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Arrêté royal relatif à la formation de base des membres du personnel du cadre moyen spécialisé des services de police. - Traduction allemande d'extraits | Koninklijk besluit betreffende de basisopleiding van de personeelsleden van het gespecialiseerd middenkader van de politiediensten. - Duitse vertaling van uittreksels |
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29 MAI 2023. - Arrêté royal relatif à la formation de base des membres | 29 MEI 2023. - Koninklijk besluit betreffende de basisopleiding van de |
du personnel du cadre moyen spécialisé des services de police. - | personeelsleden van het gespecialiseerd middenkader van de |
Traduction allemande d'extraits | politiediensten. - Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 27 |
articles 27 à 38 de l'arrêté royal du 29 mai 2023 relatif à la | tot 38 van het koninklijk besluit van 29 mei 2023 betreffende de |
formation de base des membres du personnel du cadre moyen spécialisé | basisopleiding van de personeelsleden van het gespecialiseerd |
des services de police (Moniteur belge du 13 juin 2023). | middenkader van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 13 juni |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2023). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
29. MAI 2023 - Königlicher Erlass über die Grundausbildung der | 29. MAI 2023 - Königlicher Erlass über die Grundausbildung der |
Mitglieder des Personals des Kaders des spezialisierten Personals im | Mitglieder des Personals des Kaders des spezialisierten Personals im |
mittleren Dienst der Polizeidienste | mittleren Dienst der Polizeidienste |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels |
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; | 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die |
Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der | Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der |
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen; | Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 22. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 22. |
Dezember 2022; | Dezember 2022; |
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 568/6 des | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 568/6 des |
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 18. Januar 2023; | Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 18. Januar 2023; |
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrates vom 7. Februar 2023; | Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrates vom 7. Februar 2023; |
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
16. Februar 2023; | 16. Februar 2023; |
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen |
Dienstes vom 9. März 2023; | Dienstes vom 9. März 2023; |
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig | Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig |
Tagen, der am 30. März 2023 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in | Tagen, der am 30. März 2023 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in |
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 | Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt | In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt |
worden ist; | worden ist; |
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 | Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Ministers der Justiz | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Ministers der Justiz |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
(...) | (...) |
KAPITEL V - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 20. November | KAPITEL V - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 20. November |
2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des | 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des |
Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener | Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener |
Übergangsbestimmungen | Übergangsbestimmungen |
Art. 27 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 | Art. 27 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 |
über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders | über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders |
der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener | der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener |
Übergangsbestimmungen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. | Übergangsbestimmungen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. |
Dezember 2007, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2007, wird wie folgt abgeändert: |
a) Eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | a) Eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"7. "Kader des nicht spezialisierten Personals im mittleren Dienst": | "7. "Kader des nicht spezialisierten Personals im mittleren Dienst": |
Polizeihauptinspektoren(-Anwärter), mit Ausnahme der | Polizeihauptinspektoren(-Anwärter), mit Ausnahme der |
Polizeihauptinspektoren(-Anwärter) mit Sonderspezialisierung und | Polizeihauptinspektoren(-Anwärter) mit Sonderspezialisierung und |
Polizeihauptinspektoren (-Anwärter) mit Spezialisierung als | Polizeihauptinspektoren (-Anwärter) mit Spezialisierung als |
Polizeiassistent." | Polizeiassistent." |
b) In Nr. 2 Buchstabe b), abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | b) In Nr. 2 Buchstabe b), abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
24. September 2015, werden die Wörter "Kader des Personals im | 24. September 2015, werden die Wörter "Kader des Personals im |
mittleren Dienst" durch die Wörter "Kader des nicht spezialisierten | mittleren Dienst" durch die Wörter "Kader des nicht spezialisierten |
Personals im mittleren Dienst" ersetzt. | Personals im mittleren Dienst" ersetzt. |
Art. 28 - Artikel 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 28 - Artikel 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 20. Dezember 2007, wird durch folgende Wörter ergänzt: ", | Erlass vom 20. Dezember 2007, wird durch folgende Wörter ergänzt: ", |
mit Ausnahme der Sicherungsbediensteten-Anwärter der Polizei, der | mit Ausnahme der Sicherungsbediensteten-Anwärter der Polizei, der |
Sicherungsassistenten-Anwärter der Polizei, der | Sicherungsassistenten-Anwärter der Polizei, der |
Polizeiinspektoren-Anwärter, der Polizeihauptinspektoren-Anwärter mit | Polizeiinspektoren-Anwärter, der Polizeihauptinspektoren-Anwärter mit |
Sonderspezialisierung und der Polizeihauptinspektoren-Anwärter mit | Sonderspezialisierung und der Polizeihauptinspektoren-Anwärter mit |
Sonderspezialisierung als Polizeiassistent." | Sonderspezialisierung als Polizeiassistent." |
Art. 29 - In Kapitel IV desselben Erlasses wird die Überschrift von | Art. 29 - In Kapitel IV desselben Erlasses wird die Überschrift von |
Abschnitt 5 wie folgt ersetzt: | Abschnitt 5 wie folgt ersetzt: |
"Abschnitt 5 - Grundausbildung des Kaders des nicht spezialisierten | "Abschnitt 5 - Grundausbildung des Kaders des nicht spezialisierten |
Personals im mittleren Dienst". | Personals im mittleren Dienst". |
Art. 30 - In Kapitel IV Abschnitt 5 desselben Erlasses wird | Art. 30 - In Kapitel IV Abschnitt 5 desselben Erlasses wird |
Unterabschnitt 1, der die Artikel 20 bis 22 umfasst, ersetzt durch den | Unterabschnitt 1, der die Artikel 20 bis 22 umfasst, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, aufgehoben. |
Art. 31 - In den Artikeln 23 und 24 desselben Erlasses, ersetzt durch | Art. 31 - In den Artikeln 23 und 24 desselben Erlasses, ersetzt durch |
den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, werden die Wörter | den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, werden die Wörter |
"Kaders des Personals im mittleren Dienst" durch die Wörter "Kaders | "Kaders des Personals im mittleren Dienst" durch die Wörter "Kaders |
des nicht spezialisierten Personals im mittleren Dienst" ersetzt. | des nicht spezialisierten Personals im mittleren Dienst" ersetzt. |
Art. 32 - Artikel 26 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 32 - Artikel 26 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 20. Dezember 2007, wird wie folgt abgeändert: | Erlass vom 20. Dezember 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Die Personalmitglieder des Kaders des spezialisierten Personals im | "Die Personalmitglieder des Kaders des spezialisierten Personals im |
mittleren Dienst müssen vor ihrer Zulassung zur Grundausbildung des | mittleren Dienst müssen vor ihrer Zulassung zur Grundausbildung des |
Offizierskaders eine vorbereitende Ausbildung erfolgreich | Offizierskaders eine vorbereitende Ausbildung erfolgreich |
absolvieren." | absolvieren." |
2. In Absatz 3 werden die Wörter "Kaders des Personals im mittleren | 2. In Absatz 3 werden die Wörter "Kaders des Personals im mittleren |
Dienst" durch die Wörter "Kaders des nicht spezialisierten Personals | Dienst" durch die Wörter "Kaders des nicht spezialisierten Personals |
im mittleren Dienst" ersetzt. | im mittleren Dienst" ersetzt. |
Art. 33 - In denselben Erlass werden die Artikel 26/1 und 26/2 mit | Art. 33 - In denselben Erlass werden die Artikel 26/1 und 26/2 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 26/1 - Mit der in Artikel 26 erwähnten vorbereitenden Ausbildung | "Art. 26/1 - Mit der in Artikel 26 erwähnten vorbereitenden Ausbildung |
werden die Integration in das polizeiliche Umfeld und der Erwerb der | werden die Integration in das polizeiliche Umfeld und der Erwerb der |
polizeilichen Grundkompetenzen bezweckt. Sie umfasst: | polizeilichen Grundkompetenzen bezweckt. Sie umfasst: |
1. Ausbildungsmodule mit einer Gesamtdauer von mindestens 550 Stunden, | 1. Ausbildungsmodule mit einer Gesamtdauer von mindestens 550 Stunden, |
2. Ausbildungspraktika mit einer Dauer von mindestens vier Monaten. | 2. Ausbildungspraktika mit einer Dauer von mindestens vier Monaten. |
Art. 26/2 - Diese vorbereitende Ausbildung umfasst mindestens folgende | Art. 26/2 - Diese vorbereitende Ausbildung umfasst mindestens folgende |
Module: | Module: |
a) Platz und Rolle des Anwärters in einer Polizeischule, | a) Platz und Rolle des Anwärters in einer Polizeischule, |
b) Platz, Funktion und Rolle der Polizei in unserer Gesellschaft, | b) Platz, Funktion und Rolle der Polizei in unserer Gesellschaft, |
c) Platz, Funktion und Rolle der Kader innerhalb der integrierten | c) Platz, Funktion und Rolle der Kader innerhalb der integrierten |
Polizei, | Polizei, |
d) Technische Grundkompetenzen, | d) Technische Grundkompetenzen, |
e) Einführung in die elementaren Polizeivorgänge, | e) Einführung in die elementaren Polizeivorgänge, |
f) Öffentliche Ordnung und allgemeine Polizeieinsätze, | f) Öffentliche Ordnung und allgemeine Polizeieinsätze, |
g) Bürgernahe Polizei, | g) Bürgernahe Polizei, |
h) Umgang mit spezifischen Phänomenen, | h) Umgang mit spezifischen Phänomenen, |
i) Umgang mit spezifischen Situationen, | i) Umgang mit spezifischen Situationen, |
j) Aktuelle Fälle, | j) Aktuelle Fälle, |
k) Körperliches und mentales Training, | k) Körperliches und mentales Training, |
l) Gewaltbeherrschung, | l) Gewaltbeherrschung, |
m) Zweitsprache." | m) Zweitsprache." |
Art. 34 - In Artikel 31 § 1 Buchstabe a) Nr. 5 desselben Erlasses, | Art. 34 - In Artikel 31 § 1 Buchstabe a) Nr. 5 desselben Erlasses, |
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, werden die | ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, werden die |
Wörter "Kaders des Personals im mittleren Dienst" durch die Wörter | Wörter "Kaders des Personals im mittleren Dienst" durch die Wörter |
"Kaders des nicht spezialisierten Personals im mittleren Dienst" | "Kaders des nicht spezialisierten Personals im mittleren Dienst" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 35 - Artikel 38 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 35 - Artikel 38 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, wird wie folgt abgeändert: |
a) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | a) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Der Direktor der betreffenden Polizeischule benennt die Mitglieder | "Der Direktor der betreffenden Polizeischule benennt die Mitglieder |
der Prüfungskommission, die folgende Mitglieder umfasst: | der Prüfungskommission, die folgende Mitglieder umfasst: |
1. einen Polizeioffizier, Vorsitzender, | 1. einen Polizeioffizier, Vorsitzender, |
2. einen Ausbilder, | 2. einen Ausbilder, |
3. zwei Lehrbeauftragte." | 3. zwei Lehrbeauftragte." |
b) Absatz 3 wird aufgehoben. | b) Absatz 3 wird aufgehoben. |
Art. 36 - Artikel 42 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 36 - Artikel 42 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, wird wie folgt abgeändert: |
a) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | a) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Der Direktor der betreffenden Polizeischule benennt die in Absatz 1 | "Der Direktor der betreffenden Polizeischule benennt die in Absatz 1 |
Nr. 3 erwähnten Personalmitglieder der Polizeidienste und die in | Nr. 3 erwähnten Personalmitglieder der Polizeidienste und die in |
Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Mitglieder des Lehrpersonals." | Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Mitglieder des Lehrpersonals." |
b) Absatz 3 wird aufgehoben. | b) Absatz 3 wird aufgehoben. |
KAPITEL VI - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 37 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. März 2023. Die am | Art. 37 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. März 2023. Die am |
28. Februar 2023 laufenden Ausbildungen unterliegen jedoch weiterhin | 28. Februar 2023 laufenden Ausbildungen unterliegen jedoch weiterhin |
den an diesem Datum geltenden Vorschriften. | den an diesem Datum geltenden Vorschriften. |
Art. 38 - Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister | Art. 38 - Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister |
sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |