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Vue multilingue de Arrêté Royal du 30/04/2007
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Arrêté royal relatif à la tenue d'un registre de mesure du temps de travail dans les entreprises ressortissant à la commission paritaire de l'industrie hôtelière. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende het bijhouden van een register voor werktijdregeling in de ondernemingen die onder het Paritair Comité voor het hotelbedrijf ressorteren. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 AVRIL 2007. - Arrêté royal relatif à la tenue d'un registre de mesure du temps de travail dans les entreprises ressortissant à la commission paritaire de l'industrie hôtelière. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 APRIL 2007. - Koninklijk besluit betreffende het bijhouden van een register voor werktijdregeling in de ondernemingen die onder het Paritair Comité voor het hotelbedrijf ressorteren. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 30 avril 2007 relatif à la tenue d'un registre de besluit van 30 april 2007 betreffende het bijhouden van een register
mesure du temps de travail dans les entreprises ressortissant à la voor werktijdregeling in de ondernemingen die onder het Paritair
commission paritaire de l'industrie hôtelière (Moniteur belge du 3 Comité voor het hotelbedrijf ressorteren (Belgisch Staatsblad van 3
juillet 2007). juli 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
30. APRIL 2007 - Königlicher Erlass über die Führung eines Registers 30. APRIL 2007 - Königlicher Erlass über die Führung eines Registers
zur Arbeitszeitmessung in den Unternehmen, die der Paritätischen zur Arbeitszeitmessung in den Unternehmen, die der Paritätischen
Kommission für das Hotelgewerbe unterstehen Kommission für das Hotelgewerbe unterstehen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die
Führung der Sozialdokumente, insbesondere des Artikels 4 § 3, Führung der Sozialdokumente, insbesondere des Artikels 4 § 3,
eingefügt durch das Gesetz vom 1. März 2007, und des Artikels 5; eingefügt durch das Gesetz vom 1. März 2007, und des Artikels 5;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates vom 30. März Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates vom 30. März
2007; 2007;
Aufgrund der Beratung des Ministerrates vom 20. April 2007; Aufgrund der Beratung des Ministerrates vom 20. April 2007;
Aufgrund der auf folgenden Überlegungen beruhenden Dringlichkeit: Aufgrund der auf folgenden Überlegungen beruhenden Dringlichkeit:
* Der Entwurf des Königlichen Erlasses tritt am 1. Juli in Kraft. * Der Entwurf des Königlichen Erlasses tritt am 1. Juli in Kraft.
* Die Arbeitgeber und ihre Sozialsekretariate müssen unverzüglich über * Die Arbeitgeber und ihre Sozialsekretariate müssen unverzüglich über
die Vorschriften informiert werden, die anwendbar sein werden, so dass die Vorschriften informiert werden, die anwendbar sein werden, so dass
sie ihre Vorkehrungen treffen können, um die neuen Vorschriften sie ihre Vorkehrungen treffen können, um die neuen Vorschriften
einzuhalten. einzuhalten.
* Der Sozialfonds muss den Arbeitgebern das Register zur * Der Sozialfonds muss den Arbeitgebern das Register zur
Arbeitszeitmessung vor dem 1. Juli 2007 zur Verfügung stellen. Arbeitszeitmessung vor dem 1. Juli 2007 zur Verfügung stellen.
* Die sektoriellen repräsentativen Arbeitgeber- und * Die sektoriellen repräsentativen Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerorganisationen müssen ihre Mitglieder informieren können; Arbeitnehmerorganisationen müssen ihre Mitglieder informieren können;
angesichts der Tatsache, dass die Arbeitgeberwelt des Sektors sich angesichts der Tatsache, dass die Arbeitgeberwelt des Sektors sich
hauptsächlich aus Kleinunternehmen (durchschnittlich weniger als zehn hauptsächlich aus Kleinunternehmen (durchschnittlich weniger als zehn
Arbeitnehmer) zusammensetzt, erfordert diese Informationsbemühung mehr Arbeitnehmer) zusammensetzt, erfordert diese Informationsbemühung mehr
Zeit, als wenn der Sektor sich aus Unternehmen zusammensetzen würde, Zeit, als wenn der Sektor sich aus Unternehmen zusammensetzen würde,
die durchschnittlich etwa hundert Arbeitnehmer beschäftigen. die durchschnittlich etwa hundert Arbeitnehmer beschäftigen.
* Die öffentlichen Dienste müssen auch ihre Personalmitglieder * Die öffentlichen Dienste müssen auch ihre Personalmitglieder
ausbilden, die mit der Ausführung oder der Kontrolle der neuen ausbilden, die mit der Ausführung oder der Kontrolle der neuen
Bestimmungen beauftragt sind. Bestimmungen beauftragt sind.
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.876/1 des Staatsrates vom 24. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.876/1 des Staatsrates vom 24. April
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres
Ministers der Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme Ministers der Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die Arbeitgeber, die der Paritätischen Kommission für das Artikel 1 - Die Arbeitgeber, die der Paritätischen Kommission für das
Hotelgewerbe unterstehen, müssen für ihre Gelegenheitsarbeitnehmer ein Hotelgewerbe unterstehen, müssen für ihre Gelegenheitsarbeitnehmer ein
Register zur Arbeitszeitmessung gemäss den Bestimmungen des Register zur Arbeitszeitmessung gemäss den Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses führen. vorliegenden Erlasses führen.
Von der Führung des Registers zur Arbeitszeitmessung sind befreit: die Von der Führung des Registers zur Arbeitszeitmessung sind befreit: die
Arbeitgeber, die in Artikel 5bis § 3 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Arbeitgeber, die in Artikel 5bis § 3 Nr. 1 des Königlichen Erlasses
vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren
Beschäftigungsmeldung in Anwendung von Artikel 38 des Gesetzes vom 26. Beschäftigungsmeldung in Anwendung von Artikel 38 des Gesetzes vom 26.
Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung
der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt sind. der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt sind.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Register zur Arbeitszeitmessung: die Unterlage, die dem Muster 1. Register zur Arbeitszeitmessung: die Unterlage, die dem Muster
entspricht, das in den Anlagen zu vorliegendem Erlass aufgenommen ist, entspricht, das in den Anlagen zu vorliegendem Erlass aufgenommen ist,
2. Gelegenheitsarbeitnehmer oder "Extra": den Arbeitnehmer, der für 2. Gelegenheitsarbeitnehmer oder "Extra": den Arbeitnehmer, der für
höchstens zwei aufeinander folgende Tage durch einen befristeten höchstens zwei aufeinander folgende Tage durch einen befristeten
Arbeitsvertrag oder durch einen Arbeitsvertrag für eine genau Arbeitsvertrag oder durch einen Arbeitsvertrag für eine genau
bestimmte Arbeit an ein und denselben Arbeitgeber gebunden ist, bestimmte Arbeit an ein und denselben Arbeitgeber gebunden ist,
3. Führung: die Eintragung der Angaben in das Register zur 3. Führung: die Eintragung der Angaben in das Register zur
Arbeitszeitmessung und die Verwahrung dieses Registers ausserhalb des Arbeitszeitmessung und die Verwahrung dieses Registers ausserhalb des
in Nr. 4 erwähnten Aufbewahrungszeitraums, in Nr. 4 erwähnten Aufbewahrungszeitraums,
4. Aufbewahrung: die Verwahrung des Registers zur Arbeitszeitmessung 4. Aufbewahrung: die Verwahrung des Registers zur Arbeitszeitmessung
während des in Artikel 10 bestimmten Zeitraums, während des in Artikel 10 bestimmten Zeitraums,
5. Fonds: den Fonds für Existenzsicherheit, dem der Arbeitgeber 5. Fonds: den Fonds für Existenzsicherheit, dem der Arbeitgeber
untersteht. untersteht.
Art. 3 - Das Register zur Arbeitszeitmessung wird vom Fonds validiert Art. 3 - Das Register zur Arbeitszeitmessung wird vom Fonds validiert
und dem Arbeitgeber besorgt. und dem Arbeitgeber besorgt.
Das Register zur Arbeitszeitmessung besteht aus zwei Teilen: Das Register zur Arbeitszeitmessung besteht aus zwei Teilen:
1. Teil A, der die Formulare zur Identifizierung der 1. Teil A, der die Formulare zur Identifizierung der
Gelegenheitsarbeitnehmer umfasst, Gelegenheitsarbeitnehmer umfasst,
2. Teil B, der die Formulare zur Arbeitszeitmessung umfasst. 2. Teil B, der die Formulare zur Arbeitszeitmessung umfasst.
Die Identifizierungsformulare sind nummeriert. Die Nummer des Die Identifizierungsformulare sind nummeriert. Die Nummer des
Formulars zur Identifizierung des Gelegenheitsarbeitnehmers in Teil A Formulars zur Identifizierung des Gelegenheitsarbeitnehmers in Teil A
muss auf dem Formular zur Arbeitszeitmessung in Teil B vermerkt muss auf dem Formular zur Arbeitszeitmessung in Teil B vermerkt
werden. werden.
Die Arbeitsleistungen der Gelegenheitsarbeitnehmer können in Teil B Die Arbeitsleistungen der Gelegenheitsarbeitnehmer können in Teil B
nur unter der Bedingung eingetragen werden, dass diese nur unter der Bedingung eingetragen werden, dass diese
Gelegenheitsarbeitnehmer in Teil A identifiziert sind. Gelegenheitsarbeitnehmer in Teil A identifiziert sind.
Teil A muss die Unterschriften des Arbeitgebers und des Teil A muss die Unterschriften des Arbeitgebers und des
Gelegenheitsarbeitnehmers enthalten; diese werden zum Zeitpunkt der Gelegenheitsarbeitnehmers enthalten; diese werden zum Zeitpunkt der
Eintragung in das Register angebracht. Eintragung in das Register angebracht.
Art. 4 - Jedes Blatt des Registers zur Arbeitszeitmessung besteht aus Art. 4 - Jedes Blatt des Registers zur Arbeitszeitmessung besteht aus
einem Original und zwei abtrennbaren Duplikaten (für Teil A) und zwei einem Original und zwei abtrennbaren Duplikaten (für Teil A) und zwei
abtrennbaren Duplikaten (für Teil B), die Durchschriften des Originals abtrennbaren Duplikaten (für Teil B), die Durchschriften des Originals
sind. sind.
Das erste Duplikat des Identifizierungsformulars in Teil A und das Das erste Duplikat des Identifizierungsformulars in Teil A und das
erste Duplikat des Formulars zur Arbeitszeitmessung in Teil B müssen erste Duplikat des Formulars zur Arbeitszeitmessung in Teil B müssen
sofort nach der Eintragung vom Arbeitgeber per Post oder per Fax an sofort nach der Eintragung vom Arbeitgeber per Post oder per Fax an
den Fonds zurückgesandt werden. den Fonds zurückgesandt werden.
Das zweite Duplikat des Identifizierungsformulars in Teil A und das Das zweite Duplikat des Identifizierungsformulars in Teil A und das
zweite Duplikat des Formulars zur Arbeitszeitmessung in Teil B werden zweite Duplikat des Formulars zur Arbeitszeitmessung in Teil B werden
dem Sozialsekretariat, dem der Arbeitgeber eventuell angeschlossen dem Sozialsekretariat, dem der Arbeitgeber eventuell angeschlossen
ist, zugesandt. ist, zugesandt.
Art. 5 - § 1 - Der Arbeitgeber trägt folgende Angaben in das Register Art. 5 - § 1 - Der Arbeitgeber trägt folgende Angaben in das Register
zur Arbeitszeitmessung ein: zur Arbeitszeitmessung ein:
1. für den Arbeitgeber: die Unternehmensnummer des Arbeitgebers, die 1. für den Arbeitgeber: die Unternehmensnummer des Arbeitgebers, die
in Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer in Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer
Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des
Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern
und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnt ist, und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnt ist,
2. für jeden Gelegenheitsarbeitnehmer: 2. für jeden Gelegenheitsarbeitnehmer:
a) den Namen und den Vornamen, a) den Namen und den Vornamen,
b) die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit des Arbeitnehmers, die b) die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit des Arbeitnehmers, die
in Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur in Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur
Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines
Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel
38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung
der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen
Pensionsregelungen erwähnt ist, Pensionsregelungen erwähnt ist,
c) die vom Gelegenheitsarbeitnehmer ausgeübte Funktion unter c) die vom Gelegenheitsarbeitnehmer ausgeübte Funktion unter
Verwendung der Bezeichnungen, die in der durch das sektorielle Verwendung der Bezeichnungen, die in der durch das sektorielle
kollektive Arbeitsabkommen vorgesehenen Funktionsklassifikation kollektive Arbeitsabkommen vorgesehenen Funktionsklassifikation
aufgenommen sind, aufgenommen sind,
d) die Uhrzeiten von Beginn und Ende des Arbeitstages sowie den d) die Uhrzeiten von Beginn und Ende des Arbeitstages sowie den
Zeitpunkt und die Dauer der Ruhezeiten im Laufe des Tages. Zeitpunkt und die Dauer der Ruhezeiten im Laufe des Tages.
§ 2 - Der Arbeitgeber trägt die Angaben in das Register zur § 2 - Der Arbeitgeber trägt die Angaben in das Register zur
Arbeitszeitmessung ein: Arbeitszeitmessung ein:
1. vor jeder anderen Angabe, die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 erwähnten 1. vor jeder anderen Angabe, die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 erwähnten
Angaben, Angaben,
2. spätestens zum Zeitpunkt der Beschäftigung des Arbeitnehmers, die 2. spätestens zum Zeitpunkt der Beschäftigung des Arbeitnehmers, die
in Artikel 5 § 1 Nr. 2 Buchstabe a), b) und c) aufgezählten Angaben, in Artikel 5 § 1 Nr. 2 Buchstabe a), b) und c) aufgezählten Angaben,
3. zum betreffenden Zeitpunkt, die in Artikel 5 § 1 Nr. 2 Buchstabe d) 3. zum betreffenden Zeitpunkt, die in Artikel 5 § 1 Nr. 2 Buchstabe d)
aufgezählten Angaben. aufgezählten Angaben.
Art. 6 - Der Arbeitgeber muss ein Register zur Arbeitszeitmessung an Art. 6 - Der Arbeitgeber muss ein Register zur Arbeitszeitmessung an
jedem Ort führen, wo Gelegenheitsarbeitnehmer beschäftigt sind, und jedem Ort führen, wo Gelegenheitsarbeitnehmer beschäftigt sind, und
dies ungeachtet der Dauer der Beschäftigung an ein und demselben Ort. dies ungeachtet der Dauer der Beschäftigung an ein und demselben Ort.
Das Register zur Arbeitszeitmessung besteht aus gebundenen Blättern. Das Register zur Arbeitszeitmessung besteht aus gebundenen Blättern.
Das Register zur Arbeitszeitmessung darf sich aus mehreren Bänden Das Register zur Arbeitszeitmessung darf sich aus mehreren Bänden
zusammensetzen, wenn die Angaben wegen Platzmangel nicht mehr in ein zusammensetzen, wenn die Angaben wegen Platzmangel nicht mehr in ein
Band eingetragen werden können. Band eingetragen werden können.
Die Seiten sind durchlaufend nummeriert und die Nummerierung der Die Seiten sind durchlaufend nummeriert und die Nummerierung der
Seiten erfolgt durchlaufend von einem Band zum anderen, wenn das Seiten erfolgt durchlaufend von einem Band zum anderen, wenn das
Register zur Arbeitszeitmessung sich aus mehreren Bänden Register zur Arbeitszeitmessung sich aus mehreren Bänden
zusammensetzt. zusammensetzt.
Das Register zur Arbeitszeitmessung ist in Monatsblättern einzuteilen. Das Register zur Arbeitszeitmessung ist in Monatsblättern einzuteilen.
Es wird für ein Kalenderjahr erstellt und täglich geführt. Es wird für ein Kalenderjahr erstellt und täglich geführt.
Die Angaben müssen leserlich und mit wischfester Tinte in das Register Die Angaben müssen leserlich und mit wischfester Tinte in das Register
zur Arbeitszeitmessung eingetragen werden. zur Arbeitszeitmessung eingetragen werden.
Art. 7 - Der Arbeitgeber muss das in Artikel 11 des Königlichen Art. 7 - Der Arbeitgeber muss das in Artikel 11 des Königlichen
Erlasses vom 8. August 1980 über die Führung der Sozialdokumente Erlasses vom 8. August 1980 über die Führung der Sozialdokumente
erwähnte besondere Personalregister nicht an jedem Arbeitsplatz erwähnte besondere Personalregister nicht an jedem Arbeitsplatz
führen, wo er ein Register zur Arbeitszeitmessung führt, sofern die führen, wo er ein Register zur Arbeitszeitmessung führt, sofern die
Angaben, die im besonderen Personalregister vorkommen müssen, in das Angaben, die im besonderen Personalregister vorkommen müssen, in das
Register zur Arbeitszeitmessung eingetragen werden. Register zur Arbeitszeitmessung eingetragen werden.
Art. 8 - In den Unternehmen, die einen Betriebsrat oder eine Art. 8 - In den Unternehmen, die einen Betriebsrat oder eine
Gewerkschaftsvertretung eingesetzt haben, muss der Arbeitgeber kein Gewerkschaftsvertretung eingesetzt haben, muss der Arbeitgeber kein
Register zur Arbeitszeitmessung an den Arbeitsplätzen führen, wo die Register zur Arbeitszeitmessung an den Arbeitsplätzen führen, wo die
Anwesenheit der Arbeitnehmer anhand von geeigneten Geräten registriert Anwesenheit der Arbeitnehmer anhand von geeigneten Geräten registriert
wird, unter der Bedingung: wird, unter der Bedingung:
1. dass auf den für die Registrierung benutzten Unterlagen für jeden 1. dass auf den für die Registrierung benutzten Unterlagen für jeden
Arbeitnehmer folgende Angaben vermerkt werden: Arbeitnehmer folgende Angaben vermerkt werden:
a) der Zeitraum, auf den sich die benutzte Unterlage bezieht, a) der Zeitraum, auf den sich die benutzte Unterlage bezieht,
b) der Name und der Vorname, b) der Name und der Vorname,
c) die vom Gelegenheitsarbeitnehmer ausgeübte Funktion unter c) die vom Gelegenheitsarbeitnehmer ausgeübte Funktion unter
Verwendung der Bezeichnungen, die in der durch das sektorielle Verwendung der Bezeichnungen, die in der durch das sektorielle
kollektive Arbeitsabkommen vorgesehenen Funktionsklassifikation kollektive Arbeitsabkommen vorgesehenen Funktionsklassifikation
aufgenommen sind, aufgenommen sind,
d) die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit des Arbeitnehmers, die d) die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit des Arbeitnehmers, die
in Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur in Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur
Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines
Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel
38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung
der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen
Pensionsregelungen erwähnt ist, Pensionsregelungen erwähnt ist,
e) die Uhrzeiten von Beginn und Ende des Arbeitstages, e) die Uhrzeiten von Beginn und Ende des Arbeitstages,
2. dass bei Anwendung von Datenverarbeitungsverfahren mindestens ein 2. dass bei Anwendung von Datenverarbeitungsverfahren mindestens ein
Mal wöchentlich ein Blatt gedruckt wird, das dieselben Angaben enthält Mal wöchentlich ein Blatt gedruckt wird, das dieselben Angaben enthält
wie die in Nr. 1 erwähnten Angaben; dass auf jeden Fall bei Kontrolle wie die in Nr. 1 erwähnten Angaben; dass auf jeden Fall bei Kontrolle
ein Blatt mit den Angaben des betreffenden Tages sofort gedruckt ein Blatt mit den Angaben des betreffenden Tages sofort gedruckt
werden kann, werden kann,
a) der Zeitraum, auf den sich die benutzte Unterlage bezieht, a) der Zeitraum, auf den sich die benutzte Unterlage bezieht,
b) der Name und der Vorname, b) der Name und der Vorname,
c) die vom Gelegenheitsarbeitnehmer ausgeübte Funktion unter c) die vom Gelegenheitsarbeitnehmer ausgeübte Funktion unter
Verwendung der Bezeichnungen, die in der durch das sektorielle Verwendung der Bezeichnungen, die in der durch das sektorielle
kollektive Arbeitsabkommen vorgesehenen Funktionsklassifikation kollektive Arbeitsabkommen vorgesehenen Funktionsklassifikation
aufgenommen sind, aufgenommen sind,
d) die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit des Arbeitnehmers, die d) die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit des Arbeitnehmers, die
in Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur in Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur
Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines
Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel
38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung
der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen
Pensionsregelungen erwähnt ist, Pensionsregelungen erwähnt ist,
e) die Uhrzeiten von Beginn und Ende des Arbeitstages, e) die Uhrzeiten von Beginn und Ende des Arbeitstages,
2. dass bei Anwendung von Datenverarbeitungsverfahren mindestens ein 2. dass bei Anwendung von Datenverarbeitungsverfahren mindestens ein
Mal wöchentlich ein Blatt gedruckt wird, das dieselben Angaben enthält Mal wöchentlich ein Blatt gedruckt wird, das dieselben Angaben enthält
wie die in Nr. 1 erwähnten Angaben; dass auf jeden Fall bei Kontrolle wie die in Nr. 1 erwähnten Angaben; dass auf jeden Fall bei Kontrolle
ein Blatt mit den Angaben des betreffenden Tages sofort gedruckt ein Blatt mit den Angaben des betreffenden Tages sofort gedruckt
werden kann, werden kann,
3. dass diese Blätter oder Unterlagen vom Arbeitgeber unter denselben 3. dass diese Blätter oder Unterlagen vom Arbeitgeber unter denselben
Bedingungen geführt und aufbewahrt werden wie diejenigen, die für die Bedingungen geführt und aufbewahrt werden wie diejenigen, die für die
Führung und Aufbewahrung des Registers zur Arbeitszeitmessung Führung und Aufbewahrung des Registers zur Arbeitszeitmessung
auferlegt werden, mit Ausnahme von Artikel 6 Absatz 2 und 6, auferlegt werden, mit Ausnahme von Artikel 6 Absatz 2 und 6,
4. dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmervertretern im Betriebsrat oder 4. dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmervertretern im Betriebsrat oder
in Ermangelung eines Betriebsrates den Mitgliedern der in Ermangelung eines Betriebsrates den Mitgliedern der
Gewerkschaftsvertretung das Recht zuerkennt, diese Blätter oder Gewerkschaftsvertretung das Recht zuerkennt, diese Blätter oder
Unterlagen einzusehen. Unterlagen einzusehen.
Art. 9 - Das Register zur Arbeitszeitmessung oder die in Artikel 8 Art. 9 - Das Register zur Arbeitszeitmessung oder die in Artikel 8
erwähnten Unterlagen müssen sich an einem leicht zugänglichen Ort erwähnten Unterlagen müssen sich an einem leicht zugänglichen Ort
befinden, damit die Beamten und Bediensteten, die mit der Überwachung befinden, damit die Beamten und Bediensteten, die mit der Überwachung
der Einhaltung des vorliegenden Erlasses beauftragt sind, sie der Einhaltung des vorliegenden Erlasses beauftragt sind, sie
jederzeit einsehen können. jederzeit einsehen können.
Art. 10 - Der Arbeitgeber muss das Register zur Arbeitszeitmessung Art. 10 - Der Arbeitgeber muss das Register zur Arbeitszeitmessung
oder die in Artikel 8 erwähnten Unterlagen während des gesamten oder die in Artikel 8 erwähnten Unterlagen während des gesamten
Zeitraums, der am Datum der Eintragung der letzten Pflichtangabe Zeitraums, der am Datum der Eintragung der letzten Pflichtangabe
beginnt und fünf Jahre nach Ende des Monats nach dem Quartal, in dem beginnt und fünf Jahre nach Ende des Monats nach dem Quartal, in dem
diese Eintragung vorgenommen worden ist, endet, aufbewahren. diese Eintragung vorgenommen worden ist, endet, aufbewahren.
Art. 11 - Der Arbeitgeber bewahrt das Register zur Arbeitszeitmessung Art. 11 - Der Arbeitgeber bewahrt das Register zur Arbeitszeitmessung
oder die in Artikel 8 erwähnten Unterlagen: oder die in Artikel 8 erwähnten Unterlagen:
1. entweder an der Adresse, unter der er in Belgien bei einer für die 1. entweder an der Adresse, unter der er in Belgien bei einer für die
Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einrichtung Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einrichtung
eingetragen ist, eingetragen ist,
2. oder an seinem Wohnsitz oder am Gesellschaftssitz, wenn sie sich in 2. oder an seinem Wohnsitz oder am Gesellschaftssitz, wenn sie sich in
Belgien befinden; in Ermangelung eines Wohnsitzes oder eines Belgien befinden; in Ermangelung eines Wohnsitzes oder eines
Gesellschaftssitzes in Belgien, an dem in Belgien gelegenen Wohnsitz Gesellschaftssitzes in Belgien, an dem in Belgien gelegenen Wohnsitz
einer natürlichen Person, die sie als Beauftragter oder Angestellter einer natürlichen Person, die sie als Beauftragter oder Angestellter
des Arbeitgebers aufbewahrt, des Arbeitgebers aufbewahrt,
auf. auf.
Der Arbeitgeber, der diese Unterlagen an einem in Absatz 1 Nr. 2 Der Arbeitgeber, der diese Unterlagen an einem in Absatz 1 Nr. 2
erwähnten Ort aufbewahren wird oder aufbewahren lassen wird, setzt den erwähnten Ort aufbewahren wird oder aufbewahren lassen wird, setzt den
Attaché-Direktionschef der Kontrolle der Sozialgesetze des FÖD Attaché-Direktionschef der Kontrolle der Sozialgesetze des FÖD
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, in dessen Distrikt Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, in dessen Distrikt
diese Unterlagen aufbewahrt werden sollen, hiervon vorab per diese Unterlagen aufbewahrt werden sollen, hiervon vorab per
Einschreiben in Kenntnis. Einschreiben in Kenntnis.
Art. 12 - Der Fonds teilt der Sozialinspektion des FÖD Soziale Art. 12 - Der Fonds teilt der Sozialinspektion des FÖD Soziale
Sicherheit, der Kontrolle der Sozialgesetze des FÖD Beschäftigung, Sicherheit, der Kontrolle der Sozialgesetze des FÖD Beschäftigung,
Arbeit und Soziale Konzertierung, dem Landesamt für soziale Sicherheit Arbeit und Soziale Konzertierung, dem Landesamt für soziale Sicherheit
und dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung die in Artikel 4 Absatz 2 und dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung die in Artikel 4 Absatz 2
erwähnten Informationen mit. erwähnten Informationen mit.
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
Art. 14 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der Art. 14 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der
Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 30. April 2007 Gegeben zu Brüssel, den 30. April 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
Anlage 1: REGISTER ZUR ARBEITSZEITMESSUNG Anlage 1: REGISTER ZUR ARBEITSZEITMESSUNG
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
. .
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 30. April 2007 über die Führung Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 30. April 2007 über die Führung
eines Registers zur Arbeitszeitmessung in den Unternehmen, die der eines Registers zur Arbeitszeitmessung in den Unternehmen, die der
Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe unterstehen, beigefügt Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe unterstehen, beigefügt
zu werden zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
Anlage 2: REGISTER ZUR ARBEITSZEITMESSUNG Anlage 2: REGISTER ZUR ARBEITSZEITMESSUNG
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
A = Uhrzeit vom Beginn des Arbeitstages A = Uhrzeit vom Beginn des Arbeitstages
B = Uhrzeit vom Ende des Arbeitstages B = Uhrzeit vom Ende des Arbeitstages
C = Zeitpunkt und Dauer der Ruhezeiten im Laufe des Tages C = Zeitpunkt und Dauer der Ruhezeiten im Laufe des Tages
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 30. April 2007 über die Führung Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 30. April 2007 über die Führung
eines Registers zur Arbeitszeitmessung in den Unternehmen, die der eines Registers zur Arbeitszeitmessung in den Unternehmen, die der
Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe unterstehen, beigefügt Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe unterstehen, beigefügt
zu werden zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
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