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Arrêté royal relatif à la tenue d'un registre de mesure du temps de travail dans les entreprises ressortissant à la commission paritaire de l'industrie hôtelière. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende het bijhouden van een register voor werktijdregeling in de ondernemingen die onder het Paritair Comité voor het hotelbedrijf ressorteren. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 AVRIL 2007. - Arrêté royal relatif à la tenue d'un registre de mesure du temps de travail dans les entreprises ressortissant à la commission paritaire de l'industrie hôtelière. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 APRIL 2007. - Koninklijk besluit betreffende het bijhouden van een register voor werktijdregeling in de ondernemingen die onder het Paritair Comité voor het hotelbedrijf ressorteren. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 30 avril 2007 relatif à la tenue d'un registre de | besluit van 30 april 2007 betreffende het bijhouden van een register |
mesure du temps de travail dans les entreprises ressortissant à la | voor werktijdregeling in de ondernemingen die onder het Paritair |
commission paritaire de l'industrie hôtelière (Moniteur belge du 3 | Comité voor het hotelbedrijf ressorteren (Belgisch Staatsblad van 3 |
juillet 2007). | juli 2007). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
30. APRIL 2007 - Königlicher Erlass über die Führung eines Registers | 30. APRIL 2007 - Königlicher Erlass über die Führung eines Registers |
zur Arbeitszeitmessung in den Unternehmen, die der Paritätischen | zur Arbeitszeitmessung in den Unternehmen, die der Paritätischen |
Kommission für das Hotelgewerbe unterstehen | Kommission für das Hotelgewerbe unterstehen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die |
Führung der Sozialdokumente, insbesondere des Artikels 4 § 3, | Führung der Sozialdokumente, insbesondere des Artikels 4 § 3, |
eingefügt durch das Gesetz vom 1. März 2007, und des Artikels 5; | eingefügt durch das Gesetz vom 1. März 2007, und des Artikels 5; |
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates vom 30. März | Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates vom 30. März |
2007; | 2007; |
Aufgrund der Beratung des Ministerrates vom 20. April 2007; | Aufgrund der Beratung des Ministerrates vom 20. April 2007; |
Aufgrund der auf folgenden Überlegungen beruhenden Dringlichkeit: | Aufgrund der auf folgenden Überlegungen beruhenden Dringlichkeit: |
* Der Entwurf des Königlichen Erlasses tritt am 1. Juli in Kraft. | * Der Entwurf des Königlichen Erlasses tritt am 1. Juli in Kraft. |
* Die Arbeitgeber und ihre Sozialsekretariate müssen unverzüglich über | * Die Arbeitgeber und ihre Sozialsekretariate müssen unverzüglich über |
die Vorschriften informiert werden, die anwendbar sein werden, so dass | die Vorschriften informiert werden, die anwendbar sein werden, so dass |
sie ihre Vorkehrungen treffen können, um die neuen Vorschriften | sie ihre Vorkehrungen treffen können, um die neuen Vorschriften |
einzuhalten. | einzuhalten. |
* Der Sozialfonds muss den Arbeitgebern das Register zur | * Der Sozialfonds muss den Arbeitgebern das Register zur |
Arbeitszeitmessung vor dem 1. Juli 2007 zur Verfügung stellen. | Arbeitszeitmessung vor dem 1. Juli 2007 zur Verfügung stellen. |
* Die sektoriellen repräsentativen Arbeitgeber- und | * Die sektoriellen repräsentativen Arbeitgeber- und |
Arbeitnehmerorganisationen müssen ihre Mitglieder informieren können; | Arbeitnehmerorganisationen müssen ihre Mitglieder informieren können; |
angesichts der Tatsache, dass die Arbeitgeberwelt des Sektors sich | angesichts der Tatsache, dass die Arbeitgeberwelt des Sektors sich |
hauptsächlich aus Kleinunternehmen (durchschnittlich weniger als zehn | hauptsächlich aus Kleinunternehmen (durchschnittlich weniger als zehn |
Arbeitnehmer) zusammensetzt, erfordert diese Informationsbemühung mehr | Arbeitnehmer) zusammensetzt, erfordert diese Informationsbemühung mehr |
Zeit, als wenn der Sektor sich aus Unternehmen zusammensetzen würde, | Zeit, als wenn der Sektor sich aus Unternehmen zusammensetzen würde, |
die durchschnittlich etwa hundert Arbeitnehmer beschäftigen. | die durchschnittlich etwa hundert Arbeitnehmer beschäftigen. |
* Die öffentlichen Dienste müssen auch ihre Personalmitglieder | * Die öffentlichen Dienste müssen auch ihre Personalmitglieder |
ausbilden, die mit der Ausführung oder der Kontrolle der neuen | ausbilden, die mit der Ausführung oder der Kontrolle der neuen |
Bestimmungen beauftragt sind. | Bestimmungen beauftragt sind. |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.876/1 des Staatsrates vom 24. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.876/1 des Staatsrates vom 24. April |
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres |
Ministers der Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme | Ministers der Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme |
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die Arbeitgeber, die der Paritätischen Kommission für das | Artikel 1 - Die Arbeitgeber, die der Paritätischen Kommission für das |
Hotelgewerbe unterstehen, müssen für ihre Gelegenheitsarbeitnehmer ein | Hotelgewerbe unterstehen, müssen für ihre Gelegenheitsarbeitnehmer ein |
Register zur Arbeitszeitmessung gemäss den Bestimmungen des | Register zur Arbeitszeitmessung gemäss den Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses führen. | vorliegenden Erlasses führen. |
Von der Führung des Registers zur Arbeitszeitmessung sind befreit: die | Von der Führung des Registers zur Arbeitszeitmessung sind befreit: die |
Arbeitgeber, die in Artikel 5bis § 3 Nr. 1 des Königlichen Erlasses | Arbeitgeber, die in Artikel 5bis § 3 Nr. 1 des Königlichen Erlasses |
vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren | vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren |
Beschäftigungsmeldung in Anwendung von Artikel 38 des Gesetzes vom 26. | Beschäftigungsmeldung in Anwendung von Artikel 38 des Gesetzes vom 26. |
Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung | Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung |
der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt sind. | der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt sind. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Register zur Arbeitszeitmessung: die Unterlage, die dem Muster | 1. Register zur Arbeitszeitmessung: die Unterlage, die dem Muster |
entspricht, das in den Anlagen zu vorliegendem Erlass aufgenommen ist, | entspricht, das in den Anlagen zu vorliegendem Erlass aufgenommen ist, |
2. Gelegenheitsarbeitnehmer oder "Extra": den Arbeitnehmer, der für | 2. Gelegenheitsarbeitnehmer oder "Extra": den Arbeitnehmer, der für |
höchstens zwei aufeinander folgende Tage durch einen befristeten | höchstens zwei aufeinander folgende Tage durch einen befristeten |
Arbeitsvertrag oder durch einen Arbeitsvertrag für eine genau | Arbeitsvertrag oder durch einen Arbeitsvertrag für eine genau |
bestimmte Arbeit an ein und denselben Arbeitgeber gebunden ist, | bestimmte Arbeit an ein und denselben Arbeitgeber gebunden ist, |
3. Führung: die Eintragung der Angaben in das Register zur | 3. Führung: die Eintragung der Angaben in das Register zur |
Arbeitszeitmessung und die Verwahrung dieses Registers ausserhalb des | Arbeitszeitmessung und die Verwahrung dieses Registers ausserhalb des |
in Nr. 4 erwähnten Aufbewahrungszeitraums, | in Nr. 4 erwähnten Aufbewahrungszeitraums, |
4. Aufbewahrung: die Verwahrung des Registers zur Arbeitszeitmessung | 4. Aufbewahrung: die Verwahrung des Registers zur Arbeitszeitmessung |
während des in Artikel 10 bestimmten Zeitraums, | während des in Artikel 10 bestimmten Zeitraums, |
5. Fonds: den Fonds für Existenzsicherheit, dem der Arbeitgeber | 5. Fonds: den Fonds für Existenzsicherheit, dem der Arbeitgeber |
untersteht. | untersteht. |
Art. 3 - Das Register zur Arbeitszeitmessung wird vom Fonds validiert | Art. 3 - Das Register zur Arbeitszeitmessung wird vom Fonds validiert |
und dem Arbeitgeber besorgt. | und dem Arbeitgeber besorgt. |
Das Register zur Arbeitszeitmessung besteht aus zwei Teilen: | Das Register zur Arbeitszeitmessung besteht aus zwei Teilen: |
1. Teil A, der die Formulare zur Identifizierung der | 1. Teil A, der die Formulare zur Identifizierung der |
Gelegenheitsarbeitnehmer umfasst, | Gelegenheitsarbeitnehmer umfasst, |
2. Teil B, der die Formulare zur Arbeitszeitmessung umfasst. | 2. Teil B, der die Formulare zur Arbeitszeitmessung umfasst. |
Die Identifizierungsformulare sind nummeriert. Die Nummer des | Die Identifizierungsformulare sind nummeriert. Die Nummer des |
Formulars zur Identifizierung des Gelegenheitsarbeitnehmers in Teil A | Formulars zur Identifizierung des Gelegenheitsarbeitnehmers in Teil A |
muss auf dem Formular zur Arbeitszeitmessung in Teil B vermerkt | muss auf dem Formular zur Arbeitszeitmessung in Teil B vermerkt |
werden. | werden. |
Die Arbeitsleistungen der Gelegenheitsarbeitnehmer können in Teil B | Die Arbeitsleistungen der Gelegenheitsarbeitnehmer können in Teil B |
nur unter der Bedingung eingetragen werden, dass diese | nur unter der Bedingung eingetragen werden, dass diese |
Gelegenheitsarbeitnehmer in Teil A identifiziert sind. | Gelegenheitsarbeitnehmer in Teil A identifiziert sind. |
Teil A muss die Unterschriften des Arbeitgebers und des | Teil A muss die Unterschriften des Arbeitgebers und des |
Gelegenheitsarbeitnehmers enthalten; diese werden zum Zeitpunkt der | Gelegenheitsarbeitnehmers enthalten; diese werden zum Zeitpunkt der |
Eintragung in das Register angebracht. | Eintragung in das Register angebracht. |
Art. 4 - Jedes Blatt des Registers zur Arbeitszeitmessung besteht aus | Art. 4 - Jedes Blatt des Registers zur Arbeitszeitmessung besteht aus |
einem Original und zwei abtrennbaren Duplikaten (für Teil A) und zwei | einem Original und zwei abtrennbaren Duplikaten (für Teil A) und zwei |
abtrennbaren Duplikaten (für Teil B), die Durchschriften des Originals | abtrennbaren Duplikaten (für Teil B), die Durchschriften des Originals |
sind. | sind. |
Das erste Duplikat des Identifizierungsformulars in Teil A und das | Das erste Duplikat des Identifizierungsformulars in Teil A und das |
erste Duplikat des Formulars zur Arbeitszeitmessung in Teil B müssen | erste Duplikat des Formulars zur Arbeitszeitmessung in Teil B müssen |
sofort nach der Eintragung vom Arbeitgeber per Post oder per Fax an | sofort nach der Eintragung vom Arbeitgeber per Post oder per Fax an |
den Fonds zurückgesandt werden. | den Fonds zurückgesandt werden. |
Das zweite Duplikat des Identifizierungsformulars in Teil A und das | Das zweite Duplikat des Identifizierungsformulars in Teil A und das |
zweite Duplikat des Formulars zur Arbeitszeitmessung in Teil B werden | zweite Duplikat des Formulars zur Arbeitszeitmessung in Teil B werden |
dem Sozialsekretariat, dem der Arbeitgeber eventuell angeschlossen | dem Sozialsekretariat, dem der Arbeitgeber eventuell angeschlossen |
ist, zugesandt. | ist, zugesandt. |
Art. 5 - § 1 - Der Arbeitgeber trägt folgende Angaben in das Register | Art. 5 - § 1 - Der Arbeitgeber trägt folgende Angaben in das Register |
zur Arbeitszeitmessung ein: | zur Arbeitszeitmessung ein: |
1. für den Arbeitgeber: die Unternehmensnummer des Arbeitgebers, die | 1. für den Arbeitgeber: die Unternehmensnummer des Arbeitgebers, die |
in Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer | in Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer |
Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des | Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des |
Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern | Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern |
und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnt ist, | und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnt ist, |
2. für jeden Gelegenheitsarbeitnehmer: | 2. für jeden Gelegenheitsarbeitnehmer: |
a) den Namen und den Vornamen, | a) den Namen und den Vornamen, |
b) die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit des Arbeitnehmers, die | b) die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit des Arbeitnehmers, die |
in Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur | in Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur |
Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines | Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines |
Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel | Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel |
38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung | 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung |
der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen | der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen |
Pensionsregelungen erwähnt ist, | Pensionsregelungen erwähnt ist, |
c) die vom Gelegenheitsarbeitnehmer ausgeübte Funktion unter | c) die vom Gelegenheitsarbeitnehmer ausgeübte Funktion unter |
Verwendung der Bezeichnungen, die in der durch das sektorielle | Verwendung der Bezeichnungen, die in der durch das sektorielle |
kollektive Arbeitsabkommen vorgesehenen Funktionsklassifikation | kollektive Arbeitsabkommen vorgesehenen Funktionsklassifikation |
aufgenommen sind, | aufgenommen sind, |
d) die Uhrzeiten von Beginn und Ende des Arbeitstages sowie den | d) die Uhrzeiten von Beginn und Ende des Arbeitstages sowie den |
Zeitpunkt und die Dauer der Ruhezeiten im Laufe des Tages. | Zeitpunkt und die Dauer der Ruhezeiten im Laufe des Tages. |
§ 2 - Der Arbeitgeber trägt die Angaben in das Register zur | § 2 - Der Arbeitgeber trägt die Angaben in das Register zur |
Arbeitszeitmessung ein: | Arbeitszeitmessung ein: |
1. vor jeder anderen Angabe, die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 erwähnten | 1. vor jeder anderen Angabe, die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 erwähnten |
Angaben, | Angaben, |
2. spätestens zum Zeitpunkt der Beschäftigung des Arbeitnehmers, die | 2. spätestens zum Zeitpunkt der Beschäftigung des Arbeitnehmers, die |
in Artikel 5 § 1 Nr. 2 Buchstabe a), b) und c) aufgezählten Angaben, | in Artikel 5 § 1 Nr. 2 Buchstabe a), b) und c) aufgezählten Angaben, |
3. zum betreffenden Zeitpunkt, die in Artikel 5 § 1 Nr. 2 Buchstabe d) | 3. zum betreffenden Zeitpunkt, die in Artikel 5 § 1 Nr. 2 Buchstabe d) |
aufgezählten Angaben. | aufgezählten Angaben. |
Art. 6 - Der Arbeitgeber muss ein Register zur Arbeitszeitmessung an | Art. 6 - Der Arbeitgeber muss ein Register zur Arbeitszeitmessung an |
jedem Ort führen, wo Gelegenheitsarbeitnehmer beschäftigt sind, und | jedem Ort führen, wo Gelegenheitsarbeitnehmer beschäftigt sind, und |
dies ungeachtet der Dauer der Beschäftigung an ein und demselben Ort. | dies ungeachtet der Dauer der Beschäftigung an ein und demselben Ort. |
Das Register zur Arbeitszeitmessung besteht aus gebundenen Blättern. | Das Register zur Arbeitszeitmessung besteht aus gebundenen Blättern. |
Das Register zur Arbeitszeitmessung darf sich aus mehreren Bänden | Das Register zur Arbeitszeitmessung darf sich aus mehreren Bänden |
zusammensetzen, wenn die Angaben wegen Platzmangel nicht mehr in ein | zusammensetzen, wenn die Angaben wegen Platzmangel nicht mehr in ein |
Band eingetragen werden können. | Band eingetragen werden können. |
Die Seiten sind durchlaufend nummeriert und die Nummerierung der | Die Seiten sind durchlaufend nummeriert und die Nummerierung der |
Seiten erfolgt durchlaufend von einem Band zum anderen, wenn das | Seiten erfolgt durchlaufend von einem Band zum anderen, wenn das |
Register zur Arbeitszeitmessung sich aus mehreren Bänden | Register zur Arbeitszeitmessung sich aus mehreren Bänden |
zusammensetzt. | zusammensetzt. |
Das Register zur Arbeitszeitmessung ist in Monatsblättern einzuteilen. | Das Register zur Arbeitszeitmessung ist in Monatsblättern einzuteilen. |
Es wird für ein Kalenderjahr erstellt und täglich geführt. | Es wird für ein Kalenderjahr erstellt und täglich geführt. |
Die Angaben müssen leserlich und mit wischfester Tinte in das Register | Die Angaben müssen leserlich und mit wischfester Tinte in das Register |
zur Arbeitszeitmessung eingetragen werden. | zur Arbeitszeitmessung eingetragen werden. |
Art. 7 - Der Arbeitgeber muss das in Artikel 11 des Königlichen | Art. 7 - Der Arbeitgeber muss das in Artikel 11 des Königlichen |
Erlasses vom 8. August 1980 über die Führung der Sozialdokumente | Erlasses vom 8. August 1980 über die Führung der Sozialdokumente |
erwähnte besondere Personalregister nicht an jedem Arbeitsplatz | erwähnte besondere Personalregister nicht an jedem Arbeitsplatz |
führen, wo er ein Register zur Arbeitszeitmessung führt, sofern die | führen, wo er ein Register zur Arbeitszeitmessung führt, sofern die |
Angaben, die im besonderen Personalregister vorkommen müssen, in das | Angaben, die im besonderen Personalregister vorkommen müssen, in das |
Register zur Arbeitszeitmessung eingetragen werden. | Register zur Arbeitszeitmessung eingetragen werden. |
Art. 8 - In den Unternehmen, die einen Betriebsrat oder eine | Art. 8 - In den Unternehmen, die einen Betriebsrat oder eine |
Gewerkschaftsvertretung eingesetzt haben, muss der Arbeitgeber kein | Gewerkschaftsvertretung eingesetzt haben, muss der Arbeitgeber kein |
Register zur Arbeitszeitmessung an den Arbeitsplätzen führen, wo die | Register zur Arbeitszeitmessung an den Arbeitsplätzen führen, wo die |
Anwesenheit der Arbeitnehmer anhand von geeigneten Geräten registriert | Anwesenheit der Arbeitnehmer anhand von geeigneten Geräten registriert |
wird, unter der Bedingung: | wird, unter der Bedingung: |
1. dass auf den für die Registrierung benutzten Unterlagen für jeden | 1. dass auf den für die Registrierung benutzten Unterlagen für jeden |
Arbeitnehmer folgende Angaben vermerkt werden: | Arbeitnehmer folgende Angaben vermerkt werden: |
a) der Zeitraum, auf den sich die benutzte Unterlage bezieht, | a) der Zeitraum, auf den sich die benutzte Unterlage bezieht, |
b) der Name und der Vorname, | b) der Name und der Vorname, |
c) die vom Gelegenheitsarbeitnehmer ausgeübte Funktion unter | c) die vom Gelegenheitsarbeitnehmer ausgeübte Funktion unter |
Verwendung der Bezeichnungen, die in der durch das sektorielle | Verwendung der Bezeichnungen, die in der durch das sektorielle |
kollektive Arbeitsabkommen vorgesehenen Funktionsklassifikation | kollektive Arbeitsabkommen vorgesehenen Funktionsklassifikation |
aufgenommen sind, | aufgenommen sind, |
d) die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit des Arbeitnehmers, die | d) die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit des Arbeitnehmers, die |
in Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur | in Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur |
Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines | Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines |
Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel | Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel |
38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung | 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung |
der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen | der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen |
Pensionsregelungen erwähnt ist, | Pensionsregelungen erwähnt ist, |
e) die Uhrzeiten von Beginn und Ende des Arbeitstages, | e) die Uhrzeiten von Beginn und Ende des Arbeitstages, |
2. dass bei Anwendung von Datenverarbeitungsverfahren mindestens ein | 2. dass bei Anwendung von Datenverarbeitungsverfahren mindestens ein |
Mal wöchentlich ein Blatt gedruckt wird, das dieselben Angaben enthält | Mal wöchentlich ein Blatt gedruckt wird, das dieselben Angaben enthält |
wie die in Nr. 1 erwähnten Angaben; dass auf jeden Fall bei Kontrolle | wie die in Nr. 1 erwähnten Angaben; dass auf jeden Fall bei Kontrolle |
ein Blatt mit den Angaben des betreffenden Tages sofort gedruckt | ein Blatt mit den Angaben des betreffenden Tages sofort gedruckt |
werden kann, | werden kann, |
a) der Zeitraum, auf den sich die benutzte Unterlage bezieht, | a) der Zeitraum, auf den sich die benutzte Unterlage bezieht, |
b) der Name und der Vorname, | b) der Name und der Vorname, |
c) die vom Gelegenheitsarbeitnehmer ausgeübte Funktion unter | c) die vom Gelegenheitsarbeitnehmer ausgeübte Funktion unter |
Verwendung der Bezeichnungen, die in der durch das sektorielle | Verwendung der Bezeichnungen, die in der durch das sektorielle |
kollektive Arbeitsabkommen vorgesehenen Funktionsklassifikation | kollektive Arbeitsabkommen vorgesehenen Funktionsklassifikation |
aufgenommen sind, | aufgenommen sind, |
d) die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit des Arbeitnehmers, die | d) die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit des Arbeitnehmers, die |
in Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur | in Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur |
Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines | Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines |
Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel | Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel |
38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung | 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung |
der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen | der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen |
Pensionsregelungen erwähnt ist, | Pensionsregelungen erwähnt ist, |
e) die Uhrzeiten von Beginn und Ende des Arbeitstages, | e) die Uhrzeiten von Beginn und Ende des Arbeitstages, |
2. dass bei Anwendung von Datenverarbeitungsverfahren mindestens ein | 2. dass bei Anwendung von Datenverarbeitungsverfahren mindestens ein |
Mal wöchentlich ein Blatt gedruckt wird, das dieselben Angaben enthält | Mal wöchentlich ein Blatt gedruckt wird, das dieselben Angaben enthält |
wie die in Nr. 1 erwähnten Angaben; dass auf jeden Fall bei Kontrolle | wie die in Nr. 1 erwähnten Angaben; dass auf jeden Fall bei Kontrolle |
ein Blatt mit den Angaben des betreffenden Tages sofort gedruckt | ein Blatt mit den Angaben des betreffenden Tages sofort gedruckt |
werden kann, | werden kann, |
3. dass diese Blätter oder Unterlagen vom Arbeitgeber unter denselben | 3. dass diese Blätter oder Unterlagen vom Arbeitgeber unter denselben |
Bedingungen geführt und aufbewahrt werden wie diejenigen, die für die | Bedingungen geführt und aufbewahrt werden wie diejenigen, die für die |
Führung und Aufbewahrung des Registers zur Arbeitszeitmessung | Führung und Aufbewahrung des Registers zur Arbeitszeitmessung |
auferlegt werden, mit Ausnahme von Artikel 6 Absatz 2 und 6, | auferlegt werden, mit Ausnahme von Artikel 6 Absatz 2 und 6, |
4. dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmervertretern im Betriebsrat oder | 4. dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmervertretern im Betriebsrat oder |
in Ermangelung eines Betriebsrates den Mitgliedern der | in Ermangelung eines Betriebsrates den Mitgliedern der |
Gewerkschaftsvertretung das Recht zuerkennt, diese Blätter oder | Gewerkschaftsvertretung das Recht zuerkennt, diese Blätter oder |
Unterlagen einzusehen. | Unterlagen einzusehen. |
Art. 9 - Das Register zur Arbeitszeitmessung oder die in Artikel 8 | Art. 9 - Das Register zur Arbeitszeitmessung oder die in Artikel 8 |
erwähnten Unterlagen müssen sich an einem leicht zugänglichen Ort | erwähnten Unterlagen müssen sich an einem leicht zugänglichen Ort |
befinden, damit die Beamten und Bediensteten, die mit der Überwachung | befinden, damit die Beamten und Bediensteten, die mit der Überwachung |
der Einhaltung des vorliegenden Erlasses beauftragt sind, sie | der Einhaltung des vorliegenden Erlasses beauftragt sind, sie |
jederzeit einsehen können. | jederzeit einsehen können. |
Art. 10 - Der Arbeitgeber muss das Register zur Arbeitszeitmessung | Art. 10 - Der Arbeitgeber muss das Register zur Arbeitszeitmessung |
oder die in Artikel 8 erwähnten Unterlagen während des gesamten | oder die in Artikel 8 erwähnten Unterlagen während des gesamten |
Zeitraums, der am Datum der Eintragung der letzten Pflichtangabe | Zeitraums, der am Datum der Eintragung der letzten Pflichtangabe |
beginnt und fünf Jahre nach Ende des Monats nach dem Quartal, in dem | beginnt und fünf Jahre nach Ende des Monats nach dem Quartal, in dem |
diese Eintragung vorgenommen worden ist, endet, aufbewahren. | diese Eintragung vorgenommen worden ist, endet, aufbewahren. |
Art. 11 - Der Arbeitgeber bewahrt das Register zur Arbeitszeitmessung | Art. 11 - Der Arbeitgeber bewahrt das Register zur Arbeitszeitmessung |
oder die in Artikel 8 erwähnten Unterlagen: | oder die in Artikel 8 erwähnten Unterlagen: |
1. entweder an der Adresse, unter der er in Belgien bei einer für die | 1. entweder an der Adresse, unter der er in Belgien bei einer für die |
Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einrichtung | Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einrichtung |
eingetragen ist, | eingetragen ist, |
2. oder an seinem Wohnsitz oder am Gesellschaftssitz, wenn sie sich in | 2. oder an seinem Wohnsitz oder am Gesellschaftssitz, wenn sie sich in |
Belgien befinden; in Ermangelung eines Wohnsitzes oder eines | Belgien befinden; in Ermangelung eines Wohnsitzes oder eines |
Gesellschaftssitzes in Belgien, an dem in Belgien gelegenen Wohnsitz | Gesellschaftssitzes in Belgien, an dem in Belgien gelegenen Wohnsitz |
einer natürlichen Person, die sie als Beauftragter oder Angestellter | einer natürlichen Person, die sie als Beauftragter oder Angestellter |
des Arbeitgebers aufbewahrt, | des Arbeitgebers aufbewahrt, |
auf. | auf. |
Der Arbeitgeber, der diese Unterlagen an einem in Absatz 1 Nr. 2 | Der Arbeitgeber, der diese Unterlagen an einem in Absatz 1 Nr. 2 |
erwähnten Ort aufbewahren wird oder aufbewahren lassen wird, setzt den | erwähnten Ort aufbewahren wird oder aufbewahren lassen wird, setzt den |
Attaché-Direktionschef der Kontrolle der Sozialgesetze des FÖD | Attaché-Direktionschef der Kontrolle der Sozialgesetze des FÖD |
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, in dessen Distrikt | Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, in dessen Distrikt |
diese Unterlagen aufbewahrt werden sollen, hiervon vorab per | diese Unterlagen aufbewahrt werden sollen, hiervon vorab per |
Einschreiben in Kenntnis. | Einschreiben in Kenntnis. |
Art. 12 - Der Fonds teilt der Sozialinspektion des FÖD Soziale | Art. 12 - Der Fonds teilt der Sozialinspektion des FÖD Soziale |
Sicherheit, der Kontrolle der Sozialgesetze des FÖD Beschäftigung, | Sicherheit, der Kontrolle der Sozialgesetze des FÖD Beschäftigung, |
Arbeit und Soziale Konzertierung, dem Landesamt für soziale Sicherheit | Arbeit und Soziale Konzertierung, dem Landesamt für soziale Sicherheit |
und dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung die in Artikel 4 Absatz 2 | und dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung die in Artikel 4 Absatz 2 |
erwähnten Informationen mit. | erwähnten Informationen mit. |
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. | Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. |
Art. 14 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der | Art. 14 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der |
Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 30. April 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 30. April 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
Anlage 1: REGISTER ZUR ARBEITSZEITMESSUNG | Anlage 1: REGISTER ZUR ARBEITSZEITMESSUNG |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
. | . |
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 30. April 2007 über die Führung | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 30. April 2007 über die Führung |
eines Registers zur Arbeitszeitmessung in den Unternehmen, die der | eines Registers zur Arbeitszeitmessung in den Unternehmen, die der |
Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe unterstehen, beigefügt | Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe unterstehen, beigefügt |
zu werden | zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
Anlage 2: REGISTER ZUR ARBEITSZEITMESSUNG | Anlage 2: REGISTER ZUR ARBEITSZEITMESSUNG |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
A = Uhrzeit vom Beginn des Arbeitstages | A = Uhrzeit vom Beginn des Arbeitstages |
B = Uhrzeit vom Ende des Arbeitstages | B = Uhrzeit vom Ende des Arbeitstages |
C = Zeitpunkt und Dauer der Ruhezeiten im Laufe des Tages | C = Zeitpunkt und Dauer der Ruhezeiten im Laufe des Tages |
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 30. April 2007 über die Führung | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 30. April 2007 über die Führung |
eines Registers zur Arbeitszeitmessung in den Unternehmen, die der | eines Registers zur Arbeitszeitmessung in den Unternehmen, die der |
Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe unterstehen, beigefügt | Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe unterstehen, beigefügt |
zu werden | zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |