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Arrêté royal relatif à l'accès à la profession d'agent immobilier. - Coordination officieuse en langue allemande | Koninklijk besluit betreffende de toegang tot het beroep van vastgoedmakelaar. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE |
30 AOUT 2013. - Arrêté royal relatif à l'accès à la profession d'agent | 30 AUGUSTUS 2013. - Koninklijk besluit betreffende de toegang tot het |
immobilier. - Coordination officieuse en langue allemande | beroep van vastgoedmakelaar. - Officieuze coördinatie in het Duits |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de l'arrêté royal du 30 août 2013 relatif à l'accès à la | het koninklijk besluit van 30 augustus 2013 betreffende de toegang tot |
profession d'agent immobilier (Moniteur belge du 6 septembre 2013), | het beroep van vastgoedmakelaar (Belgisch Staatsblad van 6 september |
2013), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 9 | |
tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 9 octobre 2017 modifiant | oktober 2017 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 augustus |
l'arrêté royal du 30 août 2013 relatif à l'accès à la profession | 2013 betreffende de toegang tot het beroep van vastgoedmakelaar en tot |
d'agent immobilier et fixant l'entrée en vigueur du chapitre 7 de la | vaststelling van de datum van inwerkingtreding van hoofdstuk 7 van de |
loi du 21 juillet 2017 adaptant diverses législations à la directive | wet van 21 juli 2017 tot aanpassing van diverse wetgevingen aan de |
2005/36/CE du parlement européen et du conseil du 7 septembre 2005 | richtlijn 2005/36/EG van het Europees Parlement en de Raad van 7 |
relative à la reconnaissance des qualifications professionnelles, | september 2005 betreffende de erkenning van beroepskwalificaties, |
modifiée par la directive 2013/55/UE (Moniteur belge du 18 octobre | gewijzigd door de richtlijn 2013/55/EU (Belgisch Staatsblad van 18 |
2017). | oktober 2017). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
30. AUGUST 2013 - Königlicher Erlass über den Zugang zum Beruf des | 30. AUGUST 2013 - Königlicher Erlass über den Zugang zum Beruf des |
Immobilienmaklers | Immobilienmaklers |
Artikel 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
1. Gesetz vom 12. Februar 2008: Gesetz vom 12. Februar 2008 zur | 1. Gesetz vom 12. Februar 2008: Gesetz vom 12. Februar 2008 zur |
Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von | Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von |
EU-Berufsqualifikationen, | EU-Berufsqualifikationen, |
2. Gesetz vom 11. Februar 2013: Gesetz vom 11. Februar 2013 zur | 2. Gesetz vom 11. Februar 2013: Gesetz vom 11. Februar 2013 zur |
Regelung des Berufs des Immobilienmaklers.] | Regelung des Berufs des Immobilienmaklers.] |
[Art. 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 9. Oktober 2017 (B.S. vom | [Art. 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 9. Oktober 2017 (B.S. vom |
18. Oktober 2017)] | 18. Oktober 2017)] |
Art. 2 - § 1 - Immobilienmakler, die natürliche Personen sind, sind | Art. 2 - § 1 - Immobilienmakler, die natürliche Personen sind, sind |
Inhaber eines der folgenden Befähigungsnachweise: | Inhaber eines der folgenden Befähigungsnachweise: |
a) Diplom des Hochschulunterrichts auf Bachelor-Niveau oder höher, das | a) Diplom des Hochschulunterrichts auf Bachelor-Niveau oder höher, das |
mindestens dem Niveau 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens | mindestens dem Niveau 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens |
entspricht, | entspricht, |
b) Prüfungszeugnis, das einem der vorerwähnten Befähigungsnachweise | b) Prüfungszeugnis, das einem der vorerwähnten Befähigungsnachweise |
entspricht und von einem staatlichen Prüfungsausschuss oder einem | entspricht und von einem staatlichen Prüfungsausschuss oder einem |
Prüfungsausschuss einer Gemeinschaft ausgestellt worden ist, | Prüfungsausschuss einer Gemeinschaft ausgestellt worden ist, |
c) Diplom der Ausbildung zum Unternehmensleiter im | c) Diplom der Ausbildung zum Unternehmensleiter im |
Immobilienmaklerberuf, ausgestellt gemäß den Rechtsvorschriften über | Immobilienmaklerberuf, ausgestellt gemäß den Rechtsvorschriften über |
die Ständige Aus- und Weiterbildung im Mittelstand, | die Ständige Aus- und Weiterbildung im Mittelstand, |
d) [in Titel III Kapitel 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 erwähnter | d) [in Titel III Kapitel 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 erwähnter |
Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der in einem anderen | Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der in einem anderen |
Mitgliedstaat ausgestellt worden ist und die in diesem Kapitel | Mitgliedstaat ausgestellt worden ist und die in diesem Kapitel |
festgelegten Bedingungen erfüllt, oder Ausbildungsnachweis, der gemäß | festgelegten Bedingungen erfüllt, oder Ausbildungsnachweis, der gemäß |
Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 einem derartigen | Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 einem derartigen |
Nachweis gleichgestellt ist.] | Nachweis gleichgestellt ist.] |
e) [...] | e) [...] |
§ 2 - Die in § 1 Nr. 1 Buchstabe a) bis c) weiter oben erwähnten | § 2 - Die in § 1 Nr. 1 Buchstabe a) bis c) weiter oben erwähnten |
Befähigungsnachweise müssen von Bildungs- oder | Befähigungsnachweise müssen von Bildungs- oder |
Ausbildungseinrichtungen ausgestellt werden, die vom Staat oder von | Ausbildungseinrichtungen ausgestellt werden, die vom Staat oder von |
den Gemeinschaften organisiert, anerkannt oder bezuschusst werden. | den Gemeinschaften organisiert, anerkannt oder bezuschusst werden. |
§ 3 - Inhaber eines in § 1 Buchstabe a) bis c) erwähnten | § 3 - Inhaber eines in § 1 Buchstabe a) bis c) erwähnten |
Befähigungsnachweises müssen vor der Eintragung in einer oder beiden | Befähigungsnachweises müssen vor der Eintragung in einer oder beiden |
Spalten der Praktikantenliste einen vom Institut organisierten oder | Spalten der Praktikantenliste einen vom Institut organisierten oder |
anerkannten Kompetenztest ablegen, dessen Ergebnis die Themen, für die | anerkannten Kompetenztest ablegen, dessen Ergebnis die Themen, für die |
sich der Bewerber in Ausführung von Artikel 6 § 1 Nr. 2 fortbilden | sich der Bewerber in Ausführung von Artikel 6 § 1 Nr. 2 fortbilden |
muss, und den Inhalt des in Artikel 6 § 1 Nr. 3 erwähnten praktischen | muss, und den Inhalt des in Artikel 6 § 1 Nr. 3 erwähnten praktischen |
Eignungstests bestimmt. | Eignungstests bestimmt. |
§ 4 - [Personen, die in Anwendung von § 1 Buchstabe d) im Verzeichnis | § 4 - [Personen, die in Anwendung von § 1 Buchstabe d) im Verzeichnis |
der Berufsinhaber oder in der Praktikantenliste eingetragen sind, sind | der Berufsinhaber oder in der Praktikantenliste eingetragen sind, sind |
zum Führen ihrer Ausbildungsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats | zum Führen ihrer Ausbildungsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats |
und gegebenenfalls der entsprechenden Abkürzung in der Sprache des | und gegebenenfalls der entsprechenden Abkürzung in der Sprache des |
Herkunftsmitgliedstaats berechtigt. In diesem Fall müssen neben dieser | Herkunftsmitgliedstaats berechtigt. In diesem Fall müssen neben dieser |
Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses | Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses |
aufgeführt werden, die beziehungsweise der diese | aufgeführt werden, die beziehungsweise der diese |
Ausbildungsbezeichnung verliehen hat.] | Ausbildungsbezeichnung verliehen hat.] |
[Art. 2 § 1 einziger Absatz Buchstabe d) ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 | [Art. 2 § 1 einziger Absatz Buchstabe d) ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 |
des K.E. vom 9. Oktober 2017 (B.S. vom 18. Oktober 2017); einziger | des K.E. vom 9. Oktober 2017 (B.S. vom 18. Oktober 2017); einziger |
Absatz Buchstabe e) aufgehoben durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 9. | Absatz Buchstabe e) aufgehoben durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 9. |
Oktober 2017 (B.S. vom 18. Oktober 2017); § 4 ersetzt durch Art. 3 Nr. | Oktober 2017 (B.S. vom 18. Oktober 2017); § 4 ersetzt durch Art. 3 Nr. |
3 des K.E. vom 9. Oktober 2017 (B.S. vom 18. Oktober 2017)] | 3 des K.E. vom 9. Oktober 2017 (B.S. vom 18. Oktober 2017)] |
Art. 3 - [...] | Art. 3 - [...] |
[Art. 3 aufgehoben durch Art. 4 des K.E. vom 9. Oktober 2017 (B.S. vom | [Art. 3 aufgehoben durch Art. 4 des K.E. vom 9. Oktober 2017 (B.S. vom |
18. Oktober 2017)] | 18. Oktober 2017)] |
Art. 4 - Wird für die Aufnahme oder die Ausübung des Berufs eines | Art. 4 - Wird für die Aufnahme oder die Ausübung des Berufs eines |
Immobilienmaklers ein Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit | Immobilienmaklers ein Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit |
verlangt, so gelten Bescheinigungen von Banken des Heimat- oder | verlangt, so gelten Bescheinigungen von Banken des Heimat- oder |
Herkunftsmitgliedstaates als gleichwertig. | Herkunftsmitgliedstaates als gleichwertig. |
Art. 5 - Immobilienmakler unterliegen der Schweigepflicht. | Art. 5 - Immobilienmakler unterliegen der Schweigepflicht. |
Art. 6 - § 1 - Die Eintragung natürlicher Personen in jeder Spalte des | Art. 6 - § 1 - Die Eintragung natürlicher Personen in jeder Spalte des |
Verzeichnisses der Berufsinhaber hängt von folgenden Bedingungen ab: | Verzeichnisses der Berufsinhaber hängt von folgenden Bedingungen ab: |
1. ein Praktikum, das Berufspraxis als Selbständiger zum Inhalt hat, | 1. ein Praktikum, das Berufspraxis als Selbständiger zum Inhalt hat, |
zufriedenstellend absolviert haben, | zufriedenstellend absolviert haben, |
2. eine vom Institut organisierte oder anerkannte Fortbildung | 2. eine vom Institut organisierte oder anerkannte Fortbildung |
absolviert haben, | absolviert haben, |
3. einen vom Institut organisierten oder anerkannten praktischen | 3. einen vom Institut organisierten oder anerkannten praktischen |
Eignungstest bestanden haben. | Eignungstest bestanden haben. |
§ 2 - [Inhaber eines in Artikel 2 § 1 Buchstabe d) erwähnten | § 2 - [Inhaber eines in Artikel 2 § 1 Buchstabe d) erwähnten |
Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises sind vom Praktikum befreit. | Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises sind vom Praktikum befreit. |
Gemäß Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 verlangt die | Gemäß Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 verlangt die |
Ausführende Kammer des Berufsinstituts für Immobilienmakler jedoch in | Ausführende Kammer des Berufsinstituts für Immobilienmakler jedoch in |
einem der nachstehenden Fälle von ihnen, je nach Wahl entweder einen | einem der nachstehenden Fälle von ihnen, je nach Wahl entweder einen |
höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine | höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine |
Eignungsprüfung abzulegen: | Eignungsprüfung abzulegen: |
1. wenn ihre Ausbildung sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit | 1. wenn ihre Ausbildung sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit |
auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die | auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die |
durch den Ausbildungsnachweis in Belgien abgedeckt werden, nämlich | durch den Ausbildungsnachweis in Belgien abgedeckt werden, nämlich |
Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung | Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung |
des Berufs des Immobilienmaklers ist und für die die bisherige | des Berufs des Immobilienmaklers ist und für die die bisherige |
Ausbildung des Antragstellers bedeutende Unterschiede aufweist, | Ausbildung des Antragstellers bedeutende Unterschiede aufweist, |
2. wenn der reglementierte Beruf eines Immobilienmaklers in Belgien | 2. wenn der reglementierte Beruf eines Immobilienmaklers in Belgien |
eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die | eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die |
im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des | im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des |
entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die in | entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die in |
Belgien geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich | Belgien geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich |
von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder | von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder |
Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden. | Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden. |
Die Modalitäten der Eignungsprüfung und der Erstellung des | Die Modalitäten der Eignungsprüfung und der Erstellung des |
Verzeichnisses der Sachgebiete und die Rechtsstellung des | Verzeichnisses der Sachgebiete und die Rechtsstellung des |
Antragstellers, der sich darauf vorbereiten will, werden unter Wahrung | Antragstellers, der sich darauf vorbereiten will, werden unter Wahrung |
der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des Gesetzes vom 12. | der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des Gesetzes vom 12. |
Februar 2008 vom Institut festgelegt. | Februar 2008 vom Institut festgelegt. |
Wird beabsichtigt, dem Antragsteller einen Anpassungslehrgang oder | Wird beabsichtigt, dem Antragsteller einen Anpassungslehrgang oder |
eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, so wird zunächst geprüft, ob die | eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, so wird zunächst geprüft, ob die |
vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis als Immobilienmakler | vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis als Immobilienmakler |
oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem | oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem |
Drittland erworbenen beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und | Drittland erworbenen beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und |
Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als | Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als |
gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in der | gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in der |
Ausbildung ganz oder teilweise ausgleichen können. | Ausbildung ganz oder teilweise ausgleichen können. |
Das Institut setzt den Antragsteller von diesem Beschluss in Kenntnis, | Das Institut setzt den Antragsteller von diesem Beschluss in Kenntnis, |
wobei es Folgendes angibt: | wobei es Folgendes angibt: |
1. das verlangte Qualifikationsniveau und das Niveau, über das der | 1. das verlangte Qualifikationsniveau und das Niveau, über das der |
Antragsteller verfügt, | Antragsteller verfügt, |
2. die wesentlichen Unterschiede, die den Anpassungslehrgang oder die | 2. die wesentlichen Unterschiede, die den Anpassungslehrgang oder die |
Eignungsprüfung rechtfertigen, und die Gründe, aus denen diese | Eignungsprüfung rechtfertigen, und die Gründe, aus denen diese |
Unterschiede nicht durch berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und | Unterschiede nicht durch berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und |
Kompetenzen, die durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen vom | Kompetenzen, die durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen vom |
Antragsteller erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle | Antragsteller erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle |
formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.] | formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.] |
[ § 3 - Das Institut bestätigt dem Antragsteller binnen einem Monat | [ § 3 - Das Institut bestätigt dem Antragsteller binnen einem Monat |
den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche | den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche |
Unterlagen fehlen. | Unterlagen fehlen. |
Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Anerkennung der | Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Anerkennung der |
Berufsqualifikationen im Hinblick auf die Zulassung zum | Berufsqualifikationen im Hinblick auf die Zulassung zum |
Immobilienmaklerberuf wird spätestens sechzig Tage nach Einreichung | Immobilienmaklerberuf wird spätestens sechzig Tage nach Einreichung |
der vollständigen Unterlagen durch den Antragsteller mit einer | der vollständigen Unterlagen durch den Antragsteller mit einer |
ordnungsgemäß begründeten Entscheidung abgeschlossen und der | ordnungsgemäß begründeten Entscheidung abgeschlossen und der |
betreffenden Person notifiziert. | betreffenden Person notifiziert. |
Gegen diese Entscheidung beziehungsweise gegen eine nicht getroffene | Gegen diese Entscheidung beziehungsweise gegen eine nicht getroffene |
Entscheidung können bei der in Artikel 8 § 2 des Königlichen Erlasses | Entscheidung können bei der in Artikel 8 § 2 des Königlichen Erlasses |
vom 20. Juli 2012 zur Festlegung der Regeln in Bezug auf die | vom 20. Juli 2012 zur Festlegung der Regeln in Bezug auf die |
Organisation und Arbeitsweise des Berufsinstituts für Immobilienmakler | Organisation und Arbeitsweise des Berufsinstituts für Immobilienmakler |
erwähnte Berufungskammer Rechtsbehelfe eingelegt werden.] | erwähnte Berufungskammer Rechtsbehelfe eingelegt werden.] |
[Art. 6 § 2 ersetzt durch Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom 9. Oktober 2017 | [Art. 6 § 2 ersetzt durch Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom 9. Oktober 2017 |
(B.S. vom 18. Oktober 2017); § 3 eingefügt durch Art. 5 Nr. 2 des K.E. | (B.S. vom 18. Oktober 2017); § 3 eingefügt durch Art. 5 Nr. 2 des K.E. |
vom 9. Oktober 2017 (B.S. vom 18. Oktober 2017)] | vom 9. Oktober 2017 (B.S. vom 18. Oktober 2017)] |
Art. 7 - Inhaber anderer freier Berufe, die aufgrund von Gesetzes- | Art. 7 - Inhaber anderer freier Berufe, die aufgrund von Gesetzes- |
oder Verordnungsbestimmungen oder fester beruflicher Bräuche die | oder Verordnungsbestimmungen oder fester beruflicher Bräuche die |
Immobilienmaklertätigkeit ausüben, sind von den in Artikel 5 § 1 des | Immobilienmaklertätigkeit ausüben, sind von den in Artikel 5 § 1 des |
Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Regelung des Berufs des | Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Regelung des Berufs des |
Immobilienmaklers erwähnten Verboten befreit, insofern diese | Immobilienmaklers erwähnten Verboten befreit, insofern diese |
Verordnungsbestimmungen oder festen beruflichen Bräuche vor | Verordnungsbestimmungen oder festen beruflichen Bräuche vor |
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses festgelegt worden sind und | Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses festgelegt worden sind und |
diese Personen der Ordnung einer anerkannten Berufsorganisation | diese Personen der Ordnung einer anerkannten Berufsorganisation |
unterliegen. | unterliegen. |
Art. 8 - § 1 - Die Artikel 2 bis 4, 5 § 1 Nr. 2 bis 4 und Artikel 6 | Art. 8 - § 1 - Die Artikel 2 bis 4, 5 § 1 Nr. 2 bis 4 und Artikel 6 |
des Königlichen Erlasses vom 6. September 1993 zum Schutz der | des Königlichen Erlasses vom 6. September 1993 zum Schutz der |
Berufsbezeichnung und der Ausübung des Berufes des Immobilienmaklers | Berufsbezeichnung und der Ausübung des Berufes des Immobilienmaklers |
werden aufgehoben. | werden aufgehoben. |
§ 2 - Die Artikel 5 § 1 Nr. 1 und § 2 und 5bis desselben Erlasses | § 2 - Die Artikel 5 § 1 Nr. 1 und § 2 und 5bis desselben Erlasses |
werden aufgehoben. | werden aufgehoben. |
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2013 in Kraft, mit | Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2013 in Kraft, mit |
Ausnahme der Artikel 2, 3 und 8 § 2, die am 1. Januar 2014 in Kraft | Ausnahme der Artikel 2, 3 und 8 § 2, die am 1. Januar 2014 in Kraft |
treten. | treten. |
Art. 10 - Der für Mittelstand und KMB zuständige Minister ist mit der | Art. 10 - Der für Mittelstand und KMB zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |