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Arrêté royal relatif à la protection contre l'insolvabilité lors de la vente de voyages à forfait, de prestations de voyage liées et de services de voyage. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de bescherming tegen insolventie bij de verkoop van pakketreizen, gekoppelde reisarrangementen en reisdiensten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE |
29 MAI 2018. - Arrêté royal relatif à la protection contre | 29 MEI 2018. - Koninklijk besluit betreffende de bescherming tegen |
l'insolvabilité lors de la vente de voyages à forfait, de prestations | insolventie bij de verkoop van pakketreizen, gekoppelde |
de voyage liées et de services de voyage. - Traduction allemande | reisarrangementen en reisdiensten. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 29 mai 2018 relatif à la protection contre | besluit van 29 mei 2018 betreffende de bescherming tegen insolventie |
l'insolvabilité lors de la vente de voyages à forfait, de prestations | bij de verkoop van pakketreizen, gekoppelde reisarrangementen en |
de voyage liées et de services de voyage (Moniteur belge du 11 juin | reisdiensten (Belgisch Staatsblad van 11 juni 2018). |
2018). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
29. MAI 2018 - Königlicher Erlass über den Insolvenzschutz beim | 29. MAI 2018 - Königlicher Erlass über den Insolvenzschutz beim |
Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und | Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und |
Reiseleistungen | Reiseleistungen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer | der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer |
Majestät vorzulegen, dient der Ausführung der Bestimmungen des | Majestät vorzulegen, dient der Ausführung der Bestimmungen des |
Gesetzes vom 21. November 2017 über den Verkauf von Pauschalreisen, | Gesetzes vom 21. November 2017 über den Verkauf von Pauschalreisen, |
verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen und insbesondere der | verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen und insbesondere der |
Bestimmungen, die einigen Unternehmern der Reisebranche die Pflicht | Bestimmungen, die einigen Unternehmern der Reisebranche die Pflicht |
auferlegen, eine Sicherheit zum Schutz des Reisenden im Fall einer | auferlegen, eine Sicherheit zum Schutz des Reisenden im Fall einer |
Insolvenz zu leisten. | Insolvenz zu leisten. |
Dieses Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen | Dieses Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und | Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und |
verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. | verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. |
2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments | 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments |
und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates | und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates |
um. | um. |
Im Vergleich zum Gesetz vom 16. Februar 1994 zur Regelung des | Im Vergleich zum Gesetz vom 16. Februar 1994 zur Regelung des |
Reiseveranstaltungsvertrags und des Reisevermittlungsvertrags, das am | Reiseveranstaltungsvertrags und des Reisevermittlungsvertrags, das am |
1. Juli 2018 aufgehoben wird, erhöht das neue Gesetz den | 1. Juli 2018 aufgehoben wird, erhöht das neue Gesetz den |
Verbraucherschutz und erweitert seinen Anwendungsbereich auf neue | Verbraucherschutz und erweitert seinen Anwendungsbereich auf neue |
Gruppen von Unternehmern. | Gruppen von Unternehmern. |
Neu ist, dass auch Unternehmer, die verbundene Reiseleistungen | Neu ist, dass auch Unternehmer, die verbundene Reiseleistungen |
vermitteln, unter den in Artikel 65 des Gesetzes vorgesehenen | vermitteln, unter den in Artikel 65 des Gesetzes vorgesehenen |
Umständen einen Insolvenzschutz bieten müssen. | Umständen einen Insolvenzschutz bieten müssen. |
Folglich müssen die bestehenden Regeln des Königlichen Erlasses vom | Folglich müssen die bestehenden Regeln des Königlichen Erlasses vom |
25. April 1997 zur Ausführung von Artikel 36 des Gesetzes vom 16. | 25. April 1997 zur Ausführung von Artikel 36 des Gesetzes vom 16. |
Februar 1994 zur Regelung des Reiseveranstaltungsvertrags und des | Februar 1994 zur Regelung des Reiseveranstaltungsvertrags und des |
Reisevermittlungsvertrags angepasst werden. | Reisevermittlungsvertrags angepasst werden. |
Weil es eine neue Rechtsgrundlage gibt und wegen der Notwendigkeit, | Weil es eine neue Rechtsgrundlage gibt und wegen der Notwendigkeit, |
zahlreiche Abänderungen am Text des bestehenden Erlasses vorzunehmen, | zahlreiche Abänderungen am Text des bestehenden Erlasses vorzunehmen, |
ist entschieden worden, einen vollkommen neuen Königlichen Erlass | ist entschieden worden, einen vollkommen neuen Königlichen Erlass |
auszuarbeiten, der den Erlass vom 25. April 1997 aufheben wird. Dies | auszuarbeiten, der den Erlass vom 25. April 1997 aufheben wird. Dies |
kommt der Transparenz im Interesse sowohl der Reiseunternehmen als | kommt der Transparenz im Interesse sowohl der Reiseunternehmen als |
auch der Verbraucher zugute. | auch der Verbraucher zugute. |
Der neue Erlass sieht vor, dass der Schutz, der dem Verbraucher im | Der neue Erlass sieht vor, dass der Schutz, der dem Verbraucher im |
Fall der Insolvenz des Unternehmers geboten wird, in Form einer | Fall der Insolvenz des Unternehmers geboten wird, in Form einer |
Versicherung geboten werden muss. Das war im früheren Gesetz auch der | Versicherung geboten werden muss. Das war im früheren Gesetz auch der |
Fall und heute bereits bestehende Versicherungsbedingungen sind im | Fall und heute bereits bestehende Versicherungsbedingungen sind im |
neuen Erlass übernommen worden. Die Anpassungen dienen nur dazu, | neuen Erlass übernommen worden. Die Anpassungen dienen nur dazu, |
Abänderungen der Vorschriften, zum Beispiel in Bezug auf den | Abänderungen der Vorschriften, zum Beispiel in Bezug auf den |
Jahresabschluss, zu berücksichtigen. | Jahresabschluss, zu berücksichtigen. |
Mit vorliegendem Entwurf werden im Hinblick auf einen verbesserten | Mit vorliegendem Entwurf werden im Hinblick auf einen verbesserten |
Verbraucherschutz einige Bestimmungen in Bezug auf die Pflichten von | Verbraucherschutz einige Bestimmungen in Bezug auf die Pflichten von |
Versicherungsgesellschaften hinzugefügt, wenn sie mit einem | Versicherungsgesellschaften hinzugefügt, wenn sie mit einem |
Schadensfall konfrontiert sind. So müssen sie im Schadensfall zum | Schadensfall konfrontiert sind. So müssen sie im Schadensfall zum |
Beispiel den betroffenen Reisenden praktische Informationen zur | Beispiel den betroffenen Reisenden praktische Informationen zur |
Verfügung stellen oder die Erstattung an die Reisenden so schnell wie | Verfügung stellen oder die Erstattung an die Reisenden so schnell wie |
möglich vornehmen, ohne unnötige Formalitäten aufzuerlegen. | möglich vornehmen, ohne unnötige Formalitäten aufzuerlegen. |
Es wird ebenfalls ausdrücklich bestimmt, dass dem Reisenden der | Es wird ebenfalls ausdrücklich bestimmt, dass dem Reisenden der |
Versicherungsschutz zugutekommen muss, sobald er einen Vertrag mit | Versicherungsschutz zugutekommen muss, sobald er einen Vertrag mit |
einem Unternehmer geschlossen hat, der eine zu diesem Zeitpunkt | einem Unternehmer geschlossen hat, der eine zu diesem Zeitpunkt |
gültige Versicherung hat. | gültige Versicherung hat. |
Da die europäische Richtlinie ausdrücklich vorsieht, dass die neuen | Da die europäische Richtlinie ausdrücklich vorsieht, dass die neuen |
Regeln ab dem 1. Juli 2018 anwendbar sind, muss vorliegender Erlass | Regeln ab dem 1. Juli 2018 anwendbar sind, muss vorliegender Erlass |
ebenfalls an diesem Datum in Kraft treten. | ebenfalls an diesem Datum in Kraft treten. |
Die vom Staatsrat empfohlenen Berichtigungen sind vorgenommen worden, | Die vom Staatsrat empfohlenen Berichtigungen sind vorgenommen worden, |
mit Ausnahme der Berichtigung in Bezug auf Artikel 6 (alte | mit Ausnahme der Berichtigung in Bezug auf Artikel 6 (alte |
Nummerierung). Die Begriffe "accountant" und "expert-comptable" sind | Nummerierung). Die Begriffe "accountant" und "expert-comptable" sind |
tatsächlich die Begriffe des Gesetzes vom 22. April 1999 über die | tatsächlich die Begriffe des Gesetzes vom 22. April 1999 über die |
Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen. | Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
K. PEETERS | K. PEETERS |
29. MAI 2018 - Königlicher Erlass über den Insolvenzschutz beim | 29. MAI 2018 - Königlicher Erlass über den Insolvenzschutz beim |
Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und | Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und |
Reiseleistungen | Reiseleistungen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. November 2017 über den Verkauf von | Aufgrund des Gesetzes vom 21. November 2017 über den Verkauf von |
Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen, der | Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen, der |
Artikel 60 und 74; | Artikel 60 und 74; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 zur Ausführung |
von Artikel 36 des Gesetzes vom 16. Februar 1994 zur Regelung des | von Artikel 36 des Gesetzes vom 16. Februar 1994 zur Regelung des |
Reiseveranstaltungsvertrags und des Reisevermittlungsvertrags; | Reiseveranstaltungsvertrags und des Reisevermittlungsvertrags; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.377/1 des Staatsrates vom 24. Mai 2018, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.377/1 des Staatsrates vom 24. Mai 2018, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher | Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie (EU) 2015/2302 | Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie (EU) 2015/2302 |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über |
Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der | Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der |
Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des | Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des |
Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der | Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der |
Richtlinie 90/314/EWG des Rates teilweise um. | Richtlinie 90/314/EWG des Rates teilweise um. |
Art. 2 - Für die Zwecke des vorliegenden Erlasses bezeichnet der | Art. 2 - Für die Zwecke des vorliegenden Erlasses bezeichnet der |
Ausdruck: | Ausdruck: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 21. November 2017 über den Verkauf von | 1. Gesetz: das Gesetz vom 21. November 2017 über den Verkauf von |
Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen, | Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen, |
2. Versicherungsnehmer: den Unternehmer im Sinne von Artikel 2 Nr. 7 | 2. Versicherungsnehmer: den Unternehmer im Sinne von Artikel 2 Nr. 7 |
des Gesetzes, der den Versicherungsvertrag in Anwendung von Artikel 2 | des Gesetzes, der den Versicherungsvertrag in Anwendung von Artikel 2 |
[sic, zu lesen ist: Artikel 3] des vorliegenden Erlasses schließt, | [sic, zu lesen ist: Artikel 3] des vorliegenden Erlasses schließt, |
3. Begünstigter: jeden Reisenden im Sinne von Artikel 2 Nr. 6 des | 3. Begünstigter: jeden Reisenden im Sinne von Artikel 2 Nr. 6 des |
Gesetzes, zu dessen Gunsten die in Kapitel 4 des vorliegenden Erlasses | Gesetzes, zu dessen Gunsten die in Kapitel 4 des vorliegenden Erlasses |
erwähnten Versicherungsleistungen vertraglich festgelegt werden. | erwähnten Versicherungsleistungen vertraglich festgelegt werden. |
KAPITEL 2 - Sicherheit | KAPITEL 2 - Sicherheit |
Art. 3 - Die in den Artikeln 54, 55, 65 und 72 des Gesetzes erwähnten | Art. 3 - Die in den Artikeln 54, 55, 65 und 72 des Gesetzes erwähnten |
Sicherheiten werden durch einen Versicherungsvertrag geleistet, der | Sicherheiten werden durch einen Versicherungsvertrag geleistet, der |
bei einer Versicherungsgesellschaft geschlossen wird, die ermächtigt | bei einer Versicherungsgesellschaft geschlossen wird, die ermächtigt |
ist, solche Verrichtungen vorzunehmen. | ist, solche Verrichtungen vorzunehmen. |
KAPITEL 3 - Versicherungsbedingungen | KAPITEL 3 - Versicherungsbedingungen |
Art. 4 - Die Versicherung wird nur bewilligt oder beibehalten, wenn: | Art. 4 - Die Versicherung wird nur bewilligt oder beibehalten, wenn: |
1. die Eigenmittel des Versicherungsnehmers sich auf 15 Prozent der | 1. die Eigenmittel des Versicherungsnehmers sich auf 15 Prozent der |
Bilanzsumme nach Abzug der immateriellen oder schwer realisierbaren | Bilanzsumme nach Abzug der immateriellen oder schwer realisierbaren |
Aktiva belaufen, außer wenn der Versicherungsnehmer eine zusätzliche | Aktiva belaufen, außer wenn der Versicherungsnehmer eine zusätzliche |
Bankgarantie leistet, ohne dass diese Eigenmittel weniger als 25.000 | Bankgarantie leistet, ohne dass diese Eigenmittel weniger als 25.000 |
EUR betragen dürfen, | EUR betragen dürfen, |
2. der Versicherungsnehmer seinen Jahresabschluss innerhalb eines | 2. der Versicherungsnehmer seinen Jahresabschluss innerhalb eines |
Monats nach seiner Billigung durch die Generalversammlung übermittelt, | Monats nach seiner Billigung durch die Generalversammlung übermittelt, |
3. der Versicherungsnehmer innerhalb der gesetzlichen Fristen die | 3. der Versicherungsnehmer innerhalb der gesetzlichen Fristen die |
Mehrwertsteuer, die Beiträge an das Landesamt für soziale Sicherheit | Mehrwertsteuer, die Beiträge an das Landesamt für soziale Sicherheit |
und den Berufssteuervorabzug zahlt. | und den Berufssteuervorabzug zahlt. |
Art. 5 - Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer von den in | Art. 5 - Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer von den in |
Artikel 3 [sic, zu lesen ist: Artikel 4] Nr. 1 und 2 erwähnten | Artikel 3 [sic, zu lesen ist: Artikel 4] Nr. 1 und 2 erwähnten |
Bedingungen befreien, wenn dieser Versicherungsnehmer eine in Artikel | Bedingungen befreien, wenn dieser Versicherungsnehmer eine in Artikel |
15/1 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte Kleinstgesellschaft ist. | 15/1 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte Kleinstgesellschaft ist. |
In diesem Fall kann der Versicherer eine zusätzliche Bankgarantie oder | In diesem Fall kann der Versicherer eine zusätzliche Bankgarantie oder |
jede andere gleichwertige Garantie verlangen. | jede andere gleichwertige Garantie verlangen. |
Art. 6 - Der Versicherer kann vom Versicherungsnehmer verlangen: | Art. 6 - Der Versicherer kann vom Versicherungsnehmer verlangen: |
1. dass das Umlaufvermögen, das heißt der Unterschied zwischen | 1. dass das Umlaufvermögen, das heißt der Unterschied zwischen |
kurzfristigen Forderungen, erhöht um die Barmittel, und kurzfristigen | kurzfristigen Forderungen, erhöht um die Barmittel, und kurzfristigen |
Verbindlichkeiten, immer positiv ist und dass die flüssigen Mittel | Verbindlichkeiten, immer positiv ist und dass die flüssigen Mittel |
immer ausreichen, um die allgemeinen Unkosten eines Monats zu decken, | immer ausreichen, um die allgemeinen Unkosten eines Monats zu decken, |
2. oder dass das kurzfristige Umlaufvermögen positiv ist, das heißt, | 2. oder dass das kurzfristige Umlaufvermögen positiv ist, das heißt, |
dass der Unterschied zwischen Gegenständen des Umlaufvermögens und | dass der Unterschied zwischen Gegenständen des Umlaufvermögens und |
kurzfristigen Verbindlichkeiten immer positiv ist, | kurzfristigen Verbindlichkeiten immer positiv ist, |
3. oder ein anderes gleichwertiges Liquiditätsverhältnis. | 3. oder ein anderes gleichwertiges Liquiditätsverhältnis. |
Art. 7 - Der Versicherer kann verlangen, dass der Jahresabschluss des | Art. 7 - Der Versicherer kann verlangen, dass der Jahresabschluss des |
Versicherungsnehmers von einem externen Buchprüfer oder von einem | Versicherungsnehmers von einem externen Buchprüfer oder von einem |
Betriebsrevisor geprüft wird. | Betriebsrevisor geprüft wird. |
Art. 8 - § 1 - Wenn ein Versicherer einen Versicherungsvertrag mit den | Art. 8 - § 1 - Wenn ein Versicherer einen Versicherungsvertrag mit den |
in Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes erwähnten Unternehmern schließt, setzt | in Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes erwähnten Unternehmern schließt, setzt |
er unverzüglich die in Artikel 62 des Gesetzes erwähnte zentrale | er unverzüglich die in Artikel 62 des Gesetzes erwähnte zentrale |
Kontaktstelle in Kenntnis. | Kontaktstelle in Kenntnis. |
§ 2 - Bei Aussetzung der Deckung, Kündigung oder Annullierung des | § 2 - Bei Aussetzung der Deckung, Kündigung oder Annullierung des |
Versicherungsvertrags, Teilaberkennung oder vollständiger Aberkennung | Versicherungsvertrags, Teilaberkennung oder vollständiger Aberkennung |
des Rechts auf Leistungen oder wenn der Versicherungsvertrag an seinem | des Rechts auf Leistungen oder wenn der Versicherungsvertrag an seinem |
Ablauftag nicht erneuert wird, setzt der Versicherer unverzüglich die | Ablauftag nicht erneuert wird, setzt der Versicherer unverzüglich die |
in Artikel 62 des Gesetzes erwähnte zentrale Kontaktstelle in | in Artikel 62 des Gesetzes erwähnte zentrale Kontaktstelle in |
Kenntnis. | Kenntnis. |
In Ermangelung dessen gewährt der Versicherer zumindest eine Deckung | In Ermangelung dessen gewährt der Versicherer zumindest eine Deckung |
bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er die zentrale Kontaktstelle informiert. | bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er die zentrale Kontaktstelle informiert. |
§ 3 - In allen Mitteilungen an die zentrale Kontaktstelle werden Name | § 3 - In allen Mitteilungen an die zentrale Kontaktstelle werden Name |
oder Bezeichnung des Unternehmers, seine Anschrift und seine | oder Bezeichnung des Unternehmers, seine Anschrift und seine |
Unternehmensnummer angegeben. | Unternehmensnummer angegeben. |
Die zentrale Kontaktstelle kann die Modalitäten dieser Mitteilungen | Die zentrale Kontaktstelle kann die Modalitäten dieser Mitteilungen |
bestimmen. | bestimmen. |
Art. 9 - Der Versicherungsvertrag wird gekündigt, wenn die Behörde, | Art. 9 - Der Versicherungsvertrag wird gekündigt, wenn die Behörde, |
die den in Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes erwähnten Unternehmer | die den in Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes erwähnten Unternehmer |
zugelassen hat, seine Zulassung entzieht. | zugelassen hat, seine Zulassung entzieht. |
Der Versicherungsnehmer informiert unverzüglich den Versicherer von | Der Versicherungsnehmer informiert unverzüglich den Versicherer von |
diesem Entzug, es sei denn, die Behörde, die die Zulassung entzogen | diesem Entzug, es sei denn, die Behörde, die die Zulassung entzogen |
hat, nimmt diese Information vor. | hat, nimmt diese Information vor. |
KAPITEL 4 - Versicherungsleistung | KAPITEL 4 - Versicherungsleistung |
Abschnitt 1 - Allgemeines | Abschnitt 1 - Allgemeines |
Art. 10 - Die Sicherheit des Versicherungsvertrags kommt dem | Art. 10 - Die Sicherheit des Versicherungsvertrags kommt dem |
Begünstigten ab dem Zeitpunkt zu, zu dem der Vertrag während der | Begünstigten ab dem Zeitpunkt zu, zu dem der Vertrag während der |
Gültigkeitsdauer des Versicherungsvertrags mit dem in Artikel 2 Nr. 7 | Gültigkeitsdauer des Versicherungsvertrags mit dem in Artikel 2 Nr. 7 |
des Gesetzes erwähnten Unternehmer geschlossen wird. | des Gesetzes erwähnten Unternehmer geschlossen wird. |
Art. 11 - Im Schadensfall stellt der Versicherer den Reisenden | Art. 11 - Im Schadensfall stellt der Versicherer den Reisenden |
unverzüglich praktische Informationen zur Verfügung, mit denen sie | unverzüglich praktische Informationen zur Verfügung, mit denen sie |
ihre Ansprüche auf Erstattung oder Rückbeförderung leicht geltend | ihre Ansprüche auf Erstattung oder Rückbeförderung leicht geltend |
machen können. Diese Informationen werden in einer leicht zugänglichen | machen können. Diese Informationen werden in einer leicht zugänglichen |
Weise, unter anderem auf der Website des Versicherers, zur Verfügung | Weise, unter anderem auf der Website des Versicherers, zur Verfügung |
gestellt. Er teilt der in Artikel 62 des Gesetzes erwähnten zentralen | gestellt. Er teilt der in Artikel 62 des Gesetzes erwähnten zentralen |
Kontaktstelle den direkten Link zu der entsprechenden Webseite mit. | Kontaktstelle den direkten Link zu der entsprechenden Webseite mit. |
Art. 12 - Im Fall der Insolvenz des Unternehmers bietet der | Art. 12 - Im Fall der Insolvenz des Unternehmers bietet der |
Versicherungsvertrag folgende Deckung an: | Versicherungsvertrag folgende Deckung an: |
1. wenn möglich, Fortsetzung der Reise, | 1. wenn möglich, Fortsetzung der Reise, |
2. Erstattung der Zahlungen, die der Begünstigte bereits bei Abschluss | 2. Erstattung der Zahlungen, die der Begünstigte bereits bei Abschluss |
des Vertrags mit dem Unternehmer geleistet hat, | des Vertrags mit dem Unternehmer geleistet hat, |
3. Erstattung der Zahlungen für Reiseleistungen, die aufgrund der | 3. Erstattung der Zahlungen für Reiseleistungen, die aufgrund der |
Insolvenz des Unternehmers nicht erbracht werden können, | Insolvenz des Unternehmers nicht erbracht werden können, |
4. Rückbeförderung der Reisenden, wenn die Erfüllung des Vertrags mit | 4. Rückbeförderung der Reisenden, wenn die Erfüllung des Vertrags mit |
dem Unternehmer bereits begonnen hat und dieser Vertrag die | dem Unternehmer bereits begonnen hat und dieser Vertrag die |
Beförderung des Begünstigten und wenn nötig die Unterbringung in | Beförderung des Begünstigten und wenn nötig die Unterbringung in |
Erwartung der Rückbeförderung vorsieht. | Erwartung der Rückbeförderung vorsieht. |
§ 2 - Im Schadensfall bestimmt der Versicherer das angemessenste | § 2 - Im Schadensfall bestimmt der Versicherer das angemessenste |
Eingreifen zugunsten des Reisenden. | Eingreifen zugunsten des Reisenden. |
Abschnitt 2 - Erstattung der bereits geleisteten Zahlungen | Abschnitt 2 - Erstattung der bereits geleisteten Zahlungen |
Art. 13 - Die Erstattung betrifft alle Zahlungen, die der Begünstigte | Art. 13 - Die Erstattung betrifft alle Zahlungen, die der Begünstigte |
dem Unternehmer für den Reisevertrag geleistet hat, wenn dieser | dem Unternehmer für den Reisevertrag geleistet hat, wenn dieser |
aufgrund der Insolvenz des Unternehmers nicht erfüllt wird, oder alle | aufgrund der Insolvenz des Unternehmers nicht erfüllt wird, oder alle |
Zahlungen, die für Reiseleistungen geleistet worden sind, die aufgrund | Zahlungen, die für Reiseleistungen geleistet worden sind, die aufgrund |
seiner Insolvenz nicht erbracht werden. | seiner Insolvenz nicht erbracht werden. |
Der Versicherungsvertrag darf weder die Zahlung eines Schadenersatzes | Der Versicherungsvertrag darf weder die Zahlung eines Schadenersatzes |
noch einen Selbstbehalt zu Lasten des Begünstigten vorsehen. Ihm | noch einen Selbstbehalt zu Lasten des Begünstigten vorsehen. Ihm |
dürfen keine Kosten für die Regulierung des Schadens angerechnet | dürfen keine Kosten für die Regulierung des Schadens angerechnet |
werden. | werden. |
Art. 14 - Die Erstattung an den Reisenden wird unverzüglich | Art. 14 - Die Erstattung an den Reisenden wird unverzüglich |
vorgenommen. Keine Unterlagen, Belege oder Erklärungen dürfen von ihm | vorgenommen. Keine Unterlagen, Belege oder Erklärungen dürfen von ihm |
verlangt werden, die für die Regulierung des Schadens nicht | verlangt werden, die für die Regulierung des Schadens nicht |
erforderlich sind. | erforderlich sind. |
Abschnitt 3 - Rückbeförderung | Abschnitt 3 - Rückbeförderung |
Art. 15 - Ist die Beförderung Teil des Vertrags mit dem Unternehmer, | Art. 15 - Ist die Beförderung Teil des Vertrags mit dem Unternehmer, |
nimmt der Versicherer die Rückbeförderung vor, wenn die Reise bereits | nimmt der Versicherer die Rückbeförderung vor, wenn die Reise bereits |
begonnen hat und die Rückreise des Begünstigten aufgrund der Insolvenz | begonnen hat und die Rückreise des Begünstigten aufgrund der Insolvenz |
des Unternehmers unsicher oder gefährdet ist. | des Unternehmers unsicher oder gefährdet ist. |
Art. 16 - Der Versicherer beschließt eigenständig über die Modalitäten | Art. 16 - Der Versicherer beschließt eigenständig über die Modalitäten |
für die Rückbeförderung und die Fortsetzung der Reise, wobei er die | für die Rückbeförderung und die Fortsetzung der Reise, wobei er die |
Interessen des Begünstigten berücksichtigt. Insbesondere erfolgt die | Interessen des Begünstigten berücksichtigt. Insbesondere erfolgt die |
Rückbeförderung mit einem Transportmittel, an einem Datum und zu einem | Rückbeförderung mit einem Transportmittel, an einem Datum und zu einem |
Ort, die soweit wie möglich mit dem Transportmittel, dem Datum und dem | Ort, die soweit wie möglich mit dem Transportmittel, dem Datum und dem |
Ort übereinstimmen, die im Vertrag mit dem Unternehmer vorgesehen | Ort übereinstimmen, die im Vertrag mit dem Unternehmer vorgesehen |
sind. In Erwartung der Rückbeförderung deckt der Versicherer die | sind. In Erwartung der Rückbeförderung deckt der Versicherer die |
Finanzierung der Unterbringung ab. | Finanzierung der Unterbringung ab. |
Art. 17 - Rückbeförderungsanträge unterliegen keiner Formvorschrift. | Art. 17 - Rückbeförderungsanträge unterliegen keiner Formvorschrift. |
Begünstigte, die sich gegenüber dem Versicherer auf einen | Begünstigte, die sich gegenüber dem Versicherer auf einen |
Rückbeförderungsantrag berufen, sind jedoch verpflichtet, den Antrag | Rückbeförderungsantrag berufen, sind jedoch verpflichtet, den Antrag |
nachzuweisen, außer wenn der Versicherer diesem Antrag spontan | nachzuweisen, außer wenn der Versicherer diesem Antrag spontan |
nachkommt. | nachkommt. |
KAPITEL 5 - Aufhebungsbestimmung | KAPITEL 5 - Aufhebungsbestimmung |
Art. 18 - Der Königliche Erlass vom 25. April 1997 zur Ausführung von | Art. 18 - Der Königliche Erlass vom 25. April 1997 zur Ausführung von |
Artikel 36 des Gesetzes vom 16. Februar 1994 zur Regelung des | Artikel 36 des Gesetzes vom 16. Februar 1994 zur Regelung des |
Reiseveranstaltungsvertrags und des Reisevermittlungsvertrags wird | Reiseveranstaltungsvertrags und des Reisevermittlungsvertrags wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
KAPITEL 6 - Inkrafttretungs- und Ausführungsbestimmungen | KAPITEL 6 - Inkrafttretungs- und Ausführungsbestimmungen |
Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2018 in Kraft. | Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2018 in Kraft. |
Art. 20 - Der für Wirtschaft und Verbraucher zuständige Minister ist | Art. 20 - Der für Wirtschaft und Verbraucher zuständige Minister ist |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher |
K. PEETERS | K. PEETERS |