Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 29/05/2015
← Retour vers "Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 9 décembre 2004 relatif à la répartition des capacités de l'infrastructure ferroviaire et à la redevance d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire. - Traduction allemande "
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 9 décembre 2004 relatif à la répartition des capacités de l'infrastructure ferroviaire et à la redevance d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 december 2004 betreffende de verdeling van de spoorweginfrastructuur en de retributie voor het gebruik van de spoorweginfrastructuur. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 29 MAI 2015. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 9 décembre 2004 relatif à la répartition des capacités de l'infrastructure ferroviaire et à la redevance d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 29 MEI 2015. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 december 2004 betreffende de verdeling van de spoorweginfrastructuur en de retributie voor het gebruik van de spoorweginfrastructuur. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 29 mai 2015 modifiant l'arrêté royal du 9 décembre besluit van 29 mei 2015 tot wijziging van het koninklijk besluit van 9
2004 relatif à la répartition des capacités de l'infrastructure december 2004 betreffende de verdeling van de spoorweginfrastructuur
ferroviaire et à la redevance d'utilisation de l'infrastructure en de retributie voor het gebruik van de spoorweginfrastructuur
ferroviaire (Moniteur belge du 18 juin 2015). (Belgisch Staatsblad van 18 juni 2015).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
29. MAI 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 29. MAI 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 9. Dezember 2004 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität Erlasses vom 9. Dezember 2004 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität
und das Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur und das Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur
PHILIPPE, Konig der Belgier, PHILIPPE, Konig der Belgier,
Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Eisenbahngesetzbuches, Artikel 8 Absatz 3, 23 Absatz 5, Aufgrund des Eisenbahngesetzbuches, Artikel 8 Absatz 3, 23 Absatz 5,
43 Absatz 1 und 46; 43 Absatz 1 und 46;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 2004 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 2004 über die
Zuweisung von Fahrwegkapazität und das Entgelt für die Benutzung der Zuweisung von Fahrwegkapazität und das Entgelt für die Benutzung der
Eisenbahninfrastruktur; Eisenbahninfrastruktur;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. März 2015; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. März 2015;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27.
März 2015; März 2015;
Aufgrund der Stellungnahme des Infrastrukturbetreibers vom 17. März Aufgrund der Stellungnahme des Infrastrukturbetreibers vom 17. März
2015; 2015;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 57.381/4 des Staatsrates vom 6. Mai 2015, Aufgrund des Gutachtens Nr. 57.381/4 des Staatsrates vom 6. Mai 2015,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist. Vereinfachung durchgeführt worden ist.
In der Erwägung, dass der oben genannte Königliche Erlass in In der Erwägung, dass der oben genannte Königliche Erlass in
Übereinstimmung mit dem Eisenbahngesetzbuch gebracht werden muss. Übereinstimmung mit dem Eisenbahngesetzbuch gebracht werden muss.
In der Erwägung, dass der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und In der Erwägung, dass der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und
Transportwesen, in Anwendung desselben Erlasses, die Transportwesen, in Anwendung desselben Erlasses, die
leistungsfördernde Entgeltregelung nach den ersten zwei Kalenderjahren leistungsfördernde Entgeltregelung nach den ersten zwei Kalenderjahren
ihrer Anwendung bewertet hat; ihrer Anwendung bewertet hat;
In der Erwägung, dass seit der Abfassung der Bestimmungen bezüglich In der Erwägung, dass seit der Abfassung der Bestimmungen bezüglich
der leistungsfördernden Entgeltregelung und ihre Einfügung in der leistungsfördernden Entgeltregelung und ihre Einfügung in
denselben Erlass, der belgische Eisenbahnsektor tief greifenden denselben Erlass, der belgische Eisenbahnsektor tief greifenden
Veränderungen unterworfen war, deren Einfluss auf die Veränderungen unterworfen war, deren Einfluss auf die
leistungsfördernde Entgeltregelung unzureichend berücksichtigt wurde; leistungsfördernde Entgeltregelung unzureichend berücksichtigt wurde;
In der Erwägung, dass unter anderem infolge dieser tief greifenden In der Erwägung, dass unter anderem infolge dieser tief greifenden
Veränderungen des belgischen Eisenbahnsektors, die Quelldaten für die Veränderungen des belgischen Eisenbahnsektors, die Quelldaten für die
Anzahl der durch jede Partei verursachten Verspätungsminuten für den Anzahl der durch jede Partei verursachten Verspätungsminuten für den
im selben Erlass erwähnten Referenzzeitraum von fünf Jahren nicht im selben Erlass erwähnten Referenzzeitraum von fünf Jahren nicht
ausreichend präzise sind, um bei der Berechnung der Schwellenwerte ausreichend präzise sind, um bei der Berechnung der Schwellenwerte
eine genaue Unterscheidung zu machen zwischen Personen- und eine genaue Unterscheidung zu machen zwischen Personen- und
Güterverkehr; Güterverkehr;
In der Erwägung, dass dieselbe leistungsfördernde Entgeltregelung In der Erwägung, dass dieselbe leistungsfördernde Entgeltregelung
äußerst anfällig für Störungen größeren Umfangs ist, und dass es unter äußerst anfällig für Störungen größeren Umfangs ist, und dass es unter
anderem aus diesem Grund für die betreffenden Parteien unmöglich ist anderem aus diesem Grund für die betreffenden Parteien unmöglich ist
vorherzusehen, ob sie Recht auf einen Bonus haben oder sie einen Malus vorherzusehen, ob sie Recht auf einen Bonus haben oder sie einen Malus
bezahlen müssen, und wie hoch dieser Bonus oder Malus ausfällt, was bezahlen müssen, und wie hoch dieser Bonus oder Malus ausfällt, was
für sie eine finanzielle Unsicherheit darstellt; für sie eine finanzielle Unsicherheit darstellt;
In der Erwägung, dass der Übertragungsmechanismus auf die In der Erwägung, dass der Übertragungsmechanismus auf die
vorhergehenden Jahre, der Anwendung findet, wenn für ein bestimmtes vorhergehenden Jahre, der Anwendung findet, wenn für ein bestimmtes
Jahr der Gesamtbetrag der zu überweisenden Bonusse größer ist als der Jahr der Gesamtbetrag der zu überweisenden Bonusse größer ist als der
Gesamtbetrag der zu zahlenden Malusse, zur Folge hat, bei seiner Gesamtbetrag der zu zahlenden Malusse, zur Folge hat, bei seiner
Anwendung bis zum heutigen Tag, dass das Defizit auf der Anwendung bis zum heutigen Tag, dass das Defizit auf der
Bonus-/Malusrechnung so groß wird, dass für viele Parteien die Chance, Bonus-/Malusrechnung so groß wird, dass für viele Parteien die Chance,
dass sie den Bonus auf den sie Recht haben, ausbezahlt bekommen, sehr dass sie den Bonus auf den sie Recht haben, ausbezahlt bekommen, sehr
klein ist; klein ist;
In der Erwägung, dass aufgrund der oben genannten Gründe, die In der Erwägung, dass aufgrund der oben genannten Gründe, die
angestrebte Wirkung der leistungsfördernden Entgeltregelung, nämlich angestrebte Wirkung der leistungsfördernden Entgeltregelung, nämlich
die Eisenbahnunternehmen und den Infrastrukturbetreiber dazu anregen, die Eisenbahnunternehmen und den Infrastrukturbetreiber dazu anregen,
Störungen so gering wie möglich zu halten und die Leistungen des Störungen so gering wie möglich zu halten und die Leistungen des
Eisenbahnnetzes zu verbessern, verschwindet; Eisenbahnnetzes zu verbessern, verschwindet;
In der Erwägung, dass aus oben genannten Überlegungen hervorgeht, dass In der Erwägung, dass aus oben genannten Überlegungen hervorgeht, dass
die bestehende leistungsfördernde Entgeltregelung zu unerwünschten die bestehende leistungsfördernde Entgeltregelung zu unerwünschten
Effekten führt, die bei ihrer Einführung nicht erkannt wurden; Effekten führt, die bei ihrer Einführung nicht erkannt wurden;
In der Erwägung, dass es für das ordnungsgemäße Funktionieren der In der Erwägung, dass es für das ordnungsgemäße Funktionieren der
Eisenbahnverkehrsdienste vermieden werden muss, dass diese Regelung Eisenbahnverkehrsdienste vermieden werden muss, dass diese Regelung
noch ein zweites Jahr anwendbar bleibt, weshalb die Anpassung des oben noch ein zweites Jahr anwendbar bleibt, weshalb die Anpassung des oben
genannten Königlichen Erlasses mit rückwirkender Kraft ab dem 1. genannten Königlichen Erlasses mit rückwirkender Kraft ab dem 1.
Januar 2014 erfolgen muss; Januar 2014 erfolgen muss;
In der Erwägung, dass mit dieser rückwirkenden Kraft vermieden wird, In der Erwägung, dass mit dieser rückwirkenden Kraft vermieden wird,
dass das Defizit auf der Bonus-/Malusrechnung so groß wird, dass für dass das Defizit auf der Bonus-/Malusrechnung so groß wird, dass für
viele Parteien die Chance, dass sie den Bonus auf den sie Recht haben, viele Parteien die Chance, dass sie den Bonus auf den sie Recht haben,
ausbezahlt bekommen, sehr klein ist, wodurch die angestrebte Wirkung ausbezahlt bekommen, sehr klein ist, wodurch die angestrebte Wirkung
der leistungsfördernden Entgeltregelung vollständig verschwindet; der leistungsfördernden Entgeltregelung vollständig verschwindet;
In der Erwägung, dass mit dieser rückwirkenden Kraft das Recht einiger In der Erwägung, dass mit dieser rückwirkenden Kraft das Recht einiger
Eisenbahnunternehmen auf die Zahlung eines Bonusses für das Jahr 2014 Eisenbahnunternehmen auf die Zahlung eines Bonusses für das Jahr 2014
angetastet wird; angetastet wird;
In der Erwägung, dass das oben genannte Recht jedoch auf Berechnungen In der Erwägung, dass das oben genannte Recht jedoch auf Berechnungen
und Parametern basiert, deren Bewertung vom FÖD Mobilität und und Parametern basiert, deren Bewertung vom FÖD Mobilität und
Transportwesen nicht nur gezeigt hat, dass sie kontraproduktiv sind Transportwesen nicht nur gezeigt hat, dass sie kontraproduktiv sind
hinsichtlich der Zielstellung der leistungsfördernden Entgeltregelung, hinsichtlich der Zielstellung der leistungsfördernden Entgeltregelung,
sondern auch weder objektiv noch gerecht sind, sodass die nicht sondern auch weder objektiv noch gerecht sind, sodass die nicht
rückwirkende Anpassung der Regelung ungerecht wäre. Die Anwendung des rückwirkende Anpassung der Regelung ungerecht wäre. Die Anwendung des
heutigen Systems würde dazu führen, gemäß der Simulationen vom FÖD heutigen Systems würde dazu führen, gemäß der Simulationen vom FÖD
Mobilität und Transportwesen, dass für Leistungen in 2014 einige Mobilität und Transportwesen, dass für Leistungen in 2014 einige
Eisenbahnunternehmen Recht auf einen Bonus haben würden, obwohl sie Eisenbahnunternehmen Recht auf einen Bonus haben würden, obwohl sie
objektiv gesehen keine optimale Leistung gezeigt haben; objektiv gesehen keine optimale Leistung gezeigt haben;
In der Erwägung, dass der Staatsrat in den Punkten 1.1 bis 1.5 seines In der Erwägung, dass der Staatsrat in den Punkten 1.1 bis 1.5 seines
oben genannten Gutachtens angemerkt hat, dass Artikel 35, gelesen im oben genannten Gutachtens angemerkt hat, dass Artikel 35, gelesen im
Zusammenhang mit Anhang VI Punkt 2 der Richtlinie 2012/34/EU festlegt, Zusammenhang mit Anhang VI Punkt 2 der Richtlinie 2012/34/EU festlegt,
dass es den Infrastrukturbetreibern obliegt, die leistungsfördernde dass es den Infrastrukturbetreibern obliegt, die leistungsfördernde
Entgeltregelung zu entwickeln und anzuwenden und dass diese Entgeltregelung zu entwickeln und anzuwenden und dass diese
Bestimmungen spätestens am 16. Juni 2015 umgesetzt sein müssen, der Bestimmungen spätestens am 16. Juni 2015 umgesetzt sein müssen, der
Gesetzentwurf zur Abänderung des Eisenbahngesetzbuches, in dem diese Gesetzentwurf zur Abänderung des Eisenbahngesetzbuches, in dem diese
Bestimmungen umgesetzt werden sollen, jedoch das Datum des Bestimmungen umgesetzt werden sollen, jedoch das Datum des
Inkrafttretens auf den 1. Januar 2017 festlegt. In der Erwägung, dass Inkrafttretens auf den 1. Januar 2017 festlegt. In der Erwägung, dass
der Staatsrat nicht erkennt, auf Basis welcher Bestimmung der der Staatsrat nicht erkennt, auf Basis welcher Bestimmung der
Richtlinie 2012/34/EU die Verschiebung des Anwendungsdatums erfolgen Richtlinie 2012/34/EU die Verschiebung des Anwendungsdatums erfolgen
darf, und dass anstelle die leistungsfördernde Entgeltregelung darf, und dass anstelle die leistungsfördernde Entgeltregelung
abzuändern und ihre Anwendung (in abgeänderter Form) bis zum 1. Januar abzuändern und ihre Anwendung (in abgeänderter Form) bis zum 1. Januar
2017 beizubehalten, es besser wäre, Artikel 35 der Richtlinie 2017 beizubehalten, es besser wäre, Artikel 35 der Richtlinie
2012/34/EU fristgerecht umzusetzen, dessen Umsetzungsfrist am 16. Juni 2012/34/EU fristgerecht umzusetzen, dessen Umsetzungsfrist am 16. Juni
2015 verstreicht. In der Erwägung, dass den Anmerkungen des 2015 verstreicht. In der Erwägung, dass den Anmerkungen des
Staatsrates keine Rechnung getragen werden kann, da es erforderlich Staatsrates keine Rechnung getragen werden kann, da es erforderlich
ist, dass der Infrastrukturbetreiber die Zeit erhält, um seine Lehre ist, dass der Infrastrukturbetreiber die Zeit erhält, um seine Lehre
aus der derzeit geltenden leistungsfördernden Entgeltregelung zu aus der derzeit geltenden leistungsfördernden Entgeltregelung zu
ziehen. Darüber hinaus ist es aus buchhalterischer Sicht besser, den ziehen. Darüber hinaus ist es aus buchhalterischer Sicht besser, den
Beginn der neuen leistungsfördernden Entgeltregelung mit dem Beginn Beginn der neuen leistungsfördernden Entgeltregelung mit dem Beginn
eines Rechnungsjahrs zusammenzulegen; eines Rechnungsjahrs zusammenzulegen;
In der Erwägung, dass der Staatsrat in den Punkten 3.1 und 3.2 seines In der Erwägung, dass der Staatsrat in den Punkten 3.1 und 3.2 seines
oben genannten Gutachtens angemerkt hat, dass es nicht erlaubt ist, oben genannten Gutachtens angemerkt hat, dass es nicht erlaubt ist,
mit rückwirkender Kraft die erworbenen Rechte bestimmter mit rückwirkender Kraft die erworbenen Rechte bestimmter
Eisenbahnunternehmen im Rahmen der derzeit geltenden Gesetzgebung zu Eisenbahnunternehmen im Rahmen der derzeit geltenden Gesetzgebung zu
beeinträchtigen. In der Erwägung, dass dieser Standpunkt nicht beeinträchtigen. In der Erwägung, dass dieser Standpunkt nicht
vertreten werden kann. Bezüglich der seit dem 1. Januar 2014 vertreten werden kann. Bezüglich der seit dem 1. Januar 2014
erworbenen subjektiven Rechte der betreffenden Parteien wird erworbenen subjektiven Rechte der betreffenden Parteien wird
angemerkt, dass bei der Ausarbeitung der vorgestellten Änderung an der angemerkt, dass bei der Ausarbeitung der vorgestellten Änderung an der
heutigen Regelung alles darangesetzt wurde, um mögliche Nachteile für heutigen Regelung alles darangesetzt wurde, um mögliche Nachteile für
die Betreffenden auf ein Minimum zu reduzieren. die Betreffenden auf ein Minimum zu reduzieren.
Auf Vorschlag der Ministerin der Mobilität und aufgrund der Auf Vorschlag der Ministerin der Mobilität und aufgrund der
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 2004 Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 2004
über die Zuweisung von Fahrwegkapazität und das Entgelt für die über die Zuweisung von Fahrwegkapazität und das Entgelt für die
Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, ersetzt durch den Königlichen Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 6. Juli 2011, werden folgende Änderungen vorgenommen: Erlass vom 6. Juli 2011, werden folgende Änderungen vorgenommen:
1. Nr. 1 wird aufgehoben; 1. Nr. 1 wird aufgehoben;
2. eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"9. "Schlichtungsdienst": der innerhalb des Infrastrukturbetreibers "9. "Schlichtungsdienst": der innerhalb des Infrastrukturbetreibers
eingerichtete Dienst, der mit der Schlichtung der Streitsachen eingerichtete Dienst, der mit der Schlichtung der Streitsachen
zwischen Parteien hinsichtlich der Zuweisung von Störungsursachen und zwischen Parteien hinsichtlich der Zuweisung von Störungsursachen und
der damit einhergehenden Verspätungen beauftragt ist.". der damit einhergehenden Verspätungen beauftragt ist.".
Art. 2 - In Artikel 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 2 - In Artikel 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, werden die Wörter "36 des Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, werden die Wörter "36 des
Gesetzes" ersetzt durch die Wörter "36 des Eisenbahngesetzbuches". Gesetzes" ersetzt durch die Wörter "36 des Eisenbahngesetzbuches".
Art. 3 - In Artikel 5 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 3 - In Artikel 5 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, werden die Wörter "des Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, werden die Wörter "des
Gesetzes" ersetzt durch die Wörter "des Eisenbahngesetzbuches". Gesetzes" ersetzt durch die Wörter "des Eisenbahngesetzbuches".
Art. 4 - In Artikel 6 § 1 Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen Art. 4 - In Artikel 6 § 1 Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 20. Dezember 2007, werden die Wörter "des Gesetzes" ersetzt Erlass vom 20. Dezember 2007, werden die Wörter "des Gesetzes" ersetzt
durch die Wörter "des Eisenbahngesetzbuches". durch die Wörter "des Eisenbahngesetzbuches".
Art. 5 - In Artikel 26 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 5 - In Artikel 26 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, werden folgende Änderungen Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. in Absatz 1 werden die Wörter "des Gesetzes" ersetzt durch die 1. in Absatz 1 werden die Wörter "des Gesetzes" ersetzt durch die
Wörter "des Eisenbahngesetzbuches"; Wörter "des Eisenbahngesetzbuches";
2. in Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter "21 des Gesetzes" ersetzt durch 2. in Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter "21 des Gesetzes" ersetzt durch
die Wörter "20 des Eisenbahngesetzbuches". die Wörter "20 des Eisenbahngesetzbuches".
Art. 6 - In Artikel 28 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 6 - In Artikel 28 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, werden folgende Änderungen Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007, werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. in § 5 werden die Wörter "mit den Artikeln 21 bis 23 des Gesetzes" 1. in § 5 werden die Wörter "mit den Artikeln 21 bis 23 des Gesetzes"
ersetzt durch die Wörter "mit den Artikeln 20 bis 22 des ersetzt durch die Wörter "mit den Artikeln 20 bis 22 des
Eisenbahngesetzbuches"; Eisenbahngesetzbuches";
2. in § 6 Absatz 2 werden die Wörter "des Gesetzes" ersetzt durch die 2. in § 6 Absatz 2 werden die Wörter "des Gesetzes" ersetzt durch die
Wörter "des Eisenbahngesetzbuches"; Wörter "des Eisenbahngesetzbuches";
3. in § 6 Absatz 2 des niederländischen Textes wird das Wort 3. in § 6 Absatz 2 des niederländischen Textes wird das Wort
"optimiseren" ersetzt durch das Wort "optimaliseren". "optimiseren" ersetzt durch das Wort "optimaliseren".
Art. 7 - In Artikel 31/3 Nr. 2 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 7 - In Artikel 31/3 Nr. 2 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011 werden die Wörter "dem Gesetz vom Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011 werden die Wörter "dem Gesetz vom
19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs" ersetzt 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs" ersetzt
durch die Wörter "dem Eisenbahngesetzbuch". durch die Wörter "dem Eisenbahngesetzbuch".
Art. 8 - In Artikel 31/4 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 8 - In Artikel 31/4 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011 wird im niederländischen Text die Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011 wird im niederländischen Text die
Nr. 6 wie folgt ersetzt: Nr. 6 wie folgt ersetzt:
"oorzaak waren van de volledige of gedeeltelijke afschaffing van één "oorzaak waren van de volledige of gedeeltelijke afschaffing van één
of verscheidene reizigers- of goederentreinen.". of verscheidene reizigers- of goederentreinen.".
Art. 9 - In Artikel 31/6 desselben Erlasses eingefügt durch den Art. 9 - In Artikel 31/6 desselben Erlasses eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011, wird der Satz "Jede Anfechtung Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011, wird der Satz "Jede Anfechtung
der Liste der Verspätungen des Monats M durch das Eisenbahnunternehmen der Liste der Verspätungen des Monats M durch das Eisenbahnunternehmen
muss spätestens am 10. Tag des Monats M+1 per Brief, Fax oder E-Mail muss spätestens am 10. Tag des Monats M+1 per Brief, Fax oder E-Mail
an den Infrastrukturbetreiber mitgeteilt werden." ersetzt durch den an den Infrastrukturbetreiber mitgeteilt werden." ersetzt durch den
Satz "Jede Anfechtung der Liste der Verspätungen des Monats M durch Satz "Jede Anfechtung der Liste der Verspätungen des Monats M durch
ein Eisenbahnunternehmen oder den Infrastrukturbetreiber muss ein Eisenbahnunternehmen oder den Infrastrukturbetreiber muss
spätestens am zehnten Tag des Monats M+1 per Brief, per E-Mail oder spätestens am zehnten Tag des Monats M+1 per Brief, per E-Mail oder
über eine sichere Webseite an den Schlichtungsdienst mitgeteilt über eine sichere Webseite an den Schlichtungsdienst mitgeteilt
werden." werden."
Art. 10 - Artikel 31/7 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 10 - Artikel 31/7 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011 wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011 wird wie folgt ersetzt:
"Art. 31/7 - Der Schlichtungsdienst überprüft jede Anfechtung. Er kann "Art. 31/7 - Der Schlichtungsdienst überprüft jede Anfechtung. Er kann
die betreffenden Parteien darum ersuchen ergänzende Angaben, die die betreffenden Parteien darum ersuchen ergänzende Angaben, die
erforderlich für seine Untersuchung sind, vorzulegen. Die Parteien erforderlich für seine Untersuchung sind, vorzulegen. Die Parteien
liefern dem Schlichtungsdienst diese Daten so schnell wie möglich, liefern dem Schlichtungsdienst diese Daten so schnell wie möglich,
jedoch nicht später als dreißig Tage nach dem Ersuchen. Nach Ablauf jedoch nicht später als dreißig Tage nach dem Ersuchen. Nach Ablauf
dieser Frist kann der Schlichtungsdienst auf Grundlage seiner dieser Frist kann der Schlichtungsdienst auf Grundlage seiner
Bewertung der Akte, diese amtshalber abschließen. Bewertung der Akte, diese amtshalber abschließen.
Der Schlichtungsdienst berät sich gegebenenfalls mit den Parteien, die Der Schlichtungsdienst berät sich gegebenenfalls mit den Parteien, die
die Zuteilung eines Grundes oder der Gesamtanzahl der die Zuteilung eines Grundes oder der Gesamtanzahl der
Verspätungsminuten anfechten. Falls die Beratungen nicht erfolgreich Verspätungsminuten anfechten. Falls die Beratungen nicht erfolgreich
sind und eine Partei eine Anzahl an Verspätungsminuten zugewiesen sind und eine Partei eine Anzahl an Verspätungsminuten zugewiesen
bekommt, die sie bestreitet, legt der Schlichtungsdienst die bekommt, die sie bestreitet, legt der Schlichtungsdienst die
Sichtweisen beider Parteien dem Kontrollorgan vor, damit dieses die Sichtweisen beider Parteien dem Kontrollorgan vor, damit dieses die
Anzahl an Verspätungsminuten festlegt, die zuerkannt werden müssen. Anzahl an Verspätungsminuten festlegt, die zuerkannt werden müssen.
Das Kontrollorgan verfügt über eine Frist von dreißig Tagen ab dem Das Kontrollorgan verfügt über eine Frist von dreißig Tagen ab dem
Zeitpunkt des Eingangs der Anfechtung, um den betreffenden Parteien Zeitpunkt des Eingangs der Anfechtung, um den betreffenden Parteien
seine Entscheidung mitzuteilen.". seine Entscheidung mitzuteilen.".
Art. 11 - In Artikel 31/8 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 11 - In Artikel 31/8 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011 werden die Wörter "den Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011 werden die Wörter "den
Infrastrukturbetreiber" ersetzt durch die Wörter "den Infrastrukturbetreiber" ersetzt durch die Wörter "den
Schlichtungsdienst". Schlichtungsdienst".
Art. 12 - Artikel 31/9 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 12 - Artikel 31/9 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011 wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011 wird wie folgt ersetzt:
"Art. 31/9 - Der Schlichtungsdienst informiert jede Partei mittels dem "Art. 31/9 - Der Schlichtungsdienst informiert jede Partei mittels dem
in Artikel 31/8 genannten Bericht über die sie betreffenden in Artikel 31/8 genannten Bericht über die sie betreffenden
Ergebnisse. Darunter fallen: Ergebnisse. Darunter fallen:
1. die Gesamtanzahl der Verspätungsminuten; 1. die Gesamtanzahl der Verspätungsminuten;
2. die Anzahl der Verspätungsminuten im Vergleich zu den von ihr zu 2. die Anzahl der Verspätungsminuten im Vergleich zu den von ihr zu
erreichenden Qualitätszielen; erreichenden Qualitätszielen;
3. die in Artikel 31/8 genannten Streitfälle; 3. die in Artikel 31/8 genannten Streitfälle;
4. der gemäß Abschnitt 2 berechnete Bonus/Malus; 4. der gemäß Abschnitt 2 berechnete Bonus/Malus;
5. der vorläufige Schwellenwert und die in Artikel 31/14 genannten 5. der vorläufige Schwellenwert und die in Artikel 31/14 genannten
Werte sowie der definitive Schwellenwert des abgelaufenen Jahres, Werte sowie der definitive Schwellenwert des abgelaufenen Jahres,
begleitet von den Daten, mit denen diese Schwellenwerte berechnet begleitet von den Daten, mit denen diese Schwellenwerte berechnet
wurden; wurden;
6. der Gesamtbetrag an Bonussen und Malussen aller Parteien. 6. der Gesamtbetrag an Bonussen und Malussen aller Parteien.
Der Schlichtungsdienst übermittelt die in Absatz 1 genannten Der Schlichtungsdienst übermittelt die in Absatz 1 genannten
Jahresberichte an das Kontrollorgan und den Föderalen Öffentlichen Jahresberichte an das Kontrollorgan und den Föderalen Öffentlichen
Dienst Mobilität und Transportwesen.". Dienst Mobilität und Transportwesen.".
Art. 13 - In Artikel 31/13 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 13 - In Artikel 31/13 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011, werden folgende Änderungen Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011, werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Zu Beginn jeden Jahres wird jeder Partei ein vorläufiger "Zu Beginn jeden Jahres wird jeder Partei ein vorläufiger
Schwellenwert in Erwartung des in Artikel 31/8 genannten Schwellenwert in Erwartung des in Artikel 31/8 genannten
Jahresberichtes zugeteilt. Er wird in Anzahl Minuten ausgedrückt und Jahresberichtes zugeteilt. Er wird in Anzahl Minuten ausgedrückt und
entspricht: entspricht:
1. für den Infrastrukturbetreiber, der Gesamtanzahl der durch ihn in 1. für den Infrastrukturbetreiber, der Gesamtanzahl der durch ihn in
den vergangenen drei Jahren verursachten Verspätungsminuten, geteilt den vergangenen drei Jahren verursachten Verspätungsminuten, geteilt
durch die Gesamtanzahl an Zugkilometern, die alle Eisenbahnunternehmen durch die Gesamtanzahl an Zugkilometern, die alle Eisenbahnunternehmen
zusammen in denselben drei Jahren auf dem Netz des zusammen in denselben drei Jahren auf dem Netz des
Infrastrukturbetreibers gefahren sind, multipliziert mit der Infrastrukturbetreibers gefahren sind, multipliziert mit der
Gesamtanzahl der durch alle Eisenbahnunternehmen für das betreffende Gesamtanzahl der durch alle Eisenbahnunternehmen für das betreffende
Jahr beim Infrastrukturbetreiber beantragten Zugkilometer; Jahr beim Infrastrukturbetreiber beantragten Zugkilometer;
2. für ein im Personenverkehr tätiges Eisenbahnunternehmen, der 2. für ein im Personenverkehr tätiges Eisenbahnunternehmen, der
durchschnittlichen Gesamtanzahl an Verspätungsminuten pro durchschnittlichen Gesamtanzahl an Verspätungsminuten pro
Zugkilometer, die ermittelt wird, indem die an alle im Personenverkehr Zugkilometer, die ermittelt wird, indem die an alle im Personenverkehr
tätigen Eisenbahnunternehmen gemäß Art. 31/4 zugewiesene Gesamtanzahl tätigen Eisenbahnunternehmen gemäß Art. 31/4 zugewiesene Gesamtanzahl
an Verspätungsminuten durch die Gesamtanzahl an Zugkilometern, die an Verspätungsminuten durch die Gesamtanzahl an Zugkilometern, die
alle im Personenverkehr tätigen Eisenbahnunternehmen insgesamt in den alle im Personenverkehr tätigen Eisenbahnunternehmen insgesamt in den
vergangenen drei Jahren auf dem Netz des Infrastrukturbetreibers vergangenen drei Jahren auf dem Netz des Infrastrukturbetreibers
gefahren sind, geteilt wird, und anschließend mit der durch das gefahren sind, geteilt wird, und anschließend mit der durch das
betroffene Eisenbahnunternehmen für das betreffende Jahr beantragten betroffene Eisenbahnunternehmen für das betreffende Jahr beantragten
Anzahl an Zugkilometern multipliziert wird. Anzahl an Zugkilometern multipliziert wird.
3. für ein im Güterverkehr tätiges Eisenbahnunternehmen, der 3. für ein im Güterverkehr tätiges Eisenbahnunternehmen, der
durchschnittlichen Gesamtanzahl an Verspätungsminuten pro durchschnittlichen Gesamtanzahl an Verspätungsminuten pro
Zugkilometer, die ermittelt wird, indem die an alle im Güterverkehr Zugkilometer, die ermittelt wird, indem die an alle im Güterverkehr
tätigen Eisenbahnunternehmen gemäß Art. 31/4 zugewiesene Gesamtanzahl tätigen Eisenbahnunternehmen gemäß Art. 31/4 zugewiesene Gesamtanzahl
an Verspätungsminuten durch die Gesamtanzahl an Zugkilometern, die an Verspätungsminuten durch die Gesamtanzahl an Zugkilometern, die
alle im Güterverkehr tätigen Eisenbahnunternehmen insgesamt in den alle im Güterverkehr tätigen Eisenbahnunternehmen insgesamt in den
vergangenen drei Jahren auf dem Netz des Infrastrukturbetreibers vergangenen drei Jahren auf dem Netz des Infrastrukturbetreibers
gefahren sind, geteilt wird, und anschließend mit der durch das gefahren sind, geteilt wird, und anschließend mit der durch das
betroffene Eisenbahnunternehmen für das betreffende Jahr beantragten betroffene Eisenbahnunternehmen für das betreffende Jahr beantragten
Anzahl an Zugkilometern multipliziert wird."; Anzahl an Zugkilometern multipliziert wird.";
2. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz wie folgt eingefügt: 2. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz wie folgt eingefügt:
"Die Parteien können beim Kontrollorgan den ihnen zugewiesenen "Die Parteien können beim Kontrollorgan den ihnen zugewiesenen
vorläufigen Schwellenwert anfechten innerhalb einer Frist von zehn vorläufigen Schwellenwert anfechten innerhalb einer Frist von zehn
Tagen nach seiner Mitteilung durch den Schlichtungsdienst. Das Tagen nach seiner Mitteilung durch den Schlichtungsdienst. Das
Kontrollorgan spricht sich über den angefochtenen vorläufigen Kontrollorgan spricht sich über den angefochtenen vorläufigen
Schwellenwert innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach der Schwellenwert innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach der
Einlegung des Einspruchs aus."; Einlegung des Einspruchs aus.";
3. der frühere Absatz 3, der zu Absatz 4 wurde, wird aufgehoben. 3. der frühere Absatz 3, der zu Absatz 4 wurde, wird aufgehoben.
Art. 14 - In Artikel 31/14 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 14 - In Artikel 31/14 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011, werden die Wörter "20 %" ersetzt Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011, werden die Wörter "20 %" ersetzt
durch die Wörter "40 %". durch die Wörter "40 %".
Art. 15 - Artikel 31/15 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 15 - Artikel 31/15 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011, wird ein Absatz wie folgt Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011, wird ein Absatz wie folgt
eingefügt: eingefügt:
"Wenn der Gesamtbonus kleiner ist als der Gesamtmalus desselben "Wenn der Gesamtbonus kleiner ist als der Gesamtmalus desselben
Jahres, wird der Malus jeder Partei proportional gekürzt, sodass die Jahres, wird der Malus jeder Partei proportional gekürzt, sodass die
Gesamtzahl der zu zahlenden Bonusse der Gesamtzahl der zu erhaltenden Gesamtzahl der zu zahlenden Bonusse der Gesamtzahl der zu erhaltenden
Malusse entspricht".". Malusse entspricht".".
Art. 16 - Artikel 31/16 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 16 - Artikel 31/16 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011, wird durch einen Absatz wie folgt Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011, wird durch einen Absatz wie folgt
ergänzt: ergänzt:
"Wenn der Gesamtmalus kleiner ist als der Gesamtbonus desselben "Wenn der Gesamtmalus kleiner ist als der Gesamtbonus desselben
Jahres, wird der Bonus jeder Partei proportional gekürzt, sodass die Jahres, wird der Bonus jeder Partei proportional gekürzt, sodass die
Gesamtzahl der zu zahlenden Bonusse der Gesamtzahl der zu erhaltenden Gesamtzahl der zu zahlenden Bonusse der Gesamtzahl der zu erhaltenden
Malusse entspricht.". Malusse entspricht.".
Art. 17 - In Artikel 31/17 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 17 - In Artikel 31/17 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011, werden folgende Änderungen Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011, werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Jede Partei überweist spätestens am 30. Juni den Malus-Betrag, der "Jede Partei überweist spätestens am 30. Juni den Malus-Betrag, der
ihr für das abgelaufene Kalenderjahr zugewiesen wurde, auf ein für die ihr für das abgelaufene Kalenderjahr zugewiesen wurde, auf ein für die
leistungsfördernde Entgeltregelung speziell eröffnetes Bankkonto, auf leistungsfördernde Entgeltregelung speziell eröffnetes Bankkonto, auf
den Namen des Infrastrukturbetreibers, das jedoch vollständig von den Namen des Infrastrukturbetreibers, das jedoch vollständig von
dessen Buchhaltung getrennt ist."; dessen Buchhaltung getrennt ist.";
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Der Schlichtungsdienst, der dieses Konto führt, informiert den "Der Schlichtungsdienst, der dieses Konto führt, informiert den
Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen über die Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen über die
Kontobewegungen.". Kontobewegungen.".
Art. 18 - In Artikel 31/18 desselben Erlasses eingefügt durch den Art. 18 - In Artikel 31/18 desselben Erlasses eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011, werden die Wörter "der Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011, werden die Wörter "der
Infrastrukturbetreiber" ersetzt durch die Wörter "der Infrastrukturbetreiber" ersetzt durch die Wörter "der
Schlichtungsdienst". Schlichtungsdienst".
Art. 19 - Artikel 31/20 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 19 - Artikel 31/20 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011, wird aufgehoben. Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011, wird aufgehoben.
Art. 20 - Art. 31/21 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 20 - Art. 31/21 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 31/21 - Die nicht ausgeschütteten Bonusse werden jährlich um den "Art. 31/21 - Die nicht ausgeschütteten Bonusse werden jährlich um den
auf das in Art. 31/17 erwähnte Konto, das auf den Namen des auf das in Art. 31/17 erwähnte Konto, das auf den Namen des
Infrastrukturbetreibers eröffnet wurde, angewendeten Zinssatz Infrastrukturbetreibers eröffnet wurde, angewendeten Zinssatz
erhöht.". erhöht.".
Art. 21 - Art. 31/22 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 21 - Art. 31/22 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 31/22 - Der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und "Art. 31/22 - Der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und
Transportwesen bewertet jedes Jahr die Anwendung der Transportwesen bewertet jedes Jahr die Anwendung der
leistungsfördernden Entgeltregelung.". leistungsfördernden Entgeltregelung.".
Art. 22 - In Artikel 31/23 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt Art. 22 - In Artikel 31/23 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt
durch den Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011 werden die Wörter "9 des durch den Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011 werden die Wörter "9 des
Gesetzes" ersetzt durch die Wörter "8 des Eisenbahngesetzbuches". Gesetzes" ersetzt durch die Wörter "8 des Eisenbahngesetzbuches".
Art. 23 - In Anlage 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 23 - In Anlage 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011, wird die Formel "Malus = M(p) x Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011, wird die Formel "Malus = M(p) x
(Mv(p) - D(p))/(D(p) x 20 %)" ersetzt durch die Formel "Malus = M(p) x (Mv(p) - D(p))/(D(p) x 20 %)" ersetzt durch die Formel "Malus = M(p) x
{Mv(p) - D(p)}/{D(p) x 40 %}". {Mv(p) - D(p)}/{D(p) x 40 %}".
Art. 24 - In Anlage 2 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 24 - In Anlage 2 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011, wird die Formel "Bonus = M(p) x Königlichen Erlass vom 6. Juli 2011, wird die Formel "Bonus = M(p) x
(D(p) - Mv(p))/(D(p) x 20 %)" ersetzt durch die Formel "Bonus = M(p) x (D(p) - Mv(p))/(D(p) x 20 %)" ersetzt durch die Formel "Bonus = M(p) x
{D(p) - Mv(p)}/{D(p) x 40 %}". {D(p) - Mv(p)}/{D(p) x 40 %}".
Art. 25 - Der vorliegende Erlass tritt zehn Tage nach seiner Art. 25 - Der vorliegende Erlass tritt zehn Tage nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, ausgenommen der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, ausgenommen der
Artikel 1 Nr. 2, 8 bis einschließlich 21, 23 und 24, die am 1. Januar Artikel 1 Nr. 2, 8 bis einschließlich 21, 23 und 24, die am 1. Januar
2014 in Kraft treten. 2014 in Kraft treten.
Art. 26 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 26 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 2015 Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Mobilität Die Ministerin der Mobilität
J. GALANT J. GALANT
^