← Retour vers "Arrêté royal fixant les règles de détermination du coût de l'application des tarifs sociaux par les entreprises d'électricité et les règles d'intervention pour leur prise en charge. - Traduction allemande "
Arrêté royal fixant les règles de détermination du coût de l'application des tarifs sociaux par les entreprises d'électricité et les règles d'intervention pour leur prise en charge. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot vaststelling van de regels voor het bepalen van de kosten van de toepassing van de sociale tarieven door de elektriciteitsbedrijven en de tussenkomstregels voor het ten laste nemen hiervan. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE |
29 MARS 2012. - Arrêté royal fixant les règles de détermination du | 29 MAART 2012. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de regels |
coût de l'application des tarifs sociaux par les entreprises | voor het bepalen van de kosten van de toepassing van de sociale |
d'électricité et les règles d'intervention pour leur prise en charge. | tarieven door de elektriciteitsbedrijven en de tussenkomstregels voor |
- Traduction allemande | het ten laste nemen hiervan. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 29 mars 2012 fixant les règles de détermination du | besluit van 29 maart 2012 tot vaststelling van de regels voor het |
coût de l'application des tarifs sociaux par les entreprises | bepalen van de kosten van de toepassing van de sociale tarieven door |
d'électricité et les règles d'intervention pour leur prise en charge | de elektriciteitsbedrijven en de tussenkomstregels voor het ten laste |
(Moniteur belge du 30 mars 2012). | nemen hiervan (Belgisch Staatsblad van 30 maart 2012). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
29. MÄRZ 2012 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regeln für die | 29. MÄRZ 2012 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regeln für die |
Bestimmung der Kosten der Anwendung der Sozialtarife durch die | Bestimmung der Kosten der Anwendung der Sozialtarife durch die |
Elektrizitätsunternehmen und der Interventionsregeln im Hinblick auf | Elektrizitätsunternehmen und der Interventionsregeln im Hinblick auf |
ihre Übernahme | ihre Übernahme |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des | Aufgrund des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des |
Elektrizitätsmarktes, des Artikels 21ter § 3, eingefügt durch das | Elektrizitätsmarktes, des Artikels 21ter § 3, eingefügt durch das |
Gesetz vom 20. Juli 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Januar | Gesetz vom 20. Juli 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Januar |
2012; | 2012; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Januar 2004 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Januar 2004 zur Festlegung |
der Modalitäten des Ausgleichs der tatsächlichen Nettokosten, die aus | der Modalitäten des Ausgleichs der tatsächlichen Nettokosten, die aus |
der Anwendung der sozialen Höchstpreise auf dem Elektrizitätsmarkt | der Anwendung der sozialen Höchstpreise auf dem Elektrizitätsmarkt |
hervorgehen, und der Interventionsregeln im Hinblick auf deren | hervorgehen, und der Interventionsregeln im Hinblick auf deren |
Übernahme; | Übernahme; |
Aufgrund des Vorschlags der Elektrizitäts- und | Aufgrund des Vorschlags der Elektrizitäts- und |
Gasregulierungskommission vom 6. Dezember 2010; | Gasregulierungskommission vom 6. Dezember 2010; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.711/3 des Staatsrates vom 21. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.711/3 des Staatsrates vom 21. Juni |
2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund des neuen Vorschlags der CREG vom 23. März 2012, der durch | Aufgrund des neuen Vorschlags der CREG vom 23. März 2012, der durch |
Schreiben des Ministers der Wirtschaft und des Staatssekretärs für | Schreiben des Ministers der Wirtschaft und des Staatssekretärs für |
Energie vom 21. März 2012 beantragt worden ist; | Energie vom 21. März 2012 beantragt worden ist; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, die | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, die |
Inflation, die auf die gestiegenen Gas- und Strompreise zurückzuführen | Inflation, die auf die gestiegenen Gas- und Strompreise zurückzuführen |
ist, unverzüglich zu bekämpfen; es gibt tatsächlich verschiedene | ist, unverzüglich zu bekämpfen; es gibt tatsächlich verschiedene |
Anzeichen - die unter anderem durch Studien der CREG, der Nationalbank | Anzeichen - die unter anderem durch Studien der CREG, der Nationalbank |
und der Preisbeobachtungsstelle bestätigt werden -, dass die | und der Preisbeobachtungsstelle bestätigt werden -, dass die |
Energiepreise in unserem Land stärker steigen als in den | Energiepreise in unserem Land stärker steigen als in den |
Nachbarländern; diese höhere Inflation bringt sowohl für Verbraucher | Nachbarländern; diese höhere Inflation bringt sowohl für Verbraucher |
als auch für Unternehmen Nachteile mit sich, da sie die Kaufkraft | als auch für Unternehmen Nachteile mit sich, da sie die Kaufkraft |
verringert und eine negative Auswirkung auf die Wettbewerbsfähigkeit | verringert und eine negative Auswirkung auf die Wettbewerbsfähigkeit |
unseres Landes im Vergleich zu diesen Nachbarländern hat; einer der | unseres Landes im Vergleich zu diesen Nachbarländern hat; einer der |
Faktoren, der zu hohen Energiepreisen beiträgt, ist das System der | Faktoren, der zu hohen Energiepreisen beiträgt, ist das System der |
Erstattung der Sozialtarife; der Sozialtarif setzt sich aus zwei | Erstattung der Sozialtarife; der Sozialtarif setzt sich aus zwei |
Komponenten zusammen: der Energie und den Verteilernetztarifen; in | Komponenten zusammen: der Energie und den Verteilernetztarifen; in |
beiden Fällen ist der Sozialtarif der Preis des günstigsten Angebots | beiden Fällen ist der Sozialtarif der Preis des günstigsten Angebots |
in Belgien; auf der Grundlage des derzeit geltenden Königlichen | in Belgien; auf der Grundlage des derzeit geltenden Königlichen |
Erlasses wird die Differenz zwischen diesen Preisen und dem "normalen | Erlasses wird die Differenz zwischen diesen Preisen und dem "normalen |
Angebot" vollständig erstattet; ungerechtfertigter Weise ist diese | Angebot" vollständig erstattet; ungerechtfertigter Weise ist diese |
Erstattung derzeit höher für Versorger, deren Energie teurer ist, und | Erstattung derzeit höher für Versorger, deren Energie teurer ist, und |
somit werden durch diese Erstattung weniger wettbewerbsfähige | somit werden durch diese Erstattung weniger wettbewerbsfähige |
Versorger begünstigt; aus diesem Grund muss das System dringend | Versorger begünstigt; aus diesem Grund muss das System dringend |
angepasst werden, so dass die derzeitige disproportionale Erstattung | angepasst werden, so dass die derzeitige disproportionale Erstattung |
durch ein proportionales System ersetzt wird; | durch ein proportionales System ersetzt wird; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. März 2012; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. März 2012; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 29. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 29. |
März 2012; | März 2012; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.143/3 des Staatsrates vom 27. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.143/3 des Staatsrates vom 27. März |
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Wirtschaft, | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Wirtschaft, |
der Verbraucher und der Nordsee, der Vizepremierministerin und | der Verbraucher und der Nordsee, der Vizepremierministerin und |
Ministerin des Innern und der Chancengleichheit und des | Ministerin des Innern und der Chancengleichheit und des |
Staatssekretärs für Energie | Staatssekretärs für Energie |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu |
verstehen unter: | verstehen unter: |
1. "Gesetz": das Gesetz vom 29. April 1999 über die Organisation des | 1. "Gesetz": das Gesetz vom 29. April 1999 über die Organisation des |
Elektrizitätsmarktes, | Elektrizitätsmarktes, |
2. "Ministeriellem Erlass vom 30. März 2007": der Ministerielle Erlass | 2. "Ministeriellem Erlass vom 30. März 2007": der Ministerielle Erlass |
vom 30. März 2007 zur Festlegung sozialer Höchstpreise für die | vom 30. März 2007 zur Festlegung sozialer Höchstpreise für die |
Lieferung von Elektrizität an geschützte Haushaltskunden mit moderaten | Lieferung von Elektrizität an geschützte Haushaltskunden mit moderaten |
Einkünften oder in prekärer Lage, | Einkünften oder in prekärer Lage, |
3. "Königlichem Erlass vom 28. Juni 2009": der Königliche Erlass vom | 3. "Königlichem Erlass vom 28. Juni 2009": der Königliche Erlass vom |
28. Juni 2009 über die automatische Anwendung von Höchstpreisen für | 28. Juni 2009 über die automatische Anwendung von Höchstpreisen für |
die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung bei geschützten | die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung bei geschützten |
Haushaltskunden mit moderaten Einkünften oder in prekärer Lage, | Haushaltskunden mit moderaten Einkünften oder in prekärer Lage, |
4. "geschützten Haushaltskunden": Elektrizitätsendkunden, die die | 4. "geschützten Haushaltskunden": Elektrizitätsendkunden, die die |
Bedingungen für die Gewährung der Sozialtarife erfüllen, die in | Bedingungen für die Gewährung der Sozialtarife erfüllen, die in |
Artikel 4 des Programmgesetzes vom 27. April 2007 und im | Artikel 4 des Programmgesetzes vom 27. April 2007 und im |
Ministeriellen Erlass vom 30. März 2007 festgelegt sind; die Liste der | Ministeriellen Erlass vom 30. März 2007 festgelegt sind; die Liste der |
Kategorien dieser Kunden befindet sich in Anlage 1 zu vorliegendem | Kategorien dieser Kunden befindet sich in Anlage 1 zu vorliegendem |
Erlass, | Erlass, |
5. "Sozialtarif": in Artikel 20 § 2 Absatz 1 des Gesetzes erwähnter | 5. "Sozialtarif": in Artikel 20 § 2 Absatz 1 des Gesetzes erwähnter |
Höchstpreis, den die Kommission gemäß Artikel 8 des Ministeriellen | Höchstpreis, den die Kommission gemäß Artikel 8 des Ministeriellen |
Erlasses vom 30. März 2007 berechnet, | Erlasses vom 30. März 2007 berechnet, |
6. "Fonds": in Artikel 21ter Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnter | 6. "Fonds": in Artikel 21ter Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnter |
Fonds zugunsten geschützter Haushaltskunden, der der Finanzierung der | Fonds zugunsten geschützter Haushaltskunden, der der Finanzierung der |
Kosten dient, die aus der Anwendung von Sozialtarifen für die | Kosten dient, die aus der Anwendung von Sozialtarifen für die |
Lieferung von Elektrizität an geschützte Haushaltskunden hervorgehen, | Lieferung von Elektrizität an geschützte Haushaltskunden hervorgehen, |
7. "Referenzpreis": in Anwendung von Artikel 3 bestimmter Preis, | 7. "Referenzpreis": in Anwendung von Artikel 3 bestimmter Preis, |
8. "Endabrechnung": Rechnung, die das Elektrizitätsunternehmen an den | 8. "Endabrechnung": Rechnung, die das Elektrizitätsunternehmen an den |
Kunden richtet und die die Differenz zwischen der Summe der | Kunden richtet und die die Differenz zwischen der Summe der |
Anzahlungsrechnungen und dem Betrag, der aus der letzten | Anzahlungsrechnungen und dem Betrag, der aus der letzten |
Verbrauchsablesung hervorgeht, betrifft, | Verbrauchsablesung hervorgeht, betrifft, |
9. "EAN-Code": European Article Numbering Code, einmaliger Zifferncode | 9. "EAN-Code": European Article Numbering Code, einmaliger Zifferncode |
in einem Feld mit achtzehn Positionen zur Erkennung einer | in einem Feld mit achtzehn Positionen zur Erkennung einer |
Anschlussstelle an das Elektrizitäts- oder Erdgasverteilernetz, | Anschlussstelle an das Elektrizitäts- oder Erdgasverteilernetz, |
10. "FÖD Wirtschaft": Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, KMB, | 10. "FÖD Wirtschaft": Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, KMB, |
Mittelstand und Energie. | Mittelstand und Energie. |
KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 2 - Ein Elektrizitätsunternehmen, das geschützte Haushaltskunden | Art. 2 - Ein Elektrizitätsunternehmen, das geschützte Haushaltskunden |
zum Sozialtarif versorgt hat, hat Anrecht auf Erstattung der Kosten, | zum Sozialtarif versorgt hat, hat Anrecht auf Erstattung der Kosten, |
die aus der Anwendung dieses Tarifs hervorgehen. Diese Kosten | die aus der Anwendung dieses Tarifs hervorgehen. Diese Kosten |
entsprechen der Differenz zwischen dem Referenzpreis und dem | entsprechen der Differenz zwischen dem Referenzpreis und dem |
Sozialtarif, den es geschützten Haushaltskunden in Rechnung gestellt | Sozialtarif, den es geschützten Haushaltskunden in Rechnung gestellt |
hat. | hat. |
Die Erstattung wird für geschützte Haushaltskunden geschuldet, für die | Die Erstattung wird für geschützte Haushaltskunden geschuldet, für die |
das Elektrizitätsunternehmen für den betreffenden Abrechnungszeitraum | das Elektrizitätsunternehmen für den betreffenden Abrechnungszeitraum |
über Folgendes verfügt: | über Folgendes verfügt: |
1. entweder den Vermerk dieser Kunden in den Listen, die diesem | 1. entweder den Vermerk dieser Kunden in den Listen, die diesem |
Elektrizitätsunternehmen in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 28. | Elektrizitätsunternehmen in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 28. |
Juni 2009 vom FÖD Wirtschaft übermittelt worden sind (Kunden der | Juni 2009 vom FÖD Wirtschaft übermittelt worden sind (Kunden der |
Kategorie 1), | Kategorie 1), |
2. oder eine Bescheinigung, mit der ihre Eigenschaft als geschützte | 2. oder eine Bescheinigung, mit der ihre Eigenschaft als geschützte |
Kunden nachgewiesen wird (Kunden der Kategorie 2). | Kunden nachgewiesen wird (Kunden der Kategorie 2). |
Die Muster der zugelassenen Bescheinigungen befinden sich in Anlage 2. | Die Muster der zugelassenen Bescheinigungen befinden sich in Anlage 2. |
Der Betrag der in Absatz 1 erwähnten Kosten unterliegt der | Der Betrag der in Absatz 1 erwähnten Kosten unterliegt der |
Mehrwertsteuer. | Mehrwertsteuer. |
Art. 3 - § 1 - Der Referenzpreis ist die Summe: | Art. 3 - § 1 - Der Referenzpreis ist die Summe: |
1. der Komponente Referenzenergie und | 1. der Komponente Referenzenergie und |
2. der Komponente Verteilung, die aus der Anwendung des | 2. der Komponente Verteilung, die aus der Anwendung des |
Verteilungstarifs des Netzbetreibers hervorgeht, an dessen Netz der | Verteilungstarifs des Netzbetreibers hervorgeht, an dessen Netz der |
geschützte Haushaltskunde angeschlossen ist. | geschützte Haushaltskunde angeschlossen ist. |
Die Komponente Referenzenergie entspricht dem arithmetischen Mittel | Die Komponente Referenzenergie entspricht dem arithmetischen Mittel |
der Energiekomponenten des niedrigsten Handelstarifs jedes Versorgers, | der Energiekomponenten des niedrigsten Handelstarifs jedes Versorgers, |
so wie er in den Artikeln 8 und 9 des Ministeriellen Erlasses vom 30. | so wie er in den Artikeln 8 und 9 des Ministeriellen Erlasses vom 30. |
März 2007 erwähnt ist, nach Abzug der beiden Extremwerte. | März 2007 erwähnt ist, nach Abzug der beiden Extremwerte. |
§ 2 - Einen Monat vor Inkrafttreten des Sozialtarifs gemäß Artikel 6 | § 2 - Einen Monat vor Inkrafttreten des Sozialtarifs gemäß Artikel 6 |
des Ministeriellen Erlasses vom 30. März 2007 wird der Referenzpreis | des Ministeriellen Erlasses vom 30. März 2007 wird der Referenzpreis |
von der Kommission berechnet und den Elektrizitätsunternehmen per | von der Kommission berechnet und den Elektrizitätsunternehmen per |
Einschreiben übermittelt. | Einschreiben übermittelt. |
§ 3 - Die Kommission kann zusätzliche praktische Modalitäten für die | § 3 - Die Kommission kann zusätzliche praktische Modalitäten für die |
Berechnung des Referenzpreises festlegen. | Berechnung des Referenzpreises festlegen. |
Art. 4 - Die in Artikel 2 erwähnten Kosten werden für jeden | Art. 4 - Die in Artikel 2 erwähnten Kosten werden für jeden |
geschützten Haushaltskunden bei jeder Rechnungsstellung berechnet. | geschützten Haushaltskunden bei jeder Rechnungsstellung berechnet. |
Diese Berechnung erfolgt automatisch und ist in der | Diese Berechnung erfolgt automatisch und ist in der |
Rechnungsstellungssoftware des Elektrizitätsunternehmens integriert. | Rechnungsstellungssoftware des Elektrizitätsunternehmens integriert. |
Anhand dieser Software erstellt das Elektrizitätsunternehmen | Anhand dieser Software erstellt das Elektrizitätsunternehmen |
einerseits die Rechnung zum Sozialtarif, die dem Kunden zugesandt | einerseits die Rechnung zum Sozialtarif, die dem Kunden zugesandt |
wird, und berechnet es andererseits den Betrag dieser Rechnung zum | wird, und berechnet es andererseits den Betrag dieser Rechnung zum |
Referenzpreis. | Referenzpreis. |
Art. 5 - In der in Artikel 20 § 2 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten | Art. 5 - In der in Artikel 20 § 2 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten |
getrennten Buchführung wird Folgendes getrennt erfasst: | getrennten Buchführung wird Folgendes getrennt erfasst: |
1. der Umsatz aus dem Verkauf an geschützte Haushaltskunden, denen | 1. der Umsatz aus dem Verkauf an geschützte Haushaltskunden, denen |
Sozialtarife in Rechnung gestellt werden, | Sozialtarife in Rechnung gestellt werden, |
2. der Betrag der vom Fonds getätigten Ausgleichszahlungen. | 2. der Betrag der vom Fonds getätigten Ausgleichszahlungen. |
KAPITEL 3 - Erstellung von Forderungsanmeldungen | KAPITEL 3 - Erstellung von Forderungsanmeldungen |
Art. 6 - § 1 - Im Hinblick auf die Erstattung der in Artikel 2 | Art. 6 - § 1 - Im Hinblick auf die Erstattung der in Artikel 2 |
erwähnten Kosten reicht das Elektrizitätsunternehmen bei der | erwähnten Kosten reicht das Elektrizitätsunternehmen bei der |
Kommission eine Forderungsanmeldung im Original ein und fügt die | Kommission eine Forderungsanmeldung im Original ein und fügt die |
Anlagen bei. | Anlagen bei. |
Die Forderungsanmeldung betrifft die Endabrechnungen, die im Laufe des | Die Forderungsanmeldung betrifft die Endabrechnungen, die im Laufe des |
Jahres, auf das die Forderung sich bezieht, zugesandt worden sind. | Jahres, auf das die Forderung sich bezieht, zugesandt worden sind. |
§ 2 - Die Forderungsanmeldung und ihre Anlagen werden spätestens am | § 2 - Die Forderungsanmeldung und ihre Anlagen werden spätestens am |
31. März des folgenden Kalenderjahres per Einschreiben mit Rückschein | 31. März des folgenden Kalenderjahres per Einschreiben mit Rückschein |
bei der Kommission eingereicht. | bei der Kommission eingereicht. |
Unbeschadet des Artikels 9 berechtigt eine nach diesem Datum | Unbeschadet des Artikels 9 berechtigt eine nach diesem Datum |
eingereichte Forderungsanmeldung nicht mehr zu einer Erstattung. | eingereichte Forderungsanmeldung nicht mehr zu einer Erstattung. |
Art. 7 - § 1 - Eine Forderungsanmeldung in Bezug auf Erstattung der in | Art. 7 - § 1 - Eine Forderungsanmeldung in Bezug auf Erstattung der in |
Artikel 2 erwähnten Kosten wird "Forderungsanmeldung für die | Artikel 2 erwähnten Kosten wird "Forderungsanmeldung für die |
Erstattung der Kosten, die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom | Erstattung der Kosten, die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom |
29. März 2012 zur Festlegung der Regeln für die Bestimmung der Kosten | 29. März 2012 zur Festlegung der Regeln für die Bestimmung der Kosten |
der Anwendung der Sozialtarife durch die Elektrizitätsunternehmen und | der Anwendung der Sozialtarife durch die Elektrizitätsunternehmen und |
der Interventionsregeln im Hinblick auf ihre Übernahme erwähnt sind" | der Interventionsregeln im Hinblick auf ihre Übernahme erwähnt sind" |
genannt. | genannt. |
In dieser Forderungsanmeldung ist insbesondere Folgendes vermerkt: | In dieser Forderungsanmeldung ist insbesondere Folgendes vermerkt: |
1. Jahr, auf das die Forderungsanmeldung sich bezieht, | 1. Jahr, auf das die Forderungsanmeldung sich bezieht, |
2. geschuldeter Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer, | 2. geschuldeter Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer, |
3. Betrag der Mehrwertsteuer, | 3. Betrag der Mehrwertsteuer, |
4. geschuldeter Gesamtbetrag einschließlich Mehrwertsteuer, | 4. geschuldeter Gesamtbetrag einschließlich Mehrwertsteuer, |
5. Vermerk "Vorliegendes Dokument ist keine Rechnung und ermöglicht | 5. Vermerk "Vorliegendes Dokument ist keine Rechnung und ermöglicht |
keinen Mehrwertsteuerabzug", | keinen Mehrwertsteuerabzug", |
6. Nummer des Kontos, auf das die Erstattung erfolgen kann, | 6. Nummer des Kontos, auf das die Erstattung erfolgen kann, |
7. Unterschrift der Person(en), die über die Unterschriftsbefugnis für | 7. Unterschrift der Person(en), die über die Unterschriftsbefugnis für |
das betreffende Elektrizitätsunternehmen verfügt/verfügen und Name(n) | das betreffende Elektrizitätsunternehmen verfügt/verfügen und Name(n) |
und Funktion(en) dieser Person(en), | und Funktion(en) dieser Person(en), |
8. Gesamtzahl geschützter Kunden, die das betreffende | 8. Gesamtzahl geschützter Kunden, die das betreffende |
Elektrizitätsunternehmen ausschließlich mit Elektrizität versorgt, | Elektrizitätsunternehmen ausschließlich mit Elektrizität versorgt, |
9. gegebenenfalls Gesamtzahl geschützter Kunden, die es mit | 9. gegebenenfalls Gesamtzahl geschützter Kunden, die es mit |
Elektrizität und Erdgas versorgt, | Elektrizität und Erdgas versorgt, |
10. für jede dieser Kundenkategorien Durchschnittsbetrag der | 10. für jede dieser Kundenkategorien Durchschnittsbetrag der |
Forderung, der mit dem Verhältnis zwischen dem Betrag der | Forderung, der mit dem Verhältnis zwischen dem Betrag der |
Gesamtforderung und der Anzahl betroffener Kunden übereinstimmt. | Gesamtforderung und der Anzahl betroffener Kunden übereinstimmt. |
§ 2 - Als Anlage zu der in § 1 erwähnten Forderungsanmeldung teilt der | § 2 - Als Anlage zu der in § 1 erwähnten Forderungsanmeldung teilt der |
Versorger seine vollständigen Tariflisten mit, die für jeden der | Versorger seine vollständigen Tariflisten mit, die für jeden der |
Monate anwendbar sind, auf den die Forderungsanmeldung sich bezieht. | Monate anwendbar sind, auf den die Forderungsanmeldung sich bezieht. |
§ 3 - Als Anlage zu der in § 1 erwähnten Anmeldung teilt das | § 3 - Als Anlage zu der in § 1 erwähnten Anmeldung teilt das |
Elektrizitätsunternehmen ebenfalls in elektronischer Form, auf einem | Elektrizitätsunternehmen ebenfalls in elektronischer Form, auf einem |
Datenträger wie einer CD-ROM oder einem USB-Stick oder in der Anlage | Datenträger wie einer CD-ROM oder einem USB-Stick oder in der Anlage |
einer E-Mail mit Lesebestätigung für jeden der Monate, auf den die | einer E-Mail mit Lesebestätigung für jeden der Monate, auf den die |
Forderungsanmeldung sich bezieht, die namentliche Liste der | Forderungsanmeldung sich bezieht, die namentliche Liste der |
geschützten Haushaltskunden mit, denen der Sozialtarif in Rechnung | geschützten Haushaltskunden mit, denen der Sozialtarif in Rechnung |
gestellt wird, und für jeden dieser Kunden alle Parameter der | gestellt wird, und für jeden dieser Kunden alle Parameter der |
Rechnungsstellung, anhand deren die Richtigkeit des Betrags der | Rechnungsstellung, anhand deren die Richtigkeit des Betrags der |
Rechnung zum Sozialtarif und des Betrags, der zum Referenzpreis in | Rechnung zum Sozialtarif und des Betrags, der zum Referenzpreis in |
Rechnung gestellt worden wäre, überprüft werden kann. | Rechnung gestellt worden wäre, überprüft werden kann. |
Diese Parameter der Rechnungsstellung umfassen insbesondere: | Diese Parameter der Rechnungsstellung umfassen insbesondere: |
1. Identifizierung des betreffenden Kunden und seinen EAN-Code, | 1. Identifizierung des betreffenden Kunden und seinen EAN-Code, |
2. Datum des Beginns und des Endes des Verbrauchs, | 2. Datum des Beginns und des Endes des Verbrauchs, |
3. gegebenenfalls Datum des Beginns und des Endes der Anwendung eines | 3. gegebenenfalls Datum des Beginns und des Endes der Anwendung eines |
Mehrjahrestarifs, | Mehrjahrestarifs, |
4. Datum der Ausstellung der Endabrechnung, | 4. Datum der Ausstellung der Endabrechnung, |
5. Anzahl Tage, auf die die Rechnungsstellung sich bezieht, | 5. Anzahl Tage, auf die die Rechnungsstellung sich bezieht, |
6. Gesamtzahl kWh, | 6. Gesamtzahl kWh, |
7. Anzahl kWh, die tagsüber, nachts beziehungsweise ausschließlich | 7. Anzahl kWh, die tagsüber, nachts beziehungsweise ausschließlich |
nachts verbraucht werden, | nachts verbraucht werden, |
8. Identifizierung des Verteilernetzbetreibers, | 8. Identifizierung des Verteilernetzbetreibers, |
9. Einheitstarife (Eurocent/kWh) und in Rechnung gestellte Beträge | 9. Einheitstarife (Eurocent/kWh) und in Rechnung gestellte Beträge |
(EUR) für Energie, Übertragung und Verteilung, | (EUR) für Energie, Übertragung und Verteilung, |
10. Einheitstarife (Eurocent/kWh) und zum Sozialtarif in Rechnung | 10. Einheitstarife (Eurocent/kWh) und zum Sozialtarif in Rechnung |
gestellte Beträge (EUR), Referenzpreis und Differenz zwischen diesen | gestellte Beträge (EUR), Referenzpreis und Differenz zwischen diesen |
beiden Beträgen, | beiden Beträgen, |
11. Kategorie, zu der der Kunde gehört, wie in Artikel 2 Absatz 2 Nr. | 11. Kategorie, zu der der Kunde gehört, wie in Artikel 2 Absatz 2 Nr. |
1 oder 2 erwähnt. | 1 oder 2 erwähnt. |
Für drei unterschiedliche Kunden, für die der normale Tarif, der | Für drei unterschiedliche Kunden, für die der normale Tarif, der |
Doppeltarif beziehungsweise der ausschließliche Nachttarif anwendbar | Doppeltarif beziehungsweise der ausschließliche Nachttarif anwendbar |
ist, übermittelt das Elektrizitätsunternehmen außerdem eine | ist, übermittelt das Elektrizitätsunternehmen außerdem eine |
detaillierte Berechnung der Rechnung zum Referenzpreis und zum | detaillierte Berechnung der Rechnung zum Referenzpreis und zum |
Sozialtarif, in der die Komponenten Energie, Übertragung und | Sozialtarif, in der die Komponenten Energie, Übertragung und |
Verteilung getrennt aufgeführt sind. | Verteilung getrennt aufgeführt sind. |
Art. 8 - Die Kommission kann zusätzliche praktische Modalitäten in | Art. 8 - Die Kommission kann zusätzliche praktische Modalitäten in |
Bezug auf die Angaben, die die Forderungsanmeldung und ihre Anlagen | Bezug auf die Angaben, die die Forderungsanmeldung und ihre Anlagen |
enthalten müssen, festlegen. | enthalten müssen, festlegen. |
KAPITEL 4 - Kontrolle der Forderungen | KAPITEL 4 - Kontrolle der Forderungen |
Art. 9 - § 1 - Sobald die Kommission die Forderungsanmeldung und ihre | Art. 9 - § 1 - Sobald die Kommission die Forderungsanmeldung und ihre |
Anlagen erhalten hat, führt sie eine erste Kontrolle durch. | Anlagen erhalten hat, führt sie eine erste Kontrolle durch. |
Spätestens am 31. Mai übermittelt die Kommission den | Spätestens am 31. Mai übermittelt die Kommission den |
Elektrizitätsunternehmen per Einschreiben mit Rückschein eine etwaige | Elektrizitätsunternehmen per Einschreiben mit Rückschein eine etwaige |
Aufforderung: | Aufforderung: |
1. zur Berichtigung der Forderungsanmeldung, | 1. zur Berichtigung der Forderungsanmeldung, |
2. zur Übermittlung zusätzlicher Informationen, zu denen insbesondere | 2. zur Übermittlung zusätzlicher Informationen, zu denen insbesondere |
die Liste der Kunden gehört, für die das Elektrizitätsunternehmen den | die Liste der Kunden gehört, für die das Elektrizitätsunternehmen den |
Beweis liefern muss, dass sie den Sozialtarif in Anspruch nehmen | Beweis liefern muss, dass sie den Sozialtarif in Anspruch nehmen |
dürfen. | dürfen. |
§ 2 - Spätestens am 31. Juli übermitteln die Elektrizitätsunternehmen | § 2 - Spätestens am 31. Juli übermitteln die Elektrizitätsunternehmen |
per Einschreiben mit Rückschein ihre berichtigte Forderungsanmeldung | per Einschreiben mit Rückschein ihre berichtigte Forderungsanmeldung |
und auf einem Datenträger die zusätzlichen Informationen. | und auf einem Datenträger die zusätzlichen Informationen. |
Machen sie dies nicht und geben sie keine gültige Begründung ab, | Machen sie dies nicht und geben sie keine gültige Begründung ab, |
verlieren die betreffenden Elektrizitätsunternehmen ihr Anrecht auf | verlieren die betreffenden Elektrizitätsunternehmen ihr Anrecht auf |
Erstattung ihrer Forderung endgültig. | Erstattung ihrer Forderung endgültig. |
§ 3 - Unbeschadet des Paragraphen 1 kann die Kommission die | § 3 - Unbeschadet des Paragraphen 1 kann die Kommission die |
Elektrizitätsunternehmen jederzeit während des ganzen | Elektrizitätsunternehmen jederzeit während des ganzen |
Kontrollzeitraums auffordern, zusätzliche Informationen zu | Kontrollzeitraums auffordern, zusätzliche Informationen zu |
übermitteln. | übermitteln. |
Art. 10 - § 1 - Nach Erhalt der zusätzlichen Informationen und | Art. 10 - § 1 - Nach Erhalt der zusätzlichen Informationen und |
gegebenenfalls der berichtigten Forderungsanmeldung untersucht die | gegebenenfalls der berichtigten Forderungsanmeldung untersucht die |
Kommission den realen Charakter der angemeldeten Forderung. | Kommission den realen Charakter der angemeldeten Forderung. |
§ 2 - Die Kontrolle des Sozialstatuts des Kunden erfolgt anhand von | § 2 - Die Kontrolle des Sozialstatuts des Kunden erfolgt anhand von |
Stichproben. | Stichproben. |
Für Kunden der Kategorie 1 wird dem FÖD Wirtschaft eine Stichprobe von | Für Kunden der Kategorie 1 wird dem FÖD Wirtschaft eine Stichprobe von |
Kunden zur Bestätigung zugeschickt. Der FÖD Wirtschaft überprüft | Kunden zur Bestätigung zugeschickt. Der FÖD Wirtschaft überprüft |
spätestens bis zum 31. August, ob die in der Stichprobe enthaltenen | spätestens bis zum 31. August, ob die in der Stichprobe enthaltenen |
Kunden für den ganzen Abrechnungszeitraum zum Sozialtarif, auf den die | Kunden für den ganzen Abrechnungszeitraum zum Sozialtarif, auf den die |
Forderungsanmeldung sich bezieht, tatsächlich geschützte Kunden sind, | Forderungsanmeldung sich bezieht, tatsächlich geschützte Kunden sind, |
und setzt die Kommission per E-Mail davon in Kenntnis. | und setzt die Kommission per E-Mail davon in Kenntnis. |
Für Kunden der Kategorie 2 kontrolliert die Kommission, ob eine | Für Kunden der Kategorie 2 kontrolliert die Kommission, ob eine |
Stichprobe von Bescheinigungen mit den Mustern in Anlage 2 | Stichprobe von Bescheinigungen mit den Mustern in Anlage 2 |
übereinstimmt. | übereinstimmt. |
§ 3 - Spätestens am 30. September beschließt die Kommission, ob sie | § 3 - Spätestens am 30. September beschließt die Kommission, ob sie |
die angemeldete Forderung ganz oder teilweise annimmt oder ablehnt. | die angemeldete Forderung ganz oder teilweise annimmt oder ablehnt. |
Sie setzt die Elektrizitätsunternehmen per Einschreiben mit Rückschein | Sie setzt die Elektrizitätsunternehmen per Einschreiben mit Rückschein |
davon in Kenntnis. | davon in Kenntnis. |
Die Begleichung der Forderung erfolgt im Verhältnis zum | Die Begleichung der Forderung erfolgt im Verhältnis zum |
zusammengefassten Ergebnis der in § 2 erwähnten Stichproben. | zusammengefassten Ergebnis der in § 2 erwähnten Stichproben. |
Wird die Ablehnung der Forderung durch einen anderen Grund als das | Wird die Ablehnung der Forderung durch einen anderen Grund als das |
Ergebnis der Stichproben begründet, kann das Elektrizitätsunternehmen | Ergebnis der Stichproben begründet, kann das Elektrizitätsunternehmen |
in der in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Form eine berichtigte oder | in der in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Form eine berichtigte oder |
vervollständigte Forderungsanmeldung und ihre Anlagen spätestens bis | vervollständigte Forderungsanmeldung und ihre Anlagen spätestens bis |
zum 31. Oktober erneut einreichen. In diesem Fall beschließt die | zum 31. Oktober erneut einreichen. In diesem Fall beschließt die |
Kommission spätestens am 30. November endgültig, ob sie diese | Kommission spätestens am 30. November endgültig, ob sie diese |
Forderung annimmt oder ablehnt. Sie setzt das Elektrizitätsunternehmen | Forderung annimmt oder ablehnt. Sie setzt das Elektrizitätsunternehmen |
per Einschreiben mit Rückschein davon in Kenntnis. | per Einschreiben mit Rückschein davon in Kenntnis. |
Art. 11 - Festgestellte Abweichungen zwischen eingereichten | Art. 11 - Festgestellte Abweichungen zwischen eingereichten |
Forderungen und realen Begebenheiten haben die Verweigerung der | Forderungen und realen Begebenheiten haben die Verweigerung der |
Zahlung der entsprechenden Beträge zur Folge. | Zahlung der entsprechenden Beträge zur Folge. |
KAPITEL 5 - Erstattung der Forderungen | KAPITEL 5 - Erstattung der Forderungen |
Art. 12 - § 1 - Binnen dreißig Tagen ab dem Datum der Annahme der | Art. 12 - § 1 - Binnen dreißig Tagen ab dem Datum der Annahme der |
Forderung durch die Kommission wird der Betrag der Forderung an das | Forderung durch die Kommission wird der Betrag der Forderung an das |
Elektrizitätsunternehmen gezahlt. Diese Zahlung gilt als endgültige | Elektrizitätsunternehmen gezahlt. Diese Zahlung gilt als endgültige |
Abrechnung. | Abrechnung. |
Gegebenenfalls zahlt das Elektrizitätsunternehmen einen negativen | Gegebenenfalls zahlt das Elektrizitätsunternehmen einen negativen |
Betrag binnen dreißig Tagen ab dem Datum der Annahme der | Betrag binnen dreißig Tagen ab dem Datum der Annahme der |
Forderungsanmeldung an den Fonds. | Forderungsanmeldung an den Fonds. |
Verfügt der Fonds nicht über genügend Mittel, um sämtliche Zahlungen | Verfügt der Fonds nicht über genügend Mittel, um sämtliche Zahlungen |
an die Elektrizitätsunternehmen zu tätigen, wird die Begleichung der | an die Elektrizitätsunternehmen zu tätigen, wird die Begleichung der |
Forderungen, die nicht erstattet werden konnten, aufgeschoben, bis der | Forderungen, die nicht erstattet werden konnten, aufgeschoben, bis der |
Fonds wieder über die notwendigen Mittel verfügt. Der verfügbare | Fonds wieder über die notwendigen Mittel verfügt. Der verfügbare |
Betrag wird entsprechend der Reihenfolge zugewiesen, in der die | Betrag wird entsprechend der Reihenfolge zugewiesen, in der die |
Forderungsanmeldungen bei der Kommission eingegangen sind. | Forderungsanmeldungen bei der Kommission eingegangen sind. |
§ 2 - Für Verteilernetzbetreiber wird der Betrag der getätigten | § 2 - Für Verteilernetzbetreiber wird der Betrag der getätigten |
Ausgleichszahlungen von den Kosten abgezogen, die den | Ausgleichszahlungen von den Kosten abgezogen, die den |
Verteilungstarifen des Jahres zugrunde liegen, in dem sie eingenommen | Verteilungstarifen des Jahres zugrunde liegen, in dem sie eingenommen |
werden. | werden. |
KAPITEL 6 - Übergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL 6 - Übergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen |
Art. 13 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 erfolgt die endgültige | Art. 13 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 erfolgt die endgültige |
Begleichung von Forderungen, die sich auf die Jahre 2004 bis erstes | Begleichung von Forderungen, die sich auf die Jahre 2004 bis erstes |
Quartal 2012 beziehen und die der Fonds noch nicht übernommen hat, in | Quartal 2012 beziehen und die der Fonds noch nicht übernommen hat, in |
Anwendung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 21. Januar | Anwendung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 21. Januar |
2004 zur Festlegung der Modalitäten des Ausgleichs der tatsächlichen | 2004 zur Festlegung der Modalitäten des Ausgleichs der tatsächlichen |
Nettokosten, die aus der Anwendung der sozialen Höchstpreise auf dem | Nettokosten, die aus der Anwendung der sozialen Höchstpreise auf dem |
Elektrizitätsmarkt hervorgehen, und der Interventionsregeln im | Elektrizitätsmarkt hervorgehen, und der Interventionsregeln im |
Hinblick auf deren Übernahme. | Hinblick auf deren Übernahme. |
§ 2 - Konnten Forderungen, die sich auf die Jahre 2004 bis erstes | § 2 - Konnten Forderungen, die sich auf die Jahre 2004 bis erstes |
Quartal 2012 beziehen, allein aus dem Grund nicht übernommen werden, | Quartal 2012 beziehen, allein aus dem Grund nicht übernommen werden, |
dass die von der Kommission verlangten Bescheinigungen nicht | dass die von der Kommission verlangten Bescheinigungen nicht |
übermittelt wurden, wird in Abweichung von § 1 die Kontrolle dieser | übermittelt wurden, wird in Abweichung von § 1 die Kontrolle dieser |
Forderungen für jeden Zeitraum, auf den eine Forderungsanmeldung sich | Forderungen für jeden Zeitraum, auf den eine Forderungsanmeldung sich |
bezieht, auf der Grundlage einer Stichprobe von Bescheinigungen | bezieht, auf der Grundlage einer Stichprobe von Bescheinigungen |
durchgeführt. | durchgeführt. |
Die Kommission beschließt im Verhältnis zum zusammengefassten Ergebnis | Die Kommission beschließt im Verhältnis zum zusammengefassten Ergebnis |
der in Absatz 1 erwähnten Stichprobe, ob sie die angemeldeten | der in Absatz 1 erwähnten Stichprobe, ob sie die angemeldeten |
Forderungen annimmt oder ablehnt. Sie setzt die | Forderungen annimmt oder ablehnt. Sie setzt die |
Elektrizitätsunternehmen per Einschreiben mit Rückschein davon in | Elektrizitätsunternehmen per Einschreiben mit Rückschein davon in |
Kenntnis. | Kenntnis. |
Art. 14 - Unbeschadet des Artikels 13 wird der Königliche Erlass vom | Art. 14 - Unbeschadet des Artikels 13 wird der Königliche Erlass vom |
21. Januar 2004 zur Festlegung der Modalitäten des Ausgleichs der | 21. Januar 2004 zur Festlegung der Modalitäten des Ausgleichs der |
tatsächlichen Nettokosten, die aus der Anwendung der sozialen | tatsächlichen Nettokosten, die aus der Anwendung der sozialen |
Höchstpreise auf dem Elektrizitätsmarkt hervorgehen, und der | Höchstpreise auf dem Elektrizitätsmarkt hervorgehen, und der |
Interventionsregeln im Hinblick auf deren Übernahme aufgehoben. | Interventionsregeln im Hinblick auf deren Übernahme aufgehoben. |
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2012 in Kraft. | Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2012 in Kraft. |
In Abweichung von Artikel 3 § 2 wird der Referenzpreis, der bis zum 1. | In Abweichung von Artikel 3 § 2 wird der Referenzpreis, der bis zum 1. |
August 2012 anwendbar ist, am 1. April 2012 von der Kommission | August 2012 anwendbar ist, am 1. April 2012 von der Kommission |
festgelegt und den Elektrizitätsunternehmen unverzüglich übermittelt. | festgelegt und den Elektrizitätsunternehmen unverzüglich übermittelt. |
In Abweichung von Artikel 6 § 1 Absatz 2 bezieht die erste | In Abweichung von Artikel 6 § 1 Absatz 2 bezieht die erste |
Forderungsanmeldung, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses | Forderungsanmeldung, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses |
eingereicht wird, sich nur auf die letzten drei Quartale des Jahres | eingereicht wird, sich nur auf die letzten drei Quartale des Jahres |
2012. | 2012. |
Art. 16 - Der für Wirtschaft zuständige Minister und der für Energie | Art. 16 - Der für Wirtschaft zuständige Minister und der für Energie |
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher | Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher |
und der Nordsee | und der Nordsee |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der |
Chancengleichheit | Chancengleichheit |
J. MILQUET | J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Energie | Der Staatssekretär für Energie |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Anlage 1 - Liste der Kategorien geschützter Haushaltskunden | Anlage 1 - Liste der Kategorien geschützter Haushaltskunden |
Anlage 2 - Liste der Muster der zugelassenen Bescheinigungen | Anlage 2 - Liste der Muster der zugelassenen Bescheinigungen |
ANLAGE 1 - Liste der Kategorien geschützter Haushaltskunden | ANLAGE 1 - Liste der Kategorien geschützter Haushaltskunden |
Im Sinne | Im Sinne |
- der Artikel 3 bis 12 des Programmgesetzes vom 27. April 2007, | - der Artikel 3 bis 12 des Programmgesetzes vom 27. April 2007, |
nachstehend "Programmgesetz" genannt, | nachstehend "Programmgesetz" genannt, |
- des Ministeriellen Erlasses vom 30. März 2007 zur Festlegung | - des Ministeriellen Erlasses vom 30. März 2007 zur Festlegung |
sozialer Höchstpreise für die Lieferung von Elektrizität an geschützte | sozialer Höchstpreise für die Lieferung von Elektrizität an geschützte |
Haushaltskunden mit moderaten Einkünften oder in prekärer Lage, | Haushaltskunden mit moderaten Einkünften oder in prekärer Lage, |
nachstehend "Ministerieller Erlass vom 30. März 2007" genannt, | nachstehend "Ministerieller Erlass vom 30. März 2007" genannt, |
sind als geschützte Haushaltskunden zu betrachten: | sind als geschützte Haushaltskunden zu betrachten: |
1. in Anwendung von Artikel 2 Buchstabe A Absatz 4 bis 8 des | 1. in Anwendung von Artikel 2 Buchstabe A Absatz 4 bis 8 des |
Ministeriellen Erlasses vom 30. März 2007 und von Artikel 4 Nr. 1 des | Ministeriellen Erlasses vom 30. März 2007 und von Artikel 4 Nr. 1 des |
Programmgesetzes Endkunden oder Mitglieder ihres Haushalts, zu deren | Programmgesetzes Endkunden oder Mitglieder ihres Haushalts, zu deren |
Gunsten ein Beschluss getroffen worden ist zur Gewährung durch den | Gunsten ein Beschluss getroffen worden ist zur Gewährung durch den |
Föderalen Öffentlichen Dienst Soziale Sicherheit: | Föderalen Öffentlichen Dienst Soziale Sicherheit: |
- einer Beihilfe für Personen mit Behinderung auf der Grundlage einer | - einer Beihilfe für Personen mit Behinderung auf der Grundlage einer |
bleibenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 65 Prozent, | bleibenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 65 Prozent, |
- eines zusätzlichen Kindergeldes für Kinder, die unter einer | - eines zusätzlichen Kindergeldes für Kinder, die unter einer |
körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66 Prozent | körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66 Prozent |
leiden, | leiden, |
- einer Beihilfe für die Hilfe einer Drittperson, | - einer Beihilfe für die Hilfe einer Drittperson, |
- einer Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, | - einer Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, |
- einer Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens, | - einer Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens, |
- einer Eingliederungsbeihilfe, | - einer Eingliederungsbeihilfe, |
2. in Anwendung von Artikel 2 Buchstabe A Absatz 3, 4, 7 und 8 des | 2. in Anwendung von Artikel 2 Buchstabe A Absatz 3, 4, 7 und 8 des |
Ministeriellen Erlasses vom 30. März 2007 und von Artikel 4 Nr. 1 des | Ministeriellen Erlasses vom 30. März 2007 und von Artikel 4 Nr. 1 des |
Programmgesetzes Endkunden oder Mitglieder ihres Haushalts, zu deren | Programmgesetzes Endkunden oder Mitglieder ihres Haushalts, zu deren |
Gunsten ein Beschluss getroffen worden ist zur Gewährung durch das | Gunsten ein Beschluss getroffen worden ist zur Gewährung durch das |
Landespensionsamt: | Landespensionsamt: |
- einer Beihilfe für Personen mit Behinderung auf der Grundlage einer | - einer Beihilfe für Personen mit Behinderung auf der Grundlage einer |
bleibenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 65 Prozent (eine | bleibenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 65 Prozent (eine |
ergänzende Beihilfe oder eine Beihilfe zur Ergänzung des garantierten | ergänzende Beihilfe oder eine Beihilfe zur Ergänzung des garantierten |
Einkommens), | Einkommens), |
- einer Einkommensgarantie für Betagte (EGB), | - einer Einkommensgarantie für Betagte (EGB), |
- eines garantierten Einkommens für Betagte, | - eines garantierten Einkommens für Betagte, |
- einer Beihilfe für die Hilfe einer Drittperson, | - einer Beihilfe für die Hilfe einer Drittperson, |
3. in Anwendung von Artikel 2 Buchstabe A Absatz 2 und 9 und Buchstabe | 3. in Anwendung von Artikel 2 Buchstabe A Absatz 2 und 9 und Buchstabe |
B Absatz 1 des Ministeriellen Erlasses vom 30. März 2007 und von | B Absatz 1 des Ministeriellen Erlasses vom 30. März 2007 und von |
Artikel 4 Nr. 1, 2 und 3 des Programmgesetzes Endkunden oder | Artikel 4 Nr. 1, 2 und 3 des Programmgesetzes Endkunden oder |
Mitglieder ihres Haushalts, zu deren Gunsten ein Beschluss getroffen | Mitglieder ihres Haushalts, zu deren Gunsten ein Beschluss getroffen |
worden ist zur Gewährung durch ein öffentliches Sozialhilfezentrum: | worden ist zur Gewährung durch ein öffentliches Sozialhilfezentrum: |
- eines Eingliederungseinkommens, | - eines Eingliederungseinkommens, |
- einer finanziellen Sozialhilfe für eine Person, die mit einer | - einer finanziellen Sozialhilfe für eine Person, die mit einer |
Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im Fremdenregister | Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im Fremdenregister |
eingetragen ist und aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht als | eingetragen ist und aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht als |
Berechtigte im System der sozialen Eingliederung gilt, | Berechtigte im System der sozialen Eingliederung gilt, |
- einer Sozialhilfe, die vollständig oder teilweise vom Föderalstaat | - einer Sozialhilfe, die vollständig oder teilweise vom Föderalstaat |
übernommen wird, | übernommen wird, |
- einer Beihilfe (Vorschuss) in Erwartung des garantierten Einkommens | - einer Beihilfe (Vorschuss) in Erwartung des garantierten Einkommens |
für Betagte, der Einkommensgarantie für Betagte oder einer Beihilfe | für Betagte, der Einkommensgarantie für Betagte oder einer Beihilfe |
für Personen mit Behinderung. | für Personen mit Behinderung. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. März 2012 zur Festlegung der Regeln | Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. März 2012 zur Festlegung der Regeln |
für die Bestimmung der Kosten der Anwendung der Sozialtarife durch die | für die Bestimmung der Kosten der Anwendung der Sozialtarife durch die |
Elektrizitätsunternehmen und der Interventionsregeln im Hinblick auf | Elektrizitätsunternehmen und der Interventionsregeln im Hinblick auf |
ihre Übernahme beigefügt zu werden | ihre Übernahme beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher | Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher |
und der Nordsee | und der Nordsee |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der |
Chancengleichheit | Chancengleichheit |
J. MILQUET | J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Energie | Der Staatssekretär für Energie |
M. WATHELET | M. WATHELET |
ANLAGE 2 - Liste der Muster der zugelassenen Bescheinigungen | ANLAGE 2 - Liste der Muster der zugelassenen Bescheinigungen |
- Auf Ebene des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit, | - Auf Ebene des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit, |
Generaldirektion Personen mit Behinderung: | Generaldirektion Personen mit Behinderung: |
o Anlage 2.A [Muster in Niederländisch] | o Anlage 2.A [Muster in Niederländisch] |
o Anlage 2.B [Muster in Französisch] | o Anlage 2.B [Muster in Französisch] |
o Anlage 2.C [Muster in Deutsch] [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 30. | o Anlage 2.C [Muster in Deutsch] [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 30. |
März 2012, S. 20578] | März 2012, S. 20578] |
- Auf Ebene des Landespensionsamtes: | - Auf Ebene des Landespensionsamtes: |
o Anlage 2.D [Muster in Niederländisch] | o Anlage 2.D [Muster in Niederländisch] |
o Anlage 2.E [Muster in Französisch] | o Anlage 2.E [Muster in Französisch] |
o Anlage 2.F [Muster in Deutsch] [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 30. | o Anlage 2.F [Muster in Deutsch] [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 30. |
März 2012, S. 20581, wobei anstelle von "Besuchen van" "Besuche von" | März 2012, S. 20581, wobei anstelle von "Besuchen van" "Besuche von" |
und anstelle von "Anrufen" "Anrufe" zu lesen ist.] | und anstelle von "Anrufen" "Anrufe" zu lesen ist.] |
- Auf Ebene der öffentlichen Sozialhilfezentren: | - Auf Ebene der öffentlichen Sozialhilfezentren: |
o Anlage 2.G [Muster in Niederländisch] | o Anlage 2.G [Muster in Niederländisch] |
o Anlage 2.H [Muster in Französisch] | o Anlage 2.H [Muster in Französisch] |
Deutsche Übersetzung der Anlage 2.G/H siehe weiter unten. | Deutsche Übersetzung der Anlage 2.G/H siehe weiter unten. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. März 2012 zur Festlegung der Regeln | Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. März 2012 zur Festlegung der Regeln |
für die Bestimmung der Kosten der Anwendung der Sozialtarife durch die | für die Bestimmung der Kosten der Anwendung der Sozialtarife durch die |
Elektrizitätsunternehmen und der Interventionsregeln im Hinblick auf | Elektrizitätsunternehmen und der Interventionsregeln im Hinblick auf |
ihre Übernahme beigefügt zu werden | ihre Übernahme beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher | Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher |
und der Nordsee | und der Nordsee |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der |
Chancengleichheit | Chancengleichheit |
J. MILQUET | J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Energie | Der Staatssekretär für Energie |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |