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Arrêté royal n° 90 organisant la protection des marques collectives et modifiant certaines dispositions de la loi du 31 mars 1898 relative aux unions professionnelles. - Traduction allemande Koninklijk besluit nr. 90 houdende inrichting van de bescherming van de gemeenschappelijke merken en wijziging van zekere bepalingen van de wet d.d. 31 maart 1898 op de beroepsvereenigingen. - Duitse vertaling
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29 JANVIER 1935. - Arrêté royal n° 90 organisant la protection des 29 JANUARI 1935. - Koninklijk besluit nr. 90 houdende inrichting van
marques collectives et modifiant certaines dispositions de la loi du de bescherming van de gemeenschappelijke merken en wijziging van
31 mars 1898 relative aux unions professionnelles. - Traduction zekere bepalingen van de wet d.d. 31 maart 1898 op de
allemande beroepsvereenigingen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal n° 90 du 29 janvier 1935 organisant la protection des besluit nr. 90 van 29 januari 1935 houdende inrichting van de
marques collectives et modifiant certaines dispositions de la loi du bescherming van de gemeenschappelijke merken en wijziging van zekere
31 mars 1898 relative aux unions professionnelles (Moniteur belge du 8 bepalingen van de wet d.d. 31 maart 1898 op de beroepsvereenigingen
février 1935). (Belgisch Staatsblad van 8 februari 1935).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
29. JANUAR 1935 - Königlicher Erlass Nr. 90 zur Einführung eines 29. JANUAR 1935 - Königlicher Erlass Nr. 90 zur Einführung eines
Schutzes der Kollektivmarken und zur Abänderung einiger Bestimmungen Schutzes der Kollektivmarken und zur Abänderung einiger Bestimmungen
des Gesetzes vom 31. März 1898 über die Berufsverbände des Gesetzes vom 31. März 1898 über die Berufsverbände
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
auf dem Gebiet des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums ist die auf dem Gebiet des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums ist die
Marke jedes Zeichen, das der Unterscheidung von Produkten der Marke jedes Zeichen, das der Unterscheidung von Produkten der
Industrie oder Waren des Handels dient. Die Fabrikmarke, auch Industrie oder Waren des Handels dient. Die Fabrikmarke, auch
Fabrikzeichen genannt, ist die Marke, durch die der Hersteller seine Fabrikzeichen genannt, ist die Marke, durch die der Hersteller seine
Produkte kennzeichnet; die Handelsmarke, auch Warenzeichen genannt, Produkte kennzeichnet; die Handelsmarke, auch Warenzeichen genannt,
ist die Marke, mit der der Händler-Verkäufer werkmässig hergestellte ist die Marke, mit der der Händler-Verkäufer werkmässig hergestellte
Produkte versieht, bevor er sie dem Verbraucher übergibt. Diese Marken Produkte versieht, bevor er sie dem Verbraucher übergibt. Diese Marken
können nebeneinander bestehen. können nebeneinander bestehen.
Ausser in dem in Artikel 2 des Gesetzes vom 31. März 1898 über die Ausser in dem in Artikel 2 des Gesetzes vom 31. März 1898 über die
Berufsverbände erwähnten Fall ist im Gesetz nicht die Möglichkeit Berufsverbände erwähnten Fall ist im Gesetz nicht die Möglichkeit
vorgesehen, Marken anzumelden, die Zusammenschlüsse von Herstellern vorgesehen, Marken anzumelden, die Zusammenschlüsse von Herstellern
oder Händlern, Genossenschaften und Vereinigungen ohne oder Händlern, Genossenschaften und Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht ausschliesslich zu dem Zweck eingeführt haben, Gewinnerzielungsabsicht ausschliesslich zu dem Zweck eingeführt haben,
den guten Ruf der von ihren Mitgliedern hergestellten oder verkauften den guten Ruf der von ihren Mitgliedern hergestellten oder verkauften
Waren sicherzustellen. Dies gilt auch für Marken, die im Interesse der Waren sicherzustellen. Dies gilt auch für Marken, die im Interesse der
Bürger von öffentlichen Behörden gewählt werden. Bürger von öffentlichen Behörden gewählt werden.
Und dennoch sind diese Marken, "Kollektivmarken" genannt, - die gleich Und dennoch sind diese Marken, "Kollektivmarken" genannt, - die gleich
welche Kennzeichen wie die Individualmarken sind - weit verbreitet. Im welche Kennzeichen wie die Individualmarken sind - weit verbreitet. Im
Übrigen sind sie im Zusammenhang mit der Herkunfts- oder Übrigen sind sie im Zusammenhang mit der Herkunfts- oder
Ursprungsgarantie oder auch der Garantie der guten Qualität des Ursprungsgarantie oder auch der Garantie der guten Qualität des
Produkts von grösster Bedeutung. Produkts von grösster Bedeutung.
Kollektivmarken sind besonders nützlich, wenn Produkte einen guten Ruf Kollektivmarken sind besonders nützlich, wenn Produkte einen guten Ruf
haben, die einzelnen Unternehmen jedoch nicht bedeutend genug sind, um haben, die einzelnen Unternehmen jedoch nicht bedeutend genug sind, um
die Last einer Individualmarke zu tragen, und noch weniger, um die die Last einer Individualmarke zu tragen, und noch weniger, um die
Anmeldung dieser Marke und Rechtsverfolgungen im Ausland zu Anmeldung dieser Marke und Rechtsverfolgungen im Ausland zu
gewährleisten. Was ein einzelner Hersteller nicht schafft, das kann gewährleisten. Was ein einzelner Hersteller nicht schafft, das kann
ein Verband bewerkstelligen. ein Verband bewerkstelligen.
Kollektivmarken sind Abbildungen, die dazu bestimmt sind, an Waren Kollektivmarken sind Abbildungen, die dazu bestimmt sind, an Waren
angebracht zu werden, um besonders darauf hinzuweisen, dass sie von angebracht zu werden, um besonders darauf hinzuweisen, dass sie von
einem Personenzusammenschluss oder an einem bestimmten Ort, in einer einem Personenzusammenschluss oder an einem bestimmten Ort, in einer
bestimmten Region oder in einem bestimmten Land produziert oder bestimmten Region oder in einem bestimmten Land produziert oder
hergestellt worden sind. hergestellt worden sind.
Sie dienen nicht dazu, die Produkte eines bestimmten Herstellers von Sie dienen nicht dazu, die Produkte eines bestimmten Herstellers von
denen seiner Konkurrenten, die dieselben Produkte herstellen oder denen seiner Konkurrenten, die dieselben Produkte herstellen oder
verkaufen, zu unterscheiden, sondern setzen die Produktion eines Ortes verkaufen, zu unterscheiden, sondern setzen die Produktion eines Ortes
oder einer lokalen Vereinigung in ihrer Gesamtheit den Produkten oder einer lokalen Vereinigung in ihrer Gesamtheit den Produkten
anderer Regionen entgegen. anderer Regionen entgegen.
Man kann im Hinblick auf die erzielbaren Wirkungen sagen, dass Man kann im Hinblick auf die erzielbaren Wirkungen sagen, dass
Kollektivmarken sowohl mit Herkunftsangaben als auch mit Marken in Kollektivmarken sowohl mit Herkunftsangaben als auch mit Marken in
Zusammenhang stehen (1). Zusammenhang stehen (1).
Es muss jedoch bemerkt werden, dass der Schutz von Kollektivmarken Es muss jedoch bemerkt werden, dass der Schutz von Kollektivmarken
nicht dem Schutz von Ursprungsbezeichnungen entspricht. In Artikel 2 nicht dem Schutz von Ursprungsbezeichnungen entspricht. In Artikel 2
Absatz 2 wird dies im Übrigen ausdrücklich bestimmt: "Der Vermerk Absatz 2 wird dies im Übrigen ausdrücklich bestimmt: "Der Vermerk
einer Herkunftsangabe in einer Kollektivmarke kann in keinem Fall ein einer Herkunftsangabe in einer Kollektivmarke kann in keinem Fall ein
ausschliessliches Recht auf die Benutzung dieser Angabe begründen." ausschliessliches Recht auf die Benutzung dieser Angabe begründen."
Um die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen der Um die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen der
Verbandsübereinkunft in Übereinstimmung zu bringen, hat der Minister Verbandsübereinkunft in Übereinstimmung zu bringen, hat der Minister
der Industrie und der Arbeit am 15. März 1932 im Parlament einen der Industrie und der Arbeit am 15. März 1932 im Parlament einen
Gesetzentwurf über Kollektivmarken eingebracht. Herr Abgeordneter Gesetzentwurf über Kollektivmarken eingebracht. Herr Abgeordneter
Wauwermans hat in der Zentralabteilung der Kammer Bericht erstattet; Wauwermans hat in der Zentralabteilung der Kammer Bericht erstattet;
der Entwurf blieb ohne Folgen (2). der Entwurf blieb ohne Folgen (2).
Die bemerkenswerte und ungeduldig erwartete Verbesserung, die die Die bemerkenswerte und ungeduldig erwartete Verbesserung, die die
Annahme des vorliegenden Entwurfs für das belgische gewerbliche Recht Annahme des vorliegenden Entwurfs für das belgische gewerbliche Recht
bedeutet, veranlasst die Regierung dazu, diesen Entwurf Eurer Majestät bedeutet, veranlasst die Regierung dazu, diesen Entwurf Eurer Majestät
zur Annahme vorzulegen. Die wichtigsten Bestimmungen sollten kurz zur Annahme vorzulegen. Die wichtigsten Bestimmungen sollten kurz
analysiert werden. analysiert werden.
In Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 31. März 1898 ist schon In Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 31. März 1898 ist schon
teilweise der Weg des gesetzlichen Schutzes von Marken, die teilweise der Weg des gesetzlichen Schutzes von Marken, die
Zusammenschlüssen gehören, eingeschlagen worden. Diese Bestimmung Zusammenschlüssen gehören, eingeschlagen worden. Diese Bestimmung
bleibt in der Praxis aber unbeachtet, da die gesetzliche Anerkennung bleibt in der Praxis aber unbeachtet, da die gesetzliche Anerkennung
Berufsverbänden vorbehalten ist, die von Personen gebildet werden, die Berufsverbänden vorbehalten ist, die von Personen gebildet werden, die
entweder denselben Beruf oder ähnliche Berufe oder dasselbe Handwerk entweder denselben Beruf oder ähnliche Berufe oder dasselbe Handwerk
oder Handwerke, die der Herstellung derselben Produkte dienen, oder Handwerke, die der Herstellung derselben Produkte dienen,
ausüben. ausüben.
Künftig wird die gesetzliche Anerkennung von Berufsverbänden und Künftig wird die gesetzliche Anerkennung von Berufsverbänden und
Dachverbänden von Berufsverbänden, die von Personen gebildet werden, Dachverbänden von Berufsverbänden, die von Personen gebildet werden,
die aus unterschiedlichen Industriebetrieben oder Handelsgeschäften die aus unterschiedlichen Industriebetrieben oder Handelsgeschäften
stammen, möglich sein (Art. 12). stammen, möglich sein (Art. 12).
Ausserdem wird Genossenschaften das Recht erteilt, Kollektivmarken Ausserdem wird Genossenschaften das Recht erteilt, Kollektivmarken
anzumelden. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, warum diese anzumelden. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, warum diese
Zusammenschlüsse einzig und allein aus dem Grund, dass sie Zusammenschlüsse einzig und allein aus dem Grund, dass sie
Handelsgesellschaften sind, nicht die mit der Anmeldung einer Handelsgesellschaften sind, nicht die mit der Anmeldung einer
Kollektivmarke verbundenen Vorteile in Anspruch nehmen dürften, wobei Kollektivmarke verbundenen Vorteile in Anspruch nehmen dürften, wobei
die Genossen im Übrigen keinerlei persönliche Vorteile aus der die Genossen im Übrigen keinerlei persönliche Vorteile aus der
Individualmarke der Gesellschaft ziehen können. Individualmarke der Gesellschaft ziehen können.
Vor allem sollte die Regierung Vereinigungen ohne Vor allem sollte die Regierung Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht, die aus dem Gesetz vom 27. Juni 1921 Gewinnerzielungsabsicht, die aus dem Gesetz vom 27. Juni 1921
hervorgegangen sind, das Recht zuerkennen, eine Kollektivmarke zu hervorgegangen sind, das Recht zuerkennen, eine Kollektivmarke zu
besitzen und anzumelden, da die Schaffung einer Marke, die dazu besitzen und anzumelden, da die Schaffung einer Marke, die dazu
bestimmt ist, den guten Ruf der von ihren Mitgliedern hergestellten bestimmt ist, den guten Ruf der von ihren Mitgliedern hergestellten
oder verkauften Waren aufrechtzuerhalten, für sie sicherlich keinen oder verkauften Waren aufrechtzuerhalten, für sie sicherlich keinen
geschäftlichen Charakter aufweist. geschäftlichen Charakter aufweist.
Im Übrigen entspricht die Erhöhung der Anzahl Inhaber von Im Übrigen entspricht die Erhöhung der Anzahl Inhaber von
Kollektivmarken der Legitimierung einer sich heutzutage deutlich Kollektivmarken der Legitimierung einer sich heutzutage deutlich
abzeichnenden Tendenz. Dies bringt die Rechtsvorschriften auch in abzeichnenden Tendenz. Dies bringt die Rechtsvorschriften auch in
Übereinstimmung mit der Verbandsübereinkunft, die, indem sie jedem Übereinstimmung mit der Verbandsübereinkunft, die, indem sie jedem
Land das Recht überlässt, zu beurteilen, unter welchen Bedingungen ein Land das Recht überlässt, zu beurteilen, unter welchen Bedingungen ein
Verband seine Marken schützen lassen darf, allen Verbänden, deren Verband seine Marken schützen lassen darf, allen Verbänden, deren
Bestehen den Gesetzen des Ursprungslandes nicht zuwiderläuft, erlaubt, Bestehen den Gesetzen des Ursprungslandes nicht zuwiderläuft, erlaubt,
den Nutzen dieses Schutzes für sich zu beanspruchen (Art. 7bis der den Nutzen dieses Schutzes für sich zu beanspruchen (Art. 7bis der
Verbandsübereinkunft). Verbandsübereinkunft).
Neben vorerwähnten Einrichtungen wird dem Staat, den Provinzen und Neben vorerwähnten Einrichtungen wird dem Staat, den Provinzen und
Gemeinden ebenso wie Zusammenschlüssen von Provinzen oder Gemeinden, Gemeinden ebenso wie Zusammenschlüssen von Provinzen oder Gemeinden,
die im Interesse der in ihrem Gebiet ansässigen Hersteller handeln, die im Interesse der in ihrem Gebiet ansässigen Hersteller handeln,
das Recht zuerkannt, Kollektivmarken anzumelden. das Recht zuerkannt, Kollektivmarken anzumelden.
Dasselbe Recht wird gemeinnützigen Einrichtungen, die für die Dasselbe Recht wird gemeinnützigen Einrichtungen, die für die
Anmeldung der Kollektivmarke Rechtspersönlichkeit besitzen, mittels Anmeldung der Kollektivmarke Rechtspersönlichkeit besitzen, mittels
einer durch Königlichen Erlass erteilten Ermächtigung zuerkannt. einer durch Königlichen Erlass erteilten Ermächtigung zuerkannt.
In der Begründung zum Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen In der Begründung zum Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen
ohne Gewinnerzielungsabsicht steht, dass sich gemeinnützige Werke oder ohne Gewinnerzielungsabsicht steht, dass sich gemeinnützige Werke oder
Einrichtungen dadurch kennzeichnen, dass sich in ihre Tätigkeiten kein Einrichtungen dadurch kennzeichnen, dass sich in ihre Tätigkeiten kein
besonderes Interesse bestimmter Personen mischt, und es wird besonderes Interesse bestimmter Personen mischt, und es wird
hinzugefügt, dass dies durchaus das wesentliche Merkmal juristischer hinzugefügt, dass dies durchaus das wesentliche Merkmal juristischer
Personen ist, die nicht der Kategorie der Gesellschaften im Personen ist, die nicht der Kategorie der Gesellschaften im
eigentlichen Sinne angehören. eigentlichen Sinne angehören.
Zu den möglichen Begünstigten der Bestimmung von Artikel 1 Absatz 3 Zu den möglichen Begünstigten der Bestimmung von Artikel 1 Absatz 3
des Entwurfs können gemeinnützige Einrichtungen im weitesten Sinne des Entwurfs können gemeinnützige Einrichtungen im weitesten Sinne
zählen, da die königliche Ermächtigung für die Anmeldung der Marke nur zählen, da die königliche Ermächtigung für die Anmeldung der Marke nur
durch den Zweck und den Wert des Zusammenschlusses, der sie beantragt, durch den Zweck und den Wert des Zusammenschlusses, der sie beantragt,
bedingt wird. Herr Wauwermans führt an: bedingt wird. Herr Wauwermans führt an:
Gewerkschaftsbündnisse und Arbeitgeberverbände, die die Rolle der Gewerkschaftsbündnisse und Arbeitgeberverbände, die die Rolle der
durch das Gesetz von 1875 abgeschafften Handelskammern übernommen durch das Gesetz von 1875 abgeschafften Handelskammern übernommen
haben, anerkannte Gewerkschaften, Berufs- und Handelskammern, haben, anerkannte Gewerkschaften, Berufs- und Handelskammern,
Forschungs- und Schutzeinrichtungen wie der Zentralausschuss der Forschungs- und Schutzeinrichtungen wie der Zentralausschuss der
Industrie oder verschiedene Zusammenschlüsse, die ihr Eingreifen in Industrie oder verschiedene Zusammenschlüsse, die ihr Eingreifen in
den Büros zur Verteilung von Bestellungen (Spiegelglas, Kohle, Stahl den Büros zur Verteilung von Bestellungen (Spiegelglas, Kohle, Stahl
und so weiter) zum Ausdruck bringen (3). und so weiter) zum Ausdruck bringen (3).
Die Regierung übernimmt diese Aufzählung, die im Übrigen nur als Die Regierung übernimmt diese Aufzählung, die im Übrigen nur als
Beispiel angegeben wird. Beispiel angegeben wird.
Der Wert der Kollektivmarke scheint jedoch in direktem Zusammenhang Der Wert der Kollektivmarke scheint jedoch in direktem Zusammenhang
mit den Bedingungen zu stehen, denen ihre Benutzung unterliegt. Gemäss mit den Bedingungen zu stehen, denen ihre Benutzung unterliegt. Gemäss
Artikel 4 müssen darum Einrichtungen, die eine Kollektivmarke anmelden Artikel 4 müssen darum Einrichtungen, die eine Kollektivmarke anmelden
möchten, in ihrer Satzung oder ihren Regelungen die Bedingungen möchten, in ihrer Satzung oder ihren Regelungen die Bedingungen
festlegen, denen die Benutzung der Marke unterliegt, und zugleich festlegen, denen die Benutzung der Marke unterliegt, und zugleich
Kontrollmassnahmen vorsehen (4). Der öffentliche Schutz liegt also in Kontrollmassnahmen vorsehen (4). Der öffentliche Schutz liegt also in
der Bekanntmachung dieser Regelungen und in der in Artikel 8 Nr. 3 des der Bekanntmachung dieser Regelungen und in der in Artikel 8 Nr. 3 des
Entwurfs vorgesehenen Sanktion, die die Löschung der Marke ermöglicht, Entwurfs vorgesehenen Sanktion, die die Löschung der Marke ermöglicht,
wenn der Verband, der Anspruch auf diese Marke hat, sie entgegen der wenn der Verband, der Anspruch auf diese Marke hat, sie entgegen der
Benutzungsregelung verwenden lässt oder wenn er entgegen seinem Zweck Benutzungsregelung verwenden lässt oder wenn er entgegen seinem Zweck
oder dem öffentlichen Interesse gehandelt hat. oder dem öffentlichen Interesse gehandelt hat.
In der Regelung muss die Benutzung der Marke ausdrücklich auf die In der Regelung muss die Benutzung der Marke ausdrücklich auf die
Mitglieder beschränkt werden, die Hersteller oder Verkäufer der Ware Mitglieder beschränkt werden, die Hersteller oder Verkäufer der Ware
sind, an der die Marke angebracht ist, und die der Einrichtung sind, an der die Marke angebracht ist, und die der Einrichtung
angeschlossen beziehungsweise Mitglieder dieser Einrichtung sind; angeschlossen beziehungsweise Mitglieder dieser Einrichtung sind;
sobald Mitglieder nicht mehr Teil des Zusammenschlusses sind, der sobald Mitglieder nicht mehr Teil des Zusammenschlusses sind, der
Inhaber der Marke ist, dürfen sie die Marke nicht mehr benutzen und Inhaber der Marke ist, dürfen sie die Marke nicht mehr benutzen und
ihre Individualmarke mit einer Abbildung der Kollektivmarke nicht mehr ihre Individualmarke mit einer Abbildung der Kollektivmarke nicht mehr
erneuern. erneuern.
Wie Herr Wauwermans bemerkt, lässt sich daraus Folgendes Wie Herr Wauwermans bemerkt, lässt sich daraus Folgendes
schlussfolgern (5): schlussfolgern (5):
Das Recht darf daher keinen anderen Personen als den Herstellern oder Das Recht darf daher keinen anderen Personen als den Herstellern oder
Verkäufern, also zum Beispiel keinen Kommissionären oder Verkäufern, also zum Beispiel keinen Kommissionären oder
Zwischenpersonen zuerkannt werden. Und erst recht nicht, wenn die Zwischenpersonen zuerkannt werden. Und erst recht nicht, wenn die
Marke zu Zwecken der politischen, religiösen oder sozialen Propaganda Marke zu Zwecken der politischen, religiösen oder sozialen Propaganda
dienen kann. dienen kann.
Dies käme einer Aufhebung des Unterschieds zwischen Kollektivmarken Dies käme einer Aufhebung des Unterschieds zwischen Kollektivmarken
und Arbeitsmarken (Werkmarken) - "Labels" in den Vereinigten Staaten - und Arbeitsmarken (Werkmarken) - "Labels" in den Vereinigten Staaten -
gleich, das heisst Bestandteile, die dem Produkt selbst fremd sind. gleich, das heisst Bestandteile, die dem Produkt selbst fremd sind.
Gemäss Artikel 2 des Entwurfs können Kollektivmarken "wie Stempel Gemäss Artikel 2 des Entwurfs können Kollektivmarken "wie Stempel
benutzt werden und im Allgemeinen eine Garantie für Zusammensetzung, benutzt werden und im Allgemeinen eine Garantie für Zusammensetzung,
Beschaffenheit oder Qualität der Ware darstellen". Beschaffenheit oder Qualität der Ware darstellen".
Diese Bestimmung muss so verstanden werden, dass die Anbringung einer Diese Bestimmung muss so verstanden werden, dass die Anbringung einer
Kollektivmarke auf einem Produkt dieselbe Aussagekraft wie ein Stempel Kollektivmarke auf einem Produkt dieselbe Aussagekraft wie ein Stempel
haben kann, der eine Überprüfung des Gewichts, der Masse, der haben kann, der eine Überprüfung des Gewichts, der Masse, der
Zusammensetzung, der Beschaffenheit und der Qualität voraussetzt. Dies Zusammensetzung, der Beschaffenheit und der Qualität voraussetzt. Dies
kann aber nur unter der ausdrücklichen Bedingung geschehen, dass der kann aber nur unter der ausdrücklichen Bedingung geschehen, dass der
Stempel gemäss den in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 des Stempel gemäss den in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 des
vorliegenden Entwurfs bestimmten Kontroll- und vorliegenden Entwurfs bestimmten Kontroll- und
Bekanntmachungsmassnahmen angebracht wird. Bekanntmachungsmassnahmen angebracht wird.
Die Artikel 5 und 8, die sich auf die Formalitäten für die Anmeldung Die Artikel 5 und 8, die sich auf die Formalitäten für die Anmeldung
einer Kollektivmarke beziehungsweise die Gründe für die Löschung einer Kollektivmarke beziehungsweise die Gründe für die Löschung
dieser Anmeldung beziehen, bedürfen keines Kommentars. dieser Anmeldung beziehen, bedürfen keines Kommentars.
Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Bestimmungen über Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Bestimmungen über
die Anmeldung ist eine Zentralisierung der Kollektivmarken bei der die Anmeldung ist eine Zentralisierung der Kollektivmarken bei der
Kanzlei des Handelsgerichts von Brüssel vorgesehen. Kanzlei des Handelsgerichts von Brüssel vorgesehen.
Artikel 9 regelt die Bedingungen, die ausländische Verbände und Artikel 9 regelt die Bedingungen, die ausländische Verbände und
Behörden erfüllen müssen, um den Nutzen der neuen Rechtsvorschriften Behörden erfüllen müssen, um den Nutzen der neuen Rechtsvorschriften
für sich beanspruchen zu können. für sich beanspruchen zu können.
Artikel 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 11] hat zum Ziel, die Artikel 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 11] hat zum Ziel, die
Regularisierung von tatsächlichen Situationen zu ermöglichen, aus Regularisierung von tatsächlichen Situationen zu ermöglichen, aus
denen sich Rechte ergeben, die beachtet werden müssen, da sie aus denen sich Rechte ergeben, die beachtet werden müssen, da sie aus
einem wirklichen Besitzzustand infolge einer offenkundigen Benutzung einem wirklichen Besitzzustand infolge einer offenkundigen Benutzung
hervorgehen. Der Nutzen dieser Bestimmung, die im Übrigen eine hervorgehen. Der Nutzen dieser Bestimmung, die im Übrigen eine
Übergangsbestimmung darstellt, ist unbeschadet der Rechte Dritter Übergangsbestimmung darstellt, ist unbeschadet der Rechte Dritter
sowohl auf belgische Einrichtungen als auch auf ausländische Verbände sowohl auf belgische Einrichtungen als auch auf ausländische Verbände
anwendbar, insofern die Anmeldung gemäss den vorgesehenen Formen und anwendbar, insofern die Anmeldung gemäss den vorgesehenen Formen und
Bedingungen und innerhalb einer Frist von zwölf Monaten erfolgt. Bedingungen und innerhalb einer Frist von zwölf Monaten erfolgt.
[Betrifft Abänderungsbestimmungen] [Betrifft Abänderungsbestimmungen]
Industrie und Handel werden erkennen, dass das Inkrafttreten der Industrie und Handel werden erkennen, dass das Inkrafttreten der
Bestimmungen in Bezug auf die Kollektivmarken, unterstützt durch die Bestimmungen in Bezug auf die Kollektivmarken, unterstützt durch die
Abänderungen in Bezug auf die Satzung von Berufsverbänden, wirksam zu Abänderungen in Bezug auf die Satzung von Berufsverbänden, wirksam zu
dem von der Regierung unternommenen Werk der Handelspropaganda und dem von der Regierung unternommenen Werk der Handelspropaganda und
-expansion beitragen wird. -expansion beitragen wird.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen und getreuen Diener die ehrerbietigen und getreuen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Premierminister Der Premierminister
G. THEUNIS G. THEUNIS
Der Minister, Mitglied des Rates, Der Minister, Mitglied des Rates,
E. FRANCQUI E. FRANCQUI
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und des Aussenhandels Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und des Aussenhandels
P. HYMANS P. HYMANS
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
A. DEVEZE A. DEVEZE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
Fr. BOVESSE Fr. BOVESSE
Der Minister des Innern und Minister der Landwirtschaft ad interim Der Minister des Innern und Minister der Landwirtschaft ad interim
H. PIERLOT H. PIERLOT
Der Minister des Öffentlichen Unterrichtswesens Der Minister des Öffentlichen Unterrichtswesens
J. HIERNAUX J. HIERNAUX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
GUTT GUTT
Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten und Minister der Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten und Minister der
Öffentlichen Arbeiten ad interim Öffentlichen Arbeiten ad interim
Ph. VAN ISACKER Ph. VAN ISACKER
Der Minister der Arbeit und der Sozialfürsorge Der Minister der Arbeit und der Sozialfürsorge
E. RUBBENS E. RUBBENS
Der Minister des Transportwesens und Minister des Post-, Telegrafen- Der Minister des Transportwesens und Minister des Post-, Telegrafen-
und Telefonwesens und Telefonwesens
DU BUS DE WARNAFFE DU BUS DE WARNAFFE
Der Minister der Kolonien Der Minister der Kolonien
CHARLES CHARLES
29. JANUAR 1935 - Königlicher Erlass Nr. 90 zur Einführung eines 29. JANUAR 1935 - Königlicher Erlass Nr. 90 zur Einführung eines
Schutzes der Kollektivmarken und zur Abänderung einiger Bestimmungen Schutzes der Kollektivmarken und zur Abänderung einiger Bestimmungen
des Gesetzes vom 31. März 1898 über die Berufsverbände des Gesetzes vom 31. März 1898 über die Berufsverbände
LEOPOLD III., König der Belgier, LEOPOLD III., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934, verlängert und ergänzt durch Aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli 1934, verlängert und ergänzt durch
das Gesetz vom 7. Dezember desselben Jahres, zur Erteilung bestimmter das Gesetz vom 7. Dezember desselben Jahres, zur Erteilung bestimmter
Befugnisse an den König im Hinblick auf die wirtschaftliche und Befugnisse an den König im Hinblick auf die wirtschaftliche und
finanzielle Sanierung und die Senkung der öffentlichen Lasten, finanzielle Sanierung und die Senkung der öffentlichen Lasten,
insbesondere des Artikels 1 römisch III Buchstabe c) dieses Gesetzes, insbesondere des Artikels 1 römisch III Buchstabe c) dieses Gesetzes,
der Folgendes beinhaltet: der Folgendes beinhaltet:
die Rechtsvorschriften in Bezug auf Ursprungsbezeichnungen und die Rechtsvorschriften in Bezug auf Ursprungsbezeichnungen und
Herkunftsangaben, Fabrik- und Handelsmarken und das gewerbliche Herkunftsangaben, Fabrik- und Handelsmarken und das gewerbliche
Eigentum im Allgemeinen mit den heutigen Notwendigkeiten in Eigentum im Allgemeinen mit den heutigen Notwendigkeiten in
Übereinstimmung bringen; Übereinstimmung bringen;
Auf Vorschlag Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Auf Vorschlag Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Berufsverbände oder Dachverbände von Berufsverbänden, die Artikel 1 - Berufsverbände oder Dachverbände von Berufsverbänden, die
in Übereinstimmung mit dem Gesetz vom 31. März 1898 gegründet worden in Übereinstimmung mit dem Gesetz vom 31. März 1898 gegründet worden
sind, Genossenschaften und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht sind, Genossenschaften und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht
können Kollektivmarken anmelden ausschliesslich zu dem Zweck, den können Kollektivmarken anmelden ausschliesslich zu dem Zweck, den
guten Ruf der von ihren Mitgliedern hergestellten oder verkauften guten Ruf der von ihren Mitgliedern hergestellten oder verkauften
Waren sicherzustellen. Waren sicherzustellen.
Der Staat, die Provinzen und Gemeinden ebenso wie Zusammenschlüsse von Der Staat, die Provinzen und Gemeinden ebenso wie Zusammenschlüsse von
Provinzen oder Gemeinden, die im Interesse der in ihrem Gebiet Provinzen oder Gemeinden, die im Interesse der in ihrem Gebiet
ansässigen Hersteller handeln, haben dasselbe Recht. Diese ansässigen Hersteller handeln, haben dasselbe Recht. Diese
Verwaltungen und Hersteller verfügen jeweils über dieselben Rechte wie Verwaltungen und Hersteller verfügen jeweils über dieselben Rechte wie
die oben erwähnten Einrichtungen. Sie unterliegen denselben die oben erwähnten Einrichtungen. Sie unterliegen denselben
Bedingungen. Bedingungen.
Durch Königlichen Erlass kann das Recht, Kollektivmarken anzumelden, Durch Königlichen Erlass kann das Recht, Kollektivmarken anzumelden,
ebenfalls gemeinnützigen Einrichtungen, die durch den betreffenden ebenfalls gemeinnützigen Einrichtungen, die durch den betreffenden
Erlass bestimmt werden, zuerkannt werden. Sie besitzen für diese Erlass bestimmt werden, zuerkannt werden. Sie besitzen für diese
Zwecke Rechtspersönlichkeit. Zwecke Rechtspersönlichkeit.
Der König gibt in dem Erlass zur Zuerkennung dieses Rechts die Der König gibt in dem Erlass zur Zuerkennung dieses Rechts die
Personen an, die die Marke benutzen dürfen. Personen an, die die Marke benutzen dürfen.
Art. 2 - Kollektivmarken können wie Stempel benutzt werden und im Art. 2 - Kollektivmarken können wie Stempel benutzt werden und im
Allgemeinen eine Garantie für Zusammensetzung, Beschaffenheit oder Allgemeinen eine Garantie für Zusammensetzung, Beschaffenheit oder
Qualität der Ware darstellen. Qualität der Ware darstellen.
Der Vermerk einer Herkunftsangabe in einer Kollektivmarke kann in Der Vermerk einer Herkunftsangabe in einer Kollektivmarke kann in
keinem Fall ein ausschliessliches Recht auf die Benutzung dieser keinem Fall ein ausschliessliches Recht auf die Benutzung dieser
Angabe begründen. Angabe begründen.
Art. 3 - Auf jeder Kollektivmarke müssen die Buchstaben M. C.-G. M. Art. 3 - Auf jeder Kollektivmarke müssen die Buchstaben M. C.-G. M.
deutlich sichtbar angebracht sein. deutlich sichtbar angebracht sein.
Die Anbringung einer Kollektivmarke steht der gleichzeitigen Benutzung Die Anbringung einer Kollektivmarke steht der gleichzeitigen Benutzung
einer Individualmarke nicht im Wege. einer Individualmarke nicht im Wege.
Art. 4 - Einrichtungen, die von dem in Artikel 1 erwähnten Recht Art. 4 - Einrichtungen, die von dem in Artikel 1 erwähnten Recht
Gebrauch machen möchten, legen in ihrer Satzung oder ihren Regelungen Gebrauch machen möchten, legen in ihrer Satzung oder ihren Regelungen
die Bedingungen fest, denen die Benutzung der Marke unterliegt; sie die Bedingungen fest, denen die Benutzung der Marke unterliegt; sie
sehen zugleich Kontrollmassnahmen vor. sehen zugleich Kontrollmassnahmen vor.
Handelt es sich um eine von einer Verwaltungsbehörde angemeldete Handelt es sich um eine von einer Verwaltungsbehörde angemeldete
Marke, so erlässt die Verwaltungsbehörde diese Regelung. Marke, so erlässt die Verwaltungsbehörde diese Regelung.
Art. 5 - Antragsteller hinterlegen bei der Kanzlei des Handelsgerichts Art. 5 - Antragsteller hinterlegen bei der Kanzlei des Handelsgerichts
von Brüssel ein Muster der Marke in dreifacher Ausfertigung mit von Brüssel ein Muster der Marke in dreifacher Ausfertigung mit
Klischee. Eine Abschrift der Satzung und der Regelungen wird bei Klischee. Eine Abschrift der Satzung und der Regelungen wird bei
derselben Kanzlei hinterlegt; eine weitere Abschrift wird dem Amt für derselben Kanzlei hinterlegt; eine weitere Abschrift wird dem Amt für
gewerbliches Eigentum beim Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten gewerbliches Eigentum beim Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten
übermittelt. übermittelt.
Für die Anmeldung einer Kollektivmarke ist eine einmalige Gebühr von Für die Anmeldung einer Kollektivmarke ist eine einmalige Gebühr von
500 Franken zu zahlen. 500 Franken zu zahlen.
Eventuelle Änderungen der Marke, der Satzung und der Eventuelle Änderungen der Marke, der Satzung und der
Benutzungsregelungen werden unter denselben Bedingungen und gegen Benutzungsregelungen werden unter denselben Bedingungen und gegen
Zahlung einer Gebühr in derselben Höhe hinterlegt. Zahlung einer Gebühr in derselben Höhe hinterlegt.
Art. 6 - Der Inhaber der Marke darf keine anderen Personen als Art. 6 - Der Inhaber der Marke darf keine anderen Personen als
angeschlossene Hersteller oder Händler zur Benutzung der Marke angeschlossene Hersteller oder Händler zur Benutzung der Marke
ermächtigen. ermächtigen.
Jegliche Übertragung oder Abtretung der Marke ist ihm ebenfalls Jegliche Übertragung oder Abtretung der Marke ist ihm ebenfalls
untersagt, selbst wenn die Marke nicht mehr benutzt wird. untersagt, selbst wenn die Marke nicht mehr benutzt wird.
Art. 7 - Das Recht, zum Schutz der Marke vor Gericht zu treten, ist Art. 7 - Das Recht, zum Schutz der Marke vor Gericht zu treten, ist
dem Inhaber der Marke vorbehalten. dem Inhaber der Marke vorbehalten.
Durch die Satzung oder die Regelungen kann Mitgliedern jedoch das Durch die Satzung oder die Regelungen kann Mitgliedern jedoch das
Recht zuerkannt werden, allein zu handeln, sich der Klage des Verbands Recht zuerkannt werden, allein zu handeln, sich der Klage des Verbands
anzuschliessen oder dem von ihm angestrengten Verfahren beizutreten. anzuschliessen oder dem von ihm angestrengten Verfahren beizutreten.
Art. 8 - Die Löschung einer Kollektivmarke kann von der Art. 8 - Die Löschung einer Kollektivmarke kann von der
Staatsanwaltschaft oder einem Interessehabenden eingeleitet werden: Staatsanwaltschaft oder einem Interessehabenden eingeleitet werden:
1. wenn der Verband, der Anspruch auf die Marke hat, nicht mehr 1. wenn der Verband, der Anspruch auf die Marke hat, nicht mehr
besteht, besteht,
2. wenn er die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht einhält, 2. wenn er die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht einhält,
3. wenn er die Marke entgegen der Benutzungsregelung verwenden lässt 3. wenn er die Marke entgegen der Benutzungsregelung verwenden lässt
oder wenn er entgegen seinem Zweck oder dem öffentlichen Interesse oder wenn er entgegen seinem Zweck oder dem öffentlichen Interesse
gehandelt hat. gehandelt hat.
Die Klage auf Löschung wird vor das Gericht Erster Instanz von Brüssel Die Klage auf Löschung wird vor das Gericht Erster Instanz von Brüssel
gebracht. gebracht.
Die Entscheidung wird gemäss den Vorschriften für Fabrikmarken am Die Entscheidung wird gemäss den Vorschriften für Fabrikmarken am
Rande der Anmeldungsurkunde vermerkt. Rande der Anmeldungsurkunde vermerkt.
Die gelöschte Marke darf von niemandem und unter keinem Umstand Die gelöschte Marke darf von niemandem und unter keinem Umstand
benutzt werden. benutzt werden.
Art. 9 - Ausländische Verbände dürfen den Nutzen des vorliegenden Art. 9 - Ausländische Verbände dürfen den Nutzen des vorliegenden
Erlasses für sich beanspruchen, vorausgesetzt: Erlasses für sich beanspruchen, vorausgesetzt:
1. sie besitzen Rechtspersönlichkeit, 1. sie besitzen Rechtspersönlichkeit,
2. ihre Marke ist in dem Land, in dem sie ihren Sitz haben, geschützt, 2. ihre Marke ist in dem Land, in dem sie ihren Sitz haben, geschützt,
3. der Staat, dem sie angehören, ist durch einen diesbezüglichen 3. der Staat, dem sie angehören, ist durch einen diesbezüglichen
Gegenseitigkeitsvertrag mit Belgien gebunden. Gegenseitigkeitsvertrag mit Belgien gebunden.
Der Nutzen des vorliegenden Erlasses kann unter denselben Bedingungen Der Nutzen des vorliegenden Erlasses kann unter denselben Bedingungen
von ausländischen Behörden beansprucht werden. von ausländischen Behörden beansprucht werden.
Art. 10 - Die Bestimmungen der Artikel 3, 3bis, 4 Absatz 2 bis 4, 8 Art. 10 - Die Bestimmungen der Artikel 3, 3bis, 4 Absatz 2 bis 4, 8
bis 15 und 16bis des Gesetzes vom 1. April 1879 über die Fabrik- und bis 15 und 16bis des Gesetzes vom 1. April 1879 über die Fabrik- und
Warenzeichen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Januar Warenzeichen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Januar
1935, sind ebenfalls auf Kollektivmarken anwendbar. 1935, sind ebenfalls auf Kollektivmarken anwendbar.
Art. 11 - Unbeschadet der Rechte Dritter dürfen belgische und Art. 11 - Unbeschadet der Rechte Dritter dürfen belgische und
ausländische Zusammenschlüsse und Einrichtungen, die den Nutzen des ausländische Zusammenschlüsse und Einrichtungen, die den Nutzen des
vorliegenden Erlasses für sich beanspruchen dürfen und die gegenwärtig vorliegenden Erlasses für sich beanspruchen dürfen und die gegenwärtig
eine Kollektivmarke besitzen und sie offenkundig benutzen, das eine Kollektivmarke besitzen und sie offenkundig benutzen, das
ausschliessliche Recht auf die Benutzung dieser Marke für sich in ausschliessliche Recht auf die Benutzung dieser Marke für sich in
Anspruch nehmen; dazu müssen sie sie gemäss den in den vorhergehenden Anspruch nehmen; dazu müssen sie sie gemäss den in den vorhergehenden
Artikeln vorgesehenen Formen und Bedingungen anmelden. Artikeln vorgesehenen Formen und Bedingungen anmelden.
Die Anmeldung muss jedoch innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab Die Anmeldung muss jedoch innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses erfolgen. Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses erfolgen.
Art. 12 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Art. 12 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden
Erlasses fest und bestimmt ausserdem die für seine Ausführung Erlasses fest und bestimmt ausserdem die für seine Ausführung
notwendigen Massnahmen. notwendigen Massnahmen.
Ergänzende Bestimmungen Ergänzende Bestimmungen
Art. 13 - [Abänderungsbestimmung] Art. 13 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 14 - [Aufhebungsbestimmung] Art. 14 - [Aufhebungsbestimmung]
Art. 15 - Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten, Unser Art. 15 - Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten, Unser
Minister der Arbeit und der Sozialfürsorge und Unser Minister der Minister der Arbeit und der Sozialfürsorge und Unser Minister der
Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 1935 Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 1935
LEOPOLD LEOPOLD
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. THEUNIS G. THEUNIS
Der Minister, Mitglied des Rates, Der Minister, Mitglied des Rates,
E. FRANCQUI E. FRANCQUI
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und des Aussenhandels Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und des Aussenhandels
P. HYMANS P. HYMANS
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
A. DEVEZE A. DEVEZE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
Fr. BOVESSE Fr. BOVESSE
Der Minister des Innern und Minister der Landwirtschaft ad interim Der Minister des Innern und Minister der Landwirtschaft ad interim
H. PIERLOT H. PIERLOT
Der Minister des Öffentlichen Unterrichtswesens Der Minister des Öffentlichen Unterrichtswesens
J. HIERNAUX J. HIERNAUX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
GUTT GUTT
Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten und Minister der Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten und Minister der
Öffentlichen Arbeiten ad interim Öffentlichen Arbeiten ad interim
Ph. VAN ISACKER Ph. VAN ISACKER
Der Minister der Arbeit und der Sozialfürsorge Der Minister der Arbeit und der Sozialfürsorge
E. RUBBENS E. RUBBENS
Der Minister des Transportwesens und Minister des Post-, Telegrafen- Der Minister des Transportwesens und Minister des Post-, Telegrafen-
und Telefonwesens und Telefonwesens
DU BUS DE WARNAFFE DU BUS DE WARNAFFE
Der Minister der Kolonien Der Minister der Kolonien
CHARLES CHARLES
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Fussnote Fussnote
(1) Bericht von Herrn Wauwermans, S. 7. (1) Bericht von Herrn Wauwermans, S. 7.
(2) Parlamentsdokumente, Abgeordnetenkammer, Sitzungsperiode (2) Parlamentsdokumente, Abgeordnetenkammer, Sitzungsperiode
1932-1933, Gesetzentwurf Nr. 87. Bericht Nr. 131 von Herrn Wauwermans. 1932-1933, Gesetzentwurf Nr. 87. Bericht Nr. 131 von Herrn Wauwermans.
(3) Bericht, S. 13. (3) Bericht, S. 13.
(4) Handelt es sich um eine von einer Verwaltungsbehörde angemeldete (4) Handelt es sich um eine von einer Verwaltungsbehörde angemeldete
Marke, so erlässt die Verwaltungsbehörde diese Regelung. Marke, so erlässt die Verwaltungsbehörde diese Regelung.
(5) Bericht, SS. 14 und 15. (5) Bericht, SS. 14 und 15.
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