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Arrêté royal n° 90 organisant la protection des marques collectives et modifiant certaines dispositions de la loi du 31 mars 1898 relative aux unions professionnelles. - Traduction allemande | Koninklijk besluit nr. 90 houdende inrichting van de bescherming van de gemeenschappelijke merken en wijziging van zekere bepalingen van de wet d.d. 31 maart 1898 op de beroepsvereenigingen. - Duitse vertaling |
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29 JANVIER 1935. - Arrêté royal n° 90 organisant la protection des | 29 JANUARI 1935. - Koninklijk besluit nr. 90 houdende inrichting van |
marques collectives et modifiant certaines dispositions de la loi du | de bescherming van de gemeenschappelijke merken en wijziging van |
31 mars 1898 relative aux unions professionnelles. - Traduction | zekere bepalingen van de wet d.d. 31 maart 1898 op de |
allemande | beroepsvereenigingen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal n° 90 du 29 janvier 1935 organisant la protection des | besluit nr. 90 van 29 januari 1935 houdende inrichting van de |
marques collectives et modifiant certaines dispositions de la loi du | bescherming van de gemeenschappelijke merken en wijziging van zekere |
31 mars 1898 relative aux unions professionnelles (Moniteur belge du 8 | bepalingen van de wet d.d. 31 maart 1898 op de beroepsvereenigingen |
février 1935). | (Belgisch Staatsblad van 8 februari 1935). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
29. JANUAR 1935 - Königlicher Erlass Nr. 90 zur Einführung eines | 29. JANUAR 1935 - Königlicher Erlass Nr. 90 zur Einführung eines |
Schutzes der Kollektivmarken und zur Abänderung einiger Bestimmungen | Schutzes der Kollektivmarken und zur Abänderung einiger Bestimmungen |
des Gesetzes vom 31. März 1898 über die Berufsverbände | des Gesetzes vom 31. März 1898 über die Berufsverbände |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
auf dem Gebiet des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums ist die | auf dem Gebiet des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums ist die |
Marke jedes Zeichen, das der Unterscheidung von Produkten der | Marke jedes Zeichen, das der Unterscheidung von Produkten der |
Industrie oder Waren des Handels dient. Die Fabrikmarke, auch | Industrie oder Waren des Handels dient. Die Fabrikmarke, auch |
Fabrikzeichen genannt, ist die Marke, durch die der Hersteller seine | Fabrikzeichen genannt, ist die Marke, durch die der Hersteller seine |
Produkte kennzeichnet; die Handelsmarke, auch Warenzeichen genannt, | Produkte kennzeichnet; die Handelsmarke, auch Warenzeichen genannt, |
ist die Marke, mit der der Händler-Verkäufer werkmässig hergestellte | ist die Marke, mit der der Händler-Verkäufer werkmässig hergestellte |
Produkte versieht, bevor er sie dem Verbraucher übergibt. Diese Marken | Produkte versieht, bevor er sie dem Verbraucher übergibt. Diese Marken |
können nebeneinander bestehen. | können nebeneinander bestehen. |
Ausser in dem in Artikel 2 des Gesetzes vom 31. März 1898 über die | Ausser in dem in Artikel 2 des Gesetzes vom 31. März 1898 über die |
Berufsverbände erwähnten Fall ist im Gesetz nicht die Möglichkeit | Berufsverbände erwähnten Fall ist im Gesetz nicht die Möglichkeit |
vorgesehen, Marken anzumelden, die Zusammenschlüsse von Herstellern | vorgesehen, Marken anzumelden, die Zusammenschlüsse von Herstellern |
oder Händlern, Genossenschaften und Vereinigungen ohne | oder Händlern, Genossenschaften und Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht ausschliesslich zu dem Zweck eingeführt haben, | Gewinnerzielungsabsicht ausschliesslich zu dem Zweck eingeführt haben, |
den guten Ruf der von ihren Mitgliedern hergestellten oder verkauften | den guten Ruf der von ihren Mitgliedern hergestellten oder verkauften |
Waren sicherzustellen. Dies gilt auch für Marken, die im Interesse der | Waren sicherzustellen. Dies gilt auch für Marken, die im Interesse der |
Bürger von öffentlichen Behörden gewählt werden. | Bürger von öffentlichen Behörden gewählt werden. |
Und dennoch sind diese Marken, "Kollektivmarken" genannt, - die gleich | Und dennoch sind diese Marken, "Kollektivmarken" genannt, - die gleich |
welche Kennzeichen wie die Individualmarken sind - weit verbreitet. Im | welche Kennzeichen wie die Individualmarken sind - weit verbreitet. Im |
Übrigen sind sie im Zusammenhang mit der Herkunfts- oder | Übrigen sind sie im Zusammenhang mit der Herkunfts- oder |
Ursprungsgarantie oder auch der Garantie der guten Qualität des | Ursprungsgarantie oder auch der Garantie der guten Qualität des |
Produkts von grösster Bedeutung. | Produkts von grösster Bedeutung. |
Kollektivmarken sind besonders nützlich, wenn Produkte einen guten Ruf | Kollektivmarken sind besonders nützlich, wenn Produkte einen guten Ruf |
haben, die einzelnen Unternehmen jedoch nicht bedeutend genug sind, um | haben, die einzelnen Unternehmen jedoch nicht bedeutend genug sind, um |
die Last einer Individualmarke zu tragen, und noch weniger, um die | die Last einer Individualmarke zu tragen, und noch weniger, um die |
Anmeldung dieser Marke und Rechtsverfolgungen im Ausland zu | Anmeldung dieser Marke und Rechtsverfolgungen im Ausland zu |
gewährleisten. Was ein einzelner Hersteller nicht schafft, das kann | gewährleisten. Was ein einzelner Hersteller nicht schafft, das kann |
ein Verband bewerkstelligen. | ein Verband bewerkstelligen. |
Kollektivmarken sind Abbildungen, die dazu bestimmt sind, an Waren | Kollektivmarken sind Abbildungen, die dazu bestimmt sind, an Waren |
angebracht zu werden, um besonders darauf hinzuweisen, dass sie von | angebracht zu werden, um besonders darauf hinzuweisen, dass sie von |
einem Personenzusammenschluss oder an einem bestimmten Ort, in einer | einem Personenzusammenschluss oder an einem bestimmten Ort, in einer |
bestimmten Region oder in einem bestimmten Land produziert oder | bestimmten Region oder in einem bestimmten Land produziert oder |
hergestellt worden sind. | hergestellt worden sind. |
Sie dienen nicht dazu, die Produkte eines bestimmten Herstellers von | Sie dienen nicht dazu, die Produkte eines bestimmten Herstellers von |
denen seiner Konkurrenten, die dieselben Produkte herstellen oder | denen seiner Konkurrenten, die dieselben Produkte herstellen oder |
verkaufen, zu unterscheiden, sondern setzen die Produktion eines Ortes | verkaufen, zu unterscheiden, sondern setzen die Produktion eines Ortes |
oder einer lokalen Vereinigung in ihrer Gesamtheit den Produkten | oder einer lokalen Vereinigung in ihrer Gesamtheit den Produkten |
anderer Regionen entgegen. | anderer Regionen entgegen. |
Man kann im Hinblick auf die erzielbaren Wirkungen sagen, dass | Man kann im Hinblick auf die erzielbaren Wirkungen sagen, dass |
Kollektivmarken sowohl mit Herkunftsangaben als auch mit Marken in | Kollektivmarken sowohl mit Herkunftsangaben als auch mit Marken in |
Zusammenhang stehen (1). | Zusammenhang stehen (1). |
Es muss jedoch bemerkt werden, dass der Schutz von Kollektivmarken | Es muss jedoch bemerkt werden, dass der Schutz von Kollektivmarken |
nicht dem Schutz von Ursprungsbezeichnungen entspricht. In Artikel 2 | nicht dem Schutz von Ursprungsbezeichnungen entspricht. In Artikel 2 |
Absatz 2 wird dies im Übrigen ausdrücklich bestimmt: "Der Vermerk | Absatz 2 wird dies im Übrigen ausdrücklich bestimmt: "Der Vermerk |
einer Herkunftsangabe in einer Kollektivmarke kann in keinem Fall ein | einer Herkunftsangabe in einer Kollektivmarke kann in keinem Fall ein |
ausschliessliches Recht auf die Benutzung dieser Angabe begründen." | ausschliessliches Recht auf die Benutzung dieser Angabe begründen." |
Um die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen der | Um die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen der |
Verbandsübereinkunft in Übereinstimmung zu bringen, hat der Minister | Verbandsübereinkunft in Übereinstimmung zu bringen, hat der Minister |
der Industrie und der Arbeit am 15. März 1932 im Parlament einen | der Industrie und der Arbeit am 15. März 1932 im Parlament einen |
Gesetzentwurf über Kollektivmarken eingebracht. Herr Abgeordneter | Gesetzentwurf über Kollektivmarken eingebracht. Herr Abgeordneter |
Wauwermans hat in der Zentralabteilung der Kammer Bericht erstattet; | Wauwermans hat in der Zentralabteilung der Kammer Bericht erstattet; |
der Entwurf blieb ohne Folgen (2). | der Entwurf blieb ohne Folgen (2). |
Die bemerkenswerte und ungeduldig erwartete Verbesserung, die die | Die bemerkenswerte und ungeduldig erwartete Verbesserung, die die |
Annahme des vorliegenden Entwurfs für das belgische gewerbliche Recht | Annahme des vorliegenden Entwurfs für das belgische gewerbliche Recht |
bedeutet, veranlasst die Regierung dazu, diesen Entwurf Eurer Majestät | bedeutet, veranlasst die Regierung dazu, diesen Entwurf Eurer Majestät |
zur Annahme vorzulegen. Die wichtigsten Bestimmungen sollten kurz | zur Annahme vorzulegen. Die wichtigsten Bestimmungen sollten kurz |
analysiert werden. | analysiert werden. |
In Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 31. März 1898 ist schon | In Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 31. März 1898 ist schon |
teilweise der Weg des gesetzlichen Schutzes von Marken, die | teilweise der Weg des gesetzlichen Schutzes von Marken, die |
Zusammenschlüssen gehören, eingeschlagen worden. Diese Bestimmung | Zusammenschlüssen gehören, eingeschlagen worden. Diese Bestimmung |
bleibt in der Praxis aber unbeachtet, da die gesetzliche Anerkennung | bleibt in der Praxis aber unbeachtet, da die gesetzliche Anerkennung |
Berufsverbänden vorbehalten ist, die von Personen gebildet werden, die | Berufsverbänden vorbehalten ist, die von Personen gebildet werden, die |
entweder denselben Beruf oder ähnliche Berufe oder dasselbe Handwerk | entweder denselben Beruf oder ähnliche Berufe oder dasselbe Handwerk |
oder Handwerke, die der Herstellung derselben Produkte dienen, | oder Handwerke, die der Herstellung derselben Produkte dienen, |
ausüben. | ausüben. |
Künftig wird die gesetzliche Anerkennung von Berufsverbänden und | Künftig wird die gesetzliche Anerkennung von Berufsverbänden und |
Dachverbänden von Berufsverbänden, die von Personen gebildet werden, | Dachverbänden von Berufsverbänden, die von Personen gebildet werden, |
die aus unterschiedlichen Industriebetrieben oder Handelsgeschäften | die aus unterschiedlichen Industriebetrieben oder Handelsgeschäften |
stammen, möglich sein (Art. 12). | stammen, möglich sein (Art. 12). |
Ausserdem wird Genossenschaften das Recht erteilt, Kollektivmarken | Ausserdem wird Genossenschaften das Recht erteilt, Kollektivmarken |
anzumelden. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, warum diese | anzumelden. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, warum diese |
Zusammenschlüsse einzig und allein aus dem Grund, dass sie | Zusammenschlüsse einzig und allein aus dem Grund, dass sie |
Handelsgesellschaften sind, nicht die mit der Anmeldung einer | Handelsgesellschaften sind, nicht die mit der Anmeldung einer |
Kollektivmarke verbundenen Vorteile in Anspruch nehmen dürften, wobei | Kollektivmarke verbundenen Vorteile in Anspruch nehmen dürften, wobei |
die Genossen im Übrigen keinerlei persönliche Vorteile aus der | die Genossen im Übrigen keinerlei persönliche Vorteile aus der |
Individualmarke der Gesellschaft ziehen können. | Individualmarke der Gesellschaft ziehen können. |
Vor allem sollte die Regierung Vereinigungen ohne | Vor allem sollte die Regierung Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht, die aus dem Gesetz vom 27. Juni 1921 | Gewinnerzielungsabsicht, die aus dem Gesetz vom 27. Juni 1921 |
hervorgegangen sind, das Recht zuerkennen, eine Kollektivmarke zu | hervorgegangen sind, das Recht zuerkennen, eine Kollektivmarke zu |
besitzen und anzumelden, da die Schaffung einer Marke, die dazu | besitzen und anzumelden, da die Schaffung einer Marke, die dazu |
bestimmt ist, den guten Ruf der von ihren Mitgliedern hergestellten | bestimmt ist, den guten Ruf der von ihren Mitgliedern hergestellten |
oder verkauften Waren aufrechtzuerhalten, für sie sicherlich keinen | oder verkauften Waren aufrechtzuerhalten, für sie sicherlich keinen |
geschäftlichen Charakter aufweist. | geschäftlichen Charakter aufweist. |
Im Übrigen entspricht die Erhöhung der Anzahl Inhaber von | Im Übrigen entspricht die Erhöhung der Anzahl Inhaber von |
Kollektivmarken der Legitimierung einer sich heutzutage deutlich | Kollektivmarken der Legitimierung einer sich heutzutage deutlich |
abzeichnenden Tendenz. Dies bringt die Rechtsvorschriften auch in | abzeichnenden Tendenz. Dies bringt die Rechtsvorschriften auch in |
Übereinstimmung mit der Verbandsübereinkunft, die, indem sie jedem | Übereinstimmung mit der Verbandsübereinkunft, die, indem sie jedem |
Land das Recht überlässt, zu beurteilen, unter welchen Bedingungen ein | Land das Recht überlässt, zu beurteilen, unter welchen Bedingungen ein |
Verband seine Marken schützen lassen darf, allen Verbänden, deren | Verband seine Marken schützen lassen darf, allen Verbänden, deren |
Bestehen den Gesetzen des Ursprungslandes nicht zuwiderläuft, erlaubt, | Bestehen den Gesetzen des Ursprungslandes nicht zuwiderläuft, erlaubt, |
den Nutzen dieses Schutzes für sich zu beanspruchen (Art. 7bis der | den Nutzen dieses Schutzes für sich zu beanspruchen (Art. 7bis der |
Verbandsübereinkunft). | Verbandsübereinkunft). |
Neben vorerwähnten Einrichtungen wird dem Staat, den Provinzen und | Neben vorerwähnten Einrichtungen wird dem Staat, den Provinzen und |
Gemeinden ebenso wie Zusammenschlüssen von Provinzen oder Gemeinden, | Gemeinden ebenso wie Zusammenschlüssen von Provinzen oder Gemeinden, |
die im Interesse der in ihrem Gebiet ansässigen Hersteller handeln, | die im Interesse der in ihrem Gebiet ansässigen Hersteller handeln, |
das Recht zuerkannt, Kollektivmarken anzumelden. | das Recht zuerkannt, Kollektivmarken anzumelden. |
Dasselbe Recht wird gemeinnützigen Einrichtungen, die für die | Dasselbe Recht wird gemeinnützigen Einrichtungen, die für die |
Anmeldung der Kollektivmarke Rechtspersönlichkeit besitzen, mittels | Anmeldung der Kollektivmarke Rechtspersönlichkeit besitzen, mittels |
einer durch Königlichen Erlass erteilten Ermächtigung zuerkannt. | einer durch Königlichen Erlass erteilten Ermächtigung zuerkannt. |
In der Begründung zum Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen | In der Begründung zum Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen |
ohne Gewinnerzielungsabsicht steht, dass sich gemeinnützige Werke oder | ohne Gewinnerzielungsabsicht steht, dass sich gemeinnützige Werke oder |
Einrichtungen dadurch kennzeichnen, dass sich in ihre Tätigkeiten kein | Einrichtungen dadurch kennzeichnen, dass sich in ihre Tätigkeiten kein |
besonderes Interesse bestimmter Personen mischt, und es wird | besonderes Interesse bestimmter Personen mischt, und es wird |
hinzugefügt, dass dies durchaus das wesentliche Merkmal juristischer | hinzugefügt, dass dies durchaus das wesentliche Merkmal juristischer |
Personen ist, die nicht der Kategorie der Gesellschaften im | Personen ist, die nicht der Kategorie der Gesellschaften im |
eigentlichen Sinne angehören. | eigentlichen Sinne angehören. |
Zu den möglichen Begünstigten der Bestimmung von Artikel 1 Absatz 3 | Zu den möglichen Begünstigten der Bestimmung von Artikel 1 Absatz 3 |
des Entwurfs können gemeinnützige Einrichtungen im weitesten Sinne | des Entwurfs können gemeinnützige Einrichtungen im weitesten Sinne |
zählen, da die königliche Ermächtigung für die Anmeldung der Marke nur | zählen, da die königliche Ermächtigung für die Anmeldung der Marke nur |
durch den Zweck und den Wert des Zusammenschlusses, der sie beantragt, | durch den Zweck und den Wert des Zusammenschlusses, der sie beantragt, |
bedingt wird. Herr Wauwermans führt an: | bedingt wird. Herr Wauwermans führt an: |
Gewerkschaftsbündnisse und Arbeitgeberverbände, die die Rolle der | Gewerkschaftsbündnisse und Arbeitgeberverbände, die die Rolle der |
durch das Gesetz von 1875 abgeschafften Handelskammern übernommen | durch das Gesetz von 1875 abgeschafften Handelskammern übernommen |
haben, anerkannte Gewerkschaften, Berufs- und Handelskammern, | haben, anerkannte Gewerkschaften, Berufs- und Handelskammern, |
Forschungs- und Schutzeinrichtungen wie der Zentralausschuss der | Forschungs- und Schutzeinrichtungen wie der Zentralausschuss der |
Industrie oder verschiedene Zusammenschlüsse, die ihr Eingreifen in | Industrie oder verschiedene Zusammenschlüsse, die ihr Eingreifen in |
den Büros zur Verteilung von Bestellungen (Spiegelglas, Kohle, Stahl | den Büros zur Verteilung von Bestellungen (Spiegelglas, Kohle, Stahl |
und so weiter) zum Ausdruck bringen (3). | und so weiter) zum Ausdruck bringen (3). |
Die Regierung übernimmt diese Aufzählung, die im Übrigen nur als | Die Regierung übernimmt diese Aufzählung, die im Übrigen nur als |
Beispiel angegeben wird. | Beispiel angegeben wird. |
Der Wert der Kollektivmarke scheint jedoch in direktem Zusammenhang | Der Wert der Kollektivmarke scheint jedoch in direktem Zusammenhang |
mit den Bedingungen zu stehen, denen ihre Benutzung unterliegt. Gemäss | mit den Bedingungen zu stehen, denen ihre Benutzung unterliegt. Gemäss |
Artikel 4 müssen darum Einrichtungen, die eine Kollektivmarke anmelden | Artikel 4 müssen darum Einrichtungen, die eine Kollektivmarke anmelden |
möchten, in ihrer Satzung oder ihren Regelungen die Bedingungen | möchten, in ihrer Satzung oder ihren Regelungen die Bedingungen |
festlegen, denen die Benutzung der Marke unterliegt, und zugleich | festlegen, denen die Benutzung der Marke unterliegt, und zugleich |
Kontrollmassnahmen vorsehen (4). Der öffentliche Schutz liegt also in | Kontrollmassnahmen vorsehen (4). Der öffentliche Schutz liegt also in |
der Bekanntmachung dieser Regelungen und in der in Artikel 8 Nr. 3 des | der Bekanntmachung dieser Regelungen und in der in Artikel 8 Nr. 3 des |
Entwurfs vorgesehenen Sanktion, die die Löschung der Marke ermöglicht, | Entwurfs vorgesehenen Sanktion, die die Löschung der Marke ermöglicht, |
wenn der Verband, der Anspruch auf diese Marke hat, sie entgegen der | wenn der Verband, der Anspruch auf diese Marke hat, sie entgegen der |
Benutzungsregelung verwenden lässt oder wenn er entgegen seinem Zweck | Benutzungsregelung verwenden lässt oder wenn er entgegen seinem Zweck |
oder dem öffentlichen Interesse gehandelt hat. | oder dem öffentlichen Interesse gehandelt hat. |
In der Regelung muss die Benutzung der Marke ausdrücklich auf die | In der Regelung muss die Benutzung der Marke ausdrücklich auf die |
Mitglieder beschränkt werden, die Hersteller oder Verkäufer der Ware | Mitglieder beschränkt werden, die Hersteller oder Verkäufer der Ware |
sind, an der die Marke angebracht ist, und die der Einrichtung | sind, an der die Marke angebracht ist, und die der Einrichtung |
angeschlossen beziehungsweise Mitglieder dieser Einrichtung sind; | angeschlossen beziehungsweise Mitglieder dieser Einrichtung sind; |
sobald Mitglieder nicht mehr Teil des Zusammenschlusses sind, der | sobald Mitglieder nicht mehr Teil des Zusammenschlusses sind, der |
Inhaber der Marke ist, dürfen sie die Marke nicht mehr benutzen und | Inhaber der Marke ist, dürfen sie die Marke nicht mehr benutzen und |
ihre Individualmarke mit einer Abbildung der Kollektivmarke nicht mehr | ihre Individualmarke mit einer Abbildung der Kollektivmarke nicht mehr |
erneuern. | erneuern. |
Wie Herr Wauwermans bemerkt, lässt sich daraus Folgendes | Wie Herr Wauwermans bemerkt, lässt sich daraus Folgendes |
schlussfolgern (5): | schlussfolgern (5): |
Das Recht darf daher keinen anderen Personen als den Herstellern oder | Das Recht darf daher keinen anderen Personen als den Herstellern oder |
Verkäufern, also zum Beispiel keinen Kommissionären oder | Verkäufern, also zum Beispiel keinen Kommissionären oder |
Zwischenpersonen zuerkannt werden. Und erst recht nicht, wenn die | Zwischenpersonen zuerkannt werden. Und erst recht nicht, wenn die |
Marke zu Zwecken der politischen, religiösen oder sozialen Propaganda | Marke zu Zwecken der politischen, religiösen oder sozialen Propaganda |
dienen kann. | dienen kann. |
Dies käme einer Aufhebung des Unterschieds zwischen Kollektivmarken | Dies käme einer Aufhebung des Unterschieds zwischen Kollektivmarken |
und Arbeitsmarken (Werkmarken) - "Labels" in den Vereinigten Staaten - | und Arbeitsmarken (Werkmarken) - "Labels" in den Vereinigten Staaten - |
gleich, das heisst Bestandteile, die dem Produkt selbst fremd sind. | gleich, das heisst Bestandteile, die dem Produkt selbst fremd sind. |
Gemäss Artikel 2 des Entwurfs können Kollektivmarken "wie Stempel | Gemäss Artikel 2 des Entwurfs können Kollektivmarken "wie Stempel |
benutzt werden und im Allgemeinen eine Garantie für Zusammensetzung, | benutzt werden und im Allgemeinen eine Garantie für Zusammensetzung, |
Beschaffenheit oder Qualität der Ware darstellen". | Beschaffenheit oder Qualität der Ware darstellen". |
Diese Bestimmung muss so verstanden werden, dass die Anbringung einer | Diese Bestimmung muss so verstanden werden, dass die Anbringung einer |
Kollektivmarke auf einem Produkt dieselbe Aussagekraft wie ein Stempel | Kollektivmarke auf einem Produkt dieselbe Aussagekraft wie ein Stempel |
haben kann, der eine Überprüfung des Gewichts, der Masse, der | haben kann, der eine Überprüfung des Gewichts, der Masse, der |
Zusammensetzung, der Beschaffenheit und der Qualität voraussetzt. Dies | Zusammensetzung, der Beschaffenheit und der Qualität voraussetzt. Dies |
kann aber nur unter der ausdrücklichen Bedingung geschehen, dass der | kann aber nur unter der ausdrücklichen Bedingung geschehen, dass der |
Stempel gemäss den in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 des | Stempel gemäss den in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 des |
vorliegenden Entwurfs bestimmten Kontroll- und | vorliegenden Entwurfs bestimmten Kontroll- und |
Bekanntmachungsmassnahmen angebracht wird. | Bekanntmachungsmassnahmen angebracht wird. |
Die Artikel 5 und 8, die sich auf die Formalitäten für die Anmeldung | Die Artikel 5 und 8, die sich auf die Formalitäten für die Anmeldung |
einer Kollektivmarke beziehungsweise die Gründe für die Löschung | einer Kollektivmarke beziehungsweise die Gründe für die Löschung |
dieser Anmeldung beziehen, bedürfen keines Kommentars. | dieser Anmeldung beziehen, bedürfen keines Kommentars. |
Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Bestimmungen über | Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Bestimmungen über |
die Anmeldung ist eine Zentralisierung der Kollektivmarken bei der | die Anmeldung ist eine Zentralisierung der Kollektivmarken bei der |
Kanzlei des Handelsgerichts von Brüssel vorgesehen. | Kanzlei des Handelsgerichts von Brüssel vorgesehen. |
Artikel 9 regelt die Bedingungen, die ausländische Verbände und | Artikel 9 regelt die Bedingungen, die ausländische Verbände und |
Behörden erfüllen müssen, um den Nutzen der neuen Rechtsvorschriften | Behörden erfüllen müssen, um den Nutzen der neuen Rechtsvorschriften |
für sich beanspruchen zu können. | für sich beanspruchen zu können. |
Artikel 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 11] hat zum Ziel, die | Artikel 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 11] hat zum Ziel, die |
Regularisierung von tatsächlichen Situationen zu ermöglichen, aus | Regularisierung von tatsächlichen Situationen zu ermöglichen, aus |
denen sich Rechte ergeben, die beachtet werden müssen, da sie aus | denen sich Rechte ergeben, die beachtet werden müssen, da sie aus |
einem wirklichen Besitzzustand infolge einer offenkundigen Benutzung | einem wirklichen Besitzzustand infolge einer offenkundigen Benutzung |
hervorgehen. Der Nutzen dieser Bestimmung, die im Übrigen eine | hervorgehen. Der Nutzen dieser Bestimmung, die im Übrigen eine |
Übergangsbestimmung darstellt, ist unbeschadet der Rechte Dritter | Übergangsbestimmung darstellt, ist unbeschadet der Rechte Dritter |
sowohl auf belgische Einrichtungen als auch auf ausländische Verbände | sowohl auf belgische Einrichtungen als auch auf ausländische Verbände |
anwendbar, insofern die Anmeldung gemäss den vorgesehenen Formen und | anwendbar, insofern die Anmeldung gemäss den vorgesehenen Formen und |
Bedingungen und innerhalb einer Frist von zwölf Monaten erfolgt. | Bedingungen und innerhalb einer Frist von zwölf Monaten erfolgt. |
[Betrifft Abänderungsbestimmungen] | [Betrifft Abänderungsbestimmungen] |
Industrie und Handel werden erkennen, dass das Inkrafttreten der | Industrie und Handel werden erkennen, dass das Inkrafttreten der |
Bestimmungen in Bezug auf die Kollektivmarken, unterstützt durch die | Bestimmungen in Bezug auf die Kollektivmarken, unterstützt durch die |
Abänderungen in Bezug auf die Satzung von Berufsverbänden, wirksam zu | Abänderungen in Bezug auf die Satzung von Berufsverbänden, wirksam zu |
dem von der Regierung unternommenen Werk der Handelspropaganda und | dem von der Regierung unternommenen Werk der Handelspropaganda und |
-expansion beitragen wird. | -expansion beitragen wird. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen und getreuen Diener | die ehrerbietigen und getreuen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. THEUNIS | G. THEUNIS |
Der Minister, Mitglied des Rates, | Der Minister, Mitglied des Rates, |
E. FRANCQUI | E. FRANCQUI |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und des Aussenhandels | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und des Aussenhandels |
P. HYMANS | P. HYMANS |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. DEVEZE | A. DEVEZE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
Fr. BOVESSE | Fr. BOVESSE |
Der Minister des Innern und Minister der Landwirtschaft ad interim | Der Minister des Innern und Minister der Landwirtschaft ad interim |
H. PIERLOT | H. PIERLOT |
Der Minister des Öffentlichen Unterrichtswesens | Der Minister des Öffentlichen Unterrichtswesens |
J. HIERNAUX | J. HIERNAUX |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
GUTT | GUTT |
Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten und Minister der | Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten und Minister der |
Öffentlichen Arbeiten ad interim | Öffentlichen Arbeiten ad interim |
Ph. VAN ISACKER | Ph. VAN ISACKER |
Der Minister der Arbeit und der Sozialfürsorge | Der Minister der Arbeit und der Sozialfürsorge |
E. RUBBENS | E. RUBBENS |
Der Minister des Transportwesens und Minister des Post-, Telegrafen- | Der Minister des Transportwesens und Minister des Post-, Telegrafen- |
und Telefonwesens | und Telefonwesens |
DU BUS DE WARNAFFE | DU BUS DE WARNAFFE |
Der Minister der Kolonien | Der Minister der Kolonien |
CHARLES | CHARLES |
29. JANUAR 1935 - Königlicher Erlass Nr. 90 zur Einführung eines | 29. JANUAR 1935 - Königlicher Erlass Nr. 90 zur Einführung eines |
Schutzes der Kollektivmarken und zur Abänderung einiger Bestimmungen | Schutzes der Kollektivmarken und zur Abänderung einiger Bestimmungen |
des Gesetzes vom 31. März 1898 über die Berufsverbände | des Gesetzes vom 31. März 1898 über die Berufsverbände |
LEOPOLD III., König der Belgier, | LEOPOLD III., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934, verlängert und ergänzt durch | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934, verlängert und ergänzt durch |
das Gesetz vom 7. Dezember desselben Jahres, zur Erteilung bestimmter | das Gesetz vom 7. Dezember desselben Jahres, zur Erteilung bestimmter |
Befugnisse an den König im Hinblick auf die wirtschaftliche und | Befugnisse an den König im Hinblick auf die wirtschaftliche und |
finanzielle Sanierung und die Senkung der öffentlichen Lasten, | finanzielle Sanierung und die Senkung der öffentlichen Lasten, |
insbesondere des Artikels 1 römisch III Buchstabe c) dieses Gesetzes, | insbesondere des Artikels 1 römisch III Buchstabe c) dieses Gesetzes, |
der Folgendes beinhaltet: | der Folgendes beinhaltet: |
die Rechtsvorschriften in Bezug auf Ursprungsbezeichnungen und | die Rechtsvorschriften in Bezug auf Ursprungsbezeichnungen und |
Herkunftsangaben, Fabrik- und Handelsmarken und das gewerbliche | Herkunftsangaben, Fabrik- und Handelsmarken und das gewerbliche |
Eigentum im Allgemeinen mit den heutigen Notwendigkeiten in | Eigentum im Allgemeinen mit den heutigen Notwendigkeiten in |
Übereinstimmung bringen; | Übereinstimmung bringen; |
Auf Vorschlag Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Auf Vorschlag Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Berufsverbände oder Dachverbände von Berufsverbänden, die | Artikel 1 - Berufsverbände oder Dachverbände von Berufsverbänden, die |
in Übereinstimmung mit dem Gesetz vom 31. März 1898 gegründet worden | in Übereinstimmung mit dem Gesetz vom 31. März 1898 gegründet worden |
sind, Genossenschaften und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht | sind, Genossenschaften und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht |
können Kollektivmarken anmelden ausschliesslich zu dem Zweck, den | können Kollektivmarken anmelden ausschliesslich zu dem Zweck, den |
guten Ruf der von ihren Mitgliedern hergestellten oder verkauften | guten Ruf der von ihren Mitgliedern hergestellten oder verkauften |
Waren sicherzustellen. | Waren sicherzustellen. |
Der Staat, die Provinzen und Gemeinden ebenso wie Zusammenschlüsse von | Der Staat, die Provinzen und Gemeinden ebenso wie Zusammenschlüsse von |
Provinzen oder Gemeinden, die im Interesse der in ihrem Gebiet | Provinzen oder Gemeinden, die im Interesse der in ihrem Gebiet |
ansässigen Hersteller handeln, haben dasselbe Recht. Diese | ansässigen Hersteller handeln, haben dasselbe Recht. Diese |
Verwaltungen und Hersteller verfügen jeweils über dieselben Rechte wie | Verwaltungen und Hersteller verfügen jeweils über dieselben Rechte wie |
die oben erwähnten Einrichtungen. Sie unterliegen denselben | die oben erwähnten Einrichtungen. Sie unterliegen denselben |
Bedingungen. | Bedingungen. |
Durch Königlichen Erlass kann das Recht, Kollektivmarken anzumelden, | Durch Königlichen Erlass kann das Recht, Kollektivmarken anzumelden, |
ebenfalls gemeinnützigen Einrichtungen, die durch den betreffenden | ebenfalls gemeinnützigen Einrichtungen, die durch den betreffenden |
Erlass bestimmt werden, zuerkannt werden. Sie besitzen für diese | Erlass bestimmt werden, zuerkannt werden. Sie besitzen für diese |
Zwecke Rechtspersönlichkeit. | Zwecke Rechtspersönlichkeit. |
Der König gibt in dem Erlass zur Zuerkennung dieses Rechts die | Der König gibt in dem Erlass zur Zuerkennung dieses Rechts die |
Personen an, die die Marke benutzen dürfen. | Personen an, die die Marke benutzen dürfen. |
Art. 2 - Kollektivmarken können wie Stempel benutzt werden und im | Art. 2 - Kollektivmarken können wie Stempel benutzt werden und im |
Allgemeinen eine Garantie für Zusammensetzung, Beschaffenheit oder | Allgemeinen eine Garantie für Zusammensetzung, Beschaffenheit oder |
Qualität der Ware darstellen. | Qualität der Ware darstellen. |
Der Vermerk einer Herkunftsangabe in einer Kollektivmarke kann in | Der Vermerk einer Herkunftsangabe in einer Kollektivmarke kann in |
keinem Fall ein ausschliessliches Recht auf die Benutzung dieser | keinem Fall ein ausschliessliches Recht auf die Benutzung dieser |
Angabe begründen. | Angabe begründen. |
Art. 3 - Auf jeder Kollektivmarke müssen die Buchstaben M. C.-G. M. | Art. 3 - Auf jeder Kollektivmarke müssen die Buchstaben M. C.-G. M. |
deutlich sichtbar angebracht sein. | deutlich sichtbar angebracht sein. |
Die Anbringung einer Kollektivmarke steht der gleichzeitigen Benutzung | Die Anbringung einer Kollektivmarke steht der gleichzeitigen Benutzung |
einer Individualmarke nicht im Wege. | einer Individualmarke nicht im Wege. |
Art. 4 - Einrichtungen, die von dem in Artikel 1 erwähnten Recht | Art. 4 - Einrichtungen, die von dem in Artikel 1 erwähnten Recht |
Gebrauch machen möchten, legen in ihrer Satzung oder ihren Regelungen | Gebrauch machen möchten, legen in ihrer Satzung oder ihren Regelungen |
die Bedingungen fest, denen die Benutzung der Marke unterliegt; sie | die Bedingungen fest, denen die Benutzung der Marke unterliegt; sie |
sehen zugleich Kontrollmassnahmen vor. | sehen zugleich Kontrollmassnahmen vor. |
Handelt es sich um eine von einer Verwaltungsbehörde angemeldete | Handelt es sich um eine von einer Verwaltungsbehörde angemeldete |
Marke, so erlässt die Verwaltungsbehörde diese Regelung. | Marke, so erlässt die Verwaltungsbehörde diese Regelung. |
Art. 5 - Antragsteller hinterlegen bei der Kanzlei des Handelsgerichts | Art. 5 - Antragsteller hinterlegen bei der Kanzlei des Handelsgerichts |
von Brüssel ein Muster der Marke in dreifacher Ausfertigung mit | von Brüssel ein Muster der Marke in dreifacher Ausfertigung mit |
Klischee. Eine Abschrift der Satzung und der Regelungen wird bei | Klischee. Eine Abschrift der Satzung und der Regelungen wird bei |
derselben Kanzlei hinterlegt; eine weitere Abschrift wird dem Amt für | derselben Kanzlei hinterlegt; eine weitere Abschrift wird dem Amt für |
gewerbliches Eigentum beim Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten | gewerbliches Eigentum beim Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten |
übermittelt. | übermittelt. |
Für die Anmeldung einer Kollektivmarke ist eine einmalige Gebühr von | Für die Anmeldung einer Kollektivmarke ist eine einmalige Gebühr von |
500 Franken zu zahlen. | 500 Franken zu zahlen. |
Eventuelle Änderungen der Marke, der Satzung und der | Eventuelle Änderungen der Marke, der Satzung und der |
Benutzungsregelungen werden unter denselben Bedingungen und gegen | Benutzungsregelungen werden unter denselben Bedingungen und gegen |
Zahlung einer Gebühr in derselben Höhe hinterlegt. | Zahlung einer Gebühr in derselben Höhe hinterlegt. |
Art. 6 - Der Inhaber der Marke darf keine anderen Personen als | Art. 6 - Der Inhaber der Marke darf keine anderen Personen als |
angeschlossene Hersteller oder Händler zur Benutzung der Marke | angeschlossene Hersteller oder Händler zur Benutzung der Marke |
ermächtigen. | ermächtigen. |
Jegliche Übertragung oder Abtretung der Marke ist ihm ebenfalls | Jegliche Übertragung oder Abtretung der Marke ist ihm ebenfalls |
untersagt, selbst wenn die Marke nicht mehr benutzt wird. | untersagt, selbst wenn die Marke nicht mehr benutzt wird. |
Art. 7 - Das Recht, zum Schutz der Marke vor Gericht zu treten, ist | Art. 7 - Das Recht, zum Schutz der Marke vor Gericht zu treten, ist |
dem Inhaber der Marke vorbehalten. | dem Inhaber der Marke vorbehalten. |
Durch die Satzung oder die Regelungen kann Mitgliedern jedoch das | Durch die Satzung oder die Regelungen kann Mitgliedern jedoch das |
Recht zuerkannt werden, allein zu handeln, sich der Klage des Verbands | Recht zuerkannt werden, allein zu handeln, sich der Klage des Verbands |
anzuschliessen oder dem von ihm angestrengten Verfahren beizutreten. | anzuschliessen oder dem von ihm angestrengten Verfahren beizutreten. |
Art. 8 - Die Löschung einer Kollektivmarke kann von der | Art. 8 - Die Löschung einer Kollektivmarke kann von der |
Staatsanwaltschaft oder einem Interessehabenden eingeleitet werden: | Staatsanwaltschaft oder einem Interessehabenden eingeleitet werden: |
1. wenn der Verband, der Anspruch auf die Marke hat, nicht mehr | 1. wenn der Verband, der Anspruch auf die Marke hat, nicht mehr |
besteht, | besteht, |
2. wenn er die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht einhält, | 2. wenn er die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht einhält, |
3. wenn er die Marke entgegen der Benutzungsregelung verwenden lässt | 3. wenn er die Marke entgegen der Benutzungsregelung verwenden lässt |
oder wenn er entgegen seinem Zweck oder dem öffentlichen Interesse | oder wenn er entgegen seinem Zweck oder dem öffentlichen Interesse |
gehandelt hat. | gehandelt hat. |
Die Klage auf Löschung wird vor das Gericht Erster Instanz von Brüssel | Die Klage auf Löschung wird vor das Gericht Erster Instanz von Brüssel |
gebracht. | gebracht. |
Die Entscheidung wird gemäss den Vorschriften für Fabrikmarken am | Die Entscheidung wird gemäss den Vorschriften für Fabrikmarken am |
Rande der Anmeldungsurkunde vermerkt. | Rande der Anmeldungsurkunde vermerkt. |
Die gelöschte Marke darf von niemandem und unter keinem Umstand | Die gelöschte Marke darf von niemandem und unter keinem Umstand |
benutzt werden. | benutzt werden. |
Art. 9 - Ausländische Verbände dürfen den Nutzen des vorliegenden | Art. 9 - Ausländische Verbände dürfen den Nutzen des vorliegenden |
Erlasses für sich beanspruchen, vorausgesetzt: | Erlasses für sich beanspruchen, vorausgesetzt: |
1. sie besitzen Rechtspersönlichkeit, | 1. sie besitzen Rechtspersönlichkeit, |
2. ihre Marke ist in dem Land, in dem sie ihren Sitz haben, geschützt, | 2. ihre Marke ist in dem Land, in dem sie ihren Sitz haben, geschützt, |
3. der Staat, dem sie angehören, ist durch einen diesbezüglichen | 3. der Staat, dem sie angehören, ist durch einen diesbezüglichen |
Gegenseitigkeitsvertrag mit Belgien gebunden. | Gegenseitigkeitsvertrag mit Belgien gebunden. |
Der Nutzen des vorliegenden Erlasses kann unter denselben Bedingungen | Der Nutzen des vorliegenden Erlasses kann unter denselben Bedingungen |
von ausländischen Behörden beansprucht werden. | von ausländischen Behörden beansprucht werden. |
Art. 10 - Die Bestimmungen der Artikel 3, 3bis, 4 Absatz 2 bis 4, 8 | Art. 10 - Die Bestimmungen der Artikel 3, 3bis, 4 Absatz 2 bis 4, 8 |
bis 15 und 16bis des Gesetzes vom 1. April 1879 über die Fabrik- und | bis 15 und 16bis des Gesetzes vom 1. April 1879 über die Fabrik- und |
Warenzeichen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Januar | Warenzeichen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Januar |
1935, sind ebenfalls auf Kollektivmarken anwendbar. | 1935, sind ebenfalls auf Kollektivmarken anwendbar. |
Art. 11 - Unbeschadet der Rechte Dritter dürfen belgische und | Art. 11 - Unbeschadet der Rechte Dritter dürfen belgische und |
ausländische Zusammenschlüsse und Einrichtungen, die den Nutzen des | ausländische Zusammenschlüsse und Einrichtungen, die den Nutzen des |
vorliegenden Erlasses für sich beanspruchen dürfen und die gegenwärtig | vorliegenden Erlasses für sich beanspruchen dürfen und die gegenwärtig |
eine Kollektivmarke besitzen und sie offenkundig benutzen, das | eine Kollektivmarke besitzen und sie offenkundig benutzen, das |
ausschliessliche Recht auf die Benutzung dieser Marke für sich in | ausschliessliche Recht auf die Benutzung dieser Marke für sich in |
Anspruch nehmen; dazu müssen sie sie gemäss den in den vorhergehenden | Anspruch nehmen; dazu müssen sie sie gemäss den in den vorhergehenden |
Artikeln vorgesehenen Formen und Bedingungen anmelden. | Artikeln vorgesehenen Formen und Bedingungen anmelden. |
Die Anmeldung muss jedoch innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab | Die Anmeldung muss jedoch innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab |
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses erfolgen. | Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses erfolgen. |
Art. 12 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | Art. 12 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
Erlasses fest und bestimmt ausserdem die für seine Ausführung | Erlasses fest und bestimmt ausserdem die für seine Ausführung |
notwendigen Massnahmen. | notwendigen Massnahmen. |
Ergänzende Bestimmungen | Ergänzende Bestimmungen |
Art. 13 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 13 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 14 - [Aufhebungsbestimmung] | Art. 14 - [Aufhebungsbestimmung] |
Art. 15 - Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten, Unser | Art. 15 - Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten, Unser |
Minister der Arbeit und der Sozialfürsorge und Unser Minister der | Minister der Arbeit und der Sozialfürsorge und Unser Minister der |
Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des | Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 1935 | Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 1935 |
LEOPOLD | LEOPOLD |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. THEUNIS | G. THEUNIS |
Der Minister, Mitglied des Rates, | Der Minister, Mitglied des Rates, |
E. FRANCQUI | E. FRANCQUI |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und des Aussenhandels | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und des Aussenhandels |
P. HYMANS | P. HYMANS |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. DEVEZE | A. DEVEZE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
Fr. BOVESSE | Fr. BOVESSE |
Der Minister des Innern und Minister der Landwirtschaft ad interim | Der Minister des Innern und Minister der Landwirtschaft ad interim |
H. PIERLOT | H. PIERLOT |
Der Minister des Öffentlichen Unterrichtswesens | Der Minister des Öffentlichen Unterrichtswesens |
J. HIERNAUX | J. HIERNAUX |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
GUTT | GUTT |
Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten und Minister der | Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten und Minister der |
Öffentlichen Arbeiten ad interim | Öffentlichen Arbeiten ad interim |
Ph. VAN ISACKER | Ph. VAN ISACKER |
Der Minister der Arbeit und der Sozialfürsorge | Der Minister der Arbeit und der Sozialfürsorge |
E. RUBBENS | E. RUBBENS |
Der Minister des Transportwesens und Minister des Post-, Telegrafen- | Der Minister des Transportwesens und Minister des Post-, Telegrafen- |
und Telefonwesens | und Telefonwesens |
DU BUS DE WARNAFFE | DU BUS DE WARNAFFE |
Der Minister der Kolonien | Der Minister der Kolonien |
CHARLES | CHARLES |
_______ | _______ |
Fussnote | Fussnote |
(1) Bericht von Herrn Wauwermans, S. 7. | (1) Bericht von Herrn Wauwermans, S. 7. |
(2) Parlamentsdokumente, Abgeordnetenkammer, Sitzungsperiode | (2) Parlamentsdokumente, Abgeordnetenkammer, Sitzungsperiode |
1932-1933, Gesetzentwurf Nr. 87. Bericht Nr. 131 von Herrn Wauwermans. | 1932-1933, Gesetzentwurf Nr. 87. Bericht Nr. 131 von Herrn Wauwermans. |
(3) Bericht, S. 13. | (3) Bericht, S. 13. |
(4) Handelt es sich um eine von einer Verwaltungsbehörde angemeldete | (4) Handelt es sich um eine von einer Verwaltungsbehörde angemeldete |
Marke, so erlässt die Verwaltungsbehörde diese Regelung. | Marke, so erlässt die Verwaltungsbehörde diese Regelung. |
(5) Bericht, SS. 14 und 15. | (5) Bericht, SS. 14 und 15. |