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Vue multilingue de Arrêté Royal du 29/09/2019
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Arrêté royal relatif aux indemnisations des volailles mises à mort ou abattues dans le cadre de la lutte contre le virus de l'influenza de type H3. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de vergoedingen van pluimvee afgemaakt of geslacht in het kader van de bestrijding van het influenzavirus type H3. - Duitse vertaling
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ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU
29 SEPTEMBRE 2019. - Arrêté royal relatif aux indemnisations des 29 SEPTEMBER 2019. - Koninklijk besluit betreffende de vergoedingen
volailles mises à mort ou abattues dans le cadre de la lutte contre le van pluimvee afgemaakt of geslacht in het kader van de bestrijding van
virus de l'influenza de type H3. - Traduction allemande het influenzavirus type H3. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 29 septembre 2019 relatif aux indemnisations des besluit van 29 september 2019 betreffende de vergoedingen van pluimvee
volailles mises à mort ou abattues dans le cadre de la lutte contre le afgemaakt of geslacht in het kader van de bestrijding van het
virus de l'influenza de type H3 (Moniteur belge du 8 octobre 2019). influenzavirus type H3 (Belgisch Staatsblad van 8 oktober 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE
29. SEPTEMBER 2019 - Königlicher Erlass über Entschädigungen für das 29. SEPTEMBER 2019 - Königlicher Erlass über Entschädigungen für das
im Rahmen der Bekämpfung des Virus der Influenza des Typs H3 getötete im Rahmen der Bekämpfung des Virus der Influenza des Typs H3 getötete
oder geschlachtete Geflügel oder geschlachtete Geflügel
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni
2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen
im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem
Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union, des Kapitels I und des Kapitels Arbeitsweise der Europäischen Union, des Kapitels I und des Kapitels
III Artikel 26, (Amtsblatt der Europäischen Union L193/1 vom 1. Juli III Artikel 26, (Amtsblatt der Europäischen Union L193/1 vom 1. Juli
2014); 2014);
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des
Artikels 8 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 und Absatz 2; Artikels 8 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 und Absatz 2;
Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines
Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen
Erzeugnisse, des Artikels 4 Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch das Erzeugnisse, des Artikels 4 Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch das
Gesetz vom 7. April 2017; Gesetz vom 7. April 2017;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des
Artikels 4 §§ 1 bis 3 und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13; Artikels 4 §§ 1 bis 3 und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Juli 2019 über die Bekämpfung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Juli 2019 über die Bekämpfung
der Influenza des Typs H3 bei Geflügel, der Artikel 2, 3 und 4; der Influenza des Typs H3 bei Geflügel, der Artikel 2, 3 und 4;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Juli und 12. Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Juli und 12.
September 2019; September 2019;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 17. Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 17.
Juli und 20. September 2019; Juli und 20. September 2019;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der
Föderalbehörde vom 24. Juli 2019; Föderalbehörde vom 24. Juli 2019;
Aufgrund der Stellungnahmen des Rates des Haushaltsfonds für Aufgrund der Stellungnahmen des Rates des Haushaltsfonds für
Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 27. Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 27.
Juni 2019 und 24. Juli 2019; Juni 2019 und 24. Juli 2019;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.492/1/V des Staatsrates vom 2. Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.492/1/V des Staatsrates vom 2.
September 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. September 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.
2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 16. Mai 2019 zur In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 16. Mai 2019 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer
Verschleppung des Virus der aviären Influenza des Typs H3; Verschleppung des Virus der aviären Influenza des Typs H3;
In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 6. Juni 2019 zur In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 6. Juni 2019 zur
Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer
Verschleppung des Influenzavirus des Typs H3; Verschleppung des Influenzavirus des Typs H3;
Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und aufgrund der Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und aufgrund der
Stellungnahme der Minister, die am 19. Juli 2019 im Rat darüber Stellungnahme der Minister, die am 19. Juli 2019 im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Artikel 1 - Im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten
die Begriffsbestimmungen: die Begriffsbestimmungen:
1. des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2008 über die Bekämpfung der 1. des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2008 über die Bekämpfung der
aviären Influenza, aviären Influenza,
2. des Königlichen Erlasses vom 17. Juni 2013 über die 2. des Königlichen Erlasses vom 17. Juni 2013 über die
tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen
Handel mit Geflügel und Bruteiern und ihre Einfuhr aus Drittländern Handel mit Geflügel und Bruteiern und ihre Einfuhr aus Drittländern
und über die Bedingungen für die Genehmigung von Geflügelbetrieben. und über die Bedingungen für die Genehmigung von Geflügelbetrieben.
Art. 2 - § 1 - In Anwendung der Artikel 3 und 4 des Königlichen Art. 2 - § 1 - In Anwendung der Artikel 3 und 4 des Königlichen
Erlasses vom 4. Juli 2019 über die Bekämpfung der Influenza des Typs Erlasses vom 4. Juli 2019 über die Bekämpfung der Influenza des Typs
H3 bei Geflügel kann der Fonds, wenn die Nahrungsmittelagentur eine H3 bei Geflügel kann der Fonds, wenn die Nahrungsmittelagentur eine
Anordnung zur Schlachtung, Tötung, Vernichtung oder Verarbeitung Anordnung zur Schlachtung, Tötung, Vernichtung oder Verarbeitung
ausgestellt hat, dem Eigentümer im Rahmen des dazu vorgesehenen ausgestellt hat, dem Eigentümer im Rahmen des dazu vorgesehenen
Haushaltsplanartikels eine Entschädigung gewähren für den Wertverlust, Haushaltsplanartikels eine Entschädigung gewähren für den Wertverlust,
der infolge der Vernichtung oder Verarbeitung von Bruteiern und der der infolge der Vernichtung oder Verarbeitung von Bruteiern und der
Schlachtung oder Tötung von Geflügel entstanden ist, sofern der Schlachtung oder Tötung von Geflügel entstanden ist, sofern der
Verantwortliche für die betreffenden Bestände die Bestimmungen des Verantwortliche für die betreffenden Bestände die Bestimmungen des
Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2008 über die Bekämpfung der aviären Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2008 über die Bekämpfung der aviären
Influenza, des Ministeriellen Erlasses vom 16. Mai 2019 zur Festlegung Influenza, des Ministeriellen Erlasses vom 16. Mai 2019 zur Festlegung
von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des
Virus der aviären Influenza des Typs H3 und des Ministeriellen Virus der aviären Influenza des Typs H3 und des Ministeriellen
Erlasses vom 6. Juni 2019 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen Erlasses vom 6. Juni 2019 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen
zur Verhütung einer Verschleppung des Influenzavirus des Typs H3 zur Verhütung einer Verschleppung des Influenzavirus des Typs H3
eingehalten hat. eingehalten hat.
Wenn das Geflügel beziehungsweise die Eier unbeschadet anderer Wenn das Geflügel beziehungsweise die Eier unbeschadet anderer
Rechtsvorschriften gegebenenfalls nach einer Ad-hoc-Behandlung in die Rechtsvorschriften gegebenenfalls nach einer Ad-hoc-Behandlung in die
Nahrungsmittelkette eingeführt werden dürfen, wird diese Möglichkeit Nahrungsmittelkette eingeführt werden dürfen, wird diese Möglichkeit
bevorzugt. bevorzugt.
Auf Antrag des Halters und nach Bestätigung durch die Auf Antrag des Halters und nach Bestätigung durch die
Nahrungsmittelagentur übernimmt die Nahrungsmittelagentur im Fall Nahrungsmittelagentur übernimmt die Nahrungsmittelagentur im Fall
klinischer Symptome oder wenn es für die Schlachthöfe unmöglich ist, klinischer Symptome oder wenn es für die Schlachthöfe unmöglich ist,
die Schlachtung innerhalb der durch den Königlichen Erlass vom 4. Juli die Schlachtung innerhalb der durch den Königlichen Erlass vom 4. Juli
2019 über die Bekämpfung der Influenza des Typs H3 bei Geflügel 2019 über die Bekämpfung der Influenza des Typs H3 bei Geflügel
vorgesehenen Fristen durchzuführen, oder aus technischen Gründen die vorgesehenen Fristen durchzuführen, oder aus technischen Gründen die
praktische Organisation der Tötung. praktische Organisation der Tötung.
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Entschädigung wird wie folgt berechnet: § 2 - Die in § 1 erwähnte Entschädigung wird wie folgt berechnet:
E = A * (EW - SW), wobei: E = A * (EW - SW), wobei:
E = Entschädigung E = Entschädigung
A = Abschlagskoeffizient: 90% A = Abschlagskoeffizient: 90%
EW = Ersatzwert EW = Ersatzwert
SW = Schlachtwert beziehungsweise Restwert Eier SW = Schlachtwert beziehungsweise Restwert Eier
Die Entschädigung wird für lebendes Geflügel, das zum Zeitpunkt der Die Entschädigung wird für lebendes Geflügel, das zum Zeitpunkt der
Probenahme, die einen Positivbefund auf das H3-Virus ergeben hat, Probenahme, die einen Positivbefund auf das H3-Virus ergeben hat,
vorhanden war, und für die ab diesem Datum vorhandenen beziehungsweise vorhanden war, und für die ab diesem Datum vorhandenen beziehungsweise
erzeugten Eier gewährt. erzeugten Eier gewährt.
Wenn die Probenahme, die einen Positivbefund auf das H3-Virus ergeben Wenn die Probenahme, die einen Positivbefund auf das H3-Virus ergeben
hat, vor dem Datum des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 4. hat, vor dem Datum des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 4.
Juli 2019 über die Bekämpfung der Influenza des Typs H3 bei Geflügel Juli 2019 über die Bekämpfung der Influenza des Typs H3 bei Geflügel
stattgefunden hat, wird die Entschädigung für lebendes Geflügel, das stattgefunden hat, wird die Entschädigung für lebendes Geflügel, das
am Datum des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 4. Juli 2019 am Datum des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 4. Juli 2019
über die Bekämpfung der Influenza des Typs H3 bei Geflügel vorhanden über die Bekämpfung der Influenza des Typs H3 bei Geflügel vorhanden
war, und für die ab diesem Datum vorhandenen beziehungsweise erzeugten war, und für die ab diesem Datum vorhandenen beziehungsweise erzeugten
Eier gewährt. Eier gewährt.
Die Anzahl Geflügeltiere und Eier, die für eine Entschädigung in Frage Die Anzahl Geflügeltiere und Eier, die für eine Entschädigung in Frage
kommen, wird vom Dienst Hygienepolitik Tiere und Pflanzen des FÖD kommen, wird vom Dienst Hygienepolitik Tiere und Pflanzen des FÖD
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt
bestimmt, und zwar auf der Grundlage der Belege, die vom Antragsteller bestimmt, und zwar auf der Grundlage der Belege, die vom Antragsteller
der Entschädigung vorgelegt werden, und auf der Grundlage der der Entschädigung vorgelegt werden, und auf der Grundlage der
Informationen, die der Nahrungsmittelagentur zum Zeitpunkt der Informationen, die der Nahrungsmittelagentur zum Zeitpunkt der
Ausstellung der Anordnung zur Schlachtung, Tötung, Vernichtung oder Ausstellung der Anordnung zur Schlachtung, Tötung, Vernichtung oder
Verarbeitung bekannt sind. Verarbeitung bekannt sind.
Der Eigentümer des Geflügels und/oder der Eier, die für eine Der Eigentümer des Geflügels und/oder der Eier, die für eine
Entschädigung in Frage kommen, reicht einen Antrag auf Entschädigung Entschädigung in Frage kommen, reicht einen Antrag auf Entschädigung
beim Dienst Hygienepolitik Tiere und Pflanzen des FÖD Volksgesundheit, beim Dienst Hygienepolitik Tiere und Pflanzen des FÖD Volksgesundheit,
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt ein, und zwar zusammen Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt ein, und zwar zusammen
mit allen Nachweisen zur Bestätigung der Anzahl der Geflügeltiere und mit allen Nachweisen zur Bestätigung der Anzahl der Geflügeltiere und
Eier, die zum Zeitpunkt der Probenahme beziehungsweise des Eier, die zum Zeitpunkt der Probenahme beziehungsweise des
Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 4. Juli 2019 über die Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 4. Juli 2019 über die
Bekämpfung der Influenza des Typs H3 bei Geflügel vorhanden waren. Bekämpfung der Influenza des Typs H3 bei Geflügel vorhanden waren.
§ 3 - Der Ersatzwert des Geflügels und/oder der Eier, die für eine § 3 - Der Ersatzwert des Geflügels und/oder der Eier, die für eine
Entschädigung in Frage kommen, wird anhand der letzten vom Rat des Entschädigung in Frage kommen, wird anhand der letzten vom Rat des
Fonds gebilligten Entschädigungstabellen ermittelt. Fonds gebilligten Entschädigungstabellen ermittelt.
§ 4 - Gibt es für eine Art oder Kategorie von Geflügel keine § 4 - Gibt es für eine Art oder Kategorie von Geflügel keine
standardisierten Entschädigungstabellen, wie in § 3 erwähnt, wird der standardisierten Entschädigungstabellen, wie in § 3 erwähnt, wird der
Ersatzwert von einem Sachverständigen festgelegt, wie in Artikel 61 § Ersatzwert von einem Sachverständigen festgelegt, wie in Artikel 61 §
4 des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2008 über die Bekämpfung der 4 des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2008 über die Bekämpfung der
aviären Influenza, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 8. Mai aviären Influenza, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 8. Mai
2013, vorgesehen. 2013, vorgesehen.
§ 5 - Der in § 4 erwähnte Ersatzwert kann gemäß den Höchstbeträgen im § 5 - Der in § 4 erwähnte Ersatzwert kann gemäß den Höchstbeträgen im
Sinne des Ministeriellen Erlasses vom 10. März 1999 zur Festlegung des Sinne des Ministeriellen Erlasses vom 10. März 1999 zur Festlegung des
Abschlagskoeffizienten und der Höchstbeträge für Geflügel, Eier und Abschlagskoeffizienten und der Höchstbeträge für Geflügel, Eier und
andere Vögel als Geflügel im Sinne von Artikel 18 des Königlichen andere Vögel als Geflügel im Sinne von Artikel 18 des Königlichen
Erlasses vom 28. November 1994 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Erlasses vom 28. November 1994 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher
Maßnahmen in Bezug auf die aviäre Influenza und die Maßnahmen in Bezug auf die aviäre Influenza und die
Newcastle-Krankheit, ergänzt durch den Königlichen Erlass vom 15. Newcastle-Krankheit, ergänzt durch den Königlichen Erlass vom 15.
Dezember 2003, begrenzt werden. Dezember 2003, begrenzt werden.
Art. 3 - Wenn die Nahrungsmittelagentur in Anwendung der Artikel 2 und Art. 3 - Wenn die Nahrungsmittelagentur in Anwendung der Artikel 2 und
3 des Königlichen Erlasses vom 4. Juli 2019 über die Bekämpfung der 3 des Königlichen Erlasses vom 4. Juli 2019 über die Bekämpfung der
Influenza des Typs H3 bei Geflügel und des Artikels 2 des vorliegenden Influenza des Typs H3 bei Geflügel und des Artikels 2 des vorliegenden
Erlasses eine Anordnung zur Tötung, Schlachtung, Vernichtung oder Erlasses eine Anordnung zur Tötung, Schlachtung, Vernichtung oder
Verarbeitung ausgestellt hat, und zwar ohne Einführung in die Verarbeitung ausgestellt hat, und zwar ohne Einführung in die
Nahrungsmittelkette, übernimmt sie im Rahmen des zu diesem Zweck Nahrungsmittelkette, übernimmt sie im Rahmen des zu diesem Zweck
verfügbaren Budgets die Kosten für die Tötung, Schlachtung und verfügbaren Budgets die Kosten für die Tötung, Schlachtung und
Vernichtung des Geflügels sowie die Kosten für die Vernichtung von Vernichtung des Geflügels sowie die Kosten für die Vernichtung von
Eiern, die selbst nach Verarbeitung nicht in die Nahrungsmittelkette Eiern, die selbst nach Verarbeitung nicht in die Nahrungsmittelkette
gelangen dürfen, sofern der Verantwortliche für die betreffenden gelangen dürfen, sofern der Verantwortliche für die betreffenden
Bestände die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2008 Bestände die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 5. Mai 2008
über die Bekämpfung der aviären Influenza, des Ministeriellen Erlasses über die Bekämpfung der aviären Influenza, des Ministeriellen Erlasses
vom 16. Mai 2019 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur vom 16. Mai 2019 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur
Verhütung einer Verschleppung des Virus der aviären Influenza des Typs Verhütung einer Verschleppung des Virus der aviären Influenza des Typs
H3 und des Ministeriellen Erlasses vom 6. Juni 2019 zur Festlegung von H3 und des Ministeriellen Erlasses vom 6. Juni 2019 zur Festlegung von
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung des
Influenzavirus des Typs H3 eingehalten hat. Influenzavirus des Typs H3 eingehalten hat.
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft und tritt am 31. Dezember 2020 außer Belgischen Staatsblatt in Kraft und tritt am 31. Dezember 2020 außer
Kraft. Kraft.
Art. 5 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Art. 5 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige
Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Brüssel, den 29. September 2019 Brüssel, den 29. September 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
D. DUCARME D. DUCARME
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