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Arrêté royal concernant un flux d'information correct et en temps voulu sur les chiffres de patients COVID-19, la capacité de traitement dans les hôpitaux et les stocks de matériel de protection individuelle. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende een correcte en tijdige informatiestroom over de aantallen COVID-19-patiënten, de behandelcapaciteit in ziekenhuizen en voorraden aan persoonlijk beschermingsmateriaal. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE |
ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT | VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU |
30 AVRIL 2020. - Arrêté royal concernant un flux d'information correct | 30 APRIL 2020. - Koninklijk besluit betreffende een correcte en |
et en temps voulu sur les chiffres de patients COVID-19, la capacité | tijdige informatiestroom over de aantallen COVID-19-patiënten, de |
de traitement dans les hôpitaux et les stocks de matériel de | behandelcapaciteit in ziekenhuizen en voorraden aan persoonlijk |
protection individuelle. - Traduction allemande | beschermingsmateriaal. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 30 avril 2020 concernant un flux d'information | besluit van 30 april 2020 betreffende een correcte en tijdige |
correct et en temps voulu sur les chiffres de patients COVID-19, la | informatiestroom over de aantallen COVID-19-patiënten, de |
capacité de traitement dans les hôpitaux et les stocks de matériel de | behandelcapaciteit in ziekenhuizen en voorraden aan persoonlijk |
protection individuelle (Moniteur belge du 6 mai 2020). | beschermingsmateriaal (Belgisch Staatsblad van 6 mei 2020). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
30. APRIL 2020 - Königlicher Erlass über einen korrekten und zeitnahen | 30. APRIL 2020 - Königlicher Erlass über einen korrekten und zeitnahen |
Informationsfluss über die COVID-19-Patientenzahlen, die | Informationsfluss über die COVID-19-Patientenzahlen, die |
Behandlungskapazitäten in Krankenhäusern und die Bestände an | Behandlungskapazitäten in Krankenhäusern und die Bestände an |
persönlicher Schutzausrüstung | persönlicher Schutzausrüstung |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf eines Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät | der Entwurf eines Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät |
vorzulegen, bezweckt, die erforderlichen Maßnahmen zur Bewältigung der | vorzulegen, bezweckt, die erforderlichen Maßnahmen zur Bewältigung der |
außergewöhnlichen Krise zu ergreifen, mit der unser Land derzeit | außergewöhnlichen Krise zu ergreifen, mit der unser Land derzeit |
konfrontiert ist, nämlich der COVID-19-Pandemie. Diese Krise bringt | konfrontiert ist, nämlich der COVID-19-Pandemie. Diese Krise bringt |
besondere und schwerwiegende Probleme mit sich, vor allem im Hinblick | besondere und schwerwiegende Probleme mit sich, vor allem im Hinblick |
auf die Volksgesundheit. | auf die Volksgesundheit. |
Am 12. März hat das Nationale Krisenzentrum die föderale Phase der | Am 12. März hat das Nationale Krisenzentrum die föderale Phase der |
Noteinsatzplanung ausgelöst. Anschließend hat die Risk Management | Noteinsatzplanung ausgelöst. Anschließend hat die Risk Management |
Group (nachstehend RMG) am 13. März beschlossen, dass die aktive Phase | Group (nachstehend RMG) am 13. März beschlossen, dass die aktive Phase |
der Krankenhausnoteinsatzpläne ab dem 14. März ausgelöst werden muss. | der Krankenhausnoteinsatzpläne ab dem 14. März ausgelöst werden muss. |
Während der aktiven Phase muss der Generaldirektor (oder sein | Während der aktiven Phase muss der Generaldirektor (oder sein |
Stellvertreter) jedes Krankenhauses dem Incident Crisis Management | Stellvertreter) jedes Krankenhauses dem Incident Crisis Management |
System (nachstehend ICMS) die Behandlungskapazitäten seines | System (nachstehend ICMS) die Behandlungskapazitäten seines |
Krankenhauses melden. Nur allgemeine Krankenhäuser mit einer Funktion | Krankenhauses melden. Nur allgemeine Krankenhäuser mit einer Funktion |
für spezialisierte Notfallpflege und/oder einer Intensivpflegeeinheit | für spezialisierte Notfallpflege und/oder einer Intensivpflegeeinheit |
werden in das ICMS aufgenommen. | werden in das ICMS aufgenommen. |
Darüber hinaus sammelt Sciensano über das Web-Tool "Epistat" | Darüber hinaus sammelt Sciensano über das Web-Tool "Epistat" |
epidemiologische Daten zu Infektionskrankheiten. Seit Beginn der | epidemiologische Daten zu Infektionskrankheiten. Seit Beginn der |
COVID-19-Krise in Belgien liegt der Schwerpunkt auf den | COVID-19-Krise in Belgien liegt der Schwerpunkt auf den |
COVID-19-Patientendaten, wobei die Häufigkeit erheblich zugenommen | COVID-19-Patientendaten, wobei die Häufigkeit erheblich zugenommen |
hat. | hat. |
Seit dem 18. März ist jedes allgemeine Krankenhaus (also | Seit dem 18. März ist jedes allgemeine Krankenhaus (also |
einschließlich der Universitätskrankenhäuser) aufgefordert, jeden Tag | einschließlich der Universitätskrankenhäuser) aufgefordert, jeden Tag |
vor 11.00 Uhr eine bestimmte Anzahl Daten zu übermitteln. Dabei | vor 11.00 Uhr eine bestimmte Anzahl Daten zu übermitteln. Dabei |
handelt es sich einerseits um Daten zu den Patientenzahlen (wie Anzahl | handelt es sich einerseits um Daten zu den Patientenzahlen (wie Anzahl |
Patienten im Krankenhaus, Anzahl Patienten in einer | Patienten im Krankenhaus, Anzahl Patienten in einer |
Intensivpflegeeinheit, Anzahl Patienten, die beatmet werden müssen, | Intensivpflegeeinheit, Anzahl Patienten, die beatmet werden müssen, |
usw.) und andererseits um Daten zu den Behandlungskapazitäten (Anzahl | usw.) und andererseits um Daten zu den Behandlungskapazitäten (Anzahl |
freier Betten im Krankenhaus, Anzahl freier Plätze in den | freier Betten im Krankenhaus, Anzahl freier Plätze in den |
Intensivpflegeeinheiten, Anzahl verfügbarer Beatmungsgeräte usw.). | Intensivpflegeeinheiten, Anzahl verfügbarer Beatmungsgeräte usw.). |
Da das betreffende Virus hoch ansteckend ist, muss das Pflegepersonal | Da das betreffende Virus hoch ansteckend ist, muss das Pflegepersonal |
in den Krankenhäusern strenge Hygieneschutzmaßnahmen befolgen, um eine | in den Krankenhäusern strenge Hygieneschutzmaßnahmen befolgen, um eine |
Ansteckung des Personals zu vermeiden. Die Verwendung von so genannter | Ansteckung des Personals zu vermeiden. Die Verwendung von so genannter |
spezieller persönlicher Schutzausrüstung (PPE) wie Masken, Handschuhe, | spezieller persönlicher Schutzausrüstung (PPE) wie Masken, Handschuhe, |
Kittel, Schürzen, Schutzbrillen usw. ist eine wesentliche | Kittel, Schürzen, Schutzbrillen usw. ist eine wesentliche |
Voraussetzung für sicheres Arbeiten. | Voraussetzung für sicheres Arbeiten. |
Der Verbrauch solcher Ausrüstung ist jedoch aufgrund der großen Anzahl | Der Verbrauch solcher Ausrüstung ist jedoch aufgrund der großen Anzahl |
infizierter Patienten, die in Krankenhäuser aufgenommen werden müssen, | infizierter Patienten, die in Krankenhäuser aufgenommen werden müssen, |
hoch. Außerdem ist zu erwarten, dass diese Situation noch einige Zeit | hoch. Außerdem ist zu erwarten, dass diese Situation noch einige Zeit |
anhalten wird. | anhalten wird. |
Die eigenen Bestände an solcher Ausrüstung in den Krankenhäusern | Die eigenen Bestände an solcher Ausrüstung in den Krankenhäusern |
beginnen stark zu sinken. Die öffentlichen Behörden haben daher | beginnen stark zu sinken. Die öffentlichen Behörden haben daher |
umfangreiche Bestellungen für PPE aufgegeben, um diesen Mangel zu | umfangreiche Bestellungen für PPE aufgegeben, um diesen Mangel zu |
beheben. | beheben. |
Die derzeit verfügbaren Bestände reichen jedoch nicht aus, um die | Die derzeit verfügbaren Bestände reichen jedoch nicht aus, um die |
Sicherheitsbestände der einzelnen Krankenhäuser vollständig | Sicherheitsbestände der einzelnen Krankenhäuser vollständig |
aufzufüllen. Daher ist es notwendig, dass das verfügbare Material | aufzufüllen. Daher ist es notwendig, dass das verfügbare Material |
prioritär an die Krankenhäuser geliefert wird, die es am dringendsten | prioritär an die Krankenhäuser geliefert wird, die es am dringendsten |
benötigen. | benötigen. |
Um einen genauen Überblick über die Bestände der Krankenhäuser und den | Um einen genauen Überblick über die Bestände der Krankenhäuser und den |
täglichen Materialverbrauch zu erhalten, hat der FÖD Volksgesundheit, | täglichen Materialverbrauch zu erhalten, hat der FÖD Volksgesundheit, |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt eine Online-Plattform | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt eine Online-Plattform |
eingerichtet, über die die Krankenhäuser Material aus dem Bestand der | eingerichtet, über die die Krankenhäuser Material aus dem Bestand der |
öffentlichen Behörden bestellen können. Jedem Antrag ist eine | öffentlichen Behörden bestellen können. Jedem Antrag ist eine |
Schätzung des krankenhauseigenen Bestands und des Tagesverbrauchs | Schätzung des krankenhauseigenen Bestands und des Tagesverbrauchs |
beizufügen. Auf diese Weise kann die Verwaltung bestimmen, welche | beizufügen. Auf diese Weise kann die Verwaltung bestimmen, welche |
Einrichtungen prioritär beliefert werden müssen. | Einrichtungen prioritär beliefert werden müssen. |
Die meisten Krankenhäuser übermitteln die geforderten Daten | Die meisten Krankenhäuser übermitteln die geforderten Daten |
gewissenhaft. Leider muss jedoch auch festgestellt werden, dass einige | gewissenhaft. Leider muss jedoch auch festgestellt werden, dass einige |
Krankenhäuser trotz wiederholter Aufforderung der Behörden, aber auch | Krankenhäuser trotz wiederholter Aufforderung der Behörden, aber auch |
der Dachorganisationen der Krankenhäuser, die Daten nicht rechtzeitig | der Dachorganisationen der Krankenhäuser, die Daten nicht rechtzeitig |
und/oder fehlerhaft übermitteln. | und/oder fehlerhaft übermitteln. |
Mit vorliegendem Erlass soll daher die Übermittlung dieser | Mit vorliegendem Erlass soll daher die Übermittlung dieser |
Informationen verbindlich vorgeschrieben werden. Darüber hinaus müssen | Informationen verbindlich vorgeschrieben werden. Darüber hinaus müssen |
die Daten innerhalb der geforderten Frist registriert werden. Die | die Daten innerhalb der geforderten Frist registriert werden. Die |
bereitgestellten Informationen müssen so genau wie möglich sein, aber | bereitgestellten Informationen müssen so genau wie möglich sein, aber |
das Ziel ist natürlich nicht, die Krankenhäuser mit administrativen | das Ziel ist natürlich nicht, die Krankenhäuser mit administrativen |
und logistischen Aufgaben zu überlasten. | und logistischen Aufgaben zu überlasten. |
Es muss noch unterstrichen werden, dass diese Datensammlungen keine | Es muss noch unterstrichen werden, dass diese Datensammlungen keine |
personenbezogenen Daten enthalten. In allen Fällen handelt es sich um | personenbezogenen Daten enthalten. In allen Fällen handelt es sich um |
aggregierte Daten. Die Datenschutz-Grundverordnung ist daher nicht | aggregierte Daten. Die Datenschutz-Grundverordnung ist daher nicht |
anwendbar. | anwendbar. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
30. APRIL 2020 - Königlicher Erlass über einen korrekten und zeitnahen | 30. APRIL 2020 - Königlicher Erlass über einen korrekten und zeitnahen |
Informationsfluss über die COVID-19-Patientenzahlen, die | Informationsfluss über die COVID-19-Patientenzahlen, die |
Behandlungskapazitäten in Krankenhäusern und die Bestände an | Behandlungskapazitäten in Krankenhäusern und die Bestände an |
persönlicher Schutzausrüstung | persönlicher Schutzausrüstung |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die |
Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen, des Artikels 92 Absatz | Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen, des Artikels 92 Absatz |
1; | 1; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 31. März 2020 und | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 31. März 2020 und |
6. April 2020; | 6. April 2020; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass |
vorliegender Erlass eine außergewöhnliche Krisensituation betrifft, | vorliegender Erlass eine außergewöhnliche Krisensituation betrifft, |
und zwar die Folgen der COVID-19-Pandemie, die derzeit in Belgien | und zwar die Folgen der COVID-19-Pandemie, die derzeit in Belgien |
grassiert und besondere und schwerwiegende Probleme für die | grassiert und besondere und schwerwiegende Probleme für die |
Volksgesundheit mit sich bringt; | Volksgesundheit mit sich bringt; |
Dass die Behörden im Rahmen des "Surge Capacity Plan Hospitals & | Dass die Behörden im Rahmen des "Surge Capacity Plan Hospitals & |
Transport" dringend einen vollständigen Überblick über die Kapazitäten | Transport" dringend einen vollständigen Überblick über die Kapazitäten |
in den Krankenhäusern benötigen, insbesondere in Bezug auf die Anzahl | in den Krankenhäusern benötigen, insbesondere in Bezug auf die Anzahl |
im Krankenhaus aufgenommener Patienten, die verfügbaren | im Krankenhaus aufgenommener Patienten, die verfügbaren |
Intensivbetten, die verfügbaren Beatmungsgeräte usw; | Intensivbetten, die verfügbaren Beatmungsgeräte usw; |
Dass die öffentlichen Behörden außerdem dringend einen genauen | Dass die öffentlichen Behörden außerdem dringend einen genauen |
Überblick über die noch vorhandenen Bestände an persönlicher | Überblick über die noch vorhandenen Bestände an persönlicher |
Schutzausrüstung benötigen, damit neue Lieferungen solcher Ausrüstung | Schutzausrüstung benötigen, damit neue Lieferungen solcher Ausrüstung |
angekauft und entsprechend dem Bedarf der Pflegeanbieter und | angekauft und entsprechend dem Bedarf der Pflegeanbieter und |
-einrichtungen bestmöglich verteilt werden können. | -einrichtungen bestmöglich verteilt werden können. |
Dass vorliegender Erlass folglich schnellstmöglich veröffentlicht | Dass vorliegender Erlass folglich schnellstmöglich veröffentlicht |
werden muss; | werden muss; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.258/3 des Staatsrates vom 23. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.258/3 des Staatsrates vom 23. April |
2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am | 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit | Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - § 1 - Jedes allgemeine Krankenhaus, das im Incident Crisis | Artikel 1 - § 1 - Jedes allgemeine Krankenhaus, das im Incident Crisis |
Management System (ICMS) aufgenommen ist, übermittelt täglich vor | Management System (ICMS) aufgenommen ist, übermittelt täglich vor |
11.00 Uhr folgende Daten über das ICMS: | 11.00 Uhr folgende Daten über das ICMS: |
1. die nach Standort unterteilte Kapazität an freien Betten, die eine | 1. die nach Standort unterteilte Kapazität an freien Betten, die eine |
Aufnahme von mit dem COVID-19-Virus infizierten Patienten ermöglichen, | Aufnahme von mit dem COVID-19-Virus infizierten Patienten ermöglichen, |
2. die nach Standort unterteilte Kapazität an freien Betten in einer | 2. die nach Standort unterteilte Kapazität an freien Betten in einer |
Intensivpflegeeinheit, die eine Aufnahme von mit dem COVID-19-Virus | Intensivpflegeeinheit, die eine Aufnahme von mit dem COVID-19-Virus |
infizierten Patienten ermöglichen, | infizierten Patienten ermöglichen, |
3. die nach Standort unterteilte Anzahl freier Beatmungsgeräte im | 3. die nach Standort unterteilte Anzahl freier Beatmungsgeräte im |
Krankenhaus, | Krankenhaus, |
4. die nach Standort unterteilte Anzahl freier Geräte zur | 4. die nach Standort unterteilte Anzahl freier Geräte zur |
extrakorporalen Membranoxygenierung (ECMO) im Krankenhaus. | extrakorporalen Membranoxygenierung (ECMO) im Krankenhaus. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Daten müssen sich auf die Situation | § 2 - Die in § 1 erwähnten Daten müssen sich auf die Situation |
beziehen, wie sie am Tag der Übermittlung der betreffenden Daten im | beziehen, wie sie am Tag der Übermittlung der betreffenden Daten im |
Krankenhaus besteht. | Krankenhaus besteht. |
Der Generaldirektor des Krankenhauses ist für die Richtigkeit und die | Der Generaldirektor des Krankenhauses ist für die Richtigkeit und die |
rechtzeitige Übermittlung der Daten verantwortlich. | rechtzeitige Übermittlung der Daten verantwortlich. |
§ 3 - Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der | § 3 - Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt kann technische Anweisungen über die | Nahrungsmittelkette und Umwelt kann technische Anweisungen über die |
Art und Weise, wie die in § 1 erwähnten Daten gesammelt und | Art und Weise, wie die in § 1 erwähnten Daten gesammelt und |
übermittelt werden müssen, veröffentlichen. | übermittelt werden müssen, veröffentlichen. |
Art. 2 - § 1 - Jedes allgemeine Krankenhaus übermittelt täglich vor | Art. 2 - § 1 - Jedes allgemeine Krankenhaus übermittelt täglich vor |
11.00 Uhr folgende Daten über das mit "Epistat" verbundene Webportal | 11.00 Uhr folgende Daten über das mit "Epistat" verbundene Webportal |
an Sciensano: | an Sciensano: |
1. Gesamtzahl der im Krankenhaus aufgenommenen Patienten im | 1. Gesamtzahl der im Krankenhaus aufgenommenen Patienten im |
Krankenhaus, | Krankenhaus, |
2. Anzahl der seit der vorherigen Datenerhebung neu in das Krankenhaus | 2. Anzahl der seit der vorherigen Datenerhebung neu in das Krankenhaus |
aufgenommenen Patienten; dieser Datensatz muss in Patienten, die | aufgenommenen Patienten; dieser Datensatz muss in Patienten, die |
direkt in das Krankenhaus aufgenommen wurden, und Patienten, die aus | direkt in das Krankenhaus aufgenommen wurden, und Patienten, die aus |
einem anderen Krankenhaus überwiesen wurden, aufgegliedert werden, | einem anderen Krankenhaus überwiesen wurden, aufgegliedert werden, |
3. Anzahl der Patienten, die sich in einer Intensivpflegeeinheit des | 3. Anzahl der Patienten, die sich in einer Intensivpflegeeinheit des |
Krankenhauses befinden, | Krankenhauses befinden, |
4. Anzahl der Patienten, die im Krankenhaus an ein Beatmungsgerät | 4. Anzahl der Patienten, die im Krankenhaus an ein Beatmungsgerät |
angeschlossen sind, | angeschlossen sind, |
5. Anzahl der Patienten, die im Krankenhaus an ein Gerät zur | 5. Anzahl der Patienten, die im Krankenhaus an ein Gerät zur |
extrakorporalen Membranoxygenierung (ECMO) angeschlossen sind. | extrakorporalen Membranoxygenierung (ECMO) angeschlossen sind. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Daten müssen nur für COVID-19-Patienten | § 2 - Die in § 1 erwähnten Daten müssen nur für COVID-19-Patienten |
übermittelt werden. Jeder in § 1 erwähnte Datensatz muss in bestätigte | übermittelt werden. Jeder in § 1 erwähnte Datensatz muss in bestätigte |
COVID-19-Patienten und mögliche COVID-19-Patienten aufgegliedert | COVID-19-Patienten und mögliche COVID-19-Patienten aufgegliedert |
werden. | werden. |
§ 3 - Die in § 1 erwähnten Daten müssen sich auf die Situation | § 3 - Die in § 1 erwähnten Daten müssen sich auf die Situation |
beziehen, wie sie am Tag der Übermittlung der betreffenden Daten im | beziehen, wie sie am Tag der Übermittlung der betreffenden Daten im |
Krankenhaus besteht. | Krankenhaus besteht. |
Der Generaldirektor des Krankenhauses ist für die Richtigkeit und die | Der Generaldirektor des Krankenhauses ist für die Richtigkeit und die |
rechtzeitige Übermittlung der Daten verantwortlich. | rechtzeitige Übermittlung der Daten verantwortlich. |
§ 4 - Sciensano kann technische Anweisungen über die Art und Weise, | § 4 - Sciensano kann technische Anweisungen über die Art und Weise, |
wie die in § 1 erwähnten Daten gesammelt und übermittelt werden | wie die in § 1 erwähnten Daten gesammelt und übermittelt werden |
müssen, veröffentlichen. | müssen, veröffentlichen. |
Art. 3 - Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit | Art. 3 - Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit |
der Nahrungsmittelkette und Umwelt kann die Krankenhäuser außerdem um | der Nahrungsmittelkette und Umwelt kann die Krankenhäuser außerdem um |
Übermittlung von Auskünften über ihre gesamten Behandlungskapazitäten | Übermittlung von Auskünften über ihre gesamten Behandlungskapazitäten |
ersuchen. | ersuchen. |
Die Krankenhäuser müssen dem Auskunftsersuchen innerhalb zweier | Die Krankenhäuser müssen dem Auskunftsersuchen innerhalb zweier |
Werktage nach dessen Versendung Folge leisten. | Werktage nach dessen Versendung Folge leisten. |
Die in Absatz 1 erwähnten Auskünfte müssen sich auf die Situation | Die in Absatz 1 erwähnten Auskünfte müssen sich auf die Situation |
beziehen, wie sie am Tag der Übermittlung der betreffenden Auskünfte | beziehen, wie sie am Tag der Übermittlung der betreffenden Auskünfte |
im Krankenhaus besteht. | im Krankenhaus besteht. |
Art. 4 - § 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, | Art. 4 - § 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt kann jedes Krankenhaus | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt kann jedes Krankenhaus |
darum ersuchen, Auskünfte über seine Bestände an persönlicher | darum ersuchen, Auskünfte über seine Bestände an persönlicher |
Schutzausrüstung (Personal Protective Equipment oder PPE) und eine | Schutzausrüstung (Personal Protective Equipment oder PPE) und eine |
Schätzung seines Tagesverbrauchs an solchem Material mitzuteilen. | Schätzung seines Tagesverbrauchs an solchem Material mitzuteilen. |
Die Krankenhäuser müssen dem Auskunftsersuchen innerhalb zweier | Die Krankenhäuser müssen dem Auskunftsersuchen innerhalb zweier |
Werktage nach dessen Versendung Folge leisten. | Werktage nach dessen Versendung Folge leisten. |
§ 2 - Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der | § 2 - Der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt gibt bei jedem Auskunftsersuchen die | Nahrungsmittelkette und Umwelt gibt bei jedem Auskunftsersuchen die |
Art der persönlichen Schutzausrüstung an, über deren Bestand und/oder | Art der persönlichen Schutzausrüstung an, über deren Bestand und/oder |
Tagesverbrauch er Auskunft erhalten möchte. | Tagesverbrauch er Auskunft erhalten möchte. |
§ 3 - Der Bestand an persönlicher Schutzausrüstung muss nach Stückzahl | § 3 - Der Bestand an persönlicher Schutzausrüstung muss nach Stückzahl |
mitgeteilt werden, es sei denn, dies ist im Ersuchen des Föderalen | mitgeteilt werden, es sei denn, dies ist im Ersuchen des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt anders bestimmt. | Nahrungsmittelkette und Umwelt anders bestimmt. |
Der geschätzte Tagesverbrauch an persönlicher Schutzausrüstung ist der | Der geschätzte Tagesverbrauch an persönlicher Schutzausrüstung ist der |
durchschnittliche Tagesverbrauch, der auf der Grundlage der sieben | durchschnittliche Tagesverbrauch, der auf der Grundlage der sieben |
Tage vor dem Ersuchen berechnet wurde, es sei denn, dies ist im | Tage vor dem Ersuchen berechnet wurde, es sei denn, dies ist im |
Ersuchen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, | Ersuchen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt anders bestimmt. | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt anders bestimmt. |
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 6 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der | Art. 6 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Brüssel, den 30. April 2020 | Brüssel, den 30. April 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |