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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 novembre 2003 modifiant l'arrêté royal du 25 mars 2003 portant des mesures transitoires relatives à la carte d'identité électronique | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 november 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 maart 2003 houdende overgangsmaatregelen in verband met de elektronische identiteitskaart |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 FEVRIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 novembre 2003 modifiant l'arrêté royal du 25 mars 2003 portant des mesures transitoires relatives à la carte d'identité électronique | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 FEBRUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 november 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 maart 2003 houdende overgangsmaatregelen in verband met de elektronische identiteitskaart |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 30 novembre 2003 modifiant l'arrêté royal du 25 mars 2003 | besluit van 30 november 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit |
portant des mesures transitoires relatives à la carte d'identité | van 25 maart 2003 houdende overgangsmaatregelen in verband met de |
électronique, établi par le Service central de traduction allemande | elektronische identiteitskaart, opgemaakt door de Centrale Dienst voor |
auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 novembre 2003 | vertaling van het koninklijk besluit van 30 november 2003 tot |
modifiant l'arrêté royal du 25 mars 2003 portant des mesures | wijziging van het koninklijk besluit van 25 maart 2003 houdende |
transitoires relatives à la carte d'identité électronique. | overgangsmaatregelen in verband met de elektronische identiteitskaart. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 29 fevrier 2004. | Gegeven te Brussel, 29 februari 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
30. NOVEMBER 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 30. NOVEMBER 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in | Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in |
Bezug auf den elektronischen Personalausweis | Bezug auf den elektronischen Personalausweis |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
für die Phase des Übergangs vom traditionellen zum elektronischen | für die Phase des Übergangs vom traditionellen zum elektronischen |
Personalausweis sind elf Gemeinden bestimmt worden, die die Funktion | Personalausweis sind elf Gemeinden bestimmt worden, die die Funktion |
von Pilotgemeinden erfüllen. Sie wurden durch den Königlichen Erlass | von Pilotgemeinden erfüllen. Sie wurden durch den Königlichen Erlass |
vom 25. März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf | vom 25. März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf |
den elektronischen Personalausweis bestimmt (Belgisches Staatsblatt | den elektronischen Personalausweis bestimmt (Belgisches Staatsblatt |
vom 28. März 2003, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches | vom 28. März 2003, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches |
Staatsblatt vom 10. Oktober 2003). | Staatsblatt vom 10. Oktober 2003). |
Das Gesetz vom 20. Oktober 2000 zur Einführung des Gebrauchs von | Das Gesetz vom 20. Oktober 2000 zur Einführung des Gebrauchs von |
Telekommunikationsmitteln und der elektronischen Unterschrift bei | Telekommunikationsmitteln und der elektronischen Unterschrift bei |
gerichtlichen und aussergerichtlichen Verfahren und das Gesetz vom 9. | gerichtlichen und aussergerichtlichen Verfahren und das Gesetz vom 9. |
Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche | Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche |
Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und | Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und |
Zertifizierungsdienste spielen in diesem Zusammenhang eine wichtige | Zertifizierungsdienste spielen in diesem Zusammenhang eine wichtige |
Rolle. | Rolle. |
Unabhängig von der Ausstellung elektronischer Personalausweise in den | Unabhängig von der Ausstellung elektronischer Personalausweise in den |
elf Pilotgemeinden muss auch besonderen Zielgruppen (z.B. Beamten, die | elf Pilotgemeinden muss auch besonderen Zielgruppen (z.B. Beamten, die |
sich bei der Erfüllung ihrer Aufgabe ausweisen müssen, oder | sich bei der Erfüllung ihrer Aufgabe ausweisen müssen, oder |
Freiberuflern, die bereits jetzt von der elektronischen Signatur | Freiberuflern, die bereits jetzt von der elektronischen Signatur |
Gebrauch machen) die Möglichkeit geboten werden, elektronische | Gebrauch machen) die Möglichkeit geboten werden, elektronische |
Anwendungen über den elektronischen Personalausweis schnell, effizient | Anwendungen über den elektronischen Personalausweis schnell, effizient |
und kostengünstig zu nutzen. | und kostengünstig zu nutzen. |
Auf diese Weise können mehr elektronische Personalausweise an Personen | Auf diese Weise können mehr elektronische Personalausweise an Personen |
ausgestellt werden, die direkten Nutzen aus der Einführung dieser | ausgestellt werden, die direkten Nutzen aus der Einführung dieser |
Ausweise ziehen. | Ausweise ziehen. |
Die betreffenden besonderen Zielgruppen könnten in Bezug auf den | Die betreffenden besonderen Zielgruppen könnten in Bezug auf den |
gesellschaftlichen Nutzen der neuen Ausweise eine Vorbildfunktion | gesellschaftlichen Nutzen der neuen Ausweise eine Vorbildfunktion |
erfüllen. | erfüllen. |
Die Ausstellung elektronischer Ausweise an bestimmte Zielgruppen | Die Ausstellung elektronischer Ausweise an bestimmte Zielgruppen |
erfolgt nur auf Antrag einer Föderal-, einer Gemeinschafts- oder einer | erfolgt nur auf Antrag einer Föderal-, einer Gemeinschafts- oder einer |
Regionalbehörde. Der mit Gründen versehene Antrag ist an den Minister | Regionalbehörde. Der mit Gründen versehene Antrag ist an den Minister |
des Innern zu richten, der anhand bestimmter Kriterien, wie der Zahl | des Innern zu richten, der anhand bestimmter Kriterien, wie der Zahl |
bereits bestehender Anwendungen und der Zahl voraussichtlicher Nutzer | bereits bestehender Anwendungen und der Zahl voraussichtlicher Nutzer |
dieser Anwendungen, darüber befindet. | dieser Anwendungen, darüber befindet. |
Auf Verlangen des Staatsrates sind die Grundzüge des Verfahrens der | Auf Verlangen des Staatsrates sind die Grundzüge des Verfahrens der |
Ausstellung elektronischer Personalausweise an Mitglieder besonderer | Ausstellung elektronischer Personalausweise an Mitglieder besonderer |
Zielgruppen ebenfalls in den vorliegenden Erlass aufgenommen worden. | Zielgruppen ebenfalls in den vorliegenden Erlass aufgenommen worden. |
Sie können folgendermassen zusammengefasst werden: | Sie können folgendermassen zusammengefasst werden: |
Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Minister des Innern dem Antrag stattgibt, | Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Minister des Innern dem Antrag stattgibt, |
übermitteln die Verantwortlichen der betreffenden besonderen | übermitteln die Verantwortlichen der betreffenden besonderen |
Zielgruppe dem Nationalregister der natürlichen Personen Namen und | Zielgruppe dem Nationalregister der natürlichen Personen Namen und |
Erkennungsnummern des Nationalregisters der Personen, für die die | Erkennungsnummern des Nationalregisters der Personen, für die die |
elektronischen Personalausweise bestimmt sind. Die Verantwortlichen | elektronischen Personalausweise bestimmt sind. Die Verantwortlichen |
der Zielgruppe bestätigen, von der Person, für die der Ausweis | der Zielgruppe bestätigen, von der Person, für die der Ausweis |
beantragt wird, bevollmächtigt worden zu sein. Elektronische | beantragt wird, bevollmächtigt worden zu sein. Elektronische |
Personalausweise müssen nämlich auf freiwilliger Basis von | Personalausweise müssen nämlich auf freiwilliger Basis von |
Einzelpersonen beantragt werden. | Einzelpersonen beantragt werden. |
Das Nationalregister teilt die Namen der Antragsteller den Gemeinden, | Das Nationalregister teilt die Namen der Antragsteller den Gemeinden, |
in denen sie ihren Hauptwohnort haben, mit. Die Gemeinde lädt sie | in denen sie ihren Hauptwohnort haben, mit. Die Gemeinde lädt sie |
mittels einer entsprechenden Karte vor, damit sie das Grunddokument | mittels einer entsprechenden Karte vor, damit sie das Grunddokument |
ausfüllen. Herstellung und Ausstellung der Personalausweise erfolgen | ausfüllen. Herstellung und Ausstellung der Personalausweise erfolgen |
nach dem zur Zeit in den elf Pilotgemeinden angewandten System. Die | nach dem zur Zeit in den elf Pilotgemeinden angewandten System. Die |
Aktivierung muss für Einwohner einer Nicht-Pilotgemeinde jedoch in | Aktivierung muss für Einwohner einer Nicht-Pilotgemeinde jedoch in |
einer Regionalstelle des Nationalregisters vorgenommen werden. | einer Regionalstelle des Nationalregisters vorgenommen werden. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der getreue und ehrerbietige Diener | der getreue und ehrerbietige Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
30. NOVEMBER 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 30. NOVEMBER 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in | Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in |
Bezug auf den elektronischen Personalausweis | Bezug auf den elektronischen Personalausweis |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 25. März 2003 zur Abänderung des Gesetzes | Aufgrund des Gesetzes vom 25. März 2003 zur Abänderung des Gesetzes |
vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der | vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der |
natürlichen Personen und des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die | natürlichen Personen und des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die |
Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des | Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des |
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters | Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters |
der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels 19 § 1 Absatz 3; | der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels 19 § 1 Absatz 3; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von |
Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis; | Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die |
Personalausweise; | Personalausweise; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 22. Juli 2003; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 22. Juli 2003; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 19. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 19. |
September 2003; | September 2003; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass es im | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass es im |
Rahmen der neuen Rechtsvorschriften, insbesondere des Gesetzes vom 20. | Rahmen der neuen Rechtsvorschriften, insbesondere des Gesetzes vom 20. |
Oktober 2000 zur Einführung des Gebrauchs von | Oktober 2000 zur Einführung des Gebrauchs von |
Telekommunikationsmitteln und der elektronischen Unterschrift bei | Telekommunikationsmitteln und der elektronischen Unterschrift bei |
gerichtlichen und aussergerichtlichen Verfahren und des Gesetzes vom | gerichtlichen und aussergerichtlichen Verfahren und des Gesetzes vom |
9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche | 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche |
Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und | Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und |
Zertifizierungsdienste, notwendig ist, besonderen Zielgruppen in | Zertifizierungsdienste, notwendig ist, besonderen Zielgruppen in |
kürzester Zeit die Möglichkeit zu bieten, über den elektronischen | kürzester Zeit die Möglichkeit zu bieten, über den elektronischen |
Personalausweis elektronische Anwendungen bestimmter Behörden, die | Personalausweis elektronische Anwendungen bestimmter Behörden, die |
eine Authentifizierung und/oder eine elektronische Signatur erfordern, | eine Authentifizierung und/oder eine elektronische Signatur erfordern, |
schnell, effizient und kostengünstig zu nutzen; | schnell, effizient und kostengünstig zu nutzen; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 20. Oktober 2003, | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 20. Oktober 2003, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Ein Kapitel IIbis mit folgendem Wortlaut wird in den | Artikel 1 - Ein Kapitel IIbis mit folgendem Wortlaut wird in den |
Königlichen Erlass vom 25. März 2003 zur Festlegung von | Königlichen Erlass vom 25. März 2003 zur Festlegung von |
Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis | Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis |
eingefügt: | eingefügt: |
« KAPITEL IIbis - Besondere Zielgruppen | « KAPITEL IIbis - Besondere Zielgruppen |
Art. 2bis - § 1 - Der elektronische Personalausweis kann während des | Art. 2bis - § 1 - Der elektronische Personalausweis kann während des |
Zeitraums der Erneuerung der Personalausweise auf Antrag einer | Zeitraums der Erneuerung der Personalausweise auf Antrag einer |
Föderal-, einer Gemeinschafts- oder einer Regionalbehörde besonderen | Föderal-, einer Gemeinschafts- oder einer Regionalbehörde besonderen |
Zielgruppen zur Verfügung gestellt werden. Dieser mit Gründen | Zielgruppen zur Verfügung gestellt werden. Dieser mit Gründen |
versehene Antrag ist an den Minister des Innern zu richten. Dieser | versehene Antrag ist an den Minister des Innern zu richten. Dieser |
befindet über den Antrag und bestimmt für die betreffenden Zielgruppen | befindet über den Antrag und bestimmt für die betreffenden Zielgruppen |
das Datum, an dem der elektronische Personalausweis zur Verfügung | das Datum, an dem der elektronische Personalausweis zur Verfügung |
gestellt wird. | gestellt wird. |
§ 2 - Ab dem Datum, an dem der Minister des Innern der betreffenden | § 2 - Ab dem Datum, an dem der Minister des Innern der betreffenden |
Zielgruppe elektronische Personalausweise zur Verfügung stellt, | Zielgruppe elektronische Personalausweise zur Verfügung stellt, |
übermitteln die Verantwortlichen dieser Zielgruppe dem | übermitteln die Verantwortlichen dieser Zielgruppe dem |
Nationalregister der natürlichen Personen Name und Erkennungsnummer | Nationalregister der natürlichen Personen Name und Erkennungsnummer |
des Nationalregisters der Mitglieder ihrer besonderen Zielgruppe, die | des Nationalregisters der Mitglieder ihrer besonderen Zielgruppe, die |
einen elektronischen Personalausweis erhalten möchten. | einen elektronischen Personalausweis erhalten möchten. |
Das Nationalregister teilt die Namen der betreffenden Personen den | Das Nationalregister teilt die Namen der betreffenden Personen den |
Gemeinden, in denen sie ihren Hauptwohnort haben, mit. Diese Personen | Gemeinden, in denen sie ihren Hauptwohnort haben, mit. Diese Personen |
werden von ihrer Gemeinde vorgeladen, um das Grunddokument | werden von ihrer Gemeinde vorgeladen, um das Grunddokument |
auszufüllen. Herstellung und Ausstellung des Personalausweises | auszufüllen. Herstellung und Ausstellung des Personalausweises |
erfolgen gemäss dem Königlichen Erlass vom 25. März 2003 über die | erfolgen gemäss dem Königlichen Erlass vom 25. März 2003 über die |
Personalausweise. Für die Einwohner anderer als der in Artikel 1 | Personalausweise. Für die Einwohner anderer als der in Artikel 1 |
erwähnten Gemeinden wird der Personalausweis jedoch bei einer | erwähnten Gemeinden wird der Personalausweis jedoch bei einer |
Regionalstelle des Nationalregisters aktiviert. » | Regionalstelle des Nationalregisters aktiviert. » |
Art. 2 - In Artikel 4 Absatz 1 desselben Erlasses wird das Wort « Wer | Art. 2 - In Artikel 4 Absatz 1 desselben Erlasses wird das Wort « Wer |
» durch die Wörter « Der Inhaber eines elektronischen | » durch die Wörter « Der Inhaber eines elektronischen |
Personalsausweises, der » ersetzt. | Personalsausweises, der » ersetzt. |
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 4 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 4 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 30. November 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 30. November 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 29 février 2004. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 29 februari 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |