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Vue multilingue de Arrêté Royal du 30/08/2013
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Arrêté royal relatif à l'accès à la profession d'agent immobilier. - Coordination officieuse en langue allemande Koninklijk besluit betreffende de toegang tot het beroep van vastgoedmakelaar. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE
30 AOUT 2013. - Arrêté royal relatif à l'accès à la profession d'agent 30 AUGUSTUS 2013. - Koninklijk besluit betreffende de toegang tot het
immobilier. - Coordination officieuse en langue allemande beroep van vastgoedmakelaar. - Officieuze coördinatie in het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de l'arrêté royal du 30 août 2013 relatif à l'accès à la het koninklijk besluit van 30 augustus 2013 betreffende de toegang tot
profession d'agent immobilier (Moniteur belge du 6 septembre 2013), het beroep van vastgoedmakelaar (Belgisch Staatsblad van 6 september
2013), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 9
tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 9 octobre 2017 modifiant oktober 2017 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 augustus
l'arrêté royal du 30 août 2013 relatif à l'accès à la profession 2013 betreffende de toegang tot het beroep van vastgoedmakelaar en tot
d'agent immobilier et fixant l'entrée en vigueur du chapitre 7 de la vaststelling van de datum van inwerkingtreding van hoofdstuk 7 van de
loi du 21 juillet 2017 adaptant diverses législations à la directive wet van 21 juli 2017 tot aanpassing van diverse wetgevingen aan de
2005/36/CE du parlement européen et du conseil du 7 septembre 2005 richtlijn 2005/36/EG van het Europees Parlement en de Raad van 7
relative à la reconnaissance des qualifications professionnelles, september 2005 betreffende de erkenning van beroepskwalificaties,
modifiée par la directive 2013/55/UE (Moniteur belge du 18 octobre gewijzigd door de richtlijn 2013/55/EU (Belgisch Staatsblad van 18
2017). oktober 2017).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
30. AUGUST 2013 - Königlicher Erlass über den Zugang zum Beruf des 30. AUGUST 2013 - Königlicher Erlass über den Zugang zum Beruf des
Immobilienmaklers Immobilienmaklers
Artikel 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Artikel 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
1. Gesetz vom 12. Februar 2008: Gesetz vom 12. Februar 2008 zur 1. Gesetz vom 12. Februar 2008: Gesetz vom 12. Februar 2008 zur
Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von
EU-Berufsqualifikationen, EU-Berufsqualifikationen,
2. Gesetz vom 11. Februar 2013: Gesetz vom 11. Februar 2013 zur 2. Gesetz vom 11. Februar 2013: Gesetz vom 11. Februar 2013 zur
Regelung des Berufs des Immobilienmaklers.] Regelung des Berufs des Immobilienmaklers.]
[Art. 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 9. Oktober 2017 (B.S. vom [Art. 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 9. Oktober 2017 (B.S. vom
18. Oktober 2017)] 18. Oktober 2017)]
Art. 2 - § 1 - Immobilienmakler, die natürliche Personen sind, sind Art. 2 - § 1 - Immobilienmakler, die natürliche Personen sind, sind
Inhaber eines der folgenden Befähigungsnachweise: Inhaber eines der folgenden Befähigungsnachweise:
a) Diplom des Hochschulunterrichts auf Bachelor-Niveau oder höher, das a) Diplom des Hochschulunterrichts auf Bachelor-Niveau oder höher, das
mindestens dem Niveau 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens mindestens dem Niveau 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens
entspricht, entspricht,
b) Prüfungszeugnis, das einem der vorerwähnten Befähigungsnachweise b) Prüfungszeugnis, das einem der vorerwähnten Befähigungsnachweise
entspricht und von einem staatlichen Prüfungsausschuss oder einem entspricht und von einem staatlichen Prüfungsausschuss oder einem
Prüfungsausschuss einer Gemeinschaft ausgestellt worden ist, Prüfungsausschuss einer Gemeinschaft ausgestellt worden ist,
c) Diplom der Ausbildung zum Unternehmensleiter im c) Diplom der Ausbildung zum Unternehmensleiter im
Immobilienmaklerberuf, ausgestellt gemäß den Rechtsvorschriften über Immobilienmaklerberuf, ausgestellt gemäß den Rechtsvorschriften über
die Ständige Aus- und Weiterbildung im Mittelstand, die Ständige Aus- und Weiterbildung im Mittelstand,
d) [in Titel III Kapitel 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 erwähnter d) [in Titel III Kapitel 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 erwähnter
Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der in einem anderen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der in einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellt worden ist und die in diesem Kapitel Mitgliedstaat ausgestellt worden ist und die in diesem Kapitel
festgelegten Bedingungen erfüllt, oder Ausbildungsnachweis, der gemäß festgelegten Bedingungen erfüllt, oder Ausbildungsnachweis, der gemäß
Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 einem derartigen Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 einem derartigen
Nachweis gleichgestellt ist.] Nachweis gleichgestellt ist.]
e) [...] e) [...]
§ 2 - Die in § 1 Nr. 1 Buchstabe a) bis c) weiter oben erwähnten § 2 - Die in § 1 Nr. 1 Buchstabe a) bis c) weiter oben erwähnten
Befähigungsnachweise müssen von Bildungs- oder Befähigungsnachweise müssen von Bildungs- oder
Ausbildungseinrichtungen ausgestellt werden, die vom Staat oder von Ausbildungseinrichtungen ausgestellt werden, die vom Staat oder von
den Gemeinschaften organisiert, anerkannt oder bezuschusst werden. den Gemeinschaften organisiert, anerkannt oder bezuschusst werden.
§ 3 - Inhaber eines in § 1 Buchstabe a) bis c) erwähnten § 3 - Inhaber eines in § 1 Buchstabe a) bis c) erwähnten
Befähigungsnachweises müssen vor der Eintragung in einer oder beiden Befähigungsnachweises müssen vor der Eintragung in einer oder beiden
Spalten der Praktikantenliste einen vom Institut organisierten oder Spalten der Praktikantenliste einen vom Institut organisierten oder
anerkannten Kompetenztest ablegen, dessen Ergebnis die Themen, für die anerkannten Kompetenztest ablegen, dessen Ergebnis die Themen, für die
sich der Bewerber in Ausführung von Artikel 6 § 1 Nr. 2 fortbilden sich der Bewerber in Ausführung von Artikel 6 § 1 Nr. 2 fortbilden
muss, und den Inhalt des in Artikel 6 § 1 Nr. 3 erwähnten praktischen muss, und den Inhalt des in Artikel 6 § 1 Nr. 3 erwähnten praktischen
Eignungstests bestimmt. Eignungstests bestimmt.
§ 4 - [Personen, die in Anwendung von § 1 Buchstabe d) im Verzeichnis § 4 - [Personen, die in Anwendung von § 1 Buchstabe d) im Verzeichnis
der Berufsinhaber oder in der Praktikantenliste eingetragen sind, sind der Berufsinhaber oder in der Praktikantenliste eingetragen sind, sind
zum Führen ihrer Ausbildungsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats zum Führen ihrer Ausbildungsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats
und gegebenenfalls der entsprechenden Abkürzung in der Sprache des und gegebenenfalls der entsprechenden Abkürzung in der Sprache des
Herkunftsmitgliedstaats berechtigt. In diesem Fall müssen neben dieser Herkunftsmitgliedstaats berechtigt. In diesem Fall müssen neben dieser
Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses
aufgeführt werden, die beziehungsweise der diese aufgeführt werden, die beziehungsweise der diese
Ausbildungsbezeichnung verliehen hat.] Ausbildungsbezeichnung verliehen hat.]
[Art. 2 § 1 einziger Absatz Buchstabe d) ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 [Art. 2 § 1 einziger Absatz Buchstabe d) ersetzt durch Art. 3 Nr. 1
des K.E. vom 9. Oktober 2017 (B.S. vom 18. Oktober 2017); einziger des K.E. vom 9. Oktober 2017 (B.S. vom 18. Oktober 2017); einziger
Absatz Buchstabe e) aufgehoben durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 9. Absatz Buchstabe e) aufgehoben durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 9.
Oktober 2017 (B.S. vom 18. Oktober 2017); § 4 ersetzt durch Art. 3 Nr. Oktober 2017 (B.S. vom 18. Oktober 2017); § 4 ersetzt durch Art. 3 Nr.
3 des K.E. vom 9. Oktober 2017 (B.S. vom 18. Oktober 2017)] 3 des K.E. vom 9. Oktober 2017 (B.S. vom 18. Oktober 2017)]
Art. 3 - [...] Art. 3 - [...]
[Art. 3 aufgehoben durch Art. 4 des K.E. vom 9. Oktober 2017 (B.S. vom [Art. 3 aufgehoben durch Art. 4 des K.E. vom 9. Oktober 2017 (B.S. vom
18. Oktober 2017)] 18. Oktober 2017)]
Art. 4 - Wird für die Aufnahme oder die Ausübung des Berufs eines Art. 4 - Wird für die Aufnahme oder die Ausübung des Berufs eines
Immobilienmaklers ein Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit Immobilienmaklers ein Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit
verlangt, so gelten Bescheinigungen von Banken des Heimat- oder verlangt, so gelten Bescheinigungen von Banken des Heimat- oder
Herkunftsmitgliedstaates als gleichwertig. Herkunftsmitgliedstaates als gleichwertig.
Art. 5 - Immobilienmakler unterliegen der Schweigepflicht. Art. 5 - Immobilienmakler unterliegen der Schweigepflicht.
Art. 6 - § 1 - Die Eintragung natürlicher Personen in jeder Spalte des Art. 6 - § 1 - Die Eintragung natürlicher Personen in jeder Spalte des
Verzeichnisses der Berufsinhaber hängt von folgenden Bedingungen ab: Verzeichnisses der Berufsinhaber hängt von folgenden Bedingungen ab:
1. ein Praktikum, das Berufspraxis als Selbständiger zum Inhalt hat, 1. ein Praktikum, das Berufspraxis als Selbständiger zum Inhalt hat,
zufriedenstellend absolviert haben, zufriedenstellend absolviert haben,
2. eine vom Institut organisierte oder anerkannte Fortbildung 2. eine vom Institut organisierte oder anerkannte Fortbildung
absolviert haben, absolviert haben,
3. einen vom Institut organisierten oder anerkannten praktischen 3. einen vom Institut organisierten oder anerkannten praktischen
Eignungstest bestanden haben. Eignungstest bestanden haben.
§ 2 - [Inhaber eines in Artikel 2 § 1 Buchstabe d) erwähnten § 2 - [Inhaber eines in Artikel 2 § 1 Buchstabe d) erwähnten
Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises sind vom Praktikum befreit. Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises sind vom Praktikum befreit.
Gemäß Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 verlangt die Gemäß Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 verlangt die
Ausführende Kammer des Berufsinstituts für Immobilienmakler jedoch in Ausführende Kammer des Berufsinstituts für Immobilienmakler jedoch in
einem der nachstehenden Fälle von ihnen, je nach Wahl entweder einen einem der nachstehenden Fälle von ihnen, je nach Wahl entweder einen
höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine
Eignungsprüfung abzulegen: Eignungsprüfung abzulegen:
1. wenn ihre Ausbildung sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit 1. wenn ihre Ausbildung sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit
auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die
durch den Ausbildungsnachweis in Belgien abgedeckt werden, nämlich durch den Ausbildungsnachweis in Belgien abgedeckt werden, nämlich
Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung
des Berufs des Immobilienmaklers ist und für die die bisherige des Berufs des Immobilienmaklers ist und für die die bisherige
Ausbildung des Antragstellers bedeutende Unterschiede aufweist, Ausbildung des Antragstellers bedeutende Unterschiede aufweist,
2. wenn der reglementierte Beruf eines Immobilienmaklers in Belgien 2. wenn der reglementierte Beruf eines Immobilienmaklers in Belgien
eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die
im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des
entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die in entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die in
Belgien geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich Belgien geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich
von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder
Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden. Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden.
Die Modalitäten der Eignungsprüfung und der Erstellung des Die Modalitäten der Eignungsprüfung und der Erstellung des
Verzeichnisses der Sachgebiete und die Rechtsstellung des Verzeichnisses der Sachgebiete und die Rechtsstellung des
Antragstellers, der sich darauf vorbereiten will, werden unter Wahrung Antragstellers, der sich darauf vorbereiten will, werden unter Wahrung
der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des Gesetzes vom 12. der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des Gesetzes vom 12.
Februar 2008 vom Institut festgelegt. Februar 2008 vom Institut festgelegt.
Wird beabsichtigt, dem Antragsteller einen Anpassungslehrgang oder Wird beabsichtigt, dem Antragsteller einen Anpassungslehrgang oder
eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, so wird zunächst geprüft, ob die eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, so wird zunächst geprüft, ob die
vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis als Immobilienmakler vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis als Immobilienmakler
oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem
Drittland erworbenen beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Drittland erworbenen beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und
Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als
gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in der gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in der
Ausbildung ganz oder teilweise ausgleichen können. Ausbildung ganz oder teilweise ausgleichen können.
Das Institut setzt den Antragsteller von diesem Beschluss in Kenntnis, Das Institut setzt den Antragsteller von diesem Beschluss in Kenntnis,
wobei es Folgendes angibt: wobei es Folgendes angibt:
1. das verlangte Qualifikationsniveau und das Niveau, über das der 1. das verlangte Qualifikationsniveau und das Niveau, über das der
Antragsteller verfügt, Antragsteller verfügt,
2. die wesentlichen Unterschiede, die den Anpassungslehrgang oder die 2. die wesentlichen Unterschiede, die den Anpassungslehrgang oder die
Eignungsprüfung rechtfertigen, und die Gründe, aus denen diese Eignungsprüfung rechtfertigen, und die Gründe, aus denen diese
Unterschiede nicht durch berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Unterschiede nicht durch berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und
Kompetenzen, die durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen vom Kompetenzen, die durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen vom
Antragsteller erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle Antragsteller erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle
formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.] formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.]
[ § 3 - Das Institut bestätigt dem Antragsteller binnen einem Monat [ § 3 - Das Institut bestätigt dem Antragsteller binnen einem Monat
den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche
Unterlagen fehlen. Unterlagen fehlen.
Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Anerkennung der Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Anerkennung der
Berufsqualifikationen im Hinblick auf die Zulassung zum Berufsqualifikationen im Hinblick auf die Zulassung zum
Immobilienmaklerberuf wird spätestens sechzig Tage nach Einreichung Immobilienmaklerberuf wird spätestens sechzig Tage nach Einreichung
der vollständigen Unterlagen durch den Antragsteller mit einer der vollständigen Unterlagen durch den Antragsteller mit einer
ordnungsgemäß begründeten Entscheidung abgeschlossen und der ordnungsgemäß begründeten Entscheidung abgeschlossen und der
betreffenden Person notifiziert. betreffenden Person notifiziert.
Gegen diese Entscheidung beziehungsweise gegen eine nicht getroffene Gegen diese Entscheidung beziehungsweise gegen eine nicht getroffene
Entscheidung können bei der in Artikel 8 § 2 des Königlichen Erlasses Entscheidung können bei der in Artikel 8 § 2 des Königlichen Erlasses
vom 20. Juli 2012 zur Festlegung der Regeln in Bezug auf die vom 20. Juli 2012 zur Festlegung der Regeln in Bezug auf die
Organisation und Arbeitsweise des Berufsinstituts für Immobilienmakler Organisation und Arbeitsweise des Berufsinstituts für Immobilienmakler
erwähnte Berufungskammer Rechtsbehelfe eingelegt werden.] erwähnte Berufungskammer Rechtsbehelfe eingelegt werden.]
[Art. 6 § 2 ersetzt durch Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom 9. Oktober 2017 [Art. 6 § 2 ersetzt durch Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom 9. Oktober 2017
(B.S. vom 18. Oktober 2017); § 3 eingefügt durch Art. 5 Nr. 2 des K.E. (B.S. vom 18. Oktober 2017); § 3 eingefügt durch Art. 5 Nr. 2 des K.E.
vom 9. Oktober 2017 (B.S. vom 18. Oktober 2017)] vom 9. Oktober 2017 (B.S. vom 18. Oktober 2017)]
Art. 7 - Inhaber anderer freier Berufe, die aufgrund von Gesetzes- Art. 7 - Inhaber anderer freier Berufe, die aufgrund von Gesetzes-
oder Verordnungsbestimmungen oder fester beruflicher Bräuche die oder Verordnungsbestimmungen oder fester beruflicher Bräuche die
Immobilienmaklertätigkeit ausüben, sind von den in Artikel 5 § 1 des Immobilienmaklertätigkeit ausüben, sind von den in Artikel 5 § 1 des
Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Regelung des Berufs des Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Regelung des Berufs des
Immobilienmaklers erwähnten Verboten befreit, insofern diese Immobilienmaklers erwähnten Verboten befreit, insofern diese
Verordnungsbestimmungen oder festen beruflichen Bräuche vor Verordnungsbestimmungen oder festen beruflichen Bräuche vor
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses festgelegt worden sind und Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses festgelegt worden sind und
diese Personen der Ordnung einer anerkannten Berufsorganisation diese Personen der Ordnung einer anerkannten Berufsorganisation
unterliegen. unterliegen.
Art. 8 - § 1 - Die Artikel 2 bis 4, 5 § 1 Nr. 2 bis 4 und Artikel 6 Art. 8 - § 1 - Die Artikel 2 bis 4, 5 § 1 Nr. 2 bis 4 und Artikel 6
des Königlichen Erlasses vom 6. September 1993 zum Schutz der des Königlichen Erlasses vom 6. September 1993 zum Schutz der
Berufsbezeichnung und der Ausübung des Berufes des Immobilienmaklers Berufsbezeichnung und der Ausübung des Berufes des Immobilienmaklers
werden aufgehoben. werden aufgehoben.
§ 2 - Die Artikel 5 § 1 Nr. 1 und § 2 und 5bis desselben Erlasses § 2 - Die Artikel 5 § 1 Nr. 1 und § 2 und 5bis desselben Erlasses
werden aufgehoben. werden aufgehoben.
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2013 in Kraft, mit Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2013 in Kraft, mit
Ausnahme der Artikel 2, 3 und 8 § 2, die am 1. Januar 2014 in Kraft Ausnahme der Artikel 2, 3 und 8 § 2, die am 1. Januar 2014 in Kraft
treten. treten.
Art. 10 - Der für Mittelstand und KMB zuständige Minister ist mit der Art. 10 - Der für Mittelstand und KMB zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
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