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| Arrêté royal relatif à la tenue d'un registre de mesure du temps de travail dans les entreprises ressortissant à la commission paritaire de l'industrie hôtelière. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende het bijhouden van een register voor werktijdregeling in de ondernemingen die onder het Paritair Comité voor het hotelbedrijf ressorteren. - Duitse vertaling |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 AVRIL 2007. - Arrêté royal relatif à la tenue d'un registre de mesure du temps de travail dans les entreprises ressortissant à la commission paritaire de l'industrie hôtelière. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 APRIL 2007. - Koninklijk besluit betreffende het bijhouden van een register voor werktijdregeling in de ondernemingen die onder het Paritair Comité voor het hotelbedrijf ressorteren. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 30 avril 2007 relatif à la tenue d'un registre de | besluit van 30 april 2007 betreffende het bijhouden van een register |
| mesure du temps de travail dans les entreprises ressortissant à la | voor werktijdregeling in de ondernemingen die onder het Paritair |
| commission paritaire de l'industrie hôtelière (Moniteur belge du 3 | Comité voor het hotelbedrijf ressorteren (Belgisch Staatsblad van 3 |
| juillet 2007). | juli 2007). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
| KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
| 30. APRIL 2007 - Königlicher Erlass über die Führung eines Registers | 30. APRIL 2007 - Königlicher Erlass über die Führung eines Registers |
| zur Arbeitszeitmessung in den Unternehmen, die der Paritätischen | zur Arbeitszeitmessung in den Unternehmen, die der Paritätischen |
| Kommission für das Hotelgewerbe unterstehen | Kommission für das Hotelgewerbe unterstehen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die |
| Führung der Sozialdokumente, insbesondere des Artikels 4 § 3, | Führung der Sozialdokumente, insbesondere des Artikels 4 § 3, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 1. März 2007, und des Artikels 5; | eingefügt durch das Gesetz vom 1. März 2007, und des Artikels 5; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates vom 30. März | Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates vom 30. März |
| 2007; | 2007; |
| Aufgrund der Beratung des Ministerrates vom 20. April 2007; | Aufgrund der Beratung des Ministerrates vom 20. April 2007; |
| Aufgrund der auf folgenden Überlegungen beruhenden Dringlichkeit: | Aufgrund der auf folgenden Überlegungen beruhenden Dringlichkeit: |
| * Der Entwurf des Königlichen Erlasses tritt am 1. Juli in Kraft. | * Der Entwurf des Königlichen Erlasses tritt am 1. Juli in Kraft. |
| * Die Arbeitgeber und ihre Sozialsekretariate müssen unverzüglich über | * Die Arbeitgeber und ihre Sozialsekretariate müssen unverzüglich über |
| die Vorschriften informiert werden, die anwendbar sein werden, so dass | die Vorschriften informiert werden, die anwendbar sein werden, so dass |
| sie ihre Vorkehrungen treffen können, um die neuen Vorschriften | sie ihre Vorkehrungen treffen können, um die neuen Vorschriften |
| einzuhalten. | einzuhalten. |
| * Der Sozialfonds muss den Arbeitgebern das Register zur | * Der Sozialfonds muss den Arbeitgebern das Register zur |
| Arbeitszeitmessung vor dem 1. Juli 2007 zur Verfügung stellen. | Arbeitszeitmessung vor dem 1. Juli 2007 zur Verfügung stellen. |
| * Die sektoriellen repräsentativen Arbeitgeber- und | * Die sektoriellen repräsentativen Arbeitgeber- und |
| Arbeitnehmerorganisationen müssen ihre Mitglieder informieren können; | Arbeitnehmerorganisationen müssen ihre Mitglieder informieren können; |
| angesichts der Tatsache, dass die Arbeitgeberwelt des Sektors sich | angesichts der Tatsache, dass die Arbeitgeberwelt des Sektors sich |
| hauptsächlich aus Kleinunternehmen (durchschnittlich weniger als zehn | hauptsächlich aus Kleinunternehmen (durchschnittlich weniger als zehn |
| Arbeitnehmer) zusammensetzt, erfordert diese Informationsbemühung mehr | Arbeitnehmer) zusammensetzt, erfordert diese Informationsbemühung mehr |
| Zeit, als wenn der Sektor sich aus Unternehmen zusammensetzen würde, | Zeit, als wenn der Sektor sich aus Unternehmen zusammensetzen würde, |
| die durchschnittlich etwa hundert Arbeitnehmer beschäftigen. | die durchschnittlich etwa hundert Arbeitnehmer beschäftigen. |
| * Die öffentlichen Dienste müssen auch ihre Personalmitglieder | * Die öffentlichen Dienste müssen auch ihre Personalmitglieder |
| ausbilden, die mit der Ausführung oder der Kontrolle der neuen | ausbilden, die mit der Ausführung oder der Kontrolle der neuen |
| Bestimmungen beauftragt sind. | Bestimmungen beauftragt sind. |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.876/1 des Staatsrates vom 24. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.876/1 des Staatsrates vom 24. April |
| 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres |
| Ministers der Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme | Ministers der Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme |
| Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Die Arbeitgeber, die der Paritätischen Kommission für das | Artikel 1 - Die Arbeitgeber, die der Paritätischen Kommission für das |
| Hotelgewerbe unterstehen, müssen für ihre Gelegenheitsarbeitnehmer ein | Hotelgewerbe unterstehen, müssen für ihre Gelegenheitsarbeitnehmer ein |
| Register zur Arbeitszeitmessung gemäss den Bestimmungen des | Register zur Arbeitszeitmessung gemäss den Bestimmungen des |
| vorliegenden Erlasses führen. | vorliegenden Erlasses führen. |
| Von der Führung des Registers zur Arbeitszeitmessung sind befreit: die | Von der Führung des Registers zur Arbeitszeitmessung sind befreit: die |
| Arbeitgeber, die in Artikel 5bis § 3 Nr. 1 des Königlichen Erlasses | Arbeitgeber, die in Artikel 5bis § 3 Nr. 1 des Königlichen Erlasses |
| vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren | vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren |
| Beschäftigungsmeldung in Anwendung von Artikel 38 des Gesetzes vom 26. | Beschäftigungsmeldung in Anwendung von Artikel 38 des Gesetzes vom 26. |
| Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung | Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung |
| der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt sind. | der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt sind. |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. Register zur Arbeitszeitmessung: die Unterlage, die dem Muster | 1. Register zur Arbeitszeitmessung: die Unterlage, die dem Muster |
| entspricht, das in den Anlagen zu vorliegendem Erlass aufgenommen ist, | entspricht, das in den Anlagen zu vorliegendem Erlass aufgenommen ist, |
| 2. Gelegenheitsarbeitnehmer oder "Extra": den Arbeitnehmer, der für | 2. Gelegenheitsarbeitnehmer oder "Extra": den Arbeitnehmer, der für |
| höchstens zwei aufeinander folgende Tage durch einen befristeten | höchstens zwei aufeinander folgende Tage durch einen befristeten |
| Arbeitsvertrag oder durch einen Arbeitsvertrag für eine genau | Arbeitsvertrag oder durch einen Arbeitsvertrag für eine genau |
| bestimmte Arbeit an ein und denselben Arbeitgeber gebunden ist, | bestimmte Arbeit an ein und denselben Arbeitgeber gebunden ist, |
| 3. Führung: die Eintragung der Angaben in das Register zur | 3. Führung: die Eintragung der Angaben in das Register zur |
| Arbeitszeitmessung und die Verwahrung dieses Registers ausserhalb des | Arbeitszeitmessung und die Verwahrung dieses Registers ausserhalb des |
| in Nr. 4 erwähnten Aufbewahrungszeitraums, | in Nr. 4 erwähnten Aufbewahrungszeitraums, |
| 4. Aufbewahrung: die Verwahrung des Registers zur Arbeitszeitmessung | 4. Aufbewahrung: die Verwahrung des Registers zur Arbeitszeitmessung |
| während des in Artikel 10 bestimmten Zeitraums, | während des in Artikel 10 bestimmten Zeitraums, |
| 5. Fonds: den Fonds für Existenzsicherheit, dem der Arbeitgeber | 5. Fonds: den Fonds für Existenzsicherheit, dem der Arbeitgeber |
| untersteht. | untersteht. |
| Art. 3 - Das Register zur Arbeitszeitmessung wird vom Fonds validiert | Art. 3 - Das Register zur Arbeitszeitmessung wird vom Fonds validiert |
| und dem Arbeitgeber besorgt. | und dem Arbeitgeber besorgt. |
| Das Register zur Arbeitszeitmessung besteht aus zwei Teilen: | Das Register zur Arbeitszeitmessung besteht aus zwei Teilen: |
| 1. Teil A, der die Formulare zur Identifizierung der | 1. Teil A, der die Formulare zur Identifizierung der |
| Gelegenheitsarbeitnehmer umfasst, | Gelegenheitsarbeitnehmer umfasst, |
| 2. Teil B, der die Formulare zur Arbeitszeitmessung umfasst. | 2. Teil B, der die Formulare zur Arbeitszeitmessung umfasst. |
| Die Identifizierungsformulare sind nummeriert. Die Nummer des | Die Identifizierungsformulare sind nummeriert. Die Nummer des |
| Formulars zur Identifizierung des Gelegenheitsarbeitnehmers in Teil A | Formulars zur Identifizierung des Gelegenheitsarbeitnehmers in Teil A |
| muss auf dem Formular zur Arbeitszeitmessung in Teil B vermerkt | muss auf dem Formular zur Arbeitszeitmessung in Teil B vermerkt |
| werden. | werden. |
| Die Arbeitsleistungen der Gelegenheitsarbeitnehmer können in Teil B | Die Arbeitsleistungen der Gelegenheitsarbeitnehmer können in Teil B |
| nur unter der Bedingung eingetragen werden, dass diese | nur unter der Bedingung eingetragen werden, dass diese |
| Gelegenheitsarbeitnehmer in Teil A identifiziert sind. | Gelegenheitsarbeitnehmer in Teil A identifiziert sind. |
| Teil A muss die Unterschriften des Arbeitgebers und des | Teil A muss die Unterschriften des Arbeitgebers und des |
| Gelegenheitsarbeitnehmers enthalten; diese werden zum Zeitpunkt der | Gelegenheitsarbeitnehmers enthalten; diese werden zum Zeitpunkt der |
| Eintragung in das Register angebracht. | Eintragung in das Register angebracht. |
| Art. 4 - Jedes Blatt des Registers zur Arbeitszeitmessung besteht aus | Art. 4 - Jedes Blatt des Registers zur Arbeitszeitmessung besteht aus |
| einem Original und zwei abtrennbaren Duplikaten (für Teil A) und zwei | einem Original und zwei abtrennbaren Duplikaten (für Teil A) und zwei |
| abtrennbaren Duplikaten (für Teil B), die Durchschriften des Originals | abtrennbaren Duplikaten (für Teil B), die Durchschriften des Originals |
| sind. | sind. |
| Das erste Duplikat des Identifizierungsformulars in Teil A und das | Das erste Duplikat des Identifizierungsformulars in Teil A und das |
| erste Duplikat des Formulars zur Arbeitszeitmessung in Teil B müssen | erste Duplikat des Formulars zur Arbeitszeitmessung in Teil B müssen |
| sofort nach der Eintragung vom Arbeitgeber per Post oder per Fax an | sofort nach der Eintragung vom Arbeitgeber per Post oder per Fax an |
| den Fonds zurückgesandt werden. | den Fonds zurückgesandt werden. |
| Das zweite Duplikat des Identifizierungsformulars in Teil A und das | Das zweite Duplikat des Identifizierungsformulars in Teil A und das |
| zweite Duplikat des Formulars zur Arbeitszeitmessung in Teil B werden | zweite Duplikat des Formulars zur Arbeitszeitmessung in Teil B werden |
| dem Sozialsekretariat, dem der Arbeitgeber eventuell angeschlossen | dem Sozialsekretariat, dem der Arbeitgeber eventuell angeschlossen |
| ist, zugesandt. | ist, zugesandt. |
| Art. 5 - § 1 - Der Arbeitgeber trägt folgende Angaben in das Register | Art. 5 - § 1 - Der Arbeitgeber trägt folgende Angaben in das Register |
| zur Arbeitszeitmessung ein: | zur Arbeitszeitmessung ein: |
| 1. für den Arbeitgeber: die Unternehmensnummer des Arbeitgebers, die | 1. für den Arbeitgeber: die Unternehmensnummer des Arbeitgebers, die |
| in Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer | in Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer |
| Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des | Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des |
| Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern | Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern |
| und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnt ist, | und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnt ist, |
| 2. für jeden Gelegenheitsarbeitnehmer: | 2. für jeden Gelegenheitsarbeitnehmer: |
| a) den Namen und den Vornamen, | a) den Namen und den Vornamen, |
| b) die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit des Arbeitnehmers, die | b) die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit des Arbeitnehmers, die |
| in Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur | in Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur |
| Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines | Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines |
| Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel | Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel |
| 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung | 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung |
| der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen | der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen |
| Pensionsregelungen erwähnt ist, | Pensionsregelungen erwähnt ist, |
| c) die vom Gelegenheitsarbeitnehmer ausgeübte Funktion unter | c) die vom Gelegenheitsarbeitnehmer ausgeübte Funktion unter |
| Verwendung der Bezeichnungen, die in der durch das sektorielle | Verwendung der Bezeichnungen, die in der durch das sektorielle |
| kollektive Arbeitsabkommen vorgesehenen Funktionsklassifikation | kollektive Arbeitsabkommen vorgesehenen Funktionsklassifikation |
| aufgenommen sind, | aufgenommen sind, |
| d) die Uhrzeiten von Beginn und Ende des Arbeitstages sowie den | d) die Uhrzeiten von Beginn und Ende des Arbeitstages sowie den |
| Zeitpunkt und die Dauer der Ruhezeiten im Laufe des Tages. | Zeitpunkt und die Dauer der Ruhezeiten im Laufe des Tages. |
| § 2 - Der Arbeitgeber trägt die Angaben in das Register zur | § 2 - Der Arbeitgeber trägt die Angaben in das Register zur |
| Arbeitszeitmessung ein: | Arbeitszeitmessung ein: |
| 1. vor jeder anderen Angabe, die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 erwähnten | 1. vor jeder anderen Angabe, die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 erwähnten |
| Angaben, | Angaben, |
| 2. spätestens zum Zeitpunkt der Beschäftigung des Arbeitnehmers, die | 2. spätestens zum Zeitpunkt der Beschäftigung des Arbeitnehmers, die |
| in Artikel 5 § 1 Nr. 2 Buchstabe a), b) und c) aufgezählten Angaben, | in Artikel 5 § 1 Nr. 2 Buchstabe a), b) und c) aufgezählten Angaben, |
| 3. zum betreffenden Zeitpunkt, die in Artikel 5 § 1 Nr. 2 Buchstabe d) | 3. zum betreffenden Zeitpunkt, die in Artikel 5 § 1 Nr. 2 Buchstabe d) |
| aufgezählten Angaben. | aufgezählten Angaben. |
| Art. 6 - Der Arbeitgeber muss ein Register zur Arbeitszeitmessung an | Art. 6 - Der Arbeitgeber muss ein Register zur Arbeitszeitmessung an |
| jedem Ort führen, wo Gelegenheitsarbeitnehmer beschäftigt sind, und | jedem Ort führen, wo Gelegenheitsarbeitnehmer beschäftigt sind, und |
| dies ungeachtet der Dauer der Beschäftigung an ein und demselben Ort. | dies ungeachtet der Dauer der Beschäftigung an ein und demselben Ort. |
| Das Register zur Arbeitszeitmessung besteht aus gebundenen Blättern. | Das Register zur Arbeitszeitmessung besteht aus gebundenen Blättern. |
| Das Register zur Arbeitszeitmessung darf sich aus mehreren Bänden | Das Register zur Arbeitszeitmessung darf sich aus mehreren Bänden |
| zusammensetzen, wenn die Angaben wegen Platzmangel nicht mehr in ein | zusammensetzen, wenn die Angaben wegen Platzmangel nicht mehr in ein |
| Band eingetragen werden können. | Band eingetragen werden können. |
| Die Seiten sind durchlaufend nummeriert und die Nummerierung der | Die Seiten sind durchlaufend nummeriert und die Nummerierung der |
| Seiten erfolgt durchlaufend von einem Band zum anderen, wenn das | Seiten erfolgt durchlaufend von einem Band zum anderen, wenn das |
| Register zur Arbeitszeitmessung sich aus mehreren Bänden | Register zur Arbeitszeitmessung sich aus mehreren Bänden |
| zusammensetzt. | zusammensetzt. |
| Das Register zur Arbeitszeitmessung ist in Monatsblättern einzuteilen. | Das Register zur Arbeitszeitmessung ist in Monatsblättern einzuteilen. |
| Es wird für ein Kalenderjahr erstellt und täglich geführt. | Es wird für ein Kalenderjahr erstellt und täglich geführt. |
| Die Angaben müssen leserlich und mit wischfester Tinte in das Register | Die Angaben müssen leserlich und mit wischfester Tinte in das Register |
| zur Arbeitszeitmessung eingetragen werden. | zur Arbeitszeitmessung eingetragen werden. |
| Art. 7 - Der Arbeitgeber muss das in Artikel 11 des Königlichen | Art. 7 - Der Arbeitgeber muss das in Artikel 11 des Königlichen |
| Erlasses vom 8. August 1980 über die Führung der Sozialdokumente | Erlasses vom 8. August 1980 über die Führung der Sozialdokumente |
| erwähnte besondere Personalregister nicht an jedem Arbeitsplatz | erwähnte besondere Personalregister nicht an jedem Arbeitsplatz |
| führen, wo er ein Register zur Arbeitszeitmessung führt, sofern die | führen, wo er ein Register zur Arbeitszeitmessung führt, sofern die |
| Angaben, die im besonderen Personalregister vorkommen müssen, in das | Angaben, die im besonderen Personalregister vorkommen müssen, in das |
| Register zur Arbeitszeitmessung eingetragen werden. | Register zur Arbeitszeitmessung eingetragen werden. |
| Art. 8 - In den Unternehmen, die einen Betriebsrat oder eine | Art. 8 - In den Unternehmen, die einen Betriebsrat oder eine |
| Gewerkschaftsvertretung eingesetzt haben, muss der Arbeitgeber kein | Gewerkschaftsvertretung eingesetzt haben, muss der Arbeitgeber kein |
| Register zur Arbeitszeitmessung an den Arbeitsplätzen führen, wo die | Register zur Arbeitszeitmessung an den Arbeitsplätzen führen, wo die |
| Anwesenheit der Arbeitnehmer anhand von geeigneten Geräten registriert | Anwesenheit der Arbeitnehmer anhand von geeigneten Geräten registriert |
| wird, unter der Bedingung: | wird, unter der Bedingung: |
| 1. dass auf den für die Registrierung benutzten Unterlagen für jeden | 1. dass auf den für die Registrierung benutzten Unterlagen für jeden |
| Arbeitnehmer folgende Angaben vermerkt werden: | Arbeitnehmer folgende Angaben vermerkt werden: |
| a) der Zeitraum, auf den sich die benutzte Unterlage bezieht, | a) der Zeitraum, auf den sich die benutzte Unterlage bezieht, |
| b) der Name und der Vorname, | b) der Name und der Vorname, |
| c) die vom Gelegenheitsarbeitnehmer ausgeübte Funktion unter | c) die vom Gelegenheitsarbeitnehmer ausgeübte Funktion unter |
| Verwendung der Bezeichnungen, die in der durch das sektorielle | Verwendung der Bezeichnungen, die in der durch das sektorielle |
| kollektive Arbeitsabkommen vorgesehenen Funktionsklassifikation | kollektive Arbeitsabkommen vorgesehenen Funktionsklassifikation |
| aufgenommen sind, | aufgenommen sind, |
| d) die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit des Arbeitnehmers, die | d) die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit des Arbeitnehmers, die |
| in Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur | in Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur |
| Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines | Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines |
| Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel | Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel |
| 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung | 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung |
| der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen | der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen |
| Pensionsregelungen erwähnt ist, | Pensionsregelungen erwähnt ist, |
| e) die Uhrzeiten von Beginn und Ende des Arbeitstages, | e) die Uhrzeiten von Beginn und Ende des Arbeitstages, |
| 2. dass bei Anwendung von Datenverarbeitungsverfahren mindestens ein | 2. dass bei Anwendung von Datenverarbeitungsverfahren mindestens ein |
| Mal wöchentlich ein Blatt gedruckt wird, das dieselben Angaben enthält | Mal wöchentlich ein Blatt gedruckt wird, das dieselben Angaben enthält |
| wie die in Nr. 1 erwähnten Angaben; dass auf jeden Fall bei Kontrolle | wie die in Nr. 1 erwähnten Angaben; dass auf jeden Fall bei Kontrolle |
| ein Blatt mit den Angaben des betreffenden Tages sofort gedruckt | ein Blatt mit den Angaben des betreffenden Tages sofort gedruckt |
| werden kann, | werden kann, |
| a) der Zeitraum, auf den sich die benutzte Unterlage bezieht, | a) der Zeitraum, auf den sich die benutzte Unterlage bezieht, |
| b) der Name und der Vorname, | b) der Name und der Vorname, |
| c) die vom Gelegenheitsarbeitnehmer ausgeübte Funktion unter | c) die vom Gelegenheitsarbeitnehmer ausgeübte Funktion unter |
| Verwendung der Bezeichnungen, die in der durch das sektorielle | Verwendung der Bezeichnungen, die in der durch das sektorielle |
| kollektive Arbeitsabkommen vorgesehenen Funktionsklassifikation | kollektive Arbeitsabkommen vorgesehenen Funktionsklassifikation |
| aufgenommen sind, | aufgenommen sind, |
| d) die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit des Arbeitnehmers, die | d) die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit des Arbeitnehmers, die |
| in Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur | in Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur |
| Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines | Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines |
| Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel | Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel |
| 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung | 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung |
| der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen | der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen |
| Pensionsregelungen erwähnt ist, | Pensionsregelungen erwähnt ist, |
| e) die Uhrzeiten von Beginn und Ende des Arbeitstages, | e) die Uhrzeiten von Beginn und Ende des Arbeitstages, |
| 2. dass bei Anwendung von Datenverarbeitungsverfahren mindestens ein | 2. dass bei Anwendung von Datenverarbeitungsverfahren mindestens ein |
| Mal wöchentlich ein Blatt gedruckt wird, das dieselben Angaben enthält | Mal wöchentlich ein Blatt gedruckt wird, das dieselben Angaben enthält |
| wie die in Nr. 1 erwähnten Angaben; dass auf jeden Fall bei Kontrolle | wie die in Nr. 1 erwähnten Angaben; dass auf jeden Fall bei Kontrolle |
| ein Blatt mit den Angaben des betreffenden Tages sofort gedruckt | ein Blatt mit den Angaben des betreffenden Tages sofort gedruckt |
| werden kann, | werden kann, |
| 3. dass diese Blätter oder Unterlagen vom Arbeitgeber unter denselben | 3. dass diese Blätter oder Unterlagen vom Arbeitgeber unter denselben |
| Bedingungen geführt und aufbewahrt werden wie diejenigen, die für die | Bedingungen geführt und aufbewahrt werden wie diejenigen, die für die |
| Führung und Aufbewahrung des Registers zur Arbeitszeitmessung | Führung und Aufbewahrung des Registers zur Arbeitszeitmessung |
| auferlegt werden, mit Ausnahme von Artikel 6 Absatz 2 und 6, | auferlegt werden, mit Ausnahme von Artikel 6 Absatz 2 und 6, |
| 4. dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmervertretern im Betriebsrat oder | 4. dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmervertretern im Betriebsrat oder |
| in Ermangelung eines Betriebsrates den Mitgliedern der | in Ermangelung eines Betriebsrates den Mitgliedern der |
| Gewerkschaftsvertretung das Recht zuerkennt, diese Blätter oder | Gewerkschaftsvertretung das Recht zuerkennt, diese Blätter oder |
| Unterlagen einzusehen. | Unterlagen einzusehen. |
| Art. 9 - Das Register zur Arbeitszeitmessung oder die in Artikel 8 | Art. 9 - Das Register zur Arbeitszeitmessung oder die in Artikel 8 |
| erwähnten Unterlagen müssen sich an einem leicht zugänglichen Ort | erwähnten Unterlagen müssen sich an einem leicht zugänglichen Ort |
| befinden, damit die Beamten und Bediensteten, die mit der Überwachung | befinden, damit die Beamten und Bediensteten, die mit der Überwachung |
| der Einhaltung des vorliegenden Erlasses beauftragt sind, sie | der Einhaltung des vorliegenden Erlasses beauftragt sind, sie |
| jederzeit einsehen können. | jederzeit einsehen können. |
| Art. 10 - Der Arbeitgeber muss das Register zur Arbeitszeitmessung | Art. 10 - Der Arbeitgeber muss das Register zur Arbeitszeitmessung |
| oder die in Artikel 8 erwähnten Unterlagen während des gesamten | oder die in Artikel 8 erwähnten Unterlagen während des gesamten |
| Zeitraums, der am Datum der Eintragung der letzten Pflichtangabe | Zeitraums, der am Datum der Eintragung der letzten Pflichtangabe |
| beginnt und fünf Jahre nach Ende des Monats nach dem Quartal, in dem | beginnt und fünf Jahre nach Ende des Monats nach dem Quartal, in dem |
| diese Eintragung vorgenommen worden ist, endet, aufbewahren. | diese Eintragung vorgenommen worden ist, endet, aufbewahren. |
| Art. 11 - Der Arbeitgeber bewahrt das Register zur Arbeitszeitmessung | Art. 11 - Der Arbeitgeber bewahrt das Register zur Arbeitszeitmessung |
| oder die in Artikel 8 erwähnten Unterlagen: | oder die in Artikel 8 erwähnten Unterlagen: |
| 1. entweder an der Adresse, unter der er in Belgien bei einer für die | 1. entweder an der Adresse, unter der er in Belgien bei einer für die |
| Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einrichtung | Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einrichtung |
| eingetragen ist, | eingetragen ist, |
| 2. oder an seinem Wohnsitz oder am Gesellschaftssitz, wenn sie sich in | 2. oder an seinem Wohnsitz oder am Gesellschaftssitz, wenn sie sich in |
| Belgien befinden; in Ermangelung eines Wohnsitzes oder eines | Belgien befinden; in Ermangelung eines Wohnsitzes oder eines |
| Gesellschaftssitzes in Belgien, an dem in Belgien gelegenen Wohnsitz | Gesellschaftssitzes in Belgien, an dem in Belgien gelegenen Wohnsitz |
| einer natürlichen Person, die sie als Beauftragter oder Angestellter | einer natürlichen Person, die sie als Beauftragter oder Angestellter |
| des Arbeitgebers aufbewahrt, | des Arbeitgebers aufbewahrt, |
| auf. | auf. |
| Der Arbeitgeber, der diese Unterlagen an einem in Absatz 1 Nr. 2 | Der Arbeitgeber, der diese Unterlagen an einem in Absatz 1 Nr. 2 |
| erwähnten Ort aufbewahren wird oder aufbewahren lassen wird, setzt den | erwähnten Ort aufbewahren wird oder aufbewahren lassen wird, setzt den |
| Attaché-Direktionschef der Kontrolle der Sozialgesetze des FÖD | Attaché-Direktionschef der Kontrolle der Sozialgesetze des FÖD |
| Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, in dessen Distrikt | Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, in dessen Distrikt |
| diese Unterlagen aufbewahrt werden sollen, hiervon vorab per | diese Unterlagen aufbewahrt werden sollen, hiervon vorab per |
| Einschreiben in Kenntnis. | Einschreiben in Kenntnis. |
| Art. 12 - Der Fonds teilt der Sozialinspektion des FÖD Soziale | Art. 12 - Der Fonds teilt der Sozialinspektion des FÖD Soziale |
| Sicherheit, der Kontrolle der Sozialgesetze des FÖD Beschäftigung, | Sicherheit, der Kontrolle der Sozialgesetze des FÖD Beschäftigung, |
| Arbeit und Soziale Konzertierung, dem Landesamt für soziale Sicherheit | Arbeit und Soziale Konzertierung, dem Landesamt für soziale Sicherheit |
| und dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung die in Artikel 4 Absatz 2 | und dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung die in Artikel 4 Absatz 2 |
| erwähnten Informationen mit. | erwähnten Informationen mit. |
| Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. | Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. |
| Art. 14 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der | Art. 14 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der |
| Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 30. April 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 30. April 2007 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
| Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
| P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
| Anlage 1: REGISTER ZUR ARBEITSZEITMESSUNG | Anlage 1: REGISTER ZUR ARBEITSZEITMESSUNG |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
| . | . |
| Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 30. April 2007 über die Führung | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 30. April 2007 über die Führung |
| eines Registers zur Arbeitszeitmessung in den Unternehmen, die der | eines Registers zur Arbeitszeitmessung in den Unternehmen, die der |
| Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe unterstehen, beigefügt | Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe unterstehen, beigefügt |
| zu werden | zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
| Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
| P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
| Anlage 2: REGISTER ZUR ARBEITSZEITMESSUNG | Anlage 2: REGISTER ZUR ARBEITSZEITMESSUNG |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
| A = Uhrzeit vom Beginn des Arbeitstages | A = Uhrzeit vom Beginn des Arbeitstages |
| B = Uhrzeit vom Ende des Arbeitstages | B = Uhrzeit vom Ende des Arbeitstages |
| C = Zeitpunkt und Dauer der Ruhezeiten im Laufe des Tages | C = Zeitpunkt und Dauer der Ruhezeiten im Laufe des Tages |
| Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 30. April 2007 über die Führung | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 30. April 2007 über die Führung |
| eines Registers zur Arbeitszeitmessung in den Unternehmen, die der | eines Registers zur Arbeitszeitmessung in den Unternehmen, die der |
| Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe unterstehen, beigefügt | Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe unterstehen, beigefügt |
| zu werden | zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
| Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
| P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |