← Retour vers "Arrêté royal modifiant les articles 178 et 178/1 de l'arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992 du 27 août 1993 en vue d'adapter certaines dispositions relatives à la dispense de l'obligation de déclaration à l'impôt des personnes physiques. - Traduction allemande "
Arrêté royal modifiant les articles 178 et 178/1 de l'arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992 du 27 août 1993 en vue d'adapter certaines dispositions relatives à la dispense de l'obligation de déclaration à l'impôt des personnes physiques. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van de artikelen 178 en 178/1 van het koninklijk besluit van 27 augustus 1993 tot uitvoering van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 met het oog op de wijziging van bepaalde bepalingen met betrekking tot de vrijstelling van de aangifteplicht in de personenbelasting. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN |
30 AVRIL 2020. - Arrêté royal modifiant les articles 178 et 178/1 de | 30 APRIL 2020. - Koninklijk besluit tot wijziging van de artikelen 178 |
l'arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992 du | |
27 août 1993 en vue d'adapter certaines dispositions relatives à la | en 178/1 van het koninklijk besluit van 27 augustus 1993 tot |
uitvoering van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 met het | |
dispense de l'obligation de déclaration à l'impôt des personnes | oog op de wijziging van bepaalde bepalingen met betrekking tot de |
physiques. - Traduction allemande | vrijstelling van de aangifteplicht in de personenbelasting. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 30 avril 2020 modifiant les articles 178 et 178/1 de | besluit van 30 april 2020 tot wijziging van de artikelen 178 en 178/1 |
l'arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992 du | |
27 août 1993 en vue d'adapter certaines dispositions relatives à la | van het koninklijk besluit van 27 augustus 1993 tot uitvoering van het |
Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 met het oog op de wijziging | |
dispense de l'obligation de déclaration à l'impôt des personnes | van bepaalde bepalingen met betrekking tot de vrijstelling van de |
physiques (Moniteur belge du 11 mai 2020). | aangifteplicht in de personenbelasting (Belgisch Staatsblad van 11 mei |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2020). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
30. APRIL 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 178 und | 30. APRIL 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 178 und |
178/1 des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 zur Ausführung des | 178/1 des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 zur Ausführung des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf die Anpassung | Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf die Anpassung |
bestimmter Bestimmungen in Bezug auf die Befreiung von der Pflicht, | bestimmter Bestimmungen in Bezug auf die Befreiung von der Pflicht, |
eine Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen einzureichen | eine Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen einzureichen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift | der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift |
vorzulegen, zielt hauptsächlich darauf ab, die Kategorien von | vorzulegen, zielt hauptsächlich darauf ab, die Kategorien von |
Steuerpflichtigen, für die das Verfahren des Vorschlags der | Steuerpflichtigen, für die das Verfahren des Vorschlags der |
vereinfachten Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen gilt, | vereinfachten Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen gilt, |
auszuweiten und gleichzeitig eine andere diesbezügliche Bestimmung, | auszuweiten und gleichzeitig eine andere diesbezügliche Bestimmung, |
die hinfällig geworden ist, aufzuheben. | die hinfällig geworden ist, aufzuheben. |
Aufgrund von Artikel 305 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB | Aufgrund von Artikel 305 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB |
92) ist jeder Steuerpflichtige nämlich verpflichtet, jedes Jahr ein | 92) ist jeder Steuerpflichtige nämlich verpflichtet, jedes Jahr ein |
Formular der Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen | Formular der Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen |
einzureichen, dessen Muster gemäß Artikel 307 § 1 des EStGB 92 von | einzureichen, dessen Muster gemäß Artikel 307 § 1 des EStGB 92 von |
Eurer Majestät festgelegt wird und das von dem zu diesem Zweck | Eurer Majestät festgelegt wird und das von dem zu diesem Zweck |
bestimmten Dienst bereitgestellt wird. | bestimmten Dienst bereitgestellt wird. |
Durch Artikel 306 § 1 des EStGB 92 wird Eure Majestät jedoch | Durch Artikel 306 § 1 des EStGB 92 wird Eure Majestät jedoch |
ermächtigt, durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass | ermächtigt, durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass |
bestimmte Steuerpflichtige von dieser Pflicht, eine Erklärung zur | bestimmte Steuerpflichtige von dieser Pflicht, eine Erklärung zur |
Steuer der natürlichen Personen einzureichen, zu befreien. Aufgrund | Steuer der natürlichen Personen einzureichen, zu befreien. Aufgrund |
von § 2 Absatz 1 dieses Artikels ist festgelegt, dass den in § 1 | von § 2 Absatz 1 dieses Artikels ist festgelegt, dass den in § 1 |
erwähnten Steuerpflichtigen ein Vorschlag der vereinfachten Erklärung | erwähnten Steuerpflichtigen ein Vorschlag der vereinfachten Erklärung |
zugesandt wird. | zugesandt wird. |
In Ausführung dieser Bestimmung ist in Artikel 178 § 2 des KE/EStGB 92 | In Ausführung dieser Bestimmung ist in Artikel 178 § 2 des KE/EStGB 92 |
bestimmt, dass Steuerpflichtige, die keine anderen als die darin | bestimmt, dass Steuerpflichtige, die keine anderen als die darin |
aufgezählten steuerpflichtigen Einkünfte und Bestandteile angeben | aufgezählten steuerpflichtigen Einkünfte und Bestandteile angeben |
müssen, von der Erklärungspflicht befreit sind und einen Vorschlag der | müssen, von der Erklärungspflicht befreit sind und einen Vorschlag der |
vereinfachten Erklärung erhalten. Diese Kriterien werden auf der | vereinfachten Erklärung erhalten. Diese Kriterien werden auf der |
Grundlage der bekannten Daten in Bezug auf das vorhergehende | Grundlage der bekannten Daten in Bezug auf das vorhergehende |
Steuerjahr kontrolliert. | Steuerjahr kontrolliert. |
Daher hat vorliegender Erlass hauptsächlich zum Ziel, einem Großteil | Daher hat vorliegender Erlass hauptsächlich zum Ziel, einem Großteil |
der Steuerpflichtigen, die Ausgaben in Zusammenhang mit entweder einer | der Steuerpflichtigen, die Ausgaben in Zusammenhang mit entweder einer |
Steuerermäßigung für die eigene Wohnung im Rahmen einer | Steuerermäßigung für die eigene Wohnung im Rahmen einer |
Hypothekenanleihe oder einer Steuerermäßigung für langfristiges Sparen | Hypothekenanleihe oder einer Steuerermäßigung für langfristiges Sparen |
im Rahmen eines individuellen Lebensversicherungsvertrags oder einer | im Rahmen eines individuellen Lebensversicherungsvertrags oder einer |
Steuerermäßigung im Rahmen eines Rechtsschutzversicherungsvertrags | Steuerermäßigung im Rahmen eines Rechtsschutzversicherungsvertrags |
tätigen oder über Einkünfte aus in Belgien gelegenen unbeweglichen | tätigen oder über Einkünfte aus in Belgien gelegenen unbeweglichen |
Gütern verfügen, zu ermöglichen, fortan ebenfalls einen Vorschlag der | Gütern verfügen, zu ermöglichen, fortan ebenfalls einen Vorschlag der |
vereinfachten Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen zu | vereinfachten Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen zu |
erhalten. | erhalten. |
Diese Ausweitung wird nämlich möglich, in dem Maße, wie der FÖD | Diese Ausweitung wird nämlich möglich, in dem Maße, wie der FÖD |
Finanzen nun im Prinzip elektronisch über die diesbezüglichen Daten | Finanzen nun im Prinzip elektronisch über die diesbezüglichen Daten |
verfügt, die ihm vorher übermittelt worden sind. | verfügt, die ihm vorher übermittelt worden sind. |
Dem Gutachten Nr. 67.107/3 des Staatsrates vom 14. April 2020 ist | Dem Gutachten Nr. 67.107/3 des Staatsrates vom 14. April 2020 ist |
Rechnung getragen worden. Angesichts des bevorstehenden Versands der | Rechnung getragen worden. Angesichts des bevorstehenden Versands der |
ersten Vorschläge der vereinfachten Erklärung für das Steuerjahr 2020 | ersten Vorschläge der vereinfachten Erklärung für das Steuerjahr 2020 |
wird es jedoch nicht möglich sein, für dieses Steuerjahr die vom | wird es jedoch nicht möglich sein, für dieses Steuerjahr die vom |
Staatsrat vorgeschlagenen Anpassungen der Artikel 306 und 308 des | Staatsrat vorgeschlagenen Anpassungen der Artikel 306 und 308 des |
EStGB 92 vorzunehmen, um insbesondere die Rechtsvorschriften mit der | EStGB 92 vorzunehmen, um insbesondere die Rechtsvorschriften mit der |
Verwaltungspraxis in Übereinstimmung zu bringen. Diese Abänderungen | Verwaltungspraxis in Übereinstimmung zu bringen. Diese Abänderungen |
werden für das Steuerjahr 2021 vorgenommen. | werden für das Steuerjahr 2021 vorgenommen. |
Kommentar zu den Artikeln | Kommentar zu den Artikeln |
Artikel 1 - Wie weiter oben erläutert hat diese Bestimmung als | Artikel 1 - Wie weiter oben erläutert hat diese Bestimmung als |
Hauptziel, der Liste der in Artikel 178 § 2 des KE/EStGB 92 | Hauptziel, der Liste der in Artikel 178 § 2 des KE/EStGB 92 |
vorgesehenen steuerpflichtigen Einkünfte und anderen Bestandteile die | vorgesehenen steuerpflichtigen Einkünfte und anderen Bestandteile die |
Ausgaben in Zusammenhang mit entweder einer Steuerermäßigung für die | Ausgaben in Zusammenhang mit entweder einer Steuerermäßigung für die |
eigene Wohnung im Rahmen einer Hypothekenanleihe oder einer | eigene Wohnung im Rahmen einer Hypothekenanleihe oder einer |
Steuerermäßigung für langfristiges Sparen im Rahmen eines | Steuerermäßigung für langfristiges Sparen im Rahmen eines |
individuellen Lebensversicherungsvertrags oder einer Steuerermäßigung | individuellen Lebensversicherungsvertrags oder einer Steuerermäßigung |
im Rahmen eines Rechtsschutzversicherungsvertrags einerseits und | im Rahmen eines Rechtsschutzversicherungsvertrags einerseits und |
bestimmte Einkünfte aus in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern | bestimmte Einkünfte aus in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern |
andererseits hinzuzufügen. Diese Änderung wird eine erhebliche | andererseits hinzuzufügen. Diese Änderung wird eine erhebliche |
Erhöhung der Anzahl Steuerpflichtige, die einen Vorschlag der | Erhöhung der Anzahl Steuerpflichtige, die einen Vorschlag der |
vereinfachten Erklärung erhalten, bewirken. Diese Änderung stellt in | vereinfachten Erklärung erhalten, bewirken. Diese Änderung stellt in |
dieser Hinsicht einen bedeutenden Fortschritt in Sachen administrative | dieser Hinsicht einen bedeutenden Fortschritt in Sachen administrative |
Vereinfachung dar. | Vereinfachung dar. |
Angesichts der derzeitigen Vielzahl an Besteuerungssystemen für | Angesichts der derzeitigen Vielzahl an Besteuerungssystemen für |
Hypothekenanleihen aufgrund der erhöhten Regionalisierung der Steuer | Hypothekenanleihen aufgrund der erhöhten Regionalisierung der Steuer |
der natürlichen Personen und der damit verbundenen Komplexität kann | der natürlichen Personen und der damit verbundenen Komplexität kann |
der FÖD Finanzen jedoch nicht unter allen Umständen das Vorausfüllen | der FÖD Finanzen jedoch nicht unter allen Umständen das Vorausfüllen |
der Daten für jede Art von Hypothekenanleihe oder individueller | der Daten für jede Art von Hypothekenanleihe oder individueller |
Lebensversicherung und somit den Versand eines Vorschlags der | Lebensversicherung und somit den Versand eines Vorschlags der |
vereinfachten Erklärung gewährleisten. | vereinfachten Erklärung gewährleisten. |
Dies ist der Fall, wenn der FÖD Finanzen nicht elektronisch über die | Dies ist der Fall, wenn der FÖD Finanzen nicht elektronisch über die |
Daten des Hypothekenanleihe- oder Lebensversicherungsvertrags verfügt, | Daten des Hypothekenanleihe- oder Lebensversicherungsvertrags verfügt, |
insbesondere wenn dieser mit einer ausländischen Bank oder einem | insbesondere wenn dieser mit einer ausländischen Bank oder einem |
ausländischen Versicherungsunternehmen abgeschlossen worden ist. | ausländischen Versicherungsunternehmen abgeschlossen worden ist. |
Es erweist sich ebenfalls als unmöglich, die Daten in Zusammenhang mit | Es erweist sich ebenfalls als unmöglich, die Daten in Zusammenhang mit |
Hypothekenanleihen und/oder individuellen Lebensversicherungen korrekt | Hypothekenanleihen und/oder individuellen Lebensversicherungen korrekt |
vorauszufüllen unter sehr unterschiedlichen Umständen wie zum | vorauszufüllen unter sehr unterschiedlichen Umständen wie zum |
Beispiel: | Beispiel: |
- bei Umzug des Steuerpflichtigen im Jahr vor dem betreffenden | - bei Umzug des Steuerpflichtigen im Jahr vor dem betreffenden |
Steuerjahr, | Steuerjahr, |
- bei Änderung des Familienstands (Ehe, Ehescheidung ...) des | - bei Änderung des Familienstands (Ehe, Ehescheidung ...) des |
Steuerpflichtigen im Jahr vor dem betreffenden Steuerjahr, | Steuerpflichtigen im Jahr vor dem betreffenden Steuerjahr, |
- wenn der Steuerpflichtige im Jahr vor dem betreffenden Steuerjahr | - wenn der Steuerpflichtige im Jahr vor dem betreffenden Steuerjahr |
mehrere unbewegliche Güter hatte, | mehrere unbewegliche Güter hatte, |
- wenn der Steuerpflichtige im Jahr vor dem betreffenden Steuerjahr | - wenn der Steuerpflichtige im Jahr vor dem betreffenden Steuerjahr |
eine Anleihe für den Erwerb einer Wohnung aufgenommen hat, | eine Anleihe für den Erwerb einer Wohnung aufgenommen hat, |
- bei einem individuellen Lebensversicherungsvertrag, für den der FÖD | - bei einem individuellen Lebensversicherungsvertrag, für den der FÖD |
Finanzen mehrere Bescheinigungen erhält usw. | Finanzen mehrere Bescheinigungen erhält usw. |
Da der Vorschlag der vereinfachten Erklärung zum Ziel hat, dem | Da der Vorschlag der vereinfachten Erklärung zum Ziel hat, dem |
Steuerpflichtigen eine möglichst korrekte und vollständige Übersicht | Steuerpflichtigen eine möglichst korrekte und vollständige Übersicht |
seiner Steuereinkünfte und -ausgaben zu geben, entscheidet sich die | seiner Steuereinkünfte und -ausgaben zu geben, entscheidet sich die |
Verwaltung dafür, diesen Vorschlag nicht zu versenden, wenn die in | Verwaltung dafür, diesen Vorschlag nicht zu versenden, wenn die in |
ihrem Besitz befindlichen Daten nicht ausreichend sicher sind. | ihrem Besitz befindlichen Daten nicht ausreichend sicher sind. |
Die verschiedenen weiter oben nicht erschöpfend dargestellten | Die verschiedenen weiter oben nicht erschöpfend dargestellten |
Umstände, die den Versand des Vorschlags der vereinfachten Erklärung | Umstände, die den Versand des Vorschlags der vereinfachten Erklärung |
ausschließen, sind jedoch besonders genug, damit eine Mehrheit der | ausschließen, sind jedoch besonders genug, damit eine Mehrheit der |
betroffenen Steuerpflichtigen die Ausweitung dieses Verfahrens in | betroffenen Steuerpflichtigen die Ausweitung dieses Verfahrens in |
Anspruch nehmen kann. | Anspruch nehmen kann. |
Bei den Hypothekenanleihen und Lebensversicherungen, die im Vorschlag | Bei den Hypothekenanleihen und Lebensversicherungen, die im Vorschlag |
der vereinfachten Erklärung aufgenommen sind, handelt es sich also um | der vereinfachten Erklärung aufgenommen sind, handelt es sich also um |
die klassischen Fälle in Zusammenhang mit dem integrierten | die klassischen Fälle in Zusammenhang mit dem integrierten |
Wohnungsbonus, dem Wohnungsscheck, einem regionalen Wohnungsbonus oder | Wohnungsbonus, dem Wohnungsscheck, einem regionalen Wohnungsbonus oder |
einer föderalen Steuerermäßigung für die Zahlung der Prämien einer | einer föderalen Steuerermäßigung für die Zahlung der Prämien einer |
individuellen Lebensversicherung. | individuellen Lebensversicherung. |
Vorliegender Entwurf zielt ebenfalls darauf ab, in Artikel 178 § 2 des | Vorliegender Entwurf zielt ebenfalls darauf ab, in Artikel 178 § 2 des |
KE/EStGB 92 eine Nr. 17 hinzuzufügen, damit Steuerpflichtige, die | KE/EStGB 92 eine Nr. 17 hinzuzufügen, damit Steuerpflichtige, die |
Einkünfte aus in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern angeben | Einkünfte aus in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern angeben |
müssen, die in Code 106 der Erklärung aufzunehmen sind, ebenfalls | müssen, die in Code 106 der Erklärung aufzunehmen sind, ebenfalls |
einen Vorschlag der vereinfachten Erklärung in Anspruch nehmen können. | einen Vorschlag der vereinfachten Erklärung in Anspruch nehmen können. |
Dies betrifft sowohl nicht vermietete unbewegliche Güter (Art. 7 § 1 | Dies betrifft sowohl nicht vermietete unbewegliche Güter (Art. 7 § 1 |
Nr. 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich des EStGB 92) als auch | Nr. 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich des EStGB 92) als auch |
unbewegliche Güter, die an natürliche Personen vermietet sind, die sie | unbewegliche Güter, die an natürliche Personen vermietet sind, die sie |
weder ganz noch teilweise zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit nutzen | weder ganz noch teilweise zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit nutzen |
(Art. 7 § 1 Nr. 2 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich des EStGB 92) | (Art. 7 § 1 Nr. 2 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich des EStGB 92) |
und unbewegliche Güter, die an juristische Personen vermietet sind, | und unbewegliche Güter, die an juristische Personen vermietet sind, |
die keine Gesellschaft sind, damit sie natürlichen Personen, die sie | die keine Gesellschaft sind, damit sie natürlichen Personen, die sie |
ausschließlich zu Wohnzwecken nutzen, zur Verfügung gestellt werden | ausschließlich zu Wohnzwecken nutzen, zur Verfügung gestellt werden |
(Art. 7 § 1 Nr. 2 Buchstabe bbis) des EStGB 92). | (Art. 7 § 1 Nr. 2 Buchstabe bbis) des EStGB 92). |
Besondere Umstände, die den weiter oben für Hypothekenanleihen und | Besondere Umstände, die den weiter oben für Hypothekenanleihen und |
individuelle Lebensversicherungen beschriebenen Umständen gleichen, | individuelle Lebensversicherungen beschriebenen Umständen gleichen, |
können jedoch dazu führen, dass die Verwaltung nicht über ausreichend | können jedoch dazu führen, dass die Verwaltung nicht über ausreichend |
sichere Informationen verfügt, um ein korrektes Vorausfüllen der Daten | sichere Informationen verfügt, um ein korrektes Vorausfüllen der Daten |
in Bezug auf die Einkünfte aus unbeweglichen Gütern zu gewährleisten. | in Bezug auf die Einkünfte aus unbeweglichen Gütern zu gewährleisten. |
Insbesondere wenn aus den Daten im Besitz der Verwaltung hervorgeht, | Insbesondere wenn aus den Daten im Besitz der Verwaltung hervorgeht, |
dass der Steuerpflichtige ebenfalls Ausgaben in Zusammenhang mit einer | dass der Steuerpflichtige ebenfalls Ausgaben in Zusammenhang mit einer |
Steuerermäßigung für die eigene Wohnung im Rahmen einer | Steuerermäßigung für die eigene Wohnung im Rahmen einer |
Hypothekenanleihe tätigt, kann der Vorschlag der vereinfachten | Hypothekenanleihe tätigt, kann der Vorschlag der vereinfachten |
Erklärung nicht mit ausreichender Sicherheit erstellt werden. In | Erklärung nicht mit ausreichender Sicherheit erstellt werden. In |
diesen Fällen wird kein Vorschlag versandt. | diesen Fällen wird kein Vorschlag versandt. |
Durch die Hinzufügung einer Nr. 18 in Artikel 178 § 2 des KE/EStGB 92 | Durch die Hinzufügung einer Nr. 18 in Artikel 178 § 2 des KE/EStGB 92 |
werden Steuerpflichtige, die Ausgaben in Zusammenhang mit einer | werden Steuerpflichtige, die Ausgaben in Zusammenhang mit einer |
Steuerermäßigung für Rechtsschutzversicherungsprämien gemäß Artikel | Steuerermäßigung für Rechtsschutzversicherungsprämien gemäß Artikel |
14549 § 1 des EStGB 92, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2019 | 14549 § 1 des EStGB 92, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2019 |
zur Erleichterung des Zugangs zu einer Rechtsschutzversicherung, | zur Erleichterung des Zugangs zu einer Rechtsschutzversicherung, |
tätigen, ebenfalls in die Zielgruppe der Steuerpflichtigen | tätigen, ebenfalls in die Zielgruppe der Steuerpflichtigen |
aufgenommen, die einen Vorschlag der vereinfachten Erklärung erhalten. | aufgenommen, die einen Vorschlag der vereinfachten Erklärung erhalten. |
Art. 2 - In Artikel 178/1 § 2 des KE/EStGB 92 wird den | Art. 2 - In Artikel 178/1 § 2 des KE/EStGB 92 wird den |
Steuerpflichtigen, die aufgrund von Artikel 178 des KE/EStGB 92 von | Steuerpflichtigen, die aufgrund von Artikel 178 des KE/EStGB 92 von |
der Erklärungspflicht befreit sind, aber keinen Vorschlag der | der Erklärungspflicht befreit sind, aber keinen Vorschlag der |
vereinfachten Erklärung mehr erhalten möchten, die Möglichkeit | vereinfachten Erklärung mehr erhalten möchten, die Möglichkeit |
geboten, dies entweder in der elektronischen Erklärung für das | geboten, dies entweder in der elektronischen Erklärung für das |
vorhergehende Steuerjahr oder über MyMinfin anzugeben. | vorhergehende Steuerjahr oder über MyMinfin anzugeben. |
Angesichts der erheblichen Entwicklung des Vorschlags der | Angesichts der erheblichen Entwicklung des Vorschlags der |
vereinfachten Erklärung in den letzten Jahren hat diese Möglichkeit | vereinfachten Erklärung in den letzten Jahren hat diese Möglichkeit |
ihre Relevanz vollständig verloren. | ihre Relevanz vollständig verloren. |
Aus der heutigen Perfektionierung des Vorschlags der vereinfachten | Aus der heutigen Perfektionierung des Vorschlags der vereinfachten |
Erklärung ergibt sich, dass etwa 90 Prozent dieser Vorschläge von den | Erklärung ergibt sich, dass etwa 90 Prozent dieser Vorschläge von den |
Steuerpflichtigen nicht berichtigt werden. | Steuerpflichtigen nicht berichtigt werden. |
Wenn eine Berichtigung erforderlich ist, kann der Steuerpflichtige | Wenn eine Berichtigung erforderlich ist, kann der Steuerpflichtige |
diese stets vornehmen, entweder durch Rücksendung des Antwortformulars | diese stets vornehmen, entweder durch Rücksendung des Antwortformulars |
für den Vorschlag der vereinfachten Erklärung oder direkt über | für den Vorschlag der vereinfachten Erklärung oder direkt über |
Tax-on-Web. | Tax-on-Web. |
Darüber hinaus kann der betroffene Steuerpflichtige, der trotzdem eine | Darüber hinaus kann der betroffene Steuerpflichtige, der trotzdem eine |
klassische Erklärung ausfüllen möchte, eine Papiererklärung erhalten | klassische Erklärung ausfüllen möchte, eine Papiererklärung erhalten |
oder sich bei Tax-on-Web anmelden. In letzterem Fall hat der | oder sich bei Tax-on-Web anmelden. In letzterem Fall hat der |
Steuerpflichtige nicht nur Zugang zu dem elektronischen Vorschlag der | Steuerpflichtige nicht nur Zugang zu dem elektronischen Vorschlag der |
vereinfachten Erklärung, sondern auch zu seiner gesamten Erklärung, in | vereinfachten Erklärung, sondern auch zu seiner gesamten Erklärung, in |
der alle der Verwaltung bekannten Daten vorausgefüllt sind und die er | der alle der Verwaltung bekannten Daten vorausgefüllt sind und die er |
der Verwaltung zusenden kann. | der Verwaltung zusenden kann. |
Aufgrund der zahlreichen Möglichkeiten, die dem Steuerpflichtigen | Aufgrund der zahlreichen Möglichkeiten, die dem Steuerpflichtigen |
automatisch geboten werden, und der administrativen Vereinfachung, die | automatisch geboten werden, und der administrativen Vereinfachung, die |
der Vorschlag der vereinfachten Erklärung darstellt, hat Artikel 178/1 | der Vorschlag der vereinfachten Erklärung darstellt, hat Artikel 178/1 |
§ 2 des KE/EStGB 92 daher seine Daseinsberechtigung verloren und kann | § 2 des KE/EStGB 92 daher seine Daseinsberechtigung verloren und kann |
aufgehoben werden. | aufgehoben werden. |
Art. 3 - Dieser Artikel zielt darauf ab, die in dem Entwurf | Art. 3 - Dieser Artikel zielt darauf ab, die in dem Entwurf |
enthaltenen Abänderungen, insbesondere die Ausweitung der Zielgruppe | enthaltenen Abänderungen, insbesondere die Ausweitung der Zielgruppe |
der Steuerpflichtigen, die vom Vorschlag der vereinfachten Erklärung | der Steuerpflichtigen, die vom Vorschlag der vereinfachten Erklärung |
betroffen sind, ab dem Steuerjahr 2020 in Kraft treten zu lassen. | betroffen sind, ab dem Steuerjahr 2020 in Kraft treten zu lassen. |
Art. 4 - Dieser Artikel bedarf keines besonderen Kommentars. | Art. 4 - Dieser Artikel bedarf keines besonderen Kommentars. |
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. | Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
30. APRIL 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 178 und | 30. APRIL 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 178 und |
178/1 des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 zur Ausführung des | 178/1 des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 zur Ausführung des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf die Anpassung | Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf die Anpassung |
bestimmter Bestimmungen in Bezug auf die Befreiung von der Pflicht, | bestimmter Bestimmungen in Bezug auf die Befreiung von der Pflicht, |
eine Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen einzureichen | eine Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen einzureichen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 306 § 1 | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 306 § 1 |
Absatz 1 und § 2 Absatz 2; | Absatz 1 und § 2 Absatz 2; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 zur Ausführung |
des Einkommensteuergesetzbuches 1992; | des Einkommensteuergesetzbuches 1992; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Februar 2020; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Februar 2020; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 9. März | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 9. März |
2020; | 2020; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.107/3 des Staatsrates vom 14. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.107/3 des Staatsrates vom 14. April |
2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung | gemäß Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung | verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung |
durchgeführt worden ist; | durchgeführt worden ist; |
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen und | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen und |
aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten | aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten |
haben, | haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 178 § 2 des Königlichen Erlasses zur Ausführung | Artikel 1 - Artikel 178 § 2 des Königlichen Erlasses zur Ausführung |
des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch den | des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 6. März 2018, wird wie folgt ergänzt: | Königlichen Erlass vom 6. März 2018, wird wie folgt ergänzt: |
"15. in Ausführung eines Hypothekenanleihevertrags getätigte Ausgaben | "15. in Ausführung eines Hypothekenanleihevertrags getätigte Ausgaben |
in Zusammenhang mit einer Steuerermäßigung für die eigene Wohnung, | in Zusammenhang mit einer Steuerermäßigung für die eigene Wohnung, |
außer wenn die Verwaltung nicht elektronisch über die diesbezüglichen | außer wenn die Verwaltung nicht elektronisch über die diesbezüglichen |
Daten verfügt oder wenn diese Daten im Hinblick auf eine korrekte | Daten verfügt oder wenn diese Daten im Hinblick auf eine korrekte |
Erstellung des Vorschlags der vereinfachten Erklärung nicht auf | Erstellung des Vorschlags der vereinfachten Erklärung nicht auf |
angemessene Weise verarbeitet werden können, | angemessene Weise verarbeitet werden können, |
16. in Ausführung eines individuellen Lebensversicherungsvertrags | 16. in Ausführung eines individuellen Lebensversicherungsvertrags |
gezahlte Prämien in Zusammenhang mit einer Steuerermäßigung für | gezahlte Prämien in Zusammenhang mit einer Steuerermäßigung für |
langfristiges Sparen, außer wenn die Verwaltung nicht elektronisch | langfristiges Sparen, außer wenn die Verwaltung nicht elektronisch |
über die diesbezüglichen Daten verfügt oder wenn diese Daten im | über die diesbezüglichen Daten verfügt oder wenn diese Daten im |
Hinblick auf eine korrekte Erstellung des Vorschlags der vereinfachten | Hinblick auf eine korrekte Erstellung des Vorschlags der vereinfachten |
Erklärung nicht auf angemessene Weise verarbeitet werden können, | Erklärung nicht auf angemessene Weise verarbeitet werden können, |
17. Einkünfte aus in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern, die in | 17. Einkünfte aus in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern, die in |
Artikel 7 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich, Nr. 2 | Artikel 7 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich, Nr. 2 |
Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich und Nr. 2 Buchstabe bbis) des | Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich und Nr. 2 Buchstabe bbis) des |
Einkommenssteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind, außer wenn diese Daten | Einkommenssteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind, außer wenn diese Daten |
im Hinblick auf eine korrekte Erstellung des Vorschlags der | im Hinblick auf eine korrekte Erstellung des Vorschlags der |
vereinfachten Erklärung nicht auf angemessene Weise verarbeitet werden | vereinfachten Erklärung nicht auf angemessene Weise verarbeitet werden |
können oder wenn der Steuerpflichtige ebenfalls in Ausführung eines in | können oder wenn der Steuerpflichtige ebenfalls in Ausführung eines in |
Nr. 15 erwähnten Hypothekenanleihevertrags getätigte Ausgaben angibt, | Nr. 15 erwähnten Hypothekenanleihevertrags getätigte Ausgaben angibt, |
18. in Ausführung eines Rechtsschutzversicherungsvertrags gezahlte | 18. in Ausführung eines Rechtsschutzversicherungsvertrags gezahlte |
Prämien." | Prämien." |
Art. 2 - Artikel 178/1 § 2 desselben Königlichen Erlasses, eingefügt | Art. 2 - Artikel 178/1 § 2 desselben Königlichen Erlasses, eingefügt |
durch den Königlichen Erlass vom 19. April 2013, wird aufgehoben. | durch den Königlichen Erlass vom 19. April 2013, wird aufgehoben. |
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt ab dem Steuerjahr 2020 in Kraft. | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt ab dem Steuerjahr 2020 in Kraft. |
Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 30. April 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 30. April 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |