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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 29 avril 1999 relative aux pratiques non conventionnelles dans les domaines de l'art médical, de l'art pharmaceutique, de la kinésithérapie, de l'art infirmier et des professions paramédicales | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 29 april 1999 betreffende de niet-conventionele praktijken inzake de geneeskunde, de artsenijbereidkunde, de kinesitherapie, de verpleegkunde en de paramedische beroepen |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
29 JUIN 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 29 JUNI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de la loi du 29 avril 1999 relative aux pratiques non | Duitse vertaling van de wet van 29 april 1999 betreffende de |
conventionnelles dans les domaines de l'art médical, de l'art | niet-conventionele praktijken inzake de geneeskunde, de |
pharmaceutique, de la kinésithérapie, de l'art infirmier et des | artsenijbereidkunde, de kinesitherapie, de verpleegkunde en de |
professions paramédicales | paramedische beroepen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 29 |
29 avril 1999 relative aux pratiques non conventionnelles dans les | april 1999 betreffende de niet-conventionele praktijken inzake de |
domaines de l'art médical, de l'art pharmaceutique, de la | geneeskunde, de artsenijbereidkunde, de kinesitherapie, de |
kinésithérapie, de l'art infirmier et des professions paramédicales, | verpleegkunde en de paramedische beroepen, opgemaakt door de Centrale |
établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat | dienst voor Duitse vertaling van het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 29 avril 1999 relative aux | vertaling van de wet van 29 april 1999 betreffende de |
pratiques non conventionnelles dans les domaines de l'art médical, de | niet-conventionele praktijken inzake de geneeskunde, de |
l'art pharmaceutique, de la kinésithérapie, de l'art infirmier et des | artsenijbereidkunde, de kinesitherapie, de verpleegkunde en de |
professions paramédicales. | paramedische beroepen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 29 juin 2000. | Gegeven te Brussel, 29 juni 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Anlage - Bijlage | Anlage - Bijlage |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
29. APRIL 1999 - Gesetz über die nicht konventionellen Praktiken in | 29. APRIL 1999 - Gesetz über die nicht konventionellen Praktiken in |
den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, Heilgymnastik, Krankenpflege und | den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, Heilgymnastik, Krankenpflege und |
im Bereich der Heilhilfsberufe | im Bereich der Heilhilfsberufe |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht | Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht |
man unter: | man unter: |
1. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 1. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Volksgesundheit gehört; | Volksgesundheit gehört; |
2. nicht konventioneller Praktik: die gewohnheitsmässige Verrichtung | 2. nicht konventioneller Praktik: die gewohnheitsmässige Verrichtung |
von Handlungen, deren Ziel die Förderung und/oder Wahrung des | von Handlungen, deren Ziel die Förderung und/oder Wahrung des |
Gesundheitszustands eines menschlichen Wesens ist und die gemäss den | Gesundheitszustands eines menschlichen Wesens ist und die gemäss den |
im vorliegenden Erlass festgelegten Regeln und Bedingungen erfolgt. | im vorliegenden Erlass festgelegten Regeln und Bedingungen erfolgt. |
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden als nicht | Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden als nicht |
konventionelle Praktiken betrachtet: | konventionelle Praktiken betrachtet: |
- die Homöopathie, die Chiropraktik, die Osteopathie und die | - die Homöopathie, die Chiropraktik, die Osteopathie und die |
Akupunktur, | Akupunktur, |
- die Praktiken, für die in Anwendung von § 4 eine Kammer eingerichtet | - die Praktiken, für die in Anwendung von § 4 eine Kammer eingerichtet |
wird. | wird. |
3. anerkannten Berufsorganisationen: vom König aufgrund der von Ihm | 3. anerkannten Berufsorganisationen: vom König aufgrund der von Ihm |
festgelegten Kriterien anerkannte Berufsorganisationen von Fachkräften | festgelegten Kriterien anerkannte Berufsorganisationen von Fachkräften |
einer Praktik, die als nicht konventionell qualifiziert werden kann. | einer Praktik, die als nicht konventionell qualifiziert werden kann. |
Diese Kriterien beziehen sich insbesondere auf: | Diese Kriterien beziehen sich insbesondere auf: |
- die Rechtspersönlichkeit; | - die Rechtspersönlichkeit; |
- die Liste der Mitglieder; | - die Liste der Mitglieder; |
- die Verpflichtung, sich an der wissenschaftlichen Forschung und | - die Verpflichtung, sich an der wissenschaftlichen Forschung und |
einer externen Evaluation zu beteiligen. | einer externen Evaluation zu beteiligen. |
§ 2 - Beim Minister wird eine paritätische Kommission « nicht | § 2 - Beim Minister wird eine paritätische Kommission « nicht |
konventionelle Praktiken » eingerichtet. | konventionelle Praktiken » eingerichtet. |
§ 3 - Für jede der nicht konventionellen Praktiken « Homöopathie », « | § 3 - Für jede der nicht konventionellen Praktiken « Homöopathie », « |
Chiropraktik », « Osteopathie » und « Akupunktur » wird eine Kammer | Chiropraktik », « Osteopathie » und « Akupunktur » wird eine Kammer |
eingerichtet. | eingerichtet. |
§ 4 - Der König kann auf eigene Initiative oder auf Antrag der | § 4 - Der König kann auf eigene Initiative oder auf Antrag der |
betroffenen Berufsorganisationen, die anerkannt sind, für andere nicht | betroffenen Berufsorganisationen, die anerkannt sind, für andere nicht |
konventionelle Praktiken als die in § 3 erwähnten Praktiken Kammern | konventionelle Praktiken als die in § 3 erwähnten Praktiken Kammern |
einrichten. | einrichten. |
Art. 3 - § 1 - Die paritätische Kommission gibt dem Minister innerhalb | Art. 3 - § 1 - Die paritätische Kommission gibt dem Minister innerhalb |
von sechs Monaten ab ihrer Einsetzung eine Stellungnahme über die für | von sechs Monaten ab ihrer Einsetzung eine Stellungnahme über die für |
die Ausübung aller nicht konventionellen Praktiken geltenden | die Ausübung aller nicht konventionellen Praktiken geltenden |
allgemeinen Bedingungen ab. | allgemeinen Bedingungen ab. |
Diese Stellungnahme bezieht sich vor allem auf die | Diese Stellungnahme bezieht sich vor allem auf die |
Berufshaftpflichtversicherung und die Mindestdeckung, die | Berufshaftpflichtversicherung und die Mindestdeckung, die |
Mitgliedschaft bei einer anerkannten Berufsorganisation, ein | Mitgliedschaft bei einer anerkannten Berufsorganisation, ein |
Registrierungssystem, eine Bekanntmachungsregelung und die Liste der | Registrierungssystem, eine Bekanntmachungsregelung und die Liste der |
Handlungen, die anderen Fachkräften als Ärzten untersagt sind. | Handlungen, die anderen Fachkräften als Ärzten untersagt sind. |
Aufgrund dieser Stellungnahme werden die allgemeinen Bedingungen vom | Aufgrund dieser Stellungnahme werden die allgemeinen Bedingungen vom |
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Jede | König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Jede |
Bestimmung, durch die der König von der Stellungnahme der | Bestimmung, durch die der König von der Stellungnahme der |
paritätischen Kommission abweicht, muss ausdrücklich mit Gründen | paritätischen Kommission abweicht, muss ausdrücklich mit Gründen |
versehen werden. | versehen werden. |
§ 2 - Aufgrund der Stellungnahme der paritätischen Kommission kann der | § 2 - Aufgrund der Stellungnahme der paritätischen Kommission kann der |
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die nicht | König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die nicht |
konventionellen Praktiken registrieren, für die aufgrund von Artikel 2 | konventionellen Praktiken registrieren, für die aufgrund von Artikel 2 |
eine Kammer eingerichtet wurde. | eine Kammer eingerichtet wurde. |
Gemäss Artikel 5 § 4 äussert sich die paritätische Kommission | Gemäss Artikel 5 § 4 äussert sich die paritätische Kommission |
innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Entwurfs einer | innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Entwurfs einer |
Stellungnahme der betroffenen Kammer. | Stellungnahme der betroffenen Kammer. |
Auf Antrag der paritätischen Kommission kann diese Frist um höchstens | Auf Antrag der paritätischen Kommission kann diese Frist um höchstens |
drei Monate verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist wird davon | drei Monate verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist wird davon |
ausgegangen, dass die Stellungnahme abgegeben worden ist, und wird ein | ausgegangen, dass die Stellungnahme abgegeben worden ist, und wird ein |
Bericht über die verschiedenen Standpunkte, die innerhalb der | Bericht über die verschiedenen Standpunkte, die innerhalb der |
paritätischen Kommission geäussert wurden, dem Minister übermittelt. | paritätischen Kommission geäussert wurden, dem Minister übermittelt. |
Die von der paritätischen Kommission abgegebene Stellungnahme bezieht | Die von der paritätischen Kommission abgegebene Stellungnahme bezieht |
sich auf die Zweckmässigkeit der Registrierung der nicht | sich auf die Zweckmässigkeit der Registrierung der nicht |
konventionellen Praktik unter Berücksichtigung der Kriterien in bezug | konventionellen Praktik unter Berücksichtigung der Kriterien in bezug |
auf die Qualität und die Zugänglichkeit der Pflegeleistungen und ihren | auf die Qualität und die Zugänglichkeit der Pflegeleistungen und ihren |
positiven Einfluss auf den Gesundheitszustand der Patienten; die | positiven Einfluss auf den Gesundheitszustand der Patienten; die |
Stellungnahme umfasst ebenfalls eine Definition der betreffenden | Stellungnahme umfasst ebenfalls eine Definition der betreffenden |
Praktik. | Praktik. |
Jede Bestimmung, durch die der König von der Stellungnahme der | Jede Bestimmung, durch die der König von der Stellungnahme der |
paritätischen Kommission abweicht, muss ausdrücklich mit Gründen | paritätischen Kommission abweicht, muss ausdrücklich mit Gründen |
versehen werden. | versehen werden. |
§ 3 - Innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Entwurfs einer | § 3 - Innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Entwurfs einer |
Stellungnahme durch die betroffene Kammer gibt die paritätische | Stellungnahme durch die betroffene Kammer gibt die paritätische |
Kommission eine Stellungnahme ab über die Bedingungen, unter denen die | Kommission eine Stellungnahme ab über die Bedingungen, unter denen die |
Fachkräfte einer registrierten nicht konventionellen Praktik | Fachkräfte einer registrierten nicht konventionellen Praktik |
individuell registriert werden können. | individuell registriert werden können. |
Diese Bedingungen können unter anderem die Anforderungen in Sachen | Diese Bedingungen können unter anderem die Anforderungen in Sachen |
Ausbildung und Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der | Ausbildung und Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der |
Ausbildung, die ständige Weiterbildung, die Liste der erlaubten | Ausbildung, die ständige Weiterbildung, die Liste der erlaubten |
und/oder nicht erlaubten Handlungen und eine Bekanntmachungsregelung | und/oder nicht erlaubten Handlungen und eine Bekanntmachungsregelung |
betreffen. | betreffen. |
Wenn die paritätische Kommission nach Ablauf der vorgesehenen Frist | Wenn die paritätische Kommission nach Ablauf der vorgesehenen Frist |
keine Stellungnahme abgegeben hat, wird davon ausgegangen, dass die | keine Stellungnahme abgegeben hat, wird davon ausgegangen, dass die |
Stellungnahme abgegeben worden ist, und wird ein Bericht über die | Stellungnahme abgegeben worden ist, und wird ein Bericht über die |
verschiedenen Standpunkte, die innerhalb der paritätischen Kommission | verschiedenen Standpunkte, die innerhalb der paritätischen Kommission |
geäussert wurden, dem Minister übermittelt. | geäussert wurden, dem Minister übermittelt. |
Aufgrund der von der paritätischen Kommission abgegebenen | Aufgrund der von der paritätischen Kommission abgegebenen |
Stellungnahme legt der König durch einen im Ministerrat beratenen | Stellungnahme legt der König durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass die Bedingungen für die individuelle Registrierung der | Erlass die Bedingungen für die individuelle Registrierung der |
Fachkräfte fest. | Fachkräfte fest. |
Jede Bestimmung, durch die der König von dieser Stellungnahme | Jede Bestimmung, durch die der König von dieser Stellungnahme |
abweicht, muss ausdrücklich mit Gründen versehen werden. | abweicht, muss ausdrücklich mit Gründen versehen werden. |
Art. 4 - Die aufgrund der Artikel 2 und 3 ergehenden Erlasse werden | Art. 4 - Die aufgrund der Artikel 2 und 3 ergehenden Erlasse werden |
vor ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt den Präsidenten | vor ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt den Präsidenten |
von Kammer und Senat übermittelt. | von Kammer und Senat übermittelt. |
Sie können nicht wirksam werden, wenn sie nicht vor Ende des sechsten | Sie können nicht wirksam werden, wenn sie nicht vor Ende des sechsten |
Monats nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch | Monats nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch |
Gesetz bestätigt worden sind. | Gesetz bestätigt worden sind. |
KAPITEL II - Paritätische Kommission | KAPITEL II - Paritätische Kommission |
Art. 5 - § 1 - Die paritätische Kommission setzt sich zur einen Hälfte | Art. 5 - § 1 - Die paritätische Kommission setzt sich zur einen Hälfte |
aus Mitgliedern zusammen, die von den medizinischen Fakultäten | aus Mitgliedern zusammen, die von den medizinischen Fakultäten |
vorgeschlagen werden, und zur anderen Hälfte aus Mitgliedern, die von | vorgeschlagen werden, und zur anderen Hälfte aus Mitgliedern, die von |
den in Anwendung von Artikel 2 geschaffenen Kammern vorgeschlagen | den in Anwendung von Artikel 2 geschaffenen Kammern vorgeschlagen |
werden. Jedem Mitglied wird ein Ersatzmitglied beigeordnet, das unter | werden. Jedem Mitglied wird ein Ersatzmitglied beigeordnet, das unter |
denselben Bedingungen ernannt wird. | denselben Bedingungen ernannt wird. |
§ 2 - Die Mitglieder der paritätischen Kommission, die von den | § 2 - Die Mitglieder der paritätischen Kommission, die von den |
medizinischen Fakultäten vorgeschlagen werden, müssen ermächtigt sein, | medizinischen Fakultäten vorgeschlagen werden, müssen ermächtigt sein, |
die Medizin auszuüben; dabei handelt es sich sowohl um Hausärzte als | die Medizin auszuüben; dabei handelt es sich sowohl um Hausärzte als |
auch um Fachärzte. | auch um Fachärzte. |
Die auf Vorschlag der Kammern ernannten Mitglieder müssen die | Die auf Vorschlag der Kammern ernannten Mitglieder müssen die |
betreffende nicht konventionelle Praktik ausüben. Die Mitglieder der | betreffende nicht konventionelle Praktik ausüben. Die Mitglieder der |
Kammern selbst können der paritätischen Kommission angehören. | Kammern selbst können der paritätischen Kommission angehören. |
Mindestens ein Mitglied jeder Kammer muss in der paritätischen | Mindestens ein Mitglied jeder Kammer muss in der paritätischen |
Kommission sitzen. | Kommission sitzen. |
Der König präzisiert die Zusammensetzung dieser paritätischen | Der König präzisiert die Zusammensetzung dieser paritätischen |
Kommission. | Kommission. |
§ 3 - Der König ernennt die Mitglieder der paritätischen Kommission | § 3 - Der König ernennt die Mitglieder der paritätischen Kommission |
für einen Zeitraum von sechs Jahren. Das Mandat kann erneuert werden. | für einen Zeitraum von sechs Jahren. Das Mandat kann erneuert werden. |
Der Minister bestimmt den Präsidenten und den Vizepräsidenten der | Der Minister bestimmt den Präsidenten und den Vizepräsidenten der |
paritätischen Kommission ausserhalb der Mitglieder der Kommission. Sie | paritätischen Kommission ausserhalb der Mitglieder der Kommission. Sie |
haben beratende Stimme. Das Sekretariat wird von einem vom Minister | haben beratende Stimme. Das Sekretariat wird von einem vom Minister |
bestimmten Beamten wahrgenommen. | bestimmten Beamten wahrgenommen. |
§ 4 - Die paritätische Kommission kann eine Stellungnahme nur abgeben, | § 4 - Die paritätische Kommission kann eine Stellungnahme nur abgeben, |
insofern ihr ein Entwurf einer Stellungnahme von der Kammer der | insofern ihr ein Entwurf einer Stellungnahme von der Kammer der |
betroffenen Praktik übermittelt worden ist. | betroffenen Praktik übermittelt worden ist. |
Diese Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, was die in Artikel 3 § 1 | Diese Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, was die in Artikel 3 § 1 |
erwähnte Stellungnahme in bezug auf die allgemeinen Bedingungen, die | erwähnte Stellungnahme in bezug auf die allgemeinen Bedingungen, die |
auf alle nicht konventionellen Praktiken anwendbar sind, betrifft. | auf alle nicht konventionellen Praktiken anwendbar sind, betrifft. |
Bei der Übermittlung der Stellungnahme wird der Entwurf der | Bei der Übermittlung der Stellungnahme wird der Entwurf der |
Stellungnahme der betroffenen Kammer in der Anlage beigefügt. | Stellungnahme der betroffenen Kammer in der Anlage beigefügt. |
§ 5 - Die paritätische Kommission kann nur dann eine Stellungnahme | § 5 - Die paritätische Kommission kann nur dann eine Stellungnahme |
abgeben, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist und | abgeben, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist und |
zwei Drittel der anwesenden Mitglieder ihre Zustimmung geben. | zwei Drittel der anwesenden Mitglieder ihre Zustimmung geben. |
KAPITEL III - Die Kammern | KAPITEL III - Die Kammern |
Art. 6 - § 1 - Jede Kammer umfasst zumindest: | Art. 6 - § 1 - Jede Kammer umfasst zumindest: |
1. fünf ordentliche Mitglieder und fünf Ersatzmitglieder, die von den | 1. fünf ordentliche Mitglieder und fünf Ersatzmitglieder, die von den |
medizinischen Fakultäten vorgeschlagen werden und ermächtigt sind, die | medizinischen Fakultäten vorgeschlagen werden und ermächtigt sind, die |
Medizin auszuüben; unter ihnen muss sich mindestens ein Hausarzt | Medizin auszuüben; unter ihnen muss sich mindestens ein Hausarzt |
befinden; | befinden; |
2. fünf ordentliche Mitglieder und fünf Ersatzmitglieder, die die | 2. fünf ordentliche Mitglieder und fünf Ersatzmitglieder, die die |
betreffende nicht konventionelle Praktik ausüben und von einer | betreffende nicht konventionelle Praktik ausüben und von einer |
anerkannten Berufsorganisation vorgeschlagen werden. | anerkannten Berufsorganisation vorgeschlagen werden. |
Wenn die in Absatz 1 erwähnten Mitglieder nicht vorgeschlagen werden, | Wenn die in Absatz 1 erwähnten Mitglieder nicht vorgeschlagen werden, |
bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Mitglieder der Kammer. | Mitglieder der Kammer. |
Die Mitglieder der Kammern werden vom König für eine Amtszeit von | Die Mitglieder der Kammern werden vom König für eine Amtszeit von |
sechs Jahren ernannt. | sechs Jahren ernannt. |
Der Vorsitz jeder Kammer wird vom Präsidenten und in dessen | Der Vorsitz jeder Kammer wird vom Präsidenten und in dessen |
Abwesenheit vom Vizepräsidenten der paritätischen Kommission geführt. | Abwesenheit vom Vizepräsidenten der paritätischen Kommission geführt. |
Das Sekretariat wird von einem vom Minister bestimmten Beamten | Das Sekretariat wird von einem vom Minister bestimmten Beamten |
wahrgenommen. | wahrgenommen. |
§ 2 - In Anwendung von Artikel 3 §§ 2 und 3 legt die Kammer der | § 2 - In Anwendung von Artikel 3 §§ 2 und 3 legt die Kammer der |
paritätischen Kommission innerhalb von drei Monaten ab dem Antrag auf | paritätischen Kommission innerhalb von drei Monaten ab dem Antrag auf |
Stellungnahme, der vom Minister an sie gerichtet wird, einen Entwurf | Stellungnahme, der vom Minister an sie gerichtet wird, einen Entwurf |
einer Stellungnahme vor; auf Antrag der betreffenden Kammer kann diese | einer Stellungnahme vor; auf Antrag der betreffenden Kammer kann diese |
Frist um höchstens drei Monate verlängert werden. | Frist um höchstens drei Monate verlängert werden. |
Jede Kammer kann nur dann gültig beraten und beschliessen, wenn mehr | Jede Kammer kann nur dann gültig beraten und beschliessen, wenn mehr |
als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden | als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden |
mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Der | mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Der |
Präsident oder in seiner Abwesenheit der Vizepräsident hat beratende | Präsident oder in seiner Abwesenheit der Vizepräsident hat beratende |
Stimme. | Stimme. |
§ 3 - Jede Kammer schlägt die Richtlinien in bezug auf die adäquate | § 3 - Jede Kammer schlägt die Richtlinien in bezug auf die adäquate |
Ausübung der betreffenden Praktik vor. | Ausübung der betreffenden Praktik vor. |
Ausserdem gibt jede Kammer dem Minister eine Stellungnahme ab, | Ausserdem gibt jede Kammer dem Minister eine Stellungnahme ab, |
einerseits in bezug auf die Organisation eines Peer-Review-Systems und | einerseits in bezug auf die Organisation eines Peer-Review-Systems und |
andererseits in bezug auf die Regeln der Berufspflichten. | andererseits in bezug auf die Regeln der Berufspflichten. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden Artikels festlegen. | Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden Artikels festlegen. |
KAPITEL IV - Verfahren | KAPITEL IV - Verfahren |
Art. 7 - Der König kann die genaueren Modalitäten in bezug auf die | Art. 7 - Der König kann die genaueren Modalitäten in bezug auf die |
Organisation und Arbeitsweise der paritätischen Kommission und der | Organisation und Arbeitsweise der paritätischen Kommission und der |
Kammern bestimmen. | Kammern bestimmen. |
KAPITEL V - Individuelle Registrierung | KAPITEL V - Individuelle Registrierung |
Art. 8 - § 1 - Niemand darf eine der registrierten nicht | Art. 8 - § 1 - Niemand darf eine der registrierten nicht |
konventionellen Praktiken ausüben oder damit verbundene Handlungen | konventionellen Praktiken ausüben oder damit verbundene Handlungen |
vornehmen, wenn er nicht vorher für diese Praktik registriert worden | vornehmen, wenn er nicht vorher für diese Praktik registriert worden |
ist. | ist. |
Solange der Minister nicht gemäss dem in § 2 erwähnten Verfahren über | Solange der Minister nicht gemäss dem in § 2 erwähnten Verfahren über |
die individuelle Registrierung befunden hat, darf die betreffende | die individuelle Registrierung befunden hat, darf die betreffende |
Berufsfachkraft die nicht konventionelle Praktik nicht ausüben. | Berufsfachkraft die nicht konventionelle Praktik nicht ausüben. |
In Abweichung von Absatz 1 kann die Berufsfachkraft, die innerhalb von | In Abweichung von Absatz 1 kann die Berufsfachkraft, die innerhalb von |
6 Monaten ab der Veröffentlichung der aufgrund von Artikel 3 § 3 | 6 Monaten ab der Veröffentlichung der aufgrund von Artikel 3 § 3 |
getroffenen Massnahmen im Belgischen Staatsblatt einen Antrag auf | getroffenen Massnahmen im Belgischen Staatsblatt einen Antrag auf |
Registrierung gestellt hat, die nicht konventionelle Praktik weiterhin | Registrierung gestellt hat, die nicht konventionelle Praktik weiterhin |
ausüben. Der Minister muss innerhalb von zwölf Monaten über den Antrag | ausüben. Der Minister muss innerhalb von zwölf Monaten über den Antrag |
auf individuelle Registrierung befinden. | auf individuelle Registrierung befinden. |
§ 2 - Die Registrierung wird vom Minister auf Stellungnahme der | § 2 - Die Registrierung wird vom Minister auf Stellungnahme der |
betroffenen Kammer hin gewährt. Die Registrierung wird gewährt, wenn | betroffenen Kammer hin gewährt. Die Registrierung wird gewährt, wenn |
der Betreffende alle aufgrund von Artikel 3 festgelegten Bedingungen | der Betreffende alle aufgrund von Artikel 3 festgelegten Bedingungen |
erfüllt. | erfüllt. |
Die Kammer kann eine negative Stellungnahme nur dann abgeben, wenn sie | Die Kammer kann eine negative Stellungnahme nur dann abgeben, wenn sie |
dem Betreffenden vorher die Gelegenheit gegeben hat, ihr seinen | dem Betreffenden vorher die Gelegenheit gegeben hat, ihr seinen |
Standpunkt darzulegen. Zu diesem Zweck wird der Betreffende per | Standpunkt darzulegen. Zu diesem Zweck wird der Betreffende per |
Einschreiben vorgeladen. Er darf sich von einem Rechtsanwalt beistehen | Einschreiben vorgeladen. Er darf sich von einem Rechtsanwalt beistehen |
oder vertreten lassen. Die Kammer befasst sich in ihrer Stellungnahme | oder vertreten lassen. Die Kammer befasst sich in ihrer Stellungnahme |
mit den vom Betreffenden vorgebrachten Gründen. | mit den vom Betreffenden vorgebrachten Gründen. |
§ 3 - Kommt eine Fachkraft den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | § 3 - Kommt eine Fachkraft den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
oder der in dessen Ausführung ergangenen Erlasse nicht nach, kann die | oder der in dessen Ausführung ergangenen Erlasse nicht nach, kann die |
Registrierung des Betreffenden für maximal ein Jahr ausgesetzt werden | Registrierung des Betreffenden für maximal ein Jahr ausgesetzt werden |
oder sie kann ihm entzogen werden. Die Aussetzung oder der Entzug wird | oder sie kann ihm entzogen werden. Die Aussetzung oder der Entzug wird |
vom Minister auf Vorschlag der betroffenen Kammer angeordnet. | vom Minister auf Vorschlag der betroffenen Kammer angeordnet. |
Die Kammer kann die Aussetzung oder den Entzug nur dann vorschlagen, | Die Kammer kann die Aussetzung oder den Entzug nur dann vorschlagen, |
wenn sie dem Betreffenden vorher die Gelegenheit gegeben hat, ihr | wenn sie dem Betreffenden vorher die Gelegenheit gegeben hat, ihr |
seinen Standpunkt darzulegen. Zu diesem Zweck wird der Betreffende per | seinen Standpunkt darzulegen. Zu diesem Zweck wird der Betreffende per |
Einschreiben vorgeladen. Er darf sich von einem Rechtsanwalt beistehen | Einschreiben vorgeladen. Er darf sich von einem Rechtsanwalt beistehen |
oder vertreten lassen. Der Vorschlag der Kammer muss mit Gründen | oder vertreten lassen. Der Vorschlag der Kammer muss mit Gründen |
versehen sein und sich mit den vom Betreffenden vorgebrachten Gründen | versehen sein und sich mit den vom Betreffenden vorgebrachten Gründen |
befassen. | befassen. |
§ 4 - Der König kann nähere Regeln in bezug auf Zuerkennung sowie | § 4 - Der König kann nähere Regeln in bezug auf Zuerkennung sowie |
Entzug und Aussetzung der individuellen Registrierung festlegen. | Entzug und Aussetzung der individuellen Registrierung festlegen. |
KAPITEL VI - Informationspflicht | KAPITEL VI - Informationspflicht |
Art. 9 - § 1 - Jede Fachkraft einer registrierten nicht | Art. 9 - § 1 - Jede Fachkraft einer registrierten nicht |
konventionellen Praktik führt für jeden ihrer Patienten eine Akte. | konventionellen Praktik führt für jeden ihrer Patienten eine Akte. |
§ 2 - Bevor eine Fachkraft einer registrierten nicht konventionellen | § 2 - Bevor eine Fachkraft einer registrierten nicht konventionellen |
Praktik, die nicht Inhaber des Diploms eines Arztes ist, mit der | Praktik, die nicht Inhaber des Diploms eines Arztes ist, mit der |
Behandlung eines Patienten beginnt, ist sie verpflichtet, den | Behandlung eines Patienten beginnt, ist sie verpflichtet, den |
Patienten um die Vorlegung einer seine Beschwerde betreffenden | Patienten um die Vorlegung einer seine Beschwerde betreffenden |
Diagnose neueren Datums zu bitten, die schriftlich von einem Arzt | Diagnose neueren Datums zu bitten, die schriftlich von einem Arzt |
erstellt worden ist, den der Patient selbst oder die Person, die | erstellt worden ist, den der Patient selbst oder die Person, die |
gesetzlich ermächtigt ist, in seinem Namen einer medizinischen | gesetzlich ermächtigt ist, in seinem Namen einer medizinischen |
Handlung zuzustimmen, bestimmt. Der Patient oder der, der gesetzlich | Handlung zuzustimmen, bestimmt. Der Patient oder der, der gesetzlich |
ermächtigt ist, in seinem Namen einer medizinischen Handlung | ermächtigt ist, in seinem Namen einer medizinischen Handlung |
zuzustimmen, der in Kenntnis der Sachlage und unmissverständlich | zuzustimmen, der in Kenntnis der Sachlage und unmissverständlich |
seinen Willen kundtut, vor der Behandlung durch die Fachkraft der | seinen Willen kundtut, vor der Behandlung durch die Fachkraft der |
nicht konventionellen Praktik keinen Arzt seiner Wahl zu Rate zu | nicht konventionellen Praktik keinen Arzt seiner Wahl zu Rate zu |
ziehen, bestätigt diesen Willen schriftlich. | ziehen, bestätigt diesen Willen schriftlich. |
Die schriftliche Diagnose oder gegebenenfalls die schriftliche | Die schriftliche Diagnose oder gegebenenfalls die schriftliche |
Bestätigung des Willens des Patienten oder seines gesetzlichen | Bestätigung des Willens des Patienten oder seines gesetzlichen |
Vertreters, vorher keinen Arzt zu Rate zu ziehen, werden der in § 1 | Vertreters, vorher keinen Arzt zu Rate zu ziehen, werden der in § 1 |
erwähnten Akte beigefügt. | erwähnten Akte beigefügt. |
§ 3 - Jede Fachkraft einer registrierten nicht konventionellen Praktik | § 3 - Jede Fachkraft einer registrierten nicht konventionellen Praktik |
trifft alle Vorsorgemassnahmen um zu vermeiden, dass ihrem Patienten | trifft alle Vorsorgemassnahmen um zu vermeiden, dass ihrem Patienten |
eine konventionelle Behandlung versagt bleibt. | eine konventionelle Behandlung versagt bleibt. |
Zu diesem Zweck und unbeschadet des Artikels 458 des | Zu diesem Zweck und unbeschadet des Artikels 458 des |
Strafgesetzbuches, dem sie unterliegt, ist eine Fachkraft einer nicht | Strafgesetzbuches, dem sie unterliegt, ist eine Fachkraft einer nicht |
konventionellen Praktik, die nicht Inhaber des Diploms eines Arztes | konventionellen Praktik, die nicht Inhaber des Diploms eines Arztes |
ist, verpflichtet, einen Arzt auf dessen Anfrage hin über die | ist, verpflichtet, einen Arzt auf dessen Anfrage hin über die |
gesundheitliche Entwicklung ihres Patienten zu informieren. Die | gesundheitliche Entwicklung ihres Patienten zu informieren. Die |
Fachkraft kann ebenfalls eine andere Fachkraft einer nicht | Fachkraft kann ebenfalls eine andere Fachkraft einer nicht |
konventionellen Praktik, die nicht Arzt ist, informieren oder diese | konventionellen Praktik, die nicht Arzt ist, informieren oder diese |
Informationen bei ihr anfragen. | Informationen bei ihr anfragen. |
Im Interesse des Patienten kann jeder Arzt auch auf eigene Initiative | Im Interesse des Patienten kann jeder Arzt auch auf eigene Initiative |
bei der Fachkraft einer nicht konventionellen Praktik, die nicht Arzt | bei der Fachkraft einer nicht konventionellen Praktik, die nicht Arzt |
ist, Informationen über den Gesundheitszustand seines Patienten | ist, Informationen über den Gesundheitszustand seines Patienten |
einholen. | einholen. |
Die Informationen werden nur unter der Bedingung ausgetauscht, dass | Die Informationen werden nur unter der Bedingung ausgetauscht, dass |
der Patient oder die Person, die gesetzlich ermächtigt ist, in seinem | der Patient oder die Person, die gesetzlich ermächtigt ist, in seinem |
Namen einer medizinischen Handlung zuzustimmen, mit diesem Austausch | Namen einer medizinischen Handlung zuzustimmen, mit diesem Austausch |
einverstanden ist. | einverstanden ist. |
Art. 10 - § 1 - Für Fachkräfte, die in Anwendung des vorliegenden | Art. 10 - § 1 - Für Fachkräfte, die in Anwendung des vorliegenden |
Gesetzes registrierte nicht konventionelle Praktiken ausüben und in | Gesetzes registrierte nicht konventionelle Praktiken ausüben und in |
den Artikeln 2, 3, 21bis, 21quater und 22 des Königlichen Erlasses Nr. | den Artikeln 2, 3, 21bis, 21quater und 22 des Königlichen Erlasses Nr. |
78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der | 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der |
Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen | Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen |
Kommissionen erwähnt sind, gelten die Bestimmungen dieses Königlichen | Kommissionen erwähnt sind, gelten die Bestimmungen dieses Königlichen |
Erlasses, insofern die betreffenden Fachkräfte aufgrund der ihnen | Erlasses, insofern die betreffenden Fachkräfte aufgrund der ihnen |
durch diesen Erlass zuerkannten Befugnisse handeln. | durch diesen Erlass zuerkannten Befugnisse handeln. |
§ 2 - Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass kann der | § 2 - Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass kann der |
König nach Stellungnahme der paritätischen Kommission eine oder | König nach Stellungnahme der paritätischen Kommission eine oder |
mehrere der Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. | mehrere der Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. |
November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der | November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der |
Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen für anwendbar | Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen für anwendbar |
erklären auf die Fachkräfte, die in Anwendung des vorliegenden | erklären auf die Fachkräfte, die in Anwendung des vorliegenden |
Gesetzes registrierte nicht konventionelle Praktiken ausüben und in | Gesetzes registrierte nicht konventionelle Praktiken ausüben und in |
den Artikeln 2, 3, 21bis, 21quater und 22 des vorgenannten Königlichen | den Artikeln 2, 3, 21bis, 21quater und 22 des vorgenannten Königlichen |
Erlasses nicht erwähnt sind, sowie auf die in § 1 erwähnten | Erlasses nicht erwähnt sind, sowie auf die in § 1 erwähnten |
Fachkräfte, wenn sie ausserhalb der ihnen durch oder aufgrund des | Fachkräfte, wenn sie ausserhalb der ihnen durch oder aufgrund des |
Königlichen Erlasses Nr. 78 zuerkannten Befugnisse handeln. | Königlichen Erlasses Nr. 78 zuerkannten Befugnisse handeln. |
KAPITEL VII - Strafbestimmung | KAPITEL VII - Strafbestimmung |
Art. 11 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs | Art. 11 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs |
Monaten und einer Geldstrafe von fünfhundert bis zu fünftausend | Monaten und einer Geldstrafe von fünfhundert bis zu fünftausend |
Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer eine der | Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer eine der |
nicht konventionellen Praktiken ausübt oder gewohnheitsmässig zu | nicht konventionellen Praktiken ausübt oder gewohnheitsmässig zu |
diesen registrierten nicht konventionellen Praktiken gehörende | diesen registrierten nicht konventionellen Praktiken gehörende |
Handlungen vornimmt, ohne in Anwendung von Artikel 8 registriert zu | Handlungen vornimmt, ohne in Anwendung von Artikel 8 registriert zu |
sein oder für die seine Registrierung ausgesetzt oder entzogen worden | sein oder für die seine Registrierung ausgesetzt oder entzogen worden |
ist. | ist. |
§ 2 - Mit einer Geldstrafe von zweihundert bis zu fünftausend Franken | § 2 - Mit einer Geldstrafe von zweihundert bis zu fünftausend Franken |
wird jede Fachkraft einer nicht konventionellen Praktik, die nicht | wird jede Fachkraft einer nicht konventionellen Praktik, die nicht |
Inhaber des Diploms eines Arztes ist, bestraft, wenn sie wissentlich | Inhaber des Diploms eines Arztes ist, bestraft, wenn sie wissentlich |
oder aus Unachtsamkeit mit einer Behandlung begonnen hat, ohne dass | oder aus Unachtsamkeit mit einer Behandlung begonnen hat, ohne dass |
vorher ein Arzt nach den in Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes | vorher ein Arzt nach den in Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes |
vorgesehenen Modalitäten eine Diagnose erstellt hat, es sei denn, der | vorgesehenen Modalitäten eine Diagnose erstellt hat, es sei denn, der |
Patient oder der, der gesetzlich ermächtigt ist, in seinem Namen einer | Patient oder der, der gesetzlich ermächtigt ist, in seinem Namen einer |
medizinischen Handlung zuzustimmen, hat formell seinen Willen | medizinischen Handlung zuzustimmen, hat formell seinen Willen |
schriftlich kundgetan, unter diesen Umständen keinen Arzt zu Rate zu | schriftlich kundgetan, unter diesen Umständen keinen Arzt zu Rate zu |
ziehen. | ziehen. |
KAPITEL VIII - Schlussbestimmung | KAPITEL VIII - Schlussbestimmung |
Art. 12 - Die Artikel 3, 8, 9, 10 und 11 des vorliegenden Gesetzes | Art. 12 - Die Artikel 3, 8, 9, 10 und 11 des vorliegenden Gesetzes |
treten in Kraft sechs Monate nach dem ersten Tag des Monats nach | treten in Kraft sechs Monate nach dem ersten Tag des Monats nach |
Inkrafttreten der Ernennung der Mitglieder der in Artikel 5 erwähnten | Inkrafttreten der Ernennung der Mitglieder der in Artikel 5 erwähnten |
paritätischen Kommission. | paritätischen Kommission. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. April 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 29. April 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen | Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen |
M. COLLA | M. COLLA |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 29 juin 2000. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 29 juni 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |