aushilfsarbeit garantiert dem | Das vorerwähnte Unternehmen für Aushilfsarbeit garantiert dem |
öffentlichen Sozialhilfezentrum das Recht des Betreffenden auf Arbeit | öffentlichen Sozialhilfezentrum das Recht des Betreffenden auf Arbeit |
für eine ununterbrochene Periode von vierundzwanzig Monaten; die | für eine ununterbrochene Periode von vierundzwanzig Monaten; die |
Beschäftigung des Betreffenden kann erfolgen: | Beschäftigung des Betreffenden kann erfolgen: |
- entweder direkt durch das Unternehmen für Aushilfsarbeit mit oder | - entweder direkt durch das Unternehmen für Aushilfsarbeit mit oder |
ohne Überlassung an einen Entleiher | ohne Überlassung an einen Entleiher |
- oder bei einem anderen Arbeitgeber. | - oder bei einem anderen Arbeitgeber. |
Wenn die Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsvertrags direkt bei | Wenn die Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsvertrags direkt bei |
einem anderen Arbeitgeber als dem Unternehmen für Aushilfsarbeit | einem anderen Arbeitgeber als dem Unternehmen für Aushilfsarbeit |
erfolgt und dieser Vertrag in der Periode, für die das Unternehmen für | erfolgt und dieser Vertrag in der Periode, für die das Unternehmen für |
Aushilfsarbeit die Beschäftigungssicherheit garantieren muss, | Aushilfsarbeit die Beschäftigungssicherheit garantieren muss, |
unterbrochen wird, verpflichtet das Unternehmen für Aushilfsarbeit | unterbrochen wird, verpflichtet das Unternehmen für Aushilfsarbeit |
sich dazu, den Arbeitnehmer erneut durch einen Arbeitsvertrag, und | sich dazu, den Arbeitnehmer erneut durch einen Arbeitsvertrag, und |
dies mindestens für die restliche Periode, für die das Recht auf | dies mindestens für die restliche Periode, für die das Recht auf |
Arbeit garantiert ist, anzustellen. | Arbeit garantiert ist, anzustellen. |
Abschnitt 2 - Monatlicher Betrag des aktivierten Existenzminimums | Abschnitt 2 - Monatlicher Betrag des aktivierten Existenzminimums |
Art. 15sexies - Der Betrag des aktivierten Existenzminimums beläuft | Art. 15sexies - Der Betrag des aktivierten Existenzminimums beläuft |
sich auf 20 000 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende | sich auf 20 000 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende |
durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag gebunden ist, der einen | durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag gebunden ist, der einen |
vollen Stundenplan vorsieht, oder durch mehrere schriftliche | vollen Stundenplan vorsieht, oder durch mehrere schriftliche |
Arbeitsverträge, die einen einem vollen Stundenplan entsprechenden | Arbeitsverträge, die einen einem vollen Stundenplan entsprechenden |
Stundenplan vorsehen. | Stundenplan vorsehen. |
Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betrag des aktivierten | Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betrag des aktivierten |
Existenzminimums wird jedoch nach Verhältnis der Anzahl Kalendertage | Existenzminimums wird jedoch nach Verhältnis der Anzahl Kalendertage |
des Monats, während deren der Arbeitnehmer durch einen Arbeitsvertrag | des Monats, während deren der Arbeitnehmer durch einen Arbeitsvertrag |
gebunden gewesen ist, begrenzt, wenn der betroffene Monat nicht | gebunden gewesen ist, begrenzt, wenn der betroffene Monat nicht |
komplett ist. | komplett ist. |
Das öffentliche Sozialhilfezentrum zahlt den Betrag des aktivierten | Das öffentliche Sozialhilfezentrum zahlt den Betrag des aktivierten |
Existenzminimums an das Unternehmen für Aushilfsarbeit aus. | Existenzminimums an das Unternehmen für Aushilfsarbeit aus. |
Abschnitt 3 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf ein | Abschnitt 3 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf ein |
aktiviertes Existenzminimum besteht | aktiviertes Existenzminimum besteht |
Art. 15septies - Wenn das Unternehmen für Aushilfsarbeit und der | Art. 15septies - Wenn das Unternehmen für Aushilfsarbeit und der |
Empfänger des aktivierten Existenzminimums die in Artikel 15quinquies | Empfänger des aktivierten Existenzminimums die in Artikel 15quinquies |
erwähnten Bedingungen erfüllen, hat letzterer für eine ununterbrochene | erwähnten Bedingungen erfüllen, hat letzterer für eine ununterbrochene |
Periode von vierundzwanzig Kalendermonaten ein Anrecht auf den in | Periode von vierundzwanzig Kalendermonaten ein Anrecht auf den in |
Artikel 15sexies erwähnten Betrag des aktivierten Existenzminimums. » | Artikel 15sexies erwähnten Betrag des aktivierten Existenzminimums. » |
Art. 2 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 2 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter « in den Artikeln 5 § 2, 6, 10 und 14 | 1. In Absatz 1 werden die Wörter « in den Artikeln 5 § 2, 6, 10 und 14 |
» durch die Wörter « in den Artikeln 5 § 2, 6, 10, 14, 15quater und | » durch die Wörter « in den Artikeln 5 § 2, 6, 10, 14, 15quater und |
15sexies » ersetzt. | 15sexies » ersetzt. |
2. Zu Absatz 1 kommt folgender Absatz hinzu: | 2. Zu Absatz 1 kommt folgender Absatz hinzu: |
« Der in Artikel 15sexies erwähnte Betrag des aktivierten | « Der in Artikel 15sexies erwähnte Betrag des aktivierten |
Existenzminimums darf nicht für Perioden gewährt werden, für die dem | Existenzminimums darf nicht für Perioden gewährt werden, für die dem |
Arbeitnehmer kein Lohn geschuldet wird. » | Arbeitnehmer kein Lohn geschuldet wird. » |
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft, mit | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft, mit |
Ausnahme der Bestimmung von Artikel 2 Nr. 1, was die Einfügung des in | Ausnahme der Bestimmung von Artikel 2 Nr. 1, was die Einfügung des in |
Artikel 16 Absatz 1 gemachten Verweises auf Artikel 15quater betrifft, | Artikel 16 Absatz 1 gemachten Verweises auf Artikel 15quater betrifft, |
die am 1. September 2000 in Kraft tritt. | die am 1. September 2000 in Kraft tritt. |
Art. 4 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der | Art. 4 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der |
Sozialen Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Sozialen Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. September 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 28. September 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung, | Die Ministerin der Beschäftigung, |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Sozialen Eingliederung, | Der Minister der Sozialen Eingliederung, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 30 janvier 2001. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 30 januari 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |