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Vue multilingue de Arrêté Royal du 29/05/2018
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Arrêté royal relatif à la protection contre l'insolvabilité lors de la vente de voyages à forfait, de prestations de voyage liées et de services de voyage. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de bescherming tegen insolventie bij de verkoop van pakketreizen, gekoppelde reisarrangementen en reisdiensten. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE
29 MAI 2018. - Arrêté royal relatif à la protection contre 29 MEI 2018. - Koninklijk besluit betreffende de bescherming tegen
l'insolvabilité lors de la vente de voyages à forfait, de prestations insolventie bij de verkoop van pakketreizen, gekoppelde
de voyage liées et de services de voyage. - Traduction allemande reisarrangementen en reisdiensten. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 29 mai 2018 relatif à la protection contre besluit van 29 mei 2018 betreffende de bescherming tegen insolventie
l'insolvabilité lors de la vente de voyages à forfait, de prestations bij de verkoop van pakketreizen, gekoppelde reisarrangementen en
de voyage liées et de services de voyage (Moniteur belge du 11 juin reisdiensten (Belgisch Staatsblad van 11 juni 2018).
2018). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
29. MAI 2018 - Königlicher Erlass über den Insolvenzschutz beim 29. MAI 2018 - Königlicher Erlass über den Insolvenzschutz beim
Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und
Reiseleistungen Reiseleistungen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer
Majestät vorzulegen, dient der Ausführung der Bestimmungen des Majestät vorzulegen, dient der Ausführung der Bestimmungen des
Gesetzes vom 21. November 2017 über den Verkauf von Pauschalreisen, Gesetzes vom 21. November 2017 über den Verkauf von Pauschalreisen,
verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen und insbesondere der verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen und insbesondere der
Bestimmungen, die einigen Unternehmern der Reisebranche die Pflicht Bestimmungen, die einigen Unternehmern der Reisebranche die Pflicht
auferlegen, eine Sicherheit zum Schutz des Reisenden im Fall einer auferlegen, eine Sicherheit zum Schutz des Reisenden im Fall einer
Insolvenz zu leisten. Insolvenz zu leisten.
Dieses Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Dieses Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und
verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates
um. um.
Im Vergleich zum Gesetz vom 16. Februar 1994 zur Regelung des Im Vergleich zum Gesetz vom 16. Februar 1994 zur Regelung des
Reiseveranstaltungsvertrags und des Reisevermittlungsvertrags, das am Reiseveranstaltungsvertrags und des Reisevermittlungsvertrags, das am
1. Juli 2018 aufgehoben wird, erhöht das neue Gesetz den 1. Juli 2018 aufgehoben wird, erhöht das neue Gesetz den
Verbraucherschutz und erweitert seinen Anwendungsbereich auf neue Verbraucherschutz und erweitert seinen Anwendungsbereich auf neue
Gruppen von Unternehmern. Gruppen von Unternehmern.
Neu ist, dass auch Unternehmer, die verbundene Reiseleistungen Neu ist, dass auch Unternehmer, die verbundene Reiseleistungen
vermitteln, unter den in Artikel 65 des Gesetzes vorgesehenen vermitteln, unter den in Artikel 65 des Gesetzes vorgesehenen
Umständen einen Insolvenzschutz bieten müssen. Umständen einen Insolvenzschutz bieten müssen.
Folglich müssen die bestehenden Regeln des Königlichen Erlasses vom Folglich müssen die bestehenden Regeln des Königlichen Erlasses vom
25. April 1997 zur Ausführung von Artikel 36 des Gesetzes vom 16. 25. April 1997 zur Ausführung von Artikel 36 des Gesetzes vom 16.
Februar 1994 zur Regelung des Reiseveranstaltungsvertrags und des Februar 1994 zur Regelung des Reiseveranstaltungsvertrags und des
Reisevermittlungsvertrags angepasst werden. Reisevermittlungsvertrags angepasst werden.
Weil es eine neue Rechtsgrundlage gibt und wegen der Notwendigkeit, Weil es eine neue Rechtsgrundlage gibt und wegen der Notwendigkeit,
zahlreiche Abänderungen am Text des bestehenden Erlasses vorzunehmen, zahlreiche Abänderungen am Text des bestehenden Erlasses vorzunehmen,
ist entschieden worden, einen vollkommen neuen Königlichen Erlass ist entschieden worden, einen vollkommen neuen Königlichen Erlass
auszuarbeiten, der den Erlass vom 25. April 1997 aufheben wird. Dies auszuarbeiten, der den Erlass vom 25. April 1997 aufheben wird. Dies
kommt der Transparenz im Interesse sowohl der Reiseunternehmen als kommt der Transparenz im Interesse sowohl der Reiseunternehmen als
auch der Verbraucher zugute. auch der Verbraucher zugute.
Der neue Erlass sieht vor, dass der Schutz, der dem Verbraucher im Der neue Erlass sieht vor, dass der Schutz, der dem Verbraucher im
Fall der Insolvenz des Unternehmers geboten wird, in Form einer Fall der Insolvenz des Unternehmers geboten wird, in Form einer
Versicherung geboten werden muss. Das war im früheren Gesetz auch der Versicherung geboten werden muss. Das war im früheren Gesetz auch der
Fall und heute bereits bestehende Versicherungsbedingungen sind im Fall und heute bereits bestehende Versicherungsbedingungen sind im
neuen Erlass übernommen worden. Die Anpassungen dienen nur dazu, neuen Erlass übernommen worden. Die Anpassungen dienen nur dazu,
Abänderungen der Vorschriften, zum Beispiel in Bezug auf den Abänderungen der Vorschriften, zum Beispiel in Bezug auf den
Jahresabschluss, zu berücksichtigen. Jahresabschluss, zu berücksichtigen.
Mit vorliegendem Entwurf werden im Hinblick auf einen verbesserten Mit vorliegendem Entwurf werden im Hinblick auf einen verbesserten
Verbraucherschutz einige Bestimmungen in Bezug auf die Pflichten von Verbraucherschutz einige Bestimmungen in Bezug auf die Pflichten von
Versicherungsgesellschaften hinzugefügt, wenn sie mit einem Versicherungsgesellschaften hinzugefügt, wenn sie mit einem
Schadensfall konfrontiert sind. So müssen sie im Schadensfall zum Schadensfall konfrontiert sind. So müssen sie im Schadensfall zum
Beispiel den betroffenen Reisenden praktische Informationen zur Beispiel den betroffenen Reisenden praktische Informationen zur
Verfügung stellen oder die Erstattung an die Reisenden so schnell wie Verfügung stellen oder die Erstattung an die Reisenden so schnell wie
möglich vornehmen, ohne unnötige Formalitäten aufzuerlegen. möglich vornehmen, ohne unnötige Formalitäten aufzuerlegen.
Es wird ebenfalls ausdrücklich bestimmt, dass dem Reisenden der Es wird ebenfalls ausdrücklich bestimmt, dass dem Reisenden der
Versicherungsschutz zugutekommen muss, sobald er einen Vertrag mit Versicherungsschutz zugutekommen muss, sobald er einen Vertrag mit
einem Unternehmer geschlossen hat, der eine zu diesem Zeitpunkt einem Unternehmer geschlossen hat, der eine zu diesem Zeitpunkt
gültige Versicherung hat. gültige Versicherung hat.
Da die europäische Richtlinie ausdrücklich vorsieht, dass die neuen Da die europäische Richtlinie ausdrücklich vorsieht, dass die neuen
Regeln ab dem 1. Juli 2018 anwendbar sind, muss vorliegender Erlass Regeln ab dem 1. Juli 2018 anwendbar sind, muss vorliegender Erlass
ebenfalls an diesem Datum in Kraft treten. ebenfalls an diesem Datum in Kraft treten.
Die vom Staatsrat empfohlenen Berichtigungen sind vorgenommen worden, Die vom Staatsrat empfohlenen Berichtigungen sind vorgenommen worden,
mit Ausnahme der Berichtigung in Bezug auf Artikel 6 (alte mit Ausnahme der Berichtigung in Bezug auf Artikel 6 (alte
Nummerierung). Die Begriffe "accountant" und "expert-comptable" sind Nummerierung). Die Begriffe "accountant" und "expert-comptable" sind
tatsächlich die Begriffe des Gesetzes vom 22. April 1999 über die tatsächlich die Begriffe des Gesetzes vom 22. April 1999 über die
Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen. Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
K. PEETERS K. PEETERS
29. MAI 2018 - Königlicher Erlass über den Insolvenzschutz beim 29. MAI 2018 - Königlicher Erlass über den Insolvenzschutz beim
Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Verkauf von Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und
Reiseleistungen Reiseleistungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 21. November 2017 über den Verkauf von Aufgrund des Gesetzes vom 21. November 2017 über den Verkauf von
Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen, der Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen, der
Artikel 60 und 74; Artikel 60 und 74;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 zur Ausführung
von Artikel 36 des Gesetzes vom 16. Februar 1994 zur Regelung des von Artikel 36 des Gesetzes vom 16. Februar 1994 zur Regelung des
Reiseveranstaltungsvertrags und des Reisevermittlungsvertrags; Reiseveranstaltungsvertrags und des Reisevermittlungsvertrags;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.377/1 des Staatsrates vom 24. Mai 2018, Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.377/1 des Staatsrates vom 24. Mai 2018,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie (EU) 2015/2302 Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie (EU) 2015/2302
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über
Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der
Richtlinie 90/314/EWG des Rates teilweise um. Richtlinie 90/314/EWG des Rates teilweise um.
Art. 2 - Für die Zwecke des vorliegenden Erlasses bezeichnet der Art. 2 - Für die Zwecke des vorliegenden Erlasses bezeichnet der
Ausdruck: Ausdruck:
1. Gesetz: das Gesetz vom 21. November 2017 über den Verkauf von 1. Gesetz: das Gesetz vom 21. November 2017 über den Verkauf von
Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen, Pauschalreisen, verbundenen Reiseleistungen und Reiseleistungen,
2. Versicherungsnehmer: den Unternehmer im Sinne von Artikel 2 Nr. 7 2. Versicherungsnehmer: den Unternehmer im Sinne von Artikel 2 Nr. 7
des Gesetzes, der den Versicherungsvertrag in Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes, der den Versicherungsvertrag in Anwendung von Artikel 2
[sic, zu lesen ist: Artikel 3] des vorliegenden Erlasses schließt, [sic, zu lesen ist: Artikel 3] des vorliegenden Erlasses schließt,
3. Begünstigter: jeden Reisenden im Sinne von Artikel 2 Nr. 6 des 3. Begünstigter: jeden Reisenden im Sinne von Artikel 2 Nr. 6 des
Gesetzes, zu dessen Gunsten die in Kapitel 4 des vorliegenden Erlasses Gesetzes, zu dessen Gunsten die in Kapitel 4 des vorliegenden Erlasses
erwähnten Versicherungsleistungen vertraglich festgelegt werden. erwähnten Versicherungsleistungen vertraglich festgelegt werden.
KAPITEL 2 - Sicherheit KAPITEL 2 - Sicherheit
Art. 3 - Die in den Artikeln 54, 55, 65 und 72 des Gesetzes erwähnten Art. 3 - Die in den Artikeln 54, 55, 65 und 72 des Gesetzes erwähnten
Sicherheiten werden durch einen Versicherungsvertrag geleistet, der Sicherheiten werden durch einen Versicherungsvertrag geleistet, der
bei einer Versicherungsgesellschaft geschlossen wird, die ermächtigt bei einer Versicherungsgesellschaft geschlossen wird, die ermächtigt
ist, solche Verrichtungen vorzunehmen. ist, solche Verrichtungen vorzunehmen.
KAPITEL 3 - Versicherungsbedingungen KAPITEL 3 - Versicherungsbedingungen
Art. 4 - Die Versicherung wird nur bewilligt oder beibehalten, wenn: Art. 4 - Die Versicherung wird nur bewilligt oder beibehalten, wenn:
1. die Eigenmittel des Versicherungsnehmers sich auf 15 Prozent der 1. die Eigenmittel des Versicherungsnehmers sich auf 15 Prozent der
Bilanzsumme nach Abzug der immateriellen oder schwer realisierbaren Bilanzsumme nach Abzug der immateriellen oder schwer realisierbaren
Aktiva belaufen, außer wenn der Versicherungsnehmer eine zusätzliche Aktiva belaufen, außer wenn der Versicherungsnehmer eine zusätzliche
Bankgarantie leistet, ohne dass diese Eigenmittel weniger als 25.000 Bankgarantie leistet, ohne dass diese Eigenmittel weniger als 25.000
EUR betragen dürfen, EUR betragen dürfen,
2. der Versicherungsnehmer seinen Jahresabschluss innerhalb eines 2. der Versicherungsnehmer seinen Jahresabschluss innerhalb eines
Monats nach seiner Billigung durch die Generalversammlung übermittelt, Monats nach seiner Billigung durch die Generalversammlung übermittelt,
3. der Versicherungsnehmer innerhalb der gesetzlichen Fristen die 3. der Versicherungsnehmer innerhalb der gesetzlichen Fristen die
Mehrwertsteuer, die Beiträge an das Landesamt für soziale Sicherheit Mehrwertsteuer, die Beiträge an das Landesamt für soziale Sicherheit
und den Berufssteuervorabzug zahlt. und den Berufssteuervorabzug zahlt.
Art. 5 - Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer von den in Art. 5 - Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer von den in
Artikel 3 [sic, zu lesen ist: Artikel 4] Nr. 1 und 2 erwähnten Artikel 3 [sic, zu lesen ist: Artikel 4] Nr. 1 und 2 erwähnten
Bedingungen befreien, wenn dieser Versicherungsnehmer eine in Artikel Bedingungen befreien, wenn dieser Versicherungsnehmer eine in Artikel
15/1 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte Kleinstgesellschaft ist. 15/1 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte Kleinstgesellschaft ist.
In diesem Fall kann der Versicherer eine zusätzliche Bankgarantie oder In diesem Fall kann der Versicherer eine zusätzliche Bankgarantie oder
jede andere gleichwertige Garantie verlangen. jede andere gleichwertige Garantie verlangen.
Art. 6 - Der Versicherer kann vom Versicherungsnehmer verlangen: Art. 6 - Der Versicherer kann vom Versicherungsnehmer verlangen:
1. dass das Umlaufvermögen, das heißt der Unterschied zwischen 1. dass das Umlaufvermögen, das heißt der Unterschied zwischen
kurzfristigen Forderungen, erhöht um die Barmittel, und kurzfristigen kurzfristigen Forderungen, erhöht um die Barmittel, und kurzfristigen
Verbindlichkeiten, immer positiv ist und dass die flüssigen Mittel Verbindlichkeiten, immer positiv ist und dass die flüssigen Mittel
immer ausreichen, um die allgemeinen Unkosten eines Monats zu decken, immer ausreichen, um die allgemeinen Unkosten eines Monats zu decken,
2. oder dass das kurzfristige Umlaufvermögen positiv ist, das heißt, 2. oder dass das kurzfristige Umlaufvermögen positiv ist, das heißt,
dass der Unterschied zwischen Gegenständen des Umlaufvermögens und dass der Unterschied zwischen Gegenständen des Umlaufvermögens und
kurzfristigen Verbindlichkeiten immer positiv ist, kurzfristigen Verbindlichkeiten immer positiv ist,
3. oder ein anderes gleichwertiges Liquiditätsverhältnis. 3. oder ein anderes gleichwertiges Liquiditätsverhältnis.
Art. 7 - Der Versicherer kann verlangen, dass der Jahresabschluss des Art. 7 - Der Versicherer kann verlangen, dass der Jahresabschluss des
Versicherungsnehmers von einem externen Buchprüfer oder von einem Versicherungsnehmers von einem externen Buchprüfer oder von einem
Betriebsrevisor geprüft wird. Betriebsrevisor geprüft wird.
Art. 8 - § 1 - Wenn ein Versicherer einen Versicherungsvertrag mit den Art. 8 - § 1 - Wenn ein Versicherer einen Versicherungsvertrag mit den
in Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes erwähnten Unternehmern schließt, setzt in Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes erwähnten Unternehmern schließt, setzt
er unverzüglich die in Artikel 62 des Gesetzes erwähnte zentrale er unverzüglich die in Artikel 62 des Gesetzes erwähnte zentrale
Kontaktstelle in Kenntnis. Kontaktstelle in Kenntnis.
§ 2 - Bei Aussetzung der Deckung, Kündigung oder Annullierung des § 2 - Bei Aussetzung der Deckung, Kündigung oder Annullierung des
Versicherungsvertrags, Teilaberkennung oder vollständiger Aberkennung Versicherungsvertrags, Teilaberkennung oder vollständiger Aberkennung
des Rechts auf Leistungen oder wenn der Versicherungsvertrag an seinem des Rechts auf Leistungen oder wenn der Versicherungsvertrag an seinem
Ablauftag nicht erneuert wird, setzt der Versicherer unverzüglich die Ablauftag nicht erneuert wird, setzt der Versicherer unverzüglich die
in Artikel 62 des Gesetzes erwähnte zentrale Kontaktstelle in in Artikel 62 des Gesetzes erwähnte zentrale Kontaktstelle in
Kenntnis. Kenntnis.
In Ermangelung dessen gewährt der Versicherer zumindest eine Deckung In Ermangelung dessen gewährt der Versicherer zumindest eine Deckung
bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er die zentrale Kontaktstelle informiert. bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er die zentrale Kontaktstelle informiert.
§ 3 - In allen Mitteilungen an die zentrale Kontaktstelle werden Name § 3 - In allen Mitteilungen an die zentrale Kontaktstelle werden Name
oder Bezeichnung des Unternehmers, seine Anschrift und seine oder Bezeichnung des Unternehmers, seine Anschrift und seine
Unternehmensnummer angegeben. Unternehmensnummer angegeben.
Die zentrale Kontaktstelle kann die Modalitäten dieser Mitteilungen Die zentrale Kontaktstelle kann die Modalitäten dieser Mitteilungen
bestimmen. bestimmen.
Art. 9 - Der Versicherungsvertrag wird gekündigt, wenn die Behörde, Art. 9 - Der Versicherungsvertrag wird gekündigt, wenn die Behörde,
die den in Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes erwähnten Unternehmer die den in Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes erwähnten Unternehmer
zugelassen hat, seine Zulassung entzieht. zugelassen hat, seine Zulassung entzieht.
Der Versicherungsnehmer informiert unverzüglich den Versicherer von Der Versicherungsnehmer informiert unverzüglich den Versicherer von
diesem Entzug, es sei denn, die Behörde, die die Zulassung entzogen diesem Entzug, es sei denn, die Behörde, die die Zulassung entzogen
hat, nimmt diese Information vor. hat, nimmt diese Information vor.
KAPITEL 4 - Versicherungsleistung KAPITEL 4 - Versicherungsleistung
Abschnitt 1 - Allgemeines Abschnitt 1 - Allgemeines
Art. 10 - Die Sicherheit des Versicherungsvertrags kommt dem Art. 10 - Die Sicherheit des Versicherungsvertrags kommt dem
Begünstigten ab dem Zeitpunkt zu, zu dem der Vertrag während der Begünstigten ab dem Zeitpunkt zu, zu dem der Vertrag während der
Gültigkeitsdauer des Versicherungsvertrags mit dem in Artikel 2 Nr. 7 Gültigkeitsdauer des Versicherungsvertrags mit dem in Artikel 2 Nr. 7
des Gesetzes erwähnten Unternehmer geschlossen wird. des Gesetzes erwähnten Unternehmer geschlossen wird.
Art. 11 - Im Schadensfall stellt der Versicherer den Reisenden Art. 11 - Im Schadensfall stellt der Versicherer den Reisenden
unverzüglich praktische Informationen zur Verfügung, mit denen sie unverzüglich praktische Informationen zur Verfügung, mit denen sie
ihre Ansprüche auf Erstattung oder Rückbeförderung leicht geltend ihre Ansprüche auf Erstattung oder Rückbeförderung leicht geltend
machen können. Diese Informationen werden in einer leicht zugänglichen machen können. Diese Informationen werden in einer leicht zugänglichen
Weise, unter anderem auf der Website des Versicherers, zur Verfügung Weise, unter anderem auf der Website des Versicherers, zur Verfügung
gestellt. Er teilt der in Artikel 62 des Gesetzes erwähnten zentralen gestellt. Er teilt der in Artikel 62 des Gesetzes erwähnten zentralen
Kontaktstelle den direkten Link zu der entsprechenden Webseite mit. Kontaktstelle den direkten Link zu der entsprechenden Webseite mit.
Art. 12 - Im Fall der Insolvenz des Unternehmers bietet der Art. 12 - Im Fall der Insolvenz des Unternehmers bietet der
Versicherungsvertrag folgende Deckung an: Versicherungsvertrag folgende Deckung an:
1. wenn möglich, Fortsetzung der Reise, 1. wenn möglich, Fortsetzung der Reise,
2. Erstattung der Zahlungen, die der Begünstigte bereits bei Abschluss 2. Erstattung der Zahlungen, die der Begünstigte bereits bei Abschluss
des Vertrags mit dem Unternehmer geleistet hat, des Vertrags mit dem Unternehmer geleistet hat,
3. Erstattung der Zahlungen für Reiseleistungen, die aufgrund der 3. Erstattung der Zahlungen für Reiseleistungen, die aufgrund der
Insolvenz des Unternehmers nicht erbracht werden können, Insolvenz des Unternehmers nicht erbracht werden können,
4. Rückbeförderung der Reisenden, wenn die Erfüllung des Vertrags mit 4. Rückbeförderung der Reisenden, wenn die Erfüllung des Vertrags mit
dem Unternehmer bereits begonnen hat und dieser Vertrag die dem Unternehmer bereits begonnen hat und dieser Vertrag die
Beförderung des Begünstigten und wenn nötig die Unterbringung in Beförderung des Begünstigten und wenn nötig die Unterbringung in
Erwartung der Rückbeförderung vorsieht. Erwartung der Rückbeförderung vorsieht.
§ 2 - Im Schadensfall bestimmt der Versicherer das angemessenste § 2 - Im Schadensfall bestimmt der Versicherer das angemessenste
Eingreifen zugunsten des Reisenden. Eingreifen zugunsten des Reisenden.
Abschnitt 2 - Erstattung der bereits geleisteten Zahlungen Abschnitt 2 - Erstattung der bereits geleisteten Zahlungen
Art. 13 - Die Erstattung betrifft alle Zahlungen, die der Begünstigte Art. 13 - Die Erstattung betrifft alle Zahlungen, die der Begünstigte
dem Unternehmer für den Reisevertrag geleistet hat, wenn dieser dem Unternehmer für den Reisevertrag geleistet hat, wenn dieser
aufgrund der Insolvenz des Unternehmers nicht erfüllt wird, oder alle aufgrund der Insolvenz des Unternehmers nicht erfüllt wird, oder alle
Zahlungen, die für Reiseleistungen geleistet worden sind, die aufgrund Zahlungen, die für Reiseleistungen geleistet worden sind, die aufgrund
seiner Insolvenz nicht erbracht werden. seiner Insolvenz nicht erbracht werden.
Der Versicherungsvertrag darf weder die Zahlung eines Schadenersatzes Der Versicherungsvertrag darf weder die Zahlung eines Schadenersatzes
noch einen Selbstbehalt zu Lasten des Begünstigten vorsehen. Ihm noch einen Selbstbehalt zu Lasten des Begünstigten vorsehen. Ihm
dürfen keine Kosten für die Regulierung des Schadens angerechnet dürfen keine Kosten für die Regulierung des Schadens angerechnet
werden. werden.
Art. 14 - Die Erstattung an den Reisenden wird unverzüglich Art. 14 - Die Erstattung an den Reisenden wird unverzüglich
vorgenommen. Keine Unterlagen, Belege oder Erklärungen dürfen von ihm vorgenommen. Keine Unterlagen, Belege oder Erklärungen dürfen von ihm
verlangt werden, die für die Regulierung des Schadens nicht verlangt werden, die für die Regulierung des Schadens nicht
erforderlich sind. erforderlich sind.
Abschnitt 3 - Rückbeförderung Abschnitt 3 - Rückbeförderung
Art. 15 - Ist die Beförderung Teil des Vertrags mit dem Unternehmer, Art. 15 - Ist die Beförderung Teil des Vertrags mit dem Unternehmer,
nimmt der Versicherer die Rückbeförderung vor, wenn die Reise bereits nimmt der Versicherer die Rückbeförderung vor, wenn die Reise bereits
begonnen hat und die Rückreise des Begünstigten aufgrund der Insolvenz begonnen hat und die Rückreise des Begünstigten aufgrund der Insolvenz
des Unternehmers unsicher oder gefährdet ist. des Unternehmers unsicher oder gefährdet ist.
Art. 16 - Der Versicherer beschließt eigenständig über die Modalitäten Art. 16 - Der Versicherer beschließt eigenständig über die Modalitäten
für die Rückbeförderung und die Fortsetzung der Reise, wobei er die für die Rückbeförderung und die Fortsetzung der Reise, wobei er die
Interessen des Begünstigten berücksichtigt. Insbesondere erfolgt die Interessen des Begünstigten berücksichtigt. Insbesondere erfolgt die
Rückbeförderung mit einem Transportmittel, an einem Datum und zu einem Rückbeförderung mit einem Transportmittel, an einem Datum und zu einem
Ort, die soweit wie möglich mit dem Transportmittel, dem Datum und dem Ort, die soweit wie möglich mit dem Transportmittel, dem Datum und dem
Ort übereinstimmen, die im Vertrag mit dem Unternehmer vorgesehen Ort übereinstimmen, die im Vertrag mit dem Unternehmer vorgesehen
sind. In Erwartung der Rückbeförderung deckt der Versicherer die sind. In Erwartung der Rückbeförderung deckt der Versicherer die
Finanzierung der Unterbringung ab. Finanzierung der Unterbringung ab.
Art. 17 - Rückbeförderungsanträge unterliegen keiner Formvorschrift. Art. 17 - Rückbeförderungsanträge unterliegen keiner Formvorschrift.
Begünstigte, die sich gegenüber dem Versicherer auf einen Begünstigte, die sich gegenüber dem Versicherer auf einen
Rückbeförderungsantrag berufen, sind jedoch verpflichtet, den Antrag Rückbeförderungsantrag berufen, sind jedoch verpflichtet, den Antrag
nachzuweisen, außer wenn der Versicherer diesem Antrag spontan nachzuweisen, außer wenn der Versicherer diesem Antrag spontan
nachkommt. nachkommt.
KAPITEL 5 - Aufhebungsbestimmung KAPITEL 5 - Aufhebungsbestimmung
Art. 18 - Der Königliche Erlass vom 25. April 1997 zur Ausführung von Art. 18 - Der Königliche Erlass vom 25. April 1997 zur Ausführung von
Artikel 36 des Gesetzes vom 16. Februar 1994 zur Regelung des Artikel 36 des Gesetzes vom 16. Februar 1994 zur Regelung des
Reiseveranstaltungsvertrags und des Reisevermittlungsvertrags wird Reiseveranstaltungsvertrags und des Reisevermittlungsvertrags wird
aufgehoben. aufgehoben.
KAPITEL 6 - Inkrafttretungs- und Ausführungsbestimmungen KAPITEL 6 - Inkrafttretungs- und Ausführungsbestimmungen
Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2018 in Kraft. Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
Art. 20 - Der für Wirtschaft und Verbraucher zuständige Minister ist Art. 20 - Der für Wirtschaft und Verbraucher zuständige Minister ist
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 2018 Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
K. PEETERS K. PEETERS
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