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Vue multilingue de Arrêté Royal du 29/06/2018
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Arrêté royal fixant les conditions de facturation entre les zones de secours dans le cadre de l'aide adéquate la plus rapide. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot bepaling van de voorwaarden van de facturering tussen hulpverleningszones in het kader van de snelste adequate hulp. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
29 JUIN 2018. - Arrêté royal fixant les conditions de facturation 29 JUNI 2018. - Koninklijk besluit tot bepaling van de voorwaarden van
entre les zones de secours dans le cadre de l'aide adéquate la plus de facturering tussen hulpverleningszones in het kader van de snelste
rapide. - Traduction allemande adequate hulp. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 29 juin 2018 fixant les conditions de facturation besluit van 29 juni 2018 tot bepaling van de voorwaarden van de
entre les zones de secours dans le cadre de l'aide adéquate la plus facturering tussen hulpverleningszones in het kader van de snelste
rapide (Moniteur belge du 19 juillet 2018). adequate hulp (Belgisch Staatsblad van 19 juli 2018).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
29. JUNI 2018 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für 29. JUNI 2018 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für
Fakturierungen zwischen Hilfeleistungszonen im Rahmen der Fakturierungen zwischen Hilfeleistungszonen im Rahmen der
schnellstmöglichen angemessenen Hilfe schnellstmöglichen angemessenen Hilfe
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des
Artikels 6 § 3; Artikels 6 § 3;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Oktober 2017; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Oktober 2017;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 17.
November 2017; November 2017;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen,
der am 15. Mai 2018 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in der am 15. Mai 2018 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen der gesetzten Frist In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen der gesetzten Frist
übermittelt worden ist; übermittelt worden ist;
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme
der Minister, die im Rat darüber beraten haben, der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - § 1 - Im Rahmen der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe Artikel 1 - § 1 - Im Rahmen der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe
fakturiert die Hilfeleistungszone höchstens die Anzahl Personal- und fakturiert die Hilfeleistungszone höchstens die Anzahl Personal- und
Materialeinheiten, die in den Anlagen 1 und 2 zum Königlichen Erlass Materialeinheiten, die in den Anlagen 1 und 2 zum Königlichen Erlass
vom 10. November 2012 zur Festlegung der Mindestbedingungen für die vom 10. November 2012 zur Festlegung der Mindestbedingungen für die
schnellstmögliche angemessene Hilfe und der angemessenen Mittel schnellstmögliche angemessene Hilfe und der angemessenen Mittel
aufgeführt sind. aufgeführt sind.
§ 2 - Im Rahmen der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe fakturiert § 2 - Im Rahmen der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe fakturiert
die Hilfeleistungszone für jedes eingesetzte Personalmitglied die Hilfeleistungszone für jedes eingesetzte Personalmitglied
höchstens folgenden Stundenlohn: höchstens folgenden Stundenlohn:
a) für einen Feuerwehrmann: 23,30 €, a) für einen Feuerwehrmann: 23,30 €,
b) für einen Korporal: 23,55 €, b) für einen Korporal: 23,55 €,
c) für einen Sergeanten: 26,15 €, c) für einen Sergeanten: 26,15 €,
d) für einen Adjutanten: 28,61 €, d) für einen Adjutanten: 28,61 €,
e) für einen Leutnant: 35,83 €, e) für einen Leutnant: 35,83 €,
f) für einen Kapitän: 39,69 €, f) für einen Kapitän: 39,69 €,
g) für einen Major; 43,35 €, g) für einen Major; 43,35 €,
h) für einen Oberst: 49,12 €. h) für einen Oberst: 49,12 €.
Die Beträge sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden und werden Die Beträge sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden und werden
jedes Jahr am 1. Januar angepasst. jedes Jahr am 1. Januar angepasst.
§ 3 - Im Rahmen der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe fakturiert § 3 - Im Rahmen der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe fakturiert
die Hilfeleistungszone für jedes eingesetzte Fahrzeug höchstens die Hilfeleistungszone für jedes eingesetzte Fahrzeug höchstens
folgenden Tarif: folgenden Tarif:
a) für einen Einsatzleitwagen (Hubraum unter 2000 cm3): 35 €, a) für einen Einsatzleitwagen (Hubraum unter 2000 cm3): 35 €,
b) für ein Drehleiterfahrzeug oder eine Hebebühne (Hubraum über 4500 b) für ein Drehleiterfahrzeug oder eine Hebebühne (Hubraum über 4500
cm3): 75 €, cm3): 75 €,
c) für ein multifunktionales Löschfahrzeug (Hubraum über 4500 cm3): 75 c) für ein multifunktionales Löschfahrzeug (Hubraum über 4500 cm3): 75
€. €.
Die Tarife sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden und werden jedes Die Tarife sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden und werden jedes
Jahr am 1. Januar angepasst. Jahr am 1. Januar angepasst.
Art. 2 - Im Rahmen der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe Art. 2 - Im Rahmen der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe
fakturiert die Hilfeleistungszone die Personal- und Materialkosten für fakturiert die Hilfeleistungszone die Personal- und Materialkosten für
eine Dauer von höchstens einer Stunde. Nur wenn der Verantwortliche eine Dauer von höchstens einer Stunde. Nur wenn der Verantwortliche
der territorial zuständigen Hilfeleistungszone die Verstärkung für der territorial zuständigen Hilfeleistungszone die Verstärkung für
eine längere Dauer beantragt, können die Kosten für die Gesamtdauer eine längere Dauer beantragt, können die Kosten für die Gesamtdauer
des Einsatzes, das heißt bis zur Rückkehr zur Kaserne, fakturiert des Einsatzes, das heißt bis zur Rückkehr zur Kaserne, fakturiert
werden. werden.
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
Art. 4 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 4 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2018 Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
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