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| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 11 mai 2003 relative à la recherche sur les embryons in vitro | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 11 mei 2003 betreffende het onderzoek op embryo's in vitro |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 29 FEVRIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 29 FEBRUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
| en langue allemande de la loi du 11 mai 2003 relative à la recherche | officiële Duitse vertaling van de wet van 11 mei 2003 betreffende het |
| sur les embryons in vitro | onderzoek op embryo's in vitro |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
| Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 11 |
| 11 mai 2003 relative à la recherche sur les embryons in vitro, établi | mei 2003 betreffende het onderzoek op embryo's in vitro, opgemaakt |
| par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
| d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
| officielle en langue allemande de la loi du 11 mai 2003 relative à la | vertaling van de wet van 11 mei 2003 betreffende het onderzoek op |
| recherche sur les embryons in vitro. | embryo's in vitro. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
| présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
| Donné à Bruxelles, le 29 février 2004. | Gegeven te Brussel, 29 februari 2004. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Annexe | Bijlage |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
| 11. MAI 2003 - Gesetz über die Forschung an Embryonen in vitro | 11. MAI 2003 - Gesetz über die Forschung an Embryonen in vitro |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. "Embryo": eine Zelle oder einen Zellverband mit der Fähigkeit, sich | 1. "Embryo": eine Zelle oder einen Zellverband mit der Fähigkeit, sich |
| zu einem Menschen zu entwickeln, | zu einem Menschen zu entwickeln, |
| 2. "Embryo in vitro": einen Embryo, der sich ausserhalb eines | 2. "Embryo in vitro": einen Embryo, der sich ausserhalb eines |
| Frauenkörpers befindet, | Frauenkörpers befindet, |
| 3. "überzähligem Embryo": einen Embryo, der im Rahmen der medizinisch | 3. "überzähligem Embryo": einen Embryo, der im Rahmen der medizinisch |
| assistierten Fortpflanzung erzeugt wurde, der Frau jedoch nicht | assistierten Fortpflanzung erzeugt wurde, der Frau jedoch nicht |
| eingepflanzt worden ist, | eingepflanzt worden ist, |
| 4. "Forschung": wissenschaftliche Versuche oder Experimente an | 4. "Forschung": wissenschaftliche Versuche oder Experimente an |
| Embryonen in vitro, | Embryonen in vitro, |
| 5. "Betroffenen": im Falle überzähliger Embryonen die Personen, für | 5. "Betroffenen": im Falle überzähliger Embryonen die Personen, für |
| die der Embryo erzeugt worden ist, und ferner die Personen, mit deren | die der Embryo erzeugt worden ist, und ferner die Personen, mit deren |
| Gameten oder genetischem Material der Embryo zu Forschungszwecken | Gameten oder genetischem Material der Embryo zu Forschungszwecken |
| erzeugt worden ist, das heisst die Spender von Gameten oder von | erzeugt worden ist, das heisst die Spender von Gameten oder von |
| genetischem Material, | genetischem Material, |
| 6. "Forscher": die natürliche Person oder die natürlichen Personen, | 6. "Forscher": die natürliche Person oder die natürlichen Personen, |
| die das Forschungsprotokoll unterzeichnen und/oder die Forschung | die das Forschungsprotokoll unterzeichnen und/oder die Forschung |
| betreiben, | betreiben, |
| 7. "reproduktivem menschlichem Klonen": die Erzeugung eines oder | 7. "reproduktivem menschlichem Klonen": die Erzeugung eines oder |
| mehrerer menschlicher Individuen, deren Gene identisch sind mit denen | mehrerer menschlicher Individuen, deren Gene identisch sind mit denen |
| des Organismus, von dem beim Klonen ausgegangen wird. | des Organismus, von dem beim Klonen ausgegangen wird. |
| Art. 3 - Die Forschung an Embryonen in vitro ist erlaubt, wenn alle | Art. 3 - Die Forschung an Embryonen in vitro ist erlaubt, wenn alle |
| Bedingungen des vorliegenden Gesetzes erfüllt sind und insbesondere: | Bedingungen des vorliegenden Gesetzes erfüllt sind und insbesondere: |
| 1. wenn sie therapeutische Zwecke verfolgt oder zu einer verbesserten | 1. wenn sie therapeutische Zwecke verfolgt oder zu einer verbesserten |
| Kenntnis in Sachen Fruchtbarkeit, Sterilität, Organ- oder | Kenntnis in Sachen Fruchtbarkeit, Sterilität, Organ- oder |
| Gewebetransplantation, Vorbeugung oder Behandlung von Krankheiten | Gewebetransplantation, Vorbeugung oder Behandlung von Krankheiten |
| beiträgt, | beiträgt, |
| 2. wenn sie auf den neuesten wissenschaftlichen Kenntnissen basiert | 2. wenn sie auf den neuesten wissenschaftlichen Kenntnissen basiert |
| und den Anforderungen einer korrekten Methodologie der | und den Anforderungen einer korrekten Methodologie der |
| wissenschaftlichen Forschung genügt, | wissenschaftlichen Forschung genügt, |
| 3. wenn sie in einem zugelassenen Labor, das an ein universitäres | 3. wenn sie in einem zugelassenen Labor, das an ein universitäres |
| Pflegeprogramm für Reproduktionsmedizin oder Humangenetik gebunden | Pflegeprogramm für Reproduktionsmedizin oder Humangenetik gebunden |
| ist, und unter angepassten technischen und materiellen Umständen | ist, und unter angepassten technischen und materiellen Umständen |
| durchgeführt wird; im Rahmen eines nicht-universitären Pflegeprogramms | durchgeführt wird; im Rahmen eines nicht-universitären Pflegeprogramms |
| für Reproduktionsmedizin ist die Forschung erst nach Abschluss eines | für Reproduktionsmedizin ist die Forschung erst nach Abschluss eines |
| Abkommens im Rahmen eines universitären Pflegeprogramms für | Abkommens im Rahmen eines universitären Pflegeprogramms für |
| Reproduktionsmedizin möglich; das Abkommen sieht vor, dass die in | Reproduktionsmedizin möglich; das Abkommen sieht vor, dass die in |
| Artikel 7 erwähnte Stellungnahme vom lokalen Ethikausschuss der | Artikel 7 erwähnte Stellungnahme vom lokalen Ethikausschuss der |
| universitären Einrichtung abgegeben wird, | universitären Einrichtung abgegeben wird, |
| 4. wenn sie unter der Kontrolle eines Facharztes oder eines Doktors | 4. wenn sie unter der Kontrolle eines Facharztes oder eines Doktors |
| der Wissenschaften und von Personen mit den erforderlichen | der Wissenschaften und von Personen mit den erforderlichen |
| Qualifikationen durchgeführt wird, | Qualifikationen durchgeführt wird, |
| 5. wenn sie an einem Embryo während der ersten 14 Tage seiner | 5. wenn sie an einem Embryo während der ersten 14 Tage seiner |
| Entwicklung - Einfrierungszeit nicht einbegriffen - durchgeführt wird, | Entwicklung - Einfrierungszeit nicht einbegriffen - durchgeführt wird, |
| 6. wenn es keine andere Forschungsmethode mit vergleichbarer Effizienz | 6. wenn es keine andere Forschungsmethode mit vergleichbarer Effizienz |
| gibt. | gibt. |
| Art. 4 - § 1 - Die Erzeugung von Embryonen in vitro zu | Art. 4 - § 1 - Die Erzeugung von Embryonen in vitro zu |
| Forschungszwecken ist verboten, ausser wenn der Zweck der Forschung | Forschungszwecken ist verboten, ausser wenn der Zweck der Forschung |
| nicht durch die Forschung an überzähligen Embryonen erreicht werden | nicht durch die Forschung an überzähligen Embryonen erreicht werden |
| kann und insofern die Bedingungen des vorliegenden Gesetzes erfüllt | kann und insofern die Bedingungen des vorliegenden Gesetzes erfüllt |
| sind. | sind. |
| § 2 - Eine Eizellstimulation ist erlaubt, wenn die betroffene Frau | § 2 - Eine Eizellstimulation ist erlaubt, wenn die betroffene Frau |
| volljährig ist, schriftlich ihr Einverständnis dazu gegeben hat und | volljährig ist, schriftlich ihr Einverständnis dazu gegeben hat und |
| diese Stimulation wissenschaftlich gerechtfertigt ist. | diese Stimulation wissenschaftlich gerechtfertigt ist. |
| Die Forschung an den sich daraus ergebenden Embryonen muss die im | Die Forschung an den sich daraus ergebenden Embryonen muss die im |
| vorliegenden Gesetz bestimmten Regeln einhalten. | vorliegenden Gesetz bestimmten Regeln einhalten. |
| Art. 5 - Es ist verboten: | Art. 5 - Es ist verboten: |
| 1. Tieren menschliche Embryonen einzupflanzen oder Chimären oder | 1. Tieren menschliche Embryonen einzupflanzen oder Chimären oder |
| Hybriden zu schaffen, | Hybriden zu schaffen, |
| 2. Menschen Embryonen, an denen geforscht wird, einzupflanzen, ausser | 2. Menschen Embryonen, an denen geforscht wird, einzupflanzen, ausser |
| wenn die Forschung zu therapeutischen Zwecken im Interesse des Embryos | wenn die Forschung zu therapeutischen Zwecken im Interesse des Embryos |
| selbst durchgeführt wird oder es sich um eine Beobachtungsstudie | selbst durchgeführt wird oder es sich um eine Beobachtungsstudie |
| handelt, die die Unversehrtheit des Embryos nicht gefährdet, | handelt, die die Unversehrtheit des Embryos nicht gefährdet, |
| 3. Embryonen, Gameten und embryonale Stammzellen zu kommerziellen | 3. Embryonen, Gameten und embryonale Stammzellen zu kommerziellen |
| Zwecken zu benutzen, | Zwecken zu benutzen, |
| 4. Forschungen oder Behandlungen zu eugenischen Zwecken, das heisst im | 4. Forschungen oder Behandlungen zu eugenischen Zwecken, das heisst im |
| Hinblick auf die Selektion oder die Verstärkung nicht pathologischer | Hinblick auf die Selektion oder die Verstärkung nicht pathologischer |
| genetischer Merkmale der menschlichen Spezies durchzuführen, | genetischer Merkmale der menschlichen Spezies durchzuführen, |
| 5. Forschungen oder Behandlungen im Hinblick auf die Geschlechtswahl | 5. Forschungen oder Behandlungen im Hinblick auf die Geschlechtswahl |
| durchzuführen, mit Ausnahme der Wahl zur Vermeidung | durchzuführen, mit Ausnahme der Wahl zur Vermeidung |
| geschlechtsgebundener Krankheiten. | geschlechtsgebundener Krankheiten. |
| Art. 6 - Reproduktives menschliches Klonen ist verboten. | Art. 6 - Reproduktives menschliches Klonen ist verboten. |
| Art. 7 - § 1 - Jegliches Vorhaben der Forschung an Embryonen in vitro | Art. 7 - § 1 - Jegliches Vorhaben der Forschung an Embryonen in vitro |
| muss dem lokalen Ethikausschuss der betreffenden universitären | muss dem lokalen Ethikausschuss der betreffenden universitären |
| Einrichtung und der in Artikel 9 erwähnten Föderalen Kommission für | Einrichtung und der in Artikel 9 erwähnten Föderalen Kommission für |
| medizinische und wissenschaftliche Forschung an Embryonen in vitro im | medizinische und wissenschaftliche Forschung an Embryonen in vitro im |
| Voraus vorgelegt werden. | Voraus vorgelegt werden. |
| Der Begutachtungsantrag wird gemeinsam vom Forscher und vom Leiter des | Der Begutachtungsantrag wird gemeinsam vom Forscher und vom Leiter des |
| zugelassenen Labors für medizinisch assistierte Fortpflanzung oder für | zugelassenen Labors für medizinisch assistierte Fortpflanzung oder für |
| Humangenetik der betreffenden universitären Einrichtung oder der | Humangenetik der betreffenden universitären Einrichtung oder der |
| Einrichtung, die ein Abkommen mit einer universitären Einrichtung | Einrichtung, die ein Abkommen mit einer universitären Einrichtung |
| abgeschlossen hat, eingereicht. | abgeschlossen hat, eingereicht. |
| Der Begutachtungsantrag umfasst eine detaillierte Beschreibung des | Der Begutachtungsantrag umfasst eine detaillierte Beschreibung des |
| Zwecks, der Methodologie und der Dauer der Forschung. Es wird | Zwecks, der Methodologie und der Dauer der Forschung. Es wird |
| ausdrücklich vermerkt, ob die Forschung an überzähligen Embryonen oder | ausdrücklich vermerkt, ob die Forschung an überzähligen Embryonen oder |
| an zu Forschungszwecken erzeugten Embryonen durchgeführt wird. | an zu Forschungszwecken erzeugten Embryonen durchgeführt wird. |
| § 2 - Der lokale Ethikausschuss gibt seine Stellungnahme innerhalb | § 2 - Der lokale Ethikausschuss gibt seine Stellungnahme innerhalb |
| einer Frist von zwei Monaten nach dem Begutachtungsantrag ab. | einer Frist von zwei Monaten nach dem Begutachtungsantrag ab. |
| Wenn der lokale Ethikausschuss eine ungünstige Stellungnahme abgibt, | Wenn der lokale Ethikausschuss eine ungünstige Stellungnahme abgibt, |
| wird das Forschungsprojekt aufgegeben. | wird das Forschungsprojekt aufgegeben. |
| Der Forscher und der Leiter des Labors legen der in Artikel 9 | Der Forscher und der Leiter des Labors legen der in Artikel 9 |
| erwähnten Föderalen Kommission für medizinische und wissenschaftliche | erwähnten Föderalen Kommission für medizinische und wissenschaftliche |
| Forschung an Embryonen in vitro ihren Begutachtungsantrag und die | Forschung an Embryonen in vitro ihren Begutachtungsantrag und die |
| günstige Stellungnahme des lokalen Ethikausschusses vor. Wenn die | günstige Stellungnahme des lokalen Ethikausschusses vor. Wenn die |
| Kommission innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dieser | Kommission innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dieser |
| Vorlegung keine negative Stellungnahme mit der Mehrheit ihrer | Vorlegung keine negative Stellungnahme mit der Mehrheit ihrer |
| Mitglieder abgegeben hat, ist das Forschungsprojekt erlaubt und kann | Mitglieder abgegeben hat, ist das Forschungsprojekt erlaubt und kann |
| es starten. Alle Beschlüsse der Föderalen Kommission für medizinische | es starten. Alle Beschlüsse der Föderalen Kommission für medizinische |
| und wissenschaftliche Forschung an Embryonen in vitro sind mit Gründen | und wissenschaftliche Forschung an Embryonen in vitro sind mit Gründen |
| zu versehen. | zu versehen. |
| Art. 8 - Die Betroffenen geben in voller Freiheit und nachdem sie | Art. 8 - Die Betroffenen geben in voller Freiheit und nachdem sie |
| sachgemäss informiert worden sind, ihre vorhergehende schriftliche | sachgemäss informiert worden sind, ihre vorhergehende schriftliche |
| Einwilligung für die Benutzung der Gameten oder Embryonen in vitro zu | Einwilligung für die Benutzung der Gameten oder Embryonen in vitro zu |
| Forschungszwecken. | Forschungszwecken. |
| Diese Einwilligung kann erst gegeben werden, nachdem die Betroffenen | Diese Einwilligung kann erst gegeben werden, nachdem die Betroffenen |
| alle Informationen erhalten haben über: | alle Informationen erhalten haben über: |
| - die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, | - die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, |
| - die Technik zur Gewinnung der Gameten, | - die Technik zur Gewinnung der Gameten, |
| - Zweck, Methodologie und Dauer der Forschung oder Behandlung, | - Zweck, Methodologie und Dauer der Forschung oder Behandlung, |
| - die Stellungnahme, die der lokale Ethikausschuss und gegebenenfalls | - die Stellungnahme, die der lokale Ethikausschuss und gegebenenfalls |
| die Föderale Kommission für medizinische und wissenschaftliche | die Föderale Kommission für medizinische und wissenschaftliche |
| Forschung an Embryonen in vitro diesbezüglich abgegeben hat. | Forschung an Embryonen in vitro diesbezüglich abgegeben hat. |
| Der Forscher teilt den Betroffenen mit, dass sie das Recht haben, sich | Der Forscher teilt den Betroffenen mit, dass sie das Recht haben, sich |
| zu weigern, Gameten oder Embryonen in vitro zu Forschungszwecken | zu weigern, Gameten oder Embryonen in vitro zu Forschungszwecken |
| und/oder Behandlungszwecken zur Verfügung zu stellen, und das Recht | und/oder Behandlungszwecken zur Verfügung zu stellen, und das Recht |
| haben, bis zum Beginn der Forschung ihre Einwilligung zurückzuziehen. | haben, bis zum Beginn der Forschung ihre Einwilligung zurückzuziehen. |
| Die Einwilligung ist nur dann gültig, wenn alle betroffenen Spender | Die Einwilligung ist nur dann gültig, wenn alle betroffenen Spender |
| ihr Einverständnis gegeben haben. Die spätere Weigerung eines der | ihr Einverständnis gegeben haben. Die spätere Weigerung eines der |
| betroffenen Spender ist gültig. | betroffenen Spender ist gültig. |
| An am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes | An am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes |
| existierenden Embryonen in vitro darf nur mit Einwilligung der | existierenden Embryonen in vitro darf nur mit Einwilligung der |
| Betroffenen geforscht werden. | Betroffenen geforscht werden. |
| Art. 9 - § 1 - Es wird eine Föderale Kommission für medizinische und | Art. 9 - § 1 - Es wird eine Föderale Kommission für medizinische und |
| wissenschaftliche Forschung an menschlichen Embryonen in vitro | wissenschaftliche Forschung an menschlichen Embryonen in vitro |
| eingerichtet. | eingerichtet. |
| § 2 - Die Kommission setzt sich zusammen aus vierzehn Mitgliedern, die | § 2 - Die Kommission setzt sich zusammen aus vierzehn Mitgliedern, die |
| Sachverständige für medizinische, wissenschaftliche, juristische, | Sachverständige für medizinische, wissenschaftliche, juristische, |
| ethische und soziale Fragen mit Bezug auf die Forschung an Embryonen | ethische und soziale Fragen mit Bezug auf die Forschung an Embryonen |
| sind und sich wie folgt aufteilen: | sind und sich wie folgt aufteilen: |
| 1. vier Doktoren der Medizin, | 1. vier Doktoren der Medizin, |
| 2. vier Doktoren der Wissenschaften, | 2. vier Doktoren der Wissenschaften, |
| 3. zwei Juristen, | 3. zwei Juristen, |
| 4. vier Sachverständige für ethische und sozialwissenschaftliche | 4. vier Sachverständige für ethische und sozialwissenschaftliche |
| Fragen. | Fragen. |
| Die Eigenschaft eines Mitglieds der Kommission ist unvereinbar mit | Die Eigenschaft eines Mitglieds der Kommission ist unvereinbar mit |
| derjenigen eines Mitglieds des Beratenden Ausschusses für Bioethik. | derjenigen eines Mitglieds des Beratenden Ausschusses für Bioethik. |
| Bei der Zusammensetzung der Kommission wird auf eine ausgewogene | Bei der Zusammensetzung der Kommission wird auf eine ausgewogene |
| Vertretung der verschiedenen ideologischen und philosophischen | Vertretung der verschiedenen ideologischen und philosophischen |
| Tendenzen geachtet. | Tendenzen geachtet. |
| Keines der beiden Geschlechter darf mit weniger als einem Drittel der | Keines der beiden Geschlechter darf mit weniger als einem Drittel der |
| Mitglieder in der Kommission vertreten sein. | Mitglieder in der Kommission vertreten sein. |
| Die Kommission zählt ebenso viele niederländischsprachige wie | Die Kommission zählt ebenso viele niederländischsprachige wie |
| französischsprachige Mitglieder. | französischsprachige Mitglieder. |
| Für jedes ordentliche Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestimmt, das | Für jedes ordentliche Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestimmt, das |
| die im vorliegenden Artikel erwähnten Qualifikationen hat. | die im vorliegenden Artikel erwähnten Qualifikationen hat. |
| Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass wird | Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass wird |
| festgelegt, wie offene Stellen bekanntgegeben und Kandidaturen | festgelegt, wie offene Stellen bekanntgegeben und Kandidaturen |
| eingereicht werden. | eingereicht werden. |
| § 3 - Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der | § 3 - Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der |
| Kommission werden vom Senat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen | Kommission werden vom Senat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen |
| Stimmen bestimmt. | Stimmen bestimmt. |
| Das Mandat eines ordentlichen Mitglieds der Kommission hat eine Dauer | Das Mandat eines ordentlichen Mitglieds der Kommission hat eine Dauer |
| von vier Jahren. Es ist erneuerbar. | von vier Jahren. Es ist erneuerbar. |
| Gegebenenfalls führt ein Ersatzmitglied das Mandat eines ordentlichen | Gegebenenfalls führt ein Ersatzmitglied das Mandat eines ordentlichen |
| Mitglieds zu Ende. | Mitglieds zu Ende. |
| § 4 - Die Kommission bestimmt ihren Präsidenten für eine Periode von | § 4 - Die Kommission bestimmt ihren Präsidenten für eine Periode von |
| zwei Jahren. Der Vorsitz der Kommission wird abwechselnd von einem | zwei Jahren. Der Vorsitz der Kommission wird abwechselnd von einem |
| niederländischsprachigen und einem französischsprachigen Mitglied | niederländischsprachigen und einem französischsprachigen Mitglied |
| wahrgenommen. | wahrgenommen. |
| § 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | § 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
| die administrativen und finanziellen Mittel, die der Kommission | die administrativen und finanziellen Mittel, die der Kommission |
| zuerkannt werden. | zuerkannt werden. |
| Art. 10 - § 1 - Die Föderale Kommission für medizinische und | Art. 10 - § 1 - Die Föderale Kommission für medizinische und |
| wissenschaftliche Forschung an Embryonen in vitro hat die Aufgabe: | wissenschaftliche Forschung an Embryonen in vitro hat die Aufgabe: |
| 1. Informationen mit Bezug auf die verschiedenen Projekte der | 1. Informationen mit Bezug auf die verschiedenen Projekte der |
| Embryonenforschung zu sammeln und zu zentralisieren, einschliesslich | Embryonenforschung zu sammeln und zu zentralisieren, einschliesslich |
| der Projekte, für die die lokalen Ethikausschüsse eine negative | der Projekte, für die die lokalen Ethikausschüsse eine negative |
| Stellungnahme abgegeben haben, | Stellungnahme abgegeben haben, |
| 2. die Entwicklung gleicher, wissenschaftlich nicht gerechtfertigter | 2. die Entwicklung gleicher, wissenschaftlich nicht gerechtfertigter |
| Projekte der Embryonenforschung zu verhindern, | Projekte der Embryonenforschung zu verhindern, |
| 3. die Anwendung des Gesetzes zu beurteilen, | 3. die Anwendung des Gesetzes zu beurteilen, |
| 4. in Form von Stellungnahmen Empfehlungen im Hinblick auf | 4. in Form von Stellungnahmen Empfehlungen im Hinblick auf |
| Gesetzesinitiativen oder andere Massnahmen zu formulieren, | Gesetzesinitiativen oder andere Massnahmen zu formulieren, |
| 5. in Form von Stellungnahmen für die lokalen Ethikausschüsse | 5. in Form von Stellungnahmen für die lokalen Ethikausschüsse |
| Empfehlungen zur Anwendung des Gesetzes zu formulieren. | Empfehlungen zur Anwendung des Gesetzes zu formulieren. |
| § 2 - Die Kommission hat ebenfalls die Aufgabe, alle ihr mitgeteilten | § 2 - Die Kommission hat ebenfalls die Aufgabe, alle ihr mitgeteilten |
| Forschungsprojekte zu untersuchen. | Forschungsprojekte zu untersuchen. |
| Bevor sie ein Forschungsprojekt, für das ein lokaler Ethikausschuss | Bevor sie ein Forschungsprojekt, für das ein lokaler Ethikausschuss |
| gemäss dem in Artikel 7 § 2 bestimmten Verfahren eine positive | gemäss dem in Artikel 7 § 2 bestimmten Verfahren eine positive |
| Stellungnahme abgegeben hat, verbietet, hört sie den Forscher und den | Stellungnahme abgegeben hat, verbietet, hört sie den Forscher und den |
| Leiter des Labors an. | Leiter des Labors an. |
| Sie kann eine Forschung abbrechen, wenn sie während deren Durchführung | Sie kann eine Forschung abbrechen, wenn sie während deren Durchführung |
| feststellt, dass das vorliegende Gesetz nicht mehr eingehalten wird. | feststellt, dass das vorliegende Gesetz nicht mehr eingehalten wird. |
| Alle Beschlüsse der Föderalen Kommission für medizinische und | Alle Beschlüsse der Föderalen Kommission für medizinische und |
| wissenschaftliche Forschung an Embryonen in vitro sind mit Gründen zu | wissenschaftliche Forschung an Embryonen in vitro sind mit Gründen zu |
| versehen. | versehen. |
| Sie kann zu jeder Zeit die Labore besuchen, in denen die Forschungen, | Sie kann zu jeder Zeit die Labore besuchen, in denen die Forschungen, |
| für die sie zuständig ist, durchgeführt werden, um alle für die | für die sie zuständig ist, durchgeführt werden, um alle für die |
| Ausführung ihrer Aufgabe zweckdienlichen Feststellungen zu machen. | Ausführung ihrer Aufgabe zweckdienlichen Feststellungen zu machen. |
| Um besser informiert zu werden, kann sie die Forscher und den Leiter | Um besser informiert zu werden, kann sie die Forscher und den Leiter |
| des Labors anhören. | des Labors anhören. |
| § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels beschliesst die | § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels beschliesst die |
| Kommission mit Zweidrittelmehrheit. Die Beschlüsse der Kommission | Kommission mit Zweidrittelmehrheit. Die Beschlüsse der Kommission |
| werden mit Gründen versehen. Sie werden dem betreffenden Forscher und | werden mit Gründen versehen. Sie werden dem betreffenden Forscher und |
| dem lokalen Ethikausschuss unverzüglich per Einschreiben mitgeteilt. | dem lokalen Ethikausschuss unverzüglich per Einschreiben mitgeteilt. |
| § 4 - Jedes Jahr erstellt die Kommission für die Gesetzgebenden | § 4 - Jedes Jahr erstellt die Kommission für die Gesetzgebenden |
| Kammern einen Bericht, in dem sie die Ausführung ihrer Aufgaben | Kammern einen Bericht, in dem sie die Ausführung ihrer Aufgaben |
| erörtert. | erörtert. |
| Art. 11 - Jeder Forscher übermittelt der Kommission spätestens am 30. | Art. 11 - Jeder Forscher übermittelt der Kommission spätestens am 30. |
| April jeden Jahres einen Bericht, in dem er den Stand seiner Forschung | April jeden Jahres einen Bericht, in dem er den Stand seiner Forschung |
| beschreibt. | beschreibt. |
| In diesem Bericht werden erwähnt: | In diesem Bericht werden erwähnt: |
| 1. Zweck, Methodologie und Dauer der Forschung, | 1. Zweck, Methodologie und Dauer der Forschung, |
| 2. wie die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes eingehalten werden, | 2. wie die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes eingehalten werden, |
| 3. der Begutachtungsantrag und die vom lokalen Ethikausschuss und von | 3. der Begutachtungsantrag und die vom lokalen Ethikausschuss und von |
| der Kommission gemäss Artikel 7 abgegebenen Stellungnahmen, | der Kommission gemäss Artikel 7 abgegebenen Stellungnahmen, |
| 4. der Stand der Forschung. | 4. der Stand der Forschung. |
| Art. 12 - Wer es - nachdem er eine Mahnung erhalten hat - versäumt, | Art. 12 - Wer es - nachdem er eine Mahnung erhalten hat - versäumt, |
| die in Artikel 11 erwähnten Jahresberichte innerhalb der festgelegten | die in Artikel 11 erwähnten Jahresberichte innerhalb der festgelegten |
| Frist zu übermitteln, wird mit einer Geldstrafe von 50 bis zu 5.000 | Frist zu übermitteln, wird mit einer Geldstrafe von 50 bis zu 5.000 |
| Euro bestraft. | Euro bestraft. |
| Art. 13 - Wer Handlungen ausführt, die durch die Artikel 3 Nr. 5, 4, 5 | Art. 13 - Wer Handlungen ausführt, die durch die Artikel 3 Nr. 5, 4, 5 |
| und 6 des vorliegenden Gesetzes verboten sind, wird mit einer | und 6 des vorliegenden Gesetzes verboten sind, wird mit einer |
| Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren und einer Geldstrafe von | Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren und einer Geldstrafe von |
| 1.000 bis zu 10.000 Euro oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. | 1.000 bis zu 10.000 Euro oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. |
| Art. 14 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 13 kann jede | Art. 14 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 13 kann jede |
| Verurteilung wegen in Artikel 6 erwähnter Taten mit dem Verbot | Verurteilung wegen in Artikel 6 erwähnter Taten mit dem Verbot |
| einhergehen, während einer Dauer von fünf Jahren jegliche medizinische | einhergehen, während einer Dauer von fünf Jahren jegliche medizinische |
| oder Forschungstätigkeit auszuüben. | oder Forschungstätigkeit auszuüben. |
| Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am Datum des In-Kraft-Tretens des | Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am Datum des In-Kraft-Tretens des |
| in Artikel 9 § 5 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Königlichen | in Artikel 9 § 5 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Königlichen |
| Erlasses in Kraft. | Erlasses in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2003 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der | Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der |
| Umwelt | Umwelt |
| J. TAVERNIER | J. TAVERNIER |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 29 février 2004. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 29 februari 2004. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |