← Retour vers "Arrêté royal déterminant les critères pour fixer le plan du personnel opérationnel des zones. - Traduction allemande "
| Arrêté royal déterminant les critères pour fixer le plan du personnel opérationnel des zones. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot vaststelling van de criteria voor het bepalen van het personeelsplan van het operationeel personeel van de zones. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 JUIN 2014. - Arrêté royal déterminant les critères pour fixer le plan du personnel opérationnel des zones. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 JUNI 2014. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de criteria voor het bepalen van het personeelsplan van het operationeel personeel van de zones. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 29 juin 2014 déterminant les critères pour fixer le | besluit van 29 juni 2014 tot vaststelling van de criteria voor het |
| bepalen van het personeelsplan van het operationeel personeel van de | |
| plan du personnel opérationnel des zones (Moniteur belge du 19 août | zones (Belgisch Staatsblad van 19 augustus 2014). |
| 2014). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 29. JUNI 2014 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Kriterien zur | 29. JUNI 2014 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Kriterien zur |
| Festlegung des Personalplans des Einsatzpersonals der Zonen | Festlegung des Personalplans des Einsatzpersonals der Zonen |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des |
| Artikels 102, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 zur | Artikels 102, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 zur |
| Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Inneres, und des | Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Inneres, und des |
| Artikels 224 Absatz 2; | Artikels 224 Absatz 2; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Juli 2013; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Juli 2013; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 2. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 2. |
| August 2013; | August 2013; |
| Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
| des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
| Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 2014/10 des Ausschusses der | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 2014/10 des Ausschusses der |
| Provinzialen und Lokalen Öffentlichen Dienste vom 24. April 2014; | Provinzialen und Lokalen Öffentlichen Dienste vom 24. April 2014; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.240/2 des Staatsrates vom 21. Mai 2014, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.240/2 des Staatsrates vom 21. Mai 2014, |
| abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
| Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag der Ministerin des Innern | Auf Vorschlag der Ministerin des Innern |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| 1.Gesetz vom 15. Mai 2007: das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile | 1.Gesetz vom 15. Mai 2007: das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile |
| Sicherheit, | Sicherheit, |
| 2. mehrjährigem allgemeinem Richtlinienprogramm: das in Artikel 23 § 1 | 2. mehrjährigem allgemeinem Richtlinienprogramm: das in Artikel 23 § 1 |
| des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnte Programm, | des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnte Programm, |
| 3. Einsatzpersonal: das in Artikel 103 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 | 3. Einsatzpersonal: das in Artikel 103 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 |
| erwähnte Einsatzpersonal. | erwähnte Einsatzpersonal. |
| Art. 2 - Das Einsatzpersonal umfasst das Personal, das erforderlich | Art. 2 - Das Einsatzpersonal umfasst das Personal, das erforderlich |
| ist für die Erfüllung der in Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 | ist für die Erfüllung der in Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 |
| über die zivile Sicherheit erwähnten Aufträge, einschließlich der | über die zivile Sicherheit erwähnten Aufträge, einschließlich der |
| Verwaltungsaufgaben, die für das reibungslose Funktionieren der Zone | Verwaltungsaufgaben, die für das reibungslose Funktionieren der Zone |
| erforderlich sind und nicht vom Verwaltungspersonal ausgeführt werden. | erforderlich sind und nicht vom Verwaltungspersonal ausgeführt werden. |
| Art. 3 - Die Zone legt den Personalplan des Einsatzpersonals unter | Art. 3 - Die Zone legt den Personalplan des Einsatzpersonals unter |
| Berücksichtigung folgender Kriterien fest: | Berücksichtigung folgender Kriterien fest: |
| 1. das Personal, das erforderlich ist für die Erfüllung der | 1. das Personal, das erforderlich ist für die Erfüllung der |
| Einsatzaufträge von jeder Wache der Zone aus, unter Berücksichtigung | Einsatzaufträge von jeder Wache der Zone aus, unter Berücksichtigung |
| der angemessenen Mittel, die von der Zone auf der Grundlage des | der angemessenen Mittel, die von der Zone auf der Grundlage des |
| Königlichen Erlasses vom 10. November 2012 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 10. November 2012 zur Festlegung der |
| Mindestbedingungen für die schnellstmögliche angemessene Hilfe und der | Mindestbedingungen für die schnellstmögliche angemessene Hilfe und der |
| angemessenen Mittel festgelegt sind. | angemessenen Mittel festgelegt sind. |
| Für das in Absatz 1 erwähnte Kriterium wird insbesondere Folgendes | Für das in Absatz 1 erwähnte Kriterium wird insbesondere Folgendes |
| berücksichtigt: | berücksichtigt: |
| a) das im mehrjährigen allgemeinen Richtlinienprogramm festgelegte | a) das im mehrjährigen allgemeinen Richtlinienprogramm festgelegte |
| Dienstleistungsniveau für die verschiedenen geografischen Sektoren des | Dienstleistungsniveau für die verschiedenen geografischen Sektoren des |
| Gebiets der Zone, | Gebiets der Zone, |
| b) die Organisation der Einsätze der Zone für das Ausschicken der | b) die Organisation der Einsätze der Zone für das Ausschicken der |
| Mittel vom Netzwerk der Wachen aus, | Mittel vom Netzwerk der Wachen aus, |
| c) ob das Einsatzpersonal in den Wachen im Bereitschaftsdienst / im | c) ob das Einsatzpersonal in den Wachen im Bereitschaftsdienst / im |
| Bereitschaftsdienst in der Kaserne ist oder nicht, | Bereitschaftsdienst in der Kaserne ist oder nicht, |
| d) die Einsatzaufträge, die spezifische Mittel erfordern, die in | d) die Einsatzaufträge, die spezifische Mittel erfordern, die in |
| bestimmten Wachen der Zone vorhanden sind, | bestimmten Wachen der Zone vorhanden sind, |
| 2. für die Berufspersonalmitglieder, ihre tatsächliche Verfügbarkeit | 2. für die Berufspersonalmitglieder, ihre tatsächliche Verfügbarkeit |
| für die Erfüllung der Einsatzaufträge unter Berücksichtigung: | für die Erfüllung der Einsatzaufträge unter Berücksichtigung: |
| a) der geltenden Arbeitszeitregelung, | a) der geltenden Arbeitszeitregelung, |
| b) der von der Zone gewährten Urlaubsarten, | b) der von der Zone gewährten Urlaubsarten, |
| c) gegebenenfalls des von der Zone berechneten | c) gegebenenfalls des von der Zone berechneten |
| Multiplikationskoeffizienten, der für die Gewährleistung eines | Multiplikationskoeffizienten, der für die Gewährleistung eines |
| durchgehenden Dienstes notwendig ist, | durchgehenden Dienstes notwendig ist, |
| d) der Modalitäten in Zusammenhang mit den Maßnahmen der | d) der Modalitäten in Zusammenhang mit den Maßnahmen der |
| Laufbahnbeendigung, | Laufbahnbeendigung, |
| e) der Anzahl Ausbildungsstunden, die für die Laufbahn erforderlich | e) der Anzahl Ausbildungsstunden, die für die Laufbahn erforderlich |
| sind und für die Aufrechterhaltung der zur Ausübung der Funktion | sind und für die Aufrechterhaltung der zur Ausübung der Funktion |
| erforderlichen Fertigkeiten und Qualifikationen verbindlich sind, | erforderlichen Fertigkeiten und Qualifikationen verbindlich sind, |
| 3. für die freiwilligen Personalmitglieder, ihre tatsächliche | 3. für die freiwilligen Personalmitglieder, ihre tatsächliche |
| Verfügbarkeit für die Erfüllung der Einsatzaufträge unter | Verfügbarkeit für die Erfüllung der Einsatzaufträge unter |
| Berücksichtigung: | Berücksichtigung: |
| a) der Dienstzeitregelung, | a) der Dienstzeitregelung, |
| b) ihrer Verfügbarkeit während der verschiedenen Tagesabschnitte, | b) ihrer Verfügbarkeit während der verschiedenen Tagesabschnitte, |
| c) der Anzahl Ausbildungsstunden, die für die Laufbahn erforderlich | c) der Anzahl Ausbildungsstunden, die für die Laufbahn erforderlich |
| sind und für die Aufrechterhaltung der zur Ausübung der Funktion | sind und für die Aufrechterhaltung der zur Ausübung der Funktion |
| erforderlichen Fertigkeiten und Qualifikationen verbindlich sind, | erforderlichen Fertigkeiten und Qualifikationen verbindlich sind, |
| 4. die Statistiken der Einsätze, einschließlich des zeitgleichen | 4. die Statistiken der Einsätze, einschließlich des zeitgleichen |
| Ausrückens, | Ausrückens, |
| 5. die operative Risikoanalyse der Zone, | 5. die operative Risikoanalyse der Zone, |
| 6. das Personal, das erforderlich ist für die Ausführung der | 6. das Personal, das erforderlich ist für die Ausführung der |
| Verwaltungs- und Logistikaufgaben in Sachen Vorausschau, Verhütung, | Verwaltungs- und Logistikaufgaben in Sachen Vorausschau, Verhütung, |
| Vorbereitung, Durchführung und Bewertung, wie in Artikel 11 § 2 des | Vorbereitung, Durchführung und Bewertung, wie in Artikel 11 § 2 des |
| Gesetzes vom 15. Mai 2007 bestimmt, die nicht vom Verwaltungspersonal | Gesetzes vom 15. Mai 2007 bestimmt, die nicht vom Verwaltungspersonal |
| ausgeführt werden, einschließlich des Personals, das erforderlich ist | ausgeführt werden, einschließlich des Personals, das erforderlich ist |
| für die Erfüllung der Aufträge in Sachen Brand- und | für die Erfüllung der Aufträge in Sachen Brand- und |
| Explosionsverhütung, wie in Artikel 176 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 | Explosionsverhütung, wie in Artikel 176 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 |
| bestimmt, | bestimmt, |
| 7. gegebenenfalls das Personal, das erforderlich ist für die Erfüllung | 7. gegebenenfalls das Personal, das erforderlich ist für die Erfüllung |
| der Aufträge der zonalen Einsatzleitstelle. | der Aufträge der zonalen Einsatzleitstelle. |
| Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. | Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. |
| In Abweichung von Absatz 1 tritt vorliegender Erlass für die in | In Abweichung von Absatz 1 tritt vorliegender Erlass für die in |
| Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten | Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten |
| vorläufigen Zonen an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem die | vorläufigen Zonen an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem die |
| Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am 1. | Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am 1. |
| Januar 2016 in Kraft. | Januar 2016 in Kraft. |
| Der für Inneres zuständige Minister lässt im Belgischen Staatsblatt | Der für Inneres zuständige Minister lässt im Belgischen Staatsblatt |
| die Bekanntmachung veröffentlichen, in der das Datum vermerkt ist, an | die Bekanntmachung veröffentlichen, in der das Datum vermerkt ist, an |
| dem der vorliegende Erlass für die in Absatz 2 erwähnten vorläufigen | dem der vorliegende Erlass für die in Absatz 2 erwähnten vorläufigen |
| Zonen in Kraft tritt. | Zonen in Kraft tritt. |
| Art. 5 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 5 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung |
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2014 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |