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Vue multilingue de Arrêté Royal du 29/05/2023
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Arrêté royal relatif à la formation de base des membres du personnel du cadre moyen spécialisé des services de police. - Traduction allemande d'extraits Koninklijk besluit betreffende de basisopleiding van de personeelsleden van het gespecialiseerd middenkader van de politiediensten. - Duitse vertaling van uittreksels
29 MAI 2023. - Arrêté royal relatif à la formation de base des membres 29 MEI 2023. - Koninklijk besluit betreffende de basisopleiding van de
du personnel du cadre moyen spécialisé des services de police. - personeelsleden van het gespecialiseerd middenkader van de
Traduction allemande d'extraits politiediensten. - Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 27
articles 27 à 38 de l'arrêté royal du 29 mai 2023 relatif à la tot 38 van het koninklijk besluit van 29 mei 2023 betreffende de
formation de base des membres du personnel du cadre moyen spécialisé basisopleiding van de personeelsleden van het gespecialiseerd
des services de police (Moniteur belge du 13 juin 2023). middenkader van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 13 juni
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2023). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
29. MAI 2023 - Königlicher Erlass über die Grundausbildung der 29. MAI 2023 - Königlicher Erlass über die Grundausbildung der
Mitglieder des Personals des Kaders des spezialisierten Personals im Mitglieder des Personals des Kaders des spezialisierten Personals im
mittleren Dienst der Polizeidienste mittleren Dienst der Polizeidienste
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die
Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders der
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen; Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 22. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 22.
Dezember 2022; Dezember 2022;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 568/6 des Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 568/6 des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 18. Januar 2023; Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 18. Januar 2023;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrates vom 7. Februar 2023; Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrates vom 7. Februar 2023;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
16. Februar 2023; 16. Februar 2023;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen
Dienstes vom 9. März 2023; Dienstes vom 9. März 2023;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig
Tagen, der am 30. März 2023 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Tagen, der am 30. März 2023 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt
worden ist; worden ist;
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Ministers der Justiz Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Ministers der Justiz
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
(...) (...)
KAPITEL V - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 20. November KAPITEL V - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 20. November
2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des 2001 über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des
Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Einsatzkaders der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener
Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen
Art. 27 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 Art. 27 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001
über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders über die Grundausbildungen der Personalmitglieder des Einsatzkaders
der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener
Übergangsbestimmungen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Übergangsbestimmungen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20.
Dezember 2007, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2007, wird wie folgt abgeändert:
a) Eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: a) Eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"7. "Kader des nicht spezialisierten Personals im mittleren Dienst": "7. "Kader des nicht spezialisierten Personals im mittleren Dienst":
Polizeihauptinspektoren(-Anwärter), mit Ausnahme der Polizeihauptinspektoren(-Anwärter), mit Ausnahme der
Polizeihauptinspektoren(-Anwärter) mit Sonderspezialisierung und Polizeihauptinspektoren(-Anwärter) mit Sonderspezialisierung und
Polizeihauptinspektoren (-Anwärter) mit Spezialisierung als Polizeihauptinspektoren (-Anwärter) mit Spezialisierung als
Polizeiassistent." Polizeiassistent."
b) In Nr. 2 Buchstabe b), abgeändert durch den Königlichen Erlass vom b) In Nr. 2 Buchstabe b), abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
24. September 2015, werden die Wörter "Kader des Personals im 24. September 2015, werden die Wörter "Kader des Personals im
mittleren Dienst" durch die Wörter "Kader des nicht spezialisierten mittleren Dienst" durch die Wörter "Kader des nicht spezialisierten
Personals im mittleren Dienst" ersetzt. Personals im mittleren Dienst" ersetzt.
Art. 28 - Artikel 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 28 - Artikel 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 20. Dezember 2007, wird durch folgende Wörter ergänzt: ", Erlass vom 20. Dezember 2007, wird durch folgende Wörter ergänzt: ",
mit Ausnahme der Sicherungsbediensteten-Anwärter der Polizei, der mit Ausnahme der Sicherungsbediensteten-Anwärter der Polizei, der
Sicherungsassistenten-Anwärter der Polizei, der Sicherungsassistenten-Anwärter der Polizei, der
Polizeiinspektoren-Anwärter, der Polizeihauptinspektoren-Anwärter mit Polizeiinspektoren-Anwärter, der Polizeihauptinspektoren-Anwärter mit
Sonderspezialisierung und der Polizeihauptinspektoren-Anwärter mit Sonderspezialisierung und der Polizeihauptinspektoren-Anwärter mit
Sonderspezialisierung als Polizeiassistent." Sonderspezialisierung als Polizeiassistent."
Art. 29 - In Kapitel IV desselben Erlasses wird die Überschrift von Art. 29 - In Kapitel IV desselben Erlasses wird die Überschrift von
Abschnitt 5 wie folgt ersetzt: Abschnitt 5 wie folgt ersetzt:
"Abschnitt 5 - Grundausbildung des Kaders des nicht spezialisierten "Abschnitt 5 - Grundausbildung des Kaders des nicht spezialisierten
Personals im mittleren Dienst". Personals im mittleren Dienst".
Art. 30 - In Kapitel IV Abschnitt 5 desselben Erlasses wird Art. 30 - In Kapitel IV Abschnitt 5 desselben Erlasses wird
Unterabschnitt 1, der die Artikel 20 bis 22 umfasst, ersetzt durch den Unterabschnitt 1, der die Artikel 20 bis 22 umfasst, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, aufgehoben. Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, aufgehoben.
Art. 31 - In den Artikeln 23 und 24 desselben Erlasses, ersetzt durch Art. 31 - In den Artikeln 23 und 24 desselben Erlasses, ersetzt durch
den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, werden die Wörter den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, werden die Wörter
"Kaders des Personals im mittleren Dienst" durch die Wörter "Kaders "Kaders des Personals im mittleren Dienst" durch die Wörter "Kaders
des nicht spezialisierten Personals im mittleren Dienst" ersetzt. des nicht spezialisierten Personals im mittleren Dienst" ersetzt.
Art. 32 - Artikel 26 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 32 - Artikel 26 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 20. Dezember 2007, wird wie folgt abgeändert: Erlass vom 20. Dezember 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Die Personalmitglieder des Kaders des spezialisierten Personals im "Die Personalmitglieder des Kaders des spezialisierten Personals im
mittleren Dienst müssen vor ihrer Zulassung zur Grundausbildung des mittleren Dienst müssen vor ihrer Zulassung zur Grundausbildung des
Offizierskaders eine vorbereitende Ausbildung erfolgreich Offizierskaders eine vorbereitende Ausbildung erfolgreich
absolvieren." absolvieren."
2. In Absatz 3 werden die Wörter "Kaders des Personals im mittleren 2. In Absatz 3 werden die Wörter "Kaders des Personals im mittleren
Dienst" durch die Wörter "Kaders des nicht spezialisierten Personals Dienst" durch die Wörter "Kaders des nicht spezialisierten Personals
im mittleren Dienst" ersetzt. im mittleren Dienst" ersetzt.
Art. 33 - In denselben Erlass werden die Artikel 26/1 und 26/2 mit Art. 33 - In denselben Erlass werden die Artikel 26/1 und 26/2 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 26/1 - Mit der in Artikel 26 erwähnten vorbereitenden Ausbildung "Art. 26/1 - Mit der in Artikel 26 erwähnten vorbereitenden Ausbildung
werden die Integration in das polizeiliche Umfeld und der Erwerb der werden die Integration in das polizeiliche Umfeld und der Erwerb der
polizeilichen Grundkompetenzen bezweckt. Sie umfasst: polizeilichen Grundkompetenzen bezweckt. Sie umfasst:
1. Ausbildungsmodule mit einer Gesamtdauer von mindestens 550 Stunden, 1. Ausbildungsmodule mit einer Gesamtdauer von mindestens 550 Stunden,
2. Ausbildungspraktika mit einer Dauer von mindestens vier Monaten. 2. Ausbildungspraktika mit einer Dauer von mindestens vier Monaten.
Art. 26/2 - Diese vorbereitende Ausbildung umfasst mindestens folgende Art. 26/2 - Diese vorbereitende Ausbildung umfasst mindestens folgende
Module: Module:
a) Platz und Rolle des Anwärters in einer Polizeischule, a) Platz und Rolle des Anwärters in einer Polizeischule,
b) Platz, Funktion und Rolle der Polizei in unserer Gesellschaft, b) Platz, Funktion und Rolle der Polizei in unserer Gesellschaft,
c) Platz, Funktion und Rolle der Kader innerhalb der integrierten c) Platz, Funktion und Rolle der Kader innerhalb der integrierten
Polizei, Polizei,
d) Technische Grundkompetenzen, d) Technische Grundkompetenzen,
e) Einführung in die elementaren Polizeivorgänge, e) Einführung in die elementaren Polizeivorgänge,
f) Öffentliche Ordnung und allgemeine Polizeieinsätze, f) Öffentliche Ordnung und allgemeine Polizeieinsätze,
g) Bürgernahe Polizei, g) Bürgernahe Polizei,
h) Umgang mit spezifischen Phänomenen, h) Umgang mit spezifischen Phänomenen,
i) Umgang mit spezifischen Situationen, i) Umgang mit spezifischen Situationen,
j) Aktuelle Fälle, j) Aktuelle Fälle,
k) Körperliches und mentales Training, k) Körperliches und mentales Training,
l) Gewaltbeherrschung, l) Gewaltbeherrschung,
m) Zweitsprache." m) Zweitsprache."
Art. 34 - In Artikel 31 § 1 Buchstabe a) Nr. 5 desselben Erlasses, Art. 34 - In Artikel 31 § 1 Buchstabe a) Nr. 5 desselben Erlasses,
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, werden die ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, werden die
Wörter "Kaders des Personals im mittleren Dienst" durch die Wörter Wörter "Kaders des Personals im mittleren Dienst" durch die Wörter
"Kaders des nicht spezialisierten Personals im mittleren Dienst" "Kaders des nicht spezialisierten Personals im mittleren Dienst"
ersetzt. ersetzt.
Art. 35 - Artikel 38 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 35 - Artikel 38 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, wird wie folgt abgeändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: a) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Der Direktor der betreffenden Polizeischule benennt die Mitglieder "Der Direktor der betreffenden Polizeischule benennt die Mitglieder
der Prüfungskommission, die folgende Mitglieder umfasst: der Prüfungskommission, die folgende Mitglieder umfasst:
1. einen Polizeioffizier, Vorsitzender, 1. einen Polizeioffizier, Vorsitzender,
2. einen Ausbilder, 2. einen Ausbilder,
3. zwei Lehrbeauftragte." 3. zwei Lehrbeauftragte."
b) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Art. 36 - Artikel 42 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 36 - Artikel 42 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, wird wie folgt abgeändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: a) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Der Direktor der betreffenden Polizeischule benennt die in Absatz 1 "Der Direktor der betreffenden Polizeischule benennt die in Absatz 1
Nr. 3 erwähnten Personalmitglieder der Polizeidienste und die in Nr. 3 erwähnten Personalmitglieder der Polizeidienste und die in
Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Mitglieder des Lehrpersonals." Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Mitglieder des Lehrpersonals."
b) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird aufgehoben.
KAPITEL VI - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL VI - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 37 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. März 2023. Die am Art. 37 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. März 2023. Die am
28. Februar 2023 laufenden Ausbildungen unterliegen jedoch weiterhin 28. Februar 2023 laufenden Ausbildungen unterliegen jedoch weiterhin
den an diesem Datum geltenden Vorschriften. den an diesem Datum geltenden Vorschriften.
Art. 38 - Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister Art. 38 - Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister
sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 2023 Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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