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Arrêté royal relatif aux indemnisations des volailles mises à mort ou abattues dans le cadre de la lutte contre le virus de l'influenza de type H3. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de vergoedingen van pluimvee afgemaakt of geslacht in het kader van de bestrijding van het influenzavirus type H3. - Duitse vertaling |
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ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT | VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU |
29 SEPTEMBRE 2019. - Arrêté royal relatif aux indemnisations des | 29 SEPTEMBER 2019. - Koninklijk besluit betreffende de vergoedingen |
volailles mises à mort ou abattues dans le cadre de la lutte contre le | van pluimvee afgemaakt of geslacht in het kader van de bestrijding van |
virus de l'influenza de type H3. - Traduction allemande | het influenzavirus type H3. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 29 septembre 2019 relatif aux indemnisations des | besluit van 29 september 2019 betreffende de vergoedingen van pluimvee |
volailles mises à mort ou abattues dans le cadre de la lutte contre le | afgemaakt of geslacht in het kader van de bestrijding van het |
virus de l'influenza de type H3 (Moniteur belge du 8 octobre 2019). | influenzavirus type H3 (Belgisch Staatsblad van 8 oktober 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE | FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
29. SEPTEMBER 2019 - Königlicher Erlass über Entschädigungen für das | 29. SEPTEMBER 2019 - Königlicher Erlass über Entschädigungen für das |
im Rahmen der Bekämpfung des Virus der Influenza des Typs H3 getötete | im Rahmen der Bekämpfung des Virus der Influenza des Typs H3 getötete |
oder geschlachtete Geflügel | oder geschlachtete Geflügel |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni | Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni |
2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen | 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen |
im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem | im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem |
Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die | Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die |
Arbeitsweise der Europäischen Union, des Kapitels I und des Kapitels | Arbeitsweise der Europäischen Union, des Kapitels I und des Kapitels |
III Artikel 26, (Amtsblatt der Europäischen Union L193/1 vom 1. Juli | III Artikel 26, (Amtsblatt der Europäischen Union L193/1 vom 1. Juli |
2014); | 2014); |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des |
Artikels 8 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 und Absatz 2; | Artikels 8 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 und Absatz 2; |
Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines | Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines |
Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen | Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen |
Erzeugnisse, des Artikels 4 Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch das | Erzeugnisse, des Artikels 4 Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch das |
Gesetz vom 7. April 2017; | Gesetz vom 7. April 2017; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des |
Artikels 4 §§ 1 bis 3 und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13; | Artikels 4 §§ 1 bis 3 und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Juli 2019 über die Bekämpfung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Juli 2019 über die Bekämpfung |
der Influenza des Typs H3 bei Geflügel, der Artikel 2, 3 und 4; | der Influenza des Typs H3 bei Geflügel, der Artikel 2, 3 und 4; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Juli und 12. | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Juli und 12. |
September 2019; | September 2019; |
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 17. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 17. |
Juli und 20. September 2019; | Juli und 20. September 2019; |
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der | Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der |
Föderalbehörde vom 24. Juli 2019; | Föderalbehörde vom 24. Juli 2019; |
Aufgrund der Stellungnahmen des Rates des Haushaltsfonds für | Aufgrund der Stellungnahmen des Rates des Haushaltsfonds für |
Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 27. | Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 27. |
Juni 2019 und 24. Juli 2019; | Juni 2019 und 24. Juli 2019; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.492/1/V des Staatsrates vom 2. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.492/1/V des Staatsrates vom 2. |
September 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. | September 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. |
2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 16. Mai 2019 zur | In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 16. Mai 2019 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer |
Verschleppung des Virus der aviären Influenza des Typs H3; | Verschleppung des Virus der aviären Influenza des Typs H3; |
In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 6. Juni 2019 zur | In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 6. Juni 2019 zur |
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer | Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer |
Verschleppung des Influenzavirus des Typs H3; | Verschleppung des Influenzavirus des Typs H3; |
Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und aufgrund der | Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und aufgrund der |
Stellungnahme der Minister, die am 19. Juli 2019 im Rat darüber | Stellungnahme der Minister, die am 19. Juli 2019 im Rat darüber |
beraten haben, | beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - Im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
die Begriffsbestimmungen: | die Begriffsbestimmungen: |
1. des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2008 über die Bekämpfung der | 1. des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2008 über die Bekämpfung der |
aviären Influenza, | aviären Influenza, |
2. des Königlichen Erlasses vom 17. Juni 2013 über die | 2. des Königlichen Erlasses vom 17. Juni 2013 über die |
tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen | tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen |
Handel mit Geflügel und Bruteiern und ihre Einfuhr aus Drittländern | Handel mit Geflügel und Bruteiern und ihre Einfuhr aus Drittländern |
und über die Bedingungen für die Genehmigung von Geflügelbetrieben. | und über die Bedingungen für die Genehmigung von Geflügelbetrieben. |
Art. 2 - § 1 - In Anwendung der Artikel 3 und 4 des Königlichen | Art. 2 - § 1 - In Anwendung der Artikel 3 und 4 des Königlichen |
Erlasses vom 4. Juli 2019 über die Bekämpfung der Influenza des Typs | Erlasses vom 4. Juli 2019 über die Bekämpfung der Influenza des Typs |
H3 bei Geflügel kann der Fonds, wenn die Nahrungsmittelagentur eine | H3 bei Geflügel kann der Fonds, wenn die Nahrungsmittelagentur eine |
Anordnung zur Schlachtung, Tötung, Vernichtung oder Verarbeitung | Anordnung zur Schlachtung, Tötung, Vernichtung oder Verarbeitung |
ausgestellt hat, dem Eigentümer im Rahmen des dazu vorgesehenen | ausgestellt hat, dem Eigentümer im Rahmen des dazu vorgesehenen |
Haushaltsplanartikels eine Entschädigung gewähren für den Wertverlust, | Haushaltsplanartikels eine Entschädigung gewähren für den Wertverlust, |
der infolge der Vernichtung oder Verarbeitung von Bruteiern und der | der infolge der Vernichtung oder Verarbeitung von Bruteiern und der |
Schlachtung oder Tötung von Geflügel entstanden ist, sofern der | Schlachtung oder Tötung von Geflügel entstanden ist, sofern der |
Verantwortliche für die betreffenden Bestände die Bestimmungen des | Verantwortliche für die betreffenden Bestände die Bestimmungen des |
Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2008 über die Bekämpfung der aviären | Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2008 über die Bekämpfung der aviären |
Influenza, des Ministeriellen Erlasses vom 16. Mai 2019 zur Festlegung | Influenza, des Ministeriellen Erlasses vom 16. Mai 2019 zur Festlegung |
von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des | von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des |
Virus der aviären Influenza des Typs H3 und des Ministeriellen | Virus der aviären Influenza des Typs H3 und des Ministeriellen |
Erlasses vom 6. Juni 2019 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen | Erlasses vom 6. Juni 2019 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen |
zur Verhütung einer Verschleppung des Influenzavirus des Typs H3 | zur Verhütung einer Verschleppung des Influenzavirus des Typs H3 |
eingehalten hat. | eingehalten hat. |
Wenn das Geflügel beziehungsweise die Eier unbeschadet anderer | Wenn das Geflügel beziehungsweise die Eier unbeschadet anderer |
Rechtsvorschriften gegebenenfalls nach einer Ad-hoc-Behandlung in die | Rechtsvorschriften gegebenenfalls nach einer Ad-hoc-Behandlung in die |
Nahrungsmittelkette eingeführt werden dürfen, wird diese Möglichkeit | Nahrungsmittelkette eingeführt werden dürfen, wird diese Möglichkeit |
bevorzugt. | bevorzugt. |
Auf Antrag des Halters und nach Bestätigung durch die | Auf Antrag des Halters und nach Bestätigung durch die |
Nahrungsmittelagentur übernimmt die Nahrungsmittelagentur im Fall | Nahrungsmittelagentur übernimmt die Nahrungsmittelagentur im Fall |
klinischer Symptome oder wenn es für die Schlachthöfe unmöglich ist, | klinischer Symptome oder wenn es für die Schlachthöfe unmöglich ist, |
die Schlachtung innerhalb der durch den Königlichen Erlass vom 4. Juli | die Schlachtung innerhalb der durch den Königlichen Erlass vom 4. Juli |
2019 über die Bekämpfung der Influenza des Typs H3 bei Geflügel | 2019 über die Bekämpfung der Influenza des Typs H3 bei Geflügel |
vorgesehenen Fristen durchzuführen, oder aus technischen Gründen die | vorgesehenen Fristen durchzuführen, oder aus technischen Gründen die |
praktische Organisation der Tötung. | praktische Organisation der Tötung. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Entschädigung wird wie folgt berechnet: | § 2 - Die in § 1 erwähnte Entschädigung wird wie folgt berechnet: |
E = A * (EW - SW), wobei: | E = A * (EW - SW), wobei: |
E = Entschädigung | E = Entschädigung |
A = Abschlagskoeffizient: 90% | A = Abschlagskoeffizient: 90% |
EW = Ersatzwert | EW = Ersatzwert |
SW = Schlachtwert beziehungsweise Restwert Eier | SW = Schlachtwert beziehungsweise Restwert Eier |
Die Entschädigung wird für lebendes Geflügel, das zum Zeitpunkt der | Die Entschädigung wird für lebendes Geflügel, das zum Zeitpunkt der |
Probenahme, die einen Positivbefund auf das H3-Virus ergeben hat, | Probenahme, die einen Positivbefund auf das H3-Virus ergeben hat, |
vorhanden war, und für die ab diesem Datum vorhandenen beziehungsweise | vorhanden war, und für die ab diesem Datum vorhandenen beziehungsweise |
erzeugten Eier gewährt. | erzeugten Eier gewährt. |
Wenn die Probenahme, die einen Positivbefund auf das H3-Virus ergeben | Wenn die Probenahme, die einen Positivbefund auf das H3-Virus ergeben |
hat, vor dem Datum des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 4. | hat, vor dem Datum des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 4. |
Juli 2019 über die Bekämpfung der Influenza des Typs H3 bei Geflügel | Juli 2019 über die Bekämpfung der Influenza des Typs H3 bei Geflügel |
stattgefunden hat, wird die Entschädigung für lebendes Geflügel, das | stattgefunden hat, wird die Entschädigung für lebendes Geflügel, das |
am Datum des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 4. Juli 2019 | am Datum des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 4. Juli 2019 |
über die Bekämpfung der Influenza des Typs H3 bei Geflügel vorhanden | über die Bekämpfung der Influenza des Typs H3 bei Geflügel vorhanden |
war, und für die ab diesem Datum vorhandenen beziehungsweise erzeugten | war, und für die ab diesem Datum vorhandenen beziehungsweise erzeugten |
Eier gewährt. | Eier gewährt. |
Die Anzahl Geflügeltiere und Eier, die für eine Entschädigung in Frage | Die Anzahl Geflügeltiere und Eier, die für eine Entschädigung in Frage |
kommen, wird vom Dienst Hygienepolitik Tiere und Pflanzen des FÖD | kommen, wird vom Dienst Hygienepolitik Tiere und Pflanzen des FÖD |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt |
bestimmt, und zwar auf der Grundlage der Belege, die vom Antragsteller | bestimmt, und zwar auf der Grundlage der Belege, die vom Antragsteller |
der Entschädigung vorgelegt werden, und auf der Grundlage der | der Entschädigung vorgelegt werden, und auf der Grundlage der |
Informationen, die der Nahrungsmittelagentur zum Zeitpunkt der | Informationen, die der Nahrungsmittelagentur zum Zeitpunkt der |
Ausstellung der Anordnung zur Schlachtung, Tötung, Vernichtung oder | Ausstellung der Anordnung zur Schlachtung, Tötung, Vernichtung oder |
Verarbeitung bekannt sind. | Verarbeitung bekannt sind. |
Der Eigentümer des Geflügels und/oder der Eier, die für eine | Der Eigentümer des Geflügels und/oder der Eier, die für eine |
Entschädigung in Frage kommen, reicht einen Antrag auf Entschädigung | Entschädigung in Frage kommen, reicht einen Antrag auf Entschädigung |
beim Dienst Hygienepolitik Tiere und Pflanzen des FÖD Volksgesundheit, | beim Dienst Hygienepolitik Tiere und Pflanzen des FÖD Volksgesundheit, |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt ein, und zwar zusammen | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt ein, und zwar zusammen |
mit allen Nachweisen zur Bestätigung der Anzahl der Geflügeltiere und | mit allen Nachweisen zur Bestätigung der Anzahl der Geflügeltiere und |
Eier, die zum Zeitpunkt der Probenahme beziehungsweise des | Eier, die zum Zeitpunkt der Probenahme beziehungsweise des |
Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 4. Juli 2019 über die | Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 4. Juli 2019 über die |
Bekämpfung der Influenza des Typs H3 bei Geflügel vorhanden waren. | Bekämpfung der Influenza des Typs H3 bei Geflügel vorhanden waren. |
§ 3 - Der Ersatzwert des Geflügels und/oder der Eier, die für eine | § 3 - Der Ersatzwert des Geflügels und/oder der Eier, die für eine |
Entschädigung in Frage kommen, wird anhand der letzten vom Rat des | Entschädigung in Frage kommen, wird anhand der letzten vom Rat des |
Fonds gebilligten Entschädigungstabellen ermittelt. | Fonds gebilligten Entschädigungstabellen ermittelt. |
§ 4 - Gibt es für eine Art oder Kategorie von Geflügel keine | § 4 - Gibt es für eine Art oder Kategorie von Geflügel keine |
standardisierten Entschädigungstabellen, wie in § 3 erwähnt, wird der | standardisierten Entschädigungstabellen, wie in § 3 erwähnt, wird der |
Ersatzwert von einem Sachverständigen festgelegt, wie in Artikel 61 § | Ersatzwert von einem Sachverständigen festgelegt, wie in Artikel 61 § |
4 des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2008 über die Bekämpfung der | 4 des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2008 über die Bekämpfung der |
aviären Influenza, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 8. Mai | aviären Influenza, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 8. Mai |
2013, vorgesehen. | 2013, vorgesehen. |
§ 5 - Der in § 4 erwähnte Ersatzwert kann gemäß den Höchstbeträgen im | § 5 - Der in § 4 erwähnte Ersatzwert kann gemäß den Höchstbeträgen im |
Sinne des Ministeriellen Erlasses vom 10. März 1999 zur Festlegung des | Sinne des Ministeriellen Erlasses vom 10. März 1999 zur Festlegung des |
Abschlagskoeffizienten und der Höchstbeträge für Geflügel, Eier und | Abschlagskoeffizienten und der Höchstbeträge für Geflügel, Eier und |
andere Vögel als Geflügel im Sinne von Artikel 18 des Königlichen | andere Vögel als Geflügel im Sinne von Artikel 18 des Königlichen |
Erlasses vom 28. November 1994 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher | Erlasses vom 28. November 1994 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher |
Maßnahmen in Bezug auf die aviäre Influenza und die | Maßnahmen in Bezug auf die aviäre Influenza und die |
Newcastle-Krankheit, ergänzt durch den Königlichen Erlass vom 15. | Newcastle-Krankheit, ergänzt durch den Königlichen Erlass vom 15. |
Dezember 2003, begrenzt werden. | Dezember 2003, begrenzt werden. |
Art. 3 - Wenn die Nahrungsmittelagentur in Anwendung der Artikel 2 und | Art. 3 - Wenn die Nahrungsmittelagentur in Anwendung der Artikel 2 und |
3 des Königlichen Erlasses vom 4. Juli 2019 über die Bekämpfung der | 3 des Königlichen Erlasses vom 4. Juli 2019 über die Bekämpfung der |
Influenza des Typs H3 bei Geflügel und des Artikels 2 des vorliegenden | Influenza des Typs H3 bei Geflügel und des Artikels 2 des vorliegenden |
Erlasses eine Anordnung zur Tötung, Schlachtung, Vernichtung oder | Erlasses eine Anordnung zur Tötung, Schlachtung, Vernichtung oder |
Verarbeitung ausgestellt hat, und zwar ohne Einführung in die | Verarbeitung ausgestellt hat, und zwar ohne Einführung in die |
Nahrungsmittelkette, übernimmt sie im Rahmen des zu diesem Zweck | Nahrungsmittelkette, übernimmt sie im Rahmen des zu diesem Zweck |
verfügbaren Budgets die Kosten für die Tötung, Schlachtung und | verfügbaren Budgets die Kosten für die Tötung, Schlachtung und |
Vernichtung des Geflügels sowie die Kosten für die Vernichtung von | Vernichtung des Geflügels sowie die Kosten für die Vernichtung von |
Eiern, die selbst nach Verarbeitung nicht in die Nahrungsmittelkette | Eiern, die selbst nach Verarbeitung nicht in die Nahrungsmittelkette |
gelangen dürfen, sofern der Verantwortliche für die betreffenden | gelangen dürfen, sofern der Verantwortliche für die betreffenden |
Bestände die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2008 | Bestände die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2008 |
über die Bekämpfung der aviären Influenza, des Ministeriellen Erlasses | über die Bekämpfung der aviären Influenza, des Ministeriellen Erlasses |
vom 16. Mai 2019 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur | vom 16. Mai 2019 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur |
Verhütung einer Verschleppung des Virus der aviären Influenza des Typs | Verhütung einer Verschleppung des Virus der aviären Influenza des Typs |
H3 und des Ministeriellen Erlasses vom 6. Juni 2019 zur Festlegung von | H3 und des Ministeriellen Erlasses vom 6. Juni 2019 zur Festlegung von |
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des |
Influenzavirus des Typs H3 eingehalten hat. | Influenzavirus des Typs H3 eingehalten hat. |
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft und tritt am 31. Dezember 2020 außer | Belgischen Staatsblatt in Kraft und tritt am 31. Dezember 2020 außer |
Kraft. | Kraft. |
Art. 5 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige | Art. 5 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige |
Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Brüssel, den 29. September 2019 | Brüssel, den 29. September 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
D. DUCARME | D. DUCARME |