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Vue multilingue de Arrêté Royal du 29/03/2012
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Arrêté royal fixant les règles de détermination du coût de l'application des tarifs sociaux par les entreprises d'électricité et les règles d'intervention pour leur prise en charge. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot vaststelling van de regels voor het bepalen van de kosten van de toepassing van de sociale tarieven door de elektriciteitsbedrijven en de tussenkomstregels voor het ten laste nemen hiervan. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE
29 MARS 2012. - Arrêté royal fixant les règles de détermination du 29 MAART 2012. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de regels
coût de l'application des tarifs sociaux par les entreprises voor het bepalen van de kosten van de toepassing van de sociale
d'électricité et les règles d'intervention pour leur prise en charge. tarieven door de elektriciteitsbedrijven en de tussenkomstregels voor
- Traduction allemande het ten laste nemen hiervan. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 29 mars 2012 fixant les règles de détermination du besluit van 29 maart 2012 tot vaststelling van de regels voor het
coût de l'application des tarifs sociaux par les entreprises bepalen van de kosten van de toepassing van de sociale tarieven door
d'électricité et les règles d'intervention pour leur prise en charge de elektriciteitsbedrijven en de tussenkomstregels voor het ten laste
(Moniteur belge du 30 mars 2012). nemen hiervan (Belgisch Staatsblad van 30 maart 2012).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
29. MÄRZ 2012 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regeln für die 29. MÄRZ 2012 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regeln für die
Bestimmung der Kosten der Anwendung der Sozialtarife durch die Bestimmung der Kosten der Anwendung der Sozialtarife durch die
Elektrizitätsunternehmen und der Interventionsregeln im Hinblick auf Elektrizitätsunternehmen und der Interventionsregeln im Hinblick auf
ihre Übernahme ihre Übernahme
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Aufgrund des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des
Elektrizitätsmarktes, des Artikels 21ter § 3, eingefügt durch das Elektrizitätsmarktes, des Artikels 21ter § 3, eingefügt durch das
Gesetz vom 20. Juli 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Januar Gesetz vom 20. Juli 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Januar
2012; 2012;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Januar 2004 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Januar 2004 zur Festlegung
der Modalitäten des Ausgleichs der tatsächlichen Nettokosten, die aus der Modalitäten des Ausgleichs der tatsächlichen Nettokosten, die aus
der Anwendung der sozialen Höchstpreise auf dem Elektrizitätsmarkt der Anwendung der sozialen Höchstpreise auf dem Elektrizitätsmarkt
hervorgehen, und der Interventionsregeln im Hinblick auf deren hervorgehen, und der Interventionsregeln im Hinblick auf deren
Übernahme; Übernahme;
Aufgrund des Vorschlags der Elektrizitäts- und Aufgrund des Vorschlags der Elektrizitäts- und
Gasregulierungskommission vom 6. Dezember 2010; Gasregulierungskommission vom 6. Dezember 2010;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.711/3 des Staatsrates vom 21. Juni Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.711/3 des Staatsrates vom 21. Juni
2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund des neuen Vorschlags der CREG vom 23. März 2012, der durch Aufgrund des neuen Vorschlags der CREG vom 23. März 2012, der durch
Schreiben des Ministers der Wirtschaft und des Staatssekretärs für Schreiben des Ministers der Wirtschaft und des Staatssekretärs für
Energie vom 21. März 2012 beantragt worden ist; Energie vom 21. März 2012 beantragt worden ist;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, die Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, die
Inflation, die auf die gestiegenen Gas- und Strompreise zurückzuführen Inflation, die auf die gestiegenen Gas- und Strompreise zurückzuführen
ist, unverzüglich zu bekämpfen; es gibt tatsächlich verschiedene ist, unverzüglich zu bekämpfen; es gibt tatsächlich verschiedene
Anzeichen - die unter anderem durch Studien der CREG, der Nationalbank Anzeichen - die unter anderem durch Studien der CREG, der Nationalbank
und der Preisbeobachtungsstelle bestätigt werden -, dass die und der Preisbeobachtungsstelle bestätigt werden -, dass die
Energiepreise in unserem Land stärker steigen als in den Energiepreise in unserem Land stärker steigen als in den
Nachbarländern; diese höhere Inflation bringt sowohl für Verbraucher Nachbarländern; diese höhere Inflation bringt sowohl für Verbraucher
als auch für Unternehmen Nachteile mit sich, da sie die Kaufkraft als auch für Unternehmen Nachteile mit sich, da sie die Kaufkraft
verringert und eine negative Auswirkung auf die Wettbewerbsfähigkeit verringert und eine negative Auswirkung auf die Wettbewerbsfähigkeit
unseres Landes im Vergleich zu diesen Nachbarländern hat; einer der unseres Landes im Vergleich zu diesen Nachbarländern hat; einer der
Faktoren, der zu hohen Energiepreisen beiträgt, ist das System der Faktoren, der zu hohen Energiepreisen beiträgt, ist das System der
Erstattung der Sozialtarife; der Sozialtarif setzt sich aus zwei Erstattung der Sozialtarife; der Sozialtarif setzt sich aus zwei
Komponenten zusammen: der Energie und den Verteilernetztarifen; in Komponenten zusammen: der Energie und den Verteilernetztarifen; in
beiden Fällen ist der Sozialtarif der Preis des günstigsten Angebots beiden Fällen ist der Sozialtarif der Preis des günstigsten Angebots
in Belgien; auf der Grundlage des derzeit geltenden Königlichen in Belgien; auf der Grundlage des derzeit geltenden Königlichen
Erlasses wird die Differenz zwischen diesen Preisen und dem "normalen Erlasses wird die Differenz zwischen diesen Preisen und dem "normalen
Angebot" vollständig erstattet; ungerechtfertigter Weise ist diese Angebot" vollständig erstattet; ungerechtfertigter Weise ist diese
Erstattung derzeit höher für Versorger, deren Energie teurer ist, und Erstattung derzeit höher für Versorger, deren Energie teurer ist, und
somit werden durch diese Erstattung weniger wettbewerbsfähige somit werden durch diese Erstattung weniger wettbewerbsfähige
Versorger begünstigt; aus diesem Grund muss das System dringend Versorger begünstigt; aus diesem Grund muss das System dringend
angepasst werden, so dass die derzeitige disproportionale Erstattung angepasst werden, so dass die derzeitige disproportionale Erstattung
durch ein proportionales System ersetzt wird; durch ein proportionales System ersetzt wird;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. März 2012; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. März 2012;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 29. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 29.
März 2012; März 2012;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.143/3 des Staatsrates vom 27. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.143/3 des Staatsrates vom 27. März
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Wirtschaft, Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Wirtschaft,
der Verbraucher und der Nordsee, der Vizepremierministerin und der Verbraucher und der Nordsee, der Vizepremierministerin und
Ministerin des Innern und der Chancengleichheit und des Ministerin des Innern und der Chancengleichheit und des
Staatssekretärs für Energie Staatssekretärs für Energie
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu
verstehen unter: verstehen unter:
1. "Gesetz": das Gesetz vom 29. April 1999 über die Organisation des 1. "Gesetz": das Gesetz vom 29. April 1999 über die Organisation des
Elektrizitätsmarktes, Elektrizitätsmarktes,
2. "Ministeriellem Erlass vom 30. März 2007": der Ministerielle Erlass 2. "Ministeriellem Erlass vom 30. März 2007": der Ministerielle Erlass
vom 30. März 2007 zur Festlegung sozialer Höchstpreise für die vom 30. März 2007 zur Festlegung sozialer Höchstpreise für die
Lieferung von Elektrizität an geschützte Haushaltskunden mit moderaten Lieferung von Elektrizität an geschützte Haushaltskunden mit moderaten
Einkünften oder in prekärer Lage, Einkünften oder in prekärer Lage,
3. "Königlichem Erlass vom 28. Juni 2009": der Königliche Erlass vom 3. "Königlichem Erlass vom 28. Juni 2009": der Königliche Erlass vom
28. Juni 2009 über die automatische Anwendung von Höchstpreisen für 28. Juni 2009 über die automatische Anwendung von Höchstpreisen für
die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung bei geschützten die Elektrizitäts- und Erdgasversorgung bei geschützten
Haushaltskunden mit moderaten Einkünften oder in prekärer Lage, Haushaltskunden mit moderaten Einkünften oder in prekärer Lage,
4. "geschützten Haushaltskunden": Elektrizitätsendkunden, die die 4. "geschützten Haushaltskunden": Elektrizitätsendkunden, die die
Bedingungen für die Gewährung der Sozialtarife erfüllen, die in Bedingungen für die Gewährung der Sozialtarife erfüllen, die in
Artikel 4 des Programmgesetzes vom 27. April 2007 und im Artikel 4 des Programmgesetzes vom 27. April 2007 und im
Ministeriellen Erlass vom 30. März 2007 festgelegt sind; die Liste der Ministeriellen Erlass vom 30. März 2007 festgelegt sind; die Liste der
Kategorien dieser Kunden befindet sich in Anlage 1 zu vorliegendem Kategorien dieser Kunden befindet sich in Anlage 1 zu vorliegendem
Erlass, Erlass,
5. "Sozialtarif": in Artikel 20 § 2 Absatz 1 des Gesetzes erwähnter 5. "Sozialtarif": in Artikel 20 § 2 Absatz 1 des Gesetzes erwähnter
Höchstpreis, den die Kommission gemäß Artikel 8 des Ministeriellen Höchstpreis, den die Kommission gemäß Artikel 8 des Ministeriellen
Erlasses vom 30. März 2007 berechnet, Erlasses vom 30. März 2007 berechnet,
6. "Fonds": in Artikel 21ter Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnter 6. "Fonds": in Artikel 21ter Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnter
Fonds zugunsten geschützter Haushaltskunden, der der Finanzierung der Fonds zugunsten geschützter Haushaltskunden, der der Finanzierung der
Kosten dient, die aus der Anwendung von Sozialtarifen für die Kosten dient, die aus der Anwendung von Sozialtarifen für die
Lieferung von Elektrizität an geschützte Haushaltskunden hervorgehen, Lieferung von Elektrizität an geschützte Haushaltskunden hervorgehen,
7. "Referenzpreis": in Anwendung von Artikel 3 bestimmter Preis, 7. "Referenzpreis": in Anwendung von Artikel 3 bestimmter Preis,
8. "Endabrechnung": Rechnung, die das Elektrizitätsunternehmen an den 8. "Endabrechnung": Rechnung, die das Elektrizitätsunternehmen an den
Kunden richtet und die die Differenz zwischen der Summe der Kunden richtet und die die Differenz zwischen der Summe der
Anzahlungsrechnungen und dem Betrag, der aus der letzten Anzahlungsrechnungen und dem Betrag, der aus der letzten
Verbrauchsablesung hervorgeht, betrifft, Verbrauchsablesung hervorgeht, betrifft,
9. "EAN-Code": European Article Numbering Code, einmaliger Zifferncode 9. "EAN-Code": European Article Numbering Code, einmaliger Zifferncode
in einem Feld mit achtzehn Positionen zur Erkennung einer in einem Feld mit achtzehn Positionen zur Erkennung einer
Anschlussstelle an das Elektrizitäts- oder Erdgasverteilernetz, Anschlussstelle an das Elektrizitäts- oder Erdgasverteilernetz,
10. "FÖD Wirtschaft": Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, KMB, 10. "FÖD Wirtschaft": Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, KMB,
Mittelstand und Energie. Mittelstand und Energie.
KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 - Ein Elektrizitätsunternehmen, das geschützte Haushaltskunden Art. 2 - Ein Elektrizitätsunternehmen, das geschützte Haushaltskunden
zum Sozialtarif versorgt hat, hat Anrecht auf Erstattung der Kosten, zum Sozialtarif versorgt hat, hat Anrecht auf Erstattung der Kosten,
die aus der Anwendung dieses Tarifs hervorgehen. Diese Kosten die aus der Anwendung dieses Tarifs hervorgehen. Diese Kosten
entsprechen der Differenz zwischen dem Referenzpreis und dem entsprechen der Differenz zwischen dem Referenzpreis und dem
Sozialtarif, den es geschützten Haushaltskunden in Rechnung gestellt Sozialtarif, den es geschützten Haushaltskunden in Rechnung gestellt
hat. hat.
Die Erstattung wird für geschützte Haushaltskunden geschuldet, für die Die Erstattung wird für geschützte Haushaltskunden geschuldet, für die
das Elektrizitätsunternehmen für den betreffenden Abrechnungszeitraum das Elektrizitätsunternehmen für den betreffenden Abrechnungszeitraum
über Folgendes verfügt: über Folgendes verfügt:
1. entweder den Vermerk dieser Kunden in den Listen, die diesem 1. entweder den Vermerk dieser Kunden in den Listen, die diesem
Elektrizitätsunternehmen in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 28. Elektrizitätsunternehmen in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 28.
Juni 2009 vom FÖD Wirtschaft übermittelt worden sind (Kunden der Juni 2009 vom FÖD Wirtschaft übermittelt worden sind (Kunden der
Kategorie 1), Kategorie 1),
2. oder eine Bescheinigung, mit der ihre Eigenschaft als geschützte 2. oder eine Bescheinigung, mit der ihre Eigenschaft als geschützte
Kunden nachgewiesen wird (Kunden der Kategorie 2). Kunden nachgewiesen wird (Kunden der Kategorie 2).
Die Muster der zugelassenen Bescheinigungen befinden sich in Anlage 2. Die Muster der zugelassenen Bescheinigungen befinden sich in Anlage 2.
Der Betrag der in Absatz 1 erwähnten Kosten unterliegt der Der Betrag der in Absatz 1 erwähnten Kosten unterliegt der
Mehrwertsteuer. Mehrwertsteuer.
Art. 3 - § 1 - Der Referenzpreis ist die Summe: Art. 3 - § 1 - Der Referenzpreis ist die Summe:
1. der Komponente Referenzenergie und 1. der Komponente Referenzenergie und
2. der Komponente Verteilung, die aus der Anwendung des 2. der Komponente Verteilung, die aus der Anwendung des
Verteilungstarifs des Netzbetreibers hervorgeht, an dessen Netz der Verteilungstarifs des Netzbetreibers hervorgeht, an dessen Netz der
geschützte Haushaltskunde angeschlossen ist. geschützte Haushaltskunde angeschlossen ist.
Die Komponente Referenzenergie entspricht dem arithmetischen Mittel Die Komponente Referenzenergie entspricht dem arithmetischen Mittel
der Energiekomponenten des niedrigsten Handelstarifs jedes Versorgers, der Energiekomponenten des niedrigsten Handelstarifs jedes Versorgers,
so wie er in den Artikeln 8 und 9 des Ministeriellen Erlasses vom 30. so wie er in den Artikeln 8 und 9 des Ministeriellen Erlasses vom 30.
März 2007 erwähnt ist, nach Abzug der beiden Extremwerte. März 2007 erwähnt ist, nach Abzug der beiden Extremwerte.
§ 2 - Einen Monat vor Inkrafttreten des Sozialtarifs gemäß Artikel 6 § 2 - Einen Monat vor Inkrafttreten des Sozialtarifs gemäß Artikel 6
des Ministeriellen Erlasses vom 30. März 2007 wird der Referenzpreis des Ministeriellen Erlasses vom 30. März 2007 wird der Referenzpreis
von der Kommission berechnet und den Elektrizitätsunternehmen per von der Kommission berechnet und den Elektrizitätsunternehmen per
Einschreiben übermittelt. Einschreiben übermittelt.
§ 3 - Die Kommission kann zusätzliche praktische Modalitäten für die § 3 - Die Kommission kann zusätzliche praktische Modalitäten für die
Berechnung des Referenzpreises festlegen. Berechnung des Referenzpreises festlegen.
Art. 4 - Die in Artikel 2 erwähnten Kosten werden für jeden Art. 4 - Die in Artikel 2 erwähnten Kosten werden für jeden
geschützten Haushaltskunden bei jeder Rechnungsstellung berechnet. geschützten Haushaltskunden bei jeder Rechnungsstellung berechnet.
Diese Berechnung erfolgt automatisch und ist in der Diese Berechnung erfolgt automatisch und ist in der
Rechnungsstellungssoftware des Elektrizitätsunternehmens integriert. Rechnungsstellungssoftware des Elektrizitätsunternehmens integriert.
Anhand dieser Software erstellt das Elektrizitätsunternehmen Anhand dieser Software erstellt das Elektrizitätsunternehmen
einerseits die Rechnung zum Sozialtarif, die dem Kunden zugesandt einerseits die Rechnung zum Sozialtarif, die dem Kunden zugesandt
wird, und berechnet es andererseits den Betrag dieser Rechnung zum wird, und berechnet es andererseits den Betrag dieser Rechnung zum
Referenzpreis. Referenzpreis.
Art. 5 - In der in Artikel 20 § 2 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Art. 5 - In der in Artikel 20 § 2 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten
getrennten Buchführung wird Folgendes getrennt erfasst: getrennten Buchführung wird Folgendes getrennt erfasst:
1. der Umsatz aus dem Verkauf an geschützte Haushaltskunden, denen 1. der Umsatz aus dem Verkauf an geschützte Haushaltskunden, denen
Sozialtarife in Rechnung gestellt werden, Sozialtarife in Rechnung gestellt werden,
2. der Betrag der vom Fonds getätigten Ausgleichszahlungen. 2. der Betrag der vom Fonds getätigten Ausgleichszahlungen.
KAPITEL 3 - Erstellung von Forderungsanmeldungen KAPITEL 3 - Erstellung von Forderungsanmeldungen
Art. 6 - § 1 - Im Hinblick auf die Erstattung der in Artikel 2 Art. 6 - § 1 - Im Hinblick auf die Erstattung der in Artikel 2
erwähnten Kosten reicht das Elektrizitätsunternehmen bei der erwähnten Kosten reicht das Elektrizitätsunternehmen bei der
Kommission eine Forderungsanmeldung im Original ein und fügt die Kommission eine Forderungsanmeldung im Original ein und fügt die
Anlagen bei. Anlagen bei.
Die Forderungsanmeldung betrifft die Endabrechnungen, die im Laufe des Die Forderungsanmeldung betrifft die Endabrechnungen, die im Laufe des
Jahres, auf das die Forderung sich bezieht, zugesandt worden sind. Jahres, auf das die Forderung sich bezieht, zugesandt worden sind.
§ 2 - Die Forderungsanmeldung und ihre Anlagen werden spätestens am § 2 - Die Forderungsanmeldung und ihre Anlagen werden spätestens am
31. März des folgenden Kalenderjahres per Einschreiben mit Rückschein 31. März des folgenden Kalenderjahres per Einschreiben mit Rückschein
bei der Kommission eingereicht. bei der Kommission eingereicht.
Unbeschadet des Artikels 9 berechtigt eine nach diesem Datum Unbeschadet des Artikels 9 berechtigt eine nach diesem Datum
eingereichte Forderungsanmeldung nicht mehr zu einer Erstattung. eingereichte Forderungsanmeldung nicht mehr zu einer Erstattung.
Art. 7 - § 1 - Eine Forderungsanmeldung in Bezug auf Erstattung der in Art. 7 - § 1 - Eine Forderungsanmeldung in Bezug auf Erstattung der in
Artikel 2 erwähnten Kosten wird "Forderungsanmeldung für die Artikel 2 erwähnten Kosten wird "Forderungsanmeldung für die
Erstattung der Kosten, die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom Erstattung der Kosten, die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom
29. März 2012 zur Festlegung der Regeln für die Bestimmung der Kosten 29. März 2012 zur Festlegung der Regeln für die Bestimmung der Kosten
der Anwendung der Sozialtarife durch die Elektrizitätsunternehmen und der Anwendung der Sozialtarife durch die Elektrizitätsunternehmen und
der Interventionsregeln im Hinblick auf ihre Übernahme erwähnt sind" der Interventionsregeln im Hinblick auf ihre Übernahme erwähnt sind"
genannt. genannt.
In dieser Forderungsanmeldung ist insbesondere Folgendes vermerkt: In dieser Forderungsanmeldung ist insbesondere Folgendes vermerkt:
1. Jahr, auf das die Forderungsanmeldung sich bezieht, 1. Jahr, auf das die Forderungsanmeldung sich bezieht,
2. geschuldeter Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer, 2. geschuldeter Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer,
3. Betrag der Mehrwertsteuer, 3. Betrag der Mehrwertsteuer,
4. geschuldeter Gesamtbetrag einschließlich Mehrwertsteuer, 4. geschuldeter Gesamtbetrag einschließlich Mehrwertsteuer,
5. Vermerk "Vorliegendes Dokument ist keine Rechnung und ermöglicht 5. Vermerk "Vorliegendes Dokument ist keine Rechnung und ermöglicht
keinen Mehrwertsteuerabzug", keinen Mehrwertsteuerabzug",
6. Nummer des Kontos, auf das die Erstattung erfolgen kann, 6. Nummer des Kontos, auf das die Erstattung erfolgen kann,
7. Unterschrift der Person(en), die über die Unterschriftsbefugnis für 7. Unterschrift der Person(en), die über die Unterschriftsbefugnis für
das betreffende Elektrizitätsunternehmen verfügt/verfügen und Name(n) das betreffende Elektrizitätsunternehmen verfügt/verfügen und Name(n)
und Funktion(en) dieser Person(en), und Funktion(en) dieser Person(en),
8. Gesamtzahl geschützter Kunden, die das betreffende 8. Gesamtzahl geschützter Kunden, die das betreffende
Elektrizitätsunternehmen ausschließlich mit Elektrizität versorgt, Elektrizitätsunternehmen ausschließlich mit Elektrizität versorgt,
9. gegebenenfalls Gesamtzahl geschützter Kunden, die es mit 9. gegebenenfalls Gesamtzahl geschützter Kunden, die es mit
Elektrizität und Erdgas versorgt, Elektrizität und Erdgas versorgt,
10. für jede dieser Kundenkategorien Durchschnittsbetrag der 10. für jede dieser Kundenkategorien Durchschnittsbetrag der
Forderung, der mit dem Verhältnis zwischen dem Betrag der Forderung, der mit dem Verhältnis zwischen dem Betrag der
Gesamtforderung und der Anzahl betroffener Kunden übereinstimmt. Gesamtforderung und der Anzahl betroffener Kunden übereinstimmt.
§ 2 - Als Anlage zu der in § 1 erwähnten Forderungsanmeldung teilt der § 2 - Als Anlage zu der in § 1 erwähnten Forderungsanmeldung teilt der
Versorger seine vollständigen Tariflisten mit, die für jeden der Versorger seine vollständigen Tariflisten mit, die für jeden der
Monate anwendbar sind, auf den die Forderungsanmeldung sich bezieht. Monate anwendbar sind, auf den die Forderungsanmeldung sich bezieht.
§ 3 - Als Anlage zu der in § 1 erwähnten Anmeldung teilt das § 3 - Als Anlage zu der in § 1 erwähnten Anmeldung teilt das
Elektrizitätsunternehmen ebenfalls in elektronischer Form, auf einem Elektrizitätsunternehmen ebenfalls in elektronischer Form, auf einem
Datenträger wie einer CD-ROM oder einem USB-Stick oder in der Anlage Datenträger wie einer CD-ROM oder einem USB-Stick oder in der Anlage
einer E-Mail mit Lesebestätigung für jeden der Monate, auf den die einer E-Mail mit Lesebestätigung für jeden der Monate, auf den die
Forderungsanmeldung sich bezieht, die namentliche Liste der Forderungsanmeldung sich bezieht, die namentliche Liste der
geschützten Haushaltskunden mit, denen der Sozialtarif in Rechnung geschützten Haushaltskunden mit, denen der Sozialtarif in Rechnung
gestellt wird, und für jeden dieser Kunden alle Parameter der gestellt wird, und für jeden dieser Kunden alle Parameter der
Rechnungsstellung, anhand deren die Richtigkeit des Betrags der Rechnungsstellung, anhand deren die Richtigkeit des Betrags der
Rechnung zum Sozialtarif und des Betrags, der zum Referenzpreis in Rechnung zum Sozialtarif und des Betrags, der zum Referenzpreis in
Rechnung gestellt worden wäre, überprüft werden kann. Rechnung gestellt worden wäre, überprüft werden kann.
Diese Parameter der Rechnungsstellung umfassen insbesondere: Diese Parameter der Rechnungsstellung umfassen insbesondere:
1. Identifizierung des betreffenden Kunden und seinen EAN-Code, 1. Identifizierung des betreffenden Kunden und seinen EAN-Code,
2. Datum des Beginns und des Endes des Verbrauchs, 2. Datum des Beginns und des Endes des Verbrauchs,
3. gegebenenfalls Datum des Beginns und des Endes der Anwendung eines 3. gegebenenfalls Datum des Beginns und des Endes der Anwendung eines
Mehrjahrestarifs, Mehrjahrestarifs,
4. Datum der Ausstellung der Endabrechnung, 4. Datum der Ausstellung der Endabrechnung,
5. Anzahl Tage, auf die die Rechnungsstellung sich bezieht, 5. Anzahl Tage, auf die die Rechnungsstellung sich bezieht,
6. Gesamtzahl kWh, 6. Gesamtzahl kWh,
7. Anzahl kWh, die tagsüber, nachts beziehungsweise ausschließlich 7. Anzahl kWh, die tagsüber, nachts beziehungsweise ausschließlich
nachts verbraucht werden, nachts verbraucht werden,
8. Identifizierung des Verteilernetzbetreibers, 8. Identifizierung des Verteilernetzbetreibers,
9. Einheitstarife (Eurocent/kWh) und in Rechnung gestellte Beträge 9. Einheitstarife (Eurocent/kWh) und in Rechnung gestellte Beträge
(EUR) für Energie, Übertragung und Verteilung, (EUR) für Energie, Übertragung und Verteilung,
10. Einheitstarife (Eurocent/kWh) und zum Sozialtarif in Rechnung 10. Einheitstarife (Eurocent/kWh) und zum Sozialtarif in Rechnung
gestellte Beträge (EUR), Referenzpreis und Differenz zwischen diesen gestellte Beträge (EUR), Referenzpreis und Differenz zwischen diesen
beiden Beträgen, beiden Beträgen,
11. Kategorie, zu der der Kunde gehört, wie in Artikel 2 Absatz 2 Nr. 11. Kategorie, zu der der Kunde gehört, wie in Artikel 2 Absatz 2 Nr.
1 oder 2 erwähnt. 1 oder 2 erwähnt.
Für drei unterschiedliche Kunden, für die der normale Tarif, der Für drei unterschiedliche Kunden, für die der normale Tarif, der
Doppeltarif beziehungsweise der ausschließliche Nachttarif anwendbar Doppeltarif beziehungsweise der ausschließliche Nachttarif anwendbar
ist, übermittelt das Elektrizitätsunternehmen außerdem eine ist, übermittelt das Elektrizitätsunternehmen außerdem eine
detaillierte Berechnung der Rechnung zum Referenzpreis und zum detaillierte Berechnung der Rechnung zum Referenzpreis und zum
Sozialtarif, in der die Komponenten Energie, Übertragung und Sozialtarif, in der die Komponenten Energie, Übertragung und
Verteilung getrennt aufgeführt sind. Verteilung getrennt aufgeführt sind.
Art. 8 - Die Kommission kann zusätzliche praktische Modalitäten in Art. 8 - Die Kommission kann zusätzliche praktische Modalitäten in
Bezug auf die Angaben, die die Forderungsanmeldung und ihre Anlagen Bezug auf die Angaben, die die Forderungsanmeldung und ihre Anlagen
enthalten müssen, festlegen. enthalten müssen, festlegen.
KAPITEL 4 - Kontrolle der Forderungen KAPITEL 4 - Kontrolle der Forderungen
Art. 9 - § 1 - Sobald die Kommission die Forderungsanmeldung und ihre Art. 9 - § 1 - Sobald die Kommission die Forderungsanmeldung und ihre
Anlagen erhalten hat, führt sie eine erste Kontrolle durch. Anlagen erhalten hat, führt sie eine erste Kontrolle durch.
Spätestens am 31. Mai übermittelt die Kommission den Spätestens am 31. Mai übermittelt die Kommission den
Elektrizitätsunternehmen per Einschreiben mit Rückschein eine etwaige Elektrizitätsunternehmen per Einschreiben mit Rückschein eine etwaige
Aufforderung: Aufforderung:
1. zur Berichtigung der Forderungsanmeldung, 1. zur Berichtigung der Forderungsanmeldung,
2. zur Übermittlung zusätzlicher Informationen, zu denen insbesondere 2. zur Übermittlung zusätzlicher Informationen, zu denen insbesondere
die Liste der Kunden gehört, für die das Elektrizitätsunternehmen den die Liste der Kunden gehört, für die das Elektrizitätsunternehmen den
Beweis liefern muss, dass sie den Sozialtarif in Anspruch nehmen Beweis liefern muss, dass sie den Sozialtarif in Anspruch nehmen
dürfen. dürfen.
§ 2 - Spätestens am 31. Juli übermitteln die Elektrizitätsunternehmen § 2 - Spätestens am 31. Juli übermitteln die Elektrizitätsunternehmen
per Einschreiben mit Rückschein ihre berichtigte Forderungsanmeldung per Einschreiben mit Rückschein ihre berichtigte Forderungsanmeldung
und auf einem Datenträger die zusätzlichen Informationen. und auf einem Datenträger die zusätzlichen Informationen.
Machen sie dies nicht und geben sie keine gültige Begründung ab, Machen sie dies nicht und geben sie keine gültige Begründung ab,
verlieren die betreffenden Elektrizitätsunternehmen ihr Anrecht auf verlieren die betreffenden Elektrizitätsunternehmen ihr Anrecht auf
Erstattung ihrer Forderung endgültig. Erstattung ihrer Forderung endgültig.
§ 3 - Unbeschadet des Paragraphen 1 kann die Kommission die § 3 - Unbeschadet des Paragraphen 1 kann die Kommission die
Elektrizitätsunternehmen jederzeit während des ganzen Elektrizitätsunternehmen jederzeit während des ganzen
Kontrollzeitraums auffordern, zusätzliche Informationen zu Kontrollzeitraums auffordern, zusätzliche Informationen zu
übermitteln. übermitteln.
Art. 10 - § 1 - Nach Erhalt der zusätzlichen Informationen und Art. 10 - § 1 - Nach Erhalt der zusätzlichen Informationen und
gegebenenfalls der berichtigten Forderungsanmeldung untersucht die gegebenenfalls der berichtigten Forderungsanmeldung untersucht die
Kommission den realen Charakter der angemeldeten Forderung. Kommission den realen Charakter der angemeldeten Forderung.
§ 2 - Die Kontrolle des Sozialstatuts des Kunden erfolgt anhand von § 2 - Die Kontrolle des Sozialstatuts des Kunden erfolgt anhand von
Stichproben. Stichproben.
Für Kunden der Kategorie 1 wird dem FÖD Wirtschaft eine Stichprobe von Für Kunden der Kategorie 1 wird dem FÖD Wirtschaft eine Stichprobe von
Kunden zur Bestätigung zugeschickt. Der FÖD Wirtschaft überprüft Kunden zur Bestätigung zugeschickt. Der FÖD Wirtschaft überprüft
spätestens bis zum 31. August, ob die in der Stichprobe enthaltenen spätestens bis zum 31. August, ob die in der Stichprobe enthaltenen
Kunden für den ganzen Abrechnungszeitraum zum Sozialtarif, auf den die Kunden für den ganzen Abrechnungszeitraum zum Sozialtarif, auf den die
Forderungsanmeldung sich bezieht, tatsächlich geschützte Kunden sind, Forderungsanmeldung sich bezieht, tatsächlich geschützte Kunden sind,
und setzt die Kommission per E-Mail davon in Kenntnis. und setzt die Kommission per E-Mail davon in Kenntnis.
Für Kunden der Kategorie 2 kontrolliert die Kommission, ob eine Für Kunden der Kategorie 2 kontrolliert die Kommission, ob eine
Stichprobe von Bescheinigungen mit den Mustern in Anlage 2 Stichprobe von Bescheinigungen mit den Mustern in Anlage 2
übereinstimmt. übereinstimmt.
§ 3 - Spätestens am 30. September beschließt die Kommission, ob sie § 3 - Spätestens am 30. September beschließt die Kommission, ob sie
die angemeldete Forderung ganz oder teilweise annimmt oder ablehnt. die angemeldete Forderung ganz oder teilweise annimmt oder ablehnt.
Sie setzt die Elektrizitätsunternehmen per Einschreiben mit Rückschein Sie setzt die Elektrizitätsunternehmen per Einschreiben mit Rückschein
davon in Kenntnis. davon in Kenntnis.
Die Begleichung der Forderung erfolgt im Verhältnis zum Die Begleichung der Forderung erfolgt im Verhältnis zum
zusammengefassten Ergebnis der in § 2 erwähnten Stichproben. zusammengefassten Ergebnis der in § 2 erwähnten Stichproben.
Wird die Ablehnung der Forderung durch einen anderen Grund als das Wird die Ablehnung der Forderung durch einen anderen Grund als das
Ergebnis der Stichproben begründet, kann das Elektrizitätsunternehmen Ergebnis der Stichproben begründet, kann das Elektrizitätsunternehmen
in der in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Form eine berichtigte oder in der in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Form eine berichtigte oder
vervollständigte Forderungsanmeldung und ihre Anlagen spätestens bis vervollständigte Forderungsanmeldung und ihre Anlagen spätestens bis
zum 31. Oktober erneut einreichen. In diesem Fall beschließt die zum 31. Oktober erneut einreichen. In diesem Fall beschließt die
Kommission spätestens am 30. November endgültig, ob sie diese Kommission spätestens am 30. November endgültig, ob sie diese
Forderung annimmt oder ablehnt. Sie setzt das Elektrizitätsunternehmen Forderung annimmt oder ablehnt. Sie setzt das Elektrizitätsunternehmen
per Einschreiben mit Rückschein davon in Kenntnis. per Einschreiben mit Rückschein davon in Kenntnis.
Art. 11 - Festgestellte Abweichungen zwischen eingereichten Art. 11 - Festgestellte Abweichungen zwischen eingereichten
Forderungen und realen Begebenheiten haben die Verweigerung der Forderungen und realen Begebenheiten haben die Verweigerung der
Zahlung der entsprechenden Beträge zur Folge. Zahlung der entsprechenden Beträge zur Folge.
KAPITEL 5 - Erstattung der Forderungen KAPITEL 5 - Erstattung der Forderungen
Art. 12 - § 1 - Binnen dreißig Tagen ab dem Datum der Annahme der Art. 12 - § 1 - Binnen dreißig Tagen ab dem Datum der Annahme der
Forderung durch die Kommission wird der Betrag der Forderung an das Forderung durch die Kommission wird der Betrag der Forderung an das
Elektrizitätsunternehmen gezahlt. Diese Zahlung gilt als endgültige Elektrizitätsunternehmen gezahlt. Diese Zahlung gilt als endgültige
Abrechnung. Abrechnung.
Gegebenenfalls zahlt das Elektrizitätsunternehmen einen negativen Gegebenenfalls zahlt das Elektrizitätsunternehmen einen negativen
Betrag binnen dreißig Tagen ab dem Datum der Annahme der Betrag binnen dreißig Tagen ab dem Datum der Annahme der
Forderungsanmeldung an den Fonds. Forderungsanmeldung an den Fonds.
Verfügt der Fonds nicht über genügend Mittel, um sämtliche Zahlungen Verfügt der Fonds nicht über genügend Mittel, um sämtliche Zahlungen
an die Elektrizitätsunternehmen zu tätigen, wird die Begleichung der an die Elektrizitätsunternehmen zu tätigen, wird die Begleichung der
Forderungen, die nicht erstattet werden konnten, aufgeschoben, bis der Forderungen, die nicht erstattet werden konnten, aufgeschoben, bis der
Fonds wieder über die notwendigen Mittel verfügt. Der verfügbare Fonds wieder über die notwendigen Mittel verfügt. Der verfügbare
Betrag wird entsprechend der Reihenfolge zugewiesen, in der die Betrag wird entsprechend der Reihenfolge zugewiesen, in der die
Forderungsanmeldungen bei der Kommission eingegangen sind. Forderungsanmeldungen bei der Kommission eingegangen sind.
§ 2 - Für Verteilernetzbetreiber wird der Betrag der getätigten § 2 - Für Verteilernetzbetreiber wird der Betrag der getätigten
Ausgleichszahlungen von den Kosten abgezogen, die den Ausgleichszahlungen von den Kosten abgezogen, die den
Verteilungstarifen des Jahres zugrunde liegen, in dem sie eingenommen Verteilungstarifen des Jahres zugrunde liegen, in dem sie eingenommen
werden. werden.
KAPITEL 6 - Übergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen KAPITEL 6 - Übergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen
Art. 13 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 erfolgt die endgültige Art. 13 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 erfolgt die endgültige
Begleichung von Forderungen, die sich auf die Jahre 2004 bis erstes Begleichung von Forderungen, die sich auf die Jahre 2004 bis erstes
Quartal 2012 beziehen und die der Fonds noch nicht übernommen hat, in Quartal 2012 beziehen und die der Fonds noch nicht übernommen hat, in
Anwendung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 21. Januar Anwendung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 21. Januar
2004 zur Festlegung der Modalitäten des Ausgleichs der tatsächlichen 2004 zur Festlegung der Modalitäten des Ausgleichs der tatsächlichen
Nettokosten, die aus der Anwendung der sozialen Höchstpreise auf dem Nettokosten, die aus der Anwendung der sozialen Höchstpreise auf dem
Elektrizitätsmarkt hervorgehen, und der Interventionsregeln im Elektrizitätsmarkt hervorgehen, und der Interventionsregeln im
Hinblick auf deren Übernahme. Hinblick auf deren Übernahme.
§ 2 - Konnten Forderungen, die sich auf die Jahre 2004 bis erstes § 2 - Konnten Forderungen, die sich auf die Jahre 2004 bis erstes
Quartal 2012 beziehen, allein aus dem Grund nicht übernommen werden, Quartal 2012 beziehen, allein aus dem Grund nicht übernommen werden,
dass die von der Kommission verlangten Bescheinigungen nicht dass die von der Kommission verlangten Bescheinigungen nicht
übermittelt wurden, wird in Abweichung von § 1 die Kontrolle dieser übermittelt wurden, wird in Abweichung von § 1 die Kontrolle dieser
Forderungen für jeden Zeitraum, auf den eine Forderungsanmeldung sich Forderungen für jeden Zeitraum, auf den eine Forderungsanmeldung sich
bezieht, auf der Grundlage einer Stichprobe von Bescheinigungen bezieht, auf der Grundlage einer Stichprobe von Bescheinigungen
durchgeführt. durchgeführt.
Die Kommission beschließt im Verhältnis zum zusammengefassten Ergebnis Die Kommission beschließt im Verhältnis zum zusammengefassten Ergebnis
der in Absatz 1 erwähnten Stichprobe, ob sie die angemeldeten der in Absatz 1 erwähnten Stichprobe, ob sie die angemeldeten
Forderungen annimmt oder ablehnt. Sie setzt die Forderungen annimmt oder ablehnt. Sie setzt die
Elektrizitätsunternehmen per Einschreiben mit Rückschein davon in Elektrizitätsunternehmen per Einschreiben mit Rückschein davon in
Kenntnis. Kenntnis.
Art. 14 - Unbeschadet des Artikels 13 wird der Königliche Erlass vom Art. 14 - Unbeschadet des Artikels 13 wird der Königliche Erlass vom
21. Januar 2004 zur Festlegung der Modalitäten des Ausgleichs der 21. Januar 2004 zur Festlegung der Modalitäten des Ausgleichs der
tatsächlichen Nettokosten, die aus der Anwendung der sozialen tatsächlichen Nettokosten, die aus der Anwendung der sozialen
Höchstpreise auf dem Elektrizitätsmarkt hervorgehen, und der Höchstpreise auf dem Elektrizitätsmarkt hervorgehen, und der
Interventionsregeln im Hinblick auf deren Übernahme aufgehoben. Interventionsregeln im Hinblick auf deren Übernahme aufgehoben.
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2012 in Kraft. Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2012 in Kraft.
In Abweichung von Artikel 3 § 2 wird der Referenzpreis, der bis zum 1. In Abweichung von Artikel 3 § 2 wird der Referenzpreis, der bis zum 1.
August 2012 anwendbar ist, am 1. April 2012 von der Kommission August 2012 anwendbar ist, am 1. April 2012 von der Kommission
festgelegt und den Elektrizitätsunternehmen unverzüglich übermittelt. festgelegt und den Elektrizitätsunternehmen unverzüglich übermittelt.
In Abweichung von Artikel 6 § 1 Absatz 2 bezieht die erste In Abweichung von Artikel 6 § 1 Absatz 2 bezieht die erste
Forderungsanmeldung, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses Forderungsanmeldung, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses
eingereicht wird, sich nur auf die letzten drei Quartale des Jahres eingereicht wird, sich nur auf die letzten drei Quartale des Jahres
2012. 2012.
Art. 16 - Der für Wirtschaft zuständige Minister und der für Energie Art. 16 - Der für Wirtschaft zuständige Minister und der für Energie
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2012 Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher
und der Nordsee und der Nordsee
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der
Chancengleichheit Chancengleichheit
J. MILQUET J. MILQUET
Der Staatssekretär für Energie Der Staatssekretär für Energie
M. WATHELET M. WATHELET
Anlage 1 - Liste der Kategorien geschützter Haushaltskunden Anlage 1 - Liste der Kategorien geschützter Haushaltskunden
Anlage 2 - Liste der Muster der zugelassenen Bescheinigungen Anlage 2 - Liste der Muster der zugelassenen Bescheinigungen
ANLAGE 1 - Liste der Kategorien geschützter Haushaltskunden ANLAGE 1 - Liste der Kategorien geschützter Haushaltskunden
Im Sinne Im Sinne
- der Artikel 3 bis 12 des Programmgesetzes vom 27. April 2007, - der Artikel 3 bis 12 des Programmgesetzes vom 27. April 2007,
nachstehend "Programmgesetz" genannt, nachstehend "Programmgesetz" genannt,
- des Ministeriellen Erlasses vom 30. März 2007 zur Festlegung - des Ministeriellen Erlasses vom 30. März 2007 zur Festlegung
sozialer Höchstpreise für die Lieferung von Elektrizität an geschützte sozialer Höchstpreise für die Lieferung von Elektrizität an geschützte
Haushaltskunden mit moderaten Einkünften oder in prekärer Lage, Haushaltskunden mit moderaten Einkünften oder in prekärer Lage,
nachstehend "Ministerieller Erlass vom 30. März 2007" genannt, nachstehend "Ministerieller Erlass vom 30. März 2007" genannt,
sind als geschützte Haushaltskunden zu betrachten: sind als geschützte Haushaltskunden zu betrachten:
1. in Anwendung von Artikel 2 Buchstabe A Absatz 4 bis 8 des 1. in Anwendung von Artikel 2 Buchstabe A Absatz 4 bis 8 des
Ministeriellen Erlasses vom 30. März 2007 und von Artikel 4 Nr. 1 des Ministeriellen Erlasses vom 30. März 2007 und von Artikel 4 Nr. 1 des
Programmgesetzes Endkunden oder Mitglieder ihres Haushalts, zu deren Programmgesetzes Endkunden oder Mitglieder ihres Haushalts, zu deren
Gunsten ein Beschluss getroffen worden ist zur Gewährung durch den Gunsten ein Beschluss getroffen worden ist zur Gewährung durch den
Föderalen Öffentlichen Dienst Soziale Sicherheit: Föderalen Öffentlichen Dienst Soziale Sicherheit:
- einer Beihilfe für Personen mit Behinderung auf der Grundlage einer - einer Beihilfe für Personen mit Behinderung auf der Grundlage einer
bleibenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 65 Prozent, bleibenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 65 Prozent,
- eines zusätzlichen Kindergeldes für Kinder, die unter einer - eines zusätzlichen Kindergeldes für Kinder, die unter einer
körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66 Prozent körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66 Prozent
leiden, leiden,
- einer Beihilfe für die Hilfe einer Drittperson, - einer Beihilfe für die Hilfe einer Drittperson,
- einer Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, - einer Beihilfe zur Unterstützung von Betagten,
- einer Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens, - einer Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens,
- einer Eingliederungsbeihilfe, - einer Eingliederungsbeihilfe,
2. in Anwendung von Artikel 2 Buchstabe A Absatz 3, 4, 7 und 8 des 2. in Anwendung von Artikel 2 Buchstabe A Absatz 3, 4, 7 und 8 des
Ministeriellen Erlasses vom 30. März 2007 und von Artikel 4 Nr. 1 des Ministeriellen Erlasses vom 30. März 2007 und von Artikel 4 Nr. 1 des
Programmgesetzes Endkunden oder Mitglieder ihres Haushalts, zu deren Programmgesetzes Endkunden oder Mitglieder ihres Haushalts, zu deren
Gunsten ein Beschluss getroffen worden ist zur Gewährung durch das Gunsten ein Beschluss getroffen worden ist zur Gewährung durch das
Landespensionsamt: Landespensionsamt:
- einer Beihilfe für Personen mit Behinderung auf der Grundlage einer - einer Beihilfe für Personen mit Behinderung auf der Grundlage einer
bleibenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 65 Prozent (eine bleibenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 65 Prozent (eine
ergänzende Beihilfe oder eine Beihilfe zur Ergänzung des garantierten ergänzende Beihilfe oder eine Beihilfe zur Ergänzung des garantierten
Einkommens), Einkommens),
- einer Einkommensgarantie für Betagte (EGB), - einer Einkommensgarantie für Betagte (EGB),
- eines garantierten Einkommens für Betagte, - eines garantierten Einkommens für Betagte,
- einer Beihilfe für die Hilfe einer Drittperson, - einer Beihilfe für die Hilfe einer Drittperson,
3. in Anwendung von Artikel 2 Buchstabe A Absatz 2 und 9 und Buchstabe 3. in Anwendung von Artikel 2 Buchstabe A Absatz 2 und 9 und Buchstabe
B Absatz 1 des Ministeriellen Erlasses vom 30. März 2007 und von B Absatz 1 des Ministeriellen Erlasses vom 30. März 2007 und von
Artikel 4 Nr. 1, 2 und 3 des Programmgesetzes Endkunden oder Artikel 4 Nr. 1, 2 und 3 des Programmgesetzes Endkunden oder
Mitglieder ihres Haushalts, zu deren Gunsten ein Beschluss getroffen Mitglieder ihres Haushalts, zu deren Gunsten ein Beschluss getroffen
worden ist zur Gewährung durch ein öffentliches Sozialhilfezentrum: worden ist zur Gewährung durch ein öffentliches Sozialhilfezentrum:
- eines Eingliederungseinkommens, - eines Eingliederungseinkommens,
- einer finanziellen Sozialhilfe für eine Person, die mit einer - einer finanziellen Sozialhilfe für eine Person, die mit einer
Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im Fremdenregister Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im Fremdenregister
eingetragen ist und aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht als eingetragen ist und aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht als
Berechtigte im System der sozialen Eingliederung gilt, Berechtigte im System der sozialen Eingliederung gilt,
- einer Sozialhilfe, die vollständig oder teilweise vom Föderalstaat - einer Sozialhilfe, die vollständig oder teilweise vom Föderalstaat
übernommen wird, übernommen wird,
- einer Beihilfe (Vorschuss) in Erwartung des garantierten Einkommens - einer Beihilfe (Vorschuss) in Erwartung des garantierten Einkommens
für Betagte, der Einkommensgarantie für Betagte oder einer Beihilfe für Betagte, der Einkommensgarantie für Betagte oder einer Beihilfe
für Personen mit Behinderung. für Personen mit Behinderung.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. März 2012 zur Festlegung der Regeln Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. März 2012 zur Festlegung der Regeln
für die Bestimmung der Kosten der Anwendung der Sozialtarife durch die für die Bestimmung der Kosten der Anwendung der Sozialtarife durch die
Elektrizitätsunternehmen und der Interventionsregeln im Hinblick auf Elektrizitätsunternehmen und der Interventionsregeln im Hinblick auf
ihre Übernahme beigefügt zu werden ihre Übernahme beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher
und der Nordsee und der Nordsee
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der
Chancengleichheit Chancengleichheit
J. MILQUET J. MILQUET
Der Staatssekretär für Energie Der Staatssekretär für Energie
M. WATHELET M. WATHELET
ANLAGE 2 - Liste der Muster der zugelassenen Bescheinigungen ANLAGE 2 - Liste der Muster der zugelassenen Bescheinigungen
- Auf Ebene des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit, - Auf Ebene des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit,
Generaldirektion Personen mit Behinderung: Generaldirektion Personen mit Behinderung:
o Anlage 2.A [Muster in Niederländisch] o Anlage 2.A [Muster in Niederländisch]
o Anlage 2.B [Muster in Französisch] o Anlage 2.B [Muster in Französisch]
o Anlage 2.C [Muster in Deutsch] [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 30. o Anlage 2.C [Muster in Deutsch] [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 30.
März 2012, S. 20578] März 2012, S. 20578]
- Auf Ebene des Landespensionsamtes: - Auf Ebene des Landespensionsamtes:
o Anlage 2.D [Muster in Niederländisch] o Anlage 2.D [Muster in Niederländisch]
o Anlage 2.E [Muster in Französisch] o Anlage 2.E [Muster in Französisch]
o Anlage 2.F [Muster in Deutsch] [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 30. o Anlage 2.F [Muster in Deutsch] [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 30.
März 2012, S. 20581, wobei anstelle von "Besuchen van" "Besuche von" März 2012, S. 20581, wobei anstelle von "Besuchen van" "Besuche von"
und anstelle von "Anrufen" "Anrufe" zu lesen ist.] und anstelle von "Anrufen" "Anrufe" zu lesen ist.]
- Auf Ebene der öffentlichen Sozialhilfezentren: - Auf Ebene der öffentlichen Sozialhilfezentren:
o Anlage 2.G [Muster in Niederländisch] o Anlage 2.G [Muster in Niederländisch]
o Anlage 2.H [Muster in Französisch] o Anlage 2.H [Muster in Französisch]
Deutsche Übersetzung der Anlage 2.G/H siehe weiter unten. Deutsche Übersetzung der Anlage 2.G/H siehe weiter unten.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. März 2012 zur Festlegung der Regeln Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. März 2012 zur Festlegung der Regeln
für die Bestimmung der Kosten der Anwendung der Sozialtarife durch die für die Bestimmung der Kosten der Anwendung der Sozialtarife durch die
Elektrizitätsunternehmen und der Interventionsregeln im Hinblick auf Elektrizitätsunternehmen und der Interventionsregeln im Hinblick auf
ihre Übernahme beigefügt zu werden ihre Übernahme beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft, der Verbraucher
und der Nordsee und der Nordsee
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der
Chancengleichheit Chancengleichheit
J. MILQUET J. MILQUET
Der Staatssekretär für Energie Der Staatssekretär für Energie
M. WATHELET M. WATHELET
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
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