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Vue multilingue de Arrêté Royal du 29/02/2004
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 novembre 2003 modifiant l'arrêté royal du 25 mars 2003 portant des mesures transitoires relatives à la carte d'identité électronique Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 november 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 maart 2003 houdende overgangsmaatregelen in verband met de elektronische identiteitskaart
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 FEVRIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 novembre 2003 modifiant l'arrêté royal du 25 mars 2003 portant des mesures transitoires relatives à la carte d'identité électronique FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 FEBRUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 november 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 maart 2003 houdende overgangsmaatregelen in verband met de elektronische identiteitskaart
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 30 novembre 2003 modifiant l'arrêté royal du 25 mars 2003 besluit van 30 november 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit
portant des mesures transitoires relatives à la carte d'identité van 25 maart 2003 houdende overgangsmaatregelen in verband met de
électronique, établi par le Service central de traduction allemande elektronische identiteitskaart, opgemaakt door de Centrale Dienst voor
auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 novembre 2003 vertaling van het koninklijk besluit van 30 november 2003 tot
modifiant l'arrêté royal du 25 mars 2003 portant des mesures wijziging van het koninklijk besluit van 25 maart 2003 houdende
transitoires relatives à la carte d'identité électronique. overgangsmaatregelen in verband met de elektronische identiteitskaart.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 29 fevrier 2004. Gegeven te Brussel, 29 februari 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
30. NOVEMBER 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 30. NOVEMBER 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in
Bezug auf den elektronischen Personalausweis Bezug auf den elektronischen Personalausweis
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
für die Phase des Übergangs vom traditionellen zum elektronischen für die Phase des Übergangs vom traditionellen zum elektronischen
Personalausweis sind elf Gemeinden bestimmt worden, die die Funktion Personalausweis sind elf Gemeinden bestimmt worden, die die Funktion
von Pilotgemeinden erfüllen. Sie wurden durch den Königlichen Erlass von Pilotgemeinden erfüllen. Sie wurden durch den Königlichen Erlass
vom 25. März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf vom 25. März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf
den elektronischen Personalausweis bestimmt (Belgisches Staatsblatt den elektronischen Personalausweis bestimmt (Belgisches Staatsblatt
vom 28. März 2003, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches vom 28. März 2003, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches
Staatsblatt vom 10. Oktober 2003). Staatsblatt vom 10. Oktober 2003).
Das Gesetz vom 20. Oktober 2000 zur Einführung des Gebrauchs von Das Gesetz vom 20. Oktober 2000 zur Einführung des Gebrauchs von
Telekommunikationsmitteln und der elektronischen Unterschrift bei Telekommunikationsmitteln und der elektronischen Unterschrift bei
gerichtlichen und aussergerichtlichen Verfahren und das Gesetz vom 9. gerichtlichen und aussergerichtlichen Verfahren und das Gesetz vom 9.
Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche
Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und
Zertifizierungsdienste spielen in diesem Zusammenhang eine wichtige Zertifizierungsdienste spielen in diesem Zusammenhang eine wichtige
Rolle. Rolle.
Unabhängig von der Ausstellung elektronischer Personalausweise in den Unabhängig von der Ausstellung elektronischer Personalausweise in den
elf Pilotgemeinden muss auch besonderen Zielgruppen (z.B. Beamten, die elf Pilotgemeinden muss auch besonderen Zielgruppen (z.B. Beamten, die
sich bei der Erfüllung ihrer Aufgabe ausweisen müssen, oder sich bei der Erfüllung ihrer Aufgabe ausweisen müssen, oder
Freiberuflern, die bereits jetzt von der elektronischen Signatur Freiberuflern, die bereits jetzt von der elektronischen Signatur
Gebrauch machen) die Möglichkeit geboten werden, elektronische Gebrauch machen) die Möglichkeit geboten werden, elektronische
Anwendungen über den elektronischen Personalausweis schnell, effizient Anwendungen über den elektronischen Personalausweis schnell, effizient
und kostengünstig zu nutzen. und kostengünstig zu nutzen.
Auf diese Weise können mehr elektronische Personalausweise an Personen Auf diese Weise können mehr elektronische Personalausweise an Personen
ausgestellt werden, die direkten Nutzen aus der Einführung dieser ausgestellt werden, die direkten Nutzen aus der Einführung dieser
Ausweise ziehen. Ausweise ziehen.
Die betreffenden besonderen Zielgruppen könnten in Bezug auf den Die betreffenden besonderen Zielgruppen könnten in Bezug auf den
gesellschaftlichen Nutzen der neuen Ausweise eine Vorbildfunktion gesellschaftlichen Nutzen der neuen Ausweise eine Vorbildfunktion
erfüllen. erfüllen.
Die Ausstellung elektronischer Ausweise an bestimmte Zielgruppen Die Ausstellung elektronischer Ausweise an bestimmte Zielgruppen
erfolgt nur auf Antrag einer Föderal-, einer Gemeinschafts- oder einer erfolgt nur auf Antrag einer Föderal-, einer Gemeinschafts- oder einer
Regionalbehörde. Der mit Gründen versehene Antrag ist an den Minister Regionalbehörde. Der mit Gründen versehene Antrag ist an den Minister
des Innern zu richten, der anhand bestimmter Kriterien, wie der Zahl des Innern zu richten, der anhand bestimmter Kriterien, wie der Zahl
bereits bestehender Anwendungen und der Zahl voraussichtlicher Nutzer bereits bestehender Anwendungen und der Zahl voraussichtlicher Nutzer
dieser Anwendungen, darüber befindet. dieser Anwendungen, darüber befindet.
Auf Verlangen des Staatsrates sind die Grundzüge des Verfahrens der Auf Verlangen des Staatsrates sind die Grundzüge des Verfahrens der
Ausstellung elektronischer Personalausweise an Mitglieder besonderer Ausstellung elektronischer Personalausweise an Mitglieder besonderer
Zielgruppen ebenfalls in den vorliegenden Erlass aufgenommen worden. Zielgruppen ebenfalls in den vorliegenden Erlass aufgenommen worden.
Sie können folgendermassen zusammengefasst werden: Sie können folgendermassen zusammengefasst werden:
Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Minister des Innern dem Antrag stattgibt, Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Minister des Innern dem Antrag stattgibt,
übermitteln die Verantwortlichen der betreffenden besonderen übermitteln die Verantwortlichen der betreffenden besonderen
Zielgruppe dem Nationalregister der natürlichen Personen Namen und Zielgruppe dem Nationalregister der natürlichen Personen Namen und
Erkennungsnummern des Nationalregisters der Personen, für die die Erkennungsnummern des Nationalregisters der Personen, für die die
elektronischen Personalausweise bestimmt sind. Die Verantwortlichen elektronischen Personalausweise bestimmt sind. Die Verantwortlichen
der Zielgruppe bestätigen, von der Person, für die der Ausweis der Zielgruppe bestätigen, von der Person, für die der Ausweis
beantragt wird, bevollmächtigt worden zu sein. Elektronische beantragt wird, bevollmächtigt worden zu sein. Elektronische
Personalausweise müssen nämlich auf freiwilliger Basis von Personalausweise müssen nämlich auf freiwilliger Basis von
Einzelpersonen beantragt werden. Einzelpersonen beantragt werden.
Das Nationalregister teilt die Namen der Antragsteller den Gemeinden, Das Nationalregister teilt die Namen der Antragsteller den Gemeinden,
in denen sie ihren Hauptwohnort haben, mit. Die Gemeinde lädt sie in denen sie ihren Hauptwohnort haben, mit. Die Gemeinde lädt sie
mittels einer entsprechenden Karte vor, damit sie das Grunddokument mittels einer entsprechenden Karte vor, damit sie das Grunddokument
ausfüllen. Herstellung und Ausstellung der Personalausweise erfolgen ausfüllen. Herstellung und Ausstellung der Personalausweise erfolgen
nach dem zur Zeit in den elf Pilotgemeinden angewandten System. Die nach dem zur Zeit in den elf Pilotgemeinden angewandten System. Die
Aktivierung muss für Einwohner einer Nicht-Pilotgemeinde jedoch in Aktivierung muss für Einwohner einer Nicht-Pilotgemeinde jedoch in
einer Regionalstelle des Nationalregisters vorgenommen werden. einer Regionalstelle des Nationalregisters vorgenommen werden.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der getreue und ehrerbietige Diener der getreue und ehrerbietige Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
30. NOVEMBER 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 30. NOVEMBER 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in
Bezug auf den elektronischen Personalausweis Bezug auf den elektronischen Personalausweis
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 25. März 2003 zur Abänderung des Gesetzes Aufgrund des Gesetzes vom 25. März 2003 zur Abänderung des Gesetzes
vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der
natürlichen Personen und des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die natürlichen Personen und des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die
Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters
der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels 19 § 1 Absatz 3; der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels 19 § 1 Absatz 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von
Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis; Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die
Personalausweise; Personalausweise;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 22. Juli 2003; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 22. Juli 2003;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 19. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 19.
September 2003; September 2003;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass es im Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass es im
Rahmen der neuen Rechtsvorschriften, insbesondere des Gesetzes vom 20. Rahmen der neuen Rechtsvorschriften, insbesondere des Gesetzes vom 20.
Oktober 2000 zur Einführung des Gebrauchs von Oktober 2000 zur Einführung des Gebrauchs von
Telekommunikationsmitteln und der elektronischen Unterschrift bei Telekommunikationsmitteln und der elektronischen Unterschrift bei
gerichtlichen und aussergerichtlichen Verfahren und des Gesetzes vom gerichtlichen und aussergerichtlichen Verfahren und des Gesetzes vom
9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche
Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und
Zertifizierungsdienste, notwendig ist, besonderen Zielgruppen in Zertifizierungsdienste, notwendig ist, besonderen Zielgruppen in
kürzester Zeit die Möglichkeit zu bieten, über den elektronischen kürzester Zeit die Möglichkeit zu bieten, über den elektronischen
Personalausweis elektronische Anwendungen bestimmter Behörden, die Personalausweis elektronische Anwendungen bestimmter Behörden, die
eine Authentifizierung und/oder eine elektronische Signatur erfordern, eine Authentifizierung und/oder eine elektronische Signatur erfordern,
schnell, effizient und kostengünstig zu nutzen; schnell, effizient und kostengünstig zu nutzen;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 20. Oktober 2003, Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 20. Oktober 2003,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Ein Kapitel IIbis mit folgendem Wortlaut wird in den Artikel 1 - Ein Kapitel IIbis mit folgendem Wortlaut wird in den
Königlichen Erlass vom 25. März 2003 zur Festlegung von Königlichen Erlass vom 25. März 2003 zur Festlegung von
Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis
eingefügt: eingefügt:
« KAPITEL IIbis - Besondere Zielgruppen « KAPITEL IIbis - Besondere Zielgruppen
Art. 2bis - § 1 - Der elektronische Personalausweis kann während des Art. 2bis - § 1 - Der elektronische Personalausweis kann während des
Zeitraums der Erneuerung der Personalausweise auf Antrag einer Zeitraums der Erneuerung der Personalausweise auf Antrag einer
Föderal-, einer Gemeinschafts- oder einer Regionalbehörde besonderen Föderal-, einer Gemeinschafts- oder einer Regionalbehörde besonderen
Zielgruppen zur Verfügung gestellt werden. Dieser mit Gründen Zielgruppen zur Verfügung gestellt werden. Dieser mit Gründen
versehene Antrag ist an den Minister des Innern zu richten. Dieser versehene Antrag ist an den Minister des Innern zu richten. Dieser
befindet über den Antrag und bestimmt für die betreffenden Zielgruppen befindet über den Antrag und bestimmt für die betreffenden Zielgruppen
das Datum, an dem der elektronische Personalausweis zur Verfügung das Datum, an dem der elektronische Personalausweis zur Verfügung
gestellt wird. gestellt wird.
§ 2 - Ab dem Datum, an dem der Minister des Innern der betreffenden § 2 - Ab dem Datum, an dem der Minister des Innern der betreffenden
Zielgruppe elektronische Personalausweise zur Verfügung stellt, Zielgruppe elektronische Personalausweise zur Verfügung stellt,
übermitteln die Verantwortlichen dieser Zielgruppe dem übermitteln die Verantwortlichen dieser Zielgruppe dem
Nationalregister der natürlichen Personen Name und Erkennungsnummer Nationalregister der natürlichen Personen Name und Erkennungsnummer
des Nationalregisters der Mitglieder ihrer besonderen Zielgruppe, die des Nationalregisters der Mitglieder ihrer besonderen Zielgruppe, die
einen elektronischen Personalausweis erhalten möchten. einen elektronischen Personalausweis erhalten möchten.
Das Nationalregister teilt die Namen der betreffenden Personen den Das Nationalregister teilt die Namen der betreffenden Personen den
Gemeinden, in denen sie ihren Hauptwohnort haben, mit. Diese Personen Gemeinden, in denen sie ihren Hauptwohnort haben, mit. Diese Personen
werden von ihrer Gemeinde vorgeladen, um das Grunddokument werden von ihrer Gemeinde vorgeladen, um das Grunddokument
auszufüllen. Herstellung und Ausstellung des Personalausweises auszufüllen. Herstellung und Ausstellung des Personalausweises
erfolgen gemäss dem Königlichen Erlass vom 25. März 2003 über die erfolgen gemäss dem Königlichen Erlass vom 25. März 2003 über die
Personalausweise. Für die Einwohner anderer als der in Artikel 1 Personalausweise. Für die Einwohner anderer als der in Artikel 1
erwähnten Gemeinden wird der Personalausweis jedoch bei einer erwähnten Gemeinden wird der Personalausweis jedoch bei einer
Regionalstelle des Nationalregisters aktiviert. » Regionalstelle des Nationalregisters aktiviert. »
Art. 2 - In Artikel 4 Absatz 1 desselben Erlasses wird das Wort « Wer Art. 2 - In Artikel 4 Absatz 1 desselben Erlasses wird das Wort « Wer
» durch die Wörter « Der Inhaber eines elektronischen » durch die Wörter « Der Inhaber eines elektronischen
Personalsausweises, der » ersetzt. Personalsausweises, der » ersetzt.
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 4 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 4 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 30. November 2003 Gegeben zu Brüssel, den 30. November 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 29 février 2004. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 29 februari 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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