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Vue multilingue de Arrêté Royal du 29/06/2000
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 29 avril 1999 relative aux pratiques non conventionnelles dans les domaines de l'art médical, de l'art pharmaceutique, de la kinésithérapie, de l'art infirmier et des professions paramédicales Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 29 april 1999 betreffende de niet-conventionele praktijken inzake de geneeskunde, de artsenijbereidkunde, de kinesitherapie, de verpleegkunde en de paramedische beroepen
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
29 JUIN 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 29 JUNI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de la loi du 29 avril 1999 relative aux pratiques non Duitse vertaling van de wet van 29 april 1999 betreffende de
conventionnelles dans les domaines de l'art médical, de l'art niet-conventionele praktijken inzake de geneeskunde, de
pharmaceutique, de la kinésithérapie, de l'art infirmier et des artsenijbereidkunde, de kinesitherapie, de verpleegkunde en de
professions paramédicales paramedische beroepen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 29
29 avril 1999 relative aux pratiques non conventionnelles dans les april 1999 betreffende de niet-conventionele praktijken inzake de
domaines de l'art médical, de l'art pharmaceutique, de la geneeskunde, de artsenijbereidkunde, de kinesitherapie, de
kinésithérapie, de l'art infirmier et des professions paramédicales, verpleegkunde en de paramedische beroepen, opgemaakt door de Centrale
établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 29 avril 1999 relative aux vertaling van de wet van 29 april 1999 betreffende de
pratiques non conventionnelles dans les domaines de l'art médical, de niet-conventionele praktijken inzake de geneeskunde, de
l'art pharmaceutique, de la kinésithérapie, de l'art infirmier et des artsenijbereidkunde, de kinesitherapie, de verpleegkunde en de
professions paramédicales. paramedische beroepen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 29 juin 2000. Gegeven te Brussel, 29 juni 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Anlage - Bijlage Anlage - Bijlage
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
29. APRIL 1999 - Gesetz über die nicht konventionellen Praktiken in 29. APRIL 1999 - Gesetz über die nicht konventionellen Praktiken in
den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, Heilgymnastik, Krankenpflege und den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, Heilgymnastik, Krankenpflege und
im Bereich der Heilhilfsberufe im Bereich der Heilhilfsberufe
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht
man unter: man unter:
1. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die 1. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Volksgesundheit gehört; Volksgesundheit gehört;
2. nicht konventioneller Praktik: die gewohnheitsmässige Verrichtung 2. nicht konventioneller Praktik: die gewohnheitsmässige Verrichtung
von Handlungen, deren Ziel die Förderung und/oder Wahrung des von Handlungen, deren Ziel die Förderung und/oder Wahrung des
Gesundheitszustands eines menschlichen Wesens ist und die gemäss den Gesundheitszustands eines menschlichen Wesens ist und die gemäss den
im vorliegenden Erlass festgelegten Regeln und Bedingungen erfolgt. im vorliegenden Erlass festgelegten Regeln und Bedingungen erfolgt.
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden als nicht Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden als nicht
konventionelle Praktiken betrachtet: konventionelle Praktiken betrachtet:
- die Homöopathie, die Chiropraktik, die Osteopathie und die - die Homöopathie, die Chiropraktik, die Osteopathie und die
Akupunktur, Akupunktur,
- die Praktiken, für die in Anwendung von § 4 eine Kammer eingerichtet - die Praktiken, für die in Anwendung von § 4 eine Kammer eingerichtet
wird. wird.
3. anerkannten Berufsorganisationen: vom König aufgrund der von Ihm 3. anerkannten Berufsorganisationen: vom König aufgrund der von Ihm
festgelegten Kriterien anerkannte Berufsorganisationen von Fachkräften festgelegten Kriterien anerkannte Berufsorganisationen von Fachkräften
einer Praktik, die als nicht konventionell qualifiziert werden kann. einer Praktik, die als nicht konventionell qualifiziert werden kann.
Diese Kriterien beziehen sich insbesondere auf: Diese Kriterien beziehen sich insbesondere auf:
- die Rechtspersönlichkeit; - die Rechtspersönlichkeit;
- die Liste der Mitglieder; - die Liste der Mitglieder;
- die Verpflichtung, sich an der wissenschaftlichen Forschung und - die Verpflichtung, sich an der wissenschaftlichen Forschung und
einer externen Evaluation zu beteiligen. einer externen Evaluation zu beteiligen.
§ 2 - Beim Minister wird eine paritätische Kommission « nicht § 2 - Beim Minister wird eine paritätische Kommission « nicht
konventionelle Praktiken » eingerichtet. konventionelle Praktiken » eingerichtet.
§ 3 - Für jede der nicht konventionellen Praktiken « Homöopathie », « § 3 - Für jede der nicht konventionellen Praktiken « Homöopathie », «
Chiropraktik », « Osteopathie » und « Akupunktur » wird eine Kammer Chiropraktik », « Osteopathie » und « Akupunktur » wird eine Kammer
eingerichtet. eingerichtet.
§ 4 - Der König kann auf eigene Initiative oder auf Antrag der § 4 - Der König kann auf eigene Initiative oder auf Antrag der
betroffenen Berufsorganisationen, die anerkannt sind, für andere nicht betroffenen Berufsorganisationen, die anerkannt sind, für andere nicht
konventionelle Praktiken als die in § 3 erwähnten Praktiken Kammern konventionelle Praktiken als die in § 3 erwähnten Praktiken Kammern
einrichten. einrichten.
Art. 3 - § 1 - Die paritätische Kommission gibt dem Minister innerhalb Art. 3 - § 1 - Die paritätische Kommission gibt dem Minister innerhalb
von sechs Monaten ab ihrer Einsetzung eine Stellungnahme über die für von sechs Monaten ab ihrer Einsetzung eine Stellungnahme über die für
die Ausübung aller nicht konventionellen Praktiken geltenden die Ausübung aller nicht konventionellen Praktiken geltenden
allgemeinen Bedingungen ab. allgemeinen Bedingungen ab.
Diese Stellungnahme bezieht sich vor allem auf die Diese Stellungnahme bezieht sich vor allem auf die
Berufshaftpflichtversicherung und die Mindestdeckung, die Berufshaftpflichtversicherung und die Mindestdeckung, die
Mitgliedschaft bei einer anerkannten Berufsorganisation, ein Mitgliedschaft bei einer anerkannten Berufsorganisation, ein
Registrierungssystem, eine Bekanntmachungsregelung und die Liste der Registrierungssystem, eine Bekanntmachungsregelung und die Liste der
Handlungen, die anderen Fachkräften als Ärzten untersagt sind. Handlungen, die anderen Fachkräften als Ärzten untersagt sind.
Aufgrund dieser Stellungnahme werden die allgemeinen Bedingungen vom Aufgrund dieser Stellungnahme werden die allgemeinen Bedingungen vom
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Jede König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Jede
Bestimmung, durch die der König von der Stellungnahme der Bestimmung, durch die der König von der Stellungnahme der
paritätischen Kommission abweicht, muss ausdrücklich mit Gründen paritätischen Kommission abweicht, muss ausdrücklich mit Gründen
versehen werden. versehen werden.
§ 2 - Aufgrund der Stellungnahme der paritätischen Kommission kann der § 2 - Aufgrund der Stellungnahme der paritätischen Kommission kann der
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die nicht König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die nicht
konventionellen Praktiken registrieren, für die aufgrund von Artikel 2 konventionellen Praktiken registrieren, für die aufgrund von Artikel 2
eine Kammer eingerichtet wurde. eine Kammer eingerichtet wurde.
Gemäss Artikel 5 § 4 äussert sich die paritätische Kommission Gemäss Artikel 5 § 4 äussert sich die paritätische Kommission
innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Entwurfs einer innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Entwurfs einer
Stellungnahme der betroffenen Kammer. Stellungnahme der betroffenen Kammer.
Auf Antrag der paritätischen Kommission kann diese Frist um höchstens Auf Antrag der paritätischen Kommission kann diese Frist um höchstens
drei Monate verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist wird davon drei Monate verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist wird davon
ausgegangen, dass die Stellungnahme abgegeben worden ist, und wird ein ausgegangen, dass die Stellungnahme abgegeben worden ist, und wird ein
Bericht über die verschiedenen Standpunkte, die innerhalb der Bericht über die verschiedenen Standpunkte, die innerhalb der
paritätischen Kommission geäussert wurden, dem Minister übermittelt. paritätischen Kommission geäussert wurden, dem Minister übermittelt.
Die von der paritätischen Kommission abgegebene Stellungnahme bezieht Die von der paritätischen Kommission abgegebene Stellungnahme bezieht
sich auf die Zweckmässigkeit der Registrierung der nicht sich auf die Zweckmässigkeit der Registrierung der nicht
konventionellen Praktik unter Berücksichtigung der Kriterien in bezug konventionellen Praktik unter Berücksichtigung der Kriterien in bezug
auf die Qualität und die Zugänglichkeit der Pflegeleistungen und ihren auf die Qualität und die Zugänglichkeit der Pflegeleistungen und ihren
positiven Einfluss auf den Gesundheitszustand der Patienten; die positiven Einfluss auf den Gesundheitszustand der Patienten; die
Stellungnahme umfasst ebenfalls eine Definition der betreffenden Stellungnahme umfasst ebenfalls eine Definition der betreffenden
Praktik. Praktik.
Jede Bestimmung, durch die der König von der Stellungnahme der Jede Bestimmung, durch die der König von der Stellungnahme der
paritätischen Kommission abweicht, muss ausdrücklich mit Gründen paritätischen Kommission abweicht, muss ausdrücklich mit Gründen
versehen werden. versehen werden.
§ 3 - Innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Entwurfs einer § 3 - Innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Entwurfs einer
Stellungnahme durch die betroffene Kammer gibt die paritätische Stellungnahme durch die betroffene Kammer gibt die paritätische
Kommission eine Stellungnahme ab über die Bedingungen, unter denen die Kommission eine Stellungnahme ab über die Bedingungen, unter denen die
Fachkräfte einer registrierten nicht konventionellen Praktik Fachkräfte einer registrierten nicht konventionellen Praktik
individuell registriert werden können. individuell registriert werden können.
Diese Bedingungen können unter anderem die Anforderungen in Sachen Diese Bedingungen können unter anderem die Anforderungen in Sachen
Ausbildung und Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung und Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der
Ausbildung, die ständige Weiterbildung, die Liste der erlaubten Ausbildung, die ständige Weiterbildung, die Liste der erlaubten
und/oder nicht erlaubten Handlungen und eine Bekanntmachungsregelung und/oder nicht erlaubten Handlungen und eine Bekanntmachungsregelung
betreffen. betreffen.
Wenn die paritätische Kommission nach Ablauf der vorgesehenen Frist Wenn die paritätische Kommission nach Ablauf der vorgesehenen Frist
keine Stellungnahme abgegeben hat, wird davon ausgegangen, dass die keine Stellungnahme abgegeben hat, wird davon ausgegangen, dass die
Stellungnahme abgegeben worden ist, und wird ein Bericht über die Stellungnahme abgegeben worden ist, und wird ein Bericht über die
verschiedenen Standpunkte, die innerhalb der paritätischen Kommission verschiedenen Standpunkte, die innerhalb der paritätischen Kommission
geäussert wurden, dem Minister übermittelt. geäussert wurden, dem Minister übermittelt.
Aufgrund der von der paritätischen Kommission abgegebenen Aufgrund der von der paritätischen Kommission abgegebenen
Stellungnahme legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Stellungnahme legt der König durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass die Bedingungen für die individuelle Registrierung der Erlass die Bedingungen für die individuelle Registrierung der
Fachkräfte fest. Fachkräfte fest.
Jede Bestimmung, durch die der König von dieser Stellungnahme Jede Bestimmung, durch die der König von dieser Stellungnahme
abweicht, muss ausdrücklich mit Gründen versehen werden. abweicht, muss ausdrücklich mit Gründen versehen werden.
Art. 4 - Die aufgrund der Artikel 2 und 3 ergehenden Erlasse werden Art. 4 - Die aufgrund der Artikel 2 und 3 ergehenden Erlasse werden
vor ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt den Präsidenten vor ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt den Präsidenten
von Kammer und Senat übermittelt. von Kammer und Senat übermittelt.
Sie können nicht wirksam werden, wenn sie nicht vor Ende des sechsten Sie können nicht wirksam werden, wenn sie nicht vor Ende des sechsten
Monats nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Monats nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch
Gesetz bestätigt worden sind. Gesetz bestätigt worden sind.
KAPITEL II - Paritätische Kommission KAPITEL II - Paritätische Kommission
Art. 5 - § 1 - Die paritätische Kommission setzt sich zur einen Hälfte Art. 5 - § 1 - Die paritätische Kommission setzt sich zur einen Hälfte
aus Mitgliedern zusammen, die von den medizinischen Fakultäten aus Mitgliedern zusammen, die von den medizinischen Fakultäten
vorgeschlagen werden, und zur anderen Hälfte aus Mitgliedern, die von vorgeschlagen werden, und zur anderen Hälfte aus Mitgliedern, die von
den in Anwendung von Artikel 2 geschaffenen Kammern vorgeschlagen den in Anwendung von Artikel 2 geschaffenen Kammern vorgeschlagen
werden. Jedem Mitglied wird ein Ersatzmitglied beigeordnet, das unter werden. Jedem Mitglied wird ein Ersatzmitglied beigeordnet, das unter
denselben Bedingungen ernannt wird. denselben Bedingungen ernannt wird.
§ 2 - Die Mitglieder der paritätischen Kommission, die von den § 2 - Die Mitglieder der paritätischen Kommission, die von den
medizinischen Fakultäten vorgeschlagen werden, müssen ermächtigt sein, medizinischen Fakultäten vorgeschlagen werden, müssen ermächtigt sein,
die Medizin auszuüben; dabei handelt es sich sowohl um Hausärzte als die Medizin auszuüben; dabei handelt es sich sowohl um Hausärzte als
auch um Fachärzte. auch um Fachärzte.
Die auf Vorschlag der Kammern ernannten Mitglieder müssen die Die auf Vorschlag der Kammern ernannten Mitglieder müssen die
betreffende nicht konventionelle Praktik ausüben. Die Mitglieder der betreffende nicht konventionelle Praktik ausüben. Die Mitglieder der
Kammern selbst können der paritätischen Kommission angehören. Kammern selbst können der paritätischen Kommission angehören.
Mindestens ein Mitglied jeder Kammer muss in der paritätischen Mindestens ein Mitglied jeder Kammer muss in der paritätischen
Kommission sitzen. Kommission sitzen.
Der König präzisiert die Zusammensetzung dieser paritätischen Der König präzisiert die Zusammensetzung dieser paritätischen
Kommission. Kommission.
§ 3 - Der König ernennt die Mitglieder der paritätischen Kommission § 3 - Der König ernennt die Mitglieder der paritätischen Kommission
für einen Zeitraum von sechs Jahren. Das Mandat kann erneuert werden. für einen Zeitraum von sechs Jahren. Das Mandat kann erneuert werden.
Der Minister bestimmt den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Der Minister bestimmt den Präsidenten und den Vizepräsidenten der
paritätischen Kommission ausserhalb der Mitglieder der Kommission. Sie paritätischen Kommission ausserhalb der Mitglieder der Kommission. Sie
haben beratende Stimme. Das Sekretariat wird von einem vom Minister haben beratende Stimme. Das Sekretariat wird von einem vom Minister
bestimmten Beamten wahrgenommen. bestimmten Beamten wahrgenommen.
§ 4 - Die paritätische Kommission kann eine Stellungnahme nur abgeben, § 4 - Die paritätische Kommission kann eine Stellungnahme nur abgeben,
insofern ihr ein Entwurf einer Stellungnahme von der Kammer der insofern ihr ein Entwurf einer Stellungnahme von der Kammer der
betroffenen Praktik übermittelt worden ist. betroffenen Praktik übermittelt worden ist.
Diese Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, was die in Artikel 3 § 1 Diese Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, was die in Artikel 3 § 1
erwähnte Stellungnahme in bezug auf die allgemeinen Bedingungen, die erwähnte Stellungnahme in bezug auf die allgemeinen Bedingungen, die
auf alle nicht konventionellen Praktiken anwendbar sind, betrifft. auf alle nicht konventionellen Praktiken anwendbar sind, betrifft.
Bei der Übermittlung der Stellungnahme wird der Entwurf der Bei der Übermittlung der Stellungnahme wird der Entwurf der
Stellungnahme der betroffenen Kammer in der Anlage beigefügt. Stellungnahme der betroffenen Kammer in der Anlage beigefügt.
§ 5 - Die paritätische Kommission kann nur dann eine Stellungnahme § 5 - Die paritätische Kommission kann nur dann eine Stellungnahme
abgeben, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist und abgeben, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist und
zwei Drittel der anwesenden Mitglieder ihre Zustimmung geben. zwei Drittel der anwesenden Mitglieder ihre Zustimmung geben.
KAPITEL III - Die Kammern KAPITEL III - Die Kammern
Art. 6 - § 1 - Jede Kammer umfasst zumindest: Art. 6 - § 1 - Jede Kammer umfasst zumindest:
1. fünf ordentliche Mitglieder und fünf Ersatzmitglieder, die von den 1. fünf ordentliche Mitglieder und fünf Ersatzmitglieder, die von den
medizinischen Fakultäten vorgeschlagen werden und ermächtigt sind, die medizinischen Fakultäten vorgeschlagen werden und ermächtigt sind, die
Medizin auszuüben; unter ihnen muss sich mindestens ein Hausarzt Medizin auszuüben; unter ihnen muss sich mindestens ein Hausarzt
befinden; befinden;
2. fünf ordentliche Mitglieder und fünf Ersatzmitglieder, die die 2. fünf ordentliche Mitglieder und fünf Ersatzmitglieder, die die
betreffende nicht konventionelle Praktik ausüben und von einer betreffende nicht konventionelle Praktik ausüben und von einer
anerkannten Berufsorganisation vorgeschlagen werden. anerkannten Berufsorganisation vorgeschlagen werden.
Wenn die in Absatz 1 erwähnten Mitglieder nicht vorgeschlagen werden, Wenn die in Absatz 1 erwähnten Mitglieder nicht vorgeschlagen werden,
bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Mitglieder der Kammer. Mitglieder der Kammer.
Die Mitglieder der Kammern werden vom König für eine Amtszeit von Die Mitglieder der Kammern werden vom König für eine Amtszeit von
sechs Jahren ernannt. sechs Jahren ernannt.
Der Vorsitz jeder Kammer wird vom Präsidenten und in dessen Der Vorsitz jeder Kammer wird vom Präsidenten und in dessen
Abwesenheit vom Vizepräsidenten der paritätischen Kommission geführt. Abwesenheit vom Vizepräsidenten der paritätischen Kommission geführt.
Das Sekretariat wird von einem vom Minister bestimmten Beamten Das Sekretariat wird von einem vom Minister bestimmten Beamten
wahrgenommen. wahrgenommen.
§ 2 - In Anwendung von Artikel 3 §§ 2 und 3 legt die Kammer der § 2 - In Anwendung von Artikel 3 §§ 2 und 3 legt die Kammer der
paritätischen Kommission innerhalb von drei Monaten ab dem Antrag auf paritätischen Kommission innerhalb von drei Monaten ab dem Antrag auf
Stellungnahme, der vom Minister an sie gerichtet wird, einen Entwurf Stellungnahme, der vom Minister an sie gerichtet wird, einen Entwurf
einer Stellungnahme vor; auf Antrag der betreffenden Kammer kann diese einer Stellungnahme vor; auf Antrag der betreffenden Kammer kann diese
Frist um höchstens drei Monate verlängert werden. Frist um höchstens drei Monate verlängert werden.
Jede Kammer kann nur dann gültig beraten und beschliessen, wenn mehr Jede Kammer kann nur dann gültig beraten und beschliessen, wenn mehr
als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden
mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Der mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Der
Präsident oder in seiner Abwesenheit der Vizepräsident hat beratende Präsident oder in seiner Abwesenheit der Vizepräsident hat beratende
Stimme. Stimme.
§ 3 - Jede Kammer schlägt die Richtlinien in bezug auf die adäquate § 3 - Jede Kammer schlägt die Richtlinien in bezug auf die adäquate
Ausübung der betreffenden Praktik vor. Ausübung der betreffenden Praktik vor.
Ausserdem gibt jede Kammer dem Minister eine Stellungnahme ab, Ausserdem gibt jede Kammer dem Minister eine Stellungnahme ab,
einerseits in bezug auf die Organisation eines Peer-Review-Systems und einerseits in bezug auf die Organisation eines Peer-Review-Systems und
andererseits in bezug auf die Regeln der Berufspflichten. andererseits in bezug auf die Regeln der Berufspflichten.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden Artikels festlegen. Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden Artikels festlegen.
KAPITEL IV - Verfahren KAPITEL IV - Verfahren
Art. 7 - Der König kann die genaueren Modalitäten in bezug auf die Art. 7 - Der König kann die genaueren Modalitäten in bezug auf die
Organisation und Arbeitsweise der paritätischen Kommission und der Organisation und Arbeitsweise der paritätischen Kommission und der
Kammern bestimmen. Kammern bestimmen.
KAPITEL V - Individuelle Registrierung KAPITEL V - Individuelle Registrierung
Art. 8 - § 1 - Niemand darf eine der registrierten nicht Art. 8 - § 1 - Niemand darf eine der registrierten nicht
konventionellen Praktiken ausüben oder damit verbundene Handlungen konventionellen Praktiken ausüben oder damit verbundene Handlungen
vornehmen, wenn er nicht vorher für diese Praktik registriert worden vornehmen, wenn er nicht vorher für diese Praktik registriert worden
ist. ist.
Solange der Minister nicht gemäss dem in § 2 erwähnten Verfahren über Solange der Minister nicht gemäss dem in § 2 erwähnten Verfahren über
die individuelle Registrierung befunden hat, darf die betreffende die individuelle Registrierung befunden hat, darf die betreffende
Berufsfachkraft die nicht konventionelle Praktik nicht ausüben. Berufsfachkraft die nicht konventionelle Praktik nicht ausüben.
In Abweichung von Absatz 1 kann die Berufsfachkraft, die innerhalb von In Abweichung von Absatz 1 kann die Berufsfachkraft, die innerhalb von
6 Monaten ab der Veröffentlichung der aufgrund von Artikel 3 § 3 6 Monaten ab der Veröffentlichung der aufgrund von Artikel 3 § 3
getroffenen Massnahmen im Belgischen Staatsblatt einen Antrag auf getroffenen Massnahmen im Belgischen Staatsblatt einen Antrag auf
Registrierung gestellt hat, die nicht konventionelle Praktik weiterhin Registrierung gestellt hat, die nicht konventionelle Praktik weiterhin
ausüben. Der Minister muss innerhalb von zwölf Monaten über den Antrag ausüben. Der Minister muss innerhalb von zwölf Monaten über den Antrag
auf individuelle Registrierung befinden. auf individuelle Registrierung befinden.
§ 2 - Die Registrierung wird vom Minister auf Stellungnahme der § 2 - Die Registrierung wird vom Minister auf Stellungnahme der
betroffenen Kammer hin gewährt. Die Registrierung wird gewährt, wenn betroffenen Kammer hin gewährt. Die Registrierung wird gewährt, wenn
der Betreffende alle aufgrund von Artikel 3 festgelegten Bedingungen der Betreffende alle aufgrund von Artikel 3 festgelegten Bedingungen
erfüllt. erfüllt.
Die Kammer kann eine negative Stellungnahme nur dann abgeben, wenn sie Die Kammer kann eine negative Stellungnahme nur dann abgeben, wenn sie
dem Betreffenden vorher die Gelegenheit gegeben hat, ihr seinen dem Betreffenden vorher die Gelegenheit gegeben hat, ihr seinen
Standpunkt darzulegen. Zu diesem Zweck wird der Betreffende per Standpunkt darzulegen. Zu diesem Zweck wird der Betreffende per
Einschreiben vorgeladen. Er darf sich von einem Rechtsanwalt beistehen Einschreiben vorgeladen. Er darf sich von einem Rechtsanwalt beistehen
oder vertreten lassen. Die Kammer befasst sich in ihrer Stellungnahme oder vertreten lassen. Die Kammer befasst sich in ihrer Stellungnahme
mit den vom Betreffenden vorgebrachten Gründen. mit den vom Betreffenden vorgebrachten Gründen.
§ 3 - Kommt eine Fachkraft den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes § 3 - Kommt eine Fachkraft den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
oder der in dessen Ausführung ergangenen Erlasse nicht nach, kann die oder der in dessen Ausführung ergangenen Erlasse nicht nach, kann die
Registrierung des Betreffenden für maximal ein Jahr ausgesetzt werden Registrierung des Betreffenden für maximal ein Jahr ausgesetzt werden
oder sie kann ihm entzogen werden. Die Aussetzung oder der Entzug wird oder sie kann ihm entzogen werden. Die Aussetzung oder der Entzug wird
vom Minister auf Vorschlag der betroffenen Kammer angeordnet. vom Minister auf Vorschlag der betroffenen Kammer angeordnet.
Die Kammer kann die Aussetzung oder den Entzug nur dann vorschlagen, Die Kammer kann die Aussetzung oder den Entzug nur dann vorschlagen,
wenn sie dem Betreffenden vorher die Gelegenheit gegeben hat, ihr wenn sie dem Betreffenden vorher die Gelegenheit gegeben hat, ihr
seinen Standpunkt darzulegen. Zu diesem Zweck wird der Betreffende per seinen Standpunkt darzulegen. Zu diesem Zweck wird der Betreffende per
Einschreiben vorgeladen. Er darf sich von einem Rechtsanwalt beistehen Einschreiben vorgeladen. Er darf sich von einem Rechtsanwalt beistehen
oder vertreten lassen. Der Vorschlag der Kammer muss mit Gründen oder vertreten lassen. Der Vorschlag der Kammer muss mit Gründen
versehen sein und sich mit den vom Betreffenden vorgebrachten Gründen versehen sein und sich mit den vom Betreffenden vorgebrachten Gründen
befassen. befassen.
§ 4 - Der König kann nähere Regeln in bezug auf Zuerkennung sowie § 4 - Der König kann nähere Regeln in bezug auf Zuerkennung sowie
Entzug und Aussetzung der individuellen Registrierung festlegen. Entzug und Aussetzung der individuellen Registrierung festlegen.
KAPITEL VI - Informationspflicht KAPITEL VI - Informationspflicht
Art. 9 - § 1 - Jede Fachkraft einer registrierten nicht Art. 9 - § 1 - Jede Fachkraft einer registrierten nicht
konventionellen Praktik führt für jeden ihrer Patienten eine Akte. konventionellen Praktik führt für jeden ihrer Patienten eine Akte.
§ 2 - Bevor eine Fachkraft einer registrierten nicht konventionellen § 2 - Bevor eine Fachkraft einer registrierten nicht konventionellen
Praktik, die nicht Inhaber des Diploms eines Arztes ist, mit der Praktik, die nicht Inhaber des Diploms eines Arztes ist, mit der
Behandlung eines Patienten beginnt, ist sie verpflichtet, den Behandlung eines Patienten beginnt, ist sie verpflichtet, den
Patienten um die Vorlegung einer seine Beschwerde betreffenden Patienten um die Vorlegung einer seine Beschwerde betreffenden
Diagnose neueren Datums zu bitten, die schriftlich von einem Arzt Diagnose neueren Datums zu bitten, die schriftlich von einem Arzt
erstellt worden ist, den der Patient selbst oder die Person, die erstellt worden ist, den der Patient selbst oder die Person, die
gesetzlich ermächtigt ist, in seinem Namen einer medizinischen gesetzlich ermächtigt ist, in seinem Namen einer medizinischen
Handlung zuzustimmen, bestimmt. Der Patient oder der, der gesetzlich Handlung zuzustimmen, bestimmt. Der Patient oder der, der gesetzlich
ermächtigt ist, in seinem Namen einer medizinischen Handlung ermächtigt ist, in seinem Namen einer medizinischen Handlung
zuzustimmen, der in Kenntnis der Sachlage und unmissverständlich zuzustimmen, der in Kenntnis der Sachlage und unmissverständlich
seinen Willen kundtut, vor der Behandlung durch die Fachkraft der seinen Willen kundtut, vor der Behandlung durch die Fachkraft der
nicht konventionellen Praktik keinen Arzt seiner Wahl zu Rate zu nicht konventionellen Praktik keinen Arzt seiner Wahl zu Rate zu
ziehen, bestätigt diesen Willen schriftlich. ziehen, bestätigt diesen Willen schriftlich.
Die schriftliche Diagnose oder gegebenenfalls die schriftliche Die schriftliche Diagnose oder gegebenenfalls die schriftliche
Bestätigung des Willens des Patienten oder seines gesetzlichen Bestätigung des Willens des Patienten oder seines gesetzlichen
Vertreters, vorher keinen Arzt zu Rate zu ziehen, werden der in § 1 Vertreters, vorher keinen Arzt zu Rate zu ziehen, werden der in § 1
erwähnten Akte beigefügt. erwähnten Akte beigefügt.
§ 3 - Jede Fachkraft einer registrierten nicht konventionellen Praktik § 3 - Jede Fachkraft einer registrierten nicht konventionellen Praktik
trifft alle Vorsorgemassnahmen um zu vermeiden, dass ihrem Patienten trifft alle Vorsorgemassnahmen um zu vermeiden, dass ihrem Patienten
eine konventionelle Behandlung versagt bleibt. eine konventionelle Behandlung versagt bleibt.
Zu diesem Zweck und unbeschadet des Artikels 458 des Zu diesem Zweck und unbeschadet des Artikels 458 des
Strafgesetzbuches, dem sie unterliegt, ist eine Fachkraft einer nicht Strafgesetzbuches, dem sie unterliegt, ist eine Fachkraft einer nicht
konventionellen Praktik, die nicht Inhaber des Diploms eines Arztes konventionellen Praktik, die nicht Inhaber des Diploms eines Arztes
ist, verpflichtet, einen Arzt auf dessen Anfrage hin über die ist, verpflichtet, einen Arzt auf dessen Anfrage hin über die
gesundheitliche Entwicklung ihres Patienten zu informieren. Die gesundheitliche Entwicklung ihres Patienten zu informieren. Die
Fachkraft kann ebenfalls eine andere Fachkraft einer nicht Fachkraft kann ebenfalls eine andere Fachkraft einer nicht
konventionellen Praktik, die nicht Arzt ist, informieren oder diese konventionellen Praktik, die nicht Arzt ist, informieren oder diese
Informationen bei ihr anfragen. Informationen bei ihr anfragen.
Im Interesse des Patienten kann jeder Arzt auch auf eigene Initiative Im Interesse des Patienten kann jeder Arzt auch auf eigene Initiative
bei der Fachkraft einer nicht konventionellen Praktik, die nicht Arzt bei der Fachkraft einer nicht konventionellen Praktik, die nicht Arzt
ist, Informationen über den Gesundheitszustand seines Patienten ist, Informationen über den Gesundheitszustand seines Patienten
einholen. einholen.
Die Informationen werden nur unter der Bedingung ausgetauscht, dass Die Informationen werden nur unter der Bedingung ausgetauscht, dass
der Patient oder die Person, die gesetzlich ermächtigt ist, in seinem der Patient oder die Person, die gesetzlich ermächtigt ist, in seinem
Namen einer medizinischen Handlung zuzustimmen, mit diesem Austausch Namen einer medizinischen Handlung zuzustimmen, mit diesem Austausch
einverstanden ist. einverstanden ist.
Art. 10 - § 1 - Für Fachkräfte, die in Anwendung des vorliegenden Art. 10 - § 1 - Für Fachkräfte, die in Anwendung des vorliegenden
Gesetzes registrierte nicht konventionelle Praktiken ausüben und in Gesetzes registrierte nicht konventionelle Praktiken ausüben und in
den Artikeln 2, 3, 21bis, 21quater und 22 des Königlichen Erlasses Nr. den Artikeln 2, 3, 21bis, 21quater und 22 des Königlichen Erlasses Nr.
78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der
Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen
Kommissionen erwähnt sind, gelten die Bestimmungen dieses Königlichen Kommissionen erwähnt sind, gelten die Bestimmungen dieses Königlichen
Erlasses, insofern die betreffenden Fachkräfte aufgrund der ihnen Erlasses, insofern die betreffenden Fachkräfte aufgrund der ihnen
durch diesen Erlass zuerkannten Befugnisse handeln. durch diesen Erlass zuerkannten Befugnisse handeln.
§ 2 - Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass kann der § 2 - Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass kann der
König nach Stellungnahme der paritätischen Kommission eine oder König nach Stellungnahme der paritätischen Kommission eine oder
mehrere der Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. mehrere der Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.
November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der
Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen für anwendbar Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen für anwendbar
erklären auf die Fachkräfte, die in Anwendung des vorliegenden erklären auf die Fachkräfte, die in Anwendung des vorliegenden
Gesetzes registrierte nicht konventionelle Praktiken ausüben und in Gesetzes registrierte nicht konventionelle Praktiken ausüben und in
den Artikeln 2, 3, 21bis, 21quater und 22 des vorgenannten Königlichen den Artikeln 2, 3, 21bis, 21quater und 22 des vorgenannten Königlichen
Erlasses nicht erwähnt sind, sowie auf die in § 1 erwähnten Erlasses nicht erwähnt sind, sowie auf die in § 1 erwähnten
Fachkräfte, wenn sie ausserhalb der ihnen durch oder aufgrund des Fachkräfte, wenn sie ausserhalb der ihnen durch oder aufgrund des
Königlichen Erlasses Nr. 78 zuerkannten Befugnisse handeln. Königlichen Erlasses Nr. 78 zuerkannten Befugnisse handeln.
KAPITEL VII - Strafbestimmung KAPITEL VII - Strafbestimmung
Art. 11 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Art. 11 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs
Monaten und einer Geldstrafe von fünfhundert bis zu fünftausend Monaten und einer Geldstrafe von fünfhundert bis zu fünftausend
Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer eine der Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer eine der
nicht konventionellen Praktiken ausübt oder gewohnheitsmässig zu nicht konventionellen Praktiken ausübt oder gewohnheitsmässig zu
diesen registrierten nicht konventionellen Praktiken gehörende diesen registrierten nicht konventionellen Praktiken gehörende
Handlungen vornimmt, ohne in Anwendung von Artikel 8 registriert zu Handlungen vornimmt, ohne in Anwendung von Artikel 8 registriert zu
sein oder für die seine Registrierung ausgesetzt oder entzogen worden sein oder für die seine Registrierung ausgesetzt oder entzogen worden
ist. ist.
§ 2 - Mit einer Geldstrafe von zweihundert bis zu fünftausend Franken § 2 - Mit einer Geldstrafe von zweihundert bis zu fünftausend Franken
wird jede Fachkraft einer nicht konventionellen Praktik, die nicht wird jede Fachkraft einer nicht konventionellen Praktik, die nicht
Inhaber des Diploms eines Arztes ist, bestraft, wenn sie wissentlich Inhaber des Diploms eines Arztes ist, bestraft, wenn sie wissentlich
oder aus Unachtsamkeit mit einer Behandlung begonnen hat, ohne dass oder aus Unachtsamkeit mit einer Behandlung begonnen hat, ohne dass
vorher ein Arzt nach den in Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes vorher ein Arzt nach den in Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes
vorgesehenen Modalitäten eine Diagnose erstellt hat, es sei denn, der vorgesehenen Modalitäten eine Diagnose erstellt hat, es sei denn, der
Patient oder der, der gesetzlich ermächtigt ist, in seinem Namen einer Patient oder der, der gesetzlich ermächtigt ist, in seinem Namen einer
medizinischen Handlung zuzustimmen, hat formell seinen Willen medizinischen Handlung zuzustimmen, hat formell seinen Willen
schriftlich kundgetan, unter diesen Umständen keinen Arzt zu Rate zu schriftlich kundgetan, unter diesen Umständen keinen Arzt zu Rate zu
ziehen. ziehen.
KAPITEL VIII - Schlussbestimmung KAPITEL VIII - Schlussbestimmung
Art. 12 - Die Artikel 3, 8, 9, 10 und 11 des vorliegenden Gesetzes Art. 12 - Die Artikel 3, 8, 9, 10 und 11 des vorliegenden Gesetzes
treten in Kraft sechs Monate nach dem ersten Tag des Monats nach treten in Kraft sechs Monate nach dem ersten Tag des Monats nach
Inkrafttreten der Ernennung der Mitglieder der in Artikel 5 erwähnten Inkrafttreten der Ernennung der Mitglieder der in Artikel 5 erwähnten
paritätischen Kommission. paritätischen Kommission.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. April 1999 Gegeben zu Brüssel, den 29. April 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen
M. COLLA M. COLLA
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 29 juin 2000. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 29 juni 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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