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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 9 décembre 2004 relatif à la répartition des capacités de l'infrastructure ferroviaire et à la redevance d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 december 2004 betreffende de verdeling van de spoorweginfrastructuur en de retributie voor het gebruik van de spoorweginfrastructuur. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 29 MAI 2015. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 9 décembre 2004 relatif à la répartition des capacités de l'infrastructure ferroviaire et à la redevance d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 29 MEI 2015. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 december 2004 betreffende de verdeling van de spoorweginfrastructuur en de retributie voor het gebruik van de spoorweginfrastructuur. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 29 mai 2015 modifiant l'arrêté royal du 9 décembre | besluit van 29 mei 2015 tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 |
2004 relatif à la répartition des capacités de l'infrastructure | december 2004 betreffende de verdeling van de spoorweginfrastructuur |
ferroviaire et à la redevance d'utilisation de l'infrastructure | en de retributie voor het gebruik van de spoorweginfrastructuur |
ferroviaire (Moniteur belge du 18 juin 2015). | (Belgisch Staatsblad van 18 juni 2015). |
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service | Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale |
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
29. MAI 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 29. MAI 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 9. Dezember 2004 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität | Erlasses vom 9. Dezember 2004 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität |
und das Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur | und das Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur |
PHILIPPE, Konig der Belgier, | PHILIPPE, Konig der Belgier, |
Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund des Eisenbahngesetzbuches, Artikel 8 Absatz 3, 23 Absatz 5, | Aufgrund des Eisenbahngesetzbuches, Artikel 8 Absatz 3, 23 Absatz 5, |
43 Absatz 1 und 46; | 43 Absatz 1 und 46; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 2004 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 2004 über die |
Zuweisung von Fahrwegkapazität und das Entgelt für die Benutzung der | Zuweisung von Fahrwegkapazität und das Entgelt für die Benutzung der |
Eisenbahninfrastruktur; | Eisenbahninfrastruktur; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. März 2015; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. März 2015; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27. |
März 2015; | März 2015; |
Aufgrund der Stellungnahme des Infrastrukturbetreibers vom 17. März | Aufgrund der Stellungnahme des Infrastrukturbetreibers vom 17. März |
2015; | 2015; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 57.381/4 des Staatsrates vom 6. Mai 2015, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 57.381/4 des Staatsrates vom 6. Mai 2015, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist. | Vereinfachung durchgeführt worden ist. |
In der Erwägung, dass der oben genannte Königliche Erlass in | In der Erwägung, dass der oben genannte Königliche Erlass in |
Übereinstimmung mit dem Eisenbahngesetzbuch gebracht werden muss. | Übereinstimmung mit dem Eisenbahngesetzbuch gebracht werden muss. |
In der Erwägung, dass der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und | In der Erwägung, dass der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und |
Transportwesen, in Anwendung desselben Erlasses, die | Transportwesen, in Anwendung desselben Erlasses, die |
leistungsfördernde Entgeltregelung nach den ersten zwei Kalenderjahren | leistungsfördernde Entgeltregelung nach den ersten zwei Kalenderjahren |
ihrer Anwendung bewertet hat; | ihrer Anwendung bewertet hat; |
In der Erwägung, dass seit der Abfassung der Bestimmungen bezüglich | In der Erwägung, dass seit der Abfassung der Bestimmungen bezüglich |
der leistungsfördernden Entgeltregelung und ihre Einfügung in | der leistungsfördernden Entgeltregelung und ihre Einfügung in |
denselben Erlass, der belgische Eisenbahnsektor tief greifenden | denselben Erlass, der belgische Eisenbahnsektor tief greifenden |
Veränderungen unterworfen war, deren Einfluss auf die | Veränderungen unterworfen war, deren Einfluss auf die |
leistungsfördernde Entgeltregelung unzureichend berücksichtigt wurde; | leistungsfördernde Entgeltregelung unzureichend berücksichtigt wurde; |
In der Erwägung, dass unter anderem infolge dieser tief greifenden | In der Erwägung, dass unter anderem infolge dieser tief greifenden |
Veränderungen des belgischen Eisenbahnsektors, die Quelldaten für die | Veränderungen des belgischen Eisenbahnsektors, die Quelldaten für die |
Anzahl der durch jede Partei verursachten Verspätungsminuten für den | Anzahl der durch jede Partei verursachten Verspätungsminuten für den |
im selben Erlass erwähnten Referenzzeitraum von fünf Jahren nicht | im selben Erlass erwähnten Referenzzeitraum von fünf Jahren nicht |
ausreichend präzise sind, um bei der Berechnung der Schwellenwerte | ausreichend präzise sind, um bei der Berechnung der Schwellenwerte |
eine genaue Unterscheidung zu machen zwischen Personen- und | eine genaue Unterscheidung zu machen zwischen Personen- und |
Güterverkehr; | Güterverkehr; |
In der Erwägung, dass dieselbe leistungsfördernde Entgeltregelung | In der Erwägung, dass dieselbe leistungsfördernde Entgeltregelung |
äußerst anfällig für Störungen größeren Umfangs ist, und dass es unter | äußerst anfällig für Störungen größeren Umfangs ist, und dass es unter |
anderem aus diesem Grund für die betreffenden Parteien unmöglich ist | anderem aus diesem Grund für die betreffenden Parteien unmöglich ist |
vorherzusehen, ob sie Recht auf einen Bonus haben oder sie einen Malus | vorherzusehen, ob sie Recht auf einen Bonus haben oder sie einen Malus |
bezahlen müssen, und wie hoch dieser Bonus oder Malus ausfällt, was | bezahlen müssen, und wie hoch dieser Bonus oder Malus ausfällt, was |
für sie eine finanzielle Unsicherheit darstellt; | für sie eine finanzielle Unsicherheit darstellt; |
In der Erwägung, dass der Übertragungsmechanismus auf die | In der Erwägung, dass der Übertragungsmechanismus auf die |
vorhergehenden Jahre, der Anwendung findet, wenn für ein bestimmtes | vorhergehenden Jahre, der Anwendung findet, wenn für ein bestimmtes |
Jahr der Gesamtbetrag der zu überweisenden Bonusse größer ist als der | Jahr der Gesamtbetrag der zu überweisenden Bonusse größer ist als der |
Gesamtbetrag der zu zahlenden Malusse, zur Folge hat, bei seiner | Gesamtbetrag der zu zahlenden Malusse, zur Folge hat, bei seiner |
Anwendung bis zum heutigen Tag, dass das Defizit auf der | Anwendung bis zum heutigen Tag, dass das Defizit auf der |
Bonus-/Malusrechnung so groß wird, dass für viele Parteien die Chance, | Bonus-/Malusrechnung so groß wird, dass für viele Parteien die Chance, |
dass sie den Bonus auf den sie Recht haben, ausbezahlt bekommen, sehr | dass sie den Bonus auf den sie Recht haben, ausbezahlt bekommen, sehr |
klein ist; | klein ist; |
In der Erwägung, dass aufgrund der oben genannten Gründe, die | In der Erwägung, dass aufgrund der oben genannten Gründe, die |
angestrebte Wirkung der leistungsfördernden Entgeltregelung, nämlich | angestrebte Wirkung der leistungsfördernden Entgeltregelung, nämlich |
die Eisenbahnunternehmen und den Infrastrukturbetreiber dazu anregen, | die Eisenbahnunternehmen und den Infrastrukturbetreiber dazu anregen, |
Störungen so gering wie möglich zu halten und die Leistungen des | Störungen so gering wie möglich zu halten und die Leistungen des |
Eisenbahnnetzes zu verbessern, verschwindet; | Eisenbahnnetzes zu verbessern, verschwindet; |
In der Erwägung, dass aus oben genannten Überlegungen hervorgeht, dass | In der Erwägung, dass aus oben genannten Überlegungen hervorgeht, dass |
die bestehende leistungsfördernde Entgeltregelung zu unerwünschten | die bestehende leistungsfördernde Entgeltregelung zu unerwünschten |
Effekten führt, die bei ihrer Einführung nicht erkannt wurden; | Effekten führt, die bei ihrer Einführung nicht erkannt wurden; |
In der Erwägung, dass es für das ordnungsgemäße Funktionieren der | In der Erwägung, dass es für das ordnungsgemäße Funktionieren der |
Eisenbahnverkehrsdienste vermieden werden muss, dass diese Regelung | Eisenbahnverkehrsdienste vermieden werden muss, dass diese Regelung |
noch ein zweites Jahr anwendbar bleibt, weshalb die Anpassung des oben | noch ein zweites Jahr anwendbar bleibt, weshalb die Anpassung des oben |
genannten Königlichen Erlasses mit rückwirkender Kraft ab dem 1. | genannten Königlichen Erlasses mit rückwirkender Kraft ab dem 1. |
Januar 2014 erfolgen muss; | Januar 2014 erfolgen muss; |
In der Erwägung, dass mit dieser rückwirkenden Kraft vermieden wird, | In der Erwägung, dass mit dieser rückwirkenden Kraft vermieden wird, |
dass das Defizit auf der Bonus-/Malusrechnung so groß wird, dass für | dass das Defizit auf der Bonus-/Malusrechnung so groß wird, dass für |
viele Parteien die Chance, dass sie den Bonus auf den sie Recht haben, | viele Parteien die Chance, dass sie den Bonus auf den sie Recht haben, |
ausbezahlt bekommen, sehr klein ist, wodurch die angestrebte Wirkung | ausbezahlt bekommen, sehr klein ist, wodurch die angestrebte Wirkung |
der leistungsfördernden Entgeltregelung vollständig verschwindet; | der leistungsfördernden Entgeltregelung vollständig verschwindet; |
In der Erwägung, dass mit dieser rückwirkenden Kraft das Recht einiger | In der Erwägung, dass mit dieser rückwirkenden Kraft das Recht einiger |
Eisenbahnunternehmen auf die Zahlung eines Bonusses für das Jahr 2014 | Eisenbahnunternehmen auf die Zahlung eines Bonusses für das Jahr 2014 |
angetastet wird; | angetastet wird; |
In der Erwägung, dass das oben genannte Recht jedoch auf Berechnungen | In der Erwägung, dass das oben genannte Recht jedoch auf Berechnungen |
und Parametern basiert, deren Bewertung vom FÖD Mobilität und | und Parametern basiert, deren Bewertung vom FÖD Mobilität und |
Transportwesen nicht nur gezeigt hat, dass sie kontraproduktiv sind | Transportwesen nicht nur gezeigt hat, dass sie kontraproduktiv sind |
hinsichtlich der Zielstellung der leistungsfördernden Entgeltregelung, | hinsichtlich der Zielstellung der leistungsfördernden Entgeltregelung, |
sondern auch weder objektiv noch gerecht sind, sodass die nicht | sondern auch weder objektiv noch gerecht sind, sodass die nicht |
rückwirkende Anpassung der Regelung ungerecht wäre. Die Anwendung des | rückwirkende Anpassung der Regelung ungerecht wäre. Die Anwendung des |
heutigen Systems würde dazu führen, gemäß der Simulationen vom FÖD | heutigen Systems würde dazu führen, gemäß der Simulationen vom FÖD |
Mobilität und Transportwesen, dass für Leistungen in 2014 einige | Mobilität und Transportwesen, dass für Leistungen in 2014 einige |
Eisenbahnunternehmen Recht auf einen Bonus haben würden, obwohl sie | Eisenbahnunternehmen Recht auf einen Bonus haben würden, obwohl sie |
objektiv gesehen keine optimale Leistung gezeigt haben; | objektiv gesehen keine optimale Leistung gezeigt haben; |
In der Erwägung, dass der Staatsrat in den Punkten 1.1 bis 1.5 seines | In der Erwägung, dass der Staatsrat in den Punkten 1.1 bis 1.5 seines |
oben genannten Gutachtens angemerkt hat, dass Artikel 35, gelesen im | oben genannten Gutachtens angemerkt hat, dass Artikel 35, gelesen im |
Zusammenhang mit Anhang VI Punkt 2 der Richtlinie 2012/34/EU festlegt, | Zusammenhang mit Anhang VI Punkt 2 der Richtlinie 2012/34/EU festlegt, |
dass es den Infrastrukturbetreibern obliegt, die leistungsfördernde | dass es den Infrastrukturbetreibern obliegt, die leistungsfördernde |
Entgeltregelung zu entwickeln und anzuwenden und dass diese | Entgeltregelung zu entwickeln und anzuwenden und dass diese |
Bestimmungen spätestens am 16. Juni 2015 umgesetzt sein müssen, der | Bestimmungen spätestens am 16. Juni 2015 umgesetzt sein müssen, der |
Gesetzentwurf zur Abänderung des Eisenbahngesetzbuches, in dem diese | Gesetzentwurf zur Abänderung des Eisenbahngesetzbuches, in dem diese |
Bestimmungen umgesetzt werden sollen, jedoch das Datum des | Bestimmungen umgesetzt werden sollen, jedoch das Datum des |
Inkrafttretens auf den 1. Januar 2017 festlegt. In der Erwägung, dass | Inkrafttretens auf den 1. Januar 2017 festlegt. In der Erwägung, dass |
der Staatsrat nicht erkennt, auf Basis welcher Bestimmung der | der Staatsrat nicht erkennt, auf Basis welcher Bestimmung der |
Richtlinie 2012/34/EU die Verschiebung des Anwendungsdatums erfolgen | Richtlinie 2012/34/EU die Verschiebung des Anwendungsdatums erfolgen |
darf, und dass anstelle die leistungsfördernde Entgeltregelung | darf, und dass anstelle die leistungsfördernde Entgeltregelung |
abzuändern und ihre Anwendung (in abgeänderter Form) bis zum 1. Januar | abzuändern und ihre Anwendung (in abgeänderter Form) bis zum 1. Januar |
2017 beizubehalten, es besser wäre, Artikel 35 der Richtlinie | 2017 beizubehalten, es besser wäre, Artikel 35 der Richtlinie |
2012/34/EU fristgerecht umzusetzen, dessen Umsetzungsfrist am 16. Juni | 2012/34/EU fristgerecht umzusetzen, dessen Umsetzungsfrist am 16. Juni |
2015 verstreicht. In der Erwägung, dass den Anmerkungen des | 2015 verstreicht. In der Erwägung, dass den Anmerkungen des |
Staatsrates keine Rechnung getragen werden kann, da es erforderlich | Staatsrates keine Rechnung getragen werden kann, da es erforderlich |
ist, dass der Infrastrukturbetreiber die Zeit erhält, um seine Lehre | ist, dass der Infrastrukturbetreiber die Zeit erhält, um seine Lehre |
aus der derzeit geltenden leistungsfördernden Entgeltregelung zu | aus der derzeit geltenden leistungsfördernden Entgeltregelung zu |
ziehen. Darüber hinaus ist es aus buchhalterischer Sicht besser, den | ziehen. Darüber hinaus ist es aus buchhalterischer Sicht besser, den |
Beginn der neuen leistungsfördernden Entgeltregelung mit dem Beginn | Beginn der neuen leistungsfördernden Entgeltregelung mit dem Beginn |
eines Rechnungsjahrs zusammenzulegen; | eines Rechnungsjahrs zusammenzulegen; |
In der Erwägung, dass der Staatsrat in den Punkten 3.1 und 3.2 seines | In der Erwägung, dass der Staatsrat in den Punkten 3.1 und 3.2 seines |
oben genannten Gutachtens angemerkt hat, dass es nicht erlaubt ist, | oben genannten Gutachtens angemerkt hat, dass es nicht erlaubt ist, |
mit rückwirkender Kraft die erworbenen Rechte bestimmter | mit rückwirkender Kraft die erworbenen Rechte bestimmter |
Eisenbahnunternehmen im Rahmen der derzeit geltenden Gesetzgebung zu | Eisenbahnunternehmen im Rahmen der derzeit geltenden Gesetzgebung zu |
beeinträchtigen. In der Erwägung, dass dieser Standpunkt nicht | beeinträchtigen. In der Erwägung, dass dieser Standpunkt nicht |
vertreten werden kann. Bezüglich der seit dem 1. Januar 2014 | vertreten werden kann. Bezüglich der seit dem 1. Januar 2014 |
erworbenen subjektiven Rechte der betreffenden Parteien wird | erworbenen subjektiven Rechte der betreffenden Parteien wird |
angemerkt, dass bei der Ausarbeitung der vorgestellten Änderung an der | angemerkt, dass bei der Ausarbeitung der vorgestellten Änderung an der |
heutigen Regelung alles darangesetzt wurde, um mögliche Nachteile für | heutigen Regelung alles darangesetzt wurde, um mögliche Nachteile für |
die Betreffenden auf ein Minimum zu reduzieren. | die Betreffenden auf ein Minimum zu reduzieren. |
Auf Vorschlag der Ministerin der Mobilität und aufgrund der | Auf Vorschlag der Ministerin der Mobilität und aufgrund der |
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 2004 | Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 2004 |
über die Zuweisung von Fahrwegkapazität und das Entgelt für die | über die Zuweisung von Fahrwegkapazität und das Entgelt für die |
Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, ersetzt durch den Königlichen | Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 6. Juli 2011, werden folgende Änderungen vorgenommen: | Erlass vom 6. Juli 2011, werden folgende Änderungen vorgenommen: |
1. Nr. 1 wird aufgehoben; | 1. Nr. 1 wird aufgehoben; |
2. eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"9. "Schlichtungsdienst": der innerhalb des Infrastrukturbetreibers | "9. "Schlichtungsdienst": der innerhalb des Infrastrukturbetreibers |
eingerichtete Dienst, der mit der Schlichtung der Streitsachen | eingerichtete Dienst, der mit der Schlichtung der Streitsachen |
zwischen Parteien hinsichtlich der Zuweisung von Störungsursachen und | zwischen Parteien hinsichtlich der Zuweisung von Störungsursachen und |
der damit einhergehenden Verspätungen beauftragt ist.". | der damit einhergehenden Verspätungen beauftragt ist.". |
Art. 2 - In Artikel 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 2 - In Artikel 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, werden die Wörter "36 des | Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, werden die Wörter "36 des |
Gesetzes" ersetzt durch die Wörter "36 des Eisenbahngesetzbuches". | Gesetzes" ersetzt durch die Wörter "36 des Eisenbahngesetzbuches". |
Art. 3 - In Artikel 5 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 3 - In Artikel 5 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, werden die Wörter "des | Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, werden die Wörter "des |
Gesetzes" ersetzt durch die Wörter "des Eisenbahngesetzbuches". | Gesetzes" ersetzt durch die Wörter "des Eisenbahngesetzbuches". |
Art. 4 - In Artikel 6 § 1 Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen | Art. 4 - In Artikel 6 § 1 Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 20. Dezember 2007, werden die Wörter "des Gesetzes" ersetzt | Erlass vom 20. Dezember 2007, werden die Wörter "des Gesetzes" ersetzt |
durch die Wörter "des Eisenbahngesetzbuches". | durch die Wörter "des Eisenbahngesetzbuches". |
Art. 5 - In Artikel 26 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 5 - In Artikel 26 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, werden folgende Änderungen | Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, werden folgende Änderungen |
vorgenommen: | vorgenommen: |
1. in Absatz 1 werden die Wörter "des Gesetzes" ersetzt durch die | 1. in Absatz 1 werden die Wörter "des Gesetzes" ersetzt durch die |
Wörter "des Eisenbahngesetzbuches"; | Wörter "des Eisenbahngesetzbuches"; |
2. in Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter "21 des Gesetzes" ersetzt durch | 2. in Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter "21 des Gesetzes" ersetzt durch |
die Wörter "20 des Eisenbahngesetzbuches". | die Wörter "20 des Eisenbahngesetzbuches". |
Art. 6 - In Artikel 28 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 6 - In Artikel 28 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, werden folgende Änderungen | Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, werden folgende Änderungen |
vorgenommen: | vorgenommen: |
1. in § 5 werden die Wörter "mit den Artikeln 21 bis 23 des Gesetzes" | 1. in § 5 werden die Wörter "mit den Artikeln 21 bis 23 des Gesetzes" |
ersetzt durch die Wörter "mit den Artikeln 20 bis 22 des | ersetzt durch die Wörter "mit den Artikeln 20 bis 22 des |
Eisenbahngesetzbuches"; | Eisenbahngesetzbuches"; |
2. in § 6 Absatz 2 werden die Wörter "des Gesetzes" ersetzt durch die | 2. in § 6 Absatz 2 werden die Wörter "des Gesetzes" ersetzt durch die |
Wörter "des Eisenbahngesetzbuches"; | Wörter "des Eisenbahngesetzbuches"; |
3. in § 6 Absatz 2 des niederländischen Textes wird das Wort | 3. in § 6 Absatz 2 des niederländischen Textes wird das Wort |
"optimiseren" ersetzt durch das Wort "optimaliseren". | "optimiseren" ersetzt durch das Wort "optimaliseren". |
Art. 7 - In Artikel 31/3 Nr. 2 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 7 - In Artikel 31/3 Nr. 2 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011 werden die Wörter "dem Gesetz vom | Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011 werden die Wörter "dem Gesetz vom |
19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs" ersetzt | 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs" ersetzt |
durch die Wörter "dem Eisenbahngesetzbuch". | durch die Wörter "dem Eisenbahngesetzbuch". |
Art. 8 - In Artikel 31/4 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 8 - In Artikel 31/4 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011 wird im niederländischen Text die | Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011 wird im niederländischen Text die |
Nr. 6 wie folgt ersetzt: | Nr. 6 wie folgt ersetzt: |
"oorzaak waren van de volledige of gedeeltelijke afschaffing van één | "oorzaak waren van de volledige of gedeeltelijke afschaffing van één |
of verscheidene reizigers- of goederentreinen.". | of verscheidene reizigers- of goederentreinen.". |
Art. 9 - In Artikel 31/6 desselben Erlasses eingefügt durch den | Art. 9 - In Artikel 31/6 desselben Erlasses eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011, wird der Satz "Jede Anfechtung | Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011, wird der Satz "Jede Anfechtung |
der Liste der Verspätungen des Monats M durch das Eisenbahnunternehmen | der Liste der Verspätungen des Monats M durch das Eisenbahnunternehmen |
muss spätestens am 10. Tag des Monats M+1 per Brief, Fax oder E-Mail | muss spätestens am 10. Tag des Monats M+1 per Brief, Fax oder E-Mail |
an den Infrastrukturbetreiber mitgeteilt werden." ersetzt durch den | an den Infrastrukturbetreiber mitgeteilt werden." ersetzt durch den |
Satz "Jede Anfechtung der Liste der Verspätungen des Monats M durch | Satz "Jede Anfechtung der Liste der Verspätungen des Monats M durch |
ein Eisenbahnunternehmen oder den Infrastrukturbetreiber muss | ein Eisenbahnunternehmen oder den Infrastrukturbetreiber muss |
spätestens am zehnten Tag des Monats M+1 per Brief, per E-Mail oder | spätestens am zehnten Tag des Monats M+1 per Brief, per E-Mail oder |
über eine sichere Webseite an den Schlichtungsdienst mitgeteilt | über eine sichere Webseite an den Schlichtungsdienst mitgeteilt |
werden." | werden." |
Art. 10 - Artikel 31/7 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 10 - Artikel 31/7 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011 wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011 wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 31/7 - Der Schlichtungsdienst überprüft jede Anfechtung. Er kann | "Art. 31/7 - Der Schlichtungsdienst überprüft jede Anfechtung. Er kann |
die betreffenden Parteien darum ersuchen ergänzende Angaben, die | die betreffenden Parteien darum ersuchen ergänzende Angaben, die |
erforderlich für seine Untersuchung sind, vorzulegen. Die Parteien | erforderlich für seine Untersuchung sind, vorzulegen. Die Parteien |
liefern dem Schlichtungsdienst diese Daten so schnell wie möglich, | liefern dem Schlichtungsdienst diese Daten so schnell wie möglich, |
jedoch nicht später als dreißig Tage nach dem Ersuchen. Nach Ablauf | jedoch nicht später als dreißig Tage nach dem Ersuchen. Nach Ablauf |
dieser Frist kann der Schlichtungsdienst auf Grundlage seiner | dieser Frist kann der Schlichtungsdienst auf Grundlage seiner |
Bewertung der Akte, diese amtshalber abschließen. | Bewertung der Akte, diese amtshalber abschließen. |
Der Schlichtungsdienst berät sich gegebenenfalls mit den Parteien, die | Der Schlichtungsdienst berät sich gegebenenfalls mit den Parteien, die |
die Zuteilung eines Grundes oder der Gesamtanzahl der | die Zuteilung eines Grundes oder der Gesamtanzahl der |
Verspätungsminuten anfechten. Falls die Beratungen nicht erfolgreich | Verspätungsminuten anfechten. Falls die Beratungen nicht erfolgreich |
sind und eine Partei eine Anzahl an Verspätungsminuten zugewiesen | sind und eine Partei eine Anzahl an Verspätungsminuten zugewiesen |
bekommt, die sie bestreitet, legt der Schlichtungsdienst die | bekommt, die sie bestreitet, legt der Schlichtungsdienst die |
Sichtweisen beider Parteien dem Kontrollorgan vor, damit dieses die | Sichtweisen beider Parteien dem Kontrollorgan vor, damit dieses die |
Anzahl an Verspätungsminuten festlegt, die zuerkannt werden müssen. | Anzahl an Verspätungsminuten festlegt, die zuerkannt werden müssen. |
Das Kontrollorgan verfügt über eine Frist von dreißig Tagen ab dem | Das Kontrollorgan verfügt über eine Frist von dreißig Tagen ab dem |
Zeitpunkt des Eingangs der Anfechtung, um den betreffenden Parteien | Zeitpunkt des Eingangs der Anfechtung, um den betreffenden Parteien |
seine Entscheidung mitzuteilen.". | seine Entscheidung mitzuteilen.". |
Art. 11 - In Artikel 31/8 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 11 - In Artikel 31/8 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011 werden die Wörter "den | Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011 werden die Wörter "den |
Infrastrukturbetreiber" ersetzt durch die Wörter "den | Infrastrukturbetreiber" ersetzt durch die Wörter "den |
Schlichtungsdienst". | Schlichtungsdienst". |
Art. 12 - Artikel 31/9 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 12 - Artikel 31/9 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011 wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011 wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 31/9 - Der Schlichtungsdienst informiert jede Partei mittels dem | "Art. 31/9 - Der Schlichtungsdienst informiert jede Partei mittels dem |
in Artikel 31/8 genannten Bericht über die sie betreffenden | in Artikel 31/8 genannten Bericht über die sie betreffenden |
Ergebnisse. Darunter fallen: | Ergebnisse. Darunter fallen: |
1. die Gesamtanzahl der Verspätungsminuten; | 1. die Gesamtanzahl der Verspätungsminuten; |
2. die Anzahl der Verspätungsminuten im Vergleich zu den von ihr zu | 2. die Anzahl der Verspätungsminuten im Vergleich zu den von ihr zu |
erreichenden Qualitätszielen; | erreichenden Qualitätszielen; |
3. die in Artikel 31/8 genannten Streitfälle; | 3. die in Artikel 31/8 genannten Streitfälle; |
4. der gemäß Abschnitt 2 berechnete Bonus/Malus; | 4. der gemäß Abschnitt 2 berechnete Bonus/Malus; |
5. der vorläufige Schwellenwert und die in Artikel 31/14 genannten | 5. der vorläufige Schwellenwert und die in Artikel 31/14 genannten |
Werte sowie der definitive Schwellenwert des abgelaufenen Jahres, | Werte sowie der definitive Schwellenwert des abgelaufenen Jahres, |
begleitet von den Daten, mit denen diese Schwellenwerte berechnet | begleitet von den Daten, mit denen diese Schwellenwerte berechnet |
wurden; | wurden; |
6. der Gesamtbetrag an Bonussen und Malussen aller Parteien. | 6. der Gesamtbetrag an Bonussen und Malussen aller Parteien. |
Der Schlichtungsdienst übermittelt die in Absatz 1 genannten | Der Schlichtungsdienst übermittelt die in Absatz 1 genannten |
Jahresberichte an das Kontrollorgan und den Föderalen Öffentlichen | Jahresberichte an das Kontrollorgan und den Föderalen Öffentlichen |
Dienst Mobilität und Transportwesen.". | Dienst Mobilität und Transportwesen.". |
Art. 13 - In Artikel 31/13 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 13 - In Artikel 31/13 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011, werden folgende Änderungen | Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011, werden folgende Änderungen |
vorgenommen: | vorgenommen: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Zu Beginn jeden Jahres wird jeder Partei ein vorläufiger | "Zu Beginn jeden Jahres wird jeder Partei ein vorläufiger |
Schwellenwert in Erwartung des in Artikel 31/8 genannten | Schwellenwert in Erwartung des in Artikel 31/8 genannten |
Jahresberichtes zugeteilt. Er wird in Anzahl Minuten ausgedrückt und | Jahresberichtes zugeteilt. Er wird in Anzahl Minuten ausgedrückt und |
entspricht: | entspricht: |
1. für den Infrastrukturbetreiber, der Gesamtanzahl der durch ihn in | 1. für den Infrastrukturbetreiber, der Gesamtanzahl der durch ihn in |
den vergangenen drei Jahren verursachten Verspätungsminuten, geteilt | den vergangenen drei Jahren verursachten Verspätungsminuten, geteilt |
durch die Gesamtanzahl an Zugkilometern, die alle Eisenbahnunternehmen | durch die Gesamtanzahl an Zugkilometern, die alle Eisenbahnunternehmen |
zusammen in denselben drei Jahren auf dem Netz des | zusammen in denselben drei Jahren auf dem Netz des |
Infrastrukturbetreibers gefahren sind, multipliziert mit der | Infrastrukturbetreibers gefahren sind, multipliziert mit der |
Gesamtanzahl der durch alle Eisenbahnunternehmen für das betreffende | Gesamtanzahl der durch alle Eisenbahnunternehmen für das betreffende |
Jahr beim Infrastrukturbetreiber beantragten Zugkilometer; | Jahr beim Infrastrukturbetreiber beantragten Zugkilometer; |
2. für ein im Personenverkehr tätiges Eisenbahnunternehmen, der | 2. für ein im Personenverkehr tätiges Eisenbahnunternehmen, der |
durchschnittlichen Gesamtanzahl an Verspätungsminuten pro | durchschnittlichen Gesamtanzahl an Verspätungsminuten pro |
Zugkilometer, die ermittelt wird, indem die an alle im Personenverkehr | Zugkilometer, die ermittelt wird, indem die an alle im Personenverkehr |
tätigen Eisenbahnunternehmen gemäß Art. 31/4 zugewiesene Gesamtanzahl | tätigen Eisenbahnunternehmen gemäß Art. 31/4 zugewiesene Gesamtanzahl |
an Verspätungsminuten durch die Gesamtanzahl an Zugkilometern, die | an Verspätungsminuten durch die Gesamtanzahl an Zugkilometern, die |
alle im Personenverkehr tätigen Eisenbahnunternehmen insgesamt in den | alle im Personenverkehr tätigen Eisenbahnunternehmen insgesamt in den |
vergangenen drei Jahren auf dem Netz des Infrastrukturbetreibers | vergangenen drei Jahren auf dem Netz des Infrastrukturbetreibers |
gefahren sind, geteilt wird, und anschließend mit der durch das | gefahren sind, geteilt wird, und anschließend mit der durch das |
betroffene Eisenbahnunternehmen für das betreffende Jahr beantragten | betroffene Eisenbahnunternehmen für das betreffende Jahr beantragten |
Anzahl an Zugkilometern multipliziert wird. | Anzahl an Zugkilometern multipliziert wird. |
3. für ein im Güterverkehr tätiges Eisenbahnunternehmen, der | 3. für ein im Güterverkehr tätiges Eisenbahnunternehmen, der |
durchschnittlichen Gesamtanzahl an Verspätungsminuten pro | durchschnittlichen Gesamtanzahl an Verspätungsminuten pro |
Zugkilometer, die ermittelt wird, indem die an alle im Güterverkehr | Zugkilometer, die ermittelt wird, indem die an alle im Güterverkehr |
tätigen Eisenbahnunternehmen gemäß Art. 31/4 zugewiesene Gesamtanzahl | tätigen Eisenbahnunternehmen gemäß Art. 31/4 zugewiesene Gesamtanzahl |
an Verspätungsminuten durch die Gesamtanzahl an Zugkilometern, die | an Verspätungsminuten durch die Gesamtanzahl an Zugkilometern, die |
alle im Güterverkehr tätigen Eisenbahnunternehmen insgesamt in den | alle im Güterverkehr tätigen Eisenbahnunternehmen insgesamt in den |
vergangenen drei Jahren auf dem Netz des Infrastrukturbetreibers | vergangenen drei Jahren auf dem Netz des Infrastrukturbetreibers |
gefahren sind, geteilt wird, und anschließend mit der durch das | gefahren sind, geteilt wird, und anschließend mit der durch das |
betroffene Eisenbahnunternehmen für das betreffende Jahr beantragten | betroffene Eisenbahnunternehmen für das betreffende Jahr beantragten |
Anzahl an Zugkilometern multipliziert wird."; | Anzahl an Zugkilometern multipliziert wird."; |
2. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz wie folgt eingefügt: | 2. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz wie folgt eingefügt: |
"Die Parteien können beim Kontrollorgan den ihnen zugewiesenen | "Die Parteien können beim Kontrollorgan den ihnen zugewiesenen |
vorläufigen Schwellenwert anfechten innerhalb einer Frist von zehn | vorläufigen Schwellenwert anfechten innerhalb einer Frist von zehn |
Tagen nach seiner Mitteilung durch den Schlichtungsdienst. Das | Tagen nach seiner Mitteilung durch den Schlichtungsdienst. Das |
Kontrollorgan spricht sich über den angefochtenen vorläufigen | Kontrollorgan spricht sich über den angefochtenen vorläufigen |
Schwellenwert innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach der | Schwellenwert innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach der |
Einlegung des Einspruchs aus."; | Einlegung des Einspruchs aus."; |
3. der frühere Absatz 3, der zu Absatz 4 wurde, wird aufgehoben. | 3. der frühere Absatz 3, der zu Absatz 4 wurde, wird aufgehoben. |
Art. 14 - In Artikel 31/14 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 14 - In Artikel 31/14 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011, werden die Wörter "20 %" ersetzt | Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011, werden die Wörter "20 %" ersetzt |
durch die Wörter "40 %". | durch die Wörter "40 %". |
Art. 15 - Artikel 31/15 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 15 - Artikel 31/15 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011, wird ein Absatz wie folgt | Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011, wird ein Absatz wie folgt |
eingefügt: | eingefügt: |
"Wenn der Gesamtbonus kleiner ist als der Gesamtmalus desselben | "Wenn der Gesamtbonus kleiner ist als der Gesamtmalus desselben |
Jahres, wird der Malus jeder Partei proportional gekürzt, sodass die | Jahres, wird der Malus jeder Partei proportional gekürzt, sodass die |
Gesamtzahl der zu zahlenden Bonusse der Gesamtzahl der zu erhaltenden | Gesamtzahl der zu zahlenden Bonusse der Gesamtzahl der zu erhaltenden |
Malusse entspricht".". | Malusse entspricht".". |
Art. 16 - Artikel 31/16 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 16 - Artikel 31/16 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011, wird durch einen Absatz wie folgt | Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011, wird durch einen Absatz wie folgt |
ergänzt: | ergänzt: |
"Wenn der Gesamtmalus kleiner ist als der Gesamtbonus desselben | "Wenn der Gesamtmalus kleiner ist als der Gesamtbonus desselben |
Jahres, wird der Bonus jeder Partei proportional gekürzt, sodass die | Jahres, wird der Bonus jeder Partei proportional gekürzt, sodass die |
Gesamtzahl der zu zahlenden Bonusse der Gesamtzahl der zu erhaltenden | Gesamtzahl der zu zahlenden Bonusse der Gesamtzahl der zu erhaltenden |
Malusse entspricht.". | Malusse entspricht.". |
Art. 17 - In Artikel 31/17 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 17 - In Artikel 31/17 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011, werden folgende Änderungen | Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011, werden folgende Änderungen |
vorgenommen: | vorgenommen: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Jede Partei überweist spätestens am 30. Juni den Malus-Betrag, der | "Jede Partei überweist spätestens am 30. Juni den Malus-Betrag, der |
ihr für das abgelaufene Kalenderjahr zugewiesen wurde, auf ein für die | ihr für das abgelaufene Kalenderjahr zugewiesen wurde, auf ein für die |
leistungsfördernde Entgeltregelung speziell eröffnetes Bankkonto, auf | leistungsfördernde Entgeltregelung speziell eröffnetes Bankkonto, auf |
den Namen des Infrastrukturbetreibers, das jedoch vollständig von | den Namen des Infrastrukturbetreibers, das jedoch vollständig von |
dessen Buchhaltung getrennt ist."; | dessen Buchhaltung getrennt ist."; |
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Der Schlichtungsdienst, der dieses Konto führt, informiert den | "Der Schlichtungsdienst, der dieses Konto führt, informiert den |
Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen über die | Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen über die |
Kontobewegungen.". | Kontobewegungen.". |
Art. 18 - In Artikel 31/18 desselben Erlasses eingefügt durch den | Art. 18 - In Artikel 31/18 desselben Erlasses eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011, werden die Wörter "der | Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011, werden die Wörter "der |
Infrastrukturbetreiber" ersetzt durch die Wörter "der | Infrastrukturbetreiber" ersetzt durch die Wörter "der |
Schlichtungsdienst". | Schlichtungsdienst". |
Art. 19 - Artikel 31/20 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 19 - Artikel 31/20 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011, wird aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011, wird aufgehoben. |
Art. 20 - Art. 31/21 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 20 - Art. 31/21 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 31/21 - Die nicht ausgeschütteten Bonusse werden jährlich um den | "Art. 31/21 - Die nicht ausgeschütteten Bonusse werden jährlich um den |
auf das in Art. 31/17 erwähnte Konto, das auf den Namen des | auf das in Art. 31/17 erwähnte Konto, das auf den Namen des |
Infrastrukturbetreibers eröffnet wurde, angewendeten Zinssatz | Infrastrukturbetreibers eröffnet wurde, angewendeten Zinssatz |
erhöht.". | erhöht.". |
Art. 21 - Art. 31/22 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 21 - Art. 31/22 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 31/22 - Der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und | "Art. 31/22 - Der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und |
Transportwesen bewertet jedes Jahr die Anwendung der | Transportwesen bewertet jedes Jahr die Anwendung der |
leistungsfördernden Entgeltregelung.". | leistungsfördernden Entgeltregelung.". |
Art. 22 - In Artikel 31/23 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt | Art. 22 - In Artikel 31/23 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt |
durch den Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011 werden die Wörter "9 des | durch den Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011 werden die Wörter "9 des |
Gesetzes" ersetzt durch die Wörter "8 des Eisenbahngesetzbuches". | Gesetzes" ersetzt durch die Wörter "8 des Eisenbahngesetzbuches". |
Art. 23 - In Anlage 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 23 - In Anlage 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011, wird die Formel "Malus = M(p) x | Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011, wird die Formel "Malus = M(p) x |
(Mv(p) - D(p))/(D(p) x 20 %)" ersetzt durch die Formel "Malus = M(p) x | (Mv(p) - D(p))/(D(p) x 20 %)" ersetzt durch die Formel "Malus = M(p) x |
{Mv(p) - D(p)}/{D(p) x 40 %}". | {Mv(p) - D(p)}/{D(p) x 40 %}". |
Art. 24 - In Anlage 2 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 24 - In Anlage 2 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011, wird die Formel "Bonus = M(p) x | Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011, wird die Formel "Bonus = M(p) x |
(D(p) - Mv(p))/(D(p) x 20 %)" ersetzt durch die Formel "Bonus = M(p) x | (D(p) - Mv(p))/(D(p) x 20 %)" ersetzt durch die Formel "Bonus = M(p) x |
{D(p) - Mv(p)}/{D(p) x 40 %}". | {D(p) - Mv(p)}/{D(p) x 40 %}". |
Art. 25 - Der vorliegende Erlass tritt zehn Tage nach seiner | Art. 25 - Der vorliegende Erlass tritt zehn Tage nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, ausgenommen der | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, ausgenommen der |
Artikel 1 Nr. 2, 8 bis einschließlich 21, 23 und 24, die am 1. Januar | Artikel 1 Nr. 2, 8 bis einschließlich 21, 23 und 24, die am 1. Januar |
2014 in Kraft treten. | 2014 in Kraft treten. |
Art. 26 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 26 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 2015 | Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 2015 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Mobilität | Die Ministerin der Mobilität |
J. GALANT | J. GALANT |